{"status":"available","doknr":"OLD267696","ecli":"ECLI:DE:LGDO:2006:1215.3O159.05.00","court":"Landgericht Dortmund","senate":null,"decided":"2006-12-15","aktenzeichen":"3 O 159/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 8.130,73 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 24.11.2006 zu zahlen und\n\nes wird festgestellt, dass aus dem Vorausdarlehensvertrag vom 8.7.1992/14.7.1992 keine Darlehensrückzahlungs- und Zinszahlungsansprüche der Beklagten gegenüber den Klägern zustehen,\n\njeweils Zug um Zug gegen Auflassung eines Miteigentumsanteils von 189/100.000 an dem Grundstück G1, Gebäude und Freiflächen, zur Größe von insgesamt 7.454 m² verbunden mit dem Sondereigentum der Wohnung im 1. Obergeschoss links mit einem Kellerraum, Aufteilungsplan Nr. 19, eingetragen im Wohnungsgrundbuch von M Blatt ###### an die Beklagte sowie die Bewilligung der Eintragung im Grundbuch.\n\nEs wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Übereignungsanspruchs seit dem 9.3.2001 in Verzug befindet.\n\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte den Klägern gesamtschuldnerisch den ge-samten Schaden und alle Kosten zu ersetzen hat, die durch die Abwicklung des Darlehensvertrages und Übereignung der vorstehend bezeichneten Eigentumswohnung entstehen.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nVon den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger 47% und die Beklagte 53% nach einem Streitwert von 126.338,65 €.\n\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nTatbestand\n\n2\n\nSeit 1989 vermittelten die Fa. I & C und die von ihr später gegründeten Firmen J und C2 den\nVerkauf von mehr als 8000 Eigentumswohnungen und deren Finanzierungen durch Bausparverträge und Vorausdarlehen.\nDie Beklagte hatte mit den Firmen I & C und C2 Agenturverträge bezüglich der Vermittlung von\nBausparverträgen geschlossen. Die Beklagte gewährte der I & C seit 1995 in erheblichem Umfang Kredite,\num deren Liquidität zu sichern (Einzelheiten Rn. 38 bis 48 der Stellungnahme der Q).\n\n3\n\nDie B (im Folgenden B) war Eigentümerin von mehr als 8.000 vermieteten Eigentumswohnungen. Sie hatte\ndiese Wohnungen von der in finanzielle Schwierigkeiten geratenen O übernommen und beabsichtigte, die Wohnungen\nzu veräußern. Die Bewirtschaftung der Wohnungen war wegen der überwiegend nicht auf dem Marktniveau\nliegenden Mieten und des aufgrund gestiegener Zinsen hohen Kapitaldienstes nicht kostendeckend. An der B war die\nBeklagte mit 12,85% beteiligt. B2 war bis 2001 Vorstandsmitglied der Beklagten und Aufsichtsratsmitglied der B.\nDer Vertrieb der Eigentumswohnungen erfolgte unter anderem durch die Fa I & C. Die Geschäftsbeziehung\nzwischen der B und der I & C hatte die Beklagte vermittelt.\n\n4\n\nMit notariell beurkundetem Kaufvertragsangebot vom 2.7.1992 (Anlage A5) bot die B den Klägern die im\nWohnungsgrundbuch von M Blatt ##### eingetragene, 61,80 m² große Eigentumswohnung Nr. 19 des Aufteilungsplanes\n(L-Str. in M. Obergeschoss links) zu einem Kaufpreis in Höhe von 92.931,-- DM zum Kauf an. Dieses Angebot nahmen\ndie Kläger mit notariell beurkundeter Erklärung vom 6.7.1992 an. \n\n5\n\nDer 1965 geborene Kläger war Bergmann und die 1965 geborene Klägerin Metallfacharbeiterin. Ihr monatliches\nNettoeinkommen belief sich auf 4.700,- DM (Blatt 12). Wegen der weiteren Einzelheiten der persönlichen und\nwirtschaftlichen Verhältnisse der Kläger wird auf Seite 2 des Darlehensantrages (Anlage A3) verwiesen.\n\n6\n\nZur Finanzierung des Kaufpreises schlossen die Parteien unter dem 8.7.1992 und 14.7.1992 einen schriftlichen\nDarlehensvertrag (Anlagen A7 und D8 Blatt 309 bis 316) unter anderem mit folgendem Inhalt:\n\n7\n\n\"Vorausdarlehen 100.000,- DM, Zinssatz nominal 8,35%, anfängl. effekt. Jahreszins 9,57%, Zins fest\nfür Jahre 5, Disagio 3.000,- DM, Nettokredit 97.000,- DM, anfängl. Gesamtbetrag 47.000,- DM. ...\n\n8\n\nZur Verzinsung hat der Darlehensnehmer monatlich zu zahlen\n\n9\n\n######### 01 347,91 DM\n\n10\n\n######### 02 347,91 DM\n\n11\n\n......\n\n12\n\nWährend der Vorfinanzierung wird das Darlehen nicht getilgt. Die Tilgung des Vorausdarlehens erfolgt mit\nder/den zugeteilten Bausparvertragssumme/n bei folgender Besparung:\n\n13\n\n######### 01 50.000,- DM\n\n14\n\n######### 02 50.000,- DM\n\n15\n\nDie monatliche Sparrate beträgt:\n\n16\n\n1. – 3. Jahr 75,00 DM\n\n17\n\n4. – 6. Jahr 105,00 DM\n\n18\n\n7. – 9. Jahr 145,00 DM\n\n19\n\nab dem 10. Jahr 185,00 DM\n\n20\n\nBei mehreren Bausparverträgen ist zunächst der erste Vertrag zu besparen. Nach dessen Zuteilung sind\nnacheinander die weiteren Verträge zu besparen.\n\n21\n\n......\n\n22\n\nDie in § 1 genannten Darlehen werden gesichert durch:\n\n23\n\nGuthaben aus den vorfinanzierten Bausparverträgen\n\n24\n\nGrundschuldeintragung zugunsten der C3 über 100.000,- DM ....\n\n25\n\n.......\n\n26\n\nAuszahlungen aus Vorfinanzierungsdarlehen (...) und zugeteilten Bauspardarlehen erfolgen, wenn\n\n27\n\n......\n\n28\n\nBeitritt in eine Mieteinnahmegemeinschaft, die nur mit unserer Zustimmung gekündigt werden darf......\"\n\n29\n\nEine Widerrufsbelehrung enthält der Darlehensvertrag nicht \n\n30\n\nMit notariell beurkundeter Erklärung vom 20.7.1992 (Urkundenrolle 824/92, Anlage A9) bestellte die B der\nBeklagten eine Grundschuld in Höhe von 100.000,- DM. Die Kläger übernahmen die persönliche\nHaftung und unterwarfen sich der sofortigen Zwangsvollstreckung. Sie wiesen die Beklagte an, das Darlehen auf das\nNotaranderkonto zu überweisen. \n\n31\n\nSämtliche Verträge wurden durch X angebahnt. Er führte die Verhandlungen mit den Klägern.\nEinen persönlichen Kontakt zwischen den Klägern und der Beklagten gab es nicht. Der Ort und Inhalt der\nVertragsverhandlungen sind streitig. Die Kläger unterschrieben folgende formularmäßigen Urkunden:\n\n32\n\nOhne Datum:\n\n33\n\nSelbstauskunft (Muster Anlage B7),\n\n34\n\nObjekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag (Muster Anlagen B10 und R18) an I & C oder J und C2 unter\nanderem mit folgendem Inhalt:\n\n35\n\n\"Ich erteile hiermit den Auftrag, mir das o.g. Objekt und die Finanzierung zu vermitteln. Der Auftrag\nsoll durch die in Punkt 4 und 5 der nachfolgenden Aufstellung benannte Firma zu den dort genannten\nGebührensätzen ausgeführt werden. ...\n\n36\n\n1. Kaufpreis .....\n\n37\n\n2. Grunderwerbsteuer .....\n\n38\n\n3. Notar- und Gerichtskosten .....\n\n39\n\n4. Finanz.-Verm. Gebühr 2% .....\n\n40\n\n5. Courtage 3,45% oder 5,75%.....\n\n41\n\nAbschlussgebühr 1,6%......\"\n\n42\n\nUnter dem 25.6.1992:\n\n43\n\nDarlehensantrag (Anlagen A3),\n\n44\n\nBausparanträge (Anlage A3),\n\n45\n\nRisikohinweise ( Muster Anlage D2, Blatt 307),\n\n46\n\nBesuchsbericht (Anlage D3, Blatt 308), unter anderem mit folgendem Inhalt: \"... Mieteinnahme 334,- DM\n… mtl. Aufwand vor Steuern 362,-- DM.\"\n\n47\n\nVereinbarung über Mietenverwaltung (Anlage A4),\n\n48\n\nDie Beklagte nahm die Bausparanträge an (Anlage A8) an und zahlte die Darlehenssumme auf das Notaranderkonto.\n\n49\n\nAm 28.3.1996 fand eine Besprechung zwischen den Vorständen U und E der Fa. B und den Geschäftführern\nder \"I & C Gruppe\" statt and der auch B2 teilnahm. In dem von B2 unterschriebenen\n\"Ergebnisprotokoll\" heißt es unter anderem:\n\n50\n\n\"Er (B2) stellt klar, dass die B hervorragende Produkte liefert, die I & C Gruppe erstklassig vertreibt\nund einen ausgefeilten Service für die Kunden auch in der Zeit nach Durchführung des Kaufes bietet. Was\nganz besonders aus der Sicht des Finanzierers wichtig ist, ist die Tatsache, dass man sich stets mit besonderem\nEngagement um Störfälle kümmert. Von den inzwischen rd. 4.400 durch die C3 finanzierten Wohnungen\nsind kaum welche in eine Zwangsversteigerung geraten und wenn, habe die Gruppe die Wohnungen unter Inkaufnahme\nfinanzieller Einbußen übernommen. Es läge im allseitigen Interesse, über Abwicklungen zu\nverfügen, die keinerlei \"Rauch\" in der Öffentlichkeit aufsteigen ließen.\n\n51\n\nEr hebt weiter hervor, dass sowohl die I & C Gruppe als auch die B wechselseitig stets voneinander\nprofitieren, was auch so bleiben soll. Dies liegt ganz besonders auch im Interesse der C3, deren Beteiligung\nan der B nur dann dem Bausparkassengesetz entspricht, wenn sie aus dieser Verbindung Nutzen für das\nBausparerkollektiv in Form von Neugeschäft ziehen kann.\n\n52\n\n.......\n\n53\n\nZu dem immer wieder angesprochenen Thema der Abgabepreise führt Herr U aus, dass I & C freilich den\nmaximalen Preis anstrebe. Die B muss aber als Kaufmann den Marktpreis ausloten und ihren Abgabepreis danach\nausrichten. Bekommt die Fa. I & C aber höhere Preise, so muss man bei B annehmen, man habe sich\nverschätzt, oder \"sie nehmen dem Kunden zuviel ab\". Wir kalkulieren für die B ein möglichst\ngroßes Stück aus dem Kuchen.\n\n54\n\nNach langer Diskussion merkt Herr I an, dass die B I & C nicht verstehen kann und erinnert daran, dass\nder Markt für die Immobilien zu dem von I & C geforderten Preis ohnehin nicht vorhanden ist sondern erst\nim Beratungsgespräch gemacht werden muss.\n\n55\n\n....\n\n56\n\nDie Herren U und E erkennen den Wunsch auf eine Mehrerlösabrede an. Sie meinen aber, dass mit der 30 %igen\nGesamtbelastung der Wohnungen mit Weichkosten die Schallgrenze erreicht ist. Andernfalls leidet das B-Produkt\ndarunter. ......\"\n\n57\n\nIm Jahr 1997 schlossen die Parteien eine Prolongationsvereinbarung. Vereinbart wurde ein Zinssatz in Höhe\nvon 5,60 % nominal und 5,78 % effektiv.\n\n58\n\nMit Anwaltsschreiben vom 12.4.2002 erklärten die Kläger den Widerruf. Mit der vorliegenden Klage\nbegehren sie Schadensersatz wegen eines Verschuldens bei Vertragsschluss und hilfsweise die Rückabwicklung\nder Verträge. \n\n59\n\nIhren Schaden berechnen sie wie folgt:\n\n60\n\nstreitige gezahlte Darlehenszinsen in Höhe von 407,76 € x 146 Monate (August 1992 bis September\n2004) = 59.532,96 € (Blatt 151) oder (Blatt 772,773)\n\n61\n\n46.186,55 € hilfsweise abzüglich monatlicher Mietausschüttungen in Höhe von 362,10 DM,\nhilfsweise Disagio (1.533,88 €) sowie Mehrkosten gegenüber einem Annuitätendarlehen (die Kläger\nbehaupten 40.375,95 €, Einzelheiten Blatt 51 – 58). \n\n62\n\nDie Beklagte betrieb die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde vom 20.7.1992 (UR 824/92). Dagegen wandten\nsich die Kläger in dem Verfahren 2 o 7/03 mit einer Vollstreckungsabwehrklage. Das Landgericht Dortmund wies diese\nKlage mit Urteil vom 18.6.2003 ab (Anlage D15 Blatt 320 – 323). Die Berufung der Kläger wies das\nOberlandesgericht Hamm (5 U 233/03) mit rechtskräftigem Urteil vom 15.1.2004 (Anlage D16 Blatt 324 – 329)\nzurück.\n\n63\n\nDie Kläger behaupten, X habe sie im Juni 1992 angerufen und gefragt, ob sie Interesse an Steuerersparnissen\nhätten. Es sei ein Termin in ihrer Privatwohnung vereinbart worden. X habe sie dort aufgesucht und die\nVorzüge des Erwerbes der vermieteten Eigentumswohnung (Steuerersparnis, steigende Mieten, Sicherheit,\nAltersvorsorge) herausgestellt. Er habe das Finanzierungsmodell der Beklagten als festen Bestandteil des\nKapitalanlagekonzepts angepriesen und alle anderen Finanzierungsmöglichkeiten wegen des Steuersparmodells\nund der Vollfinanzierung aller Kosten als ungeeignet ausgeschlossen. Er habe erklärt, dass es sich um eine\noptimale Finanzierungsform handele, die genau auf das Steuersparkonzept der Kapitalanlage und die persönlichen\nund wirtschaftlichen Verhältnissen der Kläger abgestimmt sei. Das Finanzierungskonzept sei gut durchdacht\nund nach allen Seiten abgesichert. Die Finanzierung trage sich durch die Mieteinnahmen und Steuervorteile praktisch\nvon selbst. Es sei nur ein monatlicher Betrag in Höhe von 150,- € (Blatt 63) oder 362,00 DM (Blatt 368\nbis 370) einzusetzen. Tatsächlich betrage die tatsächlich erzielbare Miete 3,58 DM je m² (laut\nMietspiegel) abzüglich 30% Bewirtschaftungskosten und 15% Mietausfallwagnis mithin 2,13 DM je m² (Blatt\n61 + 62), die Unterdeckung der Liquidität 967,16 € (Blatt 66 + 67) und die monatliche Belastung am Ende\ndes Anstiegs der Bausparprämien 982,50 DM (Blatt 368). Derzeit beliefen sich die Zahlungen der Kläger\nan die Beklagte auf 312,61 € (Blatt 372). Alle oben genannten Urkunden und der Darlehensvertrag seien in\nder Privatwohnung unterschrieben worden. \n\n64\n\nDie Kläger meinen, die Beklagte habe Beratungs- und Aufklärungspflichten verletzt, weil sie nicht\nüber \n\n65\n\n1. die Vor- und Nachteile der Ausgestaltung der Finanzierung einschließlich Disagio (1.533,88 €)\ninsbesondere die Mehrkosten gegenüber einem Annuitätendarlehen (die Kläger behaupten 40.375,95\n€), die Laufzeit der Finanzierung (die Kläger behaupten bis zu 35 Jahre) , den vom Regelbausparbeitrag\nabweichenden, geringeren anfänglichen Bausparbeitrag, den Anstieg der monatlichen Belastungen, die\nTilgungsaussetzung, die steuerlichen Auswirkungen, die lebenslange Verschuldung sowie \n\n66\n\n2. die objektbezogenen Risiken insbesondere des Mietpools und dessen Verbindlichkeiten (Auszahlung\nüberhöht kalkulierter Mieteinnahmen), der Liquiditätsunterdeckung, den tatsächlichen\nVerkehrswert (die Kläger behaupten 48.190,56 DM, Blatt 116 – 122) und die Innenprovisionen\n(die Kläger behaupten 20% - 40%) \n\n67\n\nhingewiesen worden seien und\n\n68\n\n3. die Beklagte den Beleihungswert nach dem streitigen Vortrag der Kläger allein entsprechend der\nHöhe der Gesamtaufwendungen (Finanzbedarf) unter Missachtung der üblichen Bewertungsfaktoren\n(Nettomiete, Bodenrichtwert, Miteigentumsanteil, Gesamtnutzungsdauer, Vervielfältiger) und entgegen\n§ 16 der ABB (Anlage B17) viel zu hoch angesetzt habe. \n\n69\n\nSie behaupten, sie hätten den Kauf- und den Kreditvertrag nicht abgeschlossen, wenn die Beklagte\nihre Aufklärungspflichten nicht verletzt hätte.\n\n70\n\nDie Kläger beantragen,\n\n71\n\n1. die Beklagte zu verurteilen, an sie die Zinsen des Vorausdarlehens in Höhe von 59.532,96 €\nnebst 5 % Zinsen über dem Basisdiskontsatz der Europäischen Zentralbank seit dem 9.3.2001 zu zahlen,\n\n72\n\n2. (zurückgenommen)\n\n73\n\n3. festzustellen, dass aus dem unter Ziffer 2 bezeichneten Vorausdarlehensvertrag keine Darlehensrückzahlungs-\nund Zinszahlungsansprüche der Beklagten gegenüber den Klägern zustehen,\n\n74\n\njeweils Zug um Zug gegen Auflassung eines Miteigentumsanteils von 189/100.000 an dem Grundstück G1,\nGebäude und Freiflächen, zur Größe von insgesamt 7.454 m² verbunden mit dem Sondereigentum\nder Wohnung im 1. Obergeschoss links mit einem Kellerraum, Aufteilungsplan Nr. 19, eingetragen im Wohnungsgrundbuch\ndes Amtsgerichts M Blatt ####### an die beklagten Gesamtschuldner sowie die Bewilligung der Eintragung im Grundbuch,\n\n75\n\n4. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Übereignungsanspruchs seit dem 9.3.2001\nin Verzug befindet,\n\n76\n\n5. die Beklagte weiter zu verurteilen, das Bausparguthaben der Kläger nebst Zinsen aus dem Bausparvertrag\nNr. ##########01 abzurechnen und den sich aus der Abrechnung ergebenden Betrag an die Kläger zu zahlen,\n\n77\n\n6. festzustellen, dass die Beklagte den Klägern gesamtschuldnerisch den gesamten Schaden und alle Kosten\nzu ersetzen hat, die durch die Abwicklung des Darlehensvertrages und Übereignung der unter Ziffer 3 bezeichneten\nEigentumswohnung entstehen,\n\n78\n\n7. Hilfsweise gegenüber den Anträgen zu Ziffern 1,2,3,4 und 6\n\n79\n\na. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 41.909,83 € nebst 5 % Zinsen über\ndem Basisdiskontsatz der Europäischen Zentralbank seit Rechthängigkeit zu bezahlen,\n\n80\n\nb. die Beklagte verurteilen, eine Neuberechnung des effektiven Jahreszinses des Darlehensvertrages vom\n8.7.1992, Konto-Nr.: ##########01 auf der Grundlage des gesetzlichen Zinssatzes vorzunehmen und den sich\naus der Neuberechnung zugunsten der Kläger ergebenden Betrag an die Kläger zu zahlen.\n\n81\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n82\n\ndie Klage abzuweisen\n\n83\n\nDie Beklagte beruft sich auf die Einrede der Verjährung.\n\n84\n\nDie Beklagte meint, sie treffe keine Aufklärungspflichten über das Risiko der Verwendung des Darlehens\nund sie habe ihre Auskunftspflichten über die Finanzierung und den Immobilienmarkt durch die Risikohinweise und\nden Inhalt des Darlehensvertrages erfüllt. Die Beleihungswertermittlung sei zutreffend und allein in ihrem Interesse\nund nicht im Interesse der Kläger erfolgt.\n\n85\n\nDie Beklagte behauptet, ihr sei zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages nicht bekannt gewesen, ob\nund gegebenenfalls in welcher Höhe Vermittlungsprovisionen von der Verkäuferin an die Fa. I & C oder\ndie Firma J bezahlt worden seien.\n\n86\n\nDie Beklagte bestreitet die Haustürsituation und deren Kausalität. Für den Fall der Wirksamkeit\ndes Widerrufes erklärt sie die Aufrechnung mit Ansprüchen auf Nutzungsvergütung und\nKapitalrückzahlung.\n\n87\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des umfangreichen Vortrages der Parteien wird auf den Inhalt der Akten\neinschließlich Anlagen verwiesen.\n\n88\n\nDie Klage ist am 17.12.2004 bei dem Landgericht Dortmund eingegangen und nach Vorschusszahlung vom 28.12.2004\nam 19.1.2005 zugestellt worden.\n\n89\n\nEntscheidungsgründe\n\n90\n\nDie Klage ist bis auf den Klageantrag zu 5 zulässig. Die rechtkräftige Abweisung der Vollstreckungsabwehrklage\nder Kläger durch die Urteile des Landgerichts Dortmund vom 18.6.2003 (2 o 7/03) und das Oberlandesgericht Hamm vom\n15.1.2004 (5 U 233/03) führt nicht nach § 322 ZPO zur Unzulässigkeit der vorliegenden Klage, weil dies\nnur in den seltenen Fällen gegeben ist, in denen der Streitgegenstand des 2. Rechtsstreits (vorliegendes Verfahren)\nmit dem des 1. Rechtsstreits (Vorprozess) identisch ist (Zöller Vor § 322 Rn 19, 21 ff). Dies ist vorliegend\nnicht der Fall. Die Streitgegenstände der beiden Verfahren sind nicht identisch (BGH MDR 1985, 138, Zöller\n§ 322 Rn. 13, Vor § 322 Rn. 29, aA Münchener Kommentar ZPO § 767 Rn. 98). \n\n91\n\nGeltend gemachte Rechtsfolge einer Vollstreckungsabwehrklage ist der Wegfall der Vollstreckbarkeit eines titulierten\nAnspruchs. Bei einer Abweisung der Klage nach § 767 ZPO wird somit lediglich abgelehnt, einem titulierten Anspruch\ndie Vollstreckbarkeit zu nehmen. Es wird aber nicht gleichzeitig bindend entschieden, dass dieser titulierte Anspruch\nmateriellrechtlich besteht. Bei den Feststellungen des klageabweisenden Urteils zu dem Bestehen eines solchen Anspruchs\nhandelt es sich lediglich um das der entschiedenen Rechtsfolge zugrunde liegende Rechtsverhältnis also um eine\nbloße Voraussetzung für die entschiedene Rechtsfolge, welche nur dann an der Rechtskraft teilhaben kann,\nwenn sie von den Parteien durch eine Feststellungsklage ebenfalls zum Streitgegenstand erhoben wird. Dies war vorliegend\nnicht der Fall.\n\n92\n\nDie zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen teilweise\nunzulässig und unbegründet. Die Kläger haben gegen die Beklagte wegen eines Verschuldens bei\nVertragsschluss einen nicht verjährten Anspruch auf Rückgängigmachung des Darlehensvertrages\n(nachfolgend I.) mit den nachfolgend unter II. im Einzelnen für jeden Antrag dargestellten Rechtsfolgen.\n\n93\n\nI.\n\n94\n\nEs gelten nach Art 229 § 5 EGBGB die Gesetze (BGB, HWiG, VerbrKG) in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung,\nweil die streitgegenständlichen Schuldverhältnisse vorher begründet worden sind.\n\n95\n\nDer Beklagten fällt ein Verschulden bei Vertragsschluss (jetzt § 311 BGB) nämlich eine Verletzung\neiner Aufklärungspflicht zur Last.\n\n96\n\nNach der Entscheidung des BGH vom 16.5.2006 (XI ZR 6/04) können die Anleger in den Fällen eines\ninstitutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgebenden Bank mit dem Verkäufer oder Vertreiber des\nfinanzierten Objektes unter erleichterten Voraussetzungen mit Erfolg auf einen die Aufklärungspflicht\nauslösenden konkreten Wissensvorsprung der finanzierenden Bank im Zusammenhang mit einer arglistigen\nTäuschung des Anlegers durch unrichtige Angaben der Vermittler, Verkäufer oder\nFondsinitiatoren bzw. des Fondsprospektes über das Anlageobjekt berufen. Die eine eigene Aufklärungspflicht\nauslösende Kenntnis der Bank von einer solchen arglistigen Täuschung wird widerleglich vermutet, wenn\nVerkäufer, Fondsinitiatoren oder die von ihnen beauftragten Vermittler und die Bank in institutionalisierter\nArt und Weise zusammenwirken, die Finanzierung der Kapitalanlage vom Verkäufer oder Vermittler angeboten\nwurden und die Unrichtigkeit der Angaben nach den Umständen des Falls evident ist, so dass sich aufdrängt,\ndie Bank habe sich der Kenntnis der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen.\n\n97\n\nArglistige Täuschung durch die Vermittler\n\n98\n\nDie Vermittler (hier Fa. I & C und deren Untervermittler X) haben die Kläger arglistig über\ndie Höhe der Vermittlungskosten getäuscht. Falsche oder zumindest entstellende (dies ist ausreichend\nPalandt § 123 Rn 3) Angaben enthält der unstreitige Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag zu\nden Vertriebskosten. Darin sind 3,45% oder 5,75% Courtage beziffert worden (Muster B10 und R18). Die\ntatsächlichen Vertriebskosten, die zusätzlich zu der vorstehend genannten Courtage von der Verkäuferin\nan I & C gezahlt wurden, lagen über 20 %. Dem entsprechenden, durch zahlreiche Indizien belegten Sachvortrag\nder Kläger ist die Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten. \n\n99\n\nDie Beklagte bestreitet nicht, dass die Verkäuferinnen für die Vermittlung des Kaufvertrages\ngenerell eine Verkäuferprovision gezahlt haben. Sie bestreitet die Höhe der von den Klägern behaupteten\nProvisionen, die die Verkäuferinnen bezahlt haben sollen (20 % bis 40%) trägt aber zur Höhe dieser\nProvisionen nichts vor. Ihr Bestreiten ist damit unbeachtlich (§ 138 Abs. 3 ZPO). \n\n100\n\nDie Erklärungslast des Gegners (§ 138 Abs. 2 ZPO) ist Auswirkung des Verhandlungsgrundsatzes,\nder Wahrheitspflicht und der Prozessförderungspflicht. Aus ihr folgt, dass der Gegner sich im Allgemeinen\nnicht auf ein bloßes Bestreiten beschränken darf. Die Erklärungslast ist in Bestehen und Umfang\ndavon abhängig, wie die darlegungspflichtige Partei vorgetragen hat. Trägt der Darlegungspflichtige\n– wie vorliegend die Kläger - substantiiert vor, dann muss sich der Gegner auch substantiiert\näußern (Zöller § 138 Rn. 8, 8a). Eine Partei darf sich nicht durch arbeitsteilige Organisation\nihres Betätigungsbereiches ihren prozessualen Erklärungspflichten entziehen, sondern muss innerhalb\ndesselben Erkundigungen anstellen (Zöller § 138 Rn. 16). Dieser Verpflichtung ist die Beklagte nicht\nnachgekommen.\n\n101\n\nDie Beklagte ist mit Beschluss vom 11.10.2006 auf ihre Substantiierungslast hingewiesen worden. Sie hat\ndaraufhin lediglich vorgetragen, ihre Erkundigungen bei den Verkäuferunternehmen über die\nVertriebsvereinbarungen und etwaige Provisionssätze hätten bislang zu keinem Erfolg geführt, was\ndamit zusammenhängen mag, dass sich auch die Verkäuferunternehmen zahlreichen Anlegerprozessen ausgesetzt\nsehen, in denen ihre Interessenlage mit derjenigen der Finanzierungsbanken durchaus divergiert. Es könne nicht\n\"einfach\" bei der Firma I & C nachgefragt werden. Die Firmengruppe sei seit Herbst 2000 in Insolvenz.\nOb derartige Unterlagen vom Insolvenzverwalter beschafft werden können sei derzeit unklar. Dieser Vortrag\nrechtfertigt ein einfaches Bestreiten nicht, worauf die Beklagte in zahlreichen anderen vor der Kammer\nrechtshängigen Verfahren ausdrücklich hingewiesen worden ist. Es fehlt jeglicher konkreter Vortrag dazu,\nbei wem die Beklagte wann, was und auf welche Weise erfragt hat und welche Reaktion auf diese Nachfrage erfolgte.\nDie Insolvenz sämtlicher Firmen der I & C Gruppe ist kein nachvollziehbarer Grund, denn die seinerzeit\nhandelnden Personen sind nicht verstorben und können ebenso wie der Insolvenzverwalter befragt werden. Die\nBeklagte hat über 10 Jahre mit der I & C Gruppe institutionell zusammen gearbeitet (dazu später).\nNachdem das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firmen der I & C Gruppe eröffnet worden\nwar, veranlasste die Beklagte, die Herausgabe von Unterlagen die bei diesen Firmen verblieben waren (Seite 35 des\nPrüfberichtes V). Ihr war es also auch nach der Insolvenzeröffnung möglich, Informationen zu\nerhalten. \n\n102\n\nZudem ist die Kammer zweifelsfrei davon überzeugt, dass alle Verkäuferinnen für alle von\nder Fa. I & C und der Fa. J vermittelten Verkäufe, also auch im vorliegenden Fall, Verkaufsprovisionen\ngezahlt haben, die 15 % des Kaufpreises überstiegen. Diese Feststellung beruht auf den nachfolgend\ndargestellten unstreitigen Urkunden und Indizien, denen die Beklagte nicht entgegengetreten ist.\n\n103\n\n1.\n\n104\n\nGutachten der V vom 27.11.2001 (im Folgenden V) \n\n105\n\nDie von dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen im Mai 2001 beauftragten Wirtschaftsprüfer sind bei\nder Geschäftsprüfung (wegen der Einzelheiten der Prüfungsdurchführung und der Prüfungsunterlagen\nwird auf Seite 7 bis 9 des Prüfberichtes verwiesen) der Beklagten unter anderem zu folgenden Ergebnissen gekommen:\n\n106\n\n(Seite 39)\n\n107\n\nAus den von der U3 bzw. der W im Falle der Eheleute H zu Verfügung gestellten Unterlagen ergibt sich, dass\ndem \"Vertriebspartner\" der I & C, Frau K, für die Objekt- und Finanzierungsvermittlung eine\nProvision von 12,5 % des Nettokaufpreises plus Mehrwertsteuer sowie eine Sonderprovision von 1,6 % der\nFinanzierungssumme zuzüglich Mehrwertsteuer zugesagt worden ist. In dem vorliegenden Fall müsste somit\nein Provisionsbetrag von 15.436 (brutto) an den Vertriebspartner geflossen sein. Selbst wenn man unterstellt,\ndass die J und die C2 in vollem Umfang zum Vorsteuerabzug berechtigt waren, übersteigt dieser Betrag die\ngegenüber den Kreditnehmern ausgewiesenen Beträge für die Finanzierungsvermittlungsgebühr,\ndie Abschlussgebühr und die Nettocourtage von 6.727 um 6.696.\n\n108\n\nDa I & C neben den Provisionen an die Vertriebspartner auch noch die Kosten des eigenen Geschäftsbetriebes\ndecken mussten, kann davon ausgegangen werden, dass ein nicht unerheblicher Teil des beurkundeten \"Kaufpreises\"\nnicht an den Verkäufer der Eigentumswohnung (im vorliegenden Fall die zu I & C gehörende M2) geflossen\nist, sondern bei den Vertriebsgesellschaften verblieben ist.\n\n109\n\nIn den Fällen, in denen die Wohnungen von der B verkauft worden sind ist zu vermuten, dass ein Teil des\nKaufpreises von der B an I & C erstattet worden ist.\n\n110\n\nWelchen Umfang diese über den erhöhten Kaufpreis mitfinanzierten sogenannten \"weichen\" Kosten\nhatten, konnten wir nicht eindeutig nachvollziehen, da wir trotz der Aufsichtsratstätigkeit von Herrn B2 bei der\nB bei der E3 keine Unterlagen über die Kalkulation der Abgabepreise der B vorgefunden hatten. Hinweise auf die\nGrößenordnung der Weichkosten ergeben sich jedoch aus dem Protokoll einer von Herrn B2 moderierten Besprechung\nzwischen dem Vorstand der B und den Herren I und C am 28.März 1996, in der es um die zukünftige Zusammenarbeit\nim Immobilienvertrieb ging. Von Seiten der B wurde kritisiert, dass I & C auf zu hohe Verkaufspreise dränge\nund festgestellt\" ... dass mit einer 30 %igen Gesamtbelastung der Wohnungen mit Weichkosten die Schallgrenze\nerreicht ist (vgl. Anlage 4.2 Nr. 5 Blatt 7).\n\n111\n\n....\n\n112\n\nIn den Fällen, in denen I & C Objekte anderer Anbieter vertrieben hat, scheint die Relation von 30 %\nWeichkosten im Verhältnis zum Wert der Immobilien deutlich überschritten worden zu sein. Dies ergibt\nsich aus einem Schreiben des Kreditnehmers H2 an die E3 vom 4.1.1999 (Anlage 4.2 Nr. 6). ... Aus der Kostenrechnung\ndes Notars ergibt sich, dass an I & C Provisionen in Höhe von 49.237,39 geflossen sind; dies entspricht\nca 60 % des für die Pfandfreistellung bzw. zur Auszahlung an den Verkäufer verwendeten Betrags.\"\n\n113\n\nDie Kammer schließt sich den Schlussfolgerungen der Wirtschaftsprüfer, denen die Beklagte nicht\nentgegengetreten ist, an. Daraus ergibt sich, dass die Verkäuferinnen in der Regel mehr als 15 % Verkaufprovisionen\ngezahlt haben denn Weichkosten von mindestens 30 % stehen ausweislich der Objekt- und Finanzierungsvermittlungsaufträge\n(Anlage B10 und R18) lediglich ausgewiesene Kosten von 12,73 % (B10/1), 12,93 % (B10/2), 12,36 % (B10/3), 9,13 %\n(B10/4), 14,72 % (R18a), 16,98 % (R18b), 16,93 % (R18c), 12,76 (R18d), 15,12 % (R18e) und 10,78 % (R18f)\ngegenüber. \n\n114\n\nEin weiteres Indiz dafür, dass unüblich hohe Verkäuferprovisionen gezahlt wurden ist die Notiz B2\nvom 26.1.1990 (Anlage 4.1 Nr. 4 des Berichtes V)\n\n115\n\nB2 beichtet darin über ein Telefongespräch mit I2 (Vorstand B) unter anderem wie folgt:\n\n116\n\n\"Im Übrigen würde Herr I2 es gerne sehen, wenn die beiden Herren nicht schon wieder \"mit mir\ngedroht\" hätten und sich darüber hinaus endlich mit bescheideneren Provisionen begnügen\nwürden. ...\n\n117\n\nWas die Frage der Provisionen angeht, machte ich Herrn I2 darauf aufmerksam, dass diese ja nicht den\nDeckungskostenbetrag der B schmälern und er daher dieser Frage nicht mit solchem Nachdruck nachsetzen sollte.\n....\"\n\n118\n\nDaraus lässt sich zwar nicht die genaue Höhe der Verkäuferprovisionen entnehmen, wohl aber, dass\nerheblich überdurchschnittliche Provisionen gezahlt wurden. Andernfalls wäre die Beschwerde des Vorstandes\nder B unverständlich.\n\n119\n\n2.\n\n120\n\nVertriebsvereinbarungen mit L2 und E4 (Anlage B26)\n\n121\n\nDaraus folgt, dass mit den Untervermittlern Provisionen von 5 % bis 12 % des Nettokaufpreises vereinbart worden\nwaren. Da I & C nicht unentgeltlich tätig sein konnte, müssen die gezahlten Provisionen erheblich\ndarüber gelegen haben.\n\n122\n\n3.\n\n123\n\nProtokoll der mündlichen Verhandlung der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 7.9.2006 in dem Verfahren\n1 o 582/04 (Zur Verwertung als Urkundenbeweis wird auf Zöller § 373 Rn. 9 verwiesen).\n\n124\n\nDie Zeugin E5 hat unter anderem ausgesagt:\n\n125\n\n\"Bevor ein Objekt des B in den Vertrieb ging, fand eine gemeinsame Besprechung von Mitarbeitern der B, der\nC3 und von I & C statt. Bei diesen Gesprächen äußerte die Firma B zunächst den erwarteten\nKaufpreis. C3 teilte dann mit, bis zu welchem Betrag das Objekt finanziert würde. Herr I oder Herr C erhielten\ndann auf Grund einer Vereinbarung, die bei diesen Gesprächen getroffen wurde, 23 % Provision vom Verkaufspreis,\nden die B festsetzte. Die entsprechende von B an I und C gezahlte Provision wurde dann in den Verkaufspreis, der von\nB festgesetzt wurde, eingerechnet. ….\n\n126\n\nIch weiß deshalb über die Vorgänge so genau Bescheid, weil ich 1 ½ Jahre die Sekretärin\nvon Herrn C war, und zwar von März 90 bis Ende 91, es kann auch Anfang 92 gewesen sein und an den vor mir\ngeschilderten Gesprächen selbst teilgenommen habe. Ich musste nämlich die entsprechenden Niederschriften\nfertigen. … \"\n\n127\n\nDer Zeuge X hat unter anderem ausgesagt:\n\n128\n\nIch erhielt für die Vermittlung einer Wohnung in der Regel 9 % Provision. Diese Provision bekam ich von\n Herrn T, für dessen Vertrieb ich arbeitete. Wie viel Provision Herr T selbst erhalten hat, weiß ich nicht.\n\n129\n\nAus der Aussage der Zeugin E5 ergibt sich eindeutig, dass die B stets 23 % Verkäuferprovision zahlte. Die\nvon der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Umstände begründen keine durchgreifenden\nZweifel an der Wahrheit der Aussage der Zeugin E5, denn ihre Aussage wird durch die vorgenannten Indizien ergänzt\nund belegt. Zur Aussage des Zeugen X gilt das zu den Vertriebsvereinbarungen mit L2 und E4 (Anlage B26) Gesagte.\n\n130\n\nDie vorgenannten Urkunden beziehen sich zwar nicht auf die streitgegenständlichen Verträge wohl aber\nauf die allgemeine Geschäftspraxis und die Umstände des von I & C betriebenen Vertriebes von\nEigentumswohnungen und deren Finanzierungen, die in allen Fällen identisch waren. Daraus folgert die Kammer,\ndass I & C von allen Verkäuferinnen in allen Fällen mindestens 15% Verkäuferprovision erhielt.\nUmstände, die eine abweichende Beurteilung im vorliegenden Fall rechtfertigen, sind weder ersichtlich noch\ndargelegt.\n\n131\n\nFestzuhalten bleibt damit, dass die Beklagte den Vortrag der Kläger, es seien zu den in dem Objekt- und\nFinanzierungsvermittlungsauftrag ausgewiesenen Kosten und Provisionen weitere 20 % bis 40 % Verkäuferprovisionen\ngezahlt worden nicht substantiiert bestritten hat und die Kammer zudem aufgrund der vorstehend dargestellten Urkunden,\ndie zwar nicht die streitgegenständlichen Verträge aber die allgemeine Geschäftspraxis von I & C\nbetreffen, zweifelsfrei davon überzeugt ist, dass in jede Verkäuferin für jeden einzelnen Verkauf\nmindestens 15 % Verkäuferprovision an I & C gezahlt hat.\n\n132\n\nDen Vermittlern fällt eine Täuschungshandlung zur Last. In diesem Zusammenhang spielt es letztlich\nkeine entscheidende Rolle, ob die Täuschung in einem aktiven Tun (positive Falschangabe der Vermittlungskosten\nin dem Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag) oder einem Unterlassen (Verschweigen der im Kaufpreis\neinkalkulierten oder versteckten Provisionen) liegt, denn die Vermittler traf eine Offenbarungspflicht. \n\n133\n\nEine Aufklärungspflicht besteht immer dann, wenn es sich um besonders wichtige Umstände handelt, die\nfür den anderen Vertragsteil offensichtlich von ausschlaggebender Bedeutung sind. Diese müssen ungefragt\noffenbart werden (Palandt § 123 Rn. 5b). Dies gilt insbesondere für Tatsachen, die den Vertragszweck\nerheblich gefährden. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn sich ein Makler – hier I & C –\nnicht nur von dem Käufer sondern auch von der Verkäuferin Provisionen und zwar in einem weit über\ndas übliche Maß hinausgehende Umfang versprechen und bezahlen lässt, denn den von der Verkäuferin\nin den Kaufpreis einkalkulierten Verkäuferprovisionen steht kein entsprechender Ertrags- und/oder Sachwert\ngegenüber. Insbesondere bei einer aus Immobilien bestehenden Vermögensanlage (eine Selbstnutzung der\nWohnung durch die Kläger war nicht vorgesehen) können sich aus der Existenz und der Höhe von\nInnenprovisionen, die als solche nicht die Gegenleistung für die Schaffung von Sachwerten darstellen,\nRückschlüsse auf eine geringere Werthaltigkeit des Objekts und der Rentabilität der Kapitalanlage\nergeben (BGH NJW 2004, 1732 (1734) = BGHZ 158, 110ff). Sie sind geeignet, den wirtschaftlichen Sinn der\nVermögensanlage in Zweifel zu ziehen (BGH III ZR 290/04).\n\n134\n\nZwar ist eine Doppelmakelung, wie § 654 BGB zeigt, grundsätzlich zulässig (BGH III ZR 318/02)\nsofern kein \"institutionalisierter Interessenkonflikt\" (BGH NJW 1992, 2818, BGHZ 138, 170) vorliegt\n(Handelsvertreter). Ist dem Makler – wie im vorliegenden Fall - die Doppeltätigkeit gestattet, so\nbleibt dennoch die Grundpflicht des Maklers bestehen, für seinen (hier: seine) Auftraggeber treu tätig\nzu werden. Es ist anerkannt, dass er auch bei einem Doppelauftrag nicht den einen dadurch bevorzugen darf, dass\ner den Vorteil des anderen »schlecht und gewissenlos« wahrnimmt, gar »Mittel, die gegen die guten\nSitten verstoßen«, anwendet (so RG JW 1913,641 = RG WarnRspr 1913 Nr. 288). Auch bei einem erlaubten\nDoppel-Auftrag ist deshalb der Makler gehalten, seinen Auftraggeber - hier also beide - über all das\naufzuklären, was für dessen Entschluss bestimmend sein kann und was er wissen muss, um sich vor\nSchaden zu bewahren (RGZ 138, 94, 97; BGH Urt. v. 8. März 1956 - II ZR 73/55 -, BB 1956, 733; BGH III\nZR 290/04 für einen Geschäftsbesorger). Diese Pflicht zum Reden, die ihm gegenüber dem einen\nAuftraggeber obliegt, geht der gegenüber dem anderen Teil bestehenden Pflicht vor, die von diesem Teil\nihm anvertrauten ungünstigen Umstände für sich zu behalten. Das entspricht dem wohlverstandenen\nInteresse seiner beiden Auftraggeber. Jeder von ihnen nimmt in Kauf, dass der Makler den Gegner über\nungünstige Umstände aufklärt, weil dem der Vorteil gegenübersteht, vom Makler auch das\nzu erfahren, was dem Gegner ungünstig ist. Dennoch hat auch der Doppel-Makler die Interessen seiner\nbeiden Auftraggeber zu wahren, indem er sich strenger Unparteilichkeit gegenüber beiden befleißigen\nmuss, um ihnen in fairer Weise zu dienen (BGHZ 48, 344 ff). Unerheblich ist, dass die Vermittler nicht die\nAufgabe hatten, die Rentierlichkeit der Kapitalanlage der Kläger zu überprüfen, denn es geht\nhier um die Offenbarung von vorhandenen Kenntnissen der Vermittler (BGH III ZR 290/04 für Geschäftsbesorger).\nDas oder die Gespräche mit dem Vermittler waren die entscheidende Informationsquelle für die Kläger\nund damit die maßgebliche Grundlage für ihre Anlageentscheidung. Sie sind besonders schutzwürdig,\nweil ihnen eine nähere Prüfung der Werthaltigkeit bei derart komplexen Anlageentscheidungen kaum möglich\nist und nach dem nächstliegenden Verständnis eines durchschnittlichen Erwerbers die Vorstellung ausgeschlossen\nist, in dem Gesamtaufwand könnten so außergewöhnliche Gewinnspannen für den Verkäufer stecken,\ndass die Rentabilität oder der Wert der Anlage von vorneherein in Frage gestellt sein könnte\n(BGH III ZR 290/04).\n\n135\n\nDieses Gebot haben I & C und deren Untervermittler verletzt. Sie haben von den Verkäuferinnen\nProvisionen von mindestens 15 % erhalten und diese den Klägern unstreitig nicht offenbart. Diese Provision\nübersteigt die ortübliche Verkäuferprovision von 3,45 % bis maximal 5,75 % bei weitem und ist\nfür die Kaufentscheidung der Erwerber von erheblicher Bedeutung, weil sie als solche nicht die Gegenleistung\nfür die Schaffung von Sachwerten darstellt und Rückschlüsse auf eine geringere Werthaltigkeit des\nObjekts und Rentabilität der Kapitalanlage ermöglicht (BGH NJW 2004, 1732 (1734). Zudem besteht bei\neiner so hohen Provision die nahe liegende Gefahr, die sich im vorliegenden Fall auch verwirklicht hat, dass der\nMakler dass Vertrauen und die Interessen der Käufer verletzt und sich allein von seinem Provisionsinteresse\nleiten lässt. Deutliche Indizien für diese Interessenkollision sind das Besprechungsprotokoll vom 28.3.1996\nund die Feststellungen der Wirtschaftsprüfer im Gutachten von V. Danach diente der Verkauf der Eigentumswohnungen\nüberwiegend den Umsatzinteressen der Beklagten, I & C sowie der Verkäuferin und nicht den Interessen\nder Erwerber. Ihre Steuersparmöglichkeiten waren angesichts ihrer verhältnismäßig geringen\nEinkommen stark eingeschränkt. Sie standen in keinem vernünftigen Verhältnis zu ihrem verfügbaren\nEinkommen. Die Steuersparmöglichkeiten dienten im Wesentlichen als Verkaufargument der Vermittler. Von sich\naus hatten die Erwerber dafür keinen Bedarf geäußert. Er wurde ihnen in den Verkaufsgesprächen\neingeredet.\n\n136\n\nOhne Bedeutung ist, ob die Verkäuferin gegenüber den Klägern verpflichtet ist, den Teil der\nProvision, den sie an I & C zahlt und in den Kaufpreis einkalkuliert oder anders ausgedrückt versteckt\n(im Folgenden Innenprovision), zu offenbaren, denn hier geht es um die Pflichten des Maklers, der nach Treu und\nGlauben in viel weitergehendem Ausmaß die Interessen seines Auftraggebers wahrnehmen muss als ein Verkäufer,\nder einen möglichst hohen Kaufpreis erzielen will, und für jedermann erkennbar offensichtlich in erster\nLinie eigene Interessen vertritt im Ergebnis ebenso BGH III ZR 290/04). Die bisherige Rechtsprechung des BGH zu den\nAufklärungspflichten einer Bank über gezahlte Innenprovisionen (BGH XI ZR 53/02 = NJW- RR 2004, 632)\ndürfte damit, jedenfalls dann, wenn der BGH ernsthaft dem Verbraucherschutz und den Risiken der vorliegenden\nVertriebsumstände Rechnung tragen will (BGH XI ZR 6/04 Rn. 50), in der vorliegenden Fallkonstellation - arglistige\nTäuschung über die Provisionen, die insgesamt an die Maklerin insgesamt gezahlt werden - überholt\nsein. Entscheidend für diese Ausdehnung der Haftung der Beklagten ist, dass die Beklagte und I & C bewusst\nund gewollt zusammengearbeitet haben, um Kleinanleger durch ausgeklügelte Vertriebsmethoden zu veranlassen,\nmit erheblichen Vertriebskosten belastete Eigentumswohnungen zu erwerben, für die sie nach ihren persönlichen\nund wirtschaftlichen Verhältnissen keinen Bedarf hatten und von sich aus auch keinen Bedarf geäußert\nhaben (dies ergibt sich eindrucksvoll aus dem Besprechungsprotokoll vom 28.3.1996). Wenn die Beklagte sich die\nVertriebsmethode zu Nutze macht (Neugeschäft mit Bausparverträgen und Krediten, die belegt die Notiz B2\nvom 26.1.1990, V Anlage 4.1 Nr. 4), dann muss sie auch für sämtliche arglistige Täuschungen des\nVertriebes nach §§ 123 Abs. 2 BGB einstehen. Für den Fall einer arglistigen Täuschung kommt\nes nicht darauf an, in welchem Pflichtenkreis der Anlagevermittler tätig wird (so ausdrücklich jetzt BGH\nUrteil vom 17.10.2006 XI ZR 205/05).\n\n137\n\nDie Pflichtenkreisrechtsprechung führt nur im Regelfall, nämlich bei gutverdienenden, steuerberatenen\nKapitalanlegern, die wegen ihrer hohen Steuerbelastung nach Steuersparmöglichkeiten suchen und die sich daraus\nergebenden Risiken nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen auch tragen können,\nzu einer interessengerechten Risikoverteilung zwischen Kreditnehmer und Bank. Dies gilt aber dann nicht, wenn –\nwie im vorliegenden Fall - Gering- oder Durchschnittsverdiener, die bis zur streitgegenständlichen Kapitalanlage\naus ihren Einkünften kein (oder zumindest kein nennenswertes) Vermögen bilden konnten und auch nicht\ngebildet haben und die zudem eine absolut gesehen geringe Steuerbelastung zu tragen haben, im Wege des Strukturvertriebes\nmit erheblichen Vertriebskosten belastete, vollständig fremdfinanzierte Eigentumswohnungen aufgeschwatzt bekommen,\nbei denen die Kredithöhe und das Risiko in keinem vernünftigen Verhältnis zu ihren Einkünften und\nihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen steht und ihnen jegliche Liquiditätsreserven\n– soweit sie überhaupt vorhanden sein sollten – rauben.\n\n138\n\nEs gibt keinen vernünftigen Grund und es ist deshalb ungerecht, dass ein Kaufinteressent einer Immobilie\noder eines Immobilienanteils im Rahmen eines Steuerspar- oder Geldanlagemodells (Fondanteil oder Eigentumswohnung),\ndem das Anlageobjekt von dem Vertreiber mittels eines Prospektes vorgestellt wird (Hinweispflicht bei Innenprovisionen\nvon mehr als 15% so BGH III ZR 359/02) anders behandelt werden soll als derjenige dem das Objekt durch eine mündliche\nBeratung anhand eines Berechnungsbeispiels – wie vorliegend – vorgestellt wird (keine ungefragte\nHinweispflicht so BGH V ZR 66/06). Der in der Entscheidung des BGH vom 13.10.2006 (V ZR 66/06) für diese\nDifferenzierung genannte Grund, dass der Käufer einer Immobilie keinen Anspruch auf den Erwerb zum Verkehrswert\nhat, gilt für jede Kapitalanlage (Fondsanteil oder Eigentumswohnung) und jede Vertriebsform. Dass ein Vermittler\nbei einem persönlichen Gespräch/Beratung über ihm bekannte Innenprovisionen von mehr als 15% schweigen\ndarf ein Prospekt über dieselbe Tatsache hingegen ausdrücklich hinweisen muss, leuchtet nicht ein. Beide\nVertriebsmethoden dienen dem Zweck, den Kapitalanleger zum Erwerb der Eigentumswohnung oder des Fondsanteils zu bewegen.\nBei beiden Vertriebsmethoden ist das Informationsdefizit des Kapitalanlegers identisch und jeder Kapitalanleger ist\ngleich schutzwürdig. Bei einem persönlichen Gespräch besteht zwar anders als bei einem anonymen Vertrieb\ndurch einen Prospekt die Möglichkeit Fragen zu stellen. Dieser Aspekt rechtfertigt aber keine Ungleichbehandlung,\nweil nach dem nächstliegenden Verständnis eines durchschnittlichen Erwerbers die Vorstellung ausgeschlossen\nist, in dem Gesamtaufwand könnten so außergewöhnliche Gewinnspannen für den Verkäufer stecken,\ndass die Rentabilität oder der Wert der Anlage von vorneherein in Frage gestellt sein könnte (BGH III ZR\n290/04). Es fehlt somit ein Anlass, dem Vermittler entsprechende Fragen zu stellen. Hinzu kommt, dass die Kammer\ndavon überzeugt ist, dass die vor Ort den Erwerbern gegenüber auftretenden Abschlussvermittler bestrebt\nwaren, die Innenprovisionen, die als solche für jedermann (auch die Vermittler und Erwerber) erkennbar nicht\ndie Gegenleistung für die Schaffung von Sachwerten darstellen und Rückschlüsse auf eine geringere\nWerthaltigkeit des Objekts und Rentabilität der Kapitalanlage ermöglicht hätten (BGH NJW 2004, 1732\n(1734), den \"Erwerbern\" gegenüber nicht aufzudecken und keinen Argwohn oder Zweifel zu wecken (wegen\nder Einzelheiten der Begründung wird auf die nachfolgende Begründung der Arglist verwiesen). Gerade deshalb\nbesteht nach dem Grundsatz von Treu und Glauben die Verpflichtung, für die Entscheidung besonders wichtige\nUmstände (dazu zählt eine Innenprovision von mehr als 15%, weil sie die Rentabilität oder der Wert\nder Anlage von vorneherein in Frage gestellt sein könnte (BGH III ZR 290/04)) ungefragt zu offenbaren. Es geht\nhier letztlich um die Offenbarung von vorhandenem Wissen der Vermittler, welches für die Entscheidung der\nKapitalanleger unabhängig von der Art der Kapitalanlage von ausschlaggebender Bedeutung ist. Dieses Wissen darf\nein redlicher Makler nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht zurückhalten zumal dem hier betroffenen\nPersonenkreis (geschäftsunerfahrene Kapitalanleger mit eher kleinen, allenfalls mittleren Einkommen) eine\nnähere Prüfung der Werthaltigkeit bei derart komplexen Anlageentscheidungen kaum möglich wenn nicht\nsogar unmöglich ist.\n\n139\n\nFür eine Gleichbehandlung beider Vertriebsmethoden spricht schließlich auch der Umstand, dass keine\nvernünftige Differenzierung der unterschiedlichen Hinweispflichten möglich ist, wenn bei in einem\npersönlichen Gespräch ein Prospekt, der keinen Hinweis auf die Innenprovisionen von mehr als 15% enthält,\nganz oder teilweise übergeben oder vorgelegt wird. \n\n140\n\nDie Vermittler (sowohl I & C als auch deren Untervermittler) handelten arglistig. Arglist erfordert einen\nTäuschungswillen, der gegeben ist, wenn der Handelnde die Unrichtigkeit seiner Angaben kennt und weiß, dass\nder andere Teil durch die Täuschung zur Abgabe einer Willenserklärung bestimmt wird, das heißt dass\ndieser bei wahrheitsgemäßer Erklärung nicht oder nur zu anderen Bedingungen abgeschlossen hätte.\nInsoweit genügt bedingter Vorsatz, nämlich die Vorstellung, die unrichtige Erklärung könne\nmöglicherweise für die Willensbildung des anderen Teils von Bedeutung sein (Palandt § 123 Rn. 11).\nDiese Voraussetzungen liegen vor. \n\n141\n\nDie Vermittler kannten die von ihnen mit den Verkäuferinnen vereinbarten und von den Verkäuferinnen\nan sie auch gezahlten Innenprovisionen. Sie handelten auch mit Täuschungswillen.\n\n142\n\nSämtliche Beteiligte, auch für die vor Ort den Erwerbern gegenüber auftretenden Abschlussvermittler\nwaren bestrebt, die gesamten Kaufnebenkosten, die einschließlich Innenprovisionen mindestens 30 % des Kaufpreises\nbetrugen und die als solche für jedermann (auch die Vermittler und Erwerber) erkennbar nicht die Gegenleistung\nfür die Schaffung von Sachwerten darstellen und Rückschlüsse auf eine geringere Werthaltigkeit des\nObjekts und Rentabilität der Kapitalanlage ermöglicht hätten (BGH NJW 2004, 1732 (1734), den\n\"Erwerbern\" gegenüber nicht aufzudecken. Allen gemein war das Wissen, dass bei Aufdeckung der\nerheblichen, im Kaufpreis versteckten Innenprovisionen die Erwerber möglicherweise vom Kauf abgehalten\nhätten werden können. Diesbezüglichen Argwohn gerade angesichts des potentiellen Erwerberklientels\n(nicht geschäftserfahrene Kapitalanleger mit eher kleinen, allenfalls mittleren Einkommen) nicht entstehen zu\nlassen, war ersichtlich Motivation der scheinbar vollständigen Offenlegung aller \"weichen Kosten\",\ndie an Notar und die I & C Gruppe zu zahlen waren. Insoweit greift auch der mögliche Einwand nicht, offengelegt\nseien nur die \"vom Erwerber unmittelbar selbst\" zu zahlenden Provisionen. Nach Überzeugung des Gerichts\nbelegt die gesamte Gestaltung des Vertriebes der Eigentumswohnungen (\"I & C verkauft alles wie z.B. Emden\nund Nordenham, weil auch für solche Objekte der Markt geschaffen wird\" Zitat aus dem Ergebnisprotokoll der\nBesprechung vom 28.3.1996) und die Art und Weise der Finanzierung (Vollfinanzierung des Kaufpreises und aller Kosten,\ngeringe Anfangsbelastung, die Erwerber mussten nur die ihnen vorgelegten Formulare unterschreiben und sich in keiner\nWeise aktiv um die Finanzierung kümmern), dass es allen Beteiligten (Vermittler, Verkäufer, Beklagte) ohne\nRücksichtnahme auf die Interesses der Erwerber allein darauf ankam, ihre Umsatzinteressen durchzusetzen und\nkeinerlei Argwohn oder Zweifel bei den Erwerbern zu wecken. Belegt wird diese Feststellung zudem durch folgende\nUrkunden und Indizien:\n\n143\n\n1.\n\n144\n\nNotiz B2 vom 26.1.1990 (V Anlage 4.1 Nr. 4)\n\n145\n\nDarin heißt es unter anderem wie folgt:\n\n146\n\n\"Was die Frage der Provisionen angeht, machte ich Herrn I2 darauf aufmerksam, dass diese ja nicht\nden Deckungskostenbetrag der B schmälern und er daher dieser Frage nicht mit solchem Nachdruck nachsetzen\nsollte. Im Übrigen wies ich darauf hin, dass wir uns an der B nicht mit 30 % beteiligen mussten, von\nunserer Vorarbeit abgesehen, wenn wir dann \"nur gerecht\" bedient würden. Ich ... äußerte\naber meine Erwartung, dass wir etwas gerechter als gerecht behandelt werden sollten. Ich sähe mich zunehmend\nkritischer Fragen nach dem Sinn des B-Engagements gegenüber, so dass ich sehr dafür wäre, wenn\ndie Herren I & C Volumen bekommen könnten, da dies die einzige Schiene sei, über die wir überhaupt\netwas von der B hätten. Die übrigen, so gerecht behandelten Partner, bringen uns nichts. ...\"\n\n147\n\n2.\n\n148\n\nErgebnisprotokoll B2 vom 9.4.1996 über die Besprechung vom 28.3.1996 (V Anlage 4.2 Nr. 5)\n\n149\n\nDarin heiß es unter anderem wie folgt:\n\n150\n\n\"Er (B2) stellt klar, dass die B hervorragende Produkte liefert, die I & C Gruppe erstklassig vertreibt\nund einen ausgefeilten Service für die Kunden auch in der Zeit nach Durchführung des Kaufes bietet. Was\nganz besonders aus der Sicht des Finanzierers wichtig ist, ist die Tatsache, dass man sich stets mit besonderem\nEngagement um Störfälle kümmert. Von den inzwischen rd. 4.400 durch die C3 finanzierten Wohnungen\nsind kaum welche in eine Zwangsversteigerung geraten und wenn, habe die Gruppe die Wohnungen unter Inkaufnahme\nfinanzieller Einbußen übernommen. Es läge im allseitigen Interesse, über Abwicklungen zu\nverfügen, die keinerlei \"Rauch\" in der Öffentlichkeit aufsteigen ließen.\n\n151\n\nEr hebt weiter hervor, dass sowohl die I & C Gruppe als auch die B wechselseitig stets voneinander profitieren,\nwas auch so bleiben soll. Dies liegt ganz besonders auch im Interesse der C3, deren Beteiligung an der B nur dann dem\nBausparkassengesetz entspricht, wenn sie aus dieser Verbindung Nutzen für das Bausparerkollektiv in Form von\nNeugeschäft ziehen kann.\n\n152\n\n.......\n\n153\n\nUm die direkte Vergleichbarkeit zu gewährleisten, stellt die M2 der J exakt 20 % zur Verfügung, woraus\ndie direkt dem Vertrieb zuzuordnenden Kosten finanziert werden.\n\n154\n\n......\n\n155\n\nZu dem immer wieder angesprochenen Thema der Abgabepreise führt Herr U aus, dass I & C freilich den\nmaximalen Preis anstrebe. Die B muss aber als Kaufmann den Marktpreis ausloten und ihren Abgabepreis danach\nausrichten. Bekommt die Fa. I & C aber höhere Preise, so muss man bei B annehmen, man habe sich\nverschätzt, oder \"sie nehmen dem Kunden zuviel ab\". Wir kalkulieren für die B ein möglichst\ngroßes Stück aus dem Kuchen.\n\n156\n\nNach langer Diskussion merkt Herr I an, dass die B I & C nicht verstehen kann und erinnert daran, dass\nder Markt für die Immobilien zu dem von I & C geforderten Preis ohnehin nicht vorhanden ist sondern erst\nim Beratungsgespräch gemacht werden muss.\n\n157\n\n....\n\n158\n\nDie Herren U und E erkennen den Wunsch auf eine Mehrerlösabrede an. Sie meinen aber, dass mit der 30 %igen\nGesamtbelastung der Wohnungen mit Weichkosten die Schallgrenze erreicht ist. Andernfalls leidet das B-Produkt\ndarunter. ......\"\n\n159\n\nUnerheblich ist, das diese Besprechung erst im Jahr 1996 stattfand, denn aus dem Ergebnisprotokoll ergibt sich\nzweifelsfrei, dass es um eine bereits bestehende und keine neue Art und Weise der Zusammenarbeit geht. Belegt wird\ndies auch durch die unter Nr. 1 zitierte Notiz B2 und die Aussage der Zeugin E5 (1 o 582/04). \n\n160\n\nUnerheblich ist auch, dass diese Urkunden nicht unmittelbar die streitgegenständlichen Vertagschlüsse\nbetreffen, denn daraus ergibt sich deutlich die allgemeine Geschäftspraxis von I & C insbesondere deren\nEgoismus und Gewissenlosigkeit.\n\n161\n\nFestzuhalten bleibt damit zunächst, dass den Vermittlern eine arglistige Täuschung der Kläger zu\nLast fällt.\n\n162\n\nDie Anlagevermittler und I & C waren für die Beklagte wegen der Zusammenarbeit in institutionalisierter\nArt und Weise (dazu später) auch keine Dritte nach § 123 Abs. 2 BGB.\n\n163\n\nWissensvorsprung\n\n164\n\nDie eine eigene Aufklärungspflicht auslösende Kenntnis der Bank von einer solchen arglistigen Täuschung\nwird widerleglich vermutet, wenn Verkäufer, Fondsinitiatoren oder die von ihnen beauftragten Vermittler und die\nBank in institutionalisierter Art und Weise zusammenwirken, die Finanzierung der Kapitalanlage vom Verkäufer oder\nVermittler angeboten wurden und die Unrichtigkeit der Angaben nach den Umständen des Falls evident ist, so dass\nsich aufdrängt, die Bank habe sich der Kenntnis der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen (BGH XI ZR\n6/04 Rn 52). \n\n165\n\nErforderlich ist zunächst, dass zwischen den Verkäufern, den von ihren beauftragten Vermittlern und der\nfinanzierenden Bank ständige Geschäftsbeziehungen bestanden. Diese können etwa in Form einer\nVertriebsvereinbarung, eines Rahmenvertrages oder konkreter Vertriebsabsprachen bestanden haben, oder sich daraus\nergeben, dass von den eingeschalteten Vermittlern - von der Bank unbeanstandet – Formulare des Kreditgebers\nbenutzt wurden, oder daraus, dass die Vermittler dem finanzierenden Institut wiederholt Finanzierungen von\nEigentumswohnungen desselben Objekts vermittelt haben (BGH XI ZR 6/04 Rn. 53). Diese Voraussetzungen liegen vor.\nZwischen der Beklagten, B und I & C bestand unstreitig seit 1990 eine ständige Geschäftsbeziehung und\nein gemeinsames Vertriebskonzept (BGH XI ZR 6/04 Rn. 59). Dies ergibt sich auch aus dem Gutachten V insbesondere der\nAnlage 4.1 Nr. 4. Die Beklagte finanzierte unstreitig den Erwerb zahlreicher Eigentumswohnungen in einem Objekt.\nAllein vor dieser Kammer sind mehr als 200 Verfahren rechtshängig gewesen (80) bzw. noch rechtshängig\n(120). Die Gesamtzahl überschreitet 5000.\n\n166\n\nDass die Finanzierung der Kapitalanlage vom Vermittler angeboten wurde ist dann anzunehmen, wenn der Kreditvertrag\nnicht aufgrund eigener Initiative des Kreditnehmers zustande kommt, der von sich aus eine Bank zur Finanzierung seines\nErwerbgeschäftes aussucht, sondern deshalb, weil der Vertriebsbeauftragte dem Interessenten im Zusammenhang mit\nden Anlage- oder Verkaufunterlagen einen Kreditantrag des Finanzierungsinstitutes vorgelegt hat, das sich zuvor dem\nVerkäufer gegenüber zur Finanzierung bereit erklärt hatte (BGH XI ZR 6/04 Rn. 54). Dies war vorliegend\nder Fall. Sämtliche Verträge wurden durch I & C und deren Untervermittler angebahnt. Der Vermittler\nlegte den Klägern das Darlehensantrags- und die Bausparantragsformulare der Beklagten vor (Darlehens- und\nBausparanträge Anlagen A3 und B19 (Muster)). Einen persönlichen Kontakt zwischen den Parteien gab es\nnicht. Von den Klägern ging keinerlei Initiative aus. Die Art und Weise der Finanzierung durch die Beklagte\nwar vorab zwischen I & C, der Verkäuferin und der Beklagten abgesprochen. \n\n167\n\nVon einer evidenten Unrichtigkeit der Angaben der Vermittler ist dann auszugehen, wenn sie sich objektiv als grob\nfalsch dargestellt haben, so dass sich aufdrängt, die kreditgebende Bank habe sich der Kenntnis der Unrichtigkeit\nund der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen (BGH XI ZR 6/04 Rn. 55). Auch die ist vorliegend der Fall.\n\n168\n\nDahinstehen kann in diesem Zusammenhang die unsubstantiierte und im Hinblick auf die oben zitierten Urkunden\nzumindest schwer nachvollziehbare Behauptung der Beklagten, ihr (wem genau?) sei zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses\nnicht bekannt gewesen, ob und in welcher Höhe für Vermittlung des konkreten von der Klägerseite\nerworbenen Immobilienobjektes eine Verkaufprovision – kaufpreiserhöhend – bezahlt worden sei,\nweil ihr (wem genau?) die zwischen I & C und den Verkäuferinnen geschlossenen Vertriebsvereinbarungen\nnicht bekannt gewesen seien. Es fehlt jeglicher konkreter Vortrag zur Organisation des internen Ablaufes und\nInformationsaustausches und dazu, welcher Mitarbeiter der Beklagten an der Vorbereitung und dem Abschluss der\nDarlehensverträge im Allgemeinen und im streitgegenständlichen Fall beteiligt war und welche Kenntnisse\njeder von ihnen hatte. Auf ihren unsubstantiierten Vortrag ist die Beklagte in zahlreichen anderen vor der Kammer\nrechtshängigen Verfahren ausdrücklich hingewiesen worden. Die Beklagte muss sich die Kenntnisse ihrer\nHilfspersonen auch der selbständigen Vermittler, entsprechend § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen (BGH NJW\n2004 S. 2156, NJW 1992, S. 899; Palandt § 166 Rn. 6, 6a, 8). Selbst wenn entgegen der vorgenannte Gründe\nzugunsten der Beklagten unterstellt wird, dass ihr Vortrag hinreichend substantiiert ist und aus welchen Gründen\nauch immer eine Kenntniszurechnung ausscheidet, ist davon auszugehen, dass der Beklagten die von den Verkäuferinnen\ngezahlten Provisionen und das Verschweigen derselben bekannt war.\n\n169\n\nWenn der Beklagten diese Umstände nicht bekannt gewesen sein sollten, dann hat sie sich der Kenntnis\ngeradezu verschlossen, weil sie die erheblichen, in den Kaufpreis einkalkulierten und den Erwerbern unstreitig\nnicht aufgedeckten Innenprovisionen nicht übersehen konnte. Aus der Notiz B2 vom 26.1.1990 (V Anlage 4.1 Nr. 4)\nund der Aussage E5 (Protokoll 1 o 582/04) ergibt sich zweifelsfrei, dass B2 wusste, dass I & C erhebliche und\nnicht die üblichen Provisionen verlangten und erhielten, die auf den \"Deckungskostenbeitrag\" der\nVerkäuferin aufgeschlagen wurden. Aus dem Ergebnisprotokoll über die Besprechung vom 28.3.1996 (V Anlage\n4.2 Nr. 5) ergibt sich, dass im Beisein von B2 über Verkäuferprovisionen für I & C von 20 % (LUV)\noder 30 % \"Weichkosten\" der Wohnungen der B gesprochen wurde und dies eine bereits bestehende und keine\nneue Art und Weise der Zusammenarbeit betraf. Eine Frage hätte genügt, und B2 hätte genau gewusst,\nwelche Provisionen gezahlt werden. Anhaltspunkte und Gelegenheiten, konkret nachzufragen, gab es nach den oben\ndargestellten Urkunden genug.\n\n170\n\nDa sich die Beklagte der Kenntnis zumindest geradezu verschlossen hat, muss sie sich nach dem Grundsatz von Treu\nund Glauben (der Strukturvertrieb erfolgte mit Wissen und Wollen und auch im Umsatzinteresse der Beklagten), im\nInteresse der Effektivierung des Verbraucherschutzes bei realkreditfinanzierten Wohnungskäufen, die nicht als\nverbundene Geschäfte behandelt werden können und um dem in den Entscheidungen des EuGH vom 25.10.2005\n(C-350/03 und C-229/04) zum Ausdruck kommenden Gedanken des Verbraucherschutzes vor den Risiken von Kapitalanlagemodellen\nRechnung zu tragen (BGH XI ZR 6/04 Rn. 50) auch so behandeln lassen, wie bei positiver Kenntnis (vgl. dazu auch BGH\nNJW 1999, 423, 2000, 952 und 2001, 1721). \n\n171\n\nDie zahlreichen weiteren Pflichtverletzungen, die die Kläger der Beklagten vorwerfen, können damit\ndahinstehen.\n\n172\n\nSchaden\n\n173\n\nWelcher Schaden unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluss erstattungsfähig ist, richtet\nsich angesichts der Vielgestaltigkeit, in der eine Verletzung vorvertraglicher Pflichten in Betracht kommen kann,\nnach der Ursächlichkeit des schadensstiftenden Verhaltens für den eingetretenen Schaden im Einzelfall.\nDa die Grundlage eines solchen Schadensersatzanspruchs enttäuschtes Vertrauen ist, geht er in der Regel auf\nErsatz des sog. negativen Interesses; d.h. der Geschädigte ist so zu stellen, wie er ohne das schadensstiftende\nVerhalten des anderen Teils stehen würde (BGH Urteil vom 16.5.2006 XI ZR 6/04 Rn. 61, BGH, NJW-RR 1997, 144,\nNJW 1981, 2050 = WM 1981, 689 (690) m.w.Nachw. Palandt § 311 Rn. 24, 42, 57). Steht fest, dass die benachteiligte\nPartei im Falle pflichtgemäßer Aufklärung einen für sie ungünstigen Vertrag nicht abgeschlossen\nhätte, so kann sie Rückgängigmachung des Vertrags verlangen (BGH WM 1982, 960f.). Der durch die\nPflichtverletzung verursachte Schaden liegt dann in der Eingehung des für sie nachteiligen Vertrags. Bereits\nder Eingriff in die persönliche Entscheidungsfreiheit begründet den Anspruch auf Rückgängigmachung\ndes Vertrages (BGH NJW 2005, 2450).\n\n174\n\nDie Beweislast obliegt in diesem Zusammenhang der Beklagten. Wer vertragliche oder vorvertragliche\nAufklärungspflichten verletzt ist beweispflichtig dafür, dass der Schaden auch bei pflichtgemäßem\nVerhalten entstanden wäre, denn es besteht eine Vermutung, dass sich der Geschädigte aufklärungsrichtig\nverhalten hätte (Palandt § 280 Rn. 39). Die Kläger behaupten, sie hätten den Kaufvertrag und damit\nauch die Finanzierungsverträge nicht abgeschlossen, wenn sie zutreffend aufgeklärt worden wären.\n\n175\n\nDie Beklagte hat keine Tatsachen vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass dies unzutreffend ist. Auf ihre\nDarlegungs- und Beweislast ist sie in dem Beschluss vom 11.10.2006 hingewiesen worden.\n\n176\n\nFestzuhalten bleibt damit, dass die Kläger gegen die Beklagte wegen eines Verschuldens bei Vertragsschluss\neinen Anspruch auf Rückgängigmachung des Darlehensvertrages haben.\n\n177\n\nVerjährung\n\n178\n\nDie Verjährungsfrist lief nach Art 229 § 6 Abs. 4 EGBGB frühestens am 31.12.2004 ab. Nach Art 229\n§ 6 Abs. 4 EGBGB wird die kürzere Frist des § 195 BGB (drei Jahre) von dem 1.1.2002 an berechnet, wenn\ndie Verjährungsfrist nach dem BGB in der seit dem 1.1.2002 geltenden Fassung kürzer ist als nach der bis zu\ndiesem Tag geltenden Fassung. Bis zum 31.12.2001 betrug die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche\nwegen eines Verschuldens bei Vertragsschluss nach § 195 BGB aF 30 Jahre (Palandt 58. Auflage § 195 Rn. 10). \n\n179\n\nDurch die Erhebung der vorliegenden Klage wurde der Lauf der Verjährung rechtzeitig nach § 204 Abs. Nr.\n1 BGB, § 167 ZPO gehemmt. Die Voraussetzungen des § 167 ZPO sind erfüllt. Danach tritt die Hemmung der\nVerjährung nach § 204 I Nr. 1 BGB bereits mit dem Eingang der wirksamen Klage ein, wenn die Zustellung\nalsbald erfolgt. Die wirksame Klage (die auf einem offensichtlichen Redaktionsversehen beruhende Fassung der\nKlageanträge führt nicht zur Unwirksamkeit der Klage, denn das Klagebegehren und der Streitgegenstand sind\nhinreichend bestimmt und es kann ohne weiteres festgestellt werden, dass die Klageanträge allein die Beklagte\nbetreffen sollen) ist am 17.12.2004 eingegangen und am 12.1.2005 zugestellt worden (Blatt 195). Die Dauer der\nVerzögerung ist gleichgültig, wenn sie nicht von den Klägern zu vertreten ist, sondern auf dem\nGeschäftsablauf des Gerichtes beruht. Hat ein Verhalten der Kläger zur Verzögerung der Zustellung\nbeigetragen, so ist zu unterscheiden. Wenn die dadurch verursachte Verzögerung nur 14 Tage beträgt, dann\nist dies unerheblich und der Klageeingang ist maßgeblich (Palandt § 204 Rn 7). Die von den Klägern\nim vorliegenden Fall verursachte Verzögerung beträgt weniger als 14 Tage, denn sie haben den Kostenvorschuss\nschon am 28.12.2004 eingezahlt und die Zustellung erfolgte bereits am 12.1.2005. Die Klageforderung ist daher nicht\nverjährt, weil die Hemmung nach § 204 Abs. 2 BGB andauert.\n\n180\n\nAber auch dann, wenn der vertragliche Anspruch der Kläger – aus welchen Gründen auch immer -\nverjährt sein sollte, steht ihnen ein Schadensersatzanspruch auf Rückabwicklung des Darlehensvertrages zu\nund zwar aus §§ 826, 830 BGB (dazu nachfolgend 1), der nicht verjährt ist (dazu nachfolgend 2). \n\n181\n\n1.\n\n182\n\nDer Beklagten fällt eine gemeinschaftliche, vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung nach §§\n826, 830 BGB zur Last, denn eine arglistige Täuschung erfüllt den Tatbestand einer vorsätzlich\nsittenwidrigen Schädigung. Das Verschweigen von Umständen ist sittenwidrig, wenn sie dem Vertragspartner\nunbekannt sind, nach Treu und Glauben aber bekannt sein müssen, weil sein Verhalten bei den Vertragsverhandlungen\nund die von ihm zu treffenden Entscheidungen davon wesentlich beeinflusst werden (Palandt § 826 Rn. 23).\n\n183\n\nDie Vermittler haben die Kläger nach dem oben Gesagten über die von der Verkäuferin gezahlte\nVermittlungsprovision arglistig getäuscht. \n\n184\n\nDie Beklagte war Mittäterin oder Beteiligte, denn sie hat nach dem oben zu I. Gesagten institutionell mit\nden Vermittlern zusammengearbeitet. Nach Überzeugung des Gerichts belegt die gesamte Gestaltung des Vertriebes\nder Eigentumswohnungen (\"I & C verkauft alles wie z.B. Emden und Nordenham, weil auch für solche\nObjekte der Markt geschaffen wird\" Zitat aus dem Ergebnisprotokoll der Besprechung vom 28.3.1996) und die Art\nund Weise der Finanzierung (Vollfinanzierung des Kaufpreises und aller Kosten, geringe Anfangsbelastung, die Erwerber\nmussten nur die ihnen vorgelegten Formulare unterschreiben und sich in keiner Weise aktiv um die Finanzierung\nkümmern), dass es allen Beteiligten (Vermittler, Verkäufer, Beklagte) ohne Rücksichtnahme auf die\nInteressen der Erwerber allein darauf ankam, ihre Umsatzinteressen durchzusetzen und keinerlei Argwohn oder Zweifel\nbei den Erwerbern zu wecken. \n\n185\n\nDahinstehen kann, ob der Beklagten die Einzelheiten des Vertriebes insbesondere die Verkäuferprovisionen\nbekannt waren. Die Tatbeiträge der anderen Mittäter sind jedem Beteiligten zuzurechnen unabhängig\ndavon, ob er sie in den Einzelheiten gekannt bzw. den Schaden eigenhändig mitverursacht hat. Nur Exzesse\nanderer Mittäter, die vorliegend unzweifelhaft nicht gegeben sind, sind davon ausgenommen (Palandt §\n830 Rn. 3). Selbst wenn der Beklagten nicht alle Umstände bekannt gewesen sein sollten, dann hat sie sich der\nKenntnis bewusst verschlossen, weil sie die erheblichen, in den Kaufpreis einkalkulierten und den Erwerbern unstreitig\nnicht aufgedeckten Innenprovisionen nicht übersehen konnte. Dieses entlastet sie nach dem Grundsatz von Treu\nund Glauben (der Strukturvertrieb erfolgte mit Wissen und Wollen und auch im Umsatzinteresse der Beklagten)\nnatürlich nicht. Das Gegenteil ist der Fall, denn keine Partei kann sich durch eine arbeitsteilige Organisation\nihrer Haftung entziehen. \n\n186\n\nZu ersetzen ist das negative Interesse (Palandt § 826 Rn. 15 und Vor § 823 Rn. 17), das heißt\ndie Kläger können auch hier die Befreiung von den vertraglichen Verpflichtungen verlangen.\n\n187\n\n2.\n\n188\n\nDer Beginn der Verjährung einer unerlaubten Handlung, die vor dem 1.1.2002 begangen worden ist, richtet sich\nnach Art 229 § 6 Abs 1 S. 2 EGBGB für die Zeit bis zum 31.12.2001 nach § 852 BGB a F. Danach beginnt\ndie Verjährung erst mit der Kenntnis von Schädiger und Schaden. Die Darlegung- und Beweislast für die\nKenntnis sowohl vor als auch dem 1.1.2002 trifft die Beklagte (Palandt § 199 Rn 46, Vor 194 Rn 23). Darauf ist\ndie Beklagte in zahlreichen Parallelverfahren ausdrücklich hingewiesen worden. Der Hinweis im vorliegenden\nVerfahren ist nur deshalb unterblieben, weil sich die Beklagte erst im Schriftsatz vom 15.11.2006 (Blatt 748 ff\n(750) auf die Verjährungseinrede berufen hat. Sie hat keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ergibt, dass\ndie Kläger vor dem 1.1.2002 Kenntnis von den streitgegenständlichen anspruchsbegründenden Tatsachen\ninsbesondere der arglistigen Täuschung über die Innenprovisionen hatten (vgl. dazu Palandt 61. Aufl. §\n852 Rn. 11).\n\n189\n\nII.\n\n190\n\nDer Klageantrag zu 1 (Zahlung in Höhe von 59.532.96 €) ist teilweise begründet. \n\n191\n\nDie Kläger haben nach der unter I. dargelegten Rechtslage dem Grunde nach einen Anspruch auf\nRückgängigmachung des Darlehensvertrages, mithin Rückzahlung ihrer Leistungen.\n\n192\n\nSie haben nach ihrem Vortrag im Schriftsatz vom 15.11.2006 (Blatt 772 und 773), dem die Beklagte im Schriftsatz\nvom 14.12.2006 (Blatt 793 bis 795) nur zu einem geringen Teil widersprochen hat, in dem Zeitraum 1992 bis 2006 an\ndie Beklagte Zinsen in Höhe von 46.186,55 € gezahlt. Unstreitig (und durch die von der Beklagten\nvorgelegten Kontoauszüge (Blatt 796 und 797) für das Jahr 2002 belegt) sind lediglich 1.670,20 €\nund für das Jahr 2004 lediglich 2.662,80 (Belege haben die beweisbelasteten Kläger nicht vorgelegt) so\ndass sich der vorgenannte Betrag von 46.186,55 € um 1.725,55 € (2.863,19 € (2002) + 3.195,36\n€ (2004) = 6.058,55 € (von den Klägern einkalkulierter Betrag) – 1.670,20 (2002) + 2.662,80\n€ = 4.333,00 € (streitige und nicht belegte Zahlungen der Kläger) auf 44.461,00 €\nermäßigt. \n\n193\n\nDie Kläger haben nach ihrem unstreitigen Hilfsvortrag Mietpoolausschüttungen in Höhe von 362,10,-\nDM x 12 Monate x 15 Jahre = 65.178,00 DM = 33.324,98 € erhalten, die anspruchsmindernd zu berücksichtigen\nsind, weil \n\n194\n\n1. die Kläger in dem Zeitraum, in dem die Mietpoolverwalterin direkt an die Beklagten zahlte, nur die Differenz\nzwischen der Mietpoolausschüttung und den vereinbarten Zinsen an die Beklagte zahlten (dies ergibt sich sowohl\naus dem Vortrag des Klägers Blatt 31 der Klage als auch aus dem Besuchsbericht D3 Blatt 308) und \n\n195\n\n2. die Kläger die Mietpoolausschüttungen im Wege der Vorteilsausgleichung (Palandt Vor § 249 Rn.\n119 ff) vollständig herauszugeben haben. Nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung ist eine Minderung\ndes Schadens dann zu berücksichtigen, wenn sie in einem adäquat-ursächlichen Zusammenhang zu dem\nschädigenden Ereignis steht und außerdem die Anrechnung dem Zweck des Schadensersatzes entspricht und\nweder den Geschädigten unzumutbar belastet noch den Schädiger unbillig entlastet (vgl. BGHZ 74, 103\n[113f.] = NJW 1979, 1449; BGHZ 109, 380 [392] = NJW 1990, 1038). Dies ist vorliegend der Fall, denn zwischen dem\nschädigenden Ereignis, nämlich der Verletzung der Aufklärungspflicht und dem dadurch verursachten\nAbschluss aller streitgegenständlichen Verträge und dem Vorteil, nämlich den Mieteinnahmen besteht\nein innerer Zusammenhang, denn die Kläger hätten keinerlei Mietausschüttungen erhalten, wenn sie\nalle streitgegenständlichen Verträge nicht geschlossen hätten. Auf die von dem Mietpool sowohl an\ndie Beklagte als auch an den Kläger gezahlten Beträge hatten die Kläger keinen Anspruch, weil es\nsich insoweit um den Gewinn aus der Durchführung des Kaufvertrages handelt, die Kläger aber so zu stellen\nsind, als wenn dieser Vertrag nicht zustande gekommen wäre (Palandt § 311 Rn. 57). Die Vorteilsausgleichung\nentspricht damit auch der Billigkeit.\n\n196\n\nZugunsten der Kläger ergibt sich damit ein Betrag in Höhe von 44.461,00 € - 33.324,98 €\n= 11.136,02 €\n\n197\n\nAuch die Anrechnung von Steuervorteilen richtet sich nach den vorgenannten Grundsätzen der Vorteilsausgleichung\n(BGH III ZR 350/04 = NJW 2006, 499 m.w.N., Palandt Vor § 249 Rn 144). Zu den auf den Schadensersatzanspruch\neines Geschädigten anzurechnenden Vorteilen gehören grundsätzlich auch Steuern, die der Geschädigte\ninfolge der Schädigung beispielsweise durch Verlustzuweisungen erspart hat (BGH III ZR 350/04).\n\n198\n\nDazu haben die Kläger keine konkreten Tatsachen vorgetragen insbesondere keine Steuerbescheide vorgelegt\nobwohl sie mit Beschluss von 11.10.2006 auf diese Rechtlage hingewiesen worden sind. Die Kammer schätzt daher\nnach § 287 ZPO die Steuervorteile wie in dem Beschluss vom 11.10.2006 angekündigt auf 20% der Erwerbsnebenkosten\nund der negativen Einkünfte der Kläger (Mieteinnahmen minus Zinszahlungen = tatsächlichen Zahlungen\nder Kläger). Beide Parteien haben dagegen keinerlei Einwendungen erhoben. Die Erwerbsnebenkosten einschließlich\nDisagio belaufen sich auf 100.000,00 DM (Vorausdarlehen) – 92.391,00 DM (Kaufpreis) = 7.609,00 DM = 3.890,42\n€ und die negativen Einkünfte auf 44.461,00 € (Zinszahlungen) - 33.324,98 € (Mieteinnahmen)\n= 11.136,02 €. Es errechnen sich damit Steuervorteile von 3.890,42 € (Erwerbsnebenkosten) + 11.136,02\n€ (negative Einkünfte) = 15.026,44 € x 20% = 3.005,29 € die anspruchsmindernd zu\nberücksichtigen sind.\n\n199\n\nZwar ist bei der Betrachtung möglicher Steuervorteile auch zu beachten, ob dem Geschädigten aus der\nZuerkennung des Schadensersatzanspruchs und dessen Gestaltung steuerliche Nachteile erwachsen, sei es durch eine\nNachforderung des Finanzamts (vgl. BGHZ 53, 132 [134ff.] = NJW 1970, 461), sei es durch eine Besteuerung der\nSchadensersatzleistung (vgl. BGHZ 74, 103 [114ff.] = NJW 1979, 1449) oder der gegebenenfalls - so auch im\nStreitfall - Zug um Zug gegen die Schadensersatzleistung vorgesehenen Übertragung der Kapitalanlage\n(vgl. BGH, VersR 1990, 95 [96]; Loritz/Wagner, ZfIR 2003, 753 [761]). Dazu haben die Kläger\nkeine konkreten Tatsachen vorgetragen. Zukünftige Schäden, die durch die Rückübertragung der\nstreitgegenständlichen Eigentumswohnung entstehen sind zudem Gegenstand des Klageantrages zu 6. \n\n200\n\nDer ersatzfähige Schaden beläuft sich somit auf 44.461,00 € (Zinsen) - 33.324,98 € (Miete)\n= 11.136,02 € - 3.005,29 € (Steuervorteile) = 8.130,73 €.\n\n201\n\nDer weitergehende, streitige Vortrag der Kläger zur Höhe ihrer Leistungen in der Klage (Blatt 151)\nist unsubstantiiert und nicht unter Beweis gestellt, worauf die Kläger in dem Beschluss vom 11.10.2006\nausdrücklich hingewiesen worden sind.\n\n202\n\nDie Kläger behaupten, sie hätten \"Darlehenszinsen\" in Höhe von 407,76 € x 146\nMonate mithin 59.532,96 € gezahlt (Blatt 151). Dieser Vortrag ist evident ins Blaue hinein aufgestellt und\nfalsch. Er sollte die Beklagte lediglich zur sehr umfangreichen, zeit- und arbeitsaufwendigen Darstellung aller\nZahlungen der Kläger veranlassen, wozu sie nicht verpflichtet ist (Zöller § 138 Rn 8). Der von\nden Klägern behauptete monatliche Betrag übersteigt die ursprünglich vereinbarten Zinsen (347,91\nDM x 2 = 695,82 DM = 355,77 €). Er lässt sich auch nicht durch eine Addition mit den monatlichen\nSparraten erklären, weil diese nicht gleich blieben sondern anstiegen, die Bausparleistungen Gegenstand des\nAntrages zu 5 sind und die Addition nicht den streitgegenständlichen Betrag ergibt. Hinzu kommt, dass\nunstreitig Zahlungen – in welcher Höhe auch immer - aufgrund der Vereinbarung über die Mietverwaltung\n(im Folgenden Mietpool) erfolgt sind und die Kläger deshalb auch nicht den vollen Betrag in Höhe von 355,77\n€ an die Beklagte gezahlt haben. Dies tragen sie selbst vor (Blatt 31 der Klage). Die von dem Mietpool an die\nBeklagte gezahlten Beträge sind nicht ersatzfähig (Palandt § 311 Rn. 57), weil es sich insoweit um\nden Gewinn aus der Durchführung des Kaufvertrages handelt, die Kläger aber so zu stellen sind, als wenn\nder Vertrag nicht zustande gekommen wäre. Der Vortrag der Kläger ist auch nicht in Einklang zu bringen\nmit der unstreitig vereinbarten Zinsfestschreibung. Nach deren Ablauf wurden nicht dieselben Zinsen gezahlt.\nSchließlich haben die Kläger für ihre in zulässiger Weise bestrittenen (Zöller §\n138 Rn. 8) Zahlungen keinerlei Belege beispielsweise Kontoauszüge vorgelegt. \n\n203\n\nDer Zinsanspruch ergibt sich aus § 286, 288 BGB. Verzug ist erst mit dem Zugang des Schriftsatzes vom\n15.11.2006 (erste konkrete Schadensberechnung durch die Kläger) eingetreten, denn ein Gläubiger kann\naus einer Mahnung keine Rechte herleiten, wenn er – wie vorliegend – eine weit übersetzte Forderung\ngeltend macht, insbesondere dann nicht, wenn der Schuldner die wirklich geschuldete Leistung nicht zuverlässig\nfeststellen kann (Palandt § 286 Rn. 20).\n\n204\n\nDer Klageantrag zu 3 (Feststellung, dass der Beklagten keine Ansprüche aus dem Darlehensvertrag\nzustehen) ist zulässig und begründet.\n\n205\n\nDie Zulässigkeit ergibt sich aus § 256 ZPO (Zöller § 256 Rn 7, 14a), denn das\nRechtsverhältnis ist streitig. Die Beklagte berühmt sich eines Darlehensrückzahlungsanspruches. \n\n206\n\nDer Antrag ist begründet, weil die Kläger nach dem Oben zu I. Gesagten einen nicht verjährten\nSchadensersatzanspruch auf Rückabwicklung des Vertrages haben, den sie ihrer Inanspruchnahme entgegenhalten\nkönnen (BGH XI ZR 6/04 Rn. 61). \n\n207\n\nDer Klageantrag zu 4 (Feststellung des Annahmeverzuges) ist zulässig und begründet.\n\n208\n\nDas Feststellungsinteresse ergibt sich aus § 756 ZPO (Zöller § 256 Rn. 3, § 756 Rn. 9).\nDer Antrag ist nach §§ 295, 298 BGB begründet, weil die Kläger nach dem oben zu I Gesagten\neinen Anspruch auf Rückabwicklung des Darlehensvertrages haben und die Beklagte die von ihr geschuldeten\nLeistungen nicht vornimmt.\n\n209\n\nDer Klageantrag zu 5 (Abrechnung und Auszahlung des Bausparguthabens) ist unzulässig. Die Stufenklage\nund damit die einstweilige Befreiung von der Bezifferungspflicht des § 253 Abs. 2 ist nur zulässig, wo\ndie Auskunft der Bestimmung des Leistungsanspruchs und nicht der Beschaffung von Informationen zu seiner Durchsetzung\ndient (Zöller § 254 R. 2). Die Kläger kennen die von ihnen an die Beklagte geleisteten Zahlungen und\nwollen die Beklagte mit der Stufenklage lediglich zu einer sehr umfangreichen, zeit- und arbeitsaufwendigen Darstellung\nihrer Zahlungen veranlassen, wozu sie nicht verpflichtet ist (Zöller § 138 Rn 8). \n\n210\n\nDer Antrag ist auch nicht begründet, weil die Kläger ihren streitigen Schaden nicht dargelegt und unter\nBeweis gestellt haben worauf sie mit Beschluss vom 11.10.2006 ausdrücklich hingewiesen worden sind. \n\n211\n\nDer Klageantrag zu 6 (Feststellung der weiteren Ersatzpflicht) ist zulässig und begründet. Die\nKläger haben nach dem oben zu I Gesagten einen Schadensersatzanspruch auf Rückabwicklung. Sie können\nden Schaden, der Gegenstand dieses Antrages nicht beziffern, weil die Höhe nicht feststeht, so dass eine\nvorrangige Leistungsklage ausscheidet (Zöller § 256 Rn. 7a).\n\n212\n\nÜber den hilfsweise gestellten Klageantrag zu 7 (Zahlung des Differenzschadens sowie Neuberechnung\nund die sich daraus ergebende teilweise Rückzahlung der gezahlten Zinsen) war nicht zu entscheiden, weil die\nKläger nach dem Oben zu I Gesagten dem Grunde nach einen weitergehenden Schadensersatzanspruch auf\nRückabwicklung der Verträge haben und die Hilfsanträge nur für den Fall gestellt worden sind,\ndass dieser Anspruch nicht besteht.\n\n213\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO und berücksichtigt das jeweilige Unterliegen der Parteien.\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. \n\n214\n\nDer Streitwert in Höhe von 126.338,65 € berechnet sich wie folgt:\n\n215\n\nKlageantrag zu 1 (Nennwert): 59.532,96 €\n\n216\n\nKlageantrag zu 2 und 3 (Nettokreditbetrag): 51.129,19 €\n\n217\n\nKlageantrag zu 4: 1.000,00 €\n\n218\n\nKlageantrag zu 5 (Blatt 5) 9.576,50 €\n\n219\n\nKlageantrag zu 6 (1/10 des Nettokreditbetrages): 5.100,00 €\n\n220\n\nKlageantrag zu 7: Es gilt § 45 Abs. 1 S. 2 GKG","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267696","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2006-12-15/3-o-159-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 6","ref_norm":"229-6","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 204","ref_norm":"204","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 830","ref_norm":"830","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 756","ref_norm":"756","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 852","ref_norm":"852","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 654","ref_norm":"654","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 322","ref_norm":"322","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 295","ref_norm":"295","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 298","ref_norm":"298","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 311","ref_norm":"311","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267696","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267696","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2006-12-15/3-o-159-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267696","retrieved":"2026-07-09 02:36:22.338521+00:00"}}