{"status":"available","doknr":"OLD240787","ecli":"ECLI:DE:LGDO:2009:0511.43KLS6.06.00","court":"Landgericht Dortmund","senate":null,"decided":"2009-05-11","aktenzeichen":"43 KLs 6/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Angeklagte wird wegen Betruges in fünf Fällen zu einer\n\nGesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt.\n\nZur Entschädigung für die überlange Verfahrensdauer gelten ein Jahr und\n\nvier Monate der gegen die Angeklagte verhängten Gesamtfreiheitsstrafe als\n\nvollstreckt.\n\nDie Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, soweit sie verurteilt\n\nworden ist. Soweit die Kammer das Verfahren eingestellt hat, trägt die\n\nStaatskasse die Kosten des Verfahrens; insoweit wird davon abgesehen, die\n\nnotwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen.\n\n- Angewandte Vorschriften: § 263 StGB in der jeweils zur Tatzeit geltenden\n\nFassung, §§ 25 Abs. 2, 53 StGB- –\n\n1\n\nGründe:\n\n 2\n\n(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)\n\n 3\n\nA. Feststellungen zur Person der Angeklagten\n\n 4\n\nDie Angeklagte wurde am ##.##.1961 in C geboren und wuchs dort\n\n 5\n\ngemeinsam mit einer fünf Jahre jüngeren Schwester bei ihren Eltern auf.\n\n 6\n\nDer Vater übte den Beruf des Diplomstaatswissenschaftlers im Auswärtigen Amt der\n\n 7\n\nDDR aus und war u. a. in Ostasien tätig. Die Mutter der Angeklagten arbeitete\n\n 8\n\nebenfalls als Beamtin im Auswärtigen Amt der DDR und war mit Auslandstätigkeiten\n\n 9\n\nbefasst, die bis zur Wende andauerten; ab 1990 war sie bei einer Medienfirma\n\n 10\n\nbeschäftigt.\n\n 11\n\nDie Angeklagte wurde im Jahr 1968 altersgerecht eingeschult und beendete 1978\n\n 12\n\nihre Schulzeit mit der zehnten Klasse der Polytechnischen Oberschule, die mit einer\n\n 13\n\nwestdeutschen Realschule vergleichbar ist.\n\n 14\n\nAnschließend begann sie eine dreijährige Ausbildung zur Facharbeiterin für das\n\n 15\n\nHotel- und Gastronomiewesen - entsprechend dem westdeutschen Beruf der\n\n 16\n\nHotelfachfrau - im Interhotel N3 in Ostberlin, bei dem sie nach erfolgreichem\n\n 17\n\nAbschluss ihrer Lehrzeit im Jahr 1981 als Festangestellte blieb.\n\n 18\n\nDa jedoch ihr im Jahr 1984 gestellter Antrag, ein Fachstudium zu beginnen,\n\n 19\n\nabgelehnt wurde (die Angeklagte war nicht zu einem Beitritt in die SED bereit, ein\n\n 20\n\nsolcher jedoch zur Bedingung für die Bewilligung eines Studienplatzes gemacht\n\n 21\n\nworden), stellte sie aus Verärgerung einen Ausreiseantrag und beendete ihre\n\n 22\n\nTätigkeit in dem Interhotel N3 in Ostberlin. In der Folgezeit arbeitete sie sodann\n\n 23\n\nin einem Cafe als Kellnerin und gelegentlich auch als Fotomodell.\n\n 24\n\nIm Jahr 1989 heiratete die Angeklagte den Schauspieler T, den sie\n\n 25\n\nbereits seit ihrem siebzehnten Lebensjahr kannte, allerdings erst während ihrer\n\n 26\n\nAusbildung im Hotel wiedergetroffen hatte. Nachdem sie noch vor der Hochzeit ihre\n\n 27\n\nTätigkeit als Kellnerin aufgegeben hatte, arbeitete sie ab 1989 für ihren Ehemann als\n\n 28\n\nManagerin.\n\n 29\n\nMit dem Mauerfall im Jahr 1990 eröffnete die Angeklagte in T4 ein\n\n 30\n\nKopiergeschäft, das sie gemeinsam mit ihrem Vater betrieb (dieser hatte seine\n\n 31\n\nbisherige berufliche Tätigkeit aufgrund der politischen Veränderungen aufgegeben\n\n 32\n\nund war von der Angeklagten eingestellt worden), während sie sich weiterhin um die\n\n 33\n\ngeschäftlichen Angelegenheiten ihres Ehemannes kümmerte. In den Jahren 1992 bis\n\n 34\n\n1994 erzielten die Eheleute T auf diese Weise sehr gute Einkünfte.\n\n 35\n\nBereits ab Anfang 1995 zeichneten sich dann allerdings finanzielle Probleme der\n\n 36\n\nEheleute T ab, die in der Beteiligung an diversen Bauvorhaben sowie der\n\n 37\n\nEingehung damit zusammenhängender Kreditverbindlichkeiten begründet waren und\n\n 38\n\nzu den noch darzustellenden strafbaren Handlungen der Angeklagten (und anderer\n\n 39\n\nBeteiligter) in der Zeit Von Anfang 1995 bis Ende 1998 führten.\n\n 40\n\nAuch in der Folgezeit setzte die Angeklagte ihre Tätigkeit als Managerin ihres\n\n 41\n\nEhemannes T fort, mit dem sie im Jahr 2000 ein gemeinsam erbautes\n\n 42\n\nHaus in T6 bezog und dort zunächst bis zum Jahr 2002 lebte.\n\n 43\n\nIm Jahr 2003, in dem auch die Hauptverhandlung gegen T, die Angeklagte\n\n 44\n\nund andere Beteiligte begann, verließ sie aufgrund von Unstimmigkeiten\n\n 45\n\nzwischen ihr und ihrem Ehegatten das gemeinsam bewohnte Haus, das bereits vor\n\n 46\n\nProzessbeginn an ihren Vater übereignet worden war, und zog nach C.\n\n 47\n\nNachdem sie Anfang 2004 wegen einer schweren Depression mit bestehender\n\n 48\n\nSuizidgefahr circa zwei bis drei Monate lang stationär hatte behandelt werden\n\n 49\n\nmüssen, so dass die Hauptverhandlung - sie betreffend - ausgesetzt worden war,\n\n 50\n\nfolgten weitere Klinikaufenthalte der Angeklagten wegen ihrer depressiven\n\n 51\n\nErkrankung Ende 2004 sowie im Jahr 2006. Anschließend kehrte sie in das weiterhin\n\n 52\n\nim Eigentum ihres Vaters stehende Haus in T6 zurück. Dort lebte sie zunächst\n\n 53\n\n- getrennt von ihrem Ehemann T, der das Haus im Jahr 2006 verlassen\n\n 54\n\nhatte - mit dem 1997 geborenen Sohn L6.\n\n 55\n\nSeit dem 04.08.2008 ist die Angeklagte für ein monatliches Nettogehalt in Höhe von\n\n 56\n\n1.300,- Euro (2.200,- Euro brutto) bei einem E2 Unternehmen fest\n\n 57\n\nangestellt und zuständig für die Leitung des Housekeeping-Bereichs der Hotels I10\n\n 58\n\nund N4 in C; zu dieser Tätigkeit sieht sich die Angeklagte veranlasst, weil\n\n 59\n\nsich Projektplanungen ihres Ehemannes T, um die sie sich weiterhin\n\n 60\n\ngekümmert hatte, nicht zu dem erwarteten Erfolg führten.\n\n 61\n\nHeute wohnt die Angeklagte mit ihrem Sohn wieder in C bei ihrem neuen\n\n 62\n\nLebensgefährten, den sie vor circa drei Jahren kennen lernte und zu dem sie seit\n\n 63\n\netwa zweieinhalb Jahren in einer partnerschaftlichen Beziehung steht.\n\n 64\n\nDie Angeklagte befindet sich weiterhin in ambulanter Behandlung wegen ihrer\n\n 65\n\n- inzwischen abgeschwächten - depressiven Erkrankung und erhält Medikamente,\n\n 66\n\nderen Einnahme sie jedoch abbauen möchte.\n\n 67\n\nUnfälle oder andere schwere Krankheiten hat sie auf ihrem bisherigen Lebensweg\n\n 68\n\nnicht erlitten.\n\n 69\n\nStrafrechtlich ist die Angeklagte bislang nicht in Erscheinung getreten.\n\n 70\n\nB. Tatsächliche Feststellungen\n\n 71\n\nI. Rahmengeschehen\n\n 72\n\nEnde 1993 lernten die Angeklagte und ihr bereits rechtskräftig abgeurteilter\n\n 73\n\nEhemann - dieser wurde durch Urteil der XIII, großen Strafkammer des Landgerichts\n\n 74\n\nDortmund vom 5.11.2004 wegen Betruges in zwei Fällen zu einer\n\n 75\n\nGesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten verurteilt - über einen\n\n 76\n\nbefreundeten Schweden namens Q2 die rechtskräftig Verurteilten\n\n 77\n\nQ und C3 kennen. Q2 vermittelte zu dieser Zeit Fertighäuser bzw.\n\n 78\n\nFertighauselemente aus Schweden, was für die im Immobilienbereich tätigen\n\n 79\n\nQ und C3 von großem Interesse war. Q2 wusste, dass die\n\n 80\n\nAngeklagte und deren Ehemann aufgrund der guten Einkünfte des T an\n\n 81\n\nSteuersparmodellen und Geldanlagemöglichkeiten interessiert waren. Auf\n\n 82\n\nEmpfehlung ihres damaligen Steuerberaters N hatten sich die Angeklagte\n\n 83\n\nund ihr Mann zu dieser Zeit bereits zum Kauf eines Grundstücks in T4,\n\n 84\n\nG2, entschlossen, auf das noch einzugehen sein wird. Damit wollten sie\n\n 85\n\ndie in den neuen Bundesländer geltende Sonder-Afa für Immobilien nutzen. Darüber\n\n 86\n\nhinaus waren die Eheleute T noch an weiteren Steuersparmodellen interessiert\n\n 87\n\nund dachten deshalb bereits an die Durchführung weiterer Bauprojekte.\n\n 88\n\nQ, der durch Urteil der XIII. großen Strafkammer des Landgerichts Dortmund\n\n 89\n\nvom 14.09.2004 wegen einer Vielzahl von Straftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\n\n 90\n\nvon 7 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden ist, vermittelte zu dieser Zeit\n\n 91\n\nseinerseits für den Bauunternehmer T3 aus I ein Objekt in\n\n 92\n\nM, G7. T3 wollte dort auf einem von\n\n 93\n\nihm am 19.03.1993 für 1,5 Millionen DM gekauften Grundstück mit seinem\n\n 94\n\nBauunternehmen ein Wohn- und Geschäftshaus mit zahlreichen\n\n 95\n\nEigentumswohnungen errichten. Q war beauftragt worden, für deren Verkauf\n\n 96\n\nzu sorgen, so dass er daran interessiert war, die Angeklagte und deren Ehemann\n\n 97\n\nnäher kennenzulernen, um sie als Erwerber zu gewinnen.\n\n 98\n\nVor diesem Hintergrund regte Q2 gegenüber der Angeklagten ein Treffen mit\n\n 99\n\nQ und C3 - dieser wurde durch Urteil der XIII. großen Strafkammer des\n\n 100\n\nLandgerichts Dortmund vom 23.01.2004 wegen Betruges in vier Fällen sowie wegen\n\n 101\n\nvorsätzlicher verspäteter Konkursanmeldung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\n\n 102\n\n2 Jahren und 10 Monaten verurteilt - an. Es kam in der Zeit um den Jahreswechsel\n\n 103\n\n1993 /1994 zu mehreren Gesprächen zwischen der Angeklagten und ihrem Mann\n\n 104\n\neinerseits und den rechtskräftig Verurteilten Q und C3 andererseits. Die\n\n 105\n\nEheleute T berichteten in diesen Gesprächen von ihrem Bauvorhaben in\n\n 106\n\nT4 und zeigten Interesse an dem von Q vorgestellten Objekt in\n\n 107\n\nM. Q und C3 boten an, bei dem Bauvorhaben der\n\n 108\n\nTs in T4 behilflich zu sein. Beide Seiten waren sich schnell sympathisch\n\n 109\n\nund entschlossen sich zu einer Zusammenarbeit, die sich in den folgenden Monaten\n\n 110\n\nund Jahren bis Mitte 1996 immer mehr intensivierte. Zumindest zum rechtskräftig\n\n 111\n\nVerurteilten Q entwickelten die Angeklagte und ihr Mann außerdem schnell\n\n 112\n\nein sehr enges Freundschaftsverhältnis. Die geschäftlichen und privaten Kontakte\n\n 113\n\nbrachten es mit sich, dass die Angeklagte und der rechtskräftig Verurteilte \n\n 114\n\nT sich ab Anfang 1994 entschlossen, gemeinsam mit Q und C3\n\n 115\n\ndiverse Bauvorhaben in wechselnder Zusammensetzung durchzuführen. Neben dem\n\n 116\n\nbereits erwähnten Objekt in M - hier kauften Ts im April 1994\n\n 117\n\nvon dem Bauträger T3 16 Eigentumswohnungen für etwas über 4 Millionen DM beteiligten sich die Angeklagte und ihr Mann in der Zeit bis Anfang 1996 auf\n\n 118\n\nunterschiedliche Art und Weise an Projekten in G, P,\n\n 119\n\nE2 bzw. I2 sowie einem weiteren Vorhaben in T4(G3). \n\n 120\n\nIm Rahmen dieser Projekte ging die Angeklagte gemeinsam mit\n\n 121\n\nihrem Ehemann Verbindlichkeiten in Höhe von mehreren Millionen DM ein. Im\n\n 122\n\nGegenzug stieg Q Ende 1995 als Mitgesellschafter beim Bauvorhaben\n\n 123\n\nG2 in T4 ein.\n\n 124\n\nEntgegen den ursprünglichen Planungen war im Frühjahr des Jahres 1996 jedoch\n\n 125\n\nkeines der vorgenannten Bauvorhaben auch nur annähernd mängelfrei fertiggestellt,\n\n 126\n\nso dass Mieteinnahmen oder Verkaufserlöse in nennenswertem Umfang in\n\n 127\n\nabsehbarer Zukunft nicht zu erwarten waren. Der - auf unterschiedlichsten Ursachen\n\n 128\n\nberuhende - negative Verlauf der Bauvorhaben in I2, P, T4, G und M sowie weiterer Objekte der rechtskräftig Verurteilten Q und C3 in H und D führte dazu, dass sich die Angeklagte und ihr Mann einerseits sowie die rechtskräftig Verurteilten Q und C3 andererseits im Frühjahr 1996 in einer erheblichen wirtschaftlichen Notlage befanden. Während die durch die Kredite\n\n 129\n\neingegangenen Verpflichtungen fortbestanden, waren die finanziellen Reserven der\n\n 130\n\nBeteiligten Anfang des Jahres 1996 aufgebraucht und die enormen Belastungen\n\n 131\n\nkonnten durch die laufenden Einnahmen auch nicht annähernd gedeckt werden. Dies\n\n 132\n\nbetraf sowohl die rechtskräftig Verurteilten Q und C3 (und deren im\n\n 133\n\nB- Unternehmensverbund zusammengeschlossene Gesellschaften) als auch die\n\n 134\n\nEheleute T und war sämtlichen Beteiligten wechselseitig bekannt.\n\n 135\n\nFür die Angeklagte und ihren Mann schlug in erster Linie das Bauvorhaben in\n\n 136\n\nM finanziell negativ zu Buche, für das sie ab Ende 1995 jährlich\n\n 137\n\nknapp 140.000 DM Zins- und Tilgungsleistungen zu erbringen hatten, ohne dass die\n\n 138\n\ngeplanten Mieteinnahmen hätten erzielt werden können. Das Objekt war nicht wie\n\n 139\n\nvorgesehen Anfang 1995, sondern erst Ende 1995 nahezu fertiggestellt worden,\n\n 140\n\nallerdings mit erheblichen Mängeln, so dass nicht annähernd für alle\n\n 141\n\nEigentumswohnungen Mietverträge abgeschlossen werden konnten. Am 02.02.1996\n\n 142\n\nfehlten noch sieben Mietverträge und am 08.10.1996 waren sechs der sechzehn\n\n 143\n\nWohnungen noch immer unvermietet, ohne dass eine Besserung in Sicht gewesen\n\n 144\n\nwäre. Die Mängel waren im Gegenteil derart gravierend, dass einige Mieter dies ab\n\n 145\n\nMitte 1996 zum Anlass nahmen, ihre Verträge wieder zu kündigen. Eine Behebung\n\n 146\n\nder Mängel war aufgrund zwischenzeitlich eingetretener Differenzen mit T3 nicht\n\n 147\n\nohne den Einsatz eigener Mittel möglich und hätte gegebenenfalls erst langwierig\n\n 148\n\neingeklagt werden müssen. Da den Eheleuten T diese finanzielle Mittel nicht zur\n\n 149\n\nVerfügung standen, wurden die erforderlichen umfangreichen Reparaturen nicht\n\n 150\n\ndurchgeführt. Hinzu kam, dass die bei der Finanzierung fest eingeplanten\n\n 151\n\nEinsparungen im Hinblick auf Steuervorauszahlungen in Höhe von 50.000 DM pro\n\n 152\n\nQuartal aufgrund des zu dieser Zeit bestehenden Angestelltenverhältnisses des\n\n 153\n\nT bei den öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten nicht realisiert werden\n\n 154\n\nkonnten.\n\n 155\n\nDies alles führte im Ergebnis dazu, dass die Kreissparkasse L, die den\n\n 156\n\nKauf der 16 Eigentumswohnungen finanziert hatte, im April und Mai 1996\n\n 157\n\nRückstände in Höhe von ca. 100.000 DM anmahnen musste. Die Bezahlung dieser\n\n 158\n\nhohen Summe war der Angeklagten und ihrem Ehemann nicht möglich, so dass sich\n\n 159\n\ndie Rückstände bei der Kreissparkasse bis September 1996 auf insgesamt knapp\n\n 160\n\n200.000 DM summierten. Da die Rückstände auch im Laufe der folgenden Monate\n\n 161\n\nnicht zurückgeführt werden konnten, kam es schließlich Ende 1996 erstmals zur\n\n 162\n\nKreditkündigung. Die von der Bank daraufhin in Rechnung gestellten 3.538.492,04\n\n 163\n\nDM konnten die Angeklagte und ihr Mann bis zuletzt nicht aufbringen.\n\n 164\n\nUm die gemeinsamen geschäftlichen Aktivitäten nicht einstellen zu müssen und die\n\n 165\n\nangefangenen Bauvorhaben fortsetzen zu können, hatte Q ab Anfang 1995\n\n 166\n\nbegonnen, die in immer stärkerem Maße auftretenden finanziellen \"Löcher\" auf\n\n 167\n\nillegale Weise zu stopfen. Im Rahmen des Bauvorhabens G hatte er in\n\n 168\n\nAbsprache mit C3 und der Angeklagten erstmals für dieses Projekt bestimmte\n\n 169\n\nDarlehensmittel zweckwidrig für andere Bauvorhaben verwendet, insbesondere für\n\n 170\n\ndas Objekt G2 in T4. Das so entstandene finanzielle \"Loch\"\n\n 171\n\nversuchten die Beteiligten in der Folgezeit durch die Aufnahme weiterer Kredite für\n\n 172\n\nneue Bauvorhaben zu schließen, die jedoch ihrerseits aufgrund verschiedenster\n\n 173\n\nProbleme beim Bauablauf zusätzliche finanzielle Schwierigkeiten und Engpässe\n\n 174\n\nheraufbeschworen. Hinzu kam, dass die Bauprojekte zumindest teilweise von\n\n 175\n\nvornherein nicht seriös kalkuliert worden waren, d. h. die angenommenen Baukosten\n\n 176\n\nhatte man zu knapp und den erhofften Gewinn zu hoch bemessen.\n\n 177\n\nAus diesem Grund wurden schließlich im Laufe des Jahres 1995 immer häufiger für\n\n 178\n\nneue Bauvorhaben aufgenommene Darlehensmittel benutzt, um Altverbindlichkeiten\n\n 179\n\nabzulösen, d. h. die Valuta wurden nur zum Teil für das neu begonnene Bauprojekt\n\n 180\n\nverwendet, für das der Kredit gewährt worden war, und im Übrigen für die\n\n 181\n\ndrängendsten Zahlungsverpflichtungen aufgebraucht. Diese Vorgehensweise\n\n 182\n\nermöglichte es Q überhaupt erst, geschäftlich weiter tätig zu sein. Spätestens\n\n 183\n\nab Ende 1995 lebten die Angeklagte, ihr Ehemann, Q und C3 nur noch\n\n 184\n\n\"von der Hand in den Mund\", was auch der Angeklagten nicht verborgen blieb. Durch\n\n 185\n\neinen seitens der T5 BANK im Frühjahr 1996 ausgesprochenen Widerruf einer\n\n 186\n\nDarlehenszusage für das Bauvorhaben in I2 drohte dann jedoch das\n\n 187\n\nendgültige wirtschaftliche Aus.\n\n 188\n\nTrotz dieser wirtschaftlich katastrophalen Situation begannen sowohl Q als\n\n 189\n\nauch die Angeklagte und ihr Ehemann Anfang 1996 jeweils mit der Errichtung eines\n\n 190\n\nPrivathauses, was den ohnehin enormen finanziellen Druck weiter verschärfte.\n\n 191\n\nWährend sich allerdings die finanzielle Zusatzbelastung des rechtskräftig Verurteilten\n\n 192\n\nQ durch dessen Vorhaben in I3 noch in relativ überschaubaren\n\n 193\n\nGrenzen hielt, da der am 22.02.1996 geschlossene notarielle\n\n 194\n\nGrundstückskaufvertrag einen Kaufpreis von lediglich 94.240 DM vorsah und\n\n 195\n\nQ das geplante Haus mit seinem eigenen Unternehmen errichten wollte, war\n\n 196\n\ndas Bauvorhaben der Angeklagten und ihres Mannes angesichts ihrer damaligen\n\n 197\n\nfinanziellen Verhältnisse derart überzogen, dass dessen Durchführung völlig\n\n 198\n\nillusorisch war. Zu einer Zeit, als die Angeklagte und der rechtskräftig Verurteilte\n\n 199\n\nT u. a. den Kredit über 4 Millionen DM für die Eigentumswohnungen in\n\n 200\n\nM schon nicht mehr bedienen konnten, da sich ihr Konto ständig\n\n 201\n\nso weit im Soll befand, dass die ihnen eingeräumte Überziehungslinie mehrfach\n\n 202\n\nüberschritten wurde und ihre finanziellen Reserven vollständig aufgebraucht waren,\n\n 203\n\nkauften sie ein Grundstück in T6 zum Preis von 650.000 DM und planten den\n\n 204\n\nBau eines Einfamilienhauses, das nochmals knapp 1.000.000 DM kosten sollte.\n\n 205\n\nUm diese privaten Bauvorhaben durchführen und gleichzeitig die Altverbindlichkeiten\n\n 206\n\nder Beteiligten zumindest teilweise bedienen zu können, mussten dringend neue\n\n 207\n\nGeldquellen erschlossen werden, ohne die der private und geschäftliche Bankrott\n\n 208\n\nvorprogrammiert war. Als die finanzielle Gesamtlage für die Angeklagte, ihren Mann\n\n 209\n\nsowie die rechtkräftig Verurteilten Q und C3 im Frühjahr des Jahres\n\n 210\n\n1996 endgültig ausweglos erschien und ihr wirtschaftliches Ende sowie das ihrer\n\n 211\n\nUnternehmen und Bauvorhaben aufgrund der beschriebenen Probleme unmittelbar\n\n 212\n\nbevorstand, kam u. a. durch die Kontaktaufnahme zu einer Familie X, die über\n\n 213\n\nunbelastete Grundstücke in C und Umgebung verfügte, doch noch Bewegung in\n\n 214\n\ndie verfahrene Situation. Diesen neuen Geschäftskontakt wollten die Angeklagte, ihr\n\n 215\n\nMann, Q und C3 nutzen, um sich so eine neue dauerhafte\n\n 216\n\nEinnahmequellen zu verschaffen und die bis dahin entstandenen finanziellen \"Löcher\" zu stopfen. \n\n 217\n\nDie Angeklagte und ihr Ehemann, die um ihre verheerende finanzielle\n\n 218\n\nSituation voll umfänglich wussten, hielten, als sie die Familie X kennen lernten,\n\n 219\n\ndiese irrtümlicherweise für solvent; sie hofften daher, ihre finanziellen Probleme mit\n\n 220\n\nHilfe der Familie X lösen zu können.\n\n 221\n\n11. Die Straftaten im Einzelnen\n\n 222\n\n1. Gemeinschaftlicher Betrug (§ 263 Abs. 1 StGB) zum Nachteil der Familie X\n\n 223\n\na) Vorgeschichte\n\n 224\n\nEnde 1993 besaß die Familie X insgesamt drei Grundstücke im Großraum\n\n 225\n\nC, von denen zwei in C5 (G4 und G5) und eines in\n\n 226\n\nder Stadt F2 lagen. Das Grundstück G5 gehörte den drei\n\n 227\n\nKindern der Eheleute X und die beiden anderen Objekte dem Ehepaar X\n\n 228\n\nselbst. Das Grundstück G5 hatten die Eheleute noch zu Zeiten der DDR\n\n 229\n\nvor dem Hintergrund auf die Kinder übertragen, dass sie nach damaligen Recht nur\n\n 230\n\nein Grundstück besitzen durften und ihnen bereits seit dem 24.07.1986 die\n\n 231\n\nLiegenschaft in F2 gehörte.\n\n 232\n\nDas Grundstück G4 hatten die Eheleute X 1993 erworben, da sie\n\n 233\n\nes schon seit 1982 als Wohn- und Geschäftshaus nutzten. In dem Gebäude betrieb\n\n 234\n\ndie Familie seit dieser Zeit eine Eisdiele, die den Lebensunterhalt sicherte und auch\n\n 235\n\nweiterhin sichern sollte. Zum Zwecke der Finanzierung des Kaufes hatten die\n\n 236\n\nEheleute X am 04.05.1993 einen Kontokorrentkredit (Kontonummer\n\n 237\n\n1623621638) bei der C4 Bank in Höhe von 650.000 DM aufgenommen\n\n 238\n\nund als Sicherheit zugunsten der Bank Grundschulden auf den drei\n\n 239\n\nGrundstücken in Höhe von 300.000 DM (F2), 350.000 DM (G4)\n\n 240\n\nund 200.000 DM (G5) bewilligt.\n\n 241\n\nAnfang 1994 verlegten die Eheleute X ihre Bankverbindung von der C4 Bank \n\n 242\n\nzur E Bank. Hintergrund dieser Entscheidung waren die\n\n 243\n\nhohen 12%igen Zinsen, die für den Kontokorrentkredit anfielen. Dieses Darlehen\n\n 244\n\nsollte im Mai 1994 im Zuge des Bankenwechsels durch die E Bank \n\n 245\n\nabgelöst werden. Zu diesem Zweck beantragten X's am 11.05.1994 einen Kredit\n\n 246\n\nin Höhe von 776.000 DM, der am 03.06.1994 gewährt wurde (Kontonummer\n\n 247\n\n4012275043). Die Gesamtlaufzeit betrug 30 Jahre und das Ende der Bindung an den\n\n 248\n\nvereinbarten Effektivzins in Höhe von 8,04% war auf den 11.06.1999 festgelegt\n\n 249\n\nworden. Als Sicherheit diente eine Grundschuld in Höhe von 776.000 DM allein auf\n\n 250\n\ndem Grundstück G4, da schon bei Abschluss des Kreditvertrages\n\n 251\n\nfeststand, dass die Immobilien in F2 und C5, G5,\n\n 252\n\nverkauft werden sollten. Aus diesem Grund hatten die Kinder der Eheleute X\n\n 253\n\nihre Mutter durch notarielle Urkunde vom 03.12.1993 (Urkundenrolle Nr. 378/93 der\n\n 254\n\nNotarin Weidmann aus C) ermächtigt, das Grundstück G5 zu\n\n 255\n\nverkaufen und zu diesem Zweck zu belasten. Die E Bank war nur\n\n 256\n\naufgrund der geplanten Immobilienverkäufe bereit, das Darlehen zu gewähren, da\n\n 257\n\ndie Bedienbarkeit des Kredites aus dem Betrieb der Eisdiele aufgrund der negativen\n\n 258\n\nGeschäftsentwicklung nicht gewährleistet erschien.\n\n 259\n\nDer Erlös aus dem Verkauf der Liegenschaft G5 sollte zur teilweisen\n\n 260\n\nRückführung des Darlehens 4012275043 dienen. Die Mittel aus dem Verkauf des\n\n 261\n\nGrundstücks in F2 waren hingegen in erster Linie für den Ankauf eines\n\n 262\n\nGrundstücks in U gedacht, das die Eheleute X als Altersruhesitz nutzen\n\n 263\n\nwollten.\n\n 264\n\nZur Ablösung des Darlehens 1623621638 überwies die E Bank am\n\n 265\n\n20.07.1994 einen Betrag in Höhe von 778.105,17 DM an die C4 Bank und\n\n 266\n\nerhielt daraufhin am 29.07.1994 die Löschungsbewilligungen für die Grundschulden\n\n 267\n\nauf den beiden Grundstücken in C5. Eine entsprechende Bewilligung für\n\n 268\n\ndas Grundstück in F2 unterblieb zunächst, da diese Grundschuld noch für ein\n\n 269\n\nweiteres Darlehen (Kontonummer 3591000182) der Zeugin Rita X haftete, das\n\n 270\n\nMitte 1994 noch in Höhe von 90.656,25 DM valutierte.\n\n 271\n\nDurch notariellen Vertrag vom 26.05.1994 (Urkundenrolle Nr. 249/1994 des Notars\n\n 272\n\nL2 aus C) hatten die Eheleute X zuvor bereits das Grundstück in\n\n 273\n\nU gekauft. Hierbei handelte es sich um ein idyllisch gelegenes, 8.415 qm\n\n 274\n\ngroßes Seegrundstück mit altem Baumbestand in der Nähe von C, das mit einem\n\n 275\n\ngroßzügig ausgestatteten Bungalow, einer Montagehalle und einigen Nebenanlagen\n\n 276\n\nbebaut war. Entsprechend der damaligen Rechtslage, die aus den Verhältnissen in\n\n 277\n\nder ehemaligen DDR resultierte, stand das Gebäude in gesondertem\n\n 278\n\nGebäudeeigentum des Verkäufers F4 und der Boden im sogenannten Eigentum\n\n 279\n\ndes Volkes, so dass die Treuhandanstalt C als Verkäufern des Grundstücks\n\n 280\n\nauftrat. Infolgedessen wurde je ein Kaufpreis für die Liegenschaft und einer für das\n\n 281\n\ndarauf befindliche Gebäude vereinbart. Nach dem Inhalt des notariellen Vertrages\n\n 282\n\nbetrug der an die Treuhand für das Grundstück zu zahlende Kaufpreis 200.000 DM;\n\n 283\n\nfür das Gebäude hatten X's weitere 1.300.000 DM an den Verkäufer F4 zu\n\n 284\n\nentrichten. Der Kaufpreis für das Gebäude war in Höhe von 100.000 DM bis zum\n\n 285\n\n11.06.1994 und der Restbetrag bis zum 30.07.1994 fällig. Der Grundstückskaufpreis\n\n 286\n\nwar hingegen innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Mitteilung\n\n 287\n\nüber die Eintragung der Auflassungsvormerkung zugunsten der Käufer zu zahlen.\n\n 288\n\nDaneben vereinbarten die Eheleute X mit dem Verkäufer F4 - außerhalb\n\n 289\n\ndes notariellen Kaufvertrages - die Zahlung eines \"Handgeldes\" in Höhe von\n\n 290\n\n150.000 DM, das X's zusätzlich zu den notariell vereinbarten Summen\n\n 291\n\n\"schwarz\" bezahlen sollten.\n\n 292\n\nDen Kaufpreis für das Objekt in U wollten X's wie bereits erwähnt aus den\n\n 293\n\nVerkäufen der Grundstücke G5 und F2 belegen. Hinsichtlich\n\n 294\n\ndes Objekts G5 existierte bereits ein Kaufvertrag vom 28.02.1994 über\n\n 295\n\n1,9 Millionen DM, der jedoch rückabgewickelt werden musste, weil der Kaufpreis\n\n 296\n\nnicht floss. Da sich das Grundstück in F2 aufgrund seiner Größe für eine\n\n 297\n\nBebauung mit Eigentumswohnungen eignete, standen X's bezüglich dieser\n\n 298\n\nImmobilie mit verschiedenen Bauträgergesellschaften in Verhandlungen, die an\n\n 299\n\neinem Erwerb zwecks Bebauung interessiert waren. Die Verkaufsgespräche mit den\n\n 300\n\npotentiellen Erwerbern dauerten bis in den Spätsommer des Jahres 1994 an, weil die\n\n 301\n\nFamilie X möglichst hohe Preise für ihre Immobilien erzielen wollte. Da bis\n\n 302\n\nAugust 1994 keines der geplanten Immobiliengeschäfte erfolgreich zum Abschluss\n\n 303\n\ngebracht werden konnte, gerieten X's schließlich gegenüber dem Verkäufer des\n\n 304\n\nGebäudes in U in Zugzwang. Am 15.07.1994 erklärte sich F4 zwar bereit,\n\n 305\n\nden vereinbarten Schwarzgeldbetrag bis zum 15.07.1995 zu stunden; allerdings\n\n 306\n\nsahen sich die Eheleute X gezwungen, eine Eigenkapitalvorfinanzierung bei der\n\n 307\n\nE Bank zu beantragen, um ihren Vertragsverpflichtungen aus dem notariellen\n\n 308\n\nKaufvertrag vom 26.05.1994 nachkommen zu können.\n\n 309\n\nDer Kreditantrag vom 24.08.1994 war auf die Gewährung eines Darlehens in Höhe\n\n 310\n\nvon insgesamt 1.803.000 DM gerichtet, wobei von vornherein klar war, dass eine\n\n 311\n\nTilgung dieser hohen Kreditsumme von dem erfolgreichen Verkauf der Grundstücke\n\n 312\n\nF2 und G5 abhing. Der Darlehensbetrag beinhaltete neben dem\n\n 313\n\nKaufpreis in Höhe von 1.500.000 DM für ein Jahr mitfinanzierte Zinsen in Höhe von\n\n 314\n\n118.000 DM, eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10.000 DM und die Ablösung\n\n 315\n\nvon Altverbindlichkeiten in Höhe von 175.000 DM. Diese Ablösung war erforderlich,\n\n 316\n\nweil der Kaufvertrag vom 26.05.1994 hinsichtlich des unbelasteten Grundstücks\n\n 317\n\nU keine Belastungsvollmacht vorsah und sich die Eheleute X daher\n\n 318\n\ngezwungen sahen, die belastete Immobilie in F2 als Sicherheit zu stellen. Um\n\n 319\n\ndie rangrichtige Eintragung der Grundschuld zugunsten der E Bank zu\n\n 320\n\ngewährleisten, mussten zuvor die auf dem Grundstück ruhenden Altverbindlichkeiten\n\n 321\n\nin Höhe der bereits erwähnten 175.000 DM abgelöst werden. Hierzu gehörte u.a. das\n\n 322\n\nDarlehen 3591000182 der Rita X bei der C4 Bank.\n\n 323\n\nDa weiterhin der Verkauf der Liegenschaft in F2 geplant war, erklärten die\n\n 324\n\nEheleute X im Rahmen der Finanzierungsgespräche ihre Bereitschaft, das\n\n 325\n\nGrundstück in U nach Eigentumsübergang mit entsprechenden Grundschulden\n\n 326\n\nzu belasten und den zu erwartenden Verkaufserlös für das Grundstück in F2\n\n 327\n\nin einer Höhe von insgesamt 2.029.000 DM an die E Bank abzutreten.\n\n 328\n\nBei der Berechnung dieser Summe berücksichtigten die Verantwortlichen der Bank\n\n 329\n\nneben der vorgesehenen Tilgung der Darlehensvaluta des neuen Kredits (1.803.000\n\n 330\n\nDM), dass durch die Veräußerung der Grundstücke auch das Darlehen 4012275043\n\n 331\n\num 226.000 DM auf 550.000 DM zurückgeführt werden sollte.\n\n 332\n\nNachdem sich die Verantwortlichen der E Bank grundsätzlich\n\n 333\n\nbereiterklärt hatten, den gewünschten Kredit zu gewähren, bestellten X's durch\n\n 334\n\nnotarielle Urkunde vom 12.09.1994 (Urkundenrolle 265/1994 der Notarin X2\n\n 335\n\naus C) auf dem Grundstück F2 zugunsten der E Bank die \n\n 336\n\nGrundschuld in Höhe der Darlehenssumme. Um den Verkauf der Immobilien\n\n 337\n\nG5 und F2 und damit auch die Rückzahlung des Kredits\n\n 338\n\ninnerhalb eines Jahres zu gewährleisten, ließ sich die E Bank \n\n 339\n\naußerdem am 13.09.1994 eine Verkaufsvollmacht hinsichtlich der Grundstücke\n\n 340\n\nG5 und F2 einräumen (Urkundenrolle Nr. 269/1994 der Notarin\n\n 341\n\nX2 aus C), die allerdings unter der aufschiebenden Bedingung stand,\n\n 342\n\ndass sie erst ab dem 01.07.1995 verwendet werden dürfe. In einer weiteren\n\n 343\n\nnotariellen Urkunde vom selben Tag (Urkundenrolle 273/1994 der Notarin X2\n\n 344\n\naus C) verzichtete Rita X bezüglich der Immobilie G5\n\n 345\n\nzugunsten der E Bank auf das Antragsrecht zur Bestellung von\n\n 346\n\nGrundpfandrechten, das ihr von ihren drei Kindern am 03.12.1993 eingeräumt\n\n 347\n\nworden war.\n\n 348\n\nAm 21.123.09.1994 schloss Rita X sodann den Darlehensvertrag 4012276201\n\n 349\n\nüber 1.803.000 DM mit der E Bank, der eine Befristung des Kredits bis\n\n 350\n\nzum 31.08.1995 vorsah. Neben den bereits erwähnten Sicherheiten mussten sich die\n\n 351\n\nEheleute X am 23.09.1994 gegenüber der E Bank zur Bestellung einer\n\n 352\n\nweiteren Grundschuld in Höhe von 1.803.000 DM auf dem Grundstück in U\n\n 353\n\nbereiterklären, die jedoch seitens der E Bank erst ab dem 31.08.1995 für den\n\n 354\n\nFall eingefordert werden durfte, dass die geplanten Verkäufe der Immobilien\n\n 355\n\nG5 und F2 nicht erfolgt waren. In derselben Urkunde\n\n 356\n\nverpflichteten sich X's, das Grundstück U ohne Zustimmung der Bank\n\n 357\n\nweder zu veräußern noch zu belasten.\n\n 358\n\nKurz nach Abschluss des Kreditvertrages hatten X's nahezu alle Auflagen der\n\n 359\n\nE Bank erfüllt, so dass die Bank mit der Auszahlung des Darlehens begann.\n\n 360\n\nZunächst wurden im September 1994 die auf dem Grundstück F2 liegenden\n\n 361\n\nAltverbindlichkeiten abgelöst. Im Gegenzug erhielt die E Bank am 01.11.1994\n\n 362\n\ndie Löschungsbewilligung für die auf dem Grundstück F2 lastenden\n\n 363\n\nGrundschulden. Mit Schreiben vom 28.09.1994 teilten die zuständigen\n\n 364\n\nBankmitarbeiter dem Verkäufer F4 mit, dass man am selben Tag den Kaufpreis\n\n 365\n\nfür das Gebäude in U in Höhe von 1,3 Millionen DM auf dessen Konto bei der\n\n 366\n\nE Bank überwiesen habe. Gleichzeitig wurde F4 davon in Kenntnis\n\n 367\n\ngesetzt, dass der überwiesene Betrag bis zur Eintragung einer\n\n 368\n\nAuflassungsvormerkung zugunsten der Erwerber gesperrt sei. Die Eintragung\n\n 369\n\nverzögerte sich jedoch, weil das Kaufgrundstück zwar schon zwecks Teilung\n\n 370\n\nvermessen, aber noch nicht kataster- und grundbuchamtlich fortgeführt worden war.\n\n 371\n\nDies führte schließlich dazu, dass X's am 17.10.1994 auf Drängen des\n\n 372\n\nVerkäufers F4 gegenüber der E Bank die Freigabe und Auskehrunq\n\n 373\n\ndes Kaufpreises veranlassten, obwohl die Eintragung der Auflassungsvormerkung\n\n 374\n\nnoch nicht erfolgt war und sie von den Verantwortlichen der Bank auf das Risiko\n\n 375\n\neiner solchen Vorgehensweise hingewiesen worden waren. Erst Mitte 1995 erfolgte\n\n 376\n\ndie Eintragung der Auflassungsvormerkung und am 12.09.1996 wurden die Eheleute\n\n 377\n\nX schließlich als neue Eigentümer des Grundstücks U ins Grundbuch\n\n 378\n\neingetragen.\n\n 379\n\nBis zum Ablauf des Darlehens 4012276201 am 31.08.1995 verliefen die\n\n 380\n\nVerkaufsverhandlungen der Eheleute X in Bezug auf die Grundstücke\n\n 381\n\nG5 und F2 wider Erwarten erfolglos. Die Ursache hierfür war\n\n 382\n\nu.a. in den sich fortlaufend verschlechternden Immobilienpreisen zu finden, die einen\n\n 383\n\nVerkauf zum ursprünglich festgestellten Verkehrswert unmöglich machten. Da die\n\n 384\n\nEheleute X trotzdem bei ihren anfänglichen Kaufpreisvorstellungen blieben, war\n\n 385\n\nkein Käufer für die Grundstücke zu finden.\n\n 386\n\nX's verhandelten zwar seit Anfang 1995 mit der Bauträgergesellschaft C6\n\n 387\n\nüber den Kauf des Grundstücks F2; die\n\n 388\n\nFirma C6 war jedoch an einem Erwerb nur bei vorheriger Herstellung der\n\n 389\n\nPlanungssicherheit interessiert, die bis August 1995 nicht erreicht werden konnte.\n\n 390\n\nDiesbezügliche Gespräche mit dem zuständigen Bauamt hatten ergeben, dass ein\n\n 391\n\nkünftiger Investor einen Bebauungsplan auf eigene Kosten zu erarbeiten und zu\n\n 392\n\nfinanzieren hatte. Die Firma C6 erklärte sich zwar in einem Schreiben vom\n\n 393\n\n30.05.1995 zu einer Übernahme der Planungskosten bereit, wollte diese jedoch von\n\n 394\n\nX's für den Fall des Scheiterns der Verkaufsverhandlungen erstattet bekommen.\n\n 395\n\nDer von der Firma C6 in dem Schreiben angedachte Kaufpreis lag aufgrund der\n\n 396\n\ndurchzuführenden Planungsarbeiten, die noch ca. ein halbes Jahr in Anspruch\n\n 397\n\nnehmen sollten, bei ca. 1,5 Millionen DM und damit deutlich unter dem von der\n\n 398\n\nE Bank errechneten Beleihungswert sowie den Vorstellungen der Eheleute\n\n 399\n\nX, die Mitte 1994 gegenüber einem Sachverständigen des Kreditinstituts noch\n\n 400\n\nangegeben hatten, bezüglich des Objekts F2 liege ein Kaufangebot in Höhe\n\n 401\n\nvon 4,5 Millionen DM vor.\n\n 402\n\nMangels eines besseren Angebots setzten die Eheleute X im Laufe des Jahres\n\n 403\n\n1995 die Verhandlungen mit der Firma C6 fort und erklärten sich im Juni 1995\n\n 404\n\ngrundsätzlich mit dem von diesem Unternehmen entwickelten Konzept\n\n 405\n\neinverstanden, ohne allerdings eine verbindliche Zusage zu erteilen. Da auch der\n\n 406\n\nVerkauf des Grundstücks G5 noch nicht geglückt war, wandten sich\n\n 407\n\nX's in zwei Schreiben vom 10. und 12.06.1995 an die E Bank,\n\n 408\n\nZweigstelle 1, und setzten die zuständige Mitarbeiterin der Bank,\n\n 409\n\nFrau K, davon in Kenntnis, dass ein Verkauf der Grundstücke zu ihren\n\n 410\n\nPreisvorstellungen bis zum 31.08.1995 nicht möglich sei. Als Lösung schlugen die\n\n 411\n\nFamilienmitglieder eine vollständige Übernahme des Grundstücks G5\n\n 412\n\ndurch den Sohn Steffen X und einen teilweisen Verkauf des Grundstücks\n\n 413\n\nF2, der sich auf den mit einem Einfamilienhaus bebauten Teil beschränken\n\n 414\n\nsollte, an die Tochter Ellen X vor, die hierfür jeweils den halben Verkehrswert\n\n 415\n\nder Immobilien zahlen und über die E Bank finanzieren wollten. Die\n\n 416\n\nrestliche Kreditsumme sollte durch den Verkauf des verbleibenden Grundstücksteils\n\n 417\n\nin F2 an die Firma C6 aufgebracht werden.\n\n 418\n\nDie zuständige Mitarbeiterin der E Bank trat diesem Vorschlag in einem\n\n 419\n\nSchreiben vom 15.06.1995 zwar näher, machte die Prüfung des Antrags jedoch von\n\n 420\n\nder Übersendung einer Vielzahl von Unterlagen und der Erfüllung einiger Auflagen\n\n 421\n\nabhängig, die letztlich weder der Sohn Steffen X noch die Tochter Ellen X\n\n 422\n\nrechtzeitig beibringen konnten. Da ihr diese Problematik bewusst war, wies die\n\n 423\n\nBankangestellte in dem gleichen Schreiben darauf hin, dass die notarielle Vollmacht\n\n 424\n\nzum Verkauf der Grundstücke G5 und F2 am 01.07.1995 in\n\n 425\n\nKraft treten werde und die Entscheidung über den Gebrauch der Vollmacht nicht bei\n\n 426\n\nder Filiale 1, sondern auf höherer Ebene liege. Daraufhin\n\n 427\n\nzerschlug sich der Verkauf des Grundstücks G5 an den Zeugen Steffen\n\n 428\n\nX. Dies galt allerdings nicht für die Übertragung der bebauten Teilfläche des\n\n 429\n\nGrundstücks F2 an die Tochter Ellen X. Die Eheleute X erklärten\n\n 430\n\ndiesbezüglich in einer Besprechung vom 11.08.1995 gegenüber der Gemeinde\n\n 431\n\nF2, dass die Firma C6 zwar exklusiv das Mandat habe, die Liegenschaft\n\n 432\n\nzu entwickeln; hiervon ausgenommen wurde jedoch ausdrücklich das ca. 900 qm\n\n 433\n\ngroße Flurstück 152, auf dem sich das Bestandsgebäude befand, das im Eigentum\n\n 434\n\nder Familie X bleiben und von der Tochter Ellen X genutzt werden sollte.\n\n 435\n\nÜber das Ergebnis dieser Absprache zwischen der Gemeinde, der Firma C6 und\n\n 436\n\nden Eheleuten X wurde die zuständige Mitarbeiterin der E Bank in\n\n 437\n\neinem Telefonat vom 22.08.1995 ebenso unterrichtet wie über den Umstand, dass\n\n 438\n\nsich der Kaufpreis für das verbleibende Grundstück auf nur noch 1,2 Millionen DM\n\n 439\n\nbelaufen werde.\n\n 440\n\nDaraufhin kam es am 30.08.1995, also einen Tag vor Ablauf der vereinbarten\n\n 441\n\nDarlehenslaufzeit, zu einem Besprechungstermin in den Geschäftsräumen der\n\n 442\n\nE Bank, Filiale 1, an dem neben den Eheleuten X\n\n 443\n\nund den Vertretern der Bank auch Mitarbeiter der Firma C6 teilnahmen, die\n\n 444\n\nnochmals bekräftigten, dass ihr Unternehmen an einem Ankauf einer ca. 3.000 qm\n\n 445\n\ngroßen Restfläche des Grundstücks F2 sehr interessiert sei. Man stellte den\n\n 446\n\nAbschluss eines Kaufvertrages für Ende Oktober 1995 in Aussicht. Um den Verkauf\n\n 447\n\nan die C6 nicht zu gefährden, stimmten die Mitarbeiter der E Bank vorbehaltlich\n\n 448\n\neiner Zustimmung der zuständigen Gremien - einer Verlängerung des\n\n 449\n\nKredits bis zum 31.10.1995 zu. Gleichzeitig wiesen sie die Eheleute X jedoch\n\n 450\n\ndarauf hin, dass ein Verkauf des Grundstücks G5 weiterhin\n\n 451\n\nvorausgesetzt werde und bekräftigen, dass diesbezüglich eine Umschuldung des\n\n 452\n\nKredits auf den Sohn Steffen X mangels ausreichender Bonität nicht in Betracht\n\n 453\n\nkomme. Die Sache mit der Übertragung eines Grundstückanteils F2 auf die\n\n 454\n\nTochter Ellen X wurde seitens der Bank bis zur Ablösung des Darlehens\n\n 455\n\n4012276201 zurückgestellt.\n\n 456\n\nNachdem die Kreditabteilung der E Bank in C am 05.10.1995 einer\n\n 457\n\nProlongation des Kredites zugestimmt hatte, erfolgte am 25.131.10.1995 der\n\n 458\n\nAbschluss einer neuen Darlehensvereinbarung, die unter Beibehaltung der bisher\n\n 459\n\nvereinbarten Sicherheiten eine Verlängerung des Kredits um drei Monate vorsah. Die\n\n 460\n\nneue Frist lief jedoch bereits am Tage der Unterzeichnung des Vertrages durch Rita\n\n 461\n\nX, also am 31.10.1995, aus. Der Prolongationsvertrag sah vor, dass am\n\n 462\n\n01.11.1995 eine Verkaufsvollmacht zugunsten des von der Bank eingeschalteten\n\n 463\n\nImmobilienmaklers M2 in Kraft treten sollte, der am 02.11.1995 im Hinblick auf\n\n 464\n\ndie Immobilie G5 auch eingeschaltet wurde.\n\n 465\n\nHinsichtlich des Grundstücks F2 setzten die Verantwortlichen der E\n\n 466\n\nBank hingegen weiterhin auf einen Verkauf an die Firma C6. Anfang November\n\n 467\n\n1995 erfuhr der zuständige Sachbearbeiter N2 des Filialbereichs 2\n\n 468\n\nder Dresdner Bank jedoch davon, dass der bebaute Grundstücksteil zwischenzeitlich\n\n 469\n\ntrotz der Einwände, die er im Gespräch vom 30.08.1995 erhoben hatte, an die\n\n 470\n\nTochter Ellen X für 250.000 DM verkauft worden war. Gleichzeitig hatte Ellen\n\n 471\n\nX eine Finanzierungsanfrage bei der E Bank, Filiale 3,\n\n 472\n\ngestellt. Der Kaufvertrag sah eine Belegung des Kaufpreises bis zum\n\n 473\n\n30.11.1995 vor, wobei der Verkaufserlös zur Teilreduzierung des Darlehens\n\n 474\n\n4012276201 verwendet werden sollte. Dieser Teilablösung stimmte die\n\n 475\n\nKreditabteilung der E Bank allerdings nur unter dem Vorbehalt zu, dass\n\n 476\n\nauch die übrigen Objekte zu den angegebenen Werten verkauft würden, so dass\n\n 477\n\nsichergestellt werden könne, dass eine Reduzierung des Gesamtengagements um\n\n 478\n\n2.029.000 DM erfolge. Einer Pfandfreigabe zugunsten Ellen X wurde\n\n 479\n\ndementsprechend vorläufig nicht zugestimmt. Außerdem wurde auch bezüglich des\n\n 480\n\nObjekts F2 die Einschaltung des Immobilienmaklers M2 angeordnet,\n\n 481\n\nsofern bis zum Jahresende kein Verkauf an die C6 zustande komme.\n\n 482\n\nDie diesbezüglichen Verkaufsverhandlungen schleppten, sich trotzdem bis zum\n\n 483\n\nJahresende 1995 weiter hin. Zwischenzeitlich lagen die Planentwurfsunterlagen zwar\n\n 484\n\ndem zuständigen Ausschuss der Gemeinde F2 zur Genehmigung vor, der\n\n 485\n\njedoch noch keine Entscheidung getroffen hatte. Ein Verkauf des unbebauten\n\n 486\n\nGrundstückteils der Liegenschaft F2 war daher weiterhin ungewiss.\n\n 487\n\nDies galt auch für das Grundstück G5. Für dieses Objekt fand der\n\n 488\n\nMakler M2 Anfang 1996 zwar einen Käufer und erreichte den Abschluss eines\n\n 489\n\nKaufvertrages, allerdings verstrich die Zahlungsfrist für den Kaufpreis in Höhe von\n\n 490\n\n1,38 Millionen DM fruchtlos, so dass der Vertrag rückabgewickelt und ein neuer\n\n 491\n\nKäufer gesucht werden musste.\n\n 492\n\nEnde Januar 1996 schien sich das Blatt dann zumindest im Hinblick auf das\n\n 493\n\nGrundstück F2 zu wenden. Mit Schreiben vom 29.01.1996 teilte die Firma\n\n 494\n\nC6 den Eheleuten X mit, dass der Abschluss des Kaufvertrages erfolgen\n\n 495\n\nkönne, sobald die Gemeindevertreterversammlung in ihrer Sitzung vom 21.02.1996\n\n 496\n\nden eingereichten Bebauungsplan zur Auslegung beschließe, da in diesem Fall eine\n\n 497\n\nPlanungssicherheit i.S.d. § 33 Abs. 2 BauGB gegeben sei. Gleichzeitig wurde die\n\n 498\n\nErarbeitung eines Kaufvertrages angekündigt, wovon auch die Verantwortlichen der\n\n 499\n\nE Bank über die Familie X am 07.02.1996 Kenntnis erhielten und\n\n 500\n\ndaher zunächst von weiteren Maßnahmen absahen. Am 15.03.1996 bekamen die\n\n 501\n\nEheleute X den versprochenen Kaufvertragsentwurf von der Firma C6\n\n 502\n\nzugesandt, wurden allerdings gleichzeitig davon in Kenntnis gesetzt, dass erst in der\n\n 503\n\nGemeindevertreterversammlung vom 03.04.1996 ein Entschluss über die Auslegung\n\n 504\n\ndes Bebauungsplans getroffen werde. Bezüglich des Kaufpreises bot die C6\n\n 505\n\nX's 350 DM je m2 Grundstücksfläche an, was allerdings an die Bedingung\n\n 506\n\ngeknüpft wurde, dass auf dem Grundstück eine Geschossflächenzahl in den\n\n 507\n\nVollgeschossen von 0,8 erreichbar sei, weil nur auf diese Weise die angepeilten\n\n 508\n\n2.621 qm Gesamtwohnfläche zu verwirklichen waren.\n\n 509\n\nDass dieses Ziel nicht erreicht werden konnte, erfuhren die Verantwortlichen der\n\n 510\n\nE Bank (Filialbereich 2) bereits in einem Telefonat vom\n\n 511\n\n11.04.1996, in dessen Verlauf ein Mitarbeiter der C6 darauf hinwies, dass in der\n\n 512\n\nGemeindevertreterversammlung vom 03.04.1996 zwar der gewünschte\n\n 513\n\nAufstellungsbeschluss erfolgt sei, allerdings mit der Einschränkung, dass nur einer\n\n 514\n\nGeschossflächenzahl von 0,6 zugestimmt werde. Aufgrund der Ausführungen im\n\n 515\n\nSchreiben der C6 vom 15.03.1996 hatte dies zwangsläufig eine Reduzierung\n\n 516\n\ndes Kaufpreisangebotes zur Folge.\n\n 517\n\nDa ein konkretes Datum für den Abschluss des Kaufvertrages mit der C6 noch\n\n 518\n\nimmer nicht feststand, sahen sich die Eheleute X am 04.03.1996 gezwungen,\n\n 519\n\neinen weiteren Prolongationsantrag für das Darlehen 4012276201 zu stellen, der\n\n 520\n\nseitens der E Bank Filiale 1 nur im Hinblick auf die\n\n 521\n\nSicherheiten und den bevorstehenden Abschluss des Kaufvertrages bezüglich des\n\n 522\n\nGrundstückes F2 befürwortet wurde. Die Kreditabteilung des Filialbereichs\n\n 523\n\n2 der E Bank stimmte am 02.04.1996 einer Prolongation bis zum\n\n 524\n\n30.06.1996 unter Bedenken zu und kündigte an, nach einer Ablösung von\n\n 525\n\nmindestens 1,776 Millionen DM aus den Verkaufserlösen G5 und\n\n 526\n\nF2 die Zustimmung zum Kaufvertrag mit der Tochter Ellen X zu\n\n 527\n\nerklären, sofern der Nachweis der Bedienbarkeit des verbleibenden\n\n 528\n\nHypothekendarlehens erbracht worden sei.\n\n 529\n\nb) Das Tatgeschehen\n\n 530\n\naa) Die Tatplanung\n\n 531\n\nIn dieser finanziell sehr schwierigen Situation, die dadurch gekennzeichnet war, dass\n\n 532\n\ndie erzielbaren Grundstückspreise weiterhin stetig sanken, lernte die Familie X\n\n 533\n\nden Ehemann der Angeklagten, den rechtskräftig Verurteilten T,\n\n 534\n\nkennen. Dieser meldete sich auf eine Zeitungsanzeige oder aufgrund eines Tipps\n\n 535\n\nseiner Agentin telefonisch bei den Eheleuten X und bekundete Kaufinteresse\n\n 536\n\nhinsichtlich des Grundstücks G5 in C5. Obwohl zu diesem\n\n 537\n\nZeitpunkt eigentlich bereits feststand, dass die Eheleute T ihr Privathaus auf der\n\n 538\n\nbereits erwähnten Liegenschaft in T6 errichten würden, erklärte \n\n 539\n\nT, er suche für ein privates Bauvorhaben ein passendes Grundstück und\n\n 540\n\nvereinbarte mit Karlheinz X einen Besichtigungstermin. Infolgedessen kam es\n\n 541\n\nAnfang April 1996 zu einem ersten Treffen im Eiscafe der Eheleute X in\n\n 542\n\nC5, G4, an dem auch die Angeklagte und Rita X\n\n 543\n\nteilnahmen. Nachdem die Angeklagte und ihr Mann die nahe gelegene Immobilie\n\n 544\n\nG5 gemeinsam mit Karlheinz X besichtigt hatten, kehrten sie\n\n 545\n\nzusammen zur Eisdiele der Familie X zurück und besprachen dort in\n\n 546\n\nAnwesenheit der Rita X die weitere Vorgehensweise. Die Eheleute T\n\n 547\n\nerklärten nun, sie hätten sich zwar bereits zum Kauf eines anderen Grundstücks in\n\n 548\n\nT6 entschlossen, es bestünde jedoch die Möglichkeit, die auf dem Grundstück\n\n 549\n\nG5 stehende Villa über einen befreundeten Bauunternehmer aus I4\n\n 550\n\n- gemeint war der rechtskräftig Verurteilte Q - zu renovieren und sodann mit\n\n 551\n\neinem weit höheren Gewinn zu veräußern, als der unrenovierte Verkauf einbringen\n\n 552\n\nwürde. Dieser Vorschlag fiel bei X's aufgrund der sinkenden Immobilienpreise\n\n 553\n\nauf fruchtbaren Boden, so dass sie nicht nur an diesem Vorschlag Interesse zeigten,\n\n 554\n\nsondern darüber hinaus auch auf ihre ebenfalls vakante Immobilie in F2\n\n 555\n\nverwiesen, weil sie hofften, auch dort über den von Ts erwähnten\n\n 556\n\nBauunternehmer einen besseren Preis erzielen zu können, als er von der C6\n\n 557\n\ngeboten worden war. Nachdem T sich grob über den Planungsstand\n\n 558\n\ndes Bauvorhabens F2 hatte informieren lassen und auch dieses Grundstück\n\n 559\n\nin Augenschein genommen hatte, versprach er, hinsichtlich beider Objekte\n\n 560\n\n(G5 und F2) mit Q Verbindung aufzunehmen und sich\n\n 561\n\nsodann wieder zu melden.\n\n 562\n\nKurze Zeit später rief T in Absprache mit der Angeklagten den\n\n 563\n\nrechtskräftig Verurteilten Q an und informierte ihn über den neu geknüpften\n\n 564\n\nKontakt. Da Ts die schwierige finanzielle Lage der Familie X zu diesem\n\n 565\n\nfrühen Zeitpunkt noch nicht kannten, hofften sie, die Grundstücke F2 und\n\n 566\n\nG5 zügig bebauen und anschließend vermarkten zu können. Der\n\n 567\n\nangestrebte Gewinn sollte dazu beitragen, die drängendsten finanziellen Probleme\n\n 568\n\nder Eheleute T möglichst schnell zu lösen.\n\n 569\n\nQ zeigte seinerseits umgehend Interesse an den Grundstücken und schickte\n\n 570\n\nden rechtskräftig Verurteilten C11 - einen leitenden Angestellten des B-\n\n 571\n\nUnternehmensverbundes - nach C, um die Immobilien in Augenschein zu\n\n 572\n\nnehmen. Nach seiner Rückkehr informierte C11, der durch Urteil der XIII. großen\n\n 573\n\nStrafkammer des Landgerichts Dortmund vom 14.09.2004 wegen zahlreicher\n\n 574\n\nStraftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten verurteilt\n\n 575\n\nworden ist, den rechtskräftig Verurteilten Q darüber, dass es sich bei dem\n\n 576\n\nGrundstück G5 um ein interessantes Seegrundstück mit alter Bebauung\n\n 577\n\nhandele und bei der Immobilie in F2 um ein gut gelegenes und einträglich\n\n 578\n\nvermarktbares Baugrundstück, das allerdings mit einer Grundschuld in Höhe von 1,8\n\n 579\n\nMillionen DM belastet sei. Nähere Hintergründe zu der Belastung konnte C11 zu\n\n 580\n\ndiesem Zeitpunkt noch nicht mitteilen.\n\n 581\n\nDer rechtskräftig Verurteilte Q entschloss sich nun zu einer direkten\n\n 582\n\nKontaktaufnahme und begab sich Anfang Mai 1996 selbst nach C, wo es zu\n\n 583\n\neinem Gespräch mit den Eheleuten X in deren Eisdiele kam, an dem auch die\n\n 584\n\nAngeklagte und ihr Ehemann teilnahmen. Spätestens anlässlich dieser\n\n 585\n\nZusammenkunft erfuhren die Angeklagte, ihr Mann und Q auch von dem\n\n 586\n\nunbelasteten Seegrundstück in U, das man bei diesem oder einem anderen\n\n 587\n\nTreffen im Mai 1996 gemeinsam besichtigte. Die in diesem Zusammenhang mit\n\n 588\n\nX's geführten Gespräche, die T und Q - in Absprache mit\n\n 589\n\nder Angeklagten - in den darauf folgenden Wochen in Form von Telefonaten und\n\n 590\n\nweiteren persönlichen Kontakten fortsetzten, dienten in erster Linie dazu, nähere\n\n 591\n\nAuskünfte über X's Grundstücke und deren eventuelle Belastung mit\n\n 592\n\nGrundpfandrechten zu erhalten, wobei Karlheinz X vor allem die Nähe zu\n\n 593\n\nT suchte, dem er aufgrund seines Bekanntheitsgrades als Schauspieler\n\n 594\n\nund der Tatsache, dass auch T's aus der ehemaligen DDR stammten, in hohem\n\n 595\n\nMaße Vertrauen schenkte. Zum Zwecke der Beschaffung weiterer Informationen\n\n 596\n\nsuchten der Ehemann der Angeklagten und Q mindestens einmal gemeinsam\n\n 597\n\nmit Karlheinz X das Bauamt in F2 auf, wo sie aktuelle Informationen\n\n 598\n\nzum Planungsstand und den Verhandlungen mit der C6 erhielten.\n\n 599\n\nSpätestens im Juni 1996 hatten sich Q und C11 sowie die Eheleute T\n\n 600\n\neinen umfassenden Überblick über sämtliche Immobilien der Familie X\n\n 601\n\nverschafft und auch von deren finanziellen Problemen Kenntnis erlangt. Sie hatten im\n\n 602\n\nLaufe des Monats Mai erfahren, dass X's insgesamt vier Grundstücke besaßen,\n\n 603\n\nwobei das mit Grundschulden in Höhe von 776.000 DM belastete Grundstück\n\n 604\n\nG4 für die weiteren Planungen keine Rolle mehr spielte. Dies galt\n\n 605\n\njedoch nicht für die unbelasteten Immobilien G5 und U sowie das\n\n 606\n\nmit Grundschulden in Höhe von 1,803 Millionen DM belastete Grundstück in\n\n 607\n\nF2, die sowohl die Angeklagte und ihren Ehemann als auch Q und\n\n 608\n\nC3, der die Informationen über die Liegenschaften von Q und C11\n\n 609\n\netwas zeitversetzt erhalten hatte, aufgrund der desolaten finanziellen Gesamtlage\n\n 610\n\naller Beteiligten weiterhin interessierten, obwohl nun klar war, dass eine schnelle\n\n 611\n\nBebauung und eine zügige Vermarktung aufgrund der finanziell angespannten\n\n 612\n\nSituation der Familie X nicht möglich sein würde. Die finanziellen\n\n 613\n\nSchwierigkeiten der Eheleute X schlugen sich in erster Linie in dem Zeitdruck\n\n 614\n\nnieder, der seitens der E Bank im Hinblick auf die Veräußerung der\n\n 615\n\nGrundstücke G5 und F2 aufgebaut worden war. Zwar war es am\n\n 616\n\n24.04./03.05.1996 zu einer zweiten Prolongation des Darlehens 4012276201\n\n 617\n\ngekommen, die allerdings bis zum 30.06.1996 befristet war, so dass lediglich ein\n\n 618\n\nZeitfenster von knapp zwei Monaten für den Abschluss der Verhandlungen zur\n\n 619\n\nVerfügung stand. Der Vertrag enthielt außerdem weitere Klauseln, bezüglich derer\n\n 620\n\nnicht abschließend geklärt werden konnte, ob sie der Angeklagten, ihrem Mann,\n\n 621\n\nQ, C3 oder C11 bekannt waren. So war die Vereinbarung mit dem\n\n 622\n\nausdrücklichen Hinweis versehen, dass die Verantwortlichen der Bank bis zum\n\n 623\n\n30.06.1996 die Vorlage eines notariellen Kaufvertrages über das Grundstück\n\n 624\n\nF2 mit der C6 erwarteten und dass nach fruchtlosem Ablauf der Frist\n\n 625\n\nauch bezüglich dieses Objektes die Verkaufsvollmacht ausgeübt werde, die die\n\n 626\n\nEheleute X der Bank erteilt hatten. Hinsichtlich der Immobilie G5\n\n 627\n\nwurde eine Verlängerung des Maklerauftrages zugunsten des Immobilienmaklers M2 vereinbart, wobei eine separate Erklärung der Kinder der Eheleute X\n\n 628\n\nvorzulegen war, in der diese sich verpflichten mussten, das Grundstück nicht selbst\n\n 629\n\nzu belasten oder zu veräußern. Die Eheleute X mussten ihrerseits bezüglich der\n\n 630\n\nImmobilie in U eine entsprechende Erklärung abgeben und sich darüber hinaus\n\n 631\n\ndazu verpflichten, auf Verlangen der Bank eine verzinsliche Grundschuld zu\n\n 632\n\nbestellen, sofern sich die Vorfinanzierung innerhalb der Kreditfrist nicht erledigt habe.\n\n 633\n\nQ erkannte schnell die Chancen, die sich trotz der finanziellen\n\n 634\n\nSchwierigkeiten der Familie X für ihn, seine Unternehmen und im Hinblick auf\n\n 635\n\ndie drängenden Altverbindlichkeiten ergaben. Er entschloss sich, die Immobilien\n\n 636\n\nG5, U und F2 zu nutzen, um den Betrieb seiner an sich\n\n 637\n\nlängst konkursreifen Unternehmen aufrechtzuerhalten und die aus den vorherigen\n\n 638\n\nBauvorhaben resultierenden Verbindlichkeiten zu reduzieren, was auch den\n\n 639\n\nWünschen der Angeklagten, ihres Ehemannes und des rechtskräftig Verurteilten\n\n 640\n\nC3 entsprach. Anstatt von den geplanten Vorhaben Abstand zu nehmen und\n\n 641\n\nsich von der Familie X angesichts von deren wirtschaftlichen Problemen zu\n\n 642\n\ntrennen, entschlossen sich auch die Angeklagte und ihr Mann, die Projekte\n\n 643\n\nfortzuführen und Q in diesem Zusammenhang \"freie Hand\" zu lassen. Dabei\n\n 644\n\nwar ihnen klar, dass die Fortsetzung der Vorhaben aufgrund der eigenen finanziellen\n\n 645\n\nSchwierigkeiten wohl nur durch Täuschung und auf Kosten der Eheleute X\n\n 646\n\nmöglich sein würde, was sie aufgrund ihrer eigenen finanziellen Zwangssituation\n\n 647\n\nbilligend in Kauf nahmen.\n\n 648\n\nIm Rahmen der zuvor beschriebenen Gespräche schlug T in Absprache\n\n 649\n\nmit der Angeklagten den Eheleuten X nun vor, einen Verkauf der\n\n 650\n\nLiegenschaften F2 und G5 erst nach erfolgter Bebauung bzw.\n\n 651\n\nSanierung ins Auge zu fassen, da dies einen höheren Gewinn verspreche. Unter\n\n 652\n\nVerwendung der bisherigen Planungen der Firma C6 sollte das Grundstück in\n\n 653\n\nF2 mit Mehrfamilienhäusern bebaut werden, wobei von vornherein klar war,\n\n 654\n\ndass aufgrund der am 03.04.1996 von der Gemeindevertreterversammlung\n\n 655\n\nbeschlossenen Reduzierung der Geschossflächenzahl nur eine Errichtung von\n\n 656\n\ninsgesamt 24 Wohneinheiten möglich sein würde. Diese Wohnungen sollten nach\n\n 657\n\neiner entsprechenden Teilungserklärung gewinnbringend veräußert werden. Eine\n\n 658\n\nähnliche Vorgehensweise planten T und Q - im Einverständnis\n\n 659\n\nmit der Angeklagten - auch im Hinblick auf das Grundstück G5, das\n\n 660\n\ngeteilt werden sollte, um auf dem unbebauten Teil der Liegenschaft ein kleineres\n\n 661\n\nMehrfamilienhaus mit vier Wohneinheiten zu errichten, die dann ebenso wie der\n\n 662\n\nGrundstücksteil mit der noch zu renovierenden Villa zum Verkauf vorgesehen waren.\n\n 663\n\nDie Bauarbeiten selbst sollten von der Firma B2 der rechtskräftig Verurteilten\n\n 664\n\nQ und C3 durchgeführt werden.\n\n 665\n\nUm Zugriff auf X's Grundstücke zu erlangen und diese finanziell für ihre Zwecke\n\n 666\n\nauszuschlachten, gerierten sich die Angeklagte, ihr Ehemann und Q im\n\n 667\n\nRahmen der Verhandlungen als erfolgreiche Geschäftsleute und verschwiegen dabei\n\n 668\n\nbewusst ihre erheblichen finanziellen Probleme, die die vorangegangenen\n\n 669\n\nfehlgeschlagenen Bauvorhaben aufgetürmt und die solche Ausmaße angenommen\n\n 670\n\nhatten, dass eine wirtschaftlich ordnungsgemäße Abwicklung der geplanten\n\n 671\n\nVorhaben in F2 und C5 schon aus diesem Grund ausgeschlossen\n\n 672\n\nwar. Q entwickelte außerdem mit Zustimmung der Angeklagten und ihres\n\n 673\n\nMannes ein groß angelegtes Täuschungskonzept: Er empfahl den Eheleuten X\n\n 674\n\nbezüglich aller drei Immobilien jeweils die Bildung einer Grundstücksgesellschaft\n\n 675\n\nbürgerlichen Rechts, angeblich um die Grundstücke F2 und G5 zu\n\n 676\n\nbebauen und zu vermarkten, wobei er in seine Überlegungen von Anfang an auch\n\n 677\n\ndas Grundstück U einschloss, das als zusätzliche Sicherheit gegenüber den\n\n 678\n\nBanken dienen sollte. Die personelle Zusammensetzung der\n\n 679\n\nGrundstücksgesellschaften stand zu diesem Zeitpunkt - Ende Mai 1996 - noch nicht\n\n 680\n\nexakt fest, es war jedoch klar, dass neben Q und den Eheleuten X auch\n\n 681\n\ndie Angeklagte, ihr Mann und C3 in irgendeiner Form beteiligt sein würden.\n\n 682\n\nDer rechtskräftig Verurteilte Q versprach im Einvernehmen mit T\n\n 683\n\nund der Angeklagten den Eheleuten X in diesem Zusammenhang, er werde\n\n 684\n\nderen Altverbindlichkeiten bei der E Bank in Höhe von 1.803.000 DM\n\n 685\n\numgehend im Zuge einer Baufinanzierung für das Objekt F2 ablösen. Im\n\n 686\n\nGegenzug sollten die Eheleute X bzw. deren Kinder Eigentümergrundschulden\n\n 687\n\nin Höhe von jeweils 2.000.000 DM auf den bis dahin unbelasteten Grundstücken\n\n 688\n\nG5 und U bestellen und diese jeweils an die übrigen GbR Mitglieder abtreten. Auf diese Weise wollte Q zusammen mit der Angeklagten,\n\n 689\n\nihrem Mann und C3 die Verfügungsgewalt über die Grundschulden erlangen\n\n 690\n\nund diese zur Beschaffung von liquiden Mitteln einsetzen, ohne dass dies einer\n\n 691\n\nweiteren Genehmigung der Familie X bedurft hätte. Den Eheleuten X\n\n 692\n\nspiegelte er hingegen in Absprache mit T's vor, die Bestellung und Abtretung der\n\n 693\n\nGrundschulden solle in erster Linie seiner und der Absicherung der übrigen GbR Mitglieder,\n\n 694\n\nalso der Angeklagten und ihres Mannes sowie des rechtkräftig\n\n 695\n\nVerurteilten C3, dienen. Durch die Gründung der Grundstücksgesellschaften\n\n 696\n\nwürden nämlich neben den Eheleuten X auch die übrigen GbR-Mitglieder für die\n\n 697\n\nAltverbindlichkeiten auf dem Grundstück F2 haften und insofern quasi 2/3 der\n\n 698\n\nSchulden übernehmen. Dies könne nicht ohne eine dingliche Absicherung erfolgen,\n\n 699\n\num die Vertragstreue der Eheleute X zu gewährleisten. Weiterhin machten\n\n 700\n\nQ und T im Einvernehmen mit der Angeklagten die Eheleute\n\n 701\n\nX glauben, dass die Grundschuld auf dem Grundstück G5\n\n 702\n\nüberhaupt nicht und die Grundschuld auf dem Grundstück U ausschließlich zur\n\n 703\n\nKreditbeschaffung in Bezug auf das Bauvorhaben F2 eingesetzt und einer\n\n 704\n\nfinanzierenden Bank als Sicherheit angeboten werde.\n\n 705\n\nIn Wahrheit gingen die Planungen des rechtskräftig Verurteilten Q, die die\n\n 706\n\nAngeklagte und ihr Ehemann nicht in allen Einzelheiten, wohl aber hinsichtlich der·\n\n 707\n\nwesentlichen Punkte kannten, in eine ganz andere Richtung. Q hatte zwar\n\n 708\n\ntatsächlich vor, die Grundstücke F2 und G5 möglichst schnell zu\n\n 709\n\nbebauen und zu vermarkten, allerdings wollte er die Grundschulden, die ihm, der\n\n 710\n\nAngeklagten, T und C3 eingeräumt werden sollten, nicht nur als\n\n 711\n\nSicherheit oder für das Bauvorhaben F2 nutzen, sondern für eigene Zwecke\n\n 712\n\nverwenden. Durch den Einsatz der Grundschulden beabsichtigte er mehrere\n\n 713\n\nProbleme gleichzeitig zu lösen, die zu dieser Zeit besonders drängten.\n\n 714\n\nDies betraf zum einen die Umfinanzierung eines Kredits, den ein Geschäftspartner\n\n 715\n\ndes Q, der anderweitig Verfolgte C7, für seine Firma L3\n\n 716\n\naufgenommen hatte. Q und C7 suchten Anfang 1996 händeringend nach\n\n 717\n\neinem neuen Betriebsmittelkredit für die L3, mit dessen Hilfe C7\n\n 718\n\nAltverpflichtungen erfüllen und seine deutlich überzogene Kreditlinie bei der\n\n 719\n\nT11 BANK zurückführen wollte. Bei der Suche nach dem neuen\n\n 720\n\nKreditinstitut waren Q und C7 Anfang 1996 auf die E Bank 4 gestoßen. Im Rahmen der Verhandlungen verlangten die\n\n 721\n\nVerantwortlichen der Bank spätestens ab Mitte Juni 1996 eine Zusatzsicherheit, die\n\n 722\n\nVoraussetzung für die Gewährung des Kredites war. Über die Familie X bekam\n\n 723\n\nQ nun mit dem Grundstück in U eine solche Sicherheit an die Hand, die\n\n 724\n\nC7 den Verantwortlichen der E Bank 4 Ende Juni 1996 ohne\n\n 725\n\nWissen der Eheleute X, aber mit Zustimmung des rechtskräftig Verurteilten\n\n 726\n\nQ, dann auch anbot.\n\n 727\n\nÄhnlich verhielt es sich mit der geplanten Grundschuld auf dem Grundstück\n\n 728\n\nG5, die Q ebenfalls von vornherein abredewidrig für eigene\n\n 729\n\nZwecke einsetzen wollte. In unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem\n\n 730\n\nKennenlernen der Eheleute X waren Q und C3 auf die Idee\n\n 731\n\ngekommen, die Fertighäuser, die sie für ihre Bauvorhaben bis dahin in Schweden\n\n 732\n\nbestellt hatten, selbst herzustellen. Als Betriebsstätte sollte ihnen das Unternehmen\n\n 733\n\neines Herrn G2 in L4 dienen, das sie spätestens nach dem ersten\n\n 734\n\nKontakt mit X's zu übernehmen beabsichtigten. Hierbei handelte es sich um\n\n 735\n\neinen holzverarbeitenden Betrieb mit angeschlossener Spedition, den G2 1990\n\n 736\n\nkurz nach der Wende in der ehemaligen DDR gegründet hatte. Den Kontakt zu ihm\n\n 737\n\nhatten Q und C3 zum Jahreswechsel 1994/1995 über den\n\n 738\n\ngemeinsamen Geschäftspartner H2 geknüpft. G2 hatte zu dieser Zeit\n\n 739\n\nerhebliche finanzielle Probleme und suchte eine Bank, die ihm einen weiteren\n\n 740\n\nBetriebsmittelkredit gewähren sollte. H2, der von den Problemen wusste,\n\n 741\n\nverwies G2 an den rechtskräftig Verurteilten Q, der sich bereiterklärte, bei\n\n 742\n\nder Lösung der finanziellen Schwierigkeiten behilflich zu sein. Trotzdem\n\n 743\n\nverschlechterte sich die wirtschaftliche Lage des Unternehmens bis Mitte 1996 so\n\n 744\n\nweit, dass es unmittelbar vor dem Konkurs stand. Diese Situation ermöglichte nun\n\n 745\n\neine kostengünstige Übernahme des Betriebes durch Q und C3, die zu\n\n 746\n\ndiesem Zweck im Laufe des Jahres 1996 Verbindung zu dem schwedischen\n\n 747\n\nKaufmann T7 aufnahmen, der bei dem Aufbau des Fertighausunternehmens\n\n 748\n\nbehilflich sein sollte.\n\n 749\n\nEnde Mai/Anfang Juni 1996 befanden sich diese Übernahmepläne zwar noch im\n\n 750\n\nAnfangsstadium; Q und C3 sahen jedoch bereits damals die\n\n 751\n\nMöglichkeit, die in dem geplanten neuen Betrieb zu fertigenden Häuser für das\n\n 752\n\nProjekt in F2 und bei einem weiteren ins Auge gefassten Bauvorhaben in\n\n 753\n\nH zu verwenden. Beiden war allerdings klar, dass sie für die Gründung und den\n\n 754\n\nBetrieb des Fertighausunternehmens einen Betriebsmittelkredit benötigen und dafür\n\n 755\n\nSicherheiten anzubieten haben würden. Da andere Sicherheiten oder gar\n\n 756\n\nEigenkapital nicht zur Verfügung standen, beabsichtigten sie, das den Kindern\n\n 757\n\nX gehörende Grundstück G5 zu diesem Zweck einzusetzen, was\n\n 758\n\nden Mitgliedern der Familie X bewusst verschwiegen wurde. Aufgrund der\n\n 759\n\nprekären finanziellen Gesamtsituation gingen Q und C3 außerdem\n\n 760\n\ndavon aus, dass sie die Kreditmittel, die sie mit den X-Grundstücken\n\n 761\n\naufnehmen wollten, nicht nur für das neue Fertighausunternehmen, sondern vor\n\n 762\n\nallem auch zum Stopfen der enormen finanziellen Löcher verwenden würden, die\n\n 763\n\nsich insbesondere auch bei den Bauvorhaben, an denen die Angeklagte und ihr\n\n 764\n\nMann beteiligt waren, aufgetan hatten. Diese innerhalb des B-\n\n 765\n\nUnternehmensverbundes gängige Praxis, die schon seit 1995 regelmäßig bei neu\n\n 766\n\naufgenommenen Darlehen angewandt wurde, war spätestens ab Anfang 1996 auch\n\n 767\n\nder Angeklagten und ihrem Mann in den wesentlichen Grundzügen bekannt. Die\n\n 768\n\nVorgehensweise diente der Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes des B-\n\n 769\n\nUnternehmensverbundes, wobei der Angeklagten und ihrem Ehemann klar war, dass\n\n 770\n\ndas finanzielle Ende des B- Unternehmensverbundes unweigerlich auch ihren\n\n 771\n\nendgültigen wirtschaftlichen Ruin bedeutet hätte.\n\n 772\n\nDie Eheleute X gingen aufgrund der vorerwähnten Täuschungen davon aus,\n\n 773\n\nkompetente und solvente Geschäftspartner gefunden zu haben, mit denen sie\n\n 774\n\ngemeinsam die geplanten Vorhaben durchführen wollten. In besonderem Maße\n\n 775\n\nvertrauten sie dem Ehemann der Angeklagten, da sie sich nicht vorstellen konnten,\n\n 776\n\ndass dieser sie in Anbetracht seines Bekanntheitsgrades hintergehen würde, was\n\n 777\n\nT auch mehrfach ausdrücklich beteuert hatte. Die Eheleute X\n\n 778\n\nglaubten insbesondere an die absprachegemäße Verwendung der Grundschulden,\n\n 779\n\ndie sie auf den Grundstücken U und G5 bestellen sollten. Daher\n\n 780\n\nfassten sie den Entschluss, grundsätzlich auf die Vorschläge der rechtskräftig\n\n 781\n\nVerurteilten Q sowie T einzugehen und die Immobilien\n\n 782\n\nG5 und F2 erst nach einer Bebauung bzw. nach erfolgter\n\n 783\n\nRenovierung zu veräußern. Dabei legte vor allem Karlheinz X- was die\n\n 784\n\nEheleute T auch deutlich erkannten - größten Wert auf die Beteiligung des\n\n 785\n\nEhemannes der Angeklagten, weil er ihm weit mehr Vertrauen entgegenbrachte als\n\n 786\n\ndem rechtskräftig Verurteilten Q. Zwischen den Eheleuten T und\n\n 787\n\nQ bestand infolgedessen eine zumindest stillschweigende Übereinkunft,\n\n 788\n\nwonach der Ehemann der Angeklagten im Wege einer einvernehmlichen\n\n 789\n\nArbeitsteilung dafür sorgen sollte, die Eheleute X bei Laune und \"bei der\n\n 790\n\nStange\" zu halten, während Q die Details der illegalen Kapitalbeschaffung\n\n 791\n\nplanen und durchführen sollte.\n\n 792\n\nDa die Mitglieder der Familie X glaubten, eine lukrative Lösung ihrer finanziellen\n\n 793\n\nSchwierigkeiten gefunden zu haben, zog die Tochter Ellen X im Mai 1996 ihre\n\n 794\n\nFinanzierungsanfrage bei der E Bank 3 mit der\n\n 795\n\nBegründung zurück, man habe einen anderen Weg im Hinblick auf das Grundstück\n\n 796\n\nF2 gefunden. Außerdem brachen X's Mitte Juni 1996 die\n\n 797\n\nVerkaufsverhandlungen mit der Firma C6 ab, die aufgrund der\n\n 798\n\nPreisvorstellungen der Eheleute X am 17.06.1996 ihrerseits bereits einen\n\n 799\n\nRückzug aus dem geplanten Geschäft gegenüber der E Bank \n\n 800\n\nangekündigt hatte.\n\n 801\n\nNachdem sich X's gegenüber T's und Q grundsätzlich mit der\n\n 802\n\nvorgeschlagenen Vorgehensweise einverstanden erklärt hatten, wurden am\n\n 803\n\n07.06.1996 drei privatschriftliche, auf die Grundstücke F2, G5\n\n 804\n\nund U bezogene GbR-Verträge geschlossen, die als Gesellschafter jeweils\n\n 805\n\nneben den Eheleuten X die Angeklagte und die den rechtskräftig Verurteilten\n\n 806\n\nQ und C3 gehörende Firma B2 vorsahen.\n\n 807\n\nBei der Umsetzung des geschilderten Tatplanes ergaben sich in den folgenden\n\n 808\n\nWochen und Monaten jedoch eine Reihe von Hindernissen, die die Angeklagte, ihren\n\n 809\n\nEhemann und die rechtskräftig Verurteilten Q, C3 und C11 zumindest\n\n 810\n\nteilweise zu einer Modifizierung ihrer Vorgehensweise zwangen.\n\n 811\n\nbb) Beschaffung der nachrangigen Grundschuld auf dem Grundstück U für den\n\n 812\n\nBetriebsmittelkredit der L3\n\n 813\n\nIm Laufe des Monats Juni 1996 bemühte sich Q in erster Linie darum, ein\n\n 814\n\nKreditinstitut zu finden, das bereit war, den Kredit der Eheleute X in Höhe von\n\n 815\n\n1.803.000 DM bei der E Bank abzulösen. Zu diesem Zweck fertigte\n\n 816\n\nC11 am 20.06.1996 einen Kreditantrag über insgesamt 2,8 Millionen DM, der kurze\n\n 817\n\nZeit später der E Bank 4 eingereicht wurde. Antragsteller waren\n\n 818\n\nneben den Eheleuten X die Eheleute T und die Firma B2. Der Antrag\n\n 819\n\nwar auf die Ablösung der E Bank sowie auf die Gewährung eines\n\n 820\n\nBarkredites in Höhe von einer Million DM gerichtet. Als Sicherheit sollte eine\n\n 821\n\nGrundschuld in Höhe von 1.800.000 DM auf dem Grundstück F2 und eine\n\n 822\n\nerstrangige (Teil-) Grundschuld in Höhe von 1.000.000 DM auf dem Grundstück\n\n 823\n\nU dienen.\n\n 824\n\nIn unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Kreditantrag bei der E\n\n 825\n\nBank 4 meldete sich Q für die Eheleute X auch bei der\n\n 826\n\nE Bank und kündigte dort die Ablösung des Kredits innerhalb von zwei\n\n 827\n\nbis drei Wochen an. Allerdings gab er hier zunächst vor, die Ablösung werde durch\n\n 828\n\ndie X3 Bank erfolgen. Diese Vorgehensweise diente in erster\n\n 829\n\nLinie dem Zeitgewinn und der Beruhigung. der Bankmitarbeiter, da das Darlehen der\n\n 830\n\nEheleute X bei der E Bank zum 30.06.1996 ablief. Anfang Juli\n\n 831\n\n1996 erfuhr auch die E Bank, dass Q eine Ablösung des Kredits\n\n 832\n\ndurch die E Bank 4 plante, weshalb sich der zuständige\n\n 833\n\nMitarbeiter der E Bank mit dem Filialleiter der E Bank 4 telefonisch in Verbindung setzte, um den Sachverhalt zu klären. In\n\n 834\n\neinem an den B- Unternehmensverbund gerichteten Schreiben vom 09.07.1996\n\n 835\n\nsetzte die E Bank den rechtskräftig Verurteilten Q daraufhin\n\n 836\n\ndavon in Kenntnis, dass die E Bank 4 eine Ablösung des Kredites\n\n 837\n\ninnerhalb des Hauses der E Bank ablehne, da diese Vorgehensweise dort\n\n 838\n\nweder gewünscht noch zulässig sei. Q wurde vielmehr aufgefordert,\n\n 839\n\numgehend eine finanzierende Bank zu benennen, was ihm jedoch zu diesem\n\n 840\n\nZeitpunkt noch nicht möglich war, da ein entsprechendes Kreditinstitut erst noch\n\n 841\n\ngefunden werden musste.\n\n 842\n\nDiese Nachricht veranlasste Q, noch am selben Tag einen Kreditantrag\n\n 843\n\nerstellen zu lassen, der kurz darauf an die T9 Bodencreditbank übersandt\n\n 844\n\nwurde. Der von dem rechtskräftig Verurteilten C11 gefertigte Antrag war auf die\n\n 845\n\nGewährung eines Festdarlehens in Höhe von 1.800.000 DM und eines,\n\n 846\n\nKontokorrentkredits in Höhe von 200.000 DM gerichtet und wurde für die Eheleute\n\n 847\n\nX, die Angeklagte und ihren Ehemann sowie die B2 gestellt. Die\n\n 848\n\nbeantragte Kreditsumme wurde kurze Zeit später auf insgesamt 6.000.000 DM\n\n 849\n\nerhöht. Als Sicherheit sollten neben Grundschulden auf dem Grundstück F2\n\n 850\n\nauch eine erstrangige (Teil-) Grundschuld in Höhe von 1.000.000 DM auf dem\n\n 851\n\nGrundstück U dienen. In einem Begleitschreiben vom 15.07.1996 bat C11 die\n\n 852\n\nT9 Bodencreditbank um eine schnellstmögliche Kontaktaufnahme mit der\n\n 853\n\nE Bank, um deren Mitarbeitern nachzuweisen, dass die geplante\n\n 854\n\nAblösung mit Nachdruck betrieben werde.\n\n 855\n\nDer Beruhigung der Verantwortlichen der E Bank dienten auch die Angaben,\n\n 856\n\ndie Q am 12.07.1996 anlässlich eines persönlichen Treffens in den Räumen\n\n 857\n\nder E Bank machte. In Anwesenheit der Eheleute X und des\n\n 858\n\nrechtskräftig Verurteilten C11 berichtete Q von dem Kreditantrag bei der\n\n 859\n\nT9 Bodencreditbank. Da er gegenüber den Bankmitarbeitern einräumen\n\n 860\n\nmusste, dass die Bearbeitung des Antrags einige Zeit in Anspruch nehmen werde\n\n 861\n\nund ihm bewusst war, dass dies angesichts des am 30.06.1996 ausgelaufenen\n\n 862\n\nKredits ein Problem darstellen könnte, spiegelte er den anwesenden\n\n 863\n\nBankmitarbeitern vor, dass ihm in Kürze ein Betrag in Höhe von 1,7 Millionen DM zur\n\n 864\n\nfreien Verfügung stehen werde. Er bot an, diesen Betrag - im Vorgriff auf die\n\n 865\n\nbeantragte Finanzierung bei der T9 Bodencreditbank - gegen Abtretung\n\n 866\n\nder bestehenden Grundschuld auf dem Grundstück F2 an die E Bank\n\n 867\n\nzu überweisen, obwohl ihm bewusst war, dass es hierzu aller Voraussicht\n\n 868\n\nnach gar nicht kommen konnte. Zwar hatte er die vage Aussicht, einen Betrag in\n\n 869\n\ndieser Höhe tatsächlich zu erlangen; die Summe sollte jedoch aus einem weiteren\n\n 870\n\nBankkredit herrühren, den Q und C3 durch neue Täuschungen\n\n 871\n\nerlangen wollten, was dann letztlich allerdings misslang. Dieses großspurige\n\n 872\n\nAuftreten des rechtskräftig Verurteilten Q diente jedoch nicht nur der\n\n 873\n\nBesänftigung der Bankmitarbeiter, sondern auch dazu, den Eheleuten X nicht\n\n 874\n\nvorhandene Bonität vorzuspiegeln. Vor diesem Hintergrund versprach er in dem\n\n 875\n\nTermin vom 12.07.1996 auch die Bezahlung der inzwischen aufgelaufenen Zinsen\n\n 876\n\nder Eheleute X in Höhe von 75.000 DM. Er behauptete, er werde die Summe\n\n 877\n\nvorschießen und nachträglich innerhalb der GbR verrechnen. Dieses Versprechen\n\n 878\n\ngab er ab, obwohl ihm klar war, dass selbst dieser Betrag zumindest nicht in vollem\n\n 879\n\nUmfang zur Verfügung stand.\n\n 880\n\nMit Schreiben vom 22.07.1996 an die Eheleute X kam die E Bank \n\n 881\n\nerwartungsgemäß auf den Vorschlag des rechtkräftig Verurteilten Q vom\n\n 882\n\n12.07.1996 zurück und nahm dessen Angebot zur Zahlung der 1,7 Millionen DM\n\n 883\n\nzwecks Ablösung der Kreditlinie der Eheleute X an. Gleichzeitig wiesen die\n\n 884\n\nzuständigen Bankmitarbeiter darauf hin, dass die rückständigen Zinsen in Höhe von\n\n 885\n\n75.000 DM trotz Ankündigung nicht geflossen seien.\n\n 886\n\nUm das Grundstück U wie geplant sowohl für die Ablösung des Darlehens der\n\n 887\n\nEheleute X als auch für den bereits beantragten Betriebsmittelkredit der L3 nutzen zu können, hatte Q zwischenzeitlich durch notarielle Urkunde\n\n 888\n\nvom 09.07.1996 (Urkundenrolle Nr. 559/1996 des Notars M3 aus I4) als\n\n 889\n\nvollmachtloser Vertreter der Eheleute X eine Eigentümergrundschuld auf dem\n\n 890\n\nGrundstück U in Höhe von 2.000.000 DM bestellt und diese Grundschuld\n\n 891\n\ngleichzeitig an die B2 sowie die Angeklagte und deren Ehemann abgetreten.\n\n 892\n\nSchon zu diesem Zeitpunkt stand für Q fest, dass die Grundschuld in einen\n\n 893\n\nerstrangigen und einen zweitrangigen Teil von jeweils 1.000.000 DM aufgeteilt\n\n 894\n\nwerden sollte. Den erstrangigen Teil wollte er als Sicherheit bei dem Kreditinstitut\n\n 895\n\nverwenden, das später den Kredit der Eheleute X bei der E Bank \n\n 896\n\nablösen sollte. Den zweitrangigen Teil wollte Q - entsprechend seinem\n\n 897\n\nTatplan - ohne Wissen der Eheleute X als Sicherheit für den L3-Kredit\n\n 898\n\neinsetzen. Die beabsichtigte Teilung der Grundschuld, die Q theoretisch\n\n 899\n\nbereits in dieser Urkunde hätte vornehmen können, unterließ er bewusst, um die\n\n 900\n\nEheleute X nicht misstrauisch zu machen, da diese die Grundschuldbestellung\n\n 901\n\nsowie deren Abtretung an die B2 und die Eheleute T noch genehmigen\n\n 902\n\nmussten.\n\n 903\n\nDiese Genehmigung erfolgte durch notarielle Urkunde vom 25.07.1996\n\n 904\n\n(Urkundenrolle 369/1996 der Notarin I5 aus C), allerdings infolge eines\n\n 905\n\nKanzleiversehens irrtümlich allein durch die Zeugin Rita X, die nicht - wie es\n\n 906\n\neigentlich erforderlich gewesen wäre - gemeinsam mit ihrem Ehemann handelte, der\n\n 907\n\nMiteigentümer des Grundstücks U war. Das Kanzleiversehen beruhte darauf,\n\n 908\n\ndass in dem Notartermin gleichzeitig eine von Q ebenfalls am 09.07.1996 als\n\n 909\n\nvollmachtloser Vertreter auf dem Grundstück G5 bestellte\n\n 910\n\nEigentümergrundschuld genehmigt wurde (worauf später noch einzugehen sein wird)\n\n 911\n\nund bei den Genehmigungserklärungen die Urkundennummern der\n\n 912\n\nGrundschuldbestellungsurkunden vertauscht wurden. Die Genehmigungserklärung\n\n 913\n\n369/1996, die allein von Rita X unterzeichnet wurde, bezog sich laut Urkunde\n\n 914\n\nder Notarin I5 auf die Grundschuldbestellungsurkunde 559/1996 des Notars\n\n 915\n\nM3, also auf das Grundstück U. Diese Erklärung war jedoch für die\n\n 916\n\nGrundschuldbestellungsurkunde 558/1996 des Notars M3 gedacht, in der die\n\n 917\n\nEigentümergrundschuld auf dem Grundstück G5 bestellt worden war.\n\n 918\n\nZur Bestellung dieser Grundschuld wäre Rita X grundsätzlich allein berechtigt\n\n 919\n\ngewesen, da sie am 03.12.1993 die entsprechende Verkaufsvollmacht ihrer drei\n\n 920\n\nKinder erhalten hatte, denen das Grundstück G5 gehörte\n\n 921\n\n(Urkundenrolle Nr. 378/1993 der Notarin X2 aus C).\n\n 922\n\nIn demselben sehr turbulenten und chaotischen Notartermin vom 25.07.1996 wurde\n\n 923\n\naußerdem ein notarieller Grundstücksgesellschaftsvertrag (Urkundenrolle Nr.\n\n 924\n\n367/1996 der Notarin I5 aus C) zwischen den Eheleuten X, dem\n\n 925\n\nEhemann der Angeklagten und der Firma B2, vertreten durch Q,\n\n 926\n\ngeschlossen. Zu diesem Zeitpunkt hatten sich alle Beteiligten geeinigt, dass das\n\n 927\n\nGrundstück in U nicht in eine eigene Immobiliengesellschaft eingebracht\n\n 928\n\nwerden, sondern künftig lediglich als Sicherheit dienen sollte. Fest steht, dass die am\n\n 929\n\n25.07.1996 gegründete Gesellschaft sich auf das Grundstück F2 bezog, auf\n\n 930\n\ndessen Bebauung die Eheleute X besonderen Wert legten. Es konnte letztlich\n\n 931\n\nnicht geklärt werden, ob die Gesellschaftsgründung auch die Liegenschaft\n\n 932\n\nG5 umfasste oder ob sich die Eheleute X zu diesem Zeitpunkt\n\n 933\n\nentschlossen hatten, die ursprünglich angedachte gemeinsame Verwertung auch\n\n 934\n\ndieses Grundstücks zumindest zunächst einmal zurückzustellen; hierauf wird später\n\n 935\n\nnoch einzugehen sein.\n\n 936\n\nDen Gesellschaftsvertrag und die (fehlerhafte) Genehmigung der\n\n 937\n\nEigentümergrundschuldbestellung und -abtretung U übersandte die Notarin\n\n 938\n\nI5 am 28.07.1996 an die Firma B2, zu Händen des rechtskräftig Verurteilten\n\n 939\n\nQ, der die Genehmigung gemeinsam mit C3 umgehend für die\n\n 940\n\nangedachten eigenen Zwecke einsetzen wollte. Durch notarielle Urkunde vom\n\n 941\n\n14.08.1996 (Urkundenrolle Nr. 633/1996 des Notars M3 aus I4) wurde die\n\n 942\n\nGrundschuld in einen erstrangigen und einen rangletzten Teilbetrag von jeweils\n\n 943\n\n1.000.000 DM geteilt. Den rangletzten Teilbetrag traten Q und C3\n\n 944\n\nsodann an die E Bank 5 zum Zwecke der Absicherung des L3 Kredites\n\n 945\n\nab, den C7 zuvor bei der E Bank 4 beantragt hatte.\n\n 946\n\nDiese Abtretung war den Eheleuten X weder bekannt noch von ihnen gewollt,\n\n 947\n\nda sie immer noch von der ursprünglich vereinbarten ausschließlichen Verwendung\n\n 948\n\nder Grundschuld für das Bauvorhaben F2 ausgingen. Kurze Zeit später, am\n\n 949\n\n16.08.1996, gab auch die Angeklagte eine entsprechende Erklärung ab\n\n 950\n\n(Urkundenrolle Nr. 405/1996 der Notarin I5 aus C).\n\n 951\n\nIn der Zwischenzeit versuchten T und Q - im Einvernehmen mit\n\n 952\n\nder Angeklagten - die Verantwortlichen der E Bank im Hinblick auf die\n\n 953\n\nAblösung des Kredites der Eheleute X in Höhe von 1.803.000 DM weiter zu\n\n 954\n\nvertrösten, um so Zeit bis zur Bewilligung des bei der T9\n\n 955\n\nBodencreditbank beantragten Darlehens zugewinnen. Mit Schreiben vom\n\n 956\n\n31.07.1996 sicherte T der zuständigen Bankmitarbeiterin eine Ablösung\n\n 957\n\nder offenen Verbindlichkeiten der Eheleute X noch im Laufe des Monats August\n\n 958\n\n1996 zu und gab an, dass dies voraussichtlich am 25.08.1996 erfolgen werde. Mit\n\n 959\n\neiner Ablehnung des Kreditantrages durch die T9 Bodencreditbank sei\n\n 960\n\nnicht zu rechnen, da mit dieser Bank bereits Bauträgermaßnahmen und\n\n 961\n\nFinanzierungen durchgeführt worden seien, bei denen mit vergleichbaren Werten\n\n 962\n\nkalkuliert worden sei. Im Übrigen liege eine positive Grundsatzentscheidung des\n\n 963\n\nGesamtvorstandes der Bank bereits vor. Gleichzeitig versprach T\n\n 964\n\nnochmals die Anweisung der noch ausstehenden Zinsen der Eheleute X.\n\n 965\n\nGleichlautende Auskünfte und Versprechungen hatte die zuständige\n\n 966\n\nBankmitarbeiterin der E Bank auch zuvor bereits in diversen Telefonaten\n\n 967\n\nerhalten, so dass sie sich schließlich in einem Schreiben vom 06.08.1996 gegenüber\n\n 968\n\nden Eheleuten X bereiterklärte, das Datum der Kreditablösung auf den\n\n 969\n\n25.08.1996 zu verschieben. Gleichzeitig wies sie jedoch darauf hin, dass die\n\n 970\n\nZinsrückstände noch immer nicht ausgeglichen seien und kündigte an, dass im Falle\n\n 971\n\ndes fruchtlosen Verstreichens der zuvor genannten Frist die Bank darauf bestehen\n\n 972\n\nwerde, dass eine Sicherheitenverstärkung in Form einer Grundschuldbestellung auf\n\n 973\n\ndem Objekt U erfolge. Außerdem werde dann auch die Verkaufsvollmacht für\n\n 974\n\ndie Grundstücke F2 und G5 verwendet.\n\n 975\n\nDaraufhin übersandte Q der E Bank am 12.08.1996 einen\n\n 976\n\nScheck zur Gutschrift auf dem Konto der Eheleute X, der sich allerdings nicht\n\n 977\n\nauf die angekündigten 75.000 DM belief, sondern lediglich auf 55.000 DM. Auf eine\n\n 978\n\nRückfrage bei der Angeklagten erhielt die zuständige Bankmitarbeiterin die Auskunft,\n\n 979\n\ndas restliche Geld sei bereits unterwegs. Außerdem teilte die Angeklagte in diesem\n\n 980\n\noder einem weiteren Telefonat mit, dass bereits eine mündliche Darlehenszusage\n\n 981\n\nder T9 Bodencreditbank vorliege. Dies bestätigten Q und\n\n 982\n\nC3 in einem Schreiben an die E Bank vom 23.08.1996 und\n\n 983\n\nführten hierzu weiter aus, dass die Darlehensverträge für die Ablösung des\n\n 984\n\nDarlehens und des Zinssaldos am folgenden Montag gefertigt und der B2\n\n 985\n\nzugeleitet würden. Tatsächlich konnte Q der E Bank am 30.08.1996\n\n 986\n\nper Fax mitteilen, dass eine schriftliche Finanzierungsbestätigung der T9\n\n 987\n\nBodencreditbank vorliege, die er als Anlage beifügte. Dabei verschwieg er allerdings\n\n 988\n\nbewusst, dass bereits feststand, dass der Darlehensvertrag an erhebliche\n\n 989\n\nVoraussetzungen geknüpft sein würde, deren Erfüllbarkeit höchst zweifelhaft war.\n\n 990\n\nBis zum 30.09.1996 unterschrieben die Eheleute X, die Angeklagte, ihr\n\n 991\n\nEhemann und die rechtskräftig Verurteilten Q und C3 zwar den von der\n\n 992\n\nT9 Bodencreditbank vorbereiteten Kreditvertrag; dieser wurde jedoch\n\n 993\n\nnicht an die Bodencreditbank weitergeleitet, da man zunächst versuchen wollte, die\n\n 994\n\ndarin enthaltenen Bedingungen zu erfüllen. Der vorgesehene Darlehensbetrag belief\n\n 995\n\nsich auf insgesamt 6.000.000 DM. Darlehenszweck sollte die Ablösung des Kredits\n\n 996\n\nbei der E Bank sowie die Errichtung von 4 Mehrfamilienhäusern mit je\n\n 997\n\n6 Wohneinheiten in F2 sein. Das mit 7,9% p. a. zu verzinsende Darlehen war\n\n 998\n\nbis zum 30.08.1997 befristet. Als Sicherheit sollte die bereits bestehende\n\n 999\n\nGrundschuld auf dem Grundstück F2 in Höhe von 1.803.000 DM dienen, die\n\n 1000\n\nan die Bodencreditbank abgetreten werden sollte. Als zusätzliche Sicherheiten waren\n\n 1001\n\neine weitere Grundschuld in Höhe von 5.200.000 DM auf dem Grundstück F2\n\n 1002\n\nund eine erstrangige Grundschuld in Höhe von 1.000.000 DM auf der Immobilie\n\n 1003\n\nU zu bestellen. Daneben wurden seitens der Bank diverse weitere\n\n 1004\n\nAuszahlungsvoraussetzungen festgelegt. Als problematisch erwies sich in dieser\n\n 1005\n\nHinsicht vor allem die Bedingung, dass vor der Ablösung des Kredites der E\n\n 1006\n\nBank der Nachweis erfolgen müsse, dass das Grundstück F2 mit einer\n\n 1007\n\nWohnfläche von ca. 1.700 qm bebaut werden könne. Dieser Nachweis stellte letztlich\n\n 1008\n\nein wesentliches Hindernis für den Abschluss des Kreditvertrages dar.\n\n 1009\n\nDen Kreditvertragsentwurf erhielt die E Bank Ende September / Anfang\n\n 1010\n\nOktober 1996, so dass deren Mitarbeitern spätestens ab diesem Zeitpunkt bekannt\n\n 1011\n\nwar oder zumindest hätte bekannt sein können, dass eine Belastung des\n\n 1012\n\nGrundstückes U durch die Eheleute X vorgesehen war.\n\n 1013\n\nZur selben Zeit - Ende September 1996 - fielen die erwähnten Fehler in der\n\n 1014\n\nGenehmigungserklärung vom 25.07.1996 auf. Außerdem bekamen Q und\n\n 1015\n\nC3 Probleme mit den Eheleuten X, die sich spätestens im September\n\n 1016\n\n1996 entschlossen hatten, die Genehmigung zu widerrufen, weil sie enttäuscht\n\n 1017\n\ndarüber waren, dass mit keinem der geplanten Bauvorhaben begonnen worden war.\n\n 1018\n\nAus diesem Grund wollten X's nur das Projekt in F2 fortsetzen, die\n\n 1019\n\nImmobilie G5 jedoch nicht mehr als Sicherheit zur Verfügung stellen\n\n 1020\n\nund dementsprechend auch nicht mehr belasten; hierauf wird später noch näher\n\n 1021\n\neinzugehen sein.\n\n 1022\n\nDen Widerruf nahmen X's durch notarielle Urkunde vom 30.09.1996\n\n 1023\n\n(Urkundenrolle Nr. 464/1996 der Notarin I5 aus C) vor. In dem\n\n 1024\n\nDokument wurde in Bezug auf die Grundschuld auf dem Grundstück U\n\n 1025\n\nfestgestellt, dass die Bestellung dieses Grundpfandrechtes - wie bereits erwähnt versehentlich\n\n 1026\n\nnur von Rita X genehmigt worden sei. X's lehnten eine\n\n 1027\n\nerneute - fehlerfreie - Genehmigung der von Q am 09.07.1996\n\n 1028\n\nvorgenommenen Grundschuldbestellung in Höhe von 2.000.000 DM ausdrücklich ab.\n\n 1029\n\nIhnen lag nämlich zwischenzeitlich das Darlehensangebot der T9\n\n 1030\n\nBodencreditbank vor, das als Sicherheit lediglich eine erstrangige Grundschuld in\n\n 1031\n\nHöhe von 1.000.000 DM vorsah, so dass X's glaubten, die Bestellung einer\n\n 1032\n\nGrundschuld in dieser Höhe sei ausreichend. Dementsprechend wiesen sie die\n\n 1033\n\nNotarin I5 ausdrücklich an, sämtliche bereits gestellten Anträge auf Eintragung\n\n 1034\n\nder Eigentümergrundschuld zurückzuziehen. Stattdessen verpflichteten sie sich, eine\n\n 1035\n\nzweitrangige Grundschuld auf dem Grundstück F2 in Höhe von 5.200.000\n\n 1036\n\nDM zu bestellen, die Abtretung der bereits eingetragenen erstrangigen Grundschuld\n\n 1037\n\nin Höhe von 1.803.000 DM zu genehmigen und eine erstrangige\n\n 1038\n\nEigentümergrundschuld in Höhe von 1.000.000 DM auf dem Objekt U zu\n\n 1039\n\nbewilligen.\n\n 1040\n\nDa diese Entscheidung die Tatpläne der Beteiligten durchkreuzt hätte, weil hierdurch\n\n 1041\n\ndie geplante abredewidrige Verwendung der zweitrangigen Teilgrundschuld für den\n\n 1042\n\nBetriebsmittelkredit der L3 zunichte gemacht worden wäre, setzte\n\n 1043\n\nQ in den folgenden Tagen im Einverständnis mit T und der\n\n 1044\n\nAngeklagten alle Hebel in Bewegung, um die Urkunde vom 30.09.1996 wieder aus\n\n 1045\n\nder Welt zu schaffen. Insbesondere gegenüber den Banken, denen die Objekte\n\n 1046\n\nU und G5 abredewidrig als Sicherheiten angeboten worden\n\n 1047\n\nwaren, musste schnell Klarheit geschaffen werden, dass es bei der\n\n 1048\n\n(täuschungsbedingten) Bereitstellung der vorgenannten Objekte durch die Eheleute\n\n 1049\n\nX bleiben werde.\n\n 1050\n\nAm 07.10.1996 teilte Q der Notarin I5 schriftlich mit, dass die Familie\n\n 1051\n\nX nach einem Aufklärungsgespräch in Anwesenheit der Angeklagten die schon\n\n 1052\n\nbeurkundeten Eigentümergrundschulden samt Abtretung an die Eheleute T und\n\n 1053\n\ndie B2 nun akzeptieren und beurkunden werde. Gleichzeitig bat er dringend um\n\n 1054\n\nein Schreiben für die finanzierenden Banken, aus dem hervorgehen sollte, dass eine\n\n 1055\n\nBeseitigung der eingetretenen Fehler erfolgen werde. Außerdem wurde die Notarin\n\n 1056\n\num die Anfertigung einer Notarbestätigung und deren Vorlage beim Grundbuchamt\n\n 1057\n\nzwecks Eintragung der Grundschulden gebeten. Ein entsprechendes Ansinnen\n\n 1058\n\nerhielt die Notarin am 10.10.1996 auch von der Angeklagten, die ebenfalls um die\n\n 1059\n\nÜbersendung einer Bestätigung bat, der zu entnehmen sein sollte, dass kurzfristig\n\n 1060\n\nmit einer Notarbestätigung und einer Berichtigung der vertauschten\n\n 1061\n\nUrkundenrollennummern zu rechnen sei.\n\n 1062\n\nIm Rahmen der \"Aussprache\", die in den beiden Schreiben von Q und der\n\n 1063\n\nAngeklagten erwähnt wurde, wurden die Eheleute X keinesfalls - wie es die\n\n 1064\n\nSchreiben suggerieren - umfassend über die wahren Hintergründe der\n\n 1065\n\nGrundschuldbestellung auf dem Objekt U aufgeklärt. Dem rechtskräftig\n\n 1066\n\nVerurteilten Q gelang es stattdessen in diesem oder einem weiteren\n\n 1067\n\nGespräch, die Eheleute X doch noch zu einer Genehmigung der von ihm am\n\n 1068\n\n09.07.1996 vollmachtlos vorgenommenen Grundschuldbestellung samt Abtretung an\n\n 1069\n\ndie Angeklagte, ihren Ehemann und die B2 zu bewegen. Der genaue Inhalt des\n\n 1070\n\nbzw. der Gespräche ist zwar unklar; es steht jedoch fest, dass Q den\n\n 1071\n\nEheleuten X - im Einverständnis mit der Angeklagten und ihrem Ehemann weiterhin\n\n 1072\n\nvorspiegelte, die Grundschuld auf dem Grundstück U werde\n\n 1073\n\nausschließlich für das Bauvorhaben F2 verwendet. X's wurde auch jetzt\n\n 1074\n\nverschwiegen, dass die nachrangige Grundschuld auf der Immobilie U in\n\n 1075\n\nWahrheit zur Absicherung des Betriebsmittelkredits der L3 benutzt\n\n 1076\n\nwerden sollte. Sie glaubten vielmehr aufgrund der vorangegangenen Täuschungen\n\n 1077\n\nan die versprochene Verwendung der Grundschuld für die Finanzierung des\n\n 1078\n\nBauvorhabens F2.\n\n 1079\n\nMit Fax vom 11.10.1996 übersandte die Notarin I5 die von Q und der\n\n 1080\n\nAngeklagten erbetene Bestätigung für die finanzierenden Banken an den B-\n\n 1081\n\nUnternehmensverbund, in der sie die bisherigen Ereignisse einschließlich der Fehler\n\n 1082\n\nzusammenfasste. Weiterhin kündigte sie an, dass die Eheleute X am\n\n 1083\n\n14.10.1996 die notwendigen Berichtigungserklärungen und Genehmigungen im\n\n 1084\n\nHinblick auf die Grundschuldbestellung vom 09.07.1996 abgeben, die zweitrangige\n\n 1085\n\nGrundschuld auf dem Grundstück F2 bewilligen und die Grundschuld auf\n\n 1086\n\ndem Objekt U in Höhe von 1.000.000 DM an die T9 Bodencreditbank\n\n 1087\n\nabtreten würden.\n\n 1088\n\nDer für den 14.10.1996 angekündigte Notartermin fand schließlich erst am\n\n 1089\n\n17.10.1996 statt. In diesem Termin, an dem neben den Eheleuten X und deren\n\n 1090\n\nTochter Ellen X nur die Angeklagte teilnahm, wurden zwei notarielle Urkunden\n\n 1091\n\naufgenommen.\n\n 1092\n\nIn der ersten - nur auf das Grundstück U bezogenen - Erklärung\n\n 1093\n\n(Urkundenrolle Nr. 482/1996 der Notarin I5 aus C) genehmigten die\n\n 1094\n\nEheleute X zunächst (erneut) täuschungsbedingt die Grundschuldbestellung\n\n 1095\n\neinschließlich der Abtretung vom 09.07.1996 und hoben ihre Erklärungen vom\n\n 1096\n\n25.07.1996 und 30.09.1996 in vollem Umfang auf. Diese Handlung wirkte sich\n\n 1097\n\nunmittelbar vermögensmindernd aus, da das Grundstück U nunmehr wirksam\n\n 1098\n\nmit einem Grundpfandrecht belastet war und X's ihre Dispositionsmöglichkeit\n\n 1099\n\nüber die Grundschuld infolge der Abtretung an die Angeklagte, deren Ehemann und\n\n 1100\n\ndie B2 endgültig hergegeben hatten. Spätestens im Laufe des Notartermins\n\n 1101\n\nerfuhren X's außerdem erstmalig von der Teilung der Grundschuld U und\n\n 1102\n\nder Abtretung des nachrangigen Teilbetrags in Höhe von 1.000.000 DM an die\n\n 1103\n\nE Bank 5, die Q, C3 und die Angeklagte am 14. bzw.\n\n 1104\n\n16.08.1996 vorgenommen hatten. Auch der Abtretung dieser nachrangigen\n\n 1105\n\nGrundschuld stimmten die Eheleute X zu, allerdings ohne zu wissen, dass das\n\n 1106\n\nGrundpfandrecht als Sicherheit für den Betriebsmittelkredit der L3\n\n 1107\n\neingesetzt werden sollte. Gerade um eine zweckwidrige Verwendung der\n\n 1108\n\nGrundschuld zu vermeiden, genehmigten X's die Abtretung zu ihrer Absicherung\n\n 1109\n\nnur mit der Maßgabe, \"dass die Eigentümergrundschuld, auch Teile davon, nur\n\n 1110\n\nverwendet und abgetreten werden darf zur Sicherstellung des Bauvorhabens\n\n 1111\n\nF2\". Auf diese Weise wollten sie gewährleisten, dass auch Kredite, die mit\n\n 1112\n\nHilfe der Grundschuld U bei der E Bank aufgenommen würden, nur für\n\n 1113\n\nihr Bauvorhaben F2 zum Einsatz kämen. Einem anderweitigen Gebrauch\n\n 1114\n\nhätten X's zu keinem Zeitpunkt zugestimmt. Der Angeklagten, ihrem Ehemann,\n\n 1115\n\nQ und C3 war bewusst, dass die Eheleute X die nachrangige\n\n 1116\n\nGrundschuld auf dem Grundstück U nicht bewilligt und deren Abtretung an die\n\n 1117\n\nE Bank nie zugestimmt hätten, wenn ihnen klar gewesen wäre, dass diese\n\n 1118\n\nnicht für das Bauvorhaben F2, sondern für den Kredit der L3\n\n 1119\n\nbestimmt war. Q, C3, die Angeklagte und deren Mann hofften zwar,\n\n 1120\n\ndass C7 den Betriebsmittelkredit würde bedienen können; sie wussten aber, dass\n\n 1121\n\ndies aufgrund der finanziellen Lage der L3 und des C7 mehr als\n\n 1122\n\nunwahrscheinlich war. Den wirtschaftlichen Nachteil, den die Eheleute X durch\n\n 1123\n\ndie Grundstücksbelastung erlitten, nahmen alle Beteiligten ebenso billigend in Kauf\n\n 1124\n\nwie den Umstand, dass X's hierdurch der Verlust des gesamten Grundstücks\n\n 1125\n\ndrohte. Ihnen kam es auf die Erlangung der Grundschuld an, da diese dringend für\n\n 1126\n\ndas Unternehmen des C7 benötigt wurde, von dem Q und C3\n\n 1127\n\nihrerseits direkt in Form einer monatlichen Vergütung in Höhe von 6.000 DM\n\n 1128\n\nprofitierten. Die Angeklagte und ihr Ehemann hatten ihrerseits ein Interesse an dem\n\n 1129\n\nZustandekommen der Finanzierung, da dies den Geschäftsbetrieb des B-\n\n 1130\n\nUnternehmensverbundes sicherte, von dessen Fortbestand sie inzwischen\n\n 1131\n\nwirtschaftlich nahezu vollständig abhängig waren.\n\n 1132\n\nIn der zweiten notariellen Urkunde, die am 17.10.1996 aufgenommen wurde\n\n 1133\n\n(Urkundenrolle Nr. 483/1996 der Notarin I5 aus C), bestellten die\n\n 1134\n\nEheleute X gemeinsam mit der B2 sowie der Angeklagten und ihrem\n\n 1135\n\nEhemann die Grundschuld in Höhe von 5,2 Millionen DM zugunsten der\n\n 1136\n\nT9 Bodencreditbank auf dem Grundstück F2, wobei die\n\n 1137\n\nAngeklagte als vollmachtlose Vertreterin ihres Mannes und der B2 auftrat. Die\n\n 1138\n\nTochter Ellen X räumte der Grundschuld den Vorrang vor der zu ihren Gunsten\n\n 1139\n\nbeantragten und bewilligten Eigentumsverschaffungsvormerkung für eine Teilfläche\n\n 1140\n\nvon 900 qm ein. In derselben Urkunde traten die Eheleute X die erstrangige\n\n 1141\n\nGrundschuld auf dem Grundstück U in Höhe von 1.000.000 DM an die\n\n 1142\n\nT9 Bodencreditbank ab, auch hier mit der Maßgabe, \"dass die\n\n 1143\n\nEigentümergrundschuld, auch Teile davon, nur verwendet und abgetreten werden\n\n 1144\n\ndarf zur Sicherstellung des Bauvorhabens F2\". Die Erklärungen, die die\n\n 1145\n\nAngeklagte in der Urkunde für ihren Ehemann und die B2 abgegeben hatte,\n\n 1146\n\ngenehmigten T am 22.10.1996 (Urkundenrolle Nr. 485/1996 der Notarin\n\n 1147\n\nI5 aus C) sowie Q und C3 für die B2 am 24.10.1996\n\n 1148\n\n(Urkundenrolle Nr. 492/1996 der Notarin I5 aus C).\n\n 1149\n\nNach dem Notartermin vom 17.10.1996 galt es für die rechtskräftig Verurteilten\n\n 1150\n\nQ und C3 sowie für die Angeklagte und ihren Ehemann, nur noch ein\n\n 1151\n\nHindernis aus dem Weg zu räumen; der störende Zusatz in der notariellen\n\n 1152\n\nGenehmigungsurkunde 482/1996 musste beseitigt werden. Die E Bank\n\n 1153\n\nakzeptierte diesen naturgemäß nicht, da die Grundschuld - wie bereits erwähnt nicht\n\n 1154\n\nfür das Bauvorhaben F2, sondern für den Betriebsmittelkredit der\n\n 1155\n\nL3 eingesetzt werden sollte. Außerdem übersandten die Verantwortlichen\n\n 1156\n\nder Bank der Firma B2 im November 1996 eine Zweckbestimmungserklärung,\n\n 1157\n\ndie von X's zu unterzeichnen war und aus der sich der Verwendungszweck\n\n 1158\n\nebenfalls ergab. Die Eheleute X mussten also dazu gebracht werden, die\n\n 1159\n\nZweckbestimmungserklärung trotzdem zu unterschreiben und einer Streichung des\n\n 1160\n\nZusatzes zuzustimmen.\n\n 1161\n\nZu diesem Zweck tauschte Q den Eheleuten X mit Billigung der\n\n 1162\n\nAngeklagten und ihres Mannes in einem oder mehreren Gesprächen zwischen dem\n\n 1163\n\n17.10.1996 und dem 25.11.1996 vor, ohne den Zusatz sei es einfacher, über die\n\n 1164\n\nL3 einen Kredit für das Bauvorhaben F2 zu erlangen. X's\n\n 1165\n\nwurde erklärt, dass Q in dem Unternehmen des C7 verankert sei, weshalb\n\n 1166\n\ner Zugriff auf den Darlehensbetrag haben werde. Q versicherte wider\n\n 1167\n\nbesseren Wissens ausdrücklich, dass auch diese Vorgehensweise ausschließlich\n\n 1168\n\ndem Bauvorhaben F2 zugute kommen werde. Ihm kam nun die Einstellung\n\n 1169\n\nder Eheleute X entgegen, die der Ansicht waren, dass der nachrangige Teil der\n\n 1170\n\nGrundschuld U bereits \"in der Welt\" und abgetreten und \"das Kind damit\n\n 1171\n\nsowieso schon in den Brunnen gefallen\" sei. Da X's in dieser Situation längst auf\n\n 1172\n\ndie Redlichkeit der Angeklagten und ihres Ehemannes sowie der rechtskräftig\n\n 1173\n\nVerurteilten Q und C3 angewiesen waren und vor allem T\n\n 1174\n\nsehr großes Vertrauen entgegenbrachten, bedurfte es keiner großen\n\n 1175\n\nÜberzeugungskraft mehr, um sie zu einer Unterschrift unter die\n\n 1176\n\nZweckbestimmungserklärung und zu einer Zustimmung zum Verzicht auf den Zusatz\n\n 1177\n\nzu bringen. Dies geschah dann auch anlässlich eines Notartermins vom 25.11.1996\n\n 1178\n\nbeim Notar M3 in I4. Hier unterschrieben die Eheleute X die ihnen\n\n 1179\n\nvorgelegte Zweckbestimmungserklärung der E Bank und postulierten in einer\n\n 1180\n\nnotariellen Urkunde (Urkundenrolle Nr. 882/1996 des Notars M3 aus I4)\n\n 1181\n\nihr Einverständnis, dass der Zusatz in der Genehmigungserklärung vom 17.10.1996\n\n 1182\n\n(wonach die Eigentümergrundschuld, auch Teile davon, nur verwendet und\n\n 1183\n\nabgetreten werden dürfe zur Sicherstellung des Bauvorhabens F2)\n\n 1184\n\ngestrichen werden solle. Gleichzeitig erklärten sie ihre Zustimmung zur\n\n 1185\n\nuneingeschränkten Abtretung dieser Grundschuld.\n\n 1186\n\nSchon zehn Tage später traf dann jedoch die \"Hiobsbotschaft\" ein, die das\n\n 1187\n\nendgültige Aus des Bauvorhabens F2 bedeutete. Mit Schreiben vom\n\n 1188\n\n05.12.1996 teilte die T9 Bodencreditbank der Firma B2 mit, dass sie\n\n 1189\n\ndie Bauträgermaßnahme entgegen der ursprünglichen Ankündigung nicht begleiten\n\n 1190\n\nwerde. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass die Verantwortlichen der\n\n 1191\n\nBank näheren Einblick in die wahren wirtschaftlichen Verhältnisse der für den Kredit\n\n 1192\n\nhaftenden Personen erhalten hätten. Hieraus habe sich ergeben, dass die GbR-Mitglieder nicht die bankinternen Kriterien erfüllen würden, die für\n\n 1193\n\nBauträgermaßnahmen erforderlich seien. Der Entschluss der Bank basierte daneben\n\n 1194\n\njedoch auf einem weiteren Umstand, der die Wirtschaftlichkeit des Projektes in\n\n 1195\n\nerheblichem Umfang tangierte.\n\n 1196\n\nWie bereits erwähnt gingen die ursprünglichen Planungen der GbR dahin, das\n\n 1197\n\nGrundstück F2 mit Mehrfamilienhäusern mit insgesamt 24 Wohneinheiten zu\n\n 1198\n\nbebauen. Diese Planung war auch Grundlage der Kalkulation, die bei der\n\n 1199\n\nT9 Bodencreditbank eingereicht worden war. Die Berechnungen\n\n 1200\n\nbasierten auf dem Bau von vier Häusern mit jeweils sechs Wohnungen. Die Gebäude\n\n 1201\n\nselbst sollten jeweils zwei Vollgeschosse zuzüglich eines Dachgeschosses erhalten.\n\n 1202\n\nEinen entsprechenden Bauantrag hatten die GbR-Mitglieder am 25.09.1996 beim\n\n 1203\n\nzuständigen Bauordnungsamt L8 eingereicht, wobei klar war, dass\n\n 1204\n\nder von der Firma C6 entwickelte Bebauungsplanentwurf noch nicht gem. § 33\n\n 1205\n\nAbs. 1 Ziffer 1 i. V. m. § 3 Abs. 2 und 3 BauGB zur öffentlichen Auslegung gelangt\n\n 1206\n\nwar, da die C6 ihre Ankaufbemühungen zuvor eingestellt hatte. Diesen Umstand\n\n 1207\n\nteilte die Gemeinde F2 der X, T, B3 in einem Schreiben vom\n\n 1208\n\n23.10.1996 nochmals ausdrücklich mit und wies gleichzeitig darauf hin, dass die\n\n 1209\n\nC6 das Bauamt angewiesen hatte, die bereits erzielten Ergebnisse nicht an\n\n 1210\n\nDritte weiterzugeben. Dies bedeutete, dass eine finanzielle Einigung über die\n\n 1211\n\nNutzung des teilweise fertig gestellten Bebauungsplanes mit der Firma C6\n\n 1212\n\ngetroffen werden musste, die jedoch letztlich aufgrund der enormen finanziellen\n\n 1213\n\nSchwierigkeiten der GbR-Mitglieder nie erzielt werden konnte.\n\n 1214\n\nSpätestens nachdem der Bauantrag am 25.09.1996 eingereicht worden war, stellte\n\n 1215\n\nsich außerdem heraus, dass es Probleme mit zumindest einem Teil der Nachbarn\n\n 1216\n\ngeben würde, die der geplanten zweigeschossigen Bebauung widersprachen. Ob der\n\n 1217\n\nEhemann der Zeugin Rita X hiervon frühzeitig wusste und dies den übrigen\n\n 1218\n\nGbR-Mitgliedern verschwieg, kann letztlich dahinstehen, da sämtlichen Beteiligten\n\n 1219\n\nvon Anfang an klar war, dass das Planverfahren noch nicht abgeschlossen war und\n\n 1220\n\ndie Zulässigkeit der vorgesehenen Bebauung somit noch nicht feststand. Sicher ist\n\n 1221\n\nauf jeden Fall, dass es am 13.11.1996 zu einem Gespräch beim Bauamt kam, an\n\n 1222\n\ndem neben Karlheinz X auch die Angeklagte, deren Mann und Q sowie\n\n 1223\n\nein Vertreter der Bank teilnahmen. Die zuständige Mitarbeiterin des Bauamtes wies\n\n 1224\n\nim Rahmen dieser Besprechung darauf hin, dass die Anlieger mit einer\n\n 1225\n\nzweigeschossigen Bebauung nicht einverstanden seien und die GbR-Mitglieder\n\n 1226\n\nverpflichteten sich aus diesem Grund verbindlich zu einer Reduzierung der\n\n 1227\n\nVollgeschosse. Dies hatte jedoch eine erneute Verringerung der Wohnfläche und der\n\n 1228\n\nWohneinheiten zur Folge, weshalb Q neue Baupläne und Kalkulationen\n\n 1229\n\nerstellen lassen musste, die der T9 Bodencreditbank im Laufe des\n\n 1230\n\nMonats November 1996 eingereicht wurden. Unter anderem auf Grundlage dieser\n\n 1231\n\nneuen Unterlagen traf die Bank dann am 05.12.1996 ihre ablehnende Entscheidung.\n\n 1232\n\nAlle Versuche, die Q in den folgenden Tagen und Wochen unternahm, um die\n\n 1233\n\nBodencreditbank umzustimmen, schlugen fehl. Mit Schreiben vom 12.12.1996\n\n 1234\n\nbestätigte die Bank der B2, dass der erstrangige Grundschuldteil aus der\n\n 1235\n\nEigentümergrundschuld auf dem Objekt U nicht valutiere und frei verfügbar sei.\n\n 1236\n\nIm Januar 1997 entschieden sich die GbR-Mitglieder sodann, die Grundschuld\n\n 1237\n\nzugunsten der T9 Bodencreditbank solange bestehen zu lassen, bis eine\n\n 1238\n\nneue finanzierende Bank gefunden sei, an die die Grundschuld abgetreten werden\n\n 1239\n\nkönne. Den erstrangigen Grundschuldteil verwendete Q dann jedoch Ende\n\n 1240\n\ndes Jahres 1997 als Sicherheit für einen weiteren Kontokorrentkredit über 600.000\n\n 1241\n\nDM, den er bei der W Bank aufnahm. Die Einwilligung der Eheleute X\n\n 1242\n\nzu dieser Vorgehensweise konnte Q erneut nur durch Täuschungen\n\n 1243\n\nerreichen, worauf hier jedoch nicht weiter eingegangen zu werden braucht, da dieser\n\n 1244\n\nVorgang nicht Bestandteil der Anklagevorwürfe gegen die Angeklagte ist.\n\n 1245\n\nDie nachrangige Grundschuld auf dem Grundstück U setzten Q und\n\n 1246\n\nC3 - entsprechend dem zuvor gefassten Tatplan - als Sicherheit für den\n\n 1247\n\nBetriebsmittelkredit der L3 bei der E Bank 4 ein. Der\n\n 1248\n\nKredit kam jedoch aufgrund von Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit einem\n\n 1249\n\nweiteren Bauvorhaben in T8, für das die E Bank 4\n\n 1250\n\nebenfalls die Kreditmittel zur Verfügung gestellt hatte, nicht zur Auszahlung. Der\n\n 1251\n\nletztlich auf dem Konto 6 430 065 verbliebene Sollsaldo belief sich auf gut 30.000\n\n 1252\n\nDM und beruhte auf Kostenbuchungen und der Zeichnung eines Stifterbriefes zur\n\n 1253\n\nWiederherstellung der Dresdner Frauenkirche, die C7 zu Lasten dieses Kontos\n\n 1254\n\nhatte vornehmen lassen. Ab Anfang 1998 versuchten die Eheleute X die\n\n 1255\n\nE Bank 4 zur Abtretung der nachrangigen Grundschuld an ihre\n\n 1256\n\nTochter Carola X zu bewegen. Dies wurde seitens der Bank im Hinblick auf die\n\n 1257\n\noffene Darlehensvaluta und wegen der Darlehensverpflichtungen bei der E\n\n 1258\n\nBank abgelehnt.\n\n 1259\n\ncc) Belastung und Verkauf des Grundstücks G5\n\n 1260\n\nWie bereits erwähnt plante Q mit (zumindest stillschweigender) Zustimmung\n\n 1261\n\nder Angeklagten und ihres Ehemannes, auch das Grundstück G5 von\n\n 1262\n\nvornherein abredewidrig für eigene Zwecke, nämlich die Bezahlung von\n\n 1263\n\nAltverbindlichkeiten und die Gründung des Fertighausunternehmens in L4,\n\n 1264\n\nzu nutzen. Ähnlich wie beim Vorhaben in F2 bedeutete dies zwar\n\n 1265\n\nnicht, dass die Immobilie G5 gar nicht renoviert bzw. bebaut werden\n\n 1266\n\nsollte; es ging Q und den Eheleuten T aber in erster Linie um die\n\n 1267\n\nBeschaffung liquider Mittel. Diese sollten über einen weiteren Kredit bei einer Bank\n\n 1268\n\nbesorgt werden. Spätestens ab Juli 1996 stellte Q mit Billigung der\n\n 1269\n\nAngeklagten und ihres Mannes zu diesem Zweck bei diversen Banken Anträge auf\n\n 1270\n\nGewährung eines Existenzgründerdarlehens und bot das Grundstück G5 als Sicherheit an, ohne dass dies den Eheleuten X oder deren Kindern\n\n 1271\n\nbekannt gewesen wäre. Die Mitglieder der Familie X gingen vielmehr - wie\n\n 1272\n\nbereits dargelegt - davon aus, dass sie Grundschulden auf diesem Grundstück\n\n 1273\n\nzunächst ausschließlich als Sicherheit für die übrigen GbR-Mitglieder, also die\n\n 1274\n\nAngeklagte, ihren Ehemann sowie die rechtskräftig Verurteilten Q und\n\n 1275\n\nC3, zur Verfügung stellen würden. Eine darüber hinausgehende Nutzung war\n\n 1276\n\nmit ihnen weder abgesprochen noch von ihnen gewollt.\n\n 1277\n\nParallel zur Eigentümergrundschuld auf dem Grundstück U bestellte Q\n\n 1278\n\nin Umsetzung des gemeinsamen Tatplanes durch notarielle Urkunde vom\n\n 1279\n\n09.07.1996 (Urkundenrolle Nr. 558/1996 des Notars M3 aus I4) als\n\n 1280\n\nvollmachtloser Vertreter der Kinder der Eheleute X eine Eigentümergrundschuld\n\n 1281\n\nauf dem Grundstück G5 in Höhe von 2.000.000 DM und trat diese\n\n 1282\n\ngleichzeitig in voller Höhe an die B2 sowie die Angeklagte und ihren Ehemann\n\n 1283\n\nab. In dem turbulenten Notartermin vom 25.07.1996 erfolgte sodann die\n\n 1284\n\nGenehmigung (Urkundenrolle 369/1996 der Notarin I5 aus C), die\n\n 1285\n\ninfolge des bereits erwähnten Kanzleiversehens durch die Eheleute Karlheinz und\n\n 1286\n\nRita X gemeinsam erteilt wurde, obwohl sich die Verkaufsvollmacht der drei\n\n 1287\n\nKinder der Eheleute X vom 03.12.1993 (Urkundenrolle Nr. 378/1993 der Notarin\n\n 1288\n\nX2 aus C) allein auf die Rita X bezog.\n\n 1289\n\nIn demselben Notartermin kam es außerdem zum Abschluss des notariellen\n\n 1290\n\nGrundstücksgesellschaftsvertrages (Urkundenrolle Nr. 367/1996 der Notarin \n\n 1291\n\nI5 aus C), der von den Eheleuten X, dem Ehemann der Angeklagten\n\n 1292\n\nund der Firma B2, vertreten durch Q, geschlossen wurde. Die\n\n 1293\n\nvorgenannte Urkunde 367/1996 fertigte die Notarin I5, indem sie einen von\n\n 1294\n\nQ zum Termin mitgebrachten Gesellschaftsvertrag um eine Vorbemerkung\n\n 1295\n\nergänzte. Diese Vorbemerkung, die sie dem Vertrag durch eine Fotomontage\n\n 1296\n\nvoranstellte, befasste sich sowohl mit dem Objekt in F2 als auch mit dem\n\n 1297\n\nGrundstück G5. Der nachfolgende Gesellschaftsvertrag behandelte\n\n 1298\n\ndann jedoch allein das Grundstück F2, das nach § 2 Absatz 1 des Vertrages\n\n 1299\n\nGegenstand der Gesellschaft sein sollte. Aus diesem Grund blieb - wie bereits\n\n 1300\n\nerwähnt - unklar, ob die Gesellschaftsgründung neben dem Grundstück F2\n\n 1301\n\nauch die Liegenschaft G5 umfassen sollte oder ob sich die Eheleute\n\n 1302\n\nX zu diesem Zeitpunkt entschlossen hatten, ihr ursprüngliches Einverständnis\n\n 1303\n\nzu einer gemeinsamen Verwertung auch des Grundstücks G5\n\n 1304\n\nzumindest zunächst einmal zurückzuziehen.\n\n 1305\n\nFest steht jedoch, dass sie diese Entscheidung spätestens im Laufe der nächsten\n\n 1306\n\nWochen trafen, denn am 30.09.1996 widerriefen sie in einer notariellen Urkunde die\n\n 1307\n\nGenehmigungserklärungen vom 25.07.1996 (Urkundenrolle Nr. 464/1996 der Notarin\n\n 1308\n\nI5 aus C). Sie waren nun nicht einmal mehr bereit, das Objekt\n\n 1309\n\nG5 als Sicherheit für die übrigen Mitglieder der am 25.07.1996\n\n 1310\n\ngegründeten Grundstücksgesellschaft zur Verfügung zu stellen. Hintergrund dieser\n\n 1311\n\nEntscheidung war - wie bereits erwähnt - ihre Enttäuschung darüber, dass bis dahin\n\n 1312\n\nmit keinem der geplanten Bauvorhaben begonnen worden war. Außerdem hatten\n\n 1313\n\nX's zwischenzeitlich das Darlehensangebot der T9 Bodencreditbank\n\n 1314\n\nerhalten, das als Sicherheit für den Baukredit F2 neben einer auf diesem\n\n 1315\n\nGrundstück einzutragenden Grundschuld über 5,2 Millionen DM lediglich eine\n\n 1316\n\nerstrangige Grundschuld in Höhe von 1.000.000 DM auf der Liegenschaft U\n\n 1317\n\nvorsah, so dass X's davon ausgingen, die Bestellung einer Grundschuld auf\n\n 1318\n\ndem Grundstück G5 sei überhaupt nicht mehr erforderlich.\n\n 1319\n\nDementsprechend ließen sie in die Widerrufsurkunde vom 30.09.1996 aufnehmen,\n\n 1320\n\ndass sie aufgrund des zwischenzeitlich vorliegenden Kreditangebots der\n\n 1321\n\nT9 Bodencreditbank nicht mehr gewillt seien, die\n\n 1322\n\nGrundschuldbestellungen vom 25.07.1996 \"zu genehmigen bzw. darin enthaltene\n\n 1323\n\nFehler zu korrigieren\". Die unter Ziffer 11. der Widerrufserklärung enthaltenen\n\n 1324\n\nVerpflichtungen bezogen sich folgerichtig ausschließlich auf die Bestellung von\n\n 1325\n\nGrundpfandrechten auf den Grundstücken F2 und U.\n\n 1326\n\nNeben diesen persönlichen Gründen gab es jedoch auch noch einen juristischen\n\n 1327\n\nAnlass für den Widerruf der Genehmigung. Wie in der notariellen Urkunde vom\n\n 1328\n\n30.09.1996 festgehalten, hatte sich zwischenzeitlich herausgestellt, dass die\n\n 1329\n\nnotarielle Vollmacht, die die drei Kinder ihrer Mutter am 03.12.1993 erteilt hatten\n\n 1330\n\n(Urkundenrolle Nr. 378/93 der Notarin X2 aus C), für die Genehmigung\n\n 1331\n\nder Grundschuldbestellung vom 25.07.1996 nicht ausreichte. Diese Vollmacht\n\n 1332\n\nerlaubte die Bewilligung der Eintragung von Grundpfandrechten auf dem Grundstück\n\n 1333\n\nG5 nämlich nur im Zusammenhang mit der Finanzierung des\n\n 1334\n\nKaufpreises durch einen potentiellen Käufer, d. h. die Belastung war nur im\n\n 1335\n\nZusammenhang mit dem Verkauf der Liegenschaft erlaubt. Die Möglichkeit zur\n\n 1336\n\nisolierten Belastung des Grundstücks außerhalb eines Verkaufs gewährte die\n\n 1337\n\nnotarielle Vollmacht hingegen nicht.\n\n 1338\n\nDer Widerruf der Genehmigung vom 25.07.1996 hätte zur Vereitelung der Pläne des\n\n 1339\n\nrechtskräftig Verurteilten Q geführt, da die Grundschuld auf dem Grundstück\n\n 1340\n\nG5 als Sicherheit für das geplante Existenzgründungsdarlehen dringend\n\n 1341\n\nbenötigt wurde. Mitte 1996 hatte sich Q wegen des angestrebten Kredits auch\n\n 1342\n\nan die E Bank 4 gewandt und dort nach einer mündlichen\n\n 1343\n\nGrundsatzzusage gemeinsam mit C3 am 29.08.1996 - neben einem Konto für\n\n 1344\n\ndie B2 (Kontonummer 6430168) - auch ein Konto für das geplante neue\n\n 1345\n\nFertighausunternehmen, die Firma B3, eröffnet\n\n 1346\n\n(Kontonummer 6430156). Im selben Zeitraum schickte er der E Bank\n\n 1347\n\n4 nach und nach die notwendigen Kreditunterlagen und bot in diesem\n\n 1348\n\nZusammenhang als Sicherheit das Grundstück G5 an. Eine förmliche\n\n 1349\n\nEntscheidung der Bank über den Kreditantrag fiel jedoch wegen noch fehlender\n\n 1350\n\nUnterlagen erst Ende 1996.\n\n 1351\n\nDadas Existenzgründerdarlehen infolge des Widerrufs vom 30.09.1996 auf dem\n\n 1352\n\nSpiel stand, setzte Q mit Billigung zumindest des Ehemannes der\n\n 1353\n\nAngeklagten alle Hebel in Bewegung, um die notarielle Urkunde 464/1996 der\n\n 1354\n\nNotarin I5 aus der Welt zu schaffen, was ihm letztlich auch gelang. Kurz nach\n\n 1355\n\ndem Genehmigungswiderruf erreichte er in einem oder mehreren Gesprächen mit\n\n 1356\n\nden Eheleuten X- unter Aufrechterhaltung seiner Täuschungen - deren\n\n 1357\n\nEinverständniserklärung zur Aufhebung der notariellen Urkunde vom 30.09.1996. Im\n\n 1358\n\nGegenzug ließ sich Karlheinz X allerdings die Zahlung von 200.000 DM\n\n 1359\n\nversprechen, die er im Wesentlichen für die rückständigen Darlehenszinsen bei der\n\n 1360\n\nE Bank benötigte. Allein die Aufhebung der Urkunde vom 30.09.1996\n\n 1361\n\nhätte jedoch nur die Wiederherstellung des status quo dargestellt, der vor diesem\n\n 1362\n\nZeitpunkt bestand. Dies hätte auch das erneute Inkrafttreten der durch die notarielle\n\n 1363\n\nUrkunde vom 25.07.1996 erteilten fehlerhaften Genehmigungserklärung bedeutet.\n\n 1364\n\nDeshalb forderte Q die Notarin I5 in dem bereits erwähnten Schreiben\n\n 1365\n\nvom 07.10.1996 auf, einen Versuch zu unternehmen, ob die Grundschuldbewilligung\n\n 1366\n\nfür das Objekt G5 mit der vorliegenden Vollmacht der Rita X\n\n 1367\n\neventuell vom Rechtspfleger akzeptiert werde. Daraufhin teilte die Notarin in einem\n\n 1368\n\nFax vom 11.10.1996 mit, dass der zuständige Rechtspfleger auf die\n\n 1369\n\nZweckbestimmung der Vollmacht vom 03.12.1993 abstelle und diese\n\n 1370\n\ndementsprechend als nicht ausreichend ansehe. Die Notarin wies darauf hin, dass es\n\n 1371\n\neiner Genehmigungserklärung der drei Kinder der Eheleute X bezüglich der\n\n 1372\n\nvollmachtlosen Bestellung der Grundschuld vom 09.07.1996 bedürfe. Sie kündigte\n\n 1373\n\nan, dass die Eheleute X am 14.10.1996 die notwendigen\n\n 1374\n\nBerichtigungserklärungen bzw. Genehmigungen abgeben würden. Damit war in\n\n 1375\n\nBezug auf das Grundstück G5 der Widerruf der notariellen Urkunde\n\n 1376\n\nvom 30.09.1996 gemeint. Anschließend würden die Kinder der Eheleute X die\n\n 1377\n\nerforderlichen Genehmigungserklärungen bezüglich der vollmachtlosen\n\n 1378\n\nGrundschuldbestellung vom 09.07.1996 beurkunden lassen.\n\n 1379\n\nWie bereits dargelegt fand der für den 14.10.1996 angekündigte Notartermin\n\n 1380\n\nschließlich erst am 17.10.1996 statt. Entsprechend der vorherigen Ankündigung\n\n 1381\n\nwurde in dem Termin in einer notariellen Erklärung (Urkundenrolle Nr. 482/1996 der\n\n 1382\n\nNotarin I5 aus C) die Urkunde 464/1996 der amtierenden Notarin\n\n 1383\n\naufgehoben. Zu der angekündigten Genehmigung der vollmachtlosen\n\n 1384\n\nGrundschuldbestellurig vom 09.07.1996 durch die Kinder der Eheleute X kam\n\n 1385\n\nes hingegen nicht mehr.\n\n 1386\n\nKarlheinz X entschloss sich stattdessen, über die Anfang Oktober 1996 bereits\n\n 1387\n\nzugesagten 200.000 DM hinaus weitere finanzielle Forderungen in Höhe von\n\n 1388\n\n300.000 DM an die übrigen Mitglieder der Grundstücksgesellschaft zu stellen und die\n\n 1389\n\nAbgabe der Genehmigungserklärung somit von der Zahlung von insgesamt 500.000\n\n 1390\n\nDM abhängig zu machen. Dieser Betrag war nach seinen Vorstellungen als Zahlung\n\n 1391\n\nauf seinen GbR-Anteil zu behandeln. Hintergrund dieser Entscheidung war die\n\n 1392\n\nständig wachsende Zinslast der Kredite bei der E Bank, denn das von\n\n 1393\n\nQ zu Anfang gegebene Versprechen, die Zinsen würden von ihm und den\n\n 1394\n\nübrigen GbR-Mitgliedern beglichen, war nur in ganz geringem Umfang eingehalten\n\n 1395\n\nworden. Mit den 500.000 DM planten die Eheleute X außerdem die\n\n 1396\n\nBelastungen auf dem Grundstück G4 (Eiscafe) zurückzuführen, um auf\n\n 1397\n\ndiese Weise zumindest diese Betriebsstätte und demzufolge die Einkommensquelle\n\n 1398\n\nder Familie zu sichern.\n\n 1399\n\nAuf die Forderung des Karlheinz X antwortete der rechtskräftig Verurteilte\n\n 1400\n\nQ in einem Schriftstück vom 29.10.1996, unter das er den ausdrücklichen\n\n 1401\n\nHinweis setzte, dass der Inhalt des Schreibens mit dem rechtskräftig verurteilten\n\n 1402\n\nT \"komplett\" abgesprochen sei. Da es Q darauf ankam, endlich\n\n 1403\n\nüber die Eigentümergrundschuld auf dem Grundstück G5 verfügen zu\n\n 1404\n\nkönnen, erklärte er sich zwar grundsätzlich mit der Auszahlung des GbR-Anteils an\n\n 1405\n\ndie Eheleute X einverstanden; allerdings machte er dies von der vorherigen\n\n 1406\n\nGenehmigung der Grundschuld auf dem Grundstück G5 und der\n\n 1407\n\nBeurkundung einer Generalvollmacht der Kinder der Eheleute abhängig. Für diesen\n\n 1408\n\nFall stellte er eine Zahlung von 300.000 DM bis zum 13.11.1996 und weiterer\n\n 1409\n\n200.000 DM bei Baubeginn in F2 in Aussicht, wobei ihm aufgrund der\n\n 1410\n\ndesolaten finanziellen Lage aller Beteiligten klar war, dass diese Beträge aus dem\n\n 1411\n\nDarlehen hätten abgezweigt werden müssen, das mit Hilfe der erschlichenen\n\n 1412\n\nGrundschuld auf dem Grundstück G5 bei der E Bank 4 für das neue Fertighausunternehmen aufgenommen werden sollte.\n\n 1413\n\nAls C3 von diesen Plänen erfuhr, wandte er ein, dass diese Summe allein für\n\n 1414\n\ndie Genehmigung der Grundschuld auf dem Grundstück G5 viel zu\n\n 1415\n\nhoch sei. Demgegenüber waren die Eheleute X mit der Bezahlung eines\n\n 1416\n\nTeilbetrages von 200.000 DM erst bei Beginn der Bauarbeiten F2 nicht\n\n 1417\n\neinverstanden, da dieser Termin noch nicht absehbar war. Aus diesem Grund gab es\n\n 1418\n\nlangwierige Verhandlungen, die den gesamten November 1996 andauerten und in\n\n 1419\n\nderen Verlauf die Eheleute X ihre Forderung auf insgesamt 600.000 DM\n\n 1420\n\nerhöhten. Mitte November schien dann eine Einigung zustande zukommen. Q\n\n 1421\n\nversprach Karlheinz X die Zahlung von 300.000 DM bis zu einem für den\n\n 1422\n\n25.11.1996 vereinbarten Termin beim Notar M3, obwohl er wusste, dass\n\n 1423\n\nüberhaupt nicht abzusehen war, ob und wie diese Summe derart kurzfristig\n\n 1424\n\naufzutreiben sein könnte; die Zahlung weiterer 300.000 DM sollte sich nach dem\n\n 1425\n\nErgebnis von Gesprächen bei der T9 Bodencreditbank und den beim\n\n 1426\n\nNotar M3 getroffenen Vereinbarungen richten.\n\n 1427\n\nIn der Zwischenzeit machten die Pläne zur Übernahme der Betriebsstätte des G2\n\n 1428\n\nin L4 erhebliche Fortschritte. Indem Q und C3 die\n\n 1429\n\nBezahlung von Rechnungen verweigerten, die G2 im Rahmen des bereits\n\n 1430\n\nerwähnten Bauvorhabens T8 für tatsächlich erbrachte\n\n 1431\n\nSubunternehmerleistungen an die B2 gestellt hatte, forcierten sie den\n\n 1432\n\nwirtschaftlichen Niedergang seines Unternehmens. Auf entsprechende Anträge der\n\n 1433\n\nO2 Sparkasse ordnete das Amtsgericht Görlitz durch zwei\n\n 1434\n\nBeschlüsse vom 08.10.1996 die Zwangsverwaltung (Az. 2 L 16/96) und die\n\n 1435\n\nZwangsversteigerung (Az. 1 K 143/96) des Betriebsgrundstückes an. Das Objekt\n\n 1436\n\nwurde am 25.10.1996 vom Zwangsverwalter in Besitz genommen. Entgegen ihren\n\n 1437\n\nursprünglichen Planungen entschlossen sich Q und C3 im Laufe der\n\n 1438\n\nMonate Oktober und November 1996 mangels ausreichender finanzieller Mittel den\n\n 1439\n\nBetrieb nicht käuflich zu erwerben, sondern das Grundstück samt Sägewerk lediglich\n\n 1440\n\nvom Zwangsverwalter anzupachten. Diese Absicht, die sie der O2\n\n 1441\n\nSparkasse am 06.11.1996 mitteilten, setzten sie zum Jahreswechsel 1996 /1997 in\n\n 1442\n\ndie Tat um. Spätestens ab Ende 1996/ Anfang 1997 nutzte die neu gegründete\n\n 1443\n\nFirma B3 die Betriebsstätte, womit die Übernahme des\n\n 1444\n\nholzverarbeitenden Unternehmens des G2 faktisch vollzogen war. Am\n\n 1445\n\n04.03.1997 wurde mit dem Zwangsverwalter der Pachtvertrag geschlossen,\n\n 1446\n\nrückwirkend zum 01.02.1997.\n\n 1447\n\nAuch hinsichtlich der geplanten Bebauung des Grundstücks G5 gab es\n\n 1448\n\nFortschritte, allerdings befand sich das geplante Vorhaben noch immer im absoluten\n\n 1449\n\nAnfangsstadium. Nachdem C3 anlässlich eines Gespräches im\n\n 1450\n\nStadtplanungsamt L5 vom 23.07.1996 erfahren hatte, dass der beabsichtigten\n\n 1451\n\nBebauung des Grundstücks mit einem zweiten Wohngebäude (neben der bereits\n\n 1452\n\nexistierenden renovierungsbedürftigen Villa) grundsätzlich nichts im Wege stehe,\n\n 1453\n\nreichte er am 22.11.1996 beim Bauaufsichtsamt L5 einen Antrag auf Erlass\n\n 1454\n\neines Bauvorbescheides ein. Dieser Antrag sah eine Bebauung mit einem\n\n 1455\n\nWohngebäude mit vier Wohneinheiten sowie einem Spielplatz vor.\n\n 1456\n\nKurz nachdem Q und C3 durch notariellen Vertrag vom 14.11.1996\n\n 1457\n\n(Urkundenrolle Nr. 857/1996 des Notars M3 aus I4) die B3 gegründet hatten, lagen der E Bank 4 die für eine\n\n 1458\n\nKreditentscheidung notwendigen Unterlagen nahezu vollständig vor. Die beantragte\n\n 1459\n\nKreditlinie von 2.000.000 DM wurde seitens der Bank jedoch nur in Stufen bewilligt.\n\n 1460\n\nQ und C3 wurde von den Verantwortlichen der Bank klargemacht, dass\n\n 1461\n\nsich die auszureichenden Kredite an den zur Verfügung stehenden Sicherheiten zu\n\n 1462\n\norientieren hätten, also an dem Grundstück G5. Angesichts des\n\n 1463\n\nZustandes der noch nicht renovierten Villa sollte anfangs lediglich ein Teil des\n\n 1464\n\nDarlehens in Höhe von ca. 1.000.000 DM ausgezahlt werden. Die Valutierung des\n\n 1465\n\nRestbetrages wurde hingegen für die Zeit nach Abschluss der Sanierungsarbeiten\n\n 1466\n\nan dem Beleihungsobjekt und der Vorlage des beantragten Bauvorbescheides bzw.\n\n 1467\n\nder Baugenehmigung in Aussicht gestellt, womit sich Q und C3\n\n 1468\n\nnotgedrungen einverstanden erklärten.\n\n 1469\n\nAngesichts des zuvor beschriebenen Planungs- und Finanzierungsstandes sowie der\n\n 1470\n\nallgemein desolaten finanziellen Lage der Eheleute T und aller übrigen\n\n 1471\n\nBeteiligten war der für den 25.11.1996 mit X's vereinbarte Termin bei dem Notar\n\n 1472\n\nM3 in I4 nahezu entscheidend sowohl für die Aufrechterhaltung des\n\n 1473\n\nGeschäftsbetriebs der von Q und C3 betriebenen Unternehmen als\n\n 1474\n\nauch für die Fortsetzung der bis dahin begonnenen Bauvorhaben und damit auch für\n\n 1475\n\ndie finanzielle Zukunft der Angeklagten und ihres Mannes. Zur Vermeidung des\n\n 1476\n\nvollkommenen wirtschaftlichen Zusammenbruchs mussten dringend\n\n 1477\n\nAltverbindlichkeiten zumindest mit Teilzahlungen bedient werden, für die man nur die\n\n 1478\n\nbei der E Bank 4 beantragten neuen Kreditmittel einsetzen\n\n 1479\n\nkonnte. Da aber die Eheleute X die Genehmigung der am 09.07.1996 auf dem\n\n 1480\n\nGrundstück G5 von Q vollmachtlos vorgenommenen\n\n 1481\n\nGrundschuldbestellung von der Zahlung einer Summe von insgesamt 600.000 DM\n\n 1482\n\nabhängig machten und dieser Betrag weder Q und C3 noch den\n\n 1483\n\nEheleuten T zur Verfügung stand, musste dringend eine Lösung gefunden\n\n 1484\n\nwerden, die den Zugriff auf das Grundstück bzw. die Eigentümergrundschuld\n\n 1485\n\nsicherte.\n\n 1486\n\nIn dieser Situation kam C3 auf die Idee, die letztlich alle Probleme auf einen\n\n 1487\n\nSchlag lösen sollte. Ausgehend von der Überlegung, dass er die Zahlung von\n\n 1488\n\n600.000 DM für die Genehmigung der Grundschuldbestellung auf dem Grundstück\n\n 1489\n\nG5 ohnehin als viel zu hoch empfand, schlug er X's in\n\n 1490\n\nunmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Notartermin vom 25.11.1996 vor,\n\n 1491\n\ndas Objekt nicht nur zu beleihen, sondern zusätzlich an ihn, Q, die\n\n 1492\n\nAngeklagte und deren Ehemann zu verkaufen. Mit diesem Vorschlag, den auch\n\n 1493\n\nQ und zumindest T unterstützten, verfolgte C3 das Ziel,\n\n 1494\n\nunter Ausschluss der Familie X die alleinige Verfügungsgewalt über das\n\n 1495\n\nGrundstück zu bekommen. Die weitere Planung und Vermarktung sollte ohne\n\n 1496\n\nstörende Mitspracherechte der Familie X erfolgen. Vor allem gewährleistete\n\n 1497\n\ndieser Plan die problemlose Beleihung des Grundstücks, da die Vollmacht der Rita\n\n 1498\n\nX vom 03.12.1993 eine Beleihung des Grundstücks zum Zwecke des Verkaufs\n\n 1499\n\nausdrücklich erlaubte. Außerdem bot ein Erwerb des Grundstücks den Vorteil, dass\n\n 1500\n\nQ, C3 und T's als neue Eigentümer über die Verwendung der\n\n 1501\n\nKreditmittel, die mit Hilfe der Grundschuld aufgenommen werden sollten, keine\n\n 1502\n\nRechenschaft würden ablegen müssen.\n\n 1503\n\nAufgrund wiederholter Beteuerungen des Ehemannes der Angeklagten, man werde\n\n 1504\n\nsie nicht betrügen, waren auch X's nach längerem Zögern mit dieser\n\n 1505\n\nVorgehensweise einverstanden, allerdings unter gewissen Einschränkungen. Da\n\n 1506\n\nKarlheinz X das Grundstück G5 nicht vollständig aus der Hand\n\n 1507\n\ngeben wollte, vereinbarte man auf sein Drängen hin einen Verkauf an die am\n\n 1508\n\n25.07.1996 gegründete GbR, die aus Karlheinz X, T und der B3 bestand. Dieser Vorschlag stellte im Ergebnis kein Problem für die rechtskräftig\n\n 1509\n\nVerurteilten Q und C3 sowie die Eheleute T dar, da Karlheinz\n\n 1510\n\nX innerhalb der GbR aufgrund einer entgegenstehenden 2/3-Mehrheit keine\n\n 1511\n\nEntscheidungsbefugnis mehr haben würde.\n\n 1512\n\nHinsichtlich des Kaufpreises einigte man sich auf die bereits im Raum stehenden\n\n 1513\n\n600.000 DM. In diesem Zusammenhang wurde X's folgende Rechnung\n\n 1514\n\naufgemacht: Ausgegangen werden müsse von der Ablösesumme in Höhe von 1,8\n\n 1515\n\nMillionen DM, die an die E Bank zu zahlen sei und für die der\n\n 1516\n\nEhemann der Angeklagten sowie die B2 hafteten. Da der Wert des\n\n 1517\n\nGrundstückes F2 bei lediglich 1,5 Millionen DM liege, müsse man die\n\n 1518\n\nDifferenz, also 300.000 DM, von dem Wert des Grundstücks G5\n\n 1519\n\nabziehen, der bei 1,2 Millionen DM liege. Die verbleibenden 900.000 DM seien im\n\n 1520\n\nPrinzip der Preis, für den das Grundstück an die GbR verkauft werde. Da Karlheinz\n\n 1521\n\nX jedoch zu einem Drittel an der Grundstücksgesellschaft beteiligt sei, reduziere\n\n 1522\n\nsich der Preis, der letztlich für das Grundstück an X's zu zahlen sei, auf 600.000\n\n 1523\n\nDM.\n\n 1524\n\nDer Ehemann der Angeklagten sowie die rechtskräftig Verurteilten Q und\n\n 1525\n\nC3 erweckten bei den Eheleuten X bewusst den Eindruck, der Kauf der\n\n 1526\n\nImmobilie stelle kein finanzielles Problem dar. Um Zugriff auf das Grundstück\n\n 1527\n\nG5 zu erlangen und dieses für eigene Zwecke ausnutzen zu können,\n\n 1528\n\ngerierten sie sich - wie schon in den Wochen und Monaten zuvor - auch im\n\n 1529\n\nRahmen dieser Verhandlungen als erfolgreiche Geschäftsleute und verschwiegen\n\n 1530\n\ngezielt ihre ernormen finanziellen Probleme, die aufgrund der vorangegangenen\n\n 1531\n\nBauvorhaben entstanden waren und solche Ausmaße angenommen hatten, dass\n\n 1532\n\nschon aus diesem Grund eine ordnungsgemäße Abwicklung des vorgeschlagenen\n\n 1533\n\nKaufs ausgeschlossen war. Bezüglich der Beschaffung des Kaufpreises erklärten\n\n 1534\n\nQ und C3 den Eheleuten X, dass zu diesem Zweck ein Darlehen\n\n 1535\n\naufgenommen werde. Sie verschwiegen allerdings bewusst, dass das Grundstück\n\n 1536\n\nG5 der E Bank 4 längst als Sicherheit für einen\n\n 1537\n\nBetriebsmittelkredit der neu gegründeten B3 angeboten\n\n 1538\n\nworden war und dass das Darlehen demzufolge nicht der GbR, sondern der B2 gewährt werden sollte. Anderenfalls hätte auch Karlheinz X als\n\n 1539\n\nGbR-Mitglied Zugriff auf die Kreditmittel gehabt, was es aus Sicht des Ehemannes\n\n 1540\n\nder Angeklagten sowie der rechtskräftig Verurteilten Q und C3 auf\n\n 1541\n\njeden Fall zu vermeiden galt. Darüber hinaus spiegelten T, Q\n\n 1542\n\nund C3 den Eheleuten X vor, dass die vereinbarten 600.000 DM aus dem\n\n 1543\n\nDarlehen bezahlt würden, obwohl sie in Wahrheit beabsichtigten, die Kreditmittel\n\n 1544\n\nvorrangig für die Ablösung eigener Altverbindlichkeiten sowie für die neue B3 zu verwenden. Angesichts der geplanten Vorgehensweise war\n\n 1545\n\nQ, C3 und zumindest dem Ehemann der Angeklagten von vornherein\n\n 1546\n\nklar, dass nicht genügend finanzielle Mittel verbleiben würden, um den Kaufpreis aus\n\n 1547\n\nden Darlehensvaluta der E Bank - die wie bereits erwähnt zunächst nur bei\n\n 1548\n\nca. 1.000.000 DM liegen sollten - vollständig an die Familie X zu bezahlen.\n\n 1549\n\nDies nahmen sie billigend in Kauf, da es ihnen auf die Erlangung der Kreditmittel der\n\n 1550\n\nE Bank 4 ankam, für deren Auszahlung die vorherige\n\n 1551\n\nBereitstellung des Grundstücks G5 als Sicherheit unabdingbare\n\n 1552\n\nVoraussetzung war.\n\n 1553\n\nDie Eheleute X gingen täuschungsbedingt davon aus, dass der versprochene\n\n 1554\n\nKaufpreis tatsächlich an sie fließen werde, weshalb Rita X im Rahmen des\n\n 1555\n\nNotartermins vom 25.11.1996 gleich in doppelter Weise über das Vermögen ihrer\n\n 1556\n\ndrei Kinder verfügte.\n\n 1557\n\nIn einer ersten notariellen Urkunde (Urkundenrolle Nr. 883/1996 des Notars M3\n\n 1558\n\naus I4) bestellte sie mit Hilfe ihrer Vollmacht vom 03.12.1993 eine (neue)\n\n 1559\n\nEigentümergrundschuld in Höhe von 2.000.000 DM auf dem Grundstück G5 und trat diese an die Grundstücksgesellschaft, bestehend aus T,\n\n 1560\n\nder B2 sowie ihrem Ehemann Karlheinz X, ab. Durch einen weiteren\n\n 1561\n\nnotariellen Vertrag (Urkundenrolle Nr. 884/1996 des Notars M3 aus I4)\n\n 1562\n\nverkaufte sie anschließend das Grundstück im Namen ihrer drei Kinder an die zuvor\n\n 1563\n\nerwähnten GbR-Mitglieder. In der Urkunde wurde aufgrund der vorangegangenen\n\n 1564\n\nUnstimmigkeiten nunmehr ausdrücklich festgeschrieben, dass auch das Grundstück\n\n 1565\n\nG5 zum Gesellschaftsvermögen der am 25.07.1996 gegründeten\n\n 1566\n\nGrundstücksgesellschaft gehöre. Der im Vertrag festgelegte Kaufpreis in Höhe von\n\n 1567\n\n600.000 DM war bis zum 20.12.1996 auf ein Notaranderkonto zu bezahlen, wobei\n\n 1568\n\nQ, C3 und zumindest dem Ehemann der Angeklagten klar war, dass\n\n 1569\n\naufgrund der finanziellen Gesamtlage die versprochene Zahlung bis zum Jahresende\n\n 1570\n\nmit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht fließen würde. Q,\n\n 1571\n\nC3 und zumindest der Ehemann der Angeklagten waren sich weiterhin\n\n 1572\n\nbewusst, dass Rita X der Beleihung und dem Verkauf des Grundstücks nicht\n\n 1573\n\nzugestimmt hätte, wenn ihr klar gewesen wäre, dass der Kaufpreis aufgrund der\n\n 1574\n\nPläne der rechtkräftig Verurteilten Q, C3 und T nicht wie\n\n 1575\n\nim Vertrag vorgesehen bis zum 20.12.1996 bezahlt werden konnte.\n\n 1576\n\nDurch die Belastung und den Verkauf des Grundstücks trat bei den Kindern der\n\n 1577\n\nEheleute X ein Vermögensschaden in Höhe des Grundstückswertes ein, der\n\n 1578\n\ndamals bei mindestens 800.000 DM lag. Zwar erlangten sie infolge des\n\n 1579\n\nKaufvertragsabschlusses einen Zahlungsanspruch gegen T und die\n\n 1580\n\nB2; die Erfüllung dieses Anspruchs war jedoch aufgrund deren desolater\n\n 1581\n\nwirtschaftlicher Lage derart unsicher, dass die Forderung der Kinder der Eheleute\n\n 1582\n\nX als wertlos einzustufen ist.\n\n 1583\n\nDurch notarielle Urkunden vom 16.12.1996 (Urkundenrolle Nr. 936/1996 des Notars\n\n 1584\n\nM3 aus I4), 19.12.1996 (Urkundenrolle Nr. 590/1996 der Notarin \n\n 1585\n\nI5 aus C) und 20.12.1996 (Urkundenrolle Nr.592/1996 der Notarin I5\n\n 1586\n\naus C) traten die rechtskräftig Verurteilten Q, C3 und \n\n 1587\n\nT sowie Karlheinz X die Briefgrundschuld in Höhe von 2.000.000 DM an\n\n 1588\n\ndie E Bank 4 ab und beantragten die Eintragung der Abtretung\n\n 1589\n\nim Grundbuch. Die entsprechenden Zweckbestimmungserklärungen, aus denen sich\n\n 1590\n\nergab, dass statt den GbR-Mitgliedern die B3 Darlehensnehmerin\n\n 1591\n\nwerde, unterzeichneten die Kinder der Eheleute X am 18.01.1997, nachdem\n\n 1592\n\nQ sie mit dem Hinweis beruhigt hatte, die B3-werde die\n\n 1593\n\nRenovierungsarbeiten in der Villa auf dem Grundstück G5 vornehmen.\n\n 1594\n\nIm Hinblick auf die aus ihrer Sicht vollwertige Besicherung der abgesprochenen\n\n 1595\n\nTeilvalutierung, die zunächst eine auf gut 1.000.000 DM beschränkte Auszahlung\n\n 1596\n\nvorsah, war die E Bank 4 schließlich Anfang 1997 zur\n\n 1597\n\nGewährung des Existenzgründungsdarlehens bereit. Am 08.120.01.1997\n\n 1598\n\nvereinbarten Q und C3 für die B3 mit der E\n\n 1599\n\nBank 4 zunächst einen Barkredit in Höhe von 700.000 DM zur\n\n 1600\n\nInanspruchnahme auf dem Konto 643015600 mit einer Laufzeit bis zum 30.11.1997..\n\n 1601\n\nAls Sicherheit dienten der Bank neben dem Grundstück G5\n\n 1602\n\nselbstschuldnerische Höchstbetragsbürgschaften der rechtskräftig Verurteilten\n\n 1603\n\nQ und C3 bis zu einem Betrag von 1,32 Millionen DM. Am\n\n 1604\n\n19.126.02.1997 folgte sodann der Abschluss des zweiten Kreditvertrages für ein\n\n 1605\n\nInvestitionsdarlehen in Höhe von 400.000 DM zur Inanspruchnahme auf dem Konto\n\n 1606\n\n643015601 mit einer Laufzeit bis zum 28.02.2003, wobei die Sicherheiten denen des\n\n 1607\n\nBarkredites entsprachen.\n\n 1608\n\nUnmittelbar nachdem die beiden Kredite bewilligt worden waren, wurden sie von\n\n 1609\n\nQ und C3 entsprechend dem zuvor gefassten Tatplan zur Abtragung\n\n 1610\n\nvon Altverbindlichkeiten in Anspruch genommen. So überwiesen sie u. a. am\n\n 1611\n\n06.02.1997 vom Konto 643015600 einen Betrag in Höhe von 98.600 DM an die\n\n 1612\n\nRechtsanwälte G3, I6 und V als Teilzahlung auf den\n\n 1613\n\nRestkaufpreis für das Grundstück T4, G3, am 17.02.1997\n\n 1614\n\neinen Betrag in Höhe von 71.712 DM an die Firma I7, die Leistungen beim\n\n 1615\n\nBauvorhaben T4, G2, erbracht hatte, und insgesamt 60.000 DM an\n\n 1616\n\ndie Firma H3 für Arbeiten in T8. Außerdem wurden Valuta für\n\n 1617\n\nden Aufbau der B3 benutzt, so dass die Kreditrahmen beider\n\n 1618\n\nDarlehen in kürzester Zeit ausgeschöpft waren, ohne dass der Kaufpreis an die\n\n 1619\n\nFamilie X gezahlt worden wäre. Ende 1996 sowie im Laufe des Jahres 1997\n\n 1620\n\nerfolgten zwar vereinzelte Zahlungen, die jedoch den vereinbarten Kaufpreis nicht\n\n 1621\n\nabdeckten. Zugunsten aller Tatbeteiligten ist die Kammer davon ausgegangen, dass\n\n 1622\n\ndie Familie X letztlich insgesamt 399.000 DM erhielt. Zwei außerdem von\n\n 1623\n\nQ und C3 übergebene Schecks über jeweils 100.000 DM waren nicht\n\n 1624\n\ngedeckt. Die Restzahlung blieb bis heute aus.\n\n 1625\n\nDie Kammer ist zugunsten der Angeklagten davon ausgegangen, dass sie insbesondere\n\n 1626\n\nwegen der Ende 1996 bei ihrer Schwangerschaft auftretenden\n\n 1627\n\nKomplikationen ,- über das Vorgehen der übrigen Beteiligten im Zusammenhang mit\n\n 1628\n\nder Belastung und dem Verkauf des Grundstücks G5 nicht informiert\n\n 1629\n\nwar und ihr von daher eine Beteiligung an diesem zweiten Betrug zum Nachteil der\n\n 1630\n\nFamilie X nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachzuweisen ist.\n\n 1631\n\ndd) Das weitere Gesehenen im Zusammenhang mit der Familie X\n\n 1632\n\nWegen der Belastung des Grundstücks U und der Veräußerung des\n\n 1633\n\nGrundstücks G5 bekamen X's Mitte Dezember 1996 erhebliche\n\n 1634\n\nProbleme mit der E Bank. In einem Schreiben vom 16.12.1996\n\n 1635\n\nbehaupteten die Verantwortlichen der Bank, der Verkauf des Grundstückes\n\n 1636\n\nG5 und die Belastung des Objektes U seien absprachewidrig\n\n 1637\n\nerfolgt. Später beschränkte sich der Vorwurf in erster Linie auf den Verkauf der\n\n 1638\n\nImmobilie G5. Dem widersprachen die Eheleute X in einem\n\n 1639\n\nSchreiben vom 19.12.1996 ausdrücklich und behaupteten ihrerseits, alle\n\n 1640\n\nEntscheidungen hinsichtlich der Grundstücke zuvor mit der zuständigen\n\n 1641\n\nSachbearbeiterin der E Bank, Frau K, abgesprochen und alle relevanten\n\n 1642\n\nUnterlagen vorgelegt zu haben. Welche Darstellung letztlich zutrifft, ist für die Frage\n\n 1643\n\nder Strafbarkeit der Beteiligten bedeutungslos.\n\n 1644\n\nFest steht jedoch, dass X's in dem Schreiben der E Bank vom\n\n 1645\n\n16.12.1996 aufgefordert wurden, die Rückstände auf ihren Konten in Höhe von\n\n 1646\n\ninsgesamt 109.431,62 DM unverzüglich auszugleichen, den Kaufpreis für das\n\n 1647\n\nGrundstück G5 auszukehren und die Eigentümergrundschuld auf dem\n\n 1648\n\nObjekt U an die Bank abzutreten; anderenfalls würden die Kredite zur\n\n 1649\n\nsofortigen Rückzahlung fällig gestellt. Da die Eheleute X aus den geschilderten\n\n 1650\n\nGründen nicht in der Lage waren, diesen Forderungen nachzukommen, kündigte die\n\n 1651\n\nE Bank mit zwei Schreiben vom 10.02.1997 sämtliche Darlehen und forderte\n\n 1652\n\nzum Ausgleich der Schuldsalden bis zum 10.03.1997 auf, was X's wegen\n\n 1653\n\nfehlender finanzieller Möglichkeiten jedoch nicht gelang. Alle Versuche, die in den\n\n 1654\n\nfolgenden Monaten unternommen wurden, um die Kredite bei der E Bank\n\n 1655\n\ndoch noch abzulösen, schlugen letztlich fehl. Hinzu kamen ab Mitte 1997\n\n 1656\n\nweitere erhebliche Probleme mit dem Grundstücksverkäufer F4, der auf einer\n\n 1657\n\nBezahlung des noch ausstehenden \"Schwarzgeldes\" in Höhe von 150.000 DM\n\n 1658\n\nbestand und im Dezember 1997 diesbezüglich die Vollstreckung einleitete.\n\n 1659\n\nNachdem die E Bank 4 am 24.09.1997 auch den Kredit der B3 gekündigt hatte, begannen Anfang 1998 die ersten\n\n 1660\n\nVollstreckungsmaßnahmen. Auf Antrag der E Bank vom 17.03.1998 erging\n\n 1661\n\nam 28.04.1998 der Beschluss des Amtsgerichts Köpenick (Az. 70 K 44/98), mit dem\n\n 1662\n\ndie Zwangsversteigerung des Grundstückes G5 angeordnet wurde. Vier\n\n 1663\n\nTage zuvor, am 24.04.1998, hatte sich Karlheinz X das Leben genommen. Es\n\n 1664\n\nsteht allerdings nicht mit hinreichender Sicherheit fest, ob die Ursache hierfür in den\n\n 1665\n\nVorgängen begründet lag, die Gegenstand der Tatvorwürfe sind.\n\n 1666\n\nNach dem Tod des Karlheinz X setzte die E Bank ihre Bemühungen\n\n 1667\n\nfort, die Grundstücke der Familie X zu versilbern. Am 30.08.2000 erging im\n\n 1668\n\nRahmen der Zwangsversteigerung des Grundstücks G5 bei einem\n\n 1669\n\nGebot von 670.000 DM der Zuschlag, womit die Verwertung dieses Grundstückes\n\n 1670\n\nabgeschlossen war. Bezüglich der Objekte U, G4 und F2\n\n 1671\n\nwurden zunächst keine Maßnahmen zur Einleitung der Zwangsversteigerung\n\n 1672\n\nergriffen, da die E Bank und die W Bank sich durch einen\n\n 1673\n\nfreihändigen Verkauf höhere Erlöse versprachen. Was letztendlich aus den\n\n 1674\n\nGrundstücken der Familie X geworden ist, hat die Kammer nicht weiter\n\n 1675\n\naufgeklärt.\n\n 1676\n\n2. Gemeinschaftlicher Betrug (§263 Abs. 1 StGB) zum Nachteil der C8 Bank\n\n 1677\n\na) Vorgeschichte\n\n 1678\n\naa) Die ursprüngliche Planung\n\n 1679\n\nWie bereits erwähnt hatten sich die Eheleute T Ende 1993 zum Kauf des\n\n 1680\n\nGrundstücks G2 in T4 entschlossen und suchten in diesem\n\n 1681\n\nZusammenhang ein Unternehmen, mit dem sie das auf dem Grundstück stehende\n\n 1682\n\nAltgebäude abreißen und ein neues Wohn- und Geschäftshaus errichten konnten.\n\n 1683\n\nDas vom rechtskräftig Verurteilten T und der Angeklagten gekaufte\n\n 1684\n\nGrundstück lag im historischen Altstadtkern von T4 und war mit einer\n\n 1685\n\nBauruine aus dem 18. Jahrhundert bebaut, das der unteren Denkmalschutzbehörde\n\n 1686\n\nzumindest hinsichtlich der Fassade erhaltenswert erschien. Die Voreigentümerin, die\n\n 1687\n\nFirma C19, hatte am 20.07.1992 einen Antrag auf Erteilung einer Bau und\n\n 1688\n\neiner Abrissgenehmigung gestellt. Gegen den Abriss hatte die zuständige untere\n\n 1689\n\nDenkmalschutzbehörde zwar keine Bedenken erhoben, jedoch darauf hingewiesen,\n\n 1690\n\ndass es sich um ein historisches Grundstück handele und die Straßenfassade\n\n 1691\n\nerhalten bleiben müsse. Eine Ausweitung der Baugrube über die vorhandene\n\n 1692\n\nUnterkellerung hinaus mache Grabungsarbeiten der Fachbehörde für\n\n 1693\n\nBodendenkmalpflege erforderlich. Diese Einwände schlugen sich sodann in der\n\n 1694\n\nAbrissgenehmigung vom 08.07.1993 und der Baugenehmigung vom 03.11.1993\n\n 1695\n\nnieder, die beide eine Erhaltung der Fassade und des vorhandenen\n\n 1696\n\nKellermauerwerks vorsahen, das wie die Fassade nicht in die Abbruchmaßnahme\n\n 1697\n\neinbezogen werden durfte.\n\n 1698\n\nIn Kenntnis dieser Umstände kauften die Eheleute T das Grundstück mit dem\n\n 1699\n\nAltbestand als Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch notariellen Kaufvertrag vom\n\n 1700\n\n01.12.1993 für einen Kaufpreis in Höhe von 360.000 DM. Darüber hinaus mussten\n\n 1701\n\nT's aufgrund eines ebenfalls am 01.12.1993 geschlossenen privatschriftlichen\n\n 1702\n\nVertrages weitere 310.500 DM für die Projektierung, Abrissgenehmigung,\n\n 1703\n\nBaugenehmigung, Vermessungsunterlagen etc. an die Firma C19 bezahlen,\n\n 1704\n\nso dass sich der für den Erwerb des Grundstücks zu erbringende Gesamtaufwand\n\n 1705\n\nletztlich auf 670.500 DM belief.\n\n 1706\n\nMit der Beschaffung der Finanzierungsmittel für das geplante Objekt beauftragten der\n\n 1707\n\nrechtskräftig Verurteilte T und die Angeklagte am 09.01.1994, also nach\n\n 1708\n\nAbschluss des Kaufvertrages, die Firma M5 aus T15, die kurze\n\n 1709\n\nZeit später einen Kontakt zur C8 Bank herstellte.\n\n 1710\n\nAm 13.01.1994 folgte ein Treffen in einer Filiale der C8 Bank, an dem auch die\n\n 1711\n\nAngeklagte teilnahm, die gemeinsam mit Lerner den Verantwortlichen der C8\n\n 1712\n\nBank das Bauvorhaben präsentierte. Nach den Vorstellungen der Eheleute T,\n\n 1713\n\ndie auf der Planung der Firma C19 beruhten, sollte das Grundstück nach dem\n\n 1714\n\nAbriss unter Erhaltung der Fassadenfront mit einem Wohn- und Geschäftshaus mit\n\n 1715\n\neiner Wohn-/Nutzfläche von 609,01 qm bebaut werden, wobei insgesamt 108,13 qm\n\n 1716\n\nauf den Keller entfielen. Die von T's kalkulierten Gesamtkosten sollten bei 2,3\n\n 1717\n\nMillionen DM liegen und 1.450.000 DM reine Baukosten beinhalten. Die\n\n 1718\n\nFertigstellung des Objekts war für Ende 1994 vorgesehen.\n\n 1719\n\nDie C8 Bank war nach Prüfung der Kreditunterlagen bereit, das Bauvorhaben\n\n 1720\n\nauf Basis dieser Planung zu begleiten. Schon vor Abschluss des Darlehensvertrages\n\n 1721\n\nhatte die Bank am 03.02.1994 den Kaufpreis für das Grundstück in Höhe von\n\n 1722\n\n360.000 auf ein Notaranderkonto des Notars T11 überwiesen, der mit\n\n 1723\n\nder Abwicklung des Kaufes beauftragt war. Die Bezahlung drängte, weil der\n\n 1724\n\nKaufpreis seit dem 31.12.1993 fällig war und seit dieser Zeit gern. § 2 Absatz 3 des\n\n 1725\n\nVertrages 4% Zinsen p. a. über dem Diskontsatz der Bundesbank, der zu der Zeit bei\n\n 1726\n\n5,75% lag, anfielen. Da der Kaufpreis aus Gründen, die die Eheleute T zu\n\n 1727\n\nvertreten hatten, erst am 23.06.1994 auf dem Konto der Firma C19 einging\n\n 1728\n\n(denn das Geld wurde erst zu diesem Zeitpunkt vom Notaranderkonto an die\n\n 1729\n\nVeräußerer ausgekehrt), mussten T's für die Zeit vom 31.12.1993 bis 23.06.1994\n\n 1730\n\nnicht unerhebliche Verzugszinsen in Höhe von insgesamt 16.565 DM bezahlen.\n\n 1731\n\nAm 14.03.1994 unterzeichneten der rechtskräftig Verurteilte T und die\n\n 1732\n\nAngeklagte den am 23.02.1994 ausgefertigten Kreditvertrag der C8 Bank. Der\n\n 1733\n\nKredit belief sich auf 1.800.000 DM und wurde über die V2\n\n 1734\n\nLebensversicherung a.G. refinanziert. Neben den Lebensversicherungsbeiträgen in\n\n 1735\n\nHöhe von jährlich 40.000 DM war ein bis zum 31.03.2006 festgeschriebener\n\n 1736\n\nEffektivzinssatz von 6,9% (6,6% nominal) p.a. an die Bank zu zahlen, fällig jeweils\n\n 1737\n\nzum Quartalsende. Als Sicherheit für das Darlehen ließ sich die C8 Bank eine\n\n 1738\n\nGrundschuld in Höhe des Darlehensbetrages eintragen und die Ansprüche aus den\n\n 1739\n\nzwei am 20.12.1993 abgeschlossenen Kapitallebensversicherungen bei der V2\n\n 1740\n\nauf das Leben des rechtskräftig Verurteilten T in Höhe von 328.662 DM\n\n 1741\n\nund 1.036.261 DM abtreten.\n\n 1742\n\nAuch hinsichtlich des Bauvorhabens G2 in T4 ergaben sich schon\n\n 1743\n\nbald erhebliche Schwierigkeiten:\n\n 1744\n\n(1) Voraussetzung für die Auszahlung der restlichen Darlehensvaluta in Höhe von\n\n 1745\n\n1.440.000 DM war u.a. der Nachweis des Einsatzes von Eigenkapital in Höhe von\n\n 1746\n\n500.000 DM, das die Eheleute T nach den mit der C8 Bank getroffenen\n\n 1747\n\nVereinbarungen zum Bauvorhaben beisteuern sollten. Um dieses Eigenkapital\n\n 1748\n\naufbringen zu können, mussten T's ihre gesamten finanziellen Reserven\n\n 1749\n\naufbrauchen. Sie lösten deshalb am 15.12.1993 ihr Termingeldkonto bei der\n\n 1750\n\nD2 Bank auf, das seinerzeit ein Guthaben in Höhe von 100.503,75 DM\n\n 1751\n\naufwies. Weitere Rücklagen standen dem Ehepaar T nicht zur Verfügung. Das\n\n 1752\n\nfür den Kontokorrentkredit verpfändete Depotkonto 101 0722207 00 wies lediglich\n\n 1753\n\nein frei verfügbares Guthaben in Höhe von ca. 4.000 DM auf, weshalb das restliche\n\n 1754\n\nEigenkapital aus den laufenden Einnahmen erbracht werden musste. Am 01.12.1993\n\n 1755\n\nüberwiesen die Eheleute T von ihrem Geschäftskonto 7 22207 00 bei der\n\n 1756\n\nD2 Bank für die Projektierungskosten und sonstige Baunebenkosten wie\n\n 1757\n\nvereinbart 310.500 DM an die Firma C19. Obwohl das Konto eine\n\n 1758\n\nentsprechende Deckung nicht aufwies und die Kreditlinie von 150.000 DM deutlich\n\n 1759\n\nüberschritten wurde, führte die D2 Bank den Überweisungsauftrag aus, da sie\n\n 1760\n\nsich aufgrund der zur Auszahlung anstehenden Gelder aus dem Quellenvertrag und\n\n 1761\n\ndem Wertpapierkonto ausreichend abgesichert sah. Trotz des Eingangs\n\n 1762\n\nentsprechender Gelder von der Firma N5 (N5) in Höhe von knapp 260.000 DM\n\n 1763\n\nbefand sich das Geschäftskonto 7 22207 00 am 03.01.1994 mit 17.660,03 DM im\n\n 1764\n\nSoll und es standen noch 189.500 DM an zu erbringendem Eigenkapital aus.\n\n 1765\n\n(2) Neben der knappen Eigenkapitaldecke ergaben sich schon bald auch Probleme\n\n 1766\n\nhinsichtlich des Generalunternehmers, den das Ehepaar T bis zum Abschluss\n\n 1767\n\ndes Kreditvertrages noch nicht gefunden hatte. Bei Abschluss des Kaufvertrages\n\n 1768\n\nwaren T's davon ausgegangen, dass ein preiswerter Unternehmer über die\n\n 1769\n\nVerkäuferin des Grundstücks schnell und problemlos gefunden würde. Die Suche\n\n 1770\n\ngestaltete sich dann jedoch wider Erwarten äußerst schwierig, da sich sehr schnell\n\n 1771\n\nherausstellte, dass die kalkulierten Baukosten weit unter den tatsächlich zu\n\n 1772\n\nerbringenden Aufwendungen lagen.\n\n 1773\n\nEin am 20.12.1993 erstelltes Angebot der Firma C12 aus C lag bei reinen Baukosten in Höhe von ca. 1.856.000 DM (inkl.\n\n 1774\n\nMwSt.) und damit 406.000 DM über den von T's kalkulierten Baukosten, die sich\n\n 1775\n\nwie bereits erwähnt auf 1.450.000 DM beliefen. Eine weitere Anfrage bei der Firma\n\n 1776\n\nI11 führte zu einem ähnlich teuren Angebot. Die Ursache für die hohen Kosten\n\n 1777\n\nlag hauptsächlich im Zwang zur Erhaltung der Außenfassade begründet. Diesen\n\n 1778\n\nhohen Preis konnten und wollten die Eheleute T nicht bezahlen.\n\n 1779\n\nDie notwendige Suche nach einem geeigneten Unternehmer führte zu nicht\n\n 1780\n\neingeplanten Verzögerungen hinsichtlich des Baubeginns. Hierdurch fielen wiederum\n\n 1781\n\nnicht eingeplante Kosten an, denn nach dem Inhalt des Kreditvertrages vom\n\n 1782\n\n23.02.1994 mussten die Eheleute T ab dem 01.05.1994 Bereitstellungszinsen in\n\n 1783\n\nHöhe von monatlich 0,25% für jeden angefangenen Monat an die C8 Bank\n\n 1784\n\nbezahlen. Außerdem fielen seit dem 01.12.1994 weitere Bereitstellungszinsen in\n\n 1785\n\ngleicher Höhe an, die die V2-Lebensversicherung erhob und die von der\n\n 1786\n\nC8 Bank an die Eheleute T weiterbelastet wurden.\n\n 1787\n\nIn dieser schwierigen Situation schalteten die Eheleute T Anfang 1994 - nach\n\n 1788\n\nAbschluss des Kreditvertrages vom 23.02. /14.03.1994 - sukzessive den\n\n 1789\n\nrechtskräftig Verurteilten Q ein, dem sie von ihren Problemen bei der Suche\n\n 1790\n\nnach einem günstigen Generalunternehmer berichteten, der die vorhandene Planung\n\n 1791\n\nder Firma C19 umsetzen sollte. Q erklärte sich bereit, T's bei der\n\n 1792\n\nDurchführung des Bauvorhaben zu unterstützen und erhielt die Bauunterlagen, um\n\n 1793\n\ndiese zu prüfen. Nach Einsicht in die Planungsunterlagen stellte er sehr schnell fest,\n\n 1794\n\ndass das Projekt aufgrund der bestehenden Auflagen und der geplanten Größe\n\n 1795\n\nunrentabel war und versuchte - zunächst allerdings erfolglos - vom zuständigen\n\n 1796\n\nBauamt doch die Erlaubnis zum Abriss der Fassadenfront zu erhalten. Das Scheitern\n\n 1797\n\ndieser Verhandlungen und die übrigen Schwierigkeiten führten dazu, dass die\n\n 1798\n\nEheleute T auf Anraten Q zu dem Schluss kamen, die Durchführung\n\n 1799\n\ndes Projektes aufzugeben.\n\n 1800\n\nDies teilten sie den Verantwortlichen der C8 Bank in einem persönlichen\n\n 1801\n\nGespräch am 06.05.1994 mit, und die Angeklagte führte hierbei weiter aus, die durch\n\n 1802\n\nden Erhalt der Außenfassade bedingten Mehrkosten in Höhe von ungefähr 300.000\n\n 1803\n\nDM seien wirtschaftlich nicht vertretbar. Man plane daher, das Objekt in T4\n\n 1804\n\nzu verkaufen und die Refinanzierungsmittel auf ein anderes Objekt zu verlagern.\n\n 1805\n\nVorgesehen war ein Verkauf des Grundstücks an eine GbR, bestehend u. a. aus\n\n 1806\n\nQ, dem rechtskräftig Verurteilten C3 und den Eheleuten T. Der\n\n 1807\n\nKaufpreis sollte bei einer anderen Bank finanziert werden und die Eheleute T ihr\n\n 1808\n\nbisher eingesetztes Eigenkapital aus der Darlehensvaluta zurückerhalten. Der Plan\n\n 1809\n\nscheiterte jedoch, weil Q und C3 kein Kreditinstitut fanden, das bereit\n\n 1810\n\ngewesen wäre, diesen Kauf zu finanzieren. Außerdem hätte die C8 Bank,\n\n 1811\n\nworauf sie in dem Gespräch vom 06.05.1994 bereits hinwies, auf einer Erstattung\n\n 1812\n\nihrer Kosten bestanden, was sich in einer nicht unerheblichen Vorfälligkeits- und\n\n 1813\n\nNichtabnahmeentschädigung niedergeschlagen hätte. Diese Kosten konnten und /\n\n 1814\n\noder wollten T's nicht aufbringen, so dass man sich letztlich förmlich gezwungen\n\n 1815\n\nsah, das Objekt trotz der sehr negativen Startbedingungen fortzuführen. Dabei waren\n\n 1816\n\nsich alle Beteiligten des finanziellen Risikos bewusst. Die Eheleute T wurden in\n\n 1817\n\ndiesem Zusammenhang am 26.08.1994 von \"neutraler Seite\", nämlich den in die\n\n 1818\n\nImmobilienpläne eingeweihten Verantwortlichen der D2 Bank,\n\n 1819\n\nausdrücklich vor dem Ankauf zu vieler Immobilien gewarnt, da die laufenden\n\n 1820\n\nBelastungen hieraus bis zur Weiterveräußerung aufgebracht werden müssten.\n\n 1821\n\nbb) Die Neuplanung\n\n 1822\n\nAngesichts des Entschlusses zur Fortführung des Bauvorhabens ergaben sich für\n\n 1823\n\nQ eine Vielzahl von Problemen, die er in Absprache mit den Eheleuten T\n\n 1824\n\nzu lösen versuchte:\n\n 1825\n\n(1) Grundlage der weiteren Überlegungen war, dass die ursprüngliche Planung der\n\n 1826\n\nFirma C19 nicht übernommen werden konnte und dass eine vollständige\n\n 1827\n\nUmplanung des Bauvorhabens erfolgen musste. Mit der Neuplanung beauftragte\n\n 1828\n\nQ den Dipl.-Ing. C13, der ein völlig neues und vor allem größeres\n\n 1829\n\nKonzept entwerfen sollte. Die daraufhin erstellten Pläne sahen eine Erhöhung der\n\n 1830\n\nWohn- und Nutzfläche um knapp 100 qm auf insgesamt 695,13 qm vor, wobei 88,94\n\n 1831\n\nqm auf den Keller entfielen. Im Erdgeschoss sollten zwei Ladeneinheiten (179,29 qm\n\n 1832\n\nund 101,26 qm) und im Ober- sowie im Dachgeschoss jeweils zwei Wohneinheiten\n\n 1833\n\neingerichtet werden (Obergeschoss: 86,48 qm und 108,9 qm, Dachgeschoss 68,18\n\n 1834\n\nqm und 62,08 qm). Diese Umplanung hatte zwangsläufig zur Folge, dass ein Großteil\n\n 1835\n\ndes bereits eingesetzten Eigenkapitals, nämlich die 310.500 DM, die T's an die\n\n 1836\n\nFirma C19 u.a. für die Projektierung bezahlt hatten, verloren war, da nun nicht\n\n 1837\n\nnur eine neue Planung erstellt, sondern aufgrund dieser u.a. auch eine neue\n\n 1838\n\nBaugenehmigung mit entsprechenden Folgekosten eingeholt werden musste. Die\n\n 1839\n\nerneut anfallenden Baunebenkosten nahmen die Eheleute T notgedrungen in\n\n 1840\n\nKauf.\n\n 1841\n\n(2) Das drängendste Problem, vor dem Q, der rechtskräftig Verurteilte\n\n 1842\n\nT und die Angeklagte weiterhin standen, war jedoch die unter\n\n 1843\n\nDenkmalschutz stehende Fassade. Angesichts des Umstandes, dass der Bau nun in\n\n 1844\n\ngrößerem Umfang durchgeführt werden sollte, als in den Projektunterlagen der Firma\n\n 1845\n\nC19 vorgesehen, stand schnell fest, dass die alte Fassade beseitigt werden\n\n 1846\n\nmusste. Der Erhalt dieses Gebäudeteils hätte wegen der enormen Kosten und der\n\n 1847\n\nsich daraus ergebenden Unwirtschaftlichkeit zwangsläufig zu einem Ende des\n\n 1848\n\nBauvorhabens geführt. Q und die Eheleute T verständigten sich daher\n\n 1849\n\ndarauf, eine neue Abriss- und Baugenehmigung zu beantragen, die eine Beseitigung\n\n 1850\n\nder Fassade und einen größeren Neubau erlaubte. Man war sich jedoch einig, dass\n\n 1851\n\ndie Fassade notfalls auch ohne Abrissgenehmigung beseitigt werden würde. Die\n\n 1852\n\ndann zu erwartende Geldbuße hätten die Beteiligten angesichts fehlender\n\n 1853\n\nAlternativen notfalls in Kauf genommen.\n\n 1854\n\n(3) Die Entscheidung, das Bauvorhaben nunmehr in größerem Stil fortzuführen,\n\n 1855\n\nbrachte jedoch noch eine weitere Schwierigkeit im Hinblick auf die Auflagen der\n\n 1856\n\nursprünglichen Baugenehmigung mit sich, die später zu erheblichen Komplikationen\n\n 1857\n\nführen sollte. Die Neuplanung des Dipl.-Ing. C13 sah u. a. einen größeren\n\n 1858\n\nKeller vor, der nur unter Beseitigung des alten Kellermauerwerks errichtet werden\n\n 1859\n\nkonnte. Im Rahmen der Hauptverhandlung blieb letztlich ungeklärt, ob sich Q\n\n 1860\n\nund das Ehepaar T über diese Auflage der Baugenehmigung vom 03.11.1993\n\n 1861\n\nbewusst hinwegsetzten oder ob dies auf einem Fehler des Architekten beruhte und\n\n 1862\n\nschlicht übersehen wurde. Fest steht jedoch, dass gegen die Auflage in den\n\n 1863\n\nfolgenden Wochen und Monaten verstoßen wurde.\n\n 1864\n\n(4) Eine weitere Schwierigkeit stellte der bestehende Kredit dar, der auf die neue\n\n 1865\n\nPlanung übertragen werden musste, d. h., es musste vor allem ein\n\n 1866\n\nGeneralunternehmer gefunden werden, der den Bau im Rahmen der ursprünglich\n\n 1867\n\nkalkulierten Kosten in Höhe von 1.450.000 DM erstellen konnte. Dies erschien\n\n 1868\n\nallerdings, auch in Anbetracht der Tatsache, dass man sich zu einer - notfalls\n\n 1869\n\nordnungswidrigen - Beseitigung der Fassade entschlossen hatte, angesichts der\n\n 1870\n\nKostenvoranschläge für die ursprünglich kleinere Planung der Firma C19\n\n 1871\n\nnahezu unmöglich.\n\n 1872\n\nQ entwickelte daraufhin die Idee, das Bauvorhaben mit einem eigenen\n\n 1873\n\nBauunternehmen, nämlich einer Firma C14, durchzuführen, die er in dieser Zeit\n\n 1874\n\nbereits zu kaufen beabsichtigte. Er hatte inzwischen die Planungsunterlagen der\n\n 1875\n\nFirma C11 an die beiden Partner, mit denen zusammen er das\n\n 1876\n\nBauunternehmen betreiben wollte, zwecks Prüfung weitergeleitet. Am 05./28.11.1994\n\n 1877\n\nschlossen die Eheleute T, vertreten durch die Angeklagte, und die zu diesem\n\n 1878\n\nZeitpunkt bereits durch Q und seine Partner übernommene Firma C14\n\n 1879\n\neinen Bauvertrag, der einen Festpreis in Höhe von 1.520.000 DM vorsah und\n\n 1880\n\nsomit lediglich 70.000 DM über der ursprünglichen Kalkulation lag. Der Festpreis war\n\n 1881\n\nauf Veranlassung des Q an den bereits bestehenden Darlehensvertrag\n\n 1882\n\nangepasst worden, d. h., das Angebot der Firma C14 orientierte sich in erster\n\n 1883\n\nLinie an den ursprünglich kalkulierten Kosten, um die Auszahlung des Kredits durch\n\n 1884\n\ndie C8 Bank nicht zu gefährden. Q hatte bis zu diesem Zeitpunkt noch\n\n 1885\n\nkein Bauvorhaben selbst durchgeführt, geschweige denn ein Bauunternehmen\n\n 1886\n\ngeführt, sondern nur im Rahmen seiner Maklertätigkeit vermittelt. Er hoffte aber\n\n 1887\n\ntrotzdem, den Bau im Rahmen der kalkulierten Kosten erstellen zu können.\n\n 1888\n\nDer Vertrag sah eine Entlohnung nach Baufortschritt vor und die erste Rate in Höhe\n\n 1889\n\nvon 110.000 DM war sofort nach Unterzeichnung des Bauvertrages fällig. Als\n\n 1890\n\nBaubeginn wurde der 10.01.1995 vereinbart und das Gebäude sollte am 30.11.1995\n\n 1891\n\nfertiggestellt sein. Eine Vertragsstrafe wurde nichtvereinbart. Der Vertrag wurde\n\n 1892\n\nnach der offiziellen Übernahme der C14 durch Q und seine beiden\n\n 1893\n\nPartner sowie der Umfirmierung in T12 GmbH von dieser übernommen.\n\n 1894\n\n(5) In diesem Zusammenhang - dem vorgesehen Baubeginn und der geplanten\n\n 1895\n\nFertigstellung - spielte der Zeitfaktor eine erhebliche Rolle. Die von den Eheleuten\n\n 1896\n\nT ursprünglich geplante Fertigstellung des Gebäudes bis Ende 1994 war längst\n\n 1897\n\nhinfällig. Wegen der fortlaufenden Kosten in Gestalt der Zinsen auf den bereits\n\n 1898\n\nvalutierten Darlehensbetrag (360.000 DM Grundstückskaufpreis), der\n\n 1899\n\nBereitstellungszinsen und der Lebensversicherungsbeiträge musste mit dem\n\n 1900\n\nVorhaben nun so schnell wie möglich begonnen werden. Daher entschlossen sich\n\n 1901\n\nQ und die Eheleute T, auch ohne vorherige Genehmigung der\n\n 1902\n\nUmplanung mit dem Bau anzufangen, um diese Kosten zu minimieren.\n\n 1903\n\ncc) Der Beginn des Bauvorhabens\n\n 1904\n\nNachdem der C8 Bank mitgeteilt worden war, dass das Vorhaben nun mit neuer\n\n 1905\n\nPlanung fortgesetzt werde, wurde am 14.127.09.1994 ein neuer Kreditvertrag\n\n 1906\n\ngeschlossen. Hintergrund war eine Änderung der Rahmendaten hinsichtlich der\n\n 1907\n\nRefinanzierungsmittel der V2-Lebensversicherung. Der Kredit bei der C8\n\n 1908\n\nBank belief sich weiterhin auf 1.800.000 DM und auch die zu erbringenden\n\n 1909\n\nSicherheiten und Auszahlungsvoraussetzung blieben unverändert. Die Laufzeit der\n\n 1910\n\nLebensversicherung wurde jedoch auf 23 Jahre verlängert und der anfängliche\n\n 1911\n\neffektive Jahreszins betrug nunmehr 7,76% (7,35% nominal), was nach\n\n 1912\n\nVollauszahlung des Kredites zu einer vierteljährlichen Zinsrate von 33.075 DM führen\n\n 1913\n\nwürde. Die C8 Bank erklärte sich außerdem bereit, künftig keine\n\n 1914\n\nBereitstellungszinsen mehr zu erheben, belastete die von der\n\n 1915\n\nVersicherungsgesellschaft erhobenen Bereitstellungszinsen jedoch weiterhin dem\n\n 1916\n\nEhepaar T.\n\n 1917\n\nDie neue Planung wurde sodann ab Anfang 1995 umgesetzt, wobei allen Beteiligten\n\n 1918\n\nklar war, dass das Projekt wegen der geschilderten Anfangsprobleme finanziell auf\n\n 1919\n\n\"wackeligen Füßen\" stand. Noch vor dem eigentlichen Baubeginn bekamen die\n\n 1920\n\nEheleute T dies zu spüren:\n\n 1921\n\n(1) Am 09.01.1995 stellte die Firma T12 GmbH der T GbR\n\n 1922\n\nentsprechend dem Zahlungsplan des Bauvertrages insgesamt 110.000 DM in\n\n 1923\n\nRechnung. Diese Rechnung bezahlte die C8 Bank jedoch zunächst nicht,\n\n 1924\n\nsondern teilte der Angeklagten am 24.01.1995 telefonisch mit, dass vor Auszahlung\n\n 1925\n\nder ersten Darlehensrate ein Nachweis über den Einsatz des Eigenkapitals in Höhe\n\n 1926\n\nvon 500.000 DM erbracht werden müsse.\n\n 1927\n\nNach Bezahlung der Projektkosten der Firma C19 in Höhe von den 310.500 DM\n\n 1928\n\nverblieben noch 189.500 DM einzusetzendes Eigenkapital. Die Eheleute T\n\n 1929\n\nhatten im Laufe des Jahres 1994 weitere ca. 138.800 DM erbracht, indem sie\n\n 1930\n\nBaunebenkosten, wie z.B. die Grunderwerbsteuer, aus Eigenmitteln bezahlten. Die\n\n 1931\n\nrestlichen gut 50.000 DM blieben hingegen offen, was die Angeklagte in einem\n\n 1932\n\nSchreiben vom 26.01.1995 gegenüber der C8 Bank auch einräumte. T's\n\n 1933\n\nwaren nicht in der Lage, diesen Betrag aufzubringen und die C8 Bank ließ die\n\n 1934\n\nAngelegenheit schließlich zunächst auf sich beruhen, nachdem die Angeklagte\n\n 1935\n\nversichert hatte, den Betrag später zu hinterlegen. Am 07.02.1995 zahlte die C8\n\n 1936\n\nBank die erste Darlehensrate in Höhe von 110.000 DM aus.\n\n 1937\n\n(2) Die am 07.02.1995 von der C8 Bank ausgezahlten 110.000 DM hatte\n\n 1938\n\nQ ursprünglich für die Baukosten bis zur vollständigen Errichtung des Kellers\n\n 1939\n\neingeplant, dessen Fertigstellung zu einer zweiten Abschlagsrechnung in Höhe von\n\n 1940\n\n350.000 DM berechtigt hätte. Infolge der erforderlichen Umplanung waren jedoch\n\n 1941\n\nnicht eingeplante Zusatzkosten in Höhe von ca. 100.000 DM angefallen, für deren\n\n 1942\n\nBezahlung Q die erste Abschlagszahlung verbrauchte, so dass kein Geld\n\n 1943\n\nmehr vorhanden war, um einen Baufortschritt zu erreichen, der zur Stellung der\n\n 1944\n\nzweiten Abschlagsrechnung berechtigt hätte. Entsprechende Mittel standen Anfang\n\n 1945\n\nFebruar 1995 weder Q noch den Eheleuten T zur Verfügung, deren\n\n 1946\n\nGeschäftskonto am 01.02.1995 einen Sollsaldo von knapp 184.000 DM und am\n\n 1947\n\n01.03.1995 von gut 222.000 DM aufwies. Die Mitgesellschafter Q in der T12 GmbH konnten und I oder wollten dieses Unternehmen ebenfalls nicht in\n\n 1948\n\nVorleistung treten lassen, so dass eine Vorfinanzierung auf \"normalem\" Weg nicht\n\n 1949\n\nmöglich war. Infolgedessen mussten Q und die Eheleute T andere\n\n 1950\n\nliquide Mittel beschaffen, um möglichst schnell mit dem Bau beginnen zu können.\n\n 1951\n\nHintergrund für die Eile waren in erster Linie die bereits erwähnten hohen\n\n 1952\n\nBereitstellungszinsen, die monatlich anfielen.\n\n 1953\n\nAufgrund dieser finanziellen Notlage verfiel Q auf die Idee, Darlehensmittel\n\n 1954\n\nder H4 Bank zweckentfremdet einzusetzen, die für ein anderes\n\n 1955\n\nBauvorhaben in G vorgesehen waren und in dieser Zeit auf sein Drängen\n\n 1956\n\nhin bewilligt wurden. Q rief von diesem Darlehen am 07.03.1996 einen\n\n 1957\n\nTeilbetrag in Höhe von 120.000 DM (also in etwa die Summe, die der ersten\n\n 1958\n\nTeilauszahlung der C8 Bank entsprach) ab und bezahlte mit dem Geld in erster\n\n 1959\n\nLinie den mit dem Aushub beauftragten Subunternehmer (65.000 DM). Weitere\n\n 1960\n\n40.000 DM gingen an den Dipl.-Ing. C13 für Leistungen, die dieser im\n\n 1961\n\nRahmen des Bauvorhabens G2 erbracht hatte.\n\n 1962\n\ndd) Die Bauunterbrechungen\n\n 1963\n\nMit Hilfe der auf illegale Weise beschafften Mittel konnten die Planungen nun in die\n\n 1964\n\nTat umgesetzt werden. Nachdem die ursprüngliche Abriss- und Baugenehmigung\n\n 1965\n\nauf Antrag der Eheleute T am 02.02.1995 auf sie übertragen worden war,\n\n 1966\n\nbegannen am 06.02.1995 in Absprache mit dem Bauordnungsamt die\n\n 1967\n\nAbrissarbeiten, und zwar auf Basis der alten Genehmigung unter Aussparung der\n\n 1968\n\nFassadenfront. Um die Bauüberwachung kümmerten sich neben Q der Vater\n\n 1969\n\nder Angeklagten und ab Herbst 1995 vor allem der rechtskräftig Verurteilte C11. Am\n\n 1970\n\n21.03.1995 reichten die Eheleute T auf Basis der bereits beschriebenen\n\n 1971\n\nUmplanung des Dipl.-Ing. C13 den neuen Bauantrag ein, der jedoch wegen\n\n 1972\n\nFormmängeln zunächst nicht bearbeitet wurde. In diesem Zusammenhang traten\n\n 1973\n\nMitte 1995 neue Schwierigkeiten auf, die zu einem Zusammenbruch der ohnehin\n\n 1974\n\nknappen Kostenkalkulation führten.\n\n 1975\n\n(1) Die Abrissarbeiten waren inzwischen beendet und der Bau so weit fortgeschritten,\n\n 1976\n\ndass ein Mitarbeiter der unteren Denkmalschutzbehörde anlässlich einer zufälligen\n\n 1977\n\nOrtsbesichtigung feststellte, dass das Kellermauerwerk unter Verstoß gegen die\n\n 1978\n\nAuflagen der Baugenehmigung vom 03.11.1993 in die Abbruchmaßnahme\n\n 1979\n\neinbezogen und die Baugrube beinahe fertiggestellt worden war. Auf Antrag der\n\n 1980\n\nunteren Denkmalschutzbehörde verfügte das Bauordnungsamt daraufhin am\n\n 1981\n\n26.04.1995 einen ersten Baustopp und begründete dies mit dem illegalen Abbruch\n\n 1982\n\ndes Kellermauerwerks. Da Q, der rechtskräftig Verurteilte T und\n\n 1983\n\ndie Angeklagte sich über den Baustopp hinwegsetzten und die Bauarbeiten\n\n 1984\n\nunvermindert andauerten, erließ das Bauordnungsamt am 09.05.1995 eine\n\n 1985\n\nOrdnungsverfügung, die erstmals kurzfristig zur Einstellung der Arbeiten führte.\n\n 1986\n\nBereits am 16.05.1995 gelang es Q, eine Duldung des Zustandes zu\n\n 1987\n\nerreichen, die allerdings bis zum 19.05.1995 befristet war. Als am 07.06.1995\n\n 1988\n\nantragsgemäß die Abbruchgenehmigung für die Fassadenfront erteilt und die\n\n 1989\n\nFassade daraufhin am 08.06.1995 beseitigt worden war, schien einer beschleunigten\n\n 1990\n\nFortsetzung des Bauvorhabens zunächst nichts mehr im Wege zu stehen, zumal die\n\n 1991\n\nuntere Denkmalschutzbehörde am 13.06.1995 unter Nebenbestimmungen die\n\n 1992\n\nErlaubnis zur Veränderung des Bodendenkmals erteilte.\n\n 1993\n\n(2) Stattdessen ergaben sich jedoch erhebliche Probleme im Hinblick auf den am\n\n 1994\n\n21.03.1995 gestellten Bauantrag, der am 12.06.1995 nach Beseitigung formaler\n\n 1995\n\nFehler nochmals in veränderter Form eingereicht worden war. Die untere\n\n 1996\n\nDenkmalschutzbehörde erhob nunmehr umfangreiche Bedenken im Hinblick auf das\n\n 1997\n\näußere Erscheinungsbild des geplanten Neubaus, das sich nach Ansicht der\n\n 1998\n\nVerantwortlichen des Amtes nicht in das historische Bild des T4 Stadtkerns\n\n 1999\n\neinfügte. Als das Bauordnungsamt anlässlich einer Ortsbesichtigung vom 05.07.1995\n\n 2000\n\nfeststellte, dass die Bauarbeiten trotz der Unstimmigkeiten und der fehlenden\n\n 2001\n\nBaugenehmigung andauerten, legte sie den Bau durch Verfügung vom 07.07.1995\n\n 2002\n\nzum zweiten Mal still und begründete dies mit der noch nicht erteilten und in der\n\n 2003\n\nPrüfung befindlichen Baugenehmigung sowie den Einwänden der unteren\n\n 2004\n\nDenkmalschutzbehörde.\n\n 2005\n\nDieser zweite Baustopp erwies sich als wesentlich problematischer, langwieriger und\n\n 2006\n\nkostenintensiver als der erste. Die Eheleute T erhoben zwar am 18.07.1995\n\n 2007\n\nWiderspruch gegen die Verfügung des Bauordnungsamtes vom 07.07.1995, dieser\n\n 2008\n\nbewirkte mangels aufschiebender Wirkung jedoch nicht, dass weitergebaut werden\n\n 2009\n\ndurfte. Am 19.07.1995 kam es sodann zu einem Ortstermin, an dem neben den\n\n 2010\n\nVertretern der Stadt T4 auch Q und der Vater der Angeklagten\n\n 2011\n\nteilnahmen. Die Aussprache vor Ort wollte Q nutzen, um eine Fortsetzung der\n\n 2012\n\nBauarbeiten zu erreichen, was ihm jedoch nur in sehr begrenztem Umfang gelang.\n\n 2013\n\nLediglich hinsichtlich des Vorderhauses konnte eine Einigung erzielt werden, die\n\n 2014\n\ndarauf hinauslief, dass die Baueinstellungsverfügung hinsichtlich dieses\n\n 2015\n\nGebäudeteils am 28.07.1995 mit sofortiger Wirkung aufgehoben wurde, nachdem\n\n 2016\n\ndas Bauordnungsamt am 27.07.1995 geänderte Pläne erhalten hatte, die inhaltlich\n\n 2017\n\nder Absprache vom 19.07.1995 entsprachen. Bezüglich des hinteren und mittleren\n\n 2018\n\nGebäudeteils mussten die Planungsunterlagen hingegen mit der unteren\n\n 2019\n\nDenkmalschutzbehörde abgestimmt werden, so dass bis zur Erteilung einer\n\n 2020\n\nBaugenehmigung keine weiteren Arbeiten ausgeführt werden durften.\n\n 2021\n\nQ und das Ehepaar T, das am 28.08.1995 den Widerspruch gegen die\n\n 2022\n\nBaustoppverfügung aufgrund des klärenden Gesprächs vom 19.07.1995\n\n 2023\n\nzurücknahm, sahen sich wegen der Einwände der unteren Denkmalschutzbehörde\n\n 2024\n\ngezwungen, das Objekt erneut umzuplanen. Insbesondere im Hinblick auf einen\n\n 2025\n\nInnenhof und die Hofdurchfahrt mussten auf Wunsch der unteren\n\n 2026\n\nDenkmalschutzbehörde Änderungen erarbeitet werden, die auch Folgen für die\n\n 2027\n\nStatik hatten, die deshalb neu berechnet werden musste. Die Änderungen wirkten\n\n 2028\n\nsich jedoch auch auf die Größe bzw. die Wohn- und Nutzfläche des Objekts aus, die\n\n 2029\n\nsich um ca. 20 qm verringerte. Die Änderungen betrafen in erster Linie den Bereich\n\n 2030\n\ndes Erdgeschosses, das von insgesamt 280,55 qm (179,29 qm und 101,26 qm) auf\n\n 2031\n\n259,75 qm (155,13 qm und 104,62 qm) verkleinert werden musste. Die übrigen\n\n 2032\n\nNutzflächen blieben hingegen nahezu unverändert.\n\n 2033\n\nNachdem die untere Denkmalschutzbehörde am 07.11.1995 ihr Einvernehmen erteilt\n\n 2034\n\nhatte, erließ das Bauordnungsamt schließlich am 13.11.1995 die beantragte\n\n 2035\n\nBaugenehmigung. Bis zu dieser Zeit - also insgesamt ca. vier Monate - lag der Bau\n\n 2036\n\nnahezu vollständig still.\n\n 2037\n\n(3) Obwohl die Bauarbeiten aufgrund der nun vorliegenden Baugenehmigung ab\n\n 2038\n\nMitte November 1995 hätten fortgesetzt werden können, ruhten die Arbeiten weiter,\n\n 2039\n\nda sich nun erhebliche finanzielle Probleme einstellten, die eine Fortführung des\n\n 2040\n\nBauvorhabens zunächst unmöglich machten:\n\n 2041\n\n(a) Die C8 Bank hatte bis November 1995 auf entsprechenden Abruf der\n\n 2042\n\nEheleute T (neben dem Grundstückskaufpreis in Höhe von 360.000 DM und\n\n 2043\n\nden letztlich mitfinanzierten Bearbeitungsgebühren in Höhe von 27.000 DM) am\n\n 2044\n\n07.02.1995, 17.05.1995,02.06.1995 und 25.07.1995 Darlehensraten in Höhe von\n\n 2045\n\ninsgesamt 860.000 DM auf entsprechende Abschlagsrechnungen der Firma T12 hin\n\n 2046\n\nausgezahlt, so dass unter Berücksichtigung weiterer Nebenkosten (insbesondere\n\n 2047\n\nBereitstellungszinsen der V2), die von der Kreditsumme abgezogen wurden,\n\n 2048\n\nnur noch ca. 500.000 DM aus dem vorgesehenen Darlehen zur Verfügung standen.\n\n 2049\n\nDemgegenüber sah der Zahlungsplan des Bauvertrages noch weitere\n\n 2050\n\nAbschlagszahlungen in Höhe von insgesamt 660.000 DM vor.\n\n 2051\n\nDiese Finanzierungslücke, die u. a. auf dem nicht vollständig von den Eheleuten\n\n 2052\n\nT erbrachten Eigenkapital beruhte, teilte die C8 Bank der Angeklagten in\n\n 2053\n\neinem Telefonat vom 07.11.1995 mit und bat diesbezüglich um eine Stellungnahme.\n\n 2054\n\nDie Angeklagte gab daraufhin an, die 160.000 DM könnten aus Eigenmitteln erbracht\n\n 2055\n\nwerden und bestätigte dies in einem weiteren Telefonat vom 09.11.1995 durch die\n\n 2056\n\nAussage, sie überlege, die laut Zahlungsplan demnächst anstehende fünfte\n\n 2057\n\nAbschlagsrechnung in Höhe von 150.000 DM aus Eigenmitteln zu begleichen, womit\n\n 2058\n\naus Sicht der Verantwortlichen der C8 Bank das Problem der\n\n 2059\n\nFinanzierungslücke gelöst gewesen wäre. Eine entsprechende Zahlung war den\n\n 2060\n\nEheleuten T zu dieser Zeit jedoch aus eigenen Rücklagen gar nicht möglich. Auf\n\n 2061\n\nihrem Depotkonto befand sich zwar noch ein Guthaben in Höhe von ca. 150.000 DM;\n\n 2062\n\ndieses war jedoch in Höhe von 100.000 DM zu Gunsten der D2 Bank\n\n 2063\n\nverpfändet worden. Auch das Geschäftskonto 7- 22207 00 bei der D2 Bank,\n\n 2064\n\ndas sich am 01.12.1995 mit ca. 70.500 DM im Soll befand, gab einen\n\n 2065\n\nentsprechenden Eigenmitteleinsatz nicht her, so dass eine Überziehung des\n\n 2066\n\nGeschäftskontos über die bestehende Kreditlinie hinaus erforderlich gewesen wäre,\n\n 2067\n\ndie das Ehepaar T aber entweder nicht vornehmen konnte oder nicht\n\n 2068\n\nvornehmen wollte.\n\n 2069\n\n(b) Die finanziellen Probleme der Eheleute T wurden durch die bereits mehrfach\n\n 2070\n\nerwähnte enorme Zinsbelastung und die Belastung durch die Beiträge für die\n\n 2071\n\nLebensversicherung verstärkt.\n\n 2072\n\n(aa) Die im Jahr 1994 angefallenen Zinsen hatten bereits dazu geführt, dass die\n\n 2073\n\nC8 Bank den Vermittler M5 in einem Telefonat vom 18.08.1994 erstmals\n\n 2074\n\nauffordern musste, auf T's einzuwirken, damit diese rückständige\n\n 2075\n\nBereitstellungszinsen und Bearbeitungsgebühren sowie eine Überziehung des\n\n 2076\n\nKreditkontos in Höhe von insgesamt ca. 47.500 DM ausglichen. Bis Ende November\n\n 2077\n\n1994 hatte sich dieser Rückstand auf insgesamt 63.000 DM (36.000 DM Zinsen und\n\n 2078\n\n27.000 DM Bearbeitungsgebühren) erhöht. Da der Betrag Anfang 1995 immer noch\n\n 2079\n\nnicht eingegangen war, drängte die C8 Bank auf Ausgleich der bis zum\n\n 2080\n\n30.11.1994 angefallenen Zinsen in Höhe von 36.000 DM. Die Zahlung dieses\n\n 2081\n\nBetrages erwies sich jedoch als äußerst schwierig, da sich das Geschäftskonto der\n\n 2082\n\nEheleute T Anfang Februar 1995 - wie bereits erwähnt - mit knapp 200.000\n\n 2083\n\nDM im Soll befand und Rücklagen nicht mehr existierten. Die Zinsen konnte die\n\n 2084\n\nAngeklagte am 07.02.1995 nur deshalb bezahlen, weil die D2 Bank ihrer\n\n 2085\n\nBitte nach einer kurzfristigen Erhöhung des bereits überschrittenen Kreditrahmens\n\n 2086\n\nzustimmte, obwohl die Kreditlinie infolgedessen um insgesamt 80.000 DM überzogen\n\n 2087\n\nwurde.\n\n 2088\n\nBereits am 16.03.1995 stellte die C8 Bank den Eheleuten T für den\n\n 2089\n\nZeitraum vom 01.12.1994 bis 28.02.1995 weitere Zinsen in Höhe von insgesamt\n\n 2090\n\n15.176,82 DM in Rechnung, die T's erst am 25.04.1995 bezahlen konnten,\n\n 2091\n\nnachdem im März 1995 die Firma N5 (N5) aufgrund eines Werbevertrages mit\n\n 2092\n\nT eine Abschlusszahlung in Höhe von 931.500 DM überwiesen hatte,\n\n 2093\n\nwodurch sich die finanziellen Verhältnisse der Eheleute T kurzfristig\n\n 2094\n\nverbesserten.\n\n 2095\n\nAnfang 1996 bestand die C8 Bank zwar nicht mehr auf dem Ende 1995 ins\n\n 2096\n\nAuge gefassten Eigenkapitaleinsatz in Höhe von 150.000 DM; es waren jedoch bis\n\n 2097\n\nEnde 1995 erneut Zinsrückstände in Höhe von gut 25.000 DM aufgelaufen, um deren\n\n 2098\n\nAusgleich die C8 Bank die Angeklagte erstmals in Telefonaten vom 08.01.,\n\n 2099\n\n15.01. und 24.01.1996 bat. Aufgrund fehlender Mittel waren die Eheleute T,\n\n 2100\n\nderen Geschäftskonto sich Anfang 1996 ständig knapp unter oder über der\n\n 2101\n\nKontokorrentlinie von 150.000 DM bewegte, hierzu nicht in der Lage. Als die\n\n 2102\n\nVerantwortlichen der C8 Bank am 11.04.1996 erneut telefonisch um Ausgleich\n\n 2103\n\nder inzwischen auf 75.000 DM angewachsenen Zinsrückstände baten und ein\n\n 2104\n\nVertröstungsschreiben des umfassend über die Vorgänge informierten C11 ohne\n\n 2105\n\nErfolg blieb, musste die Angeklagte in einem Telefonat vom 08.05.1996 einräumen,\n\n 2106\n\ndass die Zahlung \"zur Zeit\" nicht möglich sei. An diesem Zustand änderte sich auch\n\n 2107\n\nin den folgenden Wochen und Monaten nichts; die Zinsrückstände wurden letztlich\n\n 2108\n\nnicht aus Eigenmitteln beglichen, sondern \"mitfinanziert\" und somit aus dem Kredit\n\n 2109\n\nselbst bezahlt.\n\n 2110\n\n(bb) Ein ähnliches Bild ergab sich hinsichtlich der Beiträge zur Lebensversicherung,\n\n 2111\n\ndie die Eheleute T ebenfalls von Beginn an nicht pünktlich bezahlen konnten.\n\n 2112\n\nDie V2-Lebensversicherung teilte der C8 Bank erstmals am 12.10.1994\n\n 2113\n\nmit, dass Beitragsrückstände erst auf eine entsprechende Mahnung hin gezahlt\n\n 2114\n\nworden waren. Auch der im August 1995 fällige Jahresbeitrag für den Zeitraum 08/95\n\n 2115\n\nbis 07/96 in Höhe von 40.000 DM wurde erst am 19.09.1995 nach einer Mahnung\n\n 2116\n\nder V2-Lebensversicherung und einer telefonischen Nachfrage der C8\n\n 2117\n\nBank beglichen. Im Jahre 1996 entwickelte sich die finanzielle Situation der Eheleute\n\n 2118\n\nT derart schlecht, dass der Folgebeitrag für den Zeitraum 08/96 bis 07/97 auch\n\n 2119\n\nauf eine Mahnung vom 11.09.1996 nicht bezahlt werden konnte, was schließlich am\n\n 2120\n\n14.10.1996 erstmals zur Kündigung der Lebensversicherung führte. \n\n 2121\n\n(c) Ein entsprechender wirtschaftlicher Engpass wie beim rechtskräftig Verurteilten\n\n 2122\n\nT und der Angeklagten lag Ende 1995 auch bei der Firma T12 GmbH\n\n 2123\n\nvor. Dieser führte u. a. zu Zahlungsrückständen bezüglich der Honorarforderungen\n\n 2124\n\ndes Dipl.-Ing. C13, der die Ausführungsplanung für das Bauprojekt\n\n 2125\n\nT4 I G2 wegen eines geplatzten Schecks und schleppender\n\n 2126\n\nZahlungsmoral der T12 nicht herausgab; ein Umstand, der die Bauausführung\n\n 2127\n\nzusätzlich behinderte. Die wirtschaftlichen Schwierigkeiten der T12 führten\n\n 2128\n\naußerdem dazu, dass diese nach Aufhebung des Baustopps nicht in der Lage war,\n\n 2129\n\nhinsichtlich der nunmehr anstehenden Arbeiten am Dach des Gebäudes in\n\n 2130\n\nVorleistung zu treten.\n\n 2131\n\n(4) In dieser Situation setzten Q und Ts zunächst einen seit längerer Zeit\n\n 2132\n\nins Auge gefassten Plan um, der eine Beteiligung Q an der Gesellschaft\n\n 2133\n\nbürgerlichen Rechts der Eheleute T vorsah. Auf diese Weise war es möglich,\n\n 2134\n\nnach außen einen neuen, vermeintlich potenten Geldgeber zu präsentieren, um so\n\n 2135\n\neine bessere Bonität vortäuschen zu können. Mit notariellem Vertrag vom 28.12.1995\n\n 2136\n\ntrat Q unter voller Übernahme der Haftung als weiterer Gesellschafter in die\n\n 2137\n\nbisher aus den Eheleuten T bestehende Gesellschaft ein. Er übernahm 50% der\n\n 2138\n\nGesellschaftsanteile und zeigte die Übernahme der Anteile umgehend der C8\n\n 2139\n\nBank an.\n\n 2140\n\nQ, der Ende 1995 I Anfang 1996 selbst aufgrund anderer Bauvorhaben in\n\n 2141\n\nextreme finanzielle Schwierigkeiten geraten war, sah sich nach Übernahme der\n\n 2142\n\nGesellschaftsanteile als erstes gezwungen, neue finanzielle Mittel zu beschaffen, mit\n\n 2143\n\nderen Hilfe der Bau fortgesetzt werden sollte. In dieser Situation hatte er gleich ein\n\n 2144\n\ndoppeltes Problem zu lösen: Auf der einen Seite benötigte er weitere Kreditmittel,\n\n 2145\n\nderen Bewilligung allein ihm auf der anderen Seite allerdings nicht unmittelbar\n\n 2146\n\nweitergeholfen hätte; denn auch im Falle der Aufstockung des Darlehens der C8\n\n 2147\n\nBank wäre eine Bezahlung der nächsten im Bauvertrag vorgesehenen\n\n 2148\n\nAbschlagsrechnung der T12 erst nach Fertigstellung des nächsten Bauabschnitts\n\n 2149\n\nerfolgt. Diesen Bauabschnitt konnte die T12 ohne zusätzliche liquide Mittel jedoch\n\n 2150\n\nnicht erstellen, weil sie aufgrund ihrer finanziellen Schieflage nicht in der Lage war, in\n\n 2151\n\nVorleistung zu treten. Andererseits war ein neuer Kredit unabhängig von der akuten\n\n 2152\n\nfinanziellen Notlage auf lange Sicht in jedem Fall erforderlich, weil die finanziellen\n\n 2153\n\nMittel infolge des Baustopps keinesfalls mehr ausreichen konnten, um das\n\n 2154\n\nBauvorhaben zum Abschluss zu bringen.\n\n 2155\n\nDiese Problematik brachte es mit sich, dass Anfang 1996 trotz vorliegender\n\n 2156\n\nBaugenehmigung das Bauvorhaben nicht weitergeführt werden konnte. Zwar wiesen\n\n 2157\n\ndie rechtskräftig Verurteilten Q und C11 um den Jahreswechsel 1995 I 1996 in\n\n 2158\n\nmehreren Schreiben an die C8 Bank darauf hin, dass nach dem nicht\n\n 2159\n\nvorhersehbaren Baustopp nun weitergebaut werden könne, und C11 behauptete in\n\n 2160\n\neinem Schreiben vom 04.01.1996 sogar bewusst wahrheitswidrig, dies könne trotz\n\n 2161\n\nder Umplanung ohne erhöhte Baukosten erfolgen; tatsächlich jedoch erfolgte\n\n 2162\n\naufgrund der beschriebenen finanziellen Situation der Beteiligten eine Fortsetzung\n\n 2163\n\nder Arbeiten zunächst nicht.\n\n 2164\n\nb) Das Tatgeschehen\n\n 2165\n\nUm den seit mehreren Monaten andauernden Baustillstand zu beenden,\n\n 2166\n\nentschlossen sich Q und C11 Mitte Mai 1996 in Absprache und im\n\n 2167\n\nEinvernehmen mit der Angeklagten und deren Ehemann, bei der C8 Bank eine\n\n 2168\n\nweitere Auszahlung der noch nicht valutierten Darlehensmittel zu erreichen und\n\n 2169\n\nzeitgleich einen neuen Kreditantrag zu stellen. Diese Vorgehensweise sollte vor\n\n 2170\n\nallem sicherstellen, dass zunächst einmal überhaupt weitergebaut werden konnte.\n\n 2171\n\nDa die Auszahlung mangels Baufortschritts nicht durch eine reguläre\n\n 2172\n\nAbschlagsrechnung erreicht werden konnte, kamen die beiden auf die Idee, der\n\n 2173\n\nC8 Bank die Begleichung der durch den Baustopp entstandenen Kosten\n\n 2174\n\nanzudienen, um mit diesem Geld den Baufortschritt zu erreichen, der es der T12\n\n 2175\n\nerlaubt hätte, die nächste reguläre Abschlagsrechnung zu stellen. Da Q und\n\n 2176\n\nC11 bewusst war, dass die schon bewilligten Mittel dann erst Recht nicht ausgereicht\n\n 2177\n\nhätten, um das Bauvorhaben zu vollenden, entschieden sie sich im Einvernehmen\n\n 2178\n\nmit der Angeklagten und deren Ehemann, gleichzeitig einen neuen Kreditantrag\n\n 2179\n\neinzureichen, der die Kosten bis zur Fertigstellung des Bauvorhabens abdecken\n\n 2180\n\nsollte.\n\n 2181\n\nIn Umsetzung dieses Planes übersandte Q der C8 Bank am 31.05.1996\n\n 2182\n\neinen von dieser seit längerem eingeforderten detaillierten Bauablaufplan und ließ\n\n 2183\n\ndie Firma T12 der T, Q GbR gleichzeitig einen Betrag in Höhe von\n\n 2184\n\n102.049,26 DM für die Kosten des Baustopps in Rechnung stellen. Die Rechnung\n\n 2185\n\nübersandte Q sodann am 03.06.1996 im Namen sämtlicher Gesellschafter\n\n 2186\n\nzusammen mit einem Antrag auf Bewilligung eines weiteren Darlehens über 200.000\n\n 2187\n\nDM an die C8 Bank. Dieser Antrag, den der rechtskräftig Verurteilte C11 in\n\n 2188\n\nAbstimmung mit Q entworfen hatte, endete mit der Bitte, aus dem neu\n\n 2189\n\nbeantragten oder dem bereits bewilligten Kredit vorab einen Betrag in Höhe von\n\n 2190\n\n103.500 DM zu valutieren, um die Mehrkosten gegenüber dem Generalunternehmer\n\n 2191\n\n- der T12 - abdecken zu können.\n\n 2192\n\nDie Bezahlung der Rechnung der T12 vom 31.05.1996 und die Gewährung des\n\n 2193\n\nzusätzlichen Kredits versuchten Q und C11 durch falsche Angaben zu\n\n 2194\n\nerreichen, da ihnen klar war, dass dieser bei Angabe der wahren Umstände und\n\n 2195\n\nwirtschaftlichen Verhältnisse keinen Erfolg haben würde. Im Kreditantrag wurden\n\n 2196\n\ngleich in mehrfacher Hinsicht bewusst falsche Angaben gemacht, was auch der\n\n 2197\n\nAngeklagten und ihrem Ehemann bekannt war:\n\n 2198\n\n• Die nach dem Inhalt des Kreditantrags angeblich eingesetzten Eigenmittel in\n\n 2199\n\nHöhe von insgesamt 165.000 DM waren - zumindest in dieser Höhe tatsächlich\n\n 2200\n\nnie geflossen. Die dem Kreditantrag beigefügte Rechnung der T12\n\n 2201\n\nvom 31.05.1996 wies eine angeblich erhaltene Abschlagszahlung in\n\n 2202\n\nHöhe von 60.000 DM aus, die nach einer handschriftlichen Anmerkung\n\n 2203\n\nQ aus Eigenmitteln erbracht worden war. Tatsächlich hatten weder er\n\n 2204\n\nnoch die Eheleute T diesen Betrag bezahlt; hierdurch sollte der C8\n\n 2205\n\nBank nicht vorhandenes Eigenkapital vorgetäuscht werden. Ob und inwieweit\n\n 2206\n\ndie restlichen im Antrag aufgeführten Eigenmittel in Höhe von 105.000 DM\n\n 2207\n\ntatsächlich aufgebracht wurden, und - falls ja - aus welchen Quellen diese\n\n 2208\n\nMittel stammten, ließ sich nicht weiter aufklären.\n\n 2209\n\n• In dem Kreditantrag wurde des weiteren bewusst wahrheitswidrig behauptet,\n\n 2210\n\nes sei beabsichtigt, über die angeblich bereits eingesetzten 165.000 DM\n\n 2211\n\nEigenkapital hinaus weitere 30.000 DM aus Eigenmitteln zu bedienen. Dieses\n\n 2212\n\nGeld konnten jedoch weder Q noch die Eheleute T Mitte 1996 aus\n\n 2213\n\nlegalen Quellen beschaffen, was allen Beteiligten bewusst war. Die Rücklagen\n\n 2214\n\nQ's, des rechtskräftig Verurteilten T und der Angeklagten\n\n 2215\n\nwaren längst aufgebraucht und die Kreditlinie des Geschäftskontos der\n\n 2216\n\nEheleute T war Mitte 1996 nahezu durchgehend ausgereizt oder sogar\n\n 2217\n\nüberschritten. Seit April 1996 wurden Kontobelastungen, die die\n\n 2218\n\nKreissparkasse L aufgrund einer Einzugsermächtigung im Hinblick\n\n 2219\n\nauf das Bauvorhaben M vornahm, wiederholt storniert oder\n\n 2220\n\nmangels Deckung von der D2 Bank nicht ausgeführt.\n\n 2221\n\n• Die im Kreditantrag und den beigefügten Selbstauskünften der Eheleute\n\n 2222\n\nT für das Objekt G2 genannten Mieteinnahmen in Höhe von\n\n 2223\n\n208.644 DM p. a. beruhten auf einer Mietenaufstellung des rechtskräftig\n\n 2224\n\nVerurteilten C11, die aufgrund bewusst falsch eingesetzter\n\n 2225\n\nQuadratmeterzahlen der Wohn- und Nutzfläche völlig überhöht war. Diese der\n\n 2226\n\nC8 Bank bereits mit Schreiben vom 04.01.1996 eingereichte Aufstellung\n\n 2227\n\nenthielt zwar die auch im Bauantrag vom 15.03. bzw. 12.06.1995 genannten\n\n 2228\n\nQuadratmeterzahlen bezüglich des Erdgeschosses und Dachgeschosses; im\n\n 2229\n\nObergeschoss hatte C11 jedoch zwei weitere Räume mit einer Größe von 65\n\n 2230\n\nqm und 72 qm hinzugesetzt, die nicht errichtet werden sollten und aufgrund\n\n 2231\n\nder Auflagen des Bauordnungsamtes auch gar nicht errichtet werden durften.\n\n 2232\n\nAuf diese Weise ergaben sich 834 qm Gesamtfläche, die wiederum zu\n\n 2233\n\ntatsächlich gar nicht erzielbaren Mieteinnahmen in Höhe von 208.644 DM\n\n 2234\n\nführten.\n\n 2235\n\nAbgesehen von diesen falschen Angaben verschwiegen Q und C11 in dem\n\n 2236\n\nKreditantrag gezielt, dass die als Sicherheit angebotenen selbstschuldnerischen\n\n 2237\n\nBürgschaften der GbR-Mitglieder aufgrund deren desolater finanzieller Verhältnisse\n\n 2238\n\nabsolut wertlos und als Sicherheit nicht geeignet waren; dies war auch der\n\n 2239\n\nAngeklagten und ihrem Ehemann bewusst.\n\n 2240\n\nObwohl die C8 Bank der Ertragswertberechnung ihrer Kreditvorlage vom\n\n 2241\n\n13.06.1996 die falschen Angaben des Kreditantrags zugrundelegte, teilte sie C11 in\n\n 2242\n\neinem Telefonat vom 19.06.1996 gleichwohl mit, dass der neu beantragte Kredit nur\n\n 2243\n\ngegen Stellung neuer werthaltiger Sicherheiten bzw. Grundschulden auf einem\n\n 2244\n\nanderen Objekt bewilligt werden könne. Diese negative Information nahm C11 mit der\n\n 2245\n\nBemerkung hin, dass der Kreditantrag ohnehin nur vorsorglich gestellt worden sei.\n\n 2246\n\nGleichzeitig erfuhr er nämlich, dass die Rechnung der T12 vom 31.05.1996 in Höhe\n\n 2247\n\nvon 102.049,26 DM seitens der C8 Bank bezahlt werde bzw. schon beglichen\n\n 2248\n\nworden sei. Aufgrund dieser Information bestand kein akutes Interesse mehr an der\n\n 2249\n\nBewilligung des Kredites, da das vorrangige Bestreben, die Überweisung der für die\n\n 2250\n\nFortführung des Bauvorhabens dringend benötigten 102.049,26 DM zu erreichen,\n\n 2251\n\nErfolg gehabt hatte. Mit Hilfe dieser finanziellen Mittel, deren Auszahlung letztlich auf\n\n 2252\n\neinem bankinternen Versehen beruhte, konnten die Bauarbeiten nach mehr als zehn\n\n 2253\n\nMonaten weitergehen. Sowohl C11 als auch Q und den Eheleuten T war\n\n 2254\n\nallerdings klar, dass der noch nicht valutierte Restbetrag des 1,8 Millionen DM-\n\n 2255\n\nKredits nicht ausreichen würde, um das Bauvorhaben wie vorgesehen zu beenden.\n\n 2256\n\nDies nahmen sie jedoch hin, da die GbR-Mitglieder ebenso wie die T12 in\n\n 2257\n\nfinanzieller Hinsicht spätestens seit Anfang 1996 \"von der Hand in den Mund\" lebten\n\n 2258\n\nund es ihnen nur darauf ankam, die jeweils akut anstehenden Löcher zu stopfen.\n\n 2259\n\nInfolge des bereits erwähnten bankinternen Versehens buchte die C8 Bank\n\n 2260\n\nauch die Zinsrückstände der Eheleute T in Höhe von 75.000 DM zu Lasten des\n\n 2261\n\nDarlehenskontos.\n\n 2262\n\nIn dieser Zeit - Mitte 1996 - war die Fertigstellung des Objekts aufgrund der\n\n 2263\n\nfinanziellen Probleme nicht absehbar. Nach dem Inhalt eines Schreibens des\n\n 2264\n\nrechtskräftig Verurteilten C11 vom 02.05.1996 rechnete man auch seitens der GbR-Mitglieder\n\n 2265\n\nmit einer Vollendung frühestens Ende 1996, also zwei Jahre nach dem von\n\n 2266\n\nden Eheleuten T ursprünglich für Ende 1994 angedachten Bauende.\n\n 2267\n\nUnter erheblichen Problemen setzten die Eheleute T, Q und C11 den\n\n 2268\n\nBau fort. Am 23.07.1996 rief der Ehemann der Angeklagten weitere 150.000 DM für\n\n 2269\n\ndie Fertigstellung des Dachgeschosses ab, indem er eine Rechnung der T12\n\n 2270\n\ngleichen Datums abzeichnete, die anschließend an die C8 Bank weitergeleitet\n\n 2271\n\nwurde. Diese Forderung reduzierte der rechtskräftig Verurteilte C11 in einem Fax\n\n 2272\n\nvom 30.07.1996 auf 110.000 DM und führte hierzu aus, der Restbetrag aus der\n\n 2273\n\nAbschlagsrechnung \"werde gesondert beglichen\".\n\n 2274\n\nAm 31.07.1996 überwies die C8 Bank daraufhin die geforderte Summe in Höhe\n\n 2275\n\nvon 110.000 DM an die T12 und am 08.08.1996 auf entsprechende Anforderung des\n\n 2276\n\nEhemannes der Angeklagten weitere 30.000 DM. Unter dem 30.09.1996 stellte die\n\n 2277\n\nT12 der Grundstücks-GbR sodann weitere 350.000 DM für die Fertigstellung der\n\n 2278\n\nGewerke Fenster, Elektro, Sanitär und Heizung in Rechnung. Diese Rechnung wurde\n\n 2279\n\nebenfalls an die C8 Bank weitergeleitet, wobei der rechtskräftig Verurteilte C11\n\n 2280\n\nin einem Schreiben vom 02.10.1996 um Überweisung der gesamten Restvaluta aus\n\n 2281\n\nder Baufinanzierung bat.\n\n 2282\n\nDiese letzte Zahlung wurde seitens der C8 Bank jedoch mit einem an die\n\n 2283\n\nAngeklagte und ihren Mann gerichteten Schreiben vom 10.10.1996 mit dem Hinweis\n\n 2284\n\nverweigert, dass nur noch 110.000 DM Darlehensvaluta zur Verfügung stünden und\n\n 2285\n\nlaut Bauvertrag noch 510.000 DM für die vollständige Fertigstellung des Gebäudes\n\n 2286\n\naufgebracht werden müssten. Die Angeklagte und ihr Ehemann wurden aufgefordert,\n\n 2287\n\nzunächst die fehlenden 400.000 DM nachzuweisen und die vorgelegte Rechnung\n\n 2288\n\naus dem nachgewiesenen Eigenkapital zu bezahlen.\n\n 2289\n\nDieses Geld stand weder T's noch Q oder C3 zur Verfügung. Um\n\n 2290\n\ndie Auszahlung des restlichen Darlehensbetrages dennoch zu erreichen, wies\n\n 2291\n\nQ in einem Schreiben vom 10.10.1996 auf die 1994 tatsächlich erfolgten\n\n 2292\n\nZahlungen der Eheleute T hin und täuschte weitere Eigenkapitalzahlungen vor,\n\n 2293\n\nindem er erneut auf die bereits erwähnte angebliche Abschlagszahlung vom \n\n 2294\n\n31.05.1996 in Höhe von 60.000 DM verwies und behauptete, die Angeklagte und ihr\n\n 2295\n\nMann hätten aus Eigenkapital weitere insgesamt 180.000 DM für die Nebenkosten\n\n 2296\n\neiner notwendig gewordenen erneuten Baugenehmigung bezahlt. Gleichzeitig\n\n 2297\n\nbehauptete er im Einvernehmen mit der Angeklagten und deren Mann bewusst\n\n 2298\n\nwahrheitswidrig, er werde eine Einlage in die aus ihm und den Eheleuten T\n\n 2299\n\nbestehenden Grundstücks-GbR in Höhe von ca. 400.000 DM erbringen und fügte\n\n 2300\n\ndem Schreiben zum Beleg einen Kontoauszug der B2 vor, der am 09.10.1996\n\n 2301\n\nein Guthaben in Höhe von 408.678,36 DM auswies. Das auf dem Konto der KG\n\n 2302\n\nbefindliche Geld war jedoch in Wahrheit nie als Einlage in die GbR gedacht und\n\n 2303\n\nstammte ebenfalls auf illegalen Quellen. Die Vorlage des Kontoauszugs diente einzig\n\n 2304\n\nund allein der Vorspiegelung einer nicht vorhandenen Solvenz und damit der\n\n 2305\n\nBeruhigung der Verantwortlichen der Bank, die so zur Auszahlung der restlichen\n\n 2306\n\nDarlehensvaluta gebracht werden sollten.\n\n 2307\n\nDie Verantwortlichen der C8 Bank beharrten jedoch in einem Telefonat mit\n\n 2308\n\nQ vom 16.10.1996 auf dem Nachweis der Eigenmittel, so dass die\n\n 2309\n\nAngeklagte, ihr Ehemann und Q nun vor dem Problem standen, dass eigenes\n\n 2310\n\nKapital nicht mehr vorhanden war und die bisher erlangten Mittel nicht ausreichten,\n\n 2311\n\num den Bau fertigzustellen. Daher mussten sie Ende Oktober 1996 erneut einen\n\n 2312\n\nAntrag auf Bewilligung eines weiteren Darlehens über 200.000 DM stellen, wobei\n\n 2313\n\nallen Beteiligten von vorneherein klar war, dass der Kreditantrag falsche Angaben\n\n 2314\n\nenthalten würde, da die Nachfinanzierung bei Offenbarung der wahren finanziellen\n\n 2315\n\nVerhältnisse der GbR-Mitglieder in jedem Fall gescheitert wäre.\n\n 2316\n\nDer daraufhin am 28.10.1996 bei der C8 Bank eingereichte Kreditantrag\n\n 2317\n\nbasierte in erster Linie auf den falschen Angaben und den unrichtigen\n\n 2318\n\nSelbstauskünften, die schon Inhalt des Antrags vom 03.06.1996 gewesen waren und\n\n 2319\n\nenthielt dementsprechend die schon beschriebenen falschen Aussagen zum\n\n 2320\n\nangeblich bereits eingesetzten Eigenkapital. Darüber hinaus trugen die Angeklagte\n\n 2321\n\nund die übrigen GbR-Mitglieder erneut bewusst wahrheitswidrig vor, es könnten\n\n 2322\n\nweitere 30.000 DM aus Eigenmitteln bedient werden. Allen Beteiligten war klar, dass\n\n 2323\n\ndie GbR-Mitglieder dieses Geld aus legalen Quellen nicht beschaffen konnten.\n\n 2324\n\nInsbesondere die finanzielle Lage der Angeklagten und ihres Ehemannes hatte sich\n\n 2325\n\nzu dieser Zeit - Ende 1996 - dramatisch verschlechtert. Die Kreditlinie des\n\n 2326\n\nGeschäftskonto bei der D2 war weiterhin durchgehend ausgereizt\n\n 2327\n\noder sogar überschritten und sonstige Reserven standen den Eheleuten T nicht\n\n 2328\n\nzur Verfügung. Hinzu kam, dass die Kreissparkasse L, die das Projekt\n\n 2329\n\nM mit drei Krediten in Höhe von insgesamt gut 4.000.000 DM\n\n 2330\n\nfinanziert hatte, am 27.09.1996 gegenüber der Angeklagten und ihrem Ehemann\n\n 2331\n\nwegen Zahlungsverzugs die Kündigung ausgesprochen und das Restdarlehen in\n\n 2332\n\nHöhe von 3.538.492,04 DM fällig gestellt hatte.\n\n 2333\n\nDiese desolate finanzielle Lage verschwiegen die Angeklagte sowie die rechtskräftig\n\n 2334\n\nVerurteilten T und Q den Verantwortlichen der C8 Bank\n\n 2335\n\nbewusst und täuschten im Gegenteil eine nicht vorhandene Solvenz vor, indem sie\n\n 2336\n\ndie Bankmitarbeiter glauben machten, die Nachfinanzierung sei nur deshalb\n\n 2337\n\nerforderlich, weil das angeblich reichlich vorhandene Eigenkapital in ein anderes\n\n 2338\n\nBauvorhaben in T4 - G3 - geflossen sei, was nicht den\n\n 2339\n\nTatsachen entsprach. Die Angeklagte und die übrigen GbR-Mitglieder trugen\n\n 2340\n\nbewusst wahrheitswidrig vor, Eigenkapital in Höhe von 340.000 DM sei in dieses\n\n 2341\n\nzweite Projekt in T4 geflossen und fügten dem Kreditantrag zum Nachweis\n\n 2342\n\neine falsche Notarbestätigung über eine Zahlung in Höhe von 340.000 DM bei. In\n\n 2343\n\ndieser notariellen Urkunde vom 30.11.1995 hatten C11 und der Verkäufer des\n\n 2344\n\nGrundstücks G3 in Absprache mit der Angeklagten und Q\n\n 2345\n\nbewusst wahrheitswidrig behauptet, dass der Restkaufpreisbetrag für das\n\n 2346\n\nGrundstück in Höhe von 340.000 DM außerhalb des Notarvertrages vereinnahmt und\n\n 2347\n\ngeleistet worden sei. Zu einer Bezahlung der 340.000 DM war es jedoch in Wahrheit\n\n 2348\n\nmangels ausreichender liquider Mittel nicht gekommen. Stattdessen hatte der\n\n 2349\n\nGrundstücksverkäufer der Angeklagten und Q in einer weiteren notariellen\n\n 2350\n\nUrkunde vom 30.11.1995, die den Verantwortlichen der C8 Bank verheimlicht\n\n 2351\n\nwurde, ein Darlehen in Höhe des Restkaufpreises gewährt, das ohne Kündigung zum\n\n 2352\n\n30.06.1996 fällig sein sollte.\n\n 2353\n\nNur aufgrund der Täuschungen waren die Verantwortlichen der C8 Bank bereit,\n\n 2354\n\nden Bauzwischenkredit zu gewähren. Am 20.12.1996 erteilte die C8 Bank die\n\n 2355\n\nschriftliche Darlehenszusage über einen weiteren Zwischenkredit in Höhe von\n\n 2356\n\n200.000 DM, mit dessen Inhalt die Angeklagte, ihr Ehemann und Q sich am\n\n 2357\n\n23.12.1996 einverstanden erklärten. Der Kredit, der bis zum 30.06.1997 befristet war,\n\n 2358\n\ndiente der weiteren Bauzwischenfinanzierung und sah einen Zinssatz in Höhe von\n\n 2359\n\n8,25% p. a. bei vierteljährlicher Zinsfälligkeit vor. Zu dem Abschluss des\n\n 2360\n\nKreditvertrages wäre es nicht gekommen, wenn die Verantwortlichen der C8\n\n 2361\n\nBank die wahren Umstände gekannt hätten. Sie gingen zwar von einer\n\n 2362\n\nNotnachfinanzierung\" aus, hätten das Darlehen jedoch nicht gewährt und die\n\n 2363\n\nDarlehensmittel nicht freigegeben, wenn sie von der desolaten finanziellen Lage der\n\n 2364\n\nGbR-Mitglieder und der Vortäuschung des Eigenkapitals gewusst hätten.\n\n 2365\n\nDurch den Abschluss des Kreditvertrages trat bei der C8 Bank ein\n\n 2366\n\nVermögensschaden in Form einer konkreten Vermögensgefährdung in Höhe der\n\n 2367\n\ngesamten 200.000 DM ein. Zwar erlangte die Bank bei Abschluss des\n\n 2368\n\nKreditvertrages einen Rückzahlungsanspruch gegen die Angeklagte und die übrigen\n\n 2369\n\nGbR-Mitglieder; die Erfüllung dieses Anspruchs war jedoch aufgrund deren desolater\n\n 2370\n\nwirtschaftlicher Lage derart unsicher, dass die Forderung der Bank als nicht\n\n 2371\n\nwerthaltig einzustufen war.\n\n 2372\n\nAuch die im Kreditvertrag vereinbarte Sicherheit war nicht geeignet, die konkrete\n\n 2373\n\nVermögensgefährdung auszuräumen, da diese Absicherung keinen ausreichenden\n\n 2374\n\nWert aufwies und das Ausfallrisiko nicht abdeckte. Im Darlehensvertrag vom\n\n 2375\n\n20./23.12.1996 wurde als Sicherheit für die Zwischenfinanzierung in Höhe von\n\n 2376\n\n200.000 DM zwar eine Grundschuld in Höhe der Darlehenssumme vereinbart;\n\n 2377\n\nangesichts der bereits eingetragenen vorrangigen Grundschuld der C8 Bank in\n\n 2378\n\nHöhe von 1,8 Millionen DM war diese Grundschuld jedoch wertlos, da das\n\n 2379\n\nGrundstück auch nach Fertigstellung des Gebäudes keinen Wert aufwies, der über\n\n 2380\n\ndie bereits eingetragene alte Grundschuld hinausging. Dieser Umstand war den\n\n 2381\n\nGbR-Mitgliedern ebenso bewusst wie den Verantwortlichen der Bank, die jedoch auf\n\n 2382\n\ndie vorgetäuschte Solvenz der Eheleute T und des rechtskräftig Verurteilten\n\n 2383\n\nQ vertrauten und das Darlehen trotzdem gewährten.\n\n 2384\n\nDie C8 Bank zahlte die Kreditsumme in Höhe von 200.000 DM im Laufe des\n\n 2385\n\nFrühjahres 1997 vollständig aus. Die schlechte wirtschaftliche Lage der GbR-Mitglieder\n\n 2386\n\nverhinderte allerdings schon unmittelbar nach vollständiger Valutierung\n\n 2387\n\ndes Darlehens einen auch nur ansatzweise regulären Schuldendienst, so dass die\n\n 2388\n\nC8 Bank den Kredit am 03.12.1997 wegen Zahlungsverzugs kündigte und den\n\n 2389\n\nSchuldbetrag in Höhe von insgesamt 220.098,07 DM den GbR-Mitgliedern jeweils in\n\n 2390\n\nRechnung stellte, ohne dass hierauf Zahlungen erfolgt wären.\n\n 2391\n\n3. Gemeinschaftlicher Betrug (§ 263 Abs. 1 StGB) zum Nachteil S und\n\n 2392\n\nX4\n\n 2393\n\na) Vorgeschichte\n\n 2394\n\nQ konnte sein Geschäftsgebaren ab Anfang 1998 nur fortsetzen, weil es ihm\n\n 2395\n\nimmer wieder gelang, auf neuen Geschäftsfeldern tätig zu werden und durch neue\n\n 2396\n\nProjekte im Wege des Betrugs weitere Kredite zu beschaffen. So lernte er zum\n\n 2397\n\nJahreswechsel 1997 /1998 über eine Maklerin den rechtskräftig Verurteilten\n\n 2398\n\nI12 kennen, der die Firma O5\n\n 2399\n\n(O5) betrieb, bei der es sich um eine lithographische Druckanstalt handelte. Die\n\n 2400\n\nFirma O5 war als Nachfolgeunternehmen der Einzelfirma B4 gegründet\n\n 2401\n\nworden, die I12 seit 1994 allein geführt hatte. Im Laufe des Jahres 1997\n\n 2402\n\nwaren vermehrt finanzielle Schwierigkeiten aufgetreten, die die Firma B4 in\n\n 2403\n\ngroße wirtschaftliche Bedrängnis brachten. Gegenüber der U3\n\n 2404\n\nwaren Verbindlichkeiten in Höhe von ca. 50.000 DM aufgelaufen. Außerdem\n\n 2405\n\nbestanden Schulden aus Darlehensverträgen bei der E3 Bank in Höhe von\n\n 2406\n\nca. 570.000 DM und in Höhe von 250.816,12 DM gegenüber einem Zuliefererbetrieb,\n\n 2407\n\nder Firma U4.\n\n 2408\n\nUm seine wirtschaftlichen Probleme zu überwinden, entschloss sich I12 Ende\n\n 2409\n\n1997, mit einer GmbH einen Neuanfang zu versuchen. Mit Gesellschaftsvertrag vom\n\n 2410\n\n27.11.1997 gründeten seine Ehefrau und seine Tochter die O5 , die beim\n\n 2411\n\nAmtsgericht Dortmund unter der Nummer HR B 12896 eingetragen wurde und die\n\n 2412\n\nihren Geschäftssitz - genau wie die Firma B4 - in L7 hatte. Von der\n\n 2413\n\nStammeinlage in Höhe von 50.000 DM übernahm die damalige Ehefrau des\n\n 2414\n\nI12 30.000 DM und seine Tochter 20.000 DM. Gegenstand des\n\n 2415\n\nUnternehmens war die Herstellung digitaler Daten und Filme. I12 wurde zum\n\n 2416\n\nalleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer des neuen Unternehmens bestellt.\n\n 2417\n\nBereits zu Beginn der Geschäftstätigkeit der Firma O5 traten jedoch finanzielle\n\n 2418\n\nSchwierigkeiten auf, da die Gesellschaft neben dem noch nicht bezahlten und unter\n\n 2419\n\nEigentumsvorbehalt stehenden Maschinenpark auch die sonstigen Verbindlichkeiten\n\n 2420\n\nder Firma B4 übernommen hatte.\n\n 2421\n\nDiese Probleme führten dazu, dass I12 Ende 1997 I Anfang 1998 dringend\n\n 2422\n\nneue Geldquellen erschließen musste. In diesem Zusammenhang lernte er Q\n\n 2423\n\nkennen, der seinerseits einen Käufer unter anderem für das missglückte\n\n 2424\n\nBauvorhaben G2 in T4 suchte. Das Objekt war Anfang 1998 zwar\n\n 2425\n\nimmer noch nicht fertiggestellt; es war jedoch bereits zwecks Schaffung von\n\n 2426\n\nWohneigentum in Teilung begriffen. Q, der für die Wohneinheiten im\n\n 2427\n\nErdgeschoss bereits Mieter gefunden hatte, war in einem oder mehreren.\n\n 2428\n\nGesprächen mit der Angeklagten übereingekommen, dass die Wohnungen im Ober -und\n\n 2429\n\nDachgeschoss zur Beschaffung liquider Mittel verkauft werden und die\n\n 2430\n\nLadeneinheiten im Erdgeschoss im Eigentum der Eheleute T bleiben sollten. In\n\n 2431\n\nder Person des rechtskräftig Verurteilten I12 glaubte Q nun, einen\n\n 2432\n\nKäufer für die Wohnungen im Ober- und Dachgeschoss gefunden zu haben. Am\n\n 2433\n\n05.01.1998 kam es zu einem ersten Treffen, in dessen Verlauf I12 dem\n\n 2434\n\nQ noch als solventer Geschäftsmann vorgestellt wurde, der aus\n\n 2435\n\nSteuergründen an dem Erwerb von Wohneigentum in den neuen Ländern interessiert\n\n 2436\n\nsei. Nachdem sich I12 das Objekt G2 in T4 angesehen\n\n 2437\n\nund Interesse an einem Kauf der Wohnungen bekundet hatte, stellte Q jedoch\n\n 2438\n\nschnell fest, dass I12 seinerseits erhebliche Geldprobleme hatte und sich\n\n 2439\n\ndurch den Kauf der Eigentumswohnungen Geld besorgen wollte.\n\n 2440\n\nVor diesem Hintergrund Kamen Q und I12 im Frühjahr 1998 überein,\n\n 2441\n\ndass man gemeinsam versuchen wolle, durch den Teilverkauf des Objektes\n\n 2442\n\nG2 an I12 neue liquide Mittel für die Firma O5 einerseits und\n\n 2443\n\nQ andererseits zu beschaffen. Allerdings wurden die Planungen dahingehend\n\n 2444\n\ngeändert, dass I12 nun keine Eigentumswohnungen, sondern die GbR -\n\n 2445\n\nAnteile Q's unter Übernahme der Verbindlichkeiten erwerben sollte, da sich\n\n 2446\n\ndie Teilung des Grundstücks zu lange hinzog und beide Beteiligte dringend Geld\n\n 2447\n\nbenötigten. Zum Zwecke der Geldbeschaffung griff Q auf eine Taktik zurück,\n\n 2448\n\ndie er zuvor bereits anderweitig mehrfach erfolgreich in die Tat umgesetzt hatte.\n\n 2449\n\nI12 sollte im Rahmen des Kaufs der GbR-Anteile ein Darlehen aufnehmen.\n\n 2450\n\nDurch Täuschungen sollte das finanzierende Geldinstitut dazu gebracht werden,\n\n 2451\n\neinen Kredit zu bewilligen und auszuzahlen, der weit über dem tatsächlichen Wert\n\n 2452\n\nder Anteile und dem notwendigen Finanzierungsbedarf liegen würde. Auf diese\n\n 2453\n\nWeise sollten ca. 200.000 DM für die angeschlagene Firma O5 des I12 und\n\n 2454\n\n150.000 DM für die Altverbindlichkeiten des Q aufgetrieben werden.\n\n 2455\n\nNachdem die GbR-Anteile am 08.04.1998 tatsächlich auf I12 übertragen\n\n 2456\n\nworden waren, scheiterten die Pläne der rechtskräftig Verurteilten Q und\n\n 2457\n\nI12 jedoch an einer negativen Auskunft der D4 in Bezug auf\n\n 2458\n\nI12, der am 15.06.1998 die eidesstattliche Versicherung der\n\n 2459\n\nVermögenslosigkeit abgeben musste.\n\n 2460\n\nTrotz dieses Fehlschlags entwickelte sich in den folgenden Wochen und Monaten\n\n 2461\n\nein freundschaftliches Verhältnis zwischen Q und I12. Der Umstand,\n\n 2462\n\ndass I12 Anfang 1998 ohnehin einen neuen Teilhaber suchte, verschaffte\n\n 2463\n\nQ die Gelegenheit, neue Geldquellen zu erschließen. Er schlug I12\n\n 2464\n\nseine und die Beteiligung der Angeklagten vor, woraufhin I12 Q\n\n 2465\n\nzunächst bat, ihn zu einem Gespräch bei seiner Geschäftsbank, der \n\n 2466\n\nE4 Bank, zu begleiten.\n\n 2467\n\nIm Rahmen dieses Gesprächs erhielt Q einen ersten umfassenden Einblick in\n\n 2468\n\ndie finanziellen Verhältnisse seines Geschäftspartners \"in spe\". Neben einem\n\n 2469\n\nprivaten Hausbaukredit in Höhe von ca. 130.000 DM und einem Kontokorrentkredit\n\n 2470\n\nüber 150.000 DM existierte ein Betriebsmittelkredit in Höhe von weiteren ca. 420.000\n\n 2471\n\nDM, der auf der Finanzierung der reprotechnischen Maschinen beruhte. In diesem\n\n 2472\n\nZusammenhang erfuhr Q auch, dass sämtliche Geräte der O5 nicht in\n\n 2473\n\nderen Eigentum standen, da sie von der Einzelfirma B4 übernommen und der\n\n 2474\n\nE4 Bank am 31.07.1997 zur Sicherheit übereignet worden waren. Zugunsten\n\n 2475\n\nQ's ist allerdings davon auszugehen, dass er zu diesem Zeitpunkt nicht\n\n 2476\n\nwusste, dass diese Sicherungsübereignung zumindest teilweise ins Leere ging, da\n\n 2477\n\nein Großteil des Maschinenparks bereits unter Eigentumsvorbehalt gekauft und noch\n\n 2478\n\nnicht bezahlt worden war, worauf noch näher einzugehen sein wird. Zum Ende des\n\n 2479\n\nGesprächs bei der E4 Bank wurde Q und I12 mitgeteilt, dass\n\n 2480\n\neine Ausdehnung der bestehenden Finanzierung ohne zusätzliche Sicherheiten nicht\n\n 2481\n\nin Betracht komme.\n\n 2482\n\nNach diesem Termin bei der E4 Bank kam es zu einem Treffen zwischen\n\n 2483\n\nQ, I12, der Angeklagten und der gesondert Verfolgten G4, der\n\n 2484\n\ndamaligen Lebensgefährtin des I12. Im Rahmen des Gesprächs erfolgte eine\n\n 2485\n\nBesichtigung des Maschinenparks der O5, die Auftragslage der Gesellschaft\n\n 2486\n\nwurde durchgesprochen und Q erhielt im unmittelbaren zeitlichen\n\n 2487\n\nZusammenhang zu diesem Termin Einblick in die Bücher der Firma O5. Trotz der\n\n 2488\n\nerheblichen finanziellen Probleme, die sich im nachhinein sogar als noch\n\n 2489\n\ngravierender herausstellen sollten, da weitere Altverbindlichkeiten bei der Volksbank\n\n 2490\n\nE4 und der Sparkasse L7 existierten, entschlossen sich Q und die\n\n 2491\n\nAngeklagte zu einer Beteiligung, da sie hofften, mit Hilfe der O5 neue Geldquellen\n\n 2492\n\nerschließen zu können. Vor allem planten sie von Anfang an, dem Unternehmen\n\n 2493\n\nliquide Mittel zu entziehen, mit denen sie ihre eigenen drängenden Gläubiger\n\n 2494\n\nbefriedigen wollten.\n\n 2495\n\nDie Umsetzung dieses Planes erfolgte am 16.06.1998 im Rahmen eines\n\n 2496\n\nNotartermins bei dem (ehemaligen) Notar C15 in V3. In insgesamt vier\n\n 2497\n\nnotariellen Urkunden wurden die Gesellschaftsverhältnisse neu geregelt.\n\n 2498\n\nAnschließend verteilten sich die Geschäftsanteile wie folgt: I12 hielt 25.000\n\n 2499\n\nDM, die Angeklagte 12.500 DM und Q 12.500 DM. Aufgrund der\n\n 2500\n\neidesstattlichen Versicherung des rechtskräftig Verurteilten I12 übertrug\n\n 2501\n\ndieser schließlich seine Geschäftsanteile auf seine Lebensgefährtin G4; er blieb\n\n 2502\n\njedoch alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer.\n\n 2503\n\nDie Beteiligten kamen im Zuge der Gesellschaftsumstrukturierung überein, dass\n\n 2504\n\nQ sich fortan umfassend um die kaufmännischen und finanziellen\n\n 2505\n\nAngelegenheiten des Unternehmens kümmern sollte, was ihm faktisch die Kontrolle\n\n 2506\n\nüber die Firma O5 einbrachte. Der in wirtschaftlichen Dingen überforderte\n\n 2507\n\nI12 hingegen beschränkte seine Tätigkeit auf das Personalwesen und die\n\n 2508\n\ntechnischen Abläufe im Betrieb, von denen wiederum Q keinerlei Ahnung\n\n 2509\n\nhatte. Die Angeklagte schließlich sollte für die Öffentlichkeitsarbeit im Unternehmen\n\n 2510\n\nzuständig sein, eine Funktion, die sie dann jedoch zu keiner Zeit ausübte.\n\n 2511\n\nIm Rahmen seiner Anteilsübernahme erarbeitete Q sodann im Einvernehmen\n\n 2512\n\nmit der Angeklagten ein \"Geschäftskonzept\", das den beiden die Beschaffung\n\n 2513\n\nliquider Mittel ermöglichen sollte. Zunächst vereinbarte er mit der E4 Bank\n\n 2514\n\nam 29.06.1998 eine Erhöhung des bereits bestehenden\n\n 2515\n\nKontokorrentkredites in Höhe von 150.000 DM um insgesamt 350.000 DM, die in\n\n 2516\n\nzwei Schritten vollzogen wurde. Dies gestattete ihm den sofortigen Rückgriff auf\n\n 2517\n\ndringend benötigte Gelder, die er jedoch entsprechend seinem Tatplan nicht für die\n\n 2518\n\nFirma O5 verbrauchte, sondern - wie üblich - dort einsetzte, wo sie im Rahmen\n\n 2519\n\nseines \"Schneeballsystems\" gerade benötigt wurden. Er zog auf diese Weise bereits\n\n 2520\n\nab April 1998 Gelder aus dem Unternehmen, die u. a. für Altschulden und für das\n\n 2521\n\nprivate Bauvorhaben der Familie T in T6 verbraucht wurden. Die\n\n 2522\n\nE4 Bank war zu der schrittweisen Erhöhung des Kredits bereit, da\n\n 2523\n\nQ und die Angeklagte jeweils Höchstbetragsbürgschaften über 150.000 DM\n\n 2524\n\nübernahmen und die Verantwortlichen der Bank in Unkenntnis der finanziell\n\n 2525\n\nkatastrophalen Situation der beiden glaubten, ausreichend abgesichert zu sein. In\n\n 2526\n\ndiesem Zusammenhang konnte außerdem die gesondert Verfolgte G4 überredet\n\n 2527\n\nwerden, eine Bareinlage in Höhe von 200.000 DM zur weiteren Absicherung des\n\n 2528\n\nKredites zur Verfügung zu stellen.\n\n 2529\n\nIm weiteren Verlauf seiner Tätigkeit für die O5 plante Q neben einem\n\n 2530\n\nStellenabbau die Ablösung des Betriebsmittelkredits bei der E4 Bank\n\n 2531\n\nund eine Neufinanzierung der Maschinen vorzunehmen, durch die\n\n 2532\n\nweiteres Geld beschafft werden sollte.\n\n 2533\n\nInfolge des bereits mehrfach beschriebenen Geschäftsgebarens des Q geriet\n\n 2534\n\ndie Firma O5 im Laufe der Jahre 1998 und 1999 in eine immer größere Schieflage.\n\n 2535\n\nHinzu kam, dass I12 in großem Umfang Geld für Geschäftsvorhaben im\n\n 2536\n\nInternet ausgab, die sich von Anfang an nicht rentierten. Q war schließlich\n\n 2537\n\ngezwungen, den Geschäftsbetrieb der Firma O5 durch private \"Einlagen\"\n\n 2538\n\nsicherzustellen, die er sich aus neuen illegalen Quellen beschafft hatte. Als selbst\n\n 2539\n\ndiese Zuschüsse nicht mehr ausreichten, wurde am 01.10.1999 durch Beschluss des\n\n 2540\n\nAmtsgerichts Dortmund das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft\n\n 2541\n\neröffnet (Az. 253 IN 47/99)\n\n 2542\n\nb) Das Tatgeschehen\n\n 2543\n\nMitte 1998 bekam Q in einer Zeit ständig zunehmender Geldsorgen mit der\n\n 2544\n\nFirma S2 erstmals ein Unternehmen an die Hand, dass sich nicht in\n\n 2545\n\nLiquiditätsschwierigkeiten befand, sondern wirtschaftlich auf soliden Füßen stand.\n\n 2546\n\nDie im Dezember 1985 von den Geschäftsführern S und X4\n\n 2547\n\ngegründete Gesellschaft war mit der Herstellung von Druckvorlagen befasst und\n\n 2548\n\nstand seit Anfang des Jahres 1998 zum Verkauf, weil sich deren Inhaber aus\n\n 2549\n\nprivaten Gründen aus dem Geschäft zurückziehen wollten. Von dem geplanten\n\n 2550\n\nVerkauf hatte I12 im Frühjahr 1998 über einen Mitarbeiter der Firma H5 erfahren, der auch geschäftliche Kontakte zur Firma S2 bzw. den\n\n 2551\n\nInhabern S und X4 pflegte. I12 war von dem Werk mit seinen\n\n 2552\n\ninsgesamt ca. 45 Angestellten sofort begeistert und informierte Q über das\n\n 2553\n\nzum Verkauf stehende Unternehmen.\n\n 2554\n\nQ erkannte umgehend die Chance, die sich ihm in Form der S2 bot und entschloss sich sehr schnell zum Kauf, obwohl ihm hierfür jegliche\n\n 2555\n\neigene finanzielle Mittel fehlten. Hintergrund dieser Entscheidung waren seine\n\n 2556\n\neigenen Altverbindlichkeiten und die Schulden der Eheleute T, die er mit Hilfe\n\n 2557\n\nder S2 abzulösen beabsichtigte. Wegen der bereits seit einiger Zeit\n\n 2558\n\nlaufenden Zwangsvollstreckungen, die gegen Q und T's eingeleitet\n\n 2559\n\nworden waren, und wegen des sehr teuren privaten Bauvorhabens des Ehepaars\n\n 2560\n\nT in T6 mussten dringend liquide Mittel beschafft werden, um den\n\n 2561\n\ngemeinsamen wirtschaftlichen Zusammenbruch zu verhindern. Hinzu kam, dass die\n\n 2562\n\nU5 - ein von Q und C11 im Februar 1998 neu gegründetes\n\n 2563\n\nUnternehmen - sowie die O5 sich als zusätzliche wirtschaftliche Belastung\n\n 2564\n\nerwiesen hatten und ebenfalls auf \"G4's Geld\" angewiesen waren. Aus diesen\n\n 2565\n\nGründen war Q schon vor dem ersten persönlichen Kontakt mit den Inhabern\n\n 2566\n\nder Firma S2 klar, dass er die umfangreichen finanziellen Mittel, die er für\n\n 2567\n\ndie Umsetzung seiner Pläne benötigte, nur würde beschaffen können, wenn er dem\n\n 2568\n\nneuen Unternehmen in großem Umfang Gelder entzöge. Insofern nahm er von\n\n 2569\n\nAnfang an ein Ausbluten\" der S2 in Kauf.\n\n 2570\n\nZunächst einmal galt es jedoch, die finanziellen Ressourcen der Firma S2\n\n 2571\n\nund die Machbarkeit der Übernahme des Unternehmens zu ergründen. Zu diesem\n\n 2572\n\nZweck vereinbarte Q ein Treffen mit den Geschädigten S und\n\n 2573\n\nX4, das kurze Zeit später im I13 in E4 stattfand, wo\n\n 2574\n\nder rechtskräftig Verurteilte I12 einige Zeit zuvor eine Filiale der Firma O5\n\n 2575\n\neröffnet hatte. Q erhielt Einblick in die Bücher und erfuhr, dass der Kaufpreis\n\n 2576\n\nfür die S2 bei insgesamt vier Millionen DM liegen sollte. Er erkannte sofort,\n\n 2577\n\ndass die Gesellschaft auf einer sehr soliden finanziellen Basis stand und glaubte, die\n\n 2578\n\nLösung für die eigenen Probleme und die der Eheleute T gefunden zu haben.\n\n 2579\n\nAllerdings war ihm schon jetzt klar, dass die Bezahlung des hohen Kaufpreises nur\n\n 2580\n\nüber einen Kredit möglich sein würde, und er wusste, dass es angesichts seiner\n\n 2581\n\ndesolaten finanziellen Lage schwierig werden würde, die Kaufpreisfinanzierung bei\n\n 2582\n\neinem Kreditinstitut unterzubringen. Ihm war bewusst, dass er sowohl die\n\n 2583\n\nÜbernahme der Gesellschaft als auch die Finanzierung des Kaufpreises nur durch\n\n 2584\n\nTäuschungen würde erreichen können. Außerdem wusste er, dass er zur\n\n 2585\n\nDarlehensbeschaffung den \"guten Namen\" der Eheleute T benötigte, deren in\n\n 2586\n\nWahrheit schlechte Vermögensverhältnisse er jedoch \"en detail\" kannte.\n\n 2587\n\nVor diesem Hintergrund informierte er kurze Zeit später die Angeklagte über das zum\n\n 2588\n\nVerkauf stehende Unternehmen. Er berichtete ihr von den sehr guten Zahlen der\n\n 2589\n\nGesellschaft, die er aus den Büchern kannte, und informierte sie darüber, dass man\n\n 2590\n\nin erheblichem Umfang Geld aus der S2 ziehen könne, um es für die\n\n 2591\n\nbeiderseitigen Altverbindlichkeiten zu verwenden. Angesichts der drängenden\n\n 2592\n\nGeldprobleme erklärte sich die Angeklagte sofort bereit, sich an der Übernahme der\n\n 2593\n\nGesellschaft zu beteiligen. Sie war an dem Betrieb selbst allerdings nicht interessiert.\n\n 2594\n\nIhr kam es ausschließlich auf die Tilgung ihrer alten und neuen Verbindlichkeiten an,\n\n 2595\n\nwobei ihr ebenso wie Q klar war, dass die kaufpreisfinanzierende Bank von\n\n 2596\n\nden eigenen finanziellen Problemen nichts erfahren durfte.\n\n 2597\n\nEinige Tage darauf kam es unter Einschaltung des rechtskräftig Verurteilten\n\n 2598\n\nI12 zu einem weiteren Treffen zwischen Q einerseits und den\n\n 2599\n\nGeschädigten S und X4 andererseits in den Geschäftsräumen der\n\n 2600\n\nFirma S2 in F5. Q nahm den Betrieb persönlich in Augenschein\n\n 2601\n\nund erläuterte den Geschädigten seine im vorherigen Gespräch schon angedeuteten\n\n 2602\n\nPläne, die auf eine Zusammenlegung der Firmen S2 und O5 (unter\n\n 2603\n\nBeschränkung auf die Filiale im I13 in E4) hinausliefen. Im\n\n 2604\n\nZuge der Gespräche erwähnte er außerdem den Schauspieler T und\n\n 2605\n\ndessen Ehefrau, die in den Marketingbereich des fusionierten Unternehmens\n\n 2606\n\neingebunden werden sollten. Dieses Konzept überzeugte die Inhaber der Firma\n\n 2607\n\nS2 zwar; sie äußerten in der Folgezeit jedoch wiederholt Zweifel an der\n\n 2608\n\nKompetenz des I12 und hatten Bedenken bezüglich der Umsetzung des\n\n 2609\n\nVorhabens, weil auch Q nicht \"vom Fach\" war. Diesem gelang es jedoch,\n\n 2610\n\ndiese Zweifel durch den Hinweis auf die Mitarbeit des rechtskräftig Verurteilten\n\n 2611\n\nT zu zerstreuen. In diesem Zusammenhang behauptete er großspurig,\n\n 2612\n\ner wäre mit dem Schauspieler T im Hintergrund in der Lage gewesen, die\n\n 2613\n\nGeschäftsbeziehung zum Hauptumsatzträger der Firma S2 (der Firma\n\n 2614\n\nE5), für deren Aufbau S und X4 langwierige Verhandlungen\n\n 2615\n\nbenötigt hatten, innerhalb eines Tages herzustellen.\n\n 2616\n\nAngesichts der positiven Vorgespräche wandte sich Q an den rechtskräftig\n\n 2617\n\nVerurteilten C11, mit dem er die Firmendaten der S2 und die Möglichkeit\n\n 2618\n\nder Kaufpreisfinanzierung besprach. C11 bestärkte Q in dessen\n\n 2619\n\nKaufabsichten und bestätigte, dass es sich um ein rundum solides Unternehmen\n\n 2620\n\nhandele. Daraufhin sandte Q in Absprache und im Einvernehmen mit der\n\n 2621\n\nAngeklagten die Geschäftsunterlagen zusammen mit einer Finanzierungsanfrage an\n\n 2622\n\ndie J Bank (J BANK) in E2, die er aus einer anderweitigen\n\n 2623\n\nFinanzierung bereits kannte. Nach einer ersten Prüfung der Unterlagen erklärte sich\n\n 2624\n\nder zuständige Mitarbeiter der Bank - ein Herr U2 - in einem Gespräch gegenüber\n\n 2625\n\nQ grundsätzlich bereit, die Kaufpreisfinanzierung zu begleiten; auf die\n\n 2626\n\nnäheren Details der Finanzierung wird noch einzugehen sein. Fest stand jedoch von\n\n 2627\n\nvornherein, dass ein Eigenkapitalanteil von mindestens 500.000 DM (angedacht\n\n 2628\n\nwaren ursprünglich zwei Millionen DM) beizubringen sein würde, der weder Q\n\n 2629\n\nnoch der Angeklagten zur Verfügung stand. Außerdem existierte bis zu diesem\n\n 2630\n\nZeitpunkt noch keine detaillierte schriftliche Darlehenszusage, sondern nur eine vage\n\n 2631\n\nmündliche Absichtserklärung, die noch von zahlreichen Unwägbarkeiten abhing.\n\n 2632\n\nTrotzdem intensivierte Q fortan seine Kaufbemühungen und besprach die\n\n 2633\n\nFirmenübernahme mit dem ihn beratenden Rechtsanwalt Q3, der in die Pläne\n\n 2634\n\nQ's eingeweiht war und die Idee entwickelte, die Gesellschaftsform des\n\n 2635\n\nUnternehmens aus steuerlichen Gründen in eine GmbH &Co. KG zu ändern, und\n\n 2636\n\nzwar unter gleichzeitiger Gründung einer Verwaltungsgesellschaft mbH.\n\n 2637\n\nVor diesem Hintergrund nahm Q im Spätsommer 1998 zusammen mit Q3\n\n 2638\n\n- in Absprache und im Einvernehmen mit der Angeklagten - intensive\n\n 2639\n\nVerkaufsverhandlungen mit S und X4 auf. In sämtlichen Gesprächen\n\n 2640\n\ngerierte er sich gegenüber den Geschädigten als erfolgreicher Geschäftsmann und\n\n 2641\n\nverschwieg die erheblichen finanziellen Probleme, die die vorangegangenen\n\n 2642\n\nfehlgeschlagenen Bauvorhaben aufgetürmt und die solche Ausmaße angenommen\n\n 2643\n\nhatten, dass eine ordnungsgemäße Abwicklung des Erwerbs und die Bezahlung des\n\n 2644\n\nKaufpreises schon aus diesem Grund ausgeschlossen war. Die Frage nach der\n\n 2645\n\nFinanzierbarkeit des Kaufs stellte er als vollkommen problemlos dar und verwies auf\n\n 2646\n\ndie (mündliche) Zusage der J BANK, obwohl er weder jetzt noch später wusste, wie er\n\n 2647\n\nbeispielsweise den Eigenkapitalanteil beschaffen sollte. Um den Abschluss des\n\n 2648\n\nKaufvertrages nicht zu gefährden, verschwieg er den Geschädigten bewusst sowohl\n\n 2649\n\ndie katastrophale eigene als auch die desolate finanzielle Lage der Angeklagten.\n\n 2650\n\nZum Beweis seiner - in Wahrheit nicht vorhandenen - Bonität legte er S und\n\n 2651\n\nX4 im Laufe der Gespräche eine Reihe von Grundbuchauszügen der\n\n 2652\n\ndiversen Immobilien vor, an denen er beteiligt war; dabei verschwieg er bewusst,\n\n 2653\n\ndass jedes dieser Bauvorhaben notleidend war und dass die finanzierenden Banken\n\n 2654\n\nlängst Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet hatten. Um seine Solvenz zu\n\n 2655\n\nunterstreichen, erwähnte er außerdem seine diversen Unternehmen und verschwieg,\n\n 2656\n\ndass diese allesamt längst konkursreif waren und nur durch die Inanspruchnahme\n\n 2657\n\nillegaler Geldquellen weiterbetrieben werden konnten. Wider besseren Wissens\n\n 2658\n\nsicherte er den Geschädigten wiederholt zu, dass der Kaufpreis direkt nach\n\n 2659\n\nAbschluss des notariellen Kaufvertrages fließen werde, obwohl er wusste, dass dies\n\n 2660\n\nangesichts der noch im Anfangsstadium befindlichen Finanzierungsverhandlungen\n\n 2661\n\nmit der J BANK nicht machbar war.\n\n 2662\n\nDie Angeklagte, die an diesen Gesprächen nicht beteiligt war, hatte Q für die\n\n 2663\n\nVerhandlungen \"freie Hand gelassen\". Ihr war bewusst, dass der geplante Erwerb\n\n 2664\n\nder Firma S2 nur möglich sein würde, wenn die Verkäufer und die\n\n 2665\n\nfinanzierende Bank umfassend über ihre desolate wirtschaftliche Lage und die\n\n 2666\n\nQ's getäuscht würden; hiermit war sie einverstanden, da sie aufgrund der ihr\n\n 2667\n\nseitens Q's gegebenen Informationen hoffte, mit Hilfe der S2 \n\n 2668\n\nihre finanzielle Lage (und die ihres Ehemannes) zumindest verbessern zu können.\n\n 2669\n\nAngesichts dieser Täuschungen waren die Geschädigten S und X4\n\n 2670\n\nschließlich bereit, ihre Gesellschaftsanteile an der S2 auf Q\n\n 2671\n\nund die Angeklagte zu übertragen. Man kam überein, dass der Kauf selbst über den\n\n 2672\n\nRechtsanwalt und Notar I8 aus V3 abgewickelt werden solle, der zu diesem\n\n 2673\n\nZweck einen Kaufvertrag entwarf. Diesen Vertrag überarbeiteten die Geschädigten\n\n 2674\n\nsodann und veranlassten, dass der Vereinbarung eine Klausel hinzugefügt wurde,\n\n 2675\n\nnach der Q und die Angeklagte zur Absicherung der Kaufpreisforderung eine\n\n 2676\n\nBankbürgschaft in entsprechender Höhe beizubringen hatten. Diese Klausel ließen\n\n 2677\n\nsie dem Notar I8 zukommen, der einen neuen Kaufvertrag unter\n\n 2678\n\nBerücksichtigung der Bankbürgschaft entwarf und an S und X4\n\n 2679\n\nzurücksandte. Als Q von der neu aufgenommenen Bedingung erfuhr, war ihm\n\n 2680\n\nsofort klar, dass er die Bankbürgschaft nicht würde beibringen können. Die\n\n 2681\n\nVerhandlungen mit der J BANK waren bei weitem noch nicht so weit fortgeschritten, dass\n\n 2682\n\ndie Verantwortlichen der Bank bereit gewesen wären, eine entsprechende\n\n 2683\n\nBürgschaft zu übernehmen. Q betrieb daher in der Folgezeit die Streichung\n\n 2684\n\nder Klausel, was ihm jedoch misslang, da die Geschädigten auf die Bankbürgschaft\n\n 2685\n\nWert legten, die ihre einzige Absicherung im Vertrag darstellte. Daraufhin spielte\n\n 2686\n\nQ zunächst auf Zeit und spiegelte den Geschädigten in einem oder mehreren\n\n 2687\n\nGesprächen vor, die Beschaffung der Bürgschaft stelle überhaupt kein Problem dar.\n\n 2688\n\nAls es am Vorabend des geplanten Notartermins in V3 zu einem Treffen zwischen\n\n 2689\n\nX4 und Q kam und jener nach der Bankbürgschaft fragte,\n\n 2690\n\nbehauptete Q bewusst wahrheitswidrig, diese werde er am nächsten Tag zum\n\n 2691\n\nNotartermin mitbringen. Nachdem X4 erfahren hatte, dass die\n\n 2692\n\nausbedungene Sicherheit noch nicht vorlag, suchte er nach einer Möglichkeit, sich\n\n 2693\n\nund S zur Not anderweitig abzusichern. In diesem Zusammenhang erinnerte er\n\n 2694\n\nsich an die von Q in den Gesprächen erwähnten Grundstücke, die nach\n\n 2695\n\ndessen - falschen - Angaben im Wesentlichen unbelastet sein sollten. Er nahm sich\n\n 2696\n\neine maschinengeschriebene Aufstellung dieser Immobilien zur Hand, die Q\n\n 2697\n\nihm im Rahmen der Vertragsverhandlungen überreicht hatte, um seine Bonität\n\n 2698\n\nvorzuspiegeln. Auf dieser Liste befanden sich u. a. die Objekte in T4,\n\n 2699\n\nP und M, von denen der Geschädigte\n\n 2700\n\nX4 täuschungsbedingt nicht wusste, dass sie hoch belastet und notleidend\n\n 2701\n\nwaren. Dieser Liste fügte er handschriftlich eine Bestätigung hinzu, die er sich\n\n 2702\n\ngegebenenfalls von Q unterschreiben lassen wollte.\n\n 2703\n\nAm nächsten Tag, dem 24.09.1998, trafen die Geschädigten dann kurz vor dem\n\n 2704\n\nNotartermin auf Q, der ihnen auf Nachfrage mitteilte, dass der Notar I8\n\n 2705\n\netwas zu der Bankbürgschaft sagen werde. Obwohl die ausbedungene Sicherheit\n\n 2706\n\nnicht vorlag, ließen sich die Geschädigten dazu überreden, an dem Termin\n\n 2707\n\nteilzunehmen, zu dem außer ihnen und Q auch I12 sowie dessen\n\n 2708\n\ndamalige Lebensgefährtin erschienen waren. Die Angeklagte war hingegen nicht\n\n 2709\n\npersönlich anwesend, sondern ließ sich von Q vertreten, dem sie bereits am\n\n 2710\n\n11.04.1997 eine umfassende notarielle Generalvollmacht erteilt hatte. Aufgrund\n\n 2711\n\ndieser Vollmacht durfte Q - unter Befreiung der Vorschrift des § 181 BGB für\n\n 2712\n\ndie Angeklagte alle Rechtshandlungen rechtsverbindlich vornehmen, die sie\n\n 2713\n\nselbst hätte vornehmen können und bei denen eine Stellvertretung gesetzlich\n\n 2714\n\nzugelassen war.\n\n 2715\n\nAls die Frage nach der fehlenden Sicherheit aufkam, behauptete der Notar, die\n\n 2716\n\nErstellung der Bankbürgschaft werde nach Auskunft Q's noch zwei bis drei\n\n 2717\n\nWochen dauern, was jedoch kein Problem darstelle, da sie aus seiner Sicht gar nicht\n\n 2718\n\ngebraucht werde. Er suggerierte den Geschädigten, angesichts der Abwicklung des\n\n 2719\n\nKaufes über ein Notaranderkonto sei keine zusätzliche Absicherung erforderlich, da\n\n 2720\n\nder Kaufpreis nach der Auszahlung des Darlehens direkt auf dieses Konto fließen\n\n 2721\n\nund anschließend an die Geschädigten ausgekehrt werde. Diesen war aufgrund\n\n 2722\n\neines Telefonats mit dem Bankmitarbeiter U2 bekannt, dass eine grundsätzliche\n\n 2723\n\nFinanzierungsbereitschaft der J BANK bestand und sie wussten, dass der Kredit nicht die\n\n 2724\n\nvolle Kaufpreissumme von vier Millionen DM umfassen würde. Q hatte ihnen\n\n 2725\n\nin diesem Zusammenhang jedoch - wie bereits erwähnt - vorgespiegelt, dass er den\n\n 2726\n\nverbleibenden Eigenkapitalanteil ohne Probleme aufbringen werde. Als der Notar\n\n 2727\n\ndann vorschlug, anstelle der Absicherung durch die Bankbürgschaft die durch\n\n 2728\n\nQ und die Angeklagte zu erwerbenden Geschäftsanteile an der S2\n\n 2729\n\nan die Geschädigten zur Sicherheit zu verpfänden, fühlten sie sich\n\n 2730\n\ntäuschungsbedingt ausreichend abgesichert und verzichteten auf die Bürgschaft.\n\n 2731\n\nAußerdem legte der Geschädigte X4 Q die vorbereitete Erklärung\n\n 2732\n\nzu dessen Immobilienbeteiligungen vor, die dieser in dem Bewusstsein unterschrieb,\n\n 2733\n\ndass der Inhalt zwar seinen vorangegangenen Täuschungen, nicht jedoch den\n\n 2734\n\nTatsachen entsprach. Er versicherte mit dieser Bestätigung wider besseren Wissens,\n\n 2735\n\ndass der unbelastete Wert der Immobilien, die in der Erklärung aufgeführt waren,\n\n 2736\n\nmindestens sechs Millionen DM betrage, womit gemeint war, dass dieser Wert nach\n\n 2737\n\nAbzug der Belastungen verbleibe. Außerdem sagte er in der Bestätigung verbindlich\n\n 2738\n\nzu, die Immobilien bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises samt\n\n 2739\n\nNebenkosten nicht zu veräußern oder (zusätzlich) zu belasten.\n\n 2740\n\nNoch in dem Termin vom 24.09.1998 wurde daraufhin der notarielle Kaufvertrag\n\n 2741\n\n(Urkundenrolle Nr. 254/1998 des Notars I8 aus I4) unterzeichnet.\n\n 2742\n\nHierin teilten die Geschädigten ihre Geschäftsanteile an der S2 in\n\n 2743\n\nHöhe von je 25.000 DM jeweils in zwei Teile in Höhe von 24.500 DM und 500 DM.\n\n 2744\n\nDaraufhin erwarben Q von dem Geschädigten X4 und die\n\n 2745\n\nAngeklagte von dem Geschädigten S jeweils einen Geschäftsanteil in Höhe von\n\n 2746\n\n24.500 DM. Neben Q wurde die gesondert Verfolgte G4 zur\n\n 2747\n\nGeschäftsführerin der S2 bestellt, die diese Tätigkeit als \"Strohfrau\"\n\n 2748\n\nfür ihren damaligen Lebensgefährten I12 ausüben sollte, der wie bereits\n\n 2749\n\nerwähnt am 15.06.1998 die eidesstattliche Versicherung der Vermögenslosigkeit\n\n 2750\n\nhatte abgeben müssen. Die verbliebenen Geschäftsanteile in Höhe von jeweils 500\n\n 2751\n\nDM übertrugen S und X4 auf die S2 Verwaltungsgesellschaft\n\n 2752\n\nmbH i. Gr., vertreten durch die gesondert Verfolgte G4. Diese Gesellschaft, die\n\n 2753\n\nzwischenzeitlich wegen der geplanten Umwandlung der Firma S2 in eine\n\n 2754\n\nGmbH & Co KG gegründet worden war, bestand aus den Gesellschaftern G4\n\n 2755\n\nund Q, die jeweils 50% der Gesellschaftsanteile hielten. Die gesondert\n\n 2756\n\nVerfolgte G4, die auch hier als \"Strohfrau\" für I12 auftrat, war zur\n\n 2757\n\nalleinvertretungsberechtigten Geschäftsführerin bestellt worden. Als Kaufpreis für die\n\n 2758\n\nAnteile an der S2 in Höhe von 24.500 DM wurde jeweils ein Betrag\n\n 2759\n\nin Höhe von 1.999.500 DM vereinbart. Die beiden Geschäftsanteile in Höhe von\n\n 2760\n\njeweils 500 DM wurden zum Nominalwert an die S2\n\n 2761\n\nVerwaltungsgesellschaft mbH i. Gr. veräußert. Gemäß § 2 Ziffer 1 und 4 des\n\n 2762\n\nVertrages war ein Kaufpreisteil in Höhe von 1.199.000 DM innerhalb von sechs\n\n 2763\n\nWochen nach Beurkundung an die Geschädigten S (599.500 DM) und\n\n 2764\n\nX4 (599.500 DM) zu zahlen. Hinsichtlich des Restbetrages in Höhe von\n\n 2765\n\n2.800.000 DM wurde eine Ratenzahlung vereinbart, die vorsah, dass\n\n 2766\n\n- die ersten Teilraten in Höhe von jeweils 400.000 DM bis zum 30.11.1998,\n\n 2767\n\n- die zweiten Teilraten in Höhe von jeweils 500.000 DM bis zum 15.01.1999\n\n 2768\n\n- und die dritten Teilraten in Höhe von jeweils 500.000 DM bis zum 30.01.1999\n\n 2769\n\nfällig würden.\n\n 2770\n\nWegen der Kaufpreisansprüche aus der Übertragung der Geschäftsanteile\n\n 2771\n\nverpfändete Q seinen Geschäftsanteil in Höhe von 24.500 DM an den\n\n 2772\n\nGeschädigten X4 und die Angeklagte ihren Anteil an den Geschädigten\n\n 2773\n\nS. Gleichzeitig wurde jedoch klargestellt, dass Q und die Angeklagte die\n\n 2774\n\nerworbenen Mitgliedschaftsrechte mit sofortiger Wirkung wahrnehmen und damit die\n\n 2775\n\nGeschicke der Gesellschaft allein bestimmen durften. In § 7 des Vertrages\n\n 2776\n\nunterwarfen sich Q und die Angeklagte schließlich wegen der\n\n 2777\n\nKaufpreisforderung jeweils der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr Vermögen.\n\n 2778\n\nDurch den Abschluss des notariellen Kauf- und Übertragungsvertrages entstand den\n\n 2779\n\nGeschädigten S und X4 ein Vermögensschaden in Höhe des Wertes\n\n 2780\n\nder Firma S2, der nach einem Wertgutachten eines hanseatischen\n\n 2781\n\nWirtschaftprüfers in etwa der Kaufpreissumme entsprach. Zwar erlangten die\n\n 2782\n\nGeschädigten bei Abschluss des Kaufvertrages Zahlungsansprüche gegen Q\n\n 2783\n\nund die Angeklagte; die Erfüllung dieser Forderungen war jedoch aufgrund deren\n\n 2784\n\ndesolater wirtschaftlicher Lage derart unsicher, dass die Ansprüche als nicht\n\n 2785\n\nwerthaltig einzustufen waren.\n\n 2786\n\nAuch die im Kaufvertrag vereinbarte Sicherheit war nicht geeignet, den Schaden zu\n\n 2787\n\nbeheben, weil diese Absicherung keinen ausreichenden Wert aufwies und das\n\n 2788\n\nAusfallrisiko nicht annähernd abdeckte. Da Q in Absprache und im\n\n 2789\n\nEinvernehmen mit der Angeklagten darauf bedacht war, das Vermögen der Firma\n\n 2790\n\nS2 unmittelbar nach der Übernahme der Gesellschaft zur Begleichung\n\n 2791\n\neigener Verbindlichkeiten einzusetzen, war der Wert der zur Sicherheit abgetretenen\n\n 2792\n\nGeschäftsanteile zum Zeitpunkt der Fälligkeit der ersten Kaufpreisrate - sechs\n\n 2793\n\nWochen nach Abschluss des notariellen Kaufvertrages - schon erheblich reduziert\n\n 2794\n\nund tendierte bei Fälligkeit der letzten Rate am 30.01.1999 nahezu gegen Null. Dies\n\n 2795\n\nwar aufgrund der Pläne des Q, die von der Angeklagten - auch wenn sie ihr\n\n 2796\n\nnur in groben Umrissen bekannt waren - gebilligt wurden, bereits am 24.09.1998\n\n 2797\n\nabsehbar.\n\n 2798\n\nQ und der Angeklagten war bei dem Erwerb der S2 bewusst,\n\n 2799\n\ndass die diversen Täuschungen dazu geführt hatten, dass S und X4 in\n\n 2800\n\nBezug auf Q und die Angeklagte von einer tatsächlich nicht vorhandenen\n\n 2801\n\nSolvenz ausgingen. Beide wussten, dass die Geschädigten darauf vertrauten, dass\n\n 2802\n\nsie - Q und die Angeklagte - in der Lage sein würden, die vereinbarten\n\n 2803\n\nKaufpreisraten zu bezahlen. Ihnen war klar, dass sie keinen Anspruch auf die\n\n 2804\n\nGesellschaftsanteile der Geschädigten hatten und dass die Täuschungen erforderlich\n\n 2805\n\nwaren, da eine Offenbarung ihrer tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse dazu\n\n 2806\n\ngeführt hätte, dass die Geschädigten nicht bereit gewesen wären, die\n\n 2807\n\nGeschäftsanteile zu veräußern. Q und die Angeklagte wussten, dass die\n\n 2808\n\nGeschädigten eine Übertragung ihrer Anteile vor allem dann abgelehnt hätten, wenn\n\n 2809\n\nihnen bekannt gewesen wäre, dass er und die Angeklagte völlig überschuldet waren\n\n 2810\n\nund aufgrund ihrer desolaten finanziellen Verhältnisse noch nicht einmal in der Lage\n\n 2811\n\nwaren, den Eigenkapitalanteil beizubringen, den die J BANK als Voraussetzung für die\n\n 2812\n\nKreditgewährung vorsah. Ihnen war bekannt, dass die Geschädigten ihre Anteile vor\n\n 2813\n\nallem dann nicht verkauft hätten, wenn sie von dem Plan gewusst hätten, die S2 nach der Übernahme für die Begleichung von Altverbindlichkeiten in Anspruch\n\n 2814\n\nzu nehmen, was zum \"Ausbluten\" der Gesellschaft führen musste. Q und die\n\n 2815\n\nAngeklagte hofften zwar, die Kaufpreisraten irgendwie zahlen zu können; ein\n\n 2816\n\nScheitern dieses Wunschdenkens und den entsprechenden wirtschaftlichen Verlust\n\n 2817\n\nder Geschädigten nahmen sie jedoch billigend in Kauf, da es ihnen auf die Erlangung\n\n 2818\n\nder Geschäftsanteile ankam.\n\n 2819\n\nSchon die erste Kaufpreisrate konnten Q und die Angeklagte bei Fälligkeit\n\n 2820\n\nnicht bezahlen. Durch weitere Täuschungen (auf die noch weiter einzugehen sein\n\n 2821\n\nwird) gelang ihnen zwar eine Teilfinanzierung des Kaufpreises in Höhe von 3,5\n\n 2822\n\nMillionen DM durch die J BANK; der letztlich ausgekehrte Betrag reichte jedoch nicht aus,\n\n 2823\n\num den Kaufpreis vollständig zu begleichen, da Q einen Teil der\n\n 2824\n\nDarlehenssumme für eigene private Zwecke verbrauchte. Mit erheblichen\n\n 2825\n\nVerzögerungen kam es zu Teilzahlungen in Höhe von maximal 2,8 Millionen DM; der\n\n 2826\n\nrestliche Kaufpreis wurde bis heute nicht bezahlt. Am 28.08.2000 erstatteten die\n\n 2827\n\nGeschädigten schließlich Strafanzeige gegen Q und die Angeklagte.\n\n 2828\n\n4. Gemeinschaftlicher Betrug (§ 263 Abs. 1 StGB) zum Nachteil der J BANK\n\n 2829\n\nQ und die Angeklagte waren - wie bereits erwähnt - bezüglich der Bezahlung\n\n 2830\n\ndes Kaufpreises für die Anteile an der S2 auf eine Finanzierung\n\n 2831\n\nangewiesen. Im Rahmen seiner Suche nach einem geeigneten Kreditinstitut wandte\n\n 2832\n\nsich Q am 03.09.1998 zunächst an die F5 Bank (Filiale C16),\n\n 2833\n\ndie ihn an die J BANK verwies. Nachdem er die Finanzierung am 14.09.1998 telefonisch\n\n 2834\n\nmit dem J BANK-Mitarbeiter U2 erörtert hatte, erklärte sich dieser vorbehaltlich der zu\n\n 2835\n\nstellenden Sicherheiten und einer Prüfung der Kreditunterlagen grundsätzlich bereit,\n\n 2836\n\ndie notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen. Diese Entscheidung erfolgte vor\n\n 2837\n\nallem vor dem Hintergrund, dass es Q gelang, den rechtskräftig Verurteilten\n\n 2838\n\nT und dessen Kontakte im Medienbereich in den Mittelpunkt des\n\n 2839\n\nGespräches zu stellen. Allerdings waren die Einzelheiten der Kreditvergabe - vor\n\n 2840\n\nallem im Hinblick auf die Sicherheiten und das zu stellende Eigenkapital - noch\n\n 2841\n\nabzuklären, weshalb U2 mit Q einen Termin für den 08.10.1998 vereinbarte,\n\n 2842\n\nbis zu dem dieser die Finanzierungsunterlagen an die J BANK übersandt haben sollte.\n\n 2843\n\nDer Kauf der S2 erfolgte sodann wie dargestellt am 24.09.1998, bevor\n\n 2844\n\nQ und die Angeklagte eine verbindliche Darlehenszusage von der J BANK\n\n 2845\n\nerhalten hatten. Die mündliche Erklärung des Mitarbeiters U2, die Finanzierung des\n\n 2846\n\nKaufpreises unter bestimmten Voraussetzungen zu übernehmen, stand aufgrund der\n\n 2847\n\nnoch zu führenden Kreditverhandlungen \"auf sehr wackeligen Füßen\". Q war\n\n 2848\n\ndaher schon bei Abschluss des Kaufvertrages klar, dass er und die Angeklagte die\n\n 2849\n\nim Vertrag vereinbarten Zahlungsfristen nicht würden einhalten können, zumal die\n\n 2850\n\nersten Besprechungen mit U2 erst am 08.10.1998 stattfinden sollten, also ca. vier\n\n 2851\n\nWochen vor der Fälligkeit der ersten Teilkaufpreisrate. Q verstärkte daher im\n\n 2852\n\nSpätsommer 1998 seine Bemühungen, den Abschluss des Kreditvertrages bei der\n\n 2853\n\nJ BANK zu erreichen.\n\n 2854\n\nDer erste schriftliche Darlehensantrag Q's und der Angeklagten, den der\n\n 2855\n\nrechtskräftig Verurteilte C11 zusammengestellt hatte und der noch vor Abschluss des\n\n 2856\n\nKaufvertrages vom 24.09.1998 eingereicht wurde, war auf die Gewährung eines\n\n 2857\n\nBetriebsmittelkredites in Höhe von lediglich zwei Millionen DM gerichtet. Im Rahmen\n\n 2858\n\nder Verhandlungen spiegelte Q dem Bankmitarbeiter U2 vor, die restlichen\n\n 2859\n\nzwei Millionen DM könnten aus Eigenmitteln gestellt werden, wobei er wiederum vor\n\n 2860\n\nallem auf den Schauspieler T und dessen Einnahmen verwies; diese\n\n 2861\n\nDarlegungen ließen es U2 täuschungsbedingt plausibel erscheinen, dass die\n\n 2862\n\nEheleute T eine solche Summe würden aufbringen können. Q\n\n 2863\n\nverschwieg in diesem Zusammenhang bewusst sowohl die finanziellen\n\n 2864\n\nVerpflichtungen, die T's in den letzten Jahren unter seiner Mitwirkung\n\n 2865\n\neingegangen waren, als auch die in diesem Zusammenhang bereits eingeleiteten\n\n 2866\n\nZwangsvollstreckungen, die insbesondere von der Kreissparkasse L\n\n 2867\n\nausgingen und an Intensität im Laufe des Jahres 1998 ständig zunahmen.\n\n 2868\n\nIm Glauben an die finanziell sehr gute Ausstattung der Antragsteller schlug U2 dem\n\n 2869\n\nQ schon zu Beginn der Verhandlungen vor, statt der zwei Millionen DM\n\n 2870\n\nEigenkapital eine Erhöhung des Stammkapitals der S2 von 50.000 DM auf\n\n 2871\n\n1,5 Millionen DM vorzunehmen. Im Gegenzug sollte der Kredit der J BANK auf 3,5\n\n 2872\n\nMillionen DM erhöht werden und der Eigenkapitalanteil der Angeklagten und des\n\n 2873\n\nQ auf 500.000 DM sinken. Hintergrund dieses Vorschlags war, dass das bis\n\n 2874\n\ndahin beantragte Darlehen in Höhe von zwei Millionen DM aus Sicht des\n\n 2875\n\nBankmitarbeiters U2 \"zu niedrig\" war, weil es unter der Mindestkreditsumme der\n\n 2876\n\nJ BANK lag. Außerdem hatte diese Vorgehensweise buchungstechnische Vorteile, da\n\n 2877\n\nsich die Bilanzrelationen der Firma S2 in Folge der Kaufpreisbelastung\n\n 2878\n\nverschlechtert hätten.\n\n 2879\n\nMit dem Vorschlag des Mitarbeiters U2 erklärte sich Q nach mehreren\n\n 2880\n\nGesprächen mit seinem Rechtsanwalt Q3 einverstanden, zumal sich die\n\n 2881\n\nKreditsumme der J BANK deutlich erhöhen sollte. Allerdings stand er weiterhin vor dem\n\n 2882\n\nProblem, dass er insgesamt knapp zwei Millionen DM Eigenmittel (500.000 DM\n\n 2883\n\nEigenkapital und 1,45 Millionen DM zusätzliches Stammkapital der S2)\n\n 2884\n\ngegenüber der J BANK irgendwie \"darstellen\" musste. Dieses Problem besprach er in\n\n 2885\n\nden folgenden Wochen mit Q3, mit dem er vor allem eine Lösung in Bezug auf\n\n 2886\n\ndas zusätzliche Stammkapital suchte. Da beiden bewusst war, dass Q ein\n\n 2887\n\nBetrag in Höhe von 1,45 Millionen DM nicht zur Verfügung stand, kamen sie\n\n 2888\n\nschließlich überein, die Stammkapitalerhöhung nur vorzutäuschen. Zu diesem Zweck\n\n 2889\n\nsammelte Q bis zum Jahreswechsel 1998 I 1999 auf seinen Privatkonten\n\n 2890\n\nGeldbeträge, die er aus diversen illegalen Quellen besorgt hatte. Diese Beträge, die\n\n 2891\n\nschließlich die erforderliche Summe von 1,45 Millionen DM ausmachten, waren zu\n\n 2892\n\nkeiner Zeit als Anlagevermögen für die S2 gedacht. Vielmehr dienten sie\n\n 2893\n\nQ im Rahmen seines \"Schneeballsystems\" zum Stopfen der diversen, immer\n\n 2894\n\nweiter zunehmenden Löcher, die aus den Altverbindlichkeiten und den seit Anfang\n\n 2895\n\n1998 neu eingegangenen Verpflichtungen herrührten. In Kenntnis dieses Umstandes\n\n 2896\n\nteilte Q der J BANK in einem Schreiben vom 28.10.1998 mit, der bereits\n\n 2897\n\neingereichte Kreditantrag solle unter dem Gesichtspunkt bearbeitet werden, dass\n\n 2898\n\naufgrund eines Gesellschafterbeschlusses eine Erhöhung des Stammkapitals\n\n 2899\n\nerfolgen werde. In einer notariellen Urkunde vom 06.11.1998 (Urkundenrolle Nr.\n\n 2900\n\n295/1998 des Notars I8 aus V3) ließ er sodann die Kapitalerhöhung mit\n\n 2901\n\nBareinlage aufnehmen. Der notariell beurkundete Gesellschafterbeschluss\n\n 2902\n\nbeinhaltete die von der J BANK vorgeschlagene Stammkapitalerhöhung der S2\n\n 2903\n\num 1,45 Millionen DM auf insgesamt 1,5 Millionen DM und sah die Bildung neuer\n\n 2904\n\nStammeinlagen zum Nennwert von zweimal 710.500 DM und 29.000 DM vor, die\n\n 2905\n\nsofort in bar zu leisten waren und am Gewinn des laufenden Geschäftsjahres\n\n 2906\n\nteilnehmen sollten. In dem Notartermin, an dem auch die gesondert Verfolgte G4\n\n 2907\n\npersönlich teilnahm, übernahmen Q und die Angeklagte (vertreten durch\n\n 2908\n\nQ aufgrund der Generalvollmacht vom 11.04.1997) jeweils 710.500 DM der\n\n 2909\n\nneuen Stammeinlage und die S2 Verwaltungsgesellschaft mbH i. Gr. die\n\n 2910\n\nrestlichen 29.000 DM. Die Stammkapitalerhöhung, deren Einzahlung das Steuer- und\n\n 2911\n\nRechtsanwaltsbüro Q3 in diesem Zusammenhang wider besseren\n\n 2912\n\nWissens bestätigte, wurde sodann in die Bilanz der Firma S2\n\n 2913\n\naufgenommen und am 05.05.1999 ins Handelsregister beim Amtsgericht Essen unter\n\n 2914\n\nder Nummer HR B 9235 eingetragen.\n\n 2915\n\nDie Kreditverhandlungen, die sich bis zum Jahreswechsel 1998/1999 hinzogen,\n\n 2916\n\nbasierten fortan auf der vorgespiegelten Stammkapitalerhöhung. Es bestand\n\n 2917\n\naußerdem - ausgehend vom Vorschlag des Bankmitarbeiters U2 - Einigkeit\n\n 2918\n\ndarüber, dass die vier Millionen DM Kaufpreis für die S2 in Höhe von 3,5\n\n 2919\n\nMillionen DM durch die J BANK und in Höhe von 500.000 DM durch Eigenmittel finanziert\n\n 2920\n\nwerden sollten. In diesem Zusammenhang machte Q die Verantwortlichen der\n\n 2921\n\nJ BANK glauben, es stelle kein Problem dar, das seitens der Bank geforderte\n\n 2922\n\nEigenkapital zu beschaffen, obwohl er wusste, dass weder ihm noch der\n\n 2923\n\nAngeklagten Mittel in dieser Höhe zur Verfügung standen. Q hoffte zwar, die\n\n 2924\n\n500.000 DM im Wege eines oder mehrerer zusätzlicher Darlehen bei anderen\n\n 2925\n\nKreditinstituten beschaffen zu können; ihm war jedoch klar, dass dies allenfalls durch\n\n 2926\n\nden Einsatz weiterer Täuschungen möglich sein würde.\n\n 2927\n\nIm Rahmen der Verhandlungen gerierte sich Q durchgehend als erfolgreicher\n\n 2928\n\nund solventer Geschäftsmann und verheimlichte den Verantwortlichen der J BANK\n\n 2929\n\nsowohl seine eigenen desolaten wirtschaftlichen Verhältnisse als auch die der\n\n 2930\n\nEheleute T. In Bezug auf die bereits mehrfach erwähnten Bauvorhaben\n\n 2931\n\nM, T4 und P behauptete er bewusst\n\n 2932\n\nwahrheitswidrig, dass keines der Objekte eine Unterdeckung aufweise und die\n\n 2933\n\njeweilige Kreditvaluta aus den Mieten problemlos bedienbar seien. In Wahrheit waren\n\n 2934\n\ndie zur Finanzierung der verschiedenen Projekte aufgenommenen Darlehen längst\n\n 2935\n\nnotleidend oder bereits gekündigt und die Bauvorhaben kamen aufgrund der\n\n 2936\n\ndesolaten finanziellen Verhältnisse des Q und der Eheleute T gar nicht\n\n 2937\n\noder nur sehr schleppend voran, was jener jedoch bewusst verschwieg. Er verbarg\n\n 2938\n\ndarüber hinaus seine Absicht, die Firma S2 vor allem zum Ausgleich der\n\n 2939\n\naus den früheren Bauvorhaben resultierenden Altverbindlichkeiten zu nutzen, womit\n\n 2940\n\ner seit der Übernahme des Unternehmens am 24.09.1998 bereits in erheblichem\n\n 2941\n\nUmfang begonnen hatte. Er verschwieg bewusst, dass die Firma S2 zum\n\n 2942\n\nEnde des Jahres 1998 aufgrund seiner illegalen Entnahmen bereits\n\n 2943\n\nZahlungsschwierigkeiten hatte und kurz vor der Insolvenz stand.\n\n 2944\n\nAuch im Hinblick auf die zu stellenden Sicherheiten sah sich Q gezwungen,\n\n 2945\n\nunwahre Angaben zu machen: Bezüglich des Objektes G2 in T4\n\n 2946\n\nnannte er einen viel zu hohen Ertragswert von 3.089.000 DM und verschwieg, dass\n\n 2947\n\nder Kredit bei der C8 Bank, der bezüglich der Nachfinanzierung in Höhe von\n\n 2948\n\n200.000 DM auf massiven Täuschungen basierte, bereits am 03.12.1997 aufgrund\n\n 2949\n\ndes nicht erfolgten Schuldendienstes gekündigt worden war. Da Q im Zuge\n\n 2950\n\nder Vorstellung seiner Unternehmensstrategie in erheblichem Umfang auf die\n\n 2951\n\nMitarbeit des rechtskräftig Verurteilten Schauspielers T verwiesen hatte,\n\n 2952\n\nbestand die J BANK zur Absicherung des Kredits außerdem - neben weiteren\n\n 2953\n\nSicherheiten - auf einer seitens T zu stellenden hundertprozentigen\n\n 2954\n\nHöchstbetragsbürgschaft, die dieser am 22.02.1999 auch tatsächlich abgab. In\n\n 2955\n\ndieser Hinsicht verschwieg Q bewusst, dass die Bürgschaft angesichts der\n\n 2956\n\ndesolaten finanziellen Verhältnisse der Eheleute T wertlos war, die sich in dieser\n\n 2957\n\nZeit bereits einer Vielzahl von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgesetzt sahen.\n\n 2958\n\nDie Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung konnte T in dieser Zeit\n\n 2959\n\nim Zusammenwirken mit der Angeklagten und Q nur abwenden, indem er\n\n 2960\n\nMittel aus diversen illegalen Quellen zur Tilgung der drängendsten Verbindlichkeiten\n\n 2961\n\neinsetzte.\n\n 2962\n\nAuf der Grundlage der unwahren Angaben des Q erstellte der Bankmitarbeiter\n\n 2963\n\nU2 am 15.12.1998 eine bankinterne Kreditvorlage, die wegen der umfangreichen\n\n 2964\n\nTäuschungen mit einem positiven Krediturteil endete und am 11.01.1999 in eine\n\n 2965\n\nKreditzusage seitens der J BANK mündete (Kreditnummer KD 262841). Die Offerte der\n\n 2966\n\nJ BANK, die Q und die Angeklagte am 01.02.1999 durch ihre Unterschrift\n\n 2967\n\nannahmen, sah einen Kreditnennbetrag in Höhe von 3,5 Millionen DM vor, bei einem\n\n 2968\n\nZinssatz von 5,3% nominal (5,4377% effektiv) und einer monatlichen Tilgung in Höhe\n\n 2969\n\nvon 36.500 DM. Als Darlehensnehmer trat neben Q die Angeklagte unter\n\n 2970\n\ngesamtschuldnerischer Mithaftung der Firma S2 auf. Das Darlehen durfte\n\n 2971\n\nnach dem Inhalt des Kreditvertrages ausschließlich zur Finanzierung des Erwerbs\n\n 2972\n\nder S2 eingesetzt werden und es wurde - neben der bereits erwähnten\n\n 2973\n\nBürgschaft des rechtskräftig Verurteilten T - die Gestellung folgender\n\n 2974\n\nSicherheiten vereinbart:\n\n 2975\n\n- Grundschulden von zusammen 2,9 Millionen DM nach unterschiedlichen\n\n 2976\n\nVorlasten auf den Objekten T4 (G2), C10 (G6) und O3 (I13). Die Grundstücke in C10 und O2 stellte der anderweitig Verfolgte Rechtsanwalt H6 in\n\n 2977\n\nAbsprache mit Q als Sicherheit zur Verfügung; auf H6 und das\n\n 2978\n\nObjekt in C10 wird noch näher einzugehen sein.\n\n 2979\n\n- Sicherungsübereignung - frei von Rechten Dritter - der Maschinen und\n\n 2980\n\nmaschinellen Anlagen der Firma S2 auf dem Betriebsgrundstück in F5.\n\n 2981\n\n- Sicherungsübereignung - frei von Rechten Dritter - der Maschinen und\n\n 2982\n\nmaschinellen Anlagen der Firma \"O5\" in E4.\n\n 2983\n\nDie beiden Sicherungsübereignungen zusammen sollten einen Buchwert von\n\n 2984\n\n1,2 Millionen DM umfassen.\n\n 2985\n\nÜber die bereits erwähnten Täuschungen hinaus gab Q im Zuge der\n\n 2986\n\nKreditverhandlungen hinsichtlich der zur Sicherheit zu übereignenden Maschinen\n\n 2987\n\nbewusst wahrheitswidrig vor, diese stünden im Alleineigentum der Firma S2 bzw. der - gar nicht existierenden - Firma O5, womit die O5 (Filiale I13) des rechtskräftig Verurteilten I12 gemeint war. \n\n 2988\n\nVor allem im Hinblick auf die Geräte der Firma O5 traf dies nicht zu, da diese\n\n 2989\n\n- wie bereits erwähnt - zunächst umfassend der E4 Bank im\n\n 2990\n\nRahmen eines Betriebsmittelkredits und anschließend - unter Ablösung der\n\n 2991\n\nE4 Bank - einer Leasinggesellschaft zur Sicherheit übereignet worden\n\n 2992\n\nwaren.\n\n 2993\n\nDie Angeklagte, mit der Q zwar abgesprochen hatte, dass der Kaufpreis für\n\n 2994\n\ndie S2 über die J BANK finanziert werden sollte, die aber an den\n\n 2995\n\nKreditverhandlungen nicht beteiligt war, wusste zwar nicht im Einzelnen, welche\n\n 2996\n\nwahrheitswidrigen Angaben Q im Zuge der Kreditgespräche machte. Ihr war\n\n 2997\n\naber klar, dass ein Darlehen nur durch eine umfassende Täuschung über ihre in\n\n 2998\n\nWirklichkeit verheerende wirtschaftliche Lage sowie die ebenso desolate finanzielle\n\n 2999\n\nSituation ihres Mannes und Q zu erlangen sein würde. Sie ließ - wie auch\n\n 3000\n\ndie von ihr am 11.04.1997 erteilte Generalvollmacht augenfällig belegt - Q\n\n 3001\n\nvollkommen freie Hand und war mit jeder Vorgehensweise einverstanden, die er zur\n\n 3002\n\nErreichung des gemeinsamen Ziels - Gewährung eines Kredits für den Erwerb der\n\n 3003\n\nS2 - für zweckmäßig bzw. notwendig hielt.\n\n 3004\n\nSowohl Q als auch die Angeklagte rechneten bereits zum Zeitpunkt des\n\n 3005\n\nAbschlusses der Darlehensvereinbarung damit, dass ihre wirtschaftliche Lage sowie\n\n 3006\n\ndie der Firma S2 eine Rückzahlung des Kredits zum vereinbarten Zeitpunkt\n\n 3007\n\nnicht zulassen würde. Beide wussten, dass die Täuschungen Q's dazu\n\n 3008\n\nführten, dass die Verantwortlichen der J BANK von einer Zahlungsfähigkeit ausgingen,\n\n 3009\n\ndie weder bei Q noch bei der Angeklagten oder der S2 vorlag.\n\n 3010\n\nIhnen war klar, dass sie keinen Anspruch auf das Geld der Bank hatten und dass die\n\n 3011\n\nTäuschungen für die Erlangung des Darlehens erforderlich waren, da eine\n\n 3012\n\nOffenbarung der tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse der Darlehensnehmer\n\n 3013\n\nund des Bürgen T dazu geführt hätte, dass die Verantwortlichen der\n\n 3014\n\nBank zu einer Auszahlung des Kredits nicht bereit gewesen wären. Q und die\n\n 3015\n\nAngeklagte wussten, dass die J BANK, die sich bei der Kreditgewährung vorrangig auf\n\n 3016\n\ndie Ertragskraft der S2 und die Bürgschaft des rechtskräftig Verurteilten\n\n 3017\n\nT gestützt hatte, eine Zahlung vor allem dann abgelehnt hätte, wenn\n\n 3018\n\nden zuständigen Mitarbeitern der Bank bekannt gewesen wäre, dass sie planten, mit\n\n 3019\n\nHilfe der S2 eigene Altverbindlichkeiten und Schulden zu bedienen und\n\n 3020\n\nQ bereits unmittelbar nach der Übernahme der Gesellschaft mit der\n\n 3021\n\nUmsetzung dieses Planes begonnen hatte. Ihnen war bekannt, dass die Offenbarung\n\n 3022\n\nder wahren Umstände der Stammkapitalerhöhung der S2 ebenso zu einer\n\n 3023\n\nablehnenden Kreditentscheidung geführt hätte wie die Tatsache, dass weder\n\n 3024\n\nQ noch der Angeklagten der vereinbarte Eigenkapitalanteil zur Verfügung\n\n 3025\n\nstand. Beide hofften bei Abschluss des Darlehensvertrages zwar, dass ihnen auf\n\n 3026\n\nirgendeine Weise eine Rückzahlung der von der J BANK gewährten Kreditmittel gelingen\n\n 3027\n\nwerde; ein Scheitern dieses Wunschdenkens und den entsprechenden finanziellen\n\n 3028\n\nVerlust der Bank nahmen sie jedoch billigend in Kauf, da es ihnen auf die Erlangung\n\n 3029\n\nder 3,5 Millionen DM ankam.\n\n 3030\n\nDurch den Abschluss des Kreditvertrages trat bei der J Bank ein Vermögensschaden in\n\n 3031\n\nForm einer konkreten Vermögensgefährdung in Höhe der vollen Darlehenssumme\n\n 3032\n\nvon 3,5 Millionen DM ein. Zwar erlangte die Bank bei Abschluss des Kreditvertrages\n\n 3033\n\neinen Rückzahlungsanspruch gegen Q, die Angeklagte und die Firma S2; die Erfüllung dieses Anspruchs war jedoch aufgrund deren desolater\n\n 3034\n\nwirtschaftlicher Lage derart unsicher, dass die Forderung der Bank als nicht\n\n 3035\n\nwerthaltig einzustufen war.\n\n 3036\n\nNeben der bereits erörterten wertlosen Bürgschaft des Ehemannes der Angeklagten\n\n 3037\n\nund den ins Leere gehenden Sicherungsübereignungen des Maschinenparks waren\n\n 3038\n\nauch die übrigen im Kreditvertrag vereinbarten dinglichen Sicherheiten nicht\n\n 3039\n\ngeeignet, die konkrete Vermögensgefährdung auszuräumen, da diese\n\n 3040\n\nAbsicherungen ebenfalls keinen ausreichenden Wert aufwiesen und das Ausfallrisiko\n\n 3041\n\nnicht annähernd abdeckten. Sowohl Q als auch der Angeklagten war\n\n 3042\n\nbewusst, dass die nachrangigen Grundschulden auf den Objekten T4, C10\n\n 3043\n\nund O2 wegen der vorrangigen Grundpfandrechte faktisch wertlos waren.\n\n 3044\n\nDa die Auszahlungsverpflichtung hinsichtlich des Darlehens am 31.03.1999 endete,\n\n 3045\n\nbeeilte sich Q in den folgenden Wochen, die Auszahlungsvoraussetzungen zu\n\n 3046\n\nerfüllen. Nachdem am 15.02.1999 die Zweckerklärungen für die Grundschulden\n\n 3047\n\nT4, C10 und O2 unterschrieben worden waren und der Ehemann\n\n 3048\n\nder Angeklagten am 22.02.1999 die Bürgschaftserklärung unterzeichnet hatte, wies\n\n 3049\n\nQ die J BANK mit Schreiben vom 26.02.1999 an, die Kreditmittel auf das\n\n 3050\n\nNotaranderkonto 3010501 des Notars I8 bei der Sparkasse V3 zu\n\n 3051\n\nüberweisen. Die entsprechende Auszahlung nahm die Bank am 19.04.1999 mit der\n\n 3052\n\nMaßgabe vor, dass über den Betrag nur verfügt werden dürfe, sofern die im\n\n 3053\n\nKreditvertrag vom 11.01.1999 vereinbarten Sicherheiten und\n\n 3054\n\nAuszahlungsvoraussetzungen gestellt bzw. erfüllt seien. Gerade im Hinblick auf die\n\n 3055\n\nGrundschuld O2 ergaben sich in der Folgezeit jedoch Probleme, die letztlich\n\n 3056\n\nzu einem Ausfall der Sicherheit führten.\n\n 3057\n\nQ trat daher - in zumindest stillschweigendem Einvernehmen mit der\n\n 3058\n\nAngeklagten - in erneute Verhandlungen mit der J BANK ein, deren Verantwortliche sich\n\n 3059\n\nschließlich bereit erklärten, den Kredit auch ohne die Grundschuld O2 \n\n 3060\n\nauszuzahlen, allerdings unter einer faktischen Reduzierung der Darlehenssumme auf\n\n 3061\n\n2,8 Millionen DM. Unter Aufrechterhaltung der sonstigen Kreditabsprachen vom\n\n 3062\n\n11.01.1999 vereinbarte die J BANK mit Q im Austausch für den Wegfall der\n\n 3063\n\nGrundschuld O2 eine Verpfändung von Inhaberschuldverschreibungen in\n\n 3064\n\nHöhe von 700.000 DM, die aus den Kreditmitteln auf einem Konto der Nationalbank\n\n 3065\n\nF5 anzulegen sein sollten. Dies hatte zur Folge, dass Q und die\n\n 3066\n\nAngeklagte statt über 3,5 Millionen DM nur noch über 2,8 Millionen DM der\n\n 3067\n\nDarlehenssumme frei verfügen konnten. Unter Beibehaltung der Sicherheiten im\n\n 3068\n\nübrigen wurde außerdem die Bestellung einer (nachrangigen) Grundschuld in Höhe\n\n 3069\n\nvon zwei Millionen DM auf dem Grundstück C10 und einer (nachrangigen)\n\n 3070\n\nGrundschuld in Höhe von 900.000 DM auf dem Grundstück T4, G2, vereinbart.\n\n 3071\n\nNachdem Q am 29.06.1999 für sich und die Angeklagte die\n\n 3072\n\nVerpfändungserklärung in Bezug auf die Inhaberschuldverschreibungen abgegeben\n\n 3073\n\nhatte und die neuen Zweckerklärungen bezüglich der Sicherheiten C10 und\n\n 3074\n\nT4 ebenfalls Ende Juni 1999 unterzeichnet worden waren, gab die J BANK die\n\n 3075\n\nAuszahlung des Kredites vom Notaranderkonto frei. Das Darlehen wurde daraufhin\n\n 3076\n\nsukzessive ausgezahlt, allerdings abredewidrig nur zu einem geringen Teil zur\n\n 3077\n\nErfüllung der Kaufpreisansprüche der Zeugen S und X4 verwendet:\n\n 3078\n\n- am 13.09.1999 gingen 700.000 DM für den Kauf der J BANK-Anleihen auf das\n\n 3079\n\nKonto bei der Nationalbank;\n\n 3080\n\n- ebenfalls am 13.09.1999 wurden 1,9 Millionen DM auf ein Konto Q bei\n\n 3081\n\nder Stadtsparkasse E4 überwiesen;\n\n 3082\n\n- am 05.11.1999 gingen insgesamt 301.000 DM an die Geschädigten S und\n\n 3083\n\nX4 sowie weitere 389.000 DM an Q;\n\n 3084\n\n- am 15.12.1999 wurden schließlich 200.000 DM im Zusammenhang mit einer\n\n 3085\n\nweiteren von Q begangenen Straftat auf ein Konto der Firma M4 überwiesen.\n\n 3086\n\nWie bereits erwähnt blieben Q und die Angeklagte den Geschädigten S\n\n 3087\n\nund X4 bis heute einen Kaufpreisteilbetrag von insgesamt ca. 1,2 Millionen\n\n 3088\n\nDM schuldig. Auch in Bezug auf den Schuldendienst bei der J BANK traten schon bald\n\n 3089\n\nZahlungsschwierigkeiten auf. Ab September 2000 wurde das Darlehen nicht mehr\n\n 3090\n\nbedient, was am 28.09.2000 zu einer Kreditkündigung seitens der J BANK führte. Die\n\n 3091\n\nvereinbarten Sicherheiten reichten der J BANK Bank nicht zur Abdeckung des\n\n 3092\n\nAusfallrisikos aus. Verwertbar waren letztlich lediglich die der Bank verpfändeten\n\n 3093\n\nWertpapiere, deren Verkauf einen Erlös in Höhe von 351.000 Euro (= 686.496,33\n\n 3094\n\nDM) einbrachte. Die Maschinen der O5 und der S2 waren von Q\n\n 3095\n\nmehrfach sicherungsübereignet worden und konnten zu einem Großteil nicht mehr\n\n 3096\n\naufgefunden werden. Die Grundschulden auf den Objekten C10 und T4\n\n 3097\n\nwaren wegen der vorrangigen Grundpfandrechte ebenfalls nicht werthaltig, so dass\n\n 3098\n\nder J BANK letztlich ein wirtschaftlicher Schaden in Höhe von ca. 1,3 Millionen Euro\n\n 3099\n\nentstand.\n\n 3100\n\n5. Gemeinschaftlicher Betrug (§ 263 Abs. 1 StGB) zum Nachteil X6\n\n 3101\n\na).Vorgeschichte\n\n 3102\n\nIm unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Finanzierung des Erwerbs der\n\n 3103\n\nS2 kam es zu einer weiteren Kreditvergabe seitens der J BANK, an\n\n 3104\n\nderen Zustandekommen Q maßgeblich beteiligt war. Das Darlehen wurde im\n\n 3105\n\nZuge einer Umfinanzierung für die bereits erwähnte Immobilie in C10, G6,\n\n 3106\n\ngewährt, die den Eheleuten H6 in Gesellschaft bürgerlichen Rechts gehörte\n\n 3107\n\nund - neben der Immobilie G2 in T4 -auch als Sicherheit im\n\n 3108\n\nRahmen der Kaufpreisfinanzierung für die S2 herangezogen wurde.\n\n 3109\n\nDen Kontakt zu dem anderweitig Verfolgten Rechtsanwalt H6 stellte Q\n\n 3110\n\nMitte 1998 über Rechtsanwältin C17 her, die von Q - neben\n\n 3111\n\nRechtsanwalt Q3 - bei auftretenden Rechtsproblemen eingeschaltet wurde und\n\n 3112\n\ndie in derselben Kanzlei tätig war wie H6. Der gesondert Verfolgte H6 hatte\n\n 3113\n\nin dieser Zeit erhebliche finanzielle Schwierigkeiten, die zumindest zum Teil auf\n\n 3114\n\nverschiedenen Immobilienkäufen und Unternehmensbeteiligungen beruhten. Wegen\n\n 3115\n\nseiner wirtschaftlichen Probleme beabsichtigte er einen Teil seiner Immobilien zu\n\n 3116\n\nverkaufen oder umzufinanzieren und wandte sich in diesem Zusammenhang an\n\n 3117\n\nQ, der immer an der Erschließung neuer Geldquellen interessiert war und\n\n 3118\n\neine solche nun gefunden zu haben glaubte.\n\n 3119\n\nDie Immobilie in C10 hatten H6 am 28.10.1993 im Wege der\n\n 3120\n\nZwangsversteigerung (Az. 42 K 13/92 Amtsgericht Brühl) erstanden und den Erwerb\n\n 3121\n\nüber die T14 Bank mit einem Kredit in Höhe von 3,7 Millionen DM finanziert. Es\n\n 3122\n\nhandelte sich um ein Industrieobjekt, das an verschiedene gewerbliche Anbieter\n\n 3123\n\nverpachtet war, Mitte 1998 allerdings zumindest zum Teil leer stand. Angesichts der\n\n 3124\n\nerheblichen Geldprobleme des gesondert Verfolgten H6 griff Q schnell\n\n 3125\n\nauf die von ihm bereits mehrfach praktizierte Idee einer Um- und Überfinanzierung\n\n 3126\n\nzurück, die einzig und allein der Beschaffung liquider Mittel für H6 diente.\n\n 3127\n\nQ trat im Rahmen der Kreditverhandlungen zunächst als Vermittler auf und\n\n 3128\n\nsollte für den Fall der Beschaffung eines Darlehens eine Provisionszahlung in Höhe\n\n 3129\n\nvon ca. 75.000 DM erhalten.\n\n 3130\n\nAuf der Suche nach einem geeigneten Kreditinstitut wandte er sich u. a. an die J BANK,\n\n 3131\n\nda er den dort tätigen Teamleiter O6 kannte. In einem daraufhin am\n\n 3132\n\n14.07.1998 geführten Gespräch, das in den Räumen der von Q und C11 im\n\n 3133\n\nFebruar 1998 gegründeten Firma U5 stattfand, übergaben diese\n\n 3134\n\nsämtliche Bonitäts- und Objektunterlagen an O6 und den ebenfalls\n\n 3135\n\nanwesenden J BANK-Mitarbeiter H7. Neben der bereits erwähnten Umschuldung\n\n 3136\n\ndes Darlehens bei der T14 Bank auf die J Bank begehrte Q für\n\n 3137\n\nden gesondert Verfolgten H6 einen weiteren Kreditrahmen in Höhe von 1,3\n\n 3138\n\nMillionen DM zur Durchführung von Umbaumaßnahmen, so dass sich ein\n\n 3139\n\nGesamtkreditvolumen von fünf Millionen DM ergab.\n\n 3140\n\nIm Zuge der Verhandlungen verschwieg Q den Verantwortlichen der J Bank\n\n 3141\n\nbewusst, dass das begehrte Darlehen weit über den tatsächlich benötigten Mitteln\n\n 3142\n\nlag. Im Wege der Überfinanzierung sollten nämlich insgesamt 600.000 DM an\n\n 3143\n\nH6 zurückfließen, die dieser dringend zum Ausgleich von Altverbindlichkeiten\n\n 3144\n\nbenötigte. Zu diesem Zweck verheimlichte Q in Absprache mit H6, dass\n\n 3145\n\ndas Darlehen bei der T14 Bank nur noch in Höhe von 3,4 Millionen DM\n\n 3146\n\nvalutierte. Durch die Auszahlung von insgesamt 3,7 Millionen DM an die T14 Bank wurde somit ein Überschuss in Höhe von 300.000 DM \"erwirtschaftet\". Weitere\n\n 3147\n\n300.000 DM sollte H6 aus dem Umbaudarlehen in Höhe von 1,3 Millionen DM\n\n 3148\n\nerhalten. Q, der diese Arbeiten mit der Firma U5 ausführen sollte,\n\n 3149\n\nhatte überschlägig errechnet, dass für den Umbau lediglich ca. 400.000 DM benötigt\n\n 3150\n\nwürden. Die verbleibenden 900.000 DM waren zu 1/3 für H6 und zu 2/3 als\n\n 3151\n\nGewinn für die Firma U5 bestimmt.\n\n 3152\n\nAngesichts des erheblichen Kreditvolumens sah sich Q außerdem\n\n 3153\n\ngezwungen, den Ertragswert des Objektes gegenüber der Bank künstlich zu steigern.\n\n 3154\n\nDa er wusste, dass die Immobilie in C10 zum Teil leer stand und die Mitarbeiter der\n\n 3155\n\nJ BANK ihre Kreditentscheidung hauptsächlich von dem Grundstück, dem Gebäudewert\n\n 3156\n\nund den tatsächlich erzielten Mieten abhängig machen würden, entschloss er sich,\n\n 3157\n\ndie Firma S2 als neue solvente Hauptmieterin einzusetzen, obwohl er noch\n\n 3158\n\ngar nicht Inhaber der Gesellschaft war. Zu diesem Zweck schloss H6 mit der\n\n 3159\n\nFirma O5, \"auch vertretend für die Firma S2 \" einen auf den\n\n 3160\n\n08.07.1998 datierten Mietvertrag, den neben Q der rechtskräftig Verurteilte\n\n 3161\n\nI12 (für die O5) und die gesondert Verfolgte G4 (für die S2)\n\n 3162\n\nunterschrieben. Der monatliche Mietzins in Höhe von 20.452 DM war exakt so\n\n 3163\n\ngewählt, dass er auf die seitens der Bank vorgenommene Ertragswertberechnung\n\n 3164\n\npasste.\n\n 3165\n\nIm Rahmen der Verhandlungen erhöhte Q den Druck auf die Verantwortlichen\n\n 3166\n\nder J BANK, indem er unter Hinweis auf ein Konkurrenzangebot der T14 Bank, das\n\n 3167\n\nin Wahrheit jedoch nicht vergleichbar war, eine Entscheidung binnen einer Woche\n\n 3168\n\nverlangte. Die Verantwortlichen der Bank erstellten daraufhin am 16.07.1998 eine\n\n 3169\n\nbankinterne Kreditvorlage und unterrichteten Q und H6 am 22.07.1998\n\n 3170\n\nüber die positive Kreditentscheidung der J BANK. Mit Schreiben vom 03.08.1998\n\n 3171\n\nerhielten die Eheleute H6 die schriftliche Darlehenszusage, die sie binnen einer\n\n 3172\n\nWoche unterzeichneten und an die Bank zurücksandten.\n\n 3173\n\nEntsprechend dem Tatplan der Beteiligten zahlte die J Bank am 28.08.1998 zur\n\n 3174\n\nAblösung des Kredits einen Betrag in Höhe von 3,7 Millionen DM auf ein Konto des\n\n 3175\n\nanderweitig Verfolgten H6 bei der T14 Bank, die den überschüssigen\n\n 3176\n\nBetrag in Höhe von ca. 300.000 DM an H6 auskehrte. Kurze Zeit später rief\n\n 3177\n\nH6 unter Mitwirkung Q's auch das Umbaudarlehen in Höhe von 1,3\n\n 3178\n\nMillionen DM sukzessive bei der J Bank ab, wobei er jedoch entgegen der mit Q\n\n 3179\n\ngetroffenen Absprache sämtliche Darlehensmittel bis auf ca. 400.000 DM, die\n\n 3180\n\ntatsächlich in den Umbau flossen, für private Zwecke verbrauchte.\n\n 3181\n\nb) Das Tatgeschehen\n\n 3182\n\nIn etwa zeitgleich mit der beschriebenen Umfinanzierung gestattete H6 dem\n\n 3183\n\nrechtskräftig Verurteilten Q die Belastung des Grundstücks C10 zwecks\n\n 3184\n\nFinanzierung des Kaufes der Firma S2. Kurze Zeit darauf erhielt Q\n\n 3185\n\ndann jedoch die Nachricht, dass H6 einen Käufer gefunden habe, der bereit sei,\n\n 3186\n\nca. fünf Millionen DM für das Objekt in C10 zu bezahlen. Diese Neuigkeit setzte\n\n 3187\n\nQ, dem die Verkaufsabsichten des H6 seit längerem bekannt waren,\n\n 3188\n\nerheblich unter Druck, da er die Immobilie dringend als Sicherheit für das\n\n 3189\n\nKaufpreisdarlehen der J Bank benötigte. Daher schlug er H6 vor, sowohl das\n\n 3190\n\nGrundstück als auch das Immobiliendarlehen bei der J Bank auf eine noch zu\n\n 3191\n\ngründende GbR zu übertragen, die aus ihm, der Angeklagten, dem Geschädigten\n\n 3192\n\nX6 und den Eheleuten H6 bestehen sollte.\n\n 3193\n\nBei dem Geschädigten X6 handelte es sich um einen Freund des rechtskräftig\n\n 3194\n\nVerurteilten T, den dieser bereits seit seiner Jugend kannte. Beide\n\n 3195\n\nhatten gemeinsam dieselbe Musikschule besucht und sich auch nach der Schulzeit\n\n 3196\n\nnie ganz aus den Augen verloren. X6, der ab 1982 zunächst als Solohornist und\n\n 3197\n\nspäter als Dirigent der E6 tätig war und über ein\n\n 3198\n\nmonatliches Einkommen von über 10.000 DM verfügte, hatte 1993 aus steuerlichen\n\n 3199\n\nGründen über einen Künstlerkollegen insgesamt vier Eigentumswohnungen\n\n 3200\n\nerworben und in diesem Zusammenhang Darlehen aufgenommen. Die\n\n 3201\n\nVersprechungen seines Kollegen, dass sich die Darlehensraten und Betriebskosten\n\n 3202\n\nder Wohnungen allein aus den Mieteinnahmen tragen würden, stellten sich schnell\n\n 3203\n\nals unwahr heraus und der Kauf entwickelte sich für X6 zu einer nicht\n\n 3204\n\nunerheblichen finanziellen Belastung.\n\n 3205\n\nAnlässlich eines Besuchs bei den Eheleuten T im Herbst 1997 berichtete X6\n\n 3206\n\nvon seinen Problemen und jene empfahlen ihm den rechtskräftig Verurteilten\n\n 3207\n\nQ, obwohl sie von den vorangegangenen Fehlschlägen in Bezug auf die\n\n 3208\n\ndiversen Bauvorhaben sowie den daraus folgenden enormen finanziellen Problemen\n\n 3209\n\nwussten. Zum Jahreswechsel 1997 /1998 nahm X6 sodann Kontakt zu Q\n\n 3210\n\nauf und es kam zu mehreren Treffen und Telefongesprächen, die dazu führten, dass\n\n 3211\n\nX6 Vertrauen fasste. Q, der schnell erkannte, dass er X6 aufgrund\n\n 3212\n\ndessen kaufmännischer Unerfahrenheit für seine Zwecke benutzen konnte, schlug\n\n 3213\n\ndiesem die Gründung eines Immobilienpools in Form einer GbR vor, der neben den\n\n 3214\n\nvier Eigentumswohnungen seine eigenen Immobilien und die der Eheleute T\n\n 3215\n\nenthalten sollte. Er versprach dem Geschädigten wider besseren Wissens, dass die\n\n 3216\n\nBelastungen hinsichtlich der vier Eigentumswohnungen künftig von der GbR\n\n 3217\n\ngetragen würden. Dass all seine Immobiliengeschäfte, die er bis zu diesem Zeitpunkt\n\n 3218\n\ngemeinsam mit dem Ehepaar T getätigt hatte, fehlgeschlagen waren und zu\n\n 3219\n\neinem finanziellen Desaster geführt hatten, verschwieg Q dem Geschädigten\n\n 3220\n\nhingegen, um den gerade geknüpften Geschäftskontakt zu erhalten.\n\n 3221\n\nX6 war froh, jemanden gefunden zu haben, der sich um die Verwaltung seiner\n\n 3222\n\nEigentumswohnungen kümmern wollte, die ihm längst lästig geworden waren. Er\n\n 3223\n\nübergab Q die notwendigen Unterlagen und glaubte, eine ideale Lösung für\n\n 3224\n\nsein Problem gefunden zu haben, da er in der Folgezeit von allen Schwierigkeiten im\n\n 3225\n\nZusammenhang mit den Wohnungen ferngehalten wurde.\n\n 3226\n\nVor diesem Hintergrund war X6 in den nächsten Wochen und Monaten bereit,\n\n 3227\n\nsich an einer Vielzahl von Gesellschaften und Unternehmen zu beteiligen, die ihm\n\n 3228\n\nQ zutrug. Hierzu gehörten u. a. Beteiligungen an den maroden\n\n 3229\n\nGrundstücksgesellschaften M und G2 in T4, die\n\n 3230\n\nQ durch das finanzielle Engagement des Geschädigten X6 erfolglos zu\n\n 3231\n\nretten versuchte.\n\n 3232\n\nAls sich Q angesichts der Verkaufsabsichten des anderweitig Verfolgten\n\n 3233\n\nH6 in Bezug auf die Immobilie C10 nun gezwungen sah, eine Lösung zu\n\n 3234\n\nfinden, die ihm den Einsatz des Objektes im Rahmen der Kaufpreisfinanzierung für\n\n 3235\n\ndie S2 ermöglichte, kam er auf die Idee, den solventen X6 zu\n\n 3236\n\ninvolvieren. Anlässlich eines Termins bei dem X6 betreuenden Steuerberater\n\n 3237\n\nN, an dem auch der rechtskräftig Verurteilte I12 teilnahm, informierte\n\n 3238\n\ner den Geschädigten über die beabsichtigte Gründung der Immobiliengesellschaft\n\n 3239\n\nund den Kauf des Grundstücks C10 einschließlich der Übernahme der Finanzierung\n\n 3240\n\nbei der J Bank. Q gerierte sich dabei gegenüber X6 als erfolgreicher und\n\n 3241\n\nsolventer Geschäftsmann und verschwieg seine katastrophale finanzielle Lage\n\n 3242\n\nebenso wie die der übrigen vorgesehenen GbR-Mitglieder. Er spiegelte dem\n\n 3243\n\nGeschädigten vor, es handele sich um ein lukratives Geschäft ohne finanzielles\n\n 3244\n\nRisiko und verschwieg ihm, dass die J Bank durch falsche Angaben in den\n\n 3245\n\nSelbstauskünften der GbR-Mitglieder zur Genehmigung der Schuldübernahme\n\n 3246\n\ngebracht werden sollte, da ein entsprechender Antrag unter Angabe der wahren\n\n 3247\n\nwirtschaftlichen Verhältnisse keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Er verschwieg\n\n 3248\n\naußerdem, dass schon der Anfang August 1998 mit der J Bank geschlossene\n\n 3249\n\nKreditvertrag auf der Angabe falscher Tatsachen beruht hatte, weshalb die\n\n 3250\n\nnaheliegende Gefahr bestand, dass X6 nach der Übernahme der\n\n 3251\n\nKreditverpflichtungen von der J Bank auf Rückzahlung der gesamten Kreditsumme in\n\n 3252\n\nAnspruch genommen werden würde. Diese Situation konnte jederzeit eintreten, da\n\n 3253\n\nder Darlehensvertrag infolge der Täuschungen mängelbehaftet war und seitens der\n\n 3254\n\nJ Bank jederzeit angefochten werden konnte.\n\n 3255\n\nX6, der davon ausging, dass auch dieses Geschäft einen Zusammenhang mit\n\n 3256\n\ndem von Q erwähnten Immobilienpool habe, erklärte sich irrtumsbedingt mit\n\n 3257\n\ndem Vorhaben einverstanden. Im November 1998 wurde daraufhin ein erster\n\n 3258\n\nGesellschafts-/Übertragungsvertrag geschlossen, den die Beteiligten am 31.12.1998\n\n 3259\n\naus steuerlichen Gründen noch einmal abändern mussten. Die neu gegründete\n\n 3260\n\nT, Q, X6 Grundstücksgesellschaft \"G6\" GbR mit Sitz in\n\n 3261\n\nI4 bestand neben den namentlich erwähnten Personen aus den Eheleuten\n\n 3262\n\nH6, die 8% der Gesellschaftsanteile behielten, um zu vermeiden, dass infolge\n\n 3263\n\nder Übertragung der restlichen Gesellschaftsanteile Grunderwerbsteuer entrichtet\n\n 3264\n\nwerden musste. Dies war auch der Grund für die Neufassung des\n\n 3265\n\nGesellschafts-/Übertragungsvertrages am 31. 12. 1998 gewesen, da die erste\n\n 3266\n\nVereinbarung einen Anteil der Eheleute H6 in Höhe von lediglich 5%\n\n 3267\n\nvorgesehen hatte, was nicht ausgereicht hätte, um die Entstehung der Pflicht zur\n\n 3268\n\nEntrichtung der Grunderwerbsteuer zu verhindern. Die verbleibenden\n\n 3269\n\nGesellschaftsanteile übernahmen Q zu 32% sowie die Angeklagte und X6\n\n 3270\n\nzu je 30%. In § 20 der Vereinbarung wurde sodann festgelegt, dass kein Kaufpreis\n\n 3271\n\nvereinbart sei. Im Gegenzug verpflichteten sich die neuen Gesellschafter jedoch zur\n\n 3272\n\nÜbernahme der Haftung aus dem Darlehensvertrag zwischen der J Bank und den\n\n 3273\n\nEheleuten H6, und zwar jeweils zu den genannten Anteilen.\n\n 3274\n\nIm unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Übertragung der\n\n 3275\n\nGesellschaftsanteile nahm Q Verhandlungen mit dem bereits erwähnten J Bank Mitarbeiter H7 auf, um die Übernahme des Kreditvertrages zu erreichen.\n\n 3276\n\nZusammen mit dem rechtskräftig Verurteilten C11 reichte er neben\n\n 3277\n\nEinkommensnachweisen bezüglich des Geschädigten X6 Bonitätsunterlagen\n\n 3278\n\nüber seine – Q's - finanziellen Verhältnisse und die der Angeklagten ein, die\n\n 3279\n\ninsbesondere in Bezug auf die bereits mehrfach erwähnten Bauvorhaben falsche\n\n 3280\n\nAngaben enthielten. Da die Verantwortlichen der Bank glaubten, sich durch den\n\n 3281\n\nAustausch der Kreditnehmer zumindest nicht zu verschlechtern, boten sie mit\n\n 3282\n\nSchreiben vom 09.02.1999 die Übertragung des Darlehens unter Beibehaltung der\n\n 3283\n\nKonditionen auf die GbR und deren Gesellschafter an. Dieses Angebot akzeptierten\n\n 3284\n\ndie GbR-Mitglieder kurze Zeit später, wobei das Einverständnis des Geschädigten\n\n 3285\n\nX6 vor dem Hintergrund der massiven Täuschungen des Q erfolgte.\n\n 3286\n\nDie vertragliche Übernahme der Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag führte\n\n 3287\n\nbei X6 unmittelbar zu einem Vermögensschaden, da dieser nunmehr gegenüber\n\n 3288\n\nder J Bank in voller Höhe auf Rückzahlung des Darlehens haftete. Dem stand kein\n\n 3289\n\nVermögenszuwachs in entsprechender Höhe gegenüber, weil X6 im Gegenzug\n\n 3290\n\nnur etwa 1/3 der Anteile der Grundstücksgesellschaft erhielt und das\n\n 3291\n\nGesellschaftsvermögen lediglich aus dem hoch belasteten Grundstück in C10\n\n 3292\n\nbestand.\n\n 3293\n\nQ rechnete von Anfang an damit, dass die wirtschaftliche Lage der GbR-Mitglieder eine Rückzahlung des Darlehens zum vereinbarten Zeitpunkt nicht\n\n 3294\n\nzulassen werde und er wusste, dass X6 nur aufgrund seiner falschen\n\n 3295\n\nVersprechungen bereit war, sich an der Grundstücksgesellschaft zu beteiligen und in\n\n 3296\n\ndie Haftungsübernahme einzuwilligen. Ihm war klar, dass der Geschädigte hierzu\n\n 3297\n\nnicht bereit gewesen wäre, wenn er von der Anfechtbarkeit der im August 1998\n\n 3298\n\ngeschlossenen Darlehensvereinbarung und dem hohen Risiko der persönlichen\n\n 3299\n\nInanspruchnahme gewusst hätte. Q hoffte zwar, dass ein regulärer\n\n 3300\n\nSchuldendienst gegenüber der J Bank möglich sein werde; ein Scheitern dieser\n\n 3301\n\nHoffnung und den entsprechenden finanziellen Verlust des Geschädigten X6\n\n 3302\n\nnahm er jedoch billigend in Kauf, da es ihm darauf ankam, die wirtschaftliche Lage\n\n 3303\n\nder Eheleute H6 im Hinblick auf deren Darlehenshaftung zu verbessern, was er\n\n 3304\n\ndadurch erreichte, dass nunmehr auch der zu diesem Zeitpunkt noch solvente\n\n 3305\n\nX6 gegenüber der J Bank in voller Höhe zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet\n\n 3306\n\nwar. Nur auf diese Weise konnte Q erreichen, dass H6 ihm gestattete,\n\n 3307\n\ndie Immobilie in C10 im Rahmen der Finanzierung des Kaufpreises für die S2 einzusetzen.\n\n 3308\n\nKurze Zeit später wurde der wirtschaftliche Vorteil für die Eheleute H6 in Form\n\n 3309\n\neiner Haftungsbegrenzung in Höhe von 400.000 DM manifestiert, mit der sich die\n\n 3310\n\nVerantwortlichen der Bank einverstanden erklärten, weil sie sich aufgrund der\n\n 3311\n\nMithaftung der übrigen GbR-Mitglieder ausreichend abgesichert glaubten. Vor dem\n\n 3312\n\nHintergrund der fortwirkenden Täuschungen Q's willigte X6 auch in diese\n\n 3313\n\nHaftungsbeschränkung ein.\n\n 3314\n\nDie Angeklagte war zwar über die Pläne und das Vorgehen des Q nur\n\n 3315\n\nrudimentär informiert. Ihr war aber zumindest klar, dass die aus ihr, Q, den\n\n 3316\n\nEheleuten H6 und X6 bestehende Gesellschaft ein in C10 liegendes, mit\n\n 3317\n\nGrundpfandrechten belastetes Grundstück erwarb und in diesem Zusammenhang\n\n 3318\n\nkein Kaufpreis zu zahlen, sondern ein bestehender Kredit zu übernehmen war, für\n\n 3319\n\nden sodann auch X6 haftete. Auch hier ließ die Angeklagte dem rechtskräftig\n\n 3320\n\nVerurteilten Q \"freie Hand\" und erklärte sich gewissermaßen blind mit allem,\n\n 3321\n\nwas er tat, einverstanden; dabei nahm sie eine von ihr für möglich gehaltene\n\n 3322\n\nSchädigung des X6 billigend in Kauf.\n\n 3323\n\nObwohl die Bedingungen der Kreditübernahme eine Eintragung der neuen\n\n 3324\n\nEigentumsverhältnisse in das Grundbuch verlangten, blieb es zunächst beim \n\n 3325\n\nStatus quo, da noch immer keine Einigung mit dem Finanzamt im Hinblick auf die\n\n 3326\n\nGrunderwerbsteuer erreicht werden konnte. Noch vor einer Eintragung der \n\n 3327\n\nGbR-Mitglieder ins Grundbuch übertrugen die Eheleute H6 am 28.03.2000 ihre \n\n 3328\n\nGbR-Anteile auf einen Herrn G5, da sie bestrebt waren, gegenüber der J Bank\n\n 3329\n\nvollständig aus der Haftung entlassen zu werden. Dies führte zwar dazu, dass am\n\n 3330\n\n21.07.2000 G5 statt der Eheleute H6 ins Grundbuch eingetragen wurde;\n\n 3331\n\neine Haftungsentlassung erreichten H6 jedoch nicht, da die J Bank sich nicht mit\n\n 3332\n\neiner Übertragung des Darlehens auf G5 einverstanden erklärte.\n\n 3333\n\nSchon bald nach der Darlehensübertragung vom 09.02.1999 traten Störungen im\n\n 3334\n\nSchuldendienst auf, die zu einer Kündigung des Kredites durch die J Bank führten. Nach der Zwangsversteigerung der Immobilie, die einen Erlös in Höhe von ca. einer Million DM einbrachte, wurde der Geschädigte X6 - wie von vornherein absehbar – von der J Bank persönlich in die Haftung genommen. Er konnte das Darlehen jedoch\n\n 3335\n\nmangels finanzieller Mittel nicht zurückführen und sah sich gezwungen, den Weg des\n\n 3336\n\nVerbraucherinsolvenzverfahrens zu beschreiten.\n\n 3337\n\nC. Einstellungen und Abtrennungen\n\n 3338\n\nSoweit der Angeklagten mit der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Dortmund vom\n\n 3339\n\n10.09.2002 weitere Betrugstaten zur Last gelegt worden sind (Anklagepunkt 6/ FA\n\n 3340\n\n66, Anklagepunkt 11/ FA 19, Anklagepunkt 19/ FA 1, Anklagepunkt 20/ FA 3,\n\n 3341\n\nAnklagepunkt 21/ FA 4, Anklagepunkt 22/ FA 6, Anklagepunkt 28/ FA 5,\n\n 3342\n\nAnklagepunkt 31 FA 50 FB 1), hat die Kammer das Verfahren in der\n\n 3343\n\nHauptverhandlung gemäß § 154 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Nr. 1 StPO eingestellt.\n\n 3344\n\nHinsichtlich der Vorwürfe aus der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Frankfurt /\n\n 3345\n\nOder vom 10.07.2007 - die Kammer hatte das diesbezügliche ursprünglich bei dem\n\n 3346\n\nLandgericht Frankfurt / Oder anhängige Verfahren übernommen und mit dem\n\n 3347\n\nvorliegenden Verfahren verbunden - hat die Kammer das Verfahren in der\n\n 3348\n\nHauptverhandlung abgetrennt, da die Angeklagte diese Tatvorwürfe bestritten hat\n\n 3349\n\nund somit eine umfangreiche Beweisaufnahme erforderlich gewesen wäre.\n\n 3350\n\nD. Beweiswürdigung\n\n 3351\n\nDie Feststellungen zur Person der Angeklagten und zum Tatgeschehen beruhen auf\n\n 3352\n\ndem Geständnis der Angeklagten, an dessen Glaubhaftigkeit keine Zweifel bestehen,\n\n 3353\n\ndem verlesenen Bundeszentralregisterauszug vom 20.03.2009, den verlesenen bzw.\n\n 3354\n\nim Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden\n\n 3355\n\nsowie auf den Aussagen der Zeugen Q und C18.\n\n 3356\n\nE. Rechtliche Würdigung\n\n 3357\n\nNach den getroffenen Feststellungen hat sich die Angeklagte wie aus dem Tenor\n\n 3358\n\nersichtlich strafbar gemacht.\n\n 3359\n\nF. Strafzumessung\n\n 3360\n\nBei der Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten\n\n 3361\n\nlassen:\n\n 3362\n\nBesonders strafmildernd wirkte sich aus, dass die Angeklagte in der\n\n 3363\n\nHauptverhandlung ein umfassendes Geständnis abgelegt hat. Durch ihr Geständnis,\n\n 3364\n\ndas zur Überzeugung der Kammer von Reue und Einsicht getragen war, hat die\n\n 3365\n\nAngeklagte eine ansonsten durchzuführende sehr umfangreiche Beweisaufnahme\n\n 3366\n\nerheblich abgekürzt und vereinfacht.\n\n 3367\n\nZu Gunsten der Angeklagten waren auch ihr bis zu der hier festgestellten Tatzeit\n\n 3368\n\nstraffreies und von eigener Arbeit geprägtes Leben sowie der Umstand zu gewichten,\n\n 3369\n\ndass die abzuurteilenden Taten nunmehr elf bis dreizehn Jahre zurückliegen und die\n\n 3370\n\nAngeklagte sich seitdem - somit über einen langen Zeitraum - wieder gesetzestreu\n\n 3371\n\nverhalten hat.\n\n 3372\n\nStrafmildernd war zudem die seit Ende 2003 bei der Angeklagten - als Folge ihrer\n\n 3373\n\nTaten - bestehende, von stationären Klinikaufenthalten begleitete psychische\n\n 3374\n\nErkrankung zu berücksichtigen, welche bis heute fortdauert, ambulant sowie\n\n 3375\n\nmedikamentös behandelt werden muss und die Angeklagte erkennbar belastet.\n\n 3376\n\nStrafermäßigend hat die Kammer darüber hinaus bewertet, dass die von der\n\n 3377\n\nAngeklagten begangenen Straftaten darauf zurückzuführen sind, dass sie - die\n\n 3378\n\nAngeklagte - Anfang 1996 aufgrund unglücklicher Umstände, allerdings auch aus\n\n 3379\n\nGeldgier, in extreme finanzielle Schwierigkeiten geraten war, die es für sie zu lösen\n\n 3380\n\ngalt. Für die Angeklagte sprach ferner, dass sie im Rahmen des ihr vorzuwerfenden\n\n 3381\n\nmittäterschaftlichen Handelns in allen Fällen, verglichen mit dem Haupttäter\n\n 3382\n\nQ, eine untergeordnete MitläufersteIlung einnahm.\n\n 3383\n\nErheblich strafmildernd waren des Weiteren die hier feststellbaren\n\n 3384\n\nrechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerungen zu berücksichtigen. Diese belaufen\n\n 3385\n\nsich beim Landgericht Dortmund nach Eingang der Anklage am 10.09.2002 bis zur\n\n 3386\n\nUrteilsfindung auf insgesamt drei Jahre und neun Monate. Dabei hat die Kammer – entsprechend der Bekanntgabe in der Hauptverhandlung - als Verzögerungszeiten\n\n 3387\n\ndie Zeiträume vom 14.09.2004 (Urteil gegen den früheren Mitangeklagten Q)\n\n 3388\n\nbis zum 06.07.2006 (Anberaumung der zweiten Hauptverhandlung gegen die\n\n 3389\n\nAngeklagte) sowie vom 18.02.2007 (Ablauf von sechs Monaten nach Feststellung\n\n 3390\n\nder erneuten Verhandlungsunfähigkeit am 18.08.2006) bis zum 23.07.2008\n\n 3391\n\n(Anordnung der erneuten Untersuchung der Angeklagten) zugrunde gelegt. In diesen\n\n 3392\n\nZeiträumen hat es die Kammer aufgrund ihrer Überlastung mit vorrangig zu \n\n 3393\n\nbearbeitenden Strafsachen unterlassen, die Verhandlungsfähigkeit der Angeklagten\n\n 3394\n\nüberprüfen zu lassen, obwohl der psychiatrische Sachverständige sowohl im\n\n 3395\n\nRahmen der ersten Hauptverhandlung im Jahre 2004 als auch bei der zweiten\n\n 3396\n\nHauptverhandlung im Jahre 2006 eine Neubegutachtung jeweils nach sechs\n\n 3397\n\nMonaten als sinnvoll bezeichnet hatte.\n\n 3398\n\nDarüber hinaus war die Zeit vom 17.09.2008 (Eingang des Gutachtens zur\n\n 3399\n\nVerhandlungsfähigkeit) bis zum 10.03.2009 (Neuterminierung), in der ebenfalls eine\n\n 3400\n\nFörderung des Verfahrens nicht möglich war, als rechtsstaatswidrige\n\n 3401\n\nVerfahrensverzögerung einzubeziehen.\n\n 3402\n\nDiese erheblichen Verfahrensverzögerungen sind ausschließlich der\n\n 3403\n\nJustizverwaltung zuzurechnen; es handelt sich um einen sehr langen Zeitraum,\n\n 3404\n\nwährend dessen die Angeklagte bei bereits bestehender psychischer Erkrankung\n\n 3405\n\nzusätzlich dem psychischen Druck des gegen sie geführten Strafverfahrens\n\n 3406\n\nausgesetzt war.\n\n 3407\n\nFür die Angeklagte sprach ferner, dass als Schadenswiedergutmachung an die\n\n 3408\n\nGeschädigte X 399.000 DM sowie 85.000 Euro, an die Geschädigten S und\n\n 3409\n\nX4 2.800.000 DM und an die J Bank 180.000 Euro - bezüglich letztgenannter\n\n 3410\n\nZahlung hat die Kammer zugunsten der Angeklagten auch eine Haftungsbefreiung\n\n 3411\n\ndes Geschädigten X6 angenommenen - geleistet wurden.\n\n 3412\n\nHinzu kommt, dass die Angeklagte weiterhin erheblichen Regressforderungen der\n\n 3413\n\nGeschädigten ausgesetzt ist, die sie in ihrer zukünftigen Lebensführung wirtschaftlich\n\n 3414\n\neinschränken werden.\n\n 3415\n\nStrafermäßigend war zudem zu gewichten, dass in den Fällen C8 Bank und J Bank\n\n 3416\n\ndie mangelnde Bonitätsprüfung seitens der Banken die Begehung der Taten\n\n 3417\n\nerheblich vereinfacht und damit gefördert hat. Bei dem Betrug zum Nachteil der J Bank\n\n 3418\n\nist der eingetretene Schaden dadurch erheblich vergrößert worden, dass die\n\n 3419\n\nMitarbeiter der Bank auf einer über den Kreditwunsch der Angeklagten und ihrer\n\n 3420\n\nMittäter um 1,5 Millionen DM hinausgehenden Mindestkreditsumme bestanden.\n\n 3421\n\nStrafmildernd war schließlich zu berücksichtigen, dass die Angeklagte als\n\n 3422\n\nErstverbüßerin und wegen ihrer psychischen Erkrankung besonders strafempfänglich\n\n 3423\n\nsowie haftempfindlich ist und diese Empfindsamkeit aufgrund der bei Verbüßung\n\n 3424\n\neiner Freiheitsstrafe zu erwartenden Trennung von ihrem heute zwölfjährigen Sohn\n\n 3425\n\nzusätzlich verstärkt wird.\n\n 3426\n\nStrafschärfend fiel bei allen Taten der lange Tatzeitraum und die Höhe des jeweils\n\n 3427\n\nentstandenen Schadens ins Gewicht, wenngleich der Angeklagten insoweit zugute\n\n 3428\n\nzu halten war, dass sie das Ausmaß der von ihr mitverursachten Vermögensschäden\n\n 3429\n\naufgrund der Kompliziertheit der von dem gesondert Verurteilten Q gelenkten\n\n 3430\n\nund beherrschten Gesamtvorgänge nicht im Detail überblicken konnte und daher im\n\n 3431\n\nHinblick auf die eingetretenen Vermögensschäden lediglich mit Eventualvorsatz\n\n 3432\n\nhandelte.\n\n 3433\n\nGegen die Angeklagte sprach speziell im Fall X6, dass sie das von diesem ihr\n\n 3434\n\nund ihrem Ehemann entgegengebrachte Vertrauen, das auf dem kollegialen\n\n 3435\n\nVerhältnis zu T beruhte, ausgenutzt und den Geschädigten durch die\n\n 3436\n\nvon ihr zusammen mit Q begangene Straftat an den Rand des\n\n 3437\n\nwirtschaftlichen Ruins getrieben hat, so dass er den Weg des\n\n 3438\n\nVerbraucherinsolvenzverfahrens beschreiten musste.\n\n 3439\n\nAuch der Fall X ist durch einen besonderen Vertrauensbruch und die für die\n\n 3440\n\ngeschädigte Familie schwerwiegenden Folgen - den Verlust sämtlicher Grundstücke\n\n 3441\n\nin einer bereits schwierigen finanziellen Situation- gekennzeichnet. Allerdings darf\n\n 3442\n\ndabei nicht außer Acht gelassen werden, dass sich die Angeklagte, die zur\n\n 3443\n\ndamaligen Zeit aufgrund ihrer Schwangerschaft unter gesundheitlichen Problemen\n\n 3444\n\nlitt, weitgehend im Hintergrund hielt und das diesbezügliche Tatgeschehen von den\n\n 3445\n\nrechtskräftig Verurteilten Q und T bestimmt wurde.\n\n 3446\n\nGegen die Angeklagte sprach schließlich, dass die von ihr zusammen mit ihren\n\n 3447\n\nMittätern begangenen Taten von einer gesteigerten Geldgier gekennzeichnet waren.\n\n 3448\n\nUnter Berücksichtigung aller für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände\n\n 3449\n\nund unter Zugrundelegung des Strafrahmens des § 263 Abs. 1 StGB in der jeweils\n\n 3450\n\nzur Tatzeit geltenden Fassung - ein besonders schwerer Fall lag nach\n\n 3451\n\nGesamtwürdigung aller Zumessungsgesichtspunkte, insbesondere des erheblichen\n\n 3452\n\nZeitablaufs, bei keiner Einzeltat vor - hat die Kammer folgende Einzelstrafen für\n\n 3453\n\nschuldangemessen erachtet:\n\n 3454\n\nTat 1. (X): 1 Jahr und 9 Monate,\n\n 3455\n\nTat 2. (C8 Bank): 10 Monate,\n\n 3456\n\nTat 3. (S und X4): 1 Jahr,\n\n 3457\n\nTat 4. (J Bank): 10 Monate, \n\n 3458\n\nTat 5. (X6): 1 Jahr und 9 Monate Freiheitsstrafe.\n\n 3459\n\nAus vorgenannten Einzelstrafen hatte die Kammer unter zusammenfassender\n\n 3460\n\nWürdigung der Person der Angeklagten und ihrer einzelnen Straftaten eine\n\n 3461\n\nGesamtfreiheitsstrafe zu bilden.\n\n 3462\n\nDabei hat die Kammer vor allem die hohe Strafempfänglichkeit und\n\n 3463\n\nHaftempfindlichkeit der bisher unbestraften Angeklagten und ihre - auch\n\n 3464\n\nkrankheitsbedingte - hohe psychische Belastung durch das Strafverfahren einerseits\n\n 3465\n\nstrafmildernd, die Gesamthöhe des von ihr mitverursachten Vermögensschadens\n\n 3466\n\nandererseits strafschärfend berücksichtigt.\n\n 3467\n\nUnter Berücksichtigung insbesondere der vorgenannten Gesichtspunkte und unter\n\n 3468\n\nangemessener Erhöhung der verhängten höchsten Einzelstrafe von einem Jahr und\n\n 3469\n\nneun Monaten hat die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von\n\n 3470\n\ndrei Jahren und drei Monaten\n\n 3471\n\nals allen Strafzwecken gerecht werdend bestimmt.\n\n 3472\n\nDer Abschluss des Strafverfahrens ist hier allerdings - wie oben bereits ausgeführt rechtsstaatswidrig derart verzögert worden, dass die diesbezügliche im Rahmen der\n\n 3473\n\nStrafmilderungsgründe erfolgte ausdrückliche Feststellung zur Kompensation nicht\n\n 3474\n\ngenügte, sondern es einer darüber hinausgehenden Entschädigung der Angeklagten\n\n 3475\n\nfür ihre mit der überlangen Verfahrensdauer verbundene hohe psychische Belastung\n\n 3476\n\nbedurfte.\n\n 3477\n\nDen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 MRK hat die Kammer im Wege der vom\n\n 3478\n\nBundesgerichtshof entwickelten \"Vollstreckungslösung\" kompensiert, indem sie in der Urteilsformel ausgesprochen hat, dass zur Entschädigung für die überlange\n\n 3479\n\nVerfahrensdauer ein Jahr und vier Monate der gegen die Angeklagte verhängten\n\n 3480\n\nGesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt gelten.\n\n 3481\n\nAus Sicht der Kammer bestehen keine Bedenken, bereits nach Verbüßung der Hälfte\n\n 3482\n\nder danach noch zu vollstreckenden Strafe die Vollstreckung des Restes zur\n\n 3483\n\nBewährung auszusetzen.\n\n 3484\n\nG. Kosten\n\n 3485\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 465 Abs. 1, 467 Abs. 1 und Abs. 4 StPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240787","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2009-05-11/43-kls-6-06","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 181","ref_norm":"181","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/240787","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240787","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2009-05-11/43-kls-6-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/240787","retrieved":"2026-07-09 02:03:49.492415+00:00"}}