{"status":"available","doknr":"OLD234493","ecli":"ECLI:DE:LGDO:2010:0126.1O302.08.00","court":"Landgericht Dortmund","senate":null,"decided":"2010-01-26","aktenzeichen":"1 O 302/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\n \n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.\n\n \n\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von\n\n110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nTatbestand\n\n2\n\nDie Klägerin nimmt die Beklagte auf Bezahlung von Gaslieferungen in\n\n3\n\nAnspruch auf der Grundlage eines Liefervertrages (Sonderkundenvertrag),\n\n4\n\nden die Klägerin am 17.03.1998 mit der Rechtsvorgängerin der\n\n5\n\nBeklagten geschlossen hatte.\n\n6\n\nIn der Zeit vom 04.05.2005 bis 30.09.2008 nahm die Klägerin unter\n\n7\n\nHinweis auf eine im Vertrag enthaltene Preisänderungsklausel verschiedene\n\n8\n\nPreiserhöhungen vor, denen die Beklagte widersprach.\n\n9\n\nGegenstand der vorliegenden Klage sind die von der Beklagten in den\n\n10\n\nJahren 2005 bis 2008 einbehaltenen Beträge, deren Bezahlung die Beklagte\n\n11\n\nmit der Begründung verweigert hat, die Preiserhöhungen seien\n\n12\n\nunwirksam. \n\n13\n\nDie streitgegenständliche Preisänderungsklausel ist in der Anlage 3 des\n\n14\n\noben genannten Gaslieferungsvertrages (Ziffer 3.3.1) enthalten und\n\n15\n\nsieht die Änderung des Gaspreises mit Wirkung vom 01.04. und 01.10.\n\n16\n\neines jeden Jahres vor, wobei jeweils der Durchschnittspreis für leichtes\n\n17\n\nHeizöl des vorhergehenden Kalenderhalbjahres zugrundezulegen ist.\n\n18\n\nDie Parteien streiten über die Wirksamkeit der Preisänderungsklausel,\n\n19\n\ndie nach Ansicht der Beklagten gegen § 307 BGB verstößt, weil sie eine\n\n20\n\nunangemessene Benachteiligung der Beklagten beinhalte.\n\n21\n\nIm Übrigen meint die Klägerin, dass sich die Beklagte wegen der Vereinbarungen\n\n22\n\nin Ziffer 1. 10.3 der Vertragsbedingungen nicht auf ein\n\n23\n\nRecht zur Zahlungsverweigerung berufen könne.\n\n24\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n25\n\n                                     die Beklagte zu verurteilen,\n\n26\n\n1.\n\n27\n\nan die Klägerin 73.080,07 € zu zahlen, zuzüglich Zinsen in\n\n28\n\nHöhe von 2%-Punkten über dem Basiszinssatz\n\n29\n\nauf 2.811 ,02 € seit dem 25.07.2005\n\n30\n\nauf 677,61 € seit dem 22.08.2005\n\n31\n\nauf 1.676,28 € seit dem 22.09.2005\n\n32\n\nauf 2.197,40 € seit dem 23.10.2005\n\n33\n\nauf 2.618,63 € seit dem 23.11.2005\n\n34\n\nauf 2.695,89 € seit dem 22.12.2005\n\n35\n\nauf 2.418,20 € seit dem 22.01.2006\n\n36\n\nauf 2.559,88 € seit dem 22.02.2006\n\n37\n\nauf 2.586,57 € seit dem 21.03.2006\n\n38\n\nauf 2.329,63 € seit dem 24.04.2006\n\n39\n\nauf 2.721,57 € seit dem 22.05.2006\n\n40\n\nauf 2.480,37 € seit dem 26.06.2006\n\n41\n\nauf 2.471,53 € seit dem 19.07.2006 \n\n42\n\nauf 2.205,90 € seit dem 21.08.2006\n\n43\n\nauf 2.662,93 € seit dem 24.09.2006\n\n44\n\nauf 1.711,06 € seit dem 23.10.2006\n\n45\n\nauf 2.746,05 € seit dem 22.11.2006\n\n46\n\nauf 2.576,33 € seit dem 21.12.2006\n\n47\n\nauf 2.086,21 € seit dem 22.01.2007\n\n48\n\nauf 2.272,36 € seit dem 21.02.2007\n\n49\n\nauf 2.268,76 € seit dem 20.03.2007\n\n50\n\nauf 2.607,28 € seit dem 23.04.2007\n\n51\n\nauf 1.784,04 € seit dem 22.05.2007\n\n52\n\nauf 2.200,54 € seit dem 24.06.2007\n\n53\n\nauf 2.412,00 € seit dem 22.07.2007\n\n54\n\nauf 2.346,55 € seit dem 22.08.2007\n\n55\n\nauf 2.535,01 € seit dem 24.09.2007\n\n56\n\nauf 1f.989,11 € seit dem 21.10.2007\n\n57\n\nauf 834,48 € seit dem 26.11.2007 \n\n58\n\nauf 905,91 € seit dem 26.12.2007\n\n59\n\nauf 679,85 € seit dem 24.01.2008\n\n60\n\nauf 1.173,41 € seit dem 21.02.2008\n\n61\n\nauf 676,33 € seit dem 20.03.2008\n\n62\n\nauf 963,07 € seit dem 20.04.2008\n\n63\n\nauf 3.198,31 € seit dem 28.05.2008;\n\n64\n\n2.\n\n65\n\nan die Klägerin 1.580,00 € nebst Zinsen in Höhe von 8 % Punkten\n\n66\n\nüber dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit als\n\n67\n\nNebenforderung für die außergerichtlichen Kosten der\n\n68\n\nGeschäftsgebühr nach § 13 RVG, W-Nummer 2300 zu zahlen.\n\n69\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n70\n\n                                     die Klage abzuweisen.\n\n71\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird\n\n72\n\nverwiesen auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten\n\n73\n\nSchriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen\n\n74\n\nVerhandlung gewesen sind.\n\n75\n\nEntscheidungsgründe\n\n76\n\nDie Klage ist zulässig, insbesondere handelt es sich nicht um eine Kartellsache,\n\n77\n\nwofür die Kartellkammer des Landgerichts Dortmund ausschließlich\n\n78\n\nzuständig wäre. Denn die Beklagte hat im vorliegenden Verfahren\n\n79\n\nnicht geltend gemacht, dass die streitgegenständlichen Preiserhöhungen\n\n80\n\nAusfluss monopolistischer Marktstrukturen im Wettbewerb\n\n81\n\nseien.\n\n82\n\nDie Klage ist jedoch unbegründet, weil die streitgegenständliche Preisänderungsklausel gemäß § 307 BGB unwirksam ist:\n\n83\n\nEine nach der Generalklausel des § 307 Abs.1 BGB vorzunehmende\n\n84\n\nÜberprüfung, ob eine unangemessene Benachteiligung vorliegt, ist\n\n85\n\nauch im Fall von Sonderabnehmern vorzunehmen (BGH NJW 2009,\n\n86\n\n2667 ff.).\n\n87\n\nAuch in Verträgen mit Sonderkunden müssen Preisanpassungsklauseln\n\n88\n\ndas vertragliche Äquivalenzverhältnis wahren und dürfen dem Verwender\n\n89\n\nnicht die Möglichkeit geben, nicht nur eine Gewinnschmälerung zu\n\n90\n\nvermeiden, sondern auch einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen (BGH\n\n91\n\nNJW 2008, 2172 ff.); Wie die Beklagte zutreffend gerügt hat, ist jedoch\n\n92\n\nim vorliegenden FaII Letzteres gegeben. Zu Recht weist die Beklagte in\n\n93\n\ndiesem Zusammenhang auf die Entscheidung des OLG Frankfurt vom\n\n94\n\n04.11.2008 - Aktenzeichen 11 U 60/07 hin, das diese Frage so entschieden\n\n95\n\nhat. Danach ergibt sich eine unangemessene Benachteiligung\n\n96\n\nim Sinne des § 307 BGB daraus, dass eine Preisanpassung lediglich an\n\n97\n\ndie Entwicklung des Heizölpreises anknüpft, unabhängig davon, ob mit\n\n98\n\ndieser Preisentwicklung tatsächlich auch Kostensteigerungen für das\n\n99\n\nVersorgungsunternehmen verbunden sind.\n\n100\n\nBei dieser Sachlage - Unbegründetheit der Klage wegen Unwirksamkeit\n\n101\n\nder Preiserhöhungsklausel nach § 307 BGB - kam es vorliegend auf die\n\n102\n\nFrage der Wirksamkeit der Ausschlussklausel in Ziffer 1.10.3 der AGB\n\n103\n\nnicht mehr an.\n\n104\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über\n\n105\n\ndie vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.\n\n106\n\nStreitwert: 73.080,07 €.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/234493","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2010-01-26/1-o-302-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/234493","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/234493","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2010-01-26/1-o-302-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/234493","retrieved":"2026-07-09 01:55:55.895427+00:00"}}