{"status":"available","doknr":"OLD200176","ecli":"ECLI:DE:LGDO:2013:0311.21O22.11.00","court":"Landgericht Dortmund","senate":null,"decided":"2013-03-11","aktenzeichen":"21 O 22/11","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar; dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit leisten.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger macht Ansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 05.11.2010 auf der A 44 in Fahrtrichtung Kassel bei V ereignet hat.\n\n3\n\nZum Unfallzeitpunkt befuhr der Kläger mit einem Pkw BMW die A 44 in Richtung T. Ihm folgte der Beklagte zu 2) mit einem Pkw VW Polo. An einem Stauende hielt der Kläger im mittleren Fahrstreifen an. Der Beklagte zu 2) fuhr mit dem Pkw Polo auf das Heck des klägerischen Fahrzeuges auf.\n\n4\n\nUnter den Parteien ist nicht im Streit, dass dem Grunde nach die Beklagten dem Kläger vollen Schadensersatz schulden.\n\n5\n\nDer Kläger macht den materiellen Schaden nach folgender Aufstellung geltend:\n\n6\n\n4.878,44 €                            Reparaturkosten netto lt. Gutachten\n\n7\n\n   691,99 €                            Gutachten\n\n8\n\n     10,00 €                            Rezeptgebühr\n\n9\n\n      10,00 €                            Zuzahlung\n\n10\n\n    325,00 €                            Kostenvoranschlag hinsichtlich der Reparatur\n\n11\n\n                                          eines Laptop\n\n12\n\n      25,00 €                            Pauschale             \n\n13\n\n5.940,43 €.\n\n14\n\nZu den Schäden behauptet der Kläger, der Laptop sei bei der Fahrt im Kofferraum verstaut worden. Das Gerät sei bei dem Auffahrunfall beschädigt worden. Die Reparatur sei ausweislich der Rechnung vom 26.04.2011 zum Preise von 325,00 € ausgeführt worden.\n\n15\n\nSoweit der Kläger Zuzahlungen zur ärztlichen Behandlung und zu den Rezeptgebühren verlangt, hatte der Kläger ursprünglich ein angemessenes Schmerzensgeld mit der Vorstellung zur Höhe von 800,00  € verlangt. Nachdem im Rahmen des unfallanalytischen Gutachtens auch die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung ermittelt worden war, hat der Kläger auf Hinweis des Gerichts die Klage auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes zurückgenommen.\n\n16\n\nHinsichtlich des Fahrzeugschadens behauptet der Kläger, das Fahrzeug sei bei dem Erwerb ordnungsgemäß gewesen. Das Fahrzeug sei zum Preise von 8.000,00 € von dem Voreigentümer erworben worden. Beim Erwerb habe das Fahrzeug keinen unreparierten Vorschaden aufgewiesen. Ein solcher werde bestritten, falls das Fahrzeug tatsächlich einen Vorschaden erlitten habe, sei dieser repariert worden. Streitig sei auch allenfalls der Betrag von 1.746,72 €. Der Restbetrag von 3.131,72 € sei an sich unstreitig.\n\n17\n\nDer Kläger beantragt,\n\n18\n\ndie Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn\n\n19\n\n1.\n\n20\n\n5.940,43 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Teilbetrag von 5.615,43 € seit dem 03.12.2010 und aus einem weiteren Teilbetrag in Höhe von 325,00 € seit dem 27.12.2010 und\n\n21\n\n2.\n\n22\n\nan den Kläger vorprozessuale Anwaltskosten in Höhe von 603,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.\n\n23\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n24\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n25\n\nSie tragen vor, das Fahrzeug habe im Jahre 2008 einen Vorschaden erlitten. Dieser sei nicht repariert worden.\n\n26\n\nWegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.\n\n27\n\nDas Gericht hat den Kläger und den Beklagten zu 1) gemäß § 141 ZPO angehört, der Zeuge S ist vernommen worden. Schließlich ist ein unfallanalytisches Gutachten des Sachverständigen W eingeholt worden, dass dieser mündlich erläutert hat.\n\n28\n\nWegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschriften und das schriftliche Gutachten Bezug genommen.\n\n29\n\nEntscheidungsgründe:\n\n30\n\nDie Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keine Ansprüche gegen die Beklagten gemäß §§ 823, 7, 17 StVG, 115 VVG.\n\n31\n\nUnter den Parteien ist nicht im Streit, dass dem Grunde nach die Beklagten dem Kläger Schadensersatz aus dem Verkehrsunfall vom 05.11.2010 zu leisten haben.\n\n32\n\nDer Kläger hat aber nicht bewiesen, dass er den geltend gemachten Schaden bei diesem Ereignis erlitten hat.\n\n33\n\nDer Sachverständige hat überzeugend ausschließen können, dass sämtliche dokumentierten Schäden am Heck des Klägerfahrzeuges aus dem behaupteten Unfallereignis stammen können. Der Sachverständige hat die Schäden am klägerischen Fahrzeug ausgewertet. Hinsichtlich des Beklagtenfahrzeuges lag allerdings nur eine mündliche Beschreibung sowie Angaben zur Reparatur vor. Bilder des Beklagtenfahrzeuges standen nicht zur Verfügung. Gleichwohl konnte der Sachverständige ausschließen, dass weder der Breite nach noch der Höhenlage nach die am Heck des klägerischen Fahrzeuges vorgefundenen Schäden durch einen Frontaufprall des Pkw Polo des Beklagten zu 2) verursacht sein können. Teile des Schadensbereiches liegen außerhalb der Anprallzone.\n\n34\n\nEntscheidend wirken sich zudem weitere Besonderheiten aus. Die Rückleuchteneinheiten auf beiden Seiten des klägerischen Fahrzeuges weisen nicht nur Brüche im Glas, sondern massive Beschädigungen des Gehäuses auf. Einem direkten Aufprall bei dem Unfall waren beide Leuchteneinheiten nicht ausgesetzt. Etwaige Spannungen durch Verformung der Karosserie können Glasbrüche erklären, nicht aber die massiven Zerstörungen des Gehäuses. Es kommt mit wesentlicher Bedeutung hinzu, dass die rechte Rückleuchteneinheit eine markante Schlagstelle aufweist, die auf eine Krafteinwirkung von oben hindeutet. Eine solche Krafteinwirkung von oben kann einem Auffahrgeschehen nicht zugeordnet werden. Dieser markante Schaden ist bei einem unbekannten weiteren Ereignis entstanden.\n\n35\n\nBei dieser Situation konnte der Sachverständige die im Schadensgutachten dokumentierten Schäden nicht in ihrer Gesamtheit den behaupteten Unfallgeschehen zuordnen. Es kam auch keine Abgrenzung von unfallbedingten und nicht unfallbedingten Schäden in Betracht. In einer solchen Situation muss der Geschädigte, das ist der Kläger, ausschließen, dass nicht alle Schäden bereits im Rahmen eines Vorschadens, sei es der im Jahre 2008 dokumentierte Vorschaden, sei es ein bislang unbekannt gebliebenes Schadensereignis, entstanden sind. Ein solcher Nachweis ist nicht geführt und kann derzeit auch nicht geführt werden.\n\n36\n\nHiernach ist nicht ausgeschlossen, dass die schadensbestimmenden Schäden bereits vor dem Unfall  vom 05.11.2010 vorhanden waren und durch diesen Unfall keine abgrenzbare Schadensvertiefung verursacht worden ist.\n\n37\n\nDie Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO abzuweisen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/200176","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2013-03-11/21-o-22-11","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 141","ref_norm":"141","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/200176","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/200176","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2013-03-11/21-o-22-11","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/200176","retrieved":"2026-07-09 01:16:27.218062+00:00"}}