{"status":"available","doknr":"OLD267744","ecli":"ECLI:DE:LGDO:2006:1214.16O92.05.00","court":"Landgericht Dortmund","senate":null,"decided":"2006-12-14","aktenzeichen":"16 O 92/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.\n\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Beklagte ist ein weltweit führendes Logistikunternehmen, das mit einer Vielzahl von Dienstleistungen\nauf dem internationalen Markt vertreten ist. Hierzu unterhält sie in Deutschland eine Vielzahl von eigenen\nPostfilialen und daneben sogenannte Postagenturen. Bei letzteren handelt es sich um rechtlich selbständige\nGeschäftsbetriebe, welche Dienstleistungen im Auftrag der Post erbringen.\n\n3\n\nDer Kläger war vom 12.04.1999 bis zum 31.08.2004 Betreiber einer solchen Postagentur in F . Nach\nKündigung des am 12.04.1999 geschlossenen Postagenturvertrages für private Agenturpartner im\nNebenberuf durch die Beklagte macht der Kläger einen Ausgleichsanspruch als Handelsvertreter\ngemäß § 89 b HGB geltend.\n\n4\n\nDie Beklagte, deren Vertriebssystem zunächst allein aus posteigenen Filialen bestand, entwickelte\nin Abweichung zu dieser Vertriebsstruktur das Konzept der Postagenturen. Dieses sah vor, dass die Beklagte\nin zumeist bereits bestehenden Einzelhandelsbetrieben einen Postschalter installierte (Postagentur) und\nsich der neue Postagenturnehmer zum selbständigen Betrieb dieses Postschalters verpflichtete.\n\n5\n\nIn der Präambel des zwischen den Parteien geschlossenen Postagenturvertrages heißt es hierzu:\n\n6\n\n\"Beide Seiten sind sich darüber einig, dass die Vertriebskooperation der Deutschen Post AG\nmit privaten Agenturpartnern der ununterbrochenen Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung\nder Bevölkerung mit postalischen Grundleistungen und einer Verbesserung bzw. Sicherung der Kundenakzeptanz\nund der Auslastung der Kapazitäten des Geschäftsbetriebes des Agenturpartners dient.\"\n\n7\n\nDiese Entwicklung betraf auch die Postfiliale der Beklagten in der Gemeinde F , welche im Jahre 1999\ngeschlossen und durch eine Postagentur, die des jetzigen Klägers, ersetzt wurde.\n\n8\n\nDer Kläger betrieb zu diesem Zeitpunkt in der Gemeinde F einen selbständigen Einzelhandelsbetrieb,\nindem er vornehmlich Tabakwaren, Zeitschriften und diverse Kleinartikel vertrieb sowie eine Lottoannahmestelle\nunterhielt.\n\n9\n\nDie Parteien schlossen am 12.04.1999 einen Postagenturvertrag, nach welchem sich der Kläger\nverpflichtete, die Beklagte in selbständiger Tätigkeit bei der Wahrnehmung von Aufgaben und\nLeistungen zu vertreten. Zu seinen Verpflichtungen gehörte die ganzjährige Öffnung der\nAgentur und die Anbringung diverser Werbeschilder nach Maßgabe der Beklagten. Der Geschäftsbetrieb\nsollte in den von dem Kläger angemieteten Räumen stattfinden. Die Beklagte stellte allerdings dem\nKläger die zum Betrieb notwendige Ausrüstung zur Verfügung, welche der Kläger ankaufte.\n\n10\n\nZum Gegenstand des Postagenturvertrages heißt es in § 1 Abs. 1:\n\n11\n\n\"Der Agenturpartner übernimmt von der Deutschen Post AG mit Wirkung vom 02.08.1999 die\nstationäre Vertretung in F . Er bietet alle für Postagenturen jeweils vorgesehenen sowie die\nmit ihm in Anlage 2 festgelegten Verkaufsprodukte und Dienstleistungen an.\"\n\n12\n\nIn § 1 Abs. 3 heißt es weiter:\n\n13\n\n\"Der Agenturpartner hat die Rechtsstellung eines Handelsvertreters im Nebenberuf und vertritt\ndie Deutsche Post AG im Rahmen des Vertriebs von Dienstleistungen rechtsgeschäftlich. Er handelt\nhierbei im Namen und für Rechnung der Deutschen Post AG, bei Telekom-Angelegenheiten im Namen und\nfür Rechnung der Deutschen Telekom AG, bei Postbank-Angelegenheiten im Namen und für Rechnung\nder Deutschen Postbank AG und bei Angelegenheiten Dritter im Namen und für Rechnung des betreffenden\nDritten.\"\n\n14\n\nDementsprechend ist in § 2 des Postagenturvertrages zum Betrieb der Postagentur festgelegt,\ndass der Agenturpartner verpflichtet ist, die Dienstleistungen der Unternehmen Deutsche Post AG, Deutsche\nPostbank AG und Deutsche Telekom AG anzubieten.\n\n15\n\nWörtlich heißt es in § 2 Abs. 5 weiter:\n\n16\n\n\"Der Agenturpartner führt den Betrieb aller festgelegten Dienstleistungen und Verkaufsprodukte\nso durch, dass diese den Verpflichtungen gegenüber den Kunden, den dazu festgelegten Leistungsinhalten\nund Qualitätsvorgaben sowie den jeweiligen betrieblichen Belangen entsprechen. Dem Agenturpartner wird\nein Handbuch als Arbeitshilfe zur Verfügung gestellt.\"\n\n17\n\nHierzu händigte die Beklagte dem Kläger bei Betriebsbeginn ihr Handbuch zum Betrieb einer\nPostagentur aus, welches aus zwei Aktenordnern besteht. Ergänzt und aktualisiert wurde dieses Handbuch\ndurch während der Vertragsdauer überreichte Hinweisblätter.\n\n18\n\nVereinbarungsgemäß war der Kläger des weiteren verpflichtet, täglich Abrechnungs- und\nBuchungsunterlagen bei der Beklagten einzureichen. In § 2 Abs. 8 des Vertrages heißt es\nhierzu:\n\n19\n\n\"Der Agenturpartner führt eingelieferte Brief- und Frachtpost sowie Abrechnungs- und\nBuchungsunterlagen einschließlich der notwendigen Belege taggleich der Deutschen Post AG zu.\"\n\n20\n\nDie Daten des Verkaufes wurden so über die von der Beklagten zur Verfügung gestellte Software\nin jeder Nacht online an die Beklagte übermittelt. Die Beklagte war daher täglich über jede\neinzelne Transaktion des Klägers informiert.\n\n21\n\nDie Beklagte machte im Agenturvertrag darüber hinaus Vorgaben über die Öffnungszeiten der\nPostagentur. Hierzu heißt es in § 2 Abs. 9 des Vertrages:\n\n22\n\n\"Der Agenturpartner stellt sicher, dass die Öffnungszeiten der Postagentur mit den Öffnungszeiten\ndes Hauptgeschäftsbetriebes, die er selbst bestimmt, identisch sind. ...Der Agenturpartner stellt ferner\nden ganzjährigen Betrieb der Postagentur sicher.\"\n\n23\n\nDas Geschäft des Klägers war zu diesem Zeitpunkt von montags bis freitags von 7.00 Uhr bis\n12.30 Uhr und von 14.30 Uhr bis 18.30 Uhr geöffnet, wobei montags nachmittags das\nGeschäft geschlossen blieb. An Samstagen war das Geschäft von 7.00 Uhr bis 13.00 Uhr\ngeöffnet.\n\n24\n\nNach § 7 des Postagenturvertrages war der Agenturpartner, auch nach Beendigung des\nVertragsverhältnisses, zur Verschwiegenheit verpflichtet und musste dafür Sorge tragen, dass\ndie Personen, derer er sich als Erfüllungsgehilfen bediente, sich ebenfalls vor Aufnahme ihrer\nTätigkeit zur Verschwiegenheit verpflichten ließen. Hierzu war gemäß Anlage 5\nzum Postagenturvertrag die Ablegung eins Gelöbnisses und die Verpflichtung auf das Post-, Bank- und\nFernmeldegeheimnis vorgesehen. Das Gelöbnis hat folgenden Inhalt:\n\n25\n\n\"Ich gelobe: Ich werde die mir übertragenden Obliegenheiten gewissenhaft erfüllen und\ndas Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland sowie die Gesetze wahren.\"\n\n26\n\nIm Jahr 2003 trat die Beklagte an den Kläger heran mit dem Anliegen, den Postagenturvertrag zu\ngeänderten Bedingungen fortzuführen. Die Beklagte stellte hierzu ein neues Partnerkonzept\nfür den Betrieb von Postagenturen vor. Das neue Vertriebskonzept sah eine wesentlich geringere\nGrundvergütung vor. Die Beklagte begründete diese Herabsetzung damit, dass sich eine Vielzahl\nvon Partnern auf die Erbringung \"nicht wertschöpfender Dienstleistungen\" konzentriert habe,\nso dass eine Anpassung der Grundvergütung erforderlich sei. Der Kläger errechnete für sich\naufgrund der Änderung des Vertragsverhältnisses eine Einnahmeminderung von mindestens 25 %.\nAußerdem sah der Kläger aufgrund der Forderung der Beklagten nach verstärkten\nberatungsintensiven Dienstleistungen einen zusätzlichen Arbeitsaufwand auf sich zukommen.\nAußerdem sah das neue Partnerkonzept eine Konkurrenzklausel vor, wonach der Kläger sämtliche\nWaren, die auch von der Post vertrieben werden oder auch zukünftig zu vertreiben waren, aus dem\neigenen Sortiment zu streichen hatte. Der Kläger war aufgrund dessen nicht bereit, den\nPostagenturvertrag zu diesen geänderten Bedingungen fortzuführen. Daraufhin kündigte\ndie Beklagte den Postagenturvertrag mit dem Kläger zum 31.08.2004.\n\n27\n\nDer Kläger ist der Auffassung, ihm stünde gegen die Beklagte nach Beendigung der\nVertragsbeziehungen ein Anspruch auf einen Handelsvertreterausgleich nach § 89 b HGB\nzu. Er sei für die Beklagte nicht als Handelsvertreter im Nebenberuf, sondern als Handelsvertreter\nim Hauptberuf tätig geworden. Die gegenteilige Klausel im Postagenturvertrag verstoße gegen\n§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Er, der Kläger, habe bereits mit Beginn der Tätigkeit\nmehr als 50 % seiner Arbeitskraft der Postagentur gewidmet. Bei einer täglichen Kundenzahl\nvon 110 Kunden könne nicht mehr von einer Nebentätigkeit ausgegangen werden. Zur\nAufrechterhaltung seiner Postagentur habe er zunächst eine, später dann, neben seiner\nEhefrau, drei Aushilfen beschäftigen müssen. Auch aus der Ertragssituation lasse sich\nein Überwiegen des Ertrages der Postagentur gegenüber den anderen Geschäftsbereichen\nersehen. Für die Jahre 2003 und 2004 sei der Anteil der Postagentur an den Gesamterlösen\nsogar größer als 50 % der gesamten übrigen Geschäftsbereiche gewesen.\n\n28\n\nDie Höhe des Ausgleichsanspruch hat der Kläger auf der Grundlage einer Provision von\n23.115,00 € für das letzte vollständig abgeschlossene Geschäftsjahr 2003\nunter Berücksichtigung eines jährlichen Kundenabgangs von 20 % mit 54.588,38 €\nermittelt, seinen klageweise geltend gemachten Ausgleichsanspruch jedoch gemäß\n§ 89 b Abs. 2 HGB auf den Durchschnitt der Provisionen der letzten fünf\nJahre mit 101.438,78 € auf 20.286,76 € begrenzt.\n\n29\n\nDer Kläger beantragt daher,\n\n30\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 20.296,76 € nebst Zinsen in Höhe\nvon 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.01.2005 zu zahlen.\n\n31\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n32\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n33\n\nDie Beklagte macht geltend, die Vereinbarung in § 1 Abs. 3 des Postagenturvertrages\nzur Tätigkeit des Klägers als Handelsvertreter im Nebenberuf sei wirksam vereinbart. Daneben\nfehle es an den Merkmalen Überwiegen der Arbeitszeit/-kraft und der Roheinnahme. Dazu macht die\nBeklagte weiter geltend, der Kläger habe zum 30.11.2001 zum Gewerberegister weiter die Vermittlung\nvon Reisen angemeldet. Die Postagentur habe des weiteren zur Stärkung des eigenen Kundenstammes\ngedient, weshalb der Kläger von einem Anspruch nach § 89 b HGB einen doppelten Vorteil\nhätte.\n\n34\n\nZum Ausgleichsanspruch sei im Übrigen zu berücksichtigen, dass die Beklagte vor der\nPrivatisierung eine Monopolstellung gehabt hätte. Der Beklagte habe eine Postfiliale übernommen.\nVon daher sei zu vermuten, dass die Kunden der Postagentur früher die betreffende Postfiliale aufgesucht\nhätten und somit als Altkunden anzusehen seien. Dies stehe der Vermutung entgegen, dass der gesamte\nvom Kläger hinterlassene Kundenstamm aus Neukunden bestehe. Altkunden, zu denen bereits vorher eine\nGeschäftsbeziehung zur Deutschen Post AG bestanden hätte, seien aber aus der Ausgleichsberechnung\nauszuklammern. Sofern der Kläger auf eine wesentliche Erweiterung der sogenannten Altkunden abhebe,\nsei er dafür darlegungs- und beweispflichtig. Mit Beendigung des Vertrages sei auch keine direkte\nÜberlassung des Kundenstammes erfolgt, weil bezüglich der einzelnen Kunden der Beklagten nichts\nbekannt geworden sei.\n\n35\n\nWegen des weiteren Sachvortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst\nAnlagen Bezug genommen.\n\n36\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n37\n\nDie Klage ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.\n\n38\n\nDem Kläger steht ein Ausgleichsanspruch als Handelsvertreter gemäß § 89 b HGB nicht zu.\n\n39\n\nDer Kläger ist nämlich entgegen seiner Bezeichnung im Postagenturvertrag als Handelsvertreter im\nNebenberuf kein Handelsvertreter im Rechtssinne, weshalb es an einem Tatbestandsmerkmal der Anspruchsgrundlage\nfehlt.\n\n40\n\nHandelsvertreter nach § 84 Abs. 1 HGB ist nur, wer als selbständiger Gewerbetreibender\nständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen\nNamen abzuschließen. Dazu gehört nach § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB die Möglichkeit,\n\"im Wesentlichen frei seine Tätigkeit zu gestalten und seine Arbeitszeit zu bestimmen\".\nEntscheidend ist das Gesamtbild der vertraglichen Gestaltung und tatsächlichen Handhabung. Dazu hat die\nRechtsprechung zahlreiche Abgrenzungskriterien entwickelt, vor allem zu Ort, Zeit und Art und Weise der\nTätigkeit, dem Unternehmerrisiko und der Art und Weise der Vergütung.\n\n41\n\nGegen eine Selbständigkeit sprechen insbesondere die Vorgabe des Tätigkeitsorts und eines genauen\nArbeitsplans, der Bestimmung der täglichen Arbeitszeit und über die ständige Anwesenheit im\nGeschäftslokal während der üblichen Ladenöffnungszeit. Weisungen des Unternehmers, auch\nüber die Nachrichts- und Rechenschaftspflichten, stehen einer Selbständigkeit nicht entgegen.\nInsgesamt dürfen die Weisungen aber nicht so eng sein, dass die Tätigkeit des Handelsvertreters\nvon ihm nicht mehr im Wesentlichen frei gestaltet wird (Baumbach-Hopt, Kommentar zum Handelsgesetzbuch, 31.\nAufl. § 84 Anm. 33 bis 38 m. w. N.; BAG NZA 1995, 649).\n\n42\n\nDiese für einen Handelsvertreter essentiellen Merkmale eines selbständigen Gewerbetreibenden\nliegen bei einem Postagenturpartner nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag nicht vor.\n\n43\n\nEine Postagentur übernimmt nämlich als privater Anbieter die Aufgaben einer Postfiliale nach\nden grundgesetzlichen Vorgaben gemäß Art. 87 f. GG, wonach der Bund im Bereich des Postwesens und\nder Telekommunikation flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen gewährleistet,\nwelche durch aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangene Unternehmen und durch andere\nprivate Anbieter erbracht werden sollen. In § 11 PostG ist hierzu geregelt, dass Universaldienstleistungen\nein Mindestangebot an Postdienstleistungen sind, die flächendeckend in einer bestimmten Qualität und\nzu einem erschwinglichen Preis erbracht werden müssen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nRechtsverordnung den Inhalt und Umfang des Universaldienstes festzulegen und darüber hinaus die\nMindestqualität der Dienstleistungen einschließlich der Qualitätsmerkmale für das\nAnnahme- und Zustellnetz und für die Brieflaufzeiten sowie die Maßstäbe für die\nBestimmung des Preises einer Universaldienstleistung festzulegen. In der hierzu ergangenen\nPost-Universaldienstleistungsverordnung (PUDLV) sind hierzu bis ins Einzelne gehende Vorgaben hinsichtlich\nder erforderlichen Mindestqualität der Postuniversaldienstleistungen enthalten. So finden sich in\n§ 2 bis 4 PUDLV die Qualitätsmerkmale der Briefbeförderung, der Paketbeförderung sowie\nder Beförderung von Zeitungen und Zeitschriften. Es finden sich qualitative Regelungen über\nBriefkästen, Einrichtungen, in denen Verträge über Brief- oder Paketdienstleistungen abgeschlossen\nwerden und abgewickelt werden können, über das zu fordernde Entgelt zu einem erschwinglichen Preis\nsowie über die Brieflaufzeiten. Letztere legen als verbindliches Ziel für 85 % der Sendungen eine\ndurchschnittliche Laufzeit von drei Tagen nach dem Einlieferungstag, für 97 % der Sendungen eine Laufzeit\nvon fünf Tagen nach dem Einlieferungstag fest, die für sämtliche Beförderungsverhältnisse\nim Gesamtrahmen des innergemeinschaftlichen Postverkehrs sowie für jedes bilaterale Beförderungsverhältnis\nzwischen zwei Mitgliedstaaten erreicht werden müssen. Außerdem ist nach Länge, Höhe, Breite\nund Einzelmaß geregelt, was als Briefsendung zu definieren ist. Ähnliche Regelungen enthält\n§ 3 für die Qualitätsmerkmale der Paketbeförderung. Des Weiteren ist in § 2 festgelegt,\ndass für die Briefbeförderung bundesweit mindestens 12.000 stationäre Einrichtungen vorhanden\nsein müssen, welche werktäglich nachfragegerecht betriebsbereit sein müssen. Zu den Werktagen\nsoll auch der Samstag zählen (vgl. Begründung zur PUDLV, BT-Drucksache 14/16 96 S. 8). Die\nÖffnungszeiten sollen sich an der Nachfrage der Nutzer orientieren und werden von daher tendenziell\nden allgemeinen Ladenschlusszeiten angepasst.\n\n44\n\nUm einen Postagenturpartner in den Stand zu setzen, diese Regelungen zu berücksichtigen, wird ihm\nein Handbuch zum Betrieb einer Postagentur ausgehändigt, welches unstreitig aus zwei Aktenordnern besteht\nund ständig durch Hinweisblätter ergänzt und aktualisiert wird.\n\n45\n\nBei diesen bis ins Einzelne gehenden Vorgaben, welche den Postagenturpartner auf verfassungsrechtlicher\nGrundlage im Bereich des Postwesens und auch der Telekommunikation gemacht werden, was auch durch das von ihm\nabgelegte Gelöbnis deutlich gemacht wird, besteht eine solch weitgehende Weisungsgebundenheit hinsichtlich\ndes Geschäftsablaufs und der Art und Weise der Tätigkeit, dass von einer im Wesentlichen frei\ngestalteten Arbeit eines Handelsvertreters hier nicht die Rede sein kann.\n\n46\n\nAuch eine freie Gestaltung von Werbung und Maßnahmen zur Anpreisung und Kundengewinnung war insgesamt\nausgeschlossen oder nur unter extrem erschwerten Bedingungen möglich. Der zwischen den beiden Parteien\ngeschlossene Vertrag sah in den §§ 2 Abs. 2, 3, 6 Abs. 1 sowie der Anlage 3 zum\nPostagenturvertrag vor, dass die Beklagte die zum Betrieb der Postagentur notwendige Einrichtung stellen\nsollte. Danach war die räumliche Anordnung wegen der Notwendigkeit diskreter Kundenbetreuung im\nWesentlichen durch die Beklagte vorgegeben. Eine Umgestaltung war jederzeit durch die Beklagte möglich.\nSo war die Beklagte berechtigt, Änderungen an der Einrichtung, den Betriebsmitteln und den\nSonderausstattungen vorzunehmen. Der Agenturpartner war sogar verpflichtet, die gekauften\nEinrichtungsgegenstände durch gleichartige mit entsprechend geänderter Aufmachung im Austausch\nmit den zuvor erworbenen abzunehmen und zu verwenden. Der Postagenturpartner hätte dem nur ausnahmsweise\nwidersprechen dürfen. Das Vorliegen eigener Geschäftsräume wird dadurch relativiert und\njegliche Freiheit hinsichtlich der Präsentation der Produkte am Verkaufsort abgeschnitten. Hierzu\nführt auch, dass dem Postagenturpartner ein Auftreten unter eigener Firma versagt war. Er hatte sowohl\nin den Geschäftsräumen als auch außerhalb auf übliche und standardisierte, mithin\ndetailliert vorgeschriebene Art und Weise auf die Agentur hinzuweisen (Anlage 3 zum Postagenturvertrag).\nDies umfasste nicht nur den Hinweis auf das Vorhandensein der Agentur im Ladengeschäft, sondern auch\ndas Aushängen von Standard-Preistafeln. Änderungen waren ebenfalls mit der Beklagten abzustimmen.\n\n47\n\nEs bestanden auch Vorgaben hinsichtlich der Arbeitszeit, die mit der Selbständigkeit unvereinbar\nsind. § 2 Abs. 9 des Partnervertrages sowie die Präambel schrieben eine ganzjährige\nÖffnung der Agentur vor, soweit nicht eine Hinderung bestand. Dort wird dem Kläger nicht\neingeräumt, die Agentur wegen Urlaubs schließen zu dürfen. Dies ergibt sich schon aus\nden Vorgaben der Post-Universaldienstleistungsverordnung, wonach Einrichtungen werktäglich nachfragegerecht\nbetriebsbereit sein müssen. Auch dies steht der Selbständigkeit eines Handelsvertreters entgegen,\ndem es als Selbständigem möglich sein muss, jederzeit nach Belieben Urlaub zu nehmen (BAG NJW 2004,\n461, 462). Dies macht nachgerade zu einem großen Teil die Selbständigkeit aus. Selbst dann, wenn\nder Postagenturpartner selbst hätte Urlaub nehmen können, wenn er weiteres Personal einstellte,\ngreift dies unangemessen in die freie Gestaltung der Tätigkeit ein. Teil der Selbständigkeit ist\nes nämlich auch, über die Einstellung von Personal disponieren und überhaupt kein Personal\nbeschäftigen zu können. Durch das Vorschreiben einer ganzjährigen Öffnung ohne die\nMöglichkeit einer Schließung wegen Urlaubs würde diese Freiheit unterlaufen.\n\n48\n\nEs lag zudem, worauf schon oben eingegangen worden ist, eine Weisungsdichte vor, wie sie sonst nur\nfür Arbeitnehmer typisch ist. Nach § 2 Abs. 5 des Partnervertrages hatte der Kläger\ndas Handbuch zum Betrieb einer Postagentur zu beachten. Dieses bestand aus zwei DIN-A 4-Aktenordnern.\nEntsprechend umfangreich waren die dort geregelten Anweisungen. In dem Handbuch wurden die im Betrieb\nnotwendigen Geschäftsvorgänge auch außerhalb des reinen Postwesens detailliert dargestellt\nund Anweisungen für die Ausführung der Tätigkeit gegeben. Dem Postagenturpartner blieb\ndeshalb kaum Spielraum, die Tätigkeit nach eigenem Gutdünken zu gestalten. Dazu trug auch bei,\ndass häufig neue Anweisungen von der Beklagten eingingen, deren Beachtung ebenfalls vorgeschrieben war.\n\n49\n\nDie Kammer ist deshalb der Auffassung, dass bei diesen gewichtigen Gesichtspunkten, welche eindeutig\ngegen eine Selbständigkeit als Handelsvertreter sprechen, das Gesamtbild in Richtung eines\nHandelsvertreterverhältnisses auch nicht dadurch verschoben wird, dass der Postagenturpartner nach\ndem geschlossenen Vertrag ein Unternehmerrisiko trug, als dass er teilweise provisionsabhängig\narbeitete, was allerdings durch die Grundvergütung eingeschränkt war und eigene\nGeschäftsräume unterhielt sowie selbst ausgesuchtes Personal beschäftigte.\n\n50\n\nDaher fehlt es bei dem Kläger an dem für einen Handelsvertreter essentiellen Merkmal eines\nselbständigen Gewerbetreibenden, weshalb ein Anspruch nach § 89 b HGB ausscheidet. Auch eine\nanaloge Anwendung dieser Vorschrift, wie sie für andere Fallgestaltungen erwogen wird, kommt angesichts\ndessen hier nicht in Betracht.\n\n51\n\nJedoch selbst, wenn man entgegen der Auffassung der Kammer davon ausginge, der Kläger sei\nHandelsvertreter, stünde ihm ein Ausgleichsanspruch nicht zu. Die Beklagte hat aus der\nGeschäftsbeziehung keine erheblichen Vorteile mit von dem Kläger geworbenen neuen Kunden. Der\nKläger hat Derartiges weder ausreichend dargelegt noch unter Beweis gestellt. Zwar bestehen\ngrundsätzlich ein Anscheinsbeweis und eine widerlegliche Vermutung dafür, dass der bei\nVertragsabschluss vorhandene Kundenstamm vom Handelsvertreter geworben worden ist und nach Beendigung\nder Geschäftsverbindungen mit diesem noch fortbesteht (Baumbach/Hopt a.a.O. § 89 b Rdn. 22\nm. w. N.). Derartiges kann jedoch in diesem Fall wegen der Besonderheiten der Beklagten nicht\ngelten. Diese bietet Dienstleistungen an, die notwendigerweise von jedem einmal oder mehrmals in Anspruch\ngenommen werden müssen. Dazu hat die Beklagte einen sehr hohen Bekanntheitsgrad und Marktanteil.\nÜberdies schreibt ihr das Postgesetz vor, flächendeckend Filialen vorzuhalten. Dementsprechend\nist zu erwarten, dass eine Vielzahl von Kunden diese Filialen, unter die auch die Agenturen fallen,\naufsucht. Das widerspricht dem Anschein, Kunden der Beklagten am Ende der Geschäftsbeziehung mit dem\nKläger seien zwingend von diesem geworben worden. Der Vortrag des Klägers lässt auf eben\ndieses nicht schließen. Zwar mag eine Umsatzsteigerung darauf hindeuten, dass neue Kunden geworben\nwerden konnten. Es besteht jedoch genauso die Möglichkeit, dass bereits bestehende Kunden die\nGeschäftstätigkeit mit der Beklagten erweitert haben. In diesem Fall reichte die noch nicht\ninflationsbereinigte Umsatzsteigerung nicht aus, um eine mit alten Kunden wesentlich erweiterte\nGeschäftsbeziehung im Sinne des § 89 b Abs. 1 Satz 2 HGB anzunehmen. Die\nUmsatzsteigerung verteilte sich auf derart viele Kunden, dass mit keinem die Beziehung so erweitert\nworden wäre, dass er wirtschaftlich gesehen einem neuen Kunden entspräche.\n\n52\n\nDanach ergibt sich, dass auch die Darlegungen des Klägers zur Berechnung seines Ausgleichsanspruchs\nnicht genügen, weshalb die Klage auch aus diesem Grunde abzuweisen war.\n\n53\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267744","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2006-12-14/16-o-92-05","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 89b","ref_norm":"89b","n":7},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 87","ref_norm":"87","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"PostG 2024","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267744","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267744","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2006-12-14/16-o-92-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267744","retrieved":"2026-07-09 02:36:26.447132+00:00"}}