{"status":"available","doknr":"OLD232372","ecli":"ECLI:DE:LGDO:2010:0331.36KLS52.09.00","court":"Landgericht Dortmund","senate":null,"decided":"2010-03-31","aktenzeichen":"36 Kls 52/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Angeklagte wird wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz\nvon Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in 125 Fällen\nunter Freispruch im Übrigen und Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil der 33. großen Strafkammer des\nLandgerichts E vom 8. Januar 2009 und Auflösung der durch dieses Urteil gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.\n\nDie Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. \n\nAngewendete Vorschriften:\n\n§§ 29 Abs. 1 Nr. 1, 29 a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 31 Nr. 1 BtMG, 21, 49 Abs. 1, 52, 53, 55 StGB.\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nI. zur Person und zum Vorleben der Angeklagten\n\n3\n\nDie 44 Jahre alte Angeklagte wuchs gemeinsam mit ihrer fünf Jahre jüngeren Schwester in sehr behüteten\nVerhältnissen bei ihren Eltern in E auf. Ihr Vater, der im März 2006 verstarb, war gelernter Friseur und\narbeitete zuletzt bei den E Stadtwerken, zunächst als Kraftfahrer und später als frei gestellter Betriebsrat.\nIhre Mutter, die ebenfalls mittlerweile verstorben ist, und zwar im August 2008, arbeitete bis zur Geburt der Schwester\nder Angeklagten für die Firma D, war dann allerdings Hausfrau. \n\n4\n\nIm Jahre 1971 wurde die Angeklagte altersgerecht eingeschult und wechselte im Anschluss auf die Realschule, die sie\nim Jahre 1981 mit dem Abschluss der mittleren Reife verließ. Bereits vor dem Ende ihrer Schulzeit war die sehr an\nSprachen interessierte Angeklagte der Idee verhaftet Fremdsprachenkorrespondentin zu werden. Um dieses Ziel zu erreichen\nbesuchte sie die Benedikt Sprachschule für Italienisch und Spanisch. Da diese Ausbildung für ihre Eltern aber\nzu kostenträchtig war und sie eine solche Ausbildung selbst nicht weiter finanzieren konnte, gab die Angeklagte ihr\nVorhaben, als Fremdsprachenkorrespondentin tätig zu werden, nach bereits neun Monaten auf und entschied sich noch\nim Jahre 1981 eine Lehre zu beginnen. Da auch ihr Vater auch bereits bei der Stadt E tätig war und sie die Stadt E\nfür einen zuverlässigen Arbeitgeber hielt, entschied sie sich letztlich für eine Ausbildung zur\nVerwaltungsfachangestellten bei der Stadt E. Während ihrer dreijährigen Ausbildungszeit durchlief sie\nverschiedene Fachbereiche der kommunalen Verwaltung in E. Im Jahre 1984 im Sommer schloss sie ihre Ausbildung bei der\nStadt E ab und wurde im Anschluss auch übernommen. \n\n5\n\nDie Angeklagte wurde danach zunächst für die Dauer von neun Monaten im Bereich der Stadtkasse eingesetzt.\nHier arbeitete sie auf einer überplanmäßigen Stelle. Danach wechselte sie in der Zeit zwischen 1985 bis\n1989 in das Hauptamt, in die zentrale Beschaffungsstelle. Hier war sie u. a. tätig für die Ausschreibungen\nund die Vergabe von öffentlichen Aufträgen an Reinigungsunternehmen. Im Jahre 1989 wechselte sie in das\nRathaus der Stadt E in eine Planstelle des Oberbürgermeisteramtes der Stadt E. Hier arbeitete zunächst am\nEmpfang und war für die Betreuung von Besuchergruppen und für Führungen zuständig. Als Assistenzkraft\nder Verwaltungsleitung war sie außerdem auch für die Personalangelegenheiten der angestellten\nVerwaltungskräfte und für die Vergabe der Sitzungssäle zuständig. Ab dem Jahr 2001 arbeitete sie\nschwerpunktmäßig in der Verwaltung, und zwar in dem Bereich \"Rechnungsabteilung/Rechnungswesen\".\nDies war zu einer Zeit, als die Stadt E dabei war, das gesamte Rechnungswesen auf das sog. \"Neue Kommunale\nFinanzmanagement\" (NKF) umzustellen. Ab dem Jahre 2002 nahm die Angeklagte - nach entsprechenden Schulungen -\nnur noch Aufgaben in dem vorgenannten Bereich wahr, der dem Oberbürgermeisteramt zugeordnet war. In diesem Bereich\nwar sie bis zu ihrer Festnahme am 18.04.2007 tätig. \n\n6\n\nIm Rahmen eines Urlaubs auf Gran Canaria kam die Angeklagte im Jahre 1993 erstmals in Kokain in Berührung.\nWährend eines Discobesuchs wurde sie von einem DJ angesprochen, ob sie nicht Kokain probieren wolle. Da die\nAngeklagte auch \"dazu gehören wollte\" und Kokain zu dieser Zeit von ihr als \"Partydroge\"\nangesehen wurde, konsumierte sie bei diesem Discobesuch erstmals Kokain. Die Angeklagte, die merkte, dass sie durch\nden Genuss des Kokains lange wach und \"gut drauf\" war, konsumierte während dieses Urlaubs auch noch\nbei einer weiteren Gelegenheit Kokain, das ihr auf einer Party angeboten wurde.\n\n7\n\nNach ihrer Rückkehr nach Deutschland setzte die Angeklagte ihren Kokainkonsum in zunächst sehr\nunregelmäßigen Abständen bei Party - und Discothekenbesuchen fort..Sie musste auch keinerlei\nAnstrengungen entwickeln, um Kokain konsumieren zu können, da ihr diverse Bekannte jeweils den Konsum\nermöglichten und sie dazu einluden. Die Angeklagte selbst schilderte es so, dass sie zu dieser Zeit naiv\nund unbedarft gewesen sei und sich bei dem Konsum \"nichts Besonderes gedacht habe\". \n\n8\n\nIm Jahre 1994 heiratete die Angeklagte nach einer vorangegangenen vierjährigen Beziehung einen Mann, den sie\nbereits im Alter von 19 Jahren kennengelernt hatte. Ihren Konsum von Kokain hielt die Angeklagte aber die ganze Zeit\nvor ihrem Ehemann geheim, da sie wusste, dass dieser dafür kein Verständnis haben würde und sie auch\nkeine Schwächen zeigen wollte. \n\n9\n\n1995 oder 1996 kam es zum ersten eigenen Kauf von Kokain durch die Angeklagte. Dies war zu einer Zeit, als die\nAngeklagte im Rahmen einer Nebentätigkeit in einer Discothek arbeitete. Sie kaufte ihr erstes ½ g für\neinen Preis für ca. 80,00 bis 100,00 DM. \n\n10\n\nDer Mann der Angeklagten, der immer noch keinerlei Kenntnis von dem Kokainkonsum seiner Ehefrau hatte, wechselte im\nVerlauf der Ehe von seinem erlernten Beruf als Elektriker in die Gastronomie, wo er als Geschäftsführer einen\nBiergarten betrieb. Aufgrund dieser neuen Tätigkeit war er berufsbedingt oft nicht zu Hause. Die Angeklagte\nfühlte sich deshalb vernachlässigt und war unzufrieden. Sie überbrückte dadurch auftretende\nStimmungstiefs mit dem Konsum von Kokain. Denn sie wollte nach außen, wie sie selbst ausführte, keine\nSchwäche zeigen und \"gut drauf\" sein. \n\n11\n\nAufgrund der geänderten beruflichen Situation des Ehemannes kam es auch zu Schwierigkeiten in der Ehe der\nAngeklagten. Im Jahre 2000 erfolgte eine erste Trennung von ihrem Ehemann, die von diesem ausging. Die Angeklagte\nreagierte darauf mit einer Steigerung ihres Kokainkonsums. \n\n12\n\nNachdem es zunächst zu einer Versöhnung gekommen war, kam es im Jahr 2002 erneut zu einer Trennung der\nEheleute. Dies hatte zufolge, dass die Angeklagte ihren Kokainkonsum abermals deutlich steigerte. Allerdings gelang es\nihr in dieser Zeit immer noch, den Konsum an den Werktagen in der Woche zu vermeiden und auf die Wochenenden zu\nbeschränken, an denen sie nun regelmäßig mindestens ein volles Gramm und bisweilen auch mehrere Gramm\nKokain zu sich nahm. Die Angeklagte hatte zu dieser Zeit noch keine besondere Erwerbsquelle. Sie wusste allerdings in E\nvon diversen Straßenverkäufern und Lokalitäten, bei denen man Kokain käuflich erwerben konnte. Zu\ndieser Zeit verdiente die Angeklagte als Angestellte bei der Stadt nach eigenen Angaben ca. 1.800,00 € netto. Da\ndie Angeklagte nur eine geringe Warmmiete von 260,00 € zu zahlen hatte, reichten ihre Einkommensmöglichkeiten\nnoch aus, um die Kokainmengen aus ihrem Einkommen zu zahlen. Je mehr sich allerdings der Konsum steigerte, desto weniger\nkonnte die Angeklagte aus eigenen Mitteln noch den Konsum finanzieren. Dies führte dazu, dass sie ihre Eltern anlog\nund vorgab, sie habe hohe Stromnachzahlungen zu leisten. Die Eltern, die zu diesem Zeitpunkt schon in Rente waren,\nstellten ihr deshalb Geld zur Verfügung, dass die Angeklagte dann für den Einkauf von Kokain einsetzen konnte. \n\n13\n\nNebenbei begann die Angeklagte auch selbstgemalte Bilder zum Preis von ca. 100,00 bis 200,00 € an Bekannte zu\nverkaufen. Nebenbei erhielt die Angeklagte, die sich selbst als sogenanntes \"Papa -Kind\" bezeichnet, allerdings\nauch immer wieder Geld von ihrem Vater, wenn sie diesen aufgrund eines finanziellen Engpasses und unter Hinweis auf\nerlogene Rechnungen darum bat. Eine Zeitlang konnte sie so ihren Drogenkonsum finanzieren. Nachdem im August 2003 aber\ndie endgültige Scheidung von ihrem Ehemann erfolgte, verschlechterte sich ihre psychische Verfassung zusehends,\nworauf sie mit einer ständigen Steigerung ihres Kokainkonsums reagierte. Drogenfreie Zeiten in ihrem Leben gab es\nbis zu ihrer Festnahme danach nur noch, wenn diese sich mit ihren Freundinnen, denen gegenüber sie die Fassade von\neinem normalen bürgerlichen Leben aufrechterhalten wollte, einmal jährlich für ca. 10 bis 14 Tage im Urlaub\nauf Mallorca befand. \n\n14\n\nDa die Angeklagte ihren Drogenkonsum nicht mehr aus legalen Quellen finanzieren konnte, begann sie illegale Quellen zu\nnutzen, um weiterhin Kokain erwerben zu können. Hierbei kam ihr zunächst der Zufall zur Hilfe. Nachdem sie\nin ihrer beruflichen Tätigkeit für die Bargeldbeschaffung im Oberbürgermeisteramt zuständig und ihr\ndabei aufgefallen war, dass versehentlich ein Bargeldposten zweimal angewiesen worden war und deshalb noch in bar zur\nAbholung auf dem Dienstzimmer lag, nahm sie sich von diesem Betrag Geld, zunächst allerdings in der Absicht, den\nGeldbetrag zurückzulegen. Nachdem die Angeklagte schnell gemerkt hatte, dass diese Doppelbuchung niemandem aufgefallen\nwar, begann sie in der weiteren Zeit Auszahlungstatbestände zu erfinden und so erhebliche Geldsummen in Höhe\nvon ca. 400.000,00 € zu veruntreuen. Dieser Sachverhalt war Gegenstand der Verurteilung der 33. Strafkammer\n(Urteil vom 08.01.2009, Az: 33 KLs 4/08). Weiteres zu diesen Taten und nähere Hintergründe werden im Weiteren\nnoch ausgeführt werden. \n\n15\n\nIhr Kokain beschaffte sich die Angeklagte in dieser Zeit in Discotheken und Bistros im Raum E und später auch an\neinem Mehrfamilienhaus in E -. Dort bezog sie das Kokain von einem Bekannten namens \"Fritz\" oder\n\"Franz\", der später als der gesondert verfolgte P identifiziert werden konnte. \n\n16\n\nIn den Jahren 2003 bis 2004 konsumierte die Angeklagte so eine Menge von ca. 5 g Kokain in der Woche. Der Konsum\nsteigerte sich allerdings im Jahre 2005 extrem auf teilweise bis zu 10 g pro Woche, da die Angeklagte erfahren musste,\ndass ihr Vater, an dem sie sehr hing und den sie sehr liebte, an Krebs erkrankt war. Die Mengen von 5 g pro Woche kaufte\ndie Angeklagte nicht immer in einer Menge, sondern oftmals in Mengen von 2 bis 3 g, um nicht größere Mengen\nvorrätig halten zu müssen. Immer wenn die Angeklagte Geld zur Verfügung hatte, ging sie zu dem Dealer P\nund besorgte sich dort Kokain. Sie zahlte damals ca. 70,00 € pro Gramm. Die Qualität erschien ihr dabei\nnicht ähnlich betäubend, wie sie dies von dem Kokain, das sie auf Gran Canaria konsumiert hatte gewohnt war. \n\n17\n\nAuf diese Weise erwarb die Angeklagte bei dem gesondert verfolgten P bis zum Herbst 2004 ihr Kokain. Sie fand das\nHaus des gesondert verfolgten P allerdings abstoßend und zu stark frequentiert und war deshalb daran interessiert,\neine andere Erwerbsmöglichkeit zu finden. Als sie im Verlauf des Jahres 2004 mitbekam, von wem P sein Kokain\nerhielt, beschloss sie den Lieferanten zu wechseln. Zu diesem Zwecke wandte sie sich an den Lieferanten, der ihr als\n\"Marco\" bekannt war und später als der gesondert verfolgte J identifiziert werden konnte. Über\neinen Bekannten ließ sie Kontakt zu J herstellen. Bei einem im Anschluss auf Rückruf erfolgten Treffen\nvereinbarten die beiden, dass J sie ihn Zukunft beliefern solle. Der Vorteil an diesem Lieferanten war für die\nAngeklagte, dass sie weit mehr ihre Anonymität wahren konnte, da J ihr die Ware zumeist in die Wohnung lieferte.\nAuf diese Art und Weise bezog sie ab Ende 2004 etwa alle zwei bis drei Tage ca. 5 g Kokain zu einem Preis von 70,00\nspäter 60,00 € pro Gramm.\n\n18\n\nDie Angeklagte ging zu dieser Zeit auch dazu über, das Kokain nur noch allein zu konsumieren und nicht mehr\nauf Partys. Sie wollte bei dem Konsum die Anonymität wahren und konsumierte die Droge deshalb nur noch in der\neigenen Wohnung. Das Kokain nahm sie dabei stets durch die Nase zu sich. Nur wenn ihr dies durch die Nase, an der sie\n mit fortschreitender Zeit zunehmend häufiger an schmerzhaften Scheidewandentzündungen litt, schlechterdings\n nicht möglich war, legte die Angeklagte in Einzelfällen das Kokain auch unter ihre Zunge und führte es\n mit dem entstehenden Speichel ihrem Körper zu. Geraucht oder gespritzt hat die Angeklagte das Kokain nie. \n\n19\n\nNachdem der erkrankte Vater der Angeklagten im März 2006 verstorben war, steigerte sich der Konsum der\nAngeklagten abermals dramatisch. Nachdem die Angeklagte - sie nannte als Anhaltspunkt ihren 40. Geburtstag - im Jahre\n2005 noch etwa 10 g pro Woche konsumiert hatte, steigerte sie ihren wöchentlichen Konsum nunmehr auf ca. 15 g pro\nWoche. Zu dieser Zeit fing sie auch an, das Kokain auch im Büro zu konsumieren. Denn nach dem Tod des Vaters verlor\ndie Angeklagte jeden weiteren Halt und hatte sich überhaupt nicht mehr im Griff. Sie begann schon morgens vor der\nArbeit zu konsumieren, da sie ansonsten gar nicht in der Lage gewesen wäre das Büro aufzusuchen. Sie war aufgrund\nihres gesteigerten Drogenkonsums auch nicht in der Lage längere Stunden zu schlafen, was ihren Körper zusehends\nschwächte. Dies führte dazu, dass die Angeklagte auch mehrfach im Dienst kollabierte und ins Krankenhaus\ngebracht werden musste. So musste im Jahre 2006, zu Zeiten der Weltmeisterschaft, ein Notarzt gerufen und die Angeklagte\nmit Kreislaufschwäche ins Krankenhaus gebracht werden. Nachdem der Angeklagten dort ein Kreislaufmittel gespritzt\nworden war, ging die Angeklagte auf eigenen Wunsch wieder nach Hause, um kein Aufsehen zu erregen. \n\n20\n\nIm Jahre Mai/Juni 2006 kam es zu einer letzten drogenfreien Episode im Leben der Angeklagten, als diese während\neines Urlaubs mit ihren Freundinnen auf Mallorca 10 Tage kein Kokain konsumierte. Dies führte dazu, dass die\nAngeklagte an den ersten Urlaubstagen allerdings nur im Bett lag und schlief, was auch ihren mitgereisten Freundinnen\nauffiel, die sie auch darauf ansprachen. Die Angeklagte lehnte aber Hilfe konsequent ab, was dazu führte, dass ihre\nFreundinnen sich in der Folgezeit von ihr abwandten. Dies wiederum hatte neben dem Drogenkonsum zur Folge, dass die\nAngeklagte zunehmend antriebloser wurde und wie sich, wie sie es ausdrückte, einfach \"hängen\"\nließ. Sie verwahrloste bei ständiger Gewichtszunahme - in dem letzten Jahr vor ihrer Festnahme nahm sie rund\n20 kg zu - körperlich zusehends und war auch nicht mehr im Stande, ihre Wohnung in Ordnung zu halten und\naufzuräumen. Ihr Tagesablauf drehte sich weitestgehend nur noch um die Beschaffung und den Konsum von Kokain. \n\n21\n\nNachdem die Angeklagte bereits im Jahre 2003 für ca. zwei Wochen wegen einer Sprunggelenkserkrankung\nkrankgeschrieben worden war, fiel sie im Jahr 2007 nach einem Schwächeanfall auf ihr durch einen vorhergehenden\nweiteren Sturz bereits lädiertes Knie und musste aufgrund dessen auch ins Krankenhaus verbracht werden. Da sie\naber befürchtete als Kokainkonsumentin entdeckt zu werden, verließ sie auch nun wieder bereits nach einem\nTag auf eigenen Wunsch das Krankenhaus, wurde allerdings in der Zeit zwischen dem 16.01. bis zum 01.04.2007\nkrankgeschrieben. \n\n22\n\nKaum hatte sie ihren Dienst wieder angetreten, kam es bei der Angeklagten im April 2007 zu einem erneuten\nkörperlichen Zusammenbruch, nach dem sie wiederum ins Krankenhaus verbracht wurde. Bei diesem Aufenthalt bemerkte\nihre Schwester, dass mit der Angeklagte offensichtlich etwas nicht stimmte und sprach die Ärzte darauf an, die aber\nauch nicht konsequent nachfragten. Erneut gelang es der Angeklagte die Entdeckung ihrer Kokainsucht zu verhindern, indem\nsie sich nach einem eintägigen stationären Aufenthalt abermals auf eigenen Wunsch entlassen ließ. In der\nFolgezeit wurde sie zwischen dem 12.04.2007 und 28.04.2007 erneut krankgeschrieben. \n\n23\n\nSelbst während dieser Zeit der Krankschreibungen gelang es der Angeklagten allerdings bei der Stadt E Gelder\nabzuzweigen und für ihren Kokainkonsum zu verwenden. Zu dieser Zeit benötigte die Angeklagte schon alle zwei\nbis drei Tage eine Menge von 15 g Kokain, um ihren Drogenkonsum zu befriedigen. \n\n24\n\nAm 18.04.2007 wurde die Angeklagte vorläufig festgenommen, was sie nach eigenen Angaben als eine Erlösung\nempfand, da sie selbst keinerlei Elan oder Antrieb mehr hatte, um ihrem Leben eine Wendung zu geben. Die Angeklagte\nbefand sich sodann bis zum 13.06.2007 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Dortmund vom 19.04.2007 (702 Gs 626/07)\nin Untersuchungshaft in der JVA Gelsenkirchen. Durch Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 13.06.2007 (Az: 703 Gs 936/07)\nwurde sie gegen Auflagen von der Haft verschont. \n\n25\n\nNach ihrer Haftentlassung wohnte die Angeklagte bei ihrer Mutter und begann sodann im Januar 2008 mit der\nDurchführung einer ambulanten Drogentherapie, die bis zum April 2009 andauerte. Die Angeklagte schämte sich\nzunächst zum Gesundheitsamt der Stadt E zu gehen und um eine Therapiezusage zu bitten. Bei der Drogenberatung bekam\nsie dann allerdings Adressen, was schließlich dazu führte, dass die Angeklagte im angegebenen Zeitraum eine\nambulante Drogentherapie bei der Einrichtung \"M\" in E begann. Die Therapie lief dergestalt ab, dass einmal\nin der Woche für eine 1 ½ Stunden ein Gruppentreffen und zusätzlich ein Einzelgespräch von ca. 50\nMinuten pro Woche angesetzt war. Die Angeklagte zeigte sich bei dieser Therapie von der Untersuchungshaft sichtlich\nbeeindruckt, hoch motiviert und zuverlässig. Sämtliche Urinkontrollen in der Zeit der Therapie waren negativ\nin Bezug auf den Konsum von illegalen Drogen. Nachdem die Therapeuten nach dem Tod der Mutter im August 2008\nbefürchteten, die Angeklagte könnte aufgrund der Betroffenheit rückfällig werden, zeigte die\nAngeklagte allerdings Durchhaltewille und suchte - entgegen ihrer sonstigen Gewohnheiten - sofortige Hilfe bei ihrer\nbehandelnden Therapeutin M und konnte so mit deren Unterstützung auch einen Rückfall vermeiden. Sie\nverlängerte die Therapie sogar freiwillig um ein weiteres halbes Jahr. In die Zeit der Therapie fiel auch die\nHauptverhandlung vor der 33. großen Strafkammer im Verfahren 33 KLs 4/08 in den Monaten November 2008 bis Januar\n2009. \n\n26\n\nNachdem die Angeklagte zunächst arbeitslos war und mit der Stadt E einen Auflösungsvertrag zum 31.05.2007\ngeschlossen hatte, gelang es ihr eine Anstellung in einem Call -Center zu erreichen, wo sie ab dem 01.05.2008 ihre\nArbeit aufnahm, nachdem sie zuvor ein Praktikum dort absolviert hatte. Nachdem die Firma am 01.11.2008 in die Insolvenz\nging, gelang fand die Angeklagte eine Anschlussbeschäftigung in einem anderen Call -Center. Auch diese Firma geriet\nallerdings nach einigen Monaten ebenfallsl in Insolvenz, weshalb die Angeklagte vorübergehend Insolvenzausfallgeld\nin Anspruch nehmen musste. Über einen Bekannten, den sie aus ihrer Call -Center -Tätigkeit kannte, gelang es\nihr jedoch noch im Jahre 2009, Kontakt zu ihrem jetzigen Arbeitgeber, einer Unternehmungsberatung zu knüpfen. Nach\nder Ableistung eines Praktikums begann sie dort am 01.01.2010 im Bereich der Buchhaltung ihre neue Tätigkeit bei\nder sie 1.800,00 € brutto und ca. 1.220,00 € netto verdient. \n\n27\n\nZur Abgeltung noch bestehender Forderungen der Stadt E aus den verübten Straftaten aus dem Urteil der\n33. Strafkammer hat die Angeklagte bereits seit November 2008 versucht, eine schriftliche Verständigung mit der\nStadt E zu erzielen. Inhalt der Vereinbarung soll sein, dass die Angeklagte anerkennt, der Stadt E einen Betrag von\n400.000,00 € zu schulden und sich verpflichtet, diesen Betrag in ihr finanziell möglichen monatlichen Raten,\ndie noch unter der Pfändungsfreigrenze liegen, bis zur Erreichung ihres 60. Lebensjahres soweit wie möglich\nabzutragen. In die Schadensregulierung eingestellt werden soll ein von der Angeklagten erwartetes Honorar für die\nVermarktung eines Buches über ihre Lebensgeschichte, wofür sie die Rechte an einen Autor abgetreten hat. Ein\nAbschluss dieser Vereinbarung konnte bislang aufgrund intern bei der Stadt E noch ausstehender Beratungen noch nicht\nerreicht werden. \n\n28\n\nDie Angeklagte ist nicht vorbestraft. Durch das Urteil der 33. Strafkammer des Landgerichts E vom 8. Januar 2009\n- 33 KLs - 170 Js 1188/07 - (4/08) - ist sie nach den verfahrensgegenständlichen Taten wegen\ngewerbsmäßigen Betruges in 169 Fällen, davon in 7 Fällen in Tateinheit mit gewerbsmäßiger\nUrkundenfälschung, sowie wegen 55 Fällen der gewerbsmäßigen Untreue in Tateinheit mit\ngewerbsmäßiger Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden,\nderen Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. \n\n29\n\nZu den Vermögensstraftaten hat die 33. Strafkammer des Landgerichts E in dem Urteil folgende Feststellungen\ngetroffen: \n\n30\n\n\" II. Feststellungen zur Sache\n\n31\n\n1.\n\n32\n\nDie Verwaltung der Stadt E\n\n33\n\nDie Stadt E ist in Form von sogenannten Dezernaten organisiert, denen bestimmte fachliche Aufgaben (Fachbereiche)\nzugeordnet sind. Es existieren insgesamt sieben Dezernate mit jeweils untergeordneten Fachbereichen:\n\n34\n\nDezernat 1 - Dezernat des Oberbürgermeisters \n\n35\n\nDezernat 2 - Finanzen, Personal und Organisation\n\n36\n\nDezernat 3 - Umwelt, Recht und Bürgerdienste\n\n37\n\nDezernat 4 - Kultur, Sport und Freizeit\n\n38\n\nDezernat 5 - Arbeit, Gesundheit und Soziales\n\n39\n\nDezernat 6 - Planung, Städtebau und Infrastruktur\n\n40\n\nDezernat 7 - Schule, Jugend und Familie\n\n41\n\nDie Angeklagte gehörte ab Anfang 2002 - wie bereits erwähnt - dem Dezernat 1 an. Die Fachbereiche\ndes Dezernats 1 wiederum waren in unterschiedlichen Stadtämtern (StA) organisiert. Hierzu zählten:\n\n42\n\nStA 01 - Amt für Angelegenheiten des Oberbürgermeisters und des Rates,\n\n43\n\nStA 03 - E -Agentur,\n\n44\n\nStA 14 - Rechnungsprüfungsamt.\n\n45\n\nDas Amt für Angelegenheiten des Oberbürgermeisters und des Rates, in dem die Angeklagte bis zu ihrer\nInhaftierung beschäftigt war, war zu Unterstützung des Oberbürgermeisters eingerichtet worden und\nführte die Geschäfte des Rates der Stadt, der zahlreichen Ausschüsse und Beiräte. Außerdem\nwurden dort auch die Aufgaben der städtischen Repräsentation wahrgenommen. Darüber hinaus koordinierte\ndas Amt im Rahmen stadtpolitischer Ziele dezernatsübergreifende Aufgaben. Hierzu gehörten u.a. die Planung\nder Verwaltungsreform, Aufgaben der Gleichstellung von Frauen und Männern sowie der Datenschutz.\n\n46\n\nDas Stadtamt 01 war nach der Einführung des NKF seinerseits in Geschäftsbereiche (Sachgebiete) unterteilt,\nin denen jeweils unterschiedliche Kosten anfielen und verbucht werden mussten. Neben der Amtsleitung, dem OB-Büro\nund dem Büro der Bürgermeister / -in gehörten hierzu die folgenden Geschäftsbereiche:\n\n47\n\n- Reden und Beiträge OB, Grußwort;\n\n48\n\n- Aufgaben der Verwaltungskoordination, Sonderaufgaben;\n\n49\n\n- Rechtliche Bewertungen, Kommunale Entwicklungszusammenarbeit;\n\n50\n\n- Hochschule und Wissenschaft;\n\n51\n\n- Überregionale Mandate des OB;\n\n52\n\n- Regionalpolitik, Interkommunale Kooperation, Förderangelegenheiten;\n\n53\n\n- Interne Unternehmenskoordination, Geschäftsbericht;\n\n54\n\n- IT - Verfahrensmanagement;\n\n55\n\n- IT -Strukturen Politische Gremien;\n\n56\n\n- Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit;\n\n57\n\n- Bürgerbüro - Anregungen, Beschwerden, Chancengleichheit - ;\n\n58\n\n- Repräsentation, Städtepartnerschaft;\n\n59\n\n- Pressestelle;\n\n60\n\n- Politische Gremien;\n\n61\n\n- Gleichstellungsstelle / Frauenbüro;\n\n62\n\n- Dezernatscontrolling;\n\n63\n\n- Organisation / Personal / Finanzen und Hausdienste / Haustechnik.\n\n64\n\nDie Angeklagte gehörte dem letztgenannten Geschäftsbereich an, in dem außerdem noch ihr Kollege M2\ntätig war. Direkte Vorgesetzte der Angeklagten war im tatrelevanten Zeitraum die Zeugin L, die als stellvertretende\nLeiterin für den Bereich Organisation / Personal / Finanzen sowie Hausdienste / Haustechnik fungierte und daneben\nauch die Leitung des Rechnungswesens inne hatte. Als Amtsleiter wirkte im fraglichen Zeitraum S, der seinen Vorgänger\nE2 im Verlauf des Jahres 2002 abgelöst hatte. Stellvertretender Amtsleiter und Sachgebietsleiter für den Bereich\nOrganisation/ Personal / Finanzen sowie Hausdienste / Haustechnik war von der Gründung des neuen Stadtamtes 01 bis\nNovember 2004 L2, der von der späteren Amtsinhaberin N abgelöst wurde.\n\n65\n\n2.\n\n66\n\nZahlungsabläufe im Stadtamt 01\n\n67\n\nNach der Ablösung der Kameralistik durch das NKF im Dezernat 1 zum 01.01.2002 wurde die Angeklagte - wie\nbereits erwähnt - regulär im Rechnungswesen des Stadtamtes 01 eingesetzt. Zuvor hatte es eine Vielzahl von\nMitarbeitern aus den \"alten\" Ämtern gegeben, die für diesen Bereich zuständig gewesen waren.\nDie Ange¬klagte war nach ihrem Wechsel u.a. zuständig für die innerhalb des Stadtamtes 01 anfallenden\nbaren und unbaren Zahlungen.\n\n68\n\nGrundlage für das Kassenwesen bei der Stadt E war im tatrelevanten Zeitraum die \"Geschäftsanweisung\nüber die kassenmäßige Abwicklung von Verwaltungsgeschäften\" (GAKAV) in ihrer jeweils gültigen\nFassung.\n\n69\n\nDie im Stadtamt 01 eingehenden Rechnungen und Zahlungsforderungen wurden auf dieser Basis zunächst von den hierzu\nbefugten Sachbearbeitern der unterschiedlichen Geschäftsbereiche auf ihre sachliche und rechnerische Richtigkeit\nüberprüft, abgezeichnet und anschließend von den Mitarbeitern des Rechnungswesens - u.a. der\nAngeklagten Q - weiterbearbeitet. Zur Zeichnung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit waren grundsätzlich\nnur die Sachbearbeiter der jeweiligen Fachbereiche berechtigt und verpflichtet, da die Zahlungsabwicklung und die\nBuchführung nicht von denselben Beschäftigten vorgenommen werden durften. Beschäftigten, denen die\nBuchführung oder die Abwicklung von Zahlungen oblag, durfte die Befugnis zur sachlichen und rechnerischen\nFeststellung grundsätzlich nicht übertragen werden.\n\n70\n\nNach dem Erhalt eines Vorgangs fertigte die Angeklagte an ihrem PC eine Buchungsanweisung (Kontierungsfahne) für\ndie Stadtkasse, die als Grundlage für die buchhalterische Erfassung des Vorgangs und die anschließende\nZahlung diente. Auf einer Kontierungsfahne wurden häufig mehrere Zahlungsanforderungen zusammengefasst und\nbearbeitet.\n\n71\n\nVorrangige Aufgabe der Angeklagten war in diesem Zusammenhang die Prüfung der Vollständigkeit der Belege\nund der Schlüssigkeit der jeweiligen Anforderung. Darüber hinaus hatte sie über die Kontierung zu\nentscheiden. Hierfür ordnete sie den Vorgang einem bestimmten Sachkonto und einer Kostenstelle bzw. einem Auftrag\nzu. Jede Kontierungsfahne musste neben den erforderlichen Unterschriften und sonstigen Angaben Hinweise zur Kontierung der\nZahlung enthalten. Neben dem Sachkonto waren dies mindestens die Kostenstelle oder der Auftrag (Kostenträger) des\nzu verbuchenden Betrages.\n\n72\n\nDas zu bebuchende Sachkonto ergab sich aus der Kostensystematik des NKF, wobei das städtische Budget in Konten\naufgeteilt war und die jeweiligen Sachkonten als Kostenarten bezeichnet wurden. Auf diese Weise konnten Hinweise gewonnen\nwerden, welche Art von Aufwendungen entstanden. Dementsprechend waren für folgende Aufwendungen eigene Sachkonten\neingerichtet worden:\n\n73\n\n \n\n Konto alt\n Konto neu\n Kontobezeichnung\n \n\n \n\n 623100\n 522100\n Aufwendungen für Fahrzeugunterhaltung\n \n\n \n\n 623600\n 523100\n Aufwendungen für die Bewirtschaftung von Grdst./Geb.\n \n\n \n\n 626410\n 529400\n Sach - und Dienstleistung Kultur\n \n\n \n\n 626700\n 529900\n Sach - und Dienstleistung Sonstiges\n \n\n \n\n 641700\n 531700\n Zuweisungen an private Unternehmen\n \n\n \n\n 641800\n 531800\n Zuweisungen an übrige Bereiche\n \n\n \n\n 651200\n 540200\n Aufwendungen für Aus - und Fortbildung\n \n\n \n\n 651300\n 540300\n Aufwendungen für Reisekosten\n \n\n \n\n 652810\n 541610\n Ordentlicher Aufwand Rat, Ausschüsse, Beiräte\n \n\n \n\n 653100\n 542100\n Büromaterial\n \n\n \n\n 653300\n 542300\n Zeitungen und Fachliteratur\n \n\n \n\n 653400\n 542400\n Porto und Versandaufwendungen\n \n\n \n\n 653500\n 542500\n Telefon und Telefax\n \n\n \n\n 653700\n 542600\n Bewirtung\n \n\n \n\n 653800\n 542700\n Öffentlichkeitsarbeit (Werbung, Geschenke u.ä.)\n \n\n \n\n 653900\n 542900\n Sonstige Geschäftsaufwendungen\n \n\n \n\n 654100\n 543100\n Versicherungsbeiträge u. ä.\n \n\n \n\n 658700\n 548700\n Zinsabschlagsteuer\n \n\n \n\n 659100\n 549100\n Verfügungsmittel\n \n\n \n\n74\n\nJeder Fachbereich der Stadtverwaltung war außerdem für Zwecke der Kosten - und Leistungsrechnung in\nunterschiedliche Kostenstellen untergliedert, die Hinweise darauf gaben, für welche Aufgaben der Verwaltung die\nAufwendungen entstanden waren. Für folgende Bereiche existierten mit Barzahlungen bebuchte Kostenstellen:\n\n75\n\n \n\n KST\n Bezeichnung\n KST\n Bezeichnung\n \n\n \n\n 010015\n Materialbeschaffung\n 010901\n Verwaltungsentwicklung\n \n\n \n\n 010016\n Drucksachen\n 010902\n Hausdienste/ -technik\n \n\n \n\n 010017\n Büro -/Medienkosten\n 011001\n Referenten/ -innen OB\n \n\n \n\n 010020\n Umlage StA 01\n 011003\n Sekr./Ass.dienste OB\n \n\n \n\n 010101\n Führung und Verwaltung\n 011101\n Referenten/ -innen BM\n \n\n \n\n 010204\n AG Repräsentation\n 011103\n Sekr./Ass.dienste BM\n \n\n \n\n 010206\n Organisation Rathaus\n 011201\n Reden, Grußworte, Referate\n \n\n \n\n 010301\n Rat, Ausschüsse, Beiräte\n 011202\n Ref.fProjektarbeit\n \n\n \n\n 010501\n Geschäftsführung Rat u. Ausschüsse\n 011301\n Repr./Außentätigkeit\n \n\n \n\n 010502\n Geschäftsführung Beiräte\n 011401\n Pressestelle\n \n\n \n\n 010504\n Fraktionen/Mandatsträger\n 011501\n Frauenbüro\n \n\n \n\n76\n\nSchließlich verfügte jeder Verwaltungsbereich des Stadtamtes 01 über so genannte Aufträge,\ndenen - wie den Kostenstellen - bestimmte Ziffern zugeordnet waren. Bei den Aufträgen handelte es sich um\neinen im SAP -System verwendeten Begriff, mit dem der Kostenträger bezeichnet wurde. Die Kostenträger\nwurden ebenso wie die Kostenstellen bezeichnet, um den Ursprung der entstandenen Kosten feststellen zu können.\nHinter den entsprechenden Ziffern standen:\n\n77\n\n \n\n Alte Aufträge\n \n Aktuelle Aufträge (bis 08/2007)\n \n \n\n \n\n 01110 101 0000\n Geschäftsführung des Rates und der Ausschüsse\n 01 010 010 1001\n Rat und Ausschüsse\n \n\n \n\n \n \n 01 010 010 1002\n Beiräte\n \n\n \n\n \n \n 01 010 010 1003\n Reisekosten f. Ausschüsse\n \n\n \n\n \n \n 01 010 010 3001\n Politische Vertretung der Stadt\n \n\n \n\n 01110 201 0000\n Repräsentation der Stadt\n 01 010 010 4001\n Repräsentation\n \n\n \n\n 01110 401 0000\n Vertretung der Stadt\n \n \n \n\n \n\n 01110 403 0000\n Repräsentation\n \n \n \n\n \n\n \n \n 01 010 010 4002\n Mitgliedschaften\n \n\n \n\n 01110401 0010\n Alters- und Ehejubiläen\n 01 010 010 4005\n Alters- und Ehejubiläen\n \n\n \n\n 01110 402 0010\n Städtepartnerschaften\n 01 010 010 4006\n Zuschüsse zu Reisen in Partnerstädte\n \n\n \n\n \n \n 01 010 010 4008\n Veranstaltung Karfreitag\n \n\n \n\n \n \n 01 010 010 4009\n Veranstaltung Jahresabschluss\n \n\n \n\n \n \n 01 010 010 4010\n Einladung Zwangsarbeiter\n \n\n \n\n \n \n 01 010 010 5001\n Bereitstellung von Räumen\n \n\n \n\n 01110 601 0000\n Oberbürgermeister / Bürgermeister\n 01 010 010 6001\n OB/BM\n \n\n \n\n \n \n 01 010 010 6003\n Vorbereitung WM 2006\n \n\n \n\n \n \n 01 010 010 6005\n Mitgliederversammlung Städtetag 2006\n \n\n \n\n \n \n 01 010 020 1005\n Veranstaltungen u. Veröffentlichungen\n \n\n \n\n \n \n 01 010 020 1006\n Interne Unternehmenskommunikation\n \n\n \n\n \n \n 01 010 020 2001\n Internationale Zusammenarbeit\n \n\n \n\n \n \n 01 010 020 2002\n Hochschulangelegenheiten\n \n\n \n\n \n \n 01 010 020 2003\n Kooperation Bürgerschaft- Politik-Verwaltung\n \n\n \n\n \n \n 01 010 020 2004\n Regionale u. überregionale Zusammenarbeit\n \n\n \n\n \n \n 01 010 030 2005\n Vernetzung u. Unterstützung\n \n\n \n\n \n \n 01 010 070 1001\n zentrale Pressearbeit\n \n\n \n\n 01110 402 0020\n Verwaltungshilfe Novi Sad\n \n Projektgebundene Unterstützung 2004\n \n\n \n\n 01110 202 0000\n Städtepartnerschaften\n Ist in 01110 402 0010 aufgegangen\n \n \n\n78\n\nDie Kontierungsfahne enthielt außerdem weitere Angaben zum Buchungsmonat und zum Zahlungsempfänger\n(Kreditor). Jedes Kreditorenkonto war einer bestimmten Person bzw. Stelle zugeordnet, um so den Geldfluss dokumentieren\nzu können. Spätestens ab dem Jahr 2006 war geklärt, dass es sich bei Barauszahlungen insoweit um den\nSachbearbeiter handeln musste, der den fraglichen Bargeldbetrag letztlich angefordert hatte. Im Einzelnen gab es\nfolgende mit Barzahlungen bebuchte Kreditoren innerhalb des Stadtamtes 01:\n\n79\n\n \n\n Kreditor\n Name\n \n\n \n\n 1006231\n 33/Hö - Bürokasse\n \n\n \n\n 1006240\n 33/Horn - Bürokasse\n \n\n \n\n 1006274\n Gesperrt 33/Scha - Bürokasse\n \n\n \n\n 1006207\n 33/Ap - Bürokasse\n \n\n \n\n 1006215\n 33/Br - Bürokasse\n \n\n \n\n 1006223\n 33/Ev - Bürokasse\n \n\n \n\n 1006258\n 33/Hu - Bürokasse\n \n\n \n\n 1006266\n 33/Lü - Bürokasse z. Hd. Herrn M3\n \n\n \n\n 1002236\n C, \n \n\n \n\n 1038567\n C\n \n\n \n\n 1020200\n E3\n \n\n \n\n 1025384\n H\n \n\n \n\n 1005111\n I\n \n\n \n\n 1009265\n I 33/1 zur Weiterleitung\n \n\n \n\n 1018051\n J2\n \n\n \n\n 1011278\n Gesperrt L3\n \n\n \n\n 1023918\n L4 StA 01\n \n\n \n\n 1003585\n Frau L5 StA 11/5\n \n\n \n\n 1006916\n L6\n \n\n \n\n 1006878\n M2 StA 01 zur Weiterleitung\n \n\n \n\n 1023900\n M4 33/Ev -BVStL\n \n\n \n\n 1025716\n Meschede\n \n\n \n\n 2001004\n Gesperrt Meschede 02/FB\n \n\n \n\n 1043927\n The Netanya Foundation\n \n\n \n\n 1027506\n Q2\n \n\n \n\n 10 15508\n Barkasse StA 01 - Frau Q -\n \n\n \n\n 1018787\n S2 Bez.Vertretung Innenstadt Ost\n \n\n \n\n 1038010\n T -StA 01 zur Weiterleitung\n \n\n \n\n 1021400\n T2 - StA 01 zur Weiterleitung\n \n\n \n\n 1014137\n T3, \n \n\n \n\n 1040200\n Stadt E StA 1/WM -Büro\n \n\n \n\n 1004921\n T4\n \n\n \n\n 1031104\n V\n \n\n \n\n 1042521\n Verband poln. Sportclubs Q3\n \n\n \n\n 1009508\n X StA 01 zur Weiterleitung\n \n\n \n\n 1006134\n Gesperrt X StA 01\n \n\n \n\n80\n\nSchließlich hatte die Angeklagte die Kontierungsfahne auch bezüglich des Verwendungszwecks, also des\nAuszahlungsgrundes, und des auszuzahlenden Betrages zu vervollständigen. Danach druckte sie den Vorgang aus\nund das System übertrug das Tagesdatum auf den Ausdruck.\n\n81\n\nZuletzt folgten die Unterschriften unter der Kontierungsfahne. Mit dieser hatte zunächst der jeweilige\nSachbearbeiter die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Rechnung zu bestätigen, sofern dies nicht schon\nauf der Rechnung selbst erfolgt war. In diesem Fall verwies die Angeklagte handschriftlich auf den Vorgang, auf dem\nsich die Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit befand.\n\n82\n\nDie vollständig ausgefüllte Kontierungsfahne legte sie mit den dazugehörigen Unterlagen zur\nUnterzeichnung ihrem Vorgesetzten vor, der die Stadtkasse (Servicestelle) mit seiner Unterschrift anwies, den jeweiligen\nBetrag zu buchen und die Zahlung zu veranlassen. Befugt waren insoweit nur solche Mitarbeiter des Stadtamtes 01, denen\nzuvor eine schriftliche Ermächtigung nach der GAKAV erteilt worden war. Eine solche Zeichnungsberechtigung war im\ntatrelevanten Zeitraum neben dem Amtsleiter S auch dem stellvertretenden Amtsleiter und Sachgebietsleiter L2 sowie\ndessen Nachfolgerin N und der Abteilungsleiterin L zuerkannt worden. Die Anordnungsbefugnis der Zeugin L reichte bis zu\neiner Summe von 25.000 €. Darüber liegende Beträge wurden durch den stellvertretenden Amtsleiter\nangewiesen.\n\n83\n\nDer jeweilige Vorgesetzte der Angeklagten prüfte hierbei seinerseits, ob die sachliche und rechnerische Richtigkeit\nder Anforderung von dem jeweils zuständigen Sachbearbeiter bestätigt worden war, wobei eine Überprüfung\nder inhaltlichen Richtigkeit der Forderung in erster Linie in den Zuständigkeitsbereich des jeweiligen\nGeschäftsbereichs und der dort tätigen Sachbearbeiter fiel. Außerdem überprüfte der jeweilige\nVorgesetzte die korrekte Erfassung des Vorgangs in der Kontierungsfahne und er kontrollierte, ob die von den\nzuständigen Sachbearbeitern als \"sachlich und rechnerisch richtig\" gezeichneten Belege vorlagen.\n\n84\n\nDie Vorgänge wurden sodann an die Stadtkasse weitergeleitet, da das Stadtamt 01 - wie bereits erwähnt -\nzur Begleichung der anfallenden Kosten die Dienste der Stadtkasse als Finanzdienstleister in Anspruch nahm. Zu diesem\nZweck wurden die Anweisungen samt Belegen, sofern es sich um unbare Zahlungsvorgänge handelte, nach Unterzeichnung\ndurch einen Vorgesetzten entweder direkt von diesem zur Poststelle gegeben oder sie wurden mit den anhängenden\nRechnungen und Verfügungen wieder an die Angeklagte ausgehändigt, die sie entsprechend weiterleitete. Nach\nder Überweisung des Betrages durch die Stadtkasse kamen die Unterlagen wieder zu den Mitarbeitern des Rechnungswesens\nzurück, wo sie dann archiviert wurden. \n\n85\n\nBei den Barauszahlungen, für deren Bearbeitung in erster Linie die Angeklagte zuständig war, handelte es\nsich in der Regel um Spenden, kleinere Bargeldzuwen¬dungen an gemeinnützige Vereine, Alters - oder\nVereinsjubilare, Bewirtungskosten, Reisekostenvorschüsse und ähnliche Vorgänge. Auch hier hatte der\njeweilige Sachbearbeiter zunächst die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Forderung zu prüfen. Sodann\nforderte er zeitgerecht den erforderlichen Geldbetrag an, indem er der Angeklagten auftrug, eine bestimmte Summe für\neinen bestimmten Zweck bei der Stadtkasse abzuholen. Die Geldanforderung erfolgte auf der Basis einer so genannten\nVerfügung oder einer Rechnung, aus der der Verwendungszweck und die angeforderte Bargeldsumme hervorgehen mussten.\nSoweit Rechnungen oder sonstige Unterlagen vorlagen, die Auslöser der Anforderung waren, wurden sie der Verfügung\nbeigefügt. Lag keine Rechnung vor, so fertigte der Anfordernde ein von ihm unterschriebenes Schriftstück, aus\ndem die geforderte Bargeldsumme und der Verwendungszweck hervorzugehen hatten. Dies war u.a. bei Bargeldvorschüssen\nfür Ausschussfahrten oder Jubiläen der Fall. \n\n86\n\nDie Angeklagte hatte daraufhin die Vollständigkeit und Richtigkeit der Anforderung zu kontrollieren, wobei die\nPrüfung der Höhe und der Berechtigung der einzelnen Bargeldanforderung und - auszahlung in erster Linie dem\njeweiligen Fachbereich oblag. Eine inhaltliche Prüfung durch die Angeklagte war schon deshalb grundsätzlich\nnicht vorgesehen, weil sie in der Regel nicht über die Möglichkeit einer solchen Prüfung verfügte\nund dies der bestehenden Funktionstrennung widersprach. Vielmehr erfolgte durch sie die Zuordnung des Auftrags in Bezug\nauf die Sachkonten und Kostenstellen. Dieser Arbeitsablauf unterschied sich nicht von den unbaren Zahlungsvorgängen.\nDementsprechend erstellte sie sodann die Kontierungsfahne, die als Auszahlungsbeleg für die Stadtkasse diente. Nach\nder Erstellung der Kontierungsfahne zeichnete ein anordnungsberechtigter Vorgesetzter der Angeklagten die Kontierungsfahne\nund wies die Stadtkasse an, den jeweiligen Betrag zu buchen und die Zahlung zu veranlassen. \n\n87\n\nDie Angeklagte nahm nun die unterschriebene Kontierungsfahne samt Geldanforderung (Verfügung oder Rechnung)\nund legte diese den Mitarbeitern der Stadtkasse vor, die das Bargeld sodann auskehrten. Zu diesem Zweck wurde der Vorgang\nzunächst in der Kreditorenbuchhaltung erfasst und verbucht. Hierfür kontrollierte die zuständige\nMitarbeiterin die formelle Richtigkeit des Vorgangs, indem sie die Vollständigkeit der Unterlagen und die\nUnterschrift des Anordnungsberechtigten prüfte. Letzteres erfolgte anhand einer Zeichnungsliste mit den\nVergleichsunterschriften der Anordnungsberechtigten, die in der Kreditorenbuchhaltung auslag. Dem Kontierungsbeleg\nhatte außerdem nach den innerbehördlichen Vorgaben immer eine Verfügung oder Rechnung beizuliegen, eine\nKontierungsfahne allein war für eine Auszahlung grundsätzlich nicht ausreichend. Waren alle Unterlagen und die\nnotwendigen Unterschriften vorhanden, wurden die Daten der Kontierungsfahne von einer der Mitarbeiterinnen der\nKreditorenbuchhaltung in den Computer eingegeben. Anschließend überprüfte eine zweite Mitarbeiterin der\nAbteilung die eingegebenen Daten und gab den Vorgang frei. Damit war der Buchungsvorgang abgeschlossen. Vom System\nwurde daraufhin eine Buchungsnummer vergeben, die von einer Mitarbeiterin der Kreditorenbuchhaltung auf der\nKontierungsfahne vermerkt wurde. Ferner versah sie den Beleg mit einem Datums - und Buchungsstempel und beide mit dem\nVorgang befassten Mitarbeiterinnen unterschrieben auf der Kontierungsfahne. \n\n88\n\nMit dem so gebuchten Vorgang ging die Angeklagte sodann zur Auszahlungsstelle der Stadtkasse, wo sie die\nOriginalkontierungsfahne mitsamt den begründenden Unterlagen vorlegte. Die Bediensteten der Auszahlungsstelle\nfertigten eine Kopie der Kontierungsfahne, die bei der Stadtkasse verblieb, und prüften ihrerseits, ob sich auf\ndem Kontierungsbeleg die Unterschrift einer anweisenden sowie die Zeichnung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit\ndes Vorgangs einer anfordernden Person befanden. Lagen diese Voraussetzungen vor, bereitete die jeweilige Mitarbeiterin\nder Auszahlungsstelle einen Scheck oder (ab November 2006) eine Geldkarte zur Unterschrift bzw. Freigabe vor. Zu einer\nPrüfung der inhaltlichen Richtigkeit des Vorgangs waren die Mitarbeiter der Auszahlungsstelle weder berechtigt noch\nverpflichtet. \n\n89\n\nDer Vorgang wurde sodann an einen Vorgesetzten innerhalb der Auszahlungsstelle weitergeleitet, der nochmals die\nformellen Voraussetzungen für die Auszahlung überprüfte und sodann die Zweitunterschrift auf dem Scheck\nfertigte oder die Geldkarte freigab.\n\n90\n\nMit Hilfe des Schecks oder der Geldkarte konnte die Angeklagte sodann bei der Sparkasse oder einem städtischen\nGeldautomaten das Bargeld beschaffen. Den Empfang des Schecks bzw. der Karte hatte sie ihrerseits auf der Kontierungsfahne\n(bei Schecks) oder einem Systemausdruck (bei Geldkarten) zu quittieren. Das Bargeld selbst wurde von ihr mittels Scheck\nbei der Sparkasse oder unter Einsatz des zuvor frei geschalteten Chips an einem Bargeldterminal in der C2 -Halle abgeholt.\nAuszahlungen bis zu 2.000 € erfolgten mittels Geldkarte, bei darüber liegenden Beträgen wurden Schecks\nausgestellt. Im Falle der Vorlage eines Schecks bei der Sparkasse hatte die Angeklagte den Empfang auf der Rückseite\ndes Schecks nochmals zu quittieren.\n\n91\n\nNach dem Erhalt des Geldes übergab sie die angeforderte Summe an den anfordernden Mitarbeiter, der den Erhalt\nauf der Anforderungsverfügung quittierte und den Betrag an den Empfänger weiterleitete oder für den\nvorgegebenen Zweck ausgab. Sofern es nicht möglich oder gewünscht war, den Empfang der Zahlung vom\nEndempfänger quittieren zu lassen (z.B. bei Altersjubiläen oder Weihnachtsfeiern), wurde ein sogenannter\nEigenbeleg als Ersatz für eine Quittung gefertigt, in dem nochmals kurz aufgeführt wurde, von wem und zu\nwelchem Zweck das Geld angefordert worden war und wer es schließlich erhielt. Dieser qualifizierte Verwendungsbeleg\nwurde von der anfordernden Person erstellt oder, im Falle von politischen Repräsentanten, durch deren Begleitperson.\nDer Mitarbeiter, der das Geld an den jeweiligen Endempfänger überbrachte, quittierte den Erhalt auf dem\nEigenbeleg und bestätigte mit seiner Unterschrift die ordnungsgemäße Weitergabe an den Endempfänger.\nDer Eigenbeleg als Nachweis über die Verwendung der Gelder war Ende Mai 2004 von der Behördenleitung\neingeführt worden, da bis dahin in bestimmten Fällen - insbesondere Altersjubiläen - keine Nachweise\nüber die Verwendung der Barauszahlung vorhanden waren. Da andererseits die Empfänger, insbesondere die Alters\n- und Ehejubilare, nicht verpflichtet werden sollten, den Geldempfang durch Unterschrift zu bestätigen, war der\nEigenbeleg als Quittungsersatz etabliert worden. \n\n92\n\nDas Original der Kontierungsfahne und die zum Vorgang gehörende Anforderung bzw. Verfügung wurden\n(ab März 2003) nach der Rückkehr aus der Stadtkasse mitsamt der Empfangsquittung bzw. dem Eigenbeleg zentral\nbei den Mitarbeitern des Rechnungswesens gesammelt und nach Sachkonten geordnet abgelegt, um eine jederzeitige\nÜberprüfung zu ermöglichen. Zuständig für die Archivierung der Belege war neben der Angeklagten\nauch deren Kollege M2. Eine Kopie der Kontierungsfahne verblieb - wie bereits erwähnt - bei der Stadtkasse. \n\n93\n\n3.\n\n94\n\nAbweichende Verwaltungspraxis\n\n95\n\nDa es sich um ein Pilotprojekt handelte, gab es gerade zu Beginn der Einführung des NKF im Stadtamt 01 eine\nVielzahl von Reibungsverlusten und Anfangsschwierigkeiten, die zu einer Unsicherheit bei den Mitarbeitern in dem Sinne\nführte, dass der korrekte Ablauf der Verwaltungsvorgänge mangels eindeutiger Dienstanweisungen zunächst\nrelativ unklar und unscharf blieb. Insbesondere unmittelbar nach der Einführung des NKF gab es immer wieder\nRücksprachen und Nachfragen bei der Kämmerei. In Arbeitskreisen wurden Vorgaben für die\nVerwaltungsabläufe erörtert und Schulungen durchgeführt, die Unsicherheiten beseitigen und den Umgang mit\ndem neuen System erleichtern sollten. Trotzdem konnte nicht verhindert werden, dass immer wieder Schwierigkeiten\nauftauchten, die zu einer Änderung der Verwaltungsabläufe zwangen. Dies betraf auch die Bargeldbeschaffung,\nfür die die Angeklagte zuständig war. Die Unklarheiten und Unsicherheiten führten in diesem Bereich\ninsbesondere dazu, dass die durch die GAKAV vorgeschriebene Vorgehensweise bei der Abwicklung der Bargeschäfte\ninnerhalb des Stadtamtes 01 in vielfacher Hinsicht durchbrochen wurden. Diese auf ständiger Übung basierenden\nVerwaltungspraktiken, die sich vielfach schon vor der Einführung des NKF herausgebildet hatten, dienten in erster\nLinie der Verfahrensbeschleunigung und wurden von der Angeklagten nicht nur in den noch darzustellenden strafrechtlich\nrelevanten Fälle ausgenutzt. \n\n96\n\na)\n\n97\n\nDie Abweichungen betrafen zunächst einmal die Zeichnung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit einer\nBargeldanforderung. Hierzu waren - wie bereits dargelegt - grundsätzlich nur die Sachbearbeiter der jeweiligen\nFachbereiche berechtigt und verpflichtet, da eine Trennung zwischen der Zahlungsabwicklung und der Buchführung\nvorgesehen war. Die Angeklagte hatte daher zu überprüfen, ob sich auf der Verfügung oder der Kontierungsfahne\neine entsprechende Zeichnung des anfordernden Sachbearbeiters befand. Fehlte der entsprechende Vermerk, so war sie nach\nden behördeninternen Regelungen gehalten, sich diesen von dem jeweiligen Sachbearbeiter zu beschaffen. \n\n98\n\nDiese Vorgehensweise hielt sie jedoch zur Verfahrensbeschleunigung in einer Vielzahl von Fällen nicht ein.\nDies betraf u.a. die Vorgänge, in denen sie lediglich eine E -Mail von dem zuständigen Sachbearbeiter bekam,\naus der sich der Bargeldwunsch ergab. Denn abweichend von den Vorgaben für Bargeldauszahlungen hatte sich die Praxis\nentwickelt, dass eine einfache E -Mail als Anforderung bzw. Verfügung ausreichte, d.h. der Vorgang wurde auch ohne\nUnterschrift eines Anforderungsberechtigten und die Zeichnung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit von der\nAnge¬klagten bearbeitet. Bekam sie einen solchen Vorgang vorgelegt, so setzte sie selbst den notwendigen Vermerk\nauf die Verfügung und unterschrieb mit ihrem Namen oder unterzeichnete auf der Kontierungsfahne in der dafür\nvorgesehenen Spalte \"Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit\". Danach leitete sie die\nKontierungsfahne und die Verfügung an ihre Vorgesetzten weiter, die eine Auszahlung des Geldes gegenüber der\nStadtkasse anordneten, obwohl die Angeklagte - und kein Sachbearbeiter aus dem Fachbereich - die\nordnungsgemäße Rechnungsprüfung gezeichnet hatte. \n\n99\n\nb)\n\n100\n\nEntsprechend war die Vorgehensweise in den Fällen, in denen Sachbearbeiter aus den Fachbereichen Kosten\nvorgestreckt hatten, d.h. beruflich veranlasste Aufwendungen geltend machten. Die Erstattungsanträge wurden dann\nvon den Sachbearbeitern selbst gestellt und an die Angeklagte weitergeleitet, die die entsprechenden Belege - z.B.\nTaxiquittungen - prüfte und zur Auszahlung brachte. Eine weitergehende Kontrolle innerhalb der Fachbereiche fand\nnicht statt. Die Auszahlungen erfolgten in diesen Fällen vielfach auch ohne die Vorlage einer Quittung durch den\nSachbearbeiter. Die Anfordernden fertigten in diesen Fällen einen Eigenbeleg, auf dem sie den Verwendungszweck des\nGeldes aufführten. Nur mithilfe des Eigenbelegs und der von der Angeklagten erstellten Kontierungsfahne war es\ndaraufhin möglich, Geld von der Stadtkasse zu bekommen. Der als Ersatzquittung gedachte Eigenbeleg wurde demnach\nauch als Anforderung bzw. Verfügung gebraucht. \n\n101\n\nc)\n\n102\n\nEine abweichende Verwaltungspraxis gab es auch in den sogenannten Jubiläumsfällen. Im Falle eines hohen\nrunden Geburtstages oder Vereinsjubiläums erhielten die Jubilare vom Oberbürgermeister eine kleine\nBargeldzuwendung. Die zuständigen Sachbearbeiter aus dem Geschäftsbereich \"Repräsentation\"\nhatten für die betreffenden Jubiläumsfälle eines Monats ursprünglich eine schriftliche Verfügung\nzu erstellen und dieser Anforderung im Falle der Altersjubilare als Anlage eine Liste aus der Einwohnermeldedatei\nbeizufügen, aus der sich die Personen ergaben, die mit Bargeld bedacht werden sollten.\n\n103\n\nAbweichend hiervon war es im Verlauf der Jahre zur gängigen Praxis geworden, der Angeklagten die in einem Monat\nanfallenden Jubiläen vorab in Form einer Liste vorzulegen, deren Richtigkeit von keinem Sachbearbeiter aus der\nentsprechenden Fachabteilung überprüft wurde. Vielmehr dienten die Listen als Ersatz für die eigentlich\nzusätzlich vorgeschriebene Verfügung. Die Angeklagte fertigte nun allein anhand der Listen eine Kontierungsfahne\nund ließ sich das Geld von der Stadtkasse auszahlen. Am Monatsende fertigte sie sodann einen Eigenbeleg, in den\nsie die Summe der abgeholten Gelder eintrug. Die Liste, der Eigenbeleg und die entsprechende Kontierungsfahne wurden\nschließlich abgeheftet. \n\n104\n\nd) \n\n105\n\nEine weitere Verwaltungspraxis, die nicht den Vorgaben in Bezug auf Bargeldauszahlungen entsprach, hatte sich in\nsogenannten Eilfällen herausgebildet. In den Fällen, in denen schnell Geld benötigt wurde, fertigte die\nAngeklagte selbst eine Kopie der bereits von einem Vorgesetzten unterschriebenen Kontierungsfahne und begab sich mit\ndieser Kopie direkt zur Auszahlungsstelle, nachdem sie die Originalbelege in der Kreditorenbuchhaltung zurückgelassen\nhatte. Obwohl die Kopie demnach keine Belegnummer enthielt, da der Vorgang weder erfasst noch gebucht worden war, wurde\nihr ein Scheck ausgestellt, mit dem sie das notwendige Bargeld beschaffen konnte. Da der Vorgang unvollständig war,\nkonnte sich die Angeklagte die Weitergabe des Geldes in diesen Fällen auch nicht quittieren lassen. \n\n106\n\nDer Vorgang wurde vielmehr nachträglich anhand der Originalbelege verbucht und um die Belegnummer ergänzt.\nDen vervollständigten Vorgang nahm die Angeklagte sodann bei einem späteren Besuch der Stadtkasse wieder mit\noder erhielt ihn auf dem Postweg. Anschließend wurde er dann abgelegt.\n\n107\n\nIn seltenen Fällen besonderer Eilbedürftigkeit wurde der Scheck von den Mitarbeitern der Stadtkasse auch\nschon auf einen bloßen Anruf der Angeklagten hin ausgestellt. In diesen Fällen gab es noch nicht einmal die\nUnterschrift eines anordnungsberechtigten Vorgesetzten auf der Kontierungsfahne. Vielmehr fertigte die Angeklagte schon\nvor der entsprechenden Unterschrift eine Kopie des Kontierungsbelegs und begab sich hiermit unter Hinweis auf die\nEilbedürftigkeit zur Auszahlungsstelle. Der Vorgang wurde dann von der Angeklagten nachgereicht, sobald die\nUnterschrift des Vorgesetzten auf der Kontierungsfahne vorlag. Die Angeklagte ging dann erneut zur Stadtkasse und ließ\nden Vorgang nachträglich buchen, wobei die Ursprungskopie, die keine Unterschrift eines Anordnungsberechtigten\nenthielt, nachträglich vernichtet wurde.\n\n108\n\ne)\n\n109\n\nAbweichungen ergaben sich auch in Bezug auf die Erstellung der Geldkarten. Nach den geltenden Vorgaben für\nBargeldauszahlungen musste zur Rückverfolgung des Zahlungsweges für jeden Kreditor eine Karte ausgestellt werden.\nStattdessen wurde jedoch zur Vorgangsvereinfachung bzw. -beschleunigung häufig nur eine Geldkarte für mehrere\nKreditoren ausgegeben, sofern die Summe der Anforderungen 2.000 € nicht überstieg. In diesen Fällen wurde\nder gesamte Vorgang auf dem Kreditorenkonto der Angeklagten verbucht, obwohl eigentlich die Kreditorenkonten der\nanfordernden Sachbearbeiter hätten belastet werden müssen. \n\n110\n\nDaneben wurden auch auf andere Weise Geldbeträge verschiedener Kreditoren auf den Geldkarten vermischt.\nÜberstieg die Summe der Auszahlungen 2.000 €, so teilte man den Betrag in zwei oder mehrere jeweils unter 2.000\n€ liegende Summen, um die Ausstellung eines Schecks zu umgehen und die schnellere Zahlung über die Geldkarten\nzu erreichen. Verbucht wurden diese Vorgänge dann ebenfalls auf dem Kreditorenkonto der Angeklagten sowie auf einem\nbeliebigen anderen Konto eines der anfordernden Sachbearbeiter. \n\n111\n\n4.\n\n112\n\nKontrolle der Zahlungsvorgänge\n\n113\n\nDie regelmäßige Überwachung der Zahlungsabwicklung sowie die Vornahme der diesbezüglichen\nPrüfungen oblagen dem Rechnungsprüfungsamt (§ 103 Abs. 1 GONRW). Das Rechnungsprüfungsamt war formal\ndem Dezernat 1 zugeordnet, innerhalb der Behörde jedoch entsprechend der Gemeindeordnung nur dem Rat verantwortlich\nund in Bezug auf die sachliche Tätigkeit ihm unmittelbar unterstellt, wobei es von fachlichen Weisungen frei war\n(§ 104 Abs. 1 GONRW). Es hatte die Jahresabschlüsse zu überprüfen, insbesondere den des erstmals ab\n2006 komplett doppisch statt kameral geführten städtischen Haushalts. Darüber hinaus sollte das\nRechnungsprüfungsamt u.a. dazu beitragen, dass Unregelmäßigkeiten innerhalb der Verwaltung verhindert\nwerden. Hierzu besaß es das Recht zur Durchführung regelmäßiger und / oder unangekündigter\nKontrollen der Verwaltungsvorgänge innerhalb der Stadtverwaltung. \n\n114\n\nDie in der Gemeindeordnung vorgesehenen und vorgeschriebenen Überwachungsmöglichkeiten wurden in Bezug auf\ndas Stadtamt 01 jedoch verabsäumt, d.h. Kontrollen fanden im tatrelevanten Zeitraum durch das Rechnungsprüfungsamt\nzwar statt, aber zu keinem Zeitpunkt im Stadtamt 01. So erfolgte im Jahr 2004 u.a. eine Prüfung des Ablagesystems\ninnerhalb der Stadt E, von der aber das Stadtamt 01 ausdrücklich ausgenommen worden war. Zu einer Ausweitung der\nPrüfung kam es selbst dann nicht, als in anderen Behördenzweigen insoweit gravierende Mängel erkannt\nworden waren. \n\n115\n\nUrsache hierfür war die damals herrschende Vorgehensweise bei der Anordnung und Durchführung der Kontrollen,\ndie nach einem risikoorientierten Ansatz auf Basis der Haushaltszahlen erfolgten. Dieser risikoorientierte Ansatz ergab\nbeim Stadtamt 01 zu wenige Anhaltspunkte für eine Überprüfung, weil dort bei einer Gesamtbetrachtung aller\nBehördenzweige zu wenig relevante Fälle und damit Zahlungsvorgänge anfielen. Dieser Prüfungsansatz\nist inzwischen zugunsten einer \"Prüfungslandschaft\" aufgegeben worden, der alle Bereiche der Stadtverwaltung\nE umfassen soll.\n\n116\n\nEine Überprüfung der Zahlungsvorgänge innerhalb des Stadtamtes 01 erfolgte selbst nach einer Meldung\nder Geschäftsbereichsleiterin E4 (Geschäftsbereich Repräsentation) im Jahr 2004 nicht, die Zweifel an der\nHöhe der Ausgaben ihres Bereiches geäußert hatte. Die Benachrichtigung wurde nicht weiter verfolgt und ohne\ndie Einleitung von Ermittlungen mit der Umstellung auf das SAP -System erklärt. Die Geschäftsbereichsleiterin E4\nnahm diese Erklärung ohne weitere Nachfragen hin, weshalb eine frühzeitige Untersuchung der Zahlungsflüsse\nim Stadtamt 01 unter¬blieb. Die Verantwortlichen des Rechnungsprüfungsamtes vertrauten vielmehr weiterhin auf\ndie Einhaltung der GAKAV durch die Mitarbeiter des Stadtamtes 01 und das Bestehen interner Kontrollen innerhalb des\nStadtamtes, die jedoch ebenfalls nicht erfolgten.\n\n117\n\nSo gab es innerhalb des Stadtamtes 01 keine internen Kontrollinstanzen in Bezug auf die Bargeldflüsse.\nUnregelmäßigkeiten oder auch nur ein Anstieg der baren Zahlungsvorgänge ließen sich allenfalls anhand\nder quartalsweise vom Dezernatscontrolling zu erstellenden Finanzstatusberichte feststellen. \n\n118\n\nEntgegen dem Wortlaut handelte es sich bei dem Dezernatscontrolling jedoch nicht um eine Prüfungseinrichtung\ninnerhalb des Stadtamtes 01, sondern um eine reine Managementberatung, die keine funktionale Kontrolle ausübte.\nSchwerpunkt der Tätigkeit des Controllers T5 war vielmehr die Unterstützung der Amtsleitung bei der Budgetplanung.\nDie Budgetplanung fußte grundsätzlich auf den bereits bestehenden Planungen und Zahlen und wurde ständig\nfortgeschrieben. Dabei oblag es dem Controller u.a. Haushaltskonsolidierungsmaßnahmen in Form von Einsparungen\numzusetzen. Zum Zwecke der Haushaltsüberwachung hatte der Controller außerdem quartalsweise Finanzstatusberichte\nzu erstellen, die auf den Plan -, Ist - und Prognosewerten auf Sachkontenebene basierten. Während die Planwerte sich\naus dem Budgetplan ergaben, fußten die Ist -Werte auf den tatsächlich geleisteten Zahlungen. Die so ermittelten\nZahlen wurden nach ihrer Zusammenstellung den jeweiligen Geschäftsbereichen zugeleitet, deren Leiter - auf Basis\nder Angaben der einzelnen Sachbearbeiter - eine Prognose zur Zahlungsentwicklung abzugeben und dem Controller zu melden\nhatten. Die so komplettierten Berichte wurden schließlich auf Fachbereichsebene zusammengeführt und das\nGesamtergebnis der Amtsleitung mitgeteilt. \n\n119\n\nIn diesem Zusammenhang, d.h. bei der Planung und Überwachung des Budgets, spielte die Frage der Form der\nZahlungsvorgänge keine Rolle, d.h. es war irrelevant, ob das Budget durch bare oder unbare Zahlungsvorgänge\nbelastet wurde. Dementsprechend gab es keine gesonderten Aufstellungen in Bezug auf die Bargeldabflüsse. Da die\nBargeldauszahlungen dem Bericht nicht gesondert zu entnehmen waren, war es anhand des Finanzstatusberichtes nur\nmöglich, sich einen Überblick über die Gesamtsumme der getätigten Ausgaben zu verschaffen. Nur bei\neiner abweichenden (höheren) Gesamtsumme und insbesondere im Falle einer Budgetüberschreitung wären\ndementsprechend seitens des Controllers Unregelmäßigkeiten zu erkennen gewesen. Diesbezüglich ergaben sich\nim tatrelevanten Zeitraum jedoch keinerlei Probleme oder Nachfragen, was vor allem an dem üppig ausgestatteten\nJahresbudget des Stadtamtes 01 lag, das insgesamt - verteilt auf die verschiedenen Sachgebiete - ca. 10 Millionen\n€ ausmachte. Dieser Umstand beruhte im Wesentlichen auf der Tatsache, dass schon der erste Haushalt des neuen\nStadtamtes 01 aufgestellt wurde, indem die Haushalte der betroffenen ehemaligen Stadtämter zusammengeführt\nwurden, ohne die alten Planwerte zu hinterfragen. \n\n120\n\nMangels einer anderweitigen Möglichkeit war man innerhalb des Stadtamtes 01 daher gezwungen, sich auf eine\nKontrolle durch die jeweiligen Sachbearbeiter aus den verschiedenen Fachgebieten zu verlassen. Die Sachbearbeiter waren\ngrundsätzlich in der Lage, ihre Konten einzusehen und die auf ihren Bereich fußenden Zahlungen durchzugehen.\nEs war ihnen in diesem Zusammenhang theoretisch möglich, Listen mit sämtlichen Zahlungen im System aufzurufen,\ndie ihren Tätigkeitsbereich betrafen, allerdings - wie bereits erwähnt - nicht unterteilt in bare und\nunbare Zahlungsvorgänge. Trotz dieser theoretischen Möglichkeit sahen sie im tatrelevanten Zeitraum jedoch\nkeinen Anlass zu Rückmeldungen. Dies lag in erster Linie daran, dass die Dezernenten - mangels entsprechender\nWeisung - in der Regel keine Aufstellung über ihre Bargeldanforderungen und die entsprechenden Zahlungen\nführten. Angesichts dieses Umstandes und wegen der Vielzahl der gleichförmigen Vorgänge fielen die von\nder Angeklagten vorgenommenen Manipulationen daher auch auf der Sachbearbeiterebene nicht auf. \n\n121\n\nSchließlich fand innerhalb des Stadtamtes 01 auch keine wirksame interne Überprüfung der\nBargeldflüsse in Bezug auf die Belegführung statt, zumal es auch insoweit an einer Anweisung zur Kontrolle\nder abgelegten Belege fehlte. Selbst nach dem jeweiligen Jahresabschluss war eine solche Prüfung der\nVollständigkeit nicht vorgesehen. Die Leiterin des Rechnungswesens, die Zeugin L, führte dementsprechend\nin den Jahren 2003 bis 2007 keine gezielten Kontrollen der erledigten Vorgänge durch, sondern überprüfte\ndie abgelegten Belege nur punktuell und stichprobenartig bei Gelegenheit. Dabei fielen ihr angesichts der hohen Zahl der\nVorgänge keine Unregelmäßigkeiten auf. \n\n122\n\n5.\n\n123\n\nDie Tatvorwürfe\n\n124\n\nDie fehlenden Kontrollen, die Umstellung des Rechnungswesens von der Kameralistik auf die doppelte Bilanzbuchhaltung\nund die großzügige Verwaltungspraxis bei der Beschaffung von Bargeld ermöglichten der Angeklagten ab Ende\n2003 vor dem Hintergrund ihrer Drogenabhängigkeit die Begehung der Straftaten, die Grundlage dieses Urteils sind.\nDer sich stetig steigernde Drogenkonsum brachte im Verlauf des Jahres 2003 erhebliche finanzielle Probleme mit sich. Die\nAngeklagte sah sich immer weniger in der Lage, ihren Konsum aus legalen Quellen zu finanzieren. In dieser Situation\nbemerkte sie durch einen Zufall, dass es sehr einfach war, sich illegal Geld für ihren Kokainkonsum im Zusammenhang\nmit ihrer beruflichen Tätigkeit zu beschaffen. \n\n125\n\nAuslöser hierzu war eine sachlich korrekte Bargeldanforderung, die sie im Verlauf des Jahres 2003 aus dem\nGeschäftsbereich \"Repräsentation\" erhalten hatte. Die Anforderung betraf verschiedene Altersjubilare,\ndie vom Oberbürgermeister eine finanzielle Zuwendung erhalten sollten. Der zuständige Sachbearbeiter hatte zu\ndiesem Zweck einen Bargeldbetrag in Höhe von ca. 400 € angefordert und dabei ordnungsgemäß eine\nentsprechende Verfügung gefertigt, der er eine Liste des Einwohnermeldeamtes beifügte. Durch einen Irrtum\nverwendete die Angeklagte nun sowohl die Liste als auch die schriftliche Anforderung jeweils zur Erstellung einer\nentsprechenden Kontierungsfahne und ließ sich diese von ihren Vorgesetzten gegenzeichnen. Mit den Unterlagen begab\nsie sich anschließend zur Stadtkasse, wo sie für denselben Kreis von Jubilaren zweimal Geld erhielt. Da sie das\nübriggebliebene Bargeld keinem Anlass zuordnen konnte, bemerkte sie anlässlich einer daraufhin vorgenommenen\nÜberprüfung, dass es durch ihr Versehen zu einer doppelten Auszahlung gekommen war. Statt das\nüberschüssige Geld sofort zurückzuzahlen, ließ sie es zunächst einige Tage im Büro liegen\nund stellte dabei fest, dass niemandem die doppelte Auszahlung auffiel. Auf diese Weise reifte bei ihr der Entschluss,\nselbst fingierte Anforderungen zum Zwecke der illegalen Bargeldbeschaffung zu erstellen. \n\n126\n\nDabei ging sie in den folgenden Monaten und Jahren eher unsystematisch vor, d.h. sie beschaffte sich Bargeld auf diese\noder eine vergleichbare Weise immer dann, wenn sie gerade Geld für Kokain benötigte. Allerdings achtete sie\ndarauf, das Geld jeweils aus dem Topf eines Sachgebiets zu entnehmen, der ein hohes Budget aufwies. Aus diesem Grund\nbelastete sie mit ihren fingierten Vorgängen in erster Line Haushalte, wie die der Geschäftsbereiche\n\"Repräsentation\" oder \"Alters - und Ehejubiläen\", die eine Vielzahl verschiedener Ausgaben\nim Zusammenhang mit der Tätigkeit des Oberbürgermeisters umfassten. Denn allein das Sachgebiet\n\"Repräsentation\" hatte ein Jahresbudget von rund 430.000 € und ihr war bewusst, dass unberechtigte\nEntnahmen und die Belastung geringer ausgestatteter Geschäftsbereiche den entsprechenden Sachbearbeitern schneller\nauffallen würden. In Durchführung ihres Planes trug sie auf der Kontierungsfahne die entsprechenden Sachkonten\nund Kostenstellen / Aufträge ein, die zu der gewünschten Belastung des entsprechen Haushalts führten. Auf\ndiese Weise konnte sie die Belastung des jeweils gewählten Budgets sicherstellen und das Entdeckungsrisiko\nverringern.\n\n127\n\nDen entsprechenden Überblick über die Haushaltspläne der verschiedenen Geschäftsbereiche hatte die\nAngeklagte schon deshalb, weil sie ab dem Jahreswechsel 2005/2006 dem Controller T5 bei der Erstellung der\nFinanzstatusberichte behilflich war. Sie war seitdem damit befasst, die Ist -Werte, d.h. die tatsächlich erfolgten\nAusgaben, aus dem SAP -System in eine Exel -Tabelle zu übertragen. Auf diese Weise hatte sie einen Einblick in die\nlaufende Budgetplanung und konnte einen Überblick über die Ausgaben innerhalb des Amtes erlangen. \n\n128\n\na) Gewerbsmäßiger Betrug gem. §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 52, 53 StGB in 162 Fällen\n\n129\n\nZur Durchführung ihres Planes fingierte die Angeklagte in der Zeit von September 2003 bis März 2007 eine\nVielzahl von Verwaltungsvorgängen, um sich Geld für Kokain zu beschaffen. Zu diesem Zweck erfand sie\nBargeldanforderungen und fertigte die entsprechenden Verfügungen selbst an. Diese entwarf sie an ihrem\nBürocomputer und verwendete hierzu Anlässe und Texte, die sie sich ausdachte oder aus echten Anforderungen\nkopierte. Dabei gebrauchte sie Vordrucke, die sie auch bei reellen Vorgängen benutzte, und achtete darauf, dass\ndie Begründungen jeweils kurz ausfielen und allgemein gehalten waren. Aus diesem Grund setzte sie zumeist Schlagworte\nein, die den angeblichen Grund für die Bargeldanforderung nur umrissen, ohne diesen näher zu konkretisieren oder\nzu begründen, wie z.B. \"Bewirtungskosten\". In Einzelfällen gelang es ihr, diese Anforderung von einem\nzur Anforderung befugten Bediensteten gutgläubig unterschreiben zu lassen. Anschließend zeichnete sie die\nVorgänge in der Regel selbst mit \"sachlich und rechnerisch richtig\" und versah sie mit ihrer eigenen\nUnterschrift. Grund hierfür war, dass sie die Unterschrift eines zur Rechnungsprüfung befugten Sachbearbeiters\nin Bezug auf die fingierten Vorgänge nicht ohne weiteres bekommen konnte. Andererseits wurde die Feststellung der\nsachlichen und rechnerischen Richtigkeit von den Vorgesetzten der Angeklagten und auch bei der Stadtkasse geprüft.\nAuf diese Weise gerierte sich die Angeklagte als zur Rechnungsprüfung befugt, obwohl sie dies - wie bereits\ndargelegt - eigentlich nicht war. In diesem Zusammenhang machte sie sich den Umstand zunutze, dass innerhalb des\nStadtamtes keine wirksame Kontrolle der Anforderungsbefugnis eines Bediensteten stattfand und sich die entsprechende\nVorgehensweise auch bei reellen Vorgängen etabliert hatte.\n\n130\n\nZu den fingierten Vorgängen erstellte die Angeklagte sodann eine entsprechende Kontierungsfahne, die sie mit dem\nSachkonto und der Kostenstelle des Geschäftsbereichs versah, der ihr im Hinblick auf das jeweilige Budget am besten\ngeeignet erschien. Unter der Rubrik \"Interner Verwendungszweck\" trug sie in der Regel \"Zuwendung OB\"\nein, sofern sie den Betrag z.B. zu Lasten des Geschäftsbereichs \"Repräsentation\" entnehmen wollte.\nEine nähere Konkretisierung war auch hier nicht erforderlich. Außerdem unterzeichnete sie in der Spalte\n\"Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit\" mit ihrem Namen oder verwies auf die von ihr\ngefertigte Verfügung, die sie ebenfalls selbst als sachlich und rechnerisch richtig gezeichnet hatte. \n\n131\n\nIn anderen Fällen fertigte sie zunächst auf die beschriebene Art und Weise eine Kontierungsfahne und trug\ndort einen beliebigen Betrag ein, den sie zur Kokainbeschaffung benötigte. Sodann erstellte sie einen Eigenbeleg,\nder eigentlich als Quittungsersatz dienen sollte, und verwendete diesen für die Bargeldanforderung. Unter der Rubrik\n\"Anlass/Verwendungszweck, Empfänger/in\" trug sie einen frei erfundenen Vorgang ein, der sich z.B. auf ein\nfingiertes Jubiläum bezog. Anschließend zeichnete sie den Vorgang als sachlich und rechnerisch richtig und versah\nihn mit ihrer Unterschrift. Hierbei kam ihr zugute, dass sich - wie bereits erwähnt - eine Verwaltungspraxis\neingebürgert hatte, die diese Vorgehensweise grundsätzlich zuließ. \n\n132\n\nUm nicht aufzufallen, mischte sie sodann die falschen Vorgänge regelmäßig unter andere Vorgänge,\ndie korrekt und ordnungsgemäß waren, und legte diese Vorgänge anschließend dem jeweils zuständigen\nVorgesetzten vor. Dabei kam ihr zugute, dass sie angewiesen worden war, Vorgänge möglichst nicht einzeln\nvorzulegen, sondern zu sammeln und zusammen einzureichen. Auf diese Weise gingen die erfundenen Vorgänge in der\nVielzahl reeller Bargeldbeschaffungsfälle unter. Außerdem achtete die Angeklagte darauf, die fingierten\nBargeldanforderungen hauptsächlich an solche Vorgesetzte zur Gegenzeichnung vorzulegen, von denen sie annahm, dass\nsie nicht sonderlich gewissenhaft prüften.\n\n133\n\nSo gelang es ihr, fingierte Vorgänge selbst in den Zeiten unter die echten Bargeldanforderungen zu mischen, in\ndenen sie krank geschrieben war und aus diesem Grund wegen ihrer Dienstunfähigkeit eigentlich nicht im Amt sein\ndurfte. Dies betraf insbesondere die Jahre 2006 und 2007, in denen sie vor dem Hintergrund ihrer Drogensucht mehrfach\nfür einige Tage oder sogar Wochen krankgeschrieben war. Da sich ihr Kokainkonsum in dieser Zeit derart gesteigert\nhatte, dass sie die Droge schon morgens einnehmen musste, um den Tag zu überstehen, war ihr die Finanzierung des\nRauschgifts aus legalen Mitteln in den Zeiten ihrer Abwesenheit aus dem Amt nicht möglich. Sie versuchte daher\nmöglichst schnell wieder arbeiten zu gehen, wobei auch die Angst vor Entdeckung während ihrer Abwesenheit\neine Rolle spielte. War dies nicht möglich, so nutzte sie jede Gelegenheit, um dennoch das Oberbürgermeisteramt\naufsuchen zu können. Aus diesem Grund gab sie die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen persönlich im Büro\nab und erklärte sich bereit, trotz ihrer Krankschreibung zu Hause zu arbeiten, wobei sie sich die Vorgänge\nper E -Mail nach Hause schicken ließ. Dabei kam ihr zugute, dass ihr Kollege M2, der während ihrer\nkrankheitsbedingten Abwesenheit die anfallenden Barauszahlungsvorgänge zu bearbeiten hatte, sehr ungern zur\nStadtkasse ging. Dieser nahm daher ihr Angebot, auch in den Zeiten ihrer Krankschreibung die Gänge zur Stadtkasse\nzu übernehmen, gerne an. Aus diesem Grund stand sie mit ihm in ständigem telefonischem Kontakt. \n\n134\n\nDie Aufenthalte im Amt nahm die Angeklagte zielgerichtet zum Anlass, um in ihrem Büro Vorgänge zu fingieren,\ndie sie dann zu denjenigen legte, die ihr der Kollege M2 zur Weiterleitung an die Stadtkasse übergeben hatte.\nAußerdem bearbeitete sie auch echte Bargeldanforderungen, die sich noch in ihrem Büro befanden und von\nihrem Kollegen während ihrer Erkrankung noch nicht bearbeitet worden waren. Die echten Vorgänge durchmischte\nsie sodann mit den von ihr fingierten Unterlagen und legte diese zusammen auf dem Postweg oder über Kollegen ihren\nVorgesetzten zur Gegenzeichnung vor. Eine persönliche Abgabe scheute sie, da sie offiziell krankgeschrieben war\nund Nachfragen befürchtete. \n\n135\n\nSofern die Unterlagen nicht am selben Tag zurückkamen, hielt die Angeklagte mit ihrem Kollegen M2 telefonischen\nKontakt und fragte ihn, ob die Unterlagen schon zurück seien. War dies der Fall, nutzte sie einen weiteren Vorwand\n- z.B. einen Arztbesuch - , um zum Amt zu gehen, die Vorgänge an sich zu nehmen und die Stadtkasse aufzusuchen.\nDort erfolgte dann die Auszahlung auf die beschriebene Art und Weise.\n\n136\n\nDurch die zuvor dargestellte Weitergabe der von ihr erstellten und mit dem inhaltlich unzutreffenden Vermerk\n\"sachlich und rechnerisch richtig\" versehenen Unterlagen erschlich sie sich die nach den internen Regeln der\nBehörde vorgeschriebene Gegenzeichnung durch einen vorgesetzten Bediensteten des Stadtamtes 01, die Voraussetzung\nfür die Auszahlung des Bargeldes war. Sie gab dabei konkludent in jedem Einzelfall bewusst wahrheitswidrig vor,\ndass der Vorgang aus dem jeweils von ihr angegeben Sachbereich und dem dort zuständigen Sachbearbeiter herrühre\nund insofern überhaupt ein reeller Auszahlungswunsch eines Berechtigten vorlag. \n\n137\n\nDie zur Auszahlungsanordnung berechtigten Vorgesetzten der Angeklagten überprüften ihrerseits in jedem\nEinzelfall, ob die Forderung dem richtigen Sachkonto und der richtigen Kostenstelle zugeordnet war, weshalb sie grundlegend\ndavon ausgingen, dass es eine Anforderung aus dem angegebenen Sachbereich überhaupt gab. Aufgrund dieses Irrtums\nwiesen sie mit ihrer Unterschrift auf der Kontierungsfahne die Stadtkasse an, den Betrag zu buchen und die Auszahlung zu\nveranlassen. Auf diese Weise war es der Angeklagten sodann möglich, mit der Auszahlungsanordnung bei der Stadtkasse\nBargeld zu besorgen und für sich zu vereinnahmen. \n\n138\n\nDer Angeklagten war klar, dass die Vorlage der von ihr fingierten Vorgänge jeweils dazu führte, dass ihre\nVorgesetzten annahmen, sie sei zur Entgegennahme der Zahlungen berechtigt. Zu diesem Zweck hatte sie diesen nämlich\nvorgespiegelt, ein hierzu befugter Bediensteter habe die Bargeldanforderung veranlasst. Ihr war daher bewusst, dass die\nAnordnungsberechtigten der irrigen Vorstellung unterlagen, dem Vorgang liege ein legitimer Auszahlungswunsch zugrunde.\nDie Angeklagte wusste weiterhin, dass die Gegenzeichnung unter der Auszahlungsanordnung nicht erfolgt wäre, wenn\nihren Vorgesetzten bekannt gewesen wäre, dass keine berechtigten Bargeldanforderungen existierten. Denn ihr war\nklar, dass die Anordnungsberechtigten im Interesse ihres Dienstherrn verpflichtet waren, sich bei Zweifeln auch von der\nsachlichen Berechtigung der Anforderung zu überzeugen. Deren Prüfungskompetenz umfasste nämlich auch die\nder Kontierungsfahne beigefügten Belege (Verfügungen / Eigenbelege) und sie waren berechtigt und verpflichtet,\ndie Auszahlungsanordnung zu verweigern, sofern die Belege fehlten oder insofern Unstimmigkeiten auftraten. Dies war der\nAngeklagten bekannt, da sie insoweit fehlerhafte Vorgänge mehrfach zurückerhalten hatte. \n\n139\n\nAuf die beschriebene Art und Weise fertigte die Angeklagte in der Zeit von September 2003 bis März 2007 in\ninsgesamt 162 Fällen fingierte Vorgänge, denen keine Anforderung durch einen hierzu berechtigten Bediensteten\nzugrunde lag und legte diese ihren Vorgesetzten zur Unterzeichnung der Auszahlungsanordnung vor. Der Gesamtwert der\nRechnungen belief sich auf 300.252,94 €. Der Angeklagten war diesbezüglich bewusst, dass sie keinen Anspruch\nauf die angewiesenen Gelder hatte, die die Stadtkasse schließlich an sie auskehrte. Den finanziellen Verlust der\nStadt E nahm sie bewusst in Kauf, da es ihr darauf ankam, in den Besitz des Bargeldes zu gelangen, das sie von vornherein\nnicht weiterleiten, sondern für den Kauf von Drogen ausgeben wollte. \n\n140\n\nIm Einzelnen handelt es sich um folgende Fälle, die in Tabellenform aufgeführt werden. Sofern unter einem\nAnklagepunkt mehrere unberechtigte Bargeldvorgänge aufgeführt sind, handelt es sich um Taten, die aus mehreren\nselbständigen Teilakten dergestalt bestanden, dass die Angeklagte nicht nur eine, sondern mehrere Anforderungen und /\noder Verfügungen fingierte und unter Verwendung nur einer Kontierungsfahne bei der Stadtkasse vorlegte.\n\n141\n\nDas Datum der Abholung bezeichnet den Tag, an dem der Scheck bei der Stadtkasse in Empfang genommen wurde. Bei der\nangegebenen Summe handelt es sich um den Gesamtbetrag des Schecks. Hierbei kann es sich unter Umständen um die Summe\naus den Beträgen mehrerer Kontierungsfahnen handeln. Mit dem Belegdatum wird das Datum auf der Kontierungsfahne\nbenannt. Hinsichtlich der Ziffern in den Spalten \"Kredtior\", \"Sachkonto\" und \"KST/Auftrag\"\nwird auf die bereits dargestellten Listen verwiesen:\n\n142\n\nab hier Tabelle Seite 44 beginnend mit 1 Anklage 61\n\n143\n\n \n\n \n Anklage\n Datum\n Summe\n Davon für eigene Zwecke\n Belegdatum\n Belegnr.\n Kreditor\n Sachkonto\n KST / Auftrag\n \n\n \n\n 1\n 61\n 07.10.2003\n 2.975,00 €\n 2.250,00 € \n 07.10.2003\n 7700000224\n 1009508\n 653902\n 11301\n \n\n \n\n 2\n 62\n 21.10.2003\n 3.300,00 €\n 2.100,00 € \n 20.10.2003\n 7700000245\n 1009508\n 653902\n 11104010000\n \n\n \n\n 3\n 66\n 17.11.2003\n 2.575,00 €\n 2.575,00 € \n 12.11.2003\n 7700000266\n 1015508\n 653702\n 11301\n \n\n \n\n 4\n 72\n 16.12.2003\n 6.650,00 €\n 2.450,00 € \n 10.12.2003\n 7700000298\n 1015508\n 653702\n 11301\n \n\n \n\n 5\n 99\n 03.02.2004\n 6.850,00 €\n 1.850,00 € \n 03.02.2004\n 7700000023\n 1015508\n 653900\n 011301\n \n\n \n\n 6\n 106\n 29.03.2004\n 2.955,00 €\n 450,00 €\n 29.03.2004\n 7700000063\n 1009508\n 653700\n 011301\n \n\n \n\n \n \n \n \n 255,00 €\n 29.03.2004\n 7700000063\n 1009508\n 653700\n 010501\n \n\n \n\n \n \n \n \n 1.250,00 €\n 29.03.2004\n 7700000063\n 1009508\n 653900\n 11104010010\n \n\n \n\n 7\n 109\n 07.04.2004\n 3.600,00 €\n 1.500,00 € \n 07.04.2004\n 7700000075\n 1009508\n 653900\n 11104020010\n \n\n \n\n 8\n 114\n 23.04.2004\n 2.375,00 €\n 1.200,00 € \n 22.04.2004\n 7700000089\n 1015508\n 653700\n 010501\n \n\n \n\n 9\n 163\n 21.09.2004\n 1.350,00 €\n 950,00 €\n 21.09.2004\n 7700000267\n 1009508\n 653700\n 011301\n \n\n \n\n \n \n \n \n 400,00 €\n 21.09.2004\n 7700000267\n 1009508\n 653900\n 11104010010\n \n\n \n\n 10\n 265\n 10.05.2005\n 1.100,00 €\n 600,00 € \n 10.05.2005\n 7700000197\n 1009508\n 653900\n 10100104005\n \n\n \n\n \n \n \n \n 500,00 € \n 10.05.2007\n 7700000197\n 1009508\n 653700\n 10100104001\n \n\n \n\n 11\n 268\n 17.05.2005\n 1.985,36 €\n 332,00 € \n 17.05.2005\n 7700000234\n 1009508\n 653900\n 10100104006\n \n\n \n\n \n \n \n \n 295,36 € \n 17.05.2005\n 7700000234\n 1009508\n 653700\n 10100104005\n \n\n \n\n \n \n \n \n 138,00 € \n 17.05.2005\n 7700000234\n 1009508\n 651300\n 10100202002\n \n\n \n\n \n \n \n \n 220,00 € \n 17.05.2005\n 7700000234\n 1009508\n 651300\n 10100202003\n \n\n \n\n \n \n \n \n 1.000,00 € \n 17.05.2005\n 7700000234\n 1009508\n 653700\n 10100104001\n \n\n \n\n 12\n 270\n 20.05.2005\n 1.048,00 €\n 198,00 € \n 20.05.2005\n 7700000254\n 1015508\n 653900\n 10100105002\n \n\n \n\n \n \n \n \n 750,00 € \n 20.05.2005\n 7700000255\n 1015508\n 653700\n 10100104001\n \n\n \n\n 13\n 271\n 23.05.2005\n 1.960,00 €\n 50,00 € \n 23.05.2005\n 7700000220\n 1009508\n 653900\n 10100104005\n \n\n \n\n \n \n \n \n 1.250,00 € \n 23.05.2005\n 7700000220\n 1009508\n 653700\n 10100104001\n \n\n \n\n \n \n \n \n 200,00 € \n 23.05.2005\n 7700000220\n 1009508\n 653900\n 10100106001\n \n\n \n\n \n \n \n \n 460,00 € \n 23.05.2005\n 7700000220\n 1009508\n 652810\n 010502\n \n\n \n\n 14\n 275\n 01.06.2005\n 1.283,90 €\n 800,00 € \n 01.06.2005\n 7700000231\n 1015508\n 653900\n 011401\n \n\n \n\n 15\n 276\n 03.06.2005\n 1.350,00 €\n 1.000,00 € \n 03.06.2005\n 7700000233\n 1015508\n 653700\n 10100104001\n \n\n \n\n \n \n \n 1.625,00 €\n 1.625,00 € \n 03.06.2005\n 7700000245\n 1015508\n 653900\n 10100104005\n \n\n \n\n 16\n 276\n 23.06.2005\n 1.750,00 €\n 1.100,00 € \n 23.06.2005\n 7700000267\n 1015508\n 653700\n 10100104001\n \n\n \n\n 17\n 277\n 27.06.2005\n 2.722,00 €\n 1.000,00 € \n 27.06.2005\n 7700000288\n 1015508\n 651300\n 010504\n \n\n \n\n \n \n \n \n 1.100,00 € \n 27.06.2005\n 7700000289\n 1015508\n 653900\n 10100104001\n \n\n \n\n \n \n \n \n 250,00 € \n 27.06.2005\n 7700000289\n 1015508\n 653900\n 10100106001\n \n\n \n\n 18\n 279\n 01.07.2005\n 1.350,00 €\n 1.350,00 € \n 01.07.2005\n 7700000265\n 1038010\n 653700\n 10100104001\n \n\n \n\n 19\n 280\n 08.07.2005\n 1.625,00 €\n 500,00 € \n 06.07.2005\n 7700000325\n 1038010\n 653700\n 10100104001\n \n\n \n\n \n \n \n \n 550,00 € \n 06.07.2005\n 7700000325\n 1038010\n 653900\n 10100104005\n \n\n \n\n 20\n 281\n 11.07.2005\n 3.300,00 €\n 1.000,00 € \n 11.07.2005\n 7700000310\n 1038010\n 653700\n 10100104001\n \n\n \n\n \n \n \n \n 850,00 € \n 11.07.2005\n 7700000311\n 1038010\n 653700\n 10100104001\n \n\n \n\n \n \n \n \n 700,00 € \n 11.07.2005\n 7700000312\n 1038010\n 653900\n 10100104005\n \n\n \n\n 21\n 282\n 14.07.2005\n 3.000,00 €\n 1.500,00 € \n 14.07.2005\n 7700000275\n 1038010\n 653700\n 10100104006\n \n\n \n\n 22\n 283\n 15.07.2005\n 1.850,00 €\n 1.050,00 € \n 15.07.2005\n 7700000277\n 1038010\n 653900\n 10100104005\n \n\n \n\n 23\n 286\n 21.07.2005\n 723,95 €\n 148,95 € \n 21.07.2005\n 7700000303\n 1038010\n 653700\n 010501\n \n\n \n\n 24\n 288\n 25.07.2005\n 1.650,00 €\n 700,00 € \n 25.07.2005\n 7700000327\n 1038010\n 653700\n 010501\n \n\n \n\n \n \n \n \n 150,00 € \n 25.07.2005\n 7700000327\n 1038010\n 653700\n 10100104001\n \n\n \n\n \n \n \n \n 800,00 € \n 25.07.2005\n 7700000327\n 1038010\n 653900\n 10100104005\n \n\n \n\n 25\n 291\n 04.08.2005\n 1.050,00 €\n 500,00 € \n 04.08.2005\n 7700000336\n 1038010\n 653700\n 010501\n \n\n \n\n 26\n 292\n 05.08.2005\n 1.826,95 €\n 601,95 € \n 05.08.2005\n 7700000339\n 1015508\n 653700\n 10100104001\n \n\n \n\n \n \n \n \n 600,00 € \n 05.08.2005\n 7700000339\n 1015508\n 653900\n 10100104005\n \n\n \n\n \n \n \n \n 500,00 € \n 05.08.2005\n 7700000339\n 1015508\n 653900\n 10100104001\n \n\n \n\n 27\n 294\n 09.08.2005\n 1.750,00 €\n 1.500,00 € \n 09.08.2005\n 7700000337\n 1038010\n 653900\n 10100104001\n \n\n \n\n 28\n 295\n 11.08.2005\n 1.250,00 €\n 750,00 € \n 11.08.2005\n 7700000342\n 1015508\n 653700\n 10100104005\n \n\n \n\n 29\n 296\n 12.08.2005\n 1.372,00 €\n 572,00 € \n 12.08.2005\n 7700000372\n 1015508\n 653900\n 10100104006\n \n\n \n\n \n \n \n \n 500,00 € \n 12.08.2005\n 7700000372\n 1015508\n 653700\n 010501\n \n\n \n\n 30\n 298\n 18.08.2005\n 2.325,00 €\n 200,00 € \n 18.08.2005\n 7700000355\n 1038010\n 653900\n 10100106001\n \n\n \n\n \n \n \n \n 350,00 € \n 18.08.2005\n 7700000355\n 1038010\n 653900\n 10100104005\n \n\n \n\n \n \n \n \n 375,00 € \n 18.08.2005\n 7700000355\n 1038010\n 653700\n 10100104001\n \n\n \n\n 31\n 300\n 24.08.2005\n 2.746,00 €\n 500,00 € \n 24.08.2005\n 7700000348\n 1038010\n 653700\n 10100104006\n \n\n \n\n 32\n 301\n 29.08.2005\n 1.100,00 €\n 600,00 € \n 29.08.2005\n 7700000353\n 1038010\n 653900\n 10100104005\n \n\n \n\n 33\n 302\n 31.08.2005\n 2.150,00 €\n 1.200,00 € \n 30.08.2005\n 7700000385\n 1038010\n 653900\n 10100101001\n \n\n \n\n 34\n 304\n 05.09.2005\n 2.320,00 €\n 1.000,00 € \n 05.09.2005\n 7700000375\n 1015508\n 653700\n 10100104001\n \n\n \n\n 35\n 306\n 08.09.2005\n 1.550,00 €\n 800,00 € \n 08.09.2005\n 7700000407\n 1038010\n 653700\n 10100104001\n \n\n \n\n 36\n 310\n 22.09.2005\n 5.950,00 €\n 1.500,00 € \n 22.09.2005\n 7700000413\n 1038010\n 653700\n 010501\n \n\n \n\n \n \n \n \n 1.000,00 € \n 22.09.2005\n 7700000433\n 1015508\n 653700\n 10100104010\n \n\n \n\n 37\n 311\n 26.09.2005\n 1.950,00 €\n 350,00 € \n 26.09.2005\n 7700000406\n 1015508\n 653700\n 010501\n \n\n \n\n \n \n \n \n 500,00 € \n 26.09.2005\n 7700000408\n 1015508\n 653700\n 10100104001\n \n\n \n\n 38\n 312\n 29.09.2005\n 1.735,45 €\n 800,00 € \n 29.09.2005\n 7700000415\n 1015508\n 653700\n 10100104001\n \n\n \n\n 39\n 313\n 04.10.2005\n 1.782,35 €\n 750,00 € \n 04.10.2005\n 7700000435\n 1038010\n 653700\n 10100104001\n \n\n \n\n 40\n 315\n 12.10.2005\n 3.424,95 €\n 1.000,00 € \n 12.10.2005\n 7700000429\n 1038010\n 653700\n 10100104001\n \n\n \n\n 41\n 316\n 14.10.2005\n 2.487,50 €\n 1.450,00 € \n 14.10.2005\n 7700000443\n 1038010\n 653700\n 10100104001\n \n\n \n\n 42\n 317\n 18.10.2005\n 2.300,00 €\n 1.250,00 € \n 18.10.2005\n 7700000457\n 1038010\n 653700\n 010501\n \n\n \n\n 43\n 320\n 24.10.2005\n 1.500,00 €\n 1.500,00 € \n 24.10.2005\n 7700000461\n 1015508\n 653900\n 011301\n \n\n \n\n 44\n 321\n 31.10.2005\n 2.520,00 €\n 1.000,00 € \n 31.10.2005\n 7700000495\n 1015508\n 653900\n 10100104001\n \n\n \n\n \n \n \n \n 220,00 € \n 31.10.2005\n 7700000496\n 1015508\n 653700\n 010501\n \n\n \n\n 45\n 324\n 09.11.2005\n 1.466,83 €\n 553,03 € \n 09.11.2005\n 7700000464\n 1015508\n 651300\n 10100202001\n \n\n \n\n 46\n 326\n 17.11.2005\n 1.250,00 €\n 750,00 € \n 17.11.2005\n 7700000484\n 1015508\n 653900\n 10100104005\n \n\n \n\n 47\n 327\n 21.11.2005\n 1.900,00 €\n 1.900,00 € \n 21.11.2005\n 7700000524\n 1038010\n 653700\n 10100104001\n \n\n \n\n 48\n 328\n 22.11.2005\n 1.769,95 €\n 300,00 € \n 22.11.2005\n 7700000533\n 1015508\n 653700\n 010501\n \n\n \n\n 49\n 329\n 29.11.2005\n 1.950,00 €\n 250,00 € \n 29.11.2005\n 7700000508\n 1015508\n 653900\n 10100104005\n \n\n \n\n \n \n \n \n 500,00 € \n 29.11.2005\n 7700000518\n 1015508\n 653700\n 010501\n \n\n \n\n 50\n 331\n 06.12.2005\n 3.000,00 €\n 2.500,00 € \n 05.12.2005\n 7700000555\n 1015508\n 653700\n 10100104001\n \n\n \n\n 51\n 332\n 06.12.2005\n 800,00 €\n 700,00 € \n 06.12.2005\n 7700000517\n 1015508\n 653900\n 10100104005\n \n\n \n\n 52\n 333\n 09.12.2005\n 745,95 €\n 245,95 € \n 09.12.2005\n 7700000538\n 1015508\n 653700\n 010501\n \n\n \n\n 53\n 335\n 15.12.2005\n 2.250,00 €\n 1.250,00 € \n 15.12.2005\n 7700000543\n 1015508\n ohne\n 10100104001\n \n\n \n\n 54\n 339\n 28.12.2005\n 1.700,00 €\n 1.650,00 € \n 28.12.2005\n 7700000566\n 1015508\n 653700\n 10100104001\n \n\n \n\n 55\n 340\n 08.12.2005\n 2.676,00 €\n 1.375,00 € \n 08.12.2005\n 7700000558\n 1015508\n 653700\n 10100104001\n \n\n \n\n \n \n \n \n 600,00 € \n 08.12.2005\n 7700000559\n 1015508\n 653700\n 010501\n \n\n \n\n 56\n 341\n 02.01.2006\n 1.750,00 €\n 1.750,00 € \n 02.01.2006\n 7700000021\n 1038010\n 653700\n 10100104001\n \n\n \n\n 57\n 342\n 04.01.2006\n 2.100,00 €\n 450,00 € \n 04.01.2006\n 7700000000\n 1038010\n 653900\n 10100104005\n \n\n \n\n \n \n \n \n 500,00 € \n 04.01.2006\n 7700000002\n 1015508\n 653700\n 10501\n \n\n \n\n 58\n 343\n 09.01.2006\n 2.300,00 €\n 750,00 € \n 09.01.2006\n 7700000012\n 1038010\n 653900\n 10100104005\n \n\n \n\n \n \n \n \n 1.000,00 € \n 09.01.2006\n 7700000012\n 1038010\n 653700\n 10100104001\n \n\n \n\n \n \n \n \n 550,00 € \n 09.01.2006\n 7700000012\n 1038010\n 653700\n 1010501\n \n\n \n\n 59\n 344\n 13.01.2006\n 2.000,00 €\n 2.000,00 € \n 13.01.2006\n 7700000050\n 1015508\n 653700\n 11301\n \n\n \n\n 60\n 345\n 16.01.2006\n 675,00 €\n 675,00 € \n 16.01.2006\n 7700000007\n 1015508\n 653900\n 10100104005\n \n\n \n\n 61\n 346\n 18.01.2006\n 2.700,00 €\n 2.700,00 € \n 18.01.2006\n 7700000045\n 1015508\n 653700\n 10100104001\n \n\n \n\n 62\n 347\n 20.01.2006\n 1.752,55 €\n 950,00 € \n 20.01.2006\n 7700000030\n 1015508\n 653900\n 10100104005\n \n\n \n\n 63\n 348\n 27.01.2006\n 2.024,00 €\n 500,00 € \n 27.01.2006\n 7700000027\n 1015508\n ohne\n 10501\n \n\n \n\n \n \n \n \n 1.000,00 € \n 27.01.2006\n 7700000043\n 1015508\n 653700\n 10100104001\n \n\n \n\n 64\n 350\n 02.02.2006\n 2.000,00 €\n 2.000,00 € \n 02.02.2006\n 7700000040\n 1038010\n 653700\n 10100104001\n \n\n \n\n 65\n 351\n 06.02.2006\n 1.550,00 €\n 450,00 € \n 06.02.2006\n 7700000049\n 1015508\n 653900\n 10100104005\n \n\n \n\n \n \n \n \n 1.100,00 € \n 06.02.2006\n 7700000049\n 1015508\n 653700\n 10100404001\n \n\n \n\n 66\n 353\n 14.02.2006\n 2.915,10 €\n 1.000,00 € \n 27.01.2006\n 7700000038\n 1015508\n 653700\n 10100104001\n \n\n \n\n 67\n 354\n 20.02.2006\n 3.800,00 €\n 300,00 € \n 20.02.2006\n 7700000073\n 1015508\n 653700\n 10501\n \n\n \n\n 68\n 355\n 22.02.2006\n 2.875,00 €\n 2.150,00 € \n 22.02.2006\n 7700000061\n 1015508\n 653700\n 10100104001\n \n\n \n\n 69\n 356\n 28.02.2006\n 3.000,00 €\n 3.000,00 € \n 28.02.2006\n 7700000099\n 1038010\n 653900\n 10100104005\n \n\n \n\n 70\n 357\n 02.03.2006\n 1.600,00 €\n 700,00 € \n 02.03.2006\n 7700000063\n 1015508\n 653700\n 10100104005\n \n\n \n\n \n \n \n \n 525,00 € \n 02.03.2006\n 7700000064\n 1015508\n 653700\n 10501\n \n\n \n\n 71\n 358\n 06.03.2006\n 5.500,00 €\n 500,00 € \n 06.03.2006\n 7700000085\n 1015508\n 653700\n 10100104001\n \n\n \n\n \n \n \n \n 1.000,00 € \n 06.03.2006\n 7700000086\n 1015508\n 653900\n 11301\n \n\n \n\n 72\n 359\n 13.03.2006\n 3.400,00 €\n 1.250,00 € \n 10.03.2006\n 7700000096\n 1015508\n 653700\n 10100104001\n \n\n \n\n \n \n \n \n 850,00 € \n 10.03.2006\n 7700000096\n 1015508\n 653700\n 10100104005\n \n\n \n\n \n \n \n \n 800,00 € \n 10.03.2006\n 7700000097\n 1015508\n 653700\n 10501\n \n\n \n\n 73\n 361\n 23.03.2006\n 2.750,00 €\n 450,00 € \n 23.03.2006\n 7700000114\n 1015508\n 653700\n 10100104005\n \n\n \n\n \n \n \n \n 2.000,00 € \n 23.03.2006\n 7700000115\n 1038010\n 653700\n 10100104006\n \n\n \n\n 74\n 362\n 27.03.2006\n 3.145,00 €\n 1.000,00 € \n 27.03.2006\n 7700000124\n 1015508\n 653700\n 10501\n \n\n \n\n \n \n \n \n 1.800,00 € \n 27.03.2006\n 7700000111\n 1038010\n 653700\n 10100104001\n \n\n \n\n 75\n 365\n 06.04.2006\n 3.518,70 €\n 500,00 € \n 06.04.2006\n 7700000164\n 1015508\n 653900\n 11301\n \n\n \n\n \n \n \n \n 1.500,00 € \n 06.04.2006\n 7700000138\n 1015508\n 653900\n 11301\n \n\n \n\n \n \n \n \n 600,00 € \n 06.04.2006\n 7700000140\n 1015508\n 651300\n 10100104005\n \n\n \n\n 76\n 367\n 10.04.2006\n 3.000,00 €\n 2.000,00 € \n 10.04.2006\n 7700000152\n 1038010\n 653900\n 11301\n \n\n \n\n \n \n \n \n 1.000,00 € \n 10.04.2006\n 7700000142\n 1038010\n 653700\n 10501\n \n\n \n\n 77\n 368\n 13.04.2006\n 1.376,90 €\n 600,00 € \n 11.04.2006\n 7700000125\n 1015508\n 641800\n 10100104001\n \n\n \n\n \n \n \n \n 500,00 € \n 11.04.2006\n 7700000151\n 1015508\n 653700\n 10100104001\n \n\n \n\n \n \n \n \n 276,90 € \n 11.04.2006\n 7700000154\n 1015508\n 653700\n 10501\n \n\n \n\n 78\n 369\n 18.04.2006\n 5.000,00 €\n 2.000,00 € \n 18.04.2006\n 7700000155\n 1015508\n 653700\n 10501\n \n\n \n\n \n \n \n \n 3.000,00 € \n 18.04.2006\n 7700000150\n 1015508\n 651300\n 10100101003\n \n\n \n\n 79\n 370\n 20.04.2006\n 2.360,99 €\n 1.350,00 € \n 20.04.2006\n 7700000153\n 1038010\n 653700\n 10100104001\n \n\n \n\n \n \n \n \n 345,00 € \n 20.04.2006\n 7700000139\n 1015508\n 651300\n 10100106003\n \n\n \n\n \n \n \n \n 500,00 € \n 20.04.2006\n 7700000149\n 1038010\n 653700\n 10501\n \n\n \n\n 80\n 371\n 02.05.2006\n 8.150,00 €\n 1.950,00 € \n 02.05.2006\n 7700000176\n 1015508\n 653700\n 10100104008\n \n\n \n\n \n \n \n \n 500,00 € \n 02.05.2006\n 7700000178\n 1015508\n 653700\n 10100104001\n \n\n \n\n \n \n \n \n 700,00 € \n 02.05.2006\n 7700000179\n 1015508\n 653700\n 10501\n \n\n \n\n 81\n 373\n 12.05.2006\n 3.825,00 €\n 1.800,00 € \n 24.04.2006\n 7700000120\n 1038010\n 653700\n 10100104001\n \n\n \n\n \n \n \n \n 1.050,00 € \n 12.05.2006\n 7700000196\n 1015508\n 653700\n 10100104005\n \n\n \n\n \n \n \n \n 650,00 € \n 12.05.2006\n 7700000211\n 1015508\n 653700\n 10501\n \n\n \n\n 82\n 374\n 17.05.2006\n 3.485,00 €\n 1.450,00 € \n 16.05.2006\n 7700000200\n 1038010\n 653700\n 10100104006\n \n\n \n\n \n \n \n \n 750,00 € \n 16.05.2006\n 7700000201\n 1038010\n 653700\n 10100104006\n \n\n \n\n 83\n 375\n 19.05.2006\n 2.700,00 €\n 500,00 € \n 19.05.2006\n 7700000187\n 1015508\n 653700\n 10501\n \n\n \n\n \n \n \n \n 200,00 € \n 19.05.2006\n 7700000189\n 1015508\n 653700\n 10100106001\n \n\n \n\n 84\n 377\n 26.05.2006\n 3.325,00 €\n 200,00 € \n 24.05.2006\n 7700000199\n 1015508\n 653900\n 11101\n \n\n \n\n \n \n \n \n 2.750,00 € \n 24.05.2006\n 7700000209\n 1038010\n 653900\n 11301\n \n\n \n\n 85\n 378\n 30.05.2006\n 4.624,00 €\n 700,00 € \n 30.05.2006\n 7700000210\n 1015508\n 653700\n 10100104005\n \n\n \n\n \n \n \n \n 400,00 € \n 30.05.2006\n 7700000208\n 1038010\n 653700\n 10100104005\n \n\n \n\n \n \n \n \n 1.000,00 € \n 30.05.2006\n 7700000208\n 1038010\n 653700\n 10501\n \n\n \n\n \n \n \n \n 2.000,00 € \n 30.05.2006\n 7700000208\n 1038010\n 653900\n 10100104006\n \n\n \n\n 86\n 379\n 02.06.2006\n 2.725,00 €\n 1.000,00 € \n 02.06.2006\n 7700000224\n 1015508\n 653700\n 10100104001\n \n\n \n\n \n \n \n \n 925,00 € \n 02.06.2006\n 7700000218\n 1015508\n 653900\n 11301\n \n\n \n\n 87\n 380\n 06.06.2006\n 6.850,00 €\n 2.500,00 € \n 06.06.2006\n 7700000252\n 1038010\n 653900\n 11301\n \n\n \n\n 88\n 381\n 08.06.2006\n 2.797,50 €\n 1.275,00 € \n 08.06.2006\n 7700000238\n 1015508\n 653700\n 10100104005\n \n\n \n\n \n \n \n \n 426,55 € \n 08.06.2006\n 7700000219\n 1015508\n 653700\n 10100106003\n \n\n \n\n \n \n \n \n 675,00 € \n 08.06.2006\n 7700000222\n 1015508\n 653700\n 10100104005\n \n\n \n\n \n \n \n \n 200,00 € \n 08.06.2006\n 7700000223\n 1015508\n 653900\n 10100106001\n \n\n \n\n 89\n 382\n 13.06.2006\n 3.509,50 €\n 1.400,00 € \n 13.06.2006\n 7700000229\n 1015508\n 653900\n 10100104010\n \n\n \n\n \n \n \n \n 500,00 € \n 13.06.2006\n 7700000230\n 1015508\n 653700\n 11003\n \n\n \n\n \n \n \n \n 800,00 € \n 13.06.2006\n 7700000248\n 1015508\n 653900\n 10100106003\n \n\n \n\n 90\n 383\n 19.06.2006\n 3.827,00 €\n 427,00 € \n 19.06.2006\n 7700000258\n 1015508\n 653900\n 10100106003\n \n\n \n\n \n \n \n \n 350,00 € \n 19.06.2006\n 7700000256\n 1015508\n 653700\n 10100104005\n \n\n \n\n \n \n \n \n 1.000,00 € \n 19.06.2006\n 7700000284\n 1015508\n 653700\n 10100104001\n \n\n \n\n \n \n \n \n 850,00 € \n 19.06.2006\n 7700000288\n 1015508\n 653700\n 10100101001\n \n\n \n\n 91\n 385\n 26.06.2006\n 3.400,00 €\n 1.000,00 € \n 26.06.2006\n 7700000263\n 1015508\n 651300\n 10100101003\n \n\n \n\n \n \n \n \n 2.200,00 € \n 26.06.2006\n 7700000262\n 1015508\n 653700\n 10504\n \n\n \n\n 92\n 386\n 29.06.2006\n 3.400,00 €\n 700,00 € \n 29.06.2006\n 7700000264\n 1038010\n 653900\n 11003\n \n\n \n\n 93\n 387\n 30.06.2006\n 365,00 €\n 365,00 € \n 30.06.2006\n 7700000236\n 1038010\n 653700\n 10501\n \n\n \n\n 94\n 388\n 04.07.2006\n 3.450,00 €\n 3.000,00 € \n 04.07.2006\n 7700000278\n 1015508\n 626410\n 10100106003\n \n\n \n\n 95\n 389\n 07.07.2006\n 1.350,20 €\n 750,00 € \n 07.07.2006\n 7700000277\n 1015508\n 653700\n 10100104005\n \n\n \n\n \n \n \n \n 500,00 € \n 07.07.2006\n 7700000310\n 1015508\n 653900\n 10100104001\n \n\n \n\n 96\n 400\n 10.07.2006\n 1.500,00 €\n 1.500,00 € \n 10.07.2006\n 7700000279\n 1038010\n 653700\n 10100104001\n \n\n \n\n 97\n 401\n 13.07.2006\n 3.308,95 €\n 658,95 € \n 13.07.2006\n 7700000276\n 1038010\n 653700\n 10501\n \n\n \n\n \n \n \n \n 1.000,00 € \n 13.07.2006\n 7700000281\n 1038010\n 653700\n 10100104001\n \n\n \n\n 98\n 403\n 18.07.2006\n 3.350,00 €\n 850,00 € \n 18.07.2006\n 7700000285\n 1038010\n 653700\n 10100104001\n \n\n \n\n 99\n 404\n 21.07.2006\n 2.100,00 €\n 900,00 € \n 20.07.2006\n 7700000306\n 1015508\n 653900\n 10100104005\n \n\n \n\n \n \n \n \n 700,00 € \n 20.07.2006\n 7700000307\n 1015508\n 651300\n 10100106001\n \n\n \n\n 100\n 405\n 24.07.2006\n 1.800,00 €\n 1.000,00 € \n 24.07.2006\n 7700000314\n 1038010\n 653700\n 10501\n \n\n \n\n 101\n 406\n 25.07.2006\n 3.844,95 €\n 850,00 € \n 25.07.2006\n 7700000312\n 1038010\n 653700\n 10100104001\n \n\n \n\n \n \n \n \n 1.350,00 € \n 25.07.2006\n 7700000312\n 1038010\n 653700\n 10100104005\n \n\n \n\n \n \n \n \n 780,00 € \n 25.07.2006\n 7700000312\n 1038010\n 653700\n 10501\n \n\n \n\n 102\n 407\n 31.07.2006\n 3.500,00 €\n 3.500,00 € \n 31.07.2006\n 7700000337\n 1038010\n 653900\n 10100104001\n \n\n \n\n 103\n 408\n 03.08.2006\n 5.075,00 €\n 2.750,00 € \n 03.08.2006\n 7700000319\n 1038010\n 653700\n 10100104001\n \n\n \n\n \n \n \n \n 1.000,00 € \n 03.08.2006\n 7700000317\n 1038010\n 653700\n 10501\n \n\n \n\n \n \n \n \n 1.250,00 € \n 03.08.2006\n 7700000318\n 1038010\n 653900\n 10100104001\n \n\n \n\n 104\n 409\n 07.08.2006\n 3.500,00 €\n 1.600,00 € \n 07.08.2006\n 7700000321\n 1038010\n 653700\n 10501\n \n\n \n\n \n \n \n \n 1.350,00 € \n 07.08.2006\n 7700000323\n 1015508\n 653700\n 10100104005\n \n\n \n\n 105\n 410\n 10.08.2006\n 1.750,00 €\n 1.000,00 € \n 10.08.2006\n 7700000339\n 1015508\n 653700\n 10501\n \n\n \n\n 106\n 411\n 14.08.2006\n 3.718,65 €\n 468,65 € \n 14.08.2006\n 7700000340\n 1015508\n 653900\n 10100106003\n \n\n \n\n \n \n \n \n 2.500,00 € \n 14.08.2006\n 7700000379\n 1015508\n 653700\n 10100104001\n \n\n \n\n 107\n 413\n 18.08.2006\n 4.775,00 €\n 3.000,00 € \n 18.08.2006\n 7700000410\n 1015508\n 651300\n 10100104006\n \n\n \n\n 108\n 414\n 21.08.2006\n 3.609,90 €\n 750,00 € \n 21.08.2006\n 7700000372\n 1015508\n 653700\n 10501\n \n\n \n\n \n \n \n \n 355,00 € \n 21.08.2006\n 7700000374\n 1015508\n 626400\n 10100104001\n \n\n \n\n \n \n \n \n 2.200,00 € \n 21.08.2006\n 7700000436\n 1015508\n 653900\n 10100104001\n \n\n \n\n 109\n 414\n 24.08.2006\n 3.850,00 €\n 1.150,00 € \n 23.08.2006\n 7700000435\n 1038010\n 653700\n 10501\n \n\n \n\n \n \n \n \n 1.850,00 € \n 23.08.2006\n 7700000433\n 1038010\n 653900\n 10100104005\n \n\n \n\n 110\n 416\n 25.08.2006\n 1.200,00 €\n 500,00 € \n 25.08.2006\n 7700000368\n 1015508\n 626410\n 10100104001\n \n\n \n\n \n \n \n \n 500,00 € \n 25.08.2006\n 7700000432\n 1015508\n 641800\n 11301\n \n\n \n\n 111\n 417\n 28.08.2006\n 2.100,00 €\n 2.100,00 € \n 28.08.2006\n 7700000453\n 1015508\n 653900\n 10100104006\n \n\n \n\n 112\n 418\n 31.08.2006\n 2.650,00 €\n 1.000,00 € \n 31.08.2006\n 7700000431\n 1038010\n 653900\n 10100104006\n \n\n \n\n \n \n \n \n 800,00 € \n 31.08.2006\n 7700000454\n 1038010\n 653700\n 10100101001\n \n\n \n\n 113\n 419\n 04.09.2006\n 3.250,00 €\n 2.500,00 € \n 01.09.2006\n 7700000353\n 1015508\n 653700\n 10100104006\n \n\n \n\n 114\n 420\n 07.09.2006\n 1.968,65 €\n 1.050,00 € \n 07.09.2006\n 7700000356\n 1015508\n 653700\n 10100104005\n \n\n \n\n 115\n 426\n 18.09.2006\n 1.500,00 €\n 1.500,00 € \n 18.09.2006\n 7700000380\n 1038010\n 641800\n 10100104006\n \n\n \n\n 116\n 427\n 21.09.2006\n 1.000,00 €\n 1.000,00 € \n 21.09.2006\n 7700000385\n 1015508\n 653700\n 10501\n \n\n \n\n 117\n 428\n 21.09.2006\n 1.879,00 €\n 1.250,00 € \n 21.09.2006\n 7700000386\n 1015508\n 653700\n 10100104001\n \n\n \n\n \n \n \n \n 629,00 € \n 21.09.2006\n 7700000386\n 1015508\n 653700\n 10501\n \n\n \n\n 118\n 431\n 05.10.2006\n 2.000,00 €\n 2.000,00 € \n 05.10.2006\n 7700000420\n 1015508\n 653900\n 11301\n \n\n \n\n 119\n 432\n 05.10.2006\n 1.821,90 €\n 522,00 € \n 05.10.2006\n 7700000421\n 1038010\n 626400\n 10100104001\n \n\n \n\n 120\n 433\n 09.10.2006\n 1.667,45 €\n 500,00 € \n 06.10.2006\n 7700000426\n 1015508\n 653700\n 10501\n \n\n \n\n 121\n 434\n 11.10.2006\n 1.600,00 €\n 1.600,00 € \n 10.10.2006\n 7700000430\n 1038010\n 653700\n 10100104001\n \n\n \n\n 122\n 435\n 11.10.2006\n 2.000,00 €\n 2.000,00 € \n 10.10.2006\n 7700000429\n 1038010\n 653900\n 11301\n \n\n \n\n 123\n 436\n 12.10.2006\n 1.950,00 €\n 1.950,00 € \n 12.10.2006\n 7700000437\n 1038010\n 653900\n 10100104001\n \n\n \n\n 124\n 437\n 17.10.2006\n 1.800,00 €\n 1.800,00 € \n 16.10.2006\n 7700000439\n 1038010\n 653700\n 10100104001\n \n\n \n\n 125\n 438\n 17.10.2006\n 1.850,00 €\n 850,00 € \n 16.10.2006\n 7700000441\n 1015508\n 653700\n 10100104005\n \n\n \n\n 126\n 439\n 19.10.2006\n 3.855,65 €\n 2.000,00 € \n 19.10.2006\n 7700000444\n 1038010\n 653900\n 10100103001\n \n\n \n\n 127\n 440\n 19.10.2006\n 600,00 €\n 600,00 € \n 19.10.2006\n 7700000445\n 1038010\n 653900\n 11501\n \n\n \n\n 128\n 441\n 24.10.2006\n 1.300,00 €\n 1.300,00 € \n 24.10.2006\n 7700000452\n 1038010\n 653900\n 10100104001\n \n\n \n\n 129\n 442\n 24.10.2006\n 1.525,00 €\n 1.250,00 € \n 24.10.2006\n 7700000451\n 1015508\n 653700\n 10100104009\n \n\n \n\n 130\n 443\n 30.10.2006\n 1.625,00 €\n 950,00 € \n 30.10.2006\n 7700000492\n 1038010\n 653700\n 10100104005\n \n\n \n\n 131\n 444\n 02.11.2006\n 4.800,00 €\n 4.800,00 € \n 02.11.2006\n 7700000496\n 1038010\n 653900\n 11301\n \n\n \n\n 132\n 445\n 07.11.2006\n 1.315,00 €\n 865,00 € \n 07.11.2006\n 7700000498\n 1038010\n 626400\n 11301\n \n\n \n\n 133\n 447\n 08.11.2006\n 2.000,00 €\n 2.000,00 € \n 08.11.2006\n 7700000505\n 1038010\n 641800\n 10100104002\n \n\n \n\n 134\n 449\n 10.11.2006\n 1.982,80 €\n 1.500,00 € \n 09.11.2006\n 7700000508\n 1015508\n 653700\n 10100104001\n \n\n \n\n 135\n 450\n 10.11.2006\n 1.900,00 €\n 1.900,00 € \n 10.11.2006\n 7700000506\n 1038010\n 653900\n 11301\n \n\n \n\n 136\n 451\n 14.11.2006\n 1.800,00 €\n 1.800,00 € \n 14.11.2006\n 7700000511\n 1038010\n 653700\n 10100104001\n \n\n \n\n 137\n 452\n 17.11.2006\n 349,25 €\n 349,25 € \n 17.11.2006\n 7700000525\n 1015508\n 651300\n 10100202001\n \n\n \n\n 138\n 454\n 22.11.2006\n 4.850,00 €\n 550,00 € \n 20.11.2006\n 7700000526\n 1015508\n 653900\n 10100106001\n \n\n \n\n 139\n 455\n 27.11.2006\n 1.900,00 €\n 1.900,00 € \n 27.11.2006\n 7700000531\n 1038010\n 653900\n 11301\n \n\n \n\n 140\n 457\n 29.11.2006\n 1.300,00 €\n 1.200,00 € \n 29.11.2006\n 7700000536\n 1038567\n 653900\n 11401\n \n\n \n\n 141\n 458\n 29.11.2006\n 1.800,00 €\n 1.800,00 € \n 29.11.2006\n 7700000535\n 1038010\n 653900\n 10100104009\n \n\n \n\n 142\n 459\n 01.12.2006\n 1.818,00 €\n 800,00 € \n 30.11.2006\n 7700000541\n 1038010\n 653900\n 10100106001\n \n\n \n\n \n \n \n \n 600,00 € \n 30.11.2006\n 7700000539\n 1038010\n 653700\n 10100104006\n \n\n \n\n 143\n 461\n 04.12.2006\n 1.300,00 €\n 1.300,00 € \n 04.12.2006\n 7700000547\n 1015508\n 653900\n 10100104005\n \n\n \n\n 144\n 462\n 06.12.2006\n 2.625,00 €\n 800,00 € \n 06.12.2006\n 7700000560\n 1038010\n 653700\n 10100101001\n \n\n \n\n \n \n \n \n 1.825,00 € \n 06.12.2006\n 7700000561\n 1038010\n 653700\n 10100104005\n \n\n \n\n 145\n 463\n 08.12.2006\n 3.727,97 €\n 2.400,00 € \n 08.12.2006\n 7700000563\n 1015508\n 653900\n 10100106001\n \n\n \n\n 146\n 464\n 13.12.2006\n 2.000,00 €\n 2.000,00 € \n 13.12.2006\n 7700000571\n 1038010\n 653700\n 10100104001\n \n\n \n\n 147\n 466\n 14.12.2006\n 2.600,00 €\n 2.500,00 € \n 14.12.2006\n 7700000575\n 1015508\n 653900\n 11301\n \n\n \n\n 148\n 467\n 20.12.2006\n 1.500,00 €\n 1.500,00 € \n 20.12.2006\n 7700000583\n 1015508\n 542600\n 10100104006\n \n\n \n\n 149\n 468\n 20.12.2006\n 1.900,00 €\n 1.900,00 € \n 20.12.2006\n 7700000580\n 1015508\n 542600\n 10100104001\n \n\n \n\n 150\n 471\n 23.01.2006\n 2.050,00 €\n 1.250,00 € \n 23.01.2006\n 7700000032\n 1038010\n 653900\n 10100104005\n \n\n \n\n \n \n \n \n 800,00 € \n 23.01.2006\n 7700000032\n 1038010\n 653700\n 10100104001\n \n\n \n\n 151\n 475\n 10.01.2007\n 1.500,00 €\n 1.500,00 € \n 10.01.2007\n 7700000006\n 1015508\n 542600\n 10100104006\n \n\n \n\n 152\n 476\n 12.01.2007\n 4.025,00 €\n 575,00 € \n 12.01.2007\n 7700000012\n 1038010\n 542800\n 10100104005\n \n\n \n\n \n \n \n \n 500,00 € \n 12.01.2007\n 7700000010\n 1038010\n 542900\n 10100104005\n \n\n \n\n \n \n \n \n 750,00 € \n 12.01.2007\n 7700000008\n 1015508\n 529900\n 10100104005\n \n\n \n\n \n \n \n \n 1.550,00 € \n 12.01.2007\n 7700000014\n 1038010\n 542900\n 10100104001\n \n\n \n\n 153\n 477\n 15.01.2007\n 750,00 €\n 750,00 € \n 12.01.2007\n 7700000013\n 1015508\n 529900\n 10100104005\n \n\n \n\n 154\n 478\n 17.01.2007\n 5.100,00 €\n 3.000,00 € \n 17.01.2007\n 7700000016\n 1038010\n 540300\n 10100101001\n \n\n \n\n \n \n \n \n 1.600,00 € \n 17.01.2007\n 7700000018\n 1038010\n 542900\n 10100104005\n \n\n \n\n 155\n 479\n 24.01.2007\n 4.669,95 €\n 1.850,00 € \n 24.01.2007\n 7700000022\n 1015508\n 542600\n 10100104005\n \n\n \n\n \n \n \n \n 2.500,00 € \n 24.01.2007\n 7700000021\n 1015508\n 542900\n 11301\n \n\n \n\n 156\n 482\n 14.02.2007\n 4.650,00 €\n 4.650,00 € \n 14.02.2007\n 7700000048\n 1038010\n 542600\n 11301\n \n\n \n\n 157\n 483\n 21.02.2007\n 4.500,00 €\n 2.000,00 € \n 21.02.2007\n 7700000051\n 1038010\n 542900\n 10100104001\n \n\n \n\n \n \n \n \n 2.500,00 € \n 21.02.2007\n 7700000052\n 1038010\n 542600\n 10100104001\n \n\n \n\n 158\n 484\n 27.02.2007\n 2.500,00 €\n 2.500,00 € \n 27.02.2007\n 7700000056\n 1015508\n 542700\n 11301\n \n\n \n\n 159\n 485\n 02.03.2007\n 3.900,00 €\n 2.000,00 € \n 28.02.2007\n 7700000059\n 1038010\n 542900\n 10100104006\n \n\n \n\n \n \n \n \n 1.900,00 € \n 01.03.2007\n 7700000058\n 1038010\n 542700\n 10100104005\n \n\n \n\n 160\n 486\n 06.03.2007\n 5.200,00 €\n 5.200,00 € \n 06.03.2007\n 7700000061\n 1038010\n 542900\n 10100104001\n \n\n \n\n 161\n 488\n 15.03.2007\n 2.719,40 €\n 1.500,00 € \n 14.03.2007\n 7700000070\n 1038010\n 540300\n 10100101003\n \n\n \n\n \n \n \n \n 219,40 € \n 14.03.2007\n 7700000072\n 1038010\n 542600\n 10501\n \n\n \n\n 162\n 489\n 20.03.2007\n 3.900,00 €\n 3.250,00 € \n 20.03.2007\n 7700000076\n 1038010\n 542600\n 10100104001\n \n\n144\n\nb) Gewerbsmäßiger Betrug in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Urkundenfälschung gem. §§\n263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 267 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 52, 53 StGB in 7 Fällen\n\n145\n\nZusätzlich zu den bereits aufgeführten Fällen fingierte die Angeklagte auch solche Vorgänge, denen\nsie - neben den entsprechenden Kontierungsfahnen - auch Verfügungen oder Eigenbelege beifügte, die sie mit\nder Unterschrift eines zur Bargeldanforderung befugten Bediensteten der Stadt E versehen hatte, wobei eine Zustimmung des\njeweiligen Sachbearbeiters in keinem Einzelfall vorlag. Hierbei handelte es sich um die Unterschriften der Bediensteten X\n(\"Repräsentation\"), T (\"Repräsentation\") und M2 (\"Oberbürgermeister /\nBürgermeister\"). Den Namenszug \"M2\" wählte sie, da es im Amt zwei weibliche Personen mit diesem\nNamen gab und sie hoffte, dass der fingierte Vorgang so weniger auffiel. \n\n146\n\nDie so gefertigten Vorgänge legte sie auf die beschriebene Art und Weise ihren Vorgesetzten zur Gegenzeichnung\nvor und erschlich sich deren Unterschrift unter die Auszahlungsordnung. Ihr war bekannt, dass es sich jeweils um\nErklärungen handelte, die geeignet und dazu bestimmt waren, gegenüber ihren Vorgesetzten zu dokumentieren,\ndass die vorgenannten Mitarbeiter entsprechende Bargeldanforderungen verfügt hatten. Ihr war außerdem klar,\ndass die Urkunden jeweils den Eindruck erweckten, als stammten sie von den jeweiligen Bediensteten der Stadt E, und sie\nwusste, dass sie zu den Unterschriften nicht ermächtigt worden war. Es kam ihr darauf an, ihre Vorgesetzten glauben\nzu machen, im Dienstbereich der Mitarbeiter X, T und M2 seien entsprechende Aufwendungen entstanden. So wollte sie die\nAuszahlung der Gelder an sich erreichen, was ihr letztlich auch gelang.\n\n147\n\nDie zur Auszahlungsanordnung berechtigten Vorgesetzten der Angeklagten gingen ihrerseits jeweils davon aus, dass es\neine entsprechende Anforderung der vorgenannten Personen tatsächlich gab. Aufgrund dieses Irrtums wiesen sie mit ihrer\nUnterschrift auf der Kontierungsfahne die Stadtkasse an, den jeweiligen Betrag zu buchen und die Auszahlung zu veranlassen.\nDies ermöglichte es der Angeklagten sodann, mit der Auszahlungsanordnung bei der Stadtkasse Bargeld zu besorgen und\nfür sich zu vereinnahmen. \n\n148\n\nAuf die beschriebene Art und Weise fertigte die Angeklagte in der Zeit von September 2003 bis März 2007 in\ninsgesamt 7 Fällen weitere fingierte Vorgänge und legte diese ihren Vorgesetzten zur Unterzeichnung der\nAuszahlungsanordnung vor. Der Gesamtwert der Rechnungen belief sich auf 22.075,00 €. Der Angeklagten war auch\nhier - aus den bereits dargestellten Gründen - bewusst, dass ihre Täuschungen zu den Bargeldauszahlungen\nführten und dass sie keinen Anspruch auf die angewiesenen Gelder hatte, die die Stadtkasse schließlich an sie\nauskehrte. Den finanziellen Verlust der Stadt E nahm sie bewusst in Kauf, da es ihr darauf ankam, in den Besitz des\nBargeldes zu gelangen, das sie von vornherein nicht weiterleiten, sondern für den Kauf von Drogen ausgeben wollte. \n\n149\n\nIm Einzelnen handelt es sich um folgende Fälle, die erneut in Tabellenform aufgeführt werden, wobei die\nAbkürzung \"V\" für Verfügung und \"EB\" für Eigenbeleg steht:\n\n150\n\n \n\n \n Anklage\n Datum\n Summe\n Davon für eigene Zwecke\n Belegdatum\n Belegnr.\n Kreditor\n SK\n KST / Auftrag\n gefälschte Unterschrift\n \n\n \n\n 1\n 55\n 02.09.2003\n 1.900,00€\n 1.900,00€ \n 30.08.2003\n 7700000197\n 1015508\n 653702\n 11301\n V X\n \n\n \n\n 2\n 349\n 31.01.2006\n 1.800,00€\n 1.800,00€ \n 31.01.2006\n 7700000039\n 1038010\n 653700\n 1010010 4001\n V X\n \n\n \n\n 3\n 363\n 30.03.2006\n 2.450,00€\n 1.800,00€ \n 30.03.2006\n 7700000112\n 1015508\n 653700\n 1010010 4005\n EB T\n \n\n \n\n \n \n \n \n 650,00 € \n 30.03.2006\n 7700000112\n 1015508\n 653700\n 10501\n EB T\n \n\n \n\n 4\n 364\n 03.04.2006\n 3.350,00€\n 1.000,00€ \n 03.04.2006\n 7700000109\n 1015508\n 653900\n 1010010 4006\n EB T\n \n\n \n\n \n \n \n \n 1.900,00€ \n 03.04.2006\n 7700000110\n 1015508\n 653700\n 1010010 4005\n EB T\n \n\n \n\n 5\n 480\n 01.02.2007\n 6.575,00€\n 1.200,00€ \n 01.02.2007\n 7700000031\n 1015508\n 542600\n 10501\n EB T\n \n\n \n\n \n \n \n \n 1.900,00€ \n 01.02.2007\n 7700000028\n 1038010\n 542700\n 1010010 4005\n EB T\n \n\n \n\n \n \n \n \n 500,00 € \n 01.02.2007\n 7700000029\n 1002236\n 542900\n 11401\n \n \n\n \n\n \n \n \n \n 2.500,00€ \n 01.02.2007\n 7700000030\n 1015508\n 529900\n 1010020 1006\n \n \n\n \n\n \n \n \n \n 275,00 € \n 01.02.2007\n 7700000032\n 1038010\n 542900\n 1010010 6001\n EB T\n \n\n \n\n \n \n \n \n 200,00 € \n 01.02.2007\n 7700000032\n 1038010\n 542700\n 1010010 6001\n EB T\n \n\n \n\n 6\n 481\n 07.02.2007\n 4.500,00€\n 4.500,00€ \n 07.02.2007\n 7700000039\n 1038010\n 542900\n 1010010 1003\n EB T\n \n\n \n\n 7\n 487\n 13.03.2007\n 1.950,00€\n 200,00 € \n 13.03.2007\n 7700000068\n 1038010\n 542900\n 1010010 6001\n EB M2\n \n\n \n\n \n \n \n \n 1.750,00€ \n 13.03.2007\n 7700000067\n 1038010\n 542900\n 1010010 4001\n \n \n\n \n\n151\n\nBei den aufgeführten Fällen handelt es sich zum Teil wiederum um Taten, die aus mehreren selbständigen\nTeilakten dergestalt bestanden, dass die Angeklagte nicht nur eine, sondern mehrere Anforderungen fingierte und unter\nVerwendung nur einer Kontierungsfahne bei der Stadtkasse vorlegte. Allerdings fertigte sie ausschließlich in den\ngekennzeichneten Fällen Eigenbelege oder Verfügungen an, die sie mit einem falschen Namenszug zeichnete.\nBezüglich der übrigen Teilakte unterschrieb sie mit ihrem eigenen Namen. \n\n152\n\nc) Gewerbsmäßige Untreue in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Urkundenfälschung gem. §§\n266, 267 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 21, 52, 53 StGB in 55 Fällen\n\n153\n\nDie sich stetig verschlimmernde Kokainsucht der Angeklagten führte schließlich dazu, dass sich diese ab Mitte\n2004 entschloss, ihre Vertrauensposition bei der Stadt E auch auf andere Weise zur Geldbeschaffung auszunutzen. Zur\nFinanzierung ihrer Drogensucht verfiel sie auf die Idee, die Gegenzeichnung durch ihre Vorgesetzten zu umgehen, um\nsich so ungehindert Geld zu beschaffen. \n\n154\n\nZur Durchführung ihres Plans fingierte sie zunächst wie gewohnt die entsprechenden Verfügungen und versah\ndiese mit einem erdachten Zahlungsanlass. Die Bargeldanforderung zeichnete sie sodann auf dem selbst erstellten Beleg\nsachlich und rechnerisch richtig und unterschrieb mit ihrem Namen. Außerdem fertigte sie die Kontierungsfahne und\nverwies unter der Spalte \"Bestätigung der sachlichen undrechnerischen Richtigkeit\" auf die beigefügte\nVerfügung oder zeichnete den Vorgang auf der Kontierungsfahne selbst als \"sachlich und rechnerisch richtig\"\n(Fall 142 der Anklagte der Staatsanwaltschaft E). In einem weiteren Fall (Fall 360 der Anklage) fügte sie dem\nfingierten Vorgang zusätzlich auch eine Verfügung und einen Eigenbeleg bei, die sie zuvor jeweils mit der\nUnterschrift des zur Bargeldanforderung befugten Bediensteten T versehen hatte, der seine Zustimmung hierzu nicht erteilt\nhatte.\n\n155\n\nAbweichend von den zuvor beschriebenen Fällen leitete sie die so fingierten Vorgänge danach jedoch nicht an\nihre Vorgesetzten zur Gegenzeichnung weiter, sondern unterzeichnete die Zahlungsanweisung an die Servicestelle (Stadtkasse)\nselbst, indem sie jeweils den Namenszug ihres Vorgesetzten L2 oder ihrer Vorgesetzten N in dem dafür vorgesehenen Feld\nnachahmte, ohne dass deren Zustimmung hierzu vorlag. \n\n156\n\nMit dem komplettierten Vorgang begab sie sich dann zur Stadtkasse, wo sie die selbst erstellten Unterlagen vorlegte,\num mit deren Hilfe Geld zu beschaffen, von dem sie wusste, dass es ihr nicht zustand. Abweichend hiervon kam es auch vor,\ndass sie eine Kontierungsfahne mit einer gefälschten Unterschrift unter der Auszahlungsanordnung versah, hiervon eine\nKopie fertigte und sich allein mit dieser Kopie bei der Stadtkasse Bargeld besorgte, wobei ihr zugute kam, dass sich eine\nentsprechende Verwaltungspraxis in Eilfällen eingebürgert hatte. In diesen Fällen manipulierte sie\nnachträglich eine Anordnung in Form eines Eigenbelegs oder einer Verfügung und fügte diese zu dem Vorgang,\nder dann nachträglich von den Mitarbeitern der Stadtkasse verbucht wurde.\n\n157\n\nHintergrund dieser Vorgehensweise (d.h. der Umgehung der Vorgesetzten) war zum einen, dass die Angeklagte so wesentlich\nschneller Geld zur Beschaffung von Kokain erlangen konnte, da der Zeitraum der Prüfung durch ihre Vorgesetzten wegfiel,\nder mehrere Tage ausmachen konnte. Zum anderen minimierte sie das Risiko ihrer Entdeckung, da eine inhaltliche\nAuseinandersetzung ihrer Vorgesetzten mit dem Vorgang immer die Gefahr barg, dass die Manipulationen auffielen. Bei der\nStadtkasse wiederum war das Entdeckungsrisiko gering, da nur in der Kreditorenbuchhaltung eine Liste mit den\nzeichnungsbefugten Personen vorlag und die Angeklagte - wie bereits dargelegt - in der Lage war, auch unter Umgehung\ndieser Abteilung der Stadtkasse Geld zu erhalten. \n\n158\n\nIhr war bekannt, dass es sich bei den Zahlungsanordnungen, die sie mit falschem Namen unterzeichnet hatte, jeweils um\nErklärungen handelte, die geeignet und dazu bestimmt waren, gegenüber den Bediensteten der Stadtkasse zu\ndokumentieren, dass ein hierzu berechtigter Mitarbeiter des Stadtamtes die entsprechende Bargeldanforderung genehmigt\nhatte. Ihr war außerdem klar, dass die Urkunden jeweils den Eindruck erweckten, als stammten sie von den\nzuständigen Bediensteten der Stadt E, und sie wusste, dass sie zur Zeichnung mit deren Unterschriften nicht\nermächtigt worden war. Es kam ihr darauf an, die Mitarbeiter der Stadtkasse glauben zu machen, die Mitarbeiter L2\nund N hätten die Zahlungen freigegeben. Bezüglich der Auszahlung vom 20.03.2006 (Fall 360 der Anklage der\nStaatsanwaltschaft E) war ihr zusätzlich bewusst, dass es sich bei der Verfügung und dem Eigenbeleg, die\nsie mit dem Namenszug T versehen hatte, jeweils um Erklärungen handelte, die geeignet und dazu bestimmt waren,\nzu dokumentieren, dass der vorgenannte Mitarbeiter entsprechende Bargeldanforderungen verfügt hatte. \n\n159\n\nDurch die Vorlage der fingierten Vorgänge wollte sie die Auszahlung der Gelder an sich erreichen, was ihr\nletztlich auch gelang. In diesem Zusammenhang war ihr bekannt, dass sie eine Vertrauensstellung innerhalb des Stadtamtes\nbekleidete. Ihr war klar, dass sie aufgrund der langjährigen Duldung innerhalb des Amtes in der Lage war, die\nVorgänge von der Bargeldanforderung, d.h. der Zeichnung der \"sachlichen und rechnerischen Richtigkeit\",\nbis zur Weiterleitung an den Empfänger eigenständig zu bearbeiten. Dies hatte faktisch zur Folge, dass es in\nihrer Person keine Funktionstrennung zwischen Zahlungsabwicklung und Buchführung mehr gab. Diesen Umstand nutzte\nsie ab Mitte 2004 gezielt aus. Die ihr bekannte Vorschrift, dass Beschäftigten, denen die Buchführung oder\ndie Abwicklung von Zahlungen oblag, die Befugnis zur sachlichen und rechnerischen Feststellung grundsätzlich\nnicht übertragen werden durfte, ignorierte sie und machte sich dabei den Umstand zunutze, dass innerhalb des\nStadtamtes keine wirksame Kontrolle der Anforderungsbefugnis eines Bediensteten stattfand. Der Angeklagten war weiterhin\nbewusst, dass ihr Handeln pflichtwidrig war, was sich schon aus der Erstellung der fiktiven Vorgänge ergab. Ihr\nwar daher klar, dass ihr aufgrund der fingierten Vorgänge kein Geld hätte ausgekehrt werden dürfen und\nsie das Vermögen ihres Arbeitgebers, der Stadt E, schädigte, indem sie hoheitliche Mittel für private\nZwecke ausgab. Dies nahm sie jedoch bewusst in Kauf, da sie Geld für ihre Drogensucht benötigte. \n\n160\n\nGemäß ihrem zuvor gefassten Plan kaufte sie mit dem erlangten Geld in großen Mengen Kokain und\nverursachte hierdurch einen weiteren Gesamtschaden in Höhe von 73.310,22 €. Im Einzelnen handelt es sich um\nfolgende in Tabellenform aufgeführte Fälle, wobei die Abkürzungen \"A\" für Anordnung,\n\"Kr\" für L2, \"Mü\" für N und \"Sz\" für T stehen:\n\n161\n\n \n\n \n Anklage\n Datum\n Summe\n Davon für eigene Zwecke\n Belegdatum\n Belegnr.\n Kreditor\n SK\n KST / Auftrag\n Un-ter-schrift\n \n\n \n\n 1\n 134\n 13.07.2004\n 1.154,00€\n 500,00 € \n 13.07.2004\n 7700000175\n 1009508\n 653700\n 1110401 0000\n A: Kr \n \n\n \n\n 2\n 135\n 14.07.2004\n 2.300,00€\n 900,00 € \n 14.07.2004\n 7700000178\n 1009508\n 653700\n 010501\n A: Kr \n \n\n \n\n \n \n \n \n 1.100,00€ \n 14.07.2004\n 7700000178\n 1009508\n 653900\n 011301\n A: Kr \n \n\n \n\n 3\n 138\n 21.07.2004\n 1.107,34€\n 250,00 € \n 21.07.2004\n 7700000187\n 1009508\n 653700\n 1110401 0000\n A: Kr \n \n\n \n\n 4\n 142\n 02.08.2004\n 1.085,51€\n 500,00 € \n 02.08.2004\n 7700000198\n 1009508\n 653900\n 1110401 0010\n A: Kr \n \n\n \n\n 5\n 148\n 13.08.2004\n 3.008,94€\n 975,00 € \n 13.08.2004\n 7700000212\n 1009508\n 653700\n 1110401 0000\n A: Kr \n \n\n \n\n \n \n \n \n 300,00 € \n 13.08.2004\n 7700000212\n 1009508\n 623100\n 011301\n A: Kr \n \n\n \n\n \n \n \n \n 900,00 € \n 13.08.2004\n 7700000212\n 1009508\n 653700\n 010501\n A: Kr \n \n\n \n\n \n \n \n \n 300,00 € \n 13.08.2004\n 7700000212\n 1009508\n 653900\n 011301\n A: Kr \n \n\n \n\n 6\n 154\n 31.08.2004\n 1.750,00€\n 500,00 € \n 31.08.2004\n 7700000236\n 1009508\n 653700\n 1110401 0000\n A: Kr \n \n\n \n\n \n \n \n \n 350,00 € \n 31.08.2004\n 7700000236\n 1009508\n 653900\n 1110401 0010\n A: Kr \n \n\n \n\n \n \n \n \n 300,00 € \n 31.08.2004\n 7700000236\n 1009508\n 628700\n 011301\n A: Kr \n \n\n \n\n \n \n \n \n 450,00 € \n 31.08.2004\n 7700000236\n 1009508\n 653700\n 011301\n A: Kr \n \n\n \n\n 7\n 155\n 03.09.2004\n 3.000,00€\n 2.000,00€ \n 03.09.2004\n 7700000238\n 1009508\n 652810\n 010502\n A: Kr \n \n\n \n\n 8\n 156\n 07.09.2004\n 1.500,00€\n 1.500,00€ \n 07.09.2004\n 7700000241\n 1009508\n 653900\n 011201\n A: Kr \n \n\n \n\n 9\n 166\n 04.10.2004\n 2.250,00€\n 2.250,00€ \n 04.10.2004\n 7700000282\n 1005111\n 653700\n 010501\n A: Kr \n \n\n \n\n 10\n 166\n 15.10.2004\n 1.950,00€\n 1.950,00€ \n 15.10.2004\n 7700000298\n 1009508\n 653700\n 010501\n A: Kr \n \n\n \n\n 11\n 167\n 07.10.2004\n 5.450,00€\n 3.750,00€ \n 07.10.2004\n 7700000287\n 1009508\n 653700\n 010501\n A: Kr \n \n\n \n\n 12\n 170\n 19.10.2004\n 2.210,00€\n 650,00 € \n 19.10.2004\n 7700000300\n 1009508\n 653900\n 1110401 0010\n A: Kr \n \n\n \n\n \n \n \n \n 60,00 € \n 19.10.2004\n 7700000300\n 1009508\n 651200\n 011001\n A: Kr \n \n\n \n\n \n \n \n \n 1.500,00€ \n 19.10.2004\n 7700000300\n 1009508\n 653900\n 011301\n A: Kr \n \n\n \n\n 13\n 179\n 23.11.2004\n 1.914,95€\n 1.250,00€ \n 23.11.2004\n 7700000363\n 1015508\n 653900\n 010901\n A: Kr \n \n\n \n\n 14\n 182\n 02.12.2004\n 4.025,00€\n 2.000,00€ \n 02.12.2004\n 7700000373\n 1009508\n 653700\n 011301\n A: Kr \n \n\n \n\n \n \n \n \n 1.000,00€ \n 02.12.2004\n 7700000373\n 1009508\n 653900\n 1110401 0010\n A: Kr \n \n\n \n\n 15\n 185\n 06.12.2004\n 3.075,00€\n 1.800,00€ \n 06.12.2004\n 7700000381\n 1009508\n 653700\n 1110401 0000\n A: Kr \n \n\n \n\n 16\n 189\n 13.12.2004\n 1.400,00€\n 500,00 € \n 13.12.2004\n 7700000396\n 1009508\n 653700\n 1110401 0000\n A: Kr \n \n\n \n\n \n \n \n \n 900,00 € \n 13.12.2004\n 7700000396\n 1009508\n 653700\n 010501\n A: Kr \n \n\n \n\n 17\n 192\n 17.12.2004\n 3.442,70€\n 2.200,00€ \n 17.12.2004\n 7700000416\n 1009508\n 653700\n 1110401 0000\n A: Kr \n \n\n \n\n 18\n 198\n 30.12.2004\n 1.500,00€\n 1.450,00€ \n 30.12.2004\n 7700000429\n 1015508\n 653900\n 1110401 0010\n A: Kr \n \n\n \n\n 19\n 203\n 01.10.2004\n 1.725,00€\n 1.250,00€ \n 01.10.2004\n 7700000279\n 1009508\n 653900\n 1110401 0010\n A: Kr \n \n\n \n\n 20\n 204\n 09.11.2004\n 1.200,00€\n 1.000,00€ \n 09.11.2004\n 7700000320\n 1015508\n 653700\n 1110401 0000\n A: Kr \n \n\n \n\n 21\n 208\n 20.10.2004\n 1.650,00€\n 1.500,00€ \n 20.10.2004\n 7700000302\n 1009508\n 652810\n 010502\n A: Kr \n \n\n \n\n 22\n 209\n 05.10.2004\n 1.175,00€\n 675,00 € \n 05.10.2004\n 7700000284\n 1009508\n 653700\n 1110401 0000\n A: Kr \n \n\n \n\n \n \n \n \n 350,00 € \n 05.10.2004\n 7700000284\n 1009508\n 653900\n 1110401 0010\n A: Kr \n \n\n \n\n \n \n \n \n 150,00 € \n 05.10.2004\n 7700000284\n 1009508\n 653900\n 011301\n A: Kr \n \n\n \n\n 23\n 215\n 07.01.2005\n 1.810,00€\n 1.810,00 € \n 07.01.2005\n 7700000010\n 1009508\n 653900\n 11301\n A: Kr \n \n\n \n\n 24\n 217\n 13.01.2005\n 1.900,00€\n 500,00€ \n 13.01.2005\n 7700000008\n 1009508\n 653700\n 1010010 4001\n A: Kr \n \n\n \n\n 25\n 218\n 17.01.2005\n 1.625,00€\n 1.625,00 €\n 17.01.2005\n 7700000013\n 1009508\n 653900\n 1010010 4005\n A: Kr \n \n\n \n\n 26\n 220\n 20.01.2005\n 2.075,00€\n 775,00 € \n 20.01.2005\n 7700000025\n 1009508\n 653900\n 1010010 4005\n A: Kr \n \n\n \n\n 27\n 223\n 31.01.2005\n 1.500,00€\n 500,00 € \n 31.01.2005\n 7700000041\n 1009508\n 653700\n 010501\n A: Kr \n \n\n \n\n \n \n \n \n 1.000,00€ \n 31.01.2005\n 7700000045\n 1009508\n 653700\n 1010010 4001\n A: Kr \n \n\n \n\n 28\n 224\n 01.02.2005\n 1.867,59€\n 967,59 € \n 01.02.2005\n 7700000055\n 1009508\n 653700\n 010501\n A: Kr \n \n\n \n\n \n \n \n \n 900,00 € \n 01.02.2005\n 7700000055\n 1009508\n 653900\n 011301\n A: Kr \n \n\n \n\n 29\n 225\n 02.02.2005\n 1.650,00€ \n 1.500,00€ \n 02.02.2005\n 7700000050\n 1009508\n 653700\n 1010010 4001\n A: Kr \n \n\n \n\n 30\n 226\n 03.02.2005\n 894,69 € \n 500,00 € \n 03.02.2005\n 7700000046\n 1015508\n 628700\n 011301\n A: Kr \n \n\n \n\n 31\n 227\n 09.02.2005\n 1.525,00€ \n 1.150,00€ \n 09.02.2005\n 7700000052\n 1015508\n 653900\n 1010010 4005\n A: Kr \n \n\n \n\n 32\n 228\n 14.02.2005\n 2.450,00€ \n 1.400,00€ \n 14.02.2005\n 7700000058\n 1009508\n 653900\n 1010010 4005\n A: Kr \n \n\n \n\n 33\n 230\n 17.02.2005\n 1.100,00€\n 850,00 € \n 17.02.2005\n 7700000061\n 1009508\n 653900\n 1010010 4005\n A: Kr \n \n\n \n\n \n \n \n \n 250,00 € \n 17.02.2005\n 7700000061\n 1009508\n 653700\n 1010010 4001\n A: Kr \n \n\n \n\n 34\n 233\n 22.02.2005\n 1.275,00€\n 300,00 € \n 22.02.2005\n 7700000072\n 1009508\n 653900\n 1010070 1001\n A: Kr \n \n\n \n\n 35\n 234\n 23.02.2005\n 2.714,45€\n 1.350,00€ \n 23.02.2005\n 7700000085\n 1009508\n 653900\n 1010010 4005\n A: Kr \n \n\n \n\n 36\n 236\n 23.02.2005\n 825,00 €\n 825,00 € \n 23.02.2005\n 7700000100\n 1015508\n 653700\n 1010010 4001\n A: Kr \n \n\n \n\n 37\n 237\n 09.03.2005\n 1.225,00€\n 200,00 € \n 09.03.2005\n 7700000101\n 1015508\n 653900\n 1010010 6001\n A: Kr \n \n\n \n\n 38\n 238\n 10.03.2005\n 875,00 €\n 475,00 € \n 10.03.2005\n 7700000088\n 1009508\n 628700\n 1010010 4001\n A: Kr \n \n\n \n\n 39\n 241\n 15.03.2005\n 1.850,00€\n 1.450,00€ \n 15.03.2005\n 7700000097\n 1009508\n 653700\n 1010010 4001\n A: Kr \n \n\n \n\n 40\n 243\n 22.03.2005\n 1.642,63€\n 417,63 € \n 22.03.2005\n 7700000130\n 1015508\n 653900\n 010501\n A: Kr \n \n\n \n\n 41\n 244\n 24.03.2005\n 2.047,00€\n 550,00 € \n 24.03.2005\n 7700000121\n 1009508\n 653900\n 1010010 4005\n A: Kr \n \n\n \n\n \n \n \n \n 1.000,00 € \n 24.03.2005\n 7700000121\n 1009508\n 653700\n 1010010 4001\n A: Kr \n \n\n \n\n 42\n 245\n 30.03.2005\n 1.708,00€\n 400,00 € \n 30.03.2005\n 7700000152\n 1015508\n 653700\n 1010010 4001\n A: Kr \n \n\n \n\n 43\n 247\n 01.04.2005\n 750,00 €\n 500,00 € \n 29.03.2005\n 7700000124\n 1015508\n 628700\n 1010010 4006\n A: Kr \n \n\n \n\n \n \n \n \n 250,00 € \n 29.03.2005\n 7700000124\n 1015508\n 653700\n 1010010 4001\n A: Kr \n \n\n \n\n 44\n 249\n 06.04.2005\n 1.223,00€\n 580,00 € \n 06.04.2005\n 7700000136\n 1009508\n 628700\n 1010010 4001\n A: Kr \n \n\n \n\n 45\n 250\n 07.04.2005\n 1.700,00€\n 550,00 € \n 07.04.2005\n 7700000131\n 1009508\n 653700\n 1010010 4001\n A: Kr \n \n\n \n\n \n \n \n \n 450,00 € \n 07.04.2005\n 7700000131\n 1009508\n 653900\n 1010010 4005\n A: Kr \n \n\n \n\n \n \n \n \n 700,00 € \n 07.04.2005\n 7700000131\n 1009508\n 653900\n 011301\n A: Kr \n \n\n \n\n 46\n 253\n 13.04.2005\n 2.000,00€\n 1.500,00€ \n 12.04.2005\n 7700000163\n 1009508\n 653700\n 1010010 4001\n A: Kr \n \n\n \n\n 47\n 254\n 14.04.2005\n 1.039,00€\n 500,00 € \n 14.04.2005\n 7700000144\n 1009508\n 653700\n 010501\n A: Kr \n \n\n \n\n 48\n 256\n 19.04.2005\n 1.075,00€\n 625,00 € \n 19.04.2005\n 7700000164\n 1015508\n 653700\n 1010010 4001\n A: Kr \n \n\n \n\n \n \n \n 1.500,00€\n 1.500,00 € \n 19.04.2005\n 7700000165\n 1009508\n 653900\n 1010010 4005\n A: Kr \n \n\n \n\n 49\n 258\n 22.04.2005\n 1.300,00€\n 1.000,00 € \n 21.04.2005\n 7700000205\n 1015508\n 653900\n 1010010 4006\n A: Kr \n \n\n \n\n 50\n 260\n 26.04.2005\n 1.000,00€\n 1.000,00 € \n 26.04.2005\n 7700000170\n 1009508\n 653700\n 1010010 5001\n A: Kr \n \n\n \n\n \n \n \n 408,00 €\n 400,00 € \n 31.03.2005\n 7700000158\n 1009508\n 653700\n 1010010 4001\n A: Kr \n \n\n \n\n 51\n 262\n 29.04.2005\n 900,00 €\n 750,00 € \n 29.04.2005\n 7700000184\n 1015508\n 653700\n 011301\n A: Kr \n \n\n \n\n 52\n 266\n 11.05.2005\n 1.200,00€\n 450,00 € \n 11.05.2005\n 7700000198\n 1009508\n 653900\n 1010010 4009\n A: Kr \n \n\n \n\n \n \n \n \n 750,00 € \n 11.05.2005\n 7700000198\n 1009508\n 653700\n 1010010 4001\n A: Kr \n \n\n \n\n 53\n 289\n 29.07.2005\n 2.000,00€\n 500,00 € \n 29.07.2005\n 7700000319\n 1038010\n 653700\n 010501\n A: Mü \n \n\n \n\n 54\n 290\n 02.08.2005\n 1.777,90€\n 900,00 € \n 02.08.2005\n 7700000324\n 1038010\n 653700\n 010501\n A: Mü \n \n\n \n\n 55\n 360\n 20.03.2006\n 4.100,00€\n 1.000,00 € \n 17.03.2006\n 7700000104\n 1015508\n 651300\n 10504\n A: Mü\n \n\n \n\n EB\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n \n\n Sz\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n \n\n \n \n \n \n 1.700,00 € \n 17.03.2006\n 7700000107\n 1015508\n 653700\n 1010010 4005\n A: Mü\n \n\n \n\n V\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n \n\n Sz\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n162\n\nDie Angeklagte verbrauchte das durch Betrug und Untreue erlangte Geld (insgesamt 395.638,16 €) weder für\neinen aufwendigen Lebensstil noch sammelte sie es im In - oder Ausland, sondern verwendete ihre Beute - wie bereits\nerwähnt - zu nahezu 100% für den Ankauf von Kokain. Beim Ankauf der Drogen trennte sie allerdings nicht\nzwischen Einkünften aus legalen und illegalen Quellen, sondern bezahlte ihre Dealer mit dem Geld, das ihr gerade\nzur Verfügung stand. In einigen wenigen Einzelfällen gab sie Beträge auch an gutgläubige Verwandte\nund Freunde weiter, die damit in der Regel Schulden bezahlten. Die Kammer vermochte allerdings nicht festzustellen, dass\nes sich insoweit um unmittelbar aus Straftaten stammende Gelder handelte, die Angeklagte also gezielt Geld veruntreute\noder erschlich, um es an Verwandte und Freunde weiterzuleiten. \n\n163\n\nDie fingierten und die echten Vorgänge sammelte die Angeklagte schließlich und legte sie zum Teil\nordnungsgemäß in einem nach Sachkonten geordneten Schnellhefter ab. Allerdings entnahm sie in einer nicht\nmehr nachzuhaltenden Anzahl von Fällen die selbst angefertigten Verfügungen und ersetzte sie durch ebenfalls\nselbst hergestellte Eigenbelege, da sie dies für den Fall einer Kontrolle für unauffälliger hielt.\nAußerdem nahm sie vereinzelt Vorgänge auch mit nach Hause und vernichtete sie dort, um Spuren zu verwischen.\nSchließlich hatte die Angeklagte mit zunehmendem Drogenkonsum in der von ihr zu führenden Ablage auch keinerlei\nOrdnung mehr. Sie verlor immer mehr den Überblick und deponierte fingierte ebenso wie echte Vorgänge in ihrer\nSchreibtischschublade oder an anderen Orten im Amt, wo sie zum Teil verlorengingen. Dies führte schließlich zu\neiner sehr lückenhaften Ablage, in der viele verbuchte Einzelvorgänge fehlten. \n\n164\n\nTrotz der ab Anfang 2006 stark zunehmenden und sehr auffälligen Verwahrlosung der Angeklagten, die u.a. auch die\nZeugin L bemerkte und sowohl in vernachlässigter Kleidung als auch in mangelnder Körperpflege und starkem\nKörpergeruch ihren Ausdruck fand, fielen der Kokainkonsum und die damit einhergehenden Straftaten der Angeklagten\nerst anlässlich eines Auszahlungsvorgangs im März 2007 auf. Die Angeklagte war zu dieser Zeit - wie bereits\nerwähnt - krankgeschrieben, weshalb ihr Kollege M2 die Barauszahlungsvorgänge bearbeitete. Dieser entdeckte\nUngereimtheiten im Zusammenhang mit der Weiterleitung von 650 € an den Sachbearbeiter T. Den entsprechenden Vorgang\nhatte er am 28.03.2007 zum Zwecke der Beschaffung des Bargeldes bei der Stadtkasse an die Angeklagte weitergegeben, die\nsich trotz ihrer Krankschreibung an diesem Tag im Amt befand. Die verzögerte Weiterleitung des Geldes führte zu\nNachforschungen des Bediensteten M2. Dieser stellte schließlich fest, dass die Angeklagte am 28.03.2007 weitere\nBargeldabhebungen getätigt hatte, die ihm unbekannt waren, obwohl er diese als ihr Vertreter hätte kennen\nmüssen. Da er sich den Vorgang nicht erklären konnte, wandte er sich zunächst an seinen Kollegen Weber\nund schließlich an seine Vorgesetzten L und N. Letztere schalteten den Oberbürgermeister ein, weil die\nVorgänge, die den Auszahlungen zugrundelagen, nicht auffindbar waren, und auch die Angeklagte diese nicht beibringen\nkonnte. Der Oberbürgermeister kontaktierte seinerseits das Rechnungsprüfungsamt. Die daraufhin mit dem Vorgang\nbefasste Zeugin T6 ordnete die Untersuchung sämtlicher Bargeldauszahlungen der letzten Jahre an, beschaffte sich die\nKopien der betreffenden Kontierungsfahnen aus der Stadtkasse und ließ eine Liste aller Bargeldzahlungen erstellen.\nDie weitere Überprüfung ergab, dass die Mehrzahl der zu den Auszahlungen gehörenden Belege, die sich in\nder Ablage hätten befinden müssen, nicht mehr aufzufinden war. Diese Unstimmigkeiten fassten die Zeugin T6 und\ndie Bedienstete N zusammen und legten sie dem Oberbürgermeister vor, der daraufhin die Staatsanwaltschaft einschaltete.\nDie nunmehr durchgeführten Ermittlungen förderten letztlich die bereits dargestellten Straftaten der Angeklagten\nzutage, die Gegenstand dieses Urteils sind.\" \n\n165\n\nDie Strafzumessung hat die 33. Strafkammer des Landgerichts E wie folgt begründet: \n\n166\n\n\"D. Strafzumessung\n\n167\n\nHinsichtlich der Strafzumessung war für die Kammer folgender Strafrahmen maßgeblich:\n\n168\n\nI. Strafrahmen \n\n169\n\nDie Kammer ist hinsichtlich aller Taten jeweils von einem Strafrahmen ausgegangen, der eine Freiheitsstrafe von\n6 Monaten bis zu 10 Jahren vorsieht (§§ 263 Abs. 3 Nr. 1, 266 Abs. 2, 267 Abs. 3 Nr. 1 StGB). \n\n170\n\nII. Strafrahmenverschiebung\n\n171\n\nBezüglich der ab März 2006 begangenen Taten liegen bei der Angeklagten jedoch die Voraussetzungen für\neine Strafrahmenverschiebung gem. §§ 21, 49 Abs. 1 StGB vor, da ab diesem Zeitpunkt ihre Kokainsucht eine\nerheblich verminderte Schuldfähigkeit nach § 21 StGB zur Folge hatte. Aus diesem Grund ist eine fakultative\nStrafrahmenmilderung zu berücksichtigen, die bezüglich der Taten ab einschließlich März 2006 jeweils\nzu einem Strafrahmen führt, der von 1 Monat bis zu 7 Jahren und 6 Monaten reicht.\"\n\n172\n\nIm Folgenden wird in dem Urteil dargelegt, dass die die 33. Strafkammer im Anschluss an die Darlegungen der\nSachverständigen Dr. N2 eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit der Angeklagten ab März 2006 für\ngegeben halte. Von der Wiedergabe der entsprechenden Gründe wird abgesehen, da die hier erkennende Kammer die\nSchuldfähigkeit der Angeklagten eigenständig zu prüfen hatte und dazu wie im Folgenden ausgeführt\neigene Feststellungen getroffen hat. \n\n173\n\nZur Strafzumessung ist in dem Urteil der 33. Strafkammer weiter Folgendes ausgeführt: \n\n174\n\n\"II. konkrete Strafzumessung\n\n175\n\nDa somit für den Tatzeitraum ab März 2006 eine verminderte Schuldfähigkeit infolge Kokainabhängigkeit\nvorlag, der eine Anwendung der §§ 20, 21 StGB zur Folge hatte, war insoweit von dem nach § 49 StGB\ngemilderten Strafrahmen von 1 Monat bis zu 7 Jahren und 6 Monaten auszugehen. Bezüglich der übrigen Taten\nverblieb es bei dem regulären Strafrahmen von 6 Monaten bis zu 10 Jahren. Innerhalb dieser Strafrahmen hat sich\ndie Kammer bei der Strafzumessung unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 46 StGB von folgenden\nErwägungen leiten lassen:\n\n176\n\nIn besonders hohem Maße für die Angeklagte sprach zunächst deren umfassendes Geständnis. Die Kammer\nhatte den Eindruck, dass das Geständnis von Reue und Einsicht getragen und nicht taktisch bedingt war. Die Angeklagte\nhat sich zu ihren Taten bekannt und ihre Bereitschaft erklärt, Verantwortung für ihr Fehlverhalten zu\nübernehmen. Sie hat dieses Geständnis aus eigenem Antrieb bereits bei ihren polizeilichen Vernehmungen abgelegt\nund bei der Aufklärung der Tatvorwürfe aktiv mitgewirkt. In diesem Zusammenhang hat sie Taten zugegeben, die\nihr nicht oder nur sehr schwer nachzuweisen gewesen wären, da eine Vielzahl der hierfür notwendigen Unterlagen\nnicht mehr auffindbar waren. Das Geständnis führte zu einer erheblichen Abkürzung der Hauptverhandlung,\ndie sich ansonsten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit über mehrere Monate hingezogen hätte. Im\nRahmen ihres Geständnisses hat sie darüber hinaus Aufklärungshilfe geleistet, indem sie ihre Dealer benannt\nhat, die sie über Jahre mit Kokain versorgt haben. Dies führte zur Verhaftung und Verurteilung des J, der derzeit\neine Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verbüßt. \n\n177\n\nFür die Angeklagte sprach außerdem, dass sie bisher nicht vorbestraft ist und bis zu ihrem kokainbedingten\nAbsturz und dem Beginn der Tathandlungen ein sozial angepasstes Leben geführt hat, ohne dass es zu negativen\nAuffälligkeiten gekommen wäre. Auch nach ihrer Haftentlassung am 13.06.2007 sind in den ca. 1 ½ Jahren bis\nzum Beginn der Hauptverhandlung keine neuen Straftaten bekannt geworden, was für eine Änderung ihrer inneren\nEinstellung bzw. eine Abkehr von ihrem kriminellen Vorleben spricht und daher ebenfalls strafmildernd berücksichtigt\nwurde.\n\n178\n\nDarüber hinaus wirkte sich die von der Angeklagten erlittene Untersuchungshaft strafmildernd aus. Zwar führt\ndie Verbüßung von Untersuchungshaft grundsätzlich nicht zu einer Strafmilderung, hier liegen aber in der\nPerson der Angeklagten und vor allem in ihrer besonderen Haftsituation überdurchschnittliche Belastungen vor, die bei\nder Strafzumessung zu ihren Gunsten zu berücksichtigen waren. Denn bei der Angeklagten handelt es sich um eine\nbesonders haftempfindliche Erstverbüßerin. Sie verfügt über keinerlei Hafterfahrung, weshalb sie sich\nentsprechend beeindruckt von der erlittenen Untersuchungshaft zeigte. \n\n179\n\nIn diesem Zusammenhang hat die Kammer ebenfalls zu Gunsten der Angeklagten berücksichtigt, dass das Verfahren ein\nbesonderes öffentliches Interesse an ihrer Person und ihrem Leben hervorgerufen hat. Diese Aufmerksamkeit, der sich\ndie Angeklagte und ihre Familie ausgesetzt sahen, hat sie sichtlich belastet, zumal sie von Pressemitarbeitern wiederholt\nzu Unrecht bezichtigt wurde, erneut Kokain konsumiert zu haben. Diese Vorwürfe hat sie durch freiwillige\nDrogenscreenings jeweils ausräumen können. \n\n180\n\nFür die Angeklagte sprach weiterhin ihr Wille zur Schadenswiedergutmachung. Sie hat sich mit ihrem früheren\nArbeitgeber in Verbindung gesetzt und angeboten, den Schaden ratenweise auszugleichen, wobei die in ihren Möglichkeiten\nliegenden Ratenzahlungen angesichts der Schadenshöhe nicht zu einem vollständigen Schadensausgleich führen\nwerden. Die Entscheidung über die Annahme des Vorschlags der Angeklagten hat die Stadt E aufgeschoben, da der Ausgang\ndes vorliegenden Strafverfahrens abgewartet werden sollte. \n\n181\n\nAls negative Tatfolge ist strafmildernd außerdem zu berücksichtigen, dass die Ange¬klagte ihre Stellung\nbei der Stadt E aufgeben musste und ihren Arbeitsplatz verloren hat. Der Verlust ihrer Stellung bedingte einen sozialen\nAbstieg, der allerdings dadurch abgefedert wurde, dass sie einen neuen Arbeitsplatz bei einem privaten Arbeitgeber\ngefunden hat. \n\n182\n\nHinsichtlich der vor März 2006 begangenen Taten hat die Kammer - wie bereits dargelegt - zwar nicht feststellen\nkönnen, dass die bereits bestehende Kokainabhängigkeit zu einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit\nim Sinne des § 21 StGB geführt hätte, es lag jedoch insofern bereits ein chronischer Kokainmissbrauch vor,\nder nachteilige Auswirkungen auf das Persönlichkeitsgefüge der Angeklagten hatte. Dies fiel als allgemeiner\nStrafmilderungsgrund ins Gewicht und wurde dementsprechend von der Kammer berücksichtigt. Zu ihren Gunsten wirkte\nsich außerdem der Umstand aus, dass sie begonnen hat, sich mit einer entscheidenden Ursache für die Straftaten,\nnämlich ihrem Drogenkonsum, ernsthaft auseinanderzusetzen und diesbezüglich nach der Entdeckung ihrer Straftaten\ndurchgehend therapeutische Hilfe in Anspruch genommen hat. \n\n183\n\nGanz erheblich strafmildernd kam der Angeklagten schließlich zugute, dass die Ausführung der Taten durch\nSorglosigkeit und Gleichgültigkeit der verantwortlichen Stellen innerhalb der Stadt E erheblich begünstigt\nwurden. So fiel den Vorgesetzten die zunehmende Verwahrlosung der Angeklagten zwar auf, der Ursache hierfür wurde\njedoch nicht nachgegangen, obwohl sie für die Bargeldgeschäfte zuständig war und damit eine sehr sensible\nAufgabe innerhalb des Stadtamtes 01 wahrnahm. Aus diesem Grund war die Intensität der Tatausführung und damit\ndie kriminelle Energie als deutlich weniger schwer einzustufen. In diesem Zusammenhang spielte außerdem eine\nwesentliche Rolle, dass die gesetzlich zur Aufsicht und Kontrolle berufenen Gremien innerhalb des Amtes bei ihrer Aufgabe\nversagt haben und eine effektive externe oder interne Überwachung von Seiten des staatlichen Hoheitsträgers\nnicht ausgeübt wurde. Die Taten sind der Angeklagten demzufolge sehr leicht gemacht worden, zumal das Budget des\nStadtamtes 01 so reichlich ausgestattet war, dass selbst die manipulierten Abhebungen von rund 200.000 € im Jahr\n2006 nicht auffielen.\n\n184\n\nAndererseits fielen in dieser Hinsicht straferschwerend vor allem die Vielzahl der Fälle, der lange Tatzeitraum\nund der relativ hohe Schaden ins Gewicht, den die Ange¬klagte verursacht hat. Sie hat über einen Zeitraum von\nca. 3 ½ Jahren insgesamt 224 unberechtigte Bargeldabhebungen vorgenommen und dabei einen Schaden in Höhe von\ninsgesamt 395.638,16 € verursacht. Sie hat durch ihre Taten der Stadt E schweren Schaden zugefügt, indem sie\ndas Vertrauen der Bevölkerung in die Ehrlichkeit und Redlichkeit ihrer Bediensteten erheblich erschüttert hat.\nSie hat sich in gravierender Weise an öffentlichen Geldern vergangen und die Gelder zur Befriedigung ihrer Kokainsucht\nausgegeben.\n\n185\n\nIn einer Vielzahl von Fällen hat sie außerdem tateinheitlich mehrere Tatbestände verwirklicht und\ndarüber hinaus mehrere Vorgänge fingiert, die dann mittels einer Kontierungsfahne eingereicht und zur Auszahlung\ngebracht wurden. \n\n186\n\nInnerhalb des jeweils zugrundegelegten Strafrahmens hat die Kammer bei der Festsetzung der konkreten Strafen die\nvorgenannten Gesichtspunkte erneut abgewogen und unter Berücksichtigung aller darüber hinaus für und gegen\ndie Angeklagte sprechenden Gesichtspunkte folgende Einzelstrafen festgesetzt:\n\n187\n\nEinzeltaten bis einschließlich Februar 2006:\n\n188\n\n- Schaden unter 1.000 €: jeweils 6 Monate;\n\n189\n\n- Schaden unter 1.000 € mit tateinheitlich begangener Urkundenfälschung: \n\n190\n\njeweils 7 Monate;\n\n191\n\n- Schaden von 1.000 € bis 3.000 €: jeweils 7 Monate;\n\n192\n\n- Schaden von 1.000 € bis 3.000 € mit tateinheitlich begangener Urkundenfälschung: jeweils 8 Monate;\n\n193\n\n- Schaden über 3.000 €: jeweils 8 Monate;\n\n194\n\n- Schaden über 3.000 € mit tateinheitlich begangener Urkundenfälschung: \n\n195\n\njeweils 9 Monate.\n\n196\n\nEinzeltaten ab März 2006:\n\n197\n\n- Schaden unter 1.000 €: jeweils 1 Monat;\n\n198\n\n- Schaden unter 1.000 € mit tateinheitlich begangener Urkundenfälschung: jeweils 2 Monate;\n\n199\n\n- Schaden 1.000 € bis 3.000 €: jeweils 2 Monate;\n\n200\n\n- Schaden 1.000 € bis 3.000 € mit tateinheitlich begangener Urkundenfälschung: jeweils 3 Monate;\n\n201\n\n- Schaden über 3.000 €: jeweils 3 Monate;\n\n202\n\n- Schaden über 3.000 € mit tateinheitlich begangener Urkundenfälschung: jeweils 4 Monate.\n\n203\n\nDie Kammer hielt wegen der besonderen Umstände der Taten und der Persönlichkeit der Angeklagten die\nVerhängung von Freiheitsstrafen unter sechs Monaten in jedem der entsprechenden Einzelfälle zur Einwirkung\nauf die Angeklagte für unerlässlich (§ 47 StGB). \n\n204\n\nHierbei ist berücksichtigt worden, dass es sich bei ihr zwar um eine bislang noch nicht bestrafte Täterin\nhandelt, die erstmals Untersuchungshaft erlitten hat. Entscheidend war in diesem Zusammenhang aber, dass es sich jeweils\num Einzeltaten einer Gesamtserie handelt, die bei einer Gesamtbetrachtung einen erheblichen Schaden ausmachen und\nüber einen langen Zeitraum hinweg begangen worden sind. Gerade die Tatsache, dass die Angeklagte mehrere\n- wenngleich einzeln gesehen leichte - Delikte begangen hat, ist als ein in ihrer Persönlichkeit liegender\nUmstand anzusehen, der die Verhängung von Einzelfreiheitsstrafen unerlässlich erscheinen lässt (vgl.\nBGH NStZ 2001, 311). Denn schon allein die eng zusammenhängende umfangreiche Serie von Vermögensdelikten\ndrängt dazu, auf die Angeklagte mittels kurzfristiger Freiheitsstrafen einzuwirken (vgl. BGH NStZ 2004, 554; BGHR\nStGB § 47 Abs. 1 Umstände 8).\n\n205\n\nAus den genannten Einzelstrafen hat die Kammer gem. §§ 53, 54 StGB unter angemessener Erhöhung der\nEinsatzstrafe von 9 Monaten und unter nochmaliger Berücksichtigung aller für und gegen die Angeklagte sprechenden\nUmstände eine Gesamtfreiheitsstrafe von \n\n206\n\n2 Jahren\n\n207\n\ngebildet.\n\n208\n\nBei der Bildung der Gesamtstrafe hat die Kammer insbesondere strafmildernd berücksichtigt, dass es sich zwar\num eine Vielzahl von Taten handelt, zwischen denen jedoch ein enger zeitlicher, sachlicher und situativer Zusammenhang\nbestand. Die Angeklagte hat alle Taten aufgrund ihrer Kokainabhängigkeit begangen, wobei - ungeachtet der\ngrundsätzlich zu ihren Lasten zu berücksichtigenden besonderen kriminellen Erscheinungsform des Serientäters\n(BGHSt 24, 268, 270) - die wiederholte Verwirklichung gleichartiger Taten im vorliegenden Fall Ausdruck einer von Tat zu\nTat geringer werdenden Hemmschwelle war (vgl. BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 2, 8). Dies kommt auch in der\nHäufung der Vorfälle in den Jahren 2006 und Anfang 2007 zum Ausdruck. \n\n209\n\nZu der Gesamtstrafe ist die Kammer außerdem aufgrund des umfassenden und reumütigen Geständnisses der\nAngeklagten gekommen. Die Kammer konnte sich - wie bereits erwähnt - im Rahmen der Hauptverhandlung den Eindruck\nverschaffen, dass die Angeklagte begonnen hat, sich mit der wesentlichen Ursache für die Straftaten, nämlich\nihrer Kokainsucht, ernsthaft auseinanderzusetzen. Dies und die insoweit in Anspruch genommene therapeutische Hilfe\nbegründen die Überzeugung, dass sie ihre Taten aufrichtig bereut und einen Schlussstrich unter ihre kriminelle\nVergangenheit ziehen möchte. \n\n210\n\nAusschlaggebend für die Findung der Gesamtstrafe war schließlich, dass die Taten durch die fehlenden\nKontrollen innerhalb des Stadtamtes 01 erst möglich wurden. Zwar sind die Höhe des Gesamtschadens, der lange\nTatzeitraum und die Vielzahl der Taten Umstände, die erhebliches Gewicht haben. Sie dürfen jedoch nicht\ngesondert und isoliert betrachtet werden. Vielmehr bedarf es einer Gesamtwürdigung aller für und gegen die\nAngeklagte sprechenden Umstände dergestalt, dass eine zusammenfassende Würdigung ihrer Person und der einzelnen\nStrafen vorzunehmen ist. Die Tatsache, dass die Angeklagte über eine lange Zeit hinweg ohne nennenswerte Kontrolle\nmit öffentlichen Geldern umgehen konnte sowie der Umstand, dass die Verantwortlichen der Stadt E durch einen\nOrganisationsmangel die Taten wesentlich erleichtert und so dazu beigetragen haben, dass die Angeklagte immer höhere\nBeträge für sich beiseite schaffen konnte, lässt die Untreue - und Betrugshandlungen auch bei hohem Schaden\nund langer Tatdauer in einem wesentlich milderem Licht erscheinen (vgl. BGH wistra 2002, 63; StV 1988, 253). Allein die\nhohe Anzahl fingierter Vorgänge und der entsprechend hohe Schaden, den die Angeklagte im Jahr 2006 verursacht hat,\nbelegt, dass die grundsätzlich möglichen Überprüfungen nicht ausreichend waren und nicht funktionierten.\nDabei fiel insbesondere auf, dass das Rechnungsprüfungsamt gerade das Stadtamt 01 von ihren Kontrollen ausnahm\nund es sich bei dem Dezernatscontrolling um eine reine Managementberatung und nicht um eine Kontrolleinrichtung handelte.\nDa die Bargeldabhebungen noch nicht einmal im Rahmen des Finanzstatusberichts gesondert aufgeführt wurden, sind der\nAngeklagten die Taten mithin sehr leicht gemacht worden. \n\n211\n\nIm Übrigen wird auf die bereits dargestellten Zumessungsgründen verwiesen.\n\n212\n\nIV. Strafaussetzung zur Bewährung\n\n213\n\nDie Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte gem. § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden.\n\n214\n\nDie Kammer ist der Auffassung, dass sich die Angeklagte allein die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und\nkünftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird (§ 56 Abs. 1 StGB).\nDarüber hinaus ergibt eine Gesamtwürdigung der von der Angeklagten begangenen Taten und ihrer Persönlichkeit,\ndass hier Milderungsgründe von besonderem Gewicht vorliegen, die es ausnahms-weise rechtfertigen, die Vollstreckung\nder über einem Jahr liegenden Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen (§ 56 Abs. 2 StGB). \n\n215\n\nAus dem Umstand, dass die Freiheitsstrafen unter 6 Monaten zur Einwirkung auf die Angeklagte in jedem Einzelfall\nunerlässlich erschienen, folgt nicht, dass zwingend auf eine ungünstige Sozialprognose zu schließen\nwäre (vgl. Fischer, a.a.O., § 56 Rn. 12). Vielmehr war die positive Bewährungsentscheidung zu treffen,\nda zur Überzeugung der Kammer die Wahrscheinlichkeit, dass die Angeklagte künftig ohne die Begehung von\nStraftaten leben wird, größer ist als die Gefahr neuer Straftaten. \n\n216\n\nIn diesem Zusammenhang ist - neben den bereits genannten Strafzumessungserwägungen, auf die Bezug genommen\nwird - insbesondere zu berücksichtigen, dass sie sich um eine Drogentherapie bemüht hat und diese Therapie\nbis heute fortsetzt. Ein Rückfall ist in der Zeit nach ihrer Haftentlassung ebenso wenig bekannt geworden wie neue\nStraftaten. Davon abgesehen ist die Angeklagte nicht vorbestraft und hat bis zum Beginn der abgeurteilten Taten ein\nsozial angepasstes Leben geführt. Eine Wiederholungsgefahr sieht die Kammer schon deshalb nicht, da sie ihre\nÄmter bei der Stadt E freiwillig niedergelegt hat. Sie hat sich zudem nach ihrem Ausscheiden bei der Stadt E\nerfolgreich um eine neue Arbeitsstelle bemüht, die ihr nun infolge der Strafaussetzung erhalten bleibt. Ein Zugriff\nauf Gelder ihres neuen Arbeitgebers erscheint aufgrund ihres dortigen Aufgabenbereichs sehr unwahrscheinlich. \n\n217\n\nAusgehend von der günstigen Sozialprognose liegen auch die Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB vor. Die\nKammer verkennt in diesem Zusammenhang nicht die Schwere der von der Angeklagten begangenen Taten, die ihren Ausdruck\n- wie bereits erwähnt - insbesondere in dem hohen Schaden und dem langen Tatzeitraum finden. Auf der anderen\nSeite konnte die Kammer aber bei der Angeklagten einen Bruch mit ihrer kriminellen Vergangenheit und einen alle\nLebensbereiche umfassenden grundlegenden Wandel zum Positiven hin feststellen.\n\n218\n\nNeben den soeben bereits erörterten Gesichtspunkten waren in diesem Zusammenhang in erster Linie das umfassende\nund vorbehaltlose Geständnis der Angeklagten sowie ihr Wille zur Schadenswiedergutmachung von besonderem Gewicht.\nHinzu kommt, dass sie Aufklärungshilfe geleistet hat und Untersuchungshaft verbüßen musste, von der sie\nsich nachhaltig beeindruckt zeigte.\n\n219\n\nSpätestens jedoch das Zusammentreffen sämtlicher genannter Strafmilderungsgründe ergibt in einer\numfassenden Gesamtwürdigung neben einer positiven Sozialprognose auch das Vorliegen besonderer Umstände i.S.d.\n§ 56 Abs. 2 StGB.\n\n220\n\n§ 56 Abs. 3 StGB steht einer Strafaussetzung zur Bewährung ebenfalls nicht entgegen. Vielmehr wäre\ndie Strafaussetzung zur Bewährung nur zu versagen, wenn sie von der Allgemeinheit als ungerechtfertigtes\nZurückweichen vor der Kriminalität angesehen werden müsste, wobei es auch hier auf eine umfassende\nWürdigung der Tat und der Täterpersönlichkeit ankommt (vgl. BGH NStZ 1985, 459). Diesbezüglich\nwird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Strafzumessungserörterungen verwiesen, aus denen sich ergibt, dass\ndie Voraussetzungen in der Person der Angeklagten und der von ihr begangenen Taten nicht vorliegen.\" \n\n221\n\nMit Bewährungsbeschluss vom 8. Januar 2009 hatte die 33. Strafkammer des Landgerichts E die Angeklagte unter\nBewährungsaufsicht gestellt. Sie ist ihrer Kontakthaltungspflicht zu ihrem Bewährungshelfer T7 bislang\nuneingeschränkt nachgekommen und bezahlt auch regelmäßig einen Betrag auf das Rechtsanwaltsanderkonto\nihres Rechtsanwalts X3 zur Schadenswiedergutmachung der Stadt E zu einem späteren Zeitpunkt. Ihre Resozialisierung\nverläuft nach Angaben des Bewährungshelfers beanstandungsfrei. Von den ihr mit dem Bewährungsbeschluss\nferner auferlegten 150 Stunden gemeinnütziger Arbeit hat die Angeklagte bereits 60 Arbeitsstunden für die ASD\nE geleistet.\n\n222\n\nII. Feststellungen zur Sache\n\n223\n\na. zur prozessualen Vorgeschichte\n\n224\n\nGegen das obig erwähnte Urteil der 33. Strafkammer hatte die Staatsanwaltschaft E am 08.01.2009 zunächst\nRevision eingelegt. \n\n225\n\nNach Vorlage der schriftlichen Urteilsgründe hat die Staatsanwaltschaft E jedoch mit Schriftsatz vom 02.04.2009\ndie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil der 33. Strafkammer zurückgenommen. \n\n226\n\nDas hiesige Strafverfahren unter dem Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft E 150 Js 343/07 wegen der\nBetäubungsmittelstraftaten war von der Staatsanwaltschaft E unter dem 26.07.2007 zunächst nach § 154 Abs. 1\nStPO im Hinblick auf das weitere Verfahren vor der 33. Strafkammer eingestellt worden. Hierzu hatte die Staatsanwaltschaft\nin ihrer Begründung ausgeführt, dass die Angeklagte sich im Bezug auf die hinterzogenen und unterschlagenen\nBeträge von über 300.000,00 € zum Nachteil der Stadt E geständig eingelassen habe. Ferner basiere\nder Tatvorwurf hinsichtlich der zum Eigenkonsum erworbenen Betäubungsmittel auf ihren eigenen geständigen\nAngaben und darüber hinaus habe die Angeklagte so umfangreiche Angaben zu dem gesondert verfolgten J gemacht, dass\neine Anwendung des § 31 BtMG in Betracht zu ziehen sei. \n\n227\n\nDer gesondert verfolgte J wurde aufgrund der Angaben der hiesigen Angeklagten Q von der 35. Strafkammer im Verfahren\n35 KLs 150 Js 253/07 (37/07) am 09.11.2007 unter Freisprechung im Übrigen wegen unerlaubten Handeltreibens mit\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 85 Fällen und wegen unerlaubten Handeltreibens mit\nBetäubungsmitteln in weiteren 45 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten\nverurteilt. Der gesondert verfolgte P ist durch ein Urteil des Amtsgerichts E vom 14.01.2008 in Verbindung mit dem\nBerufsurteil des Landgerichts E vom 02.06.2008 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 30 Fällen\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden. \n\n228\n\nAm 04.02.2009 verfügte die Staatsanwaltschaft E die Wiederaufnahme des hiesigen eingestellten Verfahrens und\nstützte sich dabei darauf, dass die zunächst vorgenommene Einschätzung, dass die in dem hiesigen Verfahren\nzu erwartende Strafe neben der in dem Verfahren vor der 33. Strafkammer zu erwartende Bestrafung nicht beträchtlich\nins Gewicht falle, nach dem Ergebnis des Urteils vom 08.01.2009 nicht mehr aufrechterhalten bleiben könne. \n\n229\n\nDie weitere Anklageschrift im hiesigen Verfahren ging am 1. Juli 2009 beim Landgericht E ein. Aufgrund mehrerer\nvorrangig zu bearbeitenden und zu terminierenden Haftsachen, konnte das hiesige Hauptverfahren allerdings erst durch\nBeschluss der Kammer vom 21.12.2009 eröffnet und die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen werden. \n\n230\n\nb. zum Tatgeschehen im engeren Sinne\n\n231\n\nWie bereits oben ausgeführt hat die Angeklagte im Zeitraum zwischen 1993 bis zu ihrer Festnahme im April 2007\ndurchgehend Kokain konsumiert.\n\n232\n\nNachdem sie ihr Kokain zuvor von diversen Straßenverkäufern und dem gesondert verfolgten P erworben hatte,\nwechselte die Angeklagte sPätestens ab Mai 2005 ihren Dealer und erwarb ab diesem Zeitraum ihr Kokain bei dem\ngesondert verfolgten J. \n\n233\n\n1.\n\n234\n\nSpätestens ab Mai 2005 bis Dezember 2005 erwarb die Angeklagte bei dem J einmal pro Woche 5 g Kokain und jede\ndritte Woche nochmals weitere 5 g Kokain, wobei sie sich in diesem Zeitraum auch zwei Wochen lang im Urlaub auf\nMallorca befand. \n\n235\n\n2.\n\n236\n\nIm Zeitraum von Januar bis Juni 2006 erwarb die Angeklagte bei J einmal pro Woche 10 g und jede dritte Woche weitere\n10 g Kokain, wobei sie auch in diesem Zeitraum zwei Wochen im Urlaub auf Mallorca weilte.\n\n237\n\n3.\n\n238\n\nIm Zeitraum von Juli 2006 bis zu ihrer Festnahme am 18.04.2007 erwarb die Angeklagte bei ihrem Dealer J 15 g Kokain\npro Woche und dritte Woche weitere 15 g Kokain. Da sich der gesondert verfolgte J im August/September 2006 im Urlaub\nbefand, verkaufte er der Angeklagte zur Überbrückung seines Urlaubszeitraumes für diesen Zeitraum einmalig\neine größere Menge von 100 g Kokain, damit diese während der urlaubsbedingten Abwesenheit ihres Dealers\nversorgt war. \n\n239\n\nIn allen Fällen lieferte der gesondert verfolgte J das Kokain an die Privatanschrift der Angeklagten Einigkeit\n10 in 44145 E. In einzelnen Fällen fanden die Übergaben auch in Arbeitspausen der Angeklagten in der Eer\nInnenstadt statt. Die Angeklagte zahlte dem gesondert verfolgten J pro Gramm einen Preis von zunächst 70,00\n€, später allerdings nur 60,00 €. \n\n240\n\nDie Angeklagte ist nicht im Besitz einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 BtMG. \n\n241\n\nDas von dem gesondert verfolgten J verkaufte Kokain wies dabei einen Wirkstoffgehalt von ca. 25 % Kokainhydrochlorid\nauf, wobei jeweils eine Beimischung von etwa 19 % Phenacetin erfolgte. Die Angeklagte erwarb das Kokain jeweils nur zum\nEigengebrauch und zeitnah am eigenen Konsum. \n\n242\n\nSoweit die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft E vom 23.06.2009 der Angeklagten darüber hinaus den weiteren\nErwerb von Kokain im Zeitraum vom Sommer 2003 bis Ende 2004 vorgeworfen hat, hat das Gericht auf Antrag der\nStaatsanwaltschaft das Verfahren wegen dieser Tatvorwürfe abgetrennt und mit Rücksicht auf die\nverfahrensgegenständlich verbleibenden Tatvorwürfe nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. \n\n243\n\nIII. Beweiswürdigung\n\n244\n\nDie Feststellungen beruhen auf den umfassenden und überzeugenden geständigen Angaben der Einlassungen der\nAngeklagten, die die Käufe und Mengen in dem dargestellten Umfang eingeräumt hat. \n\n245\n\nDie Kammer hat die geständigen Angaben der Angeklagten durch Vernehmung von Zeugen überprüft und ist\n- nicht nur dadurch - davon überzeugt, dass keine Zweifel an dem Geständnis der Angeklagten zu hegen sind.\nDie Angaben der Zeugin sind in sich schlüssig und für die Kammer plausibel und nachvollziehbar. \n\n246\n\nSo hat insbesondere ihr \"Dealer\" J als Zeuge im Rahmen der Hauptverhandlung angegeben, dass er in der Tat\nKokain in Mengen von mal 5 g, mal 10 g an die Angeklagte geliefert habe. Sie habe immer bestimmte Mengen bestellt und er\nhabe diese geliefert. \n\n247\n\nDer Zeuge KHK S3 hat darüber hinausgehend bestätigt, dass die Angeklagte von Anfang an umfangreiche Angaben\nzu Käufen und zu ihren Lieferanten gemacht habe, die sich im Nachhinein auch alle bestätigt hätten. So\nhätten aufgrund der Angaben der Angeklagten sowohl der gesondert verfolgte P, als auch der gesondert verfolgte J\nausfindig gemacht und einer Verurteilung zugeführt werden können. Frau Q sei im höchsten Maße\nkooperativ gewesen, habe Örtlichkeiten gezeigt und diverse Einzelheiten zu Käufen und Übergaben genannt.\nOhne deren Angaben, so hat der Zeuge S3 zusammenfassend ausgeführt, habe keine Chance bestanden, die\nKokainverkäufer zu ermitteln, womit die Angeklagte die Voraussetzungen für eine Strafmilderung nach § 31\nNr. 1 BtMG erfüllt haben dürfte. \n\n248\n\nDie Kammer hat danach keinerlei Zweifel daran, dass die Angeklagte sich hier nicht zu Unrecht mit überhöhten\nMengen von Kokainkäufen belastet hat. \n\n249\n\nDie Feststellungen zum Ablauf der Therapie beruhen auf den glaubhaften Angaben der Zeugin M, die der Kammer im Rahmen\nder Hauptverhandlung eindrucksvoll geschildert hat, wie erfolgreich - wie bereits oben dargestellt - die Therapie der\nAngeklagten verlaufen sei. \n\n250\n\nDie Feststellungen zum Ablauf der bisher laufenden Bewährungszeit beruhen auf den Angaben des Bewährungshelfers\nT7, der der Kammer seinen uneinschränkt positiven Eindruck von der Angeklagten geschildert hat. \n\n251\n\nDie Feststellungen zum Wirkstoffgehalt des gelieferten Kokains beruhen auf dem im Rahmen der Hauptverhandlung nach\n§ 265 Abs. 1 Nr. 1 a StPO verlesenen chemisch toxikologischen Gutachten des Chemischen Untersuchungsamtes der Stadt\nHamm vom 19.07.2007 (Bd. 1 d. A., Blatt 198 bis 199 d. A.). Hiernach konnte an dem in der Wohnung der Angeklagten Q\nfestgestellten Ringbuchterminkalender des Jahres 2005 anhand der weißlichen Anhaftung lediglich ein Gehalt von\n25 % Kokainhydrochlorid bzw. 19,1 % Phenacetin ermittelt werden. Die Kammer geht mangels anderer zuverlässiger\nAnhaltspunkte davon aus, dass das Kokain allen Fällen einen Wirkstoffgehalt in entsprechender Größenordnung\nhatte. \n\n252\n\nDemgegenüber konnte nicht der in dem ebenfalls nach § 256 Abs. 1 Nr. 1 a StPO im Rahmen der Hauptverhandlung\nverlesenen Gutachten des Landeskriminalamtes Nordrhein -Westfalen vom 05.07.2007 festgestellte Wirkstoffgehalt von 79,6 %\nKokainhydrochlorid als Grundlage für die Bestimmung des Wirkstoffgehaltes des von der Angeklagten bezogenen Kokains\ndienen. Denn es steht nicht fest, dass das entsprechende Kokain von der Angeklagten herrührt. Der Wirkstoffgehalt\nvon 79,6% wurde in einer weißen Substanz festgestellt, die angeblich von einer Reinigungskraft der Stadt E am\n05.06.2007 unter einer Schreibtischlampe in dem im Auffindezeitpunkt noch leerstehenden ehemaligen Dienstzimmer der\nAngeklagten im Rathaus der Stadt E aufgefunden wurde. Dass die Angeklagte es dort abgelegt hat, muss vor dem Hintergrund\nZweifeln ausgesetzt bleiben, dass diese sich zu dem Zeitpunkt seit rund sieben Wochen in Untersuchungshaft befand und ihr\nBüro zuvor bereits zweimal eingehend durchsucht worden war. \n\n253\n\nDer Zeuge KHK T8 hat im Rahmen der Hauptverhandlung dazu ausgeführt, dass er zusammen mit einem Kollegen und\neinem Drogenspurhund am 25.04.2007 nach einer zuvor am Festnahmetage der Angeklagten bereits erfolgten Durchsuchung des\nBüros noch einmal gezielt mit der besonderen Fragestellung der Auffindbarkeit von Drogen mit der nochmaligen\nDurchsuchung des Büros beauftragt worden sei. Das Büro sei zu diesem Zeitpunkt nahezu fast ausgeräumt\ngewesen. Der Drogenspürhund, seine Kollegen und er hätten gezielt nach Betäubungsmitteln gesucht. Der\nDrogenspürhund habe dabei lediglich an einem Kabelschacht angeschlagen ( - auch hier wurden aber keine\nBetäubungsmittel gefunden - ) und sonst an keiner Stelle. Auf ausdrückliche Nachfrage hat der Zeuge\nerklärt, dass er sich zwar erinnere, dass ein Schreibtisch in dem Raum gestanden habe, dieser sei auch intensiv\ndurchgesehen worden. Ob es da eine Lampe gegeben habe, könne er aber nicht mehr sagen. Jedenfalls konnte der Zeuge\nangeben, dass wenn eine Lampe in dem Raum befindlich gewesen wäre, er sie mit Sicherheit umgedreht und hochgehoben\nhätte. Da der Drogenspürhund auch den Schreibtisch abgespürt habe, wäre dann mit Sicherheit auch zu\ndiesem Zeitpunkt ein entsprechender Fund unter der Lampe gemacht worden. Der Zeuge verwies insbesondere darauf, dass\nsehr gründlich gesucht worden sei, insbesondere an Mobilien in dem Büroraum. \n\n254\n\nNach dieser Zeugenaussage und den objektiven Umständen ist es für die Kammer daher nahezu ausgeschlossen,\n dass die Angeklagte Q die weiße Substanz unter die Schreibtischlampe eingebracht haben könnte. Insofern kann\n auch hier nur der geringere Wirkstoffgehalt von 25 %, der an Asservaten festgestellt werden konnte, die eindeutig der\n Angeklagten Q zugeordnet werden könnten, für den Wirkstoffgehalt zugrunde gelegt werden und nicht eine\n höhere Menge aufgrund der Substanz, die erst im Juni 2007 gefunden wurde. \n\n255\n\nDass die Angeklagte Q im Tatzeitraum auch erhebliche Mengen von Kokain konsumiert hat, ergibt sich zur Überzeugung\nder Kammer auch aus dem im Rahmen der Hauptverhandlung nach § 256 Abs. 1 Nr. 1 a StPO durch Verlesung in die\nHauptverhandlung eingeführten rechtsmedizinischen Gutachtens des Prof. Dr. med. Madea vom Institut der Rechtsmedizin\ndes Universitätsklinikums Bonn vom 25.06.2007 (Bd. 1 d. A., Blatt 179 bis 181). Das Gutachten führt nämlich\naus, dass in einer der Angeklagten Q am 24.04.2007 entnommenen Haarprobe 60,87 ng/mg Kokain nachgewiesen werden konnten\nbzw. in einer weiteren Probe 114,5 ng/mg Kokain. Nach dem Ergebnis des Gutachtens wurde durch die chemisch toxikologische\nUntersuchung nachgewiesen, dass Frau Q Kokain konsumiert hat und auch, dass die gefundene Konzentration als hoch zu\nbezeichnen ist und für einen regelmäßigen Konsum spricht. \n\n256\n\nIV. Rechtliche Würdigung\n\n257\n\nNach den getroffenen Feststellungen hat sich die Angeklagte des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in\nTateinheit mit unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und unerlaubten Erwerbs von\nBetäubungsmitteln in 125 Fällen gemäß §§ 29 Abs. 1 Nr. 1, 29 a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 31\nNr. 1 BtMG, 52, 53 StGB strafbar gemacht. \n\n258\n\nDenn die Angeklagte hat - ohne in Besitz einer entsprechenden Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 BtMG gewesen zu sein\n - Betäubungsmittel zum eigenen Konsum angekauft und in einem Fall sogar eine nicht geringe Menge\n Betäubungsmittel erworben und in Besitz gehabt. \n\n259\n\nDie Kammer hat dabei für den Zeitraum von Mai bis Dezember 2005 43 Taten zugrunde gelegt, für den Zeitraum\nvon Januar bis Juni 2006 32 Taten und für den Zeitraum von Juli 2006 bis zur ihrer Festnahme am 18.04.2007 50 Taten. \n\n260\n\nUnter Berücksichtigung des Wirkstoffgehalts von 25 % Kokainhydrochlorid ist in keinem der 125 vorgenannten\nFälle, die den Erwerb von 5, 10 bzw. 15 g Kokain zum Gegenstand haben, die nicht geringe Menge des § 29 a\nAbs.1 Nr. 2 überschritten worden. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes beträgt die nicht\ngeringe Menge bei Kokain 5 g Kokainhydrochlorid. \n\n261\n\nAnders ist nur der Fall des Erwerbs von 100 g Kokain zur Überbrückung der etwa einmonatigen Urlaubsabwesenheit\ndes gesondert verfolgten J gelagert. In diesem Fall ist - unter Zugrundelegung des Wirkstoffgehalts von 25 % - die\nnicht geringe Menge von 5 g Kokainhydrochlorid um das 5 -fache der nicht geringen Menge überschritten worden.\nInsoweit hat die Angeklagte in einem Fall den Tatbestand des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln nach §§ 29 a Abs. 1 Nr. 2, 29\nAbs. 1 BtMG, 52 StGB erfüllt. \n\n262\n\nDie insgesamt 126 Taten stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit nach § 53 StGB. \n\n263\n\nV. Strafzumessung\n\n264\n\n1. Grundsätzliche Strafrahmen und minder schwerer Fall\n\n265\n\nGrundsätzlich ist die Kammer hinsichtlich der 125 Taten vom Strafrahmen des § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG ausgegangen\nsomit grundsätzlich von einem Strafrahmen von Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren. \n\n266\n\nFür den Erwerb der 100 g Kokain hatte die Kammer grundsätzlich den Strafrahmen des § 29 a Abs. 1 BtMG\nzugrunde zu legen, mithin einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe zwischen 1 Jahr bis zu 15 Jahren. \n\n267\n\nFür die Tat nach § 29 a BtMG hat die Kammer sodann jedoch einen minder schweren Fall nach Abs. 2 des §\n29 a BtMG angenommen und damit einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe zwischen drei Monaten bis zu fünf Jahren. Denn\ndie Tat des Erwerbs dieser 100 g Kokain weicht ersichtlich von den durchschnittlichen Fällen des\nVerbrechenstatbestandes des Besitzes nicht geringer Mengen von Betäubungsmitteln von ihrem Unrechtsgehalt nach\nunten ab. Die Angeklagte hat die recht große Menge von 100 g Kokain nämlich nur zum Eigenkonsum gekauft und\ndieser Menge auch nur deshalb, weil sie damit die Urlaubsabwesenheit ihres Dealers überbrücken wollte. Wäre\ndieser vor Ort und nicht im Urlaub gewesen, so hätte sie - wie auch in den Fällen zuvor - weiterhin geringere\nEinzelmengen erworben und nicht eine 100 g - Menge \"auf einen Schlag\". Die Angeklagte hat diese Menge ersichtlich\nnur zum eigenen Konsum auf Vorrat gekauft und nicht zum Weiterverkauf an Dritte. Gerade aber diese durch den Erwerb und\nBesitz großer Mengen bestehende Gefahr der Weiterveräußerung an Dritte sollte durch diesen\nVerbrechenstatbestand nach dem Sinn und Zweck der Norm mit der höheren Strafandrohung des Verbrechenstatbestands\nsanktioniert werden (vgl. dazu auch Körner, BtMG, 6. Auflage, § 29a Rz. 26). \n\n268\n\nAuch die ungewöhnliche Art und Weise der Entdeckung dieser Straftat, nämlich durch ein freimütiges und\nschonungsloses Geständnis der Angeklagten führt dazu, dass diese Tat als minder schwerer Fall zu klassifizieren\nist. Denn hätte die Angeklagte nicht angegeben, dass sie eine Menge von 100 g \"auf einen Schlag\" gekauft\nhabe, sondern hätte sie weiter - durchaus nachvollziehbar und plausibel - behauptet, sie hätte die gleiche\nMengen in Einzelmargen von 5 oder 10 g käuflich erworben, so wäre ihr ein Kauf von 100 g mit an Sicherheit\ngrenzender Wahrscheinlichkeit auch nicht nachzuweisen gewesen. \n\n269\n\n2. Strafrahmenverschiebung\n\n270\n\nDiese grundsätzlichen Strafrahmen waren von der Kammer allerdings nochmals zu verschieben, da hier verschiedene\nvertypte Strafmilderungsgründe gegeben sind. \n\n271\n\na. Verminderte Schuldfähigkeit\n\n272\n\nBezüglich der ab März 2006 begangen Taten liegen bei der Angeklagten nämlich noch die Voraussetzungen\nfür eine Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB vor, da ab diesem Zeitpunkt ihre\nKokainsucht eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit nach § 21 StGB zur Folge hatte. Von der dadurch\neröffneten fakultativen Strafmilderung hat die Kammer nach pflichtgemäßem Ermessen Gebrauch gemacht,\nwodurch sich für die von der Angeklagten ab März 2006 begangenen Taten die Strafrahmen für die nach\n§ 29 Abs. 1 BtMG strafbewehrten Taten auf einen Rahmen von Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe von 3 Jahren und\n9 Monaten und bei der nach § 29 a BtMG strafbewehrten Tat auf eine Freiheitsstrafe zwischen 1 Monat und 3 Jahren\nund 9 Monaten verschoben haben. \n\n273\n\nBei der Angeklagten hat von dem genannten Zeitraum an nach den nachvollziehbaren und für die Kammer\nüberzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. N2 - Fachärztin für Psychiatrie und\nPsychotherapie - durch eine verfestigte Kokainabhängigkeit bedingt eine schwere Persönlichkeitsstörung\nvorgelegen, der die Wertigkeit einer schweren anderen seelischen Abartigkeit zukommt. Wie die Sachverständige in\nder Hauptverhandlung eingehend dargelegt hat, ist es bei der Angeklagten aufgrund ihres zunehmend exzessiven Konsums\nvon Kokain zu einer Persönlichkeits - und Verhaltensänderung mit affektiver Nivellierung, Interessen - und\nAntriebslosigkeit und einer suchtbedingten Einengung des Denk - und Vorstellungsvermögens gekommen Ihre Suchterkrankung\nerfüllt nach der Beurteilung der Sachverständigen zweifellos die allgemeinen psychiatrischen Kriterien einer\nKokainabhängigkeit gemäß ICD -10:F 14.2, F 14.7, wie die folgenden Darlegungen erhellen: \n\n274\n\nKokain ist durch ein starkes psychisches Abhängigkeitspotential gekennzeichnet, wobei die Angeklagte zu den\nSubstanzabhängigen mittleren Alters mit einem Monokonsum von Kokain gehört (sogenannte Kokainisten). Es handelt\nsich um ein starkes Psychostimulanz. Der Konsum führte bei der Angeklagten zwar nicht zu einer körperlichen\nAbhängigkeit, die bei Kokainsucht so gut wie nicht auftritt. Der entscheidende Unterschied zwischen einer\nOpiatabhängigkeit und einer Kokainabhängigkeit bei erzwungenem Substanzverzicht ist der, dass der\nOpiatabhängige einen unerträglich erscheinenden Zustand beenden will, der Kokainabhängige aber einen\nlustvollen Zustand aufrechterhalten oder wieder herbeiführen möchte. Folgerichtig traten körperliche\nEntzugserscheinungen bei der Angeklagten auch nach deren Inhaftierung und damit nach Absetzen der Substanz nicht auf.\nDer Konsum führte bei ihr aber zu einer psychischen Abhängigkeit, wobei sich der Kokaingenuss in Euphorie\nmit gesteigerter Vitalität, übersteigerter Selbsteinschätzung hinsichtlich der Leistungsfähigkeit,\nKreativität, Beeinträchtigung des Urteilsvermögens, Unruhe, Hypervigilanz, Hyperaktivität, sozialer\nEnthemmung und vermindertem Schlafbedürfnis äußerte. Die Angeklagte hat glaubhaft geschildert, dass es\nnach Abklingen der stimulierenden Wirkung des Kokains zu dysphorischen Verstimmungen, zu Niedergeschlagenheit,\nAntriebslosigkeit, Müdigkeit und Erschöpfung gekommen ist. Hinzu kamen auch Angstzustände, Schuldgefühle\nund Selbstvorwürfe. Zwar gibt sie an, keine psychische Entzugssymptomatik nach ihrer Inhaftierung erlitten zu haben,\ndie Depressivität und Dysphorie, die in der ersten Zeit aufgetreten ist, ist aber nach den überzeugenden\nAusführungen der Sachverständigen als psychische Entzugssymptomatik zu werten, wobei sich diese mit der realen\naffektiven Reaktion in der Situation nach der Entdeckung vermischt.\n\n275\n\nNach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen, die die Angeklagte am 22.05.2007 in einem\nBesucherraum der JVA Gelsenkirchen explorieren konnte, hat deren Kokainabhängigkeit ab März 2006 (dem Zeitpunkt\ndes Todes ihres Vaters) zu einer solch starken psychischen Veränderung der Persönlichkeit geführt, dass\ndiese in ihrem Schweregrad den krankhaften seelischen Störungen gleichwertig ist. Die Sachverständige hat\nnachvollziehbar dargelegt, dass ab diesem Zeitpunkt die Kriterien eines Abhängigkeitssyndroms mit stetiger\nDosissteigerung, der Einengung des Lebens auf den Konsum und einem Zwang, die Substanz zu konsumieren, vorlagen. Der\nSubstanzgebrauch ging außerdem einher mit der Aufgabe bzw. Vernachlässigung anderer wichtiger\nInteressensbereiche. \n\n276\n\nBei der Angeklagten lag zudem eine ausgeprägte Tendenz zur Dosissteigerung vor, die typisch für den Verlauf\nder Kokainabhängigkeit ist. Ab etwa 1993 schnupfte sie - wie bereits dargestellt - zunächst\nunregelmäßig Kokain, wobei sie die Droge gelegentlich auf Partys konsumierte. Der Konsum steigerte sich in\nder Folgezeit schleichend und führte schließlich dazu, dass sie auf keine Party mehr ging, ohne Kokain dabei\nzu haben und schließlich die Partys nur noch aufsuchte, um konsumieren zu können. Eine erste erhebliche\nIntensivierung des Konsumverhaltens trat ein, nachdem sie sich im Jahr 2000 erstmals von ihrem Ehemann getrennt hatte.\nEine weitere Steigerung erfolgte nach der Scheidung von ihrem Ehemann im August 2003. Sie nahm nun zwei - bis dreimal pro\nWoche ein bis zwei Gramm Kokain. In dieser Phase begann sich ihr Denken, Fühlen und Planen nur noch um den\nKokainkonsum zu drehen und steigerte sich nochmals durch den Wechsel des Dealers Ende 2004, der ihr das Rauschgift\n\"frei Haus\" lieferte. Ab diesem Zeitpunkt mehrte sich ihr Verbrauch bis Ende 2005 auf ca. 5 - 10 Gramm in\nder Woche. Eine weitere entscheidende Steigerung des Konsums trat dann im März 2006 mit dem Tod des Vaters ein.\nSie konsumierte nun mehrmals täglich, mehrere Tage in der Woche hintereinander. Die Einnahme der Drogen führte\nzu einer Verwahrlosung und Depravation ihrer Persönlichkeit. Die Angeklagte war nun ausschließlich auf die\nBeschaffung der Droge fixiert, was sich an der ständig steigenden illegalen Beschaffung der finanziellen Mittel\nbei der Stadt E ablesen lässt, die im Verlauf des Jahres 2006 eine erhebliche Steigerung erfuhr. \n\n277\n\nDie psychische Kokainabhängigkeit ging demzufolge spätestens ab März 2006 mit einer entsprechenden\nPersönlichkeitsveränderung und weiteren schweren Auswirkungen auf die allgemeinen Lebensbewältigung einher,\nwovon sich die Kammer aufgrund der glaubhaften Schilderungen der Angeklagten und den anschaulichen Erläuterungen der\nSachverständigen überzeugen konnte. Ab diesem Zeitpunkt ist daher von einer schwersten\nPersönlichkeitsveränderung im Sinne einer schweren anderen seelischen Abartigkeit auszugehen, wobei allein\ndie Gewichtszunahme nicht zu dem angegebenen Konsum passt, da in der Regel bei starkem Kokainkonsum eine Gewichtsabnahme\nwegen der Appetithemmung des Kokains zu erwarten ist und die Angeklagte im Tatzeitraum nach ihren eigenen glaubhaften\nAngaben 20 kg zugenommen hat.\n\n278\n\nTrotz dieses eher ungewöhnlichen Erscheinungsbildes war bei der Angeklagten eine\nPersönlichkeitsveränderung in Form einer suchtbedingten Einengung des Denk - und Vorstellungsvermögens\nzu diagnostizieren, so dass das Hemmungsvermögen ab März 2006 infolge der pathologischen Kokainabhängigkeit\ndeutlich herabgesetzt war. In diesem Zusammenhang war auch zu berücksichtigen ist, dass es ihr relativ leicht\nmöglich war, die finanziellen Mittel für ihre Sucht zu besorgen, wobei die Unrechtseinsicht nicht tangiert\nwar. Aufgrund des zunehmend exzessiven Konsums kam es schließlich zu einer Persönlichkeits - und\nVerhaltensänderung mit affektiver Nivellierung, Interessens - und Antriebslosigkeit sowie einem zwanghaften Konsum.\nVor diesem Hintergrund ist demnach im gesamten Tatzeitraum ein Kokainmissbrauch festzustellen, der ab März 2006\nzwar keine Schuldunfähigkeit, wohl aber eine verminderte Schuldfähigkeit der Angeklagten gemäß\n§ 21 StGB zur Folge hatte. \n\n279\n\nb. Aufklärungshilfe nach § 31 BtMG\n\n280\n\nDie Angeklagte hat durch die von ihr geleistete Aufklärungshilfe darüber hinaus die Voraussetzungen des\n§ 31 Nr. 1 BtMG erfüllt, weswegen ihr nach § 49 Abs. 1 StGB eine nochmalige Milderung des Strafrahmens zu\ngewähren war, der sich damit für die Taten nach § 29 Abs. 1 BtMG im angedrohten Höchstmaß auf\nFreiheitsstrafe bis zu 3 Jahren 9 Monate für die Taten vor März 2006 und danach im angedrohten Höchstmaß\nauf Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren 9 Monate und für die Tat nach § 29 a BtMG im angedrohten Höchstmaß\nauf Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren 9 Monaten verschiebt. \n\n281\n\nDenn die Angeklagte hat durch ihre umfassenden und kooperativen Angaben erheblich dazu beigetragen, dass weitere\nTäter dingfest gemacht und verurteilt werden konnten. So konnten durch ihre Angaben und Mitteilungen zu\nÖrtlichkeiten und Übergaben die beiden Dealer P und J ausfindig gemacht und auch für ihre Lieferungen\nbestraft werden. Dies wird von der Polizei, der Staatsanwaltschaft und natürlich auch von der Kammer als wertvolle\nAufklärungshilfe im Rahmen des § 31 BtMG gewertet, was die vorgenommene Strafrahmenverschiebung rechtfertigt. \n\n282\n\n3. Konkrete Strafzumessung\n\n283\n\nBei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer sich weiter von folgenden von folgenden Erwägungen leiten lassen:\n\n284\n\nStrafmildernd war der Angeklagten über die bereits angeführten Gründe hinaus zu Gute zu halten, dass\nsie frühzeitig noch während ihrer Untersuchungshaft freimütig ein voll umfängliches Geständnis\nabgelegt hat, ohne das der Sachverhalt nicht aufzuklären gewesen wäre. \n\n285\n\nSie ist nicht vorbestraft und hat in ihrem Leben einige Schicksalsschläge wie die Scheidung von ihrem Ehemann\nund den frühen Tod ihres Vaters hinnehmen müssen, die sie aus ihrem seelischen Gleichgewicht geworfen haben. \n\n286\n\nVon der erlittenen Untersuchungshaft, die sie quasi als Rettung aus einem sie immer mehr in den Abgrund ziehenden\nStrudel der Drogenabhängigkeit empfunden hat, ist sie ersichtlich beeindruckt. Sie sieht darin den entscheidenden\nWendepunkt für ihr Leben und hat seitdem kein Kokain mehr angerührt. \n\n287\n\nZu Gunsten der Angeklagten wirkte darüber hinaus, dass - insbesondere durch das Verfahren der 33. Strafkammer -\nauf die Angeklagte ein erheblich psychischer Druck durch die Öffentlichkeit ausgelöst wurde. Aufgrund ihrer\nTätigkeit im Oberbürgermeisteramt stand die Angeklagte im Focus des öffentlichen Interesses wurde immer\nwieder mit - teilweise sehr unsachlichen - Presseberichterstattungen überzogen und immer wieder mit\nöffentlichen Vorwürfen konfrontiert. \n\n288\n\nDesweiteren hat die Kammer nicht unberücksichtigt gelassen, dass der Verfahrensverlauf im hiesigen Fall sehr\nungewöhnlich gewesen ist. Nachdem die Staatsanwaltschaft die verfahrensgegenständlichen Taten zunächst\nfür nicht so gravierend gehalten hat, dass sie ihretwegen hätte Anklage erheben müssen und das Verfahren\ninsoweit nach § 154 Abs. 1 StPO vorläufig eingestellt hat, hat sie das Verfahren nach der von ihr offenbar als\nunzureichend empfundenen Gesamtstrafe der 33. Strafkammer des Landgerichts E für die von der Angeklagten begangenen\nVermögensstraftaten wieder aufgenommen und die Angeklagte dadurch erneut in das Licht der Öffentlichkeit\ngerückt, dem sie nunmehr seit rund drei Jahren ausgesetzt ist. Dadurch wurde der auf der Angeklagten lastende Druck\nnoch einmal deutlich erhöht. \n\n289\n\nAuch hat die Kammer zu Gunsten der Angeklagten nicht unberücksichtigt gelassen, dass sie bereits zu einem sehr\nfrühen Zeitpunkt gewillt war eine Schadenswiedergutmachung zu erreichen. Die Angeklagte hat - wie oben\nausgeführt - ein Schuldanerkenntnis mit Ratenzahlungen bis zu ihrem 60. Lebensjahr angeboten. Dass die Stadt E\nden Vorschlag der Angeklagten bislang aus verfahrenstechnischen und prozesstaktischen Überlegungen noch nicht\nangenommen hat, kann dabei nicht der Angeklagten angelastet werden. Die Voraussetzungen für einen\nTäter-Opfer-Ausgleich nach § 46 a Nr. 1 StGB sieht die Kammer entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht\nerfüllt, da es bislang an jeglicher Schadenswiedergutmachung fehlt. \n\n290\n\nZu Gunsten der Angeklagten wirkte zudem, dass sie - nahezu mustergültig - ihre Drogenabhängigkeit\nbekämpft hat und zügig nach ihrer Haftentlassung eine 1 ½ jährige, freiwillig noch verlängerte\nDrogentherapie erfolgreich absolviert hat. Sie hat damit gezeigt, dass sie sich ernsthaft mit den Ursachen ihrer\nDelinquenz auseinander gesetzt und sich davon für die Zukunft deutlich distanziert hat. Sie hat darüber\nhinaus zwischenzeitlich im Arbeitsleben wieder Fuß gefasst und dadurch die begründete Aussicht, durch eigene\nErwerbstätigkeit für ihr Auskommen zu sorgen. Sie war sich dabei nicht zu schade, niedere Arbeit wie die\nTätigkeit in einem Callcenter anzunehmen und hat mittlerweile den Sprung in eine ihren Neigungen deutlich mehr\nentgegen kommende Stelle in der Buchhaltung einer Unternehmensberatung geschafft. \n\n291\n\nZu Lasten der Angeklagten hat die Kammer dagegen berücksichtigt, dass sie sich mit Kokain wegen ihres enormen\npsychischen Suchtpotentials an eine der gefährlichsten Drogen herangewagt und diese in einer exorbitanten Vielzahl\nvon Fällen erworben hat. Die Mengen, die sie dabei erworben hat, reichen in vielen Fällen, nämlich bei\nden 10 und 15 g Mengen, an die nicht geringe Menge eines Betäubungsmittels heran. In einem Fall war die nicht geringe\nMenge eines Betäubungsmittels sogar um das 5 -fache überschritten. \n\n292\n\nDie Kammer hatte sodann zu entscheiden, welche Einzelstrafen in diesem wegen des ihm zuteil gewordenen enormen\nöffentlichen Interesses und seines ungewöhnlichen Verlaufes außergewöhnlichen Falle gegen die\nAngeklagte zu verhängen waren. \n\n293\n\nEin komplettes Absehen von Strafe nach § 31 Nr. 1BtMG bzw. § 46 a Nr. 1 StGB wie von der Verteidigung beantragt\nhielt die Kammer nicht für angezeigt, da dies ihres Erachtens der Vielzahl und dem Umfang der von der Angeklagten\nbegangenen Taten nicht gerecht wird. \n\n294\n\nFür die Kammer stellte sich sodann weiter die Frage, ob zur Ahndung des Unrechts -und Schuldgehalts der Taten und\nzur Einwirkung auf die Angeklagte die Verhängung von Freiheits - oder Geldstrafen angezeigt war. Da nach Abwägung\naller vorausgeführten Strafmilderungs - und erschwerungsgründe die Einzelstrafen für die Taten der\nAngeklagten nach Ansicht der Kammer auf unter sechs Monate Freiheitsstrafe bzw. 180 Tagessätzen Geldstrafe\nfestzusetzen waren, wären Freiheitsstrafen zu verhängen gewesen, wenn diese zur Einwirkung auf die Angeklagte\nunerlässlich gewesen wären (§ 47 StGB). Besondere Umstände, die es unverzichtbar hätten\nerscheinen lassen, die von der Angeklagten begangenen Drogenerwerbstaten mit Freiheitsstrafen zu ahnden, vermochte die\nKammer nicht zu erkennen. Die vorausgeführten für die Angeklagte sprechenden Strafmilderungsgründe\nüberwiegen die Straferschwerungsgründe nämlich derart, dass es zur Verteidigung der Rechtsordnung und\nzur Einwirkung auf die Angeklagte nicht der Verhängung von kurzen Freiheitsstrafen bedarf, sondern dass die\nVerhängung von Geldstrafen ausreichend erscheint Insbesondere bedarf es bei ihr aus spezialpräventiven\nGesichtspunkten der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe nicht, weil sie ersichtlich geläutert, durch die erlittene\nUntersuchungshaft nachhaltig beeindruckt, den Drogen entwöhnt und beruflich wieder gefestigt ist. Unter Abwägung\naller Umstände hat die Kammer für die von der Angeklagten verübten Taten folgende Einzelstrafen für\ntat - und schuldangemessen erachtet: \n\n295\n\nFür die 43 Käufe von 5 g Kokain im Zeitraum von Mai bis Dezember 2005 jeweils eine Geldstrafe von\n\n296\n\n30 Tagessätzen,\n\n297\n\nfür die 11 Käufe von 10 g Kokain im Zeitraum von Januar bis Februar 2006 im Zustand voller Schuldfähigkeit\njeweils eine Geldstrafe von \n\n298\n\n50 Tagessätzen,\n\n299\n\nfür die 21 Käufe von 10 g Kokain im Zeitraum von März - Juni 2006 im Zustand erheblich verminderter\nSchuldfähigkeit jeweils eine Geldstrafe von\n\n300\n\n40 Tagessätzen\n\n301\n\nund für die 50 Käufe von 15 g Kokain im Zeitraum zwischen Juli 2006 und dem 18.04.2007 im Zustand erheblich\nverminderter Schuldfähigkeit eine Geldstrafe von jeweils\n\n302\n\n60 Tagessätzen.\n\n303\n\nFür den den Verbrechenstatbestand des § 29 a Abs. 1 BtMG erfüllenden Erwerb von 100 g Kokain war hingegen\neine höhere Strafe festzusetzen, die die Kammer in Anbetracht aller vorausgeführten Strafzumessungsgründe\nmit einer Geldstrafe von\n\n304\n\n120 Tagessätzen\n\n305\n\nfür tat - und schuldangemessen erachtet hat. \n\n306\n\nDie Höhe eines Tagessatzes hat die Kammer nach den Einkommensverhältnissen der Angeklagten bei allen\nEinzelstrafen mit \n\n307\n\n30 Euro je Tag\n\n308\n\nbemessen.\n\n309\n\nAus diesen genannten Einzelstrafen war unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil der 33. Strafkammer vom\n08.01.2009 unter angemessener Erhöhung der dort festgesetzten Einsatzstrafe von neun Monaten Freiheitsstrafe - unter\nnochmaliger Berücksichtigung aller für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände - nach den\nGrundsätzen der §§ 53, 54, 55 StGB eine neue nachträgliche Gesamtstrafe zu bilden, da die Angeklagte\ndie verfahrensgegenständlichen Straftaten vor der Verurteilung am 8. Januar 2009 begangen hat und die gegen sie\ndurch das andere Urteil verhängten Strafen weder vollstreckt, verjährt oder erlassen sind.\n\n310\n\nBei der erneut vorzunehmenden Gesamtstrafenbildung hat die Kammer nochmals alle voraufgeführten\nStrafzumessungsgründe einschließlich derjenigen in dem Urteil der 33. Strafkammer des Landgerichts E einer\numfassenden Gesamtwürdigung unterzogen und ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, dass auch unter Hinzutreten der im\nvorliegenden Verfahren gegen die Angeklagte weiter festzusetzenden Einzelstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe von\n\n311\n\nzwei Jahren\n\n312\n\neine insgesamt tat - und schuldangemessene Sühne darstellt und zur Einwirkung auf die Angeklagte ausreichend ist. \n\n313\n\nIm Grunde hat sich nämlich an der eingehenden, alle Facetten des Lebens der Angeklagten ausleuchtenden\nGesamtwürdigung der 33. Strafkammer durch die hinzutretenden Drogenerwerbsdelikte nicht viel geändert, da\ndie 33. Strafkammer bei der Bildung ihrer Gesamtfreiheitsstrafe sehr wohl mit im Blick hatte, dass die Angeklagte neben\nden Vermögensstraftaten eine Unzahl von Betäubungsmitteldelikten begangen hatte, die die Wurzel ihrer\nStraffälligkeit bildeten. Bei der unter Auflösung der von der 33. Strafkammer festgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe\nneuerlich zu bildenden Gesamtfreiheitsstrafe hat die Kammer insbesondere den engen zeitlichen, örtlichen und situativen\nZusammenhang der der Angeklagten vorliegend zur Last gelegten Taten und ihre innere Verquickung mit den\nVermögensstraftaten berücksichtigt. Sie hat außerdem die Persönlichkeit der Angeklagten und ihren\nWerdegang einer eingehenden Würdigung unterzogen, wobei bei dieser eine äußerst positive Entwicklung\nfestzustellen ist. Sie hat sich mit ihren Taten eingehend auseinandergesetzt, diese reflektiert und bereut diese zutiefst.\nSie hat nicht nur erfolgreich eine Therapie abgeschlossen, die sie sogar noch freiwillig um ein halbes Jahr verlängert\nhat, sondern sie hat sich darüber hinaus auch noch um Schadensminderung bemüht und auch durch ihr komplettes\nAbwenden von der Welt der Kokainsucht dafür gesorgt, dass sie einen Schlussstrich unter ihre kriminelle Vergangenheit\ngezogen hat. Sie ist - zusammenfassend gesagt - zur Überzeugung der Kammer ein Musterbeispiel für einen\nresozialisierten Straftäter. \n\n314\n\nDie Kammer hat erwogen, gegen die Angeklagte für die von ihr im vorliegenden Verfahren lediglich verwirkten\nGeldstrafen neben einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren eine Gesamtgeldstrafe zu verhängen. Im Ergebnis erschien\nihr dies unangebracht, da der Schadenswiedergutmachung gegenüber der Stadt E, zu der die Angeklagte bei der\nVerhängung einer entsprechenden Gesamtgeldstrafe kaum in der Lage wäre, Priorität gebührt. \n\n315\n\n4. Strafaussetzung zur Bewährung\n\n316\n\nDie Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte gem. § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden.\n\n317\n\nDie Kammer ist der Auffassung, dass sich die Angeklagte allein die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und\nkünftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird (§ 56 Abs. 1 StGB).\nDarüber hinaus ergibt eine Gesamtwürdigung der von der Angeklagten begangenen Taten und ihrer Persönlichkeit,\ndass hier Milderungsgründe von besonderem Gewicht vorliegen, die es rechtfertigen, die Vollstreckung der über\neinem Jahr liegenden Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen (§ 56 Abs. 2 StGB). \n\n318\n\nAus dem Umstand, dass die Freiheitsstrafen unter 6 Monaten zur Einwirkung auf die Angeklagte in jedem Einzelfall\nunerlässlich erschienen, folgt nicht, dass zwingend auf eine ungünstige Sozialprognose zu schließen\nwäre (vgl. Fischer, a.a.O., § 56 Rn. 12). Vielmehr war die positive Bewährungsentscheidung zu treffen,\nda zur Überzeugung der Kammer die Wahrscheinlichkeit, dass die Angeklagte künftig ohne die Begehung von\nStraftaten leben wird, größer ist als die Gefahr neuer Straftaten. \n\n319\n\nDie Versagung einer Strafaussetzung zur Bewährung wäre nicht nur nach den Angaben des Bewährungshelfers\nund der Therapeutin völlig kontraproduktiv. Auch zur Überzeugung der Kammer wäre niemandem damit geholfen,\ndie Angeklagte dem Strafvollzug zuzuführen. Die Angeklagte hat ihr Leben wieder in den Griff bekommen, geht einer\ngeregelten Arbeitstätigkeit nach, die es ihr auch künftig ermöglichen wird, den angerichteten Schaden in\nbescheidenem Maße wieder gut zu machen. Sie führt ein sozial angepasstes Leben und hat all die Makel beseitigt,\ndie sie dazu gebracht haben straffällig zu werden. Insbesondere hat sie sich erfolgreich um eine Drogentherapie\ngekümmert und diese äußert erfolgreich absolviert. Die Angeklagte nunmehr zu inhaftieren wäre im\ndoppelten Maße für die Angeklagte \"ungerecht\". Denn Straftäter, die bis zur Aburteilung ihrer\nDrogenstraftaten noch keine Therapie durchlaufen haben, nutzen regelmäßig die Möglichkeit von § 35\nBtMG Gebrauch zu machen und sich vor Einleitung einer Strafvollstreckung in eine Therapie zu begeben, um so einer\nVollstreckung der Strafe zu entgehen. Im Regelfall endet eine solche Therapiebemühung damit, dass das Restdrittel\nder Strafe zur Bewährung ausgesetzt und kein Strafvollzug mehr angetreten wird. Eine solche Möglichkeit bliebe\nder Angeklagten aber verwehrt, da diese - mustergültig! - die langjährige Therapie bereits vor der\nAburteilung der hiesigen BtM -Straftaten absolviert hat. Für sie hieße das, dass sie keinerlei Möglichkeit\nhätte, der Strafvollstreckung zu entgehen um eine Therapie anzutreten. Dies erscheint der Kammer doch ein erheblicher\nGrund dafür, die günstige Entwicklung der Angeklagten nicht negativ durch den Eingriff des Strafvollzuges zu\nzerstören. Die Angeklagte ist durch die Verbüßung der Untersuchungshaft so hinreichend beeindruckt, dass\nes nicht der erneuten Einwirkung des Strafvollzuges bedarf, um sie weiterhin zu einem rechtstreuen Leben anzuhalten. \n\n320\n\nAusgehend von der günstigen Sozialprognose liegen auch die Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB vor. Denn\ndie Angeklagte hat mit ihrer kriminellen Vergangenheit gebrochen und in allen Lebensbereichen ihr Leben zum Positiven\ngewandelt. \n\n321\n\nNeben den soeben bereits erörterten Gesichtspunkten waren in diesem Zusammenhang in erster Linie das umfassende\nund vorbehaltlose Geständnis der Angeklagten sowie ihr Wille zur Schadenswiedergutmachung von besonderem Gewicht.\nHinzu kommt, dass sie Aufklärungshilfe geleistet hat und Untersuchungshaft verbüßen musste, von der sie\nsich nachhaltig beeindruckt zeigte.\n\n322\n\nSpätestens jedoch das Zusammentreffen sämtlicher genannter Strafmilderungsgründe ergibt in einer\numfassenden Gesamtwürdigung neben einer positiven Sozialprognose auch das Vorliegen besonderer Umstände\ni. S. d. § 56 Abs. 2 StGB.\n\n323\n\n§ 56 Abs. 3 StGB steht einer Strafaussetzung zur Bewährung ebenfalls nicht entgegen. Vielmehr wäre die\nStrafaussetzung zur Bewährung nur zu versagen, wenn sie von der Allgemeinheit als ungerechtfertigtes Zurückweichen\nvor der Kriminalität angesehen werden müsste, wobei es auch hier auf eine umfassende Würdigung der Tat und\nder Täterpersönlichkeit ankommt (vgl. BGH NStZ 1985, 459). Diesbezüglich wird zur Vermeidung von\nWiederholungen auf die Strafzumessungserörterungen verwiesen, aus denen sich ergibt, dass die Voraussetzungen\nin der Person der Angeklagten und der von ihr begangenen Taten nicht vorliegen.\n\n324\n\nVI. Kostenentscheidung\n\n325\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 464, 465 Abs. 1 StPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/232372","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2010-03-31/36-kls-52-09","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":12},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":7},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":6},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":4},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":3},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46a","ref_norm":"46a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 464","ref_norm":"464","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 465","ref_norm":"465","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/232372","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/232372","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2010-03-31/36-kls-52-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/232372","retrieved":"2026-07-09 01:53:22.521687+00:00"}}