{"status":"available","doknr":"OLD258504","ecli":"ECLI:DE:LGDO:2008:0115.1O69.07.00","court":"Landgericht Dortmund","senate":null,"decided":"2008-01-15","aktenzeichen":"1 O 69/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.\n\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden\n\nBetrages vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nTatbestand\n\n2\n\nDer Kläger nimmt die Beklagte als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Herrn\n\n3\n\nG (im Folgenden S -Schuldner- genannt) auf Rückzahlung von Zahlungen in\n\n4\n\nAnspruch, die die Beklagte nach Ansicht des Klägers in anfechtbarer Weise erhalten\n\n5\n\nhabe.\n\n6\n\nAm 1.3.2006 ist über das Vermögen des S das Insolvenzverfahren eröffnet worden\n\n7\n\nund der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt worden. Der Kläger erklärt die Insolvenzanfechtung gegenüber der Beklagten und verlangt Rückzahlung von 96.000 €, die an die Beklagte aufgrund Abtretung von der Drittschuldnerein, der Stadtwerke M GmbH gezahlt worden waren.\n\n8\n\nZur zeitlichen Abfolge:\n\n9\n\n- 23.9.2003 Kündigung des Kreditengagements der Volksbank I e.G gegenüber\n\n10\n\n  S und Fälligstellung von 155.790,72 € (BI. 13).\n\n11\n\n- 24.11.2003 S gibt die eidesstattliche Versicherung ab.\n\n12\n\n-17.2.2004 Antrag der O BKK auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen\n\n13\n\nS (BI. 10)\n\n14\n\n-15.3.2004 Beschluss des AG Mühlhausen, durch den die Eröffnung mangels\n\n15\n\nMasse abgelehnt wird (BI. 12).\n\n16\n\n-1.4.2004 Abtretung einer Forderung von 100.000 € gegen S von der Volksbank\n\n17\n\nI e.G. an die Beklagte (BI. 15).\n\n18\n\n-14.4./19.4.2004 Abtretung der laufenden Einnahmen des S in Höhe von 4000 €\n\n19\n\nje Monat aus einem Dienstleistungsvertrag mit der Stadtwerke M\n\n20\n\nGmbH (im Folgenden DrittS) an Beklagte und zwar in Höhe von insgesamt\n\n21\n\n100.000€(BL 15).\n\n22\n\n- 26.4.2004 bis 20.3.2006 monatliche Zahlungen von 4000 €, insgesamt 96.000 €\n\n23\n\nder DrittS an die Beklagte.\n\n24\n\n- Juni 2005 Kündigung der Geschäftsbeziehung seitens der Beklagten gegenüber\n\n25\n\nS und Fälligstellung von 102.112,17 €.\n\n26\n\n-12.7.2005 Angebot der Beklagten an S auf Verzicht von Vollstreckungsmaßnahmen\n\n27\n\nfür den Fall der weiteren Rückführung des Kredites (BI. 17).\n\n28\n\n-1.8.2005 Erweiterung der Abtretung durch S an die Beklagte wegen eines weiteren\n\n29\n\nBetrages von 80.000 € (BI. 20).\n\n30\n\n- 25.8.2005 Antrag der BKK Q auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen S.\n\n31\n\n- 23.12.2005 Der Kläger wird zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt (vgl. BI. 45).\n\n32\n\n- Februar 2006 Korrespondenz des Klägers als vorläufiger Insolvenzverwalter mit\n\n33\n\nder Beklagten (BI. 49,50).\n\n34\n\n1.3.2006 Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen S und Bestellung des Klägers\n\n35\n\nzum Insolvenzverwalter (BI. 9).\n\n36\n\n-12.10./30.10.2006 Der Kläger begleicht die Restforderung der Beklagten und\n\n37\n\ndiese verzichtet im Gegenzug auf weitere Sicherungsrechte (vgl. BI. 39 und\n\n38\n\nForderungsaufstellung der Beklagten BI. 40 ff).\n\n39\n\n19.3.2007 Klage und Insolvenzanfechtung hinsichtlich der Abtretung und Zahlung\n\n40\n\nder laufenden Einnahmen an die Beklagte.\n\n41\n\nDer Kläger meint, die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zeige, dass S bereits\n\n42\n\n2003 zahlungsunfähig gewesen sei. Jedenfalls sei gem. § 139 II lnsO bereits auf den\n\n43\n\n1. zulässigen und begründeten Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens abzustellen,\n\n44\n\nwenn mehrere Anträge gestellt würden, auch wenn das Verfahren erst aufgrund\n\n45\n\neines späteren Antrages eröffnet worden sei. Damit sei für die Frist der An-\n\n46\n\nfechtbarkeit der erste, wenn auch zurückgewiesene Antrag vom 17.2.2004 maßgeblich.\n\n47\n\nDie Abtretung stelle jedenfalls eine inkonkrugente Deckung dar und sei daher\n\n48\n\ngem. § 131 InsO anfechtbar.\n\n49\n\nDer Kläger beantragt,\n\n50\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an ihn 96.000 € nebst Zinsen in\n\n51\n\nHöhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit\n\n52\n\nRechtshängigkeit zu zahlen.\n\n53\n\nDie Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.\n\n54\n\nDie Beklagte bestreitet eine Zahlungsunfähigkeit des S bereits 2003 und ist der Ansicht,\n\n55\n\nauf den 1. Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens komme es nicht an, da\n\n56\n\nzwischen diesem und dem 2. Antrag ein Zeitraum von mehr als 2 Jahren liege. Damit\n\n57\n\nkönne der Kläger allenfalls die Handlungen anfechten, die 3 Monate vor der Eröffnung\n\n58\n\ndes Insolvenzverfahrens und damit von Dezember 2005 bis Februar 2006 vorgenommen\n\n59\n\nworden seien. Allerdings stehe dem entgegen, dass diese Zahlungen aus der bereits\n\n60\n\nfrüher erfolgten Abtretung folgen würden und damit keine inkongruente Deckung\n\n61\n\ngegeben sei. Dies ergebe sich auch aus der von der Beklagten mit S getroffenen Vollstreckungsaufschubvereinbarung.\n\n62\n\nDazu verweist die Beklagte auf eine Entscheidung\n\n63\n\ndes OLG Köln (NZI 2001,262) und des BGH (NJW 3003, 3347).\n\n64\n\nSchließlich verweist die Beklagte auf die Korrespondenz der Parteien vor Eröffnung\n\n65\n\ndes Insolvenzverfahrens. Sie meint, damit habe der Kläger auf die nunmehr geltend\n\n66\n\ngemachten Insolvenzanfechtungsansprüche verzichtet, nachdem sie ihrerseits von der\n\n67\n\nEinleitung von Zwangsversteigerungs-maßnahmen abgesehen habe. Im Übrigen habe\n\n68\n\nsie auch auf weitere Sicherungsrechte verzichtet, nachdem der Kläger ihre Restforderung ausgeglichen habe.\n\n69\n\nDazu ist der Kläger der Ansicht, eine Vereinbarung sei zwischen den Parteien nicht zustande gekommen, denn es müsse zwischen der Tätigkeit des Klägers vor und nach\n\n70\n\nEröffnung des Insolvenzverfahrens unterschieden werden. Jedenfalls habe die Beklagte\n\n71\n\naus der Grundschuld volle Befriedigung erreicht, soweit sie auf weitere Sicherheiten\n\n72\n\nverzichtet habe, sei sie nur einer weiteren Anfechtung zuvorgekommen.\n\n73\n\nWegen des weiteren Vortrages der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze\n\n74\n\nnebst Anlagen Bezug genommen.\n\n75\n\nEntscheidungsgründe\n\n76\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n77\n\nDer Kläger kann aufgrund erfolgter Insolvenzanfechtung von der Beklagten nicht Rückzahlung von 96.000 € verlangen.\n\n78\n\nInsoweit kann dahingestellt bleiben, ob die Voraussetzungen der Insolvenzanfechtung gegeben sind.\n\n79\n\nJedenfalls hat der Kläger seine Anfechtungsrechte insoweit verwirkt.\n\n80\n\nBereits als vorläufiger Insolvenzverwalter hat der Kläger ausdrücklich die Ratenzahlungen\n\n81\n\nan die Beklagte angesprochen und unter Hinweis auf diese Zahlungen die Beklagte\n\n82\n\ngebeten, von weiteren Zwangsvollstreckungs-maßnahmen abzusehen. Dies ergibt\n\n83\n\nsich eindeutig aus dem Schreiben vom 15.2.2006. Er hat auch auf das Schreiben der\n\n84\n\nBeklagten vom 23.2.2006, in dem diese ausdrücklich unterstellt hat, dass hinsichtlich\n\n85\n\nder Ratenzahlungen keine Rückforderungen geltend gemacht werden, nicht reagiert,\n\n86\n\nobwohl die Beklagte anderenfalls um Mitteilung gebeten hatte. Es kann aber letztlich\n\n87\n\ndahingestellt bleiben, ob bereits dieses Verhalten des Klägers als vorläufiger Insolvenzverwalter ihn auch in seiner Eigenschaft als lnsolvenzverwalter bindet.\n\n88\n\nDenn jedenfalls hat der Kläger nach Eröffnung des lnsolvenzverfahrens veranlasst,\n\n89\n\ndass die Restforderung der Beklagten beglichen wird. Bei Berechnung dieser Restforderung\n\n90\n\nsind die Ratenzahlungen in Abzug gebracht worden, um deren Anfechtung es\n\n91\n\nnunmehr geht. Damit hat der Kläger jedenfalls sein Anfechtungsrecht verwirkt.\n\n92\n\nDenn die Beklagte konnte aufgrund dieses Verhaltens des Klägers davon ausgehen,\n\n93\n\n. .\n\n94\n\ndass die an sie erbrachten Ratenzahlungen berücksichtigt werden und ihre Forderung damit erledigt ist (Umstandsmoment). Anderenfalls hätte sie sicherlich nicht auf weitere,\n\n95\n\nihr noch zustehende Sicherungsrechte verzichtet. Dass sämtliche Sicherheiten, auf\n\n96\n\ndie die Beklagte verzichtet hat, anfechtbar waren, ist auch nicht dargetan. Denn dem\n\n97\n\nVortrag der Parteien ist schon nicht zu entnehmen, wann die Sicherungsübereignung\n\n98\n\nder Kraftfahrzeuge erfolgt ist. Aus welchen Gründen die Bürgschaft der Ehefrau des S\n\n99\n\nanfechtbar sein sollte, ist ebenfalls nicht dargetan.\n\n100\n\nZwischen der Begleichung der Restforderung der Beklagten durch den Kläger und der\n\n101\n\nKlage liegt ein Zeitraum von 5 Monaten. Dieser Zeitraum ist zur Erfüllung des Zeitmomentes ausreichend. Gerade ein Verhalten des Berechtigten, das einem konkludenten Verzicht nahe kommt, mindert die erforderliche Zeitdauer (vgl. Palandt\n\n102\n\n§ 242 Rdnr. 93). Davon ist hier auszugehen. So dass die Kammer das Zeitmoment als erfüllt ansieht. Damit sind die Voraussetzungen der Verwirkung erfüllt, so dass sich der Kläger hinsichtlich der aufgrund der Abtretung erfolgten Ratenzahlungen jedenfalls nicht auf ein Anfechtungsrecht berufen kann.\n\n103\n\nDie Klage war daher abzuweisen.\n\n104\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258504","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2008-01-15/1-o-69-07","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/258504","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258504","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2008-01-15/1-o-69-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/258504","retrieved":"2026-07-09 02:23:10.255970+00:00"}}