{"status":"available","doknr":"OLD197040","ecli":"ECLI:DE:LGDO:2013:0508.7O400.12.00","court":"Landgericht Dortmund","senate":null,"decided":"2013-05-08","aktenzeichen":"7 O 400/12","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird verurteilt, der Klägerin den Besitz zu verschaffen, an\n\n1.              der im Erdgeschoss rechts des Gebäudes C-str. ##,\n\nE, liegenden Wohnung, die in dem als Anlage K 1 beigefügten Lageplan rot umrandet dargestellt und deren einzelne Zimmer mit der Ziff. 1. bezeichnet sind,\n\n2.              der Sondernutzungsfläche, die in dem als Anlage K 2 beige-\n\nfügten Lageplan orange umrandet dargestellt und mit der Ziff. 1. bezeichnet ist,\n\n3.              an dem Kellerraum, der in dem als Anlage K 2 beigefügten\n\nLageplan grün umrandet dargestellt und mit der Ziff. 21 bezeichnet ist,\n\n4.              an dem Kfz-Stellplatz in der Tiefgarage, der in dem als Anlage\n\nK 2 beigefügten Lageplan gelb umrandet dargestellt und mit der Ziff. 36 bezeichnet ist,\n\n5.              an dem Tiefgaragenstellplatz, der in dem als Anlage K 2 beige-\n\nfügten Lageplan violett umrandet dargestellt und mit der Ziff. 38 bezeichnet ist.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.\n\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 200.000,00 € vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin schloss mit dem Beklagten einen notariell beurkundeten Kaufvertrag unter dem 24.06.2009 über die im Antrag näher bezeichneten Miteigentumsanteile verbunden mit dem Sondereigentum an einer Wohnung, einem Kellerraum und zwei Pkw-Stellplätzen, die ebenfalls im Antrag näher bezeichnet sind. In § 3 Nr. 7 des unter dem 24.06.2009 beurkundeten Kaufvertrages heißt es unter anderem: „Tag der Besitzübergabe ist der Tag der Bezugsfertigkeit.“\n\n3\n\nIn § 6 heißt es: „Der Mitbesitz und die Nutzungen, die Gefahr und die Lasten einschließlich aller Verpflichtungen aus den den Grundbesitz betreffenden Versicherungen sowie die allgemeinen Verkehrssicherungspflichten gehen auf den Käufer über mit Wirkung vom Tage der Bezugsfertigkeit gem. dem heute abgeschlossenen Werkvertrag.“\n\n4\n\nDer in § 4 vereinbarte Kaufpreis von 25.000,00 € wurde von der Klägerin unstreitig bezahlt. Nachdem das Bauwerk im Wesentlichen errichtet war, verlangte die Klägerin von dem Beklagten die Auflassung und Zustimmung zu ihrer Eintragung der im Antrag näher aufgeführten Miteigentumsanteile. Der Beklagte verweigerte dies unter Bezugnahme auf die Regelungen des notariellen Kaufvertrages in § 7 und 9, wonach eine Übereignung erst vorzunehmen war, wenn auf den vom Käufer gleichzeitig mit dem Kaufvertrag abgeschlossenen Werkvertrag 98 % gezahlt worden seien. Wegen dieser Regelung und wegen der weiteren Regelungen in dem notariellen Kaufvertrag wird Bezug genommen auf die Ablichtung dieses Vertrages (Anlage K 3 zur Klageschrift im Anlagenhefter).\n\n5\n\nDurch das rechtskräftige Urteil des Landgerichts Dortmund vom 05.12.2011 wurde der Beklagte antragsgemäß zur Auflassung der im Antrag näher bezeichneten Miteigentumsanteile verurteilt, weil eine Verknüpfung zwischen dem Grundstückskaufvertrag und dem Werkvertrag mit einem anderen Werkunternehmer als nichtig und damit unwirksam nach dem Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen anzusehen sei. Nachdem auch das Oberlandesgericht diese Auffassung vertrat, ließ der Beklagte das landgerichtliche Urteil durch Rücknahme der Berufung rechtskräftig werden und die Klägerin wurde in der Folgezeit als Eigentümerin eingetragen.\n\n6\n\nWegen der Einzelheiten des landgerichtlichen Urteils und der Hinweise des Oberlandesgerichts wird auf die Ablichtungen der Unterlagen (Anlage K 4 und K 5 zur Klageschrift im Anlagenhefter) verwiesen. Der Aufforderung der Klägerin mit Schreiben vom 06.11.2012, ihr nunmehr auch den Besitz an den Miteigentumsanteilen zu übertragen, kam der Beklagte nicht nach.\n\n7\n\nDie Klägerin vertritt die Auffassung, dass ihre Ansprüche aus Besitzverschaffung sich aus § 433 Abs. 1 S. 1 BGB und aus § 985 BGB ergeben. Nach Zahlung des Kaufpreises bestehe kein Leistungsverweigerungsrecht mehr. Ansprüche aus dem Werkvertrag seien wegen der unzulässigen Verknüpfung nicht entgegenzuhalten.\n\n8\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n9\n\nwie erkannt.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nDer Beklagte bestreitet, dass die Bezugsfertigkeit gegeben sei. Er behauptet, dass er keinen Besitz an den im Antrag bezeichneten Objekten habe. Er bestreitet auch zur Besitzverschaffung in der Lage zu sein, da die Werkunternehmerin, die L Besitzerin der Objekte sei.\n\n13\n\nDemgegenüber verweist die Klägerin nochmals darauf, dass eine Verknüpfung des Kaufvertrages mit dem Werkvertrag unwirksam sei. Allein durch die Bebauung des ursprünglichen Grundstücks sei die Baufirma nicht Besitzerin geworden. Der Beklagte habe nicht einmal dargelegt, inwieweit die L den Besitz erhalten hätte. Schließlich behauptet die Klägerin, der Beklagte befinde sich auch im Besitz der Objekte.\n\n14\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n15\n\nDie Klage ist begründet.\n\n16\n\nDie Klägerin hat gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Besitzverschaffung gemäß § 433 Abs. 1 S. 1 BGB auf der Grundlage des geschlossenen notariellen Kaufvertrages.\n\n17\n\nNach der vorgenannten Vorschrift ist der Beklagte als Verkäufer verpflichtet, der Klägerin den Besitz zu verschaffen. Dieser Anspruch ergibt sich aus der vorgenannten Vorschrift.\n\n18\n\nDer Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass er sich nicht im Besitz der Kaufsache befindet. Dies steht einem Besitzverschaffungsanspruch nicht entgegen. Danach kann offen bleiben, ob die Werkunternehmerin überhaupt Besitz an dem auf dem Grundstück errichteten Objekten hat.\n\n19\n\nNach der im Tatbestand zitierten rechtskräftigen Entscheidung des Landgerichts Dortmund, welche durch die Hinweise des Oberlandesgerichts bestätigt wird, kann der Beklagte gegenüber den Ansprüchen aus dem Kaufvertrag, was auch für den Besitzverschaffungsanspruch aus dem Kaufvertrag gilt, nicht einwenden, dass hier nach dem notariellen Kaufvertrag zunächst eine Bezugsfertigkeit der Teileigentume hergestellt werden muss, bzw. ein bestimmter Betrag an den Werkunternehmer gezahlt worden sein muss.\n\n20\n\nUnter Hinweis auf die vom Oberlandesgericht bestätigte Begründung des Landgerichts handelt es sich bei dem geschlossenen notariellen Vertrag um einen vorformulierten Vertrag auf den die Vorschriften der allgemeinen Geschäftsbedingungen Anwendung finden. Nach den Ausführungen des Oberlandesgerichts und des Landgerichts ist die Verknüpfung des Werkvertrages mit dem Kaufvertrag unwirksam, so dass auch die weiteren Regelungen, die eine Besitzverschaffung von der vorherigen Bezugsfertigkeit bzw. der vorherigen Bezahlung der Werkunternehmerin abhängig machen, aufgrund dieser Unwirksamkeit nicht greifen.\n\n21\n\nNach allem ist der Beklagte schon aus dem Gesichtspunkt der Erfüllung des Kaufvertrages verpflichtet, der Klägerin den Besitz an den im Antrag bezeichneten Teileigentumen zu verschaffen, so dass der Klage uneingeschränkt zu entsprechen war.\n\n22\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/197040","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2013-05-08/7-o-400-12","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 433","ref_norm":"433","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 985","ref_norm":"985","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/197040","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/197040","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2013-05-08/7-o-400-12","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/197040","retrieved":"2026-07-09 01:13:39.965567+00:00"}}