{"status":"available","doknr":"OLD267697","ecli":"ECLI:DE:LGDO:2006:1215.3O180.05.00","court":"Landgericht Dortmund","senate":null,"decided":"2006-12-15","aktenzeichen":"3 O 180/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nEs wird festgestellt, dass aus dem Darlehensvertrag vom 15.4.1992/19.4.1992 keine Darlehensrückzahlungs- und Zinszah-lungsansprüche der Beklagten gegenüber dem Kläger zustehen Zug um Zug gegen Auflassung eines Miteigentumsanteils von 2497/100.000 an dem Grundstück G1 Gebäude und Freiflächen, zur Größe von insgesamt 4.376 m² verbunden mit dem Sonderei-gentum der Wohnung im 1. Obergeschoss links mit einem Keller-raum, Aufteilungsplan Nr. 3, eingetragen im Wohnungsgrundbuch von H Blatt ##### an die Beklagte sowie die Bewilligung der Eintra-gung im Grundbuch.\n\nEs wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Übereignungsanspruchs seit dem 13.3.2002 in Verzug befindet.\n\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger den gesamten Schaden und alle Kosten zu ersetzen hat, die durch die Abwicklung des Darlehensvertrages und Übereignung der vorstehend bezeich-neten Eigentumswohnung entstehen.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Widerklage wird abgewiesen.\n\nVon den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 72% und die Be-klagte 28% nach einem Streitwert von 119.308,93 €. \n\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des bei-zutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nSeit 1989 vermittelten die Fa. I & C und die von ihr später gegründeten Firmen J und C2\nden Verkauf von mehr als 8000 Eigentumswohnungen und deren Finanzierungen durch Bausparverträge und\nVorausdarlehen. Die Beklagte hatte mit den Firmen I & C und C2 Agenturverträge bezüglich der\nVermittlung von Bausparverträgen geschlossen. Die Beklagte gewährte der I & C seit 1995 in\nerheblichem Umfang Kredite, um deren Liquidität zu sichern (Einzelheiten Rn. 38 bis 48 der Stellungnahme\nder Q).\n\n3\n\nDie B (im Folgenden B) war Eigentümerin von mehr als 8.000 vermieteten Eigentumswohnungen. Sie hatte\ndiese Wohnungen von der in finanzielle Schwierigkeiten geratenen O übernommen und beabsichtigte, die\nWohnungen zu veräußern. Die Bewirtschaffung der Wohnungen war wegen der überwiegend nicht auf\ndem Marktniveau liegenden Mieten und des aufgrund gestiegener Zinsen hohen Kapitaldienstes nicht kostendeckend.\nAn der B war die Beklagte mit 12,85% beteiligt. B2 war bis 2001 Vorstandsmitglied der Beklagten und\nAufsichtsratsmitglied der B. Der Vertrieb der Eigentumswohnungen erfolgte unter anderem durch die Fa I &\nC. Die Geschäftsbeziehung zwischen der B und der I & C hatte die Beklagte vermittelt.\n\n4\n\nMit notariell beurkundetem Kaufvertragsangebot vom 21.4.1992 (Blatt 967 - 979) bot die B dem Kläger\ndie im Wohnungserbbaugrundbuch von H Blatt ##### eingetragene, 52,33 m² große Eigentumswohnung Nr. 3\ndes Aufteilungsplanes (N- Str., 1. Obergeschoss links) zu einem Kaufpreis in Höhe von 109.265,-- DM zum\nKauf an. Dieses Angebot nahm der Kläger, vertreten durch A (Vollmacht vom 3.4.1992, Anlage WK7, Blatt 945\n– 947) mit notariell beurkundeter Erklärung vom 24.4.1992 (Blatt 966) an.\n\n5\n\nDer 1966 geborene Kläger war Monteur für Beleuchtungskörper. Sein monatliches Nettoeinkommen\nlag zwischen 4.000,- DM (Blatt 12) und 4.900,- DM (Anlage D1 Blatt 274). Wegen der weiteren Einzelheiten der\npersönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers wird auf die \"Selbstauskunft/Auftrag\"\n(Anlage D1 Blatt 274) verwiesen.\n\n6\n\nZur Finanzierung des Kaufpreises schlossen die Parteien unter dem 15.4.1992 und 19.4.1992 (Anlagen A7 und D8,\nBlatt 379 - 386) einen schriftlichen Darlehensvertrag unter anderem mit folgendem Inhalt:\n\n7\n\n\"Vorausdarlehen 130.000,- DM, Zinssatz nominal 7,10%, anfängl. effekt. Jahreszins 8,71%, Zins fest\nfür Jahre 5, Disagio 6.500,- DM, Nettokredit 123.500,- DM, anfängl. Gesamtbetrag 55.530,- DM. ...\n\n8\n\nZur Verzinsung hat der Darlehensnehmer monatlich zu zahlen\n\n9\n\n######## 01 384,58\n\n10\n\n######## 02 384,58\n\n11\n\n......\n\n12\n\nWährend der Vorfinanzierung wird das Darlehen nicht getilgt. Die Tilgung des Vorausdarlehens erfolgt mit\nder/den zugeteilten Bausparvertragssumme/n bei folgender Besparung:\n\n13\n\n######### 01 65.000,- DM\n\n14\n\n######### 02 65.000,- DM\n\n15\n\nDie monatliche Sparrate beträgt:\n\n16\n\n1. – 3. Jahr 97,50 DM\n\n17\n\n4. – 6. Jahr 136,50 DM\n\n18\n\n7. – 9. Jahr 188,50 DM\n\n19\n\nab dem 10. Jahr 240,50 DM\n\n20\n\nBei mehreren Bausparverträgen ist zunächst der erste Vertrag zu besparen. Nach dessen Zuteilung\nsind nacheinander die weiteren Verträge zu besparen.\n\n21\n\n......\n\n22\n\nDie in § 1 genannten Darlehen werden gesichert durch:\n\n23\n\nGuthaben aus den vorfinanzierten Bausparverträgen\n\n24\n\nGrundschuldeintragung zugunsten der C3 über 130.000,- DM ....\n\n25\n\nAuszahlungen aus Vorfinanzierungsdarlehen (...) und zugeteilten Bauspardarlehen erfolgen, wenn\n\n26\n\n......\n\n27\n\nBeitritt in eine Mieteinnahmegemeinschaft, die nur mit unserer Zustimmung gekündigt werden darf......\"\n\n28\n\nEine Widerrufsbelehrung enthält der Darlehensvertrag nicht.\n\n29\n\nMit notariell beurkundeter Erklärung vom 20.5.1992 (Urkundenrolle ######, Anlage A9) bestellten die\nB und der Kläger der Beklagten eine Grundschuld in Höhe von 130.000,- DM. Der Kläger übernahm\ndie persönliche Haftung und unterwarf sich der sofortigen Zwangsvollstreckung. Er wies die Beklagte an, das\nDarlehen treuhänderisch auf das Notaranderkonto zu überweisen.\n\n30\n\nSämtliche Verträge wurden durch N angebahnt. Er führte die Verhandlungen mit dem Kläger.\nEinen persönlichen Kontakt zwischen dem Kläger und der Beklagten gab es nicht. Der Ort und Inhalt der\nVertragsverhandlungen sind streitig. Der Kläger unterschrieb folgende formularmäßigen Urkunden:\n\n31\n\nUnter dem 5.3.1992:\n\n32\n\nSelbstauskunft (Anlage D1, Blatt 274, 275)\n\n33\n\nUnter dem 17.3.1992:\n\n34\n\nDarlehensantrag (Anlage A3),\n\n35\n\nBausparanträge (Anlage A3),\n\n36\n\nRisikohinweise (Anlage D2, Blatt 276),\n\n37\n\nBesuchsbericht (Anlage D3, Blatt 277), unter anderem mit folgendem Inhalt: \"... Mieteinn. 408,- DM ....\nmtl. Aufwand vor Steuern 459,-- DM.\"\n\n38\n\nObjekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag (Anlagen D5 Blatt 278) an I & C unter anderem mit folgendem\nInhalt:\n\n39\n\n\"Ich erteile hiermit den Auftrag, mir das o.g. Objekt und die Finanzierung zu vermitteln. Der Auftrag\nsoll durch die in Punkt 4 und 5 der nachfolgenden Aufstellung benannte Firma zu den dort genannten\nGebührensätzen ausgeführt werden. ...\n\n40\n\n1. Kaufpreis .....\n\n41\n\n2. Grunderwerbsteuer .....\n\n42\n\n3. Notar- und Gerichtskosten .....\n\n43\n\n4. Finanz.-Verm. Gebühr 2% .....2.600,- \n\n44\n\n5. Courtage 3,42% .....3.737,-\n\n45\n\nAbschlussgebühr 1,6%......\"\n\n46\n\nOhne Datum\n\n47\n\nVereinbarung über Mietenverwaltung (Anlage B41 Muster)\n\n48\n\nDie Beklagte nahm die Bausparanträge an (Anlage A8) an und zahlte die Darlehenssumme auf das\nNotaranderkonto.\n\n49\n\nAm 28.3.1996 fand eine Besprechung zwischen den Vorständen U und E der Fa. B und den Geschäftführern\nder \"I & C Gruppe\" statt an der auch B2 teilnahm. In dem von B2 unterschriebenen\n\"Ergebnisprotokoll\" heißt es unter anderem:\n\n50\n\n\"Er (B2) stellt klar, dass die B hervorragende Produkte liefert, die I & C Gruppe erstklassig vertreibt\nund einen ausgefeilten Service für die Kunden auch in der Zeit nach Durchführung des Kaufes bietet.\nWas ganz besonders aus der Sicht des Finanzierers wichtig ist, ist die Tatsache, dass man sich stets mit\nbesonderem Engagement um Störfälle kümmert. Von den inzwischen rd. 4.400 durch die C3\nfinanzierten Wohnungen sind kaum welche in eine Zwangsversteigerung geraten und wenn, habe die Gruppe\ndie Wohnungen unter Inkaufnahme finanzieller Einbußen übernommen. Es läge im allseitigen\nInteresse, über Abwicklungen zu verfügen, die keinerlei \"Rauch\" in der Öffentlichkeit\naufsteigen ließen.\n\n51\n\nEr hebt weiter hervor, dass sowohl die I & C Gruppe als auch die B wechselseitig stets voneinander\nprofitieren, was auch so bleiben soll. Dies liegt ganz besonders auch im Interesse der C3, deren Beteiligung\nan der B nur dann dem Bausparkassengesetz entspricht, wenn sie aus dieser Verbindung Nutzen für das\nBausparerkollektiv in Form von Neugeschäft ziehen kann.\n\n52\n\n.......\n\n53\n\nZu dem immer wieder angesprochenen Thema der Abgabepreise führt Herr U aus, dass I & C freilich\nden maximalen Preis anstrebe. Die B muss aber als Kaufmann den Marktpreis ausloten und ihren Abgabepreis\ndanach ausrichten. Bekommt die Fa. I & C aber höhere Preise, so muss man bei B annehmen, man habe\nsich verschätzt, oder \"sie nehmen dem Kunden zuviel ab\". Wir kalkulieren für die B ein\nmöglichst großes Stück aus dem Kuchen.\n\n54\n\nNach langer Diskussion merkt Herr I an, dass die B I & C nicht verstehen kann und erinnert daran, dass\nder Markt für die Immobilien zu dem von I & C geforderten Preis ohnehin nicht vorhanden ist sondern\nerst im Beratungsgespräch gemacht werden muss.\n\n55\n\n....\n\n56\n\nDie Herren U und E erkennen den Wunsch auf eine Mehrerlösabrede an. Sie meinen aber, dass mit der\n30 %igen Gesamtbelastung der Wohnungen mit Weichkosten die Schallgrenze erreicht ist. Andernfalls leidet\ndas B-Produkt darunter. ......\"\n\n57\n\nIm Jahr 1997 schlossen die Parteien eine Prolongationsvereinbarung mit einer Zinsfestschreibung von 5\nJahren und einem Nominalzins in Höhe von 5% (5,95% effektiv).\n\n58\n\nMit Anwaltsschreiben vom 12.4.2002 erklärte der Kläger den Widerruf (Anlage WK3, Blatt 940).\nMit der vorliegenden Klage begehrt er Schadensersatz wegen eines Verschuldens bei Vertragsschluss und\nhilfsweise die Rückabwicklung der Verträge.\n\n59\n\nSeinen Schaden berechnet er wie folgt:\n\n60\n\nstreitige Darlehenszinsen in Höhe von 482,45 € x 150 Monate (Mai 1992 bis November 2004)\n= 72.366,97€ (Blatt 130),\n\n61\n\nhilfsweise Disagio (3.323,40 €) sowie Mehrkosten gegenüber einem Annuitätendarlehen\n(der Kläger behauptet 46.552,49 €, Einzelheiten Blatt 51 – 58).\n\n62\n\nDer Kläger behauptet, N habe ihn im März 1992 an der Haustür seiner Wohnung angesprochen\nund gefragt, ob er Interesse an Steuerersparnissen hätte. Es sei ein Termin in seiner Privatwohnung\nvereinbart worden. N habe ihn dort aufgesucht und die Vorzüge des Erwerbes der vermieteten Eigentumswohnung\n(Steuerersparnis, steigende Mieten, Sicherheit, Altersvorsorge) herausgestellt. Er habe das Finanzierungsmodell\nder Beklagten als festen Bestandteil des Kapitalanlagekonzepts angepriesen und alle anderen\nFinanzierungsmöglichkeiten wegen des Steuersparmodells und der Vollfinanzierung aller Kosten\nals ungeeignet ausgeschlossen. Er habe erklärt, es handele sich um eine optimale Finanzierungsform,\ndie genau auf das Steuersparkonzept der Kapitalanlage und die persönlichen und wirtschaftlichen\nVerhältnisse des Klägers abgestimmt sei und dass sich die Finanzierung durch die Mieteinnahmen\nund Steuervorteile praktisch von selbst trage. Das Finanzierungskonzept sei gut durchdacht und nach allen\nSeiten hin abgesichert. Der Kläger habe monatlich 150,- € bzw. 300,- DM (Blatt 63, 326) zu zahlen.\nTatsächlich betrage die tatsächlich erzielbare Miete 3,90 DM je m² (laut Mietspiegel)\nabzüglich 30% Bewirtschaftungskosten und 15% Mietausfallwagnis mithin 2,32 DM je m² (Blatt 61, 62),\ndie Unterdeckung der Liquidität 1.595,51 € (Blatt 66. 67) und die monatliche Belastung nach 10\nJahren 1.184,08 DM (Blatt 326). Zudem habe N erklärt, die C3 finanziere alle Erwerbsvorgänge\nfür das Objekt. Sie habe in diesem Zusammenhang auch den Wert der Immobilie geprüft. Die\nWerthaltigkeit sei damit sicher. Alle oben genannten Urkunden und der Darlehensvertrag seien in der\nPrivatwohnung unterschrieben worden.\n\n63\n\nDer Kläger meint, die Beklagte habe Beratungs- und Aufklärungspflichten verletzt, weil er nicht auf.\n\n64\n\n1.\n\n65\n\ndie Vor- und Nachteile der Ausgestaltung der Finanzierung einschließlich Disagio (3.323,40 €)\ninsbesondere die Mehrkosten gegenüber einem Annuitätendarlehen (der Kläger behauptet 46.552,49 €),\ndie Laufzeit der Finanzierung (der Kläger behauptet bis zu 35 Jahre) , den vom Regelbausparbeitrag abweichenden,\ngeringeren anfänglichen Bausparbeitrag , den Anstieg der monatlichen Belastungen, die Tilgungsaussetzung, die\nsteuerlichen Auswirkungen, die lebenslange Verschuldung sowie\n\n66\n\n2.\n\n67\n\ndie objektbezogenen Risiken insbesondere des Mietpools, der Liquiditätsunterdeckung, den tatsächlichen\nVerkehrswert (der Kläger behauptet 48.252,79 DM, Blatt 95 – 101) und die Innenprovisionen (der Kläger\nbehauptet 20% - 40%)\n\n68\n\nhingewiesen worden sei und\n\n69\n\n3.\n\n70\n\ndie Beklagte den Beleihungswert nach dem streitigen Vortrag des Klägers allein entsprechend der Höhe\nder Gesamtaufwendungen (Finanzbedarf) unter Missachtung der üblichen Bewertungsfaktoren (Nettomiete,\nBodenrichtwert, Miteigentumsanteil, Gesamtnutzungsdauer, Vervielfältiger) und entgegen § 16 der ABB\n(Anlage B17) viel zu hoch angesetzt habe.\n\n71\n\nEr behauptet, er hätte den Kauf- und den Kreditvertrag nicht abgeschlossen, wenn die Beklagte ihre\nAufklärungspflichten nicht verletzt hätte.\n\n72\n\nDer Kläger beantragt,\n\n73\n\n1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn die Zinsen des Vorausdarlehens in Höhe von 72.366,97 €\nnebst 5 % Zinsen über dem Basisdiskontsatz der Europäischen Zentralbank seit dem 13.3.2002 zu zahlen,\n\n74\n\n2. festzustellen, dass aus dem Darlehensvertrag vom 15.4.1992 Konto-Nr.: #######01 keine Darlehensrückzahlungs-\nund Zinszahlungsansprüche der Beklagten gegenüber dem Kläger zustehen,\n\n75\n\njeweils Zug um Zug gegen Auflassung eines Miteigentumsanteils von 2497/100.000 an dem Grundstück G1,\nGebäude und Freiflächen, zur Größe von insgesamt 4.376 m² verbunden mit dem Sondereigentum\nder Wohnung im 1. Obergeschoss links mit einem Kellerraum, Aufteilungsplan Nr. 3, eingetragen im Wohnungsgrundbuch\ndes Amtsgerichts H Blatt ##### an die Beklagte sowie die Bewilligung der Eintragung im Grundbuch,\n\n76\n\n3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Übereignungsanspruchs seit dem\n13.3.2002 in Verzug befindet,\n\n77\n\n4. die Beklagte zu verurteilen, das Bausparguthaben des Klägers nebst Zinsen aus dem Bausparvertrag\nNr. ####### 01 abzurechnen und den sich aus der Abrechnung ergebenden Betrag an den Kläger zu zahlen\nund die Beklagte weiter zu verurteilen, das Bausparguthaben des Klägers aus dem zugeteilten Bauspardarlehen\nNr. ######### 02 sowie darauf entrichtete Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von insgesamt 14.031,38\n€ an den Kläger zu zahlen,\n\n78\n\n5. festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger den gesamten Schaden und alle Kosten\nzu ersetzen hat, die durch die Abwicklung des Darlehensvertrages und Übereignung der unter Ziffer 2\nbezeichneten Eigentumswohnung entstehen,\n\n79\n\n6. Hilfsweise gegenüber den Anträgen zu Ziffern 1, 2, 3 und 5\n\n80\n\na. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 49.875,89 € nebst 5 % Zinsen über\ndem Basisdiskontsatz der Europäischen Zentralbank seit Rechthängigkeit zu bezahlen,\n\n81\n\nb. die Beklagte zu verurteilen, eine Neuberechnung des effektiven Jahreszinses des Darlehensvertrages\nvom 15.4.1992, Konto-Nr.: #######01 auf der Grundlage des gesetzlichen Zinssatzes vorzunehmen und den sich\naus der Neuberechnung zugunsten des Klägers ergebenden Betrag an den Kläger zu zahlen.\n\n82\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n83\n\ndie Klage abzuweisen und widerklagend\n\n84\n\n1. festzustellen, dass der zwischen dem Widerbeklagten (im Folgenden Kläger) und der Widerklägerin\n(im Folgenden Beklagte) abgeschlossene Vorausdarlehensvertrag vom 15.4./19.4.1992 durch den von dem Kläger\nerklärten Haustürwiderruf nicht aufgelöst worden ist und hilfsweise:\n\n85\n\n2. festzustellen, dass die Beklagte berechtigt ist, wegen ihrer aufgrund Haustürwiderrufes des\nvorbezeichneten Darlehensvertrages bestehenden Rückabwicklungsansprüche (§ 3 Abs. 1 HWiG\na. F.) die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde des Notars T vom 20.5.1992, UR-Nr. #######, Grundschuld\nund persönliche Vollstreckungsunterwerfung, gegenüber dem Kläger zu betreiben und höchst\nhilfsweise:\n\n86\n\n3. den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte 29.910,58 € (restlicher Nettokreditbetrag) nebst\nZinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.\n\n87\n\nDer Kläger beantragt,\n\n88\n\ndie Widerklage abzuweisen.\n\n89\n\nDie Beklagte meint, sie treffe keine Aufklärungspflichten über das Risiko der Verwendung des\nDarlehens und sie habe ihre Auskunftspflichten über die Finanzierung und den Immobilienmarkt durch die\nRisikohinweise und den Inhalt des Darlehensvertrages erfüllt. Die Beleihungswertermittlung sei zutreffend\nund allein in ihrem Interesse und nicht im Interesse des Klägers erfolgt.\n\n90\n\nDie Beklagte behauptet, ihr sei zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages nicht bekannt gewesen,\nob und gegebenenfalls in welcher Höhe Vermittlungsprovisionen von der Verkäuferin an die Fa. I &\nC oder die Firma J bezahlt worden seien.\n\n91\n\nDie Beklagte bestreitet die Haustürsituation und deren Kausalität und behauptet, die\nVertragsverhandlungen hätten in den Geschäftsräumen des Vermittlers stattgefunden. Für den\nFall der Wirksamkeit des Widerrufes erklärt sie die Aufrechnung mit Ansprüchen auf Nutzungsvergütung\nund Kapitalrückzahlung.\n\n92\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des umfangreichen Vortrages der Parteien wird auf den Inhalt der Akten\neinschließlich Anlagen verwiesen.\n\n93\n\nDas Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen N. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme\nwird auf das Protokoll vom 30.6.2006 verwiesen.\n\n94\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n95\n\nDie Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet und im Übrigen teilweise\nunzulässig und unbegründet. Die Widerklage ist teilweise unzulässig und nicht begründet.\nDer Kläger hat gegen die Beklagte wegen eines Verschuldens bei Vertragsschluss einen Anspruch auf\nRückgängigmachung des Darlehensvertrages (nachfolgend I.) und nach § 3 HWiG einen\nRückgewähranspruch (nachfolgend II.) mit den nachfolgend unter III. im Einzelnen für jeden\nAntrag dargestellten Rechtsfolgen.\n\n96\n\nI.\n\n97\n\nEs gelten nach Art 229 § 5 EGBGB die Gesetze (BGB, HWiG, VerbrKG) in der bis zum 31.12.2001 geltenden\nFassung, weil die streitgegenständlichen Schuldverhältnisse vorher begründet worden sind.\n\n98\n\nDer Beklagten fällt ein Verschulden bei Vertragsschluss (jetzt § 311 BGB) nämlich eine\nVerletzung einer Aufklärungspflicht zur Last.\n\n99\n\nNach der Entscheidung des BGH vom 16.5.2006 (XI ZR 6/04) können die Anleger in den Fällen eines\ninstitutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgebenden Bank mit dem Verkäufer oder Vertreiber des\nfinanzierten Objektes unter erleichterten Voraussetzungen mit Erfolg auf einen die Aufklärungspflicht\nauslösenden konkreten Wissensvorsprung der finanzierenden Bank im Zusammenhang mit einer arglistigen\nTäuschung des Anlegers durch unrichtige Angaben der Vermittler, Verkäufer oder Fondsinitiatoren bzw.\ndes Fondsprospektes über das Anlageobjekt berufen. Die eine eigene Aufklärungspflicht auslösende\nKenntnis der Bank von einer solchen arglistigen Täuschung wird widerleglich vermutet, wenn Verkäufer,\nFondsinitiatoren oder die von ihnen beauftragten Vermittler und die Bank in institutionalisierter Art und Weise\nzusammenwirken, die Finanzierung der Kapitalanlage vom Verkäufer oder Vermittler angeboten wurden und die\nUnrichtigkeit der Angaben nach den Umständen des Falls evident ist, so dass sich aufdrängt, die Bank\nhabe sich der Kenntnis der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen.\n\n100\n\nArglistige Täuschung durch die Vermittler\n\n101\n\nDie Vermittler (hier Fa. I & C und deren Untervermittler N) haben den Kläger arglistig über\ndie Höhe der Vermittlungskosten getäuscht. Falsche oder zumindest entstellende (dies ist ausreichend\nPalandt § 123 Rn 3) Angaben enthält der unstreitige Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag\n(Anlage D5 Blatt 278) zu den Vertriebskosten. Darin sind 2% = 2.600,- DM Finanzierungsvermittlungs-Gebühr\nund 3,42% = 3.737,- DM Courtage beziffert worden. Die tatsächlichen Vertriebskosten, die zusätzlich\nzu der vorstehend genannten Courtage von der Verkäuferin an I & C gezahlt wurden, lagen über 20 %.\nDem entsprechenden, durch zahlreiche Indizien belegten Sachvortrag des Klägers ist die Beklagte nicht\nsubstantiiert entgegengetreten.\n\n102\n\nDie Beklagte bestreitet nicht, dass alle Verkäufer für die Vermittlung des Kaufvertrages generell\neine Verkäuferprovision gezahlt haben. Sie bestreitet die Höhe der von dem Kläger behaupteten\nProvisionen, die die Verkäufer bezahlt haben sollen (20 % bis 40 %) trägt aber zur Höhe dieser\nProvisionen nichts vor. Ihr Bestreiten ist damit unbeachtlich (§ 138 Abs. 3 ZPO).\n\n103\n\nDie Erklärungslast des Gegners (§ 138 Abs. 2 ZPO) ist Auswirkung des Verhandlungsgrundsatzes, der\nWahrheitspflicht und der Prozessförderungspflicht. Aus ihr folgt, dass der Gegner sich im Allgemeinen nicht\nauf ein bloßes Bestreiten beschränken darf. Die Erklärungslast ist in Bestehen und Umfang davon\nabhängig, wie die darlegungspflichtige Partei vorgetragen hat. Trägt der Darlegungspflichtige –\nwie vorliegend der Kläger - substantiiert vor, dann muss sich der Gegner auch substantiiert äußern\n(Zöller § 138 Rn. 8, 8a). Eine Partei darf sich nicht durch arbeitsteilige Organisation ihres\nBetätigungsbereiches ihren prozessualen Erklärungspflichten entziehen, sondern muss innerhalb\ndesselben Erkundigungen anstellen (Zöller § 138 Rn. 16). Dieser Verpflichtung ist die Beklagte\nnicht nachgekommen.\n\n104\n\nDie Beklagte ist mit Beschluss vom 30.6.2006 auf ihre Substantiierungslast hingewiesen worden. Sie hat\ndaraufhin lediglich vorgetragen, ihre Erkundigungen bei den Verkäuferunternehmen über die\nVertriebsvereinbarungen und etwaige Provisionssätze hätten bislang zu keinem Erfolg geführt,\nwas damit zusammenhängen mag, dass sich auch die Verkäuferunternehmen zahlreichen Anlegerprozessen\nausgesetzt sehen, in denen ihre Interessenlage mit derjenigen der Finanzierungsbanken durchaus divergiert.\nEs könne nicht \"einfach\" bei der Firma I & C nachgefragt werden. Die Firmengruppe sei seit\nHerbst 2000 in Insolvenz. Ob derartige Unterlagen vom Insolvenzverwalter beschafft werden können sei\nderzeit unklar. Dieser Vortrag rechtfertigt ein einfaches Bestreiten nicht, worauf die Beklagte in zahlreichen\nVerfahren, die vor der Kammer rechtshängig sind, ausdrücklich hingewiesen worden ist. Es fehlt\njeglicher konkreter Vortrag dazu, bei wem die Beklagte wann, was und auf welche Weise erfragt haben und welche\nReaktion auf diese Nachfrage erfolgt ist. Die Insolvenz sämtlicher Firmen der I & C Gruppe ist kein\nnachvollziehbarer Grund, denn die seinerzeit handelnden Personen sind nicht verstorben und können ebenso\nwie der Insolvenzverwalter befragt werden. Die Beklagte hat über 10 Jahre mit der I & C Gruppe\ninstitutionell zusammen gearbeitet (dazu später). Nachdem das Insolvenzverfahren über das Vermögen\nder Firmen der I & C Gruppe eröffnet worden war, veranlasste die Beklagte die Herausgabe von Unterlagen,\ndie bei diesen Firmen verblieben waren (Seite 35 des Prüfberichtes X ). Ihr war es also auch nach der\nInsolvenzeröffnung möglich, Informationen zu erhalten.\n\n105\n\nZudem ist die Kammer zweifelsfrei davon überzeugt, dass alle Verkäuferinnen für alle von\nder Fa. I & C und der Fa. J vermittelten Verkäufe, also auch im vorliegenden Fall, Verkaufsprovisionen\ngezahlt haben, die 15 % des Kaufpreises überstiegen. Diese Feststellung beruht auf den nachfolgend dargestellten\nunstreitigen Urkunden und Indizien, denen die Beklagte nicht entgegengetreten ist.\n\n106\n\n1.\n\n107\n\nGutachten der X vom 27.11.2001 (im Folgenden X )\n\n108\n\nDie von dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen im Mai 2001 beauftragten Wirtschaftsprüfer sind\nbei der Geschäftsprüfung (wegen der Einzelheiten der Prüfungsdurchführung und der\nPrüfungsunterlagen wird auf Seite 7 bis 9 des Prüfberichtes verwiesen) der Beklagten unter anderem\nzu folgenden Ergebnissen gekommen:\n\n109\n\n(Seite 39)\n\n110\n\nAus den von der U2 bzw. der W im Falle der Eheleute H2 zu Verfügung gestellten Unterlagen ergibt sich,\ndass dem \"Vertriebspartner\" der I & C, Frau K, für die Objekt- und Finanzierungsvermittlung\neine Provision von 12,5 % des Nettokaufpreises plus Mehrwertsteuer sowie eine Sonderprovision von 1,6 % der\nFinanzierungssumme zuzüglich Mehrwertsteuer zugesagt worden ist. In dem vorliegenden Fall müsste somit\nein Provisionsbetrag von 15.436 (brutto) an den Vertriebspartner geflossen sein. Selbst wenn man unterstellt,\ndass die J und die C2 in vollem Umfang zum Vorsteuerabzug berechtigt waren, übersteigt dieser Betrag die\ngegenüber den Kreditnehmern ausgewiesenen Beträge für die Finanzierungsvermittlungsgebühr,\ndie Abschlussgebühr und die Nettocourtage von 6.727 um 6.696.\n\n111\n\nDa I & C neben den Provisionen an die Vertriebspartner auch noch die Kosten des eigenen\nGeschäftsbetriebes decken mussten, kann davon ausgegangen werden, dass ein nicht unerheblicher Teil des\nbeurkundeten \"Kaufpreises\" nicht an den Verkäufer der Eigentumswohnung (im vorliegenden Fall\ndie zu I & C gehörende M ) geflossen ist, sondern bei den Vertriebsgesellschaften verblieben ist.\n\n112\n\nIn den Fällen, in denen die Wohnungen von der B verkauft worden sind ist zu vermuten, dass ein Teil\ndes Kaufpreises von der B an I & C erstattet worden ist.\n\n113\n\nWelchen Umfang diese über den erhöhten Kaufpreis mitfinanzierten sogenannten \"weichen\"\nKosten hatten, konnten wir nicht eindeutig nachvollziehen, da wir trotz der Aufsichtsratstätigkeit von\nHerrn B2 bei der B bei der E2 keine Unterlagen über die Kalkulation der Abgabepreise der B vorgefunden\nhatten. Hinweise auf die Größenordnung der Weichkosten ergeben sich jedoch aus dem Protokoll einer\nvon Herrn B2 moderierten Besprechung zwischen dem Vorstand der B und den Herren I und C am 28.März 1996,\nin der es um die zukünftige Zusammenarbeit im Immobilienvertrieb ging. Von Seiten der B wurde kritisiert,\ndass I & C auf zu hohe Verkaufspreise dränge und festgestellt\" ... dass mit einer 30 %igen\nGesamtbelastung der Wohnungen mit Weichkosten die Schallgrenze erreicht ist (vgl. Anlage 4.2 Nr. 5 Blatt 7).\n\n114\n\n....\n\n115\n\nIn den Fällen, in denen I & C Objekte anderer Anbieter vertrieben hat, scheint die Relation von\n30 % Weichkosten im Verhältnis zum Wert der Immobilien deutlich überschritten worden zu sein.\nDies ergibt sich aus einem Schreiben des Kreditnehmers H3 an die E2 vom 4.1.1999 (Anlage 4.2 Nr. 6). ... Aus\nder Kostenrechnung des Notars ergibt sich, dass an I & C Provisionen in Höhe von 49.237,39 geflossen\nsind; dies entspricht ca 60 % des für die Pfandfreistellung bzw. zur Auszahlung an den Verkäufer\nverwendeten Betrags.\"\n\n116\n\nDie Kammer schließt sich den Schlussfolgerungen der Wirtschaftsprüfer, denen die Beklagten nicht\nentgegengetreten sind, an. Daraus ergibt sich, dass die Verkäuferinnen in der Regel mehr als 15 %\nVerkaufprovisionen gezahlt haben denn Weichkosten von mindestens 30 % stehen ausweislich der Objekt- und\nFinanzierungsvermittlungsaufträge (Anlage B10 und R18) lediglich ausgewiesene Kosten von 12,73 % (B10/1),\n12,93 % (B10/2), 12,36 % (B10/3), 9,13 % (B10/4), 14,72 % (R18a), 16,98 % (R18b), 16,93 % (R18c), 12,76 (R18d),\n15,12 % (R18e) und 10,78 % (R18f) gegenüber.\n\n117\n\nEin weiteres Indiz dafür, dass an I & C unüblich hohe Verkäuferprovisionen gezahlt wurden\nist die Notiz B2 vom 26.1.1990 (Anlage 4.1 Nr. 4 des Berichtes X )\n\n118\n\nB2 berichtet darin über ein Telefongespräch mit I2 (Vorstand B) unter anderem wie folgt:\n\n119\n\n\"Im Übrigen würde Herr I2 es gerne sehen, wenn die beiden Herren nicht schon wieder \"mit\nmir gedroht\" hätten und sich darüber hinaus endlich mit bescheideneren Provisionen begnügen\nwürden. ...\n\n120\n\nWas die Frage der Provisionen angeht, machte ich Herrn I2 darauf aufmerksam, dass diese ja nicht den\nDeckungskostenbetrag der B schmälern und er daher dieser Frage nicht mit solchem Nachdruck nachsetzen\nsollte. ....\"\n\n121\n\nDaraus lässt sich zwar nicht die genaue Höhe der Verkäuferprovisionen entnehmen, wohl aber,\ndass erheblich überdurchschnittliche Provisionen gezahlt wurden. Andernfalls wäre die Beschwerde des\nVorstandes der B unverständlich.\n\n122\n\n2.\n\n123\n\nVertriebsvereinbarungen mit L und E3 (Anlage B26)\n\n124\n\nDaraus folgt, dass mit den Untervermittlern Provisionen von 5 % bis 12 % des Nettokaufpreises vereinbart\nworden waren. Da I & C nicht unentgeltlich tätig sein konnte, müssen die gezahlten Provisionen\nerheblich darüber gelegen haben.\n\n125\n\n3.\n\n126\n\nProtokoll der mündlichen Verhandlung der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 7.9.2006 in dem\nVerfahren 1 o 582/04 (Zur Verwertung als Urkundenbeweis wird auf Zöller § 373 Rn. 9 verwiesen).\n\n127\n\nDie Zeugin E4 hat unter anderem ausgesagt:\n\n128\n\n\"Bevor ein Objekt des B in den Vertrieb ging, fand eine gemeinsame Besprechung von Mitarbeitern der B,\nder C3 und von I und C statt. Bei diesen Gesprächen äußerte die Firma B zunächst den\nerwarteten Kaufpreis. C3 teilte dann mit, bis zu welchem Betrag das Objekt finanziert würde. Herr I oder\nHerr C erhielten dann auf Grund einer Vereinbarung, die bei diesen Gesprächen getroffen wurde, 23 %\nProvision vom Verkaufspreis, den die B festsetzte. Die entsprechende von B an I und C gezahlte Provision wurde\ndann in den Verkaufspreis, der von B festgesetzt wurde, eingerechnet. ….\n\n129\n\nIch weiß deshalb über die Vorgänge so genau Bescheid, weil ich 1 ½ Jahre die Sekretärin\nvon Herrn C war, und zwar von März 90 bis Ende 91, es kann auch Anfang 92 gewesen sein und an den vor mir\ngeschilderten Gesprächen selbst teilgenommen habe. Ich musste nämlich die entsprechenden Niederschriften\nfertigen. … \"\n\n130\n\nDer Zeuge X2 hat unter anderem ausgesagt:\n\n131\n\nIch erhielt für die Vermittlung einer Wohnung in der Regel 9 % Provision. Diese Provision bekam ich von\nHerrn T2, für dessen Vertrieb ich arbeitete. Wie viel Provision Herr T2 selbst erhalten hat, weiß ich nicht.\n\n132\n\nAus der Aussage der Zeugin E4 ergibt sich eindeutig, dass die Allwo stets 23 % Verkäuferprovision zahlte.\nZur Aussage des Zeuge X2 gilt das zu den Vertriebsvereinbarungen mit L und E3 (Anlage B26) Gesagte.\n\n133\n\nDie vorgenannten Urkunden beziehen sich zwar nicht auf den konkreten Fall aber auf die allgemeine\nGeschäftspraxis von I & C und den von I & C betriebenen Vertrieb von Eigentumswohnungen und\nFinanzierungen, die in allen Fällen identisch waren. Daraus folgert die Kammer, dass auch im vorliegenden\nFall an I & C mindestens 15% Verkäuferprovision gezahlt worden sind. Tatsachen, die gegen diese\nSchlussfolgerung sprechen, sind weder ersichtlich noch dargelegt.\n\n134\n\n4.\n\n135\n\nAufgrund der glaubhaften Aussage des Zeugen N im vorliegenden Verfahren steht zweifelsfrei fest, dass der\nZeuge für jede Vermittlung eine Provision von 10 % oder 11% erhalten hat. Anhaltspunkte dafür, dass\nder Zeuge nicht die Wahrheit gesagt haben könnte, sind weder ersichtlich noch dargelegt.\n\n136\n\nDa I & C nicht unentgeltlich tätig sein konnte, müssen die gezahlten Provisionen erheblich\ndarüber gelegen haben.\n\n137\n\nFestzuhalten bleibt damit, dass die Beklagte den Vortrag des Klägers, es seien zu den in dem Objekt-\nund Finanzierungsvermittlungsauftrag ausgewiesenen Kosten und Provisionen weitere 20 % bis 40 %\nVerkäuferprovisionen gezahlt worden nicht substantiiert bestritten hat und die Kammer zudem aufgrund der\nvorstehend dargestellten Urkunden, die zwar nicht die streitgegenständlichen Vertragsschlüsse aber die\nallgemeine Geschäftspraxis von I & C betreffen, zweifelsfrei davon überzeugt ist, dass jede\nVerkäuferin für jeden einzelnen Verkauf mindestens 15 % Verkäuferprovision an I & C gezahlt hat.\n\n138\n\nDen Vermittlern fällt eine Täuschungshandlung zur Last. In diesem Zusammenhang spielt es letztlich\nkeine entscheidende Rolle, ob die Täuschung in einem aktiven Tun (positive Falschangabe der Vermittlungskosten\nin dem Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag) oder einem Unterlassen (Verschweigen der im Kaufpreis\neinkalkulierten oder versteckten Provisionen) liegt, denn die Vermittler traf eine Offenbarungspflicht.\n\n139\n\nEine Aufklärungspflicht besteht immer dann, wenn es sich um besonders wichtige Umstände handelt, die\nfür den anderen Vertragsteil offensichtlich von ausschlaggebender Bedeutung sind. Diese müssen ungefragt\noffenbart werden (Palandt § 123 Rn. 5b). Dies gilt insbesondere für Tatsachen, die den Vertragszweck\nerheblich gefährden. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn sich ein Makler – hier I & C –\nnicht nur von dem Käufer sondern auch von der Verkäuferin Provisionen und zwar in einem weit über\ndas übliche Maß hinausgehende Umfang versprechen und bezahlen lässt, denn den von der Verkäuferin\nin den Kaufpreis einkalkulierten Verkäuferprovisionen steht kein entsprechender Ertrags- und/oder Sachwert\ngegenüber. Insbesondere bei einer aus Immobilien bestehenden Vermögensanlage (eine Selbstnutzung der\nWohnung durch den Kläger war nicht vorgesehen) können sich aus der Existenz und der Höhe von\nInnenprovisionen, die als solche nicht die Gegenleistung für die Schaffung von Sachwerten darstellen,\nRückschlüsse auf eine geringere Werthaltigkeit des Objekts und der Rentabilität der Kapitalanlage\nergeben (BGH NJW 2004, 1732 (1734) = BGHZ 158, 110ff). Sie sind geeignet, den wirtschaftlichen Sinn der\nVermögensanlage in Zweifel zu ziehen (BGH III ZR 290/04).\n\n140\n\nZwar ist eine Doppelmakelung, wie § 654 BGB zeigt, grundsätzlich zulässig (BGH III ZR 318/02)\nsofern kein \"institutionalisierter Interessenkonflikt\" (BGH NJW 1992, 2818, BGHZ 138, 170) vorliegt\n(Handelsvertreter). Ist dem Makler – wie im vorliegenden Fall - die Doppeltätigkeit gestattet, so\nbleibt dennoch die Grundpflicht des Maklers bestehen, für seinen (hier: seine) Auftraggeber treu tätig\nzu werden. Es ist anerkannt, dass er auch bei einem Doppelauftrag nicht den einen dadurch bevorzugen darf, dass\ner den Vorteil des anderen »schlecht und gewissenlos« wahrnimmt, gar »Mittel, die gegen die guten\nSitten verstoßen«, anwendet (so RG JW 1913,641 = RG WarnRspr 1913 Nr. 288). Auch bei einem erlaubten\nDoppel-Auftrag ist deshalb der Makler gehalten, seinen Auftraggeber - hier also beide - über all das\naufzuklären, was für dessen Entschluss bestimmend sein kann und was er wissen muss, um sich vor Schaden\nzu bewahren (RGZ 138, 94, 97; BGH Urt. v. 8. März 1956 - II ZR 73/55 -, BB 1956, 733; BGHZ 48, 344 ff; BGH\nIII ZR 290/04 für einen Geschäftsbesorger). Diese Pflicht zum Reden, die ihm gegenüber dem einen\nAuftraggeber obliegt, geht der gegenüber dem anderen Teil bestehenden Pflicht vor, die von diesem Teil ihm\nanvertrauten ungünstigen Umstände für sich zu behalten. Das entspricht dem wohlverstandenen\nInteresse seiner beiden Auftraggeber. Jeder von ihnen nimmt in Kauf, dass der Makler den Gegner über\nungünstige Umstände aufklärt, weil dem der Vorteil gegenübersteht, vom Makler auch das\nzu erfahren, was dem Gegner ungünstig ist. Dennoch hat auch der Doppel-Makler die Interessen seiner beiden\nAuftraggeber zu wahren, indem er sich strenger Unparteilichkeit gegenüber beiden befleißigen muss, um\nihnen in fairer Weise zu dienen (BGHZ 48, 344 ff). Unerheblich ist, dass die Vermittler nicht die Aufgabe hatten,\ndie Rentierlichkeit der Kapitalanlage der Kläger zu überprüfen, denn es geht hier um die Offenbarung\nvon vorhandenen Kenntnissen der Vermittler (BGH III ZR 290/04 für Geschäftsbesorger). Das oder die\nGespräche mit dem Vermittler waren die entscheidende Informationsquelle für den Kläger und damit\ndie maßgebliche Grundlage für seine Anlageentscheidung. Er ist besonders schutzwürdig, weil ihm\neine nähere Prüfung der Werthaltigkeit bei derart komplexen Anlageentscheidungen kaum möglich\nist und nach dem nächstliegenden Verständnis eines durchschnittlichen Erwerbers die Vorstellung\nausgeschlossen ist, in dem Gesamtaufwand könnten so außergewöhnliche Gewinnspannen für\nden Verkäufer stecken, dass die Rentabilität oder der Wert der Anlage von vorneherein in Frage\ngestellt sein könnte (BGH III ZR 290/04).\n\n141\n\nDieses Gebot haben I & C und deren Untervermittler verletzt. Sie haben von den Verkäuferinnen\nProvisionen von mindestens 15 % erhalten und diese dem Kläger unstreitig nicht offenbart. Diese Provision\nübersteigt die ortübliche Verkäuferprovision von 3,45 % bis maximal 5,75 % bei weitem und ist\nfür die Kaufentscheidung eines Erwerbers von erheblicher Bedeutung, weil sie als solche nicht die Gegenleistung\nfür die Schaffung von Sachwerten darstellt und Rückschlüsse auf eine geringere Werthaltigkeit des\nObjekts und Rentabilität der Kapitalanlage ermöglicht (BGH NJW 2004, 1732 (1734). Zudem besteht bei\neiner so hohen Provision die nahe liegende Gefahr, die sich im vorliegenden Fall auch verwirklicht hat, dass\nder Makler dass Vertrauen und die Interessen der Käufer verletzt und sich allein von seinem Provisionsinteresse\nleiten lässt. Deutliche Indizien für diese Interessenkollision sind das Besprechungsprotokoll vom\n28.3.1996 und die Feststellungen der Wirtschaftsprüfer im Gutachten von X . Danach diente der Verkauf\nder Eigentumswohnungen überwiegend den Umsatzinteressen der Beklagten, I & C sowie der Verkäuferin\nund nicht den Interessen der Erwerber. Ihre Steuersparmöglichkeiten waren angesichts ihrer\nverhältnismäßig geringen Einkommen stark eingeschränkt. Sie standen in keinem vernünftigen\nVerhältnis zu ihrem verfügbaren Einkommen. Die Steuersparmöglichkeiten dienten im Wesentlichen\nals Verkaufargument der Vermittler. Von sich aus hatten die Erwerber dafür keinen Bedarf geäußert.\nEr wurde ihnen in den Verkaufsgesprächen eingeredet.\n\n142\n\nOhne Bedeutung ist, ob die Verkäuferin gegenüber dem Kläger verpflichtet ist, den Teil der\nProvision, den sie an I & B zahlt und in den Kaufpreis einkalkuliert oder anders ausgedrückt versteckt\n(im Folgenden Innenprovision), zu offenbaren, denn hier geht es um die Pflichten des Maklers, der nach Treu und\nGlauben in viel weitergehendem Ausmaß die Interessen seines Auftraggebers wahrnehmen muss als ein Verkäufer,\nder einen möglichst hohen Kaufpreis erzielen will, und für jedermann erkennbar offensichtlich in erster\nLinie eigene Interessen vertritt (im Ergebnis ebenso BGH III ZR 290/04). Die bisherige Rechtsprechung des BGH zu\nden Aufklärungspflichten einer Bank über gezahlte Innenprovisionen (BGH XI ZR 53/02 = NJW- RR 2004, 632)\ndürfte damit, jedenfalls dann, wenn der BGH ernsthaft dem Verbraucherschutz und den Risiken der vorliegenden\nVertriebsumstände Rechnung tragen will (BGH XI ZR 6/04 Rn. 50), in der vorliegenden Fallkonstellation -\narglistige Täuschung über die Provisionen, die insgesamt an die Maklerin insgesamt gezahlt werden -\nüberholt sein. Entscheidend für diese Ausdehnung der Haftung der Beklagten ist, dass die Beklagte und\nI & C bewusst und gewollt zusammengearbeitet haben, um Kleinanleger durch ausgeklügelte Vertriebsmethoden\nzu veranlassen, mit erheblichen Vertriebskosten belastete Eigentumswohnungen zu erwerben, für die sie nach\nihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen keinen Bedarf hatten und von sich aus auch keinen\nBedarf geäußert haben (dies ergibt sich eindrucksvoll aus dem Besprechungsprotokoll vom 28.3.1996). Wenn\ndie Beklagte sich die Vertriebsmethode zu Nutze macht (Neugeschäft mit Bausparverträgen und Krediten, dies\nbelegt die Notiz B2 vom 26.1.1990, X Anlage 4.1 Nr. 4), dann muss sie auch für sämtliche arglistige\nTäuschungen des Vertriebes nach §§ 123 Abs. 2 BGB einstehen. Für den Fall einer arglistigen\nTäuschung kommt es nicht darauf an, in welchem Pflichtenkreis der Anlagevermittler tätig wird, denn\nandernfalls wäre die neue Rechtsprechung des BGH zur Haftung der Bank für unrichtige Mieteinnahmen (die\nbetreffen das Anlageobjekt und gehören zum Pflichtenkreis der Verkäuferin und nicht der Bank)\nunverständlich. (jetzt BGH Urteil 17.10.06 XI ZR 205/05).\n\n143\n\nDie Pflichtenkreisrechtsprechung führt nur im Regelfall, nämlich bei gutverdienenden, steuerberatenen\nKapitalanlegern, die wegen ihrer hohen Steuerbelastung nach Steuersparmöglichkeiten suchen und die sich daraus\nergebenden Risiken nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen auch tragen können,\nzu einer interessengerechten Risikoverteilung zwischen Kreditnehmer und Bank. Dies gilt aber dann nicht, wenn\n– wie im vorliegenden Fall - Gering- oder Durchschnittsverdiener, die bis zur streitgegenständlichen\nKapitalanlage aus ihren Einkünften kein (oder zumindest kein nennenswertes) Vermögen bilden konnten und\nauch nicht gebildet haben und die zudem eine absolut gesehen geringe Steuerbelastung zu tragen haben, im Wege\ndes Strukturvertriebes mit erheblichen Vertriebskosten belastete, vollständig fremdfinanzierte Eigentumswohnungen\naufgeschwatzt bekommen, bei denen die Kredithöhe und das Risiko in keinem vernünftigen Verhältnis zu\nihren Einkünften und ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen steht und ihnen jegliche\nLiquiditätsreserven – soweit sie überhaupt vorhanden sein sollten – rauben.\n\n144\n\nEs gibt keinen vernünftigen Grund und es ist deshalb ungerecht, dass ein Kaufinteressent einer Immobilie\noder eines Immobilienanteils im Rahmen eines Steuerspar- oder Geldanlagemodells (Fondanteil oder Eigentumswohnung),\ndem das Anlageobjekt von dem Vertreiber mittels eines Prospektes vorgestellt wird (Hinweispflicht bei Innenprovisionen\nvon mehr als 15% so BGH III ZR 359/02) anders behandelt werden soll als derjenige dem das Objekt durch eine\nmündliche Beratung anhand eines Berechnungsbeispiels – wie vorliegend – vorgestellt wird (keine\nungefragte Hinweispflicht so BGH V ZR 66/06). Der in der Entscheidung des BGH vom 13.10.2006 (V ZR 66/06) für\ndiese Differenzierung genannte Grund, dass der Käufer einer Immobilie keinen Anspruch auf den Erwerb zum\nVerkehrswert hat, gilt für jede Kapitalanlage (Fondsanteil oder Eigentumswohnung) und jede Vertriebsform.\nDass ein Vermittler bei einem persönlichen Gespräch/Beratung über ihm bekannte Innenprovisionen\nvon mehr als 15% schweigen darf ein Prospekt über dieselbe Tatsache hingegen ausdrücklich hinweisen\nmuss, leuchtet nicht ein. Beide Vertriebsmethoden dienen dem Zweck, den Kapitalanleger zum Erwerb der Eigentumswohnung\noder des Fondsanteils zu bewegen. Bei beiden Vertriebsmethoden ist das Informationsdefizit des Kapitalanlegers\nidentisch und jeder Kapitalanleger ist gleich schutzwürdig. Bei einem persönlichen Gespräch besteht\nzwar anders als bei einem anonymen Vertrieb durch einen Prospekt die Möglichkeit Fragen zu stellen. Dieser\nAspekt rechtfertigt aber keine Ungleichbehandlung, weil nach dem nächstliegenden Verständnis eines\ndurchschnittlichen Erwerbers die Vorstellung ausgeschlossen ist, in dem Gesamtaufwand könnten so\naußergewöhnliche Gewinnspannen für den Verkäufer stecken, dass die Rentabilität oder\nder Wert der Anlage von vorneherein in Frage gestellt sein könnte (BGH III ZR 290/04). Es fehlt somit ein\nAnlass, dem Vermittler entsprechende Fragen zu stellen. Hinzu kommt, dass die Kammer davon überzeugt ist,\ndass die vor Ort den Erwerbern gegenüber auftretenden Abschlussvermittler bestrebt waren, die Innenprovisionen,\ndie als solche für jedermann (auch die Vermittler und Erwerber) erkennbar nicht die Gegenleistung für\ndie Schaffung von Sachwerten darstellen und Rückschlüsse auf eine geringere Werthaltigkeit des Objekts\nund Rentabilität der Kapitalanlage ermöglicht hätten (BGH NJW 2004, 1732 (1734), den\n\"Erwerbern\" gegenüber nicht aufzudecken und keinen Argwohn oder Zweifel zu wecken (wegen\nder Einzelheiten der Begründung wird auf die nachfolgende Begründung der Arglist verwiesen).\nGerade deshalb besteht nach dem Grundsatz von Treu und Glauben die Verpflichtung, für die Entscheidung\nbesonders wichtige Umstände (dazu zählt eine Innenprovision von mehr als 15%, weil sie die\nRentabilität oder der Wert der Anlage von vorneherein in Frage gestellt sein könnte (BGH III ZR 290/04))\nungefragt zu offenbaren. Es geht hier letztlich um die Offenbarung von vorhandenem Wissen der Vermittler, welches\nfür die Entscheidung der Kapitalanleger unabhängig von der Art der Kapitalanlage von ausschlaggebender\nBedeutung ist. Dieses Wissen darf ein redlicher Makler nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht\nzurückhalten zumal dem hier betroffenen Personenkreis (geschäftsunerfahrene Kapitalanleger mit eher\nkleinen, allenfalls mittleren Einkommen) eine nähere Prüfung der Werthaltigkeit bei derart komplexen\nAnlageentscheidungen kaum möglich wenn nicht sogar unmöglich ist.\n\n145\n\nFür eine Gleichbehandlung beider Vertriebsmethoden spricht schließlich auch der Umstand, dass keine\nvernünftige Differenzierung der unterschiedlichen Hinweispflichten möglich ist, wenn bei in einem\npersönlichen Gespräch ein Prospekt, der keinen Hinweis auf die Innenprovisionen von mehr als 15%\nenthält, ganz oder teilweise übergeben oder vorgelegt wird.\n\n146\n\nDie Vermittler (sowohl I & C als auch deren Untervermittler) handelten arglistig. Arglist erfordert\neinen Täuschungswillen, der gegeben ist, wenn der Handelnde die Unrichtigkeit seiner Angaben kennt und\nweiß, dass der andere Teil durch die Täuschung zur Abgabe einer Willenserklärung bestimmt\nwird, das heißt dass dieser bei wahrheitsgemäßer Erklärung nicht oder nur zu anderen\nBedingungen abgeschlossen hätte. Insoweit genügt bedingter Vorsatz, nämlich die Vorstellung,\ndie unrichtige Erklärung könne möglicherweise für die Willensbildung des anderen Teils\nvon Bedeutung sein (Palandt § 123 Rn. 11). Diese Voraussetzungen liegen vor.\n\n147\n\nDie Vermittler kannten die von ihnen mit den Verkäuferinnen vereinbarten und von den Verkäuferinnen\nan sie auch gezahlten Innenprovisionen. Sie handelten auch mit Täuschungswillen.\n\n148\n\nSämtliche Beteiligte, auch für die vor Ort den Erwerbern gegenüber auftretenden\nAbschlussvermittler waren bestrebt, die gesamten Kaufnebenkosten, die einschließlich Innenprovisionen\nmindestens 30 % des Kaufpreises betrugen und die als solche für jedermann (auch die Vermittler und Erwerber)\nerkennbar nicht die Gegenleistung für die Schaffung von Sachwerten darstellen und Rückschlüsse auf\neine geringere Werthaltigkeit des Objekts und Rentabilität der Kapitalanlage ermöglicht hätten\n(BGH NJW 2004, 1732 (1734), den \"Erwerbern\" gegenüber nicht aufzudecken. Allen Vermittlern gemein\nwar das Wissen, dass bei Aufdeckung der erheblichen, im Kaufpreis versteckten Innenprovisionen die Erwerber\nmöglicherweise vom Kauf abgehalten hätten werden können. Diesbezüglichen Argwohn gerade\nangesichts des potentiellen Erwerberklientels (nicht geschäftserfahrene Kapitalanleger mit eher kleinen,\nallenfalls mittleren Einkommen) nicht entstehen zu lassen, war ersichtlich Motivation der scheinbar\nvollständigen Offenlegung aller \"weichen Kosten\", die an Notar und die I & C Gruppe zu\nzahlen waren. Insoweit greift auch der mögliche Einwand nicht, offengelegt seien nur die \"vom\nErwerber unmittelbar selbst\" zu zahlenden Provisionen. Nach Überzeugung des Gerichts belegt die\ngesamte Gestaltung des Vertriebes der Eigentumswohnungen (\"I & C verkauft alles wie z.B. Emden\nund Nordenham, weil auch für solche Objekte der Markt geschaffen wird\" Zitat aus dem Ergebnisprotokoll\nder Besprechung vom 28.3.1996) und die Art und Weise der Finanzierung (Vollfinanzierung des Kaufpreises und\naller Kosten, geringe Anfangsbelastung, die Erwerber mussten nur die ihnen vorgelegten Formulare unterschreiben\nund sich in keiner Weise aktiv um die Finanzierung kümmern), dass es allen Beteiligten (Vermittler,\nVerkäufer, Beklagte) ohne Rücksichtnahme auf die Interesses der Erwerber allein darauf ankam, ihre\nUmsatzinteressen durchzusetzen und keinerlei Argwohn oder Zweifel bei den Erwerbern zu wecken. Belegt wird\ndiese Feststellung zudem durch folgende Urkunden und Indizien:\n\n149\n\n1.\n\n150\n\nNotiz B2 vom 26.1.1990 (X Anlage 4.1 Nr. 4)\n\n151\n\nDarin heißt es unter anderem wie folgt:\n\n152\n\n\"Was die Frage der Provisionen angeht, machte ich Herrn I2 darauf aufmerksam, dass diese ja nicht\nden Deckungskostenbetrag der Allwo schmälern und er daher dieser Frage nicht mit solchem Nachdruck\nnachsetzen sollte. Im Übrigen wies ich darauf hin, dass wir uns an der B nicht mit 30 % beteiligen\nmussten, von unserer Vorarbeit abgesehen, wenn wir dann \"nur gerecht\" bedient würden. Ich ...\näußerte aber meine Erwartung, dass wir etwas gerechter als gerecht behandelt werden sollten. Ich\nsähe mich zunehmend kritischer Fragen nach dem Sinn des B-Engagements gegenüber, so dass ich sehr\ndafür wäre, wenn die Herren I & C Volumen bekommen könnten, da dies die einzige Schiene\nsei, über die wir überhaupt etwas von der B hätten. Die übrigen, so gerecht behandelten\nPartner, bringen uns nichts. ...\"\n\n153\n\n2.\n\n154\n\nErgebnisprotokoll B2 vom 9.4.1996 über die Besprechung vom 28.3.1996 (X Anlage 4.2 Nr. 5)\n\n155\n\nDarin heiß es unter anderem wie folgt:\n\n156\n\n\"Er (B2) stellt klar, dass die B hervorragende Produkte liefert, die I & C Gruppe erstklassig\nvertreibt und einen ausgefeilten Service für die Kunden auch in der Zeit nach Durchführung des\nKaufes bietet. Was ganz besonders aus der Sicht des Finanzierers wichtig ist, ist die Tatsache, dass man\nsich stets mit besonderem Engagement um Störfälle kümmert. Von den inzwischen rd. 4.400 durch\ndie C3 finanzierten Wohnungen sind kaum welche in eine Zwangsversteigerung geraten und wenn, habe die Gruppe\ndie Wohnungen unter Inkaufnahme finanzieller Einbußen übernommen. Es läge im allseitigen\nInteresse, über Abwicklungen zu verfügen, die keinerlei \"Rauch\" in der Öffentlichkeit aufsteigen\nließen.\n\n157\n\nEr hebt weiter hervor, dass sowohl die I & C Gruppe als auch die B wechselseitig stets voneinander\nprofitieren, was auch so bleiben soll. Dies liegt ganz besonders auch im Interesse der C3, deren Beteiligung\nan der B nur dann dem Bausparkassengesetz entspricht, wenn sie aus dieser Verbindung Nutzen für das\nBausparerkollektiv in Form von Neugeschäft ziehen kann.\n\n158\n\n.......\n\n159\n\nUm die direkte Vergleichbarkeit zu gewährleisten, stellt die M der J exakt 20 % zur Verfügung,\nworaus die direkt dem Vertrieb zuzuordnenden Kosten finanziert werden.\n\n160\n\n......\n\n161\n\nZu dem immer wieder angesprochenen Thema der Abgabepreise führt Herr U aus, dass I & C freilich\nden maximalen Preis anstrebe. Die B muss aber als Kaufmann den Marktpreis ausloten und ihren Abgabepreis\ndanach ausrichten. Bekommt die Fa. I & C aber höhere Preise, so muss man bei B annehmen, man habe\nsich verschätzt, oder \"sie nehmen dem Kunden zuviel ab\". Wir kalkulieren für die B ein\nmöglichst großes Stück aus dem Kuchen.\n\n162\n\nNach langer Diskussion merkt Herr I an, dass die B I & C nicht verstehen kann und erinnert daran,\ndass der Markt für die Immobilien zu dem von I & C geforderten Preis ohnehin nicht vorhanden ist\nsondern erst im Beratungsgespräch gemacht werden muss.\n\n163\n\n....\n\n164\n\nDie Herren U und E erkennen den Wunsch auf eine Mehrerlösabrede an. Sie meinen aber, dass mit der\n30 %igen Gesamtbelastung der Wohnungen mit Weichkosten die Schallgrenze erreicht ist. Andernfalls\nleidet das B-Produkt darunter. ......\"\n\n165\n\nUnerheblich ist, das diese Besprechung erst im Jahr 1996 stattfand, denn aus dem Ergebnisprotokoll und der\nAussage der Zeugin E4 (1 O 582/04) ergibt sich zweifelsfrei, dass es um eine bereits bestehende und keine neue\nArt und Weise der Zusammenarbeit geht. Belegt wird dies auch durch die unter Nr. 1 zitierte Notiz B2. Unerheblich\nist auch, dass die vorstehend dargestellten Urkunden nicht unmittelbar die streitgegenständlichen\nVertagschlüsse betreffen, denn daraus ergibt sich deutlich die allgemeine Geschäftspraxis von I\n& C insbesondere deren Egoismus und Gewissenlosigkeit.\n\n166\n\nFestzuhalten bleibt damit zunächst, dass den Vermittlern eine arglistige Täuschung des Klägers\nzur Last fällt.\n\n167\n\nDie Anlagevermittler und I & C waren für die Beklagte wegen der Zusammenarbeit in institutionalisierter\nArt und Weise (dazu später) auch keine Dritte nach § 123 Abs. 2 BGB.\n\n168\n\nWissensvorsprung\n\n169\n\nDie eine eigene Aufklärungspflicht auslösende Kenntnis der Bank von einer solchen arglistigen\nTäuschung wird widerleglich vermutet, wenn Verkäufer, Fondsinitiatoren oder die von ihnen beauftragten\nVermittler und die Bank in institutionalisierter Art und Weise zusammenwirken, die Finanzierung der Kapitalanlage\nvom Verkäufer oder Vermittler angeboten wurden und die Unrichtigkeit der Angaben nach den Umständen des\nFalls evident ist, so dass sich aufdrängt, die Bank habe sich der Kenntnis der arglistigen Täuschung\ngeradezu verschlossen (BGH XI ZR 6/04 Rn 52).\n\n170\n\nErforderlich ist zunächst, dass zwischen den Verkäufern, den von ihren beauftragten Vermittlern und\nder finanzierenden Bank ständige Geschäftsbeziehungen bestanden. Diese können etwa in Form einer\nVertriebsvereinbarung, eines Rahmenvertrages oder konkreter Vertriebsabsprachen bestanden haben, oder sich daraus\nergeben, dass von den eingeschalteten Vermittlern - von der Bank unbeanstandet – Formulare des Kreditgebers\nbenutzt wurden, oder daraus, dass die Vermittler dem finanzierenden Institut wiederholt Finanzierungen von\nEigentumswohnungen desselben Objekts vermittelt haben (BGH XI ZR 6/04 Rn. 53). Diese Voraussetzungen liegen\nvor. Zwischen der Beklagten und I & C bestand unstreitig seit 1990 eine ständige Geschäftsbeziehung\nund ein gemeinsames Vertriebskonzept (BGH XI ZR 6/04 Rn. 59). Dies ergibt sich auch aus dem Gutachten X\ninsbesondere der Anlage 4.1 Nr. 4. Die Beklagte finanzierte unstreitig den Erwerb zahlreicher Eigentumswohnungen\nin einem Objekt. Allein vor dieser Kammer sind mehr als 200 Verfahren rechtshängig gewesen (80) bzw. noch\nrechtshängig (120). Die Gesamtzahl überschreitet 5000.\n\n171\n\nDass die Finanzierung der Kapitalanlage vom Vermittler angeboten wurde ist dann anzunehmen, wenn der\nKreditvertrag nicht aufgrund eigener Initiative des Kreditnehmers zustande kommt, der von sich aus eine Bank\nzur Finanzierung seines Erwerbgeschäftes aussucht, sondern deshalb, weil der Vertriebsbeauftragte dem\nInteressenten im Zusammenhang mit den Anlage- oder Verkaufunterlagen einen Kreditantrag des Finanzierungsinstitutes\nvorgelegt hat, das sich zuvor dem Verkäufer gegenüber zur Finanzierung bereit erklärt hatte\n(BGH XI ZR 6/04 Rn. 54). Dies war vorliegend der Fall. Sämtliche Verträge wurden durch I & C und\nderen Untervermittler angebahnt. Der Vermittler legte dem Kläger das Darlehensantrags- und die\nBausparantragsformulare der Beklagten vor (Darlehens- und Bausparanträge Anlagen A3 und B19 (Muster)).\nEinen persönlichen Kontakt zwischen den Parteien gab es nicht. Von dem Kläger ging keinerlei Initiative\naus. Die Art und Weise der Finanzierung durch die Beklagte war vorab zwischen I & C, der Verkäuferin\nund der Beklagten abgesprochen.\n\n172\n\nVon einer evidenten Unrichtigkeit der Angaben der Vermittler ist dann auszugehen, wenn sie sich objektiv als\ngrob falsch dargestellt haben, so dass sich aufdrängt, die kreditgebende Bank habe sich der Kenntnis der\nUnrichtigkeit und der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen (BGH XI ZR 6/04 Rn. 55). Auch dies ist\nvorliegend der Fall.\n\n173\n\nDahinstehen kann in diesem Zusammenhang die unsubstantiierte und im Hinblick auf die oben zitierten Urkunden\nzumindest schwer nachvollziehbare Behauptung der Beklagten, ihr (wem genau?) sei zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses\nnicht bekannt gewesen, ob und in welcher Höhe für Vermittlung des konkreten von der Klägerseite\nerworbenen Immobilienobjektes eine Verkaufprovision – kaufpreiserhöhend – bezahlt worden sei,\nweil ihr (wem genau?) die zwischen I & C und den Verkäuferinnen geschlossenen Vertriebsvereinbarungen\nnicht bekannt gewesen sei. Es fehlt jeglicher konkreter Vortrag zur Organisation des internen Ablaufes und\nInformationsaustausches und dazu, welcher Mitarbeiter der Beklagten an der Vorbereitung und dem Abschluss der\nDarlehensverträge im Allgemeinen und im streitgegenständlichen Fall beteiligt war und welche Kenntnisse\njeder von ihnen hatte. Auf ihren unsubstantiierten Vortrag ist die Beklagte in zahlreichen anderen Parallelverfahren,\ndie vor der Kammer rechtshängig sind, ausdrücklich hingewiesen worden. Die Beklagte muss sich die\nKenntnisse ihrer Hilfspersonen auch der selbständigen Vermittler, entsprechend § 166 Abs. 1 BGB\nzurechnen lassen (BGH NJW 2004 S. 2156, NJW 1992, S. 899; Palandt § 166 Rn. 6, 6a, 8). Selbst wenn entgegen\nder vorgenannte Gründe zugunsten der Beklagten unterstellt wird, dass ihr Vortrag hinreichend substantiiert\nist und aus welchen Gründen auch immer eine Kenntniszurechnung ausscheidet, ist davon auszugehen, dass der\nBeklagten die von den Verkäuferinnen gezahlten Provisionen und das Verschweigen derselben bekannt war.\n\n174\n\nWenn der Beklagten diese Umstände nicht bekannt gewesen sein sollten, dann hat sie sich der Kenntnis\ngeradezu verschlossen, weil sie die erheblichen, in den Kaufpreis einkalkulierten und den Erwerbern unstreitig\nnicht aufgedeckten Innenprovisionen nicht übersehen konnte. Aus der Notiz B2 vom 26.1.1990 (X Anlage 4.1\nNr. 4) und der Aussage der Zeugin E4 (1 O 582/04) ergibt sich zweifelsfrei, dass B2 wusste, dass I & C\nerhebliche und nicht die üblichen Provisionen verlangten und erhielten, die auf den\n\"Deckungskostenbeitrag\" der Verkäuferin aufgeschlagen wurden. Aus dem Ergebnisprotokoll über\ndie Besprechung vom 28.3.1996 (X Anlage 4.2 Nr. 5) ergibt sich, dass im Beisein von B2 über\nVerkäuferprovisionen für I & C von 20 % (M) oder 30 % \"Weichkosten\" der Wohnungen der\nB gesprochen wurde und dies eine bereits bestehende und keine neue Art und Weise der Zusammenarbeit betraf.\nEine Frage hätte genügt, und B2 hätte genau gewusst, welche Provisionen gezahlt werden.\nAnhaltspunkte und Gelegenheiten, konkret nachzufragen, gab es nach den oben dargestellten Urkunden genug.\n\n175\n\nDa sich die Beklagte der Kenntnis zumindest geradezu verschlossen hat, muss sie sich nach dem Grundsatz\nvon Treu und Glauben (der Strukturvertrieb erfolgte mit Wissen und Wollen und auch im Umsatzinteresse der\nBeklagten), im Interesse der Effektivierung des Verbraucherschutzes bei realkreditfinanzierten Wohnungskäufen,\ndie nicht als verbundene Geschäfte behandelt werden können und um dem in den Entscheidungen des\nEuGH vom 25.10.2005 (C-350/03 und C-229/04) zum Ausdruck kommenden Gedanken des Verbraucherschutzes vor den\nRisiken von Kapitalanlagemodellen Rechnung zu tragen (BGH XI ZR 6/04 Rn. 50) auch so behandeln lassen, wie\nbei positiver Kenntnis (vgl. dazu auch BGH NJW 1999, 423, 2000, 952 und 2001, 1721).\n\n176\n\nDie zahlreichen weiteren Pflichtverletzungen, die der Kläger der Beklagten vorwirft, können\ndamit dahinstehen.\n\n177\n\nSchaden\n\n178\n\nWelcher Schaden unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluss erstattungsfähig ist,\nrichtet sich angesichts der Vielgestaltigkeit, in der eine Verletzung vorvertraglicher Pflichten in Betracht\nkommen kann, nach der Ursächlichkeit des schadensstiftenden Verhaltens für den eingetretenen\nSchaden im Einzelfall. Da die Grundlage eines solchen Schadensersatzanspruchs enttäuschtes Vertrauen\nist, geht er in der Regel auf Ersatz des sog. negativen Interesses; d.h. der Geschädigte ist so zu\nstellen, wie er ohne das schadensstiftende Verhalten des anderen Teils stehen würde (BGH Urteil vom\n16.5.2006 XI ZR 6/04 Rn. 61, BGH, NJW-RR 1997, 144, NJW 1981, 2050 = WM 1981, 689 (690) m.w.Nachw. Palandt\n§ 311 Rn. 24, 42, 57). Steht fest, dass die benachteiligte Partei im Falle pflichtgemäßer\nAufklärung einen für sie ungünstigen Vertrag nicht abgeschlossen hätte, so kann sie\nRückgängigmachung des Vertrags verlangen (BGH WM 1982, 960f.). Der durch die Pflichtverletzung\nverursachte Schaden liegt dann in der Eingehung des für sie nachteiligen Vertrags. Bereits der Eingriff\nin die persönliche Entscheidungsfreiheit begründet den Anspruch auf Rückgängigmachung\ndes Vertrages (BGH NJW 2005, 2450)\n\n179\n\nDie Beweislast obliegt in diesem Zusammenhang der Beklagten. Wer vertragliche oder vorvertragliche\nAufklärungspflichten verletzt ist beweispflichtig dafür, dass der Schaden auch bei\npflichtgemäßem Verhalten entstanden wäre, denn es besteht eine Vermutung, dass sich der\nGeschädigte aufklärungsrichtig verhalten hätte (Palandt § 280 Rn. 39). Der Kläger\nbehauptet, er hätte den Kaufvertrag und damit auch die Finanzierungsverträge nicht abgeschlossen,\nwenn er zutreffend aufgeklärt worden wäre.\n\n180\n\nDie Beklagte hat keine Tatsachen vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass dies unzutreffend ist.\nSie sind mit Beschluss vom 30.6.2006 auf ihre Darlegungslast hingewiesen worden.\n\n181\n\nFestzuhalten bleibt damit, dass der Kläger gegen die Beklagte wegen eines Verschuldens bei\nVertragsschluss einen Anspruch auf Rückgängigmachung des Darlehensvertrages hat.\n\n182\n\nII.\n\n183\n\nDer Kläger hat nach § 3 HWiG einen Anspruch auf Rückgewähr seiner Zins- und\nTilgungsleistungen, dem kein Anspruch der Beklagten auf Rückgewähr des Darlehens nebst\nmarktüblicher Zinsen gegenüber steht. Die gegenteilige Rechtsprechung des BGH (XI ZR 47/01,\nDr. Knott, die Rückabwicklung von Realkreditverträgen bei Widerruf nach dem HWiG in WM 2003,\n49 ff) widerspricht im vorliegenden Fall der Entscheidung des EuGH vom 25.10.2005 (C-350/03). Danach\nverpflichtet Artikel 4 der Richtlinie 85/577 die Mitgliedstaaten, in einem Fall, in dem der Verbraucher,\nwenn das Kreditinstitut seiner Verpflichtung, ihn über sein Widerrufsrecht zu belehren, nachgekommen\nwäre, es hätte vermeiden können, sich den Risiken auszusetzen, die mit Kapitalanlagen der\nim Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art verbunden sind, dafür zu sorgen, dass ihre Rechtsvorschriften\ndie Verbraucher schützen, die es nicht vermeiden konnten, sich solchen Risiken auszusetzen, indem sie\nMaßnahmen treffen, die verhindern, dass die Verbraucher die Folgen der Verwirklichung dieser Risiken\ntragen. Ein nationales Gericht, bei dem ein Rechtsstreit zwischen Privatpersonen anhängig ist, muss\nbei der Anwendung der Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts, das zur Umsetzung der in einer Richtlinie\nvorgesehenen Verpflichtungen erlassen worden ist, das gesamte nationale Recht berücksichtigen und es\nso weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zweckes der Richtlinie auslegen, um zu einem Ergebnis\nzu gelangen, das mit dem von der Richtlinie verfolgten Ziel vereinbar ist. Die Richtlinie soll den Verbrauchern\nder Mitgliedstaaten bei Haustürgeschäften ein Mindestmaß an Schutz vor den Gefahren bieten, die\nsich aus den besonderen Umständen des Abschlusses eines Vertrages außerhalb der Geschäftsräume\ndes Gewerbetreibenden ergeben. In der vierten und der fünften Begründungserwägung der Richtlinie\nheißt es:\n\n184\n\n\"Verträge, die außerhalb der Geschäftsräume eines Gewerbetreibenden\nabgeschlossen werden, sind dadurch gekennzeichnet, dass die Initiative zu den Vertragsverhandlungen in\nder Regel vom Gewerbetreibenden ausgeht und der Verbraucher auf die Vertragsverhandlungen nicht vorbereitet\nist. Letzterer hat häufig keine Möglichkeit, Qualität und Preis des Angebots mit anderen\nAngeboten zu vergleichen. …\n\n185\n\nUm dem Verbraucher die Möglichkeit zu geben, die Verpflichtungen aus dem Vertrag noch einmal zu\nüberdenken, sollte ihm das Recht eingeräumt werden, innerhalb von mindestens sieben Tagen vom\nVertrag zurückzutreten.\"\n\n186\n\nArtikel 1 Absatz 1 der Richtlinie bestimmt: \"Diese Richtlinie gilt für Verträge, die\nzwischen einem Gewerbetreibenden, der Waren liefert oder Dienstleistungen erbringt, und einem Verbraucher\ngeschlossen werden: …..\n\n187\n\nanlässlich eines Besuchs des Gewerbetreibenden\n\n188\n\nI.     beim Verbraucher in seiner oder in der Wohnung eines anderen\nVerbrauchers, …\n\n189\n\nsofern der Besuch nicht auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers erfolgt.\"\n\n190\n\nDieser Verbraucherschutz kann durch eine richtlinienkonforme Auslegung des § 3 HWiG erreicht werden\n(offen gelassen in der Entscheidung vom 16.5.2006 XI ZR 6/04 nicht erörtert in der Entscheidung vom\n19.9.2006 XI ZR 204/04).\n\n191\n\nDer Grund für eine richtlinienkonforme Auslegung ist schlicht und ergreifend das Urteil des EuGH,\nob man es nun für richtig hält oder nicht. Dieses ist bindend, so auch der BGH (NJW 2003, 422).\n\n192\n\nDie Möglichkeiten zu einer richtlinienkonformen Auslegung im Allgemeinen ergeben sich aus der\nHeininger Entscheidung des BGH (NJW 2002, 1881). Der BGH hat § 5 Abs. 2 HWiG entgegen dessen Wortlaut\ndahin ausgelegt, dass für Verbraucherkredite das HWiG gilt. § 5 Abs. 2 HWiG lautete wie folgt:\n\n193\n\n\"Erfüllt ein Geschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 zugleich die Voraussetzungen eines\nGeschäfts nach dem Verbraucherkreditgesetz …. So sind nur die Vorschriften dieser Gesetze\nanzuwenden.\"\n\n194\n\nDie Leitsätze der Entscheidung lauten wie folgt:\n\n195\n\n\"Kreditverträge gehören danach insoweit nicht zu den Geschäften, die i.S. des\n§ 5 II HWiG \"die Voraussetzungen eines Geschäfts nach dem Verbraucherkreditgesetz\"\nerfüllen, als das Verbraucherkreditgesetz kein gleich weit reichendes Widerrufsrecht einräumt\nwie das Haustürgeschäftewiderrufsgesetz.\n\n196\n\n3. Dies gilt für alle Kreditverträge, die Haustürgeschäfte i.S. des § 1 I HWiG\na.F. sind, auch wenn sie die Voraussetzungen eines Haustürgeschäfts im Sinne der\nHaustürgeschäfte-Richtlinie 85/577/EWG nicht erfüllen.\"\n\n197\n\nDie Möglichkeiten zur Auslegung des § 3 HWiG im Besonderen belegen die nachfolgenden Zitate\naus der Entscheidung des XI Zivilsenates vom 17.9.1996 (XI ZR 164/94 = NJW 1996, 3114).\n\n198\n\n\"Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Prüfung nicht stand, soweit es der Kl. als\nRechtsfolge des Widerrufs einen Anspruch gegen die Bekl. auf Rückzahlung des Darlehenskapitals gem.\n§ 3 HWiG zubilligt und zur Begründung ausführt, trotz der Direktüberweisung auf ein\nKonto derT3 habe die Bekl. eine Leistung der Kl. in Höhe des Darlehenskapitals empfangen, daher\nmüsse sie nach Widerruf Wertersatz leisten.\n\n199\n\nDiese Auffassung des BerGer. mag zutreffen, wenn es um ein Darlehen geht, das der Darlehensgeber ohne\nRücksicht auf den - vom Darlehensnehmer frei zu bestimmenden - Verwendungszweck gewährt hat; der\nDarlehensnehmer wird dann durch die - auf seine Weisung erfolgende - Direktüberweisung von seiner\nVerbindlichkeit gegenüber dem Empfänger befreit. Hier liegt es jedoch anders, weil das Darlehen\nnach dem von der Kl. und den Gründungsgesellschaftern der T3 gemeinsam entwickelten Konzept\nausschließlich der Finanzierung der Gesellschaftsbeteiligung der Bekl. dienen sollte, Darlehens-\nund Beteiligungsvertrag daher als wirtschaftliche Einheit anzusehen waren: Jeder der beiden Verträge\nwäre ohne den anderen nicht abgeschlossen worden; das ist zwischen den Parteien nicht streitig. In\nderartigen Fällen fordert der Schutzzweck der gesetzlichen Widerrufsregelung eine Auslegung, nach der\ndem Darlehensgeber nach dem Widerruf kein Zahlungsanspruch gegen den Darlehensnehmer in Höhe des\nDarlehenskapitals zusteht.\n\n200\n\nDas ist für den Anwendungsbereich des Abzahlungs- und des Verbraucherkreditgesetzes allgemein\nanerkannt: Nach der Rechtsprechung des BGH zu § 1d AbzG läßt sich beim finanzierten\nAbzahlungskauf der Widerruf nicht auf einen der zwei rechtlich selbständigen, aber eine wirtschaftliche\nEinheit bildenden Verträge beschränken, sondern führt zur Unwirksamkeit von Kauf- und\nDarlehensvertrag (BGHZ 91, 338 (342) = NJW 1984, 2291 = LM § 1b AbzG Nr. 8). Bei der Prüfung,\nwas der Darlehensnehmer nach dem Widerruf als empfangene Leistung zurückzugewähren hat, kommt\ndem Schutzzweck der Widerrufsregelung entscheidende Bedeutung zu: Der Käufer/Darlehensnehmer soll\ninnerhalb einer angemessenen Überlegungsfrist frei und ohne Furcht vor finanziellen Nachteilen\nentscheiden können, ob er an seinen Verpflichtungserklärungen festhalten will oder nicht. Dieser\nSchutzzweck würde gefährdet, wenn der Widerrufende dem Darlehensgeber den - dem Verkäufer\nzugeflossenen - Kreditbetrag erstatten müßte und seinerseits auf einen entsprechenden gegen den\nVerkäufer gerichteten Anspruch angewiesen wäre, also das Risiko seiner Durchsetzung tragen\nmüsste (BGHZ 91, 9 (17, 18) = NJW 1984, 1755 = LM § 1b AbzG Nr. 7).\n\n201\n\n…. Auch beim finanzierten Haustürgeschäft kann der Schutzzweck der Widerrufsregelung\nnur erreicht werden, wenn der Darlehensnehmer nicht befürchten muss, nach dem Widerruf dem\nRückzahlungsanspruch des Darlehensgebers ausgesetzt zu sein ohne Rücksicht darauf, ob der\nRückgriffsanspruch gegen den Partner des finanzierten Geschäfts durchsetzbar ist. Auch beim\nHaustürgeschäftewiderrufsgesetz wird nur eine Auslegung, die dem Darlehensgeber keinen\nRückzahlungsanspruch gegen den Darlehensnehmer gibt, dem erklärten Willen des Gesetzgebers\ngerecht, den Kunden durch die Ausgestaltung der Rückgewährpflichten nicht mittelbar in seinem\nfreien Entschluss, das Widerrufsrecht auszuüben, zu behindern (Gallois, DB 1990, 2062 (2064)\nunter Hinweis auf BT-Dr 10/2876, S. 13).\n\n202\n\nIn der Entscheidung vom 25.4.2006 (XI ZR 193/04) heißt es wörtlich:\n\n203\n\n\"In diesem Fall erfordert der Zweck der gesetzlichen Widerrufsregelung, … eine Auslegung\ndes § 3 HWiG dahin, dass dem Darlehensgeber nach dem Widerruf kein Zahlungsanspruch gegen den\nDarlehensnehmer in Höhe des Darlehenskapitals zusteht. Die Rückabwicklung hat in diesem Falle\nvielmehr unmittelbar zwischen dem Kreditgeber und dem Partner des finanzierten Geschäftes zu erfolgen.\"\n\n204\n\nDa es im vorliegenden Fall um die Frage der abstrakten Möglichkeit der Auslegung einer Rechtfolgenregelung\ngeht, kommt es nicht darauf an, ob ein verbundenes Geschäft vorliegt.\n\n205\n\nUm es auf einen Punkt zu bringen:\n\n206\n\nEine richtlinienkonforme Auslegung ist ohne weiteres möglich. Wie sie zu erfolgen hat, hat der BGH in\ndem vorstehend zitierten Urteil beschrieben. Dem Darlehensgeber, also der Beklagten steht danach kein Anspruch\nauf Darlehensrückzahlung zu. Sie mag sich an den Verkäufer halten.\n\n207\n\nNach dem Ergebnis der Beweisaufnahme liegen die Voraussetzungen des § 1 Abs1 Nr. 1 HWiG vor. Der\nglaubhaften Aussage des Zeugen N entnimmt das Gericht, dass die Vertragsverhandlungen und die\nUnterzeichnung der Darlehensvertragsurkunde in der Privatwohnung des Klägers erfolgten. Der Zeuge konnte\nsich zwar nicht mehr sicher an die Umstände der Unterzeichnung der Darlehensvertragsurkunde erinnern. Das\nGericht ist gleichwohl sicher davon überzeugt, dass der Zeuge dem Kläger die Vertragsurkunde in seiner\nPrivatwohnung zur Unterschrift vorgelegt hat und der Kläger sie dort unterschrieben hat, weil dies, so die\nglaubhafte Aussage des Zeugen, der üblichen Handhabung entsprach. Anhaltspunkte für ein Abweichen von\nder üblichen Verfahrensweise sind weder ersichtlich noch dargelegt.\n\n208\n\nAn der Kausalität der Haustürsituation bestehen keine Zweifel, weil der Zeuge N die Vertragsurkunde\ndem Kläger in dessen Privatwohnung zur Unterschrift vorgelegt hat und der Kläger dort unterschrieben\nhat. Damit sind die Voraussetzungen von Art. 1 Abs. 1 der Haustürgeschäfterichtlinie (\"Diese\nRichtlinie gilt für Verträge, die zwischen einem Gewerbetreibenden, ... , und einem Verbraucher\ngeschlossen werden: anlässlich eines Besuches des Gewerbetreibenden beim Verbraucher in seiner oder in\nder Wohnung eines anderen Verbrauchers, ..) und damit auch die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG\nerfüllt, weil der Anwendungsbereich in Art. 1 der Haustürgeschäfterichtlinie mangels\nKausalitätserfordernis enger ist als in § 1 HWiG und die Haustürgeschäfterichtlinie bei\nder Auslegung des Haustürwiderrufsgesetzes ergänzend heranzuziehen ist (Palandt 58 Aufl. Einleitung\nzum HWiG Rn.2).\n\n209\n\nDie Zurechnung nach § 123 Abs. 2 BGB ist nach den Entscheidungen des EuGH vom 25.10.2005 (C-229/04) )\nund des BGH vom 25.4.2006 (XI ZR 193/04) und vom 14.2.2006 (XI ZR 255/04) nicht erforderlich.\n\n210\n\nDie Reihenfolge der Verträge, genauer der Willenserklärungen des Klägers (Darlehensvertrag\nvor Kaufvertrag) stimmt mit der Entscheidung des EuGH vom 25.10. 2005 in Sachen Schulte C-350/03 überein.\nDer Darlehensvertrag wurde am 19.4.1992 abgeschlossen und die Kaufvertragsannahme erfolgte am 24.4.1992.\nHätte die Beklagte den Kläger rechtzeitig über sein Widerrufsrecht nach der\nHaustürgeschäfterichtlinie und dem HWiG belehrt, dann hätte er sieben Tage Zeit gehabt, um\nseine Entscheidung, den Darlehensvertrag abzuschließen, rückgängig zu machen. Hätte er\nsich in diesem Zeitraum zu Widerruf entschlossen, so steht fest, dass in Anbetracht der Verhältnisse\nzwischen dem Darlehensvertrag und dem Kaufvertrag Letzterer nicht zustande gekommen wäre. Der\nDarlehensvertrag diente der Finanzierung des Kaufpreises und der Nebenkosten des Kaufes. Die Vollmacht war\nbis zur Ausübung jederzeit widerruflich (Anlage WK7 Blatt 945 ff (947)). Der Kläger hätte\nalso die Risiken, dass die Eigentumswohnung zum Zeitpunkt des Kaufes möglicherweise zu hoch bewertet\nworden ist dass sich die veranschlagten Mieteinnahmen möglicherweise nicht erzielen lassen und dass\nsich die Erwartungen in Bezug auf die Entwicklung des Immobilienpreises möglicherweise als falsch\nerweisen (Rn. 52 des Urteils C-350/03) vermeiden können, wenn er rechtzeitig ordnungsgemäß\nbelehrt worden wäre (Rn 97, 99 der Entscheidung des EuGH). Auf die Kausalität, nämlich wie\nsich der Kläger tatsächlich verhalten hätte, kommt es nach dem Urteil des EuGH nicht an.\nAusreichend ist, dass er das Risiko vermeiden konnte.\n\n211\n\nIII.\n\n212\n\nDer Klageantrag zu 1 (Zahlung in Höhe von 72.366,97 €) ist nicht begründet.\n\n213\n\nDer Kläger hat zwar nach der unter I. und II. dargelegten Rechtslage dem Grunde nach einen Anspruch auf\nRückgängigmachung des Darlehensvertrages, mithin Rückzahlung seiner Leistungen. Der streitige\nVortrag des Klägers zur Höhe seiner Leistungen ist aber unsubstantiiert und nicht unter Beweis gestellt,\nworauf der Kläger in dem Beschluss vom 30.6.2006 ausdrücklich hingewiesen worden ist.\n\n214\n\nDer Kläger behauptet, er hätte \"Darlehenszinsen\" in Höhe von 482,45 € x 150\nMonate mithin 72.366,97 € gezahlt (Blatt 130). Dieser Vortrag ist evident ins Blaue hinein aufgestellt\nund falsch. Er sollte die Beklagte lediglich zur sehr umfangreichen, zeit- und arbeitsaufwendigen Darstellung\naller Zahlungen des Klägers veranlassen, wozu sie nicht verpflichtet ist (Zöller § 138 Rn 8).\nDer von dem Kläger behauptete monatliche Betrag übersteigt die ursprünglich vereinbarten Zinsen\n(384,58 + 384,58 DM = 769,16 DM = 393,27 €). Er lässt sich auch nicht durch eine Addition mit den\nmonatlichen Sparraten erklären, weil diese nicht gleich blieben sondern anstiegen, die Bausparleistungen\nGegenstand des Antrages zu 4 sind und die Addition nicht den streitgegenständlichen Betrag ergibt. Hinzu\nkommt, dass unstreitig Zahlungen – in welcher Höhe auch immer - aufgrund der Vereinbarung über\ndie Mietverwaltung (im Folgenden Mietpool) erfolgt sind und der Kläger deshalb auch nicht den vollen Betrag\nin Höhe von 393,27 € an die Beklagte gezahlt hat. Die von dem Mietpool an die Beklagte gezahlten\nBeträge sind nicht ersatzfähig (Palandt § 311 Rn. 57), weil es sich insoweit um den Gewinn aus\nder Durchführung des Kaufvertrages handelt, der Kläger aber so zu stellen ist, als wenn der Vertrag\nnicht zustande gekommen wäre. Der Vortrag des Klägers ist auch nicht in Einklang zu bringen mit der\nunstreitig vereinbarten Zinsfestschreibung. Nach deren Ablauf wurden nicht dieselben Zinsen vereinbart sondern\n5,00% und es ist kein Grund ersichtlich oder dargelegt, dass der Kläger mehr gezahlt haben könnte.\nSchließlich hat der Kläger für seine in zulässiger Weise bestrittenen (Zöller §\n138 Rn. 8) Zahlungen keinerlei Belege beispielsweise Kontoauszüge vorgelegt.\n\n215\n\nDer Klageantrag zu 2 (Feststellung, dass der Beklagten keine Ansprüche aus dem Darlehensvertrag\nzustehen) ist zulässig und begründet.\n\n216\n\nDie Zulässigkeit ergibt sich aus § 256 ZPO (Zöller § 256 Rn 7, 14a), denn das\nRechtsverhältnis ist streitig. Die Beklagte berühmt sich eines Darlehensrückzahlungsanspruches.\n\n217\n\nDie Widerklage lässt das Feststellungsinteresse nicht entfallen.\n\n218\n\nErhebt der Beklagte der negativen Feststellungsklage seinerseits wegen desselben Streitgegenstandes eine\nLeistungswiderklage oder eine ausnahmsweise zulässige positive Feststellungsklage, dann besteht das\nursprüngliche Feststellungsinteresse nur solange fort, bis über die neue Klage streitig verhandelt\nwurde, diese also nicht mehr einseitig zurückgenommen werden kann. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor,\nweil die Beklagte eine unzulässige positive Feststellungsklage und hilfsweise eine zulässige\nLeistungsklage mit anderem Streitgegenstand erhoben hat.\n\n219\n\nDer Widerklageantrag zu 1 ist unzulässig, nachdem die Beklagte in der mündlichen Verhandlung\nausdrücklich klargestellt hat, dass das Ziel des Antrages die Feststellung der Unwirksamkeit des\nWiderrufes und nicht die positive Feststellung des Fortbestehens des Darlehensvertrages (so hatte die Kammer\nden Antrag bis zur mündlichen Verhandlung ausgelegt und darauf auch im Beschluss vom 30.6.2006 hingewiesen)\nist. Nur das Rechtsverhältnis selbst kann Gegenstand der Feststellungsklage sein, nicht aber seine\nVorfragen oder einzelne Elemente (Zöller § 256 Rn. 3). Kein Rechtsverhältnis im Sinne des §\n256 ZPO ist die Wirksamkeit einer Rechtshandlung (BGHZ 37, 331 ff, Zöller § 256 Rn. 5), die im\nvorliegenden Fall nach der ausdrücklichen Klarstellung in der mündlichen Verhandlung allein\nStreitgegenstand ist.\n\n220\n\nDer Streitgegenstand der hilfsweise Leistungsklage auf Rückgewähr der Nettokreditsumme und des\nKlageantrages zu 3 auf Feststellung, dass der Beklagtem keine Darlehensrückzahlungsansprüche\nzustehen ist nicht identisch. Streitgegenstand des Widerklageantrages zu 3 ist ein Rückgewähranspruch\ngemäß § 3 HWiG (Seite 16, 17 der Widerklage und Sachzusammenhang sowie Stufenverhältnis mit\ndem Widerklageantrag zu 1) , Streitgegenstand des Klageantrages zu 3 alle Ansprüche aus dem Darlehensvertrag.\n\n221\n\nDer Antrag ist begründet, weil der Kläger nach dem Oben zu I. und zu II. Gesagten einen\nSchadensersatzanspruch auf Rückabwicklung des Vertrages hat, den er seiner Inanspruchnahme entgegenhalten\nkann (BGH XI ZR 6/04 Rn. 61) und der Beklagten keine Darlehensrückzahlungsansprüche zustehen.\n\n222\n\nDer Klageantrag zu 3 (Feststellung des Annahmeverzuges) ist zulässig und begründet.\n\n223\n\nDas Feststellungsinteresse ergibt sich aus § 756 ZPO (Zöller § 256 Rn. 3, § 756 Rn. 9).\n\n224\n\nDer Antrag ist nach §§ 295, 298 BGB begründet, weil der Kläger nach dem oben zu I\nGesagten einen Anspruch auf Rückabwicklung des Darlehensvertrages hat und die Beklagte die von ihr\ngeschuldeten Leistungen verweigert.\n\n225\n\nDer Klageantrag zu 4 (Abrechnung und Auszahlung des Bausparguthabens) ist teilweise unzulässig\nund insgesamt unbegründet. Die Stufenklage und damit die einstweilige Befreiung von der Bezifferungspflicht\ndes § 253 Abs. 2 ist nur zulässig, wo die Auskunft der Bestimmung des Leistungsanspruchs und nicht\nder Beschaffung von Informationen zu seiner Durchsetzung dient (Zöller § 254 R. 2). Der Kläger\nkennt die von ihm an die Beklagte geleisteten Zahlungen und will die Beklagte mit der Stufenklage lediglich\nzur sehr umfangreichen, zeit- und arbeitsaufwendigen Darstellung seiner Zahlungen veranlassen, wozu sie nicht\nverpflichtet ist (Zöller § 138 Rn 8).\n\n226\n\nDer Antrag ist auch nicht begründet, weil der Kläger seinen streitigen Schaden bzw. Leistungen\nnicht dargelegt und unter Beweis gestellt hat. Es gilt insoweit das zu dem Klageantrag zu 1 Gesagte entsprechend.\n\n227\n\nDer Klageantrag zu 5 (Feststellung der weiteren Ersatzpflicht) ist zulässig und begründet.\nDer Kläger hat nach dem oben zu I Gesagten einen Schadensersatzanspruch auf Rückabwicklung. Er kann\nden Schaden, der Gegenstand dieses Antrages nicht beziffern, weil die Höhe nicht feststeht, so dass eine\nvorrangige Leistungsklage ausscheidet (Zöller § 256 Rn. 7a).\n\n228\n\nÜber den hilfsweise gestellten Klageantrag zu 6 (Zahlung des Differenzschadens sowie Neuberechnung\nund die sich daraus ergebende teilweise Rückzahlung der gezahlten Zinsen) war nicht zu entscheiden, weil der\nKläger nach dem Oben zu I Gesagten dem Grunde nach einen weitergehenden Schadensersatzanspruch auf\nRückabwicklung der Verträge hat und die Hilfsanträge nur für den Fall gestellt worden sind,\ndass dieser Anspruch nicht besteht.\n\n229\n\nDer unzulässige (insoweit wird auf das Oben zu dem Klageantrag zu 2 Gesagte verwiesen) Widerklageantrag\nzu 1 (Feststellung, dass der Widerruf unwirksam ist) und die zulässigen Widerklageanträge\nzu 2 (hilfsweise Feststellung der Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus der notariellen\nVollstreckungsunterwerfungserklärung) und zu 3 (äußerst hilfsweise Zahlung des\nNettokreditbetrages) sind nicht begründet, weil der Kläger nach dem Oben zu I. Gesagten einen\nSchadensersatzanspruch auf Rückabwicklung des Vertrages, den er seiner Inanspruchnahme entgegenhalten\nkann (BGH XI ZR 6/04 Rn. 61) hat und weil der Beklagten nach dem Oben zu II. Gesagten keinen\nDarlehensrückzahlungsanspruch zusteht.\n\n230\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO und berücksichtigt das jeweilige Unterliegen der Parteien.\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.\n\n231\n\nDer Streitwert in Höhe von 119.308,93 € berechnet sich wie folgt:\n\n232\n\nKlageantrag zu 1 (Nennwert): 72.366,97 €\n\n233\n\nKlageantrag zu 2 (restlicher Nettokreditbetrag): 29.910,58 €\n\n234\n\nKlageantrag zu 3: 1.000,00 €\n\n235\n\nKlageantrag zu 4 (Blatt 5): 14.031,38 €\n\n236\n\nKlageantrag zu 5 (1/10 des Nettokreditbetrages): 3.000,00 €\n\n237\n\nKlageantrag zu 6: Es gilt § 45 Abs. 1 S. 2 GKG\n\n238\n\nWiderklageanträge: Es gilt das Additionsverbot wegen wirtschaftlicher Identität (Zöller §\n5 Rn. 8)","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267697","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2006-12-15/3-o-180-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 298","ref_norm":"298","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 311","ref_norm":"311","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 756","ref_norm":"756","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 654","ref_norm":"654","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 295","ref_norm":"295","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267697","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267697","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2006-12-15/3-o-180-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267697","retrieved":"2026-07-09 02:36:22.453866+00:00"}}