{"status":"available","doknr":"OLD258052","ecli":"ECLI:DE:LGDO:2008:0130.4S145.07.00","court":"Landgericht Dortmund","senate":null,"decided":"2008-01-30","aktenzeichen":"4 S 145/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 22.8.2007 abgeändert und wie folgt neu gefasst:\n\nDie Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 25,00 € (i.W. fünfundzwanzig Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.12.2006 zu zahlen.\n\nDie Klage im Übrigen wird abgewiesen.\n\nDie Kosten der ersten Instanz und des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nGründe:\n\n 2\n\nI.\n\n 3\n\nDie Parteien streiten über Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 24.11.2006 auf der Autobahn A 45 in Dortmund, wobei die Haftung der Beklagten dem Grunde nach unstreitig ist. Die Parteien streiten über die Höhe des Ersatzanspruches.\n\n 4\n\nErstinstanzlich hat die Klägerin folgenden Schaden geltend gemacht:\n\n 5\n\nWiederbeschaffungswert netto lt. Gutachten 9.052,00 €\n\n 6\n\nabzüglich Restwert netto lt. Gutachten minus 3.400,00 €\n\n 7\n\nAbschleppkosten netto 111,00 €\n\n 8\n\nSachverständigenkosten netto 756,70 €\n\n 9\n\nNebenkostenpauschale 25,00 €\n\n 10\n\nHierauf haben die Beklagten 5.781,49 € gezahlt.\n\n 11\n\nDie Klägerin hat unstreitig am 5.12.2006 einen höheren Restwert erzielt und das Fahrzeug für 4.137,93 € veräußert. Die Klägerin meint, dass ihr dieser nicht angerechnet werden könne, da sie überobligationsmäßige Anstrengungen unternommen habe, um diesen höheren Restwert zu erzielen.\n\n 12\n\nDie Beklagte hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, der von ihr zwischenzeitlich am 20.12.2006 angebotene Restwert von 4.654,31 € netto müsse bei der Schadensberechnung zugrunde gelegt werden.\n\n 13\n\nErstinstanzlich hat das Amtsgericht Dortmund mit Urteil vom 22.8.2007 die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 714,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 16.12.2006 verurteilt.\n\n 14\n\nHiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten.\n\n 15\n\nSie beantragen nunmehr,\n\n 16\n\ndas Urteil des Amtsgerichts Dortmund, Aktenzeichen 427 C 6713/07, vom 22.8.2007 abzuändern, soweit eine höhere Verurteilung als zu 25,00 € nebst dazugehörigen Zinsen erfolgt ist und insoweit die Klage abzuweisen.\n\n 17\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n 18\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n 19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes kann auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils sowie die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen werden.\n\n 20\n\nII.\n\n 21\n\nDie Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet.\n\n 22\n\nDie Klägerin hat gegen die Beklagte unstreitig dem Grunde nach einen Anspruch auf Ersatz ihres Schadens gemäß der §§ 7, 17, 18 StVG, 3 PflVG.\n\n 23\n\nDas Amtsgericht ist in der Entscheidung zutreffend davon ausgegangen, dass der von der Klägerin erzielte Nettorestwert von 4.137,93 € bei der Schadensberechnung in Ansatz zu bringen war. Soweit die Klägerin meint, dass ihr dieser wegen überobligationsmäßiger Umstände, mit der sie diesen Restwert erwirtschaftet habe, nicht in Ansatz zu bringen sei, folgt die Kammer ebenso wenig wie das Amtsgericht dieser Auffassung. Anhaltspunkte dafür, dass überobligationsmäßige Anstrengungen unternommen wurden, liegen nicht vor. Bei dem Erwerber handelt es sich um einen Autohandel, der direkt gegenüber dem Firmengelände der Klägerin liegt. Das Amtsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass von überobligatorischen Anstrengungen nicht geredet werden könne, wenn die Klägerin, so wie sie dies üblicherweise als Autohaus mache, mehrere Angebote einhole, bevor sie die Veräußerung vornehme. Dass hierbei Anstrengungen unternommen wurden, die von diesen üblichen Anstrengungen, wie jeder Veräußerer sie unternehmen würde, abweichen, ist nicht ersichtlich.\n\n 24\n\nAuch das Restwertangebot der Beklagten vom 20.12.2006 ist nach Auffassung der Kammer nicht maßgebend. Zu diesem Zeitpunkt war das Fahrzeug bereits veräußert. Dass die Klägerin auf ein solches Angebot der Beklagten nicht gewartet hat, ist ihr ebenfalls nicht anzulasten. Der Unfall ereignete sich bereits am 24.11.2006. Dass die Klägerin somit Anfang Dezember 2006 das Auto veräußert hat, kann ihr nicht entgegen gehalten werden. Dass die Beklagte ihrerseits ein Restwertangebot erteilen wollte, hatte sie zuvor auch nicht mitgeteilt. Auch dieser Restwert ist daher außer Ansatz zu lassen.\n\n 25\n\nDas Urteil des Amtsgerichts Dortmund war nur deshalb abzuändern, weil versehentlich bei der Schadensberechnung von dem bereits in Ansatz gebrachten Nettorestwert von 4.137,93 €, für das das Fahrzeug veräußert wurde, nochmals die Mehrwertsteuer in Abzug gebracht wurde. Die Schadensberechnung ergibt sich daher vorliegend wie folgt:\n\n 26\n\nWiederbeschaffungswert netto lt. Gutachten 9.051,72 €\n\n 27\n\nabzüglich tatsächlich erzielter Nettorestwert - 4.137,93 €\n\n 28\n\nAbschleppkosten netto 111,00 €\n\n 29\n\nSachverständigenkosten netto 756,70 €\n\n 30\n\nUnkostenpauschale 25,00 €\n\n 31\n\nGesamt 5.805,49 €\n\n 32\n\nabzüglich gezahlt - 5.781,49 €\n\n 33\n\nRestanspruch 25,00 €\n\n 34\n\nDa bis auf die Unkostenpauschale in Höhe von 25,00 € der gesamte Schaden bereits abgegolten ist, war die Berufung der Beklagten, die die Abänderung des Urteils nur insoweit begehrt hat, mithin begründet.\n\n 35\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.\n\n 36\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit erfolgt aus §§ 708 Nr. 10 ZPO.\n\n 37\n\nDie Revision war nicht gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, da die vorliegende Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258052","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2008-01-30/4-s-145-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/258052","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258052","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2008-01-30/4-s-145-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/258052","retrieved":"2026-07-09 02:22:32.033443+00:00"}}