{"status":"available","doknr":"NRWE-lgs/dortmund/lg_dortmund/j2021/9_T_366_18_Beschluss_20211013","ecli":"ECLI:DE:LGDO:2021:1013.9T366.18.00","court":"Landgericht Dortmund","senate":"9. Zivilkammer","decided":"2021-10-13","aktenzeichen":"9 T 366/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Die sofortigen Beschwerden werden zurückgewiesen.\n\n\r\n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 580.000,00\n\n\r\n\nEUR.\n\n\r\n\nGründe:\n\n\r\n\nl.\n\n\r\n\nDie Schuldnerin, 59 Jahre alt, ist Eigentümerin der von der Zwangsversteigerung\n\n\r\n\nbetroffenen Grundstücke. Die Grundstücke sind mit einem freistehenden voll\n\n\r\n\nunterkellerten zweigeschossigen Dreifamilienhaus mit ausgebautem Dachgeschoss\n\n\r\n\nund teilausgebautem Kellergeschoss, ferner einem eingeschossigen, nicht\n\n\r\n\nunterkellerten Anbau bebaut, in welchem die Schuldnerin nicht wohnt. Sie wohnt\n\n\r\n\nmomentan bei ihrer Tochter in Stadt-01. Das Amtsgericht Stadt-02 ordnete die\n\n\r\n\nZwangsversteigerung in Form der Wiederversteigerung des hier betroffenen\n\n\r\n\nGrundstücks mit Beschluss vom 14.08.2017 aus dinglichem und persönlichem Recht\n\n\r\n\naufgrund eines Antrags der Gläubigerin vom 09.08.2017 an.\n\n\r\n\nIn dem Versteigerungstermin am 27.04.2018 blieb die Ersteherin mit einem Gebot\n\n\r\n\nvon 580.000,00 EUR Meistbietende. Die Schuldnerin stellte im Versteigerungstermin\n\n\r\n\nerstmals einen Antrag auf Vollstreckungsschutz gemäß § 765a ZPO. In dem durch\n\n\r\n\nden anwesenden bevollmächtigten Ehemann überreichten Schreiben verweist die Schuldnerin auf diverse höchstrichterliche Entscheidungen‚ BGH Beschl. v.\n\n\r\n\n21.07.2011 - V ZB 48/10; Beschl. v. 13.10.2016 - V ZB 138/15; Beschl. v.\n\n\r\n\n17.01.2017 - V ZB 150/16; BVerfG Beschl. v: 26.11.2011 - 2 BvR 320/11; BGH\n\n\r\n\nBeschl. v. 06.12.2012 - V ZB 80/12; BVerfG Beschl. v. 06.08.2014 - 2 BvR 1340/14;\n\n\r\n\nBeschl. v. 06.07.2016 - 2 BvR 548/16. In dem beigefügten hausärztlichen Attest vom\n\n\r\n\n16.04.2018 heißt es u.a., Bl. 154 ff. d.A.: „Bei Frau Name-01 zeigt sich in den\n\n\r\n\nWochen eine rasch zunehmende depressive Störung. (...) Als Auslöser konnte das\n\n\r\n\ngerichtliche Verfahren mit drohender Versteigerung ihres Eigentums ausgemacht\n\n\r\n\nwerden. Sie fühlt sich dem Verfahren hilflos ausgeliefert und überfordert. In der\n\n\r\n\nmomentanen psychischen Verfassung ist Frau Name-01 den Belastungen\n\n\r\n\neiner gerichtlichen Auseinandersetzung bzw. eines Versteigerungsverfahrens in\n\n\r\n\nabsehbarer Zeit nicht gewachsen. Um eine weitere Eskalation der psychischen\n\n\r\n\nStörung der Patientin zu vermeiden und Schaden von ihr abzuwenden, sollte das\n\n\r\n\nVerfahren zunächst ausgesetzt werden. Dieses kann nach Stabilisierung der Patientin durch entsprechende therapeutische Maßnahmen wieder aufgenommen werden. Akut wurde eine medikamentöse Therapie eingeleitet. Eine neurologischpsychiatrische\n\n\r\n\nBehandlung mit psychotherapeutischen Sitzungen werden sich anschließen. Durch diese Maßnahmen sollen eine Besserung der akuten Symptomatik erreicht und Bewältigungsstrategien erarbeitet werden.“\n\n\r\n\nDen Vollstreckungsschutzantrag wies das Amtsgericht Stadt-02 mit Beschluss vom\n\n\r\n\n09.05.2018 zurück. Durch diesen Beschluss, der Bevollmächtigte der Schuldnerin\n\n\r\n\nwafzu dem Verkündungstermin erschienen, erteilte das Amtsgericht der Ersteherin\n\n\r\n\nauf das Meistgebot von 580.000,00 EUR den Zuschlag. Gegen die Erteilung des\n\n\r\n\nZuschlags legten die Schuldnerin und der bevollmächtigte Ehemann der Schuldnerin\n\n\r\n\nmit Schreiben vom 22.05.2018, eingegangen bei Gericht am selben Tag,\n\n\r\n\nZuschlagsbeschwerde ein. Sie verwiesen auf den Kerngehalt des Art. 2 Abs. 2 S. 1\n\n\r\n\nund Art. 14 GG, die Verletzung rechtlichen Gehörs durch Überbeschleunigung durch\n\n\r\n\ndie verfahrensleitende Rechtspflegerin, eine Verschlechterung des\n\n\r\n\nGesundheitszustandes, dabei unter erneuter Bezugnahme auf diverse\n\n\r\n\nhöchstrichterliche Entscheidungen (Bl. 222 ff. d.A.).\n\n\r\n\nDas Amtsgericht Stadt-02 half der sofortigen Beschwerde mit Entscheidung vom\n\n\r\n\n04.07.2018 nicht ab und legte die Akten der Kammer zur Entscheidung über die\n\n\r\n\nsofortige Beschwerde vor.\n\n\r\n\nDie Kammer holte zur Prüfung, ob die Voraussetzungen eines\n\n\r\n\nVollstreckungsschutzes nach §§ 765a ZPO vorliegen, mit Beschluss vom 16.08.2019\n\n\r\n\ni.V.m. mit Beschluss vom 22.11.2019 ein psychologisches Gutachten ein. Das\n\n\r\n\nGutachten berücksichtigte u.a. auch das vorgenannte Attest des Hausarztes. In dem\n\n\r\n\nGutachten von Dipl.-Psych. Name-02 heißt es u.a.: „In der Zusammenschau des\n\n\r\n\nklinischen Befunds im Explorationsgespräch, der Ergebnisse der Testdiagnostik und\n\n\r\n\nder vorliegenden Vorbefunde geht der Unterzeichner sicher vom Vorliegen einer\n\n\r\n\nschweren depressiven Episode (ICD-10: 32.2) aus, S. 12 (14). (...) Die eigene\n\n\r\n\nSituation empfindet sie in quälender Weise als sinnlos, knüpft keine Hoffnungen und\n\n\r\n\nErwartungen mehr an eigenes Handeln und fühlt sich abgetrennt und isoliert von der\n\n\r\n\nUmwelt. Ihre Überzeugungen sind inzwischen verfestigt. Auch stellt sie kaum noch einen Zusammenhang zum hier vorliegenden Verfahren her, sondern ist\n\n\r\n\nausschließlich eingeengt auf die Schuld gegenüber ihrer Familie. (...) Resümierend\n\n\r\n\nkann somit konstatiert werden, dass die vorliegende psychiatrische Störung in\n\n\r\n\noffensichtlicher Abwesenheit adäquater psychiatrischer und psychotherapeutischer\n\n\r\n\nBehandlung im Schweregrad zugenommen hat. (...) Unter Berücksichtigung der\n\n\r\n\nschweren Ausprägung des depressiven Syndroms mit Tendenz zu Verschlechterüng\n\n\r\n\nund unter Bezugnahme auf die oben aufgeführten Risikofaktoren, insbesondere auch\n\n\r\n\nden zunehmend psychotischen Schuldüberzeugungen, muss jedoch ein klares\n\n\r\n\nSuizidrisiko konstatiert werden. (...) Die Probandin ist, anders als zurückliegend, viel\n\n\r\n\nweniger mit dem Gerichtsstreit an sich als mit der Schuld gegenüber der eigenen\n\n\r\n\nFamilie befasst. Vor dem Hintergrund der schweren Ausprägung der Störung und der\n\n\r\n\neingetretenen Unbeirrbarkeit ihrer Überzeugungen würden auch reale\n\n\r\n\nVerbesserungen ihrer finanziellen Lage allein in keiner Weise genügen, ihren\n\n\r\n\npsychischen Zustand zu stabilisieren. (...) Aufgrund der Schwere des depressiven\n\n\r\n\nSyndroms ist nicht davon auszugehen, dass eine etwaige Aufhebung des\n\n\r\n\nZuschlagsbeschlusses zu einer Remission der Störung führen wird. Viel\n\n\r\n\nbedeutsamer scheint es im Sinne der psychischen und körperlichen Gesundheit der\n\n\r\n\nProbandin, sie einer adäquaten fachpsychiatrischen sowie psychotherapeutischen\n\n\r\n\nBehandlung zuzuführen, S. 17. (...) Unter eintretender Verbesserung des\n\n\r\n\npsychischen Befunds wäre sie in der Lage, sich in konstruktiver Weise und ohne\n\n\r\n\nfatalistische Schlussfolgerungen sowohl mit einem drohenden als auch einem\n\n\r\n\nstattgehabten Eigentumsverlust auseinanderzusetzen.“\n\n\r\n\nAus einem von der Schuldnerin vorgelegten ärztlichen Gutachten einer\n\n\r\n\nAllgemeinmedizinerin vom 17.02.2021 ergab sich ebenfalls, dass, insbesondere\n\n\r\n\nunter Berücksichtigung biographischer Aspekte, sich die Schuldnerin in Behandlung\n\n\r\n\nbegeben solle. Dort heißt es, Bl. 468 d.A.: „Eine Suizidalität wurde verneint, jedoch\n\n\r\n\nkönnte es in Folge der Zuschlagserteilung zu Affekthandlungen kommen (...). Ich\n\n\r\n\nempfehle dringend, das Zwangsversteigerungsverfahren auszusetzen, damit Frau\n\n\r\n\nName-01 sich schnellstmöglich in eine Traumatherapie begeben kann, da die oben\n\n\r\n\ngenannte PTBS nebst Begleitsymptomen (Depressionen, Anpassungsstörung,\n\n\r\n\nÄngste) behandelbar ist. Die Diagnosen sollten durch einen Facharzt für\n\n\r\n\nPsychosomatik/Psychiatrie (mit Schwerpunkt Traumatherapie) bestätigt werden.“\n\n\r\n\nIm Zuge des weiteren Verfahrens wurden ergänzende Stellungnahmen des\n\n\r\n\nSachverständigen Name-02 vom 20.10.2020 und vom 26.04.2021 eingeholt (Bl. 451\n\n\r\n\nf., 479 ff. d.A.). Im Nachgang verwies der Ehemann der Schuldnerin mit Schreiben\n\n\r\n\nvom 29.05.2021 auf die Entscheidung.des BGH vom 12.01.2011 - IV ZR 190/08 (Bl.\n\n\r\n\n483 ff. d.A.).\n\n\r\n\nZu den weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt\n\n\r\n\nBezug genommen.\n\n\r\n\nII.\n\n\r\n\nDie Beschwerden der Schuldnerin und des bevollmächtigten Ehemanns der\n\n\r\n\nSchuldnerin sind zulässig, aber unbegründet.\n\n\r\n\n1.\n\n\r\n\nDie nach § 95 ZVG statthafte sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist auch im\n\n\r\n\nÜbrigen zulässig.\n\n\r\n\nIn der Sache ist die sofortige Beschwerde nicht begründet.\n\n\r\n\nDie Zuschlagsbeschwerde nach § 100 ZVG kann nur darauf gestützt werden, dass\n\n\r\n\neine der Vorschriften nach §§ 81, 83 bis 85a ZVG verletzt wurde oder das der\n\n\r\n\nZuschlag unter anderen als den der Versteigerung zugrunde liegenden\n\n\r\n\nVoraussetzungen erteilt wurde. Nach 8& 100 Abs. 3 ZVG hat die Kammer die\n\n\r\n\nVersagungsgründe nach 8& 83 Nrn. 6 u. 7 ZVG von Amts wegen zu prüfen. Ein\n\n\r\n\nBeschwerdegrund im vorstehenden Sinne liegt nicht vor.\n\n\r\n\na.\n\n\r\n\nAnhaltspunkte für einen Verstoß gegen § 83 Nrn. 6 u. 7, ferner gegen die\n\n\r\n\nvorgebrachten Nrn. 1 u. 5 ZVG sind nicht erkennbar. Nach § 83 Nr. 6 ZVG ist der\n\n\r\n\nZuschlag zu versagen, wenn die Zwangsversteigerung oder die Fortsetzung des\n\n\r\n\nVerfahrens aus einem sonstigen Grunde unzulässig ist. Die Vorschrift erfasst alle\n\n\r\n\nGesetzesverletzungen, bei denen es ungewiss ist, wie weit sich ihre Wirkung\n\n\r\n\nerstreckt. Dazu gehören Verstöße gegen die Voraussetzungen der\n\n\r\n\nZwangsvollstreckung als Erfordernisse der Verfahrensanordnung und\n\n\r\n\nVerfahrensdurchführung und alle Hinderungsgründe, die den Fortgang der\n\n\r\n\nZwangsvollstreckung aufhalten, somit die Schuldnerinteressen wahrenden\n\n\r\n\ngesetzlichen Einstellungs- und Aufhebungsgründe. Die Vorschrift erfasst damit alle\n\n\r\n\nFälle, in denen das Verfahren bei richtiger Behandlung gar nicht angeordnet oder\n\n\r\n\nnicht fortgesetzt werden durfte oder ausdrücklich eingestellt oder aufgehoben werden\n\n\r\n\nmusste (Stöber, ZVG, 22, Aufl. 2019, 8 83 Rn. 4). Die gemäß § 43 ZVG zu\n\n\r\n\nbeachtenden Fristen sind eingehalten worden. Ebenso wenig liegt ein Verstoß gegen\n\n\r\n\n§ 83 Nr. 7 ZVG i. V. m. 8 73 ZVG vor. Die Mindestbietzeit ist eingehalten worden, §\n\n\r\n\n73 Abs. 1 ZVG. Ferner ist ausweislich des Protokolls das letzte Gebot durch\n\n\r\n\ndreimaligen Aufruf verkündet worden, § 73 Abs. 2 ZVG.\n\n\r\n\nb.\n\n\r\n\nEbenso wenig war der Zuschlag aufzuheben, weil der Zuschlag eine sittenwidrige\n\n\r\n\nHärte für die Schuldnerin darstellt, 8 765 a ZPO, die zu einer einstweiligen\n\n\r\n\nEinstellung des Verfahrens hätte führen müssen.\n\n\r\n\nMit den Anträgen zu 1) und zu 2) stützt die Schuldnerin ihre Beschwerde darauf,\n\n\r\n\ndass der Zuschlag gemäß § 765a ZPO im Hinblick auf die durch Rechtsprechungs-\n\n\r\n\nund Literaturzitate geltend gemachte Suizidgefahr (Bl. 228 d.A.) hätte versagt und\n\n\r\n\nzuvor ein Sachverständigengutachten hätte eingeholt werden müssen. Sie macht\n\n\r\n\ndamit einen Versagungsgrund geltend, der von Amts wegen zu prüfen ist, § 83 Nr. 6\n\n\r\n\nZVG. Die Kammer kann als zuständiges Vollstreckungsgericht nach § 765a ZPO\n\n\r\n\neine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen\n\n\r\n\noder einstweilen einstellen, wenn sie unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses\n\n\r\n\ndes Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den\n\n\r\n\nguten Sitten nicht vereinbar ist. Dabei handelt es sich bei § 765a ZPO um eine eng\n\n\r\n\nauszulegende Ausnahmevorschrift. Eine Aufhebung oder Einstellung des\n\n\r\n\nZwangsversteigerungsverfahren ist nur in besonders gelagerten Fällen gerechtfertigt,\n\n\r\n\nnämlich dann, wenn das Vorgehen des Gläubigers im Einzelfall zu einem ganz\n\n\r\n\nuntragbaren Ergebnis führen würde, Zöller/Seibel, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 765a Rn. 5.\n\n\r\n\nBei der Prüfung sind auch die Wertentscheidungen des Grundgesetzes und die dem Schuldner in der Zwangsvollstreckung gewährleisteten Grundrechte zu beachten. Mit\n\n\r\n\nHärten, die jede Zwangsvollstreckung mit sich bringt, hat sich der Schuldner\n\n\r\n\nabzufinden, Zöller, a.a.0 Rn. 5. Vom Schuldner kann jedes zumutbare Bemühen um\n\n\r\n\neine Verringerung des Gesundheitsrisikos erwartet werden, BVerfG Beschl. v.\n\n\r\n\n27.06.2005 - 1 BvR 224/05. Dabei bleibt eine ernsthafte Gefahr einer Selbsttötung\n\n\r\n\ndes Schüldners wegen der Zwangsversteigerung des Grundstücks während des\n\n\r\n\ngesamten Verfahrens zu beachten, BGH Beschl. v. 24.11.2005 - V ZB 99/05.\n\n\r\n\nAllerdings führt die bloße Geltendmachung einer suizidalen Gefährdung, auch wenn\n\n\r\n\nsie ärztlich attestiert ist, nicht zu einer Aussetzung des Zuschlagsverfahrens. Eine\n\n\r\n\nsolche erhebliche Suizidgefahr, die schon auf die Zuschlagserteilung selbst und nicht\n\n\r\n\nerst auf eine sich daran anschließende etwaige Räumungsvollstreckung\n\n\r\n\nzurückzuführen ist, erscheint in der Regel eher unwahrscheinlich. Denn mit dem\n\n\r\n\nVerlust der Eigentümerposition ist regelmäßig kein so gewichtiger Einschnitt für die\n\n\r\n\nLebensführung des Vollstreckungsschuldners verbunden wie beim bevorstehenden\n\n\r\n\nVerlust der Wohnung, BVerfG NJW 2007, 2910. Neben dem Bestehen einer\n\n\r\n\nkonkreten Suizidgefahr ist regelmäßig zu klären, ob gerade der Eigentumsverlust\n\n\r\n\ndurch den Zuschlag sich als maßgeblicher Grund für die behauptete Suizidgefahr\n\n\r\n\nerweist, oder ob diese vornehmlich auf eine bevorstehende Räumung des Anwesens\n\n\r\n\nund den Verlust der Wohnung zurückzuführen ist, vgl. BGH NJW 2006, 505.\n\n\r\n\nNach vorgenannten Grundsätzen ist die Entscheidung des Amtsgerichts Stadt-02, den\n\n\r\n\nZuschlag zu erteilen und den Antrag der Schuldnerin auf Vollstreckungsschutz\n\n\r\n\nzurückzuweisen, nicht zu beanstanden. Nach dem unter I. dargelegten Sachverhalt\n\n\r\n\nist vorliegend eine konkrete Suizidgefahr der Schuldnerin, die die Versagung des\n\n\r\n\nZuschlags rechtfertigt, nicht ersichtlich.\n\n\r\n\nAuch wenn nach den vorstehenden Erörterungen eine akute und konkrete\n\n\r\n\nSuizidgefahr nicht festzustellen ist, sieht das Gericht, dass die Erteilung des\n\n\r\n\nZuschlags, der endgültige Eigentumsverlust, wie das gesamte Gerichtsverfahren für\n\n\r\n\ndie Schuldnerin gesundheitlich belastend ist. Im Rahmen der Gesamtabwägung\n\n\r\n\nrechtfertigt dies jedoch nicht die Versagung des Zuschlags und die Einstellung des\n\n\r\n\nVerfahrens.\n\n\r\n\nFür die Gewährung von Vollstreckungsschutz war angesichts des Ergebnisses der\n\n\r\n\nsachverständigen Untersuchung der Schuldnerin kein Raum. Die durchgeführte\n\n\r\n\nBegutachtung hat das Vorbringen der Schuldnerin, dass durch die\n\n\r\n\nZuschlagserteilung eine Gefahr für Leib und Leben drohe, gerade nicht bestätigt.\n\n\r\n\nAusweislich des Gutachtens vom 10.02.2020 sowie der ergänzenden\n\n\r\n\nStellungnahmen vom 20.10.2020 sowie vom 26.04.2021 und unter Berücksichtigung\n\n\r\n\nder von der Schuldnerin vorgelegten ärztlichen Einschätzung vom 16.02.2021\n\n\r\n\nbesteht bei der Schuldnerin kein Anhaltspunkt für eine durch den Zuschlag bedingte\n\n\r\n\nund konkrete Suizidalität.\n\n\r\n\nDer Sachverständige kommt nach seiner Untersuchung in seinem Gutachten vom\n\n\r\n\n10.02.2020 gerade zu dem Ergebnis, dass aktuell eine schwere depressive Störung,\n\n\r\n\naber keine akute Suizidalität festgestellt werden könne und dass die Aufhebung des\n\n\r\n\nZuschlagsbeschlusses nicht zu einem Nachlassen der Störung führen würde. Es sei\n\n\r\n\nbedeutsamer, sie einer adäquaten fachpsychiatrischen sowie psychotherapeutischen\n\n\r\n\nBehandlung zuzuführen. Diese Einschätzung hat er mit der zuletzt eingeholten\n\n\r\n\nStellungnahme unter Auseinandersetzung mit den Einwendungen der\n\n\r\n\nPrivatgutachterin erneut bestätigt.\n\n\r\n\nDenn auch nach Vorlage des Privatgutachtens durch die Allgemeinmedizinerin vom\n\n\r\n\n17.02.2021 sind keine abweichenden Feststellungen zu treffen. In der ärztlichen\n\n\r\n\nStellungnahme fehlen schon Ausführungen, inwiefern eine Suizidalität gerade durch\n\n\r\n\nden Zuschlag und den damit verbundenen Eigentumsverlust besteht. Dabei hat die\n\n\r\n\nKammer gesehen, dass es sich bei einer auf den Zuschlagsbeschluss\n\n\r\n\nzurückzuführenden Suizidgefahr um eine Ausnahme handelt und selbst das seitens\n\n\r\n\nder Schuldnerin vorgelegte allgemeinmedizinische Gutachten nicht eindeutig eine\n\n\r\n\nkonkrete Suizidalität diagnostiziert, die auf den Zuschlag zurückgeht. Vielmehr heißt\n\n\r\n\nes in den Ausführungen eher hypothetisch und allgemein, BI. 468 f. d.A.: „Eine\n\n\r\n\nSuizidalität wurde verneint, jedoch könnte es in Folge der Zuschlagserteilung zu\n\n\r\n\nAffekthandlungen kommen. Ich empfehle dringend, das\n\n\r\n\nZwangsversteigerungsverfahren auszusetzen, damit Frau Name-01 sich\n\n\r\n\nschnellstmöglich in eine Traumatherapie begeben kann. (...) Eine Behandlung mit\n\n\r\n\npsycho-/besser Trauma therapeutischen Sitzungen ca. 1x in der Woche ist sinnvoll und dringend angeraten (...).“ Soweit die Ärztin eine Aussetzung des\n\n\r\n\nZwangsversteigerungsverfahrens befürwortet, geht sie selbst derzeit nicht von einer\n\n\r\n\nkonkreten Suizidgefahr aus. Hintergrund des Vorschlags ist die Möglichkeit, eine _\n\n\r\n\nwohl ambulante mit einer Sitzung in der Woche - Therapie zu absolvieren. Es ist\n\n\r\n\naber weder vorgetragen noch aus den Umständen ersichtlich, inwiefern der\n\n\r\n\nZuschlagsbeschluss eine solche Therapie ausschließen würde. Auch die nach den\n\n\r\n\nüberzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Name-02 erforderliche\n\n\r\n\nvorübergehend stationär-psychiatrische Behandlung dürfte durch die Erteilung des\n\n\r\n\nZuschlags nicht beeinträchtigt werden.\n\n\r\n\nIn die Überlegungen ist schließlich einzubeziehen, dass es sich um eine\n\n\r\n\nWiederversteigerung einer Immobilie handelt, die die Schuldnerin ersteigert hatte,\n\n\r\n\nohne das Meistgebot bedienen zu können. Die Schuldnerin wohnt derzeit bei ihrer\n\n\r\n\nTochter in Stadt-01, sie selbst bewohnt die versteigerte Immobilie überhaupt nicht.\n\n\r\n\nDazu heißt es in dem von der Schuldnerin selbst vorgelegten Privatgutachten, Bl.\n\n\r\n\n467 d.A.: „Sie hätten noch eine Wohnung in Stadt-02, dort fühle sie sich aber nicht mehr\n\n\r\n\nsicher, aus Angst vor den Leuten, auch vor Gerichtsvollziehern. Es würde kein\n\n\r\n\nSozialleben mehr existieren.“ Gerade diese Mitteilungen sprechen nicht dafür, dass\n\n\r\n\ndie Schuldnerin künftig die Immobilie in Stadt-02 bewohnen würde, sie einen engen\n\n\r\n\n: Kontakt zu dem Ort als Einwohnerin wünsche. Vielmehr scheint sie gerade die\n\n\r\n\nräumliche Distanz dorthin zu suchen. Dieser Eindruck steht auch im Einklang mit den\n\n\r\n\nFeststellungen des Gutachters Name-02, der eine schwer ausgeprägte depressive\n\n\r\n\nStörung diagnostiziert, Indes aktuell keine akute Suizidalität feststellen kann, S. 15 f.\n\n\r\n\ndes GA. Der dringende Therapiebedarf der Schuldnerin bleibt von diesen\n\n\r\n\nFeststellungen unberührt. Hierzu erklärt der Sachverständige plausibel und\n\n\r\n\nüberzeugend, dass die Schuldnerin „viel weniger mit dem Gerichtsstreit an sich als\n\n\r\n\nmit der Schuld gegenüber der eigenen Familie befasst“ sei, S. 16 des GA. Es ist\n\n\r\n\ndaher ein strukturelles und nicht punktuell durch den Zuschlagsbeschluss\n\n\r\n\nausgelöstes Defizit aufzuarbeiten, wenn auch sich dies akut noch nicht in einer\n\n\r\n\nkonkreten Suizidalität ausdrückt.\n\n\r\n\nNach Einholung der ergänzenden Stellungnahmen des Sachverständigen wurden\n\n\r\n\nkeine konkreten Einwendungen vorgebracht. Die seitens der Schuldnerin zitierten Gerichtsentscheidungen betrafen nicht das in Rede stehende konkrete Gutachten\n\n\r\n\nund die Einschätzung des Gutachters Name-02.\n\n\r\n\nc.\n\n\r\n\nDie übrigen Anträge in der Beschwerde nach Ziff. 3, 4 u. 5 der Beschwerde gehen\n\n\r\n\nins Leere, Die Schuldnerin wohnt nicht in dem Versteigerungsobjekt, eine Klausel\n\n\r\n\nkann nicht erteilt werden, sodass der Antrag zu 3), keine Vollstreckungsklausel zu\n\n\r\n\nerteilen, ins Leere geht. Ein Verteilungstermin ist noch nicht bestimmt, sodass ein\n\n\r\n\nsolcher gemäß Antrag zu 4) nicht aufgehoben werden kann. Der\n\n\r\n\nWiedereinsetzungsantrag nach Ziff. 5 ist gegenstandslos, da die sofortige\n\n\r\n\nBeschwerde fristgerecht einging.\n\n\r\n\n2.\n\n\r\n\nDie sofortige Beschwerde des bevollmächtigten Ehemanns der Schuldnerin ist\n\n\r\n\nebenfalls zulässig, jedoch unbegründet.\n\n\r\n\nDer sofortigen Beschwerde fehlt eine Begründung im Sinne von § 571 ZPO. Der\n\n\r\n\nVortrag bezieht sich allein auf mögliche Verstöße zum Nachteil der Schuldnerin.\n\n\r\n\nDie Ausführungen erfolgen nicht aus eigenem Recht, sondern ausschließlich in\n\n\r\n\nVertretung der Beschwerdeführerin. Anhaltspunkte für Rechtsverletzungen zulasten\n\n\r\n\ndes Beschwerdeführers sind auch im Übrigen nicht erkennbar.\n\n\r\n\n3.\n\n\r\n\nEine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil sich die Beteiligten in dem\n\n\r\n\nVerfahren über die Zuschlagebeschwerde grundsätzlich nicht als Parteien im Sinne\n\n\r\n\nder Zivilprozessordnung gegenüberstehen (BGH V ZB 25/11). Eine Erstattung\n\n\r\n\naußergerichtlicher Kosten findet bei Beschwerden in der Zwangsversteigerung\n\n\r\n\ngrundsätzlich nicht statt.\n\n\r\n\nDer Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren war nach dem Wert des Zuschlags zu bestimmen, der dem Meistgebot entspricht.","source":"nrwe","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/dortmund/lg_dortmund/j2021/9_T_366_18_Beschluss_20211013.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2021-10-13/9-t-366-18","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 765a","ref_norm":"765a","n":5},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":3},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":2},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 571","ref_norm":"571","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/dortmund/lg_dortmund/j2021/9_T_366_18_Beschluss_20211013.html","attribution":{"source":"nrwe.justiz.nrw.de","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/dortmund/lg_dortmund/j2021/9_T_366_18_Beschluss_20211013.html"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2021-10-13/9-t-366-18","upstream":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/dortmund/lg_dortmund/j2021/9_T_366_18_Beschluss_20211013.html","retrieved":"2026-09-30 06:24:20.637009+00:00"}}