{"status":"available","doknr":"OLD266709","ecli":"ECLI:DE:LGDO:2007:0201.2O314.06.00","court":"Landgericht Dortmund","senate":null,"decided":"2007-02-01","aktenzeichen":"2 O 314/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte für den Schadensfall vom 22.12.2005 Schaden-Nr. ########## Rechtsschutz im Hinblick auf die vom Kläger unter dem 22.06.2006 beim Landgericht Münster eingereichte Klage auf Unfallversicherungsschutz aufgrund des Rechtsschutzversicherungsvertrages mit der Nr. ############## bedingungsgemäß zu gewähren hat.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt nach einem Streitwert von bis zu 50.000,00 € die Beklagte.\n\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger, der Inhaber eines Bäckereibetriebes war, nahm bei der Beklagten im Jahre\n2004 eine Rechtsschutzversicherung unter Geltung der Allgemeinen Bedingungen der Beklagten für\ndie Rechtsschutzversicherung – ARB P 01.02 (nachfolgend: ARB), bestehend aus einer\nUnternehmens-Rechtsschutz-Kombination mit Privat-Rechtsschutz-Kombination nach § 26 ARB.\nHiernach besteht Versicherungsschutz \"für die im Versicherungsschein bezeichnete\ngewerbliche (...) Tätigkeit des Versicherungsnehmers; für den Versicherungsnehmer\n(...) auch im privaten Bereich und für die Ausübung nichtselbständiger\nTätigkeiten\". Nach § 26 Abs. 3 ARB umfasst der Versicherungsschutz Rechtsschutz\nu. a. im Vertrags- und Sachenrecht für den privaten Bereich und die Ausübung\nnichtselbständiger Tätigkeiten. Nachdem der Kläger die Aufgabe seiner\nselbständigen Tätigkeit zum 01.08.2006 der Beklagten anzeigte, wird der Rechtsschutzvertrag\nseit dem 01.08.2006 als Privat-Rechtsschutzkombination nach § 21 ARB fortgeführt. Wegen\nder weiteren Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarungen wird auf den in Ablichtung bei den\nGerichtsakten befindlichen Versicherungsschein vom 25.06.2004 sowie das geltende Bedingungswerk\n(jeweils Anlage K1 zur Klageschrift vom 01.08.2006) verwiesen.\n\n3\n\nDer Kläger verunfallte am 03.06.2004 während der Ausübung seiner beruflichen\nTätigkeit als selbständiger Bäckermeister. Dieserhalb macht er aus einer bei der\nQ Versicherung (nachfolgend: Q) genommenen privaten Unfallversicherung in einem Rechtsstreit vor\ndem Landgericht Münster nach Leistungsablehnung vom 22.12.2005 Ansprüche auf\nInvaliditätsentschädigung geltend.\n\n4\n\nBereits mit Schreiben vom 01.12.2005 hatte die Beklagte Deckungsschutz für die Führung\ndes Prozesses gegen die Q mit der Begründung versagt, dass die bei ihr genommene\nRechtsschutzversicherung die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen\nim gewerblichen Bereich nicht umfasse. An ihrer Deckungsablehnung hielt die Beklagte mit Schreiben\nvom 08.06.2006 fest.\n\n5\n\nDer Kläger ist der Ansicht, die Beklagte sei zur Deckung verpflichtet, da mit der\nInanspruchnahme einer privaten Unfallversicherung bereits generell lediglich private Interessen des\nVersicherungsnehmers verfolgt würden. Überdies behauptet er, er habe seine berufliche\nTätigkeit bereits am 03.06.2004 aus Anlass des Unfallereignisses aufgeben müssen.\nInsoweit ist er der Ansicht, er nehme auch konkret lediglich private Interessen wahr, da\ngegenüber der Provinzial Leistungen aus der Unfallversicherung erst nach Aufgabe der\nberuflichen Tätigkeit des Klägers geltend gemacht worden seien.\n\n6\n\nDer Kläger beantragt,\n\n7\n\nwie erkannt.\n\n8\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nSie hält an ihrer vorgerichtlichen Leistungsablehnung fest. Sie behauptet, der Kläger\nhabe auch nach dem Unfallereignis als Bäckermeister weiter gearbeitet und sei auch bei Geltendmachung\nder Ansprüche aus der Unfallversicherung und im Zeitpunkt ihrer Ablehnung durch die Q noch\nselbständig tätig gewesen, nämlich bis August 2006.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien\ngewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.\n\n12\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n13\n\nDie Klage ist zulässig und begründet.\n\n14\n\nI.\n\n15\n\nDie Klage ist zulässig. Der gegen einen Rechtsschutzversicherer erhobene Deckungsanspruch\nist mit der Feststellungsklage gemäß § 256 ZPO zu verfolgen, solange der Versicherungsnehmer\nnoch nicht wegen der Kosten in Anspruch genommen worden ist oder der tatsächliche Kostenaufwand\nnoch nicht feststeht (vgl. BGH, VersR 1999, 706 = r+s 1999, 285; OLG Köln, zfs 2002, 495; Mathy,\nin: Halm/Engelbrecht/Krahe, Handbuch des Fachanwalts Versicherungsrecht, Kap. 34 Rn. 486).\n\n16\n\nOhnehin entspricht es ständiger Rechtsprechung – auch der Kammer –, dass die\nFeststellungsklage gegenüber einer grundsätzlich möglichen Leistungsklage nicht\nnachrangig ist, wenn ihre Durchführung unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit\neine sinnvolle und sachgemäße Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte erwarten lässt,\nwas insbesondere dann der Fall ist, wenn die beklagte Partei die Erwartung rechtfertigt, sie werde\nauf ein rechtskräftiges Feststellungsurteil hin ihren rechtlichen Verpflichtungen nachkommen,\nohne dass es eines weiteren, auf Zahlung gerichteten Vollstreckungstitels bedarf, was bei großen\nVersicherungsunternehmen stets anzunehmen ist (so ausdrücklich zuletzt BGH, Urteil vom 15.03.2006\n– IV ZR 4/05; vgl. auch BGH, NJW-RR 2005, 619).\n\n17\n\nII.\n\n18\n\nDie Klage hat auch in der Sache Erfolg.\n\n19\n\nDie Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger Deckungsschutz zur Durchsetzung von Ansprüchen\naus der privaten Unfallversicherung zu gewähren, da die Geltendmachung von Ansprüchen aus\neiner privaten Unfallversicherung dem bedingungsgemäß versicherten Bereich des Rechtsschutzes\nfür den privaten Bereich nach §§ 26 Abs. 3, 2d ARB der Beklagten unterfällt.\n\n20\n\nVersicherungsbedingungen sind nach gefestigter Rechtsprechung so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher\nVersicherungsnehmer bei aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhanges\nverstehen muss; dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne\nversicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit – auch – auf seine Interessen an (vgl. nur\nBGHZ 84, 268, 272). Der verständige Versicherungsnehmer wird insoweit die durch § 26 Abs. 3 ARB\nder Beklagten ausschnittsweise gewährte Deckung für den Vertragsrechtsschutz im privaten Bereich\ndahin verstehen, ob zwischen der Interessenwahrnehmung und seiner selbständigen oder gewerblichen\nTätigkeit ein innerer Zusammenhang von nicht untergeordneter Bedeutung besteht, da er nicht annehmen\nkann, der Versicherer wolle mit seinen Allgemeinen Bedingungen eine Deckungslücke entstehen lassen,\ndie über den erkennbaren Sinnzusammenhang der Klausel, nämlich ungewöhnlich umfangreiche\nund streitträchtige unternehmerische Aktivitäten mit einem ungleich höheren Risikopotenzial\naus dem Versicherungsschutz auszugrenzen (vgl. Mathy, NVersZ 2001, 433, 434 zu den ARB 75), hinausgehen.\n\n21\n\nHieran gemessen hat sich die Auslegung der in Streit befangenen Klausel daran zu orientieren, dass ein\nbloß zufälliger Zusammenhang der rechtlichen Interessenwahrnehmung des Versicherungsnehmers und\nseiner gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit nicht genügt (vgl. BGH, NJW-RR 1995, 343\n= VersR 1995, 166; OLG Karlsruhe,\n\n22\n\nzfs 1993, 208), es mithin nicht ausreicht, dass die Wahrnehmung rechtlicher Interessen durch die\ngewerbliche oder selbständige Tätigkeit lediglich verursacht oder motiviert ist. Vielmehr\nbedarf es eines inneren sachlichen Bezugs (vgl. Mathy, a. a. O.).\n\n23\n\nDie Frage, in welchen Fällen von Versicherungsvertragsstreitigkeiten ein solcher innerer sachlicher\nZusammenhang mit der ausgeübten gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit des Versicherungsnehmers\nder Rechtsschutzversicherung vorliegt, solche also in Anwendung des § 26 Abs. 3 ARB nicht (mehr) dessen\n\"privaten Bereich\" zuzuordnen sind, wird in der Instanzrechtsprechung kontrovers beantwortet, soweit\ndie Bereiche der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung, der Krankentagegeldversicherung und – wie\nim Streitfall – der privaten Unfallversicherung betroffen sind.\n\n24\n\nWährend für den Bereich der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zunächst die\nüberwiegende Instanzrechtsprechung eine Zuordnung mit ihr im Zusammenhang stehender Streitigkeiten\nzum Bereich der selbständigen Tätigkeit des Versicherungsnehmers mit unterschiedlichen\nErwägungen bejaht hat (vgl. beispielhaft LG Stuttgart, VersR 1990, 418; LG Köln, zfs 1993, 245),\nverneint inzwischen die überwiegende Rechtsprechung einen Zusammenhang (vgl. OLG Stuttgart, NJW-RR\n1996, 1052 = VersR 1997, 569; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1993, 539 = VersR 1993, 827; OLG Köln, VersR 1992,\n1220; LG München I, VersR 2005, 1073), allerdings nicht nach einheitlichen Kriterien (vgl. hierzu\nMathy, a. a. O., S. 436). Nach den Erwägungen des LG München I (a. a. O.) soll die Geltendmachung\nvon Ansprüchen aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung schon deshalb in den privaten\nBereich im Sinne der ARB fallen, weil es sich um die Verfolgung von Ansprüchen aus Verbraucherverträgen\nim Sinne von § 310 Abs. 3 BGB handelt, die nach der gesetzlichen Wertung a priori und zwingend dem\nprivaten Bereich unterfielen (enger und auf einen nicht mehr bestehenden Zusammenhang abstellend, da der\nVersicherungsnehmer gerade die zuvor ausgeübte Tätigkeit aufgegeben hat, wohl das OLG München\nim Rahmen der gegen das Urteil des LG München I geführten Berufung; vgl. die Wiedergabe des\nwesentlichen Inhalts des Hinweisbeschlusses vom 03.03.2005 in 25 U 1565/05 in VersR 2005, 1073).\n\n25\n\nFür den Bereich der Krankentagegeldversicherung bejaht ebenfalls ein Teil der instanzgerichtlichen\nRechtsprechung und der Literatur aufgrund der Einkommensersatzfunktion der Versicherungsleistung\neinen inneren Zusammenhang mit der selbständigen Tätigkeit\ndes Versicherungsnehmers der Rechtsschutzversicherung (vgl. LG Düsseldorf, r+s 1993, 186 sowie Obarowski,\nin: Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechtshandbuch, § 37 Rn. 140 m. w. N. in Fn. 189), während\nnach der Gegenauffassung die Inanspruchnahme einer Krankentagegeldversicherung für sich allein keinen\ninneren sachlichen Bezug zu einer etwaigen selbständigen Tätigkeit begründen soll, weil eine\nderartige Versicherung auch von abhängig Beschäftigten abgeschlossen werden kann (so LG Hagen,\nVersR 1996, 1140).\n\n26\n\nSchließlich soll nach vertretener Ansicht bei der privaten Unfallversicherung darauf abzustellen\nsein, in welcher Sphäre das Unfallereignis eingetreten ist. Verunfalle der Versicherungsnehmer bei\nAusübung seiner selbständigen Tätigkeit, so sei der Streit mit dem Unfallversicherer\nunternehmensbezogen und damit über den Privat-Rechtsschutz nicht versichert (vgl. OLG Koblenz,\nNVersZ 1999, 492; OLG München, r+s 1992, 203 und – vorgehend – LG München I, zfs\n1990, 200; LG Ellwangen, r+s 2000, 290; AG Koblenz, VersR 1995, 459; Obarowski, a. a. O., Rn. 138 mit\nFn. 184).\n\n27\n\nDie Kammer hat in einer früheren Entscheidung für den Bereich der Interessenwahrnehmung\naus einer Krankentagegeldversicherung einen Zusammenhang zur selbständigen Tätigkeit des\nVersicherungsnehmers der Rechtsschutzversicherung verneint und zur Begründung ausgeführt,\ndass der Abschluss einer Krankentagegeldversicherung sowie die Gewährung von Krankentagegeld\nunabhängig von einer bestimmten Tätigkeit erfolgten und daher einen spezifischen Zusammenhang\nmit der selbständigen Tätigkeit des Versicherungsnehmers nicht begründeten (Urteil vom\n16.12.1999 – 2 O 297/99, veröffentlicht in zfs 2000, 170).\n\n28\n\nAn dieser Rechtsprechung hält die Kammer fest. Sie greift auch im Falle der Interessenwahrnehmung aus\neiner privaten Unfallversicherung Platz, ohne dass es darauf ankäme, ob Versicherungsfall in der\nRechtsschutzversicherung der Unfall oder erst die nachfolgende vermeintlich unzureichende Leistung des\nUnfallversicherers ist (in diesem Sinne differenzierend wohl Stahl, in: Harbauer, Rechtsschutzversicherung,\n7. Aufl., § 25 ARB 75 Rn. 24 a. E.).\n\n29\n\nWie der Abschluss einer Krankentagegeldversicherung erfolgt der Abschluss einer privaten Unfallversicherung\nunabhängig von einer bestimmten Tätigkeit. Der Versicherungsnehmer der privaten Unfallversicherung\ndeckt mit ihr das Invaliditätsrisiko ab, gleichviel ob die dauerhafte Beeinträchtigung der\nkörperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit des Versicherungsnehmers nun durch ein\nbedingungsgemäßes Unfallereignis im privaten oder beruflichen Bereich entstanden ist. Insoweit\ngeht es dem Versicherungsnehmer in der Unfallversicherung mehr noch als in der Krankentagegeldversicherung\num die Absicherung eines privaten Risikos. Ob dies auch für Versicherungsverträge unter Geltung\nder AUB 61, die Versicherungsschutz für die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit des\nVersicherungsnehmers gewähren, gilt, kann offen bleiben, da jedenfalls die vom Kläger bei der\nQ genommene Unfallversicherung den Regelungen der AUB 02.02 der Q unterworfen ist, die auf eine\nBeeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit der versicherten\nPerson abstellen.\n\n30\n\nDie von Teilen der Rechtsprechung vorgenommene Abgrenzung danach, ob das bedingungsgemäße\nUnfallereignis während der Ausübung der beruflichen Tätigkeit des Versicherungsnehmers\neingetreten ist, ist demgegenüber zufällig und lässt sich für den verständigen\nVersicherungsnehmer den maßgeblichen Versicherungsbedingungen nicht entnehmen. Auch dem um\nVerständnis bemühten Versicherungsnehmer erschließt sich nicht ohne weiteres, dass\nderselbe Vertrag mit der dadurch abgesicherten Invalidität je nach dem eher zufälligen Anlass\nfür den daraus begründeten Versicherungsfall einmal dem Privatrechtsschutz und ein anderes Mal\ndem berufsbezogenen Versicherungsschutz zuzuordnen sein soll.\n\n31\n\nJedenfalls bliebe die vom Kläger im Streitfall vorgenommene Auslegung der ARB der Beklagten,\ndie mit der Auslegung der Kammer übereinstimmt, möglich. Insoweit gilt, dass sich verbleibende\nZweifel zu Lasten der Beklagten auswirken, § 305c Abs. 2 BGB. Sie hätte es in der Hand, den\nUmfang der von ihr zu gewährenden Deckung eindeutig und unmissverständlich in den Bedingungen\nzu bezeichnen.\n\n32\n\nIII.\n\n33\n\nDer Klage war nach alledem mit der sich aus § 91 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge stattzugeben.\n\n34\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266709","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2007-02-01/2-o-314-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305c","ref_norm":"305c","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 310","ref_norm":"310","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/266709","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266709","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2007-02-01/2-o-314-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/266709","retrieved":"2026-07-09 02:34:58.729081+00:00"}}