{"status":"available","doknr":"NRWE-lgs/dortmund/lg_dortmund/j2022/39_Ks_9_21_Urteil_20220207","ecli":"ECLI:DE:LGDO:2022:0207.39KS9.21.00","court":"Landgericht Dortmund","senate":"39. Strafkammer","decided":"2022-02-07","aktenzeichen":"39 Ks 9/21","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Der Angeklagte wird freigesprochen.\n\n\r\n\nDie Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.\n\n\r\n\nDer Angeklagte ist für die vom 12.06.2021 bis zum 26.01.2022 erlittene Untersuchungshaft zu entschädigen.\n\n\r\n\nGründe:\n\n\r\n\nI. Persönliche Verhältnisse des Angeklagten \n\n\r\n\nDer im Zeitpunkt der Urteilsverkündung noch 21-jährige Angeklagte wurde als ältestes von drei Kindern in Stadt 01 geboren. Er wuchs zusammen mit seinen Geschwistern im elterlichen Haushalt auf, zunächst in Stadt 01. Als der Angeklagte etwa vier Jahre alt war, zog die Familie sodann nach Stadt 02 um.\n\n\r\n\nDie Mutter des Angeklagten ist als Tagesmutter tätig. Sein Vater, ein gelernter Dipl.-Ingenieur, ist zurzeit wegen Rückenproblemen berufsunfähig erkrankt.\n\n\r\n\nDer Angeklagte besuchte den Kindergarten und wurde altersgerecht in Stadt 02 in die Grundschule eingeschult. Nach seiner Grundschulzeit wechselte er auf die Hauptschule Ortsteil 01 in Stadt 02, die er von der fünften bis zur achten Klasse besuchte. In der neunten Klasse wechselte der Angeklagte auf die Hauptschule in Stadt 02-Ortsteil 02. Aufgrund seines zunehmend auffälligen Verhaltens musste der Angeklagte die Schule im Sommer 2015 verlassen.\n\n\r\n\nAnschließend begann der Angeklagte eine Ausbildung als Kfz-Mechatroniker, die er aufgrund einer Festnahme im Januar 2016 und einer folgenden Untersuchungshaft abbrechen musste. Nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft absolvierte der Angeklagte ein Praktikum in einem Autohaus, an das sich eine dortige Ausbildung anschloss, die er im zweiten Lehrjahr wieder abbrach. Im Folgenden absolvierte der Angeklagte ein zweimonatiges Praktikum in einer Firma, in der er sodann eine Ausbildung zum Elektriker begann.\n\n\r\n\nDer Angeklagte konsumierte im Tatzeitraum Alkohol in nicht näher bekannter Menge, darunter jedenfalls auch Wodka, sowie etwa fünf Gramm Cannabis täglich.\n\n\r\n\nEr ist körperlich und geistig gesund. Schwere Unfälle oder Krankheiten, insbesondere solche mit Beteiligung des Kopfes oder des Rückenmarkes, hat er nicht erlitten.\n\n\r\n\nDer Angeklagte ist in der Vergangenheit wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten.\n\n\r\n\nDer ihn betreffende Bundeszentralregisterauszug vom 21.10.2021 enthält drei Eintragungen.\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\nMit Urteil vom 02.02.2016 (Az. 601 Ls-304 Js 398/15-118/15) verurteilte ihn das Amtsgericht Stadt 02 - Jugendschöffengericht - wegen gefährlicher Körperverletzung in vier Fällen, gemeinschaftlichen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie gemeinschaftlichen Raubes in zwei weiteren Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Körperverletzung, zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, wobei die Entscheidung über eine Strafaussetzung zur Bewährung zunächst zurückgestellt wurde.\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\nMit Urteil vom 20.12.2016 wurde der Angeklagte durch das Amtsgericht Stadt 02 - Jugendschöffengericht - wegen versuchter Körperverletzung, Beleidigung sowie Widerstands in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung unter Einbeziehung der vorgenannten Entscheidung vom 02.02.2016 (Az. 601 Ls-304 Js 398/15-118/15) zu einer Einheitsjugendstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\nMit Urteil vom 03.11.2020 (Az. 607 Ls-308 Js 239/19-145/19) stellte das Amtsgericht Stadt 02 - Jugendschöffengericht - fest, dass sich der Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung in zwei Fällen, wobei er im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit gehandelt habe, sowie einer Körperverletzung schuldig gemacht habe. Die Entscheidung, ob eine Jugendstrafe zu verhängen ist, wurde vom Amtsgericht gemäß § 27 JGG für die Dauer von zwei Jahren unter Anordnung der Bewährungshilfe zur Bewährung ausgesetzt.\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\nDarüber hinaus verhängte das Amtsgericht Stadt 02 mit Urteil vom 08.07.2018 (Az. 608 Ls-308 Js 80/17-9/18) gegen den Angeklagten wegen Beleidigung und gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen unter Einbeziehung der vorgenannten Entscheidung des Amtsgerichts Stadt 02 vom 20.12.2016 eine Jugendstrafe von zwei Jahren unter Strafaussetzung zur Bewährung. Gegen diese Entscheidung legte die Staatsanwaltschaft Berufung ein. Nachdem die Staatsanwaltschaft die Berufung zwischenzeitlich im Hinblick auf die hiesige Strafsache zurückgenommen hat, wurde das Urteil vom 08.07.2018 am 24.09.2021 rechtskräftig.\n\n\r\n\nII. Feststellungen \n\n\r\n\nIn der Nacht vom 11.06.2021 (Freitag) auf den 12.06.2021 (Samstag) hielt sich im Bereich des Stadt 02 Park 01 sowie auf der in der Nähe befindlichen Brücke 01 eine Vielzahl überwiegend junger Leute auf. Angesichts der zum damaligen Zeitpunkt coronabedingt u.a. geschlossenen Clubs trafen sich an den Wochenenden dort jeweils bis zu 1.000 oder mehr Personen, die gemeinsam „chillten“ und Alkohol konsumierten. Zugleich handelte es sich aus Sicht der Polizei um einen Brennpunkt, in dem eine Vielzahl von Straftaten begangen wurde, insbesondere Körperverletzungs- und Betäubungsmitteldelikte.\n\n\r\n\nDer spätere Geschädigte Name 01 traf sich am 11.06.2021 gegen 23.00 Uhr mit einer Gruppe von Freunden auf der Brücke 01 in der Nähe des Firma 01-Marktes, nachdem er kurz zuvor aus einem Urlaub zurückgekehrt war. Einige andere aus der Gruppe hatten sich früher am Abend schon im Park 01 getroffen, dort Alkohol konsumiert und sich dann zum Firma 01-Markt begeben, um neue Getränke zu kaufen. Auf der Brücke 01 wurde weiterhin Alkohol getrunken, u.a. Bier und Wodka. Die Zusammensetzung der auf der Brücke 01 jeweils Anwesenden wechselte, da einige Personen, wie der Geschädigte Name 01, erst später hinzukamen, während andere sich von der Gruppe wieder entfernten. So verließ insbesondere gegen 1.00 Uhr der zunächst anwesende Zeuge Name 02 die Brücke 01, um sich mit einem anderen Bekannten im Park 01 zu treffen.\n\n\r\n\nZu einem näher nicht bestimmbaren Zeitpunkt am frühen Morgen des 12.06.2021, jedenfalls aber nach 1.00 Uhr, nachdem sich der Geschädigte Name 01 bereits eine Zeitlang mit seinen Freunden im Bereich des Firma 01-Marktes auf der Brücke 01 aufgehalten hatte, kam der Angeklagte in Begleitung von etwa drei anderen Personen mit einem E-Roller herangefahren. Die Gruppe um den Geschädigten Name 01 bestand zu diesem Zeitpunkt aus etwa acht bis zehn Personen, darunter die Zeugen Name 03, Name 04 und Name 05 und Name 06. Ein Stück von den anderen entfernt befand sich außerdem der mit dem Geschädigten Name 01 befreundete Zeuge Name 07. Außer dem Geschädigten Name 01 und seiner Gruppe befanden sich überdies zahlreiche weitere Menschen auf der Brücke 01 im Bereich des Firma 01.\n\n\r\n\nDer Angeklagte hatte sich in dieser Nacht ebenfalls zum Park 01 begeben und hielt sich seither in diesem Bereich in Begleitung wechselnder Personen auf. Er hatte im Verlauf des Abends Alkohol in Form von etwa vier Wodka-Gorbatschow-Mixgetränken zu je 0,33 l sowie etwa eine Drittel Flasche Wodka zu sich genommen. Außerdem hatte er an dem Tag ca. 5 g Cannabis konsumiert.\n\n\r\n\nAls der Angeklagte, der nicht betrunken wirkte, jedoch den Eindruck vermittelte, alkoholisiert zu sein, den Zeugen Name 03 auf der Brücke 01 sah, stieg er von seinem E-Roller und rief diesem auf Sprache 01 eine Beleidigung zu, bei der es inhaltlich um die Mutter des Zeugen Name 03 ging. Anlass hierfür war eine frühere Auseinandersetzung, die der Angeklagte ca. zwei Wochen zuvor mit Name 03 gehabt hatte und die er nun fortsetzen wollte. Feststellungen zum Grund und Ablauf der früheren Auseinandersetzung vermochte die Kammer nicht zu treffen. Name 03 fühlte sich von dem Angeklagten provoziert. Es kam zu einer kurzen verbalen Auseinandersetzung zwischen beiden mit wechselseitigen Beleidigungen, bevor der Angeklagte dem Zeugen Name 03 seinen Ellbogen oder die Faust ins Gesicht schlug. Daraufhin kam der Zeuge Name 05 dem Zeugen Name 03 zu Hilfe und nahm den Angeklagten in einen sog. Schwitzkasten. Die sich daraufhin ausweitende Auseinandersetzung wurde unvermittelt dadurch beendet bzw. aufgelöst, dass einer der Begleiter des Angeklagten Pfefferspray versprühte. Der Angeklagte verließ alsdann mit seinen Begleitern die Örtlichkeit. Einige Personen aus der Gruppe des Geschädigten Name 03, darunter der Geschädigte Name 01 selbst sowie Name 04, begaben sich zu dem in der Nähe gelegenen Stadionkiosk, wo sie Wasser kauften, um sich die infolge des Pfefferspray-Einsatzes brennenden Augen auszuwaschen. Anschließend kehrten sie in den Bereich des Park 01 bzw. der Brücke 01 zurück. An der körperlichen Auseinandersetzung auf der Brücke 01 zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen Name 03 sowie dem eingreifenden Zeugen Name 05 war Name 01 nicht beteiligt. Die Kammer konnte zudem nicht feststellen, ob der Angeklagte den Geschädigten Name 01 auf der Brücke 01 überhaupt wahrnahm.\n\n\r\n\nDer Angeklagte fuhr währenddessen mit dem E-Roller zur Wohnung seiner Mutter, von wo er eine ihm gehörende geladene scharfe Schusswaffe (Pistole) holte. Er rief die mit ihm befreundeten Zeugen Name 08 und Name 09 an, weil er nach Unterstützung - zumindest durch deren bloße Anwesenheit - suchte. Nach seiner Rückkehr in den Park 01 traf sich der noch immer aufgebrachte Angeklagte, wie zuvor telefonisch verabredet, dort mit den Zeugen Name 08 und Name 09. Er erzählte beiden von seinem Streit mit Name 03 und äußerte, dass er diesen finden müsse, außerdem sinngemäß, dass er ihn umbringen werde. Auf der Suche nach Name 03 verließ der Angeklagte den Park 01 zusammen mit den Zeugen Name 09 und Name 08. Von dem mit ihm befreundeten Zeugen Name 10 ließ sich der Angeklagte dessen weißes T-Shirt geben, das er sich um den Kopf band, um wilder und abschreckender auszusehen. Ob und ggf. wann der Angeklagte das T-Shirt dem Zeugen Name 10 vor der anschließenden Tat zurückgab, lässt sich nicht feststellen.\n\n\r\n\nAm Südeingang des Park 01 traf der Angeklagte, der sich in Begleitung der Zeugen Name 08 und Name 09 sowie ein bis zwei weiterer Personen befand, auf den ihm persönlich aus seiner Kindheit bekannten Zeugen Name 02. Der Zeuge Name 02 hatte kurz zuvor von der Auseinandersetzung auf der Brücke 01 erfahren. Daraufhin hatte er den Park 01 verlassen, um nach seinen Freunden - der Gruppe um den Geschädigten Name 01 und den Zeugen Name 03- zu suchen und war dem Zeugen Name 11 begegnet, mit dem er nun zusammenstand. Der Angeklagte, weiterhin auf der Suche nach Name 03, sprach den Zeugen Name 02 an, wo denn sein „Kollege“ sei. Er erklärte, der Zeuge Name 02 solle ihn herbeirufen, er werde ihn dann „flach machen“. Dabei zeigte der Angeklagte dem Zeugen Name 02 die Pistole in seiner Hand. Der Zeuge Name 02 versuchte den wütenden Angeklagten in einem Gespräch zu beschwichtigen. Beide entfernten sich auf der Straßenfahrbahn ein Stück vom Eingangsbereich sowie dem Zeugen Name 11. Um dem Zeugen Name 02, der annahm, dass es sich um eine Gaspistole handelte, zu beweisen, dass er es ernst meine und es sich um eine „echte“ Waffe handelte, nahm der Angeklagte das Magazin aus der Waffe und hielt es dem Zeugen Name 02 vor. Daraufhin entriss Name 02 dem Angeklagten das Magazin. Als der Angeklagte ihm warnend erklärte, dass die Pistole durchgeladen sei und sich noch eine Kugel im Lauf befände, händigte der Zeuge Name 02 ihm das Magazin wieder aus. Der Angeklagte führte das Magazin wieder in die Waffe ein. Anschließend versuchte der Zeuge Name 02 weiterhin den Angeklagten davon zu überzeugen, dass er die Waffe weglegen und man die Angelegenheit vernünftig („wie Männer“) klären solle. Das Gespräch zwischen dem Angeklagten und dem Zeuge Name 02 dauerte insgesamt etwa vier bis fünf Minuten. Letztlich steckte der Angeklagte die Waffe weg und begann sich mit seinen Begleitern über die Straße 01, an der sich der Südeingang des Park 01 befindet, in Richtung Westen zu entfernen.\n\n\r\n\nIn diesem Moment, gegen 2.45 Uhr, kamen der Geschädigte Name 01 und der Zeuge Name 03 zusammen mit mehreren anderen Personen aus dem Südeingang des Park 01 und bogen auf der Suche nach dem Angeklagten auf die Straße 01 ein, wo sie den Angeklagten erblickten. Die Gruppe um Name 03 war noch immer aufgebracht wegen der vorangegangenen Auseinandersetzung sowie des Pfefferspray-Einsatzes. Sie hatten gehört, dass sich der Angeklagte ebenso wie der Zeuge Name 02 in diesem Bereich aufhielten. Kurz nach der vorangegangenen Auseinandersetzung hatte sich Name 03 auch einmal erfolglos auf die Suche nach dem Angeklagten begeben.\n\n\r\n\nDer Bereich um den Südeingang des Park 01 war zu dieser Zeit voller Menschen, die vereinzelt und in Gruppen auf dem Bürgersteig sowie auf der Fahrbahn standen. Infolgedessen sowie aufgrund der herrschenden Dunkelheit war das Areal unübersichtlich, zumal auch auf beiden Bürgersteigen in den jeweiligen Fahrtrichtungen eng geparkt Fahrzeuge standen.\n\n\r\n\nAls der Zeuge Name 02 seine Freunde herankommen sah, rief er dem Angeklagten hinterher, bei dem sich weiterhin die Zeugen Name 09 und Name 08 sowie zumindest eine weitere Person befanden.\n\n\r\n\nDer Geschädigte Name 01 begann derweil raschen Schrittes auf den Angeklagten zuzulaufen. Kurz hinter ihm, schräg versetzt, lief der Zeuge Name 03. Diesen beiden folgten zumindest drei bis vier weitere Personen aus ihrer Gruppe, darunter die Zeugen Name 04 und Name 06.\n\n\r\n\nAls Name 01 nur noch etwa fünf bis sechs Meter von dem Angeklagten entfernt war, schlug er eine von ihm in der Hand gehaltene Bierflasche aus Glas auf den Boden, wodurch sie zerbrach. Den abgebrochenen Flaschenhals in der Hand, beschleunigte Name 01 sein Tempo und rannte auf den Angeklagten zu, für diesen erkennbar in der Absicht, ihn anzugreifen und dabei den zerbrochenen Flaschenhals als gefährliches Werkzeug zu verwenden.\n\n\r\n\nDer Angeklagte zog die Pistole und rief zweimal „Ey“. Sodann gab er mit der Pistole einen Schuss auf den unvermindert schnell auf ihn zukommenden Name 01 ab, wobei er auf dessen Beine zielte. Die Zufügung etwaiger tödlicher Verletzungen erkannte der Angeklagte als mögliche Folge seines Handels, nahm dies jedoch zumindest billigend in Kauf. Mithilfe des abgegebenen Schusses wollte der Angeklagte dem Angriff des Name 01 entgegentreten und diesen von sich fernhalten. Feststellungen dazu, wann genau der Angeklagte den auf sich zulaufenden Geschädigten erstmals bemerkte, konnte die Kammer nicht treffen.\n\n\r\n\nDer von dem Angeklagten auf den Geschädigten Name 01 abgegebene Schuss traf diesen unmittelbar unterhalb des Bauchnabels. Name 01 ging umgehend zu Boden. Der Angeklagte wandte sich daraufhin zur Flucht. Er entfernte sich mit seinen Begleitern auf der Straße 01 Richtung Westen. Im Weglaufen gab der Angeklagte einen weiteren Schuss aus der Pistole als Warnschuss in die Luft ab. Der Angeklagte war nicht im Besitz einer zum Führen der Schusswaffe erforderlichen Genehmigung.\n\n\r\n\nAndere aus der Gruppe des Geschädigten Name 01, so der Zeuge Name 07, hielten sich noch im Park 01 auf, als sie den Schuss hörten, und liefen zu dem auf der Straße 01 befindlichen Tatort. Der Geschädigte Name 01 wurde von seinen Freunden von der Fahrbahn auf den Gehweg verbracht. Mehrere Personen vor Ort wählten den Notruf.\n\n\r\n\nAls erstes trafen vor Ort Polizeikräfte einer Einsatzhundertschaft ein, kurz darauf Einsatzkräfte der Stadt 02 Polizei, darunter der Zeuge Name 12. Die Lage zeigte sich unübersichtlich. Viele vor Ort anwesende Personen befanden sich in einem psychischen Ausnahmezustand.\n\n\r\n\nDie eintreffenden Rettungskräfte nahmen eine Erstversorgung des Geschädigten Name 01 vor. Anschließend wurde Name 01 in das Klinikum Stadt 02 verbracht, wo er trotz einer Notoperation am 12.06.2021 um 4.55 Uhr an den Folgen der erlittenen Schussverletzung verstarb.\n\n\r\n\nName 01 erlitt einen Steckschuss mit Einschuss unmittelbar unterhalb des Bauchnabels, etwas neben der Mittellinie in einer Höhe von 114 cm gemessen ab der Fußsohlenebene. Es kam zu einem Durchschuss des Magens und des vierten Lendenwirbelkörpers. Das Projektil zerstörte zudem die Gekrösewurzel, d.h. das Aufhängeband des Darms, und verletzte die große Körperschlagader, bevor es in der geraden Rückenmuskulatur des vierten Lendenwirbelkörpers in einer Höhe von 111 cm stecken blieb. Todesursächlich war ein Verbluten nach innen. Bei seinem auf den Steckschuss folgenden Sturz zu Boden zog sich Name 01 ferner oberflächliche Schürfverletzungen an den Handflächen und Knien zu.\n\n\r\n\nIm Zuge der Spurensicherung am Tatort wurden auf der Fahrbahn der Straße 01 zerbrochene Brillengläser, diverse Glassplitter, Teile einer zerbrochenen Flasche in Gestalt eines Flaschenhalses sowie ein Projektil (Patronenhülse) aufgefunden, ohne dass die Polizeikräfte vor Ort den vorgefundenen Glassplittern besondere Aufmerksamkeit geschenkt hätten, da Splitterfelder im dortigen Bereich allgemein nicht ungewöhnlich waren. Wegen der näheren Einzelheiten zu den örtlichen Gegebenheiten am Tatort sowie zum Erscheinungsbild des am Tatort vorgefundenen Projektils wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Bezug genommen auf die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbilder (Sonderband I - Spurensicherungsbericht -, Lichtbildmappe, Lichtbilder Tatort Nr. 1 bis 57 und Asservat Nr. 12 bis 16).\n\n\r\n\nDer Angeklagte wurde noch am 12.06.2021 vorläufig festgenommen und befand sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Stadt 02 vom 13.06.2021 (Az. 711 Gs 108/21), neugefasst durch den Beschluss der Kammer vom 07.12.2021 (Blatt 1052 d.A.), aufgehoben durch Beschluss der Kammer vom 26.01.2022 (Blatt 1060 d.A.), bis zum 26.01.2022 in Untersuchungshaft.\n\n\r\n\nIII. Beweiswürdigung\n\n\r\n\nDie Feststellungen unter Ziffer I. zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten hat die Kammer auf der Grundlage seiner eigenen, insoweit glaubhaften Angaben in der Hauptverhandlung, ferner aufgrund der in der Hauptverhandlung erfolgten Verlesung und Erörterung des den Angeklagten betreffenden Auszugs aus dem Bundeszentralregister vom 21.10.2021 getroffen.\n\n\r\n\nDie unter Ziffer II. getroffenen Feststellungen beruhen zunächst auf der geständigen Einlassung des Angeklagten sowie auf den weiteren, ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls erhobenen Beweisen.\n\n\r\n\nDer Angeklagte hat sich am 27.12.2021 umfassend eingelassen, indem er eine mit seinem Verteidiger zuvor abgesprochene schriftliche Erklärung von diesem hat verlesen lassen und auf Nachfrage der Kammer ausdrücklich erklärt hat, dass diese Erklärung seine Einlassung sei.\n\n\r\n\nInsoweit hat der Angeklagte die Geschehnisse - soweit sie Gegenstand seiner eigenen Wahrnehmung waren - im Wesentlichen so, wie unter Ziffer II. festgestellt, eingeräumt.\n\n\r\n\nInsbesondere hat der Angeklagte eingeräumt, dass er in dieser Nacht zum Park 01 gefahren sei, wo sich hunderte von Leuten aufgehalten hätten, von denen er viele gekannt habe und dass er die Gruppe um Name 03 getroffen habe, mit dem er schon 14 Tage zuvor eine Auseinandersetzung gehabt habe. Auch nunmehr sei er mit Name 03 in Streit geraten und habe ihm mit dem Ellbogen ins Gesicht geschlagen. Dann sei der Zeuge Name 05 dazwischen gegangen und habe ihn in den Schwitzkasten genommen. Es sei zum Pfefferspray-Einsatz gekommen. Wer genau gesprüht habe, wisse er nicht mehr. Es könne sein, dass es einer seiner Begleiter war. Die Streitigkeit sei vorerst einmal zu Ende gewesen.\n\n\r\n\nDes Weiteren hat der Angeklagte eingeräumt, dass er mit dem E-Roller zur Wohnung seiner Mutter gefahren sei, von wo er seine Pistole geholt habe. Nach seiner Rückkehr in den Park 01 habe er sich mit den Zeugen Name 09 und Name 08 getroffen, die er zuvor angerufen habe. Den Zeugen Name 10 habe er um dessen weißes T-Shirt gebeten, das er sich um den Kopf gebunden habe um wild und abschreckend auszusehen. Der Zeuge Name 02 sei gekommen. Er habe ihm das Magazin gezeigt, das dieser an sich genommen habe. Der Angeklagte habe es ihm wieder abgenommen. Der Zeuge Name 02 habe ihm gesagt, dass man es normal vernünftig klären solle. Er sei dem Zeugen auf die Straße gefolgt. Plötzlich sei Name 01, den er bis dahin an diesem Abend gar nicht so richtig wahrgenommen habe, in aggressiver Art aus der Dunkelheit auf ihn zugelaufen. Er habe laut irgendetwas geschrien und eine Flasche auf dem Boden zerschlagen. Mit dem zerbrochenen Flaschenhals sei Name 01 weiter in aggressiver Weise auf ihn zugelaufen. Es sei alles schnell gegangen. Er, der Angeklagte, habe „Ey“ und nochmal „Ey“ geschrien. Name 01 sei trotzdem weitergelaufen. Aus Angst vor einem Angriff habe er ihm in die Beine schießen wollen. Er habe mit dieser Zielrichtung geschossen. Dann sei er weggelaufen und habe gleichzeitig einen Warnschuss in die Luft abgegeben. Er habe mit Name 01 an dem Abend überhaupt keinen Stress gehabt. Sein Widersacher sei Name 03 gewesen. Da Name 01 vorweg lief, habe er aber seine Aufmerksamkeit auf sich gezogen und die größte Gefahr schien von ihm auszugehen.\n\n\r\n\nDiese Angaben sind dem Angeklagten nicht zu widerlegen.\n\n\r\n\nSeine Angaben werden zunächst bestätigt und getragen durch die Aussage des Zeugen Name 02. Dieser hat das Gespräch mit dem Angeklagten im Bereich des Südeingangs des Park 01 im Wesentlichen so, wie unter Ziffer II. festgestellt, geschildert, insbesondere auch, dass dieser auf der Suche nach Name 03 war. Des Weiteren hat er ausgesagt, dass der Angeklagte die Pistole erst einmal weggesteckt habe und dabei war sich zu entfernen, als der Zeuge Name 02 sah, wie der Geschädigte Name 01 und die anderen aus dem Park 01 kamen, woraufhin er dem Angeklagten nachgerufen habe. Auf mehrfache Nachfrage hat der Zeuge Name 02 schließlich eingeräumt, dass Name 01 die Bierflasche in seiner Hand auf dem Boden zerschlagen habe, als er sich in einem Abstand von etwa vier bis fünf Metern zum Angeklagten befunden habe, und sich sodann mit dem abgebrochenen Flaschenhals weiter auf den Angeklagten zubewegt habe, der dann auf Name 01 geschossen habe.\n\n\r\n\nDie Aussage des Zeugen Name 02 ist glaubhaft. Er hat den Ablauf des Geschehens nachvollziehbar, in sich schlüssig und widerspruchsfrei bekundet. Trotz der noch heute erkennbaren Betroffenheit des Zeugen und des Umstandes, dass dieser mit dem Geschädigten Name 01 befreundet war, war seine Aussage zurückhaltend, neutral und ließ bezogen auf den Angeklagten keine überschießende Belastungstendenz erkennen. Seine Aussage enthielt seiner subjektiven Wahrnehmung entsprechende konkrete Einzelheiten bezüglich des Verhaltens des Angeklagten, des Geschädigten sowie der Örtlichkeit, wirkte authentisch und erlebnisbasiert. Dass der Zeuge Name 02 erst auf mehrfache Nachfrage eingeräumt hat, dass der Geschädigte Name 01 die Flasche zerschlug und mit dem abgebrochenen Flaschenhals bis auf eine Entfernung von etwa vier bis fünf Metern an den Angeklagten herankam, bevor dieser den Schuss auf ihn abgab, steht der Glaubhaftigkeit seiner Angaben nicht entgegen. Vielmehr ist es angesichts der Freundschaft mit dem Geschädigten Name 01 nachvollziehbar, dass der Zeuge der entsprechenden Frage zunächst auszuweichen versuchte und zögerte, Angaben zu machen, die das Verhalten des Verstorbenen als nicht nur positiv erscheinen lassen könnten. Dass er, obwohl im Lager des Geschädigten Name 01 stehend, schließlich dennoch diesen Umstand einräumte, spricht in besonderem Maße für die Glaubhaftigkeit seiner Angaben.\n\n\r\n\nDes Weiteren wird die Einlassung des Angeklagten, der Geschädigte Name 01 sei mit einem zerbrochenen Flaschenhals auf ihn zugerannt, gestützt durch die Aussagen der Zeugen Name 09 und Name 08, die übereinstimmend ebenfalls bekundet haben, dass der Geschädigte Name 01 mit einem abgebrochenen Flaschenhals auf den Angeklagten zugelaufen sei, nachdem er die Flasche in einer Entfernung von vier bis fünf Metern zum Angeklagten zerbrochen habe. Darüber hinaus hat der Zeuge Name 08 in sich stimmig, nachvollziehbar und damit glaubhaft bekundet, dass es dem Angeklagten um Name 03 gegangen sei, er diesen gesucht habe, nicht den Geschädigten Name 01, und der Zeuge Name 02 den Zeugen Name 03 habe holen sollen.\n\n\r\n\nDie Einlassung des Angeklagten zu dem abgebrochenen Flaschenhals sowie dem von ihm in die Luft abgegebenen zweiten Schuss wird zudem gestützt durch die objektiven Befunde. Ausweislich des in der Hauptverhandlung verlesenen Spurensicherungsberichtes vom 12./13.06.2021 (Sonderband I - Spurensicherungs-bericht -) wurden am Tatort sowohl ein zerbrochener Flaschenhals als auch eine Patronenhülse aufgefunden.\n\n\r\n\nDass es die Gruppe um den Geschädigten Name 01 und den Zeugen Name 03 war, die auf den Angeklagten zulief, folgt überdies aus der Aussage des Zeugen Name 03. Dass der Angeklagte bereits im Gehen war, als der Geschädigte Name 01 gefolgt von mehreren anderen aus dem Park 01 kam, wird ferner bestätigt durch die insoweit glaubhafte Aussage des Zeugen Name 11.\n\n\r\n\nDer Umstand, dass die weiteren Zeugen, insbesondere Name 03, Name 06, Name 04 und Name 11, den zerbrochenen Flaschenhals ihren Angaben zufolge nicht bemerkt haben, führt zu keiner abweichenden Bewertung. Dies ist angesichts der Umstände durchaus plausibel. Denn zur Tatzeit war es dunkel. Eine Vielzahl von Menschen hielt sich im Bereich des Südeingangs des Park 01 und auf der Straße 01 auf. Hinzu kommt die erhebliche Alkoholisierung der Zeugen, auf die sie ausdrücklich hingewiesen haben, sowie ihre eigene Entfernung zum eigentlichen Tatgeschehen während der sich schnell abspielenden dynamischen Ereignisse.\n\n\r\n\nSoweit es die Entfernung des Name 01 zum Angeklagten betrifft, in der dieser die Flasche zerbrach sowie die Schussabgabe des Angeklagten auf ihn erfolgte, beruhen die Feststellungen auf den insoweit im Wesentlichen übereinstimmenden und plausiblen Angaben der Zeugen Name 02, Name 08 und Name 09. Der Angeklagte selbst hat hierzu keine Angaben gemacht. Seiner Einlassung ist jedoch zu entnehmen, dass sich ihm Name 01 soweit angenähert hatte, dass er diesen und den abgebrochenen Flaschenhals in seiner Hand als konkrete Gefahr wahrnahm.\n\n\r\n\nNicht zu widerlegen sind dem Angeklagten die Angaben zu seinem Alkohol- und Drogenkonsum an diesem Tag und Abend.\n\n\r\n\nSeine Einlassung zu der dem eigentlichen Tatgeschehen vorangegangenen Auseinandersetzung auf der Brücke 01 steht im Einklang mit den Aussagen der hierzu vernommenen Zeugen Name 03, Name 05, Name 04, Name 06 und Name 07, die die Ereignisse im Wesentlichen übereinstimmend und so, wie unter Ziffer II. festgestellt, geschildert haben, soweit sie deren eigener Wahrnehmung unterlagen. Dass die Zeugen einen Faustschlag des Angeklagten bekundeten, steht dem nicht entgegen, da es sich um eine vergleichbare Begehungsweise handelt. Eine Beteiligung des Name 01 an der vorherigen Auseinandersetzung hat keiner der Zeugen geschildert.\n\n\r\n\nSoweit sich der Angeklagte außerdem dahingehend eingelassen hat, dass er nicht vorhatte, mit der Pistole zu schießen, und sie ausschließlich zur Abschreckung dabei hatte, es ihm ferner nicht mehr um eine weitere Konfrontation ging, sondern er einen friedlichen Abend verbringen und weiterfeiern wollte, kann ihm nicht gefolgt werden. Dem stehen die insoweit glaubhaften und übereinstimmenden Aussagen der Zeugen Name 02, Name11, Name 09 und Name 08 entgegen, wonach der Angeklagte nach der Auseinandersetzung auf der Brücke 01 auf der Suche nach Name 03 war und die Angelegenheit für ihn damit gerade noch nicht abgeschlossen war. Die Zeugen Name 02 und Name 11 schildern zudem übereinstimmend, dass der Angeklagte während des Gesprächs mit dem Zeugen Name 02 aufgebracht gewesen sei und der Zeuge Name 02 ihn zu beschwichtigen versucht habe. Auch die Aussagen der Zeuginnen Name 13 und Name 14 stehen im Widerspruch zu den Angaben des Angeklagten, er habe sich nur verteidigen wollen. Die beiden Zeuginnen haben schlüssig und überzeugend bekundet, sie hätten einige Minuten vor der Schussabgabe einen ihnen in Person nicht bekannten, erregt und aggressiv wirkenden Mann in Begleitung anderer aus dem Südeingang des Park 01 kommen und in die Straße 01 einbiegen sehen, in Bezug auf den bei den Umstehenden das Wort „Waffe“ gefallen sei.\n\n\r\n\nDie Feststellung, dass der Angeklagte die Zufügung etwaiger tödlicher Verletzungen als mögliche Folge seines Handels erkannte und dies zumindest billigend in Kauf nahm, beruht auf einer von der Kammer vorgenommenen Gesamtbetrachtung aller objektiven und subjektiven Umstände. Denn bei der Vornahme einer offensichtlich äußerst gefährlichen Gewalthandlung, wie vorliegend der Schussabgabe auf eine Person, liegt es nahe, dass der Täter mit der Möglichkeit rechnet, das Opfer könnte zu Tode kommen, und, indem er gleichwohl sein gefährliches Handeln vornimmt, den Todeserfolg auch billigend in Kauf genommen hat. Dass der Angeklagte nach seinen ihm nicht zu widerlegenden Angaben auf die Beine des Geschädigten Name 01 zielen wollte, führt zu keiner abweichenden Bewertung. Abgesehen davon, dass auch durch die Verletzung von Blutgefäßen in den Beinen lebensgefährliche Blutungen hervorgerufen werden können, konnte der Angeklagte bei der Schussabgabe im Zuge des schnellen und dynamischen Geschehens nicht ohne weiteres damit rechnen, sicher zielen zu können und den Geschädigten tatsächlich in die Beine zu treffen.\n\n\r\n\nDie Feststellungen zu den Verletzungen des Geschädigten Name 01 sowie zu der Todesursache stützt die Kammer auf die überzeugenden, von Sachkunde getragenen Ausführungen der Sachverständigen Fachärztin für Rechtsmedizin SV 01 zu den Ergebnissen der von ihr durchgeführten Obduktion, die sich die Kammer vollumfänglich zu Eigen macht. Die Ausführungen der Sachverständigen zu den von ihr festgestellten Verletzungen waren plausibel und widerspruchsfrei. Ihre Feststellungen zu der Todesursache hat die Sachverständige nachvollziehbar dargelegt und begründet. Insoweit hat sie erläutert, dass sie innerhalb der freien Bauchhöhle erhebliche Mengen an Blut vorgefunden habe. Es hätten blasse, blutarme Organe vorgelegen, was Anzeichen eines Verblutens sei. Das Projektil sei bei der Notoperation im Klinikum nicht entfernt, sondern von ihr bei der Obduktion vorgefunden worden. Eine pathologische Organerkrankung als konkurrierende Todesursache sei nicht festzustellen gewesen.\n\n\r\n\nDie Feststellungen zu den im Tatzeitraum im Bereich des Park 01 bestehenden Gegebenheiten stützt die Kammer auf die glaubhaften Aussagen der Zeugen Name 15 und Name 12, an deren Richtigkeit zu zweifeln die Kammer keinen Anlass sieht, ferner auf die in Augenschein genommenen Lichtbilder des Tatortes (Lichtbildmappe, Lichtbilder Tatort Nr. 1 bis 57, Sonderband I - Spurensicherungs-bericht -) sowie den in der Hauptverhandlung verlesenen Spurensicherungsbericht vom 12./13.06.2021 (Sonderband I - Spurensicherungsbericht -).\n\n\r\n\nIV. Rechtliche Würdigung\n\n\r\n\nDer Angeklagte ist aus rechtlichen Gründen freizusprechen gewesen.\n\n\r\n\nNach den unter Ziffer II. getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte zwar den Tatbestand des Totschlags gemäß § 212 Abs. 1 StGB verwirklicht, indem er den letztlich tödlichen Schuss auf Name 01 abgab. Insbesondere handelte er dabei auch mit Tötungsvorsatz zumindest in Form des dolus eventualis. Zugleich hat der Angeklagten den Tatbestand des § 52 Abs. 1 Nr. 1 WaffG verwirklicht, weil er eine Schusswaffe geführt hat, ohne im Besitz einer entsprechenden Genehmigung zu sein.\n\n\r\n\nJedoch handelte der Angeklagte nicht rechtswidrig, weil sein Verhalten durch Notwehr gemäß § 32 StGB gerechtfertigt ist.\n\n\r\n\nIm Zeitpunkt der Schussabgabe bestand eine Notwehrlage. Der Angeklagte sah sich eines gegenwärtigen Angriffs durch den Geschädigten Name 01 ausgesetzt, der mit einem abgebrochene Flaschenhals auf ihn zurannte und sich nur noch etwa vier bis fünf Meter von ihm entfernt befand. Hätte Name 01 den Angeklagten erreicht und den Flaschenhals, wie für den Angeklagten erkennbar beabsichtigt, gegen ihn eingesetzt, hätte Name 01 vorsätzlich den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung gemäß §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB und ggf. auch gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB zum Nachteil des Angeklagten erfüllt, da der abgebrochene Flaschenhals geeignet war, schwerste Schnittverletzungen bei dem Angeklagten hervorzurufen, wobei die Gefahr bestand, dass mit diesem Gefäße erheblich hätten verletzt werden können. Der gegen den Angeklagten gerichtete Angriff war rechtswidrig. Der Geschädigte Name 01 sah sich selbst keines Angriffs durch den Angeklagten ausgesetzt. Aus der vorherigen, bereits beendeten Auseinandersetzung auf der Brücke 01 folgte ebenso wenig ein Rechtfertigungsgrund für den Angriff des Name 01 wie aus dem Umstand, dass sich der Angeklagte in der Nähe des Name 02 befand, da auch dieser von dem Angeklagten weder bedroht noch angegriffen wurde.\n\n\r\n\nDer Angeklagte handelte mit Verteidigungsabsicht, weil er durch den Schuss auf Name 01 jedenfalls auch und vorrangig den von diesem ausgehenden Angriff abwenden wollte. Dass der Angeklagte und der Geschädigte Name 01 einander ggf. abgeneigt waren, steht dem Verteidigungswillen des Angeklagten in der konkreten Situation nicht entgegen.\n\n\r\n\nWird von dem Angegriffenen in einer Notwehrlage ein Gegenangriff auf Rechtsgüter der Angreifer geführt (sog. Trutzwehr), kann darin nur dann eine Angriffsabwehr gesehen werden, wenn in diesem Vorgehen auch tatsächlich der Wille zum Ausdruck kommt, der drohenden Rechtsverletzung entgegenzutreten. Dazu reicht allein die Feststellung, dass dem Angegriffenen die Notwehrlage bekannt war, nicht aus. Die subjektiven Voraussetzungen der Notwehr sind erst dann erfüllt, wenn der Gegenangriff zumindest auch zu dem Zweck geführt wurde, den vorangehenden Angriff abzuwehren. Dabei ist ein Verteidigungswille auch dann noch als relevantes Handlungsmotiv anzuerkennen, wenn andere Beweggründe (Vergeltung für frühere Angriffe, Feindschaft etc.) hinzutreten. Erst wenn diese anderen Beweggründe so dominant sind, dass hinter ihnen der Wille, das Recht zu wahren, ganz in den Hintergrund tritt, kann von einem Abwehrverhalten keine Rede mehr sein(BGH, Urteil vom 25.04.2013, Az. 4 StR 551/12 = NJW 2013, 2133, 2123 f. Rn. 20 m.w.N., zitiert nach Beck-Online).\n\n\r\n\nDass der Verteidigungswille des Angeklagten vorliegend gegenüber einem anderen Beweggrund, etwa Feindschaft, ganz in den Hintergrund getreten wäre, kann nicht festgestellt werden. Zum einen musste der Angeklagte befürchten, durch den bereits auf vier bis fünf Meter oder weniger herangekommenen Name 01 schwer oder sogar lebensgefährlich verletzt zu werden, sollte ihn dieser mit dem abgebrochenen Flaschenhals erreichen. Zum anderen war der Angeklagte zuvor nicht auf der Suche nach dem Geschädigten Name 01, sondern nach dem Zeugen Name 03 gewesen. Einen akuten Anlass für eine Gewaltausübung gegenüber dem Geschädigten Name 01 hatte der Angeklagte nicht, war dieser nicht unmittelbar an der vorangegangenen körperlichen Auseinandersetzung auf der Brücke 01 beteiligt. Ziel der Aggressionen des Angeklagten war alleine der Zeuge Name 03. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass der Angeklagte unmittelbar nach Abgabe des ersten Schusses weglief, ohne nochmals auf den Geschädigten Name 01 zu schießen, und im Weglaufen einen Warnschuss abgab. Dies deutet darauf hin, dass es dem Angeklagten zumindest in erster Linie darauf ankam, den Geschädigten Name 01 von sich fernzuhalten.\n\n\r\n\nDer von dem Angeklagten abgegebene Schuss war nach der objektiven Sachlage vom Standpunkt des Angeklagten aus geeignet, den von dem Geschädigten Name 01 ausgehenden Angriff sofort zu beenden und damit die Gefahr einer Rechtsgutverletzung endgültig abzuwenden.\n\n\r\n\nDie Schussabgabe war im Ergebnis auch erforderlich.\n\n\r\n\nErforderlichkeit im engeren Sinne setzt voraus, dass Art und Maß der Verteidigungshandlung der drohenden Gefahr entsprechen. Die vom Täter gewählte Verteidigung muss das relativ mildeste Mittel der Abwehr sein. Dies bestimmt sich nach objektiver ex-ante-Beurteilung der konkreten „Kampflage“. Einzubeziehen sind auf der Seite des Angreifers Art und Gefährlichkeit des Angriffs, die vom Angreifer eingesetzten Mittel, seine körperlichen Fähigkeiten und Gemütsverfassung sowie auf der Seite des Angegriffenen die Gesamtheit der zur Verfügung stehenden Verteidigungsmöglichkeiten. Stehen in der konkreten Situation mehrere, aber ebenso wirksame Mittel der Gegenwehr oder verschiedene Einsatzmöglichkeiten eines Mittels zur Verfügung, so hat der Angegriffene grundsätzlich die mildere Handlungsalternative zu wählen, also die für den Angreifer am wenigsten gefährliche (Fischer, StGB, 68. Auflage 2021, § 32 Rn. 30 m.w.N.). Ein Ausweichen unter Gefährdung eigener oder fremder berechtigter Interessen ist dem Angegriffenen in der Regel nicht zuzumuten (Fischer, a.a.O., Rn. 32). Der Einsatz einer Waffe ist nicht schon deshalb widerrechtlich, weil der Verteidiger sie unerlaubt führt (Fischer, a.a.O., Rn. 33 m.w.N.).\n\n\r\n\nHieran gemessen, entsprach die Abgabe des Schusses als Verteidigungshandlung ihrer Art und ihrem Maß nach der von dem Geschädigten Name 01 drohenden Gefahr. Der Angriff des Geschädigten Name 01 auf den Angeklagten war akut gefährlich (siehe oben), weil Name 01 bereits auf vier bis fünf Meter an den Angeklagten herangekommen war, sich rennend schnell weiter näherte und einen zerbrochenen Flaschenhals in der erkennbaren Absicht in der Hand hielt, diesen gegen den Angeklagten als gefährliches Werkzeug einzusetzen. Ein milderes, ebenso wirksames Mittel zur Abwehr dieses Angriffs war aus Sicht des Angeklagten nicht vorhanden. Ein bloßes Ausweichen war ihm in dieser Situation nicht zuzumuten, wobei es schon fraglich erscheint, ob dem Angeklagten für ein Umdrehen und Weglaufen überhaupt noch Zeit geblieben wäre angesichts des schon auf mindestens fünf Meter herangekommenen, rennenden Geschädigten Name 01. Der Angeklagte war aber auch nicht gehalten, zunächst einen Warnschuss abzugeben. Zwar ist der Einsatz eines lebensgefährlichen Tatmittels jedenfalls gegenüber einem unbewaffneten Angreifer grundsätzlich zunächst anzudrohen (Fischer, a.a.O., Rn. 33a m.w.N.). Hier war der Angreifer Name 01 indessen nicht unbewaffnet, hatte vielmehr den zerbrochenen Flaschenhals in der Hand, und war zudem - wie bereits ausgeführt - nah an den Angeklagten herangekommen. Auf den Zuruf „Ey, ey“ des Angeklagten hatte der Geschädigte Name 01 nicht reagiert. Es ist bereits zweifelhaft, ob ein Warnschuss überhaupt geeignet gewesen wäre, den Geschädigten Name 01 zum Stehenbleiben und zum Abbruch seines Angriffs zu bewegen. Denn die Abgabe eines Warnschusses hätte aus Sicht des Angreifers keinen sicheren Schluss dahingehend zugelassen, dass es sich tatsächlich um eine scharfe Waffe handelte und nicht lediglich um eine Schreckschusspistole. So war zuvor schon der Zeuge Name 02 zunächst davon ausgegangen, dass es sich nicht um eine echte Waffe handle, weshalb ihm der Angeklagte während des Gesprächs mit ihm das Magazin vorgehalten hatte. Jedenfalls wäre dem Angeklagten in der ihm verbleibenden Zeit, die der laufende Geschädigte Name 01 noch zur Überwindung des letzten Abstandes von weniger als fünf Metern benötigt hätte, keine Zeit geblieben, erst noch einen Warnschuss abzugeben. Vielmehr war nur die direkte Abgabe eines Schusses auf Name 01, wobei dem Angeklagten nicht zu widerlegen ist, dass er auf dessen Beine zielte, im Hinblick auf eine unmittelbare Beendigung des Angriffs und der damit einhergehenden Bedrohungssituation hinlänglich erfolgversprechend.\n\n\r\n\nDie Handlung des Angeklagten war schließlich geboten. Der Umstand, dass der Angeklagte zuvor eine Auseinandersetzung mit dem Zeugen Name 03 hatte, führte ebenso wenig zu einer Einschränkung des Notwehrrechtes wie der Umstand, dass der Angeklagte auf der Suche nach Name 03 mit einer Schusswaffe in der Hand umherlief. Da sich das Vorverhalten des Angeklagten alleine auf den Zeugen Name 03 richtete, fehlt es jedenfalls an einem hinreichenden inhaltlichen Zusammenhang, aufgrund dessen sich der Geschädigte Name 01 aus der Sicht des Angeklagten zu dem konkreten Angriff auf ihn hätte provoziert fühlen können. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Angriff des Geschädigten Name 01 potentiell lebensgefährlich war. Wer aber einen solchen Angriff unternimmt, wie der Geschädigte Name 01, muss damit rechnen, bei dessen Abwehr selbst erheblich bzw. lebensgefährlich verletzt zu werden.\n\n\r\n\nDurch die Notwehr gerechtfertigt ist nicht nur der Totschlag gemäß § 212 Abs. 1 StGB, sondern auch das Führen der Waffe, d.h. die Schussabgabe, zum Zwecke der Notwehr. Bleibt nämlich der Gebrauch einer Schusswaffe straflos, weil das Handeln des Täters durch Notwehr gerechtfertigt ist, entfällt auch die Strafbarkeit wegen des Führens der Waffe, soweit es mit diesem Geschehen unmittelbar zusammenfällt (BGH, Beschluss vom 13.01.2010, Az. 3 StR 508/09 = NStZ-RR 2010, 140; Beschluss vom 27.12.2011, Az. 2 StR 380/11 = NStZ 2012, 452 m.w.N., jeweils zitiert nach Beck-Online).\n\n\r\n\nEine Verurteilung des Angeklagten wegen des zeitlich vorgelagerten Waffendeliktes scheidet im hiesigen Schwurgerichtsverfahren aus.\n\n\r\n\nZwar bilden die vorausgehenden Dauerdelikte des Besitzes und des Führens der Waffe und die eine Zäsur bewirkende anschließende Verwendung der Waffe auch dann mehrere Taten (§ 53 StGB), wenn die Verwendung der Waffe - hier der Schusswaffengebrauch - infolge der Rechtfertigung durch Notwehr nicht strafbar ist (BGH, Beschluss vom 27.12.2011, a.a.O., m.w.N.).\n\n\r\n\nIndessen ist das zeitlich vorgelagerte Waffendelikt nicht Verfahrensgegenstand geworden, weil Anklage und Eröffnungsbeschluss dem Angeklagten alleine das durch den Schusswaffeneinsatz begangene, gerechtfertigte Waffendelikt vorwerfen (vgl. BGH, Beschluss vom 27.12.2011, a.a.O.). So heißt es im konkreten Anklagesatz lediglich, dass der Angeklagte dem Geschädigten mit einer scharfen Schusswaffe in den Bauch geschossen habe. Dass er vorher unerlaubt die tatsächliche Gewalt über eine Schusswaffe ausgeübt und sie bis zum Eintritt der Notwehrlage unerlaubt mit sich geführt habe, wird im Anklagesatz nicht erwähnt.\n\n\r\n\nSoweit sich Ausführungen im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen zum Abholen der Waffe und Beisichführen vor der Notwehrsituation finden, vermag dies zu keinem anderen Ergebnis zu führen.\n\n\r\n\nDie Anklageschrift hat die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat sowie Zeit und Ort ihrer Begehung so genau zu bezeichnen, dass die Identität des geschichtlichen Vorgangs klargestellt und erkennbar wird, welche bestimmte Tat gemeint ist; sie muss sich von anderen gleichartigen strafbaren Handlungen desselben Täters unterscheiden lassen (Umgrenzungsfunktion). Es darf nicht unklar bleiben, über welchen Sachverhalt das Gericht nach dem Willen der Staatsanwaltschaft urteilen soll. Die begangene, konkrete Tat muss vielmehr durch bestimmte Tatumstände so genau gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welche Handlungen dem Angeklagten zur Last gelegt werden. Zwar dürfen bei der Prüfung, ob die Anklage die gebotene Umgrenzung leistet, die Ausführungen im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen zur Ergänzung und Auslegung des Anklagesatzes herangezogen werden. Voraussetzung hierfür ist jedoch stets, dass sich aus dem Anklagesatz zumindest Grundlagen einer Tatbegehung ergeben. Fehlende Angaben können dann aus dem wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen entnommen werden, wenn sie dort eindeutig benannt sind und daraus deutlich wird, dass sich der Verfolgungswille der Staatsanwaltschaft hierauf erstreckt BGH, Urteil vom 28.10.2009, Az. 1 StR 205/09 = NStZ 2010, 159, 160 m.w.N., zitiert nach Beck-Online).\n\n\r\n\nLetzteres ist nicht der Fall. Da es im Anklagesatz an jeglichen Ausführungen zu den gesetzlichen Merkmalen des zeitlich vorgelagerten Waffendeliktes und damit an jeglichem Anknüpfungspunkt für einen Verfolgungswillen der Staatsanwaltschaft fehlt, scheidet eine ergänzende Heranziehung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen aus. Anderenfalls würde dadurch die Fassung des konkreten Anklagesatzes vollständig unterlaufen.\n\n\r\n\nDer Gegenstand der gerichtlichen Untersuchung und Entscheidung reicht aber nur so weit, wie der aus der Anklageschrift erkennbare Verfolgungswille der Anklagebehörde.\n\n\r\n\nEiner grundsätzlich möglichen Einbeziehung der Tat in dieses Verfahren durch die Nachtragsanklage der Staatsanwaltschaft vom 18.01.2022 steht entgegen, dass es an der hierfür gemäß § 266 Abs. 1 StPO erforderlichen Zustimmung des Angeklagten fehlt.\n\n\r\n\nVIII. Kosten und Entschädigung\n\n\r\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO.\n\n\r\n\nDie Entscheidung über die Entschädigung des Angeklagten dem Grunde nach beruht auf §§ 2 Abs. 1, 8 Abs. 1 StrEG.","source":"nrwe","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/dortmund/lg_dortmund/j2022/39_Ks_9_21_Urteil_20220207.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2022-02-07/39-ks-9-21","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1},{"jurabk":"StrEG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StrEG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1}],"authoritative_source":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/dortmund/lg_dortmund/j2022/39_Ks_9_21_Urteil_20220207.html","attribution":{"source":"nrwe.justiz.nrw.de","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/dortmund/lg_dortmund/j2022/39_Ks_9_21_Urteil_20220207.html"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2022-02-07/39-ks-9-21","upstream":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/dortmund/lg_dortmund/j2022/39_Ks_9_21_Urteil_20220207.html","retrieved":"2026-09-30 06:17:47.747173+00:00"}}