{"status":"available","doknr":"OLD329892","ecli":"ECLI:DE:LGDO:2020:0709.2O89.18.00","court":"Landgericht Dortmund","senate":null,"decided":"2020-07-09","aktenzeichen":"2 O 89/18","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin nach einem Streitwert von bis zu 5.400,00 €.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie beihilfeberechtigte Klägerin unterhielt bei der Beklagten seit dem 01.01.2017 eine Krankheitskostenversicherung mit den Tarifen AB 40 (Krankheitskosten ambulant), AEB 1 60 (Krankheitskosten ambulant), SB-R 25 (Krankheitskosten stationär), SB-W 25 (Krankheitskosten stationär) und SEB 75 (Krankheitskosten stationär). Grundlage waren der Versicherungsschein vom 00.00.2016 (Anlage B 1, Blatt 87 und 88 d. A.), die MB/KK (Blatt 48 bis 53 d. A.) und die Tarifbedingungen (Blatt 54 bis 67 d. A. und 89 bis 94 d. A.) u. a. mit folgenden Regelungen:\n\n3\n\n„§ 1 Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des Versicherungsschutzes\n\n4\n\nTeil I MB/KK\n\n5\n\n(1)\n\n6\n\n…\n\n7\n\nIm Versicherungsfall erbringt der Versicherer\n\n8\n\na)              in der Krankheitskostenversicherung Ersatz von Aufwendungen\n\n9\n\nfür Heilbehandlung und sonst vereinbarte Leistungen\n\n10\n\n…\n\n11\n\n(2)\n\n12\n\nVersicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung der versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen\n\n13\n\n…\n\n14\n\n(3)\n\n15\n\nDer Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus dem Versicherungsschein, ... den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (Musterbedingungen) …, Tarif- mit Tarifbedingungen sowie …\n\n16\n\n§ 4 Umfang der Leistungspflicht\n\n17\n\nTeil I MB/KK\n\n18\n\n(1)\n\n19\n\nArt und Höhe der Versicherungsleistungen ergeben sich aus dem Tarif mit Tarifbedingungen …“\n\n20\n\nTeil III Tarife SB-W …\n\n21\n\n„1.1.1.\n\n22\n\nErstattet werden die Kosten der Wahlleistungen gemäß § 22 der Bundespflegesatzverordnung (…).\n\n23\n\nDie einzelnen Tarifstufen sehen folgende Erstattungsprozentsätze vor:\n\n24\n\n…\n\n25\n\nSB-W 25 …                                                         25 %\n\n26\n\n…“\n\n27\n\nTeil III Tarife SEB …\n\n28\n\n„1.1.\n\n29\n\n…\n\n30\n\nEs werden unter Anrechnung der Ansprüche nach öffentlich-rechtlichen Beihilfevorschriften und von Versicherungsleistungen aus dem beim Versicherer bestehenden Tarifen verbleibende Aufwendungen erstattet für:\n\n31\n\n1.1.1 stationäre ärztliche Leistungen\n\n32\n\nErstattungsfähig sind die Kosten für gesondert berechenbare wahlärztliche Leistungen während eines stationären Krankenhausaufenthaltes. Soweit Beihilfevorschriften eine Selbstbeteiligung vorsehen, gehört diese nicht zu verbleibenden Aufwendungen.\n\n33\n\n…“\n\n34\n\nMit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin weitere Versicherungsleistungen für folgende Wahlleistungen:\n\n35\n\nRechnung Nr. …72 vom 14.07.2017 (Blatt 11 bis 13 d. A.), Operation vom 00.00.2017, Fettabsaugung beider Beine, über 1.871,17 € abzüglich 220,69 € Versicherungsleistungen (Blatt 9 und 10 d. A.) abzüglich 1.403,38 € Beihilfe mithin 247,10 €\n\n36\n\nRechnung Nr. …51 vom 16.05.2017 (Blatt 19 und 20 d. A.), Operation vom 00.00.2017, Fettabsaugung Unterbauch/Fettschürze und beider Arme über 2.837,51 € abzüglich 158,73 € Versicherungsleistungen abzüglich 655,35 € Beihilfe mithin 2.023,43 €\n\n37\n\nRechnung Nr. …66 vom 03.07.2017 (Blatt 23 bis 25 d. A.), Operation vom 00.00.2017, Fettabsaugung Flanke, Hüfte und beide Beine, über 3.841,16 € abzüglich 408,77 € Versicherungsleistungen (Anlage B 4, Blatt 122 d. A.) abzüglich 308,11 € Beihilfe, mithin 3.124,28 €.\n\n38\n\nStreitig sind die Gebührenziffern 2076, 2454 und 2452 (Einzelheiten Blatt 17 und 18 d. A. (unimed) und Blatt 9, 10, 15 und 21 d. A. (Beklagte)).\n\n39\n\nDie Beklagte erhob und erhebt folgenden Einwendungen:\n\n40\n\nZiffer 2076:\n\n41\n\nEs fehle eine eigenständige Indikation.\n\n42\n\nZiffer 2454:Die Gebührenziffer sei je operierter Extremität nur einmal berechnungsfähig.\n\n43\n\nZiffer 2452:\n\n44\n\nDie medizinische Notwendigkeit ist streitig.\n\n45\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n46\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie die Klägerin 247,10 € + 2.023,43 € + 3.124,28 € mithin 5.394,81 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.\n\n47\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n48\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n49\n\nDas Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens von A1. Wegen der Einzelheiten wird auf das schriftliche Gutachten vom 23.05.2019 und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 09.07.2020 verwiesen.\n\n50\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n51\n\nDie Klage ist nicht begründet.\n\n52\n\nDie Klägerin hat gegen die Beklagte keinen versicherungsvertraglichen Anspruch auf Zahlung weiterer 5.394,81 € (247,10 € + 2.023,43 € + 3.124,28 €).\n\n53\n\nDie erstattungsfähigen Aufwendungen übersteigen die unstreitigen Versicherungsleistungen in Höhe von 220,69 € + 158,73 € + 408,77 € = 788,19 € und die nach dem Tarif SEB anrechenbaren Leistungen der Beihilfe in Höhe von 1.403,38 € + 655,35 € + 308,11 € = 2.366,84 € nicht.\n\n54\n\nDer Versicherer ist zum Ersatz derjenigen Aufwendungen, d. h. Verbindlichkeiten (BGH IV ZR 278/01, Urteil vom 12.03.2003, Bach/Moser, § 1 MBKK Rn. 15 und 16), verpflichtet, die dem Versicherungsnehmer zur Erfüllung von berechtigten Ansprüchen Dritter erwachsen sind. Daran fehlt es, wenn die Liquidation des Arztes gegen gebührenrechtliche Bestimmungen, beispielsweise die GOÄ verstößt (BGH IV ZR 61/97, Urteil vom 14.01.1998 = VersR 98, 350, ebenso OLG Düsseldorf 4 U 48/07, Urteil vom 04.12.2007, Anlage B 3, Blatt 106 ff. (112, 114) d. A.).\n\n55\n\nNach § 4 Abs. 2 GOÄ kann der Arzt Gebühren nur für selbständige Leistungen berechnen und nach § 4 Abs. 2 a GOÄ kann der Arzt eine Gebühr nicht berechnen für eine Leistung, die Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis ist. Dies gilt auch für die zur Erbringung der im Gebührenverzeichnis aufgeführten operativen Leistungen methodisch notwendigen operativen Einzelschritte („Zielleistungsprinzip“, dazu Bach/Moser nach § 1 MBKK Rn. 51, 52, 59 ff.).\n\n56\n\nEine Leistung ist methodisch notwendiger Bestandteil einer anderen Leistung, wenn sie inhaltlich von der Leistungsbeschreibung der anderen Leistung „Zielleistung“ umfasst und auch in deren Bewertung berücksichtigt ist. Das „Zielleistungsprinzip“ hat zur Folge, dass jede Leistung, die keinen selbständigen Charakter hat, weil sie nur erbracht wird, um eine Maßnahme, die das Leistungsziel darstellt, zu erbringen, ohne die die Zielleistung also nicht erbracht worden wäre, nicht gesondert neben dieser Zielleistung berechnet werden kann (Bach/Moser, nach § 1 MBKK Rn. 61). Zergliederungen von operativen Leistungen in ihrer Einzelschritte sind gebührenrechtlich nicht zulässig (Bach/Moser, nach § 1 MBKK Rn. 63 ff. m. w. N.).\n\n57\n\nNach § 6 Abs. 2 GOÄ können selbständige ärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistungen des Gebührenverzeichnisses berechnet werden.\n\n58\n\nDie Gebührenziffer GOÄ 2076 „operative Lösung von Verwachsungen um eine Sehne, als selbständige Leistung …“ ist danach nicht erstattungsfähig, denn diese Leistung ist nicht erbracht worden und keine selbständige ärztliche Leistung im Rahmen der am 10.02.2017, 10.04.2017 und 29.05.2017 durchgeführten Fettabsaugungen, so dass auch eine Analogbewertung nach § 6 Abs. 2 GOÄ ausscheidet. Die Leistung, die damit abgerechnet werden soll, ist Teil der „Zielleistung“, die nach den Gebührenziffern 2454 „operative Entfernung von überstehendem Fettgewebe an einer Extremität …“ und 2452 „Exstirpation einer Fettschürze – einschließlich plastischer Deckung des Grundes …“ abzurechnen ist. Die letztgenannten Gebührenziffern unterscheiden nicht danach, auf welchem technischen Weg das Gewebe entfernt wird und umfassen daher auch die Entfernung mittels Fettabsaugungen wie sie im vorliegenden Fall durchgeführt wurden (ebenso OLG Düsseldorf a. a. O.). Eine Fettabsaugung erfolgt grundsätzlich und auch im vorliegenden Fall nach dem nachvollziehbaren und überzeugenden Gutachten des Sachverständigen A1 immer in zwei Schritten, nämlich der Lösung des Fettgewebes und der anschließenden Absaugung des Fettgewebes.\n\n59\n\nDie Gebührenziffer 2454 ist für jedes Bein höchstens zweimal abrechenbar, letzteres weil nach dem Gutachten des Sachverständigen A1 zwei selbständige Operationen in Bauch- und Rückenlage erforderlich waren. Die Leistungsbeschreibung von Nr. 2454 GOÄ lautet ausdrücklich dahingehend, dass die „Entfernung von überstehendem Fettgewebe an einer Extremität“ abgerechnet werden könne. Damit nimmt schon die GOÄ in der einschlägigen Gebührennummer eine Begrenzung des von der Gebühr umfassten Leistungsumfangs dahingehend vor, dass auf das Körperteil, auf welche sich die operative Maßnahme bezieht, abzustellen ist, nicht hingehen auf die Anzahl der zur Erreichung des Ziels, der Entfernung des Fettgewerbes an der jeweiligen Extremität erforderlichen Einzelschritte (OLG Düsseldorf, a. a. O.).\n\n60\n\nDie Gebührenziffer Nr. 2452 ist aus den vorgenannten Gründen höchstens zweimal abrechenbar.\n\n61\n\nBerechtigt sind danach höchstens folgende Honorarforderungen:\n\n62\n\nRechnung Nr. …72 vom 14.07.2017 (Blatt 11 bis 13 d. A.), Operation vom 00.00.2017, Fettabsaugung beider Beine\n\n63\n\nHonorarsumme                                                                      2.198,91 €\n\n64\n\n6 x 2076, nicht berechtigt                                          -              1.162,83 €\n\n65\n\n2 x 2454, nicht berechtigt                                          -                 377,00 €=                                                                                       659,08 €\n\n66\n\nabzüglich 15 % (§ 6 a GOÄ=                                          =                 560,22 €\n\n67\n\nerstattungsfähig nach Tarif SB-W 25 (25 %)                               140,06 €\n\n68\n\nRechnung Nr. …51 vom 16.05.2017 (Blatt 19 und 20 d. A.), Operation vom 00.00.2017, Fettabsaugung Unterbauch/Fettschürze und beider Arme\n\n69\n\nHonorarsumme                                                                      3.337,43 €\n\n70\n\n7 x 2076, nicht berechtigt                                          -              1.056,64 €\n\n71\n\n2 x 2452, nicht berechtigt                                          -                 571,21 €\n\n72\n\n2 x 2454, nicht berechtigt                                          -                  377,00 €\n\n73\n\n                                                                      =              1.032,58 €\n\n74\n\nabzüglich 15 % (§ 6 a GOÄ)                                          =                 877,69 €\n\n75\n\nerstattungsfähig nach Tarif SB-W 25 (25 %)                               219,42 €\n\n76\n\nRechnung Nr. …66 vom 03.07.2017 (Blatt 23 bis 25 d. A.), Operation vom 00.00.2017, Fettabsaugung Flanke, Hüfte und beide Beine\n\n77\n\nHonorarsumme                                                                      4.516,54 €\n\n78\n\n10 x 2076, nicht berechtigt                                          -              1.938,05 €\n\n79\n\n1 x 2452, nicht berechtigt                                          -                 285,61 €\n\n80\n\n6 x 2454, nicht berechtigt                                          -              1.131,01 €\n\n81\n\n                                                                      =              1.161,87 €\n\n82\n\nabzüglich 15 % (§ 6 a GOÄ)                                          =                 987,59 €\n\n83\n\nerstattungsfähig nach Tarif SB-W 25 (25 %)                               246,90 €\n\n84\n\nErstattungsfähig nach dem Tarif SB-W 25 sind demnach höchstens 140,06 € + 219,42 € + 246,90 € = 606,38 € und nach dem Tarif SEB höchstens 560,20 € + 877,69 € + 987,59 € = 2.425,50 € - 606,38 € (Leistung nach Tarif SB-W 25) = 1.819,12 €.\n\n85\n\nBezahlt wurden von der Beklagten 788,90 € und von der Beihilfe 2.366,84 €. Die berechtigten Honorarverbindlichkeiten der Klägerin sind damit vollständig erfüllt.\n\n86\n\nDie Klage war daher mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen.\n\n87\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus dem §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/329892","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2020-07-09/2-o-89-18","cited_norms":[{"jurabk":"GOÄ 1982","ref":"§ 6a","ref_norm":"6a","n":3},{"jurabk":"GOÄ 1982","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"GOÄ 1982","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/329892","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/329892","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2020-07-09/2-o-89-18","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/329892","retrieved":"2026-07-09 04:06:32.729011+00:00"}}