{"status":"available","doknr":"OLD473327","ecli":"ECLI:DE:LGDO:2017:0316.2O225.16.00","court":"Landgericht Dortmund","senate":null,"decided":"2017-03-16","aktenzeichen":"2 O 225/16","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger unterhielt bei der Beklagten seit dem 01.07.1999 eine fondsgebundene Kapitalversicherung auf den Todes- und Erlebensfall. Grundlage waren der Versicherungsschein vom 06.07.1999 (Anlage B 1, Blatt 60 bis 62 d. A.) und die allgemeinen Bedingungen für die fondsgebundene Kapitalversicherung (Anlage B 2, Blatt 63 bis 68 d. A.).\n\n3\n\nDie S GmbH zeigte der Beklagten mit Schreiben vom 08.09.2010 (Anlage B 3, Blatt 69 d. A.) die Veräußerung und Abtretung der Versicherung an, erklärte die Kündigung und bat um Auszahlung des Guthabens. Beigefügt war das ausgefüllte und vom Kläger und der S GmbH unterschriebene „Abtretungsformular“ (Blatt 70 d. A.). Die Beklagte zahlte eine Rückvergütung in Höhe von 10.622,31 € an die S GmbH.\n\n4\n\nMit Beschluss vom 27.08.2015 eröffnete das Amtsgericht Frankfurt am Main das Insolvenzverfahren über das Vermögen der S GmbH.\n\n5\n\nDer Kläger behauptet, er habe unter dem 03.09.2010 mit der S GmbH einen formularmäßigen Kaufvertrag (Anlage K 1, Blatt 34 d. A.) über die Versicherung geschlossen. Die Geltung der „Allgemeinen Geschäftsbedingungen der T GmbH (Blatt 39 d. A.) seien vereinbart worden u. a. mit folgenden Regelungen:\n\n6\n\n„1. Gegenstand des Kaufvertrages\n\n7\n\n1.1\n\n8\n\nKaufgegenstand dieses Vertrages ist der vom Vertragsinhaber (nachfolgend Verkäufer genannt) bestehende und der ersten T GmbH … (nachfolgend Käuferin genannt) zum Erwerb angebotene Vertrag über eine … fondsgebundene Lebensversicherungs … mit sämtlichen Rechten und Ansprüchen des Vertragsinhabers.\n\n9\n\n…\n\n10\n\n2. Kaufpreis und Rangrücktritt\n\n11\n\n2.1\n\n12\n\nGrundlage des Kaufvertrages ist bei Lebensversicherungen der aktuelle Rückkaufswert, der von der Vertragsgesellschaft auf der Basis des erstmöglichen Kündigungstermins zur Auszahlung gebracht wird (Rückkaufswert abzüglich aller Steuern und Gebühren).\n\n13\n\n…\n\n14\n\n2.5\n\n15\n\nAuszahlungsvariante 2: - 200 / vervielfacht\n\n16\n\nDer Verkäufer kann auf Wunsch statt den monatlichen Auszahlungen eine Gesamtauszahlung des Vielfachen, tatsächlich bei der ersten T GmbH eingegangenen Betrages (…) nach Ablauf von vier Jahren erhalten. Die 4-Jahres-Frist beginnt nachdem die Käuferin über den Rückkaufswert bzw. das Guthaben seitens der Versicherungsgesellschaft verfügen kann.\n\n17\n\n2.7\n\n18\n\nSollte das von der Versicherung an die Käuferin ausgezahlte Guthaben nicht dem im Kaufvertrag genannten Betrag entsprechen, so soll der Kaufvertrag dennoch gültig bleiben, jedoch der Kaufpreis angepasst werden.\n\n19\n\n…\n\n20\n\n4. Abtretung\n\n21\n\n4.1\n\n22\n\nDer Verkäufer tritt mit Wirkung zum Abschluss des Kaufvertrages sämtliche Rechte und Ansprüche aus dem Kaufgegenstand einschließlich der Ansprüche aus einem für den Vertrag geführten Beitrags- und Depotkonto an die Käuferin ab.\n\n23\n\n…\n\n24\n\n6. Originalurkunde\n\n25\n\n6.1\n\n26\n\nDer Verkäufer verpflichtet sich, innerhalb einer Woche nach Abschluss des Kaufvertrages die Originalurkunde der Käuferin auszuhändigen.\n\n27\n\n…“\n\n28\n\nUnter dem 09.12.2010 habe er, der Kläger, mit der S GmbH in einem Nachtrag zum Kaufvertrag (Anlage K 2, Blatt 36 d. A.) einen neuen Kaufpreis von 16.244,62 € vereinbart. Die erste Teilkaufpreiszahlung in Höhe von 5.000,00 € habe nach Unterzeichnung der Nachtragsvereinbarung und der doppelte Restbetrag von 11.244,62 € als Gesamtsumme einmalig nach acht Jahren auf das Konto des Klägers ausgezahlt werden sollen.\n\n29\n\nDer Kläger meint, der Kaufvertrag und die Abtretung seien wegen eines Verstoßes gegen § 32 Abs. 1 KWG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG sowie wegen eines Verstoßes gegen § 3 RDG in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 2 RDG unwirksam.\n\n30\n\nDer Kläger beantragt,\n\n31\n\nfestzustellen, dass die zwischen der Beklagten als Versicherer und dem Kläger als Versicherungsnehmer geschlossene Kapitalversicherung mit der Nr. 8631332 unverändert zwischen den Parteien mit allen zu Gunsten des Klägers damit verbundenen Ansprüchen fortbesteht und insbesondere nicht durch die Kündigung der T GmbH (vorherige Firma Erste T GmbH) erloschen ist;\n\n32\n\ndie Beklagte zu verurteilen, ihn, den Kläger auf Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.266,16 € freizustellen.\n\n33\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n34\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n35\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n36\n\nDie Klage ist nicht begründet.\n\n37\n\nDie Kündigung des unstreitigen Versicherungsvertrages durch die S GmbH mit unstreitigem Schreiben vom 08.09.2010 ist nach dem eigenen Vortrag des Klägers wirksam. Er hat der S GmbH sämtliche Rechte und Ansprüche aus der streitgegenständlichen Kapitalversicherung mit Vertrag vom 03.09.2010 abgetreten. Dies ergibt sich sowohl aus dem „Abtretungsformular“ (Blatt 70 d. A.) als auch aus Ziffer 4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Blatt 39 d. A.).\n\n38\n\nDie Abtretung ist nicht nach § 134 BGB in Verbindung mit §§ 32 Abs. 1, 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG nichtig. Dahinstehen kann, ob die S GmbH ein erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft betrieb.\n\n39\n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (XI ZR 256/10, Urteil vom 19.04.2011) führt das Erfordernis der Erlaubnis für das Betreiben von Bankgeschäften, dazu zählt das Einlagengeschäft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG, nicht zur Nichtigkeit der ohne Erlaubnis abgeschlossenen Verträge (Boos/Fischer/Schulte-Mattler, KWG, § 32 Rn. 30, Palandt, § 134 Rn. 9). Dies folgt bereits daraus, dass sich das Verbot – anders als nach § 134 BGB grundsätzlich erforderlich – nicht gegen beide Vertragsparteien, sondern nur gegen eine Partei, nämlich gegen die Nichtbank, richtet. Zudem handelt es sich bei der Erlaubnispflicht um eine gewerbepolizeiliche Vorschrift, bei der sich das in der Erlaubnispflicht liegende Verbot von Bankgeschäften ohne Erlaubnis nicht gegen die rechtliche Wirkung dieser Geschäfte richtet, sondern die öffentliche Ordnung schützen soll.\n\n40\n\nDie Abtretung ist auch nicht nach § 134 BGB in Verbindung mit §§ 3, 2 Abs. 2 Satz 2 RDG unwirksam. Es handelt sich um einen Forderungskauf, der nicht dem RDG unterfällt und keine dem RDG unterfallende Forderungseinziehung auf fremde Rechnung (dazu BGH IV ZR 131/13, Urteil vom 11.12.2013, Rn. 15 ff., IV ZR 340/13, Urteil vom 11.01.2017, IV ZR 46/13, Urteil vom 11.12.2013). Die Zessionarin wurde nicht treuhänderisch, sondern uneingeschränkt materiell Berechtigte. Der Rückkaufswert war allein Grundlage der Kaufpreisberechnung. Der Kaufpreis war teilweise (2.6 der AGB) gestundet. Die Auszahlung des Rückkaufwertes war allein maßgebend für den Fristbeginn. Einen Anspruch auf einen Anteil an künftigen Leistungen der Beklagten hatte der Kläger anders als in den oben genannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofes nicht.\n\n41\n\nWirtschaftlich betrachtet geht es im vorliegenden Fall nicht um eine Forderungseinziehung auf fremde Rechnung, sondern ein Einlagengeschäft der S GmbH, nämlich nach dem Vortrag des Klägers, die Annahme anderer unbedingt rückzahlbarer Gelder des Publikums (dazu: OLG Frankfurt, 2 U 178/12, Beschlüsse vom 08.10.2012 und 30.08.2012, Boos/Fischer/Schulte-Mattler, § 1 KWG Rn. 46).\n\n42\n\nDie Klage war daher mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen.\n\n43\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/473327","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2017-03-16/2-o-225-16","cited_norms":[{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":3},{"jurabk":"RDG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"RDG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/473327","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/473327","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2017-03-16/2-o-225-16","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/473327","retrieved":"2026-07-09 08:20:36.081242+00:00"}}