{"status":"available","doknr":"OLD244857","ecli":"ECLI:DE:LGDO:2009:0105.39QS238.08.00","court":"Landgericht Dortmund","senate":null,"decided":"2009-01-05","aktenzeichen":"39 Qs 238/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Beschwerde des ehemals Angeklagten vom 08.12.2008 wird der Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 28.11.2008, mit dem der Antrag auf Pflichtverteidigerbestellung zurückgewiesen wurde, aufgehoben.\n\nDem ehemals Angeklagten wird auf seinen Antrag vom 08.10.2008 Rechtsanwalt Dr. G, Bstraße, ## ##### E, als Pflichtverteidiger beigeordnet.\n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens und die diesbezüglichen notwendigen Auslagen des Beschuldigten fallen der Staatskasse zur Last.\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n 2\n\nDie Beschwerde ist als durch den Verteidiger im Namen des ehemals Angeklagten, von dessen gesetzlichen Betreuer er beauftragt wurde, auszulegen und als solche zulässig. \n\n 3\n\nDie Beschwerde ist begründet.\n\n 4\n\nZwar ist die rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers nach Verfahrensbeendigung durch Einstellung nach § 153 Abs.2 StPO auf Grund der §§ 140 ff StPO grundsätzlich unzulässig , jedoch ist von diesem Grundsatz abzuweichen, wenn der Beiordnungsantrag bereits vor Verfahrensbeendigung gestellt war und die Voraussetzungen für eine Beiordnung zu diesem Zeitpunkt vorlagen, eine Entscheidung darüber jedoch aus gerichtsinternen Gründen unterblieben ist (vgl. LG Schweinfurt StraFo 2006, 25 mwN; LG Osnabrück StV 2001, 447).\n\n 5\n\nEine solche Ausnahme liegt hier vor.\n\n 6\n\nZum Zeitpunkt der Zustellung des Strafbefehls vom 30.09.2008 wäre dem Angeklagten gemäß § 140 Abs.2 StPO ein Pflichtverteidiger zu bestellen gewesen. Zunächst war die Sach- und Rechtslage nicht unproblematisch, da sich in den Akten ein Sachverständigengutachten über die geistige Verfassung des seit mehreren Jahren unter weitreichender gesetzlicher Betreuung stehenden Angeklagten befindet, das Aussagen zu dessen Schuldfähigkeit enthält. Ein entsprechendes umfassendes Akteneinsichtsrecht steht nur dem Verteidiger zu. Entscheidend war darüber hinaus nach dem Inhalt des Gutachtens – wenn auch aus dem Jahr 2007 – die Bestellung eines Verteidigers geboten, da die seit Jahren diagnostizierte schizoaffektive Psychose einen konkreten Anhaltspunkt für die Unfähigkeit des ehemals Angeklagten zur Selbstverteidigung bot.\n\n 7\n\nEtwas anderes könnte nur dann gelten, wenn der Antrag des Wahlverteidigers auf Bestellung als Pflichtverteidigers erst nach Mitteilung über die Absicht des Gerichts, nach § 153 Abs.2 StPO zu verfahren, gestellt worden wäre (vgl. LG Hildesheim NStZ-RR 2003, 115f), was hier indes nicht der Fall ist. Eine Einstellung des Verfahrens stand zum Zeitpunkt des Antrags auf Pflichtverteidigerbestellung nicht in Rede.\n\n 8\n\nDie Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 467 Abs.1 StPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244857","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2009-01-05/39-qs-238-08","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/244857","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244857","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2009-01-05/39-qs-238-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/244857","retrieved":"2026-07-09 02:08:49.974226+00:00"}}