{"status":"available","doknr":"OLD124954","ecli":"ECLI:DE:LGDO:2016:0525.21O167.15.00","court":"Landgericht Dortmund","senate":null,"decided":"2016-05-25","aktenzeichen":"21 O 167/15","doktyp":"Schlussurteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird verurteilt, über den insoweit in dem Teil-Anerkenntnisurteil vom 18.12.2015 ausgeurteilten Betrag von 8.000,00 € hinausgehend als Schmerzensgeld einen weiteren Betrag von 12.000,00 € (zwölftausend Euro) nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.07.2015 zu zahlen.\n\nDer Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 850,00 € (achthundertfünfzig Euro) nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.10.2015 zu zahlen.\n\nDer Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zum teilweisen Ausgleich der durch vorgerichtliche anwaltliche Tätigkeit in dieser Sache entstandenen Kosten einen Betrag von 1.242,84 € (eintausendzwei-hundertzweiundvierzig 84/100 Euro) zu zahlen.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nTatbestand\n\n2\n\nDer Kläger verlangt Ausgleich des Schadens, der ihm anlässlich eines Verkehrsunfalles entstanden ist, der sich am ##.##.2012 gegen 17:46 Uhr in E auf der N-Straße ereignet hat.\n\n3\n\nDer Kläger behauptet zur Unfallhergangs, er habe sich mit seinem Motorrad auf der N-Straße (in der Verlängerung: B-Straße) auf die Stelle zubewegt, an der von links her die X1-Straße auf die N-Straße / B-Straße trifft.\n\n4\n\nDer Beklagte habe mit dem Fahrrad die X1-Straße befahren und sei nach links hin auf die B-Straße eingebogen. Dabei habe er die Vorfahrt des Klägers missachtet. Er, der Kläger, habe, um eine Kollision zu vermeiden, eine Vollbremsung durchgeführt, dabei jedoch die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren.\n\n5\n\nDer Kläger hat sich bei dem dadurch ausgelösten Sturz schwer verletzt. Betroffen waren insbesondere beide Schultern und das rechte Knie.\n\n6\n\nEr hat in diesem Rechtsstreit die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes, dessen Gesamthöhe er sich mit mindestens 20.000,00 € vorstellt, verlangt sowie die Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm alle gegenwärtigen und künftigen materiellen sowie nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden zu ersetzen.\n\n7\n\nEr beziffert seinen materiellen Schaden auf insgesamt 5162,43 € entsprechend der Aufstellung unter Ziffer 3 in der Klageschrift vom 30.05.2015 S. 4 der Klageschrift, Bl. 4 d.A.).\n\n8\n\nFerner verlangt er den Ausgleich der für vorgerichtliche anwaltliche Tätigkeit in dieser Sache entstandenen Rechtsanwaltskosten in der Höhe von 1.430,38 €. Wegen der Einzelheiten dazu wird auf die Berechnung in der Klageschrift (Seite 10 der Klage, Bl. 10 der Akten) verwiesen.\n\n9\n\nAuf entsprechendes Teilanerkenntnis des Beklagten hin ist der Beklagte durch Teilanerkenntnisurteil vom 18.12.2015 verurteilt worden, an den Kläger als Schmerzensgeld einen Betrag von 8.000,00 € nebst Zinsen sowie auf den materiellen Schaden einen Betrag von 3.994,87 € nebst Zinsen zu zahlen. Ferner ist wie begehrt die vollständige Haftung des Beklagten für die gegenwärtigen und künftigen materiellen und nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden festgestellt worden.\n\n10\n\nIm Streit ist jetzt noch der weitergehende Schmerzensgeldanspruch des Klägers über den schon anerkannten Betrag von 8.000,00 € hinaus, ferner der weiterverfolgte Anspruch der noch nicht erledigten Positionen des materiellen Schadens in der Höhe von weiteren 1.167,56 € sowie der geltend gemachte Anspruch auf Ausgleich der vorgerichtlichen Anwaltskosten.\n\n11\n\nIm Termin am 25.05.2016 haben die Parteien unstreitig gestellt, dass auf die noch nicht erledigten Schadenspositionen des materiellen Schadens ein berücksichtigungsfähiger Schaden i.H.v. 850,00 € gerechtfertigt ist.\n\n12\n\nDer Kläger beantragt,\n\n13\n\n1.       den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes weiteres Schmerzensgeld, hinausgehend über den bereits durch das Anerkenntnisurteil titulierten Betrag von 8.000,00 € hinaus, nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.07.2015 zu zahlen,\n\n14\n\n2.       den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.430,38 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.07.2015 zu zahlen,\n\n15\n\n3.       den Beklagten zu verurteilen an ihn weitere 1.167,56 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.10.2015 zu zahlen.\n\n16\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n17\n\ndie Klage insoweit abzuweisen.\n\n18\n\nEr hält die Höhe des geltend gemachten Schmerzensgeldes für nicht gerechtfertigt.\n\n19\n\nWegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen ergänzend Bezug genommen.\n\n20\n\nEs ist Beweis erhoben worden durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens.\n\n21\n\nDer Sachverständige Dr. T hat sein schriftliches Gutachten unter dem 02.03.2016 erstattet.\n\n22\n\nWegen des Ergebnisses wird auf das Gutachten selbst verwiesen.\n\n23\n\nEntscheidungsgründe\n\n24\n\nDie Klage ist, soweit über sie noch zu entscheiden ist, ebenfalls weitgehend begründet.\n\n25\n\nDer Kläger hat gemäß § 823 I BGB, 253 BGB Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in der von ihm mindestens verlangten Höhe von 20.000,00 €.\n\n26\n\nDem Grunde nach ergibt sich die Haftung daraus, dass dem Beklagten ein Verkehrsverstoß vorzuwerfen ist. Er hat die bestehende Vorfahrt des Klägers nicht geachtet. Dem detaillierten und konkreten Sachvortrag des Klägers ist der Beklagte – insoweit in nicht zulässiger Weise – lediglich damit entgegengetreten, dass er sich dazu mit Nichtwissen erklärt hat.\n\n27\n\nDie Verletzungen des Klägers sind sehr schwerwiegend und werden ihn mit ihren Folgen dauerhaft erheblich beeinträchtigen.\n\n28\n\nNach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. T steht fest, dass beide Schultern bei dem Sturz nach vorn hin ausgerenkt worden waren und dies mit dem Abbruch eines Stücks der knöchernen Schulterpfanne verbunden war. Das Gericht ist auch davon überzeugt, dass der Kläger bei dieser Gelegenheit einen Teilriss des vorderen Kreuzbandes erlitten hatte, der verspätet erkannt worden ist. Hinzu kamen schmerzhafte Körperprellungen.\n\n29\n\nWas die Knieverletzung angeht, so sind von Anfang an Beschwerden dokumentiert worden, wie es der Sachverständige im Einzelnen dargelegt hat. Der Heilungsverlauf war verzögert, weil die Verletzung nicht sofort erkannt worden war. Erst bei einer späteren Untersuchung durch MRT und anlässlich der dann durchgeführten Arthroskopie wurde die Verletzung zuverlässig festgestellt. Da eine andere Ursache nicht erkennbar ist, schließt sich das Gericht der Bewertung des Sachverständigen an, dass es sich auch insoweit um eine Folge des Unfalles handelt.\n\n30\n\nDer Sachverständige hat im Einzelnen dargelegt, dass die Schulterverletzungen schwerwiegend waren und hinsichtlich der linken Schulter auch eine deutliche Verzögerung im Heilungsverlauf festzustellen war. Die von dem Kläger glaubhaft geschilderten Beschwerden hat der Sachverständige aufgrund der vorliegenden Befunde nachvollziehen können. Jedenfalls für die linke Schulter ist auch für die Zukunft die Prognose sehr ungünstig. Das Gericht folgt dem Sachverständigen in seiner Einschätzung, dass es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aufgrund des Traumas zu einem Schulterverschleiß kommen wird, der mittel- bis langfristig den Einbau einer Schulterprothese notwendig machen wird.\n\n31\n\nAuch im Bereich der rechten Schulter muss sich der Kläger dauerhaft mit verbliebenen Beschwerden abfinden.\n\n32\n\nDer Höhe nach erscheint dem Gericht die von dem Kläger geäußerte Mindestvorstellung von 20.000,00 € als angemessen.\n\n33\n\nNachdem ein erster Teilbetrag von 8.000,00 € durch das Anerkenntnisurteil bereits tituliert ist, war der Beklagte im entsprechenden Umfang weitergehend zu verurteilen.\n\n34\n\nHinsichtlich der durch das Teilanerkenntnisurteil noch nicht erledigten Ausgleichsansprüche wegen materieller Schäden haben die Parteien deren Höhe mit weiteren 850,00 € unstreitig gestellt. Dementsprechend war der Beklagte zu verurteilen.\n\n35\n\nDer Beklagte schuldet auch die Erstattung der Kosten, um die berechtigten Ansprüche vorgerichtlich durch einen Rechtsanwalt verfolgen zu lassen.\n\n36\n\nIn der Berechnung folgt das Gericht dem Ansatz in der Klageschrift und geht von einem Gegenstandswert von bis zu 25.000,00 € aus.\n\n37\n\nEine Geschäftsgebühr von 1,5 allerdings kann hier nicht zu Grunde gelegt werden. Die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 der Anlage 1 zum RVG ist eine Rahmengebühr. In Betracht kommen Steigerungssätze zwischen 0,5 und 2,5. Es ist ausdrücklich bestimmt, dass eine Gebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.\n\n38\n\nDiese Voraussetzung ist hier nicht dargelegt.\n\n39\n\n40\n\nWeder waren besondere Schwierigkeiten mit der Ermittlung des haftenden Beklagten verbunden: Nach eigener Angabe des Klägers war der Beklagte in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen von einem Zeugen, der zufällig in der Unfallstelle vorbeikam, gestellt worden.\n\n41\n\nNoch waren die sich ergebenden Rechtsfragen schwierig oder die Ermittlung der Schadenshöhe besonders aufwändig. Die vorgerichtlich erforderliche Korrespondenz war eher geringfügig.\n\n42\n\nDeshalb hat das Gericht die schadensrechtlich notwendigen Rechtsanwaltskosten auf der Basis eines Steigerungssatzes von 1,3 bestimmt, so dass dem Kläger ein Betrag i.H.v. 1142,84 € zuzusprechen werden.\n\n43\n\nNach den vorstehenden Ausführungen ist die weitergehende Klage unbegründet und war deshalb abzuweisen.\n\n44\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 II, 709 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/124954","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2016-05-25/21-o-167-15","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/124954","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/124954","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2016-05-25/21-o-167-15","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/124954","retrieved":"2026-07-09 00:18:13.553102+00:00"}}