{"status":"available","doknr":"OLD260525","ecli":"ECLI:DE:LGDO:2007:1018.4O325.06.00","court":"Landgericht Dortmund","senate":null,"decided":"2007-10-18","aktenzeichen":"4 O 325/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerseite.\n\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu\n\nvollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger machen gegen die Beklagten als Initiatoren, Prospektverantwortliche und\n\n3\n\nGründungskommanditisten eines Immobilienfonds auf S einen Anspruch auf\n\n4\n\nSchadensersatz geltend.\n\n5\n\nDie Kläger wurden durch Annahme der Beitrittserklärungen vom 30.11.1994 Gesellschafter dieser Immobilienfondgesellschaft mit einer Beteiligung in Höhe von jeweils 50.000,00 DM = jeweils 25.564,59 €. Die Gesellschaft trägt mittlerweile den Namen “B\".\n\n6\n\nIm Einzelnen ergeben sich folgende Zusammenhänge:\n\n7\n\nZunächst wurde die W gegründet und am 30.04.1987 ins Handelsregister eingetragen (HRB 7963).\n\n8\n\nDie Gesellschaft wurde später in W2 umbenannt (nachstehend W2 genannt).\n\n9\n\nDurch notariellen Vertrag vom 25.05.1992 (Urkunde Notar F UR-Nr.\n\n10\n\n###/92 /Grundbuch von C, Amtsgericht Bergen, Blatt ####, Gemarkung X, Flurstücke 3/1 und 3/5) kaufte die W2 von der X2 ein Grundstück auf S zum Preis von 6,5 Mio DM. Das Grundstück liegt im Nordosten der Insel in der\n\n11\n\nX Str. 4 in K und hat eine Gesamtgröße von 38.408 m2.\n\n12\n\nAuf einer Breite von 450 m grenzt es parallel an den 10 km langen Ostseestrand \"Schaabe\". Auf dem Grundstück befand sich zu DDR-Zeiten eine Ferienanlage.\n\n13\n\nEs wurde geplant, dieses Grundstück auf S mit Hilfe eines Immobilienfonds mit\n\n14\n\neiner Anlage aus Ferienwohnungen nebst Hotel zu bebauen. Zu diesem Zweck wurden im Jahr 1993 zwei weitere Gesellschaften gegründet und im Handelsregister eingetragen.\n\n15\n\nGegründet wurde die W3, später umbenannt in B2 und nachstehend B2 genannt (HRB 106861 eingetragen 17.05.1993) und die W4, später umbenannt in B, nachstehend KG genannt (HRA 12990/ eingetragen 08.06.1993).\n\n16\n\nGründungskommanditisten der KG waren die Beklagten M und O sowie die Herren Gottfried L und V (gestorben am 01.05.1995) und schließlich\n\n17\n\ndie W2, jeweils mit einer Einlage von 50.000 DM. Persönlich haftende Gesellschafterin wurde die zuvor dargestellte GmbH B. Das Gründungskapital der KG betrug 250.000 DM. Der Sitz der Gesellschaft ist in E.\n\n18\n\nGeschäftsführer der B waren zunächst die Gründungskommanditisten der\n\n19\n\nKG, also auch die Beklagten. Diese traten in der Gesellschafterversammlung vom\n\n20\n\n12.01.2002 zurück und verkauften ihre Anteile an der B an die KG. Geschäftsführer waren alsdann die Herren P und L, heute ist nur noch P Geschäftsführer.\n\n21\n\nAm 27.08.1993 nahm die W2 bei der L2 ein Darlehen über 37,9 Mio DM auf (Laufzeit bis 30.06.2003; Tilgungsbeginn 1.1.1997; 7 % Zinsen p.a.; Absicherung durch eine Hypothek).\n\n22\n\nAm 27.06.1994 verkaufte die W2 das oben beschriebene Grundstück auf S an\n\n23\n\ndie KG für ebenfalls 6,5 Mio DM (Urkunde Notar F UR-Nr. ###/94). Aufgrund von Aufwendungen in Höhe von 4.285.000 DM, die die W2 getätigt hatte, wurden von der KG insgesamt Belastungen i.H.v. 10.785.000,00 DM und Zinsen i.H.v. 687.000,00 DM übernommen. Zugleich wurde das Darlehen bei der L2 übernommen. Am 11.10.1994 wurde der Vertrag noch einmal geändert (Änderungsvertrag des Notars F/ UR-Nr. ###/94).\n\n24\n\nDie W2 blieb zugleich mit dem Projekt verbunden, indem sie Generalübernehmerin\n\n25\n\nwurde und das geplante Objekt im Namen und für Rechnung der KG errichtete.\n\n26\n\nAußerdem übernahm sie mit Vertrag vom 10.10.1994 die Verwaltung und Geschäftsbesorgung\n\n27\n\nder KG, also faktisch die Führung der Ferienanlage einschließlich der Information\n\n28\n\nder Gesellschafter. Aufgrund der Zahlungsschwierigkeiten der W2, mittlerweile\n\n29\n\nbefindet sie sich in Liquidation, wurde die Geschäftsbesorgung mit Wirkung vom\n\n30\n\n01.01.2000 der J (J) übertragen.\n\n31\n\nDie wesentlichen Genehmigungen für den Bau der Ferien- und Hotelanlage wurden\n\n32\n\nzwischen August und Oktober 1994 erteilt. Eine Förderung durch das Land Mecklenburg- Vorpommern wurde im November 1994 bewilligt. Sie war geknüpft an einen Ganzjahresbetrieb und die Schaffung von 90 Dauerarbeitsplätzen.\n\n33\n\nAm 17.10.1994 wurde der Emissionsprospekt herausgegeben, mit dem in der Folgezeit Kommanditisten angeworben wurden. Der Vertrieb erfolgte teils über die W2 selbst, teils wurden externe Anlageberatungsunternehmen eingeschaltet. Diese erhielten eine Provision. Das Konzept sah die Errichtung von 160 Hotelzimmern und 110 Suiten bzw. Ferienwohnungen mit Anbindung an ein Gastronomie- und Freizeitangebot samt Zentralgebäude vor. Es war ein ganzheitliches Konzept geplant, dass sowohl das Tourismusangebot als auch Tagungen, Seminare, Kongresse, Clubreisen, Gruppenreisen\n\n34\n\nund Kultururlaub erfassen wollte. Wegen der Einzelheiten des Prospektes, der\n\n35\n\nauch den Gesellschaftsvertrag enthält, wird auf die Kopie, die als Anlage zur Klageschrift übersandt worden ist, Bezug genommen.\n\n36\n\nBis zum 31.12.1994 waren der KG 691 Kommanditisten mit 37,96 Mio DM Kapital beigetreten und bis zum 31.12.1996 774 Kommanditisten mit 42,77 Mio DM Kapital.\n\n37\n\nDas Hotel wurde am 01.03.1996 eröffnet, die offizielle Eröffnung der Ferienanlage erfolge am 09.03.1996. Diese kann im Internet unter www.B.de angesehen\n\n38\n\nwerden. Im Zentralgebäude befinden sich Seminar- und Tagungsräume nebst eines\n\n39\n\nmultifunktionalen Saales und eines Schwimmbades. Aufgrund einer Umplanung auf\n\n40\n\nWunsch des Hotelberaters wurden 68 Suiten, 52 Ferienwohnungen, 22 Einzelzimmer\n\n41\n\nund 108 Doppelzimmer errichtet.\n\n42\n\nUnstreitig ist in diesem Zusammenhang, dass sich die Baukosten in der Bauphase\n\n43\n\ndurch bauliche Veränderungen und Erweiterungen erhöhten. Dies wurde finanziert\n\n44\n\ndurch die Erhöhung des Zuschusses des Landes Mecklenburg-Vorpommern, durch\n\n45\n\nAusgabe weiterer Kommanditanteile sowie durch die Aufnahme weiteren Eigenkapitals.\n\n46\n\nNach § 6.2 des Gesellschaftsvertrages durfte die Geschäftsführung nur eine Abweichung von bis zu 5 % zulassen, wenn die Finanzierung gesichert sei und Mehrerträge erwartet werden konnten. Da von den Mehrkosten 2,9 Mio DM von der W2 selbst getragen wurden und 1,2 Mio DM durch einen Investitionskostenzuschuss des Landes, lag die Erhöhung formal bei 4,8%.\n\n47\n\nDa 1998 der Kapitaldienst an die L2 nicht geleistet werden konnte, wurde mit dieser eine neue Vereinbarung getroffen, die eine Laufzeit des Darlehens von 10 Jahren bis 2008 zu einem reduzierten Zinssatz von 5,45 p.a. vorsah (Beschluss vom 28.09.1998).\n\n48\n\nIn der Folgezeit konnten weitere Reduzierungen vereinbart werden. Im Jahr 2001 wurden mit der L2 folgende Zinssätze vereinbart: 4 % für das Jahr 2001, 4,5 % für das Jahr 2002, 4,75 % für das Jahr 2003 und 5 % ab 2004. Geändert wurden auch die Tilgungsbestimmungen. Tatsächlich konnten dann ab 2003 nur 4,5 % an Zinsen gezahlt werden.\n\n49\n\nAnlässlich dieser Zinsreduzierung verlangte die L2 von der KG eine Vorfälligkeitsentschädigung\n\n50\n\nvon 2.038.161,89 DM. Diese konnte von der KG nicht gezahlt werden.\n\n51\n\nEs fanden daraufhin Gespräche der W2 mit der L2 statt, die Entschädigung zu reduzieren, wenn die Entschädigung anstelle von der KG nunmehr von der W2 gezahlt werde. Mit Schreiben vom 01.09.1998 erklärte sich die L2 mit einer entsprechenden Reduzierung auf 1.200.000 DM einverstanden und bat um absolut vertrauliche Behandlung.\n\n52\n\nDie Entschädigung sollte in Raten gezahlt werden, tatsächlich erfolgten aber\n\n53\n\nseitens der W2 keine Zahlungen.\n\n54\n\nIm Verhältnis zur KG wurde am 6.10.1998 eine Vereinbarung geschlossen, dass mit\n\n55\n\nder Übernahme der Verpflichtung zur Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 2.038.161,89 DM durch die W2 Gegenforderungen der KG gegen die W2 erloschen seien, nämlich u.a. ein Darlehensanspruch gegenüber der W2 in Höhe 1,5 Mio DM. Diese hatte nämlich gegenüber der KG eine Betriebsgarantie abgegeben, die beinhaltete,\n\n56\n\ndass bei Nichterzielung der prospektierten Gewinne ein Darlehen in Höhe\n\n57\n\nvon 1,5 Mio DM zur Verfügung gestellt würde. Es sollten auch weitere Forderungen erledigt\n\n58\n\nsein, die im Einzelnen nicht bekannt sind, insgesamt Gegenforderungen in Höhe\n\n59\n\nvon 2.038.681,50 DM. Die Übernahme der Vorfälligkeitsentschädigung erfolgte mit\n\n60\n\nschuldbefreiender Wirkung gegenüber der KG. Die Reduzierung der Vorfälligkeitsentschädigung wurde der KG gegenüber nicht bekannt gegeben.\n\n61\n\nBeginnend mit dem Jahr 1995 wurden jährlich Geschäftsberichte erstellt. Außerdem\n\n62\n\nfanden jährliche Gesellschafterversammlungen statt. Die Berichte und Protokolle wurden\n\n63\n\nallen Gesellschaftern zugeleitet. Der Zugang dieser Unterlagen ist unstreitig. In\n\n64\n\ndiesem Zusammenhang ist auch unstreitig, dass die prognostizierten Ausschüttungen bis heute nicht vorgenommen werden konnten.\n\n65\n\nDie Kläger meinen, die Beklagten hätten mit falschen Prospektangaben geworben und müssten sich falsche Angaben der Vermittler zurechnen lassen. Sie hätten zudem ihre innergesellschaftlichen Pflichten verletzt.\n\n66\n\nDie Kläger behaupten, insgesamt seien in dem Prospekt zwar Risiken angesprochen\n\n67\n\nworden, diese seien aber im Kapitel Chancen nahezu vollständig entkräftet worden.\n\n68\n\nEin Misserfolg sei als eher unwahrscheinlich dargestellt worden. Teilweise seien die\n\n69\n\nDarstellungen falsch gewesen.\n\n70\n\nDurch die baulichen Veränderungen und Erweiterungen habe sich das prospektierte\n\n71\n\nInvestitionsvolumen von 89,6 Mio. DM auf 98,2 Mio DM erhöht, was zu einer Abweichung von 9,6 % führe. Nur dadurch, dass die W2 einen Teilbetrag übernommen habe, liege die Erhöhung formal bei nur bei 4,8%.\n\n72\n\nIn dem Prospekt sei damit geworben worden, dass der Akquisationsabteilung bereits\n\n73\n\nBuchungen zahlreicher Seminarveranstalter, insbesondere von politischen Parteien\n\n74\n\nund Vereinigungen in Aussicht gestellt worden seien. Zugleich sei durch eine namhafte\n\n75\n\nmittelständige Reiseveranstaltergruppe für die Nebensaison eine Belegung von 50%\n\n76\n\nder Kapazitäten angeboten worden. Diese Umstände seien als sicher dargestellt worden.\n\n77\n\nAuf S. 19 des Prospektes sei mit Seminarbuchungen für insgesamt 8 Wochen mit\n\n78\n\nje 250 Teilnehmern geworben worden. Die Anlage habe für den Ganzjahresbetrieb geeignet und mit entsprechendem Erfolg zu vertreiben gewesen sein sollen.\n\n79\n\nAusweislich des Prospektes seien Ausschüttungen mit 5% p.a. bezogen auf das nominale\n\n80\n\nEigenkapital geplant gewesen, die Ausschüttungen hätten bis zum Jahr 2013 auf\n\n81\n\n14 % p.a. steigen sollen. Es sei nicht ausreichend kenntlich gemacht worden, dass\n\n82\n\ndurch die Ausschüttungen die Eigenhaftung wieder aufleben könne.\n\n83\n\nSoweit den Gesellschaftern bei eigenen Buchungen ein Rabatt in Höhe von 25 % zugesagt\n\n84\n\nworden sei, könne es sich um ein Substitut für eine Entnahmeforderung handeln,\n\n85\n\nsodass die Haftung der Gesellschafter ebenfalls wieder aufleben könne.\n\n86\n\nDie in dem Prospekt dargestellte Mietfläche von ca. 20.000 m2 sei nicht nachvollziehbar. Die Ferienwohnungen, Suiten und Hotelzimmer hätten eine Nettomietfläche von 8.050 m2.\n\n87\n\nDie W2 habe ursprünglich Beträge aus dem Gesellschaftsvermögen entnommen, die\n\n88\n\nspäter als Darlehen verbucht worden seien. Es handele sich um einen Betrag von ca.\n\n89\n\n270.000 DM. Diese Restforderung werde in einem Bericht des Beirates später nur\n\n90\n\nnoch mit 172.000 DM gebucht.\n\n91\n\nDie Ertragsprognose sei falsch gewesen. In einem Schreiben des ehemaligen Beraters\n\n92\n\nT vom 05.06.2004 habe dieser mitgeteilt, dass weder die avisierten Tagungen\n\n93\n\nmit einem Jahresumsatz von 2 Mio DM stattfanden noch die Belegung in der\n\n94\n\nNebensaison zu 40% ermöglicht werden konnte. Im Prospekt sei die Nachfrage für\n\n95\n\nSeminar- und Tagungsräume vollkommen überzogen und unrichtig dargestellt worden.\n\n96\n\nEs habe von Anfang an an der erforderlichen schnellen Erreichbarkeit der Anlage gefehlt.\n\n97\n\nEine überregional bedeutsame Nutzung sei ausgeschlossen gewesen. Die Anlage\n\n98\n\nsei ein reines Familienhotel mit ausschließlich freizeitorientierten Gästen.\n\n99\n\nDie Kosten seien auch höher ausgefallen als im Konzept. Dies habe weitere Verlustzuweisungen ergeben, die steuerlich nicht angemessen realisierbar gewesen seien.\n\n100\n\nEine eindeutiger Prospektfehler liege auch darin, dass die Kalkulation der Preise auf\n\n101\n\nwestdeutschem Niveau basiere, die im Osten letztlich nicht erreichbar gewesen seien.\n\n102\n\nEs habe auch eine erhebliche Konkurrenz anderer Investoren auf der Insel S bestanden.\n\n103\n\nIm Jahr 1996 habe die Auslastung bei nur 52% gelegen. Auch die prospektierten\n\n104\n\nBasispreise für die Zimmer hätten nicht realisiert werden können. Aufgrund der\n\n105\n\nParkplatzsituation habe sich die Laufkundschaft nicht wie erwartet eingestellt.\n\n106\n\nEin Ganzjahresbetrieb wäre überhaupt nur dann rentierlich gewesen, wenn sich die\n\n107\n\nMarkteinschätzung der Beklagten wider Erwarten erfüllt hätte. Dies sei jedoch erwartungsgemäß nicht eingetreten. Die prospektierten Werte seien Luftprognosen gewesen. Für das Jahr 1996 sei ein Umsatzvolumen von 11,7% und für das Jahr 1997 in Höhe von 13,4% des Prospektansatzes erreicht worden. 1997 sei der Tagungsbereich mit lediglich 5% der gesamten Zimmerbelastung belegt worden und im Verlauf der nächsten Jahre kontinuierlich abgefallen bis auf jetzt 3% des Umsatzes. Die prospektierten\n\n108\n\nWerte seien zu keinem Zeitpunkt erreicht worden. Dies habe auch der spätere\n\n109\n\nHoteldirektor N gesagt. Erst durch das Schreiben des Geschäftsführers P aus Januar 2004 ( K 8 ) sei für die Anleger offenkundig geworden, dass die Investition in den Tagungsbereich als Fehlinvestition zu bezeichnen sei.\n\n110\n\nAuch die kostspielige Trinkwasseraufbereitung habe zu zusätzlichen Kosten geführt.\n\n111\n\nWährend der Bewirtschaftungsphase falle auf, dass zwar entsprechende Einnahmen\n\n112\n\nvorliegen würden, die hohe Betriebskosten jedoch für eine mangelnde Wirtschaftlichkeit der Anlage sorgen würden.\n\n113\n\nUrsprünglich seien auf dem Gelände der Hotelanlage 165 Abstellplätze für PKW konzipiert\n\n114\n\nworden. Auch der Bauantrag sehe 166 Stellplätze vor. Es seien aber nur 95\n\n115\n\nPlätze entstanden. Weitere Parkmöglichkeiten seien weggefallen, da bereits in 1996\n\n116\n\numfangreiche Halteverbotsschilder aufgestellt worden seien und Absperrungen erfolgt seien. Mitarbeiter und Hotelgäste hätte in 700 m Entfernung parken müssen. Erst später sei durch Umbau eines Tennisplatzes das Problem gemildert worden.\n\n117\n\nDie Beklagten hätten gewusst, dass die Angaben nicht zu realisieren gewesen seien.\n\n118\n\nDie Prognosen seien ohne konkrete Mikrostandortanalyse und ohne Risikorücklage ins Blaue hinein erfolgt. Insgesamt sei die Beteiligung mehr als 100% überteuert verkauft worden.\n\n119\n\nSoweit unstreitig ist, dass die W2 gegenüber der KG eine Betriebsgarantie abgegeben\n\n120\n\nhatte, die beinhaltete, dass bei Nichterzielung der prospektierten Gewinne ein Darlehen\n\n121\n\nin Höhe von 1,5 Mio DM zur Verfügung gestellt würde, behaupten die Kläger, das\n\n122\n\nDarlehen sei nie ausgezahlt worden.\n\n123\n\nSoweit am 06.10.1998 dann die Vereinbarung zwischen der W2 und der KG geschlossen\n\n124\n\nworden sei, dass mit der Übernahme der Vorfälligkeitsentschädigung die zugesagte\n\n125\n\nDarlehensforderung der W2 erledigt sei und unstreitig nicht offengedeckt worden\n\n126\n\nsei, dass die Entschädigung zuvor reduziert worden sei, sei der Fondgesellschaft ein\n\n127\n\nNachteil von 800.000 DM entstanden. Der Beklagte zu 1., der das Bestätigungsschreiben der L2 vom 01.09.1998 abgezeichnet habe, habe die Reduzierung bewusst verschwiegen Auch bei der Gesellschafterversammlung vom 28.09.1998 sei dies nicht offen gelegt worden.\n\n128\n\nDie Beteiligung sei ihnen am 30.11.1994 von Herrn M2, handelnd für die T2,\n\n129\n\nvermittelt worden. Die Anlage sei als absolut sicher, völlig risikolos und zur Altervorsorge\n\n130\n\ngeeignet bezeichnet. Es sei unterlassen worden, über die entsprechenden Risiken\n\n131\n\nder Beteiligung hinzuweisen. So sei nicht darauf hingewiesen worden, dass die Werte\n\n132\n\nnach Westniveau vermittelt worden seien. Die Auslastung von 60% hätten sie deshalb\n\n133\n\nfür realistisch gehalten. Sie hätten sich gerade an den Vermittler gewandt, weil sie keinen\n\n134\n\ngenügenden Überblick über die wirtschaftlichen Zusammenhänge gehabt hätten.\n\n135\n\nBei Kenntnis von den tatsächlichen Umständen wäre die Anlage nicht gezeichnet worden.\n\n136\n\nAls Schadensersatz verlangen die Kläger die folgenden Beträge erstattet\n\n137\n\nEinlage Klägerin       25.564,59 € = 50.000 DM\n\n138\n\nAgio Klägerin              1.278,23 € = 2.500 DM\n\n139\n\nGesamt Klägerin      26.842,82 €\n\n140\n\nEinlage Kläger          25.564,59 € = 50.000 DM\n\n141\n\nAgio Kläger                 1.278,23 € = 2.500 DM\n\n142\n\nGesamt Kläger         26.842,82 €\n\n143\n\nDie Kläger beantragen mit der am 29.12.2006 eingegangenen und am 12.03.2007 zugestellten Klage,\n\n144\n\n1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin zu 1.)\n\n145\n\n26.842,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz\n\n146\n\nhieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen - Zug um Zug gegen\n\n147\n\nÜbertragung des Gesellschaftsanteils der Klagepartei an der „B\";\n\n148\n\n2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger zu 2.)\n\n149\n\n26.842,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz\n\n150\n\nhieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen - Zug um Zug gegen\n\n151\n\nÜbertragung des Gesellschaftsanteils der Klagepartei an der „B\";\n\n152\n\n3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihnen\n\n153\n\nauch den weiteren Schaden, der ihnen durch die Beteiligung an der\n\n154\n\n“B\" entstehen werden, zu ersetzen.\n\n155\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n156\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n157\n\nDie Beklagten sind der Ansicht, sie hätten keine Pflichtverletzungen begangen.\n\n158\n\nSie behaupten, die Anleger seien in dem Prospekt mehrfach und eindeutig auf die eingegangenen unternehmerischen Risiken hingewiesen worden.\n\n159\n\nDie Beklagten seien nicht für die gesamte Konzeption und den Vertrieb verantwortlich\n\n160\n\ngewesen. Unstreitig ist die Prognoseberechnung unter maßgeblicher Beratung von T als externer Berater der KG erfolgt. Maßgebliche Verantwortung hinsichtlich der Konzeption und des Vertriebes seien auch von Dritten, u.a. dem Architekten,\n\n161\n\nT3, und den Herren L und V ausgeübt worden.\n\n162\n\nDie im Rahmen des Grundstückkaufvertrages übernommenen Belastungen seien\n\n163\n\nprospektiert gewesen. Es seien bereits erhebliche Investitionskosten angefallen, die\n\n164\n\nvon der W2 getragen worden seien und nach den Angaben S. 25 des Prospektes in\n\n165\n\nAnrechnung auf die Generalunternehmervergütung übernommen worden seien.\n\n166\n\nEine unzulässige Erhöhung des Investitionsvolumens habe nicht stattgefunden. Die\n\n167\n\nMehrkosten sind - dies ist unstreitig - zu einem großen Teil von der W2 ohne Gegenleistung der KG getragen worden. Die Thematik sei bei der Gesellschafterversammlung am 18.12.1997, wie sich auch aus dem Protokoll ergebe, detailliert dargestellt worden.\n\n168\n\nIn dem Prospekt seien die Buchungen nicht als sicher dargestellt worden. Es sei nur\n\n169\n\nausgesagt worden, dass Buchungen in Aussicht gestellt worden seien. Tatsächlich hätten auch schriftliche Buchungsanfragen vorgelegen.\n\n170\n\nEs sei in dem Prospekt auch nicht unzutreffend dargestellt, dass keine vergleichbare\n\n171\n\nAnlage in X existent oder geplant gewesen sei. Tatsächlich gebe es bis heute\n\n172\n\nkeine andere Anlage in Strandnähe.\n\n173\n\nTatsächlich seien die Ausschüttungen nicht in der prognostizierten Höhe erreicht worden.\n\n174\n\nGrund dafür sei aber nicht die Kostenstruktur der Fondanlage gewesen, die Kosten\n\n175\n\nhätte sogar gegenüber dem Prospektansatz reduziert werden können. Der Mindererlös\n\n176\n\nbasiere auf einen Rückgang der realisierten Basispreise. Auch darauf sei in der\n\n177\n\nGesellschafterversammlung vom 02.12.1997 ausführlich hingewiesen worden.\n\n178\n\nDie Rabattgewährung an die selbstbuchenden Gesellschafter sei auch nicht als Substitut\n\n179\n\nfür eine Entnahmeforderung zu qualifizieren, da die Eigennutzung von offenen Kapazitäten\n\n180\n\nabhängig gewesen sei und die Vermietung nicht unter den Selbstkosten erfolgt\n\n181\n\nsei. Es habe sich um eine ergänzende Werbemaßnahme gehandelt.\n\n182\n\nDie Mietfläche sei in dem Prospekt mit einer Bruttogeschossfläche von ca. 21.260 m2 richtig angegeben. Es seien auch die Gemeinschaftsnutzflächen einzuberechnen.\n\n183\n\nDie W2 habe auch keine Beträge aus dem Gesellschaftsvermögen entnommen, die\n\n184\n\nhinterher als Darlehen gebucht worden seien. Es sei auch kein Betrag von 270.000 DM zu Unrecht entnommen worden. Es sei schon unklar, auf welche Geschäftsvorgänge\n\n185\n\ndie Kläger Bezug nähmen. Im Übrigen habe dem Geschäftsbesorger nach § 6 Nr. 4\n\n186\n\ndes Gesellschaftsvertrages ein Betrag von 9,5% des Bruttobetriebsergebnisses bis\n\n187\n\n1999, danach 11 % als Vergütung zugestanden.\n\n188\n\nEs seien auch keine unrichtigen Erwartungen prospektiert worden. T habe seinerzeit sogar eine noch größere Erwartung gehabe. Man habe allgemein erwartet,\n\n189\n\ndass die Insel eine Entwicklung wie Sylt nehmen werde.\n\n190\n\nMan habe auch von einer überregional bedeutsamen Nutzung als Tagungsstätte ausgehen\n\n191\n\nkönnen. Auf die schnelle Erreichbarkeit sei es dabei nicht angekommen. Im Übrigen\n\n192\n\nsei die Fertigstellung der Ostseeautobahn bis spätestes 2000 geplant gewesen.\n\n193\n\nBei einem überregionalen Tagungsort sei wichtig, dass auch Teilnehmer aus verschiedenen\n\n194\n\nLändern (z.B. aus Skandinavien und Deutschland) den Ort mit relativ gleichem\n\n195\n\nAufwand erreichen können. Bei Mehrtagesveranstaltungen trete die Erreichbarkeit ohnehin\n\n196\n\nin den Hintergrund. Wichtig sei das einmalige Ambiente des Tagungsortes mit\n\n197\n\nStrandnähe.\n\n198\n\nSoweit in dem Prospekt von Kosten gesprochen worden sei, sei angegeben, dass es\n\n199\n\nsich um Prognosen handelte. Die Kosten seien in Realität sogar niedriger ausgefallen, als im Prospekt angegeben.\n\n200\n\nHinsichtlich der Preiskalkulation sei deutlich angegeben worden, dass durch Herrn\n\n201\n\nT die Preise durch Vergleiche mit westdeutschen Hotelanlagen ermittelt worden\n\n202\n\nseien. In der damaligen Aufbruchsstimmung nach der Wiedervereinigung habe\n\n203\n\nauch kein Hinweis bestanden, dass diese Vergleiche lebensfremd oder unzulässig sein\n\n204\n\nkönnten. Anderes Vergleichsmaterial habe nicht zur Verfügung gestanden. Die Prognose\n\n205\n\nsei zurückhaltend kalkuliert worden. Andere Anlagen hätten sogar mit einer Auslastung\n\n206\n\nvon 75% (Hotel Kliff) kalkuliert. Die Bettenauslastungsquote von 48% (S. 35\n\n207\n\ndes Prospektes) sei auch erreicht worden.\n\n208\n\nAuch die Personalkosten seien nach Westniveau kalkuliert worden, weil man mit einer baldigen Lohn- und Gehaltsangleichung gerechnet habe.\n\n209\n\nEine sich negativ entwickelnde Marktsituation sei seinerzeit nicht erkennbar gewesen. So auch nicht, dass ca. 50% der Gäste aus den neuen Bundesländern stammen würden und diese im Konsumverhalten zurückhaltender sein würden. Aufgrund des Schreibens des Bürgermeisters der Gemeinde C vom 03.09.1994 sei auch nicht von weiteren konkurrierenden Projekten auszugehen gewesen. Tatsächlich habe eine Inflation an Billigbetten stattgefunden.\n\n210\n\nRichtig sei, dass die Parkplatzsituation kurzzeitig als angespannt angesehen werden\n\n211\n\nmusste. Prospektiert gewesen seien ca. 150 Stellplätze (S. 16 des Prospektes). Durch\n\n212\n\nnach der Prospektauflegung eingetretene baurechtliche und naturschutzrechtliche Einschränkungen\n\n213\n\nsei es erforderlich gewesen, auch auf eine angrenzende Gemeindefläche\n\n214\n\nzurückzugreifen. Auf dieser Fläche hätten im Einverständnis mit der Gemeinde eine\n\n215\n\nAnzahl von 70 Stellplätzen ausschließlich genutzt werden können. Zwar stünden im\n\n216\n\nUmkreis des Hotels weniger öffentliche Parkplätze zur Verfügung. Dies sei aber auch\n\n217\n\nnicht prospektiert worden und nicht von den Beklagten oder anderen Gesellschaftern\n\n218\n\nzu vertreten. Lösungsmöglichkeiten seien bereits im Rahmen der Gesellschafterversammlung  vom 18.12.1997 erörtert worden.\n\n219\n\nAuch über die Problem im Tagungsbereich sei nicht erst 2004 berichtet worden, sondern\n\n220\n\nwie sich aus dem Schreiben des P ergebe, sei bereits in der Vergangenheit\n\n221\n\noft berichtet worden. Aufgrund der Größe des Hotels sei davon auszugehen\n\n222\n\ngewesen, dass auch die Bereiche Tagung/Disko tragfähig sein würden. Es sei auch\n\n223\n\nrichtig gewesen, die Hotelanlage im Ganzjahresbetrieb zu führen. Die Deckungsbeträge\n\n224\n\nseien rentabeler. Außerdem hätten die Zuschüsse des Landes davon abgehangen.\n\n225\n\nBedauerlicherweise habe sich der Tagungsbetrieb nicht wie erwartet entwickelt. Herr\n\n226\n\nT3 habe bereits mit Schreiben vom 01.12.1996 - der Zugang ist unstreitig -sämtliche\n\n227\n\nGesellschafter informiert, dass trotz Anstrengungen im Tagungsbereich nur\n\n228\n\neine geringen Resonanz zu verzeichnen sei (Anlage B 3). Auch in dem Geschäftsbericht\n\n229\n\nvom 04.09.1998 für das Jahr 1997, der auch unstreitig an die Kläger versandt\n\n230\n\nworden ist, sei deutlich darauf hingewiesen worden, dass der Tagungsbereich massiv\n\n231\n\nhinter den Erwartungen zurückbleibe. Gleichwohl würden auch die vorliegenden Zahlen\n\n232\n\nbelegen, dass für Tagungsräume auf Rügen grundsätzlich eine Nachfrage bestehe.\n\n233\n\nEs werde bestritten, dass die W2 ein Darlehen von 1,5 Mio DM zur Liquiditätsüberbrückung\n\n234\n\nnicht zur Verfügung gestellt habe. Der Betrag sei dem Verrechnungskonto gutgeschrieben worden.\n\n235\n\nDie Vorfälligkeitsentschädigung hätte aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Vereinbarungen\n\n236\n\nvon der KG gezahlt werden müssen. Tatsächlich sei die Vorfälligkeitsentschädigung\n\n237\n\njedoch von der W2 mit schuldbefreiender Wirkung übernommen worden, so\n\n238\n\ndass die KG entlastet worden sei. Der KG seien auch die niedrigeren Zinsen zugute\n\n239\n\ngekommen. Von diesem Sachverhalt seien die Kläger spätestens mit Schreiben der\n\n240\n\nAquamaris vom 19.12.2001, das an alle Gesellschafter unstreitig versandt worden ist,\n\n241\n\ninformiert worden. Auch im Rahmen der Gesellschafterversammlung der KG am\n\n242\n\n19.02.2002 sei dieses Thema ausführlich erörtert worden. Auch dieses Ergebnisprotokoll\n\n243\n\nist unstreitig an sämtliche Gesellschafter gerichtet worden.\n\n244\n\nEs werde bestritten, dass die Beteiligung der Kläger aufgrund unrichtiger Angaben des\n\n245\n\nVermittlers zustande gekommen sei. Die Kläger hätten mit der Unterzeichnung der Beitrittserklärung\n\n246\n\nzu der KG die Erklärung abgegeben, dass der Beitritt vorbehaltlos und\n\n247\n\nausschließlich aufgrund der Prospektdarstellung erfolge.\n\n248\n\nEs werde bestritten, dass angebliche Fehler des Prospektes kausal für die Entscheidung der Kläger zum Beitritt gewesen seien.\n\n249\n\nIm Übrigen werde ein Schaden bestritten. Die Beteiligung sei keineswegs wertlos, sondern habe einen nicht unerheblichen Wert. Die Kläger hätten auch aus der Umschuldungsmaßnahme einen finanziellen Vorteil erlangt, da die Gesamtverbindlichkeiten reduziert worden seien. Die Kläger hätten zudem die steuerlichen Vorteile aus der Beteiligung gezogen. Dies dürfte die Hälfte der Beteiligungssumme ausmachen.\n\n250\n\nDie Beklagten erheben die Einrede der Verjährung.\n\n251\n\nEntscheidungsgründe:\n\n252\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet. Den Klägern stehen gegenüber den Beklagten\n\n253\n\naus keinem Rechtsgrund Schadensersatzansprüche zu; soweit Ansprüche bestehen\n\n254\n\nkönnten, sind diese verjährt.\n\n255\n\nI.\n\n256\n\nZunächst haften die Beklagten nicht aufgrund eines Beratungsvertrages, bei dem sie\n\n257\n\nsich eine möglicherweise falsche Beratung seitens des Vermittlers zurechnen lassen\n\n258\n\nmüssten (vgl. dazu BGH NJW 2004,64,65; BGH NJW 2003,1811; BGH NJW 1999,\n\n259\n\n638). Ein solcher Beratungsvertrag kann nur zwischen der Anlageberatungsfirma und\n\n260\n\nder Klagepartei oder der W2 als mögliche Auftraggeberin der Anlagenvermittlerin zustande gekommen sein, nicht aber mit den Gründungsgesellschaftern selbst.\n\n261\n\nII.\n\n262\n\nDen Klägern stehen gegen die Beklagten auch keine Ansprüche nach den vom BGH\n\n263\n\nentwickelten Grundsätzen zur Prospekthaftung im engeren Sinne zu, die eine Haftung\n\n264\n\naufgrund typisierten Vertrauens durch die Herausgabe eines Prospektes begründen\n\n265\n\n(vgl. BGHZ 71, 284; BGHZ 72, 382). In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob\n\n266\n\nder Prospekt falsche Angaben enthält oder nicht. Denn selbst wenn falsche Angaben\n\n267\n\nvorliegen würden, wären mögliche Ansprüche verjährt. Die Grundsätze zur Prospekthaftung\n\n268\n\nhat die Rechtsprechung in Analogie zu den gesetzlich geregelten Prospekthaftungstatbeständen\n\n269\n\nentwickelt. Letztere sehen durchweg vor, dass Ansprüche aus\n\n270\n\nProspekthaftung in sechs Monaten nach Kenntnis des Anlegers von dem Prospektfehler,\n\n271\n\nseit dem 4. FinanzmarktFördG binnen eines Jahres nach Kenntnis, spätestens jedoch\n\n272\n\nbinnen drei Jahren nach der Kapitalanlage verjähren. Auch der BGH geht deshalb\n\n273\n\nvon einer Verjährung der oben genannten Ansprüche spätestens nach 3 Jahren\n\n274\n\nnach Erwerb der Anteile aus (vgl. BGHZ 83,222). Da im vorliegenden Fall der Erwerb\n\n275\n\nbereits im Jahr 1994 stattgefunden hat, waren die Ansprüche bei Klageerhebung im\n\n276\n\nJahr 2006 verjährt.\n\n277\n\nIII.\n\n278\n\nDie Beklagten haften für Angaben in dem Prospekt aber auch nicht nach den\n\n279\n\nGrundsätzen der cic (sogenannte uneigentliche Prospekthaftung), selbst wenn sie als\n\n280\n\nGründungskommanditisten bei der Prospektherausgabe persönliches Vertrauen in Anspruch\n\n281\n\ngenommen haben (vgl. BGH NJW 1985, 380; BGH NJW 1987, 2677; BGH\n\n282\n\nNJW-RR 2003, 1393).\n\n283\n\nDen Gründungskommanditisten als Vertragspartner der neu eintretenden Gesellschafter\n\n284\n\nobliegt die Verpflichtung zur sachlich richtigen und vollständigen Aufklärung über\n\n285\n\ndas mit dem Beitritt verbundene Risiko (vgl. BGH NJW-RR 2003, 1393).\n\n286\n\nEs kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagten gegen ihre Aufklärungspflicht\n\n287\n\nverstoßen haben. Sofern möglicherweise eine mangelhafte Aufklärung vorliegen könnte,\n\n288\n\nist dies den Klägern seit vielen Jahren bekannt, so dass etwaige Ansprüche verjährt\n\n289\n\nsind.\n\n290\n\nSo ist entgegen den Ausführungen der Kläger schon nicht anzunehmen, dass die Risiken,\n\n291\n\ndie mit der Anlagebeteiligung verbunden waren, heruntergespielt worden sind. Der\n\n292\n\nProspekt ist nach Ansicht der Kammer schon vom äußeren Erscheinungsbild für Laien\n\n293\n\ngut verständlich abgefasst (Schriftbild / Schriftgröße / Aufbau). Er gibt u.a. über die Beteiligten,\n\n294\n\ndie Lage des Objektes, das Konzept, die Planungen, die Kosten, die Erwartungen,\n\n295\n\ndie steuerlichen Grundlagen umfassend Auskunft. Auch die Risiken, die mit\n\n296\n\nder Beteiligung verbunden sind, werden nicht verschwiegen, sondern an verschiedenen\n\n297\n\nStellen im Prospekt immer wieder aufgeführt, bis hin zu dem Risiko, dass die Gesellschaft\n\n298\n\nin Konkurs fällt und die angelegten Gelder verloren sind bzw. sogar noch ein\n\n299\n\nweiteres Mal zu zahlen sind. Bevor zu den einzelnen Beanstandungen der Kläger Steilung\n\n300\n\ngenommen wird, wird auf diese allgemeinen Risikohinweise verwiesen:\n\n301\n\n\"Die Zeichner dieses geschlossenen Immobilienfonds gehen eine unternehmerische\n\n302\n\nBeteiligung ein, die bei der Errichtung und der Betreibung der Anlage neben\n\n303\n\nden potentiellen erheblichen Vorteile auch wirtschaftliche Risiken mit sich\n\n304\n\nbringt. \" (S. 20 des Prospektes)\n\n305\n\n\"Der gleichzeitige Eintritt sämtlicher Prämissen ist jedoch nahezu unmöglich, sodass\n\n306\n\nes zu positiven und/oder negativen Abweichungen kommen wird. \"(S. 37\n\n307\n\ndes Prospektes)\n\n308\n\n\" Die im Gesellschaftsvertrag vorgegebene Mittelverwendungskontrolle durch\n\n309\n\neine Wirtschaftsprüfergesellschaft stellt keine absolute Sicherheit für die Gesellschafter\n\n310\n\ndar. Selbst wenn die Einzahlung auf ein Konto des Treuhänders erfolgt\n\n311\n\n- was wegen der beabsichtigten Inanspruchnahme der Anlaufverluste nicht\n\n312\n\nmöglich ist - könnte im Falle eines Konkurses der Konkursverwalter die Einzahlungen\n\n313\n\nan die Gesellschaft noch einmal verlangen. \" (S. 40 des Prospektes)\n\n314\n\n\"Trotz dieser positiven Aussichten kann die Entwicklung des Tourismus auf S\n\n315\n\nund insbesondere bzgl. C/K nicht definitiv vorausgesagt werden.\n\n316\n\nEs ist durchaus wahrscheinlich, dass die tatsächlichen Ergebnisse positiv\n\n317\n\noder negativ abweichen\". (S. 41 des Prospektes)\n\n318\n\n\"Aus jedem menschlichen Handeln und aus jeder wirtschaftlichen Aktivität erwachsen\n\n319\n\nneben Chancen auch Risiken. Auch eine noch so sorgfältige Konzeption\n\n320\n\nkann nicht alle Risiken vollständig ausschließen. Die Abwägung der nachfolgend\n\n321\n\ndargestellten Übersicht über Chancen und Risken sollten der Anleger\n\n322\n\ngewissenhaft prüfen, um so seine persönliche Anlageentscheidung fällen zu\n\n323\n\nkönnen. \"(S. 44 des Prospektes)\n\n324\n\n\"Die prognostizierten Belegungsquoten der projektierten Hotel- und Ferienanlage\n\n325\n\nkönnen aufgrund der nur geringen Akzeptanz durch die Gäste, aufgrund eines\n\n326\n\nunzureichenden Betreiberkonzeptes oder aufgrund eines zunehmenden\n\n327\n\nKonkurrenzdrucks nicht erreicht werden. \"(S. 46 des Prospektes)\n\n328\n\n\"Es existieren betreiberunabhängige Einflussfaktoren auf die in diesem Prospekt\n\n329\n\nprognostizierten Belegungsquoten und Basispreise. So können z.B. eine allgemeine\n\n330\n\nVerschlechterung der wirtschaftlichen Lage oder ein Beeinträchtigung der\n\n331\n\nUmweltbedingungen (z.B. Tankerunglück o.ä.) zu zeitweiligen Erlösminderungen\n\n332\n\nführen und somit die Höhe der Ausschüttungen negativ beeinträchtigen, wenn\n\n333\n\nsich hierdurch die Zahl der Gäste reduziert. \" (S. 46 des Prospektes)\n\n334\n\n\"Es besteht das Risiko, dass die Fondgesellschaft während der Vertragslaufzeit\n\n335\n\ntrotz Vorsorge in Liquiditätsprobleme gerät.\" (S. 47 des Prospektes)\n\n336\n\nBereits diese beispielhafte Aufzählung verdeutlicht, dass den Anlegern in dem Prospekt\n\n337\n\nvor Augen geführt worden ist, dass es sich um eine unternehmerische Beteiligung\n\n338\n\nhandelt, die zu einem völligen Verlust der eingebrachter Gelder mit Nachschussverpflichtung führen kann.\n\n339\n\nNunmehr zu den einzelnen Beanstandungen der Kläger:\n\n340\n\n1. Auslastung\n\n341\n\na) Von Klägerseite wird den Beklagten vorgeworfen, das Prospekt habe fehlerhafte\n\n342\n\nAngaben über die zu erwartenden Auslastungen enthalten. Die Beklagten haben dazu\n\n343\n\nvorgetragen, dass zum Zeitpunkt der Prospektlegung schriftliche Buchungsanfragen\n\n344\n\nbestanden haben. Bereits in der Gesellschafterversammlung vom 18.12.1996 ist darauf\n\n345\n\nhingewiesen worden, dass die an die Reiseveranstalter abgegebenen Kontingente\n\n346\n\nnur zu ca. 20 % erfüllt worden sind und eine Inanspruchnahme der Reiseveranstalter\n\n347\n\nnicht möglich ist, da Garantien für Abnahme der Kontingente in der Touristikbranche\n\n348\n\nnicht üblich sind. Schließlich haben die Beklagten weiter unter Beweisantritt ausgeführt,\n\n349\n\ndass die schriftliche Buchungsanfragen insbesondere von politischen Verbänden\n\n350\n\n(CDU Bonn, Mittelstandsvereinigung, Konrad-Adenauer-Stiftung) vorgelegen hätten\n\n351\n\nund Kontakt mit der N2 Vermarktungsgesellschaft bestanden hätte.\n\n352\n\nDemgegenüber ist das Bestreiten von Klägerseite mit Nichtwissen unzulässig und damit\n\n353\n\nnicht beachtlich. Die Klägerseite hätte als Mitgesellschafter ausreichend die Möglichkeit,\n\n354\n\nsich über die Richtigkeit oder Unrichtigkeit dieser Angaben Gewissheit zu verschaffen.\n\n355\n\nZum einen ist diese Frage ausweislich der vorliegenden Protokolle der GeseIlschafterversammlungen\n\n356\n\nauf den Versammlungen aller Gesellschafter besprochen\n\n357\n\nworden. Zum anderen steht jedem Kommanditisten gem. § 166 HGB ein gesellschaftsrechtlicher\n\n358\n\nInformationsanspruch einschließlich eines Rechts auf Einsicht in die Bücher\n\n359\n\nund Papiere zu. Dieses Recht ist auch nicht durch den Gesellschaftsvertrag eingeschränkt\n\n360\n\noder ausgeschlossen. Zwar ist in § 7 geregelt, dass diese Rechte auch dem\n\n361\n\nVerwaltungsrat zustehen. Ein Ausschluss der Rechte der Kommanditisten ist damit jedoch nicht verbunden worden. Die Klägerseite kann sich mithin nicht auf darauf zurückziehen, es lägen hierüber keinerlei Informationen vor.\n\n362\n\nEs ist weiter nicht ersichtlich, dass die Beklagten im Jahre 1994 persönlich über andere\n\n363\n\nInformationen verfügten, als sich diese aus dem Prospekt ergeben. Dazu fehlt ein\n\n364\n\nhinreichender Vortrag der Klägerseite.\n\n365\n\nSoweit sich später gezeigt hat, dass die Auslastung nicht die erwarteten Zahlen erbracht\n\n366\n\nhat, so ist auf diese Gefahr bereits im Prospekt nach Auffassung der Kammer\n\n367\n\nhinreichend deutlich hingewiesen worden. Zwar heißt es auf Seite 18, dass die Kalkulation\n\n368\n\nder Belegungsquoten zu Umsatzanteilen führt, die bereits als sicher gelten könnten.\n\n369\n\nDiese Aussage wird jedoch durch verschiedene Hinweise deutlich relativiert. So\n\n370\n\nwird in dem Prospekt im Kapitel \"Chancen und Risiken\" auf Seite 46 ausdrücklich erklärt:\n\n371\n\n\"Die prognostizierten Belegungsquoten der projektierten Hotel- und Ferienanlagen\n\n372\n\nkönnen aufgrund der nur geringen Akzeptanz durch die Gäste, aufgrund eines\n\n373\n\nunzureichenden Betreiberkonzeptes oder aufgrund eines zunehmenden Konkurrenzdrucks nicht erreicht werden.\n\n374\n\nEs existieren betreiberunabhängige Einflussfaktoren auf die in diesem Prospekt\n\n375\n\nprognostizierten Belegungsquoten und Basispreise. So können z.B. eine allgemeine\n\n376\n\nVerschlechterung der wirtschaftlichen Lage oder eine Beeinträchtigung der\n\n377\n\nUmweltbedingungen (z.B. Tankerunglück) zu zeitweiligen Erlösminderungen führen\n\n378\n\nund somit die Höhe der Ausschüttungen negativ beeinträchtigen, wenn sich\n\n379\n\ndadurch die Zahl der Gäste reduziert.\n\n380\n\nMit diesen Hinweisen ist hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht worden, dass es\n\n381\n\nsich bei den Belegungsquoten nur um eine Prognose handelt, die nicht garantiert werden\n\n382\n\nkann. Darüber hinaus wird bei der Werbung mit zukünftigen Buchungen ausdrücklich\n\n383\n\nerklärt, dass es sich nur um Erwartungen und nicht um garantierte Festbuchungen\n\n384\n\nhandelt. Auf Seite 18 heißt es:\n\n385\n\n\"Unserer Akquisitionsabteilung wurden inzwischen Buchungen von institutionellen\n\n386\n\nSeminarveranstaltern, insbesondere von politischen Parteien und Verreini-\n\n387\n\ngungen in Aussicht gestellt, die an einer Nutzung des Aquamaris als Tagungszentrum\n\n388\n\ninteressiert sind. Darüber hinaus hat eine namhafte mittelständische\n\n389\n\nReiseveranstaltergruppe insbesondere für die Nebensaisonzeiten eine Belegung\n\n390\n\nvon 50 % der Kapazitäten angeboten.\n\n391\n\nWeiter findet sich auf Seite 19:\n\n392\n\n\"Derzeit sind bereits Seminarbuchungen für insgesamt 8 Wochen mit je 250\n\n393\n\nTeilnehmern in Aussicht gestellt worden.\"\n\n394\n\nEs wird daher wiederholt von Aussichten und Angeboten, nicht aber von festen Buchungen\n\n395\n\ngesprochen. Von Seiten der Prospektherausgeber ist danach zur Überzeugung\n\n396\n\nder Kammer hinreichend deutlich gemacht worden, dass es sich bei den zukünftigen\n\n397\n\nBuchungen nur um Erwartungen und Aussichten gehandelt und dass das Risiko\n\n398\n\nbesteht, dass sich diese Erwartungen nicht erfüllen.\n\n399\n\nb) Selbst wenn man unterstellt, dass die Angaben im Prospekt zur künftigen Auslastung\n\n400\n\neine Aufklärungspflichtverletzung durch die Beklagten begründen könnten, wären\n\n401\n\netwaige Schadensersatzansprüche der Kläger jedenfalls nach § 195 BGB verjährt.\n\n402\n\nDie Beklagten haben zutreffend die Einrede der Verjährung erhoben. Denn die nach § 195 BGB geltende dreijährige Verjährungsfrist ist spätestens zum 31.12.2004 abgelaufen.\n\n403\n\nAuch durch Erhebung der Klage im Jahr 2006 konnte der Ablauf der Verjährung\n\n404\n\nnicht mehr gehemmt werden.\n\n405\n\nNach der Gesetzesänderung durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz zum\n\n406\n\n01.01.2002 gilt gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 S.1 EGBGB für Schadensersatzansprüche\n\n407\n\nwegen Pflichtverletzungen im vorvertraglichen Bereich nicht mehr die dreißigjährige\n\n408\n\nVerjährungsfrist nach § 195 BGB in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung, sondern\n\n409\n\ndie nunmehr geltende dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB n.F..\n\n410\n\nOb entsprechend des Wortlautes des Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1 EBGBG die dreijährige\n\n411\n\nVerjährungsfrist kenntnisunabhängig mit dem 01.01.2002 begonnen hat und zum\n\n412\n\n31.12.2004 endete oder ob der Ablauf der Verjährungsfrist erst mit Kenntnis oder grob\n\n413\n\nfahrlässiger Unkenntnis des Gläubigers von den anspruchsbegründenden Umständen\n\n414\n\nund der Person des Schuldners entsprechend § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F. beginnen\n\n415\n\nkonnte (so BGH, Urteil vom 27.01.2007 in NJW 2007, 1584 ff), hatte die Kammer nicht\n\n416\n\nzu entscheiden. Denn hierauf kommt es letztlich nicht an.\n\n417\n\nAuch wenn man für den Beginn der Verjährungsfrist mit der herrschenden Rechtsprechung\n\n418\n\ndas Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB\n\n419\n\nn.F. fordert, ist Verjährung eingetreten, da die Klägerseite bereits ab dem Jahr 1997\n\n420\n\nüber die nicht planmäßige Entwicklung der Anlage informiert worden war.\n\n421\n\nUnstreitig sind allen Anlegern - mithin auch den Klägern - regelmäßig der Bericht des\n\n422\n\njeweiligen Geschäftsjahres sowie die Protokolle der Gesellschafterversammlungen übersandt\n\n423\n\nworden. Hierdurch wurden die Anleger über die bestehenden Probleme in allen\n\n424\n\nJahren ausführlich informiert. Der Einwand der Klägerseite, erst durch die umfangreichen\n\n425\n\nErmittlungen der klägerischen Prozessbevollmächtigten und deren abschließenden\n\n426\n\nBericht vom 02.02.2005 seien die Anleger über die schadensersatzbegründenden\n\n427\n\nUmstände in Kenntnis gesetzt worden, greift nicht.\n\n428\n\n§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB fordert, dass dem Gläubiger die anspruchsbegründenden Umstände\n\n429\n\nbekannt sind oder er sie hätte kennen müssen. Kenntnis setzt danach nicht\n\n430\n\nvoraus, dass der Gläubiger alle Einzelheiten der dem Anspruch zugrunde liegenden\n\n431\n\nUmstände überblickt. Es genügt, dass er den Hergang in seinen Grundzügen kennt\n\n432\n\nund weiß, dass der Sachverhalt erhebliche Anhaltspunkte für die Entstehung eines Anspruchs\n\n433\n\nbietet (vgl. auch Grothe in Münchner Kommentar, 5. Auflage 2006, § 199\n\n434\n\nBGB, Rn 26). Es kommt nicht darauf an, ob der Gläubiger bereits eine rechtliche Würdigung\n\n435\n\nüber die Erfolgsaussichten treffen kann, es reicht aus, dass er in der Lage ist,\n\n436\n\neine Feststellungsklage zu erheben.\n\n437\n\nDiese Tatsachenkenntnis hat die Klägerseite aber bereits ab dem Jahr 1997 mit Zusendung\n\n438\n\ndes Protokolls der Gesellschafterversammlung vom 18.12.1997 über das Geschäftsjahr\n\n439\n\n1996 (Anlage B 1) und des Geschäftsberichts für das Jahr 1996 vom\n\n440\n\n02.12.1997 (Anlage B 2) erlangt. Den Anlegern wurde zu diesem Zeitpunkt bereits mitgeteilt,\n\n441\n\ndass eine Entwicklung der Gesellschaft und der Hotelanlage B - wie\n\n442\n\nerhofft und geplant - nicht umgesetzt werden konnte.\n\n443\n\nHinsichtlich der Auslastung der Anlage wird ausgeführt, dass die Reiseveranstalter die\n\n444\n\nKontingente nur zu 20% abgerufen haben und eine Inanspruchnahme der Reiseveranstalter ausscheidet.\n\n445\n\nInsbesondere aber wird im Bericht hinsichtlich genereller Perspektiven der Betriebsentwicklung\n\n446\n\nauf folgendes hingewiesen (Seite 12 des Berichts):\n\n447\n\n„•••\n\n448\n\n-Die Auslastung ist lediglich noch in sehr geringem Umfang zu verbessern .    ... \"\n\n449\n\nDen Anlegern hätte mithin im Jahr 1997 bereits klar sein müssen, dass sich die Erwartungen aus dem Prospekt hinsichtlich der Auslastung nicht erfüllten.\n\n450\n\nDie Tatsache, dass die Hoffnungen und Erwartungen der Anleger enttäuscht wurden,\n\n451\n\nwar den Anlegern bereits ab dem ersten Jahresbericht und auch dem Umstand, dass\n\n452\n\nmangels erwarteter Geschäftsentwicklung keine Ausschüttungen geleistet werden\n\n453\n\nkonnten, bekannt. An dieser Entwicklung hat sich - auch nach dem Vortrag der Klägerseite\n\n454\n\n- nichts geändert. Den Klägern wäre es daher bereits möglich gewesen, Klage\n\n455\n\naufgrund dieser Tatsachen zu erheben.\n\n456\n\nDer Klägervertreter hat selbst in der mündlichen Verhandlung vom 18.10.2007 zu Bedenken\n\n457\n\ngegeben, dass man erst im Laufe der Jahre hätte erkennen können, dass die\n\n458\n\nAnlage nicht erfolgbringend laufen konnte. Dann aber ist zu berücksichtigen, dass spätestens\n\n459\n\nim Jahre 2002, also ca. 8 Jahre nach dem Beitritt zur Gesellschaft, allen Anlegern\n\n460\n\ndie wirtschaftliche Schieflage der KG bekannt war oder dies zumindest hätte bekannt\n\n461\n\nsein müssen.\n\n462\n\nNeue Umstände sind seit Ende 2002 nicht mehr hinzugekommen. Die Verjährung ist\n\n463\n\naus diesem Grunde allerspätestens zum 31.12.2005 eingetreten.\n\n464\n\n2. Westdeutsches Preisniveau\n\n465\n\na) Die Beklagten haften auch nicht dafür, dass das Prospekt im Jahre 1994 auf der\n\n466\n\nBasis eines westdeutschen Preisniveaus erstellt worden ist. Dies wird von den Beklagten nicht in Abrede gestellt. Die Kammer vermag in dieser Vorgehensweise aber keine\n\n467\n\nPflichtverletzung zu sehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass diese Tatsache bereits\n\n468\n\nim Prospekt offengelegt worden ist. So heißt es auf Seite 34:\n\n469\n\n\"Die Vermietungspreisansätze der Ferienwohnungen wurden saisonabhängig\n\n470\n\naufgrund vergleichbarer Anlagen in Westdeutschland angesetzt.“\n\n471\n\nGleiches gilt nach den Angaben auf Seite 36 für die Personalkosten:\n\n472\n\n\"Die Personalkosten wurden mit Hilfe von in Westdeutschland üblichen Erfahrungswerten ermittelt, weil davon auszugehen ist, dass sich das Lohn- und Gehaltsniveau angleicht. \"\n\n473\n\nEin Prospektfehler scheidet aus, wenn der Herausgeber selbst darauf hinweist, dass\n\n474\n\ndas westdeutsche Preisniveau Grundlage der Berechnungen und Prognosen ist.\n\n475\n\nDie Kammer kann diese Vorgehensweise auch gut nachvollziehen. Zum Zeitpunkt der Herausgabe des Prospekts lag die deutsche Wiedervereinigung gerade mal vier Jahre zurück. Die Preisentwicklung in den neuen Bundesländer in den ersten vier Jahren konnte keine realistische Grundlage für eine zukünftige Entwicklung von Preisen und Kosten sein. Verlässliche Vergleichszahlen konnten daher nur einem Vergleich mit den alten Bundesländern entnommen werden.\n\n476\n\nIm Übrigen kann den Beklagten nicht vorgeworfen werden, wenn diese im Jahre 1994 noch von einer raschen Angleichung der Preise und der Lebenssituationen ausgegangen sind. Über die Richtigkeit dieser Erwartungen ist zwar seinerzeit schon gestritten\n\n477\n\nworden. Hierauf musste die Prospektherausgeber aber nicht gesondert hinweisen, da\n\n478\n\ndie Problematik allgemein bekannt war und von kaum jemandem seinerzeit verlässlich\n\n479\n\ndie weitere Entwicklung vorauszusehen war. Soweit das Prospekt mithin ausdrücklich\n\n480\n\ndarauf hinweist, dass westdeutsche Preise zugrunde gelegt worden sind, musste das\n\n481\n\nmit dieser Prognose verbundene Risiko allen Anlegern allgemein bekannt sein und bedurfte\n\n482\n\nkeiner weiteren Risikohinweise.\n\n483\n\nb) Selbst wenn man die Darstellung im Prospekt als nicht hinreichend ansehen würde,\n\n484\n\nso wären etwaige Schadensersatzansprüche der Kläger verjährt. Auf die rechtlichen\n\n485\n\nAusführungen unter III. 1.b) wird Bezug genommen.\n\n486\n\nIm Geschäftsbericht für das Jahr 1996 sowie ausweislich des Protokolls zur Gesellschafterversammlung\n\n487\n\nvom 18.12.1997 wurde offen dargelegt, dass die - nach westdeutschem\n\n488\n\nPreisniveau - angestrebten Durchschnittspreise weder für die Zimmer noch\n\n489\n\nfür die Nebenumsätze im Außen - und Gastronomiebereich erreicht werden konnten.\n\n490\n\n(vgl. Anlage B 2, Seite 8, 9 des Geschäftsberichts für das Jahr 1996). Im Weiteren wird\n\n491\n\nu.a. darauf hingewiesen, dass gegenüber den zum Prospektzeitpunkt kalkulierten Basispreisen\n\n492\n\ndie tatsächlich realisierbaren Basispreise negativ abgewichen sind. Folge\n\n493\n\ndieser Entwicklung war es - wie im Bericht ausgeführt -, dass Ausschüttungen nicht\n\n494\n\nvorgenommen werden konnten.\n\n495\n\nInsbesondere aber wird im Bericht hinsichtlich genereller Perspektiven der Betriebsentwicklung auf folgendes hingewiesen (Seite 12 des Berichts):\n\n496\n\n\"Die Durchsetzbarkeit der Preise entzieht sich weitgehend unserer Einflussmöglichkeit, da sie durch externe Faktoren begrenzt ist. \"\n\n497\n\nEs war damit klar, dass die weitere Entwicklung als völlig offen angesehen werden\n\n498\n\nmusste.\n\n499\n\n3. Mietfläche\n\n500\n\nDie Kammer vermag nicht festzustellen, dass im Prospekt die erwartete Mietfläche im\n\n501\n\nZeitpunkt der Herausgabe fehlerhaft dargestellt worden ist. Die Klägerseite hat nur\n\n502\n\npauschal darauf hingewiesen, dass die dargestellte Mietfläche von 20.000 qm nicht\n\n503\n\nnachvollziehbar sei. Dieser Zahl hat der Klägervertreter eine eigene Berechnung gegenüber\n\n504\n\ngestellt, wonach sich eine reine Zimmerfläche von 8.050 qm ergeben soll. Die\n\n505\n\nBeklagten weisen zu Recht darauf hin, dass dieser Vergleich nicht möglich ist. Vielmehr\n\n506\n\ngehören zu den Mietflächen sämtliche Räume, die den Gästen zur Verfügung\n\n507\n\ngestellt werden bzw. werden können (z.B. Restaurant, Tagungsräume, Schwimmbad).\n\n508\n\nDiese Flächen sind ebenfalls zu berücksichtigen. Eine weitere Differenz ergibt sich\n\n509\n\ndaraus, dass in der Klageschrift von Nettoflächen die Rede ist. Das Prospekt wirbt aber\n\n510\n\nauf Seite 20 mit einer Bruttogeschossfläche von ca. 21.260 qm. Es fehlt mithin an konkreten\n\n511\n\nAnhaltspunkten dafür, dass letztlich überhaupt von den prospektierten Flächen\n\n512\n\nnennenswert abgewichen worden ist.\n\n513\n\nIm Übrigen weist die Kammer darauf hin, dass sich eine Haftung der Beklagten nicht\n\n514\n\nergeben kann, wenn sich nach dem Beitritt der Kommanditisten, z.B. durch die genehmigten\n\n515\n\nbaulichen Veränderungen, eine nicht vorhersehbare Änderung der Flächen\n\n516\n\nergeben haben sollte. Eine solche Fallgestaltung wäre von einer Prospekthaftung nicht umfasst.\n\n517\n\n4. Investitionsvolumen\n\n518\n\na) Entsprechendes gilt für das Investitionsvolumen. Eine spätere Änderung des Investitionsvolumens\n\n519\n\nist grundsätzlich von der Prospekthaftung nicht umfasst. Etwas anderes\n\n520\n\nkäme nur dann in Betracht, wenn die Beklagten auf dieses Risiko nicht ausreichend\n\n521\n\nhingewiesen hätten. Auch hier geht die Kammer aber davon aus, dass im Prospekt\n\n522\n\nhinreichende Risikohinweise enthalten sind. So wird auf Seite 44 erklärt:\n\n523\n\n\"Es besteht die Möglichkeit einer Erhöhung der Herstellungskosten sowie der\n\n524\n\nBaunebenkosten durch teurere Auftragsvergabe, aufwendigere Gründungsarbeiten\n\n525\n\nsowie teurere Ausstattungsdetails.\n\n526\n\n... Bodenverunreinigungen und Altlasten könnten zu einer Verschiebung der Projektrealisierung und zu Kostensteigerungen führen. \"\n\n527\n\nWeiter ergibt sich aus § 6 des Gesellschaftsvertrages, dass Änderungen des Investitionsvolumensvon mehr als 5 % der Zustimmung der Gesellschafter bedürfen, wie dies\n\n528\n\nauch später durch die Gesellschafterversammlung beschlossen worden ist. Bereits aus dieser Regelung war für die Anleger ersichtlich, dass Investitionserhöhungen in Betracht gekommen sind und unterhalb von 5 % sogar allein von der Geschäftsführung getätigt werden konnte.\n\n529\n\nb) Selbst wenn man hier ein Versäumnis annehmen sollte, so wären etwaige Schadensersatzansprüche\n\n530\n\ndes Klägers wegen der Angaben im Prospekt über das Investitionsvolumens\n\n531\n\nverjährt.\n\n532\n\nWiederum ist darauf hinzuweisen, dass die Anleger im Geschäftsbericht für das Jahr\n\n533\n\n1996 über die Kostensteigerung ausführlich informiert wurden (vgl. Anlage B 2, Seite 3 ff des Berichts) sowie darüber, dass dies zu einer Erhöhung des Investitionsvolumens  in Abweichung zu den prospektierten Berechnungen von 4, 8 % geführt hatte. So heißt es im Geschäftsbericht auf Seite 3 des Geschäftsberichts:\n\n534\n\n\"Um ein bedarfsgerechtes Angebot zu schaffen, wurden durch sinnvolle Umplanungen\n\n535\n\n- jedoch nicht ohne Mehrkosten - 68 Suiten, 52 Ferienwohnungen, 22\n\n536\n\nEinzelzimmer und 118 Doppelzimmer realisiert. \"\n\n537\n\nIm weiteren heißt es nach Darstellung der einzelnen Investitionskosten auf den Seiten 4 und 5 des Berichts dann auf Seite 6 des Berichtes:\n\n538\n\n\"Das Investitionsvolumen wurde somit um 4,8 % erhöht. ... Auch wenn insoweit\n\n539\n\ndie Überschreitung des Investitionsvolumens der Höhe nach gemäß Gesellschaftsvertrag\n\n540\n\nnicht der Genehmigung durch die Gesellschaftsersammlung bedarf,\n\n541\n\nlegt die Geschäftsführung Wert auf eine formelle Zustimmung der Gesellschafterversammlung,\n\n542\n\nda insbesondere eine Proportionalität zwischen den erwarteten\n\n543\n\nMehrerlösen/Kostenminderungen und den Mehrinvestitionen nur mit besonderen\n\n544\n\nZusatzaufwand zu prognostizieren ist.“\n\n545\n\nLaut Protokoll der Gesellschafterversammlung für das Jahr 1996 wurde dieser Punkt\n\n546\n\nerörtert, die Gesellschafter stimmten der Erhöhung des Investitionsvolumens auch\n\n547\n\nletztlich zu (vgl. Seite 5, 6 des Protokolls vom 18.12.1997). Insoweit hatten die Anleger\n\n548\n\nbereits im Jahr 1997 das Wissen um die Erhöhung des Investitionsvolumens und wären\n\n549\n\nin der Lage gewesen, dieses überprüfen zu lassen.\n\n550\n\n5. Ausschüttungen\n\n551\n\na) Den Beklagten kann weiterhin nicht vorgeworfen werden, dass es an hinreichenden\n\n552\n\nRisikohinweisen dazu fehle, dass die prognostizierten Ausschüttungen hinter den Erwartungen\n\n553\n\nzurückbleiben könnten. Aus den vorstehenden Ausführungen zu einzelnen\n\n554\n\nPunkten ergibt sich bereits, dass die Kommanditisten darauf hingewiesen worden sind,\n\n555\n\ndass sich Kosten erhöhen und Einnahmen ausbleiben könnten. Daraus folgt bereits\n\n556\n\nder Schluss, dass in der Folge die erwarteten Ausschüttungen ausbleiben.\n\n557\n\nDieses Risiko hat aber auch explizit Erwähnung im Prospekt gefunden. So ist in zwar\n\n558\n\nauf Seite 40 ausgeführt, worden, dass die wirtschaftliche Entwicklung als sehr gut eingeschätzt werden kann. Weiter heißt es dann aber:\n\n559\n\n\" Trotz dieser positiven Aussichten kann die Entwicklung des Tourismus auf S\n\n560\n\nund insbesondere bzgl. C/K nicht definitiv vorausgesagt werden.\n\n561\n\nEs ist durchaus wahrscheinlich, dass die tatsächlichen Ergebnisse positiv\n\n562\n\noder negativ abweichen. Gleiches gilt für die kalkulierten Kostenansätze und bei\n\n563\n\neiner Nichteinbringlichkeit von Einlageforderungen gegenüber Gesellschaftern. \"\n\n564\n\nWeiter wird auf Seite 47 auch unter dem Stichwort \"Haftung\" erklärt:\n\n565\n\n\"Es besteht das Risiko, dass die Fondgesellschaft während der Vertragslaufzeit\n\n566\n\ntrotz Vorsorge in Liquiditätsprobleme gerät. \"\n\n567\n\nDaraus ergibt sich auch für den unbefangenen Leser, dass dann nicht mehr mit Ausschüttungen zurechnen ist.\n\n568\n\nSchließlich heißt es in § 11 Nr. 2 und 3 des Gesellschaftsvertrages:\n\n569\n\n,,2. Der nach der vorstehenden Bestimmung zu verteilende Gewinn wird an die\n\n570\n\nGesellschafter ausgeschüttet, es sei denn, dass die Liquiditätslage der Gesellschaft\n\n571\n\neine Ausschüttung nicht zulässt.\n\n572\n\n3. Unabhängig von einem im Jahresabschluss ausgewiesenen Gewinn oder\n\n573\n\nVerlust schüttet die Gesellschaft für den Fall, dass die Liquiditätslage es zulässt,\n\n574\n\njährlich einen Betrag in Höhe von voraussichtlich 5 % des Kommanditkapitals an\n\n575\n\ndie Gesellschafter aus, der auf Darlehenskonto gebucht wird. ...\"\n\n576\n\nInsgesamt ist daher in dem Prospekt unter Berücksichtigung der Risikohinweise zu den einzelnen Punkten mit hinreichender Deutlichkeit darauf hingewiesen worden, dass die Ausschüttungen hinter den Erwartungen zurückbleiben können.\n\n577\n\nb) Zudem wären Schadensersatzansprüche aus den bereits genannten Gründen allerspätestens\n\n578\n\nzum 31.12.2005 gemäß § 195 BGB verjährt. Den Anlegern war seit dem\n\n579\n\nersten Geschäftsjahr bekannt, dass die Ausschüttungen nicht in prognostizierter Höhe\n\n580\n\nvorgenommen werden konnten. Hieran hat sich bis in die Gegenwart nichts geändert.\n\n581\n\nAus welchem Grund die Klägerseite hierüber nicht informiert gewesen sein sollte, erschließt sich der Kammer nicht.\n\n582\n\n6. Ertragsprognose\n\n583\n\na) Die Kammer vermag nicht zu erkennen, dass die der Ertragsprognose zugrunde liegenden\n\n584\n\nUmstände im Prospekt fehlerhaft dargestellt worden sind. Wie vorstehend\n\n585\n\nausgeführt, ist im Prospekt offengelegt worden, dass auf der Basis des westdeutschen\n\n586\n\nPreisniveaus kalkuliert worden ist. Hinweise, dass die Auslastung hinter den Erwartungen\n\n587\n\nzurückbleiben können und die Kosten möglicherweise steigen, finden sich auch\n\n588\n\nmit hinreichender Deutlichkeit. Vorwerfbar sind auch nicht die Darstellungen im Prospekt\n\n589\n\nzu den örtlichen Gegebenheiten. Der Kammer ist bekannt, dass im Jahre 1994\n\n590\n\nder Ausbau der Autobahn A 20 geplant war, so dass es nicht zu beanstanden ist, wenn\n\n591\n\ndieser Ausbau bereits in die langfristige Planung einbezogen worden ist. Die Kammer\n\n592\n\nhat sich im Internet davon überzeugen können, dass die Anlage auch direkt am Strand\n\n593\n\ngelegen ist und damit über eine bevorzugte Lage verfügt.\n\n594\n\nb) Letztlich wäre ein Schadensersatzanspruch, der sich auf die Angaben zur Ertragsprognose\n\n595\n\nbezieht ebenfalls verjährt. Auf die Ausführungen zu III1b) und 2 b) Bezug\n\n596\n\ngenommen.\n\n597\n\n7. Ganzjahresbetrieb\n\n598\n\na) Von Klägerseite wird weiter beanstandet, dass die Prognosen im Prospekt auf einem\n\n599\n\nGanzjahresbetrieb beruhten. Aus diesem Punkt kann sich kein eigenständiger\n\n600\n\nProspektfehler ergeben. Der Ganzjahresbetrieb ist prospektiert und unstreitig auch\n\n601\n\ndurchgeführt worden. Wenn und soweit bei dem Ganzjahresbetrieb die erwartete Auslastung\n\n602\n\nund die Erlöserwartungen nicht erreicht worden sind, so kann auf die vorstehenden\n\n603\n\nAusführungen Bezug genommen werden.\n\n604\n\nb) Die Thematik des Ganzjahresbetriebes und der Frage, ob sich dieser rentiert oder\n\n605\n\nnicht, wurde zudem bereits seit dem Jahr 1997 unter den Gesellschaftern diskutiert. So wurden schon zu diesem Zeitpunkt Überlegungen angestellt, ob man den Ganzjahresbetrieb\n\n606\n\neinstellen sollte (vgl. Seite 12 des Berichts für das Jahr 1996, Anlage B 2).\n\n607\n\nKenntnis um diesen Diskussionspunkt war mithin gegeben. Selbst wenn man einen\n\n608\n\nSchadensersatzanspruch auf diesen Punkt stützen wollte, wäre dieser verjährt.\n\n609\n\n8. Trinkwasseranlage I Kosten\n\n610\n\nDie Kammer vermag den Vortrag in der Klageschrift nicht nachzuvollziehen, warum\n\n611\n\nsich aus dem Umstand, dass eine kostenintensive Trinkwasseranlage erforderlich war,\n\n612\n\neine Haftung ergeben soll. Das Prospekt weist bereits auf Seite 11 aus:\n\n613\n\n\"Die Planung sieht eine eigene Trinkwasseranlage vor.\"\n\n614\n\nMithin hat der Prospekt damit der Auflage des Landkreises S bereits insoweit\n\n615\n\nRechnung getragen. Ein Fehler kann dem Prospekt insoweit nicht entnommen werden.\n\n616\n\nIn der Klageschrift wird in diesem Zusammenhang lediglich pauschal darauf hingewiesen,\n\n617\n\ndass die hohen Betriebskosten der Anlage zu einer mangelnden Wirtschaftlichkeit\n\n618\n\ngeführt hätten. Dieser pauschale Vortrag ist nicht geeignet, die Fehlerhaftigkeit des\n\n619\n\nProspektes erkennen zu lassen.\n\n620\n\n9. Parkplätze\n\n621\n\na) Die Kläger beanstanden weiter, dass sich abweichend von den im Prospekt gemachten\n\n622\n\nAngaben die Anzahl der Stellplätze verändert habe. Im Prospekt waren auf\n\n623\n\nSeite 16 ursprünglich 150 Stellplätze avisiert. Unstreitig ist weiter, dass in der Folgezeit\n\n624\n\nweniger Stellplätze zur Verfügung gestellt worden sind. Die Kläger sind dem Vortrag\n\n625\n\nder Beklagten, dass sich dieser Umstand erst nach Prospektlegung aufgrund von bau und\n\n626\n\nnaturschutzrechtlichen Gründen entstanden ist, nicht entgegen getreten. Vielmehr\n\n627\n\nwird in der Klageschrift selbst vorgetragen, dass nur 95 Parkplätze entstanden sind\n\n628\n\nund die übrigen erst 1996 durch Halteverbotszonen weggefallen sind. So ist aus dem\n\n629\n\nSchreiben des Landkreises S vom 15.07.1996 (Anlage K 6), welches mit der Klageschrift\n\n630\n\nüberreicht worden ist, ersichtlich, dass es erst im Jahre 1996 zu einer Änderung\n\n631\n\ngekommen ist, die auf die neue Verkehrssituation zurückzuführen war. Die Kläger\n\n632\n\nhaben zudem selbst vorgetragen, dass der Bauantrag noch 166 Stellplätze ausgewiesen\n\n633\n\nhat. Soweit es durch die zuständigen Behörden letztlich zu einer Reduzierung der\n\n634\n\nParkplätze nach Prospektlegung gekommen ist, ist nicht ersichtlich, warum das Prospekt\n\n635\n\nim Zeitpunkt der Herausgabe bereits fehlerhaft gewesen sein soll. Ursprünglich\n\n636\n\nsind bereits nach dem klägerischen Vortrag alle Beteiligten von der höheren Parkpatzzahl ausgegangen.\n\n637\n\nSchließlich weist die Kammer darauf hin, dass das Parkplatzproblem in der Folgezeit\n\n638\n\ngelöst bzw. zumindest gemildert werden konnte.\n\n639\n\nb) Letztlich wäre aber auch ein hierauf gestützter Schadensersatzanspruch spätestens\n\n640\n\nzum 31.12.2005 verjährt, weil den Anlegern selbst durch die Gesellschafterversammlungen\n\n641\n\nund die Geschäftsberichte lange vor dem Jahre 2002 die Parkplatzsituation bekannt\n\n642\n\nwar oder hätte bekannt sein müssen. Schon im Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 18.12.2997 wird die Parkplatzsituation erörtert.\n\n643\n\n10. Fehlender Hinweis auf § 172 IV HGB\n\n644\n\nDie Beklagten haften nicht wegen eines fehlerhaften Hinweises auf das mögliche Wiederaufleben der Haftung gem. § 172 Abs. 4 HGB.\n\n645\n\na) Rabatt\n\n646\n\nDie Klägerseite rügt zuerst, dass durch den Rabatt, welcher den Kommanditisten bei\n\n647\n\nder Buchung von Zimmern bzw. Wohnungen im Objekt selbst gewährt wird, die Kommanditistenhaftung wieder aufleben würde. Hieraus kann sich aber eine Haftung der Beklagten nicht ergeben.\n\n648\n\nEs ist nicht zu erkennen, dass die Rabattgewährung an Kommanditisten eine Rückzahlung\n\n649\n\nim Sinne von § 172 HGB ist. Unter einer Rückzahlung iSv § 172 Abs. 4 HGB ist\n\n650\n\njede Zuwendung an den Kommanditisten zu verstehen, durch die dem Gesellschaftsvermögen\n\n651\n\nein Wert ohne eine entsprechende Gegenleistung entzogen wird (vgl. Ebenroth\n\n652\n\n- Strohn, HGB, § 172 RN. 21).\n\n653\n\nEine Rückzahlung käme dann in Betracht, wenn die Zimmer zu einem wesentlichen\n\n654\n\nbesseren Preis hätten vergeben werden können. Es wird aber gerade mit der Klage\n\n655\n\ngeltend gemacht, dass eine erfolgreiche Auslastung des Hotels nicht erfolgen konnte.\n\n656\n\nWeiterhin ist hier zu berücksichtigen, dass dieses Angebot ausdrücklich nur für den\n\n657\n\nFall vorgesehen ist, dass das Hotel nicht ausgelastet ist. Dazu heißt es auf Seite 35\n\n658\n\ndes Prospekts:\n\n659\n\n„Fondszeichnern eröffnet sich die Möglichkeit der Nutzung der Hotelanlage zu ermäßigten\n\n660\n\nPreisen (die Preisdifferenz beträgt 25 % bezogen auf den Basispreis\n\n661\n\nder Beherbergung), sofern die Auslastung dies zulässt.\"\n\n662\n\nAnsonsten käme eine Rückzahlung lediglich dann in Betracht, wenn die Leistungen\n\n663\n\nsogar günstiger als der Selbstkostenpreis für die Gesellschaft vergeben worden wären.\n\n664\n\nDies ist aber weder von Klägerseite konkret vorgetragen worden, noch ist dies nur im\n\n665\n\nAnsatz ersichtlich. So ergibt sich aus dem vorgelegten Protokoll der Gesellschafterversammlungen\n\n666\n\nvom 18.12.1997, dass sich die Kommanditisten darüber beschwert haben,\n\n667\n\ndass die von Reiseveranstaltern angebotenen Preise zum Teil günstiger waren,\n\n668\n\nals die den Kommanditisten gewährten Preise. Mithin ist nicht ersichtlich, dass die gewährten Rabatte dazu führen, dass die Gesellschaft für die Beherbergung der Kommanditisten keine echte Gegenleistung mehr bekäme. Ein Wiederaufleben der Haftung gem. § 172 HGB ist danach durch die Gewährung der Rabatte nicht ersichtlich.\n\n669\n\nAbschließend ist auch nicht ersichtlich, dass diese Frage für die Anlageentscheidung\n\n670\n\nder Beitretenden von Bedeutung gewesen sein soll. So ergibt sich aus dem klägerischen Vortrag nicht, dass der Erwerb u.a. dazu dienen sollte, sich ein günstiges Feriendomizil zu beschaffen.\n\n671\n\nb) Ausschüttungen\n\n672\n\nDie Beklagten haften aber auch im Übrigen nicht für einen fehlerhaften Hinweis auf die Risiken, die mit dem Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung gem. § 172 Abs. 4 HGB verbunden sind. Grundsätzlich weist die Klägerseite zu Recht darauf hin, dass der Anleger auf die möglichen Folgen einer Haftung gem. § 172 Abs. 4 HGB hinzuweisen ist. Dies ist im vorliegenden Fall jedoch in ausreichendem Umfang geschehen. So ist in § 11 Nr.3 des Gesellschaftsvertrages ausdrücklich geregelt:\n\n673\n\n\"Unabhängig von einem im Jahresabschluss ausgewiesenen Gewinn oder Verlust\n\n674\n\nschüttet die Gesellschaft für den Fall, dass die Liquiditätslage es zulässt,\n\n675\n\njährlich einen Betrag in Höhe von voraussichtlich 5 % des Kommanditkapitals an\n\n676\n\ndie Gesellschafter aus, der auf Darlehenskonto gebucht wird. Sofern ein Gesellschafter im Hinblick auf das Wiederaufleben der Haftung auf diese Entnahme\n\n677\n\nverzichtet, entfällt für ihn insoweit die Bildung der Darlehensverbindlichkeit. \"\n\n678\n\nJeder Kommanditist hat danach ausdrücklich die Möglichkeit, die Ausschüttung nicht\n\n679\n\nauszahlen zu lassen, um eine Haftung gem. § 172 Abs. 4 HGB zu vermeiden. Aber\n\n680\n\nauch an anderer Stelle ist auf die möglichen Konsequenzen hingewiesen worden. Auf Seite 40 wird klargestellt:\n\n681\n\n\"Die Ausschüttungen stellen keine Gewinne im betriebswirtschaftlichen Sinne\n\n682\n\ndar, sondern sind Entnahmen aus Liquiditätsüberschüssen. \"\n\n683\n\nIm weiteren heißt es auf Seite 41 /42:\n\n684\n\n\"Die Zeichner beteiligen sich als Kommanditisten und haften gemäß den gesetzlichen\n\n685\n\nBestimmungen beschränkt, d.h. die weitergehende Haftung ist ausgeschlossen,\n\n686\n\nsoweit die Einlage geleistet ist. Sollte jedoch in Folge von Entnahmen\n\n687\n\n(z.B. Ausschüttungen) das Eigenkapitalkonto herabgesetzt werden oder\n\n688\n\nbleiben, lebt gem. § 172 HGB die Haftung in Höhe der Ausschüttungen, soweit\n\n689\n\ndiese zu einer Verminderung des Kapitalkontos geführt hat, wieder auf.\"\n\n690\n\nWeiter wird auch auf Seite 47 des Prospekts nochmals erläutert:\n\n691\n\n\"Sobald der einzelne Anleger sein vorgesehenes Eigenkapital (einschl. Agio) in\n\n692\n\nvoller Höhe eingezahlt hat, besteht für ihn keine über den Zeichnungsbetrag hinausgehende\n\n693\n\nHaftung. Die in der Vertragslaufzeit vorgesehenen Ausschüttungen\n\n694\n\nkönnen jedoch nach § 172 HGB teilweise zu einem Wiederaufleben der\n\n695\n\nHaftung führen, soweit infolge dieser Entnahmen das Kapitalkonto des Kommanditisten herabgesetzt wird.\"\n\n696\n\nZusammenfassend lässt sich daher feststellen, dass im Prospekt an verschiedenen\n\n697\n\nStellen mit hinreichender Deutlichkeit auf die Möglichkeit hingewiesen wird, dass die\n\n698\n\nHaftung gem. § 172 Abs. 4 HGB wiederaufleben kann und dies auch Folge der Ausschüttungen\n\n699\n\nsein kann. Zudem wird dem Gesellschafter im Gesellschaftervertrag ausdrücklich\n\n700\n\ndie Möglichkeit eingeräumt, zur Vermeidung dieser Haftung auf die Auszahlung\n\n701\n\nder Ausschüttung zu verzichten. Damit ist zur Überzeugung der Kammer in ausreichendem\n\n702\n\nUmfang auf die Risiken des § 172 Abs. 4 HGB hingewiesen worden.\n\n703\n\nEtwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von dem Klägervertreter zitierten Entscheidung\n\n704\n\ndes Oberlandesgericht Hamm vom 09.05.2007 (8 U 61/05). In dieser Entscheidung\n\n705\n\nist es zwar zu einer Verurteilung des Gründungskommanditisten wegen einer\n\n706\n\nfehlerhaften Hinweises auf § 172 HGB gekommen. Der dort entschiedene Fall liegt\n\n707\n\njedoch gänzlich anders. In dem dortigen Fall hatte es zusätzlich zum Hauptprospekt, in dem auf die Risiken des § 172 HGB hingewiesen worden war, auch noch ein Kurzexpose gegeben. In diesem Kurzexpose war der fehlerhafte Hinweis enthalten, dass mit den Ausschüttungen keine teilweise Rückzahlung des Haftungskapitals verbunden\n\n708\n\nwar. Das Oberlandesgericht hat auf dieser Grundlage ausgeführt, dass die Hinweise\n\n709\n\nim Hauptprospekt nicht geeignet waren, die falsche Information im Kurzexpose zu beseitigen. Eine solche falsche Information ist im Prospekt der Beklagten nicht vorhanden.\n\n710\n\nDass der Hinweis auf ein Wiederaufleben im Hauptprospekt generell ungeeignet\n\n711\n\nwar, hat das Oberlandesgericht nicht ausgeführt.\n\n712\n\nAuf einen fehlerhaften Hinweis gem. § 172 HGB kann sich die Klägerseite daher im\n\n713\n\nvorliegenden Fall nicht berufen.\n\n714\n\n11. Haftung über § 278 BGB\n\n715\n\na) Eine Haftung der Beklagten kann sich nicht gesondert aus einer gem. § 278 BGB\n\n716\n\nzurechenbaren Pflichtverletzung der Vermittlungsvertreter ergeben. Dabei kann es dahinstehen,\n\n717\n\nwelche konkreten Erklärungen oder Zusicherungen diese im Vermittlungsgespräch\n\n718\n\ngemacht haben. Die Haftung der Beklagten für eine fehlerhafte Beratung der\n\n719\n\nVermittlungsvertreter kann nur genauso weit gehen, wie eine Haftung wegen falscher\n\n720\n\nAngaben im Prospekt möglich ist. Sollten die Vertreter Erklärungen abgeben haben,\n\n721\n\ndie vom Prospekt abgewichen sind, sind sie nicht mehr in dem Pflichtenkreis tätig geworden,\n\n722\n\nder eine Zurechnung gem. § 278 BGB ermöglicht. Die jeweils tätigen Vermittlungsvertreter\n\n723\n\nwaren nicht berechtigt, Erklärungen abzugeben, die über den Inhalt des\n\n724\n\nProspekts hinausgehen oder im Widerspruch zu diesem Prospekt ergeben.\n\n725\n\nIn der klägerseitig unterzeichneten Beitrittserklärung ist ausdrücklich folgende Erklärung aufgenommen worden:\n\n726\n\n\"Der vermittelnde Vertriebsbeauftragte ist nicht berechtigt, Erklärungen oder Zusicherungen abzugeben, die im Prospekt nicht enthalten sind oder im Widerspruch\n\n727\n\ndazu stehen.\n\n728\n\nIchlWir verpflichte(n) mich/uns, Auskünfte und Darstellungen des Vertriebsbeauftragten daraufhin zu überprüfen und im Fall von Abweichungen der Fondsgesellschaft schriftlich Mitteilung zu machen.\n\n729\n\nIchlWir bestätige(n), dass mein/unser Beitritt vorbehaltlos und ausschließlich aufgrund der Prospektdarstellung der o.g. Verträge erfolgt und keine hiervon abwei-\n\n730\n\nchenden oder darüber hinausgehenden Erklärungen oder Zusicherungen abgegeben\n\n731\n\nworden sind. \"\n\n732\n\nDie in dieser Klausel liegende Beschränkung der Vollmacht der Vermittlungsvertreter\n\n733\n\nist auch nicht nach den Bestimmungen des bei Vertragsabschluss noch gültigen\n\n734\n\nAGBGesetzes unwirksam. Eine Unwirksamkeit gem. § 11 Nr. 7 AGBG scheidet aus, da die\n\n735\n\nHaftung für den Erfüllungsgehilfen mit dieser Regelung nicht ausgeschlossen werden\n\n736\n\nsoll. Auch soll mit dem letzten Satz der zitierten Regelung keine Willenserklärung des\n\n737\n\nBeitretenden im Sinne von § 10 Nr. 5 AGBG fingiert werden.\n\n738\n\nEine Unwirksamkeit ergibt sich schließlich auch nicht aus § 9 AGBG. Die beitretenden\n\n739\n\nKommanditisten werden nicht unangemessen durch diese Regelung benachteiligt.\n\n740\n\nGrundsätzlich tragen die von den Vermittlungsvertretern Vertretenen das Risiko eines\n\n741\n\nMissbrauchs der Vollmacht (vgl. Palandt - Heinrichs, BGB, 66. Auflage, § 164 Rn. 13).\n\n742\n\nDer Vollmachtgeber hat daher ein berechtigtes Interesse daran, auch im Außenverhältnis\n\n743\n\ndie Grenzen der Vollmacht deutlich zu machen. Soweit ein in Allgemeinen Geschäftsbedingungen\n\n744\n\nenthaltener Hinweis auf die fehlende Vollmacht geeignet ist, das\n\n745\n\nEntstehen von Vertrauenstatbeständen zu verhindern oder zu erschweren, ist das keine\n\n746\n\nunbillige Benachteiligung der Vertragsgegenseite i.S. von § 9 AGBG (vgl. BGH NJW\n\n747\n\n- RR 1995, S. 80 f.).\n\n748\n\nMit der vorstehenden Klausel sind daher wirksam die Grenzen der Bevollmächtigung\n\n749\n\nund damit die Grenzen des Pflichtenkreises festgelegt worden, innerhalb derer die\n\n750\n\nVermittlungsvertreter als Erfüllungsgehilfen tätig geworden sind. Etwaige Pflichtverletzungen\n\n751\n\neines Vertreters, die z.B. aus Zusicherungen außerhalb des Prospektes bestanden\n\n752\n\nhaben, können daher nicht in Erfüllung der Verbindlichkeit sondern allenfalls\n\n753\n\nbei Gelegenheit der Pflichterfüllung erfolgt sein. Dafür haftet der Schuldner jedoch\n\n754\n\nnicht (vgl. Palandt - Heinrichs, BGB, 66. Auflage, § 278 Rn. 20; BGH NJW 1963, S.\n\n755\n\n2167).\n\n756\n\nDieses Ergebnis ist nach Auffassung der Kammer auch sachgerecht. Unberührt bleibt nämlich die Haftung des Vermittlers selbst.\n\n757\n\nb) Selbst wenn man entgegen der Auffassung der Kammer unzutreffende Angaben der Vermittler und eine Zurechnung zulasten der Beklagten einmal zugunsten der Klägerseite annehmen wollte, wären auch diese Schadensersatzansprüche gemäß § 195 BGB verjährt. Denn das die Anlage nicht ohne Risiko und völlig sicher war, war den\n\n758\n\nAnlegern seit den ersten Gesellschafterversammlungen und Geschäftsberichten der\n\n759\n\nersten Jahre bewusst. Dass die Angaben der Vermittler mithin nicht den Tatsachen\n\n760\n\nentsprochen hätten, wussten die Anleger schon zu dieser Zeit.\n\n761\n\n12. Vorfälligkeitsentschädigung/Zahlung des Darlehens über 1,5 Mio DM\n\n762\n\na) Die Klägerseite meint, einen Schadensersatzanspruch darauf stützen zu können,\n\n763\n\ndass eine Vorfälligkeitsentschädigung von mehr als 2 Mio. DM zwar von der W2 übernommen\n\n764\n\nwurde, diese dann aber tatsächlich nur eine um mehr als 800.000 DM reduzierte\n\n765\n\nVorfälligkeitsentschädigung an die Bank zahlen musste. Außerdem sei das versprochene Darlehens über 1,5 Mio. DM nicht gezahlt worden.\n\n766\n\nOb insoweit eine Schadensersatz begründende Handlung vorliegt, ist zweifelhaft, denn\n\n767\n\ndie L2 war ausweislich der vorgelegten Schreiben nur gegenüber der W2 und auch\n\n768\n\nnur unter Geheimhaltung zu einer Reduzierung bereit. Letztlich kann dies dahin stehen.\n\n769\n\nDie Kammer lehnt eine Schadensersatzpflicht der Beklagten bereits deshalb ab,\n\n770\n\nda die Klägerseite als Anleger und Gesellschafter nicht aktivlegitimiert wären. Denkbar\n\n771\n\nwäre allenfalls ein Anspruch der KG, da diese im Gegenzug zur Übernahme der Verbindlichkeiten\n\n772\n\nihrerseits Verbindlichkeiten der W2 erlassen hat, und zwar gerade auch\n\n773\n\nden Anspruch auf Darlehenszahlung in Höhe von 1,5 Mio DM. Aus welchem Grunde\n\n774\n\nden einzelnen Anlegern ein Schadensersatzanspruch hieraus gegen die Beklagten erwachsen\n\n775\n\nsollte, erschließt sich der Kammer nicht. Insbesondere aber handelt es sich\n\n776\n\num nachträgliche Entwicklungen, die für die Entscheidung, der Gesellschaft beizutreten,\n\n777\n\nnicht maßgeblich waren. Sie können auch den geltend gemachten Schaden in\n\n778\n\nHöhe der erfolgten Beteiligung nicht begründen.\n\n779\n\nb) Ein solcher Ersatzanspruch wäre aber jedenfalls spätestens zum 31.12.2005 verjährt.\n\n780\n\nDenn die Anleger wurden bereits mit Schreiben des Verwaltungsbeirates vom\n\n781\n\n19.12.2001 (Anlage B 4) über die einzelnen Umstände der Vorfälligkeitsentschädigung\n\n782\n\ninformiert. Alle Kommanditisten wurden darüber in Kenntnis gesetzt, dass zur Sicherung\n\n783\n\nder Liquidität der KG eine Reduktion des Kreditzinses notwendig wurde und dieser\n\n784\n\ngegen Leistung einer Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 2.038.000 DM erzielt\n\n785\n\nwerden konnte. Zugleich wurden die Anleger aber auch darüber informiert, dass mangels\n\n786\n\nLeistbarkeit durch die KG die Vorfälligkeitsentschädigung durch die W2 übernommen\n\n787\n\nwurde. Unter Ziffer 2. berichteten die Mitglieder des Beirates im weiteren,\n\n788\n\ndass die W2 ihrerseits eine Reduktion der Vorfälligkeitsentschädigung im Verhältnis\n\n789\n\nzur L2 um 800.000 DM erreichen konnte, ohne dass dies allerdings an die Fondgesellschaft\n\n790\n\nweitergegeben wurde. Bereits im Schreiben vom 19.12.2001 wiesen die Mitglieder\n\n791\n\ndes Verwaltungsbeirates darauf hin, dass nach ihrer Auffassung dies an die KG\n\n792\n\nweitergegeben werden müsse.\n\n793\n\nZu diesem Zeitpunkt waren die Anleger mithin über sämtliche Umstände umfassend informiert.\n\n794\n\nSpätestens zum 31.12.2005 ist daher hinsichtlich dieses geltend gemachten\n\n795\n\nAnspruches Verjährung eingetreten.\n\n796\n\n13. Entnahme von 270.000 DM\n\n797\n\nSoweit die Klägerseite vorträgt, die W2 habe in dieser Höhe unberechtigt Beträge aus\n\n798\n\ndem Gesellschaftsvermögen entnommen und später als Darlehen verbucht, ist trotz\n\n799\n\nRüge der Beklagten in keiner Weise erkennbar, um welche Buchungen es sich überhaupt\n\n800\n\nhandelt und ob die W2, der eine Geschäftsbesorgungsvergütung zustand, übermäßigt\n\n801\n\nbezahlt worden ist. Letztlich können diese Tatsachenfragen aber dahin stehen,\n\n802\n\nda sich allenfalls Schadensersatzansprüche zugunsten der KG ergeben könnten,\n\n803\n\nnicht aber zugunsten der Klägerseite.\n\n804\n\nAuch hier handelt es sich um nachträgliche Entwicklungen, die für die Entscheidung,\n\n805\n\nder Gesellschaft beizutreten, nicht maßgeblich waren. Sie können auch den geltend\n\n806\n\ngemachten Schaden in Höhe der erfolgten Beteiligung nicht begründen.\n\n807\n\nEine Schadensersatzpflicht der Beklagten nach den Grundsätzen der Prospekthaftung vermag die Kammer mithin unter keinem Gesichtspunkt zu erkennen.\n\n808\n\nIV.\n\n809\n\nDer Klägerseite steht auch kein Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung einer\n\n810\n\nTreuepflicht aus dem Gesellschaftsvertrag gegen die Beklagten zu. Ein Anspruch\n\n811\n\nscheidet nach Auffassung der Kammer bereits deshalb aus, weil aus der Treuepflicht\n\n812\n\nkein eigenständiger Schadensersatzanspruch, sondern allenfalls Mitwirkungsansprüche\n\n813\n\nzwischen den Gesellschaftern erwachsen. Der Klägerseite ist dahingehend zu folgen,\n\n814\n\ndass Treuepflichten der Gesellschafter untereinander und gegenüber der Gesellschaft\n\n815\n\nfundamental sind, allerdings ist zwischen den einzelnen Gesellschaften zu unterscheiden.\n\n816\n\nSoweit die Klägerseite sich § 109 HGB bezieht, betrifft die Vorschrift die\n\n817\n\nGesellschafterpflichten in einer OHG, in der sämtliche Gesellschafter mit ihrem persönlichen Vermögen haften.\n\n818\n\nZu berücksichtigen ist ferner, dass es sich um eine Publikums KG handelt, die sich dadurch\n\n819\n\nauszeichnet, dass aufgrund der großen Anzahl von Kommanditisten Treuepflichten\n\n820\n\nuntereinander zwar bestehen, aber diese weniger weit reichen und aufgrund der\n\n821\n\n(emotionalen) Entfernung der Gesellschafter untereinander Loyalitätspflichten eingeschränkter\n\n822\n\nsind, als dies bei Gesellschaften mit einer geringen Anzahl an Gesellschaftern\n\n823\n\nder Fall ist (vgl. Hopt in Baumbach/Hopt, Handelsgesetzbuch, 32. Auflage 2006, §\n\n824\n\n109 Rn. 23, 24; Anh. zu § 177a Rn. 52 ff; Karsten Schmidt, Gesellschaftsrecht, § 20\n\n825\n\nIV, S. 587 ff.).\n\n826\n\nAuch wenn Treuepflichten unter den Gesellschaftern einer Publikums KG, insbesondere\n\n827\n\nder Gründungskommanditisten im Verhältnis zu den übrigen Gesellschaftern anzunehmen\n\n828\n\nsind, beschränken diese sich auf Mitwirkungspflichten bei Abstimmungen, Beitragspflichten\n\n829\n\netc.. Eigenständige Schadensersatzansprüche wegen Verletzungen von\n\n830\n\nTreuepflichten bestehen dagegen nicht. Diese Treuepflichten haben bereits in die vom\n\n831\n\nBundesgerichtshof entwickelte Rechtsprechung zur Prospekthaftung der Gründungsgesellschafter (cic) Eingang gefunden.\n\n832\n\nV.\n\n833\n\nDie Kläger haben auch keine Schadensersatzansprüche aus Deliktsrecht. Selbst wenn\n\n834\n\nSchadensersatzansprüche aus Deliktsrecht bestünden, wären diese jedenfalls verjährt, denn der Klägerseite waren sämtliche Umstände spätestens seit dem Jahr 2002 bekannt.\n\n835\n\n1. § 826 BGB\n\n836\n\nAnhaltspunkte für eine Haftung der Beklagten aufgrund vorsätzlicher sittenwidriger\n\n837\n\nSchädigung sind nach Auffassung der Kammer nicht dargetan. Denn dies würde voraussetzen,\n\n838\n\ndass die Beklagten selbst durch ein besonders verwerfliches Verhalten den\n\n839\n\nAnlegern vorsätzlich einen Schaden zugefügt haben.\n\n840\n\nDie Kammer sieht bereits keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine Haftung der Beklagten\n\n841\n\naufgrund der Angaben im Emissionsprospekt, die einen Schadensersatz wegen\n\n842\n\nProspekthaftung rechtfertigten. Für ein darüber hinaus gehendes, vorsätzlich sittenwidriges\n\n843\n\nHandeln der Beklagten zulasten der Anleger wurden klägerseits nach Auffassung\n\n844\n\nder Kammer erst recht keine hinreichenden Umstände vorgetragen.\n\n845\n\nSelbst wenn man zugunsten der Anleger unterstellen wollte, dass die Beklagten bei\n\n846\n\nErstellung des Prospektes vorsätzlich falsche Angaben eingebracht haben, um die Anleger\n\n847\n\nzu täuschen und zum Gesellschaftsbeitritt zu bewegen, waren den Anlegern diese\n\n848\n\nUmstände seit 1997 bekannt. Bereits mit dem ersten Jahresbericht für das Geschäftsjahr\n\n849\n\n1996 wurde die Anleger über die Entwicklung informiert. Insoweit kann auf\n\n850\n\ndie obigen Ausführungen Bezug genommen werden.\n\n851\n\nSchadensersatzansprüche wären mithin nach dem bis zum 01.01.2002 geltenden §\n\n852\n\n852 BGB a.F. möglicherweise schon vor Einführung des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes\n\n853\n\neingetreten. Spätestens zum 31.12.2005 wäre jedenfalls Verjährung\n\n854\n\nnach § 195 BGB n.F. eingetreten, da sich nach Ende 2002 keine Neuerungen ergeben haben.\n\n855\n\n2. § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 264 a StGB bzw. § 263 StGB\n\n856\n\nDer Klägerseite steht auch kein Anspruch wegen Verletzung eines Schutzgesetzes\n\n857\n\ndurch die Beklagten zu. Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagten selbst vorsätzlich\n\n858\n\nfalsche Angaben im Emissionsprospekt gemacht haben, die sich zum\n\n859\n\nNachteil der Anleger ausgewirkt haben, sind nicht dargelegt. Der subjektive Tatbestand\n\n860\n\ndes § 264 a StGB erfordert Vorsatz. Dieser muss sich insbesondere darauf\n\n861\n\nerstrecken, dass die Angaben in den Werbeträgern erheblich und unwahr oder die verschwiegenen\n\n862\n\nTatsachen nachteilig sind (vgl. Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 27\n\n863\n\nAuflage 2006, Rn 36). Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagten bei Anfertigung\n\n864\n\ndes Prospektes selbst wussten und zumindest billigend in Kauf nahmen, dass\n\n865\n\neine Entwicklung der Kapitalanlage, wie sie von externen Beratern erwartet wurde,\n\n866\n\nnicht eintreten würde, sind für die Kammer nicht ersichtlich. Eine Haftung der Beklagten\n\n867\n\nwegen eigenem Handeln nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 264 a StGB bzw. § 263\n\n868\n\nStGB ist daher nicht anzunehmen.\n\n869\n\nSoweit sich die Kläger auf die Angaben des Vermittlers berufen und vortragen, dass\n\n870\n\ndieser falsche Angaben gemacht habe, die Anlage insbesondere als absolut sicher\n\n871\n\nund risikolos bezeichnet habe, führt auch dies nicht zu einer deliktischen Haftung der\n\n872\n\nBeklagten. Eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der Beklagten für das Handeln der\n\n873\n\nAnlagevermittler würde voraussetzen, dass sie sich der Vermittler als Werkzeug oder\n\n874\n\nals Gehilfen bedient hätten. Dass die Beklagten die Vermittler angehalten hätten, unwahre Angaben zu machen, behauptet aber auch die Klägerseite nicht. Ausreichende Anhaltspunkte wären hierfür auch nicht ersichtlich.\n\n875\n\nEine andere strafrechtliche Verantwortlichkeit für das Handeln Dritter sieht das Strafgesetzbuch\n\n876\n\naber nicht vor. Eine Haftung gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §\n\n877\n\n264 a StGB oder § 263 StGB ist mithin nicht gegeben.\n\n878\n\nSelbst wenn man eine solche Haftung annehmen wollte, wären diese Ansprüche jedenfalls auch - aufgrund der bereits ausgeführten Gründe - verjährt.\n\n879\n\n3. § 831 BGB\n\n880\n\nEine Haftung der Beklagten für das Handeln der Anlagevermittler gemäß § 831 BGB\n\n881\n\nist ebenfalls zu verneinen. Denn diese setzt voraus, dass die Anlagevermittler als Verrichtungsgehilfen\n\n882\n\nfür die Beklagten tätig wurden. Dass die Anlagevermittler aber als\n\n883\n\nVerrichtungsgehilfen der Beklagten persönlich handelten und in einem Abhängigkeitsverhältnis zu diesen und unter deren Einfluss standen, wird auch von der Klägerseite nicht behauptet. Soweit andere Gesellschaften an der Vermittlung beteiligt waren, ist nicht erkennbar, dass die Beklagten persönlich auf die Vermittler Einfluss gehabt oder ausgeübt hätten.\n\n884\n\nAuch bzgl. dieses Anspruchs gilt zudem das zur Verjährung bereits Gesagte.\n\n885\n\nDa weder aus vorvertraglichen, vertraglichen noch deliktischen Ansprüchen eine Haftung der Beklagten gegeben ist, war die Klage abzuweisen.\n\n886\n\nVI.\n\n887\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige\n\n888\n\nVollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260525","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2007-10-18/4-o-325-06","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":15},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 199","ref_norm":"199","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264a","ref_norm":"264a","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 831","ref_norm":"831","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 6","ref_norm":"229-6","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 109","ref_norm":"109","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/260525","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260525","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2007-10-18/4-o-325-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/260525","retrieved":"2026-07-09 02:26:07.337303+00:00"}}