{"status":"available","doknr":"OLD242162","ecli":"ECLI:DE:LGDO:2009:0312.4S130.08.00","court":"Landgericht Dortmund","senate":null,"decided":"2009-03-12","aktenzeichen":"4 S 130/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung des Klägers wird das am 01.07.2008 verkündete\n\nUrteil des Amtsgerichts Dortmund abgeändert:\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an die Firma D,\n\nvertreten durch die Geschäftsführerin F 534,55 € (in Worten:\n\nfünfhundertvierunddreißig 55/100 Euro) zuzüglich Zinsen in Höhe von\n\n5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.12.2007 zu\n\nzahlen.\n\nDarüber hinaus wird die Beklagte verurteilt, 43,22 € an die\n\nProzessbevollmächtigten des Klägers zu zahlen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nGründe\n\n 2\n\nI.\n\n 3\n\nGem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen, soweit sich aus dem Nachfolgenden nichts anderes ergibt.\n\n 4\n\nDas Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, das Vermietungsunternehmen habe eine nebenvertragliche Pflicht gegenüber dem Kläger verletzt und könne aus diesem Grunde nicht mehr verlangen als die Beklagte für vergleichbare Anmietungen gezahlt hätte.\n\n 5\n\nHiergegen richtet sich die Berufung des Klägers.\n\n 6\n\nEr ist weiter der Ansicht, ihm stünden auch die weiteren geltend gemachten\n\n 7\n\nMietwagenkosten zu.\n\n 8\n\nEin anderer Tarif habe ihm gar nicht zur Verfügung gestanden, da er noch am\n\n 9\n\nUnfalltage dringend ein Ersatzfahrzeug benötigt habe und zwar sowohl aus beruflichen Gründen als auch wegen seiner Schwerbeschädigung. Das Fahrzeug habe er daher auch unmittelbar nach dem Unfall angemietet.\n\n 10\n\nUnabhängig davon seien die ihm in Rechnung gestellten Kosten aber schon deshalb ersatzfähig, da der Tarif nicht überteuert sei. Eine Vergleichsrechnung auf Basis der Schwacke-Liste 2007 belege, dass die Berechnung nach der Schwacke-Liste sogar zu höheren Kosten komme.\n\n 11\n\nZudem habe eine etwaige Verletzung der Aufklärungspflicht des\n\n 12\n\nMietwagenunternehmens gegenüber dem Geschädigten keine Auswirkungen auf das Verhältnis zwischen dem Geschädigten und dem Schädiger bzw. der\n\n 13\n\nHaftpflichtversicherung des Schädigers.\n\n 14\n\n.\n\n 15\n\nDer Kläger beantragt,\n\n 16\n\ndas angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,\n\n 17\n\n1. 534,55 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über\n\n 18\n\ndem Basiszinssatz seit dem 13.12.2007 zu zahlen und zwar\n\n 19\n\nan die Firma D, vertr. durch die\n\n 20\n\nGeschäftsführerin F\n\n 21\n\n2. und darüber hinaus weitere 43,22 € an die\n\n 22\n\nProzessbevollmächtigten der klägerischen Partei zu zahlen.\n\n 23\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n 24\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n 25\n\nSie verteidigt das angegriffene Urteil.\n\n 26\n\nDer Kläger könne sich nicht darauf berufen, dass ihm keine günstigeren Tarife\n\n 27\n\nzugestanden hätten, da er nicht einmal Preiserkundigungen eingeholt habe.\n\n 28\n\nSie wiederholt ihre Ansicht, dass die Schwacke-Liste als Schätzgrundlage ungeeignet sei und zwar sowohl die Liste aus dem Jahr 2003 als auch die Liste aus dem Jahr 2007.\n\n 29\n\nEine Berechnung auf der Basis der Liste des Frauenhofer-Instituts zeige, dass der\n\n 30\n\nKläger hier für eine Anmietung von 7 Tagen nur 367,53 € bzw. bei 8 Tagen nur 420,03 € hätte aufwenden müssen.\n\n 31\n\nDaneben sei noch zu berücksichtigen, dass das Fahrzeug des Klägers schon 9 Jahre alt gewesen sei und dem Kläger daher kein Fahrzeug aus der Klasse 7 zugestanden habe.\n\n 32\n\nEs müsse eine Herabstufung um mindestens eine weitere Fahrzeuggruppe erfolgen.\n\n 33\n\nII.\n\n 34\n\nDie zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.\n\n 35\n\nDie Beklagte haftet dem Kläger dem Grunde nach aus §§ 7, 17, 18 StVG, 3 PflVG für den Ersatz aller Schäden, die der Kläger kausal aus dem Verkehrsunfall vom\n\n 36\n\n15.11.2007 erlitten hat, da der Versicherungsnehmer der Beklagten den Verkehrsunfall allein verschuldet hat. Dies ist zwischen den Parteien unstreitiq.\n\n 37\n\nZu dem gemäß § 249 BGB zu. erstattenden Schaden gehören auch die mit der\n\n 38\n\nvorliegenden Klage geltend gemachten weiteren Mietwagenkosten in Höhe von\n\n 39\n\n534,55 €. Da der Kläger den Rechnungsbetrag bislang nicht an die Mietwagenfirma bezahlt hat, ist er berechtigt, Zahlung des Betrages an das im Tenor näher bezeichnete Mietwagenunternehmen zu verlangen.\n\n 40\n\nDie mit Rechnung vom 23. November 2007 geforderten Mietwagenkosten in Höhe von 1.034,35 € für die Zeit vom 15.11. bis zum 22.11.2007 sind nicht überteuert und daher nicht aufgrund eines erhöhten Unfallersatztarifes nicht zuzusprechen.\n\n 41\n\nDie Kammer hat die tatsächlich in Rechnung gestellten Mietwagenkosten in Höhe von insgesamt 1.034,35 € mit den Mietwagenkosten, die nach dem Normaltarif ausweislich des Schwacke-Mietpreisspiegels 2007 durchschnittlich in Rechnung gestellt werden, verglichen.\n\n 42\n\nDieser Vergleich belegt, dass überhaupt kein überhöhter Unfallersatztarif von Seiten der Klägerin in Rechnung gestellt worden ist.\n\n 43\n\nNach der Schwacke-Mietpreisliste zuzüglich eines Aufschlags von 20 % für die\n\n 44\n\nUnfallsituation, würden sich die Kosten auf 1.038,95 € belaufen; sie lägen also\n\n 45\n\ngeringfügig über den tatsächlich angefallenen Kosten und dies obwohl die Kammer\n\n 46\n\nbereits einen Abzug von 10 % auf die Mietkosten vorgenommen hat, da das vom Kläger angemietete Fahrzeug und das geschädigte Fahrzeug beide der Klasse 7 zuzuordnen sind.\n\n 47\n\nEntgegen der Ansicht der Beklagten hielt die Kammer einen höheren Abzug als 10 % nicht für gerechtfertigt. Insbesondere aufgrund des Alters des verunfallten Fahrzeugs war ein höherer Abzug nicht gerechtfertigt.\n\n 48\n\nIm Einzelnen berechnet sich der oben angegebene Vergleichsbetrag bei einem\n\n 49\n\nFahrzeug der Gruppe 7 und dem Postleitzahlenbereich des Klägers ,,442\" bei einer Mietzeit von 8 Tagen wie folgt:\n\n 50\n\nTagestarif (1x) 119,51 €\n\n 51\n\nWochentarif (1x) 661,90 €\n\n 52\n\nZwischensumme: 781,41 €\n\n 53\n\nabzüglich 10 % wegen\n\n 54\n\nersparter Eigenaufwendungen ./. 78,14 €\n\n 55\n\nZwischensumme: 703,27 €\n\n 56\n\nzzgl. Aufschlag 20 % 140,65 €\n\n 57\n\nZwischensumme: 843,92 €\n\n 58\n\nzuzüglich Kosten Vollkasko\n\n 59\n\nTagestarif (1 x) 26,18 €\n\n 60\n\nWochentarif (1x) 168,85 €\n\n 61\n\nGesamtsumme 1.038,95 €\n\n 62\n\nDie Kammer hat zudem auch einen Vergleich mit dem Mietpreisspiegel, der vom\n\n 63\n\nFrauenhofer-Institut ermittelt wurde, vorgenommen. Dieser liegt mit 473,31 € zwar unter dem vom Kläger geforderten Mietpreis. Wie der Schwacke-Automietpreisspiegel ist jedoch auch der Mietpreisspiegel des Frauenhofer-Institutes nicht unumstritten. Nicht berücksichtigt sind bei dieser Preisliste z.B. die Ersatzansprüche für die gesonderten Zustellkosten sowie für einen weiteren Fahrer. Kritisiert wird zudem, dass zur Erstellung der Liste eine zu geringe Zahl an Stichproben erhoben wurde und dass mittelständische Unternehmen zu wenig oder nahezu gar nicht berücksichtigt wurden.\n\n 64\n\nDie Kammer sieht daher keinen Grund, in Abweichung ihrer bisherigen ständigen\n\n 65\n\nRechtsprechung als Vergleichsgrundlage den Schwacke-Automietpreisspiegel nicht\n\n 66\n\nmehr anzuwenden.\n\n 67\n\nDie Beklagte kann der Rechnung dem Kläger auch nicht entgegenhalten, dass sie\n\n 68\n\nHinweispflichten verletzt habe.\n\n 69\n\nDies folgt schon daraus, dass eine etwaige Verletzung der Hinweispflichten durch das Vermietungsunternehmen gegenüber dem Kläger keinen Einfluss auf das Verhältnis zwischen Schädiger und Geschädigtem, hier also zwischen dem Kläger und dem Unfallgegner bzw. der Beklagten als dessen Haftpflichtversicherung hat.\n\n 70\n\nIm Übrigen liegt ein Verstoß gegen eine Hinweispflicht nicht vor, weil die Klägerin\n\n 71\n\nkeinen überhöhten Betrag in Rechnung gestellt hat, wie die Vergleichsrechnung gezeigt hat.\n\n 72\n\nAuch ein eigener Verstoß des Klägers gegen die bestehende\n\n 73\n\nSchadensminderungspflicht ist nicht festzustellen.\n\n 74\n\nBei den Preisen des Mietwagenunternehmenes, bei dem der Kläger ein Fahrzeug\n\n 75\n\nangemietet hat, handelt es sich um Preise, die im üblichen Rahmen liegen. Der Kläger war daher nicht verpflichtet, weitere Angebote einzuholen. Nach Auffassung der Kammer reicht die Schadensminderungspflicht des Geschädigten i.S.d. § 254 BGB nicht so weit.\n\n 76\n\nDer Anspruch auf die zuerkannten Zinsen und auf Erstattung der außergerichtlich\n\n 77\n\nangefallenen Rechtsanwaltsgebühren folgt aus §§ 280 Abs. 1 u. 2, 286, 288 BGB.\n\n 78\n\nIII.\n\n 79\n\nDie Entscheidungen zur Kostentragung und vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf\n\n 80\n\nden §§ 91, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n 81\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, da Gründe gern. § 543 Abs. 2 ZPO nicht\n\n 82\n\nvorliegen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/242162","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2009-03-12/4-s-130-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/242162","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/242162","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2009-03-12/4-s-130-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/242162","retrieved":"2026-07-09 02:05:44.060213+00:00"}}