{"status":"available","doknr":"OLD267695","ecli":"ECLI:DE:LGDO:2006:1215.3O149.05.00","court":"Landgericht Dortmund","senate":null,"decided":"2006-12-15","aktenzeichen":"3 O 149/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 26.199,26 € (i.W.: sechsundzwanzigtausendeinhundertneunundneunzig 26/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4.10.2006 und weitere 15.835,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.11.2006 zu zahlen und \n\nes wird festgestellt, dass aus dem Darlehensvertrag vom 18.12.1991/22.12.1991 keine Darlehensrückzahlungs- und Zinszahlungsansprüche der Beklagten gegenüber den Klägern zustehen,\n\njeweils Zug um Zug gegen Auflassung eines Miteigentumsanteils von 143/10.000 an dem Grundstück G1, Gebäude und Freiflächen, zur Größe von insgesamt 10.572 m² verbunden mit dem Sondereigentum der Wohnung im ersten Obergeschoss links mit einem Kellerraum, Aufteilungsplan Nr. 19, eingetragen im Wohnungsgrundbuch von M Blatt ##### an die Beklagte sowie die Bewilligung der Eintragung im Grundbuch.\n\nEs wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Übereignungsanspruchs seit dem 11.4.2001 in Verzug befindet.\n\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte den Klägern den gesamten Schaden und alle Kosten zu ersetzen hat, die durch die Abwicklung des Darlehensvertrages und Übereignung der vorstehend bezeichneten Eigentumswohnung entstehen.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Widerklage wird abgewiesen.\n\nVon den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger 30% und die Beklagte 70% nach einem Streitwert von 157.729,36 €.\n\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nSeit 1989 vermittelten die Fa. I & C und die von ihr später gegründeten Firmen J und C2\nden Verkauf von mehr als 8000 Eigentumswohnungen und deren Finanzierungen durch Bausparverträge und\nVorausdarlehen. Die Beklagte hatte mit den Firmen I & C und C2 Agenturverträge bezüglich der\nVermittlung von Bausparverträgen geschlossen. Die Beklagte gewährte der I & C seit 1995 in\nerheblichem Umfang Kredite, um deren Liquidität zu sichern (Einzelheiten Rn. 38 bis 48 der Stellungnahme\nder Q ).\n\n3\n\nDie B (im Folgenden B) war Eigentümerin von mehr als 8.000 vermieteten Eigentumswohnungen. Sie\nhatte diese Wohnungen von der in finanzielle Schwierigkeiten geratenen M übernommen und beabsichtigte,\ndie Wohnungen zu veräußern. Die Bewirtschaffung der Wohnungen war wegen der überwiegend nicht\nauf dem Marktniveau liegenden Mieten und des aufgrund gestiegener Zinsen hohen Kapitaldienstes nicht\nkostendeckend. An der B war die Beklagte mit 12,85% beteiligt. B2 war bis 2001 Vorstandsmitglied der\nBeklagten und Aufsichtsratsmitglied der B. Der Vertrieb der Eigentumswohnungen erfolgte unter anderem\ndurch die Fa I & C. Die Geschäftsbeziehung zwischen der B und der I & C hatte die Beklagte\nvermittelt.\n\n4\n\nMit notariell beurkundetem Kaufvertragsangebot vom 26.11.1991 (Anlage A5) bot die Allwo den Klägern\ndie im Grundbuch von M Blatt ##### eingetragene, 71,87 m² große Eigentumswohnung Nr. 19 des\nAufteilungsplanes (E-strasse, 1.Obergeschoss links) zu einem Kaufpreis in Höhe von 106.008,-- DM\nzum Kauf an. Dieses Angebot nahmen die Kläger, vertreten durch Y mit notariell beurkundeter\nErklärung vom 9.12.1991 (Anlage A6) an.\n\n5\n\nDer 1941 geborene Kläger war Kfz-Fahrer die 1941 geborene Klägerin Krankenpflegehelferin.\nIhr monatliches Nettoeinkommen lag zwischen 4.800,- DM (Blatt 12) und 5.000,- DM (Anlage D1 Blatt 316).\nWegen der weiteren Einzelheiten der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Kläger\nwird auf die \"Selbstauskunft/Auftrag\" (Anlage D1 Blatt 316) verwiesen.\n\n6\n\nZur Finanzierung des Kaufpreises schlossen die Parteien unter dem 18.12.1991 und 22.12.1991 (Anlage\nA7 und D8, Blatt 321 - 328) einen schriftlichen Darlehensvertrag unter anderem mit folgendem Inhalt:\n\n7\n\n\"Vorausdarlehen 125.000,- DM, Zinssatz nominal 7,50%, anfängl. effekt. Jahreszins 8,89%,\nZins fest für Jahre 5, Disagio 5.000,- DM, Nettokredit 120.000,- DM, anfängl. Gesamtbetrag\n54.650,- DM. ...\n\n8\n\nZur Verzinsung hat der Darlehensnehmer monatlich zu zahlen\n\n9\n\n######### 01 393,75 DM\n\n10\n\n######### 02 387,50 DM\n\n11\n\n......\n\n12\n\nWährend der Vorfinanzierung wird das Darlehen nicht getilgt. Die Tilgung des Vorausdarlehens\nerfolgt mit der/den zugeteilten Bausparvertragssumme/n bei folgender Besparung:\n\n13\n\n######### 01 63.000,- DM\n\n14\n\n######### 02 62.000,- DM\n\n15\n\nDie monatliche Sparrate beträgt:\n\n16\n\n1. – 3. Jahr 94,50 DM\n\n17\n\n4. – 6. Jahr 132,30 DM\n\n18\n\n7. – 9. Jahr 182,70 DM\n\n19\n\nab dem 10. Jahr 233,10 DM\n\n20\n\nBei mehreren Bausparverträgen ist zunächst der erste Vertrag zu besparen. Nach dessen\nZuteilung sind nacheinander die weiteren Verträge zu besparen.\n\n21\n\n......\n\n22\n\nDie in § 1 genannten Darlehen werden gesichert durch:\n\n23\n\nGuthaben aus den vorfinanzierten Bausparverträgen,\n\n24\n\nGrundschuldeintragung zugunsten der C3 über 125.000,- DM ....\n\n25\n\nAuszahlungen aus Vorfinanzierungsdarlehen (...) und zugeteilten Bauspardarlehen erfolgen, wenn\n\n26\n\n......\n\n27\n\nBeitritt in eine Mieteinnahmegemeinschaft, die nur mit unserer Zustimmung gekündigt werden\ndarf......\"\n\n28\n\nEine Widerrufsbelehrung enthält der Darlehensvertrag nicht.\n\n29\n\nMit notariell beurkundeter Erklärung vom 12.12.1991 (Urkundenrolle ######, Anlagen A9 und WK2)\nbestellte die B der Beklagten eine Grundschuld in Höhe von 125.000,- DM. Die Kläger\nübernahmen die persönliche Haftung und unterwarfen sich der sofortigen Zwangsvollstreckung.\nSie wiesen die Beklagte an, das Darlehen auf das Notaranderkonto zu überweisen.\n\n30\n\nSämtliche Verträge wurden durch T angebahnt. Er führte die Verhandlungen mit\nden Klägern. Einen persönlichen Kontakt zwischen den Klägern und der Beklagten gab es\nnicht. Der Ort und Inhalt der Vertragsverhandlungen sind streitig. Die \"Musterberechnung\"\n(Anlage A2) war Gegenstand der Verhandlungen. Darin heißt es unter anderem wie folgt: ... Courtage:\n3.672,- DM,..., Mieteinnahmen monatlich netto: 5,40 DM/m² 393,-- DM,..., Unterdeckung: 359,--DM,\nJahresergebnis vor Tilgung (nach Steuererstattung): 219,- DM\" Die Kläger unterschrieben\nfolgende formularmäßigen Urkunden:\n\n31\n\nUnter dem 13.11.1991:\n\n32\n\nSelbstauskunft (Anlage D1, Blatt 316, 317)\n\n33\n\nBausparanträge (Anlage A3),\n\n34\n\nUnter dem 15.11.1991:\n\n35\n\nDarlehensantrag (Anlage A3),\n\n36\n\nUnter dem 18.11.1991\n\n37\n\nRisikohinweise (Anlage D2, Blatt 318),\n\n38\n\nBesuchsbericht (Anlagen A2 und D3, Blatt 319), unter anderem mit folgendem Inhalt: \"...Mieteinnahme:\n388,- DM ... mtl. Aufwand vor Steuern 393,-- DM.\"\n\n39\n\nVereinbarung über Mietenverwaltung ,\n\n40\n\nObjekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag (Anlagen A1 und D5, Blatt 320) an I & C unter anderem\nmit folgendem Inhalt:\n\n41\n\n\"Ich erteile hiermit den Auftrag, mir das o.g. Objekt und die Finanzierung zu vermitteln. Der\nAuftrag soll durch die in Punkt 4 und 5 der nachfolgenden Aufstellung benannte Firma zu den dort genannten\nGebührensätzen ausgeführt werden. ...\n\n42\n\n1. Kaufpreis .....\n\n43\n\n2. Grunderwerbsteuer .....\n\n44\n\n3. Notar- und Gerichtskosten .....\n\n45\n\n4. Finanz.-Verm. Gebühr 2% .....2.500,-\n\n46\n\n5. Courtage 3,42% .....3.625,-\n\n47\n\n6. Abschlussgebühr 1,6%......\"\n\n48\n\nDie Beklagte nahm die Bausparanträge an (Anlage A8) an und zahlte die Darlehenssumme auf das\nNotaranderkonto.\n\n49\n\nAm 28.3.1996 fand eine Besprechung zwischen den Vorständen U und E2 der Fa. B und den\nGeschäftführern der \"I & C Gruppe\" statt an der auch B2 teilnahm. In\ndem von B2 unterschriebenen \"Ergebnisprotokoll\" heißt es unter anderem:\n\n50\n\n\"Er (B2) stellt klar, dass die B hervorragende Produkte liefert, die I & C Gruppe\nerstklassig vertreibt und einen ausgefeilten Service für die Kunden auch in der Zeit nach\nDurchführung des Kaufes bietet. Was ganz besonders aus der Sicht des Finanzierers wichtig\nist, ist die Tatsache, dass man sich stets mit besonderem Engagement um Störfälle\nkümmert. Von den inzwischen rd. 4.400 durch die C3 finanzierten Wohnungen sind kaum welche\nin eine Zwangsversteigerung geraten und wenn, habe die Gruppe die Wohnungen unter Inkaufnahme\nfinanzieller Einbußen übernommen. Es läge im allseitigen Interesse, über\nAbwicklungen zu verfügen, die keinerlei \"Rauch\" in der Öffentlichkeit aufsteigen\nließen.\n\n51\n\nEr hebt weiter hervor, dass sowohl die I & C Gruppe als auch die B wechselseitig stets\nvoneinander profitieren, was auch so bleiben soll. Dies liegt ganz besonders auch im Interesse der\nC3, deren Beteiligung an der B nur dann dem Bausparkassengesetz entspricht, wenn sie aus dieser\nVerbindung Nutzen für das Bausparerkollektiv in Form von Neugeschäft ziehen kann.\n\n52\n\n.......\n\n53\n\nZu dem immer wieder angesprochenen Thema der Abgabepreise führt Herr U aus, dass I &\nC freilich den maximalen Preis anstrebe. Die B muss aber als Kaufmann den Marktpreis ausloten und\nihren Abgabepreis danach ausrichten. Bekommt die Fa. I & C aber höhere Preise, so muss\nman bei B annehmen, man habe sich verschätzt, oder \"sie nehmen dem Kunden zuviel ab\".\nWir kalkulieren für die B ein möglichst großes Stück aus dem Kuchen.\n\n54\n\nNach langer Diskussion merkt Herr I an, dass die B I & C nicht verstehen kann und erinnert\ndaran, dass der Markt für die Immobilien zu dem von I & C geforderten Preis ohnehin nicht\nvorhanden ist sondern erst im Beratungsgespräch gemacht werden muss.\n\n55\n\n....\n\n56\n\nDie Herren U und E2 erkennen den Wunsch auf eine Mehrerlösabrede an. Sie meinen aber, dass mit\nder 30 %igen Gesamtbelastung der Wohnungen mit Weichkosten die Schallgrenze erreicht ist. Andernfalls\nleidet das B-Produkt darunter. ......\"\n\n57\n\nIm Jahr 1999 schlossen die Parteien eine Prolongationsvereinbarung Anlage D9, Blatt 329) mit einer\nFestschreibung von 4 Jahren, einem Zinssatz von 5,15% und einer Zinsrate von 270,38 DM für den\nVertrag Nr. ########01.\n\n58\n\nMit Anwaltsschreiben vom 11.4.2002 erklärten die Kläger den Widerruf (Anlage WK3). Mit\nder vorliegenden Klage begehren sie Schadensersatz wegen eines Verschuldens bei Vertragsschluss und\nhilfsweise die Rückabwicklung der Verträge.\n\n59\n\nIhren Schaden berechnen sie wie folgt:\n\n60\n\nstreitige Darlehenszinsen in Höhe von 473,48 € x 155 Monate (Januar 1992 bis September\n2004) = 73.389,03 € (Blatt 157) oder (Blatt 839 und 840) 29.418,17 € (########01 1992 bis\nOktober 2006) + 29.367,07 € (########02 1992 bis\nOktober 2006) + 15.835,30 (VWL auf Bausparvertrag 1992 bis Oktober 2006) und Mietpoolzahlungen in\nHöhe von 22.618,35 € (Einzelheiten Blatt 839, 840 und Anlagen zum Schriftsatz vom 25.10.2006),\nhilfsweise Disagio (2.555,46 €) sowie Mehrkosten gegenüber einem Annuitätendarlehen\n(die Kläger behaupten 45.316,76 €, Einzelheiten Blatt 53 – 60).\n\n61\n\nDie Kläger behaupten, T habe sie im Oktober 1991 angerufen und gefragt, ob sie Interesse\nan Steuerersparnissen hätten. Es sei ein Termin in ihrer Privatwohnung vereinbart worden. T\nhabe sie dort aufgesucht und die Vorzüge des Erwerbes der vermieteten Eigentumswohnung\n(Steuerersparnis, steigende Mieten, Sicherheit, Altersvorsorge) herausgestellt. Er habe das\nFinanzierungsmodell der Beklagten als festen Bestandteil des Kapitalanlagekonzepts angepriesen\nund alle anderen Finanzierungsmöglichkeiten wegen des Steuersparmodells und der Vollfinanzierung\naller Kosten als ungeeignet ausgeschlossen. Er habe erklärt, dass es sich um eine optimale\nFinanzierungsform handele, die genau auf das Steuersparkonzept der Kapitalanlage sowie die\npersönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Kläger abgestimmt sei und\ndass sich die Finanzierung durch die Mieteinnahmen und Steuervorteile praktisch von selbst trage.\nDas Finanzierungskonzept sei gut durchdacht und nach allen Seiten hin abgesichert. Die monatliche\nBelastung betrage 150,- € (Blatt 65, Berechnungsbeispiel A2). Tatsächlich betrage die\ntatsächlich erzielbare Miete 3,58 DM je m² (laut Mietspiegel) abzüglich 30%\nBewirtschaftungskosten und 15% Mietausfallwagnis mithin 2,13 DM je m² (Blatt 63, 64), die\nUnterdeckung der Liquidität 1.101,23 € (Blatt 68, 69), die monatliche Belastung nach\n10 Jahren 1.157,14 DM (Blatt 371), die Belastung nach Steuern 492,54 DM (Blatt 374, 375) und ihre\nderzeitigen Leistungen 409,80 € (Blatt 376). Alle oben genannten Urkunden und der Darlehensvertrag\nseien in der Privatwohnung unterschrieben worden.\n\n62\n\nDie Kläger meinen, die Beklagte habe Beratungs- und Aufklärungspflichten verletzt,\nweil sie nicht über\n\n63\n\n1. die Vor- und Nachteile der Ausgestaltung der Finanzierung\neinschließlich Disagio (2.556,46 €) insbesondere die Mehrkosten gegenüber\neinem Annuitätendarlehen (die Kläger behaupten 45.316,76 €), die Laufzeit\nder Finanzierung (die Kläger behaupten bis zu 35 Jahre) , den vom Regelbausparbeitrag\nabweichenden, geringeren anfänglichen Bausparbeitrag , den Anstieg der monatlichen\nBelastungen, die Tilgungsaussetzung, die steuerlichen Auswirkungen, die lebenslange Verschuldung\nsowie\n\n64\n\n2. die objektbezogenen Risiken insbesondere des Mietpools, der Liquiditätsunterdeckung,\nden tatsächlichen Verkehrswert (die Kläger behaupten\n53.497,23 DM, Blatt 121 – 127) und die Innenprovisionen (die Kläger behaupten 20% - 40%)\nhingewiesen worden sei und\n\n65\n\n3. die Beklagte den Beleihungswert nach dem streitigen Vortrag der\nKläger allein entsprechend der Höhe der Gesamtaufwendungen (Finanzbedarf) unter\nMissachtung der üblichen Bewertungsfaktoren (Nettomiete, Bodenrichtwert, Miteigentumsanteil,\nGesamtnutzungsdauer, Vervielfältiger) und entgegen § 16 der ABB (Anlage B17) viel zu hoch\nangesetzt habe.\n\n66\n\nSie behaupten, sie hätten den Kauf- und den Kreditvertrag nicht abgeschlossen, wenn die\nBeklagte ihre Aufklärungspflichten nicht verletzt hätte.\n\n67\n\nDie Kläger beantragen,\n\n68\n\n1. die Beklagte zu verurteilen, an sie die Zinsen des Vorausdarlehens in Höhe von 73.389,03 €\nnebst 5 % Zinsen über dem Basisdiskontsatz der Europäischen Zentralbank seit dem 10.4.2001 zu zahlen,\n\n69\n\n2. festzustellen, dass aus dem Darlehensvertrag vom 18.12.1991 Konto-Nr. ##########01 keine\nDarlehensrückzahlungs- und Zinszahlungsansprüche der Beklagten gegenüber den Klägern\nzustehen,\n\n70\n\njeweils Zug um Zug gegen Auflassung eines Miteigentumsanteils von 143/10.000 an dem Grundstück G1,\nGebäude und Freiflächen, zur Größe von insgesamt 10.572 m² verbunden mit dem\nSondereigentum der Wohnung im ersten Obergeschoss links mit einem Kellerraum, Aufteilungsplan Nr. 19,\neingetragen im Wohnungsgrundbuch des Amtsgerichts M Blatt ##### an die Beklagte sowie die Bewilligung\nder Eintragung im Grundbuch,\n\n71\n\n3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Übereignungsanspruchs seit\ndem 11.4.2001 in Verzug befindet,\n\n72\n\n4. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 15.835.30 € nebst 5% Zinsen über\ndem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit (24.11.2006) zu zahlen ,\n\n73\n\n5. festzustellen, dass die Beklagte den Klägern den gesamten Schaden und alle Kosten zu ersetzen hat,\ndie durch die Abwicklung des Darlehensvertrages und Übereignung der unter Ziffer 3 bezeichneten\nEigentumswohnung entstehen,\n\n74\n\n6. hilfsweise gegenüber den Anträgen zu Ziffern 1,2,3 und 5\n\n75\n\na. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 47.873,22 € nebst 5 % Zinsen über\ndem Basisdiskontsatz der Europäischen Zentralbank seit Rechthängigkeit zu bezahlen,\n\n76\n\nb. die Beklagte zu verurteilen, eine Neuberechnung des effektiven Jahreszinses des Darlehensvertrages\nvom 18.12.1991, Konto-Nr.: ##########01 auf der Grundlage des gesetzlichen Zinssatzes vorzunehmen und\nden sich aus der Neuberechnung zugunsten der Kläger ergebenden Betrag an die Kläger zu zahlen,\n\n77\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n78\n\ndie Klage abzuweisen und widerklagend\n\n79\n\n1. festzustellen, dass der zwischen den Widerbeklagten (im Folgenden Kläger) und der Widerklägerin\n(im Folgenden Beklagte) abgeschlossene Vorausdarlehensvertrag vom 18.12.1991/22.12.1991 durch den von den\nKlägern erklärten Haustürwiderruf nicht aufgelöst worden ist, sondern wirksam fortbesteht\nund hilfsweise:\n\n80\n\n2. festzustellen, dass die Beklagte berechtigt ist, wegen ihrer aufgrund Haustürwiderrufes des\nvorbezeichneten Darlehensvertrages bestehenden Rückabwicklungsansprüche (§ 3 Abs. 1 HWiG\na. F.) die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde des Notars T2 vom 12.12.1991, UR-Nr. #######, Grundschuld\nund persönliche Vollstreckungsunterwerfung, gegenüber den Klägern zu betreiben, und\nhöchst hilfsweise:\n\n81\n\n3. die Kläger als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Beklagte 61.355,03 € (Nettokreditbetrag)\nnebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.\n\n82\n\nDie Kläger beantragen,\n\n83\n\ndie Widerklage abzuweisen.\n\n84\n\nDie Beklagte meint, sie treffe keine Aufklärungspflichten über das Risiko der Verwendung des\nDarlehens und sie habe ihre Auskunftspflichten über die Finanzierung und den Immobilienmarkt durch\ndie Risikohinweise und den Inhalt des Darlehensvertrages erfüllt. Die Beleihungswertermittlung sei\nzutreffend und allein in ihrem Interesse und nicht im Interesse der Kläger erfolgt.\n\n85\n\nDie Beklagte behauptet, ihr sei zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages nicht bekannt\ngewesen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe Vermittlungsprovisionen von der Verkäuferin an\ndie Fa. I & C oder die Firma J bezahlt worden seien.\n\n86\n\nDie Beklagte bestreitet die Haustürsituation und deren Kausalität. Sie behauptet, die\nVertragsverhandlungen hätten in den Geschäftsräumen des Vermittlers stattgefunden.\nFür den Fall der Wirksamkeit des Widerrufes erklärt sie die Aufrechnung mit Ansprüchen\nauf Nutzungsvergütung und Kapitalrückzahlung.\n\n87\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des umfangreichen Vortrages der Parteien wird auf den Inhalt der\nAkten einschließlich Anlagen verwiesen.\n\n88\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n89\n\nDie Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen unbegründet.\nDie Widerklage ist teilweise unzulässig und nicht begründet. Die Kläger haben gegen die Beklagte\nwegen eines Verschuldens bei Vertragsschluss einen Anspruch auf Rückgängigmachung des Darlehensvertrages\n(nachfolgend I.) mit den nachfolgend unter II. im Einzelnen für jeden Antrag dargestellten Rechtsfolgen.\n\n90\n\nI.\n\n91\n\nEs gelten nach Art 229 § 5 EGBGB die Gesetze (BGB, HWiG, VerbrKG) in der bis zum 31.12.2001 geltenden\nFassung, weil die streitgegenständlichen Schuldverhältnisse vorher begründet worden sind.\n\n92\n\nDer Beklagten fällt ein Verschulden bei Vertragsschluss (jetzt § 311 BGB) nämlich eine Verletzung\neiner Aufklärungspflicht zur Last.\n\n93\n\nNach der Entscheidung des BGH vom 16.5.2006 (XI ZR 6/04) können die Anleger in den Fällen eines\ninstitutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgebenden Bank mit dem Verkäufer oder Vertreiber des\nfinanzierten Objektes unter erleichterten Voraussetzungen mit Erfolg auf einen die Aufklärungspflicht\nauslösenden konkreten Wissensvorsprung der finanzierenden Bank im Zusammenhang mit einer arglistigen\nTäuschung des Anlegers durch unrichtige Angaben der Vermittler, Verkäufer oder\nFondsinitiatoren bzw. des Fondsprospektes über das Anlageobjekt berufen. Die eine eigene\nAufklärungspflicht auslösende Kenntnis der Bank von einer solchen arglistigen Täuschung\nwird widerleglich vermutet, wenn Verkäufer, Fondsinitiatoren oder die von ihnen beauftragten\nVermittler und die Bank in institutionalisierter Art und Weise zusammenwirken, die Finanzierung der\nKapitalanlage vom Verkäufer oder Vermittler angeboten wurden und die Unrichtigkeit der Angaben\nnach den Umständen des Falls evident ist, so dass sich aufdrängt, die Bank habe sich der\nKenntnis der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen.\n\n94\n\nArglistige Täuschung durch die Vermittler\n\n95\n\nDie Vermittler (hier Fa. I & C und deren Untervermittler T) haben die Kläger arglistig\nüber die Höhe der Vermittlungskosten getäuscht. Falsche oder zumindest entstellende\n(dies ist ausreichend Palandt § 123 Rn 3) Angaben enthält der unstreitige Objekt- und\nFinanzierungsvermittlungsauftrag zu den Vertriebskosten. Darin sind 2% Finanzierungsvermittlungs-Gebühr\n(2.500,- DM) und 3,42% Courtage (3.625,- DM) beziffert worden (Anlagen A1 und D5 Blatt 320)). Die\ntatsächlichen Vertriebskosten, die zusätzlich zu der vorstehend genannten Courtage von der\nVerkäuferin an I & C gezahlt wurden, lagen über 20 %. Dem entsprechenden, durch zahlreiche\nIndizien belegten Sachvortrag der Kläger ist die Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten.\n\n96\n\nDie Beklagte bestreitet nicht, dass die Verkäufer für die Vermittlung des Kaufvertrages\ngenerell eine Verkäuferprovision gezahlt haben. Sie bestreitet die Höhe der von den Klägern\nbehaupteten Provisionen, die die Verkäufer bezahlt haben sollen (20 % bis 40%) trägt aber zur\nHöhe dieser Provisionen nichts vor. Ihr Bestreiten ist damit unbeachtlich (§ 138 Abs. 3 ZPO).\n\n97\n\nDie Erklärungslast des Gegners (§ 138 Abs. 2 ZPO) ist Auswirkung des Verhandlungsgrundsatzes,\nder Wahrheitspflicht und der Prozessförderungspflicht. Aus ihr folgt, dass der Gegner sich im\nAllgemeinen nicht auf ein bloßes Bestreiten beschränken darf. Die Erklärungslast ist\nin Bestehen und Umfang davon abhängig, wie die darlegungspflichtige Partei vorgetragen hat.\nTrägt der Darlegungspflichtige – wie vorliegend die Kläger - substantiiert vor, dann\nmuss sich der Gegner auch substantiiert äußern (Zöller § 138 Rn. 8, 8a). Eine\nPartei darf sich nicht durch arbeitsteilige Organisation ihres Betätigungsbereiches ihren\nprozessualen Erklärungspflichten entziehen, sondern muss innerhalb desselben Erkundigungen\nanstellen (Zöller § 138 Rn. 16). Dieser Verpflichtung ist die Beklagte nicht nachgekommen.\n\n98\n\nDie Beklagte ist mit Beschluss vom 16.6.2006 auf ihre Substantiierungslast hingewiesen worden.\nSie hat daraufhin lediglich vorgetragen, ihre Erkundigungen bei den Verkäuferunternehmen über\ndie Vertriebsvereinbarungen und etwaige Provisionssätze hätten bislang zu keinem Erfolg\ngeführt, was damit zusammenhängen mag, dass sich auch die Verkäuferunternehmen zahlreichen\nAnlegerprozessen ausgesetzt sehen, in denen ihre Interessenlage mit derjenigen der Finanzierungsbanken\ndurchaus divergiert. Es könne nicht \"einfach\" bei der Firma I & C nachgefragt werden.\nDie Firmengruppe sei seit Herbst 2000 in Insolvenz. Ob derartige Unterlagen vom Insolvenzverwalter\nbeschafft werden können sei derzeit unklar. Dieser Vortrag rechtfertigt ein einfaches Bestreiten\nnicht, worauf die Beklagte mit Verfügung vom 11.9.2006 ausdrücklich hingewiesen worden ist.\nEs fehlt jeglicher konkreter Vortrag dazu, bei wem die Beklagte wann, was und auf welche Weise erfragt\nhat und welche Reaktion auf diese Nachfrage erfolgte. Die Insolvenz sämtlicher Firmen der I &\nC Gruppe ist kein nachvollziehbarer Grund, denn die seinerzeit handelnden Personen sind nicht verstorben\nund können ebenso wie der Insolvenzverwalter befragt werden. Die Beklagte hat über 10 Jahre mit\nder I & C Gruppe institutionell zusammen gearbeitet (dazu später). Nachdem das Insolvenzverfahren\nüber das Vermögen der Firmen der I & C Gruppe eröffnet worden war, veranlasste die\nBeklagte, die Herausgabe von Unterlagen die bei diesen Firmen verblieben waren (Seite 35 des\nPrüfberichtes V). Ihr war es also auch nach der Insolvenzeröffnung möglich, Informationen\nzu erhalten. Dies gesteht sie auch auf Seite 4 ihres Schriftsatzes vom 3.11.2006 (Blatt 844) zu.\n\n99\n\nZudem ist die Kammer zweifelsfrei davon überzeugt, dass alle Verkäuferinnen für alle\nvon der Fa. I & C und der Fa. J vermittelten Verkäufe, also auch im vorliegenden Fall,\nVerkaufsprovisionen gezahlt haben, die 15 % des Kaufpreises überstiegen. Diese Feststellung\nberuht auf den nachfolgend dargestellten unstreitigen Urkunden und Indizien, denen die Beklagte nicht\nentgegengetreten ist.\n\n100\n\n1.\n\n101\n\nGutachten der V vom 27.11.2001 (im Folgenden V )\n\n102\n\nDie von dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen im Mai 2001 beauftragten Wirtschaftsprüfer\nsind bei der Geschäftsprüfung (wegen der Einzelheiten der Prüfungsdurchführung und\nder Prüfungsunterlagen wird auf Seite 7 bis 9 des Prüfberichtes verwiesen) der Beklagten unter\nanderem zu folgenden Ergebnissen gekommen:\n\n103\n\n(Seite 39)\n\n104\n\nAus den von der U2 bzw. der W im Falle der Eheleute H zu Verfügung gestellten Unterlagen ergibt\nsich, dass dem \"Vertriebspartner\" der I & C, Frau K , für die Objekt- und\nFinanzierungsvermittlung eine Provision von 12,5 % des Nettokaufpreises plus Mehrwertsteuer sowie eine\nSonderprovision von 1,6 % der Finanzierungssumme zuzüglich Mehrwertsteuer zugesagt worden ist. In\ndem vorliegenden Fall müsste somit ein Provisionsbetrag von 15.436 (brutto) an den Vertriebspartner\ngeflossen sein. Selbst wenn man unterstellt, dass die J und die C2 in vollem Umfang zum Vorsteuerabzug\nberechtigt waren, übersteigt dieser Betrag die gegenüber den Kreditnehmern ausgewiesenen\nBeträge für die Finanzierungsvermittlungsgebühr, die Abschlussgebühr und die Nettocourtage\nvon 6.727 um 6.696.\n\n105\n\nDa I & C neben den Provisionen an die Vertriebspartner auch noch die Kosten des eigenen\nGeschäftsbetriebes decken mussten, kann davon ausgegangen werden, dass ein nicht unerheblicher Teil\ndes beurkundeten \"Kaufpreises\" nicht an den Verkäufer der Eigentumswohnung (im vorliegenden\nFall die zu I & B gehörende M2 ) geflossen ist, sondern bei den Vertriebsgesellschaften verblieben ist.\n\n106\n\nIn den Fällen, in denen die Wohnungen von der B verkauft worden sind ist zu vermuten, dass ein Teil\ndes Kaufpreises von der B an I & C erstattet worden ist.\n\n107\n\nWelchen Umfang diese über den erhöhten Kaufpreis mitfinanzierten sogenannten \"weichen\"\nKosten hatten, konnten wir nicht eindeutig nachvollziehen, da wir trotz der Aufsichtsratstätigkeit von\nHerrn B2 bei der Bbei der E3 keine Unterlagen über die Kalkulation der Abgabepreise der B vorgefunden\nhatten. Hinweise auf die Größenordnung der Weichkosten ergeben sich jedoch aus dem Protokoll einer\nvon Herrn B2 moderierten Besprechung zwischen dem Vorstand der B und den Herren I und C am 28.März 1996,\nin der es um die zukünftige Zusammenarbeit im Immobilienvertrieb ging. Von Seiten der Bwurde kritisiert,\ndass I &C auf zu hohe Verkaufspreise dränge und festgestellt\" ... dass mit einer 30 %igen\nGesamtbelastung der Wohnungen mit Weichkosten die Schallgrenze erreicht ist (vgl. Anlage 4.2 Nr. 5 Blatt 7).\n\n108\n\n....\n\n109\n\nIn den Fällen, in denen I & C Objekte anderer Anbieter vertrieben hat, scheint die Relation von\n30 % Weichkosten im Verhältnis zum Wert der Immobilien deutlich überschritten worden zu sein. Dies\nergibt sich aus einem Schreiben des Kreditnehmers H2 an die E3 vom 4.1.1999 (Anlage 4.2 Nr. 6). ... Aus der\nKostenrechnung des Notars ergibt sich, dass an I & C Provisionen in Höhe von 49.237,39 geflossen\nsind; dies entspricht ca 60 % des für die Pfandfreistellung bzw. zur Auszahlung an den Verkäufer\nverwendeten Betrags.\"\n\n110\n\nDie Kammer schließt sich den Schlussfolgerungen der Wirtschaftsprüfer, denen die Beklagte nicht\nentgegengetreten ist, an. Daraus ergibt sich, dass die Verkäuferinnen in der Regel mehr als 15 %\nVerkaufprovisionen gezahlt haben denn Weichkosten von mindestens 30 % stehen ausweislich der Objekt- und\nFinanzierungsvermittlungsaufträge (Anlage B10 und R18) lediglich ausgewiesene Kosten von 12,73 % (B10/1),\n12,93 % (B10/2), 12,36 % (B10/3), 9,13 % (B10/4), 14,72 % (R18a), 16,98 % (R18b), 16,93 % (R18c), 12,76 (R18d),\n15,12 % (R18e) und 10,78 % (R18f) gegenüber. \n\n111\n\nEin weiteres Indiz dafür, dass unüblich hohe Verkäuferprovisionen gezahlt wurden ist die\nNotiz B2 vom 26.1.1990 (Anlage 4.1 Nr. 4 des Berichtes V )\n\n112\n\nB2 beichtet darin über ein Telefongespräch mit I2 (Vorstand B) unter anderem wie folgt:\n\n113\n\n\"Im Übrigen würde Herr I2 es gerne sehen, wenn die beiden Herren nicht schon wieder\n\"mit mir gedroht\" hätten und sich darüber hinaus endlich mit bescheideneren Provisionen\nbegnügen würden. ...\n\n114\n\nWas die Frage der Provisionen angeht, machte ich Herrn I2 darauf aufmerksam, dass diese ja nicht den\nDeckungskostenbetrag der B schmälern und er daher dieser Frage nicht mit solchem Nachdruck nachsetzen\nsollte. ....\"\n\n115\n\nDaraus lässt sich zwar nicht die genaue Höhe der Verkäuferprovisionen entnehmen, wohl\naber, dass erheblich überdurchschnittliche Provisionen gezahlt wurden. Andernfalls wäre die\nBeschwerde des Vorstandes der B unverständlich.\n\n116\n\nVertriebsvereinbarungen mit L2 und E4 (Anlage B26)\n\n117\n\nDaraus folgt, dass mit den Untervermittlern Provisionen von 5 % bis 12 % des Nettokaufpreises\nvereinbart worden waren. Da I & C nicht unentgeltlich tätig sein konnte, müssen die\ngezahlten Provisionen erheblich darüber gelegen haben.\n\n118\n\n3.\n\n119\n\nProtokoll der mündlichen Verhandlung der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 7.9.2006\nin dem Verfahren 1 o 582/04 (Zur Verwertung als Urkundenbeweis wird auf Zöller § 373 Rn. 9 verwiesen).\n\n120\n\nDie Zeugin E5 hat unter anderem ausgesagt:\n\n121\n\n\"Bevor ein Objekt des Allwo in den Vertrieb ging, fand eine gemeinsame Besprechung von Mitarbeitern\nder B, der C3 und von I und C statt. Bei diesen Gesprächen äußerte die Firma B zunächst\nden erwarteten Kaufpreis. C3 teilte dann mit, bis zu welchem Betrag das Objekt finanziert würde. Herr I\noder Herr Cerhielten dann auf Grund einer Vereinbarung, die bei diesen Gesprächen getroffen wurde, 23 %\nProvision vom Verkaufspreis, den die B festsetzte. Die entsprechende von B an I und C gezahlte Provision\nwurde dann in den Verkaufspreis, der von B festgesetzt wurde, eingerechnet. ….\n\n122\n\nIch weiß deshalb über die Vorgänge so genau Bescheid, weil ich 1 ½ Jahre die\nSekretärin von Herrn C war, und zwar von März 90 bis Ende 91, es kann auch Anfang 92 gewesen\nsein und an den vor mir geschilderten Gesprächen selbst teilgenommen habe. Ich musste nämlich\ndie entsprechenden Niederschriften fertigen. … \"\n\n123\n\nDer Zeuge X hat unter anderem ausgesagt:\n\n124\n\nIch erhielt für die Vermittlung einer Wohnung in der Regel 9 % Provision. Diese Provision\nbekam ich von Herrn T, für dessen Vertrieb ich arbeitete. Wie viel Provision Herr T selbst\nerhalten hat, weiß ich nicht.\n\n125\n\nAus der Aussage der Zeugin E5 ergibt sich eindeutig, dass die B stets 23 % Verkäuferprovision\nzahlte. Zur Aussage des Zeuge X gilt das zu den Vertriebsvereinbarungen mit L2 und E4 (Anlage B26) Gesagte.\n\n126\n\nUnerheblich ist, das die oben dargestellte Besprechung erst im Jahr 1996 stattfand, denn aus dem\nErgebnisprotokoll ergibt sich zweifelsfrei, dass es um eine bereits bestehende und keine neue Art\nund Weise der Zusammenarbeit geht. Belegt wird dies auch durch die unter Nr. 1 zitierte Notiz B2\nund das Protokoll der Vernehmung der Zeugin E5.\n\n127\n\nDie vorgenannten Urkunden beziehen sich zwar nicht auf die streitgegenständlichen\nVerträge wohl aber auf die allgemeine Geschäftspraxis und die Umstände des von\nI & C betriebenen Vertriebes von Eigentumswohnungen und deren Finanzierungen, die in allen\nFällen identisch waren. Daraus folgert die Kammer, dass I & C von allen Verkäuferinnen\nin allen Fällen mindestens 15% Verkäuferprovision erhielt. Umstände, die eine\nabweichende Beurteilung im vorliegenden Fall rechtfertigen, sind weder ersichtlich noch dargelegt.\n\n128\n\nFestzuhalten bleibt damit, dass die Beklagte den Vortrag der Kläger, es seien zu den\nin dem Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag ausgewiesenen Kosten und Provisionen weitere\n20 % bis 40 % Verkäuferprovisionen gezahlt worden nicht substantiiert bestritten hat und die\nKammer zudem aufgrund der vorstehend dargestellten Urkunden zweifelsfrei davon überzeugt ist,\ndass in jede Verkäuferin für jeden einzelnen Verkauf mindestens 15 % Verkäuferprovision\nan I & C gezahlt hat.\n\n129\n\nDen Vermittlern fällt eine Täuschungshandlung zur Last. In diesem Zusammenhang spielt\nes letztlich keine entscheidende Rolle, ob die Täuschung in einem aktiven Tun (positive Falschangabe\nder Vermittlungskosten in dem Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag) oder einem Unterlassen\n(Verschweigen der im Kaufpreis einkalkulierten oder versteckten Provisionen) liegt, denn die Vermittler\ntraf eine Offenbarungspflicht.\n\n130\n\nEine Aufklärungspflicht besteht immer dann, wenn es sich um besonders wichtige Umstände\nhandelt, die für den anderen Vertragsteil offensichtlich von ausschlaggebender Bedeutung sind.\nDiese müssen ungefragt offenbart werden (Palandt § 123 Rn. 5b). Dies gilt insbesondere\nfür Tatsachen, die den Vertragszweck erheblich gefährden. Dies ist jedenfalls dann der\nFall, wenn sich ein Makler – hier I & C – nicht nur von dem Käufer sondern\nauch von der Verkäuferin Provisionen und zwar in einem weit über das übliche Maß\nhinausgehende Umfang versprechen und bezahlen lässt, denn den von der Verkäuferin in den\nKaufpreis einkalkulierten Verkäuferprovisionen steht kein entsprechender Ertrags- und/oder\nSachwert gegenüber. Insbesondere bei einer aus Immobilien bestehenden Vermögensanlage\n(eine Selbstnutzung der Wohnung durch die Kläger war nicht vorgesehen) können sich aus\nder Existenz und der Höhe von Innenprovisionen, die als solche nicht die Gegenleistung für\ndie Schaffung von Sachwerten darstellen, Rückschlüsse auf eine geringere Werthaltigkeit\ndes Objekts und der Rentabilität der Kapitalanlage ergeben (BGH NJW 2004, 1732 (1734) = BGHZ\n158, 110ff). Sie sind geeignet, den wirtschaftlichen Sinn der Vermögensanlage in Zweifel zu\nziehen (BGH III ZR 290/04).\n\n131\n\nZwar ist eine Doppelmakelung, wie § 654 BGB zeigt, grundsätzlich zulässig (BGH\nIII ZR 318/02) sofern kein \"institutionalisierter Interessenkonflikt\" (BGH NJW 1992, 2818,\nBGHZ 138, 170) vorliegt (Handelsvertreter). Ist dem Makler – wie im vorliegenden Fall - die\nDoppeltätigkeit gestattet, so bleibt dennoch die Grundpflicht des Maklers bestehen, für\nseinen (hier: seine) Auftraggeber treu tätig zu werden. Es ist anerkannt, dass er auch bei\neinem Doppelauftrag nicht den einen dadurch bevorzugen darf, dass er den Vorteil des anderen\n»schlecht und gewissenlos« wahrnimmt, gar »Mittel, die gegen die guten Sitten\nverstoßen«, anwendet (so RG JW 1913,641 = RG WarnRspr 1913 Nr. 288). Auch bei einem\nerlaubten Doppel-Auftrag ist deshalb der Makler gehalten, seinen Auftraggeber - hier also beide -\nüber all das aufzuklären, was für dessen Entschluss bestimmend sein kann und was er\nwissen muss, um sich vor Schaden zu bewahren (RGZ 138, 94, 97; BGH Urt. v. 8. März 1956 - II\nZR 73/55 -, BB 1956, 733; BGHZ 48, 344 ff; BGH III ZR 290/04 für einen Geschäftsbesorger).\nDiese Pflicht zum Reden, die ihm gegenüber dem einen Auftraggeber obliegt, geht der gegenüber\ndem anderen Teil bestehenden Pflicht vor, die von diesem Teil ihm anvertrauten ungünstigen\nUmstände für sich zu behalten. Das entspricht dem wohlverstandenen Interesse seiner\nbeiden Auftraggeber. Jeder von ihnen nimmt in Kauf, dass der Makler den Gegner über ungünstige\nUmstände aufklärt, weil dem der Vorteil gegenübersteht, vom Makler auch das zu erfahren,\nwas dem Gegner ungünstig ist. Dennoch hat auch der Doppel-Makler die Interessen seiner beiden\nAuftraggeber zu wahren, indem er sich strenger Unparteilichkeit gegenüber beiden befleißigen\nmuss, um ihnen in fairer Weise zu dienen (BGHZ 48, 344 ff). Unerheblich ist, dass die Vermittler nicht\ndie Aufgabe hatten, die Rentierlichkeit der Kapitalanlage der Kläger zu überprüfen,\ndenn es geht hier um die Offenbarung von vorhandenen Kenntnissen der Vermittler (BGH III ZR 290/04\nfür Geschäftsbesorger). Das oder die Gespräche mit dem Vermittler waren die entscheidende\nInformationsquelle für die Kläger und damit die maßgebliche Grundlage für ihre\nAnlageentscheidung. Sie sind besonders schutzwürdig, weil ihnen eine nähere Prüfung\nder Werthaltigkeit bei derart komplexen Anlageentscheidungen kaum möglich ist und nach dem\nnächstliegenden Verständnis eines durchschnittlichen Erwerbers die Vorstellung ausgeschlossen\nist, in dem Gesamtaufwand könnten so außergewöhnliche Gewinnspannen für den\nVerkäufer stecken, dass die Rentabilität oder der Wert der Anlage von vorneherein in Frage\ngestellt sein könnte (BGH III ZR 290/04).\n\n132\n\nDieses Gebot haben I & C und deren Untervermittler verletzt. Sie haben von den Verkäuferinnen\nProvisionen von mindestens 15 % erhalten und diese den Klägern unstreitig nicht offenbart. Diese\nProvision übersteigt die ortübliche Verkäuferprovision von 3,45 % bis maximal 5,75 %\nbei weitem und ist für die Kaufentscheidung der Erwerber von erheblicher Bedeutung, weil sie als\nsolche nicht die Gegenleistung für die Schaffung von Sachwerten darstellt und Rückschlüsse\nauf eine geringere Werthaltigkeit des Objekts und Rentabilität der Kapitalanlage ermöglicht\n(BGH NJW 2004, 1732 (1734). Zudem besteht bei einer so hohen Provision die nahe liegende Gefahr, die\nsich im vorliegenden Fall auch verwirklicht hat, dass der Makler dass Vertrauen und die Interessen\nder Käufer verletzt und sich allein von seinem Provisionsinteresse leiten lässt. Deutliche\nIndizien für diese Interessenkollision sind das Besprechungsprotokoll vom 28.3.1996 und die\nFeststellungen der Wirtschaftsprüfer im Gutachten von V. Danach diente der Verkauf der Eigentumswohnungen\nüberwiegend den Umsatzinteressen der Beklagten, I & C sowie der Verkäuferin und nicht den\nInteressen der Erwerber. Ihre Steuersparmöglichkeiten waren angesichts ihrer\nverhältnismäßig geringen Einkommen stark eingeschränkt. Sie standen in keinem\nvernünftigen Verhältnis zu ihrem verfügbaren Einkommen. Die Steuersparmöglichkeiten\ndienten im Wesentlichen als Verkaufargument der Vermittler. Von sich aus hatten die Erwerber dafür\nkeinen Bedarf geäußert. Er wurde ihnen in den Verkaufsgesprächen eingeredet.\n\n133\n\nOhne Bedeutung ist, ob die Verkäuferin gegenüber den Klägern verpflichtet ist,\nden Teil der Provision, den sie an I & C zahlt und in den Kaufpreis einkalkuliert oder anders\nausgedrückt versteckt (im Folgenden Innenprovision), zu offenbaren, denn hier geht es um die\nPflichten des Maklers, der nach Treu und Glauben in viel weitergehendem Ausmaß die Interessen\nseines Auftraggebers wahrnehmen muss als ein Verkäufer, der einen möglichst hohen Kaufpreis\nerzielen will, und für jedermann erkennbar offensichtlich in erster Linie eigene Interessen\nvertritt im Ergebnis ebenso BGH III ZR 290/04). Die bisherige Rechtsprechung des BGH zu den\nAufklärungspflichten einer Bank über gezahlte Innenprovisionen (BGH XI ZR 53/02 = NJW- RR 2004,\n632) dürfte damit, jedenfalls dann, wenn der BGH ernsthaft dem Verbraucherschutz und den Risiken\nder vorliegenden Vertriebsumstände Rechnung tragen will (BGH XI ZR 6/04 Rn. 50), in der vorliegenden\nFallkonstellation - arglistige Täuschung über die Provisionen, die insgesamt an die Maklerin\ninsgesamt gezahlt werden - überholt sein. Entscheidend für diese Ausdehnung der Haftung der\nBeklagten ist, dass die Beklagte und I & C bewusst und gewollt zusammengearbeitet haben, um Kleinanleger\ndurch ausgeklügelte Vertriebsmethoden zu veranlassen, mit erheblichen Vertriebskosten belastete\nEigentumswohnungen zu erwerben, für die sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen\nVerhältnissen keinen Bedarf hatten und von sich aus auch keinen Bedarf geäußert haben\n(dies ergibt sich eindrucksvoll aus dem Besprechungsprotokoll vom 28.3.1996). Wenn die Beklagte sich\ndie Vertriebsmethode zu Nutze macht (Neugeschäft mit Bausparverträgen und Krediten, dies\nbelegt die Notiz B2 vom 26.1.1990, V Anlage 4.1 Nr. 4), dann muss sie auch für sämtliche\narglistige Täuschungen des Vertriebes nach §§ 123 Abs. 2 BGB einstehen. Für den\nFall einer arglistigen Täuschung kommt es nicht darauf an, in welchem Pflichtenkreis der Anlagevermittler\ntätig wird, denn andernfalls wäre die neue Rechtsprechung des BGH zur Haftung der Bank für\nunrichtige Mieteinnahmen (die betreffen das Anlageobjekt und gehören zum Pflichtenkreis der\nVerkäuferin und nicht der Bank) unverständlich (BGH XI ZR 205/05).\n\n134\n\nDie Pflichtenkreisrechtsprechung führt nur im Regelfall, nämlich bei gutverdienenden,\nsteuerberatenen Kapitalanlegern, die wegen ihrer hohen Steuerbelastung nach Steuersparmöglichkeiten\nsuchen und die sich daraus ergebenden Risiken nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen\nVerhältnissen auch tragen können, zu einer interessengerechten Risikoverteilung zwischen\nKreditnehmer und Bank. Dies gilt aber dann nicht, wenn – wie im vorliegenden Fall - Gering-\noder Durchschnittsverdiener, die bis zur streitgegenständlichen Kapitalanlage aus ihren\nEinkünften kein (oder zumindest kein nennenswertes) Vermögen bilden konnten und auch\nnicht gebildet haben und die zudem eine absolut gesehen geringe Steuerbelastung zu tragen haben,\nim Wege des Strukturvertriebes mit erheblichen Vertriebskosten belastete, vollständig\nfremdfinanzierte Eigentumswohnungen aufgeschwatzt bekommen, bei denen die Kredithöhe und das\nRisiko in keinem vernünftigen Verhältnis zu ihren Einkünften und ihren persönlichen\nund wirtschaftlichen Verhältnissen steht und ihnen jegliche Liquiditätsreserven – soweit\nsie überhaupt vorhanden sein sollten – rauben.\n\n135\n\nEs gibt keinen vernünftigen Grund und es ist deshalb ungerecht, dass ein Kaufinteressent einer\nImmobilie oder eines Immobilienanteils im Rahmen eines Steuerspar- oder Geldanlagemodells (Fondanteil\noder Eigentumswohnung), dem das Anlageobjekt von dem Vertreiber mittels eines Prospektes vorgestellt\nwird (Hinweispflicht bei Innenprovisionen von mehr als 15% so BGH III ZR 359/02) anders behandelt werden\nsoll als derjenige dem das Objekt durch eine mündliche Beratung anhand eines Berechnungsbeispiels\n– wie vorliegend – vorgestellt wird (keine ungefragte Hinweispflicht so BGH V ZR 66/06).\nDer in der Entscheidung des BGH vom 13.10.2006 (V ZR 66/06) für diese Differenzierung genannte\nGrund, dass der Käufer einer Immobilie keinen Anspruch auf den Erwerb zum Verkehrswert hat, gilt\nfür jede Kapitalanlage (Fondsanteil oder Eigentumswohnung) und jede Vertriebsform. Dass ein Vermittler\nbei einem persönlichen Gespräch/Beratung über ihm bekannte Innenprovisionen von mehr als\n15% schweigen darf ein Prospekt über dieselbe Tatsache hingegen ausdrücklich hinweisen muss,\nleuchtet nicht ein. Beide Vertriebsmethoden dienen dem Zweck, den Kapitalanleger zum Erwerb der\nEigentumswohnung oder des Fondsanteils zu bewegen. Bei beiden Vertriebsmethoden ist das Informationsdefizit\ndes Kapitalanlegers identisch und jeder Kapitalanleger ist gleich schutzwürdig. Bei einem persönlichen\nGespräch besteht zwar anders als bei einem anonymen Vertrieb durch einen Prospekt die Möglichkeit\nFragen zu stellen. Dieser Aspekt rechtfertigt aber keine Ungleichbehandlung, weil nach dem nächstliegenden\nVerständnis eines durchschnittlichen Erwerbers die Vorstellung ausgeschlossen ist, in dem Gesamtaufwand\nkönnten so außergewöhnliche Gewinnspannen für den Verkäufer stecken, dass die\nRentabilität oder der Wert der Anlage von vorneherein in Frage gestellt sein könnte (BGH III\nZR 290/04). Es fehlt somit ein Anlass, dem Vermittler entsprechende Fragen zu stellen. Hinzu kommt, dass\ndie Kammer davon überzeugt ist, dass die vor Ort den Erwerbern gegenüber auftretenden\nAbschlussvermittler bestrebt waren, die Innenprovisionen, die als solche für jedermann (auch die\nVermittler und Erwerber) erkennbar nicht die Gegenleistung für die Schaffung von Sachwerten darstellen\nund Rückschlüsse auf eine geringere Werthaltigkeit des Objekts und Rentabilität der\nKapitalanlage ermöglicht hätten (BGH NJW 2004, 1732 (1734), den \"Erwerbern\"\ngegenüber nicht aufzudecken und keinen Argwohn oder Zweifel zu wecken (wegen der Einzelheiten\nder Begründung wird auf die nachfolgende Begründung der Arglist verwiesen). Gerade deshalb\nbesteht nach dem Grundsatz von Treu und Glauben die Verpflichtung, für die Entscheidung besonders\nwichtige Umstände (dazu zählt eine Innenprovision von mehr als 15%, weil sie die Rentabilität\noder der Wert der Anlage von vorneherein in Frage gestellt sein könnte (BGH III ZR 290/04)) ungefragt\nzu offenbaren. Es geht hier letztlich um die Offenbarung von vorhandenem Wissen der Vermittler, welches\nfür die Entscheidung der Kapitalanleger unabhängig von der Art der Kapitalanlage von\nausschlaggebender Bedeutung ist. Dieses Wissen darf ein redlicher Makler nach dem Grundsatz von Treu\nund Glauben nicht zurückhalten zumal dem hier betroffenen Personenkreis (geschäftsunerfahrene\nKapitalanleger mit eher kleinen, allenfalls mittleren Einkommen) eine nähere Prüfung der\nWerthaltigkeit bei derart komplexen Anlageentscheidungen kaum möglich wenn nicht sogar unmöglich ist.\n\n136\n\nFür eine Gleichbehandlung beider Vertriebsmethoden spricht schließlich auch der Umstand,\ndass keine vernünftige Differenzierung der unterschiedlichen Hinweispflichten möglich ist,\nwenn bei in einem persönlichen Gespräch ein Prospekt, der keinen Hinweis auf die Innenprovisionen\nvon mehr als 15% enthält, ganz oder teilweise übergeben oder vorgelegt wird.\n\n137\n\nDie Vermittler (sowohl I & C als auch deren Untervermittler) handelten arglistig. Arglist\nerfordert einen Täuschungswillen, der gegeben ist, wenn der Handelnde die Unrichtigkeit seiner\nAngaben kennt und weiß, dass der andere Teil durch die Täuschung zur Abgabe einer\nWillenserklärung bestimmt wird, das heißt dass dieser bei wahrheitsgemäßer\nErklärung nicht oder nur zu anderen Bedingungen abgeschlossen hätte. Insoweit genügt\nbedingter Vorsatz, nämlich die Vorstellung, die unrichtige Erklärung könne\nmöglicherweise für die Willensbildung des anderen Teils von Bedeutung sein (Palandt §\n123 Rn. 11). Diese Voraussetzungen liegen vor.\n\n138\n\nDie Vermittler kannten die von ihnen mit den Verkäuferinnen vereinbarten und von den\nVerkäuferinnen an sie auch gezahlten Innenprovisionen. Sie handelten auch mit Täuschungswillen.\n\n139\n\nSämtliche Beteiligte, auch für die vor Ort den Erwerbern gegenüber auftretenden\nAbschlussvermittler waren bestrebt, die gesamten Kaufnebenkosten, die einschließlich Innenprovisionen\nmindestens 30 % des Kaufpreises betrugen und die als solche für jedermann (auch die Vermittler\nund Erwerber) erkennbar nicht die Gegenleistung für die Schaffung von Sachwerten darstellen und\nRückschlüsse auf eine geringere Werthaltigkeit des Objekts und Rentabilität der\nKapitalanlage ermöglicht hätten (BGH NJW 2004, 1732 (1734), den \"Erwerbern\"\ngegenüber nicht aufzudecken. Allen gemein war das Wissen, dass bei Aufdeckung der erheblichen,\nim Kaufpreis versteckten Innenprovisionen die Erwerber möglicherweise vom Kauf abgehalten hätten\nwerden können. Diesbezüglichen Argwohn gerade angesichts des potentiellen Erwerberklientels\n(nicht geschäftserfahrene Kapitalanleger mit eher kleinen, allenfalls mittleren Einkommen) nicht\nentstehen zu lassen, war ersichtlich Motivation der scheinbar vollständigen Offenlegung aller\n\"weichen Kosten\", die an Notar und die I & C Gruppe zu zahlen waren. Insoweit greift\nauch der mögliche Einwand nicht, offengelegt seien nur die \"vom Erwerber unmittelbar\nselbst\" zu zahlenden Provisionen. Nach Überzeugung des Gerichts belegt die gesamte\nGestaltung des Vertriebes der Eigentumswohnungen (\"I & C verkauft alles wie z.B. Emden\nund Nordenham, weil auch für solche Objekte der Markt geschaffen wird\" Zitat aus dem\nErgebnisprotokoll der Besprechung vom 28.3.1996) und die Art und Weise der Finanzierung (Vollfinanzierung\ndes Kaufpreises und aller Kosten, geringe Anfangsbelastung, die Erwerber mussten nur die ihnen vorgelegten\nFormulare unterschreiben und sich in keiner Weise aktiv um die Finanzierung kümmern), dass es allen\nBeteiligten (Vermittler, Verkäufer, Beklagte) ohne Rücksichtnahme auf die Interesses der\nErwerber allein darauf ankam, ihre Umsatzinteressen durchzusetzen und keinerlei Argwohn oder Zweifel\nbei den Erwerbern zu wecken. Belegt wird diese Feststellung zudem durch folgende Urkunden und Indizien:\n\n140\n\n1.\n\n141\n\nNotiz B2 vom 26.1.1990 (V Anlage 4.1 Nr. 4)\n\n142\n\nDarin heißt es unter anderem wie folgt:\n\n143\n\n\"Was die Frage der Provisionen angeht, machte ich Herrn I2 darauf aufmerksam, dass diese\nja nicht den Deckungskostenbetrag der B schmälern und er daher dieser Frage nicht mit solchem\nNachdruck nachsetzen sollte. Im Übrigen wies ich darauf hin, dass wir uns an der B nicht\nmit 30 % beteiligen mussten, von unserer Vorarbeit abgesehen, wenn wir dann \"nur gerecht\"\nbedient würden. Ich ... äußerte aber meine Erwartung, dass wir etwas gerechter als\ngerecht behandelt werden sollten. Ich sähe mich zunehmend kritischer Fragen nach dem Sinn des\nB-Engagements gegenüber, so dass ich sehr dafür wäre, wenn die Herren I & C\nVolumen bekommen könnten, da dies die einzige Schiene sei, über die wir überhaupt\netwas von der B hätten. Die übrigen, so gerecht behandelten Partner, bringen uns nichts. ...\"\n\n144\n\n2.\n\n145\n\nErgebnisprotokoll B2 vom 9.4.1996 über die Besprechung vom 28.3.1996 (V Anlage 4.2 Nr. 5)\n\n146\n\nDarin heiß es unter anderem wie folgt:\n\n147\n\n\"Er (B2) stellt klar, dass die B hervorragende Produkte liefert, die I & C Gruppe\nerstklassig vertreibt und einen ausgefeilten Service für die Kunden auch in der Zeit nach\nDurchführung des Kaufes bietet. Was ganz besonders aus der Sicht des Finanzierers wichtig\nist, ist die Tatsache, dass man sich stets mit besonderem Engagement um Störfälle\nkümmert. Von den inzwischen rd. 4.400 durch die C3 finanzierten Wohnungen sind kaum welche\nin eine Zwangsversteigerung geraten und wenn, habe die Gruppe die Wohnungen unter Inkaufnahme\nfinanzieller Einbußen übernommen. Es läge im allseitigen Interesse, über\nAbwicklungen zu verfügen, die keinerlei \"Rauch\" in der Öffentlichkeit\naufsteigen ließen.\n\n148\n\nEr hebt weiter hervor, dass sowohl die I & C Gruppe als auch die B wechselseitig stets\nvoneinander profitieren, was auch so bleiben soll. Dies liegt ganz besonders auch im Interesse\nder C3, deren Beteiligung an der B nur dann dem Bausparkassengesetz entspricht, wenn sie aus\ndieser Verbindung Nutzen für das Bausparerkollektiv in Form von Neugeschäft ziehen kann.\n\n149\n\n.......\n\n150\n\nUm die direkte Vergleichbarkeit zu gewährleisten, stellt die M2 der J exakt 20 % zur\nVerfügung, woraus die direkt dem Vertrieb zuzuordnenden Kosten finanziert werden.\n\n151\n\n......\n\n152\n\nZu dem immer wieder angesprochenen Thema der Abgabepreise führt Herr U aus, dass I & C\nfreilich den maximalen Preis anstrebe. Die B muss aber als Kaufmann den Marktpreis ausloten und ihren\nAbgabepreis danach ausrichten. Bekommt die Fa. I & C aber höhere Preise, so muss man bei B\nannehmen, man habe sich verschätzt, oder \"sie nehmen dem Kunden zuviel ab\". Wir\nkalkulieren für die B ein möglichst großes Stück aus dem Kuchen.\n\n153\n\nNach langer Diskussion merkt Herr I an, dass die B I & C nicht verstehen kann und erinnert\ndaran, dass der Markt für die Immobilien zu dem von I & C geforderten Preis ohnehin nicht\nvorhanden ist sondern erst im Beratungsgespräch gemacht werden muss.\n\n154\n\n....\n\n155\n\nDie Herren U und E2 erkennen den Wunsch auf eine Mehrerlösabrede an. Sie meinen aber, dass mit\nder 30 %igen Gesamtbelastung der Wohnungen mit Weichkosten die Schallgrenze erreicht ist.\nAndernfalls leidet das B-Produkt darunter. ......\"\n\n156\n\nUnerheblich ist, das diese Besprechung erst im Jahr 1996 stattfand und nicht unmittelbar die\nstreitgegenständlichen Vertragsschlüsse betrifft, denn daraus ergibt sich deutlich die\nallgemeine Geschäftspraxis von I & C insbesondere deren Egoismus und Gewissenlosigkeit\nund dass es um eine bereits bestehende und keine neue Art und Weise der Zusammenarbeit geht. Belegt\nwird dies auch durch die unter Nr. 1 zitierte Notiz B2 und das Protokoll der Aussage der Zeugin E5.\n\n157\n\nFestzuhalten bleibt damit zunächst, dass den Vermittlern eine arglistige Täuschung\nder Kläger zu Last fällt.\n\n158\n\nDie Anlagevermittler und I & C waren für die Beklagte wegen der Zusammenarbeit in\ninstitutionalisierter Art und Weise (dazu später) auch keine Dritte nach § 123 Abs. 2 BGB.\n\n159\n\nWissensvorsprung\n\n160\n\nDie eine eigene Aufklärungspflicht auslösende Kenntnis der Bank von einer solchen arglistigen\nTäuschung wird widerleglich vermutet, wenn Verkäufer, Fondsinitiatoren oder die von ihnen beauftragten\nVermittler und die Bank in institutionalisierter Art und Weise zusammenwirken, die Finanzierung der Kapitalanlage\nvom Verkäufer oder Vermittler angeboten wurden und die Unrichtigkeit der Angaben nach den Umständen\ndes Falls evident ist, so dass sich aufdrängt, die Bank habe sich der Kenntnis der arglistigen Täuschung\ngeradezu verschlossen (BGH XI ZR 6/04 Rn 52).\n\n161\n\nErforderlich ist zunächst, dass zwischen den Verkäufern, den von ihren beauftragten Vermittlern\nund der finanzierenden Bank ständige Geschäftsbeziehungen bestanden. Diese können etwa in Form\neiner Vertriebsvereinbarung, eines Rahmenvertrages oder konkreter Vertriebsabsprachen bestanden haben, oder\nsich daraus ergeben, dass von den eingeschalteten Vermittlern - von der Bank unbeanstandet – Formulare\ndes Kreditgebers benutzt wurden, oder daraus, dass die Vermittler dem finanzierenden Institut wiederholt\nFinanzierungen von Eigentumswohnungen desselben Objekts vermittelt haben (BGH XI ZR 6/04 Rn. 53). Diese\nVoraussetzungen liegen vor. Zwischen der Beklagten, B und I & C bestand unstreitig seit 1990 eine\nständige Geschäftsbeziehung und ein gemeinsames Vertriebskonzept (BGH XI ZR 6/04 Rn. 59). Dies\nergibt sich auch aus dem Gutachten V insbesondere der Anlage 4.1 Nr. 4. Die Beklagte finanzierte unstreitig\nden Erwerb zahlreicher Eigentumswohnungen in einem Objekt. Allein vor dieser Kammer sind mehr als 200 Verfahren\nrechtshängig gewesen (80) bzw. noch rechtshängig (120). Die Gesamtzahl überschreitet 5000.\n\n162\n\nDass die Finanzierung der Kapitalanlage vom Vermittler angeboten wurde ist dann anzunehmen, wenn der\nKreditvertrag nicht aufgrund eigener Initiative des Kreditnehmers zustande kommt, der von sich aus eine\nBank zur Finanzierung seines Erwerbgeschäftes aussucht, sondern deshalb, weil der Vertriebsbeauftragte\ndem Interessenten im Zusammenhang mit den Anlage- oder Verkaufunterlagen einen Kreditantrag des\nFinanzierungsinstitutes vorgelegt hat, das sich zuvor dem Verkäufer gegenüber zur Finanzierung\nbereit erklärt hatte (BGH XI ZR 6/04 Rn. 54). Dies war vorliegend der Fall. Sämtliche\nVerträge wurden durch I & C und deren Untervermittler angebahnt. Der Vermittler legte den\nKlägern das Darlehensantrags- und die Bausparantragsformulare der Beklagten vor (Darlehens- und\nBausparanträge Anlagen A3 und B19 (Muster)). Einen persönlichen Kontakt zwischen den Parteien\ngab es nicht. Von den Klägern ging keinerlei Initiative aus. Die Art und Weise der Finanzierung\ndurch die Beklagte war vorab zwischen I & C, der Verkäuferin und der Beklagten abgesprochen.\n\n163\n\nVon einer evidenten Unrichtigkeit der Angaben der Vermittler ist dann auszugehen, wenn sie sich objektiv\nals grob falsch dargestellt haben, so dass sich aufdrängt, die kreditgebende Bank habe sich der Kenntnis\nder Unrichtigkeit und der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen (BGH XI ZR 6/04 Rn. 55). Auch die\nist vorliegend der Fall.\n\n164\n\nDahinstehen kann in diesem Zusammenhang die unsubstantiierte und im Hinblick auf die oben zitierten\nUrkunden zumindest schwer nachvollziehbare Behauptung der Beklagten, ihr (wem genau?) sei zum Zeitpunkt\ndes Vertragsschlusses nicht bekannt gewesen, ob und in welcher Höhe für Vermittlung des konkreten\nvon der Klägerseite erworbenen Immobilienobjektes eine Verkaufprovision – kaufpreiserhöhend\n– bezahlt worden sei, weil ihr (wem genau?) die zwischen I & C und den Verkäuferinnen\ngeschlossenen Vertriebsvereinbarungen nicht bekannt gewesen seien. Es fehlt jeglicher konkreter Vortrag\nzur Organisation des internen Ablaufes und Informationsaustausches und dazu, welcher Mitarbeiter der\nBeklagten an der Vorbereitung und dem Abschluss der Darlehensverträge im Allgemeinen und im\nstreitgegenständlichen Fall beteiligt war und welche Kenntnisse jeder von ihnen hatte. Auf ihren\nunsubstantiierten Vortrag ist die Beklagte mit Verfügung vom 11.9.2006 ausdrücklich hingewiesen\nworden. Die Beklagte muss sich die Kenntnisse ihrer Hilfspersonen auch der selbständigen Vermittler,\nentsprechend § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen (BGH NJW 2004 S. 2156, NJW 1992, S. 899; Palandt §\n166 Rn. 6, 6a, 8). Selbst wenn entgegen der vorgenannte Gründe zugunsten der Beklagten unterstellt wird,\ndass ihr Vortrag hinreichend substantiiert ist und aus welchen Gründen auch immer eine Kenntniszurechnung\nausscheidet, ist davon auszugehen, dass der Beklagten die von den Verkäuferinnen gezahlten Provisionen\nund das Verschweigen derselben bekannt war.\n\n165\n\nWenn der Beklagten diese Umstände nicht bekannt gewesen sein sollten, dann hat sie sich der\nKenntnis geradezu verschlossen, weil sie die erheblichen, in den Kaufpreis einkalkulierten und den\nErwerbern unstreitig nicht aufgedeckten Innenprovisionen nicht übersehen konnte. Aus der Notiz\nB2 vom 26.1.1990 (V Anlage 4.1 Nr. 4) ergibt sich zweifelsfrei, dass B2 wusste, dass I & C erhebliche\nund nicht die üblichen Provisionen verlangten und erhielten, die auf den \"Deckungskostenbeitrag\"\nder Verkäuferin aufgeschlagen wurden. Aus dem Ergebnisprotokoll über die Besprechung vom 28.3.1996\n(V Anlage 4.2 Nr. 5) ergibt sich, dass im Beisein von B2 über Verkäuferprovisionen für I\n& C von 20 % (M2) oder 30 % \"Weichkosten\" der Wohnungen der B gesprochen wurde und dies\neine bereits bestehende und keine neue Art und Weise der Zusammenarbeit betraf. Eine Frage hätte\ngenügt, und B2 hätte genau gewusst, welche Provisionen gezahlt werden. Anhaltspunkte und\nGelegenheiten, konkret nachzufragen, gab es nach den oben dargestellten Urkunden genug.\n\n166\n\nDa sich die Beklagte der Kenntnis zumindest geradezu verschlossen hat, muss sie sich nach dem Grundsatz\nvon Treu und Glauben (der Strukturvertrieb erfolgte mit Wissen und Wollen und auch im Umsatzinteresse der\nBeklagten), im Interesse der Effektivierung des Verbraucherschutzes bei realkreditfinanzierten\nWohnungskäufen, die nicht als verbundene Geschäfte behandelt werden können und um dem in\nden Entscheidungen des EuGH vom 25.10.2005 (C-350/03 und C-229/04) zum Ausdruck kommenden Gedanken des\nVerbraucherschutzes vor den Risiken von Kapitalanlagemodellen Rechnung zu tragen (BGH XI ZR 6/04 Rn. 50)\nauch so behandeln lassen, wie bei positiver Kenntnis (vgl. dazu auch BGH NJW 1999, 423, 2000, 952 und 2001, 1721).\n\n167\n\nDie zahlreichen weiteren Pflichtverletzungen, die die Kläger der Beklagten vorwerfen, können\ndamit dahinstehen.\n\n168\n\nSchaden\n\n169\n\nWelcher Schaden unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluss erstattungsfähig ist,\nrichtet sich angesichts der Vielgestaltigkeit, in der eine Verletzung vorvertraglicher Pflichten in Betracht\nkommen kann, nach der Ursächlichkeit des schadensstiftenden Verhaltens für den eingetretenen\nSchaden im Einzelfall. Da die Grundlage eines solchen Schadensersatzanspruchs enttäuschtes Vertrauen\nist, geht er in der Regel auf Ersatz des sog. negativen Interesses; d.h. der Geschädigte ist so zu\nstellen, wie er ohne das schadensstiftende Verhalten des anderen Teils stehen würde (BGH Urteil vom\n16.5.2006 XI ZR 6/04 Rn. 61, BGH, NJW-RR 1997, 144, NJW 1981, 2050 = WM 1981, 689 (690) m.w.Nachw. Palandt\n§ 311 Rn. 24, 42, 57). Steht fest, dass die benachteiligte Partei im Falle pflichtgemäßer\nAufklärung einen für sie ungünstigen Vertrag nicht abgeschlossen hätte, so kann sie\nRückgängigmachung des Vertrags verlangen (BGH WM 1982, 960f.). Der durch die Pflichtverletzung\nverursachte Schaden liegt dann in der Eingehung des für sie nachteiligen Vertrags. Bereits der Eingriff\nin die persönliche Entscheidungsfreiheit begründet den Anspruch auf Rückgängigmachung\ndes Vertrages (BGH NJW 2005, 2450).\n\n170\n\nDie Beweislast obliegt in diesem Zusammenhang der Beklagten. Wer vertragliche oder vorvertragliche\nAufklärungspflichten verletzt ist beweispflichtig dafür, dass der Schaden auch bei\npflichtgemäßem Verhalten entstanden wäre, denn es besteht eine Vermutung, dass sich der\nGeschädigte aufklärungsrichtig verhalten hätte (Palandt § 280 Rn. 39). Die Kläger\nbehaupten, sie hätten den Kaufvertrag und damit auch die Finanzierungsverträge nicht abgeschlossen,\nwenn sie zutreffend aufgeklärt worden wären.\n\n171\n\nDie Beklagte hat keine Tatsachen vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass dies unzutreffend ist.\nSie ist mit Beschluss vom 16.6.2006 auf ihre Darlegungslast hingewiesen worden.\n\n172\n\nFestzuhalten bleibt damit, dass die Kläger gegen die Beklagte wegen eines Verschuldens bei\nVertragsschluss einen Anspruch auf Rückgängigmachung des Darlehensvertrages haben.\n\n173\n\nII.\n\n174\n\nDer Klageantrag zu 1 (Zahlung in Höhe von 73.389,03 €) ist teilweise begründet.\n\n175\n\nDie Kläger haben nach der unter I. dargelegten Rechtslage dem Grunde nach einen Anspruch auf\nRückgängigmachung des Darlehensvertrages, mithin Rückzahlung ihrer Leistungen.\n\n176\n\nSie haben nach ihrem Vortrag im Schriftsatz vom 25.10.2006 (Blatt 839 und 840), dem die Beklagte im\nSchriftsatz vom 23.11.2006 (Blatt 875 bis 877) nur zu einem geringen Teil widersprochen hat (dazu\nspäter), in dem Zeitraum 1992 bis 2006 Darlehenszinsen in Höhe von 29.418,17 € (#########01)\nund 29.367,07 € (########02) = 58.785,24 € gezahlt. Streitig und durch den Kontoauszug\nfür das Darlehen Nr. ######01 für das Jahr 2005 belegt sind lediglich 1.563,58 €, so dass\nsich der vorgenannte Betrag von 58.785,24 € um 677,72 € (2.241,30 € (von den Klägern\neinkalkulierter Betrag) – 1.563,58 (streitige und belegte Zahlungen der Kläger) auf 58.107,52\n€ ermäßigt.\n\n177\n\nDie Kläger haben folgende Mietpoolausschüttungen erhalten, die anspruchsmindernd zu\nberücksichtigen sind (dazu später):\n\n178\n\n1992 bis 1997 (unstreitig) 6 x 4.657,08 DM = 27.942,48 DM = 14.286,76 €\n\n179\n\n1998 (streitig) belegt sind durch die Kontoauszüge 1998 \"Vorausdarlehen\"\nEinzahlungen in Höhe von 194,04 + 194,05 für 12 Monate mithin 388,09 x 12 = 4.657,08 DM =\n2.381,13 €\n\n180\n\n1999 (unstreitig) 3.723,69 DM = 1.903,89 €\n\n181\n\n2000 belegt durch die Mietpoolabrechnung Spalte 4 lfd. Nr. 30 und 30a 1.519,61 DM + 354,50\nDM = 1.874,11 = 958,22 €\n\n182\n\n2001belegt durch den Kontoauszug W Spalte \"SollUms. EUR\" ohne den Übertrag\nder Mietpoolergebnisse 1999 und 2000 (437,65 + 274,20) sind 785,18 €, dieser Betrag deckt sich\nmit der Mietpoolabrechnung 2001 Spalte 4 lfd. Nr. 30 \"Mietausschüttungen\" in Höhe von\n1.535,68 DM = 785,18 €\n\n183\n\n2002 belegt durch den Kontoauszug W Spalte \"SollUms.EUR \"ohne den Übertrag\ndes Mietpoolergebnisses 2001 (548,63) sind 359,36 €, dieser Betrag deckt sich mit der Mietpoolabrechnung\n2002 Spalte 4 lfd. Nr. 30 \"Mietausschüttungen\" in Höhe von 359,36 €\n\n184\n\n2003 belegt durch den Kontoauszug W Spalte \"SollUms.EUR\" ohne den Übertrag\ndes Mietpoolergebnisses 2002 (238,06) sind 624,38 €, dieser Betrag deckt sich mit der Mietpoolabrechnung\n2003 Spalte 4 lfd. Nr. 30 \"Mietausschüttungen\" in Höhe von 624,38 €\n\n185\n\n2004 belegt durch den Kontoauszug W Spalte \"SollUms.EUR\" ohne den Übertrag\ndes Mietpoolergebnisses 2003 (209,65) sind 628,86 €, dieser Betrag deckt sich mit der Mietpoolabrechnung\n2004 Spalte 4 lfd. Nr. 30 \"Mietausschüttungen\" in Höhe von 628,86 €\n\n186\n\n2005 belegt durch den Kontoauszug W Spalte \"SollUms.EUR\" ohne den Übertrag\ndes Mietpoolergebnisses 2004 (326,55) sind 392,15 €, dieser Betrag deckt sich mit der Mietpoolabrechnung\n2005 Spalte 4 lfd. Nr. 30 \"Mietausschüttungen\" in Höhe von 392,15 €\n\n187\n\n2006 belegt durch den Kontoauszug W Spalte \"SollUms.EUR\" sind 610,90 €\n\n188\n\nBei den in den vorgenannten Kontoauszügen aufgeführten \"Abrechnungsergebnissen\" der\njeweiligen Vorjahre handelt es sich zweifellos nicht um eine Auszahlung an die Kläger sondern um eine\nRechnungsposition nämlich die Differenz zwischen dem Anspruch der Kläger, der sich aus der Abrechnung\nergibt, und den an sie erfolgten Auszahlungen. Sie sind deshalb entgegen der Ansicht der Beklagten\nherauszurechnen. Die in den vorgenannten Kontoauszügen in der vorletzten Zeile genannten und von\nder Beklagten im Schriftsatz vom 31.11.2006 (Blatt 876) zitierten Gesamtumsätze decken sich deshalb\nauch nicht mit den Auszahlungen der Mietpoolverwalterin an die Kläger. Die ergibt sich offensichtlich\naus den jeweiligen oben dargestellten Mietpoolabrechnungen.\n\n189\n\nInsgesamt haben die Kläger damit 22.930,83 € Mietpoolausschüttungen erhalten, die\nanspruchsmindernd zu berücksichtigen sind, weil\n\n190\n\n1. die Kläger in dem Zeitraum, in dem die Mietpoolverwalterin direkt an die Beklagte zahlte, nur\ndie Differenz zwischen der Mietpoolausschüttung und den vereinbarten Zinsen an die Beklagte zahlten\n(dies ergibt sich sowohl aus dem Vortrag der Kläger Blatt 32 der Klage als auch aus dem Besuchsbericht\nD3 Blatt 319) und\n\n191\n\n2. die Kläger die Mietpoolausschüttungen im Wege der Vorteilsausgleichung (Palandt Vor\n§ 249 Rn. 119 ff) vollständig herauszugeben haben. Nach\nden Grundsätzen der Vorteilsausgleichung ist eine Minderung des Schadens dann zu berücksichtigen,\nwenn sie in einem adäquat-ursächlichen Zusammenhang zu dem schädigenden Ereignis steht und\naußerdem die Anrechnung dem Zweck des Schadensersatzes entspricht und weder den Geschädigten\nunzumutbar belastet noch den Schädiger unbillig entlastet (vgl. BGHZ 74, 103 [113f.] = NJW 1979,\n1449; BGHZ 109, 380 [392] = NJW 1990, 1038). Dies ist vorliegend der Fall, denn zwischen dem schädigenden\nEreignis, nämlich der Verletzung der Aufklärungspflicht und dem dadurch verursachten Abschluss\naller streitgegenständlichen Verträge und dem Vorteil, nämlich den Mieteinnahmen besteht\nein innerer Zusammenhang, denn die Kläger hätten keinerlei Mietausschüttungen erhalten,\nwenn sie alle streitgegenständlichen Verträge nicht geschlossen hätten. Auf die von dem\nMietpool sowohl an die Beklagte als auch an die Kläger gezahlten Beträge hatten die Kläger\nkeinen Anspruch, weil es sich insoweit um den Gewinn aus der Durchführung des Kaufvertrages handelt,\ndie Kläger aber so zu stellen sind, als wenn dieser Vertrag nicht zustande gekommen wäre (Palandt\n§ 311 Rn. 57). Die Vorteilsausgleichung entspricht damit auch der Billigkeit.\n\n192\n\nZugunsten der Kläger ergibt sich damit ein Betrag in Höhe von 58.107,52 € (Zinszahlungen)\n - 22.930,83 € (Mietpoolausschüttungen) = 35.176,69 €\n\n193\n\nAuch die Anrechnung von Steuervorteilen richtet sich nach den vorgenannten Grundsätzen der\nVorteilsausgleichung (BGH III ZR 350/04 = NJW 2006, 499 m.w.N., Palandt Vor § 249 Rn 144). Zu den\nauf den Schadensersatzanspruch eines Geschädigten anzurechnenden Vorteilen gehören grundsätzlich\nauch Steuern, die der Geschädigte infolge der Schädigung beispielsweise durch Verlustzuweisungen\nerspart hat (BGH III ZR 350/04).\n\n194\n\nDazu haben die Kläger keine konkreten Tatsachen vorgetragen insbesondere keine Steuerbescheide\nvorgelegt obwohl sie mit Beschluss von 16.6.2006 und Verfügung vom 11.9.2006 auf diese Rechtlage\nhingewiesen worden sind. Die Kammer schätzt daher nach § 287 ZPO die Steuervorteile wie in dem\nBeschluss vom 16.6.2006 angekündigt auf 20% sämtlicher Erwerbsnebenkosten und der negativen\nEinkünfte der Kläger (Mieteinnahmen minus Zinszahlungen = tatsächlichen Zahlungen der\nKläger). Beide Parteien haben dagegen keinerlei konkrete Einwendungen erhoben. Die Erwerbsnebenkosten\neinschließlich Disagio belaufen sich auf 125.000,00 DM (Vorausdarlehen) – 106.008,00 DM (Kaufpreis)\n= 18.992,00 DM = 9.710,46 € und die negativen Einkünfte auf 58.107,52 € (Zinszahlungen) -\n22.930,83 € (Mietpoolausschüttungen) = 35.176,69 €. Es errechnen sich damit Steuervorteile\nvon 9.710,46 € (Erwerbsnebenkosten) + 35.176,69 € (negative Einkünfte) = 44.887,15 €\nx 20% = 8.977,43 € die anspruchsmindernd zu berücksichtigen sind.\n\n195\n\nZwar ist bei der Betrachtung möglicher Steuervorteile auch zu beachten, ob dem Geschädigten aus\nder Zuerkennung des Schadensersatzanspruchs und dessen Gestaltung steuerliche Nachteile erwachsen, sei es\ndurch eine Nachforderung des Finanzamts (vgl. BGHZ 53, 132 [134ff.] = NJW 1970, 461), sei es durch eine\nBesteuerung der Schadensersatzleistung (vgl. BGHZ 74, 103 [114ff.] = NJW 1979, 1449) oder der gegebenenfalls\n- so auch im Streitfall - Zug um Zug gegen die Schadensersatzleistung vorgesehenen Übertragung der\nKapitalanlage (vgl. BGH, VersR 1990, 95 [96]; Loritz/Wagner, ZfIR 2003, 753 [761]). Dazu haben\ndie Kläger keine konkreten Tatsachen vorgetragen. Zukünftige Schäden, die durch die\nRückübertragung der streitgegenständlichen Eigentumswohnung entstehen sind zudem Gegenstand\ndes Klageantrages zu 6.\n\n196\n\nDer ersatzfähige Schaden beläuft sich somit auf 58.107,52 € (Zinszahlungen) - 22.930,83\n€ (Mietpoolausschüttungen) = 35.176,69 € - 8.977,43 € (Steuervorteile) = 26.199,26 €.\n\n197\n\nDer davon abweichende, unsubstatiierte Vortrag in der Klage vom 14.12.2004 (Blatt 157) ist evident ins\nBlaue hinein aufgestellt und falsch. Er sollte die Beklagte lediglich zur sehr umfangreichen, zeit- und\narbeitsaufwendigen Darstellung aller Zahlungen der Kläger veranlassen, wozu sie nicht verpflichtet\nist (Zöller § 138 Rn 8). Der von den Klägern dort behauptete monatliche Betrag in Höhe\nvon 473,48 € (Blatt 157) übersteigt die ursprünglich vereinbarten Zinsen (393,75 DM +\n387,50 DM = 781,25 DM = 399,45 €). Er lässt sich auch nicht durch eine Addition mit den monatlichen\nSparraten erklären, weil diese nicht gleich blieben sondern anstiegen, die Bausparleistungen Gegenstand\ndes Antrages zu 4 sind und die Addition nicht den streitgegenständlichen Betrag ergibt. Hinzu kommt,\ndass unstreitig Zahlungen – in welcher Höhe auch immer - aufgrund der Vereinbarung über\ndie Mietverwaltung (im Folgenden Mietpool) erfolgt sind und die Kläger deshalb auch nicht den vollen\nBetrag in Höhe von 399,45 € an die Beklagte gezahlt haben. Die von dem Mietpool an die Beklagte\ngezahlten Beträge sind nicht ersatzfähig (Palandt § 311 Rn. 57), weil es sich insoweit um\nden Gewinn aus der Durchführung des Kaufvertrages handelt, die Kläger aber so zu stellen sind,\nals wenn der Vertrag nicht zustande gekommen wäre.\n\n198\n\nDer Zinsanspruch ergibt sich aus § 286, 288 BGB. Verzug ist erst mit dem Zugang des Schriftsatzes\nvom 6.11.2006 (erste konkrete Schadensberechnung durch die Kläger) eingetreten, denn ein Gläubiger\nkann aus einer Mahnung keine Rechte herleiten, wenn er – wie vorliegend – eine weit übersetzte\nForderung geltend macht, insbesondere dann nicht, wenn der Schuldner die wirklich geschuldete Leistung nicht\nzuverlässig feststellen kann (Palandt § 286 Rn. 20).\n\n199\n\nDer Klageantrag zu 2 (Feststellung, dass der Beklagten keine Ansprüche aus dem Darlehensvertrag\nzustehen) ist zulässig und begründet.\n\n200\n\nDie Zulässigkeit ergibt sich aus § 256 ZPO (Zöller § 256 Rn 7, 14a), denn das\nRechtsverhältnis ist streitig. Die Beklagte berühmt sich eines Darlehensrückzahlungsanspruches.\n\n201\n\nDie Widerklage lässt das Feststellungsinteresse nicht entfallen.\n\n202\n\nErhebt der Beklagte der negativen Feststellungsklage seinerseits wegen desselben Streitgegenstandes\neine Leistungswiderklage oder eine ausnahmsweise zulässige positive Feststellungsklage, dann besteht\ndas ursprüngliche Feststellungsinteresse nur solange fort, bis über die neue Klage streitig\nverhandelt wurde, diese also nicht mehr einseitig zurückgenommen werden kann. Diese Voraussetzungen\nliegen nicht vor, weil die Beklagte eine unzulässige positive Feststellungsklage und hilfsweise eine\nzulässige Leistungsklage mit anderem Streitgegenstand erhoben hat.\n\n203\n\nDer Widerklageantrag zu 1 ist unzulässig, nachdem die Beklagte in der mündlichen Verhandlung\nausdrücklich klargestellt hat, dass das Ziel des Antrages die Feststellung der Unwirksamkeit des\nWiderrufes und nicht die positive Feststellung des Fortbestehens des Darlehensvertrages (so hat die Kammer\nden Antrag bis zur mündlichen Verhandlung ausgelegt und darauf auch im Beschluss vom 16.6.2006\nhingewiesen) ist. Nur das Rechtsverhältnis selbst kann Gegenstand der Feststellungsklage sein, nicht\naber seine Vorfragen oder einzelne Elemente (Zöller § 256 Rn. 3). Kein Rechtsverhältnis im\nSinne des § 256 ZPO ist die Wirksamkeit einer Rechtshandlung (BGHZ 37, 331 ff, Zöller § 256\nRn. 5), die im vorliegenden Fall nach der ausdrücklichen Klarstellung in der mündlichen Verhandlung\nallein Streitgegenstand ist.\n\n204\n\nDer Streitgegenstand der hilfsweisen Leistungsklage auf Rückgewähr der Nettokreditsumme und\ndes Klageantrages zu 2 auf Feststellung, dass der Beklagten keine Darlehensrückzahlungsansprüche\nzustehen ist nicht identisch. Streitgegenstand des Widerklageantrages zu 3 ist ein Rückgewähranspruch\ngemäß § 3 HWiG (Seite 14 der Widerklage und Sachzusammenhang sowie Stufenverhältnis mit\ndem Widerklageantrag zu 1) , Streitgegenstand des Klageantrages zu 2 alle Ansprüche aus dem Darlehensvertrag.\n\n205\n\nDer Antrag ist begründet, weil die Kläger nach dem Oben zu I. Gesagten einen Schadensersatzanspruch\nauf Rückabwicklung des Vertrages haben, den sie ihrer Inanspruchnahme entgegenhalten können\n(BGH XI ZR 6/04 Rn. 61).\n\n206\n\nDer Klageantrag zu 3 (Feststellung des Annahmeverzuges) ist zulässig und begründet.\n\n207\n\nDas Feststellungsinteresse ergibt sich aus § 756 ZPO (Zöller § 256 Rn 3, §\n756 Rn. 9). Der Antrag ist nach §§ 295, 298 BGB begründet, weil die Kläger nach\ndem oben zu I Gesagten einen Anspruch auf Rückabwicklung des Darlehensvertrages haben und die\nBeklagte die von ihr geschuldeten Leistungen nicht vornimmt.\n\n208\n\nDer Klageantrag zu 4 (Zahlung von 15.835,30 €) ist begründet.\n\n209\n\nDie Kläger haben nach der unter I. dargelegten Rechtslage dem Grunde nach einen Anspruch\nauf Rückgängigmachung der Bausparverträge, mithin Rückzahlung ihrer Leistungen.\n\n210\n\nSie behaupten im Schriftsatz vom 25.10.2006 (Blatt 839 und 840) Bausparleistungen in Höhe\nvon 15.835,30 €. Die Beklagte bestreitet die Zahlungen der Jahre 1992, 1994 1998, 2000, 2001\nund 2002 ohne nähere Spezifikation (Ausnahme 1992). Dahinstehen kann, ob ihr Bestreiten hinreichend\nsubstantiiert und erheblich ist, denn das Bausparguthaben der Kläger beläuft sich nach den\nunstreitigen Kontoauszügen 2005 auf 13.846,33 € (#########01) + 3.876,63 € (#########02)\n= 17.722,96 € und übersteigt damit die Klageforderung.\n\n211\n\nDer Zinsanspruch ergibt sich aus § 286, 288 BGB.\n\n212\n\nDer Klageantrag zu 5 (Feststellung der weiteren Ersatzpflicht) ist zulässig und\nbegründet. Die Kläger haben nach dem oben zu I Gesagten einen Schadensersatzanspruch\nauf Rückabwicklung. Sie können den Schaden, der Gegenstand dieses Antrages nicht beziffern,\nweil die Höhe nicht feststeht, so dass eine vorrangige Leistungsklage ausscheidet (Zöller\n§ 256 Rn. 7a).\n\n213\n\nÜber den hilfsweise gestellten Klageantrag zu 6 (Zahlung des Differenzschadens\nsowie Neuberechnung und die sich daraus ergebende teilweise Rückzahlung der gezahlten Zinsen)\nwar nicht zu entscheiden, weil die Kläger nach dem Oben zu I Gesagten dem Grunde nach einen\nweitergehenden Schadensersatzanspruch auf Rückabwicklung der Verträge haben und die\nHilfsanträge nur für den Fall gestellt worden sind, dass dieser Anspruch nicht besteht.\n\n214\n\nDer unzulässige (insoweit wird auf das Oben zu dem Klageantrag zu 2 Gesagte verwiesen)\nWiderklageantrag zu 1 (Feststellung, dass der Widerruf unwirksam ist) und die zulässigen\nWiderklageanträge zu 2 (hilfsweise Feststellung der Zulässigkeit der\nZwangsvollstreckung aus der notariellen Vollstreckungsunterwerfungserklärung) und zu 3\n(äußerst hilfsweise Zahlung des Nettokreditbetrages) sind nicht begründet, weil die\nKläger nach dem Oben zu I. Gesagten einen Schadensersatzanspruch auf Rückabwicklung des\nVertrages haben, den sie ihrer Inanspruchnahme entgegenhalten können (BGH XI ZR 6/04 Rn. 61).\n\n215\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO und berücksichtigt das jeweilige Unterliegen\nder Parteien. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.\n\n216\n\nDer Streitwert in Höhe von 157.729,36 € berechnet sich wie folgt:\n\n217\n\nKlageantrag zu 1 (Nennwert): 73.389,03 €\n\n218\n\nKlageantrag zu 2 und zu 3 (restlicher Nettokreditbetrag, da beide Anträge wirtschaftlich\nidentisch sind): 61.355,03 €\n\n219\n\nKlageantrag zu 4: 1.000,00 €\n\n220\n\nKlageantrag zu 5 (Nennwert):15.835,30 €\n\n221\n\nKlageantrag zu 6 (1/10 des Nettokreditbetrages): 6.150,00 €\n\n222\n\nKlageantrag zu 7: Es gilt § 45 Abs. 1 S. 2 GKG\n\n223\n\nWiderklageanträge: Es gilt das Additionsverbot wegen wirtschaftlicher Identität\n(Zöller § 5 Rn. 8).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267695","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2006-12-15/3-o-149-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 756","ref_norm":"756","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 654","ref_norm":"654","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 295","ref_norm":"295","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 298","ref_norm":"298","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 311","ref_norm":"311","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267695","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267695","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2006-12-15/3-o-149-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267695","retrieved":"2026-07-09 02:36:22.227046+00:00"}}