{"status":"available","doknr":"OLD238804","ecli":"ECLI:DE:LGDO:2009:0717.43KLS2.07.00","court":"Landgericht Dortmund","senate":null,"decided":"2009-07-17","aktenzeichen":"43 KLs 2/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Angeklagten werden wegen Betruges jeweils zu\n\neiner Freiheitsstrafe von\n\nzwei Jahren und sechs Monaten\n\nverurteilt.\n\nZur Entschädigung für die überlange Verfahrensdauer\n\ngelten jeweils ein Jahr und acht Monate der\n\ngegen die Angeklagten verhängten Freiheitsstrafen\n\nals vollstreckt.\n\nDie Angeklagten haben die Kosten des Verfahrens\n\nzu tragen.\n\n- Angewandte Vorschriften: § 263 StGB in der zur\n\nTatzeit geltenden Fassung, § 25,Abs. 2 StGB -\n\n1\n\nGründe:\n\n 2\n\n(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)\n\n 3\n\nA. Zur Person der Angeklagten\n\n 4\n\nI. Der Angeklagte I\n\n 5\n\nDer Angeklagte I wurde am ##.##.1948 in E geboren und\n\n 6\n\nwuchs dort gemeinsam mit einem sechs und einem zehn Jahre älteren\n\n 7\n\nBruder - diese stammten aus erster Ehe der Mutter - bei seinen Eltern\n\n 8\n\nauf. Der Vater übte den Beruf des Schlossers aus, die Mutter war Näherin.\n\n 9\n\nIn E besuchte der Angeklagte zunächst die Grund- und Realschule\n\n 10\n\nund holte dann in zwei Kurzschuljahren das Abitur nach, das er im Jahr\n\n 11\n\n1968 erlangte. Anschließend leistete er achtzehn Monate lang Dienst bei\n\n 12\n\nder Bundeswehr und begann danach an der Universität in H ein\n\n 13\n\nStudium der Betriebswirtschaft.\n\n 14\n\nBereits während seiner Studienzeit arbeitete er, um Geld hinzuzuverdienen,\n\n 15\n\nim Außendienst bei der Firma K (im Folgenden: K), einer\n\n 16\n\nTochtergesellschaft der Firma L. Die Firma K, die sich\n\n 17\n\nzunächst auf den Bauspar- und Versicherungssektor konzentriert hatte,\n\n 18\n\nvertrieb ab 1986 auch Immobilien.\n\n 19\n\nNach dem fünften Semester brach der Angeklagte sein Betriebswirtschaftsstudium\n\n 20\n\nab, da er sich einerseits nicht zu seinen Kommilitonen\n\n 21\n\nsozial zugehörig fühlte und sich Iieber einem Architekturstudium\n\n 22\n\nzuwenden wollte (dieses nahm er allerdings nicht mehr auf), er\n\n 23\n\nandererseits seine zukünftige Ehefrau kennen lernte, so dass er einen\n\n 24\n\nhöheren Verdienst anstrebte, um heiraten und eine Familie gründen zu\n\n 25\n\nkönnen.\n\n 26\n\nAb 1972 arbeitete er daher hauptberuflich als freier Vermittler für die Firma\n\n 27\n\nK sowie gleichzeitig für deren Muttergesellschaft, die Firma L(im Folgenden: L) , \n\n 28\n\nund ab 1974 im Angestelltenverhältnis auf\n\n 29\n\ndem Gebiet der Bauspar- und Versicherungsvermittlung.\n\n 30\n\nIn demselben Jahr heiratete er seine heutige Ehefrau; 1975 ging aus der\n\n 31\n\nEhe ein Sohn, 1976 eine Tochter hervor.\n\n 32\n\n1986 lernte der Angeklagte während seiner Tätigkeit für die Firma K auch\n\n 33\n\ndas Immobiliengeschäft kennen, da das Unternehmen in Kooperation mit\n\n 34\n\nder Firma L - diese besaß eine eigene Vertriebsorganisation - im\n\n 35\n\nJahr 1986 den Vertrieb von Immobilien in ihren Geschäftsbereich mit\n\n 36\n\naufnahm.\n\n 37\n\nAb dieser Zeit war der Angeklagte insbesondere mit der Vermittlung von\n\n 38\n\nEigentumswohnungen in größeren Wohnkomplexen befasst. Gegenstand\n\n 39\n\nder Vermittlungsgeschäfte war der Erwerb von Wohnanlagen mit einer\n\n 40\n\nVielzahl von Wohneinheiten zum Zweck der Teilung und Veräußerung an\n\n 41\n\nKapitalanleger.\n\n 42\n\nIm Zusammenhang mit diesen Vermittlungsgeschäften wurde der\n\n 43\n\nAngeklagte mit dem Konzept der Firmen K und L für den Vertrieb\n\n 44\n\nvon Immobilien als Kapitalanlage vertraut; nach diesem bestand nicht die\n\n 45\n\nAbsicht zur Sanierung der Objekte oder zur Neugestaltung der Miet-·\n\n 46\n\nverhältnisse, sondern Ziel der Geschäfte war allein die Vermittlung eines\n\n 47\n\nRenditeobjekts.\n\n 48\n\nDie Eigentumswohnungen eines Objektstandortes wurden von\n\n 49\n\nMieteinnahmegesellschaften verwaltet, die sogenannte \"Mietpools\"\n\n 50\n\nbildeten. Die mit der Kapitalanlage angestrebte Rendite sollte in Form von\n\n 51\n\nMieteinnahmen erzielt werden, und die Erwerber der Wohneinheiten, die\n\n 52\n\nnicht selbst in die Wohnungen einziehen und diese in der Regel auch nicht\n\n 53\n\nselbst verwalten wollten, traten üblicher Weise mit dem Erwerb einem\n\n 54\n\nsolchen Mietpool bei.\n\n 55\n\nSinn des Beitritts war die Übertragung der Vermietung auf ein\n\n 56\n\nVerwaltungsunternehmen, der Mieteinnahmegesellschaft, somit die\n\n 57\n\nVermietung \"aus einer Hand\", und die gleichmäßige Aufteilung der\n\n 58\n\nMieteinnahmen anteilsmäßig nach Quadratmetern auf alle Wohnungseigentümer.\n\n 59\n\nAuf diese Weise sollte die Gefahr einzelner Mietausfälle\n\n 60\n\ndurch Leerstand und zu hohen Instandhaltungsaufwand auf die\n\n 61\n\nGemeinschaft aller Erwerber verteilt und das Risiko eines Totalausfalls der\n\n 62\n\nRendite für den einzelnen Anleger vermieden, zumindest aber verringert\n\n 63\n\nwerden.\n\n 64\n\nDer jeweilige Mieter zahlte den Mietzins demzufolge nicht an den\n\n 65\n\nWohnungseigentümer, sondern an den Mietpoolverwalter, der nach Abzug\n\n 66\n\nvon Verwaltungsabgaben und Instandhaltungskosten aus dem Mietpool\n\n 67\n\neine Ausschüttung an den jeweiligen Eigentümer entsprechend dem\n\n 68\n\nQuadratmeteranteil dessen Wohnung vornahm. Folge dieses Systems\n\n 69\n\nwar, dass jeder Anleger nicht die konkret seine Wohnung betreffende\n\n 70\n\nMiete erhielt, sondern eine aus der Vermietung aller Wohnungen erzielte\n\n 71\n\nDurchschnittsmiete, die von der jeweiligen Leerstandsquote der Gesamtwohnanlage\n\n 72\n\nsowie deren Verwaltungs- und Instandhaltungskosten mitbestimmt wurde.\n\n 73\n\nNeben den Einblicken in vorbezeichnetes Vertriebs- und Kapitalanlagekonzept\n\n 74\n\nerlangte der Angeklagte auch Kenntnis von Vertragspartnern\n\n 75\n\nder Firmen K und L und dem mit diesen Partnern erzielten\n\n 76\n\nUmsatzvolumen.\n\n 77\n\nSo wickelte zur damaligen Zeit die Firma L circa ein Drittel ihrer\n\n 78\n\nGeschäfte auf dem Gebiet des Immobilienvertriebs mit den dazugehörigen\n\n 79\n\nFinanzierungen - die Anleger besaßen in der Regel nicht das für den\n\n 80\n\nImmobilienerwerb erforderliche Kapital, sondern mussten diesen ihrerseits\n\n 81\n\nfinanzieren lassen - über die Bausparkasse C mit\n\n 82\n\nSitz in L2 ab.\n\n 83\n\nWährend seiner Beschäftigung bei den Firmen K und L lernte der\n\n 84\n\nAngeklagte I auch den Angeklagten C2 kennen, der - insoweit\n\n 85\n\nfolgen noch nähere Ausführungen .... bei der Firma K im Innendienst tätig\n\n 86\n\nwar.\n\n 87\n\nDa der Angeklagte I im Jahr 1988 den Wunsch hegte, beruflich\n\n 88\n\neigenständig zu sein, und der Angeklagte C2 diese Absicht teilte,\n\n 89\n\nkündigten beide Angeklagte ihren Vertrag mit der Firma K/L und\n\n 90\n\ngründeten gemeinsam die I & C2 GbR mit dem Ziel des\n\n 91\n\nzukünftigen selbständigen Produktvertriebs. Ihre gemeinsame berufliche\n\n 92\n\nSelbständigkeit - auf diese und die in den Jahren 1995/1996 begangene\n\n 93\n\nStraftat ist noch näher einzugehen - setzten sie bis Ende 1997 fort.\n\n 94\n\nNachdem sich etwa Mitte 1997 die ehemals gute Partnerschaft der\n\n 95\n\nAngeklagten, die zwischenzeitlich eine Vielzahl von Gesellschaften\n\n 96\n\ngegründet hatten und gemeinsam führten, aufgrund unterschiedlicher\n\n 97\n\nInteressen verändert hatte, schied der Angeklagte C2 zum 31.12.1997\n\n 98\n\naus der Geschäftsführung der gemeinsamen Unternehmen aus.\n\n 99\n\nEr übertrug in den Folgejahren seine Geschäftsanteile nach Einholung\n\n 100\n\neines Wertgutachtens über die Unternehmensgruppe sukzessive auf den\n\n 101\n\nAngeklagten I, der die Geschäfte allein weiterführen wollte.\n\n 102\n\nDies gelang dem Angeklagten I in den Folgejahren 1998 und 1999\n\n 103\n\nnoch recht gut, bis er aufgrund der allgemein rückläufigen Umsätze in der\n\n 104\n\nImmobilienbranche und wegen persönlicher Finanzierungsprobleme mit\n\n 105\n\nBanken, die wegen des Ausscheidens des Unternehmenspartners C2\n\n 106\n\nskeptisch geworden waren, im Sommer 2000 für die I & C2\n\n 107\n\nGesellschaften Insolvenz anmelden musste.\n\n 108\n\nZum Teil waren Insolvenzanträge auch durch GIäubiger der zur\n\n 109\n\nUnternehmensgruppe gehörendenTochtergesellschaften gestellt und\n\n 110\n\nentsprechende Insolvenzverfahren eröffnet worden.\n\n 111\n\nDer Angeklagte, der diese Entwicklung als Zerstörung seines\n\n 112\n\nLebenswerks empfand, bemühte sich erst ab dem Jahr 2001 wieder um\n\n 113\n\neine Beschäftigung, nunmehr allerdings in Form des Vertriebs und der\n\n 114\n\nProduktvermarktung für andere Unternehmen. Er scheiterte mit diesem\n\n 115\n\nVorhaben jedoch, weil er keine Geschäftspartner für eine Zusammenarbeit\n\n 116\n\nfand. Deshalb beendete er im Jahr 2005 die Führung einer eigens zum\n\n 117\n\nVertrieb gegründeten GmbH und wandte sich seinen bereits früher\n\n 118\n\nbestehenden Interessen für Architektur und Bauwesen zu.\n\n 119\n\nSeitdem entwickelt er nach entsprechender privater Fortbildung Ideen und\n\n 120\n\nPläne für Bauunternehmen sowie technische Grundrisse namens einer zu\n\n 121\n\ndiesem Zweck neu gegründeten GmbH - der \"J\" - und erzielt heute\n\n 122\n\nmit dieser Beschäftigung ein Nettoeinkommen in Höhe von 1.500,00 €\n\n 123\n\nmonatlich.\n\n 124\n\nDer Angeklagte hat aus seiner unternehmerischen Tätigkeit mit der\n\n 125\n\nI & C2 Gruppe Schulden in Millionenhöhe und legte im Jahr 2001\n\n 126\n\noder 2002 die eidesstattliche Versicherung ab. Unterhaltsverpflichtungen\n\n 127\n\ngegenüber seinen heute erwachsenen Kindern bestehen nicht.\n\n 128\n\nMit Ausnahme einer Lungenentzündung hat der Angeklagte keine\n\n 129\n\nschweren Krankheiten oder Unfälle erlitten. Er ist bisher unbestraft.\n\n 130\n\nII. Der Angeklagte C2\n\n 131\n\nDer Angeklagte C2 wurde am ##.##.1952 in X geboren und\n\n 132\n\nwuchs in N gemeinsam mit einer zwei Jahre älteren und einer fünf\n\n 133\n\nJahre jüngeren Schwester sowie einem zehn Jahre jüngeren Bruder auf.\n\n 134\n\nSein Vater war kaufmännischer Angestellter bei der Firma L3, die\n\n 135\n\nMutter versorgte die Kinder und den Haushalt.\n\n 136\n\nIn N besuchte der Angeklagte die Grund- und Hauptschule, die er\n\n 137\n\nnach der zehnten Klasse verließ. 1967 begann er eine Ausbildung zum\n\n 138\n\nGroß- und Einzelhandelskaufmann und schloss diese im Jahr 1970 ab.\n\n 139\n\nIn den folgenden eineinhalb Jahren arbeitete der Angeklagte bei der Firma\n\n 140\n\nW in N in der Lohnbuchhaltung, bis er im November 1971 den\n\n 141\n\nWunsch hatte, sich beruflich neu zu orientieren, weil ihm der\n\n 142\n\nkaufmännische Bereich nicht mehr zusagte.\n\n 143\n\nIm Rahmen seiner nun folgenden Arbeitssuche stieß der Angeklagte auf\n\n 144\n\nein Zeitungsinserat der Firma K, in dem die\n\n 145\n\nAnstellung als Bauspar- und Versicherungsvermittler angeboten wurde.\n\n 146\n\nDer Angeklagte meldete sich daraufhin bei dem Unternehmen K und\n\n 147\n\nversuchte sich dort nach Einstellung eineinhalb Monate lang als Verkäufer\n\n 148\n\nim Außendienst. Er wechselte dann allerdings in den Innendienst, in dem\n\n 149\n\ner zum Teil wieder kaufmännische Aufgaben erledigte, jedoch auch\n\n 150\n\ndienstlich außerhalb des Büros tätig war, da ihm zusätzlich die Anwerbung\n\n 151\n\nneuer Außendienstmitarbeiter oblag. Nach solchen suchte das Unternehmen\n\n 152\n\nK, bis es letztlich 1.500 Außendienstmitarbeiter beschäftigte und\n\n 153\n\nüber 70 Vertriebsbüros verfügte.\n\n 154\n\nWährend seiner Tätigkeit bei der Firma K lernte der Angeklagte C2\n\n 155\n\nden Angeklagten I kennen und teilte mit ihm den Wunsch nach\n\n 156\n\nberuflicher Unabhängigkeit. Entsprechend kündigte er im Jahr 1988 sein\n\n 157\n\nArbeitsverhältnis bei der Firma K, um sich zusammen mit dem\n\n 158\n\nAngeklagten I selbständig zu machen. Diesen Plan realisierte er\n\n 159\n\n- wie noch auszuführen ist - dann bis Ende 1997.\n\n 160\n\nDer Angeklagte hat aus erster Ehe - diese dauerte von 1980 bis 1990 - einen\n\n 161\n\n1984 geborenen Sohn und zwei 1985 bzw. 1988 geborene Töchter.\n\n 162\n\nDie Ehe wurde 1990 geschieden. Im Jahr 1993 heiratete der Angeklagte\n\n 163\n\nseine zweite Ehefrau, von der er heute getrennt lebt. Aus dieser Ehe\n\n 164\n\ngingen drei Söhne hervor, geboren in den Jahren 1993, 1994 und 1997.\n\n 165\n\nCirca ab Mitte 1997 hatten sich die Interessen der Angeklagten I \n\n 166\n\nund C2 im Rahmen ihrer beruflichen Zusammenarbeit in unterschiedliche\n\n 167\n\nRichtungen entwickelt, so dass der Angeklagte C2 den\n\n 168\n\nEntschluss fasste, aus den gemeinsam gegründeten Unternehmen auszuscheiden.\n\n 169\n\nZum 31.12.1997 beendete er daher seine Tätigkeit als Geschäftsführer\n\n 170\n\nder I & C2 GmbH bzw. deren Tochtergesellschaften und\n\n 171\n\ngründete anschließend allein ein eigenes Unternehmen zum Vertrieb von\n\n 172\n\nImmobilien mit Sitz in Dortmund. Über dieses veräußerte er circa zwei\n\n 173\n\nJahre lang Eigentumswohnungen, bis er Anfang 2000 aufgrund schlechter\n\n 174\n\nUmsatzzahlen entschied, das Geschäft aufzugeben. Das Unternehmen\n\n 175\n\nwurde daraufhin von einer früheren, als Aktiengesellschaft firmierenden\n\n 176\n\nVertriebspartnerin, die über einen hohen Immobilienbestand verfügte und\n\n 177\n\ndem Angeklagten Objekte vermittelt hatte, übernommen.\n\n 178\n\nIm Jahr 2000 zog der Angeklagte mit seiner Familie in die Schweiz und\n\n 179\n\narbeitete dort zwei bis drei Jahre lang als Unternehmensberater, während\n\n 180\n\ner sich gleichzeitig bemühte, selbständige Projekte im Internetbereich aufzubauen.\n\n 181\n\nDa diese Tätigkeiten jedoch wenig erfolgreich verliefen,\n\n 182\n\nbeschloss er im Jahr 2004, sich endgültig von der lmmobilienbranche und\n\n 183\n\nAnlageberatung zu lösen, und er fand eine Festanstellung bei einem\n\n 184\n\nUnternehmen, das Küchen vertrieb.\n\n 185\n\nDort arbeitete er zweieinhalb Jahre lang im Verkauf, bis das Unternehmen,\n\n 186\n\nInsolvenz anmelden musste und der Angeklagte seine Arbeitsstelle verlor.\n\n 187\n\nNach zweijähriger Arbeitslosigkeit, die der Angeklagte zur Weiterbildung\n\n 188\n\nauf dem Küchen- und Montagesektor nutzte, fand er Anfang 2009 eine\n\n 189\n\nFestanstellung bei einem Unternehmen in A im Küchen- und\n\n 190\n\nMontagebereich mit einem monatlichen Verdienst in Höhe von 3.500,00\n\n 191\n\nSFR (2.400,00 €) netto bzw. 4.500,00 SFR (3.000,00 €) brutto.\n\n 192\n\nDer Angeklagte leistet davon Unterhaltszahlungen in Höhe von insgesamt\n\n 193\n\n1.600,00 € monatlich für seine minderjährigen Kinder.\n\n 194\n\nAus der gemeinsamen unternehmerischen Tätigkeit mit dem Angeklagten\n\n 195\n\nI resultieren etwa fünfzehn Millionen Euro Verbindlichkeiten des \n\n 196\n\nAngeklagten zuzüglich Zinsen; er hat in Deutschland die eidesstattliche\n\n 197\n\nVersicherung abgelegt.\n\n 198\n\nMit Ausnahme einer Erkrankung an einem Magengeschwür, aufgrund\n\n 199\n\nderer der Angeklagte vom Dienst bei der Bundeswehr befreit wurde, hat er \n\n 200\n\nkeine schweren Krankheiten oder Unfälle erlitten. Er ist bisher unbestraft.\n\n 201\n\nIII. Die gemeinsame berufliche Selbständigkeit der Angeklagten\n\n 202\n\nIm Jahr 1988 hegten die Angeklagten den Wunsch nach beruflicher\n\n 203\n\nEigenständigkeit und entwickelten daher die Idee, sich gemeinsam\n\n 204\n\nselbständig zu machen.\n\n 205\n\nZur Realisierung dieses Plans kündigten sie ihre Arbeitsverhältnisse bei\n\n 206\n\nder Firma K/L und gründeten gemeinsam die I & C2 GbR,\n\n 207\n\ndie zunächst von einem Arbeitszimmer des Angeklagten I in\n\n 208\n\nI2 aus betrieben wurde.\n\n 209\n\nDa die Angeklagten bereits während ihrer Zeit bei der L\n\n 210\n\nUnternehmensgruppe mit der Bausparkasse C (im\n\n 211\n\nFolgenden: C) als finanzierendem Kreditinstitut zusammengearbeitet\n\n 212\n\nhatten, beschlossen sie, diese Kooperation auch für ihre selbständige\n\n 213\n\nTätigkeit zu nutzen, und schlossen am 13.10.1988 mit der\n\n 214\n\nC einen Agenturvertrag über die Vermittlung von Bausparverträgen,\n\n 215\n\nder aus Konkurrenzschutzgründen - die Angeklagten unterlagen noch\n\n 216\n\neinem Wettbewerbsverbot der Firma L - zunächst namens eines\n\n 217\n\nO, eines Bekannten des Angeklagten C2, abgeschlossen\n\n 218\n\nwurde.\n\n 219\n\nAnfang 1989 gründeten die Angeklagten mit jeweils hälftigen\n\n 220\n\nGesellschaftsanteilen die I & C2 GmbH, die unter HRB #### in\n\n 221\n\ndas Handelsregister des Amtsgerichts Dortmund eingetragen wurde.\n\n 222\n\nGegenstand des Unternehmens war die Vermittlung von Verträgen über\n\n 223\n\nImmobilien jeder Art, die Finanzierungsvermittlung aller Art, die\n\n 224\n\nVermittlung von Vermögensanlagen, Unternehmensberatung sowie der\n\n 225\n\nAn- und Verkauf von Immobilien, soweit dies in unmittelbarem\n\n 226\n\nZusammenhang mit dem Vermittlungsgeschäft stand.\n\n 227\n\nDer Geschäftssitz befand sich in E2, X2damm ###.\n\n 228\n\nEigentümer des Grundstücks waren die Angeklagten, die das Objekt im\n\n 229\n\nJahr 1989 für einen Kaufpreis von 850.000,00 DM - die Finanzierung des\n\n 230\n\nErwerbs erfolgte über die Sparkasse H2, die der Renovierung über\n\n 231\n\ndie C - erworben hatten.\n\n 232\n\nNach Ablauf des Wettbewerbsverbotes der Firma L wurde am\n\n 233\n\n17.08.1989 der Agenturvertrag mit der C auf die I & C2 GmbH \n\n 234\n\nübertragen.\n\n 235\n\nDie Angeklagten planten nunmehr den Aufbau einer eigenen Vertriebsorganisation\n\n 236\n\nfür Immobilien, für die sie weitere Vertragspartner suchten\n\n 237\n\nund diverse Gespräche mit Banken und Bausparkassen führten. Der\n\n 238\n\nVertrieb sollte nicht durch eigene Mitarbeiter der I & C2 GmbH,\n\n 239\n\nsondern durch rechtlich selbständige Makler erfolgen, die das Geschäft\n\n 240\n\nbereits kannten und deren Kundenstamm und Vertriebserfahrung genutzt\n\n 241\n\nwerden sollten.\n\n 242\n\nNach diesem Konzept schlossen die Angeklagten für die I & C2\n\n 243\n\nGmbH auf Provisionsbasis mit selbständigen Maklern und Vertrieblern\n\n 244\n\nVermittlungsverträge, die die Objektsuche für den Vertrieb, die Vermittlung\n\n 245\n\ngeeigneter Objekte an Interessenten und die Beschaffung der für die\n\n 246\n\nFinanzierung erforderlichen Bonitätsunterlagen umfassten.\n\n 247\n\nDie I & C2 GmbH beschäftigte nur wenige eigene Büroangestellte.\n\n 248\n\nDie Tätigkeit ihrer Vertragspartner kontrollierten die Angeklagten\n\n 249\n\ndurch den Einsatz sogenannter \"Rechercheure\", die für die Angeklagten\n\n 250\n\nBonitätsunterlagen prüften, potentielle Immobilienerwerber aufsuchten,\n\n 251\n\ndiese über das jeweilige Immobilien- und Finanzierungsgeschäft berieten\n\n 252\n\nund sich von den Kunden entsprechende \"Besuchsberichte\" gegenzeichnen\n\n 253\n\nließen, bevor eine abschließende Entscheidung der Angeklagten\n\n 254\n\nüber einen Vertragsschluss getroffen wurde.\n\n 255\n\nEine besondere Rolle im Rahmen der Tätigkeit der Angeklagten\n\n 256\n\nnahm das Unternehmen ,,B\" Allgemeine (im Folgenden: B), \n\n 257\n\neine Vertragspartnerin der C Bausparkasse, ein.\n\n 258\n\nDie B hatte Ende der achtziger Jahre einen Teil der Wohnungseinheiten\n\n 259\n\nder in finanzielle Schwierigkeiten geratenen \"O\"\n\n 260\n\nübernommen, und die Vermarktung dieser zum Verkauf stehenden\n\n 261\n\nWohnungen war für die Angeklagten von Interesse.\n\n 262\n\nNachdem sie bis circa Mitte 1989 in Kooperation mit anderen Vertragspartnern\n\n 263\n\nImmobilien vertrieben hatten, vermittelten sie ab Ende 1989 \n\n 264\n\nvorrangig für die B Wohnungen und stiegen damit in großem \n\n 265\n\nUmfang in das Immobiliengeschäft ein.\n\n 266\n\nDie dabei zunächst beabsichtigte Veräußerung der zu vermittelnden\n\n 267\n\nImmobilienobjekte an die jeweiligen Wohnungsmieter mit entsprechender\n\n 268\n\nMieterberatung trat ab etwa 1990 zurück hinter den Verkauf der\n\n 269\n\nWohnungen an Kapitalanleger.\n\n 270\n\nZwischen der B und der I &C2 GmbH, vertreten durch die\n\n 271\n\nAngeklagten, wurde zur Regelung der Vermittlungsgeschäfte eine\n\n 272\n\nVertriebsvereinbarung geschlossen, und die B entwickelte sich in\n\n 273\n\nder Folgezeit zum wichtigsten Vertragspartner der Angeklagten. Diese\n\n 274\n\nvermittelten zwar die Finanzierungen der lmmobiliengeschäfte auch\n\n 275\n\nweiteren Banken, bauten die Geschäfte mit der C jedoch\n\n 276\n\nkontinuierlich in der Zeit von 1989 bis 1993 aus, so dass mehr als fünfzig\n\n 277\n\nProzent der Finanzierungen im Jahr 1993 über die C erfolgten.\n\n 278\n\nDa das Geschäftsvolumen der I & C2 GmbH bis Anfang der\n\n 279\n\nneunziger Jahre erheblich angewachsen war und das Unternehmen im\n\n 280\n\nJahr 1993 siebzig bis achtzig eigene Mitarbeiter beschäftigte, lagerten die\n\n 281\n\nAngeklagten Anfang bis Mitte der neunziger Jahre die geschäftlichen\n\n 282\n\nAktivitäten der I & C2 GmbH - auch aus umsatzsteuerrechtlichen \n\n 283\n\nGründen - auf verschiedene Gesellschaften aus, so dass die \"I\n\n 284\n\nund C2 Gruppe\" entstand, d. h. eine Vielzahl von Tochtergesellschaften\n\n 285\n\nder I & C2 GmbH mit eigenen Geschäftsbereichen, in denen\n\n 286\n\njedoch die Angeklagten weiterhin gleichberechtigt die alleinige\n\n 287\n\nEntscheidungsbefugnis besaßen.\n\n 288\n\nZur Unternehmensgruppe gehörten diverse Firmen:\n\n 289\n\nSo hielt die I & C2 GmbH neunzig Prozent der Geschäftsanteile\n\n 290\n\nder Firma C3 (zehn Prozent befanden sich in der Hand eines\n\n 291\n\nHerrn E3), die unter HRB ##### im Handelsregister des Amtsgerichts\n\n 292\n\nDortmund eingetragen war.\n\n 293\n\nGegenstand des Unternehmens war die Beratung im Zusammenhang mit\n\n 294\n\nder Finanzierung von Bauvorhaben und die Vermittlung insbesondere von\n\n 295\n\nBaufinanzierungen sowie von Finanzierungen zum Erwerb von Immobilien\n\n 296\n\naller Art, von Bausparverträgen und Versicherungen.\n\n 297\n\nBis 1998 war zunächst der Angeklagte C2 alleinvertretungsberechtigter\n\n 298\n\nGeschäftsführer der C3, ab dem 26.01.1998 der Angeklagte\n\n 299\n\nI. Zum 01.03.1994 wurde der Agenturvertrag zur Vermittlung von\n\n 300\n\nBausparverträgen mit der C von der I & C2 GmbH auf die\n\n 301\n\nC3 übertragen. Bei der C3 waren fest\n\n 302\n\nangestellte Fachkräfte beschäftigt.\n\n 303\n\nDie I & C2 GmbH hielt weiterhin einhundert Prozent des\n\n 304\n\nStammkapitals der Firma J2, die bei\n\n 305\n\ndem Amtsgericht Dortmund unter HRB ###### im Handelsregister \n\n 306\n\neingetragen war. Gegenstand dieses Unternehmens war der Erwerb von\n\n 307\n\nbebauten Grundstücken zum. Zweck der Weiterveräußerung, die\n\n 308\n\nKoordinierung der Veräußerung von Immobilien an Anleger und\n\n 309\n\nSelbstnutzer und die Vermittlung von Verträgen über Grundstücke,\n\n 310\n\nWohnräume sowie von Finanzierungen. Durchgängig war hier der\n\n 311\n\nAngeklagte I eingetragener Geschäftsführer, daneben der\n\n 312\n\nAngeklagte C2 vom 27.12.1996 bis zum 13.01.1998.\n\n 313\n\nDer J2 oblag insbesondere die Koordinierung der \n\n 314\n\nlmmobilienvertriebspartner.\n\n 315\n\nEine weitere Tochtergesellschaft der I & C2 Gruppe war die\n\n 316\n\nFirma M.\n\n 317\n\nDas Stammkapital der Firma M, die im Wege der Umfirmierung der\n\n 318\n\n,,B2\" - eines bloßen Firmenmantels\n\n 319\n\nvon den Angeklagten gegründet worden und beim Amtsgericht\n\n 320\n\nDortmund unter HRB ##### eingetragen war, wurde ebenfalls zu \n\n 321\n\neinhundert Prozent von der I & C2 GmbH gehalten.\n\n 322\n\nGegenstand der M war die Verwaltung eigenen Grundbesitzes\n\n 323\n\nund sonstiger Vermögensgegenstände sowie der Erwerb von\n\n 324\n\nGrundstücken mit aufstehenden Gebäuden mit der Berechtigung,\n\n 325\n\nBauaufträge zu erteilen.\n\n 326\n\nDie Angeklagten hatten sich zur Gründung einer eigenen Gesellschaft für\n\n 327\n\nden Erwerb von Immobilien entschlossen, weil die ihnen von der B\n\n 328\n\nüberlassenen Vertriebsobjekte nicht mehr ausreichten, um das angestrebte\n\n 329\n\nund mögliche Umsatzvolumen zu erzielen. Die benötigten Immobilienobjekte\n\n 330\n\nkonnten auf diese Weise von der I & C2 GmbH\n\n 331\n\nüber die M angekauft werden.\n\n 332\n\nDie Finanzierung der Erwerbsgeschäfte erfolgte über diverse Banken bis\n\n 333\n\nzu von diesen Kreditinstituten vorgegebenen Höchstbeträgen, die Finan-\n\n 334\n\nzierung der benötigten Differenzbeträge über die Bausparkasse\n\n 335\n\nC. Durch den aus dem Verkauf der Immobilien an Anleger\n\n 336\n\nerzielten Erlös sollten die bei der C bestehenden Darlehensverbindlichkeiten\n\n 337\n\nder I & C2 GmbH anschließend zurückgeführt\n\n 338\n\nwerden. Alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der M war\n\n 339\n\nder Angeklagte I.\n\n 340\n\nDie M wiederum hielt fünfzig Prozent des Stammkapitals der\n\n 341\n\nFirma I3, die unter\n\n 342\n\nHRB #### beim Amtsgericht Dortmund eingetragen war. Gegenstand der\n\n 343\n\nI3 war die Verwaltung von Haus- und Grundbesitz sowie\n\n 344\n\ngrundstücksgleicher Rechte, somit die Hausverwaltung, die auch die\n\n 345\n\nMietpoolverwaltung umfasste. Weitere fünfundzwanzig Prozent der\n\n 346\n\nGesellschaftsanteile wurden jeweils von den Angeklagten gehalten.\n\n 347\n\nEingetragene Geschäftsführer waren in wechselnder Beteiligung die\n\n 348\n\nAngeklagten I und C2 sowie fast durchgängig der gesondert\n\n 349\n\nverfolgte X3.\n\n 350\n\nZwischen der Firma M und der I & C2 GmbH wurde am\n\n 351\n\n18.01.1996 ein Vertrag geschlossen, in dem sich die M\n\n 352\n\nverpflichtete, ihren nach Handelsrecht definierten Gewinn vollständig an\n\n 353\n\ndie I & C2 GmbH abzuführen, so dass bei der M - mit\n\n 354\n\nAusnahme der Möglichkeit, mit Zustimmung der I & C2 GmbH\n\n 355\n\nfreie Rücklagen zu bilden - kein eigenes Betriebsergebnis entstehen\n\n 356\n\nsollte.\n\n 357\n\nAlle vorgenannten Firmen waren ansässig unter der Anschrift \n\n 358\n\nX2damm ### in E2 in den von den Angeklagten\n\n 359\n\nerworbenen Räumlichkeiten; zudem waren in weiteren Gebäuden am\n\n 360\n\nX2damm zusätzliche Räume für die M sowie die I3\n\n 361\n\nangemietet worden.\n\n 362\n\nSoweit für die Tochtergesellschaften der I & C2 GmbH formal\n\n 363\n\nandere Personen als die Angeklagten in das Handelsregister als\n\n 364\n\nGeschäftsführer eingetragen waren, oblagen gleichwohl alle geschäftsleitenden\n\n 365\n\nEntscheidungen gleichberechtigt allein den Angeklagten.\n\n 366\n\nDie I & C2 GmbH war Muttergesellschaft des aus vorgenannten\n\n 367\n\nsowie weiteren Gesellschaften - von einer Darstellung wird insoweit\n\n 368\n\nabgesehen - bestehenden Firmenverbundes.\n\n 369\n\nBis Ende 1997 waren die Angeklagten alleinvertretüngsberechtigte\n\n 370\n\nGeschäftsführer der I & C2 GmbH. Zum 31.12.1997 schied der\n\n 371\n\nAngeklagte C2 aus der Geschäftsführung aus und übertrug seine\n\n 372\n\nGeschäftsanteile an der I & C2 GmbH sowie den zur Unternehmensgruppe\n\n 373\n\ngehörenden Tochtergesellschaften nach Einholung eines\n\n 374\n\nWertgutachtens über die Unternehmensgruppe sukzessive auf den\n\n 375\n\nAngeklagten I, der die Geschäfte noch - wie bereits dargestellt -\n\n 376\n\nbis zur Insolvenz im Jahr 2000 fortführte.\n\n 377\n\nB. Zum Tatgeschehen\n\n 378\n\nAb dem Jahr 1993 erwarben die Angeklagten I und C2 in\n\n 379\n\nUmsetzung ihres Plans, sich aus der Abhängigkeit von der B als\n\n 380\n\n\"Immobilienlieferantin\" zu lösen und einen eigenständigen Immobilienvertrieb\n\n 381\n\naufzubauen, über die zu diesem Zweck gegründete M\n\n 382\n\nselbst Wohnanlagen zum Vertrieb - in der Folgezeit insgesamt mehr als\n\n 383\n\ndreihundert Objekte.\n\n 384\n\nSo übernahm die M unter anderem mit notarieller Urkunde vom\n\n 385\n\n02.11.1994 vom Krankenhaus Zweckverband F das\n\n 386\n\nehemalige Personalwohnheim des Krankenhauses T im\n\n 387\n\nI4-weg # - # zu einem Kaufpreis in Höhe von 13.750.000,00 DM\n\n 388\n\nbei einer Gesamtwohnfläche von 8.936,82qm:\n\n 389\n\nZiel des Erwerbs war die Aufteilung des Komplexes in Eigentumswohnungen\n\n 390\n\nund deren anschließender Vertrieb durch die I & C2 Gruppe.\n\n 391\n\nAllein dieses Objekt im I4-weg in T war Gegenstand\n\n 392\n\ndes hiesigen Strafverfahrens.\n\n 393\n\nDen Kauf finanzierte die M zu etwa einem Drittel über die\n\n 394\n\nC Bausparkasse und im Übrigen über andere Kreditinstitute.\n\n 395\n\nMit notarieller Urkunde vom 09.02.1985 wurde das Grundstück in 283\n\n 396\n\nWohnungseinheiten aufgeteilt, die anschließend über die zwar\n\n 397\n\nselbständigen, aber seitens der Angeklagten kontrollierten Vertriebspartner\n\n 398\n\nvermarktet werden sollten. Der Großteil der Wohnungseinheiten\n\n 399\n\nbestand aus 28,47 qm großen Appartements; zudem gab es einige\n\n 400\n\ngrößere Zwei- und Drei-Raum-Wohnungen.\n\n 401\n\nEntsprechend dem Vertriebskonzept der Angeklagten wurden den\n\n 402\n\nKaufinteressenten die Wohnungen nicht zur Selbstnutzung angeboten\n\n 403\n\n(aufgrund der geringen Wohnfläche bestand dazu auch keine Eignung),\n\n 404\n\nsondern als Kapitalanlage, deren Rendite durch Mieteinnahmen erzielt\n\n 405\n\nwerden sollte.\n\n 406\n\nAuf Seiten der Kapitalanleger wurde der Kauf hauptsächlich über die\n\n 407\n\nC Bausparkasse und nur in Ausnahmefällen - diese waren nicht\n\n 408\n\nGegenstand der Anklage - über die jeweilige Hausbank der Interessenten\n\n 409\n\nfinanziert.\n\n 410\n\nDas Finanzierungskonzept bestand aus der Gewährung eines oder zweier\n\n 411\n\nVorausdarlehen durch die mit der C kooperierende C4 Bank,\n\n 412\n\ndie später als T2 Bank firmierte. Die Vorausfinanzierung sollte durch\n\n 413\n\nzwei Bausparverträge, die nacheinander bis zur jeweiligen Zuteilungsreife \n\n 414\n\nvon den Kapitalanlegern bei der C anzusparen waren, abgelöst\n\n 415\n\nwerden.\n\n 416\n\nDie Suche nach interessierten Kapitalanlegern für das Objekt T\n\n 417\n\nübernahmen die von der I & C2 GmbH eingesetzten\n\n 418\n\nselbständigen Vertriebspartner, denen zu diesem Zweck eine\n\n 419\n\nVertriebsmappe der I & C2 Gruppe an die Hand gegeben wurde.\n\n 420\n\nIn der Vertriebsmappe wurde der Immobilienerwerb als wertsteigernde\n\n 421\n\nGeldanlage beworben.\n\n 422\n\nSobald ein geeigneter Kaufinteressent gefunden war, wurden der\n\n 423\n\nI & C2 GmbH die Bonitätsunterlagen des jeweiligen Kunden zur \n\n 424\n\nPrüfung vorgelegt. Erst nach Prüfung dieser Unterlagen, nach Einsatz\n\n 425\n\neines \"Rechercheurs\" und Vorlage eines sogenannten Besuchsberichts\n\n 426\n\n- eines internen Schriftstücks der I & C2 GmbH, aus dem die\n\n 427\n\nFinanzierungssumme, die Mietpoolausschüttung, die Bausparrate sowie\n\n 428\n\neine Verwaltungs- und Instandhaltungsrate hervorgingen und das von\n\n 429\n\ndem jeweiligen Kunden unterzeichnet wurde - entschieden die Angeklagten\n\n 430\n\nnamens der I & C2 GmbH über den Abschluss des\n\n 431\n\nKapitalanlagevertrags. Zudem ließen sie sich durch Kundenunterschrift die\n\n 432\n\nRichtigkeit der Angaben zur Bonität des Interessenten bestätigen.\n\n 433\n\nAbhängig vom gewünschten Anlagebetrag bestand die Möglichkeit, eine\n\n 434\n\nEigentumswohnung zu einhundert Prozent oder als sogenannte Partnerimmobilie,\n\n 435\n\nd. h. zu einem Bruchteil - in der Regel fünfundzwanzig oder\n\n 436\n\nfünfzig Prozent - zu erwerben, sodass die aus der Vermietung in Aussicht\n\n 437\n\ngestellte Rendite dann entsprechend dem Eigentumsanteil auf die\n\n 438\n\nKapitalanleger verteilt werden sollte.\n\n 439\n\nDer Erwerb einer Eigentumswohnung bzw. eines Eigentumsanteils war an\n\n 440\n\nden Beitritt zu einer Mietpoolgemeinschaft mit einer fünfjährigen Mitgliedschaft\n\n 441\n\ngekoppelt, die nur mit Zustimmung der Bausparkasse C\n\n 442\n\ngekündigt werden durfte. Da deren Zinssätze für fünf Jahre festgeschrieben\n\n 443\n\nwaren, machte sie eine gleich lange Poolmitgliedschaft zur Bedingung für die Auszahlung des Vorausdarlehns.\n\n 444\n\nAls Mietpoolverwalterin agierte die I3, vertreten durch den\n\n 445\n\ngesondert verfolgten X3.\n\n 446\n\nIhr oblag die Berechnung der voraussichtlichen monatlichen Nettomiete\n\n 447\n\npro Quadratmeter. Die Mietpoolverwalterin wurde von den Eigentümern\n\n 448\n\nbevollmächtigt, in eigenem Namen und für eigene Rechnung die\n\n 449\n\nWohnungen zu vermieten, den Mietpool zu verwalten und die Mietpoolausschüttung\n\n 450\n\nvorzunehmen, so dass im Ergebnis jedem Mietpoolmitglied\n\n 451\n\nanteilsmäßig die gleiche Nettomiete zufließen sollte. \n\n 452\n\nVor Abschluss des Kaufvertrags über eine Wohneinheit des Objekts\n\n 453\n\nT wurde den Interessenten die monatliche Belastung für Zinsen\n\n 454\n\nund Tilgung unter Abzug der Mietpoolausschüttung vorgerechnet. Der\n\n 455\n\nErwerber unterschrieb dann einen sogenannten Objekt- und\n\n 456\n\nFinanzierungsvermittlungsauftrag für die J2 und die C3, \n\n 457\n\nder insbesondere den beabsichtigten Kaufpreis der zu\n\n 458\n\nerwerbenden Eigentumswohnung - bei einem Großteil der veräußerten\n\n 459\n\nWohnungen 88.115,00 DM - auswies. Zudem waren auf dem Auftrag\n\n 460\n\ndiverse Nebenkosten wie Grunderwerbsteuer, Notar- und Gerichtskosten\n\n 461\n\nsowie eine Finanzvermittlungsgebühr für die C3 in Höhe\n\n 462\n\nvon in der Regel 2.000,00 DM, eine Courtage für die J2 in Höhe\n\n 463\n\nvon in der Regel 3.040,00 DM und eine Abschlussgebühr für die C\n\n 464\n\nin Höhe von 1.600,00 DM aufgeführt.\n\n 465\n\nZusätzlich unterzeichnete der Erwerber einen Darlehensvertrag, der in der\n\n 466\n\nRegel die Gewährung eines Vorausdarlehens mit fünfjähriger Zinsfestschreibung\n\n 467\n\nin Höhe des Kaufpreises der Eigentumswohnung nebst\n\n 468\n\nsämtlichen Nebenkosten (als Vollfinanzierung) sowie die sukzessive\n\n 469\n\nAnsparung von zwei Bausparverträgen bei der C, mit denen später\n\n 470\n\ndas Vorausdarlehen jeweils in Teilbeträgen abgelöst werden sollte,\n\n 471\n\nvorsah.\n\n 472\n\nUm gegenüber den Kaufinteressenten die monatliche Belastung durch\n\n 473\n\nFinanzierungskosten möglichst günstig und demzufolge die Kapitalanlage\n\n 474\n\nals rentabel darstellen zu können, gaben die Angeklagten eine\n\n 475\n\nMietpoolausschüttung in Höhe von 11,40 DM pro Quadratmeter vor,\n\n 476\n\nobwohl die zu erwartenden Erträge bei realistischer Betrachtung eine\n\n 477\n\nAusschüttung lediglich in Höhe von 8,20 DM pro Quadratmeter erlaubten.\n\n 478\n\nZwar ließen sich den damals von den Angeklagten ihrer Kalkulation\n\n 479\n\nzugrunde gelegten Mietlisten der Krankenhausgesellschaft durchaus auch\n\n 480\n\nMiethöhen von 11,40 DM pro Quadratmeterentnehmen; bereits zu Beginn\n\n 481\n\ndes Vertriebs des Objekts T bestand jedoch - wie die Angeklagten\n\n 482\n\nwussten - eine hohe Leerstandsquote (circa von zwanzig Prozent), die\n\n 483\n\nnach den Grundsätzen des Mietpools auf alle Anleger, auch diejenigen,\n\n 484\n\ndenen eine vermietete Wohnung veräußert wurde, zu verteilen war.\n\n 485\n\nDemzufolge konnte für den einzelnen Anleger lediglich eine durchschnittliche\n\n 486\n\nMiete in Höhe von maximal 8,20 DM pro Quadratmeter erzielt\n\n 487\n\nwerden. In dieser Höhe hatte der gesondert verfolgte X3 als Mietpoolverwalter\n\n 488\n\nim November 1994 die zu kalkulierende Mietausschüttung unter\n\n 489\n\nBerücksichtigung der damaligen Leerstandsquote auch errechnet und das\n\n 490\n\nErgebnis seiner Kalkulation den Angeklagten in einer vom 10.11.1994\n\n 491\n\ndatierenden Aktennotiz mitgeteilt. Mit Aktennotiz vom 18.11.1994 hatte er\n\n 492\n\nsie zudem darauf hingewiesen, dass die letzte Mieterhöhung zum\n\n 493\n\n01.02.1993 um 0,82 DM pro Quadratmeter vorgenommen worden und\n\n 494\n\ndaher die nächste Mieterhöhung nach § 2 MHG erst zum 01.02.1996\n\n 495\n\nmöglich sei. Der aktuelle Mietspiegel, der Stadt T weise derzeit\n\n 496\n\neine durchschnittliche Kaltmiete in Höhe von 10,74 DM pro Quadratmeter\n\n 497\n\naus; da die erzielte Miete von 11,40 DM bereits erheblich darüber liege,\n\n 498\n\nsei eine Mieterhöhung zum 01.02.1996 sehr fraglich.\n\n 499\n\nWenngleich die Angeklagten Anfang des Jahres 1995 noch die\n\n 500\n\n- angesichts der ihnen bekannten Umstände und ihrer kaufmännischen\n\n 501\n\nErfahrung völlig vage - Hoffnung hegten, den Leerstand durch den\n\n 502\n\nkurzfristig gebotenen Abschluss neuer Mietverträge ausgleichen zu\n\n 503\n\nkönnen, hielten sie schon zu Beginn des Vertriebs der Wohnungseinheiten\n\n 504\n\nim I4-weg in T für möglich und nahmen billigend in\n\n 505\n\nKauf, dass dieser Plan nicht gelingen könnte, zumal die Nachfrage nach\n\n 506\n\nPersonalwohnungen des Krankenhauses T generell rückläufig\n\n 507\n\nwar. Spätestens ab Mitte 1995, als der Leerstand weiter erheblich angestiegen\n\n 508\n\nwar, wussten sie, dass sich ihre vage Hoffnung nicht realisieren\n\n 509\n\nließ. Auch die Anstrengungen des Angeklagten C2, der sich Ende\n\n 510\n\n1995/Anfang 1996 persönlich drei Monate lang um die Vermietung der\n\n 511\n\nWohnungen bemühte, da die Leerstandsquote bereits bei fünfzig Prozent\n\n 512\n\nlag, vermochten an dieser Erkenntnis nichts zu ändern.\n\n 513\n\nIn der Folgezeit nahm der gesondert verfolgte X3 die in Höhe\n\n 514\n\nvon 11,40 DM pro Quadratmeter festgelegte Mietpoolausschüttung zwar\n\n 515\n\nvor, obwohl die tatsächlich erzielten, Mieteinnahmen derartige\n\n 516\n\nAusschüttungen nicht zuließen; dies hatte allerdings zur Folge, dass der\n\n 517\n\nMietpool bereits nach kurzer Zeit ein Defizit aufwies, das Ende 1998 unter\n\n 518\n\nanderem durch eine gemäß Beschluss der Mietpoolgemeinschaft von\n\n 519\n\njedem Wohnungseigentümer aufzubringende Sonderumlage in Höhe von\n\n 520\n\n10.000,00 DM ausgeglichen werden musste.\n\n 521\n\nNeben dieser Vorspiegelung tatsächlich nicht zu erzielender Mieteinnahmen\n\n 522\n\nenthielt die von den Angeklagten vertriebene Kapitalanlage\n\n 523\n\nweitere Kostenpositionen, um die der Kaufpreis für die Immobilie erhöht\n\n 524\n\nund dementsprechend die Rentabilität der Kapitalanlage herabgesetzt\n\n 525\n\nwar, wobei dies den Anlegern auf Veranlassung der Angeklagten gezielt\n\n 526\n\nverschwiegen wurde.\n\n 527\n\nSo war der Betrieb der I3 für die I & C2 GmbH als\n\n 528\n\nMuttergesellschaft mit derart hohen Personalkosten verbunden, dass\n\n 529\n\ndiese allein mit den gegenüber den Kapitalanlegern offengelegten und in\n\n 530\n\nden Berechnungen ausgewiesenen Verwaltungs- und Instandhaltungskosten\n\n 531\n\nnicht abgedeckt werden konnten.\n\n 532\n\nUm das eigene Unternehmen für die Hausverwaltung ohne persönlichen\n\n 533\n\nVerlust weiter einsetzen zu können, veranschlagten die Angeklagten als\n\n 534\n\nzusätzliche - versteckte. - Verwaltungsgebühr einen sogenannten\n\n 535\n\n\"I3-Anteil\" in Höhe von 50,00 DM pro Quadratmeter, um den sie ohne\n\n 536\n\nOffenlegung gegenüber den Anlegern den von diesen aufzubringenden\n\n 537\n\nBetrag für den Immobilienerwerb erhöhten und damit die Ertragskraft der\n\n 538\n\nKapitalanlage minderten.\n\n 539\n\nDes Weiteren befanden sich im Preis für den Immobilienkauf versteckt\n\n 540\n\nsogenannte \"Zinssubventionen\".\n\n 541\n\nDa die Zinssätze der C Bausparkasse, über die die Finanzierung\n\n 542\n\nder Immobilienkäufe abgewickelt werden sollte, zu hoch waren, um die\n\n 543\n\nKapitalanlage rentabel. erscheinen zu lassen, wurde den Kaufinteressenten\n\n 544\n\nauf Veranlassung der Angeklagten ein reduzierter Zinssatz\n\n 545\n\n\"dargestellt\". Diese für eine erfolgreiche Vermarktung erforderliche Zinsermäßigung\n\n 546\n\nwurde zuvor seitens der Angeklagten in den Kaufpreis\n\n 547\n\neingerechnet, indem sie ihn um 179,00 DM pro Quadratmeter erhöhten;\n\n 548\n\ndies wurde den Anlegern bewusst verschwiegen.\n\n 549\n\nBei einer 28,47 qm großen Eigentumswohnung waren somit im Kaufpreis\n\n 550\n\n5.096,13 DM als für den Erwerber nicht erkennbare Darlehenszinsen\n\n 551\n\nenthalten.\n\n 552\n\nDiese verteuerten die Kapitalanlage über den Immobilienkaufpreis und\n\n 553\n\nsetzten damit die Rentabilität weiter herab, während gegenüber den\n\n 554\n\nAnlegern der Eindruck günstiger Finanzierungskosten bei hoher\n\n 555\n\nMietpoolausschüttung und geringem Verwaltungskostenaufwand erweckt\n\n 556\n\nwurde.\n\n 557\n\nDie Subventionsbeträge - 179,00 DM pro Quadratmeter - wurden als\n\n 558\n\nBestandteil des Immobilienkaufpreises an die I & C2 GmbH\n\n 559\n\nüberwiesen und von dort an die C Bausparkasse weitergeleitet.\n\n 560\n\nDiese Zinssubventionen waren mit der Bausparkasse C\n\n 561\n\nabgesprochen und wurden von ihr bei der Bemessung der Zinssätze in\n\n 562\n\nden Darlehnsverträgen vorausgesetzt.\n\n 563\n\nSchließlich verteuerten die Angeklagten den von ihnen im Rahmen ihrer\n\n 564\n\ninternen Vertriebskalkulation mit 2.113,00 DM pro Quadratmeter\n\n 565\n\nveranschlagten Nettoabgabepreis für das Objekt T zusätzlich,\n\n 566\n\nindem sie ihn auf 2.866,00 DM (ohne I3-Anteil und ohne\n\n 567\n\nZinssubvention) bzw. auf 3.095,00 DM pro Quadratmeter (einschließlich\n\n 568\n\ndes I3-Anteils und der Zinssubvention) als \"notariellen Kaufpreis\"\n\n 569\n\nfestsetzten und somit um weitere 35,63 Prozent erhöhten; insoweit ist die\n\n 570\n\nKammer allerdings aus prozessökonomischen Gründen zu Gunsten der\n\n 571\n\nAngeklagten lediglich von einem durchschnittlichen Aufschlag in Höhe von\n\n 572\n\n22 Prozent des Nettoabgabepreises ausgegangen.\n\n 573\n\nDer von den Angeklagten selbst für die 8.936,82 qm große Wohnfläche\n\n 574\n\ndes Objekts T gezahlte Kaufpreis betrug 1.538,57 DM pro\n\n 575\n\nQuadratmeter, so dass der intern veranschlagte Nettoabgabepreis - vor\n\n 576\n\nder Verteuerung um 22 Prozent - bereits eine Gewinnmarge von 37,33\n\n 577\n\nProzent enthielt. Die weitere Erhöhung des Nettoabgabepreises um\n\n 578\n\n22 Prozent wurde den Kapitalanlegern auf Veranlassung der Angeklagten \n\n 579\n\nverschwiegen.\n\n 580\n\nDer Vergleich des von den Angeklagten gezahlten \"Einkaufspreises\" für\n\n 581\n\ndas Objekt T mit dem von den Anlegern aufzuwendenden\n\n 582\n\nKaufpreis für die einzelne Immobilienanlage ergibt einen Gesamtpreisaufschlag\n\n 583\n\nin Höhe von mehr als 100 Prozent (einschließlich des I3-Anteils und der Zinssubvention).\n\n 584\n\nDabei kann dahingestellt bleiben, ob allein bezüglich des zusätzlichen\n\n 585\n\nGewinnaufschlags auf den Nettoabgabepreis in Höhe von 22 Prozent eine\n\n 586\n\nAufklärungspflicht der Angeklagten bestand. Jedenfalls steht bei\n\n 587\n\nGesamtschau aller nicht offenbarten Umstände über Verwaltungskosten,\n\n 588\n\nZinssubventionen, Mieteinnahmen und Gewinnmargen fest, dass eine mit\n\n 589\n\ndem Anlagekonzept vorgegebene Rendite tatsächlich nicht erzielt werden\n\n 590\n\nkonnte. Durch das Zusammenspiel der diese Faktoren betreffenden\n\n 591\n\nTäuschungshandlungen wurden die Kapitalanleger irregeführt, so dass sie\n\n 592\n\nim Rahmen des Anlagemodells langfristige Darlehens- und Bausparverbindlichkeiten\n\n 593\n\nzu effektiv hohen Zinssätzen eingingen. Diesen\n\n 594\n\nVerbindlichkeiten stand keine ausreichend werthaltige Kapitalanlage in\n\n 595\n\nForm des Immobilienerwerbs mit Renditemöglichkeit gegenüber, da der\n\n 596\n\nKaufpreis für die jeweilige Wohnung völlig überteuert war und die\n\n 597\n\nangeblich zu erwartende Mietpoolausschüttung auf vollkommen\n\n 598\n\nunrealistischen Annahmen basierte.\n\n 599\n\nNach dem Gutachten des öffentlich bestellten und vereidigten\n\n 600\n\nSachverständigen für bebaute und unbebaute Grundstücke L4 betrug der Ertragswert einer 28,47 qm großen, tatsächlich für\n\n 601\n\n88.115,00 DM veräußerten Wohnung des Objekts I4-weg in T\n\n 602\n\nunter Zugrundelegung per Januar/Februar 1996 ortsüblicher Mieten nur\n\n 603\n\n61.839,00 DM, so dass die Differenz zwischen Kaufpreis und objektivem\n\n 604\n\nVerkehrswert bei 42,49 Prozent liegt.\n\n 605\n\nEine realistische Möglichkeit der Renditeerzielung bei Zugrundelegung der\n\n 606\n\ndie Anleger belastenden und zum Teil im Kaufpreis versteckten\n\n 607\n\nlangfristigen Finanzierungskosten war demzufolge ausgeschlossen.\n\n 608\n\nDie Immobilienerwerber vertrauten jedoch auf eine in Aussicht gestellte \n\n 609\n\nRenditemöglichkeit und glaubten demzufolge auch, dass der im Vertrag\n\n 610\n\nbestimmte Kaufpreis der Wohnungen bzw. der Eigentumsanteile den\n\n 611\n\nMarktwert der Immobilien widerspiegelte. In diesem Vertrauen gingen sie\n\n 612\n\nlangfristige Finanzierungsverbindlichkeiten zu vermeintlich günstigen,\n\n 613\n\ntatsächlich aber effektiv hohen Konditionen ein.\n\n 614\n\nBei Kenntnis der in den Kaufpreisen versteckten zusätzlichen\n\n 615\n\nVerwaltungsgebühren, Zinssubventionen und des unangemessen hohen\n\n 616\n\nGewinnaufschlags einerseits sowie der realistischen Höhe zu erwartender\n\n 617\n\nMietpoolerträge andererseits hätten die Kapitalanleger den jeweiligen\n\n 618\n\nImmobilienerwerb nicht durchgeführt, da sich die ihnen angebotene\n\n 619\n\nKapitalanlage dann als völlig unrentabel und damit sinnlos offenbart hätte.\n\n 620\n\nBei Offenlegung der im Kaufpreis versteckten Positionen hätten die\n\n 621\n\nKapitalanleger nämlich erkannt, dass eine in Aussicht gestellte Rendite\n\n 622\n\nder Immobilien(-anteile) über die Mietpoolausschüttung tatsächlich nicht\n\n 623\n\nerzielbar war und von den für den Immobilienkauf eingesetzten Anlagebeträgen\n\n 624\n\nVerwaltungskosten der I3, die Zinssubvention für die\n\n 625\n\nBausparkasse C sowie der (zusätzliche) Gewinnaufschlag für die\n\n 626\n\nI & C2 GmbH versteckt mitfinanziert wurden.\n\n 627\n\nDadurch wäre einem jeden Immobilienanleger bewusst geworden, dass\n\n 628\n\neine Werthaltigkeit der Kapitalanlage und demzufolge eine realistische\n\n 629\n\nMöglichkeit der Gewinnerzielung bereits bei Vertragsschluss nicht\n\n 630\n\nbestand.\n\n 631\n\nDie Angeklagten wussten, dass die den Anlegern vorgetäuschte\n\n 632\n\nMietausschüttung bei realistischer Betrachtung nicht erzielt werden\n\n 633\n\nkonnte, jedoch grundlegend für die Kapitalanlageentscheidung der\n\n 634\n\nErwerber war, da nur eine Mietpoolausschüttung in der zugesagten Höhe\n\n 635\n\nsicherstellte, dass den mit dem Erwerb verbundenen Finanzierungskosten\n\n 636\n\n- ansatzweise - ausreichende Einnahmen aus dem Objekt gegenüberstanden,\n\n 637\n\ndie zumindest eine gewisse Rentabilität der Anlage bewirkten.\n\n 638\n\nKenntnis von der fehlenden Mietertragskraft der Kapitalanlage hatten die\n\n 639\n\nAngeklagten durch den gesondert verfolgten X3 erlangt, der in dem\n\n 640\n\nbereits erwähnten Aktenvermerk vom 10.11.1994 eine Mietausschüttung\n\n 641\n\nin Höhe von 8,20 DM pro Quadratmeter als vertretbar dargelegt und die\n\n 642\n\nAngeklagten mit Vermerk vom 18.11.1994 ergänzend darauf hingewiesen\n\n 643\n\nhatte, dass eine nächste Mieterhöhung erst zum 01.02.1996 möglich und\n\n 644\n\ndemzufolge unter Berücksichtigung der den Angeklagten bekannten\n\n 645\n\nLeerstandsquote sowie des damaligen Mietspiegels der Stadt T\n\n 646\n\ndie ausgewiesene Miete von 11,40 DM pro Quadratmeter kurzfristig nicht\n\n 647\n\nerreichbar sei.\n\n 648\n\nAuch die jeweils in den Kaufpreis eingerechneten Zinssubventionen,\n\n 649\n\nI3-Verwaltungskosten und zusätzlichen Gewinnaufschläge von\n\n 650\n\n22 Prozent, die zu einer weiteren Schmälerung der Renditemöglichkeiten\n\n 651\n\nund damit zur Sinnlosigkeit der Kapitalanlage führten, waren den\n\n 652\n\nAngeklagten bekannt. Sie wussten daher, dass das Gesamtvertriebskonzept\n\n 653\n\ndes Objekts T als Kapitalanlage die versprochenen\n\n 654\n\nRenditemöglichkeiten nicht eröffnete, weil die Immobilien angesichts\n\n 655\n\ntatsächlich erzielbarer Mieteinnahmen und verdeckter Zusatzkosten eine\n\n 656\n\nErtragskraft in Gestalt einer dem Kaufpreis angemessenen Mietpoolausschüttung\n\n 657\n\nnicht aufwiesen. Ebenso besaßen sie Kenntnis davon, dass\n\n 658\n\ndie für den Immobilienerwerb erforderlichen Finanzierungskosten nicht in\n\n 659\n\nder versprochenen Höhe durch Mietpoolertrag und Immobilienwert\n\n 660\n\nabgedeckt wurden, somit das Anlagekonzept für den Anleger nicht\n\n 661\n\nrentabel war. Um gleichwohl das Objekt T auf der Grundlage des dargestellten Vertriebskonzepts vermarkten zu können, verdeckten die Angeklagten\n\n 662\n\nzum einen den zusätzlichen Verwaltungskostenanteil durch eine\n\n 663\n\nentsprechende Kaufpreiserhöhung um 50,00 DM pro Quadratmeter. Da \n\n 664\n\ndie Kapitalanleger diesen Anteil durch Darlehens- und Bausparverträge\n\n 665\n\nmitfinanzieren mussten, ermäßigte sich ihre mit dem Immobilienerwerb\n\n 666\n\nerzielbare Rendite entsprechend; dies hatte - was den Angeklagten klar\n\n 667\n\nwar - einen Schaden der Anleger - mindestens - in Höhe des\n\n 668\n\nVerwaltungskostenanteils zur Folge, wobei der damit verbundene\n\n 669\n\nzusätzliche Zinsaufwand der Anleger für die Darlehensverträge als\n\n 670\n\nweiterer Schaden zu Gunsten der Angeklagten unberücksichtigt blieb.\n\n 671\n\nDes Weiteren minderte die heimlich über den Kaufpreis finanzierte\n\n 672\n\nZinssubvention - wie die Angeklagten wussten - in gleicher Weise den\n\n 673\n\nWert der Kapitalanlage, da auch um diese Position der Kaufpreis überhöht\n\n 674\n\nwar und dies zu einer Minderung der zugesagten Rendite in Höhe des von\n\n 675\n\ndem einzelnen Anleger aufgewandten Zinssubventionsbetrages (zuzüglich\n\n 676\n\ndafür zu zahlender Darlehenszinsen, die die Kammer jedoch zu Gunsten\n\n 677\n\nder Angeklagten unberücksichtigt ließ) führte.\n\n 678\n\nInsoweit entstand dem einzelnen Kapitalanleger weiterer Schaden\n\n 679\n\nmindestens in Höhe des Betrages der jeweiligen Zinssubvention.\n\n 680\n\nSchließlich wurde auch der 22-prozentige (weitere) Gewinnaufschlag\n\n 681\n\n- wie die Angeklagten wussten - jeweils durch eine nicht mehr an\n\n 682\n\nüblichen Gewinnmargen und am Marktwert des Immobilienobjekts\n\n 683\n\norientierte Erhöhung des Kaufpreises einer Wohnung bzw. eines\n\n 684\n\nWohnungsanteils finanziert und dadurch die vorgegebene Ertragskraft der\n\n 685\n\nKapitalanlage zusätzlich gemindert.\n\n 686\n\nDer von dem jeweiligen Kapitalanleger investierte Kaufpreis lag nämlich\n\n 687\n\nunter Einräumung einer angemessenen Gewinnmarge der Angeklagten\n\n 688\n\nund unter Ausklammerung zulässiger - da offengelegter - Kostenpositionen\n\n 689\n\nderart weit über dem für die Immobilie zu veranschlagenden\n\n 690\n\nMarktwert, dass ein solcher Kapitaleinsatz nicht durch die im Verhältnis\n\n 691\n\ndazu unangemessen niedrigen Mietpoolerträge in Höhe von tatsächlich\n\n 692\n\n8,20 DM pro Quadratmeter gerechtfertigt war. Die Erhöhung des\n\n 693\n\nKaufpreises um (weitere) 22 Prozent kam daher faktisch einer Minderung\n\n 694\n\ndes eingesetzten Kapitals in dieser Höhe und damit der effektiv\n\n 695\n\nerzielbaren Rendite gleich.\n\n 696\n\nDie bereits bei Vertragsschluss erlittene Schmälerung des Anlagekapitals\n\n 697\n\nminderte in Zusammenspiel mit dem tatsächlich geringen Mietpoolertrag\n\n 698\n\n- das durch eine Mietpoolausschüttung - in der versprochenen Höhe\n\n 699\n\nentstandene Defizit mussten die Eigentümer durch eine Sonderumlage\n\n 700\n\nselbst ausgleichen - und dem hohen Verwaltungskosten- und\n\n 701\n\nZinssubventionsaufwand den Ertragswert des eingesetzten Kapitals. \n\n 702\n\nDies führte bei jedem Anleger zu einem weiteren Schaden mindestens in\n\n 703\n\nHöhe des verdeckten 22-prozentigen Gewinnaufschlags, wobei der\n\n 704\n\ntatsächliche Verlust der Anleger, die jahrzehntelang ohne ausreichende\n\n 705\n\nMietpoolerträge zusätzlich mit den Darlehnszinsen für den Betrag des Gewinnaufschlags belastet waren, weit darüber hinausgehen dürfte.\n\n 706\n\nIm Einzelnen wurden nach diesem Konzept Wohnungen .bzw.\n\n 707\n\nWohnungsanteile für 3.059,00 DM pro Quadratmeter an folgende Anleger\n\n 708\n\nveräußert:\n\n \n\n709\n\n \n\n Lfd.\n Nr.\n Erwerber\n Kaufpreis\n In DM\n Whg.\n Nr.:\n Datum des\n Vertrags\n \n\n \n\n 1\n ###\n 88.115\n 189\n 23.11.95\n \n\n \n\n 2\n ###\n 88.115\n 186\n 31.10.95\n \n\n \n\n 3\n ###\n 47354\n 9d\n 16.04.96\n \n\n \n\n 4\n ###\n 88.115\n 267\n 29.11.95\n \n\n \n\n 5\n ###\n 47.338\n 239b\n 31.05.96\n \n\n \n\n 6\n ###\n 88.115\n 96\n 19.10.95\n \n\n \n\n 7\n ###\n 88.115\n 244\n 11.12.95\n \n\n \n\n 8\n ###\n 88.115\n 56\n 24.05.95\n \n\n \n\n 9\n ###\n 88.115\n 119\n 96\n \n\n \n\n 10\n ###\n 88.115\n 2\n 13.04.95\n \n\n \n\n 11\n ###\n 47.338\n 9a\n 26.02.96\n \n\n \n\n 12\n ###\n 88.115\n 83\n 14.11.95\n \n\n \n\n 13\n ###\n 89.337\n 121a\n 07.08.96\n \n\n \n\n 14\n ###\n 88.115\n 132\n 31.03.95\n \n\n \n\n 15\n ###\n 88.115\n 161\n 04.96\n \n\n \n\n 16\n ###\n 88.115\n 224\n 28.11.95\n \n\n \n\n 17\n ###\n 88.115\n 89\n 21.04.95\n \n\n \n\n 18\n ###\n 88.115\n 1\n 24.03.95\n \n\n \n\n 19\n ###\n 88.115\n 67\n 06.11.95\n \n\n \n\n 20\n ###\n 88.115\n 30\n 04.05.95\n \n\n \n\n 21\n ###\n 88.115\n 41\n 07.08.95\n \n\n \n\n 22\n ###\n 88.115\n 190\n 04.11.96\n \n\n \n\n 23.\n ###\n 88.115\n 257\n 08.05.96\n \n\n \n\n 24\n ###\n 88.115\n 160\n 21.12.95\n \n\n \n\n 25\n ###\n 88.115\n 233\n 27.12.95\n \n\n \n\n 26\n ###\n 88.115\n 99\n 11.05.95\n \n\n \n\n 27\n ###\n 88.115\n 270\n 31.01.96\n \n\n \n\n 28\n ###\n 88.115\n 61\n 30.03.95\n \n\n \n\n 29\n ###\n 88.115\n 185\n 02.11.95\n \n\n \n\n 30\n ###\n 88.115\n 245\n 30.08.95\n \n\n \n\n 31\n ###\n 47338\n 94a\n 20.02.96\n \n\n \n\n 32\n ###\n 88.115\n 283\n 29.12.95\n \n\n \n\n 33\n ###\n 88.115\n 262\n 04.96\n \n\n \n\n 34\n ###\n 88.115\n 263\n 18.12.95\n \n\n \n\n 35\n ###\n 88.115\n 157\n 17.11.95\n \n\n \n\n 36\n ###\n 88.115\n 228\n 27.01.96\n \n\n \n\n 37\n ###\n 88.115\n 237\n 05.05.95\n \n\n \n\n 38\n ###\n 47.338\n 9c\n 06.03.96\n \n\n \n\n 39\n ###\n 88.115\n 57\n 20.12.95\n \n\n \n\n 40\n ###\n 88.115\n 125\n 30.03.95\n \n\n \n\n 41\n ###\n 88.115\n 64\n 03.07.96\n \n\n \n\n 42\n ###\n 88.115\n 107\n 23.02.96\n \n\n \n\n 43\n ###\n 88.115\n 141\n 19.92.96\n \n\n \n\n 44\n ###\n 88.115\n 134\n 23.11.95\n \n\n \n\n 45\n ###\n 88.115\n 162\n 18.12.95\n \n\n \n\n 46\n ###\n 47.338\n 239d\n 96\n \n\n \n\n 47\n ###\n 88.115\n 248\n 15.11.95\n \n\n \n\n 48\n ###\n 88.115\n 236\n 15.12.95\n \n\n \n\n 49\n ###\n 88.115\n 184\n 20.12.95\n \n\n \n\n 50\n ###\n 47338\n 239c\n 96\n \n\n \n\n 51\n ###\n 88.115\n 143\n 06.06.95\n \n\n \n\n 52\n ###\n 47.338\n 94b\n 96\n \n\n \n\n 53\n ###\n 66.697\n 73b\n 96\n \n\n \n\n 54\n ###\n 88.115\n 243\n 08.12.95\n \n\n \n\n 55\n ###\n 88.115\n 81\n 15.12.95\n \n\n \n\n 56\n ###\n 88.115\n 108\n 21.06.96\n \n\n \n\n 57\n ###\n 88.115\n 74\n 13.12.95\n \n\n \n\n 58\n ###\n 88.115\n 129\n 21.12.95\n \n\n \n\n 59\n ###\n 88.115\n 84\n 21.12.95\n \n\n \n\n 60\n ###\n 88.115\n 249\n 14.11.95\n \n\n \n\n 61\n ###\n 88.115\n 85\n 06.11.95\n \n\n \n\n 62\n ###\n 88.115\n 271\n 14.03.96\n \n\n \n\n 63\n ###\n 47.338\n 94c\n 28.02.96\n \n\n \n\n 64\n ###\n 88.115\n 201\n 16.11.95\n \n\n \n\n 65\n ###\n 88.115\n 16\n 21.03.95\n \n\n \n\n 66\n ###\n 88.115\n 50\n 18.04.95\n \n\n \n\n 67\n ###\n 88.115\n 51\n 18.04.95\n \n\n \n\n 68\n ###\n 88.115\n 113\n 10.04.96\n \n\n \n\n 69\n ###\n 88.115\n 226\n 12.07.95\n \n\n \n\n 70\n ###\n 88.115\n 118\n 17.10.95\n \n\n \n\n 71\n ###\n 47338\n 144a\n 07.96\n \n\n \n\n 72\n ###\n 178.674\n 171\n 27.06.96\n \n\n \n\n 73\n ###\n 47338\n 9b\n 26.02.96\n \n\n \n\n 74\n ###\n 88.115\n 278\n 20.11.95\n \n\n \n\n 75\n ###\n 88.115\n 8\n 04.04.95\n \n\n \n\n 76\n ###\n 88.115\n 168\n 13.02.96\n \n\n \n\n 77\n ###\n 47338\n 45d\n 96\n \n\n \n\n 78\n ###\n 88.115\n 71\n 27.12.95\n \n\n \n\n 79\n ###\n 66697\n 73a\n 12.07.96\n \n\n \n\n 80\n ###\n 47338\n 194d\n 96\n \n\n \n\n 81\n ###\n 88.115\n 199\n 10.05.95\n \n\n \n\n 82\n ###\n 88.115\n 200\n 27.10.95\n \n\n \n\n 83\n ###\n 88.115\n 12\n 14.03.95\n \n\n \n\n 84\n ###\n 47338\n 45c\n 96\n \n\n \n\n 85\n ###\n 88.115\n 18\n 18.05.95\n \n\n \n\n 86\n ###\n 88.115\n 253\n 13.11.95\n \n\n \n\n 87\n ###\n 88.115\n 272\n 31.01.96\n \n\n \n\n 88\n ###\n 89.337\n 120\n 09.10.95\n \n\n \n\n 89\n ###\n 88.115\n 62\n 13.04.95\n \n\n \n\n 90\n ###\n 88.115\n 269\n 29.12.95\n \n\n \n\n 91\n ###\n 88.115\n 256\n 14.12.95\n \n\n \n\n 92\n ###\n 88.115\n 203\n 09.11.95\n \n\n \n\n 93\n ###\n 88.115\n 205\n 07.03.96\n \n\n \n\n 94\n ###\n 88.115\n 154\n 07.03.96\n \n\n \n\n 95\n ###\n 88.115\n 145\n 29.08.95\n \n\n \n\n 96\n ###\n 88.115\n 55\n 27.11.95\n \n\n \n\n 97\n ###\n 88.115\n 279\n 14.12.95\n \n\n \n\n 98\n ###\n 88.115\n 275\n 05.12.95\n \n\n \n\n 99\n ###\n 89.337\n 26a\n 09.96\n \n\n \n\n 100\n ###\n 88.115\n 68\n 03.05.95\n \n\n \n\n 101\n ###\n 88.115\n 261\n 07.03.96\n \n\n \n\n 102\n ###\n 88.115\n 150\n 96\n \n\n \n\n 103\n ###\n 88.115\n 97\n 07.04.95\n \n\n \n\n 104\n ###\n 88.115\n 54\n 20.03.95\n \n\n \n\n 105\n ###\n 88.115\n 95\n 28.08.95\n \n\n \n\n 106\n ###\n 88.115\n 75\n 14.06.95\n \n\n \n\n 107\n ###\n 88.115\n 230\n 07.11.95\n \n\n \n\n 108\n ###\n 47.338\n 144d\n 96\n \n\n \n\n 109\n ###\n 88.115\n 116\n 18.12.95\n \n\n \n\n 110\n ###\n 88.115\n 174\n 20.10.95\n \n\n \n\n 111\n ###\n 88.115\n 28\n 10.05.95\n \n\n \n\n 112\n ###\n 88.115\n 49\n 28.03.95\n \n\n \n\n 113\n ###\n 88.115\n 114\n 12.04.95\n \n\n \n\n 114\n ###\n 88.115\n 142\n 27.03.95\n \n\n \n\n 115\n ###\n 88.115\n 280\n 20.11.95\n \n\n \n\n 116\n ###\n 88.115\n 40\n 13.06.96\n \n\n \n\n 117\n ###\n 88.115\n 273\n 14.12.95\n \n\n \n\n 118\n ###\n 66.697\n 122a\n 96\n \n\n \n\n 119\n ###\n 88.115\n 251\n 27.11.95\n \n\n \n\n 120\n ###\n 88.115\n 232\n 0808.96\n \n\n \n\n 121\n ###\n 88.115\n 266\n 22.01.96\n \n\n \n\n 122\n ###\n 88.115\n 11\n 15.05.96\n \n\n \n\n 123\n ###\n 88.115\n 135\n 17.06.95\n \n\n \n\n 124\n ###\n 88.115\n 259\n 18.01.96\n \n\n \n\n 125\n ###\n 88.115\n 32\n 17.10.95\n \n\n \n\n 126\n ###\n 88.115\n 163\n 26.03.96\n \n\n \n\n 127\n ###\n 47.338\n 144b\n 96\n \n\n \n\n 128\n ###\n 88.115\n 59\n 18.04.95\n \n\n \n\n 129\n ###\n 88.115\n 60\n 18.04.95\n \n\n \n\n 130\n ###\n 88.115\n 241\n 30.03.95\n \n\n \n\n 131\n ###\n 88.115\n 92\n 04.04.95\n \n\n \n\n 132\n ###\n 66.697\n 218a\n 96\n \n\n \n\n 133\n ###\n 47.338\n 94d\n 19.03.96\n \n\n \n\n 134\n ###\n 88.115\n 268\n 96\n \n\n \n\n 135\n ###\n 88.115\n 25\n 19.04.95\n \n\n \n\n 136\n ###\n 88.115\n 14\n 15.02.95\n \n\n \n\n 137\n ###\n 88.115\n 53\n 09.05.96\n \n\n \n\n 138\n ###\n 88.115\n 180\n 08.11.95\n \n\n \n\n 139\n ###\n 88.115\n 52\n 07.03.96\n \n\n \n\n 140\n ###\n 47.338\n 93\n 96\n \n\n \n\n 141\n ###\n 88.115\n 93\n 05.04.95\n \n\n \n\n 142\n ###\n 88.115\n 131\n 18.12.95\n \n\n \n\n 143\n ###\n 88.115\n 246\n 08.05.96\n \n\n \n\n 144\n ###\n 88.115\n 84\n 06.11.95\n \n\n \n\n 145\n ###\n 89.337\n 216\n 08.96\n \n\n \n\n 146\n ###\n 47.338\n 239a\n 13.06.96\n \n\n \n\n 147\n ###\n 88.115\n 22\n 05.04.95\n \n\n \n\n 148\n ###\n 88.115\n 23\n 11.05.95\n \n\n \n\n 149\n ###\n 88.115\n 100\n 11.05.95\n \n\n \n\n 150\n ###\n 88.115\n 210\n 11.03.96\n \n\n \n\n 151\n ###\n 88.115\n 242\n 03.04.95\n \n\n \n\n 152\n ###\n 88.115\n 35\n 25.03.95\n \n\n \n\n 153\n ###\n 88.115\n 187\n 23.11.95\n \n\n \n\n 154\n ###\n 88.115\n 227\n 21.04.95\n \n\n \n\n 155\n ###\n 66.697\n 122b\n 01.08.96\n \n\n \n\n 156\n ###\n 88.115\n 247\n 01.12.95\n \n\n \n\n 157\n ###\n 88.115\n 195\n 24.03.95\n \n\n \n\n 158\n ###\n 88.115\n 281\n 07.03.96\n \n\n \n\n 159\n ###\n 89.337\n 26b\n 96\n \n\n \n\n 160\n ###\n 88.115\n 192\n 13.04.95\n \n\n \n\n 161\n ###\n 88.115\n 106\n 21.12.95\n \n\n \n\n 162\n ###\n 47.338\n 45b\n 96\n \n\n \n\n 163\n ###\n 88.115\n 128\n 01.09.95\n \n\n \n\n 164\n ###\n 88.115\n 27\n 11.04.95\n \n\n \n\n 165\n ###\n 66.697\n 73d\n 10.07.96\n \n\n \n\n 166\n ###\n 88.115\n 130\n 13.04.95\n \n\n \n\n 167\n ###\n 88.115\n 98\n 12.05.95\n \n\n \n\n 168\n ###\n 88.115\n 149\n 09.02.96\n \n\n \n\n 169\n ###\n 88.115\n 206\n 21.03.96\n \n\n \n\n 170\n ###\n 88.115\n 183\n 01.09.95\n \n\n \n\n 171\n ###\n 88.115\n 48\n 23.10.95\n \n\n \n\n 172\n ###\n 88.115\n 76\n 05.96\n \n\n \n\n 173\n ###\n 88.115\n 159\n 15.03.96\n \n\n \n\n 174\n ###\n 89.337\n 72a\n 06.08.96\n \n\n \n\n 175\n ###\n 88.115\n 133\n 13.12.95\n \n\n \n\n 176\n ###\n 88.115\n 188\n 05.02.96\n \n\n \n\n 177\n ###\n 88.115\n 29\n 05.05.95\n \n\n \n\n 178\n ###\n 88.115\n 103\n 14.11.95\n \n\n \n\n 179\n ###\n 88.115\n 111\n 12.05.95\n \n\n \n\n 180\n ###\n 89.337\n 66\n 22.05.95\n \n\n \n\n 181\n ###\n 88.115\n 255\n 11.12.95\n \n\n \n\n 182\n ###\n 88.115\n 156\n 30.10.95\n \n\n \n\n 183\n ###\n 47.354\n 194a\n 96\n \n\n \n\n 184\n ###\n 47.338\n 194b\n 96\n \n\n \n\n 185\n ###\n 88.115\n 250\n 04.06.96\n \n\n \n\n 186\n ###\n 88.115\n 90\n 25.02.95\n \n\n \n\n 187\n ###\n 88.115\n 277\n 14.12.95\n \n\n \n\n 188\n ###\n 88.115\n 276\n 14.12.95\n \n\n \n\n 189\n ###\n 47.338\n 45a\n 01.07.96\n \n\n \n\n 190\n ###\n 88.115\n 19\n 24.03.95\n \n\n \n\n 191\n ###\n 88.115\n 208\n 18.03.96\n \n\n \n\n 192\n ###\n 88.115\n 110\n 12.06.95\n \n\n \n\n 193\n ###\n 47.338\n 144c\n 96\n \n\n \n\n 194\n ###\n 88.115\n 69\n 22.03.96\n \n\n \n\n 195\n ###\n 88.115\n 17\n 23.11.95\n \n\n \n\n 196\n ###\n 88.115\n 282\n 12.01.96\n \n\n \n\n 197\n ###\n 88.115\n 43\n 05.12.95\n \n\n \n\n 198\n ###\n 88.115\n 231\n 18.03.96\n \n\n \n\n 199\n ###\n 89.337\n 216b\n 96\n \n\n \n\n \n Summe:\n 16.526.874.—DM\n (8.450.056,49 €).\n \n \n \n\n \n\n 710\n\nDer den Kapitalanlegern entstandene Schaden beläuft sich auf insgesamt\n\n 711\n\n4.858.740,22 DM (2.484.234,42 €), bestehend aus verdeckten\n\n 712\n\nVerwaltungskosten in Höhe von 266.993,00 DM (136.511,35 €),\n\n 713\n\nversteckten Zinssubventionen in Höhe von 955.834,94DM (488.710,64 €)\n\n 714\n\nund renditeschädigenden Gewinnaufschlägen in Höhe von 3.635.912,28 DM (1.859.012,42 €).\n\n 715\n\nSoweit gegen den Angeklagten I mit Anklageschrift der\n\n 716\n\nStaatsanwaltschaft Dortmund vom 09.09.2005 auch der Vorwurf der\n\n 717\n\nBeitragsvorenthaltung in 104 Fällen, der Verletzung der Buchführungspflicht\n\n 718\n\nin einem Fall sowie weiterer Insolvenzstraftaten in sieben Fällen\n\n 719\n\nerhoben worden ist, hat die Kammer das Verfahren in der Hauptverhandlung\n\n 720\n\nabgetrennt.\n\n 721\n\nC. Beweiswürdigung\n\n 722\n\nDie Feststellungen zur Person der Angeklagten und zum Tatgeschehen\n\n 723\n\nberuhen auf den glaubhaften Geständnissen der Angeklagten, den\n\n 724\n\nverlesenen Bundeszentralregisterauszügen vom 28.05.2009 sowie den\n\n 725\n\nverlesenen bzw. im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung\n\n 726\n\neingeführten Urkunden.\n\n 727\n\nD. Rechtliche Würdigung\n\n 728\n\nNach den getroffenen Feststellungen haben sich die Angeklagten wie aus\n\n 729\n\ndem Tenor ersichtlich strafbar gemacht.\n\n 730\n\nE. Strafzumessung\n\n 731\n\nBei der Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen\n\n 732\n\nleiten lassen:\n\n 733\n\nBesonders strafmildernd wirkte sich aus, dass die Angeklagten in der \n\n 734\n\nHauptverhandlung ein umfassendes Geständnis abgelegt haben. Durch\n\n 735\n\nihr Geständnis haben die Angeklagten eine ansonsten durchzuführende\n\n 736\n\nsehr umfangreiche und schwierige Beweisaufnahme erheblich abgekürzt\n\n 737\n\nund vereinfacht. In dem letzten Wort der Angeklagten, in dem sie ihr Tun\n\n 738\n\naufrichtig bedauerten und der Angeklagte C2 sich darüber hinaus bei\n\n 739\n\ndem Gericht und allen Kapitalanlegern entschuldigte, kam zum Ausdruck,\n\n 740\n\ndass ihr Geständnis von Reue und Einsicht getragen war.\n\n 741\n\nZu Gunsten der Angeklagten sprachen auch ihr bis zu der hier\n\n 742\n\nfestgestellten Tatzeit straffreies und von eigener Arbeit geprägtes Leben\n\n 743\n\nsowie die Umstände, dass die abzuurteilende Tat nunmehr etwa dreizehn\n\n 744\n\nJahre zurückliegt und die Angeklagten sich seitdem - somit über einen\n\n 745\n\nlangen Zeitraum - wieder gesetzestreu verhalten haben. Strafermäßigend\n\n 746\n\nwar des Weiteren zu berücksichtigen, dass die Angeklagten, die bis zu der\n\n 747\n\nihnen vorgeworfenen Tat in gesellschaftlich geachteten Verhältnissen\n\n 748\n\nlebten, einen sozialen und wirtschaftlichen Abstieg erlitten haben, der mit\n\n 749\n\nder Abgabe der eidesstattlichen Versicherung endete und ihnen, die\n\n 750\n\nzukünftig durch Schulden in Millionenhöhe auch in ihrer weiteren\n\n 751\n\nLebensführung eingeschränkt sein werden, die Folgen ihres Fehlverhaltens\n\n 752\n\nbereits klar vor Augen geführt hat.\n\n 753\n\nErheblich strafmildernd waren des Weiteren die hier feststellbaren\n\n 754\n\nrechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerungen zu gewichten.\n\n 755\n\nDiesbezüglich sind - entsprechend der Bekanntgabe des Vorsitzenden in\n\n 756\n\nder Hauptverhandlung - bei den polizeilichen Ermittlungen Verzögerungen\n\n 757\n\nvon zwei Jahren und sechs Monaten zu veranschlagen, da mit dem\n\n 758\n\näußerst umfangreichen Ermittlungsverfahren und der dabei\n\n 759\n\nauszuwertenden Vielzahl sichergestellter Beweismittel in der Zeit von\n\n 760\n\nMärz/April 2001 bis Oktober 2004 lediglich zwei Sachbearbeiter befasst \n\n 761\n\nwaren - üblich und geboten wären mindestens drei gewesen, - und ab\n\n 762\n\nSeptember 2004 lediglich noch ein Sachbearbeiter für das Verfahren zur\n\n 763\n\nVerfügung stand. Die insgesamt bei der Polizei fünf Jahre in Anspruch\n\n 764\n\nnehmenden Ermittlungen hätten bei ausreichender Personalkapazität und\n\n 765\n\neinem dem Verfahren angemessenem Einsatz von Ermittlungskräften auf\n\n 766\n\nzwei Jahre und sechs Monate abgekürzt werden können.\n\n 767\n\nDie bei Gericht feststellbaren Verfahrensverzögerungen belaufen sich\n\n 768\n\nnach Eingang der Anklage vom 30.11.2006 bis zur Terminierung im Mai\n\n 769\n\n2009 unter Berücksichtigung von Zustellungs- und Stellungnahmefristen\n\n 770\n\nsowie einer Einarbeitungszeit von etwa fünf Monaten auf insgesamt zwei\n\n 771\n\nJahre.\n\n 772\n\nDie sich somit auf vier Jahre und sechs Monate summierenden\n\n 773\n\nVerfahrensverzögerungen stellen eine erhebliche, der Justizverwaltung\n\n 774\n\nzuzurechnende Zeit dar, während der die Angeklagten dem psychischen\n\n 775\n\nDruck des gegen sie geführten Strafverfahrens und der Achtung durch die\n\n 776\n\nÖffentlichkeit ausgesetzt waren.\n\n 777\n\nStrafmildernd war schließlich zu gewichten, dass die Angeklagten, die sich\n\n 778\n\nnunmehr in fortgeschrittenem Alter befinden und erstmals mit dem \n\n 779\n\nStrafgesetz in Konflikt gerieten, als bisher unbestrafte Erstverbüßer\n\n 780\n\nbesonders strafempfänglich und haftempfindlich sind.\n\n 781\n\nStrafschärfend fanden der lange Tatzeitraum, die Vielzahl von\n\n 782\n\nGeschädigten, die von gesteigerter krimineller Energie geprägte\n\n 783\n\nsystematische und raffinierte Begehungsweise und die Höhe des\n\n 784\n\nentstandenen Gesamtschadens Berücksichtigung. Zudem wirkte sich zu\n\n 785\n\nLasten der Angeklagten aus, dass sie gewerbsmäßig handelten, indem ihr\n\n 786\n\nTun von dem Bestreben gekennzeichnet war, sich durch wiederholte\n\n 787\n\nTathandlungen, die die Kammer materiellrechtlich als eine Tat bewertet\n\n 788\n\nhat, eine nicht nur vorübergehende Einnahmequell von einigem Umfang\n\n 789\n\nzu verschaffen. Des Weiteren war strafschärfend zu gewichten, dass die\n\n 790\n\nAngeklagten gerade das Vertrauen von Kleinanlegern missbrauchten, die\n\n 791\n\ndurch die Taten ihr mittels langfristiger Darlehensverträge aufgebrachtes \n\n 792\n\nGeld verloren, wenngleich - dies hat die Kammer insoweit wiederum\n\n 793\n\nStrafmildernd berücksichtigt - von der Bausparkasse C nach der\n\n 794\n\nunwiderlegten Einlassung der Angeklagten ein Großteil der Gesamtaufwendungen\n\n 795\n\nder Anleger (fünfundsiebzig Prozent) im Rahmen der geführten Zivilprozesse ausgeglichen wurde.\n\n 796\n\nUnter Berücksichtigung aller für und gegen die Angeklagten sprechenden\n\n 797\n\nUmstände und unter Zugrundelegung des Strafrahmens des § 263 Abs. 1\n\n 798\n\nStGB in der im Tatzeitraum geltenden Fassung- ein besonders schwerer\n\n 799\n\nFall lag nach Gesamtwürdigung aller Zumessungsgesichtspunkte,\n\n 800\n\ninsbesondere des erheblichen Zeitablaufs, nicht vor - hat die Kammer bei\n\n 801\n\nbeiden Angeklagten eine Freiheitsstrafe von\n\n 802\n\nzwei Jahren und sechs Monaten\n\n 803\n\nfür schuldangemessen erachtet.\n\n 804\n\nDer Abschluss des Strafverfahrens ist hier allerdings rechtsstaatswidrig\n\n 805\n\nderart verzögert worden, dass die diesbezügliche im Rahmen der\n\n 806\n\nStrafmilderungsgründe erfolgte ausdrückliche Feststellung zur\n\n 807\n\nKompensation nicht genügte. Vielmehr bedurfte es einer darüber\n\n 808\n\nhinausgehenden Entschädigung der Angeklagten für ihre mit der\n\n 809\n\nüberlangen Verfahrensdauer verbundene psychische Belastung, zumal sie\n\n 810\n\nwährend der Zeit der gegen sie geführten Ermittlungen zusätzlich der\n\n 811\n\nVorverurteilung in der Öffentlichkeit ausgesetzt und damit in ihren\n\n 812\n\nberuflichen Möglichkeiten eingeschränkt waren.\n\n 813\n\nDen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 MRK hat die Kammer im Wege der vom\n\n 814\n\nBundesgerichtshof entwickelten \"Vollstreckungslösung\" kompensiert,\n\n 815\n\nindem sie in der Urteilsformel ausgesprochen hat, dass zur Entschädigung\n\n 816\n\nfür die überlange Verfahrensdauer jeweils ein Jahr und acht Monate der\n\n 817\n\ngegen die Angeklagten verhängten Freiheitsstrafen als vollstreckt gelten.\n\n 818\n\nF. Kosten\n\n 819\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1StPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238804","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2009-07-17/43-kls-2-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/238804","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238804","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2009-07-17/43-kls-2-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/238804","retrieved":"2026-07-09 02:01:32.354367+00:00"}}