{"status":"available","doknr":"OLD267698","ecli":"ECLI:DE:LGDO:2006:1215.3O799.04.00","court":"Landgericht Dortmund","senate":null,"decided":"2006-12-15","aktenzeichen":"3 O 799/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nEs wird festgestellt, dass aus dem Vorausdarlehensvertrag vom 18.7.1997/22.7.1997 keine Darlehensrückzahlungs- und Zinszahlungsansprüche der Beklagten zu 1 gegenüber den Klägern zustehen Zug um Zug gegen Auflassung eines Miteigentumsanteils von 5/1.000 an dem Grundstück G1, Gebäude und Freiflächen, zur Größe von insgesamt 13.234 m² verbunden mit dem Sondereigentum der Wohnung im 4. Obergeschoss mit einem Kellerraum, Aufteilungsplan Nr. 22, eingetragen im Wohnungsgrundbuch von H Blatt #### (vorher Grundbuch von H Blatt #### (Amtsgericht H)) an die beklagten Gesamtschuldner sowie die Bewilligung der Eintragung im Grundbuch.\n\nEs wird festgestellt, dass sich die Beklagten mit der Annahme des Übereignungsanspruchs seit dem 16.5.2002 in Verzug befinden.\n\nEs wird festgestellt, dass die Beklagten den Klägern gesamtschuldnerisch den gesamten Schaden und alle Kosten zu ersetzen hat, die durch die Abwicklung des Darlehensvertrages und Übereignung der vorstehend bezeichneten Eigentumswohnung entstehen.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Widerklage wird abgewiesen.\n\nVon den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger 35% und die Beklagten 65% nach einem Streitwert in Höhe von 146.158,12 €. \n\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nSeit 1989 vermittelten die Fa. I & C und die von ihr später gegründeten Firmen J und C2\nden Verkauf von mehr als 8000 Eigentumswohnungen und deren Finanzierungen durch Bausparverträge und\nVorausdarlehen. Die Beklagte zu 1 hatte mit den Firmen I & C und C2 Agenturverträge bezüglich\nder Vermittlung von Bausparverträgen geschlossen. Die Beklagte zu 1 gewährte der I & C seit\n1995 in erheblichem Umfang Kredite, um deren Liquidität zu sichern (Einzelheiten Rn. 38 bis 48 der\nStellungnahme der Q).\n\n3\n\nDie B (im Folgenden B) war Eigentümerin von mehr als 8.000 vermieteten Eigentumswohnungen. Sie\nhatte diese Wohnungen von der in finanzielle Schwierigkeiten geratenen M übernommen und beabsichtigte,\ndie Wohnungen zu veräußern. Die Bewirtschaffung der Wohnungen war wegen der überwiegend\nnicht auf dem Marktniveau liegenden Mieten und des aufgrund gestiegener Zinsen hohen Kapitaldienstes nicht\nkostendeckend. An der B war die Beklagte zu 1 mit 12,85% beteiligt. B2 war bis 2001 Vorstandsmitglied der\nBeklagten zu 1 und Aufsichtsratsmitglied der B. Der Vertrieb der Eigentumswohnungen erfolgte unter anderem\ndurch die Fa I & C. Die Geschäftsbeziehung zwischen der B und der I & C hatte die Beklagte zu\n1 vermittelt.\n\n4\n\nMit notariell beurkundetem Kaufvertragsangebot vom 15.7.1997 (Anlage A5) bot die B den Klägern\ndie ursprünglich im Grundbuch von H Blatt #### und später im Wohnungsgrundbuch von H Blatt ###\neingetragene, 55,50 m² große Eigentumswohnung Nr. 22 des Aufteilungsplanes (T- Str. 1 in H, 4.\nObergeschoss) zu einem Kaufpreis in Höhe von 144.578,-- DM zum Kauf an. Dieses Angebot nahmen die\nKläger mit notariell beurkundeter Erklärung vom 16.7.1997 an (Anlage A6).\n\n5\n\nDer 1948 geborene Kläger war Heilpädagoge die 1952 geborene Klägerin Frisörin. Ihr\nmonatliches Nettoeinkommen lag zwischen 5.800,- DM (Blatt 11) und 5.400,- DM (Anlage D1). Wegen der weiteren\nEinzelheiten der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Kläger wird auf die\n\"Selbstauskunft/Auftrag\" (Anlage D1) verwiesen.\n\n6\n\nZur Finanzierung des Kaufpreises schlossen die Kläger und die Beklagte zu 1, auch handelnd im Namen\nund für Rechnung der Beklagten zu 2, unter dem 18.7.1997 und 22.7.1997 einen schriftlichen Darlehensvertrag\n(Anlagen A7 und WK1, Blatt 376 - 389) unter anderem mit folgendem Inhalt:\n\n7\n\n\"Vorausdarlehen 176.000,- DM, Zinssatz nominal 5,55%, anfängl. effekt. Jahreszins 6,69%, Zins\nfest für Jahre 5, Disagio 7.040,- DM, Nettokredit 168.960,- DM,\n\n8\n\nZur Verzinsung hat der Darlehensnehmer monatlich zu zahlen: 814,00 DM\n\n9\n\n......\n\n10\n\nWährend der Dauer der Zinsfestschreibung wird das Vorausdarlehen nicht getilgt.\n\n11\n\nDie Tilgung des Vorausdarlehens soll mit der/den zugeteilten Bausparsumme/n der nachgenannten\nBausparverträge erfolgen:\n\n12\n\n########01 88.000,- DM\n\n13\n\n########02 88.000,- DM\n\n14\n\nDie monatliche Sparrate beträgt:\n\n15\n\n1. – 3. Jahr 132,00 DM\n\n16\n\n4. – 6. Jahr 184,80 DM\n\n17\n\n7. – 9. Jahr 255,20 DM\n\n18\n\nab dem 10. Jahr 325,60 DM\n\n19\n\nBei mehreren Bausparverträgen wird vom Bausparer zunächst der erste Vertrag mit den angegebenen\nSparraten bespart. ...Nach dessen Zuteilung gemäß ABB werden nacheinander die weiteren\nBausparverträge bespart....\n\n20\n\n......\n\n21\n\nDie in § 1 genannten Darlehen werden gesichert durch:\n\n22\n\nGuthaben aus dem/den vorfinanzierten Bausparvertrag/verträgen Grundschuldeintragung\nzugunsten der C3 über 176.000,- DM ....\n\n23\n\n.......\n\n24\n\nAuszahlungen aus Vorfinanzierungsdarlehen (...) und zugeteilten Bauspardarlehen erfolgen, wenn\n\n25\n\n......\n\n26\n\nBeitritt in eine Mieteinnahmegemeinschaft, die nur mit unserer Zustimmung gekündigt werden darf......\"\n\n27\n\nUnter dem 22.7.1997 unterschrieben die Kläger eine Widerrufsbelehrung (Blatt 384) in der es unter\nanderem heißt:\n\n28\n\n\"Habe ich das Darlehen empfangen, gilt der Widerruf als nicht erfolgt, wenn das Darlehen nicht binnen\nzweier Wochen entweder nach Erklärung des Widerrufs oder nach Auszahlung des Darlehens zurückbezahlt\nwird.\"\n\n29\n\nMit notariell beurkundeter Erklärung vom 12.11.1997 (Urkundenrolle #####, Anlagen A9 und WK 2, Blatt\n390, 391) bestellte die B der Beklagten zu 1 eine Grundschuld in Höhe von 176.000,- DM. Die Kläger\nübernahmen die persönliche Haftung und unterwarfen sich der sofortigen Zwangsvollstreckung. Sie wiesen\ndie Beklage zu 2 an das Darlehen auf das Notaranderkonto treuhänderisch zu überweisen.\n\n30\n\nSämtliche Verträge wurden durch T2 angebahnt. Er führte die Verhandlungen mit den Klägern.\nEinen persönlichen Kontakt zwischen den Klägern und den Beklagten gab es nicht. Der Ort und Inhalt\nder Vertragsverhandlungen sind streitig.\n\n31\n\nDie Kläger unterschrieben folgende formularmäßigen Urkunden:\n\n32\n\nunter dem 27.5.1997\n\n33\n\nSelbstauskunft (Anlage D1 )\n\n34\n\nUnter dem 13.6.1997\n\n35\n\nBesuchsbericht (Anlage D3), unter anderem mit folgendem Inhalt: \"... Vorauszahlung auf die\nMietpoolausschüttung von zZt.: 718,-DM…..mtl. Aufwand vor Steuern 516,-- DM…\"\n\n36\n\nBesuchsprotokoll (Anlage D7), unter anderem mit folgendem Inhalt:\"... Wir wissen, dass nach Abzug der\nMietausschüttung ein monatlicher Aufwand inklusive Ansparung von DM 516,- vor Steuer anfällt und\ndass dieser Betrag monatlich von unserem Konto abgebucht wird. ... \"\n\n37\n\nunter dem 11.7.1997\n\n38\n\nDarlehensantrag und Vollmacht zum Abschluss von Bausparverträgen(Anlage A3),\n\n39\n\nBesuchsbericht (Anlage D3a), unter anderem mit folgendem Inhalt: \"…..mtl. Aufwand vor Steuern\n516,-- DM…\"\n\n40\n\nObjekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag (Anlagen A1 –so die Kläger- oder D5 – so die\nBeklagten-, sowie Anlagen B10 und R18 (Muster)) an J und C2 unter anderem mit folgendem Inhalt:\n\n41\n\n\"Ich erteile hiermit den Auftrag, mir das o.g. Objekt und die Finanzierung zu vermitteln. Der Auftrag\nsoll durch die in Punkt 4 und 5 der nachfolgenden Aufstellung benannte Firma zu den dort genannten\nGebührensätzen ausgeführt werden. ...\n\n42\n\n1. Kaufpreis .....\n\n43\n\n2. Grunderwerbsteuer .....\n\n44\n\n3. Notar- und Gerichtskosten .....\n\n45\n\n4. Finanz.-Verm. Gebühr .....3.520,- oder 4.860,- DM\n\n46\n\n5. Courtage 3,45% oder 5,75% ..... 6.815,- oder 8.313,- DM\n\n47\n\n6. Abschlussgebühr 1,6%......\"\n\n48\n\nOhne Datum:\n\n49\n\nRisikohinweise (Anlage D2),\n\n50\n\nVereinbarung über Mietenverwaltung (Anlage A4).\n\n51\n\nDie Beklagte zu 1 nahm die Bausparanträge der Kläger (Anlage A3) an (Anlage A8) und die\nBeklagte zu 2 zahlte die Darlehenssumme auf das Notaranderkonto.\n\n52\n\nAm 28.3.1996 fand eine Besprechung zwischen den Vorständen U und E der Fa. B und den\nGeschäftführern der \"I & C Gruppe\" statt an der auch B2 teilnahm. In dem von\nB2 unterschriebenen \"Ergebnisprotokoll\" heißt es unter anderem:\n\n53\n\n\"Er (B2) stellt klar, dass die B hervorragende Produkte liefert, die I & C Gruppe erstklassig\nvertreibt und einen ausgefeilten Service für die Kunden auch in der Zeit nach Durchführung des\nKaufes bietet. Was ganz besonders aus der Sicht des Finanzierers wichtig ist, ist die Tatsache, dass man\nsich stets mit besonderem Engagement um Störfälle kümmert. Von den inzwischen rd. 4.400\ndurch die C3 finanzierten Wohnungen sind kaum welche in eine Zwangsversteigerung geraten und wenn, habe\ndie Gruppe die Wohnungen unter Inkaufnahme finanzieller Einbußen übernommen. Es läge im\nallseitigen Interesse, über Abwicklungen zu verfügen, die keinerlei \"Rauch\" in der\nÖffentlichkeit aufsteigen ließen.\n\n54\n\nEr hebt weiter hervor, dass sowohl die I & C Gruppe als auch die B wechselseitig stets voneinander\nprofitieren, was auch so bleiben soll. Dies liegt ganz besonders auch im Interesse der C3, deren Beteiligung\nan der B nur dann dem Bausparkassengesetz entspricht, wenn sie aus dieser Verbindung Nutzen für das\nBausparerkollektiv in Form von Neugeschäft ziehen kann.\n\n55\n\n.......\n\n56\n\nZu dem immer wieder angesprochenen Thema der Abgabepreise führt Herr U aus, dass I & C freilich\nden maximalen Preis anstrebe. Die B muss aber als Kaufmann den Marktpreis ausloten und ihren Abgabepreis danach\nausrichten. Bekommt die Fa. I & C aber höhere Preise, so muss man bei B annehmen, man habe sich\nverschätzt, oder \"sie nehmen dem Kunden zuviel ab\". Wir kalkulieren für die B ein möglichst\ngroßes Stück aus dem Kuchen.\n\n57\n\nNach langer Diskussion merkt Herr I an, dass die B I & C nicht verstehen kann und erinnert daran, dass\nder Markt für die Immobilien zu dem von I & C geforderten Preis ohnehin nicht vorhanden ist sondern erst\nim Beratungsgespräch gemacht werden muss.\n\n58\n\n....\n\n59\n\nDie Herren U und E erkennen den Wunsch auf eine Mehrerlösabrede an. Sie meinen aber, dass mit der\n30 %igen Gesamtbelastung der Wohnungen mit Weichkosten die Schallgrenze erreicht ist. Andernfalls leidet\ndas B-Produkt darunter. ......\"\n\n60\n\nDie Beklagte zu 2 trat ihre Ansprüche aus dem Darlehensvertrag an die Beklagte zu 1 ab (Anlage R14 Muster).\n\n61\n\nMit Anwaltsschreiben vom 16.5.2002 erklärten die Kläger den Widerruf (Anlage WK3, Blatt 392).\nMit der vorliegenden Klage begehren sie Schadensersatz wegen eines Verschuldens bei Vertragsschluss und\nhilfsweise die Rückabwicklung der Verträge.\n\n62\n\nIhren Schaden berechnen sie wie folgt:\n\n63\n\nstreitige Darlehenszinsen in Höhe von 501,68 € x 85 Monate (August 1997 bis September 2004)\n= 42.642,80 € (Blatt 151),\n\n64\n\nhilfsweise Disagio (3.599,49 €) sowie Mehrkosten gegenüber einem Annuitätendarlehen (die\nKläger behaupten 44.953,82 €, Einzelheiten Blatt 51 – 58).\n\n65\n\nDie Kläger behaupten, T2 habe sie im Juni 1997 angerufen und gefragt, ob sie Interesse an\nSteuerersparnissen hätten. Es sei ein Termin in ihrer Privatwohnung vereinbart worden. T2 habe sie\ndort aufgesucht und die Vorzüge des Erwerbes der vermieteten Eigentumswohnung (Steuerersparnis, steigende\nMieten, Sicherheit, Altersvorsorge) herausgestellt. Er habe das Finanzierungsmodell der Beklagten als festen\nBestandteil des Kapitalanlagekonzepts angepriesen und alle anderen Finanzierungsmöglichkeiten wegen des\nSteuersparmodells und der Vollfinanzierung aller Kosten als ungeeignet ausgeschlossen. Er habe erklärt,\ndass es sich um eine optimale Finanzierungsform handele, die genau auf das Steuersparkonzept der Kapitalanlage\nabgestimmt sei und den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen der Kläger am besten\nentspräche. Das Finanzierungskonzept sei gut durchdacht und nach allen Seiten hin abgesichert. Es sei\nnur ein monatlicher Betrag in Höhe von 80,98 € (Blatt 63, Anlage A2) einzusetzen. Tatsächlich\nbetrage die erzielbare Miete 4,80 DM je m² (laut Mietspiegel) abzüglich 30% Bewirtschaftungskosten\nund 15% Mietausfallwagnis mithin 2,86 DM je m² (Blatt 62), die Unterdeckung der Liquidität\n1.768,58 € (Blatt 66, 67), die Differenz von Aufwand und Mietertrag nach 10 Jahren 1.306,80 DM (Blatt 464)\nund der monatlich Aufwand nach Steuern 470,35 DM (Blatt 466 – 468). Die derzeitigen Zahlungen beliefen\nsich auf 544,28 € (Blatt 468). Alle oben genannten Urkunden und der Darlehensvertrag seien in der\nPrivatwohnung unterschrieben worden.\n\n66\n\nDie Kläger meinen, die Beklagten hätten Beratungs- und Aufklärungspflichten verletzt,\nweil sie nicht über\n\n67\n\n1. die Vor- und Nachteile der Ausgestaltung der Finanzierung\n\n68\n\neinschließlich Disagio (3.599,49 €) insbesondere die Mehrkosten\ngegenüber einem Annuitätendarlehen (die Kläger behaupten 44.953,82 €), die Laufzeit\nder Finanzierung (die Kläger behaupten bis zu 35 Jahre) , den vom Regelbausparbeitrag abweichenden,\ngeringeren anfänglichen Bausparbeitrag , den Anstieg der monatlichen Belastungen, die Tilgungsaussetzung,\ndie steuerlichen Auswirkungen, die lebenslange Verschuldung sowie\n\n69\n\n2. die objektbezogenen Risiken insbesondere des Mietpools und\n\n70\n\ndessen Verbindlichkeiten (Auszahlung überhöht kalkulierter Mieteinnahmen),\nder Liquiditätsunterdeckung, den tatsächlichen Verkehrswert (die Kläger behaupten 59.29,90 DM,\nBlatt 117 – 123) und die Innenprovisionen (die Kläger behaupten 20% - 40%) hingewiesen worden seien und\n\n71\n\n3. die Beklagte zu 1 den Beleihungswert nach dem streitigen Vortrag\n\n72\n\nder Kläger allein entsprechend der Höhe der Gesamtaufwendungen\n(Finanzbedarf) unter Missachtung der üblichen Bewertungsfaktoren (Nettomiete, Bodenrichtwert,\nMiteigentumsanteil, Gesamtnutzungsdauer, Vervielfältiger) und entgegen § 16 der ABB (Anlage B17)\nviel zu hoch angesetzt habe.\n\n73\n\nSie behaupten, sie hätten den Kauf- und den Kreditvertrag nicht abgeschlossen, wenn die Beklagten\nihre Aufklärungspflichten nicht verletzt hätten.\n\n74\n\nDie Kläger beantragen,\n\n75\n\n1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie die Zinsen des Vorausdarlehens in Höhe von\n42642,80 € nebst 5 % Zinsen über dem Basisdiskontsatz der Europäischen Zentralbank seit dem\n16.5.2002 zu zahlen,\n\n76\n\n2. die Beklagte zu 1 zu verurteilen, die Kläger von den bestehenden Darlehensrückzahlungs-\nund Zinszahlungsverpflichtungen aus dem zwischen den Klägern und der Beklagten zu 2 bestehenden\nVorausdarlehensvertrag vom 18.7.1997, Konto-Nr.: ######### freizustellen,\n\n77\n\n3. festzustellen, dass aus dem unter Ziffer 2 bezeichneten Vorausdarlehensvertrag keine\nDarlehensrückzahlungs- und Zinszahlungsansprüche der Beklagten zu 1 gegenüber\nden Klägern zustehen,\n\n78\n\njeweils Zug um Zug gegen Auflassung eines Miteigentumsanteils von 5/1.000 an dem Grundstück G1,\nGebäude und Freiflächen, zur Größe von insgesamt 13.234 m² verbunden mit dem\nSondereigentum der Wohnung im 4. Obergeschoss mit einem Kellerraum, Aufteilungsplan Nr. 22, eingetragen\nim Wohnungsgrundbuch des Amtsgerichts H #### an die beklagten Gesamtschuldner sowie die Bewilligung der\nEintragung im Grundbuch,\n\n79\n\n4. festzustellen, dass sich die Beklagten mit der Annahme des Übereignungsanspruchs seit dem 16.5.2002\nin Verzug befinden,\n\n80\n\n5. die Beklagte zu 1 weiter zu verurteilen, das Bausparguthaben der Kläger nebst Zinsen aus dem\nBausparvertrag Nr. ########01 abzurechnen und den sich aus der Abrechnung ergebenden Betrag an die Kläger\nzu zahlen,\n\n81\n\n6. festzustellen, dass die Beklagten den Klägern gesamtschuldnerisch den gesamten Schaden und\nalle Kosten zu ersetzen hat, die durch die Abwicklung des Darlehensvertrages und Übereignung der\nunter Ziffer 3 bezeichneten Eigentumswohnung entstehen,\n\n82\n\n7. Hilfsweise gegenüber den Anträgen zu Ziffern 1,2,3,4 und 6\n\n83\n\na. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Kläger 48.553,31 € nebst 5 % Zinsen\nüber dem Basisdiskontsatz der Europäischen Zentralbank seit Rechthängigkeit zu bezahlen,\n\n84\n\nb. die Beklagte zu 2 verurteilen, eine Neuberechnung des effektiven Jahreszinses des Darlehensvertrages\nvom 18.7.1997, Konto-Nr.: ######### auf der Grundlage des gesetzlichen Zinssatzes vorzunehmen und den sich\naus der Neuberechnung zugunsten der Kläger ergebenden Betrag an die Kläger zu zahlen.\n\n85\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n86\n\ndie Klage abzuweisen und die Beklagte zu 1 widerklagend\n\n87\n\n1. festzustellen, dass der zwischen den Widerbeklagten (im Folgenden Kläger) und der Beklagten zu\n2 abgeschlossene Vorausdarlehensvertrag vom 18.7./22.7.1997 durch den von Klägerseite erklärten\nHaustürwiderruf nicht aufgelöst worden ist, sondern wirksam fortbesteht und hilfsweise:\n\n88\n\n2. festzustellen, dass die Beklagte zu 1/Widerklägerin berechtigt ist, wegen ihrer aufgrund\nHaustürwiderrufes des vorbezeichneten Darlehensvertrages bestehenden Rückabwicklungsansprüche\n(§ 3 Abs. 1 HWiG a. F.) die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde des Notars T3 vom 12.11.1997, UR-Nr.\n#######, Grundschuld und persönliche Vollstreckungsunterwerfung, gegenüber den Klägern zu\nbetreiben und höchst hilfsweise:\n\n89\n\n3. die Kläger als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Beklagte zu 1/Widerklägerin 86.387,88\n€ nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit\nder Widerklage zu zahlen.\n\n90\n\nDie Kläger beantragen,\n\n91\n\ndie Widerklage abzuweisen.\n\n92\n\nDie Beklagten berufen sich auf die Einrede der Verjährung.\n\n93\n\nSie meinen, sie träfen keine Aufklärungspflichten über das Risiko der Verwendung des Darlehens\nund sie hätten ihre Auskunftspflichten über die Finanzierung und den Immobilienmarkt durch die Risikohinweise\nund den Inhalt des Darlehensvertrages erfüllt. Die Beleihungswertermittlung sei zutreffend und allein in ihrem\nInteresse und nicht im Interesse der Kläger erfolgt.\n\n94\n\nDie Beklagten behaupten, ihnen sei zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages nicht bekannt gewesen,\nob und gegebenenfalls in welcher Höhe Vermittlungsprovisionen von der Verkäuferin an die Fa. I & C\noder die Firma J bezahlt worden seien.\n\n95\n\nDie Beklagten bestreiten die Haustürsituation und deren Kausalität. Für den Fall der Wirksamkeit\ndes Widerrufes erklären sie die Aufrechnung mit Ansprüchen auf Nutzungsvergütung und\nKapitalrückzahlung.\n\n96\n\nDie Klage ist am 26.11.2004 eingegangen. Der mit der Kostenrechnung vom 8.12.2004 angeforderte Vorschuss\nist am 30.11.2005 eingezahlt und die Klage daraufhin am 16. und 19.12.2005 zugestellt (Blatt 254, 255) worden.\n\n97\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des umfangreichen Vortrages der Parteien wird auf den Inhalt der Akten\neinschließlich Anlagen verwiesen.\n\n98\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n99\n\nDie Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet und im Übrigen teilweise\nunzulässig und unbegründet. Die Widerklage ist teilweise unzulässig und nicht begründet.\nDie Kläger haben gegen die Beklagten wegen eines Verschuldens bei Vertragsschluss oder - sofern insoweit\nVerjährung eingetreten sein sollte - wegen einer nach § 830 BGB gemeinschaftlich begangenen\nsittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung nach § 826 BGB, einen Anspruch auf Rückgängigmachung\ndes Darlehensvertrages (nachfolgend I.) mit den nachfolgend unter II. im Einzelnen für jeden Antrag\ndargestellten Rechtsfolgen.\n\n100\n\nI.\n\n101\n\nEs gelten nach Art 229 § 5 EGBGB die Gesetze (BGB, HWiG, VerbrKG) in der bis zum 31.12.2001 geltenden\nFassung, weil die streitgegenständlichen Schuldverhältnisse vorher begründet worden sind.\n\n102\n\nDen Beklagten fällt ein Verschulden bei Vertragsschluss (jetzt § 311 BGB) nämlich eine\nVerletzung einer Aufklärungspflicht zur Last.\n\n103\n\nNach der Entscheidung des BGH vom 16.5.2006 (XI ZR 6/04) können die Anleger in den Fällen eines\ninstitutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgebenden Bank mit dem Verkäufer oder Vertreiber des\nfinanzierten Objektes unter erleichterten Voraussetzungen mit Erfolg auf einen die Aufklärungspflicht\nauslösenden konkreten Wissensvorsprung der finanzierenden Bank im Zusammenhang mit einer arglistigen\nTäuschung des Anlegers durch unrichtige Angaben der Vermittler, Verkäufer oder\nFondsinitiatoren bzw. des Fondsprospektes über das Anlageobjekt berufen. Die eine eigene\nAufklärungspflicht auslösende Kenntnis der Bank von einer solchen arglistigen Täuschung\nwird widerleglich vermutet, wenn Verkäufer, Fondsinitiatoren oder die von ihnen beauftragten Vermittler\nund die Bank in institutionalisierter Art und Weise zusammenwirken, die Finanzierung der Kapitalanlage vom\nVerkäufer oder Vermittler angeboten wurden und die Unrichtigkeit der Angaben nach den Umständen\ndes Falls evident ist, so dass sich aufdrängt, die Bank habe sich der Kenntnis der arglistigen Täuschung\ngeradezu verschlossen.\n\n104\n\nArglistige Täuschung durch die Vermittler\n\n105\n\nDie Vermittler (hier Fa. I & C und deren Untervermittler T2 ) haben die Kläger arglistig über\ndie Höhe der Vermittlungskosten getäuscht. Falsche oder zumindest entstellende (dies ist ausreichend\nPalandt § 123 Rn 3) Angaben enthält der Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag (Anlagen A1\n(diese Anlage betrifft wahrscheinlich den streitgegenständlichen Kauf) oder D5 (diese Anlage betrifft\nwahrscheinlich nicht den streitgegenständlichen Kauf) zu den Vertriebskosten. Darin sind und 3,45% oder\n5,75% (6.815,- oder 8.313,- DM) Courtage beziffert worden (ebenso die Muster B10 und R18). Die tatsächlichen\nVertriebskosten, die zusätzlich zu der vorstehend genannten Courtage von der Verkäuferin an I &\nC gezahlt wurden, lagen über 20 %. Dem entsprechenden, durch zahlreiche Indizien belegten Sachvortrag der\nKläger sind die Beklagten nicht substantiiert entgegengetreten.\n\n106\n\nDie Beklagten bestreiten nicht, dass die Verkäufer für die Vermittlung des Kaufvertrages generell\neine Verkäuferprovision gezahlt haben. Sie bestreiten die Höhe der von den Klägern behaupteten\nProvisionen, die die Verkäufer bezahlt haben sollen (20 % bis 40%) tragen aber zur Höhe dieser\nProvisionen nichts vor. Ihr Bestreiten ist damit unbeachtlich (§ 138 Abs. 3 ZPO).\n\n107\n\nDie Erklärungslast des Gegners (§ 138 Abs. 2 ZPO) ist Auswirkung des Verhandlungsgrundsatzes,\nder Wahrheitspflicht und der Prozessförderungspflicht. Aus ihr folgt, dass der Gegner sich im Allgemeinen\nnicht auf ein bloßes Bestreiten beschränken darf. Die Erklärungslast ist in Bestehen und Umfang\ndavon abhängig, wie die darlegungspflichtige Partei vorgetragen hat. Trägt der Darlegungspflichtige\n– wie vorliegend die Kläger - substantiiert vor, dann muss sich der Gegner auch substantiiert\näußern (Zöller § 138 Rn. 8, 8a). Eine Partei darf sich nicht durch arbeitsteilige\nOrganisation ihres Betätigungsbereiches ihren prozessualen Erklärungspflichten entziehen, sondern\nmuss innerhalb desselben Erkundigungen anstellen (Zöller § 138 Rn. 16). Dieser Verpflichtung\nsind die Beklagten nicht nachgekommen.\n\n108\n\nDie Beklagten sind mit Beschluss vom 19.6.2006 auf ihre Substantiierungslast hingewiesen worden. Sie\nhaben daraufhin lediglich vorgetragen, ihre Erkundigungen bei den Verkäuferunternehmen über die\nVertriebsvereinbarungen und etwaige Provisionssätze hätten bislang zu keinem Erfolg geführt,\nwas damit zusammenhängen mag, dass sich auch die Verkäuferunternehmen zahlreichen Anlegerprozessen\nausgesetzt sehen, in denen ihre Interessenlage mit derjenigen der Finanzierungsbanken durchaus divergiert.\nEs könne nicht \"einfach\" bei der Firma I & C nachgefragt werden. Die Firmengruppe sei\nseit Herbst 2000 in Insolvenz. Ob derartige Unterlagen vom Insolvenzverwalter beschafft werden können\nsei derzeit unklar. Dieser Vortrag rechtfertigt ein einfaches Bestreiten nicht, worauf die Beklagten mit\nVerfügung vom 11.9.2006 ausdrücklich hingewiesen worden sind. Es fehlt jeglicher konkreter Vortrag\ndazu, bei wem die Beklagten wann, was und auf welche Weise erfragt haben und welche Reaktion auf diese\nNachfrage erfolgte. Die Insolvenz sämtlicher Firmen der I & C Gruppe ist kein nachvollziehbarer\nGrund, denn die seinerzeit handelnden Personen sind nicht verstorben und können ebenso wie der\nInsolvenzverwalter befragt werden. Die Beklagte zu 1 hat über 10 Jahre mit der I & C Gruppe\ninstitutionell zusammen gearbeitet (dazu später). Nachdem das Insolvenzverfahren über das\nVermögen der Firmen der I & C Gruppe eröffnet worden war, veranlasste die Beklagte zu 1, die\nHerausgabe von Unterlagen die bei diesen Firmen verblieben waren (Seite 35 des Prüfberichtes X). Ihr\nwar es also auch nach der Insolvenzeröffnung möglich, Informationen zu erhalten.\n\n109\n\nZudem ist die Kammer zweifelsfrei davon überzeugt, dass alle Verkäuferinnen für alle von\nder Fa. I & C und der Fa. J vermittelten Verkäufe, also auch im vorliegenden Fall, Verkaufsprovisionen\ngezahlt haben, die 15 % des Kaufpreises überstiegen. Diese Feststellung beruht auf den nachfolgend\ndargestellten unstreitigen Urkunden und Indizien, denen die Beklagten nicht entgegengetreten sind.\n\n110\n\n1.\n\n111\n\nGutachten der X vom 27.11.2001 (im Folgenden X )\n\n112\n\nDie von dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen im Mai 2001 beauftragten Wirtschaftsprüfer\nsind bei der Geschäftsprüfung (wegen der Einzelheiten der Prüfungsdurchführung und der\nPrüfungsunterlagen wird auf Seite 7 bis 9 des Prüfberichtes verwiesen) der Beklagten unter anderem\nzu folgenden Ergebnissen gekommen:\n\n113\n\n(Seite 39)\n\n114\n\nAus den von der U2 bzw. der W im Falle der Eheleute H zu Verfügung gestellten Unterlagen ergibt sich,\ndass dem \"Vertriebspartner\" der I & C, Frau K, für die Objekt- und Finanzierungsvermittlung\neine Provision von 12,5 % des Nettokaufpreises plus Mehrwertsteuer sowie eine Sonderprovision von 1,6 % der\nFinanzierungssumme zuzüglich Mehrwertsteuer zugesagt worden ist. In dem vorliegenden Fall müsste\nsomit ein Provisionsbetrag von 15.436 (brutto) an den Vertriebspartner geflossen sein. Selbst wenn man\nunterstellt, dass die J und die C2 in vollem Umfang zum Vorsteuerabzug berechtigt waren, übersteigt\ndieser Betrag die gegenüber den Kreditnehmern ausgewiesenen Beträge für die\nFinanzierungsvermittlungsgebühr, die Abschlussgebühr und die Nettocourtage von 6.727 um 6.696.\n\n115\n\nDa I & C neben den Provisionen an die Vertriebspartner auch noch die Kostren des eigenen\nGeschäftsbetriebes decken mussten, kann davon ausgegangen werden, dass ein nicht unerheblicher Teil des\nbeurkundeten \"Kaufpreises\" nicht an den Verkäufer der Eigentumswohnung (im vorliegenden Fall\ndie zu I & C gehörende M) geflossen ist, sondern bei den Vertriebsgesellschaften verblieben ist.\n\n116\n\nIn den Fällen, in denen die Wohnungen von der B verkauft worden sind ist zu vermuten, dass ein Teil\ndes Kaufpreises von der B an I & C erstattet worden ist.\n\n117\n\nWelchen Umfang diese über den erhöhten Kaufpreis mitfinanzierten sogenannten \"weichen\"\nKosten hatten, konnten wir nicht eindeutig nachvollziehen, da wir trotz der Aufsichtsratstätigkeit von\nHerrn B2 bei der B bei der E3 keine Unterlagen über die Kalkulation der Abgabepreise der B vorgefunden\nhatten. Hinweise auf die Größenordnung der Weichkosten ergeben sich jedoch aus dem Protokoll einer\nvon Herrn B2 moderierten Besprechung zwischen dem Vorstand der B und den Herren I und C am 28.März 1996,\nin der es um die zukünftige Zusammenarbeit im Immobilienvertrieb ging. Von Seiten der B wurde kritisiert,\ndass I & C auf zu hohe Verkaufspreise dränge und festgestellt\" ... dass mit einer 30 %igen\nGesamtbelastung der Wohnungen mit Weichkosten die Schallgrenze erreicht ist (vgl. Anlage 4.2 Nr. 5 Blatt 7).\n\n118\n\n....\n\n119\n\nIn den Fällen, in denen I & C Objekte anderer Anbieter vertrieben hat, scheint die Relation von\n30 % Weichkosten im Verhältnis zum Wert der Immobilien deutlich überschritten worden zu sein. Dies\nergibt sich aus einem Schreiben des Kreditnehmers H2 an die E3 vom 4.1.1999 (Anlage 4.2 Nr. 6). ... Aus der\nKostenrechnung des Notars ergibt sich, dass an I & C Provisionen in Höhe von 49.237,39 geflossen sind;\ndies entspricht ca. 60 % des für die Pfandfreistellung bzw. zur Auszahlung an den Verkäufer verwendeten\nBetrags.\"\n\n120\n\nDie Kammer schließt sich den Schlussfolgerungen der Wirtschaftsprüfer, denen die Beklagten nicht\nentgegengetreten sind, an. Daraus ergibt sich, dass die Verkäuferinnen in der Regel mehr als 15 %\nVerkaufprovisionen gezahlt haben denn Weichkosten von mindestens 30 % stehen ausweislich der Objekt- und\nFinanzierungsvermittlungsaufträge (Anlage B10 und R18) lediglich ausgewiesene Kosten von 12,73 % (B10/1),\n12,93 % (B10/2), 12,36 % (B10/3), 9,13 % (B10/4), 14,72 % (R18a), 16,98 % (R18b), 16,93 % (R18c), 12,76 (R18d),\n15,12 % (R18e) und 10,78 % (R18f) gegenüber.\n\n121\n\nEin weiteres Indiz dafür, dass unüblich hohe Verkäuferprovisionen gezahlt wurden ist die Notiz\nB2 vom 26.1.1990 (Anlage 4.1 Nr. 4 des Berichtes X)\n\n122\n\nB2 beichtet darin über ein Telefongespräch mit I2 (Vorstand B) unter anderem wie folgt:\n\n123\n\n\"Im Übrigen würde Herr I2 es gerne sehen, wenn die beiden Herren nicht schon wieder\n\"mit mir gedroht\" hätten und sich darüber hinaus endlich mit bescheideneren Provisionen\nbegnügen würden. ...\n\n124\n\nWas die Frage der Provisionen angeht, machte ich Herrn I2 darauf aufmerksam, dass diese ja nicht den\nDeckungskostenbetrag der B schmälern und er daher dieser Frage nicht mit solchem Nachdruck nachsetzen\nsollte. ....\"\n\n125\n\nDaraus lässt sich zwar nicht die genaue Höhe der Verkäuferprovisionen entnehmen, wohl aber,\ndass erheblich überdurchschnittliche Provisionen gezahlt wurden. Andernfalls wäre die Beschwerde des\nVorstandes der B unverständlich.\n\n126\n\n2.\n\n127\n\nVertriebsvereinbarungen mit L und E4 (Anlage B26)\n\n128\n\nDaraus folgt, dass mit den Untervermittlern Provisionen von 5 % bis 12 % des Nettokaufpreises vereinbart\nworden waren. Da I & C nicht unentgeltlich tätig sein konnte, müssen die gezahlten Provisionen\nerheblich darüber gelegen haben.\n\n129\n\n3.\n\n130\n\nProtokoll der mündlichen Verhandlung der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 7.9.2006 in dem\nVerfahren 1 o 582/04 (Zur Verwertung als Urkundenbeweis wird auf Zöller § 373 Rn. 9 verwiesen).\n\n131\n\nDie Zeugin E5 hat unter anderem ausgesagt:\n\n132\n\n\"Bevor ein Objekt des B in den Vertrieb ging, fand eine gemeinsame Besprechung von Mitarbeitern der B,\nder C3 und von I und C statt. Bei diesen Gesprächen äußerte die Firma B zunächst den erwarteten\nKaufpreis. C3 teilte dann mit, bis zu welchem Betrag das Objekt finanziert würde. Herr I oder Herr C erhielten\ndann auf Grund einer Vereinbarung, die bei diesen Gesprächen getroffen wurde, 23 % Provision vom Verkaufspreis,\nden die B festsetzte. Die entsprechende von B an I und C gezahlte Provision wurde dann in den Verkaufspreis, der\nvon B festgesetzt wurde, eingerechnet. ….\n\n133\n\nIch weiß deshalb über die Vorgänge so genau Bescheid, weil ich 1 ½ Jahre die Sekretärin\nvon Herrn C war, und zwar von März 90 bis Ende 91, es kann auch Anfang 92 gewesen sein und an den vor mir\ngeschilderten Gesprächen selbst teilgenommen habe. Ich musste nämlich die entsprechenden Niederschriften\nfertigen. … \"\n\n134\n\nDer Zeuge X2hat unter anderem ausgesagt:\n\n135\n\n\"Ich erhielt für die Vermittlung einer Wohnung in der Regel 9 % Provision. Diese Provision bekam\nich von Herrn T4, für dessen Vertrieb ich arbeitete. Wie viel Provision Herr T4 selbst erhalten hat,\nweiß ich nicht.\"\n\n136\n\nAus der Aussage der Zeugin E5 ergibt sich eindeutig, dass die B stets 23 % Verkäuferprovision zahlte.\nZur Aussage des Zeuge X2 gilt das zu den Vertriebsvereinbarungen mit L und E4 (Anlage B26) Gesagte.\n\n137\n\nDie vorgenannten Urkunden beziehen sich zwar nicht auf den konkreten Fall aber auf die allgemeine\nGeschäftspraxis von I & C und den von I & C betriebenen Vertrieb von Eigentumswohnungen und\nFinanzierungen, die in allen Fällen identisch waren. Daraus folgert die Kammer, dass auch im vorliegenden\nFall an I & C mindestens 15% Verkäuferprovision gezahlt worden sind. Anhaltspunkte, die gegen diese\nSchlussfolgerung sprechen, sind weder ersichtlich noch dargelegt.\n\n138\n\nFestzuhalten bleibt damit, dass die Beklagten den Vortrag der Kläger, es seien zu den in dem Objekt- und\nFinanzierungsvermittlungsauftrag ausgewiesenen Kosten und Provisionen weitere 20 % bis 40 % Verkäuferprovisionen\ngezahlt worden nicht substantiiert bestritten haben und die Kammer zudem aufgrund der vorstehend dargestellten\nUrkunden zweifelsfrei davon überzeugt ist, dass jede Verkäuferin für jeden einzelnen Verkauf\nmindestens 15 % Verkäuferprovision an I & C gezahlt hat.\n\n139\n\nDen Vermittlern fällt eine Täuschungshandlung zur Last. In diesem Zusammenhang spielt es letztlich\nkeine entscheidende Rolle, ob die Täuschung in einem aktiven Tun (positive Falschangabe der Vermittlungskosten\nin dem Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag) oder einem Unterlassen (Verschweigen der im Kaufpreis\neinkalkulierten oder versteckten Provisionen) liegt, denn die Vermittler traf eine Offenbarungspflicht.\n\n140\n\nEine Aufklärungspflicht besteht immer dann, wenn es sich um besonders wichtige Umstände handelt,\ndie für den anderen Vertragsteil offensichtlich von ausschlaggebender Bedeutung sind. Diese müssen\nungefragt offenbart werden (Palandt § 123 Rn. 5b). Dies gilt insbesondere für Tatsachen, die den\nVertragszweck erheblich gefährden. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn sich ein Makler – hier\nI & C – nicht nur von dem Käufer sondern auch von der Verkäuferin Provisionen und zwar in\neinem weit über das übliche Maß hinausgehende Umfang versprechen und bezahlen lässt, denn\nden von der Verkäuferin in den Kaufpreis einkalkulierten Verkäuferprovisionen steht kein entsprechender\nErtrags- und/oder Sachwert gegenüber. Insbesondere bei einer aus Immobilien bestehenden Vermögensanlage\n(eine Selbstnutzung der Wohnung durch die Kläger war nicht vorgesehen) können sich aus der Existenz und\nder Höhe von Innenprovisionen, die als solche nicht die Gegenleistung für die Schaffung von Sachwerten\ndarstellen, Rückschlüsse auf eine geringere Werthaltigkeit des Objekts und der Rentabilität der\nKapitalanlage ergeben (BGH NJW 2004, 1732 (1734) = BGHZ 158, 110ff). Sie sind geeignet, den wirtschaftlichen Sinn\nder Vermögensanlage in Zweifel zu ziehen (BGH III ZR 290/04).\n\n141\n\nZwar ist eine Doppelmakelung, wie § 654 BGB zeigt, grundsätzlich zulässig (BGH III ZR 318/02)\nsofern kein \"institutionalisierter Interessenkonflikt\" (BGH NJW 1992, 2818, BGHZ 138, 170) vorliegt\n(Handelsvertreter). Ist dem Makler – wie im vorliegenden Fall - die Doppeltätigkeit gestattet, so\nbleibt dennoch die Grundpflicht des Maklers bestehen, für seinen (hier: seine) Auftraggeber treu tätig\nzu werden. Es ist anerkannt, dass er auch bei einem Doppelauftrag nicht den einen dadurch bevorzugen darf, dass\ner den Vorteil des anderen »schlecht und gewissenlos« wahrnimmt, gar »Mittel, die gegen die guten\nSitten verstoßen«, anwendet (so RG JW 1913,641 = RG WarnRspr 1913 Nr. 288). Auch bei einem erlaubten\nDoppel-Auftrag ist deshalb der Makler gehalten, seinen Auftraggeber - hier also beide - über all das\naufzuklären, was für dessen Entschluss bestimmend sein kann und was er wissen muss, um sich vor Schaden\nzu bewahren (RGZ 138, 94, 97; BGH Urt. v. 8. März 1956 - II ZR 73/55 -, BB 1956, 733; BGHZ 48, 344 ff; BGH\nIII ZR 290/04 für einen Geschäftsbesorger). Diese Pflicht zum Reden, die ihm gegenüber dem einen\nAuftraggeber obliegt, geht der gegenüber dem anderen Teil bestehenden Pflicht vor, die von diesem Teil ihm\nanvertrauten ungünstigen Umstände für sich zu behalten. Das entspricht dem wohlverstandenen Interesse\nseiner beiden Auftraggeber. Jeder von ihnen nimmt in Kauf, dass der Makler den Gegner über ungünstige\nUmstände aufklärt, weil dem der Vorteil gegenübersteht, vom Makler auch das zu erfahren, was dem\nGegner ungünstig ist. Dennoch hat auch der Doppel-Makler die Interessen seiner beiden Auftraggeber zu wahren,\nindem er sich strenger Unparteilichkeit gegenüber beiden befleißigen muss, um ihnen in fairer Weise zu\ndienen (BGHZ 48, 344 ff). Unerheblich ist, dass die Vermittler nicht die Aufgabe hatten, die Rentierlichkeit der\nKapitalanlage der Kläger zu überprüfen, denn es geht hier um die Offenbarung von vorhandenen\nKenntnissen der Vermittler (BGH III ZR 290/04 für Geschäftsbesorger). Das oder die Gespräche mit\ndem Vermittler waren die entscheidende Informationsquelle für die Kläger und damit die maßgebliche\nGrundlage für ihre Anlageentscheidung. Sie sind besonders schutzwürdig, weil ihnen eine nähere\nPrüfung der Werthaltigkeit bei derart komplexen Anlageentscheidungen kaum möglich ist und nach dem\nnächstliegenden Verständnis eines durchschnittlichen Erwerbers die Vorstellung ausgeschlossen ist, in\ndem Gesamtaufwand könnten so außergewöhnliche Gewinnspannen für den Verkäufer stecken,\ndass die Rentabilität oder der Wert der Anlage von vorneherein in Frage gestellt sein könnte (BGH III\nZR 290/04).\n\n142\n\nDieses Gebot haben I & C und deren Untervermittler verletzt. Sie haben von den Verkäuferinnen Provisionen\nvon mindestens 15 % erhalten und diese den Klägern unstreitig nicht offenbart. Diese Provision übersteigt\ndie ortübliche Verkäuferprovision von 3,45 % bis maximal 5,75 % bei weitem und ist für die\nKaufentscheidung der Erwerber von erheblicher Bedeutung, weil sie als solche nicht die Gegenleistung für\ndie Schaffung von Sachwerten darstellt und Rückschlüsse auf eine geringere Werthaltigkeit des Objekts\nund Rentabilität der Kapitalanlage ermöglicht (BGH NJW 2004, 1732 (1734). Zudem besteht bei einer so\nhohen Provision die nahe liegende Gefahr, die sich im vorliegenden Fall auch verwirklicht hat, dass der Makler\ndass Vertrauen und die Interessen der Käufer verletzt und sich allein von seinem Provisionsinteresse leiten\nlässt. Deutliche Indizien für diese Interessenkollision sind das Besprechungsprotokoll vom 28.3.1996\nund die Feststellungen der Wirtschaftsprüfer im Gutachten von X . Danach diente der Verkauf der Eigentumswohnungen\nüberwiegend den Umsatzinteressen der Beklagten, I & C sowie der Verkäuferin und nicht den Interessen\nder Erwerber. Ihre Steuersparmöglichkeiten waren angesichts ihrer verhältnismäßig geringen\nEinkommen stark eingeschränkt. Sie standen in keinem vernünftigen Verhältnis zu ihrem verfügbaren\nEinkommen. Die Steuersparmöglichkeiten dienten im Wesentlichen als Verkaufargument der Vermittler. Von sich\naus hatten die Erwerber dafür keinen Bedarf geäußert. Er wurde ihnen in den Verkaufsgesprächen\neingeredet.\n\n143\n\nOhne Bedeutung ist, ob die Verkäuferin gegenüber den Klägern verpflichtet ist, den Teil der\nProvision, den sie an I & C zahlt und in den Kaufpreis einkalkuliert oder anders ausgedrückt versteckt\n(im Folgenden Innenprovision), zu offenbaren, denn hier geht es um die Pflichten des Maklers, der nach Treu und\nGlauben in viel weitergehendem Ausmaß die Interessen seines Auftraggebers wahrnehmen muss als ein Verkäufer,\nder einen möglichst hohen Kaufpreis erzielen will, und für jedermann erkennbar offensichtlich in erster\nLinie eigene Interessen vertritt (im Ergebnis ebenso BGH III ZR 290/04). Die bisherige Rechtsprechung des BGH zu\nden Aufklärungspflichten einer Bank über gezahlte Innenprovisionen (BGH XI ZR 53/02 = NJW- RR 2004, 632)\ndürfte damit, jedenfalls dann, wenn der BGH ernsthaft dem Verbraucherschutz und den Risiken der vorliegenden\nVertriebsumstände Rechnung tragen will (BGH XI ZR 6/04 Rn. 50), in der vorliegenden Fallkonstellation -\narglistige Täuschung über die Provisionen, die insgesamt an die Maklerin insgesamt gezahlt werden -\nüberholt sein. Entscheidend für diese Ausdehnung der Haftung der Beklagten ist, dass die Beklagte und\nI & C bewusst und gewollt zusammengearbeitet haben, um Kleinanleger durch ausgeklügelte Vertriebsmethoden\nzu veranlassen, mit erheblichen Vertriebskosten belastete Eigentumswohnungen zu erwerben, für die sie nach\nihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen keinen Bedarf hatten und von sich aus auch keinen\nBedarf geäußert haben (dies ergibt sich eindrucksvoll aus dem Besprechungsprotokoll vom 28.3.1996). Wenn\ndie Beklagten sich die Vertriebsmethode zu Nutze machen (Neugeschäft mit Bausparverträgen und Krediten,\ndies belegt die Notiz B2 vom 26.1.1990, X Anlage 4.1 Nr. 4), dann müssen sie auch für sämtliche\narglistige Täuschungen des Vertriebes nach §§ 123 Abs. 2 BGB einstehen. Für den Fall einer\narglistigen Täuschung kommt es nicht darauf an, in welchem Pflichtenkreis der Anlagevermittler tätig\nwird, denn andernfalls wäre die neue Rechtsprechung des BGH zur Haftung der Bank für unrichtige\nMieteinnahmen (die betreffen das Anlageobjekt und gehören zum Pflichtenkreis der Verkäuferin und\nnicht der Bank) unverständlich (jetzt Urteil vom 17.10.2006, XI ZR 205/05).\n\n144\n\nDie Pflichtenkreisrechtsprechung führt nur im Regelfall, nämlich bei gutverdienenden, steuerberatenen\nKapitalanlegern, die wegen ihrer hohen Steuerbelastung nach Steuersparmöglichkeiten suchen und die sich daraus\nergebenden Risiken nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen auch tragen können, zu\neiner interessengerechten Risikoverteilung zwischen Kreditnehmer und Bank. Dies gilt aber dann nicht, wenn –\nwie im vorliegenden Fall - Gering- oder Durchschnittsverdiener, die bis zur streitgegenständlichen Kapitalanlage\naus ihren Einkünften kein (oder zumindest kein nennenswertes) Vermögen bilden konnten und auch nicht\ngebildet haben und die zudem eine absolut gesehen geringe Steuerbelastung zu tragen haben, im Wege des\nStrukturvertriebes mit erheblichen Vertriebskosten belastete, vollständig fremdfinanzierte Eigentumswohnungen\naufgeschwatzt bekommen, bei denen die Kredithöhe und das Risiko in keinem vernünftigen Verhältnis\nzu ihren Einkünften und ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen steht und ihnen jegliche\nLiquiditätsreserven – soweit sie überhaupt vorhanden sein sollten – rauben.\n\n145\n\nEs gibt keinen vernünftigen Grund und es ist deshalb ungerecht, dass ein Kaufinteressent einer Immobilie\noder eines Immobilienanteils im Rahmen eines Steuerspar- oder Geldanlagemodells (Fondanteil oder Eigentumswohnung),\ndem das Anlageobjekt von dem Vertreiber mittels eines Prospektes vorgestellt wird (Hinweispflicht bei\nInnenprovisionen von mehr als 15% so BGH III ZR 359/02) anders behandelt werden soll als derjenige dem das\nObjekt durch eine mündliche Beratung anhand eines Berechnungsbeispiels – wie vorliegend –\nvorgestellt wird (keine ungefragte Hinweispflicht so BGH V ZR 66/06). Der in der Entscheidung des BGH vom\n13.10.2006 (V ZR 66/06) für diese Differenzierung genannte Grund, dass der Käufer einer Immobilie\nkeinen Anspruch auf den Erwerb zum Verkehrswert hat, gilt für jede Kapitalanlage (Fondsanteil oder Eigentumswohnung)\nund jede Vertriebsform. Dass ein Vermittler bei einem persönlichen Gespräch/Beratung über ihm\nbekannte Innenprovisionen von mehr als 15% schweigen darf ein Prospekt über dieselbe Tatsache hingegen\nausdrücklich hinweisen muss, leuchtet nicht ein. Beide Vertriebsmethoden dienen dem Zweck, den Kapitalanleger\nzum Erwerb der Eigentumswohnung oder des Fondsanteils zu bewegen. Bei beiden Vertriebsmethoden ist das Informationsdefizit\ndes Kapitalanlegers identisch und jeder Kapitalanleger ist gleich schutzwürdig. Bei einem persönlichen\nGespräch besteht zwar anders als bei einem anonymen Vertrieb durch einen Prospekt die Möglichkeit Fragen\nzu stellen. Dieser Aspekt rechtfertigt aber keine Ungleichbehandlung, weil nach dem nächstliegenden\nVerständnis eines durchschnittlichen Erwerbers die Vorstellung ausgeschlossen ist, in dem Gesamtaufwand\nkönnten so außergewöhnliche Gewinnspannen für den Verkäufer stecken, dass die Rentabilität\noder der Wert der Anlage von vorneherein in Frage gestellt sein könnte (BGH III ZR 290/04). Es fehlt somit ein\nAnlass, dem Vermittler entsprechende Fragen zu stellen. Hinzu kommt, dass die Kammer davon überzeugt ist, dass\ndie vor Ort den Erwerbern gegenüber auftretenden Abschlussvermittler bestrebt waren, die Innenprovisionen, die\nals solche für jedermann (auch die Vermittler und Erwerber) erkennbar nicht die Gegenleistung für die\nSchaffung von Sachwerten darstellen und Rückschlüsse auf eine geringere Werthaltigkeit des Objekts und\nRentabilität der Kapitalanlage ermöglicht hätten (BGH NJW 2004, 1732 (1734), den \"Erwerbern\"\ngegenüber nicht aufzudecken und keinen Argwohn oder Zweifel zu wecken (wegen der Einzelheiten der Begründung\nwird auf die nachfolgende Begründung der Arglist verwiesen). Gerade deshalb besteht nach dem Grundsatz von Treu\nund Glauben die Verpflichtung, für die Entscheidung besonders wichtige Umstände (dazu zählt eine\nInnenprovision von mehr als 15%, weil sie die Rentabilität oder der Wert der Anlage von vorneherein in Frage\ngestellt sein könnte (BGH III ZR 290/04)) ungefragt zu offenbaren. Es geht hier letztlich um die Offenbarung\nvon vorhandenem Wissen der Vermittler, welches für die Entscheidung der Kapitalanleger unabhängig von der\nArt der Kapitalanlage von ausschlaggebender Bedeutung ist. Dieses Wissen darf ein redlicher Makler nach dem Grundsatz\nvon Treu und Glauben nicht zurückhalten zumal dem hier betroffenen Personenkreis (geschäftsunerfahrene\nKapitalanleger mit eher kleinen, allenfalls mittleren Einkommen) eine nähere Prüfung der Werthaltigkeit\nbei derart komplexen Anlageentscheidungen kaum möglich wenn nicht sogar unmöglich ist.\n\n146\n\nFür eine Gleichbehandlung beider Vertriebsmethoden spricht schließlich auch der Umstand, dass keine\nvernünftige Differenzierung der unterschiedlichen Hinweispflichten möglich ist, wenn bei in einem\npersönlichen Gespräch ein Prospekt, der keinen Hinweis auf die Innenprovisionen von mehr als 15%\nenthält, ganz oder teilweise übergeben oder vorgelegt wird.\n\n147\n\nDie Vermittler (sowohl I & C als auch deren Untervermittler) handelten arglistig. Arglist erfordert einen\nTäuschungswillen, der gegeben ist, wenn der Handelnde die Unrichtigkeit seiner Angaben kennt und weiß,\ndass der andere Teil durch die Täuschung zur Abgabe einer Willenserklärung bestimmt wird, das heißt\ndass dieser bei wahrheitsgemäßer Erklärung nicht oder nur zu anderen Bedingungen abgeschlossen\nhätte. Insoweit genügt bedingter Vorsatz, nämlich die Vorstellung, die unrichtige Erklärung\nkönne möglicherweise für die Willensbildung des anderen Teils von Bedeutung sein (Palandt §\n123 Rn. 11). Diese Voraussetzungen liegen vor.\n\n148\n\nDie Vermittler kannten die von ihnen mit den Verkäuferinnen vereinbarten und von den Verkäuferinnen\nan sie auch gezahlten Innenprovisionen. Sie handelten auch mit Täuschungswillen.\n\n149\n\nSämtliche Beteiligte, auch für die vor Ort den Erwerbern gegenüber auftretenden Abschlussvermittler\nwaren bestrebt, die gesamten Kaufnebenkosten, die einschließlich Innenprovisionen mindestens 30 % des\nKaufpreises betrugen und die als solche für jedermann (auch die Vermittler und Erwerber) erkennbar nicht\ndie Gegenleistung für die Schaffung von Sachwerten darstellen und Rückschlüsse auf eine geringere\nWerthaltigkeit des Objekts und Rentabilität der Kapitalanlage ermöglicht hätten (BGH NJW 2004,\n1732 (1734), den \"Erwerbern\" gegenüber nicht aufzudecken. Allen gemein war das Wissen, dass bei\nAufdeckung der erheblichen, im Kaufpreis versteckten Innenprovisionen die Erwerber möglicherweise vom Kauf\nabgehalten hätten werden können. Diesbezüglichen Argwohn gerade angesichts des potentiellen\nErwerberklientels (nicht geschäftserfahrene Kapitalanleger mit eher kleinen, allenfalls mittleren Einkommen)\nnicht entstehen zu lassen, war ersichtlich Motivation der scheinbar vollständigen Offenlegung aller\n\"weichen Kosten\", die an Notar und die I & C Gruppe zu zahlen waren. Insoweit greift auch der\nmögliche Einwand nicht, offengelegt seien nur die \"vom Erwerber unmittelbar selbst\" zu zahlenden\nProvisionen. Nach Überzeugung des Gerichts belegt die gesamte Gestaltung des Vertriebes der Eigentumswohnungen\n(\"I & C verkauft alles wie z.B. Emden und Nordenham, weil auch für solche Objekte der Markt geschaffen\nwird\" Zitat aus dem Ergebnisprotokoll der Besprechung vom 28.3.1996) und die Art und Weise der Finanzierung\n(Vollfinanzierung des Kaufpreises und aller Kosten, geringe Anfangsbelastung, die Erwerber mussten nur die ihnen\nvorgelegten Formulare unterschreiben und sich in keiner Weise aktiv um die Finanzierung kümmern), dass es\nallen Beteiligten (Vermittler, Verkäufer, Beklagte) ohne Rücksichtnahme auf die Interesses der Erwerber\nallein darauf ankam, ihre Umsatzinteressen durchzusetzen und keinerlei Argwohn oder Zweifel bei den Erwerbern zu\nwecken. Belegt wird diese Feststellung zudem durch folgende Urkunden und Indizien:\n\n150\n\n1.\n\n151\n\nNotiz B2 vom 26.1.1990 (X Anlage 4.1 Nr. 4)\n\n152\n\nDarin heißt es unter anderem wie folgt:\n\n153\n\n\"Was die Frage der Provisionen angeht, machte ich Herrn I2 darauf aufmerksam, dass diese ja nicht den\nDeckungskostenbetrag der B schmälern und er daher dieser Frage nicht mit solchem Nachdruck nachsetzen sollte.\nIm Übrigen wies ich darauf hin, dass wir uns an der Allwo nicht mit 30 % beteiligen mussten, von unserer\nVorarbeit abgesehen, wenn wir dann \"nur gerecht\" bedient würden. Ich ... äußerte aber\nmeine Erwartung, dass wir etwas gerechter als gerecht behandelt werden sollten. Ich sähe mich zunehmend\nkritischer Fragen nach dem Sinn des B-Engagements gegenüber, so dass ich sehr dafür wäre,\nwenn die Herren I & C Volumen bekommen könnten, da dies die einzige Schiene sei, über die\nwir überhaupt etwas von der B hätten. Die übrigen, so gerecht behandelten Partner, bringen\nuns nichts. ...\"\n\n154\n\n2.\n\n155\n\nErgebnisprotokoll B2 vom 9.4.1996 über die Besprechung vom 28.3.1996 (X Anlage 4.2 Nr. 5)\n\n156\n\nDarin heiß es unter anderem wie folgt:\n\n157\n\n\"Er (B2) stellt klar, dass die B hervorragende Produkte liefert, die I & C Gruppe erstklassig\nvertreibt und einen ausgefeilten Service für die Kunden auch in der Zeit nach Durchführung des Kaufes\nbietet. Was ganz besonders aus der Sicht des Finanzierers wichtig ist, ist die Tatsache, dass man sich stets\nmit besonderem Engagement um Störfälle kümmert. Von den inzwischen rd. 4.400 durch die C3finanzierten\nWohnungen sind kaum welche in eine Zwangsversteigerung geraten und wenn, habe die Gruppe die Wohnungen unter\nInkaufnahme finanzieller Einbußen übernommen. Es läge im allseitigen Interesse, über\nAbwicklungen zu verfügen, die keinerlei \"Rauch\" in der Öffentlichkeit aufsteigen ließen.\n\n158\n\nEr hebt weiter hervor, dass sowohl die I & C Gruppe als auch die B wechselseitig stets voneinander\nprofitieren, was auch so bleiben soll. Dies liegt ganz besonders auch im Interesse der C3, deren Beteiligung\nan der B nur dann dem Bausparkassengesetz entspricht, wenn sie aus dieser Verbindung Nutzen für das\nBausparerkollektiv in Form von Neugeschäft ziehen kann.\n\n159\n\n.......\n\n160\n\nUm die direkte Vergleichbarkeit zu gewährleisten, stellt die M der J exakt 20 % zur Verfügung,\nworaus die direkt dem Vertrieb zuzuordnenden Kosten finanziert werden.\n\n161\n\n......\n\n162\n\nZu dem immer wieder angesprochenen Thema der Abgabepreise führt Herr U aus, dass I & C freilich den\nmaximalen Preis anstrebe. Die B muss aber als Kaufmann den Marktpreis ausloten und ihren Abgabepreis danach\nausrichten. Bekommt die Fa. I & C aber höhere Preise, so muss man bei B annehmen, man habe sich\nverschätzt, oder \"sie nehmen dem Kunden zuviel ab\". Wir kalkulieren für die B ein möglichst\ngroßes Stück aus dem Kuchen.\n\n163\n\nNach langer Diskussion merkt Herr I an, dass die B I & C nicht verstehen kann und erinnert daran, dass\nder Markt für die Immobilien zu dem von I & C geforderten Preis ohnehin nicht vorhanden ist sondern\nerst im Beratungsgespräch gemacht werden muss.\n\n164\n\n....\n\n165\n\nDie Herren U und E erkennen den Wunsch auf eine Mehrerlösabrede an. Sie meinen aber, dass mit der\n30 %igen Gesamtbelastung der Wohnungen mit Weichkosten die Schallgrenze erreicht ist. Andernfalls\nleidet das B-Produkt darunter. ......\"\n\n166\n\nUnerheblich ist, dass diese Urkunden nicht unmittelbar die streitgegenständlichen Vertragsschlüsse\nbetreffen, denn daraus ergibt sich deutlich die allgemeine Geschäftspraxis von I & C insbesondere deren\nEgoismus und Gewissenlosigkeit.\n\n167\n\nFestzuhalten bleibt damit zunächst, dass den Vermittlern eine arglistige Täuschung der Kläger\nzu Last fällt.\n\n168\n\nDie Anlagevermittler und I & C waren für die Beklagten wegen der Zusammenarbeit in institutionalisierter\nArt und Weise (dazu später) auch keine Dritte nach § 123 Abs. 2 BGB.\n\n169\n\nWissensvorsprung\n\n170\n\nDie eine eigene Aufklärungspflicht auslösende Kenntnis der Bank von einer solchen arglistigen\nTäuschung wird widerleglich vermutet, wenn Verkäufer, Fondsinitiatoren oder die von ihnen beauftragten\nVermittler und die Bank in institutionalisierter Art und Weise zusammenwirken, die Finanzierung der Kapitalanlage\nvom Verkäufer oder Vermittler angeboten wurden und die Unrichtigkeit der Angaben nach den Umständen\ndes Falls evident ist, so dass sich aufdrängt, die Bank habe sich der Kenntnis der arglistigen Täuschung\ngeradezu verschlossen (BGH XI ZR 6/04 Rn 52).\n\n171\n\nErforderlich ist zunächst, dass zwischen den Verkäufern, den von ihren beauftragten Vermittlern und der\nfinanzierenden Bank ständige Geschäftsbeziehungen bestanden. Diese können etwa in Form einer\nVertriebsvereinbarung, eines Rahmenvertrages oder konkreter Vertriebsabsprachen bestanden haben, oder sich\ndaraus ergeben, dass von den eingeschalteten Vermittlern - von der Bank unbeanstandet – Formulare des\nKreditgebers benutzt wurden, oder daraus, dass die Vermittler dem finanzierenden Institut wiederholt\nFinanzierungen von Eigentumswohnungen desselben Objekts vermittelt haben (BGH XI ZR 6/04 Rn. 53). Diese\nVoraussetzungen liegen vor. Zwischen den Beklagten, B und I & C bestand unstreitig seit 1990 eine\nständige Geschäftsbeziehung und ein gemeinsames Vertriebskonzept (BGH XI ZR 6/04 Rn. 59). Dies\nergibt sich auch aus dem Gutachten X insbesondere der Anlage 4.1 Nr. 4. Die Beklagten finanzierten unstreitig\nden Erwerb zahlreicher Eigentumswohnungenen in einem Objekt. Allein vor dieser Kammer sind mehr als 200\nVerfahren rechtshängig gewesen (80) bzw. noch rechtshängig (120). Die Gesamtzahl überschreitet 5000.\n\n172\n\nDass die Finanzierung der Kapitalanlage vom Vermittler angeboten wurde ist dann anzunehmen, wenn der Kreditvertrag\nnicht aufgrund eigener Initiative des Kreditnehmers zustande kommt, der von sich aus eine Bank zur Finanzierung\nseines Erwerbgeschäftes aussucht, sondern deshalb, weil der Vertriebsbeauftragte dem Interessenten im\nZusammenhang mit den Anlage- oder Verkaufunterlagen einen Kreditantrag des Finanzierungsinstitutes vorgelegt\nhat, das sich zuvor dem Verkäufer gegenüber zur Finanzierung bereit erklärt hatte (BGH XI ZR 6/04\nRn. 54). Dies war vorliegend der Fall. Sämtliche Verträge wurden durch I & C und deren Untervermittler\nangebahnt. Der Vermittler legte den Klägern das Darlehensantrags- und die Bausparantragsformulare der Beklagten\nvor (Darlehens- und Bausparanträge Anlagen A3 und B19 (Muster)). Einen persönlichen Kontakt zwischen\nden Parteien gab es nicht. Von den Klägern ging keinerlei Initiative aus. Die Art und Weise der Finanzierung\ndurch die Beklagten war vorab zwischen I & C, der Verkäuferin und der Beklagten zu 1 abgesprochen.\n\n173\n\nVon einer evidenten Unrichtigkeit der Angaben der Vermittler ist dann auszugehen, wenn sie sich objektiv als\ngrob falsch dargestellt haben, so dass sich aufdrängt, die kreditgebende Bank habe sich der Kenntnis der\nUnrichtigkeit und der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen (BGH XI ZR 6/04 Rn. 55). Auch dies ist\nvorliegend der Fall.\n\n174\n\nDahinstehen kann in diesem Zusammenhang die unsubstantiierte und im Hinblick auf die oben zitierten Urkunden\nzumindest schwer nachvollziehbare Behauptung der Beklagten, ihnen (wem genau?) sei zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses\nnicht bekannt gewesen, ob und in welcher Höhe für Vermittlung des konkreten von der Klägerseite\nerworbenen Immobilienobjektes eine Verkaufprovision – kaufpreiserhöhend – bezahlt worden sei,\nweil ihnen (wem genau?) die zwischen I & C und den Verkäuferinnen geschlossenen Vertriebsvereinbarungen\nnicht bekannt gewesen seien. Es fehlt jeglicher konkreter Vortrag zur Organisation des internen Ablaufes und\nInformationsaustausches und dazu, welcher Mitarbeiter der Beklagten an der Vorbereitung und dem Abschluss der\nDarlehensverträge im Allgemeinen und im streitgegenständlichen Fall beteiligt war und welche Kenntnisse\njeder von ihnen hatte. Auf ihren unsubstantiierten Vortrag sind die Beklagten mit Verfügung vom 11.9.2006\nausdrücklich hingewiesen worden. Die Beklagten müssen sich die Kenntnisse ihrer Hilfspersonen auch der\nselbständigen Vermittler, entsprechend § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen (BGH NJW 2004 S. 2156, NJW\n1992, S. 899; Palandt § 166 Rn. 6, 6a, 8). Selbst wenn entgegen der vorgenannte Gründe zugunsten der\nBeklagten unterstellt wird, dass ihr Vortrag hinreichend substantiiert ist und aus welchen Gründen auch immer\neine Kenntniszurechnung ausscheidet, ist davon auszugehen, dass den Beklagten die von den Verkäuferinnen\ngezahlten Provisionen und das Verschweigen derselben bekannt war.\n\n175\n\nWenn den Beklagten diese Umstände nicht bekannt gewesen sein sollten, dann haben sie sich der Kenntnis\ngeradezu verschlossen, weil sie die erheblichen, in den Kaufpreis einkalkulierten und den Erwerbern unstreitig\nnicht aufgedeckten Innenprovisionen nicht übersehen konnten. Aus der Notiz B2 vom 26.1.1990 (X Anlage 4.1\nNr. 4) ergibt sich zweifelsfrei, dass B2 wusste, dass I & C erhebliche und nicht die üblichen Provisionen\nverlangten und erhielten, die auf den \"Deckungskostenbeitrag\" der Verkäuferin aufgeschlagen wurden.\nAus dem Ergebnisprotokoll über die Besprechung vom 28.3.1996 (X Anlage 4.2 Nr. 5) ergibt sich, dass im Beisein\nvon B2 über Verkäuferprovisionen für I & C von 20 % (M) oder 30 % \"Weichkosten\" der\nWohnungen der B gesprochen wurde und dies eine bereits bestehende und keine neue Art und Weise der Zusammenarbeit\nbetraf. Eine Frage hätte genügt, und B2 hätte genau gewusst, welche Provisionen gezahlt werden.\nAnhaltspunkte und Gelegenheiten, konkret nachzufragen, gab es nach den oben dargestellten Urkunden genug.\n\n176\n\nDa sich die Beklagten der Kenntnis zumindest geradezu verschlossen haben (die Beklagte zu 2 muss sich nach\n§ 166 Abs. 1 BGB die Kenntnis der Beklagten zu 1 zurechnen lassen, weil die Beklagte zu 1 rechtsgeschäftliche\nVertreterin der Beklagten zu 2 war), müssen sie sich nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (der Strukturvertrieb\nerfolgte mit Wissen und Wollen und auch im Umsatzinteresse der Beklagten), im Interesse der Effektivierung des\nVerbraucherschutzes bei realkreditfinanzierten Wohnungskäufen, die nicht als verbundene Geschäfte behandelt\nwerden können und um dem in den Entscheidungen des EuGH vom 25.10.2005 (C-350/03 und C-229/04) zum Ausdruck\nkommenden Gedanken des Verbraucherschutzes vor den Risiken von Kapitalanlagemodellen Rechnung zu tragen (BGH XI\nZR 6/04 Rn. 50) auch so behandeln lassen, wie bei positiver Kenntnis (vgl. dazu auch BGH NJW 1999, 423, 2000, 952\nund 2001, 1721).\n\n177\n\nDie zahlreichen weiteren Pflichtverletzungen, die die Kläger den Beklagten vorwerfen, können damit\ndahinstehen.\n\n178\n\nSchaden\n\n179\n\nWelcher Schaden unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluss erstattungsfähig ist, richtet\nsich angesichts der Vielgestaltigkeit, in der eine Verletzung vorvertraglicher Pflichten in Betracht kommen kann,\nnach der Ursächlichkeit des schadensstiftenden Verhaltens für den eingetretenen Schaden im Einzelfall.\nDa die Grundlage eines solchen Schadensersatzanspruchs enttäuschtes Vertrauen ist, geht er in der Regel auf\nErsatz des sog. negativen Interesses; d.h. der Geschädigte ist so zu stellen, wie er ohne das schadensstiftende\nVerhalten des anderen Teils stehen würde (BGH Urteil vom 16.5.2006 XI ZR 6/04 Rn. 61, BGH, NJW-RR 1997, 144,\nNJW 1981, 2050 = WM 1981, 689 (690) m.w.Nachw. Palandt § 311 Rn. 24, 42, 57). Steht fest, dass die benachteiligte\nPartei im Falle pflichtgemäßer Aufklärung einen für sie ungünstigen Vertrag nicht\nabgeschlossen hätte, so kann sie Rückgängigmachung des Vertrags verlangen (BGH WM 1982, 960f.).\nDer durch die Pflichtverletzung verursachte Schaden liegt dann in der Eingehung des für sie nachteiligen\nVertrags. Bereits der Eingriff in die persönliche Entscheidungsfreiheit begründet den Anspruch auf\nRückgängigmachung des Vertrages (BGH NJW 2005, 2450)\n\n180\n\nDie Beweislast obliegt in diesem Zusammenhang den Beklagten. Wer vertragliche oder vorvertragliche\nAufklärungspflichten verletzt ist beweispflichtig dafür, dass der Schaden auch bei pflichtgemäßem\nVerhalten entstanden wäre, denn es besteht eine Vermutung, dass sich der Geschädigte aufklärungsrichtig\nverhalten hätte (Palandt § 280 Rn. 39). Die Kläger behaupten, sie hätten den Kaufvertrag und damit\nauch die Finanzierungsverträge nicht abgeschlossen, wenn sie zutreffend aufgeklärt worden wären. \n\n181\n\nDie Beklagte haben keine Tatsachen vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass dies unzutreffend ist. Sie sind mit\nBeschluss vom 19.6.2006 auf ihre Darlegungslast hingewiesen worden.\n\n182\n\nFestzuhalten bleibt damit, dass die Kläger gegen die Beklagten wegen eines Verschuldens bei Vertragsschluss\neinen Anspruch auf Rückgängigmachung des Darlehensvertrages haben.\n\n183\n\nVerjährung\n\n184\n\nDahinstehen kann die umstrittene Rechtsfrage, ob die Verjährung des Schadensersatzanspruches wegen eines\nVerschuldens bei Vertragsschluss kenntnisunabhängig am 31.12.2001 begann und demzufolge Verjährung am\n1.1.2005 eintrat (dagegen: Palandt Art 229 § 6 Rn 6, Münchener Kommentar Art 229 § 6 EGBGB Rn 12,\nStaudinger, Neubearbeitung 2003, Art 229 EGBGB Rn. 11, Erman 11. Aufl. Vor § 194 Rn. 9; Oberlandesgerichte\nStuttgart (6 U 92/05) und Bamberg NJW 2006, 304; dafür OLG Hamm 5 U 43/00 und 5 U 202/00) und ob die Voraussetzungen\ndes § 167 ZPO angesichts der erst am 30.11.2005 erfolgten Vorschusszahlung vorliegen. Wenn der vertragliche\nAnspruch der Kläger verjährt sein sollte, dann steht ihnen gleichwohl ein Schadensersatzanspruch auf\nRückabwicklung des Darlehensvertrages zu und zwar aus §§ 826, 830 BGB (dazu nachfolgend 1), der\nnicht verjährt ist (dazu nachfolgend 2).\n\n185\n\n1.\n\n186\n\nDen Beklagten fällt eine gemeinschaftliche, vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung nach §§\n826, 830 BGB zur Last, denn eine arglistige Täuschung erfüllt den Tatbestand einer vorsätzlich\nsittenwidrigen Schädigung. Das Verschweigen von Umständen ist sittenwidrig, wenn sie dem Vertragspartner\nunbekannt sind, nach Treu und Glauben aber bekannt sein müssen, weil sein Verhalten bei den Vertragsverhandlungen\nund die von ihm zu treffenden Entscheidungen davon wesentlich beeinflusst werden (Palandt § 826 Rn. 23).\n\n187\n\nDie Vermittler haben die Kläger nach dem oben zu I. Gesagten über die von der Verkäuferin gezahlte\nVermittlungsprovision arglistig getäuscht.\n\n188\n\nDie Beklagten waren Mittäter oder Beteiligte, denn sie haben nach dem oben zu I. Gesagten institutionell\nmit den Vermittlern zusammengearbeitet. Nach Überzeugung des Gerichts belegt die gesamte Gestaltung des\nVertriebes der Eigentumswohnungen (\"I & C verkauft alles wie z.B. Emden und Nordenham, weil auch für\nsolche Objekte der Markt geschaffen wird\" Zitat aus dem Ergebnisprotokoll der Besprechung vom 28.3.1996) und\ndie Art und Weise der Finanzierung (Vollfinanzierung des Kaufpreises und aller Kosten, geringe Anfangsbelastung,\ndie Erwerber mussten nur die ihnen vorgelegten Formulare unterschreiben und sich in keiner Weise aktiv um die\nFinanzierung kümmern), dass es allen Beteiligten (Vermittler, Verkäufer, Beklagte) ohne Rücksichtnahme\nauf die Interesses der Erwerber allein darauf ankam, ihre Umsatzinteressen durchzusetzen und keinerlei Argwohn oder\nZweifel bei den Erwerbern zu wecken.\n\n189\n\nDahinstehen kann, ob den Beklagten die Einzelheiten des Vertriebes insbesondere die Verkäuferprovisionen\nbekannt waren. Die Tatbeiträge der anderen Mittäter sind jedem Beteiligten zuzurechnen unabhängig\ndavon, ob er sie in den Einzelheiten gekannt bzw. den Schaden eigenhändig mitverursacht. Nur Exzesse anderer\nMittäter, die vorliegend unzweifelhaft nicht gegeben sind, sind davon ausgenommen (Palandt § 830 Rn. 3).\nSelbst wenn den Beklagten nicht alle Umstände bekannt gewesen sein sollten, dann haben sie sich der Kenntnis\nbewusst verschlossen, weil sie die erheblichen, in den Kaufpreis einkalkulierten und den Erwerbern unstreitig nicht\naufgedeckten Innenprovisionen nicht übersehen konnten. Diese entlastet sie nach dem Grundsatz von Treu und\nGlauben (der Strukturvertrieb erfolgte mit Wissen und Wollen und auch im Umsatzinteresse der Beklagten)\nnatürlich nicht. Das Gegenteil ist der Fall, denn keine Partei kann sich durch eine arbeitsteilige Organisation\nihrer Haftung entziehen. \n\n190\n\nZu ersetzen ist das negative Interesse (Palandt § 826 Rn. 15 und Vor § 823 Rn. 17), das heißt\ndie Kläger können auch hier die Befreiung von den vertraglichen Verpflichtungen verlangen.\n\n191\n\n2.\n\n192\n\nDer Beginn der Verjährung einer unerlaubten Handlung, die vor dem 1.1.2002 begangen worden ist, richtet\nsich nach Art 229 § 6 Abs 1 S. 2 EGBGB für die Zeit bis zum 31.12.2001 nach § 852 BGB a F. Danach\nbeginnt die Verjährung erst mit der Kenntnis von Schädiger und Schaden. Die Darlegung- und Beweislast\nfür die Kenntnis sowohl vor als auch dem 1.1.2002 trifft die Beklagten (Palandt § 199 Rn 46, Vor 194\nRn 23). Darauf sind die Beklagten mit Beschluss vom 19.6.2006 ausdrücklich hingewiesen worden. Sie haben\nhabe keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ergibt, dass die Kläger vor dem 1.1.2002 Kenntnis von den\nstreitgegenständlichen anspruchsbegründenden Tatsachen insbesondere der arglistigen Täuschung\nhatten (vgl. dazu Palandt 61. Aufl. § 852 Rn. 11).\n\n193\n\nDahinstehen kann, ob die Kläger einen Anspruch auf Rückabwicklung des Vertrages nach § 3 HWiG\n(jetzt §§ 355, 357 BGB) haben, denn dieser Anspruch gewährt keine weitergehenden Ansprüche\nals der oben dargestellte Schadensersatzanspruch wegen eines Verschuldens bei Vertragsschluss oder wegen einer\nvorsätzlich sittenwidrigen Schädigung.\n\n194\n\nII.\n\n195\n\nDer Klageantrag zu 1 (Zahlung in Höhe von 42.642,80 €) ist nicht begründet.\n\n196\n\nDie Kläger haben zwar nach der unter I. dargelegten Rechtslage dem Grunde nach einen Anspruch auf\nRückgängigmachung des Darlehensvertrages, mithin Rückzahlung ihrer Leistungen. Der streitige\nVortrag der Kläger zur Höhe ihrer Leistungen ist aber unsubstantiiert und nicht unter Beweis gestellt,\nworauf die Kläger sowohl in dem Beschluss vom 19.6.2006 als auch mit Verfügung vom 11.9.2006\nausdrücklich hingewiesen worden sind.\n\n197\n\nDie Kläger behaupten, sie hätten \"Darlehenszinsen\" in Höhe von 501,68 € x 85\nMonate mithin 42.642,80 € gezahlt (Blatt 151). Dieser Vortrag ist evident ins Blaue hinein aufgestellt\nund falsch. Er sollte die Beklagten lediglich zur sehr umfangreichen, zeit- und arbeitsaufwendigen Darstellung\naller Zahlungen der Kläger veranlassen, wozu sie nicht verpflichtet sind (Zöller § 138 Rn 8).\nDer von den Klägern behauptete monatliche Betrag übersteigt die ursprünglich vereinbarten Zinsen\n(814,00 DM = 416,19 €). Er lässt sich auch nicht durch eine Addition mit den monatlichen Sparraten\nerklären, weil diese nicht gleich blieben sondern anstiegen, die Bausparleistungen Gegenstand des Antrages\nzu 5 sind und die Addition nicht den streitgegenständlichen Betrag ergibt. Hinzu kommt, dass unstreitig\nZahlungen – in welcher Höhe auch immer - aufgrund der Vereinbarung über die Mietverwaltung\n(im Folgenden Mietpool) erfolgt sind und die Kläger deshalb auch nicht den vollen Betrag in Höhe von\n416,19 € an die Beklagten gezahlt haben. Die von dem Mietpool an die Beklagten gezahlten Beträge\nsind nicht ersatzfähig (Palandt § 311 Rn. 57), weil es sich insoweit um den Gewinn aus der\nDurchführung des Kaufvertrages handelt, die Kläger aber so zu stellen sind, als wenn der Vertrag\nnicht zustande gekommen wäre. Der Vortrag der Kläger ist auch nicht in Einklang zu bringen mit der\nvereinbarten Zinsfestschreibung. Nach deren Ablauf wurden nicht dieselben Zinsen vereinbart und gezahlt.\nSchließlich haben die Kläger für ihre in zulässiger Weise bestrittenen (Zöller §\n138 Rn. 8) Zahlungen keinerlei Belege beispielsweise Kontoauszüge vorgelegt.\n\n198\n\nDer Klageantrag zu 2 (Freistellung von Ansprüchen der Beklagten zu 2 durch die Beklagte zu 1)\nist nicht begründet, weil der Beklagten zu 2 nach der unstreitigen Abtretung sämtlicher Ansprüche\naus dem Darlehensvertrag an die Beklagte zu 2 keinerlei Ansprüche gegen die Kläger mehr zustehen worauf\ndie Kläger mit Beschluss vom 19.6.2006 ausdrücklich hingewiesen worden sind.\n\n199\n\nDer Klageantrag zu 3 (Feststellung, dass der Beklagten zu 1 keine Ansprüche aus dem Darlehensvertrag\nzustehen) ist zulässig und begründet.\n\n200\n\nDie Zulässigkeit ergibt sich aus § 256 ZPO (Zöller § 256 Rn 7, 14a), denn das\nRechtsverhältnis ist streitig. Die Beklagte zu 1 berühmt sich eines Darlehensrückzahlungsanspruches\naus abgetretenem Recht. Die Widerklage lässt das Feststellungsinteresse nicht entfallen.\n\n201\n\nErhebt der Beklagte der negativen Feststellungsklage seinerseits wegen desselben Streitgegenstandes eine\nLeistungswiderklage oder eine ausnahmsweise zulässige positive Feststellungsklage, dann besteht das\nursprüngliche Feststellungsinteresse nur solange fort, bis über die neue Klage streitig verhandelt\nwurde, diese also nicht mehr einseitig zurückgenommen werden kann. Diese Voraussetzungen liegen nicht\nvor, weil die Beklagte zu 1 eine unzulässige positive Feststellungsklage und hilfsweise eine zulässige\nLeistungsklage mit anderem Streitgegenstand erhoben hat.\n\n202\n\nDer Widerklageantrag zu 1 ist unzulässig, nachdem die Beklagte zu 1 in der mündlichen Verhandlung\nausdrücklich klargestellt hat, dass das Ziel des Antrages die Feststellung der Unwirksamkeit des Widerrufes\nund nicht die positive Feststellung des Fortbestehens des Darlehensvertrages (so hatte die Kammer den Antrag\nbis zur mündlichen Verhandlung ausgelegt und darauf auch im Beschluss vom 19.6.2006 hingewiesen) ist.\nNur das Rechtsverhältnis selbst kann Gegenstand der Feststellungsklage sein, nicht aber seine Vorfragen\noder einzelne Elemente (Zöller § 256 Rn. 3). Kein Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 ZPO\nist die Wirksamkeit einer Rechtshandlung (BGHZ 37, 331 ff, Zöller § 256 Rn. 5), die im vorliegenden\nFall nach der ausdrücklichen Klarstellung in der mündlichen Verhandlung allein Streitgegenstand ist.\n\n203\n\nDer Streitgegenstand der hilfsweise Leistungsklage auf Rückgewähr der Nettokreditsumme und des\nKlageantrages zu 3 auf Feststellung, dass der Beklagten zu 1 keine Darlehensrückzahlungsansprüche\nzustehen ist nicht identisch. Streitgegenstand des Widerklageantrages zu 3 ist ein Rückgewähranspruch\ngemäß § 3 HWiG (Seite 15 der Widerklage und Sachzusammenhang sowie Stufenverhältnis mit\ndem Widerklageantrag zu 1) , Streitgegenstand des Klageantrages zu 3 alle Ansprüche aus dem Darlehensvertrag.\n\n204\n\nDer Antrag ist begründet, weil die Kläger nach dem Oben zu I. Gesagten einen Schadensersatzanspruch\nauf Rückabwicklung des Vertrages haben, den sie ihrer Inanspruchnahme entgegenhalten können (BGH XI\nZR 6/04 Rn. 61).\n\n205\n\nDer Klageantrag zu 4 (Feststellung des Annahmeverzuges) ist zulässig und begründet.\n\n206\n\nDas Feststellungsinteresse ergibt sich aus § 756 ZPO (Zöller § 256 Rn. 3, § 756 Rn. 9).\nDer Antrag ist nach §§ 295, 298 BGB begründet, weil die Kläger nach dem oben zu I Gesagten\neinen Anspruch auf Rückabwicklung des Darlehensvertrages haben und die Beklagten die von ihnen geschuldeten\nLeistungen verweigern.\n\n207\n\nDer Klageantrag zu 5 (Abrechnung und Auszahlung des Bausparguthabens) ist unzulässig. Die Stufenklage\nund damit die einstweilige Befreiung von der Bezifferungspflicht des § 253 Abs. 2 ist nur zulässig, wo\ndie Auskunft der Bestimmung des Leistungsanspruchs und nicht der Beschaffung von Informationen zu seiner Durchsetzung\ndient (Zöller § 254 R. 2). Die Kläger kennen die von ihnen an die Beklagten geleisteten Zahlungen\nund wollen die Beklagte zu 1 mit der Stufenklage lediglich zur sehr umfangreichen, zeit- und arbeitsaufwendigen\nDarstellung ihrer Zahlungen veranlassen, wozu sie nicht verpflichtet ist (Zöller § 138 Rn 8).\n\n208\n\nDer Antrag ist auch nicht begründet, weil die Kläger ihren streitigen Schaden nicht dargelegt und\nunter Beweis gestellt haben. Es gilt insoweit das zu dem Klageantrag zu 1 Gesagte entsprechend.\n\n209\n\nDer Klageantrag zu 6 (Feststellung der weiteren Ersatzpflicht) ist zulässig und begründet.\nDie Kläger haben nach dem oben zu I Gesagten einen Schadensersatzanspruch auf Rückabwicklung. Sie\nkönnen den Schaden, der Gegenstand dieses Antrages nicht beziffern, weil die Höhe nicht feststeht,\nso dass eine vorrangige Leistungsklage ausscheidet (Zöller § 256 Rn. 7a).\n\n210\n\nÜber den hilfsweise gestellten Klageantrag zu 7 (Zahlung des Differenzschadens sowie Neuberechnung\nund die sich daraus ergebende teilweise Rückzahlung der gezahlten Zinsen) war nicht zu entscheiden, weil die\nKläger nach dem Oben zu I Gesagten dem Grunde nach einen weitergehenden Schadensersatzanspruch auf\nRückabwicklung der Verträge haben und die Hilfsanträge nur für den Fall gestellt worden sind,\ndass dieser Anspruch nicht besteht.\n\n211\n\nDer unzulässige (insoweit wird auf das Oben zu dem Klageantrag zu 3 Gesagte verwiesen) Widerklageantrag\nzu 1 (Feststellung, dass der Widerruf unwirksam ist) und die zulässigen Widerklageanträge zu 2\n(hilfsweise Feststellung der Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus der notariellen\nVollstreckungsunterwerfungserklärung) und zu 3 (äußerst hilfsweise Zahlung des Nettokreditbetrages)\nsind nicht begründet, weil die Kläger nach dem Oben zu I Gesagten einen Schadensersatzanspruch auf\nRückabwicklung des Vertrages haben, den sie ihrer Inanspruchnahme entgegenhalten können (BGH XI ZR\n6/04 Rn. 61).\n\n212\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO und berücksichtigt das jeweilige Unterliegen der\nParteien. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.\n\n213\n\nDer Streitwert in Höhe von 146.158,12 € berechnet sich wie folgt:\n\n214\n\nKlageantrag zu 1 (Nennwert): 42.642,80 €\n\n215\n\nKlageantrag zu 2 und zu 3 (Nettokreditbetrag, da\n\n216\n\nbeide Anträge wirtschaftlich identisch sind): 86.387,88 €\n\n217\n\nKlageantrag zu 4: 1.000,00 €\n\n218\n\nKlageantrag zu 5 (Blatt 4): 7.527,44 €\n\n219\n\nKlageantrag zu 6 (1/10 des Nettokreditbetrages): 8.600,00 €\n\n220\n\nKlageantrag zu 7: Es gilt § 45 Abs. 1 S. 2 GKG\n\n221\n\nWiderklageanträge: Es gilt das Additionsverbot wegen wirtschaftlicher Identität\n(Zöller § 5 Rn. 8).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267698","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2006-12-15/3-o-799-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 830","ref_norm":"830","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 6","ref_norm":"229-6","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 756","ref_norm":"756","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 654","ref_norm":"654","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 295","ref_norm":"295","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 298","ref_norm":"298","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 311","ref_norm":"311","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 355","ref_norm":"355","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 852","ref_norm":"852","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229","ref_norm":"229","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267698","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267698","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2006-12-15/3-o-799-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267698","retrieved":"2026-07-09 02:36:22.567132+00:00"}}