{"status":"available","doknr":"OLD229670","ecli":"ECLI:DE:LGDO:2010:1020.1S189.10.00","court":"Landgericht Dortmund","senate":null,"decided":"2010-10-20","aktenzeichen":"1 S 189/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung des Beklagten gegen das am 15.07.2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts Dortmund (405 C 8675/09) \n\nwird als unzulässig verworfen.\n\nDer Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten der Berufung werden dem Beklagten auferlegt.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 940,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\nGründe\n\n 2\n\nDie Berufungsbegründung ist nicht innerhalb der am 06.10.2010 ablaufenden Berufungsbegründungsfrist bei Gericht eingegangen.\n\n 3\n\nDas Wiedereinsetzungsgesuch des Beklagten ist unbegründet und war daher zurückzuweisen.\n\n 4\n\nDie Voraussetzungen des § 233 ZPO liegen nicht vor. Eine unverschuldete Fristversäumnis ist nicht hinreichend vorgetragen und glaubhaft gemacht.\n\n 5\n\nIn einer Rechtsanwaltskanzlei sind Vorkehrungen zu treffen, dass fristgebundene Schriftsätze rechtzeitig beim zuständigen Gericht eingehen. Es muss eine Ausgangskontrolle geschaffen werden, durch die zuverlässig gewährleistet wird, dass fristwahrende Schriftsätze auch tatsächlich rechtzeitig herausgehen. Dazu gehört das Führen eines Fristenkalenders und eine Anordnung des Prozessbevollmächtigten, durch die gewährleistet wird, dass die Erledigung der fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders von einer dazu beauftragen Bürokraft überprüft wird (BGH NJOZ 2008, 359). Eine dahingehende organisatorische Anweisung lässt sich weder der Begründung des Wiedereinsetzungsantrags, noch der eidesstattlichen Versicherung der Bürokraft Frau M entnehmen.\n\n 6\n\nHinzu kommt, dass vor dem Hintergrund der Besprechung mit dem Mandanten am letzten Tag der bereits verlängerten Begründungsfrist gegen 16 Uhr und anschließender Erstellung bzw. Vervollständigung des Schriftsatzes eine gesteigerte Sorgfaltspflicht bestand, die Ausführung der nur mündlich erteilten Weisung durch Nachfrage zu kontrollieren bzw. das Vorhandensein eines Sendeberichtes zu überprüfen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/229670","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2010-10-20/1-s-189-10","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/229670","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/229670","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2010-10-20/1-s-189-10","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/229670","retrieved":"2026-07-09 01:50:38.410447+00:00"}}