{"status":"available","doknr":"OLD237595","ecli":"ECLI:DE:LGDO:2009:0915.8O72.09.00","court":"Landgericht Dortmund","senate":null,"decided":"2009-09-15","aktenzeichen":"8 O 72/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 5.700,00 € (in Worten: fünftausendsiebenhundert Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.07.2006 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 459,40 € (in Worten: vierhundertneunundfünfzig 40/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.07.2006 zu zahlen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.\n\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.\n\nStreitwert: 5.700,00 €.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin fordert von dem Beklagten restliches Entgelt für die Lieferung einer Einbauküche.\n\n3\n\nDie Klägerin betreibt ein Möbel- und Einrichtungshaus. Am 03.05.2005 bestellte der Beklagte zu 1) bei der Klägerin eine Einbauküche „Lido“ zu einem Preis von 7.150,00 €. Am 11.05.2005 bestellte der Beklagte zu 1) zudem eine geänderte Granitplatte samt Mischbatterie zu einem zusätzlichen Preis von 1.050,00 €.\n\n4\n\nAm 07.09.2005 ließ die Klägerin die Küche ausliefern und aufbauen.\n\n5\n\nIn der Folgezeit rügten die Beklagten mehrfach diverse Mängel. Die Schreiben weisen jeweils im Briefkopf beide Beklagten aus. Im Text der Schreiben wird jeweils das Personalpronomen der ersten Person Plural verwendet. So heißt es im Schreiben vom 05.10.2005: „Dabei ist auch nicht auszuschließen, dass wir sogar vom Kauf der Küche zurücktreten.“\n\n6\n\nEs kam zu mehrfachen Mängelbeseitigungsarbeiten durch die Klägerin.\n\n7\n\nWegen der hier streitgegenständlichen Mängelrügen vereinbarten die Parteien, dass die Klägerin Gelegenheit erhalten sollte, sich vor Ort die als mangelhaft gerügten Punkte anzuschauen. Zugleich erklärte die Klägerin, sie werde berechtigt beanstandete Punkte nachbessern.\n\n8\n\nIn der Folgezeit richtete der Prozessbevollmächtigte der Klägerin schriftlich mit Schreiben vom 14.12.2007, 16.01.2008, 29.05.2008 und 14.07.2008 die Aufforderung an die Beklagten, Gelegenheit zur Ortsbesichtigung zu geben.\n\n9\n\nDie Klägerin behauptet, eine telefonische Kontaktaufnahme mit dem Beklagten zu 1) über dessen Mobilfunk-Nummer sei nicht zustande gekommen.\n\n10\n\nDie Klägerin beantragt nach Klageerweiterung nunmehr,\n\n11\n\ndie Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an sie 5.700,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.07.2006 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 459,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.07.2006 zu zahlen.\n\n12\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nDie Beklagten sind der Ansicht, die Beklagte zu 2) sei bereits nicht Vertragspartner der Klägerin geworden.\n\n15\n\nDie Beklagten behaupten zudem, die streitgegenständliche Küche weise diverse Fehler auf. Insoweit rügen sie insgesamt 12 Mängel, von denen 4 Mängelrügen erstmals mit Schriftsatz vom 28.05.2009 erhoben worden sind. Hinsichtlich dieser letzten Mängelrügen beruft sich die Klägerin auf die Einrede der Verjährung.\n\n16\n\nNachdem die Beklagten sich hinsichtlich der vorgenannten Mängelrügen zunächst auf die Einrede des nicht erfüllten Vertrages gemäß § 320 BGB gestützt haben, verlangen sie nunmehr Schadensersatz und erklären gegenüber der Klageforderung die Aufrechnung.\n\n17\n\nWegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 09.10.2007 und 12.08.2009 Bezug genommen.\n\n18\n\nEntscheidungsgründe:\n\n19\n\nDie zulässige Klage ist begründet.\n\n20\n\nI.\n\n21\n\nDie Klägerin kann von den Beklagten restliches Entgelt für die Lieferung der streitgegenständlichen Küche in Höhe von 5.700,00 € verlangen.\n\n22\n\nDabei kann offen bleiben, ob der streitgegenständliche Vertrag als Kauf- oder Werkvertrag einzuordnen ist.\n\n23\n\n1.\n\n24\n\nVertragspartner der Klägerin ist auch die Beklagte zu 2).\n\n25\n\nSie hat zwar den Kaufvertrag nicht mit unterschrieben. Der Abschluss des Kaufvertrages durch den Beklagten zu 1) stellt jedoch ein Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie im Sinne des § 1357 BGB dar. Der Vortrag der Klägerin, dass das streitgegenständliche Geschäft den Lebensgewohnheiten und dem Lebensstandard der Beklagten entsprochen habe, ist unstreitig geblieben. Die Beklagten haben sich im Übrigen erkennbar auch selbst als gemeinsam verpflichtet und berechtigt aus dem Vertragsverhältnis angesehen, denn sie haben die Korrespondenz mit der Klägerin hinsichtlich des streitgegenständlichen Vertrages gemeinsam geführt und beispielsweise Mängelgewährleistungsrechte immer für sich gemeinsam in Anspruch genommen.\n\n26\n\n2.\n\n27\n\nDer Entgeltforderung der Klägerin stehen Einreden der Beklagten nicht entgegen.\n\n28\n\na)\n\n29\n\nSoweit die Beklagten sich zunächst wegen der von ihnen behaupteten Mängel auf die Einrede des nicht erfüllten Vertrages berufen haben, steht ihnen diese Einrede nicht zu.\n\n30\n\nHinsichtlich der zuletzt gerügten 4 Mängel folgt dies bereits daraus, dass die Klägerin sich erfolgreich auf die Einrede der Verjährung berufen hat. Unabhängig von der rechtlichen Einordnung des streitgegenständlichen Vertrages beträgt die Verjährungsfrist jedenfalls 2 Jahre (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 bzw. § 634 a Abs. 1 Nr. 1 BGB). Die Verjährungsfrist hat mit der Lieferung der Küche im September 2005 begonnen. Die zuletzt gerügten 4 Mängel sind von den Beklagten erstmals im Mai 2009 gerügt worden.\n\n31\n\nDie Einrede steht den Beklagten aber auch nicht wegen der in unverjährter Zeit erhobenen übrigen 8 Mängelrügen zu. Denn insoweit ist die Erhebung der Einrede nach Treu und Glauben ausgeschlossen (§ 242 BGB). Die Beklagten haben insoweit Nacherfüllung, also Mängelbeseitigung, verlangt, ohne der Klägerin trotz deren zahlreicher Versuche Gelegenheit zur Mängelbeseitigung zu geben. Die nach dem Vortrag der Beklagten in der Klageerwiderung noch verbliebenen 8 Mängelerscheinungen lagen noch nicht vor, bzw. waren jedenfalls noch nicht genügt als die Klägerin zuletzt Gelegenheit hatte, die Küche in Augenschein zu nehmen. Die Klägerin hat während des Rechtsstreits mehrfach erklärt, weiterhin bestehende Mängel beseitigen zu wollen. Zugleich hat sie deutlich gemacht, dass sie noch keine Gelegenheit hatte, die hier streitgegenständlichen Mängelrügen zu prüfen. Daraufhin hatten die Parteien sich verständigt, dass die Klägerin Gelegenheit zur Inaugenscheinnahme haben sollte. Die zwischen den Parteien streitige Frage, ob die Klägerin eine Kontaktaufnahme über das Mobiltelefon des Beklagten zu 1) versucht habe, braucht hier nicht weiter aufgeklärt zu werden. Unstreitig hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin jedenfalls viermal schriftlich gegenüber dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten ausdrücklich und nachdrücklich um Benennung von Besichtigungsterminen gebeten. Der Vortrag der Klägerin, dass hierauf keine Reaktion erfolgt sei, ist unstreitig geblieben. Hiernach ist es den Beklagten nach Treu und Glauben verwehrt, die Zahlung des Restkaufpreises weiterhin unter Berufung darauf zu verweigern, dass die Klägerin noch Mängel nachzubessern habe.\n\n32\n\nb)\n\n33\n\nDer Entgeltanspruch der Klägerin ist auch nicht ganz oder teilweise durch Aufrechnung erloschen.\n\n34\n\nEin Schadensersatzanspruch wegen der behaupteten Mängel steht den Beklagten  - ohne dass es einer Beweiserhebung über das Vorliegen der Mängel bedarf  -  schon deshalb nicht zu, weil es an der nach § 281 Abs. 1 S. 1 BGB erforderlichen Nachfristsetzung fehlt. Die Fristsetzung ist auch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt entbehrlich. Insbesondere verweigert die Klägerin die Nachbesserung nicht, sondern hat diese ausdrücklich angeboten und klargestellt, dass das prozessuale Bestreiten des Sachvortrags der Beklagten zu den Mängeln allein deswegen erfolge, weil ihr keine Möglichkeit eingeräumt werde, sich ein Bild vom Zustand der streitgegenständlichen Küche zu machen.\n\n35\n\nII.\n\n36\n\nDie zugesprochenen Zinsen ergeben sich unter dem Gesichtspunkt des Verzuges.\n\n37\n\nIII.\n\n38\n\nAuch die zugesprochenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten kann die Klägerin als Schadensersatz aus Verzug verlangen. Unstreitig hatte die Klägerin die Beklagten mehrfach zur Zahlung aufgefordert, bevor sie ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten zur außergerichtlichen Geltendmachung der streitgegenständlichen Forderung einschaltete.\n\n39\n\nIV.\n\n40\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/237595","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2009-09-15/8-o-72-09","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 281","ref_norm":"281","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 320","ref_norm":"320","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 634a","ref_norm":"634a","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1357","ref_norm":"1357","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/237595","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/237595","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2009-09-15/8-o-72-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/237595","retrieved":"2026-07-09 01:59:59.860416+00:00"}}