{"status":"available","doknr":"OLD264792","ecli":"ECLI:DE:LGDO:2007:0420.14XI.QS81.97.00","court":"Landgericht Dortmund","senate":null,"decided":"2007-04-20","aktenzeichen":"14 (XI) Qs 81/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird auf Kosten der Beschwerdeführerin verworfen.\n\n1\n\nGründe:\n\n 2\n\nDie Beschwerde ist im Ergebnis unbegründet.\n\n 3\n\nDaß im konkreten Fall die tatsächlichen Voraussetzungen der\n\n 4\n\n§§ 100 a f StPO für die Anordnung, der Überwachung des Fern-\n\n 5\n\nmeldeverkehrs, namentlich der Verdacht einer dort aufge-\n\n 6\n\nführten Katalogtat, vorgelegen hat, ist nicht zweifelhaft.\n\n 7\n\nDer Beschluß des Amtsgerichts wird, soweit darin die Auf-\n\n 8\n\nzeichnung des Fernmeldeverkehrs und die Standortermittlung\n\n 9\n\ntelefonierender Teilnehmer angeordnet wird, von der Be-\n\n 10\n\nschwerdeführerin auch ausdrücklich nicht angefochten. Sie\n\n 11\n\nwehrt sich gegen die Anordnung des angefochtenen Beschlus-\n\n 12\n\nses, wonach sie als Betreiberin der Fernmeldeanlage auch\n\n 13\n\nzur Aufenthaltsermittlung und Standortmitteilung verpflich-\n\n 14\n\ntet wurde, soweit die Teilnehmer nicht telefonierten.\n\n 15\n\nEntgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist auch\n\n 16\n\ndiese Anordnung - mit der Klarstellung, daß es sich bei dem\n\n 17\n\nmitzuteilenden Standort um die konkrete Funkzelle handelt -\n\n 18\n\nrechtmäßig und von den für die Anordnung maßgeblichen Vor-\n\n 19\n\nschriftten der §§ 100 a f StPO gedeckt.\n\n 20\n\nDer Beschwerdeführerin ist insoweit zuzustimmen, daß eine\n\n 21\n\nsolche Überwachung auch der technisch bedingten Positions-\n\n 22\n\nmeldungen der nicht telefonierenden Mobiltelefone der Rege-\n\n 23\n\nlung und Einschränkung der §§ 100 a f StPO unterfällt. Denn\n\n 24\n\nnicht nur das gesprochene Wort selbst ist vom Fernmeldege-\n\n 25\n\nheimnis geschützt; neben dem Inhalt unterliegen ihm auch\n\n 26\n\nauch die \"näheren Umstände\" der Telekommunikation. Das er-\n\n 27\n\ngibt sich aus der Legaldefinition in § 85 Abs. 1 TKG ( zu\n\n 28\n\nvergl. BGHSt 35, 32 (33) zur mit Einführung des TKG am\n\n 29\n\n26. 7.1996 außer Kraft getretenen Regelung in § 10 Abs. 1\n\n 30\n\nFAG). Zu diesen näheren Umständen führt § 85 Abs. 1 TKG le-\n\n 31\n\ndiglich beispielhaft die Tatsache auf, ob jemand an einem\n\n 32\n\nTelekommunikationsvorgang beteiligt ist oder war. Das\n\n 33\n\nstellt aber keine abschließende Regelung dar: denn die ge-\n\n 34\n\nsamten Umstände, ob und wann und zwischen welchen Personen\n\n 35\n\nund Anschlüssen Fernmeldeverkehr stattgefunden hat, unter-\n\n 36\n\nfallen dem geschützten Kommunikationsvorgang (BVerfGE 85,\n\n 37\n\n386 (396). Aus diesem Grunde zählt auch die Frage, wo sich\n\n 38\n\ndas Endgerät befindet und. damit möglicherweise diese Person\n\n 39\n\naufhält, zu den \"näheren Umständen\" der Telekommunikation.\n\n 40\n\nDas bedeutet auf der anderen Seite aber auch, daß auf diese\n\n 41\n\nDaten unter den Voraussetzungen der §§ 1OO a f StPO zuge-\n\n 42\n\ngriffen werden kann und daß zu den Informationen, die von\n\n 43\n\ndem Betreiber der Fernmeldeanlage aufgrund einer Anordnung\n\n 44\n\n§§ 1OO a f StPO zu übermitteln sind, also auch die technisch\n\n 45\n\nbedingten Positionsmeldungen nicht telefonierender Mobilte-\n\n 46\n\nlefone zählen.\n\n 47\n\nDie hiergegen vorgebrachten Bedenken der Beschwerdeführerin\n\n 48\n\nüberzeugen nicht.\n\n 49\n\nEs dürfte zunächst weder Zweck noch Auswirkung der Regelun-\n\n 50\n\ngen der FÜV sein, die materiellrechtlichen Vorschriften der\n\n 51\n\n§ 1OO a f StPO zu ergänzen oder gar einzuschränken. Die Ver-\n\n 52\n\nordnung regelt nämlich lediglich \"die Anforderungen und das\n\n 53\n\nVerfahren zur technischen Umsetzung von Überwachungsmaßnah-\n\n 54\n\nmen\", setzt eine bestehende Anordnung also bereits als ge-\n\n 55\n\ngeben voraus. Für den konkreten Fall kann dies letztlich\n\n 56\n\naber dahinstehen, weil unter die in § 3 Abs. 2 FÜV zu sub-\n\n 57\n\nsummierenden Fälle auch die Übermittlung der hier streiti-\n\n 58\n\ngen technisch bedingten Positionsmeldungen nicht telefonie-\n\n 59\n\nrender Mobiltelefone fällt. Zu den ..mit dem Fernmeldevor-\n\n 60\n\ngang zusammenhängenden näheren Umständen\" zählt nach § 3.\n\n 61\n\nAbs. 2 Nr. 4 FÜV \"bei überwachten Mobilanschlüssen auch die\n\n 62\n\nFunkzelle, über die die Verbindung abgewickelt wird\". Das\n\n 63\n\nbetrifft aber entgegen der Auffassung der Beschwerdeführe-\n\n 64\n\nrin nicht nur die Zeiträume, während derer telefoniert\n\n 65\n\nwird, sondern - soweit technisch möglich - den gesamten\n\n 66\n\nZeitraum der richterlichen Anordnung. Dagegen spricht nicht\n\n 67\n\nder Wortlaut der Regelung. Das Wort \"Verbindung\" beschränkt\n\n 68\n\nnicht auf Zeiträume tatsächlichen Telefonierens. Wie die\n\n 69\n\nBeschwerdeführerin selbst darlegt, muß ein Mobiltelefon, um\n\n 70\n\nständig erreichbar zu sein, seine Position regelmäßig mit-\n\n 71\n\nteilen, also eben für die Dauer der dazu erforderlichen Da-\n\n 72\n\ntenübertragung \"Verbindung\" herstellen. Insoweit ist es be-\n\n 73\n\ndeutungslos, daß Daten und nicht gesprochene Worte übertra-\n\n 74\n\ngen werden. Daß tatsächliche Kommunikation mit einem ande-\n\n 75\n\nren Teilnehmer nicht erforderlich ist, ergibt sich bereits\n\n 76\n\naus der Legaldefinition des Fernmeldeverkehrs in § 85 Abs.\n\n 77\n\n1 S. 2 TKG. Danach stehen die näheren Umstände erfolgloser\n\n 78\n\nVerbindungsversuche den näheren Umständen der Telekommuni-\n\n 79\n\nkation gleich. Ob die Verbindung tatsächlich zustandekommt,\n\n 80\n\nist danach bedeutungslos.\n\n 81\n\nSoweit sich die Beschwerdeführerin auch gegen die Formulie-\n\n 82\n\nrung wendet, sie sei zur Mitteilung des Standortes ver-\n\n 83\n\npflichtet, während § 3 Abs.. 2 Nr. 4 FÜV nur von der Funk-\n\n 84\n\nzelle spricht, bedeutet dies in der Sache keine Beschwer.\n\n 85\n\nInsoweit wird der Beschwerdeführerin keine Ermittlung des\n\n 86\n\nkonkreten Standortes - etwa durch Peilung und Laufzeitmes-\n\n 87\n\nsungen wie in dem durch das LG Berlin entschiedenen Fall -\n\n 88\n\nabverlangt. Die Auslegung des Beschlusses und seiner Formu-\n\n 89\n\nlierung ergibt, daß auch hier - wie bei telefonierenden\n\n 90\n\nTeilnehmern - nur die Mitteilung der jeweiligen Funkzelle\n\n 91\n\nverlangt wird. Die Frage, ob eine - anders als in den Fäl-\n\n 92\n\nlen des LG Berlin und BGHSt 35, 32 - richterliche Anord-\n\n 93\n\nnung, durch Peilung o.ä. den konkreten Standort zu ermit-\n\n 94\n\nteln, von §§ 1OO a f StPO gedeckt würde, stellt sich hier\n\n 95\n\nnach alledem nicht.\n\n 96\n\n§ 5 Abs. 2 FÜV führt zu keiner anderen Beurteilung; die\n\n 97\n\nhinsichtlich des Erfordernisses, Feststellungen zu der je-\n\n 98\n\nweiligen Funkzeile in den Betriebsräumen des Betreibers\n\n 99\n\n.treffen zu müssen, geltend gemachten Vorbehalte gälten\n\n 100\n\ngleichermaßen, unabhängig davon, ob telefoniert würde oder\n\n 101\n\nnicht. Daß der Verordnungsgeber dennoch ausdrücklich die\n\n 102\n\nVerpflichtung zur Mitteilung der Funkzelle in § 3 FÜV auf-\n\n 103\n\ngenommen hat, belegt, daß er diese Vorbehalte hinsichtlich\n\n 104\n\nder örtlichen Umsetzung der Überwachungsanordnung in Räumen\n\n 105\n\ndes Betreibers nicht hatte.\n\n 106\n\nDie Kosten Entscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264792","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2007-04-20/14-xi-qs-81-97","cited_norms":[{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/264792","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264792","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2007-04-20/14-xi-qs-81-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/264792","retrieved":"2026-07-09 02:32:14.716971+00:00"}}