{"status":"available","doknr":"OLD264211","ecli":"ECLI:DE:LGDO:2007:0511.3O109.07.00","court":"Landgericht Dortmund","senate":null,"decided":"2007-05-11","aktenzeichen":"3 O 109/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\n \n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger nach einem Streitwert\n\nin Höhe von 10.482,07 €.\n\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des je-\n\nweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n 2\n\nUnter dem 03.11.1997 unterschrieben der Kläger und Frau S ei-\n\n 3\n\nnen formularmäßigen \"Auftrag und Vollmachten sowie Angebot zum Ab-\n\n 4\n\nschluss eines Treuhandvertrages T GbR\", der ihren\n\n 5\n\nwirtschaftlichen Beitritt durch die O Treuhand und Steuerbe-\n\n 6\n\nratungsgesellschaft (im Folgenden Treuhänderin) an der vorgenannten\n\n 7\n\nFondgesellschaft mit einer Anteilssumme in Höhe von 30.000,00 DM plus\n\n 8\n\n5 % Agio = 31.500,00 DM zum Gegenstand hatte (Einzelheiten Anlage\n\n 9\n\nK2). Grundlage war der Prospekt (Einzelheiten Anlage Kl), der dem Klä-\n\n 10\n\nger und Frau S übergeben worden war.\n\n 11\n\nUnter dem 03.11.1997/27.11.1997 schlossen der Kläger und Frau\n\n 12\n\nS einerseits und die Raiffeisenbank H eG einen schriftli-\n\n 13\n\nchen Darlehensvertrag mit folgenden Konditionen (Einzelheiten Anlage\n\n 14\n\nK3):\n\n 15\n\n1. Höhe des Darlehens: 35.000,00 DM\n\n 16\n\n2. Verwendungszweck: Finanzierung von Beteiligungen an dem Wohn-\n\n 17\n\nbaufond T GbR\n\n 18\n\n3.1. Verzinsung: 5, 25 % festgeschrieben bis 04.11.2002\n\n 19\n\n3.2. Auszahlung: 90 % auf das Konto der Treuhänderin\n\n 20\n\n4.3. Darlehensrückzahlung in Höhe von 2 % jährlich vom ursprünglichen\n\n 21\n\nDarlehensbetrag zuzüglich ersparter Zinsen, Leistungsrate aus Zins\n\n 22\n\nund Tilgung 212,00 DM\n\n 23\n\n5. Effektiver Jahreszins: 8, 24 %\n\n 24\n\n7. Sicherheiten: Abtretung der Forderung an den Wohnbaufond T\n\n 25\n\nGbR in Höhe der Kapitalanlage.\n\n 26\n\nInformation über das Recht zum Widerruf: \"Im Falle des Widerrufs des\n\n 27\n\nDarlehensvertrages kommt auch der Beitritt in die Fondgesellschaft\n\n 28\n\nT GbR nicht wirksam zustande.\" Im unteren Teil\n\n 29\n\nder Widerrufsbelehrung befindet sich der Name und die vollständige\n\n 30\n\nAnschrift der Raiffeisenbank H.\n\n 31\n\nDie Raiffeisenbank H zahlte den Nettokreditbetrag an die Treu-\n\n 32\n\nhänderin aus. Die Beklagte ist die Rechtsnachfolgerin der Raiffeisenbank\n\n 33\n\nH. Mit Anwaltschreiben vom 01.09.2006 erklärten der Kläger und\n\n 34\n\nFrau S den Widerruf und die Anfechtung des Darlehensvertrages\n\n 35\n\nund des Fondbeitritts. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die\n\n 36\n\nRückzahlung seiner streitigen Leistungen an die Beklagte und deren\n\n 37\n\nRechtsvorgängerin in Höhe von 10.482,07 €.\n\n 38\n\nDer Kläger behauptet, Frau S habe ihm ihre Ansprüche abgetre-\n\n 39\n\nten. M habe sie angerufen und anschließend unvermittelt in\n\n 40\n\nihrer Privatwohnung aufgesucht. Er habe die Beteiligung an der Fondge-\n\n 41\n\nsellschaft als Selbstläufer und sicheres, risikoloses Geschäft dargestellt\n\n 42\n\nund die Finanzierung der Beitrittssumme vermittelt. M habe dem Klä-\n\n 43\n\nger und Frau S den Zeichnungsschein und den Darlehensvertrag\n\n 44\n\nin ihrer Privatwohnung zur Unterschrift vorgelegt.\n\n 45\n\nDer Kläger meint zudem, der Treuhandvertrag sei unwirksam, und be-\n\n 46\n\nhauptet, die Treuhänderin habe keine Erlaubnis zur Rechtsberatung ge-\n\n 47\n\nhabt. Fondbeitritt und Darlehensvertrag seien verbundene Geschäfte.\n\n 48\n\nDer Kläger beantragt,\n\n 49\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an ihn 10.482,07 € nebst Zinsen in Hö-\n\n 50\n\nhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem\n\n 51\n\n23.09.2006 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte\n\n 52\n\nan der Wohnbaufond T GbR,\n\n 53\n\ndie Beklagte weiter zu verurteilen, an ihn 474,51 € vorgerichtliche\n\n 54\n\nKosten gemäß Vorbemerkung 3 (4) WRVG zu zahlen.\n\n 55\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n 56\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n 57\n\nSie beruft sich auf die Einrede der Verjährung und bestreitet die Haustürsi-\n\n 58\n\ntuation.\n\n 59\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n 60\n\nDie Klage ist nach dem eigenen Vortrag des Kläger nicht begründet.\n\n 61\n\nDer Kläger hat keinen Rückgewähranspruch gemäß § 3 HWiG, denn der\n\n 62\n\nKläger hat seine auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Wil-\n\n 63\n\nlenserklärung nicht innerhalb der Widerrufsfrist widerrufen. Die Widerrufs-\n\n 64\n\nfrist beträgt eine Woche und beginnt nach § 2 Abs. 1 Satz 2 HWiG, wenn\n\n 65\n\ndie andere Vertragspartei dem Kunden eine drucktechnisch deutlich ges-\n\n 66\n\ntaltete schriftliche Belehrung über sein Recht zum Widerruf, die Fristwah-\n\n 67\n\nrung sowie Namen und Anschrift des Widerrufsempfängers ausgehändigt\n\n 68\n\nhat. Die Belehrung darf nach § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG keine andere Erklä-\n\n 69\n\nrung enthalten und ist zu unterschreiben.\n\n 70\n\nDie vom Kläger und Frau S am 03.11.1997 unterschriebene \"In-\n\n 71\n\nformation über das Recht zum Widerruf\" erfüllt die Anforderung des § 2\n\n 72\n\nAbs. 1 Satz 2 HWiG und verstößt nicht gegen § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG. Die\n\n 73\n\nErklärung ist drucktechnisch deutlich hervorgerufen und lautet wie folgt:\n\n 74\n\n\"Als Darlehensnehmer steht mir/uns das gesetzliche Recht zum\n\n 75\n\nWiderruf zu. Danach ist die auf den Abschluss dieses Darlehens-\n\n 76\n\nvertrages gerichtete Willenserklärung erst wirksam, wenn sie nicht\n\n 77\n\nbinnen einer Frist von einer Woche schriftlich widerrufen wird. Zur\n\n 78\n\nWahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Wider-\n\n 79\n\nrufs. Der Lauf der Frist beginnt mit der Aushändigung der Durch-\n\n 80\n\nschrift dieser Information über das Recht zum Widerruf. Im Falle\n\n 81\n\ndes Widerrufes des Darlehensvertrages kommt auch der Beitritt in\n\n 82\n\ndie Fondgesellschaft T GbR nicht wirksam zustande.\"\n\n 83\n\nDer Name und die Anschrift des Widerrufsempfängers, nämlich der\n\n 84\n\nRaiffeisenbank H eG ist vollständig angegeben.\n\n 85\n\nDer Zusatz \"im Falle des Widerrufes des Darlehensvertrages kommt auch\n\n 86\n\nder Beitritt in die Fondgesellschaft... nicht wirksam zustande\" verstößt\n\n 87\n\nnicht gegen § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG. Es handelt sich zwar um eine andere\n\n 88\n\nErklärung. Die Belehrung ist aber bei verbundenen Geschäften nach § 9\n\n 89\n\nAbs. 2 Satz 2 Verbraucherkreditgesetz vorgeschrieben. Im vorliegenden\n\n 90\n\nFall handelt es sich nach dem Vortrag des Klägers um ein verbundenes\n\n 91\n\nGeschäft. Bei dieser Fallkonstellation (Haustürgeschäft und verbundenes\n\n 92\n\nGeschäft nach § 9 Verbraucherkreditgesetz) ist daher eine teleologische\n\n 93\n\nReduktion des § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG dahin geboten, dass der oben ge-\n\n 94\n\nnannte Zusatz der Widerrufsbelehrung enthalten sein darf (BGH XI ZR\n\n 95\n\n93/04 Seite 11 Randnummer 16, OLG Stuttgart, WM 2005, 972, OLG\n\n 96\n\nBremen Urteil vom 11.05.2006 2 0 8/06, Blatt 42 ff. der Akten), (anderer\n\n 97\n\nAnsicht BGH II ZR 385/02, OLG Hamm 31 W 69/05). Beide Vorschriften,\n\n 98\n\nnämlich § 2 HWiG und § 9 Abs. 2 Verbraucherkreditgesetz bezwecken\n\n 99\n\nden Schutz des Verbrauchers. Dieser Schutz erfordert eine möglichst um-\n\n 100\n\nfassende, unmissverständliche und aus dem Verständnis des Verbrau-\n\n 101\n\nchers eindeutige Belehrung. Der Verbraucher soll durch die Belehrung\n\n 102\n\nnicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in\n\n 103\n\ndie Lage versetzt werden, dies überlegt auszuüben (BGH NJW 2002,\n\n 104\n\n3396). Dies erfordert auch den Hinweis auf das Schicksal der verbunde-\n\n 105\n\nnen Verträge.\n\n 106\n\nDie Richtlinie 85/577 EWG (Haustürgeschäfte-Richtlinie) und die Ent-\n\n 107\n\nscheidung des EuGH vom 31.12.2001, C-481/99, gebieten keine andere\n\n 108\n\nEntscheidung. Art. 4 der Richtlinie regelt die schriftliche Belehrung wie\n\n 109\n\nfolgt:\n\n 110\n\n\"Der Gewährbetreibende hat den Verbraucher bei Geschäften im\n\n 111\n\nSinne des Art. 1 schriftlich über sein Widerrufsrecht innerhalb der in\n\n 112\n\nArt. 5 festgelegten Fristen zu belehren und dabei den Namen und\n\n 113\n\ndie Anschrift einer Peson anzugeben, der gegenüber das Wider-\n\n 114\n\nrufsrecht ausgeübt werden kann...\"\n\n 115\n\nMit Urteil vom 13.12.2001, C-481/99, hat der EuGH entschieden, dass der\n\n 116\n\nnationale Gesetzgeber gehindert ist, das Widerrufsrecht auf ein Jahr zu\n\n 117\n\nbefristen, wenn der Verbraucher nicht nach Art. 4 der Richtlinie belehrt\n\n 118\n\nworden ist. Dies hat zur Folge, dass § 5 Abs. 2 HWiG richtlinienkonform\n\n 119\n\neinschränkend auszulegen ist, sodass Kreditverträge nicht zu den Ge-\n\n 120\n\nschäften zählen, die im Sinne des § 5 Abs. 2 HWiG \"die Voraussetzungen\n\n 121\n\neines Geschäftes nachdem Verbraucherkreditgesetz\" erfüllen, soweit das\n\n 122\n\nVerbraucherkreditgesetz kein gleichweitreichendes Widerrufsrecht wie das\n\n 123\n\nHaustürverwiderrufsgesetz einräumt (BGH XI ZR 91/99, BGH XI ZR\n\n 124\n\n167/02). Durch § 9 Verbraucherkreditgesetz und die darin in Abs. 2 vorge-\n\n 125\n\nschriebene Belehrung wird das Widerrufsrecht in keiner Weise einge-\n\n 126\n\nschränkt. Es wird lediglich auf die Folgen des Widerrufs bei verbundenen\n\n 127\n\nGeschäften hingewiesen. Dies verbietet die Richtlinie nicht, sodass inso-\n\n 128\n\nweit auch keine richtlinienkonforme einschränkende Auslegung des § 9\n\n 129\n\nAbs. 2 Verbraucherkreditgesetz erforderlich ist. Im Gegensatz zu dem un-\n\n 130\n\nzulässigen Belehrungszusatz nach § 7 Abs. 3 Verbraucherkreditgesetz,\n\n 131\n\nder der Entscheidung des Bundesgerichtshofes XI ZR 167/02 zu Grunde\n\n 132\n\nlag, schränkt der streitgegenständliche Zusatz das Widerrufsrecht in kei-\n\n 133\n\nner Weise ein.\n\n 134\n\nFestzuhalten bleibt damit, dass die Widerrufsfrist im November 1997 ablief\n\n 135\n\nund die Widerrufserklärung vom 01.09.2006 nicht innerhalb der Widerrufs-\n\n 136\n\nfrist erfolgte.\n\n 137\n\nDer Kläger kann die Rückzahlung seiner streitigen Leistungen auch nicht\n\n 138\n\naus einem anderen Rechtsgrund verlangen. Dem Kläger stehen nach sei-\n\n 139\n\nnem Vortrag weder Zahlungsansprüche gegen die Beklagte noch Einwen-\n\n 140\n\ndungen gegen den Darlehensvertrag zu.\n\n 141\n\nDahinstehen kann, ob ihm Ansprüche gegen die Gründungsgesellschafter,\n\n 142\n\nFondinitiatoren, maßgebliche Betreiber, Manager und Prospektherausge-\n\n 143\n\nber zustehen, denn er kann diese Ansprüche nicht nach § 9 Abs. 3\n\n 144\n\nVerbraucherkreditgesetz dem Rückzahlungsanspruch der Bank entgegen-\n\n 145\n\nsetzen (BGH Urteil vom 25.04.2006, XI ZR 106/05). Bei einem verbunde-\n\n 146\n\nnen Geschäft kann der getäuschte Anleger und Kreditnehmer im Falle ei-\n\n 147\n\nnes Vermögensschadens einen Schadensersatzanspruch aus Verschul-\n\n 148\n\nden bei Vertragsschluss gegen die kreditgebende Bank gelten machen.\n\n 149\n\nDenn diese muss sich bei einem verbundenen Geschäft das täuschend-\n\n 150\n\nVerhalten des Vermittlers zurechnen lassen, da dieser nicht Dritter im Sin-\n\n 151\n\nne von § 123 Abs. 2 BGB ist. Zur Vermeidung eines unvertretbaren Wer-\n\n 152\n\ntungswiderspruches ist es deshalb geboten, bei einem verbundenen Ge-\n\n 153\n\nschäft der kreditgebenden Bank nicht nur die arglistige Täuschung des\n\n 154\n\nFonds- und Kreditvermittlers über die Fondbeteiligung, sondern auch ein\n\n 155\n\ndaliegendes vorsätzliches Verschulden bei Vertragsschluss zuzurechnen.\n\n 156\n\nEinen derartigen Schadensersatzanspruch gegen die Rechtsvorgängerin\n\n 157\n\nder Beklagten aus einem Verschulden bei Vertragsschluss hat der Kläger\n\n 158\n\nnicht konkret dargelegt.\n\n 159\n\nNach der ständigen Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes (zuletzt\n\n 160\n\nUrteil vom 13.03.2007, XI ZR 159/05, Parlandt § 280 Randnummer 58 ff.)\n\n 161\n\nist eine kreditgebende Bank bei steuersparenden Bauherren - Bauträger-\n\n 162\n\nund Erwerbermodellen zur Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäft\n\n 163\n\nnur unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet. Sie darf regel-\n\n 164\n\nmäßig davon ausgehen, dass die Kunden entweder über die notwendigen\n\n 165\n\nKenntnisse oder Erfahrungen verfügen oder sich jedenfalls der Hilfe von\n\n 166\n\nFachleuten bedient haben. Aufklärungs- und Hinweispflicht bezüglich des\n\n 167\n\nfinanzierten Geschäftes könnten sich daher nur aus besonderen Umstän-\n\n 168\n\nden des konkreten Einzelfalls ergeben. Dies kann der Fall sein, wenn die\n\n 169\n\nBank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem\n\n 170\n\nVertrieb des Projektes über ihre Rolle als Kreditgeberin hinaus geht, wenn\n\n 171\n\nsie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden be-\n\n 172\n\nsonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen\n\n 173\n\nEntstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit Kreditge-\n\n 174\n\nwährungen sowohl den Bauträger als auch den einzelnen Erwerber in\n\n 175\n\nschwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in Bezug\n\n 176\n\nauf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung\n\n 177\n\nvor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann. Zu den drei\n\n 178\n\nerstgenannten Fallgruppen hat der Kläger nichts vorgetragen.\n\n 179\n\nIn Fällen des institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgebenden\n\n 180\n\nBank mit dem Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Objektes kann\n\n 181\n\nsich der Anleger zwar unter erleichterten Voraussetzungen mit Erfolg auf\n\n 182\n\neinen die Aufklärungspflicht auslösenden konkreten Wissensvorsprung\n\n 183\n\nder finanzierenden Bank im Zusammenhang mit einer arglistigen Täu-\n\n 184\n\nschung des Anlegers durch unrichtige Angaben der Vermittler, Verkäufer\n\n 185\n\noder Fondinitiatoren bzw. des Fondprospektes über das Anlageobjekt be-\n\n 186\n\nrufen. Die Kenntnis der Bank von einer solchen arglistigen Täuschung\n\n 187\n\nwird widerleglich vermutet, wenn Verkäufer oder Fondinitiatoren die von\n\n 188\n\nihnen beauftragten Vermittler und die finanzierende Bank in institutionali-\n\n 189\n\nsierter Art und Weise zusammenwirken, auch die Finanzierung der Kapi-\n\n 190\n\ntalanlage von Verkäufer oder Vermittler, sei es auch nur über einen von\n\n 191\n\nihm beauftragten Finanzierungsvermittler, angeboten wurde und die Un-\n\n 192\n\nrichtigkeit der Angaben des Verkäufers, Fondinitiators oder der für sie täti-\n\n 193\n\ngen Vermittler bzw. des Verkaufs- oder Fondprospektes nach den Um-\n\n 194\n\nständen des Falls objektiv evident ist, sodass sich aufdrängt, die Bank ha-\n\n 195\n\nbe sich der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen (BGH Urteil vom\n\n 196\n\n16.05.2006, XI ZR 6/04 und Urteil vom 13.03.2007, XI ZR 159/05).\n\n 197\n\nDiese Voraussetzungen liegen hier aber schon deshalb nicht vor, weil es\n\n 198\n\nan einem ausreichenden Vorbringen einer arglistigen Täuschung durch\n\n 199\n\nevident unrichtige Angabe fehlt. Hierzu ist erforderlich, dass sich die be-\n\n 200\n\nhauptete Täuschung durch Vorspiegeln oder Entstellen von Umständen\n\n 201\n\nauf objektiv nachprüfbare Angaben bezieht und nicht lediglich subjektive\n\n 202\n\nWerturteile oder marktschreierische Anpreisungen vermittelt werden. Ein\n\n 203\n\ndie Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank auslösender konkreter\n\n 204\n\nWissensvorsprung im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung\n\n 205\n\ndes Anlegers setzt dementsprechende konkret, dem Beweis zugängliche\n\n 206\n\nunrichtige Angaben voraus. Daran fehlt es hier.\n\n 207\n\nBei der von dem Kläger behaupteten Erklärung des Vermittlers M, bei\n\n 208\n\nder Beteiligung an der Fondgesellschaft handele es sich um ein risikolo-\n\n 209\n\nses und sicheres Geschäft (Selbstläufer), handelt es sich erkennbar nicht\n\n 210\n\num konkrete nachprüfbare Tatsachen, sondern um reklamehafte Anprei-\n\n 211\n\nsungen (ebenso OLG Hamm 5 0140/04).\n\n 212\n\nZudem kann angesichts der allgemein gehaltenen Aussagen auch keine\n\n 213\n\nRede davon sein, sie seien bereits damals objektiv so grob falsch gewe-\n\n 214\n\nsen, dass sich aufdrängt, die Beklagte habe sich der Kenntnis der angeb-\n\n 215\n\nlichen arglistigen Täuschung geradezu verschlossen.\n\n 216\n\nDem Kläger stehen auch keine Bereicherungsansprüche gegen die Be-\n\n 217\n\nklagte zu. In der Regel kann der Verbraucher zwar bei einem verbunde-\n\n 218\n\nnen Geschäft gemäß § 813 Abs. 1 Satz 1 BGB im Falle der Nichtigkeit des\n\n 219\n\nfinanzierten Vertrages die weiteren Zahlungen der Kreditraten verweigern\n\n 220\n\nund von dem Kreditgeber die Rückzahlung bereits geleisteter Kreditraten\n\n 221\n\nverlangen (Parlandt, § 359 Randnummer 7, OLG Dresden ZIP 2000, 180\n\n 222\n\nff.). Dies gilt aber nicht bei einem Beitritt zu einer Fondgesellschaft. Dies\n\n 223\n\nfolgt aus den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft (BGHZ 156, 46 ff.\n\n 224\n\n= 2 ZR 387/02, BGH XI ZR 106/05 Randnummer 28). Danach führt ein\n\n 225\n\nfehlerhafter Gesellschaftsbeitritt grundsätzlich nicht zur Unwirksamkeit des\n\n 226\n\nBeitritts nach allgemeinen Grundsätzen. Der Gesellschaftsbeitritt ist viel-\n\n 227\n\nmehr, wenn er in Vollzug gesetzt worden ist, zunächst wirksam. Der Ge-\n\n 228\n\nsellschafter, der sich auf den Mangel berufen will, hat das Recht, sich je-\n\n 229\n\nderzeit auf dem Wege der außerordentlichen Kündigung von seiner Betei-\n\n 230\n\nligung für die Zukunft zu lösen. An die Stelle des ihm nach allgemeinen\n\n 231\n\nGrundsätzen zustehenden Anspruchs auf Rückzahlung der geleisteten\n\n 232\n\nEinlage tritt ein Anspruch auf das ihm nach den Grundsätzen gesell-\n\n 233\n\nschaftsrechtlicher Abwicklung zustehender Abfindungsguthaben. Dessen\n\n 234\n\nHöhe bemisst sich nach dem Wert der Beteiligung im Kündigungszeit-\n\n 235\n\npunkt, weil der Anleger, da seiner Kündigung nach den Regeln des Ge-\n\n 236\n\nsellschaftsrechts keine Rückwirkung zukommt, an den bis zu diesem Zeit-\n\n 237\n\npunkt eingetretenen Gewinnen und Verlusten der Gesellschaft im Verhält-\n\n 238\n\nnis seiner Beteiligung teilnimmt (BGHZ 156, 46 ff.). Das Kündigungsrecht\n\n 239\n\nkann dadurch ausgeübt werden, dass der Anleger der Bank den Ge-\n\n 240\n\nschäftsanteil anbietet (BGHZ 156, 46 ff.). Dies erfolgte vorliegend mit\n\n 241\n\nSchreiben vom 01.09.2006. Das Abfindungsguthaben an diesem Tag hat\n\n 242\n\nder Kläger nicht dargelegt und ist auch nicht Streitgegenstand.\n\n 243\n\nUnerheblich ist, dass der Kläger selbst nicht Gesellschafter der Fondge-\n\n 244\n\nsellschaft ist, sondern sein Anteil treuhänderisch von der O \n\n 245\n\ngehalten wird bzw. gehalten werden soll. Sie ist nach dem Inhalt des Ge-\n\n 246\n\nsellschaftsvertrages und des Zeichnungsscheins zwischen Anleger und\n\n 247\n\ndie Fondgesellschaft geschaltet, um die Durchführung der Fondbeteiligung\n\n 248\n\nund insbesondere den Erwerb lediglich wirtschaftlichen Miteigentums der\n\n 249\n\nAnleger an dem Fond zu ermöglichen. Trotz dieser rechtlichen Konstrukti-\n\n 250\n\non der Fondbeteiligung mittels Treuhandsvertrages ist wirtschaftlicher Ver-\n\n 251\n\ntragspartner der Anleger ausschließlich die Fondgesellschaft. Es ist des-\n\n 252\n\nhalb sachgerecht, auf die Rechtsbeziehung zu der Fondgesellschaft abzu-\n\n 253\n\nstellen (BGH II ZR 304/00).\n\n 254\n\nDahinstehen kann die Wirksamkeit der Vollmacht auch im Zusammenhang\n\n 255\n\nmit dem Abschluss des Darlehensvertrages, denn der Darlehensvertrag\n\n 256\n\nwurde unstreitig nicht durch die Treuhänderin, sondern durch den Kläger\n\n 257\n\nund Frau S persönlich abgeschlossen.\n\n 258\n\nDie Klage war daher mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen. Die\n\n 259\n\nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264211","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2007-05-11/3-o-109-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 813","ref_norm":"813","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/264211","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264211","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2007-05-11/3-o-109-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/264211","retrieved":"2026-07-09 02:31:24.414273+00:00"}}