{"status":"available","doknr":"OLD460754","ecli":"ECLI:DE:LGDO:2018:1031.20O22.18.00","court":"Landgericht Dortmund","senate":null,"decided":"2018-10-31","aktenzeichen":"20 O 22/18","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1.\n\nDie Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu werben mit der Aussage\n\n„SONDER-AKTION: zusätzlich 20 % AUF ALLES OHNE WENN\n\n              UND ABER!\n\n              Dieser Extra-Rabatt gilt zusätzlich für:\n\nWohnwände, Polstermöbel, Couchtische, Polsterbetten, Box-springbetten, Matratzen & Rahmen, Baby- und Jugendzimmer, Küchen, Badmöbel, Kleinmöbel, Garderoben, Büromöbel, Gartenmöbel, Babywaren, Bad-Accessoires, Badematten, Bettwäsche, Bilder, Leuchten, Frottierwaren, Geschenkartikel, Glaswaren, Haushaltswaren, Porzellan, Teppiche und vieles mehr“\n\nwenn gleichzeitig über einen Sternenverweis Ausnahmen vom beworbenen Preisnachlass vorgenommen werden wie geschehen mit der Anzeige Anlage K1 zur Klageschrift\n\nund/oder mit der Aussage\n\n„5 SONDERAKTIONSTAGE bei A 20 % AUF ALLES\n\nOHNE WENN UND ABER AUF ALLE.\n\nBoxspringbetten, Polsterbetten, Polstermöbel, Matratzen,\n\nBabywaren, Bad-Accessoires, Badematten, Bettwäsche, Bilder, Leuchten, Frottierwaren, Geschenkartikel, Glaswaren, Porzellan,  Haushaltswaren, Teppiche und vieles mehr“\n\nwenn gleichzeitig über einen Sternenverweis Ausnahmen vom beworbenen Preisnachlass vorgenommen werden wie geschehen mit der Anzeige K3 zur Klageschrift;\n\n2.\n\nFür jeden Fall zukünftiger schuldhafter Zuwiderhandlung gegen das vorstehende Unterlassungsgebot wird der Beklagten ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft, an den Geschäftsführer der Beklagten zu vollziehen ist;\n\n3.\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 267,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;\n\n4.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\n5.\n\nDieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zur Vollstreckung gestellten Betrages vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger ist die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, welcher aufgrund seiner Mitgliedsstruktur eine umfassende Verbandsklagebefugnis für das gesamte Bundesgebiet besitzt. Die Beklagte betreibt Einrichtungshäuser.\n\n3\n\nIm Soester Anzeiger vom ##.##.#### veröffentlichte die Beklagte die als Anlage K 1, auf die vollinhaltlich Bezug genommen wird, beigefügte Werbung. Darin ist hervorgehoben eine Sonderaktion mit dem aus Blatt 4 der Akten näher vorgetragenen Inhalt.\n\n4\n\nFerner erschien im Soester Anzeiger vom ##.##.#### die als Anlage K 3, auf die vollinhaltlich Bezug genommen wird, beigefügte Werbung der Beklagten. Auch hier ist eine Sonderaktion beworben mit dem aus Blatt 4 der Akten näher vorgetragenen Inhalt.\n\n5\n\nIn der Folgezeit wurde die Beklagte durch den Kläger bezüglich dieser vermeintlichen Verstöße abgemahnt, die Beklagte wies die Abmahnung durch Anwaltsschreiben zurück.\n\n6\n\nDer Kläger meint, dass die Beklagte durch die beiden Anzeigen unlauter und irreführend im Sinne des UWG gehandelt habe, so dass dem Kläger ein Unterlassungsanspruch zustehe.\n\n7\n\nDer Kläger beantragt,\n\n8\n\nwie erkannt.\n\n9\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nSie verteidigt im Einzelnen ihre Werbeaktion und vertritt mit näherer Begründung die Auffassung, dass eine Irreführung nicht gegeben sei.\n\n12\n\nZur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die Anlagen Bezug genommen.\n\n13\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n14\n\nDie Klage ist begründet.\n\n15\n\nBeide Anzeigen sind unlauter und irreführend im Sinne der §§ 3, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UWG, weshalb dem Kläger aus § 8 Abs. 1 UWG ein Unterlassungsanspruch zusteht. Die jeweils blickfangmäßig hervorgehobene Angabe „20 % AUF ALLES“ vermittelt dem angesprochenen Verkehr den Eindruck, dass die Preisreduktion für das gesamte Sortiment der Beklagten gelte. Dies wird noch durch den Zusatz „OHNE WENN UND ABER“ unterstützt. Tatsächlich existiert aber eine – winzige – Sternchenauflösung, die dieses Angebot erheblich einschränkt, so dass die blickfangmäßige Aussage objektiv falsch ist.\n\n16\n\nEs ist anerkannt, dass für Blickfangwerbung gilt, dass der Blickfang keine objektive Unrichtigkeit enthalten darf. Enthält dieser Blickfang eine objektiv unrichtige Aussage, bedarf es einer Korrektur im Blickfang selbst oder zumindest in einer weiteren Angabe, auf die im Blickfang mittels eines Sterns oder einer Fußnote hingewiesen wird; eine grobe Falschangabe, für die kein vernünftiger Anlass besteht, braucht dann nicht zugelassen werden, wenn ein solcher Sternchenhinweis eine Korrektur enthält (vgl. hierzu Köhler/Bornkamm/Feddersen, § 5 UWG Rn. 1.89).\n\n17\n\nSo liegt der Fall hier, da kein nachvollziehbares Interesse der Beklagten ersichtlich ist, dass blickfangmäßig hervorgehobene und besonders betonte, nämlich die Preisreduzierung auf das gesamte Sortiment, zu bewerben, obwohl es eine solche Preisreduzierung eben gerade nicht gibt. Vielmehr müsste die Korrektur der Aussage in einem solchen Fall durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis vorgenommen werden, der am Blickfang selbst teil hat (vgl. BGH, GRUR 2018, 320 „Festzins Plus“).\n\n18\n\nZudem besteht auch der durch die Klägerin mit dem Klageantrag zu 3. verfolgte Erstattungsanspruch aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG, da die vorgenommene Abmahnung berechtigt war. Auch an der Höhe der Kostenpauschale (250,00 € zuzüglich 7 % Umsatzsteuer) bestehen keine Bedenken; solche sind auch durch die Beklagte nicht dargetan.\n\n19\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 709 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/460754","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2018-10-31/20-o-22-18","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/460754","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/460754","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2018-10-31/20-o-22-18","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/460754","retrieved":"2026-07-09 07:53:44.733960+00:00"}}