{"status":"available","doknr":"OLD218742","ecli":"ECLI:DE:LGDO:2011:1014.21O445.05.00","court":"Landgericht Dortmund","senate":null,"decided":"2011-10-14","aktenzeichen":"21 O 445/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an. den Kläger 672,80 € (i. W.\n\nsechshundertzweiundsiebzig 80/100 Euro) nebst Zinsen in\n\nHöhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit\n\ndem 18.10.2005 zu zahlen.\n\n \n\nDie Beklagte wird verurteilt, an den Kläger als Schmer-\n\nzensgeld einen weiteren Betrag von 2.500,00 €. (i. W.\n\nzweitausendfünfhundert Euro) zu zahlen.\n\n \n\nDie weitergehende Klage wird abgewiesen.\n\n \n\nVon den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger ¾ %\n\nund die Beklagte 1/4 %.\n\n \n\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von\n\n110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig\n\nvollstreckbar.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nAm 25.09.2002 kam es in E auf dem I-wall zu einem Ver-\n\n3\n\nkehrsunfall, an dem der Kläger mit seinem Fahrzeug BMW, amtliches\n\n4\n\nKennzeichen ##-## ###, und Herr M als Fahrer des bei der Beklagten\n\n5\n\nseinerzeit haftpflichtversicherten Fahrzeuges, eines Transporters\n\n6\n\nmit dem amtlichen Kennzeichen ##-## ###, beteiligt waren.\n\n7\n\nIn der Unfallsituation fuhr der Unfallgegner auf das Fahrzeug des Klägers\n\n8\n\nauf, als dieser anhalten musste, weil die Lichtzeichenanlage rot\n\n9\n\nzeigte.\n\n10\n\nBei diesem Sachverhalt ist zwischen den Parteien nicht streitig, dass\n\n11\n\ndie Beklagte dem Kläger den gesamten unfallbedingten Schaden ausgleichen\n\n12\n\nmuss.\n\n13\n\nBei der Erstversorgung in der unfallchirurgischen Klinik des Klinikzentrums\n\n14\n\nNord. wurde eine HWS-Distorsion diagnostiziert und dem Kläger\n\n15\n\nArbeitsunfähigkeit bis einschließlich 04.10.2002 bescheinigt.\n\n16\n\nDer Kläger, der danach seine Arbeit wieder aufnahm, litt auch in der\n\n17\n\nFolgezeit an Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule und im Nacken\n\n18\n\nund befindet sich seit dem Unfallgeschehen in fortdauernder ärztlicher\n\n19\n\nund krankengymnastischer Behandlung.\n\n20\n\nDer Kläger ist privatkrankenversichert und reichte in der Folgezeit die\n\n21\n\nentsprechenden Rechnungen bei der Beklagten ein. Die Beklagte trug\n\n22\n\ndie Heilbehandlungskosten, wie sie in den Rechnungen bis hinein in\n\n23\n\nden September 2003 angefallen waren.\n\n24\n\nDer Kläger verlangt nun die Erstattung von Heilbehandlungskosten\n\n25\n\nauch für den nachfolgenden Zeitraum. Es handelt sich um Behandlungen\n\n26\n\nbei C, im Katholischen Krankenhaus E\n\n27\n\n(Physiotherapie); ferner bei F und durch M\n\n28\n\nDer Kläger hat die entsprechenden Kostenbelege als Anlage des\n\n29\n\nSchriftsatzes vom 29.03.2006 vorgelegt (im Rahmen des \"Anlagenkonvoluts\n\n30\n\n1\" die Rechnungen von C und des Katholischen\n\n31\n\nKrankenhauses E, BI. 45 bis 73 der Akten, die Rechnungen\n\n32\n\nvon F vom 15.08.2005 und 22.08.2005 als weitere Anlagen,\n\n33\n\nBI. 74 bis 76 der Akten, und die Rechnung von M vom\n\n34\n\n13.09.2005 als weitere Anlage, BI. 77 d. A.).\n\n35\n\nDie Belege über diese Heilbehandlungen belaufen sich auf insgesamt\n\n36\n\n5.223,84 €.\n\n37\n\nFerner verlangt der Kläger einen Betrag von 122,40 € mit der Begründung,\n\n38\n\nfür die Fahrten zu den vorgenannten Behandlungen habe er insgesamt\n\n39\n\n612 km zurücklegen müssen, woraus sich bei einer Pauschale\n\n40\n\nvon 0,20 €/km der vorgenannte Betrag ergebe.\n\n41\n\nDer Kläger leidet nach seiner Behauptung bis heute an erheblichen\n\n42\n\nKopf-, Schulter- und Nackenbeschwerden.\n\n43\n\nEr behauptet, dies beruhe auf dem Unfallgeschehen.\n\n44\n\nDer Kläger behauptet, er leide unter erheblichen Schlafstörungen, Konzentrationsmängeln und Fokussierungsproblemen. Auch dies sei Unfallfolge.\n\n45\n\nDer Unfall sei im Übrigen auch ursächlich dafür, dass er psychisch erkrankt\n\n46\n\nsei.\n\n47\n\nAll dies muss nach Meinung des Klägers bei dem Schmerzensgeld berücksichtigt\n\n48\n\nwerden.\n\n49\n\nDas von der Beklagten bisher - unstreitig - in Höhe von 1.000,00 € gezahlte\n\n50\n\nSchmerzensgeld sei nicht ausreichend.\n\n51\n\nDie in der Klageschrift vom 23.09.2005 genannte Mindestvorstellung\n\n52\n\neines Schmerzensgeldes von weiteren 2.000,00 € hat der Kläger im\n\n53\n\nLaufe des Rechtsstreits nichtausdrücklich weitergehend beziffert.\n\n54\n\nDer Kläger beantragt,\n\n55\n\n1.\n\n56\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.346,24 € nebst 5 %.\n\n57\n\nZinsen über dem Basiszinssatz seit dem 18.10.2005 zu\n\n58\n\nzahlen,\n\n59\n\n2.\n\n60\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes\n\n61\n\nSchmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen\n\n62\n\ndes erkennenden Gerichts gestellt werde,\n\n63\n\n3.\n\n64\n\nfestzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche\n\n65\n\nmateriellen und immateriellen Schäden zu ersetzen,\n\n66\n\ndie ihm aus dem Verkehrsunfall vom 25.09.2002 in E/I-wall noch entstehen werden, soweit diese Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder\n\n67\n\nDritte übergegangen sind.\n\n68\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n69\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n70\n\nSie bestreitet, dass die unfallbedingten Beschwerden so gravierend\n\n71\n\nwaren, wieder Kläger es behauptet.\n\n72\n\nSie bestreitet, dass der Kläger unter Konzentrationsschwächen, Wahr-nehmungsstörungen oder einer psychischen Erkrankung leidet.\n\n73\n\nSie bestreitet insbesondere, dass derartige gesundheitliche Beeinträchtigungen\n\n74\n\nFolge des Unfallgeschehens seien.\n\n75\n\nSie verweistaufvorgerichtlich eingeholte Gutachten von N\n\n76\n\nvom 02.10.2003 und M2 vom 09.02.2004, die sie als An-\n\n77\n\nlage ihres Schriftsatzes vom 16.11.2005 vorgelegt hat (BI. 17 f d. A.\n\n78\n\nbzw. 22 f. d. A.) und die eine Ursächlichkeit des Unfallgeschehens für\n\n79\n\ndie beklagten Beschwerden im Hals-, Schulter- und Nackenbereich\n\n80\n\nnicht festgestellt hatten.\n\n81\n\nDementsprechend, so meint die Beklagte, sei der als Schmerzensgeld\n\n82\n\ngezahlte Betrag von 1.000,00 € ausreichend.\n\n83\n\nZukünftige unfallbedingte Schäden seien ausgeschlossen.\n\n84\n\nWegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechsel-\n\n85\n\nten Schriftsätze und deren Anlagen ergänzend Bezug genommen.\n\n86\n\nDas Gericht hat den Kläger persönlich angehört und Beweis erhoben\n\n87\n\ndurch die Einholung von Sachverständigengutachten, die durch die\n\n88\n\nSachverständigen T, T2 und\n\n89\n\nM3 erstattet worden sind.\n\n90\n\nWegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme durch das Gutachten\n\n91\n\nT wird auf das Protokoll des Termins vom\n\n92\n\n13.10.2008 sowie auf die schriftlichen Anlagen verwiesen, die der\n\n93\n\nSachverständige T vorgelegt und anhand derer er\n\n94\n\nsein mündliches Gutachten erstattet hat.\n\n95\n\nWegen des Ergebnisses des Sachverständigengutachtens\n\n96\n\nT2 wird auf dessen schriftliches Gutachten vom 20.06.2009\n\n97\n\nBezug genommen sowie auf das Protokoll des Termins vom\n\n98\n\n13.11.2009, in dem der Sachverständige T2 sein Gutachten\n\n99\n\nmündlich erläutert hat.\n\n100\n\nWegen des Ergebnisses des Sachverständigengutachtens\n\n101\n\nM3 wird auf dessen schriftliches Gutachten vom 14.09.2010\n\n102\n\nverwiesen.\n\n103\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n104\n\nDie Klage ist teilweise begründet.\n\n105\n\nDie Beweisaufnahme durch das Gutachten T2 vermittelt\n\n106\n\ndem Gericht die Überzeugung, dass der Kläger eine Halswirbelsäulenzerrung\n\n107\n\nerlitten hat, die auf dem Hintergrund dessen, dass er insoweit\n\n108\n\ngesundheitlich ohnehin vorbelastet war, zu einem deutlich verzögerten \n\n109\n\nHeilungsverlauf geführt haben.\n\n110\n\nDer Sachverständige T2 konnte sich dabei insbesondere\n\n111\n\nauch, was die Intensität des Unfallgeschehens und die dabei für den\n\n112\n\nKläger aufgetretene biomechanische Belastung angeht, auf die Ergebnisse\n\n113\n\ndes Sachverständigengutachtens von T beziehen.\n\n114\n\nDieser hatte festgestellt, dass auf den Kläger eine Geschwindigkeitsänderung\n\n115\n\nim Bereich von 13,1 km/h bis hin zu 15,1 km/h bei\n\n116\n\ndem Unfall eingewirkt hatte. Die entsprechenden Feststellungen sind\n\n117\n\nvon T aus einer Analyse der bei dem Unfall eingetretenen\n\n118\n\nFahrzeugbeschädigungen überzeugend hergeleitet worden.\n\n119\n\nDamit war ein Belastungsniveau erreicht, das ohnehin auch bei durchschnittlichen\n\n120\n\nVerhältnissen der betroffenen Person kritisch ist. Dies ist\n\n121\n\ndem Gericht aus zahlreichen Verfahren bekannt und von dem Sachverständigen\n\n122\n\nT im Rahmen seiner Anlage A 25 noch\n\n123\n\neinmal dargestellt worden.\n\n124\n\nIn Kenntnis dieses Ausmaßes der Belastung hat der Sachverständige\n\n125\n\nT2 dann die Überzeugung gewonnen, bei dem Kläger sei\n\n126\n\nes zu einer Halswirbelsäulenzerrung gekommen. Der Heilungsverlauf\n\n127\n\ndieser Verletzung war, wie der Sachverständige T2 über-\n\n128\n\nzeugend ausgeführt hat, erheblich verzögert, und zwar auf dem Hintergrund,\n\n129\n\ndass die Halswirbelsäule des Klägers bereits deutlich degenerativ\n\n130\n\nvorgeschädigt war und die Wirbelsäule insgesamt durch eine Skolio- \n\n131\n\nse verkrümmt ist.\n\n132\n\nIn Auseinandersetzung mit den vorgerichtlich eingeholten Gutachten,\n\n133\n\ndie der Sachverständige kritisch gewürdigt hat, ist er zu der Einschätzung\n\n134\n\ngekommen, dass sich der Heilungsverlauf bis zu einem Jahr ver-\n\n135\n\nzögert hat. Einen solchen Zeitraum hat er, wie insbesondere die mündliche\n\n136\n\nAnhörung ergeben hat, für am wahrscheinlichsten angesehen.\n\n137\n\nDas Gericht geht von einem solchen Heilungsverlauf aus. Da hier eine\n\n138\n\nVerletzung positiv festgestellt worden ist, kommt es, was die darauf beruhenden\n\n139\n\nBeeinträchtigungen angeht, gemäß § 287 ZPO nur auf eine\n\n140\n\nüberwiegende Wahrscheinlichkeit an.\n\n141\n\nAndererseits hat der Sachverständige T2 es ausgeschlossen,\n\n142\n\ndass die jetzt noch bei dem Kläger vorliegenden Beschwerden orthopädischer\n\n143\n\nArt eine Folge des Unfalles sind. Die von dem Kläger geschilderten\n\n144\n\nBeschwerden bestehen zwar. Der Sachverständige\n\n145\n\nT2 ist auf dem Hintergrund der von ihm erhobenen Befun-\n\n146\n\nde und insbesondere der auch aus den entsprechenden Bildern ersichtlichen\n\n147\n\nVerschleißzuständen beim Kläger davon ausgegangen, dass\n\n148\n\nseine Schilderungen über sein derzeitiges Befinden zutreffend sind.\n\n149\n\nAllerdings hat der Sachverständige T2 eindeutig feststellen\n\n150\n\nkönnen, dass sich schon auf Bildern, die bereits kurz nach dem Unfall\n\n151\n\nentstanden waren, deutliche Veränderungen zeigten, die nicht in so\n\n152\n\nkurzer Zeit entstanden sein konnten, sondern Ausdruck einer vorbestehenden\n\n153\n\nErkrankung waren.\n\n154\n\nDer Sachverständige T2 hat ferner klargestellt, dass die\n\n155\n\nweiteren Beschwerden des Klägers, nämlich Schlafstörungen, Fokus-\n\n156\n\nsierungsprobleme und Konzentrationsprobleme mit der erlittenen HWS-\n\n157\n\nZerrung nichts zu tun haben.\n\n158\n\nIn dem weiteren Gutachten durch M3 ist zur Überzeugung\n\n159\n\ndes Gerichts festgestellt worden, dass bei dem Kläger eine vergleichsweise\n\n160\n\nleichte, aber stark chronifizierte depressive Erkrankung gegeben\n\n161\n\nist und die psychische Disposition des Klägers die Schmerz- und Be-\n\n162\n\neinträchtigungswahrnehmung der degenerativen Halswirbelsäulenkrankheit\n\n163\n\nverstärkt und chronifiziert.\n\n164\n\nDer Sachverständige M3 hat in sorgfältiger Exploration des\n\n165\n\nKlägers sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob die depressive Erkrankung\n\n166\n\nzu dem Unfallgeschehen in einem kausalen Zusammenhang steht.\n\n167\n\nDabei hat der Sachverständige festgestellt, dass die Einschränkungen\n\n168\n\nder psychischen Gesundheit des Klägers zumindest zum Teil nicht vorlägen,\n\n169\n\nwenn der Unfall vom 25.09.2002 nicht stattgefunden hätte.\n\n170\n\nAllerdings ist die psychische Erkrankung nicht eine unmittelbare Folge\n\n171\n\ndes Unfallgeschehens und auch nicht Ergebnis einer Fehlverarbeitung\n\n172\n\ndes Unfallgeschehens, sondern, wie der Sachverständige M3\n\n173\n\nausgeführt hat, Folgereaktion darauf, wie die Beklagte im Rahmen der\n\n174\n\nRegulierung agiert hat. Auch im Rahmen der zweiten psychosomatischen\n\n175\n\nStörung, die der Kläger jetzt aufweist, sind die schmerzverstärkenden\n\n176\n\nund - chronifizierenden Faktoren vor allem aus der Tatsache\n\n177\n\nder Auseinandersetzung mit der Beklagten zu verstehen.\n\n178\n\nZwar ist demnach der Unfall eine Vorbedingung, ohne die die psychische\n\n179\n\nGesundheit des Klägers nicht in der Weise beeinträchtigt wäre,\n\n180\n\nwie dies nun der Fall ist. Für die Bemessung des Schmerzensgeldes\n\n181\n\nallerdings kann dies keine Berücksichtigung finden.\n\n182\n\nDenn ein eingetretener und auf der deliktischen Handlung beruhender\n\n183\n\nSchaden muss, um erstattungsfähig zu sein, der schädigenden Handlung\n\n184\n\nauch zuzurechnen sein und vom Schutzzweck der verletzten Norm\n\n185\n\numfasst sein.\n\n186\n\nAn einem haftungsrechtlichen Zusammenhang in diesem Sinne fehlt es,\n\n187\n\nwenn der weitere Schaden allein an das Verhalten des Haftpflichtigen\n\n188\n\nanknüpft, das dieser nach dem eigentlichen Verletzungsgeschehen\n\n189\n\nzeigt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn dieses weitere Verhalten objektiv\n\n190\n\nim Rahmen dessen bleibt, womit ein Geschädigter im Zuge der Regulierung\n\n191\n\nvon Deliktsfolgen rechnen muss und was er ohne Anspruch auf\n\n192\n\n\"weiteren\" Schadensersatz hinzunehmen hat (vgl. BGH, VersR1989,\n\n193\n\n923).\n\n194\n\nFür die Entwicklung der psychischen Erkrankung des Klägers war, wie\n\n195\n\nder Sachverständige M3 festgestellt hat, in hohem Maße der\n\n196\n\nUmstand, dass die Beklagte nicht \"freiwillig\" mehr als tatsächlich geschehen\n\n197\n\ngeleistet hat, ursächlich. Deshalb ist die psychische Erkrankung\n\n198\n\nzwar kausal auf den Unfall zurückzuführen, schadensrechtlich\n\n199\n\naber nicht zurechenbar.\n\n200\n\nDie Beklagte hat ihre Haftung dem Grunde nach von Anfang an nicht in\n\n201\n\nZweifel gestellt und hat auch über einen erheblichen Zeitraum hinweg\n\n202\n\ndie Heilbehandlungskosten des Klägers getragen. Bei einer HWS-Verletzung,\n\n203\n\nbei der eine Arbeitsunfähigkeit von nicht einmal zwei Wochen\n\n204\n\nattestiert wird, ist mit der Zahlung eines Schmerzensgeldes von\n\n205\n\n1.000,00 € in einem nicht von vornherein völlig unzumutbaren Umfang\n\n206\n\nreguliert worden.\n\n207\n\nInsbesondere auch auf dem Hintergrund der vorgerichtlich eingeholten\n\n208\n\nmedizinischen Gutachten bestand hinreichende Veranlassung für die\n\n209\n\nBeklagte, davon ausgehen zu dürfen, die berechtigten Ansprüche des\n\n210\n\nKlägers seien damit ausgeglichen.\n\n211\n\nAuch die Beweisaufnahme dazu im vorliegenden Verfahren hat dies im\n\n212\n\nGrundsatz bestätigt. Die auf orthopädischem Fachgebiet liegenden Beschwerden\n\n213\n\ndes Klägers sind demnach lediglich im Zeitraum des ersten \n\n214\n\nJahres nachdem Unfall noch auf den Unfall zurückzuführen. In etwa für\n\n215\n\neinen solchen Zeitraum hatte die Beklagte die entstandenen Heilbehandlungskosten\n\n216\n\nauch tatsächlich erstattet.\n\n217\n\nEs liegt außerhalb des Zurechnungszusammenhanges, dass der Klä-\n\n218\n\nger, wie der Sachverständige M3 festgestellt hat, aufgrund\n\n219\n\nseiner Einstellung gegenüber dem Regulierungsverhalten der Beklagten\n\n220\n\nund der gerichtlichen Auseinandersetzung im Rahmen dieses Verfahrens\n\n221\n\nin nicht ganz unerheblicher Weise in seiner psychischen Gesundheit\n\n222\n\ngelitten hat.\n\n223\n\nNach alledem kann für die Bemessung des Schmerzensgeldes allein\n\n224\n\nBerücksichtigung finden, dass der Kläger in dem Zeitraum des ersten\n\n225\n\nJahres nach dem Unfallgeschehen deutliche Schmerzempfindungen\n\n226\n\nund Probleme im Bereich der Halswirbelsäule, des Nackens und der\n\n227\n\nSchultern verspürt hat.\n\n228\n\nDas Gericht geht aufgrund des persönlichen Eindrucks, den es im\n\n229\n\nRahmen der persönlichen Anhörung des Klägers gewonnen hat und in\n\n230\n\nÜbereinstimmung mit der Einschätzung des Sachverständigen, dem die\n\n231\n\ngeschilderten Beschwerden plausibel erschienen sind, davon aus, dass\n\n232\n\ndiese Beschwerden durchaus von erheblichem Gewicht waren.\n\n233\n\nDer Umstand allerdings, dass der Umfang dieser Beschwerden, wie der\n\n234\n\nSachverständige T2 ausgeführt hat, auch wegen der vor- \n\n235\n\nbestehenden HWS-Verschleißerkrankung des Klägers und der vorbestehendem\n\n236\n\nSkoliose so erheblich war und ohne solche Vorbelastungen\n\n237\n\nan sich in einem überschaubaren Zeitraum folgenlos verheilt wäre, bedeutet,\n\n238\n\ndass das Schmerzensgeld der Höhe nach tendenziell eher in\n\n239\n\ngeringerem Umfang festzusetzen ist, als es dem Ausmaß der empfundenen\n\n240\n\nBeeinträchtigungen an sich entspräche.\n\n241\n\nUnter Berücksichtigung aller Umstände sieht das Gericht deshalb einen\n\n242\n\nSchmerzensgeldbetrag von insgesamt 3.500,00 € als angemessen und\n\n243\n\nausreichend an, so dass dem Kläger nur noch ein weiterer Betrag von\n\n244\n\n2.500,00 € zuzusprechen war.\n\n245\n\nDie Ansprüche wegen entstandener Heilbehandlungskosten sind lediglich\n\n246\n\nim Umfang von 642,80 € zu erstatten.\n\n247\n\nAlle Behandlungen nämlich, die später als ein Jahr nach dem Unfall\n\n248\n\nstattgefunden hatten, waren nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens\n\n249\n\nT2 nicht mehr dem Unfall kausal zuzuschreiben.\n\n250\n\nDaher konnten nur die folgenden Positionen Berücksichtigung finden:\n\n251\n\n• Rechnung des Katholischen Krankenhauses E\n\n252\n\nvom 14.10.2003, betreffend Behandlungen vom 22.08.2003 und\n\n253\n\n28.08.2003 mit einem Betrag von 39,00 €, \n\n254\n\n• die Rechnung des Katholischen Krankenhauses E\n\n255\n\nvom 12.09.2003 (BI. 70/71 d. A) betreffend Behandlungen vom\n\n256\n\n15.03.2003 bis zum 28.08.2003, in einer Gesamtrechnungshöhe.\n\n257\n\nvon 541,20 € sowie\n\n258\n\n• ein Teilbetrag in Höhe von 62,60 € aus der Rechnung des Katholischen\n\n259\n\nKrankenhauses E vom 23.03.2004, soweit\n\n260\n\ndarin nämlich Behandlungen am 05.09.2003 und 18.09.2003 abgerechnet\n\n261\n\nsind.\n\n262\n\nSoweit der Kläger eine Schadensersatzforderung wegen angefallener\n\n263\n\nKosten für die Wege zur entsprechenden Behandlung geltend gemacht\n\n264\n\nhat, können nur die Fahrten an den Tagen Berücksichtigung finden, an\n\n265\n\ndenen die Behandlung sich noch auf die Unfallfolgen bezog.\n\n266\n\nWie vorstehend ausgeführt, handelt es sich insoweit lediglich um einen\n\n267\n\nTeil der Fahrten zum Katholischen Krankenhaus E, Das\n\n268\n\nGericht hat den damit verbundenen Kostenaufwand auf 30,00 € geschätzt.\n\n269\n\nDamit sind 50 Behandlungstermine abgedeckt.\n\n270\n\nDer Feststellungsantrag ist unbegründet, weil nach den Gutachten des\n\n271\n\nSachverständigen T2 feststeht, dass die Beschwerden,\n\n272\n\nunter denen der Kläger jetzt noch leidet, nicht mehr auf dem Unfall beruhen\n\n273\n\nund die Entwicklung des gesundheitlichen Befindens des Klägers\n\n274\n\nin orthopädischer Hinsicht insgesamt in das eingemündet ist, wie es\n\n275\n\nauch ohne das Unfallgeschehen der Fall wäre.\n\n276\n\nBeeinträchtigungen der psychischen Gesundheit des Klägers sind dem\n\n277\n\nUnfallgeschehen nicht zuzurechnen, sodass insgesamt ausgeschlossen\n\n278\n\nist, dass dem Kläger aus dem Unfallgeschehen in Zukunft noch\n\n279\n\nmaterielle oder immaterielle Schäden entstehen könnten.\n\n280\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 709 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/218742","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2011-10-14/21-o-445-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/218742","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/218742","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2011-10-14/21-o-445-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/218742","retrieved":"2026-07-09 01:37:29.084239+00:00"}}