{"status":"available","doknr":"OLD267029","ecli":"ECLI:DE:LGDO:2007:0119.8O171.06.00","court":"Landgericht Dortmund","senate":null,"decided":"2007-01-19","aktenzeichen":"8 O 171/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der\n\nZuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu\n\n250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu\n\nvollstrecken gegenüber den Geschäftsführern der Beklagten bzw. der\n\nKomplementärin, zu unterlassen, als Flüssiggaslieferant im\n\nZusammenhang mit Vereinbarungen über die Lieferung von Flüssiggas\n\nin den AGB'en folgende Klauseln gegenüber Verbrauchern zu\n\nverwenden und sich bei der Abwicklung bestehender\n\nVertragsverhältnisse auf diese Klausel zu berufen:\n\n,,Ändern sich die Einkaufspreise von Q für Flüssiggas, so\n\nkann jeder Vertragspartner gemäß § 315 BGB eine\n\nentsprechende Anpassung des künftig gültigen Abnahmepreises\n\nverlangen. Gleiches gilt, wenn sich der Abgabepreis für\n\nFlüssiggas für vergleichbare Verbraucherkunden im Markt\n\nallgemein verändert. Q trägt dem Rechnung durch\n\nAusweisung des jeweiligen Tagespreises auf der Rechnung.\"\n\nDem Kläger wird die Befugnis zugesprochen, die Urteilsformel mit der\n\nBezeichnung des verurteilten Verwenders auf Kosten der Beklagten im\n\nBundesanzeiger, im Übrigen auf eigene Kosten, bekannt zumachen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,00 €\n\nvorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger ist eine qualifizierte Einrichtung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG.\n\n3\n\nDie Beklagte ist ein bundesweit tätiges Unternehmen, zu dessen Betrieb auch der\n\n4\n\nHandel mit Flüssiggas gehört. Teil des Unternehmens ist u. a. die\n\n5\n\nZurverfügungstellung eines Flüssiggastanks im Rahmen eines Flüssiggasliefervertrages.\n\n6\n\nDer Kläger hält eine von der Beklagten u. a. gegenüber deren Kunden D\n\n7\n\nverwendete Preisanpassungsklausel für unzulässig, weil sie ihrer Meinung nach\n\n8\n\ngegen die Vorschriften der §§ 305 ff. BGB verstoße. Die Klausel lautet:\n\n9\n\n\"Ändern sich die Einkaufspreise von Q für Flüssiggas, so kann jeder\n\n10\n\nVertragspartner gemäß § 315 BGB eine entsprechende Anpassung des\n\n11\n\nkünftig gültigen Abnahmepreises verlangen. Gleiches gilt, wenn sich der\n\n12\n\nAbgabepreis für Flüssiggas für vergleichbare Verbraucherkunden im Markt\n\n13\n\nallgemein verändert. Q trägt dem Rechnung durch Ausweisung des\n\n14\n\njeweiligen Tagespreises auf der Rechnung.\"\n\n15\n\nDer Kläger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 09.03.2006 ab und forderte sie\n\n16\n\nzur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Die Beklagte lehnte\n\n17\n\ndie Abgabe einer solchen Erklärung ab, weil ihrer Ansicht nach ein Verstoß gegen\n\n18\n\nAGB-rechtliche Vorschriften nicht vorliege.\n\n19\n\nDer Kläger beantragt, wie erkannt\n\n20\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n21\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n22\n\nSie hält die von ihr verwendete Klausel für zulässig. Die Klausel sei für ihre Kunden\n\n23\n\nausreichend verständlich und benachteilige diese schon wegen der Möglichkeit einer\n\n24\n\nPreisanpassung zu deren Gunsten nicht.\n\n25\n\nWegen des weitergehenden Vortrages wird auf die von den Parteien wechselseitig\n\n26\n\neingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.\n\n27\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n28\n\nDie Klage ist zulässig und begründet.\n\n29\n\nDer Kläger ist eine anspruchsberechtigte Stelle im Sinne des § 3 Abs. 1, S. 1 Nr. 1\n\n30\n\nUKlaG.\n\n31\n\nDem Kläger steht gegenüber der Beklagten ein Unterlassungsanspruch aus §§ 1\n\n32\n\nUKlaG, 307 BGB zu, weil die streitgegenständliche Klausel die Verbraucher\n\n33\n\nunangemessen benachteiligt.\n\n34\n\nDie vorliegende Klausel genügt nicht dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1, S. 2\n\n35\n\nBGB. Sie ist nicht hinreichend klar und verständlich formuliert.\n\n36\n\nPreisanpassungsklauseln, die grundsätzlich zulässig sind, müssen so konkret\n\n37\n\ngefasst sein, dass dem Verbraucher der Grund für eine Erhöhung oder Ermäßigung\n\n38\n\nder Preise anhand der Ermächtigungsklausel nachvollziehbar ist. Dies ist für Kunden\n\n39\n\nder Beklagten nicht möglich, weil sie weder den Anlaß für ein\n\n40\n\nPreisänderungsverlangen noch dessen berechtigten Umfang erkennen können.\n\n41\n\nWeiterhin ist es der Beklagten nach dem Wortlaut der Klausel unzulässigerweise\n\n42\n\nmöglich, nachträglich nahezu unkontrollierbar den im Äquivalenzverhältnis zwischen\n\n43\n\nLeistung und Gegenleistung stehenden Gewinnanteil zu erhöhen. Damit verstößt sie\n\n44\n\nauch gegen § 307 Abs. 1, S. 1 BGB.\n\n45\n\nNach Satz 1 i. V. m. S. 3 der Klausel könnte die Beklagten nahezu jederzeit ihre\n\n46\n\nPreise erhöhen, nämlich schon dann eine Preiserhöhung vornehmen, wenn nur ganz\n\n47\n\ngeringfügige oder kurzfristige Steigerungen ihres Einkaufspreises eintreten.\n\n48\n\nDie Beklagte könnte die Preiserhöhung auch langfristig festsetzen und damit auch\n\n49\n\neinen Zeitraum überbrücken, in dem sie selbst deutlich niedrigere Preise zahlen\n\n50\n\nmüsste . Sie wäre also in der Lage, die Preise zu ändern, wenn sie selbst den\n\n51\n\nhöheren Einkaufspreis effektiv nicht zahlen muß. Sie ist auf der anderen Seite nicht\n\n52\n\nverpflichtet, sondern nur berechtigt, Ermäßigungen ihres Einkaufspreises an den\n\n53\n\nKunden weiterzugeben. Diesem ist wiederum nur schwer möglich, selbst\n\n54\n\nPreisanpassungen zu verlangen, weil er sich nicht in zumutbarer Weise über die\n\n55\n\nEinkaufspreise der Beklagten informieren kann.\n\n56\n\nWeiterhin kann die Beklagte nach der Formulierung des Satzes 1 eine\n\n57\n\nPreiserhöhung auch dann durchsetzen, wenn zwar ihr eigener Einkaufspreis steigt,\n\n58\n\nihre übrigen Kalkulationsparameter wie Betriebskosten, Löhne etc. aber zu ihren\n\n59\n\nGunsten sinken. Hierdurch könnte sie - bei der im Verbandsprozeß anzuwendenden\n\n60\n\nkundenfeindlichsten Auslegung (BGH, NJW-RR 2005, 1717, 1718 unter 3. c))- ebenfalls eine Steigerung ihres Gewinnanteils erreichen.\n\n61\n\nDer zweite Satz der Klausel benachteiligt den Kunden ebenfalls, weil für ihn völlig\n\n62\n\nunklar ist, welcher vergleichbare Verbraucher und welcher Markt gemeint sind. Es ist\n\n63\n\ndem Kunden nicht möglich, in zumutbarer Weise in Erfahrung zu bringen, welche\n\n64\n\nanderen Verbraucher welche konkreten Preise zahlen. Wie die Beklagte selbst\n\n65\n\nvorträgt, existiert keine Möglichkeit, Marktpreise i. S. eines durchschnittlichen\n\n66\n\nAbgabepreises von Flüssiggas an langjährig gebundene Kunden zu ermitteln. Soweit\n\n67\n\ndie Beklagte den Sinn der Klausel in der Klageerwiderung zu erklären versucht,\n\n68\n\nnämlich mit der für die Kunden bestehenden Möglichkeit, durch Verhandlungen einen\n\n69\n\ngünstigeren Preis zu erzielen, wenn eine Preisermäßigung anderer\n\n70\n\nFlüssiggasversorgungsunternehmer angezeigt werde, ergibt sich dies aus der\n\n71\n\nKlausel selbst gerade nicht.\n\n72\n\nDer letzte Satz der Klausel stellt zwar für sich allein genommen keinen Verstoß\n\n73\n\ngegen § 307 BGB dar; er steht jedoch in Abhängigkeit zu den beiden weiteren\n\n74\n\nSätzen der Klausel.\n\n75\n\nAntragsgemäß ist dem Kläger gem. § 7 UKlaG die Befugnis der Veröffentlichung\n\n76\n\ndes Urteilstenors im Bundesanzeiger zu gestatten, weil dies zur Beeinträchtigung der\n\n77\n\ndurch die Verwendung der Klausel eingetretenen Störung erforderlich und geeignet\n\n78\n\nerscheint.\n\n79\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267029","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2007-01-19/8-o-171-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305","ref_norm":"305","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"UKlaG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"UKlaG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267029","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267029","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2007-01-19/8-o-171-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267029","retrieved":"2026-07-09 02:35:24.949909+00:00"}}