{"status":"available","doknr":"OLD258010","ecli":"ECLI:DE:LGDO:2008:0131.7O461.07.00","court":"Landgericht Dortmund","senate":null,"decided":"2008-01-31","aktenzeichen":"7 O 461/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie einstweilige Verfügung vom 02.01.2008\n\nwird aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer \n\neinstweiligen Verfügung gegen die Verfügungsbeklagten wird\n\nzurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfügungsverfahrens trägt der Verfügungskläger.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Verfügungskläger kann die Vollstreckung der \n\nVerfügungsbeklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von\n\n110 % des zur Vollstreckung gestellten Betrages abwenden. \n\n1\n\nTatbestand\n\n 2\n\nDer Verfügungskläger ist Rechtsanwalt in E und steht unstreitig mit den Verfügungsbeklagten, die ebenfalls als Rechtsanwälte in E tätig sind im Wettbewerb.\n\n 3\n\nDie Verfügungsbeklagten nutzen für ihren Internetauftritt die domain\n\n 4\n\n\"anwaltskanzlei-E.de\". Die entsprechenden Adressen werden neben dem Internetauftritt auch im Telefonbuch, auf dem Briefpapier und in den Gelben Seiten genutzt.\n\n 5\n\nBis zur Aufforderung durch den Verfügungskläger unter dem 17.12.2007 waren auf der Internetseite der Anwaltskanzlei die Verfügungsbeklagten zu 2) und 3) nicht im Impressum aufgeführt.\n\n 6\n\nWegen der Einzelheiten wird insoweit auf die Abbildungen der Internetseiten\n\n 7\n\n(Anlage A 1, BI. 7 ff.) Bezug genommen.\n\n 8\n\nMit der Aufforderung vom 17.12.07 war eine Abmahnung der Verfügungsbeklagten\n\n 9\n\nverbunden, das gerügte wettbewerbswidrige Verhalten abzustellen und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben (vgl. Anlage A 4).\n\n 10\n\nDie Verfügungsbeklagten reagierten in der Weise, dass sie das Impressum des Internetauftritts in der Weise veränderten, dass sie alle namentlich aufgeführt wurden, wie auf der Abbildung (Anlage A 6 , BI. 29) ersichtlich.\n\n 11\n\nDer Verfügungsbeklagte zu 1) mahnte darüber hinaus seinerseits den Verfügungskläger ab, ein aus seiner Sicht wettbewerbswidriges Verhalten zu unterlassen. Die geforderte Unterlassungserklärung wurde nicht abgegeben.\n\n 12\n\nDie Verfügungsbeklagten zu 1) und 2) sind bei der Rechtsanwaltskammer in Hamm an der L-str. ## registriert, die Verfügungsbeklagte zu 2) mit dem Zusatz clo RA M, die Verfügungsbeklagte zu 3) unter der Anschrift I-str. ###.\n\n 13\n\nDer Verfügungskläger beantragte unter dem 28.12.2007 gegen die Verfügungsbeklagten den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit der Begründung, dass diese wettbewerbswidrig durch den genannten Internetauftritt .anwaltskanzlei-E.de\" eine unlautere Spitzenstellungswerbung betrieben, durch die sich eine Gefahr der Irreführung ergebe.\n\n 14\n\nAußerdem hätten die Verfügungsbeklagten entgegen § 5 des TMG nicht die erforderlichen Angaben im Impressum des Internetauftritts gemacht. Zunächst hätten die Namen der Verfügungsbeklagten zu 2) und 3) gefehlt und die Angabe der berufsrechtlichen Vorschriften. Nach der unzureichenden Ergänzung fehle immer noch die Angabe über die rechtliche Art der Zusammenarbeit. \n\n 15\n\nUnter dem 02.01.2008 wurde antragsgemäß die beqehrte einstweiliqe Verfüqunq erlassen.\n\n 16\n\nDie Verfügungsbeklagten legten gegen den am 04.01.2008 zugestellten\n\n 17\n\nBeschluss unter dem 07.01.2008 ,Widerspruch ein.\n\n 18\n\nDer Verfügungskläger beantragt,\n\n 19\n\ndie einstweilige Verfügung vom 02.01.2008 aufrecht zu erhalten.\n\n 20\n\nDie Verfügungsbeklagten beantragen,\n\n 21\n\ndie einstweilige Verfügung vom 02.01.2008 aufzuheben und den Antrag\n\n 22\n\nauf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.\n\n 23\n\nDie Verfügungsbeklagten bestreiten eine Gefahr der Irreführung durch ihren Internet-auftritt und bestreiten auch, dass dadurch eine Alleinstellungsbehauptung in unzuläs-\n\n 24\n\nsiger Weise gegeben sei.\n\n 25\n\nSie bestreiten weiter, dass ein Verstoß gegen die für das Impressum einzuhaltenden\n\n 26\n\nVorschriften gegeben sei und dass überhaupt schützenswerte Verbraucherinteressen beeinträchtigt seien.\n\n 27\n\nWegen der Einzelheiten des Vortrages und der zitierten Rechtsprechung wird auf den Schriftsatz vom 07.01.2008 Bezug genommen.\n\n 28\n\nEntscheidungsgründe\n\n 29\n\nDie einstweilige Verfügung war aufzuheben und der Antrag auf Erlass war zurückzuwelsen, da der Verfügungskläger letztlich nicht glaubhaft gemacht hat, dass durch eine unzulässige Spitzenstellungswerbung sowie durch ein unvollständiges Impressum ein wettbewerbswidriges Verhalten der Verfügungsbeklagten gegeben ist.\n\n 30\n\nZwar ist es zutreffend, dass z.B. durch die Verknüpfung der Ortsbezeichnung E\n\n 31\n\nmit einer Tauchschule und der Verwendung des entsprechenden Namens im\n\n 32\n\ngeschäftlichen Verkehr eine wettbewerbswidrige unzulässige\n\n 33\n\nSpitzenstellungswerbung betrieben wird.\n\n 34\n\nNach nochmaliger Prüfung lassen sich die Grundsätze dieser in der Antragsschriftzitierten Entscheidungen unter Berücksichtigung der zutreffenden Erwägungen in der Widerspruchsschrift aber nicht auf den vorliegenden Fall übertragen.\n\n 35\n\nDies wäre der Fall, wenn von der Verwendung des im Tatbestand zitierten\n\n 36\n\nInternetauftritts die wettbewerbswidrige Behauptung der Alleinstellung in E\n\n 37\n\nausginge, was schon deswegen nicht gegeben ist, weil im Geschäftsverkehr und sich\n\n 38\n\nin den für Anwaltsdienstleistungen interessierenden Kreisen allgemein bekannt ist,\n\n 39\n\ndass es in E eine Vielzahl von Rechtsanwälten gibt.\n\n 40\n\nAus den vorgenannten Erwägungen ist anders, als bei der Bezeichnung \"Tauchschule E\" auch keine unzulässige Spitzenstellungswerbung\n\n 41\n\n(vgl. OLG Hamm, GRUR-RR 2003, 289 f) zu entnehmen, weil hier allein die Verknüpfung mit dem Ortsnamen E keine weiterem Rückschlüsse auf Umfang und\n\n 42\n\nGröße der Anwaltskanzlei der Verfügungsbeklagten zulässt und von daher auch vom\n\n 43\n\nVerkehr nicht so eingeschätzt werden kann, als wolle man sich mit der Verwendung\n\n 44\n\ndieser Internet domain in bestimmte Weise von den anderen Rechtsanwälten in E abheben.\n\n 45\n\nSoweit mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auch eine unvollständige Anbieterkennung im Impressum gerügt wurde, war die Verfügung ebenfalls nicht aufrecht zu erhalten, da im Ergebnis durch die noch fehlenden Angaben die Schutzinteressen der Verbraucher beziehungsweise des Wettbewerbs nicht in so erheblicher Weise beeinträchtigt sind, dass die Verfügung aufrecht zu erhalten war.\n\n 46\n\nFraglich ist schon, ob überhaupt eine Gefahr der Irreführung bestand, da die einzelnen Anwälte beim Aufrufen der entsprechenden Seiten des Internet Auftritts jeweils abgebildet und näher beschrieben wurden.\n\n 47\n\nNach Auffassung des Gerichts sind aber allein die Auslassungen im Impressum nicht\n\n 48\n\ngeeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber oder der Verbraucher mehr\n\n 49\n\nals unerheblich zu beeinträchtigen, wie § 3 UWG es für einen unzulässigen Wettbewerbsverstoß verlangt.\n\n 50\n\nDabei war zu berücksichtigen, dass die Dienstleistungen der Verfügungsbeklagten\n\n 51\n\nnicht unmittelbar über das Internet erbracht werden\" so dass das Nichtaufführen eines Namens für die Wettbewerber schon keine Beeinträchtigung bedeutet.\n\n 52\n\nEine solche wesentliche Beeinträchtigung von Verbraucherinteressen kann auch durch die weiteren Auslassungen im Impressum nicht erkannt werden, da die Verbraucher, die Anwaltsleistungen entgegennehmen wollen sich zu den Anwälten begeben müssen dann unmittelbar mit Ihnen in Kontakt treten müssen. Dabei kontrahieren sie mit den Anwälten, die nach außen sichtbar die Kanzlei betreiben. Diese können von Ihnen ggf. auch im Haftungsfall in Anspruch genommen werden, so dass eine wesentliche Beeinträchtigung von Verbraucherinteressen nicht ersichtlich ist.\n\n 53\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 6, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258010","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2008-01-31/7-o-461-07","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/258010","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258010","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2008-01-31/7-o-461-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/258010","retrieved":"2026-07-09 02:22:28.526584+00:00"}}