{"status":"available","doknr":"NRWE-lgs/dortmund/lg_dortmund/j2011/3_O_216_10urteil20110121","ecli":"ECLI:DE:LGDO:2011:0121.3O216.10.00","court":"Landgericht Dortmund","senate":"3. Zivilkammer","decided":"2011-01-21","aktenzeichen":"3 O 216/10","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.618.228,66 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz \n\naus einem Betrag in Höhe von 103.742,36 € seit dem 30.11.2008 und aus jeweils weiteren \n\n74.250,87 € seit dem 30.12.2008\n\n110.179,64 € seit dem 30.01.2009\n\n80.226,53 € seit dem 02.03.2009\n\n41.819,27 € seit dem 30.03.2009\n\n102.706,23 € seit dem 30.04.2009\n\n171.753,94 € seit dem 30.05.2009\n\n37.185,45 € seit dem 30.06.2009\n\n68.811,71 € seit dem 30.07.2009\n\n5.197,96 € seit dem 23.08.2009\n\n5.105,96 € seit dem 23.08.2009\n\n61.964,13 € seit dem 30.08.2009\n\n70.851,24 € seit dem 30.09.2009\n\n72.184,03 € seit dem 30.10.2009\n\n71.164,14 € seit dem 30.11.2009\n\n97.550,0 € seit dem 30.12.2009\n\n69.084,38 € seit dem 30.01.2010\n\n32.477,77 € seit dem 30.11.2008\n\n26.833,47 € seit dem 30.12.2008\n\n29.524,31 € seit dem 30.01.2009\n\n20.852,71 € seit dem 02.03.2009\n\n13.902,48 € seit dem 30.03.2009\n\n23.944,65 € seit dem 30.04.2009\n\n59.266,10 € seit dem 30.05.2009\n\n10.016,52 € seit dem 30.06.2009\n\n21.764,85 € seit dem 30.07.2009\n\n16.072,14 € seit dem 30.08.2009\n\n16.489,12 € seit dem 30.09.2009\n\n28.539,53 € seit dem 30.10.2009\n\n21.867,20 € seit dem 30.11.2009\n\n31.263,08 € seit dem 30.12.2009\n\n21.672,88 € seit dem 30.01.2010 zu zahlen.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.\n\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.\n\nTatbestand\n\n \n\n1.\n\n \n\nDie Klägerin ist als Rechtsnachfolgerin der J im Bereich des Beitragseinzuges für gesetzliche Krankenkassen tätig.\n\n \n\nDie Beklagte und die J schlossen am 02./10.10.2001 einen schriftlichen \"Servicevertrag\"(Einzelheiten Anlage K1, Bl.2-13 Anlagenband). Durch diesen Vertrag übertrug die Beklagte der J die Durchführung von Verwaltungsvollstreckungsmaßnahmen im Rahmen des Beitragseinzuges von Sozialversicherungsbeiträgen zur Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung und die Durchführung des Beitragseinzuges in Insolvenzverfahren.\n\n \n\nIn dem Servicevertrag heißt es auszugsweise:\n\n \n\n\"§ 1 Allgemeines\n\n \n\nDie J führt u.a. für die C das Verwaltungsvollstreckungsverfahren durch. \n\n \n\nDer C2 LV NW hat sich durch die Kooperationsvereinbarung vom 20.02.2001 verpflichtet, das im Rahmen der Auftragserledigung durch die J nötige hoheitliche Handeln zu übernehmen. Die übertragenen Aufgaben werden im Rahmen der Einzugsstellenprüfung im Hause der Servicestelle durch die RV-Träger und die Bundesanstalt für Arbeit (BA) geprüft. […]\n\n \n\n§ 2 Übertragene Aufgaben im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung/ Pflichten der Servicestelle\n\n \n\nDie Kranken-/ Pflegekasse (Auftraggeber) beauftragt die Servicestelle in jedem Fall einer fristgerechten, erfolglosen ersten Mahnung beim Beitragseinzug mit der weiteren Bearbeitung des Falles. […]\n\n \n\n§ 4 Aufgaben/ Pflichten der C\n\n \n\nZur Sicherung und Beschleunigung des Verfahrens übergibt die C jeden Fall mit Schuldner- und sonstigen Daten entsprechend Anlage 2 maschinell durch die Schnittstelle KomSib-V an die Servicestelle.\n\n \n\nDie Abgabe erfolgt bei\n\n \n\nVollstreckungsfällen unverzüglich, spätestens eine Woche nach Ablauf der mahnfrist der ersten Mahnung\n\n \n\nInsolvenzfällen unverzüglich nach Bekanntwerden eines eingeleiteten Insolvenzverfahrens\n\n \n\n§ 5 Finanzierung der Servicestelle/ Kosten der C\n\n \n\nDie Servicestelle wird ausschließlich nutzerfinanziert.\n\n \n\nDie C zahlt\n\n \n\nfür jedes angefangene Kalenderjahr einen Grundbetrag und\n\n \n\neinen einmaligen Pauschalbetrag je Fall.\n\n \n\nDer Vollstreckungsfall beginnt nach der ersten erfolglosen Mahnung wegen Beitragsrückständen, wenn der Beitragsschuldner innerhalb der mahnfrist seine Schulden nicht –vollständig- beglichen hat.\n\n \n\nDer Vollstreckungsfall endet, wenn der Beitragsrückstand\n\n \n\nvollständig ausgeglichen ist oder\n\n \n\nwenn ein Insolvenzantrag gestellt wird, i.d.R. nach drei Monaten oder\n\n \n\nbei Erfolglosigkeit alles möglichen Beitreibungsmaßnahmen.\n\n \n\nDer Insolvenzfall endet, wenn der Beitragsrückstand\n\n \n\nvollständig ausgeglichen ist oder\n\n \n\nbei Erfolglosigkeit aller möglichen Beitreibungsmaßnahmen.\n\n \n\nDie entsprechenden Beträge ergeben sich aus Anlage 1 zu dieser Vereinbarung. […]\n\n \n\nSoweit die Servicestelle im Rahmen der Vollziehung Dritte beauftragen muss haftet die C für insoweit entstehende Kosten als Auftraggeber, wenn die Kosten vom Schuldner nicht beizutreiben sind. es erfolgt eine entsprechende Abstimmung im Sinne von § 1.\n\n \n\n§ 6 Laufzeit der Vereinbarung/ Kündigung\n\n \n\nDie Vereinbarung hat eine Laufzeit von mindestens 24 Kalendermonaten, gerechnet vom Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vereinbarung geschlossen wird und verlängert sich jeweils um ein weiteres Kalenderjahr, wenn sie nicht von einem der Vertragspartner mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt wird. […]\n\n \n\n§ 7 Gewährleistung und Haftung\n\n \n\nDie Servicestelle haftet für Vorsatz und Fahrlässigkeit, mit Ausnahme leichter Fahrlässigkeit.\n\n \n\nDie Servicestelle hat eine entsprechende Vermögensschadenhaftpflichtversicherung abzuschließen bzw. die beim C2 LV NW abgeschlossene Vermögensschadenhaftpflichtversicherung ggf. entsprechend zu ergänzen.\n\n \n\n§ 8 Schriftformklausel\n\n \n\nÄnderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform.\"\n\n \n\nDie Beklagte erklärte die Kündigung des Servicevertrages zum 31.12.2007. Am 08.10.2007 vereinbarten die Parteien eine Vertragsverlängerung bis zum 30.06.2008, ohne dass es einer erneuten Kündigung bedürfe. Am 01.07.2008 vereinbarten die Parteien, dass der Servicevertrag bis zur Entscheidung über den Abschluss eines möglichen neuen Vertrages und dessen Unterzeichnung fortgeführt werden soll. Ein neuer Vertrag wurde in der Folgezeit nicht geschlossen.\n\n \n\nMit Schreiben vom 18.11.2009 erklärte die Beklagte fristlos, hilfsweise ordentlich die Kündigung des Servicevertrages.\n\n \n\nMit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die vereinbarte Vergütung und Auslagenersatz für den Zeitraum 01.09.2008 bis 30.11.2009.\n\n \n\nIm Einzelnen macht die Klägerin folgende Beträge geltend:\n\n \n\n \n\n Rechnungsdatum\n Zeitraum\n Rechnungsbetrag in €\n Anlage K3, Blattzahl Anlagenband\n \n\n \n\n 31/10/2008\n 01/09/2008-30/09/2008\n 103.742,36\n 16\n \n\n \n\n 20/11/2008\n 01/10/2008-31/10/2008\n 74.250,87\n 17\n \n\n \n\n 31/12/2008\n 01/11/2008-30/11/2008\n 110.179,64\n 18\n \n\n \n\n 31/01/2009\n 01/12/2008-31/12/2008\n 80.226,53\n 19\n \n\n \n\n 28/02/2009\n 01/01/2009-31/01/2009\n 41.819,27\n 20\n \n\n \n\n 31/03/2009\n 01/02/2009-28/02/2009\n 102.706,23\n 21\n \n\n \n\n 30/04/2009\n 01/03/2009-31/03/2009\n 171.753,94\n 22\n \n\n \n\n 31/05/2009\n 01/04/2009-30/04/2009\n 29.747,95\n 23\n \n\n \n\n 31/05/2009\n 01/04/2009-30/04/2009\n 94.796,84\n 24\n \n\n \n\n 31/05/2009\n 01/04/2009-30/04/2009\n 37.185,45\n 25\n \n\n \n\n 30/06/2009\n 01/05/2009-31/05/2009\n 68.811,71\n 26\n \n\n \n\n 24/07/2009\n 01/05/2009-31/05/2009\n 5.197,96\n 28\n \n\n \n\n 24/07/2009\n 01/04/2009-30/04/2009\n 5.105,96\n 29\n \n\n \n\n 31/07/2009\n 01/06/2009-30/06/2009\n 61.964,13\n 30\n \n\n \n\n 31/08/2009\n 01/07/2009-31/07/2009\n 70.851,24\n 31\n \n\n \n\n 30/09/2009\n 01/08/2009-31/08/2009\n 72.148,03\n 32\n \n\n \n\n 31/10/2009\n 01/09/2009-30/09/2009\n 71.164,14\n 33\n \n\n \n\n 30/11/2009\n 01/10/2009-31/10/2009\n 97.550,01\n 34\n \n\n \n\n 31/12/2009\n 01/11/2009-30/11/2009\n 69.084,38\n 35\n \n\n \n\n 31/10/2008\n 01/09/2008-30/09/2008\n 32.477,77\n 36\n \n\n \n\n 30/11/2008\n 01/10/2008-31/10/2008\n 26.833,47\n 37\n \n\n \n\n 31/12/2008\n 01/11/2008-30/11/2008\n 29.524,31\n 38\n \n\n \n\n 31/01/2009\n 01/12/2008-31/12/2008\n 20.852,71\n 39\n \n\n \n\n 28/02/2009\n 01/01/2009-31/01/2009\n 13.902,48\n 40\n \n\n \n\n 31/03/2009\n 01/02/2009-28/02/2009\n 23.944,65\n 41\n \n\n \n\n 30/04/2009\n 01/03/2009-31/03/2009\n 59.266,10\n 42\n \n\n \n\n 31/05/2009\n 01/04/2009-30/04/2009\n 10.016,52\n 43\n \n\n \n\n 30/06/2009\n 01/05/2009-31/05/2009\n 21.764,85\n 44\n \n\n \n\n 31/07/2009\n 01/06/2009-30/06/2009\n 16.072,14\n 45\n \n\n \n\n 31/08/2009\n 01/07/2009-31/07/2009\n 16.489,12\n 46\n \n\n \n\n 30/09/2009\n 01/08/2009-31/08/2009\n 28.539,53\n 47\n \n\n \n\n 31/10/2009\n 01/09/2009-30/09/2009\n 21.867,20\n 48\n \n\n \n\n 30/11/2009\n 01/10/2009-31/10/2009\n 31.263,08\n 49\n \n\n \n\n 31/12/2009\n 01/11/2009-30/11/2009\n 21.672,88\n 50\n \n\n \n\n insgesamt\n \n 1.742.773,45\n \n \n\n \n\n \n\nDen für den Monat April 2009 am 31.05.2009 in Rechnung gestellten Betrag in Höhe von 94.796,84 € schrieb die Klägerin der Beklagten unter dem 07.07.2009 gut.\n\n \n\nDie Rechnungen wurden der Beklagten jeweils per E-Mail am Tag des Rechnungsdatums übersandt.\n\n \n\nDie Klägerin hat ursprünglich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.647.979,61 € nebst Zinsen bis zum 13.04.2010 in Höhe von 117.605,62 € nebst 8 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 14.04.2010 zu zahlen. Mit dem Klageantrag zu 2) hat sie beantragt, festzustellen, dass der Vertrag vom 10.01.2001 durch die Kündigung der Beklagten vom 18.11.2009 zum 31.12.2010 beendet ist.\n\n \n\nMit Schriftsatz vom 29.12.2010, der Beklagten zugestellt am 07.01.2011, hat die Klägerin die Klage um einen Betrag in Höhe von 48.699,81 € nebst Zinsen aus einer Vielzahl streitiger Abrechnungen erhöht. Im Zuge der Klageerhöhung hat die Klägerin die -unstreitig- unberechtigte Rechnung vom 31.05.2009 für den Zeitraum 01.04.2009-30.04.2009 in Höhe von 29.747,95 €, die in dem ursprünglichen Klageantrag enthalten war, in Abzug gebracht. \n\n \n\nIn der mündlichen Verhandlung vom 21.01.2011 hat die Klägerin die Klage in Höhe von 48.699,81 € und hinsichtlich des Feststellungsantrages zu 2) zurück genommen.\n\n \n\nDie Klägerin beantragt nunmehr,\n\n \n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie 1.618.228,66 € nebst 219.593,10 € Zinsen bis zum 29.12.2010 nebst 8 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 30.12.2010 zu zahlen.\n\n \n\nDie Beklagte beantragt, \n\n \n\ndie Klage abzuweisen.\n\n \n\nWiderklagend beantragt die Beklagte,\n\n \n\ndie Klägerin zu verurteilen, an sie 320.050,99 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,\n\n \n\nhilfsweise\n\n \n\ndie Klägerin zu verurteilen, an sie 1.652.463,27 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.\n\n \n\nDie Klägerin beantragt,\n\n \n\ndie Widerklage abzuweisen.\n\n \n\nDie Beklagte erklärt gegen die Klageforderung die Aufrechnung mit streitigen Schadensersatzansprüchen. Den die Klageforderung übersteigenden Teil macht die Beklagte mit der Widerklage geltend.\n\n \n\nDem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:\n\n \n\nDie Krankenkassen, wie auch die Beklagte, sind als Einzugsstelle gesetzlich neben dem Einzug der eigenen Krankenversicherungsbeiträge zum Beitragseinzug der Sozialversicherungsbeiträge für die Renten- und Arbeitslosenversicherungsträger verpflichtet (§ 28 h SGB IV). Die durch die Einzugsstelle eingezogenen Arbeitslosen- und Rentenversicherungsbeiträge hat diese dann an die jeweils berechtigten Fremdversicherungsträger weiterzuleiten. Die Einzugsstelle trifft dabei die umfassende Pflicht zur Erfassung, Abrechnung, Weiterleitung und Abstimmung der Gesamtversicherungsbeiträge, sowie deren Durchsetzung.\n\n \n\nDie ordnungsgemäße Ausführung der Aufgaben der Einzugsstelle wird durch regelmäßige, mindestens alle 4 Jahre stattfindende \"Einzugsstellenprüfungen\" durch die Renten- und Arbeitslosenversicherungsträger geprüft. Sofern Beitragsausfälle auf einem Verschulden der jeweiligen Krankenkasse als Einzugsstelle beruhen, steht den Fremdversicherungsträgern ein Schadensersatzanspruch gegenüber der einziehenden Krankenkasse gem. § 29r SGB IV zu.\n\n \n\nDie Einzugsstellenprüfung fand in den Jahren 2008 und 2009 ausschließlich in den Räumen der Klägerin statt. Die Einzugsstellenprüfung im Jahr 2010 erfolgte bei der Beklagten; die Klägerin hat bei dieser Prüfung nicht mitgewirkt.\n\n \n\nDie Einzugsstellenprüfungen kamen zu folgenden Ergebnissen:\n\n \n\n \n\n Datum des Prüfberichtes \n Rechtskreis\n Prüfungszeitraum\n Ergebnis Schadensersatzforderung in €\n Blatt Anlagenband\n \n\n \n\n 14/08/2008\n West\n 01/07/2003-31/12/2005\n 528.968,97 \n 119-128\n \n\n \n\n 14/08/2008\n Ost\n 01/07/2003-31/12/2005\n 243.367,32\n 129-138\n \n\n \n\n 09/06/2009\n West\n 01/01/2006-31/12/2006\n 190.908,42\n 141-145\n \n\n \n\n 09/06/2009\n Ost\n 01/01/2006-31/12/2006\n 53.153,24\n 146-150\n \n\n \n\n 28/04/2010\n West und Ost\n 01/09/2007-31/08/2009\n 261.824,15\n 151-153\n \n\n \n\n insgesamt\n \n \n 1.278.222,10\n \n \n\n \n\n \n\nDie Ergebnisse der Einzugsstellenprüfungen basieren auf einem Stichproben- und Hochrechnungsverfahren, das die J zusammen mit den Sozialversicherungsträgern im Jahr 2006 entwickelt, und der Beklagten mit Schreiben vom 01.03.2007 (Anlage B3, Bl.94-95 Anlagenband) vorgestellt hatte.\n\n \n\nBei diesem Stichproben- und Hochrechnungsmodell wurde eine mathematisch-statistisch ermittelte Stichprobe zugrunde gelegt, aus der Einzelfälle geprüft wurden. Anhand der Ergebnisse dieser Stichproben wurde dann über einen genau definierten Prozess der Schaden hochgerechnet, der durch Abweichungen von diesem Prozess entstanden ist. Das Verschulden der Einzugsstelle und die Kausalität der Pflichtverletzung für den Forderungsausfall wegen Nichteintreibbarkeit wurden im Rahmen dieses Modells nicht geprüft. \n\n \n\nWegen der Einzelheiten wird auf die Anlage B4 (Bl.96-113 Anlagenband) Bezug genommen.\n\n \n\nNachdem die erste Einzugsstellenprüfung für den Zeitraum 01.07.2003 bis 31.12.2003 nach dem neuen Stichproben- und Hochrechnungsmodell durchgeführt wurde, wandte sich die Klägerin mit Schreiben vom 29.01.2008 (Anlage B5, Bl.114-116 Anlagenband) an die Beklagte und berichtete von dem Ergebnis der Einzugsstellenprüfung. Auszugsweise heißt es in diesem Schreiben:\n\n \n\n\"Da es sich bei dem Vorgehen um ein vollständig neu entwickeltes Verfahren handelt, unterliegt das Ergebnis selbstverständlich Ihrer Zustimmung. Nach Erteilung einer Zustimmung zum Stichproben- und Hochrechnungsverfahren ergeht eine verbindliche Prüfmitteilung durch die Deutsche Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit.\n\n \n\nDas Anerkenntnis führt gegen Zahlung des genannten Schadensbetrages zur Abgeltung aller Ansprüche nach § 28r SGB IV für die bei uns bis zum 31.12.2005 angelieferten Vollstreckungsfälle und die darin enthaltenen Soll-Monate bis einschließlich Dezember 2005. […]\n\n \n\nSofern die Zustimmung nicht erteilt wird, erfolgt die Terminierung und Durchführung einer individuellen Prüfung nach § 28q SGB IV für den Prüfzeitraum in Ihrer Einzugsstelle.\"\n\n \n\nMit Schreiben vom 11.02.2008 (Anlage B6, Bl.117-118 Anlagenband) erkannte die Beklagte das Stichproben- und Hochrechnungsmodell grundsätzlich an. Gleichzeitig machte die Beklagte den sich aus dem Ergebnis der Einzugsstellenprüfung ergebenden Schaden bei der Klägerin geltend.\n\n \n\nDie Beklagte ist der Ansicht, ihr stünden Schadensersatzansprüche in Höhe von 1.972.514,26 € gegen die Klägerin zu.\n\n \n\nSie meint, die Klägerin hafte ihr gegenüber nach Maßgabe der Ergebnisse aus den Einzugsstellenprüfungen. \n\n \n\nDie Haftung ergebe sich aus nachfolgend dargestellten Gründen:\n\n \n\nBei den Vertragsverhandlungen sei selbstverständlich gewesen und erörtert worden, dass die J, wenn sie Aufgaben der Beklagten als Einzugsstelle übernimmt, die Durchführung der Aufgaben gegenüber den Beteiligten verantworte und die Haftung übernehme, so wie sie die Beklagte treffen würde.\n\n \n\nDie Haftung der Klägerin ergebe sich auch aus dem \"update\", Ausgabe April 2001 (Anlage B1, Bl.82-85 Anlagenband), in dem die Klägerin ihre Dienstleistungen vorstellte. Hierin heißt es auszugsweise: \n\n \n\n\"Das umfassende und leistungsstarke Angebot der Servicestelle Vollstreckung beim J […]\n\n \n\ndie Übernahme der Aufgabe und der vollen Verantwortung (im Sinne einer Haftung und Einzugsstellenprüfung)[…]\"\n\n \n\nDas Stichproben und Hochrechnungsverfahren sei zur Bewältigung der praktischen Schwierigkeiten, die sich aus der Vielzahl der Vorgänge ergaben und auf Drängen der Klägerin auch und vor allem zu ihrer Arbeitsentlastung eingeführt worden; die Beklagte selbst habe kein Interesse an einer Arbeitserleichterung der Klägerin gehabt.\n\n \n\nDie Klägerin sei ausweislich des Schreibens vom 09.09.2008 (Anlage B9, Bl.140 Anlagenband) selbst von ihrer Haftung ausgegangen. In diesem Schreiben teilt die Klägerin der Beklagten mit, dass sie eine Haftpflichtversicherung bei der B unterhalte und dieser den Schaden der Beklagten aus der Einzugsstellenprüfmitteilung vom 14.08.2008 (Rechtskreis West) mitgeteilt habe.\n\n \n\nIndem die Klägerin die Prüfkriterien im Außenverhältnis zu den Prüfstellen und Fremdversicherungsträgern zum Maßstab für ihre Tätigkeit gemacht habe und die Beklagte diesem Prüfverfahren zugestimmt habe, müsse sich die Klägerin selbst auch im Verhältnis zur Beklagten an diesen Maßstäben messen lassen; die Haftung der Klägerin nach Maßgabe der Prüfergebnisse sei einvernehmlich durch die Anwendung des Prüfmodells geregelt worden.\n\n \n\nFerner stünden ihr Schadensersatzanspruche aus nicht durchgeführter Weiterverfolgung in Höhe von 14.192,29 €, sowie Zinsen wegen verspäteter Insolvenzgeldbeantragung in Höhe von 17.574,06 € zu.\n\n \n\nDie Beklagte räumt ein, sie sei nicht in der Lage, die Einzelheiten der Prüfungen, der zugrunde liegenden Vorgänge oder gar einzelne Versäumnisse der Klägerin nachzuvollziehen.\n\n \n\nDie Klägerin ist der Ansicht, die Aufrechnung der Beklagten sei durch Ziffer 9.4 ihrer AGB Stand 19.06.2008 ausgeschlossen. In Ziffer 9.4 der AGB Stand 19.06.2008 heißt es unstreitig:\n\n \n\n\"Der Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn T ausdrücklich zustimmt oder wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt sind.\"\n\n \n\nSie ist der Ansicht, ihre AGB seien Vertragsbestandteil geworden, indem sie –was unstreitig ist- auf den Rechnungen abgedruckt waren und die Beklagte diesen nicht widersprochen habe; zudem seien die AGB jederzeit über ihre Website einsehbar gewesen.\n\n \n\nDie Klägerin ist der Ansicht, eine Haftung bestehe nur im vertraglich vereinbarten Umfang nach § 7 Abs.1 des Servicevertrages. Sie hafte nicht nach Maßgabe der Ergebnisse der Einzugsstellenprüfungen; diese Haftung sei auf ihr Verhältnis zur Beklagten aus folgenden Gründen nicht übertragbar:\n\n \n\nDas Stichproben- und Hochrechnungsmodell enthalte keine Differenzierung zwischen den Verantwortungsbereichen der Beklagten, nämlich Beitragseinzug, und der Klägerin, nämlich Vollstreckung.\n\n \n\nDurch das Stichproben- und Hochrechnungsmodell finde keine Prüfung der Kausalität statt.\n\n \n\nEin Anerkenntnis der Haftung nach Maßgabe der Ergebnisse der Einzugsstellenprüfung habe sie zu keinem Zeitpunkt abgegeben.\n\n \n\nEine Einzelprüfung sei, wenn auch unter hohem zeitlichen und personellen Aufwand, möglich gewesen und durchgeführt worden, wenn die Beklagte die Zustimmung zum Stichproben- und Hochrechnungsmodell verweigert hätte.\n\n \n\nDie Klägerin rügt den Vortrag der Beklagten hinsichtlich der Pflichtverletzung und der Kausalität des Schadens als unsubstantiiert. Eine pauschale Bezugnahme auf die Ergebnisse der Einzugsstellenprüfung sei ihr gegenüber nicht ausreichend. Anhand der Datensätze, die der Beklagten über die Internet-Plattform \"back>port\" zugänglich sind, sei die Beklagte in der Lage, konkret zu Pflichtverletzungen und kausalem Schaden vorzutragen.\n\n \n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.\n\n \n\nEntscheidungsgründe\n\n \n\nDie zulässige Klage ist hinsichtlich des zuletzt geltend gemachten Betrages in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.\n\n \n\nDie Widerklage ist zulässig, aber unbegründet.\n\n \n\n1. \n\n \n\nDie Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. \n\n \n\nDer Klägerin steht gegen die Beklagte ein Zahlungsanspruch in Höhe von 1.618.228,66 € aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Servicevertrag zu.\n\n \n\na) \n\n \n\nDie Durchführung der in Rechnung gestellten Vollstreckungsmaßnahmen ist in Höhe der zuletzt geltend gemachten Forderungen von 1.618.228,66 € unstreitig.\n\n \n\nDieser Betrag ergibt sich aus folgenden Rechnungen:\n\n \n\n \n\n Rechnungsdatum\n Zeitraum\n Rechnungsbetrag in €\n Blattzahl Anlagenband\n \n\n \n\n 31/10/2008\n 01/09/2008-30/09/2008\n 103.742,36\n 16\n \n\n \n\n 20/11/2008\n 01/10/2008-31/10/2008\n 74.250,87\n 17\n \n\n \n\n 31/12/2008\n 01/11/2008-30/11/2008\n 110.179,64\n 18\n \n\n \n\n 31/01/2009\n 01/12/2008-31/12/2008\n 80.226,53\n 19\n \n\n \n\n 28/02/2009\n 01/01/2009-31/01/2009\n 41.819,27\n 20\n \n\n \n\n 31/03/2009\n 01/02/2009-28/02/2009\n 102.706,23\n 21\n \n\n \n\n 30/04/2009\n 01/03/2009-31/03/2009\n 171.753,94\n 22\n \n\n \n\n 31/05/2009\n 01/04/2009-30/04/2009\n 37.185,45\n 25\n \n\n \n\n 30/06/2009\n 01/05/2009-31/05/2009\n 68.811,71\n 26\n \n\n \n\n 24/07/2009\n 01/05/2009-31/05/2009\n 5.197,96\n 28\n \n\n \n\n 24/07/2009\n 01/04/2009-30/04/2009\n 5.105,96\n 29\n \n\n \n\n 31/07/2009\n 01/06/2009-30/06/2009\n 61.964,13\n 30\n \n\n \n\n 31/08/2009\n 01/07/2009-31/07/2009\n 70.851,24\n 31\n \n\n \n\n 30/09/2009\n 01/08/2009-31/08/2009\n 72.148,03\n 32\n \n\n \n\n 31/10/2009\n 01/09/2009-30/09/2009\n 71.164,14\n 33\n \n\n \n\n 30/11/2009\n 01/10/2009-31/10/2009\n 97.550,01\n 34\n \n\n \n\n 31/12/2009\n 01/11/2009-30/11/2009\n 69.084,38\n 35\n \n\n \n\n 31/10/2008\n 01/09/2008-30/09/2008\n 32.477,77\n 36\n \n\n \n\n 30/11/2008\n 01/10/2008-31/10/2008\n 26.833,47\n 37\n \n\n \n\n 31/12/2008\n 01/11/2008-30/11/2008\n 29.524,31\n 38\n \n\n \n\n 31/01/2009\n 01/12/2008-31/12/2008\n 20.852,71\n 39\n \n\n \n\n 28/02/2009\n 01/01/2009-31/01/2009\n 13.902,48\n 40\n \n\n \n\n 31/03/2009\n 01/02/2009-28/02/2009\n 23.944,65\n 41\n \n\n \n\n 30/04/2009\n 01/03/2009-31/03/2009\n 59.266,10\n 42\n \n\n \n\n 31/05/2009\n 01/04/2009-30/04/2009\n 10.016,52\n 43\n \n\n \n\n 30/06/2009\n 01/05/2009-31/05/2009\n 21.764,85\n 44\n \n\n \n\n 31/07/2009\n 01/06/2009-30/06/2009\n 16.072,14\n 45\n \n\n \n\n 31/08/2009\n 01/07/2009-31/07/2009\n 16.489,12\n 46\n \n\n \n\n 30/09/2009\n 01/08/2009-31/08/2009\n 28.539,53\n 47\n \n\n \n\n 31/10/2009\n 01/09/2009-30/09/2009\n 21.867,20\n 48\n \n\n \n\n 30/11/2009\n 01/10/2009-31/10/2009\n 31.263,08\n 49\n \n\n \n\n 31/12/2009\n 01/11/2009-30/11/2009\n 21.672,88\n 50\n \n\n \n\n insgesamt\n \n 1.618.228,66\n \n \n\n \n\n \n\nDie Klägerin hat die Klage hinsichtlich des übersteigenden Betrages in Höhe von 48.699,81 € unter vorheriger Berücksichtigung des zunächst zu viel geforderten Betrages in Höhe von 29.747,95 € zurück genommen.\n\n \n\nb) \n\n \n\nDer Honoraranspruch der Klägerin ist nicht durch die Aufrechnung der Beklagten erloschen.\n\n \n\naa)\n\n \n\nDie Aufrechnung ist zwar nicht durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin ausgeschlossen. Denn die AGB der Klägerin mit Stand 19.06.2008 sind mangels Einbeziehung nicht Vertragsbestandteil des zwischen den Parteien unter dem 02./10.10.2001 geschlossenen Servicevertrages geworden.\n\n \n\nIn den ursprünglich geschlossenen Servicevertrag waren die AGB der Klägerin schon nach ihrem eigenen Vortrag nicht einbezogen.\n\n \n\nSie sind auch nicht nachträglich konkludent Vertragsbestandteil geworden. \n\n \n\nDie Einbeziehung durch schlüssiges Verhalten setzt voraus, dass der Verwender erkennbar auf seine AGB verweist und der andere Teil seiner Verwendung nicht widerspricht. Sie muss grundsätzlich während der Verhandlungen über den konkreten Vertrag erfolgen. Nicht ausreichend ist der Hinweis auf Schriftstücken, die nach Vertragsschluss eingehen (Palandt, 70. Auflage, 2011, § 205, Rn.51). Werden dem Kunden nach Vertragsschluss AGB zugänglich gemacht (durch Aufdruck auf Rechnungen, Warenbegleitpapieren, Lieferscheinen usw.), bedeutet sein Schweigen oder die Entgegennahme der ihm gebührenden Leistung nicht Einverständnis mit dem Abschluss eines Änderungsvertrages (Palandt, aaO., § 305, Rn.46). So liegt der Fall hier.\n\n \n\nEin Verweis auf die AGB der Klägerin konnte bei Vertragsschluss im Jahr 2001 denklogisch nicht erfolgen, da die AGB vom 19.06.2008 datieren und damit im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht von der Klägerin verwendet wurden. Eine Reaktion der Beklagten auf die Hinweise der Klägerin auf ihre AGB auf den Rechnungen erfolgte unstreitig auch nicht. Ein Änderungsvertrag, in den die AGB einbezogen wurden, liegt ebenfalls nicht vor.\n\n \n\nbb)\n\n \n\nDie Beklagte hat jedoch die Voraussetzungen einer Gegenforderung gem. § 280 BGB nicht schlüssig vorgetragen. \n\n \n\nNach dieser Vorschrift ist eine Haftung nur dann gegeben, wenn der Klägerin eine schuldhafte Verletzung vertraglicher Pflichten zur Last fällt und diese Pflichtverletzung ursächlich, also kausal für den geltend gemachten Schaden geworden ist. \n\n \n\nDie Beklagte hat weder vorgetragen, welche konkreten Pflichtverletzungen sie der Klägerin vorwirft, noch aus welchem Grund diese Pflichtverletzungen für die lediglich vorgetragenen Schäden nach den Ergebnissen der Einzugsstellenprüfungen ursächlich gewesen sein sollen. \n\n \n\nDie Darlegungs- und Beweislast trägt die Beklagte, weil die Verletzung verhaltensbezogener Vertragspflichten und Kausalität für einen eingetretenen Schaden anspruchsbegründende Voraussetzungen sind (Palandt, aaO, § 280, Rn.34 und 36; OLG Hamm; Urteil vom 17.11.2009, 21 U 118/09).\n\n \n\nDie Beklagte konnte nach ihrem eigenen Vortrag hierzu keine konkreten Angaben machen.\n\n \n\nDie Klägerin haftet nicht verschuldensunabhängig gegenüber der Beklagten nach Maßgabe der Ergebnisse der durchgeführten Einzugsstellenprüfungen.\n\n \n\nEine Grundlage für eine voraussetzungslose Haftung der Klägerin allein nach den Ergebnissen der Einzugsstellenprüfungen ergibt sich nicht aus der Vertragsurkunde vom 02./10.10.2001 und ist auch im Übrigen weder ersichtlich, noch substantiiert dargelegt.\n\n \n\n(1)\n\n \n\nSofern die Beklagte behauptet, dies sei bei den Vertragsverhandlungen selbstverständlich gewesen und auch erörtert worden, so steht dies im Widerspruch zu dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Vertragsurkunde. Denn vertraglich vereinbart haben die Parteien lediglich eine verschuldensabhängige Haftung, wobei sogar die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen wurde. Die Beklagte hat ihren diesbezüglichen Vortrag trotz des Bestreitens der Klägerin nicht substantiiert und Beweis für ihre Behauptung angeboten.\n\n \n\n(2)\n\n \n\nDas beklagtenseits vorgelegte \"update\" (Anlage B1), sowie die im Rundschreiben zum Workshop vom 05.06.2002 von der Klägerin gemachten Angaben (Anlage B2) sind als Indizien nicht ausreichend. Aus den dortigen Formulierungen ergibt sich nicht der Schluss, dass die Klägerin verschuldensunabhängig und völlig voraussetzungslos die Haftung für die Ergebnisse der Einzugsstellenprüfungen übernimmt. Vielmehr bewirbt die Klägerin dort, dass sie die Haftung für die Bearbeitung der Fälle übernimmt, was zwanglos den Schluss auf eine Verschuldenshaftung- wie sie auch später Einzug in das Vertragswerk gefunden hat- zulässt. Ferner ist zu berücksichtigen, dass zum Zeitpunkt der Vertragsverhandlungen und des Vertragsschlusses das Stichproben- und Hochrechnungsmodell noch nicht Gegenstand der Einzugsstellenprüfungen war. Dieses Modell wurde erst im Jahr 2006 entwickelt und ab dem Jahr 2008 bei den Einzugsstellenprüfungen angewandt. Erst nach Einführung dieses Prüfungsmodells haftete die Beklagte gegenüber den Fremdversicherungsträgern verschuldensunabhängig und hätte damit frühestens im Jahr 2007 Anlass gehabt, auch eine entsprechende Haftungsübernahme mit der Klägerin zu vereinbaren.\n\n \n\n(3)\n\n \n\nDie unstreitige Tatsache, dass das Stichproben- und Hochrechnungsverfahren zur Bewältigung praktischer Schwierigkeiten bei der Vielzahl von zu prüfenden Fällen auch zur Arbeitsentlastung der Klägerin eingeführt worden war, ist kein hinreichender Grund und Indiz für eine uneingeschränkte Haftungsübernahme der Klägerin für das Ergebnis der Einzugsstellenprüfung. Eine dahingehende vertragliche Vereinbarung ist seitens der Beklagten weder substantiiert vorgetragen, noch unter Beweis gestellt. Aus dem Schreiben der Klägerin vom 29.01.2008 (Anlage B5) ergibt sich unmissverständlich, dass die Klägerin eine Einzelfallprüfung (Vollprüfung) von einer Zustimmungsverweigerung der Beklagten zum Stichproben- und Hochrechnungsmodell abhängig gemacht hat. Die Klägerin hat dabei auch deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Zustimmung der Beklagten zum Stichproben- und Hochrechnungsmodell zu einer Haftung der Beklagten gem. § 28r SGB IV führt. \n\n \n\nEs war damit die freie Entscheidung der Beklagten, sich dem Stichproben- und Hochrechnungsmodell zu unterwerfen. Von einem Verstoß der Klägerin gegen den Grundsatz von Treu und Glauben kann daher keine Rede sein. \n\n \n\n(4)\n\n \n\nAuch das Schreiben der Klägerin vom 09.09.2008, mit dem sie der Beklagten ihre Haftpflichtversicherung mitgeteilt hat, ist nicht als Anerkenntnis einer verschuldensunabhängigen Haftung zu werten. Die Klägerin hat in diesem Schreiben lediglich mitgeteilt, den Fall bei ihrer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung gemeldet zu haben und die Abtretung der sich hieraus ergebenden Forderungen angeboten. Die Klägerin hat durch die Schadensmeldung bei ihrer Versicherung lediglich ihre Meldepflichten gegenüber der Versicherung erfüllt, jedoch keine weiteren Erklärung abgegeben oder abgeben wollen.\n\n \n\n(5)\n\n \n\nNichts anderes folgt aus der Tatsache, dass die Klägerin im Außenverhältnis zu den Fremdversicherungsträgern die entwickelten Prüfkriterien zu Grunde gelegt hat. Indem die Beklagte ihre Zustimmung zu dem Prüfverfahren erteilt hat, hat sie sich selbst, nicht jedoch die Klägerin der Haftung nach Maßgabe der Ergebnisse der Einzugsstellenprüfung nach dem neuen Modell unterworfen. Dies hatte keinen Einfluss auf die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien. Die Haftung der Klägerin gegenüber der Beklagten wurde durch die Zustimmung der Beklagten zu dem neu entwickelten Prüfmodell nicht betroffen. Es würde sich andernfalls um einen unzulässigen Vertrag zulasten Dritter handeln.\n\n \n\ncc)\n\n \n\nEin Verstoß gegen die Grundsätze von Treu und Glauben gem. § 242 BGB liegt nicht vor. \n\n \n\nEs lag allein im Verantwortungs- und Entscheidungsbereich der Beklagten, der Einzugsstellenprüfung anhand des Stichproben- und Hochrechnungsmodells zuzustimmen, oder andernfalls die Fremdversicherungsträger und die Klägerin eine Einzelfallprüfung vornehmen zu lassen.\n\n \n\nSofern sie die Klägerin aufgrund ihrer eigenen Schadensersatzpflicht gem. § 28r SGB IV in Regress nehmen will, hätte sie mit der Klägerin eine entsprechende vertragliche Regelung treffen müssen. Dies hat sie nicht getan.\n\n \n\nEs stand der Beklagten zudem frei, konkrete Pflichtverletzungen der Klägerin, die zu kausalen Schäden der Beklagten geführt haben, substantiiert vorzutragen und unter Beweis zu stellen. Die Klägerin hat mehrfach hierauf hingewiesen. Die Beklagte räumte jedoch selbst ein, hierzu nicht in der Lage zu sein.\n\n \n\ndd)\n\n \n\nDer Zinsanspruch ist schlüssig aus §§ 286 Abs.3 S.1, 288 Abs.1 S.1, Abs.2 BGB. Wegen der den tenorierten Umfang übersteigenden Zinsforderungen war die Klage im Übrigen abzuweisen.\n\n \n\n2.\n\n \n\nDie Widerklage ist zulässig. \n\n \n\nInsbesondere steht die Widerklage in dem nach § 33 ZPO notwendigen konnexen Zusammenhang, da die Beklagte Ansprüche aus demselben rechtlichen Verhältnis geltend macht, die sie gegen die Klageforderung zur Aufrechnung gestellt hat.\n\n \n\n3.\n\n \n\nDie Widerklage ist aus den vorgenannten Gründen jedoch nicht begründet. Ein Anspruch auf Ersatz der sich aus den Einzugsstellenprüfungen ergebenden Schadensersatzansprüchen ist von der Beklagten nicht schlüssig vorgetragen worden.\n\n \n\n4. \n\n \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs.2 Nr.2, 91 Abs.1 S.1, 269 Abs.3 S.2 ZPO. Die Kosten des zur Entscheidung gestellten Teils der Klage trägt die Beklagte ebenso gem. § 91 Abs.1 S.1 ZPO, wie die Kosten der Widerklage. Die Klägerin hat die Kosten der teilweisen Klagerücknahme hinsichtlich eines Betrages von 29.747,95 € und des Klageantrages zu 2), mit einem Streitwert von 100.000,00 €, zu tragen, § 269 Abs.3 S.2 ZPO. Da es sich bei dem zurückgenommenen Teil mit etwa\n\n \n\n6 % des Streitwertes um eine verhältnismäßig geringe Zuvielforderung handelt und nur geringfügig höhere Kostenverursacht worden sind, hat das Gericht die Kosten insgesamt gem. § 92 Abs.2 Nr.1 ZPO der Beklagten auferlegt.\n\n \n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S.2 ZPO.\n\n \n\nDer Streitwert wird für die Klage wird bis zum 06.01.2011 auf 1.747.979,61, sodann bis zum 21.01.2011 auf 1.796.679,42 € und sodann auf 1.618.228,66 € festgesetzt.\n\n \n\nDer Streitwert für die Widerklage wird auf 320.050,99 € festgesetzt.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2011-01-21/3-o-216-10","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 28r","ref_norm":"28r","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 28q","ref_norm":"28q","n":1},{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 28h","ref_norm":"28h","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2011-01-21/3-o-216-10","retrieved":"2026-10-28 15:59:39.236463+00:00"},"card":{"id":"lg-dortmund/2011-01-21/3-o-216-10","court":"LG Dortmund","court_id":"lg-dortmund","court_as_stated":"Landgericht Dortmund","panel":"3. 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