{"status":"available","doknr":"OLD172263","ecli":"ECLI:DE:LGDO:2014:0803.1S13.15.00","court":"Landgericht Dortmund","senate":null,"decided":"2014-08-03","aktenzeichen":"1 S 13/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\ndie Berufung der Kläger vom 09.01.2015 gegen das am 11.12.2014 zugestellte Urteil des Amtsgerichts Bochum vom 05.12.2014 wird zurückgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDas angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 20.000,00 € festgesetzt.\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDie Berufung war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.\n\n3\n\nI.\n\n4\n\nZur Vermeidung von Wiederholungen nimmt die Kammer Bezug auf die Gründe des Hinweisbeschlusses vom 22.05.2015. Diesen sind die Kläger im Ergebnis nicht erheblich entgegengetreten.\n\n5\n\n1.\n\n6\n\nDie Einwendungen im Schriftsatz vom 15.06.2015 geben keine Veranlassung, von der im Hinweis vom 22.05.2015 geäußerten Rechtsauffassung abzuweichen. Von dieser Rechtsauffassung abzuweichen gebietet auch nicht der von den Klägern gebetsmühlenartig wiederholte Hinweis, dass die beim Amtsgericht Bochum hinterlegte Urkunde des Notars U eine tatsächliche Quadratmetergröße von 79,72 qm ausweist. Denn bei diese Urkunde handelt es sich nicht um die beim Grundbuchamt befindliche Urkunde der Teilungserklärung, die im Original eine andere Quadratmeterzahl von 75,72 qm ausweist. Auf diese Urkunde in der Teilungserklärung ist und bleibt abzustellen. Insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass nicht ersichtlich ist, warum und weshalb handschriftliche Änderungen in der Urkunde des Notars U vorgenommen worden sind. Aus den zur Gerichtsakte überreichten Kopien ist darüber hinaus nicht ersichtlich, dass diese handschriftlichen Änderungen mit einem Genehmigungsvermerk versehen worden sind. Deshalb kommt diesen handschriftlichen Änderungen keinerlei Beweisfunktion zu. Im Übrigen verbleibt die Kammer bei der insoweit bereits geäußerten Rechtsauffassung.\n\n7\n\n2.\n\n8\n\nDie weiteren Einwendungen auf Seite 3 des Schriftsatzes vom 15.06.2015 geben ebenfalls keinerlei Veranlassung, von der Rechtsauffassung der Kammer abzuweichen. Hierbei handelt es sich lediglich um entgegenstehende Rechtsauffassungen, ohne neue Argumente.\n\n9\n\n3.\n\n10\n\nEntsprechendes gilt für die Anfechtung zu TOP 5.\n\n11\n\n4.\n\n12\n\nAuch die dortigen Ausführungen zur Anfechtung von TOP 6 im Schriftsatz vom 15.06.2015 führen zu keiner abweichenden rechtlichen Bewertung. Auch hier versuchen die Berufungskläger lediglich, ihre Rechtsansicht an die Stelle des erkennenden Gerichts zu setzen. Dies ist unzulässig. Darüber hinaus fehlt es – wie auch schon erstinstanzlich – im Hinblick auf den Ausschluss der Kläger aus der Versammlung wegen Beleidigung an jeglichem Beweisantritt der Kläger. Dies auch, nachdem die Kläger bereits hierauf spätestens im angefochtenen Urteil hingewiesen worden sind. In der Berufung fehlen jegliche Beweisantritte hierzu.\n\n13\n\nII.\n\n14\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 S. 2, 713 ZPO i.V.m. § 62 Abs. 2 WEG.\n\n15\n\nDortmund, 03.08.2014\n\n16\n\nLandgericht, 1. Zivilkammer","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/172263","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2014-08-03/1-s-13-15","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/172263","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/172263","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2014-08-03/1-s-13-15","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/172263","retrieved":"2026-08-20 07:24:31.221101+00:00"}}