{"status":"available","doknr":"OLD237285","ecli":"ECLI:DE:LGDO:2009:0929.3O33.07.00","court":"Landgericht Dortmund","senate":null,"decided":"2009-09-29","aktenzeichen":"3 O 33/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 %\n\ndes jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n 2\n\nDer Kläger ist Anwaltsnotar. Er nimmt den 1918 geborenen Beklagten auf\n\n 3\n\nZahlung seiner Honorarrechnung vom 29.09.2004 (Einzelheiten BI. 38\n\n 4\n\nd. A) für zwischen August 2003 und März/April 2004 entfaltete Tätigkeiten\n\n 5\n\nauf Zahlung von 240.204,09 € in Anspruch. Jeweils gestützt auf §§ 11, 12,\n\n 6\n\n118 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BRAGO beansprucht er Gerichts-, Geschäfts- und\n\n 7\n\nBesprechungsgebühren betreffend:\n\n 8\n\n1. Übertragung eines Erbbaurechts nach einem Gegenstandswert von\n\n 9\n\n25.965.750,00 € mit einem Gesamtrechnungsbetrag von 184.510,17 €\n\n 10\n\nsowie\n\n 11\n\n2.) hinsichtlich der Übertragung eines Grundstücks unter Zugrundelegung\n\n 12\n\neines Gegenstandswerts von 7,5 Millionen Euro auf insoweit zu zahlende\n\n 13\n\n55.693,92 €.\n\n 14\n\nDer Beklagte war Eigentümer eines in zentralster Lage in E gelegenen\n\n 15\n\nGrundstücks im Kreuzungsbereich I-straße/X-weg.\n\n 16\n\nAn diesem hatte er ein Erbbaurecht bestellt und übertragen. Dieses Erbbaurecht,\n\n 17\n\ndas ursprünglich zugunsten der Firma D\n\n 18\n\nbestellt und bereits im Jahre 2000 auf die Firma N\n\n 19\n\nübertragen worden war, beabsichtigte ein Investor\n\n 20\n\nvon letzterer zu übernehmen. Unter dem 31.07.2003 waren im Vorfeld des\n\n 21\n\nseitens des Investors beabsichtigten Erwerbs des Erbbaurechts seitens\n\n 22\n\nder unter dem 31. Juli 2003 für der Investor auftretende bzw. der unter\n\n 23\n\nder Firma D2 handelnde Zeuge X2\n\n 24\n\nan die drei Kinder des hier beklagten Herrn C sen. herangetreten.\n\n 25\n\nIn jenem Schreiben hatte zwecks Finanzierung des beabsichtigten\n\n 26\n\nErwerbs ausgeführt, dass nach den ihm vorliegenden Vereinbarungen der\n\n 27\n\nErbbauberechtigte - und damit auch der seinerzeitige ins Auge gefasste\n\n 28\n\nErbbaurechtsübernehmer berechtigt sei, für die Finanzierung der Gesamtinvestitionen über seinerzeit eingetragene Grundpfandrechte in Höhe von\n\n 29\n\n8 Millionen Euro die künftige Gesamtinvestition mit Grundpfandrechten\n\n 30\n\nvon 13,8 Millionen besichern zu lassen (Einzelheiten BI. 28 d. A.). Insoweit\n\n 31\n\nwurde um Zustimmung ersucht. Unstreitig hatte hierauf der Beklagte zunächst\n\n 32\n\nden Kläger telefonisch kontaktiert, daraufhin jener den Beklagten in\n\n 33\n\ndessen Wohnsitz aufgesucht und von ihm mit zwischen den Parteien im\n\n 34\n\neinzelnen streitigem Inhalt den Auftrag erhalten, sich um die Angelegenheit\n\n 35\n\nzu kümmern und sich insoweit mit der Tochter des Beklagten, der\n\n 36\n\nZeugin C2, ins Benehmen zu setzen und die Einzelheiten\n\n 37\n\nkünftig mit dieser abzustimmen.\n\n 38\n\nIn der Folgezeit, nämlich schon unter dem 06.08.2003 hatte der Kläger\n\n 39\n\n- wie er behauptet bereits auf ausdrücklichen Auftrag des Beklagten - eine\n\n 40\n\nKreditanfrage über die Bonität des Investors eingeholt. Im weiteren Verlauf\n\n 41\n\ndes Jahres hatten sich die Verhandlungen nicht allein auf die seitens des\n\n 42\n\nInvestors mit dem Ursprungsschreiben vom 31.07.2003 abverlangten Zustimmung\n\n 43\n\nzur Belastung des Grundpfandrechts und die Ausübung eines\n\n 44\n\ndem Beklagten vertraglich zustehenden Vorkaufsrechts beschränkt. Sie\n\n 45\n\nhatten sich vielmehr zu einem gleichfalls zwischen den Parteien streitigen\n\n 46\n\nZeitpunkt, jedenfalls nachdem im Herbst diesbezügliche Gespräche in den\n\n 47\n\nBüroräumen des Klägers ohne Ergebnis geblieben waren, Anfang des\n\n 48\n\nJahres 2004 auch auf den möglichen Erwerb des Grundstücks selbst er-\n\n 49\n\nstreckt. Wegen der Einzelheiten, insbesondere hinsichtlich der seitens der\n\n 50\n\nZeugin dem Kläger erteilten Weisungen und Vorgaben wird auf den Inhalt\n\n 51\n\nder Schreiben vom 09.11.2003 bzw. 14.02.2004 (BI. 153 ff. bzw. 161/162\n\n 52\n\nd. A.) Bezug genommen.\n\n 53\n\nTatsächlich kam es am 13.4.2004 letztlich zu einem Verkauf des Grundstücks\n\n 54\n\nan den Investor eine H.\n\n 55\n\nDem Kläger war im Vorfeld auch ein Vertragsentwurf des Notars Dr. jur.\n\n 56\n\nN2 aus G über einen Erwerb eines S\n\n 57\n\nvom Kläger übermittelt worden, der einen Kaufpreis von 6,9 Millionen\n\n 58\n\nEuro vorsah (Einzelheiten BI. 123 ff. d. A.). Diesen Entwurf erörterte der\n\n 59\n\nKläger ebenso mit der Zeugin C2, wie er Anfang des Jahres\n\n 60\n\nzuvor auch - wenn auch insoweit im zwischen den Parteien streitigen Umfang-\n\n 61\n\nin die der Einigung über den Erwerb vorausgehenden Gespräche\n\n 62\n\neingeschaltet war.\n\n 63\n\nWährend der gesamten Verhandlungen mit der Gegenseite war stets unter\n\n 64\n\nanderem auch Gesprächsgegenstand die Frage, wer die Kosten des\n\n 65\n\nKlägers aus dessen Tätigkeit zu tragen hatte. In diesem Zusammenhang\n\n 66\n\nhatte bereits am 19. August 2003 die spätere Erwerberin , die H, hinsichtlich der für die Zustimmung zur\n\n 67\n\nErbbaurechtsausübung und Verzicht auf Ausübung des Vorkaufsrechts\n\n 68\n\nentfalteten Tätigkeit des Klägers Kostenübernahme zugesagt (Einzelheiten\n\n 69\n\nBI. 101 d. A.).\n\n 70\n\nAuch im unmittelbaren Vorfeld der Übertragung des Grundstücks hatte der\n\n 71\n\nKläger gegenüber einer Firma H2 und dem für diese im rahmen\n\n 72\n\nder Verhandlungen auftretenden Zeugen X2 klargestellt, dass\n\n 73\n\n\"bekanntlich meine Mandantschaft in Verbindung mit der Übertragung\n\n 74\n\nbzw. Veräußerung des Erbbaurechts und des Erbbaugrundstücks keine\n\n 75\n\nKosten tragen müssen möchte, worunter auch diejenigen meiner Inanspruchnahme\n\n 76\n\nfallen\". In diesem Schreiben, das - unstreitig mit dem\n\n 77\n\n19.11.2002 falsch datiert ist und vom 25.03.2004 stammt (vgl. BI. 99\n\n 78\n\ni. V. m. 1004)- hatte der Kläger seine Kosten bereits nahezu identisch angemeldet,\n\n 79\n\nwie er seine Forderung mit der nunmehr erhobenen Klage auf\n\n 80\n\nGrundlage der Rechnung vom 24.09.2004 beziffert hat. Der seinerzeit angegebene\n\n 81\n\nGesamtbetrag belief sich auf 240.147,84 €, während der nunmehr\n\n 82\n\ngeltend gemachte mit 240.204,09 € nur geringfügig höher liegt (vgl.\n\n 83\n\nBI. 38 bzw. 104,105 d. A.).\n\n 84\n\nAm 13.04.2009 kam es schließlich auch zur Veräußerung sowohl des\n\n 85\n\nErbbaurechts wie auch des Erbbaurechtsgrundstücks. Dieser Erwerb vollzog\n\n 86\n\nsich ohne Einschaltung des Klägers und auch nicht in der ursprünglich\n\n 87\n\ndem Kläger kundgemachten Form. Vielmehr kam es zu einem Zwischenerwerb\n\n 88\n\nseitens u. a. der Zeugin C2 von ihrem Vater, dem\n\n 89\n\nBeklagten. Erst von der Zeugin und weiteren Erwerbern erwarb dann die\n\n 90\n\nH.\n\n 91\n\nin der entsprechenden Urkunde des Notar N2 aus G UR - Nr. ###/## vom 13.04.2004 vereinbarten der Erwerber in § 12 eine umfassende Kostenfreistellung.\n\n 92\n\n§ 12 lautet:\n\n 93\n\nDer Käufer verpflichtet sich, den Verkäufer und dessen unmittelbaren\n\n 94\n\nRechtsvorgänger sowie Herrn C, geboren\n\n 95\n\n##.##..1918, von der Inanspruchnahme auf Zahlung von Notar und\n\n 96\n\nAnwaltsgebühren durch Herrn Rechtsanwalt und Notar I,\n\n 97\n\nE, wegen seiner beratenden Tätigkeit im Zusammenhang\n\n 98\n\nmit zum einen der Zustimmung zur Veräußerung und Belastung\n\n 99\n\ndes Erbbaurechts und zum anderen der Veräußerung des\n\n 100\n\nKaufobjekts (Eigentumsrecht) freizustellen. Dies gilt auch, soweit\n\n 101\n\nGebühren nicht nach § 20 BRAGO (Ratserteilung) sondern nach\n\n 102\n\n§ 118 BRAGO in Rechnung gestellt werden sollten.\n\n 103\n\nDie Verpflichtung zur Freistellung erlischt, .....\n\n 104\n\n- wenn der Verkäufer bzw. sein Rechtsvorgänger oder Herr C\n\n 105\n\nnicht alle vom Käufer verlangten Angriffs- oder\n\n 106\n\nVerteidigungsmittel ausschöpfen oder Rechtsmittel einlegen sollte.\n\n 107\n\nWegen der weiteren Einzelheiten der nur auszugsweise bekannten\n\n 108\n\nUrkunde wird auf deren Inhalt BI. 279 a) und b) der Akten Bezug\n\n 109\n\ngenommen.\n\n 110\n\nBereits mit unter Datum vom 14.04.2004 datierenden Schreibens zeigte\n\n 111\n\ndie Firma H2 den Erwerb des\n\n 112\n\nErbbaugrundstücks von der Familie C an sowie, dass der Erwer-\n\n 113\n\nber \"hinsichtlich der Begleichung ihrer Honoraransprüche die Familie\n\n 114\n\nC freigestellt\" habe. Ausdrücklich heißt es dann weiter:\n\n 115\n\n\"Da Sie und auch Frau C2 in den letzten Vorgesprächen\n\n 116\n\ndie Erwartung der Kostenübernahme durch den Erwerber\n\n 117\n\ngeäußert haben. haben wir Herrn N2 gebeten, ihre\n\n 118\n\nKostenrechnung vom 19.01.02 ?? zur Prüfung überlassen. Seine\n\n 119\n\ndiesbezügliche Stellungnahme erhalten Sie anbei.\"\n\n 120\n\nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf BI. 106 d. A. verwiesen..\n\n 121\n\nIn der Folgezeit kam es nicht zu einer Begleichung der Forderung des\n\n 122\n\nKlägers durch den Erwerber.\n\n 123\n\nUnter dem 29.12.2004 wandte sich der Kläger an den Beklagten persönlich\n\n 124\n\nund bot \"um letztlich eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden\n\n 125\n\nund um Ihnen zu zeigen, dass mir gelegen ist, keinen Streit zwischen\n\n 126\n\nuns aufkommen zu lassen an, dass er mit einer Zahlung von 100.000,00 €\n\n 127\n\neinverstanden sei\". Mit Schreiben vom 05.01.2005 (Einzelheiten BI. 45\n\n 128\n\nd. A.) erklärte die Zeugin C2 unter Bezugnahme auf vorgenanntes\n\n 129\n\nSchreiben, mit ausdrücklichem Hinweis darauf, \"dass sie sich in\n\n 130\n\nder Sache nicht näher einlasse\", an einer gütlichen Einigung interessiert\n\n 131\n\nsei, sich jedoch aufgrund der Vereinbarung nicht in der Lage sehe, eigen-\n\n 132\n\nmächtig eine Lösung herbeizuführen. Gleichzeitig wies sie darauf hin,\n\n 133\n\ndass sie das Schreiben an die H2 weitergeleitet\n\n 134\n\nhabe (Einzelheiten BI. 42/43 d. A.).\n\n 135\n\nIn der Folgezeit äußerte sich der Zeuge X2 der Firma H2 nach\n\n 136\n\nKlägervortrag (vgl. BI. 285 d. A.) in einem im Einzelnen inhaltlich nicht bekannten\n\n 137\n\nSchreiben vom 17.01.2005.\n\n 138\n\nAm 09.12.2006 erwirkte der Kläger den Erlass eines, dem Beklagten am\n\n 139\n\n19.12.2006 zugestellten Mahnbescheides. Auf den bereits am 28.12.2006\n\n 140\n\ndurch die \"G2 Rechtsanwälte\" aus N3 eingelegten Widerspruch\n\n 141\n\nwurde nach Zahlungseingang der für die Durchführung des streitigen Verfahrens\n\n 142\n\nangeforderten weiteren Gebühr bereits am 22.01.2007 das Ver-\n\n 143\n\nfahren an das Landgericht Dortmund abgegeben. Mit am 31. Januar 2007\n\n 144\n\nabverfügter Aufforderung zur Klagebegründung gem. § 697 ZPO fand das\n\n 145\n\nVerfahren seinen Fortgang.\n\n 146\n\nVon dieser Aufforderung wurde der Beklagte in Kenntnis gesetzt. Unter\n\n 147\n\nHinweis auf das seitens des Landgerichts vergebene Aktenzeichen zeigte\n\n 148\n\nder nunmehrige Bevollmächtigte des Beklagten seine Vertretung an, wobei\n\n 149\n\ner als beklagte Partei nicht den Beklagten, sondern die Erwerberin, die\n\n 150\n\nH im Schriftsatz aufführte (Einzelheiten\n\n 151\n\nBI. 10 d. A.). Nachdem die angeforderte Klagebegründung nicht einging,\n\n 152\n\nwurde die Sache ab Lauf der 6-Monatsfrist der Kammer vorgelegt, die\n\n 153\n\ndaraufhin unter dem 02.08.2007 den Streitwert mit 240.204,09 € festsetzte\n\n 154\n\nund zugleich verfügte das Verfahren gemäß Aktenordnung wegzulegen.\n\n 155\n\nDer Kläger reichte die Klagebegründung mit am 18. Dezember 2008 bei\n\n 156\n\nGericht eingegangenem Schriftsatz vom 17.12.2008 ein.\n\n 157\n\nDer Kläger ist der Auffassung, ihm stehe der geltend gemachte Anspruch\n\n 158\n\nzu. Er sei in vollem Umfange begründet, da er gegenüber dem Beklagten\n\n 159\n\neinen Anspruch aus anwaltlicher Beratung habe. Jener habe ihn Anfang\n\n 160\n\nAugust 2004 nicht nur das Schreiben vom 01.07.2003 mit dem Auftrag\n\n 161\n\nübergeben zu prüfen, ob er verpflichtet sei, einer Belastung in vorgenannter\n\n 162\n\nHöhe zuzustimmen. Vielmehr habe der Beklagte ihn bereits damals\n\n 163\n\nbeauftragt, die Frage der Bonität des Interessenten durch Einholung einer\n\n 164\n\nAuskunft abzuklären. Nach dem 06.08. habe er ihn dann aufgefordert,\n\n 165\n\nVerhandlungen auch hinsichtlich eines möglichen Verkaufs des Grundstücks\n\n 166\n\naufzunehmen, woraufhin er bereits am 07.08.2003 den Zeugen\n\n 167\n\nX2 angerufen und ein Angebot mit 7,5 Millionen unterbreitet habe.\n\n 168\n\nDer Beklagten habe ihn bereits im August 2003 angewiesen, sämtliche\n\n 169\n\nEinzelheiten zukünftig mit seiner umfassend bevollmächtigten Tochter, der\n\n 170\n\nZeugin C2, abzustimmen. In der Folgezeit habe er namens\n\n 171\n\nder Beklagten in Abstimmung mit der Zeugin C2 Gespräche\n\n 172\n\nmit dem Zeugen X2 im August 2003 , später dann auch ein gemeinsamen\n\n 173\n\nGesprächs in seinen Kanzleiräumen mit dem Zeugen X2 und\n\n 174\n\ndem späteren Erwerber S am 18.12.2003 geführt, in dem die\n\n 175\n\ndie Frage der beanspruchten Belastung des Erbbaurechts Gegenstand\n\n 176\n\ngewesen sei. Nachdem diese Gespräche ergebnislos geblieben seien, sei\n\n 177\n\ner dann im Januar von der Zeugin C2 beauftragt worden,\n\n 178\n\neinen Kaufpreis von 6,8 Millionen mit dem Gegner auszuhandeln. Er habe\n\n 179\n\nin diesem Zusammenhang vorgeschlagen, selbst 6,9 Millionen zu verlangen\n\n 180\n\nund dies mit Hinweis darauf verbunden, dass man dann schon mal\n\n 181\n\n100.000,00 € für seine Gebühren habe. In der Folgezeit -u.a. in Gesprächen\n\n 182\n\nam 24.02.2004 und 27.02.2004 sei von ihm dann mit der Zeugin\n\n 183\n\nC2 der Kaufvertragsentwurf besprochen worden. Dabei sei\n\n 184\n\ninsbesondere Gegenstand der Beratung gewesen sicherzustellen, dass\n\n 185\n\nder abverlangte Verzicht auf die Ausübung des Vorkaufsrecht anläßlich\n\n 186\n\nder Übertragung Erbbaurechts mit gleichzeitiger Zustimmung zu den sei-\n\n 187\n\ntens der Erwerberin begehrten Belastungen so an den Erwerb des Grundstücks\n\n 188\n\nvom Beklagten selbst so gekoppelt wird, dass der Erwerb des\n\n 189\n\nGrundstücks nicht nach erteilter Zustimmung zur Belastung des Erbbaurechts\n\n 190\n\nvon der Gegenseite nicht mehr verweigert werden kann.\n\n 191\n\nEr ist der Ansicht, die geltend gemachten Streitwertansätze seien ebenso\n\n 192\n\ngerechtfertigt wie die Berechnung seiner Honorierung nach den Sätzen\n\n 193\n\neines beratenden Anwalts. Er sei seitens des Beklagten bzw. später im\n\n 194\n\nZusammenhang mit seiner Einbeziehung auch in die Beratung bei Übertragung\n\n 195\n\ndes Grundstücks selbst immer in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt\n\n 196\n\nbeauftragt gewesen.\n\n 197\n\nDass auch aus Sicht der Beklagtenseite die Inanspruchnahme in dieser\n\n 198\n\nEigenschaft und nicht als Notar erfolgt sei, belege nicht zuletzt auch die\n\n 199\n\nKostenfreistellungsvereinbarung, die im Termin vom 18.08.2009 überreicht\n\n 200\n\nworden sei. Der entgegenstehende Parteivortrag aus dem Schrift -\n\n 201\n\nsatz vom 19.01.2009, wonach der Kläger von Anwaltsgebühren nicht freigestellt\n\n 202\n\ngewesen sei, erweise sich nunmehr als versuchter Prozessbetrug.\n\n 203\n\nAuch greife die - unstreitig beklagtenseits erhobene - Verjährungseinrede\n\n 204\n\nnicht durch. Der diesbezügliche gerichtliche Hinweis vom 13.08.2009\n\n 205\n\n(BI. 263 bis 265 d. A) berücksichtige nämlich nicht, dass aufgrund des\n\n 206\n\nSchreibens vom 29.12.2004 sowie dem Erwiderungsschreiben der Zeugin\n\n 207\n\nC2 vom 05.01.2005 Hemmung der Verjährung eingetreten\n\n 208\n\nsei. Vor Ablauf von 4 Wochen nach vorgenanntem Schreiben bzw. einem\n\n 209\n\nsolchen vom 17.01.2005 sei die 3-Monatsfrist des § 204 Abs. 2 BGB nicht\n\n 210\n\nin Lauf gesetzt worden, so dass schon deshalb keine Hemmung eingetreten\n\n 211\n\nsei (Einzelheiten BI. 283 bis 285 d. A).\n\n 212\n\nEin weiterer Hemmungstatbestand sei begründet worden, weil die Streitfestsetzung\n\n 213\n\nvom 02.08.2007, BI. 12 d. A, erneut einen Hemmungstatbestand\n\n 214\n\ngesetzt habe, von dem ab die Frist neu zu laufen begonnen habe.\n\n 215\n\nSchließlich lasse sich auch dem Schriftsatz vom 14.12.2007 (Einzelheiten\n\n 216\n\nBI. 288 d. A) entnehmen, das beklagtenseits in gehöriger Form ein Ende\n\n 217\n\nschwebender Vergleichsverhandlungen nicht dargetan sei.\n\n 218\n\nDer Zinsanspruch selbst sei begründet, da mit Schreiben vom 05.01.2005\n\n 219\n\nseitens der Beklagtenseite eine Zahlung seiner Gebühren abgelehnt worden\n\n 220\n\nsei.\n\n 221\n\nDer Kläger beantragt:\n\n 222\n\n1.\n\n 223\n\nDen Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 240.204,09 € zu\n\n 224\n\nzahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz\n\n 225\n\nseit dem 22. November 2008.\n\n 226\n\n2.\n\n 227\n\nAn den Kläger für die Zeit vom 05.01.2005 bis zum 21.11.2008\n\n 228\n\nZinsen in Höhe von 67.361,33 € zu zahlen.\n\n 229\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n 230\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n 231\n\nEin mit Schriftsatz vom 19.01.2009 (BI. 81 d. A.) angekündigter Widerklageantrag,\n\n 232\n\ngerichtet auf Verurteilung des Klägers zur Zahlung von\n\n 233\n\n2.998,60 € (weitere Einzelheiten BI. 81 d. A.), hat der Beklagte nicht zum\n\n 234\n\nSpruch gestellt.\n\n 235\n\nDer Beklagte beruft sich auf die Verjährung des Anspruches. Unter näherer\n\n 236\n\nDarlegung im Einzelnen verweist er darauf, dass Vergleichsverhandlungen\n\n 237\n\nseit Anfang 2005 nicht geführt worden seien. Dies insbesondere\n\n 238\n\nauch nicht nach Anhängigkeit des Mahnverfahrens. Ob des nicht unverzüglich\n\n 239\n\nerfolgten Betreibens des Verfahrens durch den Kläger nach Abga-\n\n 240\n\nbe der Sache an das Prozessgericht sei ob der erst am 18.12.2008 eingegangenen\n\n 241\n\nKlagebegründung der Zahlungsanspruch zu einem Zeitpunkt\n\n 242\n\nweiter betrieben worden, zu dem bereits Verjährung eingetreten sei.\n\n 243\n\nAuch in der Sache bestehe der geltend gemachte Anspruch nicht. Der Beklagte\n\n 244\n\nhabe den Kläger nicht in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt, sondern\n\n 245\n\nlediglich in seiner Eigenschaft als Notar im August des Jahres 2003\n\n 246\n\nmandatiert. Weder durch ihn selbst noch durch seine Tochter, die Zeugin\n\n 247\n\nC2, sei ein darüber hinausgehender Auftrag später erteilt\n\n 248\n\nworden. Soweit der Kläger Tätigkeit entfaltet habe, sei dies lediglich im\n\n 249\n\nZusammenhang mit seiner Mandatierung als Notar im Rahmen der von\n\n 250\n\nihm als Grundeigentümer abverlangten Zustimmung zur Belastung des\n\n 251\n\nErbbaurechts erfolgt.\n\n 252\n\nDer Verkauf selbst sei ausschließlich aufgrund der Anfang 2004 von der\n\n 253\n\nZeugin C2 entfalteten Initiative zustande gekommen. Erst\n\n 254\n\nnachdem diese sich mit der Gegenseite im Prinzip auf den Grundstücksverkauf\n\n 255\n\nverständigt habe, habe sie die Hilfe des Klägers in Vorbereitung\n\n 256\n\nder abschließenden Regelung in Anspruch genommen. Soweit klägerseits\n\n 257\n\nin der Abrechnung eine Abrechnung nach Rechtsanwaltsgebührenordnung\n\n 258\n\nvorgenommen worden sei, bestehe ein entsprechender Anspruch\n\n 259\n\nnicht selbst wenn er anwaltliche Tätigkeit entfaltet habe. Der Kläger habe\n\n 260\n\ngegen die ihm obliegende Verpflichtung zuwider gehandelt, rechtzeitig zu\n\n 261\n\nBeginn seiner Tätigkeit bzw. im Rahmen seiner erneuten Einbeziehung in\n\n 262\n\ndie zum Verkauf des Grundstücks führenden Verhandlungen Anfang 2004\n\n 263\n\ngegenüber den Beteiligten unmißverständlich klar zu stellen, ob er als\n\n 264\n\nRechtsanwalt oder Notar tätig werde. Beklagtenseits sei immer von einer\n\n 265\n\nTätigkeit in seiner Eigenschaft als Notar ausgegangen worden. Insoweit\n\n 266\n\nseien Ansprüche nur nach den dortigen Gebührensätzen beanspruchbar\n\n 267\n\ngewesen. Eine solche Rechnung sei nicht gestellt und nunmehr ebenso\n\n 268\n\nwie die gestellte Rechnung nach Rechtsanwaltsgebührensätzen verjährt.\n\n 269\n\nIm Übrigen seien die angesetzten Gegenstandswerte für die Bemessung\n\n 270\n\ndes Erbbaurechts sowie des Kaufpreises selbst ebenso unangemessen\n\n 271\n\nwie die jeweils in Rechnung gestellten Gebührenansätze von jeweils\n\n 272\n\n10/10 Gebühren.\n\n 273\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf\n\n 274\n\nden vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten\n\n 275\n\nSchriftsätze nebst deren Anlagen ebenso Bezug genommen.\n\n 276\n\nWegen des Ergebnis der Beweisaufnahme zur Beauftragung des Klägers\n\n 277\n\ndurch Vernehmung der Zeugin C2 wird auf den Inhalt der\n\n 278\n\nSitzungsniederschrift vom 28. April 2009 (BI. 213 ff. d. A.) Bezug genommen.\n\n 279\n\nDas Gericht hat wiederholt den Kläger darauf hingewiesen, dass hinsichtlich\n\n 280\n\nder beklagtenseits geltend gemachten Verjährungseinrede ergänzend\n\n 281\n\nzu Hemmungstatbeständen vorgetragen werden muss, da andernfalls von\n\n 282\n\neiner Verjährung ausgegangen werde. Insoweit wird insbesondere auf\n\n 283\n\nBI. 3 des Terminprotokolls vom 28. April 2009 (BI. 211 ff. d. A.), dem Inhalt\n\n 284\n\ndes Auflagenbeschlusses vom gleichen Tage (BI. 224 d. A.) sowie\n\n 285\n\nschließlich den weiteren Hinweis der Kammer vom 13. August 2009\n\n 286\n\n(BI. 263 ff. d. A.) verwiesen.\n\n 287\n\nDer Inhalt des dem Kläger nachgelassen Schriftsatz vom 15.9.2009 lag\n\n 288\n\nvor und hat bei der Entscheidung Berücksichtigung gefunden.\n\n 289\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n 290\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n 291\n\nDahinstehen kann, inwieweit der klägerseits geltend gemachte Honorar-\n\n 292\n\nanspruch aus der Rechnung vom 24.09.2004 ( Bl. 38/39 d.A.) über \n\n 293\n\n240.204,09 € ihm dem Grunde nach auf Basis der Rechtsanwaltsgebühren\n\n 294\n\nüberhaupt bzw. mit den dort geltend gemachten Gebührensätzen zu den dortigen Gegenstandswerten zusteht oder ob eine Liquidation lediglich zu den \n\n 295\n\nGebührensätzen notarieller Tätigkeit hätte beansprucht werden können.\n\n 296\n\nGleichfalls kann offen bleiben, inwieweit angesichts der erfolgten Tätigkeit der Kläger gegenüber dem Beklagten bzw. gegenüber der auf dessen Veranlassung\n\n 297\n\nfür ihn tätig gewordenen Tochter, der Zeugin C2, verpflichtet gewesen wäre, ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass\n\n 298\n\nseine beginnend ab August 2003 wahrgenommene Tätigkeit ausschließlich\n\n 299\n\nin seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt und nicht in der als (Anwalts)\n\n 300\n\nNotar ausgeführt werde.\n\n 301\n\nDahinstehen kann all dies, weil die beklagtenseits erhobene Verjährungseinrede\n\n 302\n\ndurchgreift und die Berufung auf diese Einrede dem Beklagten\n\n 303\n\nnicht als rechtsmissbräuchliches Verhalten verwehrt ist.\n\n 304\n\nIm Einzelnen gilt hierzu Folgendes:\n\n 305\n\n1)\n\n 306\n\nDie Klage ist zwar zunächst zu einem unverjährtem Zeitpunkt erhoben\n\n 307\n\nworden. Der Anspruch ist aber gleichwohl verjährt, da die Klage im Anschluß\n\n 308\n\nnicht fortwährend betrieben worden ist, so dass ob der erst am\n\n 309\n\n18.12.2008 eingegangenen Klagebegründung die Verjährungseinrede\n\n 310\n\ndurchgreift.\n\n 311\n\nDie Verjährung der seitens des Klägers zutreffend gegenüber seinem\n\n 312\n\nVertragspartner, dem Beklagten, unter dem 24.09.2004 gestellten Rech-\n\n 313\n\nnung beträgt nach § 195 BGB drei Jahre. Verjährungbeginn ist gemäß §\n\n 314\n\n199 BGB der Ablauf des Rechnungsjahres 2004, mithin der 31.12.2004.\n\n 315\n\nDamit endete die reguläre Verjährung an sich am 31.12.2007.\n\n 316\n\nDie Klageerhebung durch Einleitung des Mahnverfahrens und dessen zunächst\n\n 317\n\nfortwährende Weiterbetreibung begründen den Eintritt der Hemmung\n\n 318\n\nnach § 204 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ab dem 09.12.2006.\n\n 319\n\nEs verbleiben damit ein Jahr und 22 Tage - oder 387 Tage, um die sich\n\n 320\n\nder Verjährungseintritt nach Ablauf der Hemmungszeit nach § 204 Abs. 2\n\n 321\n\nSatz 2 BGB verlängert.\n\n 322\n\nLetzte Handlung der Parteien oder des Gerichts, das der Prozessförderung\n\n 323\n\ndient, war die Aufforderung des Gerichts zur Klagebegründung an\n\n 324\n\nden Kläger. Die diesbezügliche Verfügung ist ausweislich BI. 9 d. A. am\n\n 325\n\n31.07. 2007 abverfügt worden, so dass Kenntnis des Klägers ab dem\n\n 326\n\n02.02.2007 bestand. Auf diesen Zeitpunkt zu beziehen ist folglich sodann\n\n 327\n\nder Lauf der Frist nach § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB. Mithin endete die Hemmung\n\n 328\n\nsechs Monate nach diesem Zeitpunkt, folglich am 02.08.2007.\n\n 329\n\nAb diesem Zeitpunkt lief die Verjährung weiter.\n\n 330\n\nSoweit sich der Kläger demgegenüber darauf beruft, die seitens des Gerichts\n\n 331\n\nvorgenommene Streitfestsetzung stelle eine weitere \"dem Betreiben\n\n 332\n\ndes Verfahrens dienende Handlung\" im Sinne des § 204 Abs. 2 BGB dar,\n\n 333\n\ngeht dieser Hinweis fehl (vgl. dazu etwa Palandt-Heinrichs, § 104 Rdn. 48\n\n 334\n\nund 49).. Die Streitfestsetzung begründet nicht neu den Lauf der Frist\n\n 335\n\nnach § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB. Denn der von der Kammer zu erlassende\n\n 336\n\nStreitwertbeschlusses dient nicht dazu, das Verfahren zu fördern, sondern\n\n 337\n\nstellt vielmehr gerade eine das Verfahren abschließende Maßnahme dar,\n\n 338\n\nda auf Basis des Streitwertbeschlusses die abschließende Kostenberechnung\n\n 339\n\ndurch den Kostenbeamten vor Weglegen der Akte geschieht.\n\n 340\n\nAnderes gilt auch nicht in Ansehung der seitens des Klägers im nachgelassenen\n\n 341\n\nSchriftsatz vorgetragenen Argumentation, in dem er sich auf\n\n 342\n\nvermeintliche Besonderheiten des Falles bezieht. Dies gilt etwa auch für\n\n 343\n\ndie -im Übrigen in den Gerichtsakten nicht dokumentierten- als wie vorgetragen\n\n 344\n\nunterstellte Telefonate mit der Geschäftsstelle. Denn ausweislich \n\n 345\n\ndes eigenen Vortrages ist der Kläger im Februar 2008 darauf verwiesen\n\n 346\n\nworden, dass - wie ihm bekannt - die Verfügung nach § 697 ZPO getroffen\n\n 347\n\nwurde, d. h., dass er und nicht der Gegner zur Begründung des Anspruches\n\n 348\n\naufgefordert wurde.\n\n 349\n\nSoweit er sich nun darüberhinaus darauf bezieht, er sei davon ausgegangen,\n\n 350\n\ndas Gericht habe seinerzeit sich mit der Frage eines formwirksamen\n\n 351\n\nWiderspruchs befassen müssen, geht dieser Einwand gänzlich fehl.\n\n 352\n\nRechtwirksam Widerspruch bereits eingelegt worden ist ausweislich der\n\n 353\n\ndem Kläger bekannt gegebenen Mitteilung des Mahngerichts durch andere\n\n 354\n\nRechtsanwälte, nämlich die Kanzlei \"G2 aus N3\".\n\n 355\n\nDass sich - auf dem Beklagte mitgeteilte an den Kläger gerichtete Aufforderung\n\n 356\n\nzur Klagebegründung- dann der jetzige Beklagtenvertreter unter\n\n 357\n\nAngabe des dem Beklagten wie dem Klägervertreter bekannt gegebenen\n\n 358\n\nAktenzeichens 3 0 33/02 meldete, ist für die Frage eines Betreibens des\n\n 359\n\nVerfahrens ebenso bedeutungslos wie die Tatsache, dass dieser sich im\n\n 360\n\nSchreiben vom 08.02.2007 (BI. 11 d. A.) als Beklagtenseite die H\n\n 361\n\naufgeführt hat. Aus dem vorausgehenden\n\n 362\n\nSchriftwechsel -namentlich der Anzeige der Freistellungsverpflichtung der\n\n 363\n\nErwerber gegenüber seinem Mandanten vom 14.04.2004 (BI. 106 d. A.)war\n\n 364\n\ndem Klägervertreter bekannt, dass es sich bei der \"H\" gerade um \n\n 365\n\ndie Erwerberin des Objekts handelte,\n\n 366\n\ndie die Freistellungsverpflichtung gegenüber dem Beklagten eingegangen\n\n 367\n\nwar. Insoweit gab es für den Kläger und dessen Prozessbevollmächtigten\n\n 368\n\nkeinen Anlass, sei es in der Überlassung des gegnerischen die Bevollmächtigung\n\n 369\n\nanzeigenden Schriftsatzes vom 08.02.2007 oder in der\n\n 370\n\nStreitwertfestsetzung vom 02.08.2007 eine \"dem Betreiben des Verfahrens\n\n 371\n\nfördernde Handlung\" des Gerichts zu sehen.\n\n 372\n\nMithin ist vom 02.08.2007 an die ob der Hemmung verlängerte Frist zu\n\n 373\n\nberechnen. Die - wie ausgeführt - um 387 Tage verlängerte Frist endete\n\n 374\n\nsomit am 24.08.2008.\n\n 375\n\nAndere Hemmungstatbestände sind gleichfalls nicht gegeben.\n\n 376\n\nInsbesondere läuft die Verjährungsfrist nicht von neuem nach § 212 BGB.\n\n 377\n\nSo enthält das einzig diesbezüglich ansatzweise in Erwägung zu ziehende\n\n 378\n\nSchreiben der Zeugin C2 vom 05.01.2005 gerade kein Anerkenntnis\n\n 379\n\nder bestehenden Verpflichtung zur Zahlung der eingeforderten\n\n 380\n\nBeträge nach Grund und / oder Höhe. Vielmehr ist das Gegenteil aus diesem\n\n 381\n\nSchreiben entnehmbar. Ausdrücklich verweigert sie in vorgenanntem\n\n 382\n\nSchreiben (Einzelheiten BI. 42 d. A.) nicht nur jede Einlassung in der Sache,\n\n 383\n\nsondern verweist darauf, dass sie ob der getroffenen Freistellungs-\n\n 384\n\nvereinbarung nicht in der Lage sei, eigenmächtig eine Lösung über die\n\n 385\n\nKostenfrage herbeizuführen.\n\n 386\n\nAuch sonstige Hemmungstatbestände im Sinne des § 203 BGB sind nicht\n\n 387\n\ndargetan.\n\n 388\n\nDies gilt insbesondere, soweit sich der Klägervertreter nunmehr im nachgelassenen\n\n 389\n\nSchriftsatz auf den Schriftwechsel vom 29.12.2004 I 05.01.2004 bezieht.\n\n 390\n\nZutreffend verweist der Kläger zwar darauf, dass für den Beginn von Vergleichsverhandlungen - für den allein der Kläger darlegungs- und beweisbelastet\n\n 391\n\nist - Erklärungen der Beklagtenseite genügen, die ihn als Kläger\n\n 392\n\nund Anspruchsteller zur Annahme berechtigen, der Schuldner lasse sich\n\n 393\n\nauf eine Erörterung über die Berechtigung des Anspruches und der Anspruchshöhe\n\n 394\n\nein (vgl. Palandt-Heinrichs, § 203 BGB Anm. 2 mit weiteren\n\n 395\n\nNachweisen).\n\n 396\n\nBereits an seiner substantiierten Darlegung diesbezüglich fehlt es jedoch\n\n 397\n\nbereits. Zwar ist aus der Erklärung vom 29.12.2004 in dem an den Beklagten\n\n 398\n\npersönlich gerichteten Schreiben nach vom Kläger offengelegten\n\n 399\n\nScheitern einer Einigung über seine Honorierung mit den Erwerber das\n\n 400\n\nAngebot entnehmbar ,sich mit einer Zahlung von \"nur 100.000,00 €\" zufriedenzugeben.\n\n 401\n\nDarin mag man auch noch ein Angebot zum Eintritt in\n\n 402\n\nVerhandlungen sehen. Weder der Beklagte persönlich - er hat auf das\n\n 403\n\nSchreiben gar nicht reagiert - noch von Dritter Seite ist in einer diesem\n\n 404\n\nzurechenbare Weise ist dem Kläger auf sein Schreiben angezeigt worden,\n\n 405\n\ndass sich die Gegenseite auf den Eintritt in Handlungen mit ihm einzulassen\n\n 406\n\ngewillt ist. Soweit der Kläger hierfür das Schreiben der Zeugin C2\n\n 407\n\nvom 05.01.2005 anführt, ist diesem gerade keinerlei Ansatz\n\n 408\n\nzu entnehmen, dass sich der Kläger selbst oder in dessen Auftrag dessen\n\n 409\n\nTochter zur Aufnahme von Verhandlungen mit ihm bereiterklärt. Vielmehr\n\n 410\n\nhat die Zeugin in Aussicht des Gerichts kaum überbietbarer Klarheit deut-\n\n 411\n\nlich gemacht, dass sie selbst sich weder in der Sache einlassen will - Zitat:\n\n 412\n\n\"ohne auf die Sache einzugehen\"- noch sich hinsichtlich der Frage der\n\n 413\n\nHonorierung auf Verhandlungen mit ihm einzulassen gewillt ist. Letzteres\n\n 414\n\nzeigt in kaum überbietbarer Weise die Erklärung, dass sie \"sich nicht in\n\n 415\n\nder Lage sehe, eigenmächtig mit dem Beklagten eine Lösung herbeizuführen\"\n\n 416\n\n(BI. 42 d. A.). Auch das korrespondierende Schreiben der Zeugin\n\n 417\n\nC2 (BI. 108 d. A.) an die H2\n\n 418\n\nunter Datum vom 05.01. offenbart in gleicher Weise, dass seitens\n\n 419\n\nder Beklagtenseite selbst jedweder eigener Eintritt in Vergleichsverhandlungen\n\n 420\n\nabgelehnt wurde sondern diese - in Ansehung der dem Kläger ja\n\n 421\n\nauch bekannten Freistellungsvereinbarung (vgl. das ihm bekannte Schreiben\n\n 422\n\nvom 14.04.2004) ihn darauf verwies, Vergleichsverhandlungen allenfalls\n\n 423\n\nmit der Erwerberin des Objekts zu führen.\n\n 424\n\nDass der Kläger selbst dies nicht anders verstanden hat, zeigt nicht zuletzt\n\n 425\n\ndie Ausführung des Klägers in der Klageschrift (BI. 13 der Klageschrift =\n\n 426\n\nBI. 26 d. A.), in dem er darauf verweist, dass \"mit dem Schreiben von\n\n 427\n\n2005-01-05 der Beklagte eine eigene Zahlung der Gebühren des Klägers\n\n 428\n\nabgelehnt\" habe.\n\n 429\n\nAuch ist klägerseits nicht etwa substantiiert vorgetragen, dass auf das\n\n 430\n\nSchreiben vom 05.01.2005 zwischen ihm und der Erwerberin tatsächlich\n\n 431\n\nin Vergleichsverhandlungen eingetreten worden wäre.\n\n 432\n\nIn Ansehung des Schreibens vom 05.01.2005 hätte sich zwar die Beklagtenseite\n\n 433\n\ndie Existenz nachgewiesener Vergleichsverhandlungen zwischen\n\n 434\n\nden Erwerbern und dem Kläger zurechnen lassen müssen, so dass insoweit\n\n 435\n\ndie Hemmungswirkung nach § 203 BGB auch mit Wirkung für und\n\n 436\n\ngegen den Beklagten eingetreten wäre. Der Kläger hat aber substantiiert\n\n 437\n\nnichts dazu vorgetragen, woraus auf den Eintritt in Vergleichsverhandlungen\n\n 438\n\nmit den Erwerbern rückgeschlossen werden könnte. Insoweit hat er\n\n 439\n\ninsbesondere kein einziges Schreiben vorgelegt, dass er selbst in Ank-\n\n 440\n\nnüpfung an das Schreiben der Zeugin C2 an die Erwerber\n\n 441\n\nzur Aufnahme von Verhandlungen gerichtet hätte. Allein ein solches und\n\n 442\n\nauf eine daraufhin erfolgende nicht Verhandlungen nicht verweigernde\n\n 443\n\nReaktion wäre erst geeignet, auf die Aufnahme von Verhandlungen zu\n\n 444\n\nschließen. Erst bei einem solchen Nachweis eines erfolgten Eintritts in\n\n 445\n\nVerhandlungen wäre es Sache der Beklagten gewesen, ggf. den Abbruch\n\n 446\n\nvon Verhandlungen nachzuweisen.\n\n 447\n\nAllein schon das Schweigen des Klägers zu einem solchen eigenen\n\n 448\n\nSchreiben an die Beklagtenseite macht deutlich, dass ein solcher eigener\n\n 449\n\nVersuch seitens des Klägers entweder nicht unternommen worden oder\n\n 450\n\nzurückgewiesen worden ist.\n\n 451\n\nErsteres liegt schon deshalb nahe, da der Kläger solche Verhandlungen\n\n 452\n\nganz ersichtlich als fruchtlos ansah. Denn insoweit darf nicht aus den Augen\n\n 453\n\ngelassen werden, dass ihm zwar am 14.04.2004 seitens der Erwerber\n\n 454\n\nmitgeteilt worden war, dass eine Freistellungsverpflichtung von Honoraransprüchen\n\n 455\n\ndes Klägers gegenüber dem Beklagten bestand. Ganz offensichtlich\n\n 456\n\nwaren diese Verhandlungen im Dezember 2004 schlicht gescheitert.\n\n 457\n\nDies ergibt sich nicht nur aus dem Inhalt des an den Kläger gerichteten\n\n 458\n\nSchreibens vom 29.12.2004. Vielmehr offenbart die Tatsache , dass\n\n 459\n\nhinsichtlich seiner Bezahlung eine gravierende Divergenz zwischen dem\n\n 460\n\nKläger und dem zur Freistellung verpflichteten Erwerber bestand, sich bereits\n\n 461\n\naus dem Schreiben vom 14.04.2004 selbst. In diesem Schreiben war\n\n 462\n\nnämlich ausdrücklich schon auf die - von diesem fälschlich unter dem\n\n 463\n\n19.11.2002 datierte, tatsächlich aber unter dem 29.03.2004 verfasste Rechnung\n\n 464\n\nüber 240.204,09 € Bezug genommen worden, die in Vorbereitung\n\n 465\n\nder Beurkundung klägerseits übersandt worden war (vgl. BI. 99 in\n\n 466\n\nVerbindung mit BI. 104 d. A.). Ausweislich des Schreibens vom\n\n 467\n\n14.04.2004 war unter Bezugnahme auf eine in dem Schreiben vom\n\n 468\n\n14.04.2004 beigefügte - dem Gericht nicht vorgelegte- Stellungnahme des\n\n 469\n\nden Verkauf vom 13.04.2004 beurkundenden Notars N3 die Forderung\n\n 470\n\nkonkludent zurückgewiesen worden.\n\n 471\n\nAuch eine Rückäußerung des Erwerbers an den Kläger als Reaktion auf\n\n 472\n\ndas an ihn von der Zeugin C2 weitergeleitete Schreiben,\n\n 473\n\naus dem sich eine Bereitschaft zur Aufnahme von Verhandlungen schließen\n\n 474\n\nlassen könnte ist klägerseits nicht vorgetragen. Bereits von daher\n\n 475\n\nfehlt es an einer substantiierten Darlegung von einem Eintritt in Vergleichsverhandlungen, deren es bedurft hätte, um der Beklagtenseite die\n\n 476\n\nDarlegungslast für einen Abbruch solcher Verhandlungen aufzuerlegen.\n\n 477\n\nAuch soweit sich der Beklagtenvertreter in seinem nachgelassenen\n\n 478\n\nSchriftsatz auf ein Schreiben \"der Firma H2 bzw. der H\" vom\n\n 479\n\n17.01.2005 bezieht (BI. 285 d. A.) ist weder der Inhalt dieses Schreibens\n\n 480\n\nvorgetragen, noch liegt das Schreiben vom 17.01.2005 einem der früheren\n\n 481\n\nSchriftsätze bei. Von daher ist der Inhalt gänzlich unbekannt. Insoweit ist\n\n 482\n\nder Kläger trotz wiederholter gerichtlicher Hinweise, ergänzend zur Substantiierung\n\n 483\n\nvon Hemmungstatbeständen vorzutragen - zuletzt mit dem ihm\n\n 484\n\ngewährten Schriftsatznachlass im Beschluss vom 18.08.2009 - nicht\n\n 485\n\nnachgekommen. Ist der Inhalt des Schreibens vom 17.01.2005 nicht bekannt,\n\n 486\n\nso kann allein aus der klägerseits angeführten Existenz eines\n\n 487\n\nSchreibens vom 17.01.2005 nicht gefolgert werden, dass sich darin die\n\n 488\n\nBeklagtenseite auf irgend geartete Verhandlungen eingelassen hätte.\n\n 489\n\nInwieweit aus der fehlenden Darstellung des Inhalts bzw. der Vorlage des\n\n 490\n\nSchreibens vom 17.01.2005 nicht ohnehin geschlossen werden kann,\n\n 491\n\ndass dieses nichts anders als eine Zurückweisung jedweder Vergleichsverhandlungen enthält, kann dahinstehen.\n\n 492\n\nAngesichts der sowohl im Termin vom 28.04. wie 18.08.2009 dem Kläger\n\n 493\n\neingeräumten Möglichkeit zu substantiiertem Vortrag war auch nicht zur\n\n 494\n\nergänzenden Aufklärung erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten.\n\n 495\n\nFolglich gehen auch sämtliche Überlegungen fehl, die klägerseits zur Begründung\n\n 496\n\neiner Verjährungsunterbrechung nach § 203 BGB für den Zeitraum\n\n 497\n\nvom 29.12.2004 im nachgelassenen Schriftsatz vom 15.09.2009\n\n 498\n\n(dort BI. 283 bis 285 d. A.) ausgeführt werden.\n\n 499\n\nWeitere Vergleichsverhandlungen - etwa solche aus dem Jahr 2007- sind\n\n 500\n\nnicht vorgetragen. Auch auf ausdrücklichen Hinweis im Beschluss vom\n\n 501\n\n13.08.2009 (BI. 264/264 R. d. A.) ist klägerseits trotz des dortigen substantiierten\n\n 502\n\nHinweises auch darauf, dass klägerseits behaupteter Schriftwechsel\n\n 503\n\nnicht vorliegt, nichts vorgetragen, was etwa auf eine tatsächliche\n\n 504\n\nAufnahme von Vergleichsverhandlungen nach Zugang des Mahnbescheides\n\n 505\n\nbzw. während des beim Landgericht Dortmund anhängigen Verfahren\n\n 506\n\nausgelegt werden kann.\n\n 507\n\nSoweit klägerseits mit der Anlage K 19 nunmehr ein Schreiben vom\n\n 508\n\n14.02.2007 vorgelegt wird, lässt sich auch aus diesem Schreiben nichts\n\n 509\n\nentnehmen, aus dem in irgendwie in zeitlicher Hinsicht substantiierbarer\n\n 510\n\nWeise auf einen Beginn neuer Vertragsverhandlungen geschlossen werden\n\n 511\n\nkönnte. Im Übrigen ist in dem Schreiben selbst nicht entnehmbar,\n\n 512\n\ndass Vergleichsverhandlungen schweben oder neu angebahnt werden\n\n 513\n\nsollen. Denn von einer außergerichtlichen Regelung oder einem Entgegenkommen\n\n 514\n\nder Beklagtenseite ist nicht andeutungsweise die Rede, sondern\n\n 515\n\nlediglich davon, dass sich der Beklagtenvertreter \"bemühe\", noch vor\n\n 516\n\nWeihnachten eine abschließende Stellungnahme abzugeben.\n\n 517\n\nIst es nach. den Grundsätzen der Darlegungslast Sache des Klägers,\n\n 518\n\nsubstantiiert dazu vorzutragen, wann ggf. erneut - in Verhandlungen mit\n\n 519\n\nder Beklagtenseite eingetreten worden ist, und lässt sich solches aus seinem\n\n 520\n\nVortrag nicht erkennen, so ist auch der diesbezügliche Vortrag zur\n\n 521\n\nBegründung eines weiteren Hemmungstatbestandes mangels Substantiierung\n\n 522\n\nzu Lasten des insoweit darlegungsbelasteten Klägers als unbeachtlich\n\n 523\n\nzurückzuweisen.\n\n 524\n\nDie somit substantiiert vorgetragenen dargetanen Hemmungstatbestände\n\n 525\n\nbegründen eine Hemmung nur insoweit als dass eine bis zum 24.08.2008\n\n 526\n\nbei Gericht eingegangene Klagebegründung noch in nicht verjährtem Zeit-\n\n 527\n\nraum eingegangen wäre. Diese ging jedoch erst am 18.12.2008 und damit\n\n 528\n\nzu einem Zeitpunkt ein, da Verjährung bereits eingetreten ist.\n\n 529\n\n2)\n\n 530\n\nDem Beklagten ist die Berufung auf die Erhebung der Einrede der Verjährung\n\n 531\n\nnicht gemäß § 242 BGB verwehrt. Insbesondere geht auch der Hinweis\n\n 532\n\ndes Klägers fehl, die Berufung auf die Verjährungseinrede sei\n\n 533\n\nrechtsmissbräuchlich, weil der Beklagte selbst keine Kostenbelastung zu\n\n 534\n\nbefürchten habe, da ein GebührenfreisteIlungsanspruch bestehe.\n\n 535\n\nIst die Geltendmachung der Verjährungseinrede schon generell nur in extrem\n\n 536\n\nliegenden Ausnahmefällen zu versagen, ist hier vorliegend gleich in\n\n 537\n\nmehrfacher Weise dafür kein Raum.\n\n 538\n\nSo hat die Beklagtenseite durch das Schreiben vom 05.01.2005 unmissverständlich\n\n 539\n\nklargestellt, dass sie ob der Freistellungsvereinbarung selbst\n\n 540\n\nin der Sache keinerlei Erklärungen abgeben werde, sondern sich die Klägerseite\n\n 541\n\nmit der Erwerberin des Objektes ins Benehmen zu setzen habe.\n\n 542\n\nMaßgeblich ist aber noch mehr, dass für einen Rechtsmissbrauch schon\n\n 543\n\ndeshalb kein Raum ist, da ausweislich der irl §12 der notariellen Urkunde\n\n 544\n\nvom 13.04.2004 getroffenen Freistellungsvereinbarung ob der dort geregelten\n\n 545\n\nAusschlusstatbestände der Beklagte Gefahr liefe, seine Rechte auf\n\n 546\n\nFreistellung zu verlieren, machte er von den ihm zustehenden prozessualen\n\n 547\n\nMöglichkeiten hier keinen Gebrauch. Insoweit läuft er Gefahr, seiner\n\n 548\n\nRechte verlustig zu gehen, wenn er nicht alle \"vom Käufer verlangten Verteidigungsmittel ausschöpft\" (vgl. BI. 279 b d. A.).\n\n 549\n\nAuch das Prozessverhalten des Beklagten im laufenden Verfahren rechtfertigt\n\n 550\n\nes nicht unter Rückgriff auf § 242 BGB dem Beklagten die Berufung\n\n 551\n\nauf die erhobene Einrede der Verjährung zu versagen. Die Kammer verkennt\n\n 552\n\ninsoweit zwar nicht, dass das Beklagtenvorbringen zum Inhalt der\n\n 553\n\nFreistellungsabrede in bemerkenswerter Weise die Verpflichtung zu wahrheitsgemäßen Vortrag aus § 138 Abs. 1 ZPO verletzt hat. Insoweit erweist\n\n 554\n\nsich insbesondere der Beklagtenvortrag auf BI. 5 des Schriftsatzes vom\n\n 555\n\n13.02.2009 (BI. 98 d. A.) als grob unzutreffend. Gleichwohl rechtfertigt\n\n 556\n\nauch dies die seitens des Klägers für sich in Anspruch genommene\n\n 557\n\nRechtsfolge nicht. Denn der Verstoß des Beklagten(vertreters) gegen §\n\n 558\n\n138 ZPO war für die hier streitentscheidende Frage, des Eintritts der Verjährung\n\n 559\n\nohne jede Relevanz. Zum Zeitpunkt des Verstoßes im Februar\n\n 560\n\n2009 war angesichts der verspätet erhobenen Klage der die Abweisung\n\n 561\n\ntragende Gesichtspunkt des Verjährungseintritts bereits verwirklicht.\n\n 562\n\nNach alledem war die Klage wegen eingetretener Verjährung als unbegründet\n\n 563\n\nabzuweisen.\n\n 564\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Insoweit war\n\n 565\n\ndas Unterliegen des Beklagten hinsichtlich der angekündigten und zugestellten,\n\n 566\n\njedoch dann nicht zum Spruch gestellten, sondern konkludent zurückgenommenen\n\n 567\n\nWiderklage verhältnismäßig geringfügig und hat auch Mehrkosten nicht veranlasst.\n\n 568\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/237285","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2009-09-29/3-o-33-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 203","ref_norm":"203","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 204","ref_norm":"204","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 697","ref_norm":"697","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/237285","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/237285","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2009-09-29/3-o-33-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/237285","retrieved":"2026-07-09 01:59:36.255386+00:00"}}