{"status":"available","doknr":"OLD232405","ecli":"ECLI:DE:LGDO:2010:0330.19O23.10.00","court":"Landgericht Dortmund","senate":null,"decided":"2010-03-30","aktenzeichen":"19 O 23/10","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Verfügungsbeklagten wird es bei Vermeidung eines vom Gericht\n\nfür jeden Fall einer zukünftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden\n\nOrdnungsgeldes von bis zu 250.000,00 € untersagt, im geschäftlichen\n\nVerkehr zu Wettbewerbszwecken anzukündigen:\n\n,,110\n\nJahre\n\nA\n\nFamilientradition\",\n\nwenn dies wie aus dem in Kopie wiedergegebenen Internetauftritt\n\nersichtlich geschieht oder aber wie der in Kopie beigefügten Anzeige,\n\nauch wenn die Anzeige den kleingedruckten Hinweis beinhaltet:\n\n\"Die 110jährige Familientradition finden sie unter:\n\nwww.A.de/chronik.“\n\nDer weitergehende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung\n\nwird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens trägt zu 1/3 der\n\nVerfügungskläger, zu 2/3 die Verfügungsbeklagte.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen\n\nSicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden\n\nBetrages.\n\nStreitwert: 100.000,00 €.\n\n1\n\nTatbestand\n\n 2\n\nDer Verfügungskläger ist ein eingetragener Verein mit dem Ziel der Bekämpfung\n\n 3\n\nvon Verstößen gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.\n\n 4\n\nDie Verfügungsbeklagte betreibt ein großes Möbelhaus in V.\n\n 5\n\nDer Verfügungskläger rügt einen Verstoß der Verfügungsbeklagten im\n\n 6\n\nRahmen ihrer Werbung im Funk, in Prospekten und im Internet mit dem\n\n 7\n\nSlogan:\n\n 8\n\n,,110 Jahre A Möbeltradition\n\n 9\n\nWir feiern - sie sparen.\",\n\n 10\n\nwobei sich im Rahmen der Prospektwerbung über der Zahl 110 der erheblich\n\n 11\n\nkleiner geschriebene Zusatz \"die 110jährige Möbeltradition finden sie\n\n 12\n\nunter: www.A.de/chronik\" findet.\n\n 13\n\nNach der so aufgebauten Werbung aus Februar 2010 warb die Verfügungsbeklagte\n\n 14\n\nim März 2010 u. a. in einer Zeitungsanzeige mit der Aussage\n\n 15\n\n\"110 Jahre A Familientradition\". Im räumlichen Zusammenhang\n\n 16\n\nmit dieser Aussage fand sich die erheblich kleiner gedruckte\n\n 17\n\nErklärung: \"Die 110jährige Familientradition finden sie unter:\n\n 18\n\nwww.A.de/chronik\".\n\n 19\n\nMit der gleichen Werbung trat die Verfügungsbeklagte zur selben Zeit im\n\n 20\n\nRahmen ihrer Internetseite mit der Aussage \"110 Jahre A Familientradition\" und den gesprochenen Worten \"110 Jahre Möbeltradition bei A\" an den Verbraucher heran.\n\n 21\n\nDer Verfügungskläger ist der Ansicht, er sei klageberechtigt im Sinne von\n\n 22\n\n§ 8 Abs. 3 Ziffer 2 UWG unter Hinweis auf die ihm angehörenden Mitglie-\n\n 23\n\nder, u. a. einer Vielzahl von Einzelhandelsverbänden. Dazu behauptet er,\n\n 24\n\nihm gehöre nicht nur das Einrichtungshaus P X an, sondern auch das Einrichtungshaus \"Q\" sowie diverse Warenhauskonzerne, u. a. L, L2, die N \n\n 25\n\nund die S-Märkte.\n\n 26\n\nDiese Angaben macht der Verfügungskläger durch anwaltliche Versicherung\n\n 27\n\nseines Prozessbevollmächtigten glaubhaft. Wegen der überreichten\n\n 28\n\nMitgliederliste wird auf die Anlage zum Schriftsatz vom 24.03.2010, Anlage\n\n 29\n\nAST 11, verwiesen.\n\n 30\n\nDer Verfügungskläger ist der Ansicht, die Verfügungsbeklagte verstoße\n\n 31\n\nmit ihren hier gerügten Werbeaussagen gegen das Irreführungsverbot des\n\n 32\n\n§ 5 UWG. Er ist der Ansicht, der Hinweis im Zusammenhang mit der gerügten\n\n 33\n\nWerbung auf die auf der Internetseite der Verfügungsbeklagten\n\n 34\n\ndargestellten Unternehmensgeschichte ändere nichts an der Unzulässigkeit\n\n 35\n\nder Werbung, insbesondere auch deshalb, da es dem Verbraucher\n\n 36\n\nnicht zugemutet werden könne, zunächst auf der Internetseite der Verfügungsbeklagten nachzulesen, um deren blickfangmäßige Werbung mit\n\n 37\n\neiner 110jährigen Tradition richtig einordnen zu können.\n\n 38\n\nHinsichtlich des Antrages zu 1. meint der Verfügungskläger, dieser unterscheide\n\n 39\n\nsich von der bereits erlassenen einstweiligen Verfügung inhaltlich\n\n 40\n\ndeshalb, weil der Verfügungsbeklagten im Rahmen der Beschlussverfügung\n\n 41\n\nder Kammer vom 01.03.2010, 19 0 18/10, untersagt worden war,\n\n 42\n\n\"im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken ohne jegliche Erläuterung\n\n 43\n\nanzukündigen: ,,110 Jahre A Möbeltradition\". Da die Verfügungsbeklagte\n\n 44\n\nim vorliegenden Fall nun insofern eine Erläuterung vorgenommen\n\n 45\n\nhabe, als sie auf ihre Internetseite verweise, unterscheide sich\n\n 46\n\nder Streitgegenstand vorliegend von dem der bereits erlassenen Beschlussverfügung.\n\n 47\n\nIm Übrigen ist der Verfügungskläger der Ansicht, dass auch die Werbung\n\n 48\n\nmit einer 110jährigen Familientradition zum einen gegen das Irreführungsverbot\n\n 49\n\ndes § 5 UWG verstoße, da der Verbraucher auch mit dieser Aussage\n\n 50\n\nüber die Dauer des Bestehens der Verfügungsbeklagten getäuscht\n\n 51\n\nwerde. Das Wort \"Familientradition\" führe hier nicht zu einem maßgeblichen\n\n 52\n\nUnterschied. Zum anderen ist der Verfügungskläger der Ansicht,\n\n 53\n\ndass bezüglich des Ersetzens des bisher in der Werbung der Verfügungsbeklagten\n\n 54\n\nbenutzten Wortes \"Möbeltradition\" durch das Wort \"Familientradition\"\n\n 55\n\nein verschiedener Streitgegenstand im Vergleich zur bereits ergangenen\n\n 56\n\nBeschlussverfügung der Kammer vom 01.03.2010 gegeben sei.\n\n 57\n\nDer Verfügungskläger beantragt,\n\n 58\n\ndie Verfügungsbeklagte zu verurteilen,\n\n 59\n\nes bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall einer zukünftigen\n\n 60\n\nZuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu\n\n 61\n\n250.000,00 € zu unterlassen,\n\n 62\n\nim geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken\n\n 63\n\n1. anzukündigen: ,,110 Jahre A Möbeltradition\", wenn\n\n 64\n\ndies wie aus der nachstehend in Kopie wiedergegebenen Anzeige\n\n 65\n\nersichtlich erfolgt\n\n 66\n\nund/oder\n\n 67\n\n2. wie aus dem nachstehend in Kopie wiedergegebenen Internetauftritt ersichtlich anzukündigen:\n\n 68\n\n\" 110 Jahre A Familientradition\",\n\n 69\n\nInsbesondere, wenn im Zusammenhang damit die gesprochene Aussage \" 110 Jahre Möbeltradition bei A\" erfolgt.\n\n 70\n\noder\n\n 71\n\n3. wie aus der nachstehend in verkleinerter Kopie wiedergebenen Anzeige ersichtlich, anzukündigen:\n\n 72\n\n\" 110 Jahre A Familientradition\"\n\n 73\n\nDie Verfügungsbeklagte beantragt,\n\n 74\n\nden Verfügungsantrag zurückzuweisen.\n\n 75\n\nDie Verfügungsbeklagte ist der Ansicht, der Verfügungskläger sei nicht\n\n 76\n\naktivlegitimiert im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG und deshalb nicht befugt,\n\n 77\n\ngegen die Verfügungsbeklagte wettbewerbsrechtliche Ansprüche auf\n\n 78\n\nUnterlassung geltend zu machen.\n\n 79\n\nSie bestreitet mit Nichtwissen die Richtigkeit der überreichten Mitgliederliste\n\n 80\n\ndes Verfügungsklägers und meint, jedenfalls reichten diese Mitgliedschaften\n\n 81\n\nnicht zu einer Klageberechtigung des Verfügungsklägers in der\n\n 82\n\nvorliegenden Sache aus.\n\n 83\n\nIm Übrigen ist die Verfügungsbeklagte der Ansicht, dass es betreffend des\n\n 84\n\nAntrages zu 1. an einem Rechtsschutzbedürfnis des Verfügungsklägers\n\n 85\n\nfehle, da das Unterlassungsbegehren insoweit schon Gegenstand der Beschlussverfügung der Kammer vom 01.03.2010 sei.\n\n 86\n\nDarüber hinaus meint die Verfügungsbeklagte, die Werbung mit einer\n\n 87\n\n,,110jährigen A Familientradition\" sei wettbewerbskonform. Diese\n\n 88\n\nWerbung sei richtig, da der Vorfahre des jetzigen Geschäftsführers der\n\n 89\n\nVerfügungsbeklagten, Herr A2, im Jahr 1900 in P eine\n\n 90\n\nSchreinerei gegründet habe. Der Umstand, dass diese Einzelfirma\n\n 91\n\nA2 in eine von der Verfügungsbeklagten völlig unterschiedliche\n\n 92\n\nFirma \"U\" übergangen sei, spiele keine Rolle, da sich der durchschnittliche\n\n 93\n\nVerbraucher nicht vorstelle, dass die im Jahre 1900 gegründete\n\n 94\n\nFirma gesellschaftsrechtlich identisch mit der erst 1989 gegründeten\n\n 95\n\nVerfügungsbeklagten sei.\n\n 96\n\nEntscheidungsgründe\n\n 97\n\nDer Verfügungsantrag zu 1. war zurückzuweisen, da es insoweit an einem\n\n 98\n\nerforderlichen Rechtsschutzbedürfnis zum Erlass einer einstweiligen Ver-\n\n 99\n\nfügung fehlt.\n\n 100\n\nDem Verfügungskläger steht hier der weitaus einfachere Weg der Erlangung\n\n 101\n\neines Ordnungsmittelbeschlusses gemäß § 890 ZPO zur Verfügung.\n\n 102\n\nDie mit dem Antrag zu 1. verfolgte einstweilige Verfügung ist nämlich identisch\n\n 103\n\nmit der durch Beschluss vom 01.03.2010 erlassenen und mit Urteil\n\n 104\n\nder Kammer vom 30.03.2010 bestätigten einstweiligen Verfügung, Landgericht\n\n 105\n\nDortmund 19 018/10.\n\n 106\n\nDer jetzt gestellte Antrag des Verfügungsklägers betrifft denselben Streitgegenstand\n\n 107\n\nwie derjenige der Beschlussverfügung der Kammer. Soweit in\n\n 108\n\nder Beschlussverfügung der Zusatz entsprechend dem damaligen Antrag\n\n 109\n\ndes Verfügungsklägers aufgenommen ist: \"Ohne jegliche Erläuterung\" so\n\n 110\n\nkommt diesem Zusatz keine streitgegenstandsbestimmende Bedeutung\n\n 111\n\nzu. Dabei handelt es sich lediglich um eine unwesentliche Ergänzung.\n\n 112\n\nSoweit nunmehr mit dem Antrag zu 1. auf den im Zusammenhang mit der\n\n 113\n\ngerügten Werbung erteilten Hinweis auf die Internetseite der Verfügungsbeklagten\n\n 114\n\nabgestellt wird, stellt dieser offensichtlich nicht eine Erläuterung\n\n 115\n\ndar, die an dem mit der Beschlussverfügung der Kammer vom 01.03.2010\n\n 116\n\nausgesprochenen Verbot sachlich etwas ändern könnte.\n\n 117\n\nIm Übrigen ist die einstweilige Verfügung des Verfügungsklägers zulässig\n\n 118\n\nund begründet. Ein Verfügungsgrund besteht gemäß § 12 UWG.\n\n 119\n\nDer Verfügungskläger ist auch gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG Anspruchsberechtigter\n\n 120\n\nhinsichtlich der Geltendmachung entsprechender Unterlassungsansprüche\n\n 121\n\ngegenüber der Verfügungsbeklagten. Bei der Frage der\n\n 122\n\nAnspruchsberechtigung kommt es entscheidend darauf an, dass ein missbräuchliches Vorgehen des Verbandes bzw. Vereins ausgeschlossen\n\n 123\n\nwerden kann und in dem Zusammenhang nicht etwa darauf, ob den Vereinsmitgliedern nach Anzahl, Bedeutung oder Umsatz im Verhältnis zu\n\n 124\n\nallen auf diesem Markt tätigen Unternehmen eine repräsentative Stellung\n\n 125\n\nzukommt, sondern ist darauf abzustellen, ob es dem Verein bei der betreffenden\n\n 126\n\nRechtsverfolgung nach der Struktur seiner Mitglieder um die ernsthafte\n\n 127\n\nkollektive Wahrnehmung der Mitgliederinteressen geht (vgl. BGH,\n\n 128\n\nUrteil vom 23.10.2008, GRUR 2009, 692 f.).\n\n 129\n\nNach der seitens des Prozessbevollmächtigten des Verfügungsklägers\n\n 130\n\nanwaltlich versicherten Struktur der Mitglieder des Verfügungsklägers\n\n 131\n\nkann vorliegend nicht von einer missbräuchlichen Geltendmachung von\n\n 132\n\nRechten gesprochen werden. Dem Verfügungskläger gehören mit der\n\n 133\n\nFirma P zum einen ein großer Mitkonkurrent der Verfügungsbeklagten\n\n 134\n\nan, zum anderen mit den Firmen L, L2, S etc. Unternehmen,\n\n 135\n\ndie zumindest einen Teil der seitens der Verfügungsbeklagten\n\n 136\n\nbeworbenen Ware vertreiben. So veräußert und bewirbt die Verfügungsbeklagte\n\n 137\n\nu.a. in ihrer Prospektwerbung neben Möbeln auch Wohn-Accessoires\n\n 138\n\nwie Lampen, Geschirr, Gartenmöbel, Teppiche, Bad-Einrichtungen\n\n 139\n\nund Einbau-Küchen nebst den entsprechenden dazu gehörigen\n\n 140\n\nElektrogroßgeräten. Diese Waren werden zumindest u. a. auch von\n\n 141\n\nden Firmen L, L2 und, insbesondere Elektroartikel und Wohn-Accessoires, auch von den Firmen S und N vertrieben.\n\n 142\n\nHinsichtlich der Richtigkeit der überreichten Mitgliederliste hat der Verfügungskläger\n\n 143\n\ndies hinreichend durch anwaltliche Versicherung seines Prozessbevollmächtigten\n\n 144\n\nglaubhaft gemacht.\n\n 145\n\nAuch bezüglich des räumlich relevanten Marktes im Sinne von § 8 Abs. 3\n\n 146\n\nUWG ist davon auszugehen, dass hier der klagende Verein die kollektiven\n\n 147\n\nInteressen seiner Mitglieder vertritt, zumal ein großer Mitbewerber der Verfügungsbeklagten, die Firma P, ihren Sitz in X hat und auch\n\n 148\n\nbezüglich der Firmen L, L2, N und S eine hinreichende\n\n 149\n\nräumliche Nähe zum Sitz der Verfügungsbeklagten, die als großes Möbelhaus\n\n 150\n\neinen entsprechend großen Einzugsbereich hat, besteht.\n\n 151\n\nEin Verfügungsanspruch auf Unterlassen der gerügten Werbung entsprechend\n\n 152\n\nden Anträgen zu 2. und 3. des Verfügungsklägers bezogen auf die\n\n 153\n\nAnzeigen und Internetwerbung der Verfügungsbeklagten ergibt sich aus\n\n 154\n\nden §§ 3, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG. Die Verfügungsbeklagte verstößt\n\n 155\n\nmit der gerügten blickfangmäßigen Werbung in Anzeigen und auf ihrer\n\n 156\n\nInternetseite gegen das Verbot der Irreführung der Verbraucher über Eigenschaften\n\n 157\n\ndes Unternehmens. Konkret wird mit einer Traditions- bzw.\n\n 158\n\nAlterswerbung der Verfügungsbeklagten über die Dauer des tatsächlichen\n\n 159\n\nBestehens des Unternehmens getäuscht.\n\n 160\n\nDer Umstand, dass die Verfügungsbeklagte jetzt anstatt wie früher geschehen\n\n 161\n\nmit einer \"110jährigen Möbeltradition\" mit einer \"110jährigen Familientradition\"\n\n 162\n\nwirbt, führt nicht dazu, dass sich der aufgeklärte Verbraucher\n\n 163\n\nnun ein richtiges Bild über die Dauer ihres Bestehens macht. Auch\n\n 164\n\nmit dem Wort \"Familientradition\" wird suggeriert, dass das Unternehmen\n\n 165\n\nder Verfügungsbeklagten wesensgleich, wenn auch möglicherweise in\n\n 166\n\nanderen gesellschaftsrechtlichen Formen, bereits seit 110 Jahren besteht.\n\n 167\n\nDiese Vorstellung ist aber falsch. Tatsächlich hat das Unternehmen der\n\n 168\n\nVerfügungsbeklagten, wie zwischen den Parteien unstreitig ist, mit dem\n\n 169\n\nim Jahre 1900 gegründeten Einzelunternehmen \"A2\" nichts zu\n\n 170\n\ntun. Daran ändert auch der Umstand, dass der Gründer der Einzelfirma\n\n 171\n\nA2, einer Schreinerei, ein Vorfahre des Geschäftsführers der Verfügungsbeklagten ist, nichts. Das in der Rechtsprechung geforderte\n\n 172\n\nMerkmal der Wesensgleichheit der Unternehmen bei einer Werbung mit\n\n 173\n\neiner eine bestimmte Zeit dauernden Tradition bzw. eines bestimmten Alters\n\n 174\n\nist vorliegend nicht erfüllt. Außerdem beschäftigt sich die Verfügungsbeklagte\n\n 175\n\nnicht mehr, wie der Gründer der Einzelfirma A2, mit der\n\n 176\n\nHerstellung von Möbeln, sondern sie vertreibt sie lediglich, so dass es\n\n 177\n\nauch an der geforderten Identität des Fabrikationsprogrammes fehlt (vgl.\n\n 178\n\nzum Ganzen Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Gesetz gegen unlauteren\n\n 179\n\nWettbewerb, 27. Auflage 2009, § 5 Rn. 5.55 ff.).\n\n 180\n\nDieser Verstoß gegen das Irreführungsgebot des § 5 UWG entfällt vorliegend\n\n 181\n\nauch nicht etwa deshalb, weil sich im Zusammenhang mit der blickfangmäßigen\n\n 182\n\nWerbung der kleingedruckte bzw. kleingeschriebene Hinweis\n\n 183\n\nfindet, \"die 110jährige Familientradition finden sie unter:\n\n 184\n\nwww.A.de/chronik. Ein solch kleingedruckter bzw. kleingeschriebener\n\n 185\n\nHinweis ist nicht geeignet, die durch die blickfangmäßige\n\n 186\n\nWerbung hervorgerufene Irreführung zu beseitigen bzw. zu verhindern,\n\n 187\n\nauch wenn sich auf der entsprechenden Internetseite, auf die verwiesen\n\n 188\n\nwird, im Rahmen der Darstellung der Geschichte der Familie A\n\n 189\n\nder Hinweis auf die Gründung einer Schreinerei durch einen Vorfahren\n\n 190\n\ndes jetzigen Geschäftsführers der Verfügungsbeklagten findet. Insbeson-\n\n 191\n\ndere bei einer Werbung in einer Zeitungsanzeige oder einem Prospekt\n\n 192\n\nkann auch vom aufgeklärten Verbraucher nicht erwartet werden, dass dieser\n\n 193\n\nzunächst auf der Internetseite der Verfügungsbeklagten nachschaut,\n\n 194\n\num sich bezüglich des Inhalts und der Bedeutung der Werbung zu vergewissern.\n\n 195\n\nVielmehr setzt sich vorliegend beim Verbraucher durch die blickfangmäßige\n\n 196\n\nWerbung, insbesondere die in Schriftbild und -größe besonders\n\n 197\n\nhervorgehobene Aussage \"110 Jahre\", so wie auch offensichtlich von\n\n 198\n\nder Verfügungsbeklagten beabsichtigt, der Eindruck eines 110jährigen\n\n 199\n\nBestehens der Verfügungsbeklagten bzw. eines wesensgleichen Unternehmens\n\n 200\n\nbeim Verbraucher fest, ohne dass sich der durchschnittliche\n\n 201\n\nVerbraucher veranlasst sieht, soweit ihm dies technisch überhaupt möglich\n\n 202\n\nist, dazu nähere Informationen auf der Internetseite der Verfügungsbeklagten\n\n 203\n\neinzuholen.\n\n 204\n\nÜblicherweise verbindet der Verbraucher mit einer so langen Tradition eine\n\n 205\n\nbesonders große Geschäftserfahrung des Werbenden und wegen des\n\n 206\n\nlangen Bestehens am Markt eine hohe Qualität der beworbenen Produkte,\n\n 207\n\nsodass die Irreführung auch relevant im Sinne des Wettbewerbsrechts ist.\n\n 208\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 709 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/232405","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2010-03-30/19-o-23-10","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":4},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 890","ref_norm":"890","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/232405","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/232405","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2010-03-30/19-o-23-10","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/232405","retrieved":"2026-07-09 01:53:25.958044+00:00"}}