{"status":"available","doknr":"OLD462560","ecli":"ECLI:DE:LGDO:2018:0723.3O342.17.00","court":"Landgericht Dortmund","senate":null,"decided":"2018-07-23","aktenzeichen":"3 O 342/17","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.\n\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger begehrt in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der E GmbH & Co. U KG (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin) von dem ehemals als Kommanditisten beteiligten Beklagten eine Rückzahlung von Ausschüttungen.\n\n3\n\nMit Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 21.11.2013 wurde über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin bestellt. Bei der Insolvenzschuldnerin handelte es sich um einen 1995 gegründeten Publikumsfonds, der den Bau und Betrieb von Seeschiffen zum Unternehmensgegenstand hat. Im Jahr 1998 hatte die Insolvenzschuldnerin das Chemikalienschiff E2 erworben, mit dessen Betrieb, Verwaltung und Vercharterung sie bis 2014 befasst war.\n\n4\n\nDer Beklagte hatte sich als Kommanditist mit einer Kommanditeinlage in Höhe von 306.775,13 € an der Insolvenzschuldnerin beteiligt, die der Haftungseinlage nach § 171 Abs. 1 HGB entsprach.\n\n5\n\nIm Zeitraum von 1999 bis 2007 erhielt der Beklagte Ausschüttungen der Insolvenzschuldnerin in einer Höhe von insgesamt 184.065,08 €.\n\n6\n\nIn der Folgezeit zahlte der Beklagte einen Betrag in Höhe von 153.387,56 € freiwillig an die Insolvenzschuldnerin zurück.  Die Differenz in Höhe von 30.677,52 € ist streitgegenständlich.\n\n7\n\nUnter dem 28.11.2014 schied der Beklagte im Wege der Sonderrechtsnachfolge als Kommanditist der Insolvenzschuldnerin aus.\n\n8\n\nSeitens des Klägers ausgesprochenen Aufforderungen zur Zahlung des Differenzbetrages in Höhe der Klageforderung bis zum 06.12.2016, 05.01.2017 bzw. bis zum 02.06.2017 kam der Beklagte nicht nach.\n\n9\n\nDie Masse der Insolvenzschuldnerin beläuft sich derzeit auf circa 2,24 Mio. € (Stand: 27.06.2018). In Höhe von 865.000 € (Stand: 27.06.2018) besteht die Insolvenzmasse aus Rückzahlungen von Kommanditisten, die auf Aufforderung des Klägers nach § 171 Abs. 2 HGB bereits geleistet worden sind.\n\n10\n\nDer Kläger ist der Ansicht, dass der Beklagte zur Rückzahlung des streitgegenständlichen Betrages aus der in den §§ 161 Abs. 2, 128, 171 Abs. 1, 2, 172 Abs. 4 HGB statuierten Außenhaftung verpflichtet sei.\n\n11\n\nDer Kläger behauptet in diesem Zusammenhang, dass alle Ausschüttungen an den Beklagten zu Zeitpunkten erfolgten, in denen der Kapitalanteil des Beklagten durch Verluste unter den Betrag seiner Hafteinlage herabgemindert gewesen sei.\n\n12\n\nDie Inanspruchnahme des Beklagten sei auch zur Gläubigerbefriedigung in geltend gemachter Höhe erforderlich, da die vorhandene Masse der Insolvenzschuldnerin nicht zum Ausgleich der zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen, für die der Beklagten haften würde, ausreichen würde:\n\n13\n\nNach Abzug voraussichtlicher Verfahrenskosten i.S.v. § 54 InsO und vorrangig zu befriedigender Masseverbindlichkeiten i.S.v. § 55 InsO bestünde eine Unterdeckung.\n\n14\n\nDer Kläger ist der Ansicht, dass bei der Geltendmachung des Haftungsanspruchs alle zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen, die sich vorliegend auf insgesamt ca. 5,8 Mio. € beliefen, zu berücksichtigen seien.\n\n15\n\nDie 5,8 Mio. € angemeldeten Forderungen setzten sich wie folgt zusammen:\n\n16\n\nZur Insolvenztabelle festgestellt seien davon Forderungen in Höhe von insgesamt 86.616,86 €. Bei den darüber hinausgehenden angemeldeten, aber nicht festgestellten Forderungen handele es sich zum einen um Ansprüche von Kommanditisten der Insolvenzschuldnerin aus bzw. im Zusammenhang mit vorinsolvenzlich erfolgten Rückzahlungen ihrer gewinnunabhängigen Ausschüttungen an die Insolvenzschuldnerin bzw. Rückforderungen ihrer anfänglich geleisteten Haft-/Kommanditeinlagen sowie zum anderen um Ansprüche aus weiteren Forderungen in Höhe von insgesamt 480.048,79 €.\n\n17\n\nDiese letztgenannten Forderungen in Höhe von 480.048,79 € setzten sich wiederum wie folgt zusammen:\n\n18\n\nIn Höhe von 148.527,45 € seien Zinsansprüche der Kommanditisten der Insolvenzschuldnerin angemeldet, die bis zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf ihre bereicherungsrechtlichen Rückgewähransprüche entstanden sind. In Höhe von 54.825,67 € hätten die Kommanditisten die Rechtsverfolgungskosten zur Insolvenztabelle angemeldet, die vor Insolvenzeröffnung durch die Verteidigung gegen die durch die Insolvenzschuldnerin geltend gemachten (unberechtigten) Darlehensrückzahlungsansprüche entstanden seien. Unter den laufenden Nummern ##5 und ##6 seien zur Insolvenztabelle Forderungen der Q GmbH & Co. KG angemeldet, die in Höhe von   78.315,83 € aus einem Geschäftsbesorgungsvertrag und in Höhe von 198.379,84 € aus einer Darlehensforderung resultierten.\n\n19\n\nWenn schon nicht alle angemeldeten Forderungen in Höhe von 5,8 Mio. € berücksichtigungsfähig seien, dann aber jedenfalls Forderungen in Höhe von insgesamt 566.665,65 €.  Denn neben den zur Insolvenztabelle festgestellten Forderungen in Höhe von 86.616,86 € seien zumindest auch die unter Abzug der angemeldeten Forderungen der Mitkommanditisten verbleibenden Forderungen in Höhe von 480.048,79 € – unabhängig davon, ob sie festgestellt oder bestritten seien – für den Außenhaftungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten zu berücksichtigen, da der Kläger auch für die bestrittenen Forderungen in entsprechender Anwendung des § 189 Abs. 2 InsO Rückstellungen zu bilden habe.\n\n20\n\nDer Beklagte hafte insbesondere auch gemäß § 55 InsO für die – insoweit unstreitig aufgrund der Veräußerung des Schiffes im Jahre 2014 angefallene –  Tonnagesteuer in Höhe von circa 1,55 Mio. €.\n\n21\n\nHinsichtlich der konkreten Berechnung des Klägers zur Unterdeckung wird auf Bl. 89/90 d.A. Bezug genommen.\n\n22\n\nFerner ist der Kläger der Ansicht, dass der Beklagte – unabhängig von der in § 172 Abs. 4 HGB geregelten Außenhaftung – jedenfalls zum Zwecke eines  Gesamtschuldschuldnerinnenausgleiches zwischen den Kommanditisten, zu dessen Durchführung der Kläger in entsprechender Anwendung des § 155 HGB bei zutreffendem Verständnis von  § 199 S. 2 InsO verpflichtet sei, hafte. Die insolvenzrechtliche Abwicklung müsse auch die gesellschaftsrechtliche Liquidation umfassen, weil andernfalls der erforderliche Innenausgleich erschwert würde.\n\n23\n\nDer Kläger beantragt,\n\n24\n\nden Beklagten zu verurteilen, an ihn 30.677,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.01.2017 zu zahlen;\n\n25\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n26\n\n              die Klage abzuweisen.\n\n27\n\nDer Beklagte ist der Ansicht, dass die Klage wegen Verstoßes gegen den Bestimmtheitsgrundsatz unzulässig sei. Schließlich handele es sich vorliegend um eine Teilleistungsklage, die besonderer Spezifizierung bedürfe.\n\n28\n\nJedenfalls sei die Klage unbegründet.\n\n29\n\nDie Ausschüttungen seien schon deshalb nicht (mehr) als haftungsschädlich anzusehen, da dem Beklagten der durch den Verkauf des Schiffes anteilige Gewinn i.H.v. 1,96 %, d.h. konkret 93.474,44 €, gutgeschrieben werden müsse, sodass eine etwaige offene Einlage i.S.v. § 171 HGB wieder vollständig eingezahlt sei.\n\n30\n\nDarüber hinaus ist der Beklagte der Ansicht, dass seine Inanspruchnahme nicht erforderlich sei.\n\n31\n\nDer Beklagte bestreitet das Bestehen sämtlicher zur Insolvenztabelle angemeldeter Forderungen. Den Vortrag des Klägers durch Vorlage der „Tabelle nach § 175 InsO“ hält der Kläger für nicht ausreichend substantiiert. Die Vorlage einer Tabellenstatistik bzw. der Insolvenztabelle genüge hierzu nicht, weil die Forderungen dadurch weder in sachlicher noch in zeitlicher Hinsicht konkretisiert würden. Im Hinblick auf die festgestellten Forderungen ist der Beklagte der Ansicht, dass diese ihm gegenüber jedenfalls keine Rechtskraftwirkung entfalteten.\n\n32\n\nDarüber hinaus reiche die Masse auch aus, um die Verbindlichkeiten der Klägerin zu bedienen. Soweit einige Kommanditisten bereits Rückzahlungen geleistet hätten, seien diese in der Masse enthaltenen Summen bei der Berechnung der Erforderlichkeit der Inanspruchnahme des Beklagten zu berücksichtigen, weil sie vorrangig als Sondermasse zur Gläubigerbefriedigung heranzuziehen seien. Zu beachten sei ferner, dass der Beklagte und die anderen Kommanditisten nicht für Masseverbindlichkeiten und Kosten des Insolvenzverfahrens haften würden.\n\n33\n\nIm Übrigen verstoße es gegen § 242 BGB, wenn ein Insolvenzverwalter einen gemäß § 172 Abs. 2 HGB ausgeschiedenen Kommanditisten in Anspruch nehme, wenn die Forderungen aus der Masse voll befriedigt werden könnten.\n\n34\n\nDaneben sei die Geltendmachung der Haftsumme auch wegen der unter dem 26.04.2016   – insoweit unstreitig – erfolgten Masseunzulässigkeitsanzeige seitens des Klägers gegenüber dem Insolvenzgericht ausgeschlossen.\n\n35\n\nDer Beklagte erhebt hinsichtlich der Haftung für die angemeldeten Forderungen die Einrede der Verjährung.\n\n36\n\nWegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitig zur Akte gereichten Schriftsätze Bezug genommen.\n\n37\n\nEntscheidungsgründe:\n\n38\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n39\n\nI.\n\n40\n\nDie Klage ist zulässig.\n\n41\n\n1.\n\n42\n\nDie Zuständigkeit des Landgerichts Dortmund folgt nach der Verweisung der Sache durch das Landgericht Hamburg mit Beschluss vom 16.10.2017 aus § 281 Abs. 2    S. 4 ZPO, weil die Verweisung für das hiesige Gericht bindende Wirkung entfaltet.\n\n43\n\n2.\n\n44\n\nBei der Klage handelt es sich auch nicht um eine gegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO verstoßende unzulässige Teilklage.\n\n45\n\nDer Kläger muss im Rahmen einer Klage gemäß §§ 171 Abs. 2, 172 Abs. 4 HGB      – anders als im Falle der Teilklage nach § 93 InsO – nicht darlegen, für welche konkrete Gläubigerforderung er den Beklagten in Anspruch nimmt bzw. auf welche Gläubigerforderungen die Haftsumme des Beklagten zu welchen Teilen angerechnet werden soll. Denn die auf Grundlage des § 172 Abs. 2 HGB einzuziehende Hafteinlage dient in der Insolvenz der Gesellschaft nur noch zur gleichmäßigen (ggf. anteiligen) Befriedigung der Gläubiger und nicht zur Tilgung einer konkreten Forderung (vgl. BGH, Urt. v. 20.02.2018, Az.: II ZR 272/16).\n\n46\n\nII.\n\n47\n\nDie Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch nebst Zinsen weder aus den §§, 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 S. 2 HGB in Verbindung mit 171 Abs. 2 HGB noch aus einem von ihm durchzuführenden Innenausgleich.\n\n48\n\n1.\n\n49\n\nDer geltend gemachte Anspruch besteht nicht aus §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 in Verbindung mit 171 Abs. 2 HGB, weil eine Inanspruchnahme des Beklagten zur Befriedigung der Gläubiger der Insolvenzschuldnerin jedenfalls nicht erforderlich ist.\n\n50\n\nVor dem Hintergrund kann vorliegend dahinstehen, ob die unstreitig erfolgten Ausschüttungen an den Beklagten überhaupt haftungsschädlich waren.\n\n51\n\nDer Kläger ist nur insofern berechtigt, die Haftung des Beklagten nach § 171 Abs. 2 HGB einzufordern, als die Inanspruchnahme des Beklagten zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger benötigt wird (vgl. BGH, Urt. v. 22.03.2011, Az.: II ZR 215/09). Dabei hat der Kläger die Forderungen darzulegen und zu beweisen, für die der Beklagte als Kommanditist der Insolvenzschuldnerin haftet (vgl. BGH, Urt. v. 20.02.2018, Az.: II ZR 272/16; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urt. v. 07.09.2016, Az.: 9 U 9/16; Thiessen in: Staub, HGB, 5. Auflage 2015, § 171 Rn 226).\n\n52\n\nFür den Einwand, dass seine Inanspruchnahme für die Befriedigung der vom Kläger dargelegten Gläubigerforderungen nicht notwendig ist, etwa weil die freie Insolvenzmasse für die Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft ausreichend ist, trägt hingegen grundsätzlich der Beklagte die Darlegungs- und Beweislast (BGH, Urt. v. 20.02.2018, Az.: II ZR 272/16; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, a.a.O.; a.a.O., § 171 Rn 226; Haas/Mock in: Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, 4. Auflage 2014, § 171 Rn 74).\n\n53\n\nAuf eine entsprechende Darlegung durch den Beklagten kommt es im hiesigen Fall indes nicht an, weil seine Inanspruchnahme bereits nach dem Vortrag des Klägers nicht erforderlich ist, um alle Insolvenzgläubigerforderungen, für die der Beklagte haftet, zu befriedigen.\n\n54\n\na.\n\n55\n\nNach Klägervortrag ist in der Gesamtmasse von 2,24 Mio. € ein Anteil in Höhe von 865.000,00 € enthalten, der die von den Kommanditisten gemäß § 171 Abs. 2, 172 Abs. 4 HGB beigetriebenen Hafteinlagen darstellt. Dieser Anteil ist als vorweg abzuwickelnde „Sondermasse“ zu behandeln, die einzig und vorrangig zur Befriedigung der Insolvenzgläubigerforderungen zu verwenden ist (vgl. u.a. Thiessen, a.a.O., § 171 Rn 205; Haas/Mock, a.a.O., § 171 Rn 86 mit Verweis u.a. auf BGH, Urt. v. 20.03.1958, Az.: II ZR 2/57).\n\n56\n\nDiese Sondermasse übersteigt vorliegend die vom Kläger dargelegten (und zu berücksichtigenden) Insolvenzforderungen in Höhe von 363.312,52 € (siehe dazu unten unter II.1.b.) um 501.687,48 €  (vgl. zur Sondermasse auch: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, a.a.O. mit Verweis auf Schmidt in: Münchener Kommentar, HGB, 3. Auflage 2011, § 171 Rn 112 u. sich dem anschließend: OLG Bamberg, Hinweisbeschl. v. 24.02.2017, Az. 8 U 19/16).\n\n57\n\nDaraus, dass der Kläger in den Fällen, in denen nicht die Inanspruchnahme aller Kommanditisten zur Gläubigerbefriedigung erforderlich ist, nicht gehalten ist, alle Kommanditisten anteilig in Anspruch zu nehmen (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, a.a.O., mit Verweis auf BGH, Urt. v. 11.12.1989, Az.: II ZR 78/89), folgt nicht, dass dann alle Kommanditisten mitsamt des Beklagten in voller Höhe in Anspruch zu nehmen sind. Der Insolvenzverwalter ist vielmehr gehalten, nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, wen er in welchem Umfang in Anspruch nimmt.\n\n58\n\nSeine Entschließungsermessen bezüglich der Inanspruchnahme Einzelner endet aber in dem Zeitpunkt, in dem der zur Gläubigerbefriedigung erforderliche Betrag an die Insolvenzschuldnerin zurückgeflossen ist, weil eine Inanspruchnahme der weiteren Kommanditisten dann nicht mehr erforderlich ist.  Auch wenn es scheinbar zu einer Ungleichbehandlung der Gesellschafter führt, wenn die spätere Inanspruchnahme eines Kommanditisten aufgrund der vorzeitigen Leistungen anderer Kommanditisten nicht mehr notwendig erscheint, soweit die vorzeitigen Leistungen zur Deckung des Gesamtbetrages aller Insolvenzgläubiger ausreichen, sind die Kommanditisten, die ihre Pflicht zur Rückzahlung der Einlage bereits erfüllt haben, auf Grund des ohnehin folgenden Innenausgleichs am Ende der Liquidation tatsächlich nicht schlechter gestellt als diejenigen, die ihre Inanspruchnahme für den Moment abwenden können (vgl. BGH, Urt. v. 10.10.2017, Az.: II ZR 353/15).\n\n59\n\nb.\n\n60\n\nDieser Sondermasse stehen indes lediglich Gläubigerforderungen in Höhe von 363.312,52 € entgegen, für die der Beklagte haftet.\n\n61\n\nDiese setzten sich zusammen aus den festgestellten Forderungen i.H.v. 86.616,86 € sowie aus den angemeldeten Forderungen zu den laufenden Nummern ##5 (i.H.v. 78.315,83 €) und ##6 (i.H.v.198.379,84 €) der Insolvenztabelle.\n\n62\n\naa.\n\n63\n\nNach höchstrichterlicher Rechtsprechung muss der beklagte Kommanditist die zur Insolvenztabelle festgestellten Forderungen, die sich hier auf 86.616,86 € belaufen, auf Grund der sich mittelbar aus § 201 Abs. 2 InsO folgenden Rechtskraftwirkung gegen sich geltend lassen (vgl. BGH, Urt. v. 20.02.2018, Az.: II ZR 272/16).\n\n64\n\nbb.\n\n65\n\nIm Hinblick auf die darüber hinausgehenden angemeldeten, aber bestrittenen Insolvenzforderungen haftet der Beklagte nur für die o.g. beiden Forderungen in Höhe von insgesamt 276.695,67 € (= 78.315,83 € + 198.379,84 €).\n\n66\n\nDer Kläger hat die zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen bei der Darlegung solcher Forderungen, für die der Beklagte haftet, - jedenfalls hilfsweise - bereits zutreffend um die durch Mitkommanditisten des Beklagten auf Auszahlung ihrer Einlage bzw. auf Rückzahlung vorinsolvenzlich zurückgezahlter Ausschüttungen gerichteten Ansprüche bereinigt. Für die Forderungen von Mitkommanditisten haftet der Beklagte nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nämlich nicht, weil sie keine Insolvenzforderungen im Sinne von § 38 InsO darstellen (vgl. BGH, Urt. v. 10.10.2017, Az.: II ZR 353/15; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urt. v. 14.08.2015, Az.: 11 U 45/15).\n\n67\n\nDer Beklagte haftet schließlich ebenfalls nicht für die weiteren von den Mitkommanditisten angemeldeten Forderungen auf Zahlung von Zinsansprüchen (i.H.v. 148.527,45 €) sowie für vorinsolvenzlich angefallene Rechtsverfolgungskosten (i.H.v. 54.825,67 €). Diese Ansprüche der Kommanditisten stellen keine Insolvenz-gläubigerforderungen, weil sie die Rechtsnatur der Hauptansprüche, um die der Kläger die haftungsrelevanten Forderungen bereits eigens bereinigt hat, teilen (Ehricke in: Münchener Kommentar, InsO, 3. Auflage 2013, § 38 Rn 107).\n\n68\n\ncc.\n\n69\n\nSoweit Mitkommanditisten des Beklagten auf der Grundlage von § 171 Abs. 2 HGB bereits (Rück-)Zahlungen an den Kläger geleistet haben, die sich zu einem Anteil in Höhe von 865.000,00 € in der Masse der Insolvenzschuldnerin in Höhe von 2,24 Mio. € befinden, haften diese Zahlungen nicht (mit Ausnahme der Verbindlichkeiten nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 2.Alt.  InsO) für die Kosten des Insolvenzverfahrens oder für sonstige Masseverbindlichkeiten nach §§ 54, 55 InsO (vgl. Thiessen, a.a.O., § 171 Rn 196; Schmidt, a.a.O., § 171 Rn 109; Haas/Mock, a.a.O., § 171 Rn 62, § 128 Rn 18).\n\n70\n\nDemgemäß haften sie auch nicht für die wegen der Veräußerung des Fondsschiffes angefallene Gewerbesteuer. Im Fall der Veräußerung eines Wirtschaftsguts durch den Insolvenzverwalter wird der Besteuerungstatbestand durch diese Handlung nach Insolvenzeröffnung vollständig verwirklicht und damit insolvenzrechtlich begründet, weshalb die aus der Gewinnrealisierung resultierende Einkommensteuer als sonstige Masseverbindlichkeit i.S.d. § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO zu qualifizieren ist. Die vorgenannten Grundsätze sind auch dann anzuwenden, wenn durch die Veräußerung nach Insolvenzeröffnung stille Reserven aufgedeckt werden, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind (BFH, Beschl. vom 27.10.2016 − IV B 119/15 = NZI 2017, 115). So liegt der Fall hier.\n\n71\n\n2.\n\n72\n\nEin Anspruch auf Zahlung des geltend gemachten Betrages folgt auch nicht daraus, dass zwischen den Gesellschaftern der Insolvenzschuldnerin gegebenenfalls ein Innenausgleich gemäß den §§ 161 Abs. 2, 105 Abs. 3 HGB, § 735 BGB zu erfolgen hat, weil jedenfalls der Kläger als Insolvenzverwalter für die Durchführung des Innenausgleichs nicht zuständig und für die Einziehung der einzelnen Beträge mithin nicht prozessführungsbefugt ist.\n\n73\n\nDem Kläger obliegt es nach den §§ 93 InsO und 171 Abs. 2 HGB lediglich, den Beklagten und seine Mitkommanditisten wegen „Verbindlichkeiten der Gesellschaft“ in Anspruch zu nehmen, wohingegen der Innenausgleich geprägt ist von „Ansprüchen der Gesellschafter untereinander“. Dass der Insolvenzverwalter zur Durchführung eines Innenausgleichs gemäß § 199 Satz 2 InsO nur insoweit befugt ist, als bei der Schlussverteilung ein Überschuss verbleibt, hat der BGH in seinem Urteil vom 10.10.2017 (II ZR 353/15) ausdrücklich bestätigt. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass eine Befugnis zur Herbeiführung eines zu verteilenden Überschusses fehlt. Für eine entsprechende Anwendung von § 155 HGB ist vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung kein Raum.\n\n74\n\n                                                        III.\n\n75\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO; der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 u. 2 ZPO.\n\n76\n\n                                                        IV.\n\n77\n\nDer Streitwert wird auf 30.677,52 EUR festgesetzt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/462560","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2018-07-23/3-o-342-17","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 171","ref_norm":"171","n":7},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":5},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":4},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 199","ref_norm":"199","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 735","ref_norm":"735","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 189","ref_norm":"189","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 201","ref_norm":"201","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 281","ref_norm":"281","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/462560","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/462560","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2018-07-23/3-o-342-17","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/462560","retrieved":"2026-07-09 07:57:23.615894+00:00"}}