{"status":"available","doknr":"OLD267407","ecli":"ECLI:DE:LGDO:2007:0103.22O85.06.00","court":"Landgericht Dortmund","senate":null,"decided":"2007-01-03","aktenzeichen":"22 O 85/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.\n\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des \n\njeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n 2\n\nDie Klägerin verlangt die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen gebrauchten Pkw. \n\n 3\n\nDie Beklagte verkaufte an die Klägerin am 20.04.2005 den aus dem Klageantrag ersichtlichen Pkw zu einem Kaufpreis in Höhe von 8.500,00 €. An diesem Tag erfolgte auch die Zahlung des Kaufpreises und die Übergabe des Pkws. Dieser hatte am 20.04.2005 eine Laufleistung von 102.500 km. \n\n 4\n\nNachdem die Klägerin den Pkw einen Monat lang gefahren hatte, traten technische Probleme auf. Während der Fahrt reagierte der Motor nicht mehr auf das Treten des Gaspedals. Es erfolgte kein entsprechender Kraftschub. Dieses Problem trat unregelmäßig und in der ersten Junihälfte verstärkt auf. \n\n 5\n\nAnfang Juli 2005 stelle die Klägerin den Wagen der Beklagten vor. Die Sensoreinrichtung der Traktionskontrolle wurde ausgetauscht. Das Problem blieb danach bestehen. \n\n 6\n\nWenige Tage später wurde der Sensor der Drosselklappe ausgewechselt. Auch dieser Reparaturversuch hatte keinen Erfolg.\n\n 7\n\nAuch in der Folgezeit tauchte der Mangel noch mehrere Male auf und wurde der Beklagten vorgestellt, ohne dass das Problem behoben werden konnte. \n\n 8\n\nIm September 2005 schaltete die Beklagte die Firma S ein. Deren Kfz-Meister setzte sich mit der Firma N ins Benehmen. \n\n 9\n\nDie Klägerin erklärte sich bereit, 60 % der Materialkosten zu übernehmen, wenn das Problem durch die Firma S beseitigt würde.\n\n 10\n\nDie Klägerin behauptet, der Pkw sei auch nach der Reparatur der Firma S mangelhaft gewesen. Es hätten bereits bei Übergabe des Pkws Mängel vorgelegen, die nicht durch den Verschleiß von Pkw-Teilen oder deren Abnutzung bedingt gewesen seien. \n\n 11\n\nDie Klägerin, die durch ihre Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 25.10.2005 der Beklagten eine Frist zur Nacherfüllung setzen und die \"Wandlung\" des Kaufvertrages hat erklären lassen, verlangt die Rückabwicklung des Kaufvertrages. Auf den Kaufpreis lässt sie sich dabei einen Nutzungsvorteil in Höhe von 735,00 € anrechnen. \n\n 12\n\nSie beantragt daher,\n\n 13\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie 7.765,00 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.03.2006 Zug um Zug gegen Herausgabe des Pkw N mit der Fahrzeugident-Nr.: ############# zu zahlen,\n\n 14\n\nferner, festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.\n\n 15\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n 16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n 17\n\nSie meint, es sei nicht zu erwarten, dass ein Fahrzeug mit 102.500 km mangelfrei sei. Das Problem sei im Übrigen von der Firma S beseitigt worden. Soweit weitere Funktionsstörungen aufgetreten seien, müsse es sich um eine andere Ursache handeln.\n\n 18\n\nDas Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens sowie die Anhörung des Sachverständigen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen vom 05.10.2006 sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 03.01.2007, Bl. 60 ff. der Akte, Bezug genommen.\n\n 19\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n 20\n\nDie zulässige Klage ist mit beiden Anträgen unbegründet.\n\n 21\n\nDie Klägerin ist nicht gemäß den §§ 437 Nr. 2, 440, 323 Abs. 1 BGB zum Rücktritt vom Kauf berechtigt. Denn der Klägerin ist der Beweis nicht gelungen, dass zum Zeitpunkt der Übergabe des Pkws an sie ein Mangel im Sinne von § 434 BGB vorlag. \n\n 22\n\n1.\n\n 23\n\nBei der Frage, ob ein Sachmangel im Sinne des § 334 BGB vorliegt ist zunächst nicht auf die aufgetretene Funktionslosigkeit beim Durchdrücken des Gaspedals abzustellen. Dieses Problem hat die Klägerin unstreitig erstmalig einen Monat nach Übergabe des Fahrzeuges bemerkt. \n\n 24\n\nEin Mangel kann daher lediglich an den Bauteilen bestanden haben, die für die teilweise Funktionslosigkeit des Gaspedals ursächlich geworden sind. Eine Sachmängelhaftung des Gebrauchtwagenkäufers kommt in einer solchen Konstellation nur dann in Betracht, wenn der später aufgetretene Defekt seinerseits auf eine Ursache zurückzuführen ist, die eine vertragswidrige Beschaffenheit des Fahrzeugs darstellt und die bei Gefahrübergang bereits vorhanden war (BGH NJW 2006, 434; BGH NJW 2004, 2299). \n\n 25\n\n2.\n\n 26\n\nEin Sachmangel im vorgenannten Sinne kann nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht festgestellt werden, denn normaler Verschleiß, d. h. dem Alter und der Laufleistung entsprechender Verschleiß ist nicht als ein Sachmangel im Sinne des BGB zu qualifizieren (BGH NJW 2006, 434; OLG Köln NJW-RR 2004, 268).\n\n 27\n\nNach den Ausführungen des Sachverständigen kamen als Ursache für die Funktionslosigkeit des Gaspedals zunächst folgende Ursachen in Betracht:\n\n 28\n\n1. Verschleiß Drosselklappensensor\n\n 29\n\n2. Verschleiß Drosselklappenwelle\n\n 30\n\n3. Defekt Sensor Gaspedal\n\n 31\n\n4. Defekt Leitungen der Datenübertragung\n\n 32\n\n5. Defekt Steckverbindung der Leitung der Datenübertragung\n\n 33\n\n6. Defekt am Steuergerät der Motorelektronik selbst.\n\n 34\n\nDer Sachverständige hat dazu ausgeführt, dass jedoch aus technischer Sicht die Verursachung durch die Ziffern 1. - 3. nah liegt und es sich insoweit um verschleißbedingte Erscheinungen handeln würde, die bei einer Fahrleistung von über 100.000 km gut auftreten könnten. \n\n 35\n\nDer Sachverständige hat auch plausibel und überzeugend die höhere Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der Ursachen zu 1. - 3. aus dem Verlauf der Mängelrügen und der Frequenz des Auftretens der Funktionslosigkeit des Gaspedals sowie der eigenen Überprüfung des Fahrzeuges hergeleitet. Der Feststellung, dass die Bauteile Ziffer 1. – 3. ursächlich waren, steht nicht entgegen, dass Reparaturversuche unter Austausch von Teilen vorgenommen wurden. Denn die Bauteile wurden unstreitig nacheinander ausgetauscht, so dass die Möglichkeit der Kombination verschiedener Ursachen nicht ausgeschlossen werden konnte. Der Sachverständige hat hierzu näher ausgeführt, dass insbesondere bei der Welle der Drosselklappe und bei dem Sensor der Drosselklappe oft eine Wechselwirkung vorliege, weil durch ein erhöhtes Spiel der Welle der Sensor geschädigt werde.\n\n 36\n\nSelbst dann , wenn entgegen der Feststellung des Sachverständigen, der das Gericht folgt, nicht die Bauteile zu 1. – 3., sondern eines oder mehrere Bauteile der Ziffern 4. – 6. für die teilweise Funktionslosigkeit des Gaspedals verantwortlich sein sollte, so ergebe sich nichts anderes. Denn nach den Ausführungen des Sachverständigen kann zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass es sich hierbei ebenfalls um normalen Verschleiß handelte. Denn der Sachverständige hält bei den Bauteilen zu 4. – 6. einen altersbedingten Verschleiß durch Oxidation oder Ähnliches zumindest für möglich. Kann aber die Möglichkeit des \"normalen\" Verschleißes nicht ausgeschlossen werden, so hat die Klägerin den Beweis für das Vorliegen eines Mangels im Sinne des § 434 BGB zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges nicht geführt. \n\n 37\n\nNach alledem war zu erkennen wie geschehen.\n\n 38\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267407","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2007-01-03/22-o-85-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 434","ref_norm":"434","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 334","ref_norm":"334","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 437","ref_norm":"437","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 323","ref_norm":"323","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 440","ref_norm":"440","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267407","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267407","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2007-01-03/22-o-85-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267407","retrieved":"2026-07-09 02:35:58.464454+00:00"}}