{"status":"available","doknr":"OLD268186","ecli":"ECLI:DE:LGDO:2006:1129.VII.QS12.06.00","court":"Landgericht Dortmund","senate":null,"decided":"2006-11-29","aktenzeichen":"VII Qs 12/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde der Staatsanwaltschaft Dortmund vom\n\n20.06.2006 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamm\n\nvom 15.03.2006 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen\n\nAuslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse\n\nauferlegt.\n\n1\n\nGründe:\n\n 2\n\nDie zulässige Beschwerde ist unbegründet.\n\n 3\n\nDie Kammer teilt insoweit die rechtliche Auffassung des Amtsgerichts, dass\n\n 4\n\nvorliegend von dem Grundsatz, dass eine Pflichtverteidigerbestellung nicht\n\n 5\n\nrückwirkend nach Abschluss des Verfahrens erfolgen kann, abzuweichen ist.\n\n 6\n\nZur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die vollumfänglich\n\n 7\n\nzutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug\n\n 8\n\ngenommen. Entscheidend ist vorliegend nicht, dem Verteidiger lediglich einen\n\n 9\n\nVergütungsanspruch gegen die Staatskasse zu verschaffen. Die Pflichtvertei-\n\n 10\n\ndigerbestellung erfolgt zwar zur Gewährleistung eines prozessordnungs-\n\n 11\n\ngemäßen Verfahrens und der wirksamen Verteidigung des Beschuldigten,\n\n 12\n\nwobei diese Interessenlage nach der Einstellung des Verfahrens nicht mehr\n\n 13\n\nbesteht. Die Vorschriften der Prozessordnung über die notwendige Mitwirkung\n\n 14\n\nund Beiordnung eines Verteidigers im Strafverfahren stellen sich nach der\n\n 15\n\nRechtsprechung des BverfG aber als Konkretisierungen des Rechtsstaats-\n\n 16\n\nprinzips in seiner Ausgestaltung als Gebot fairer Verfahrensführung und des\n\n 17\n\naus Art. 6 III c MRK folgenden Rechts des Angeklagten auf wirksame\n\n 18\n\nVerteidigung dar. Wenn ein Verteidiger befürchten muss, trotz Vorliegens der\n\n 19\n\ntatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung\n\n 20\n\ngegebenenfalls für Tätigkeiten, die er vor Erhalt des formalen Bestellungsakts\n\n 21\n\nzur Wahrnehmung der Verteidigungsinteressen eines Beschuldigten entfaltet,\n\n 22\n\nkeine Vergütung zu erhalten, weil - objektiv rechtswidrig - trotz rechtzeitiger\n\n 23\n\nBeantragung seiner Beiordnung diese infolge eines Gerichtsversehens oder\n\n 24\n\naus anderen Gründen bis zum Abschluss des Verfahrens unterbleibt, führt dies\n\n 25\n\nin der Konsequenz dazu, dass derartige, der formalen Bestellung vorgreifende\n\n 26\n\nTätigkeiten tendenziell eher unterbleiben, was sich aber strukturell zu Lasten\n\n 27\n\ndes effektiven Rechtsschutzes für den Beschuldigten auswirken würde (vgl.\n\n 28\n\nauch LG Bremen, Beschl, v. 12.01.2004). In Anbetracht der ausweislich der\n\n 29\n\nRechtsprechung des BverfG verbindlichen Vorgabe einer möglichst\n\n 30\n\nweitgehenden Gleichstellung des Beschuldigten, der auf einen Pflichtverteidiger\n\n 31\n\nangewiesen ist, mit einem solchen, der sich einen Wahlverteidiger leisten kann,\n\n 32\n\nist die Möglichkeit, die Bestellung eines Verteidigers in Fällen wie dem\n\n 33\n\nvorliegenden nachzuholen, nicht nur geeignet, sondern i.S. der anzustrebenden\n\n 34\n\nWaffengleichheit, der Wahrheitsfindung und im Interesse der sonstigen\n\n 35\n\ngeschützten Belange des Beschuldigten zur Gewährleistung eines fairen\n\n 36\n\nrechtsstaatlichen Verfahrens erforderlich.\n\n 37\n\nDaher sind der Verteidiger und der Angeschuldigte, da die rechtzeitige\n\n 38\n\nEntscheidung über die Beiordnung durch gerichtsinterne Vorgänge unterblieben\n\n 39\n\nist, so zu stellen, als wäre der rechtzeitig gestellte Beiordnungsantrag\n\n 40\n\ngesetzesmäßig beschieden worden. Wenn die Voraussetzungen des § 140\n\n 41\n\nStPO - was hier, wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, der Fall war -\n\n 42\n\nvorliegen, folgt aus dem Gebot des fairen Verfahrens, dass die\n\n 43\n\nPflichtverteidigerbestellung dann auch erfolgen muss. Hierdurch wird - wie in\n\n 44\n\nden im angefochtenen Beschluss zitierten Entscheidungen ausgeführt -\n\n 45\n\nverhindert, dass sich gerichtsinterne Umstände, auf die ein Außenstehender\n\n 46\n\nkeinen Einfluss hat, zu Lasten des Angeklagten auswirken.\n\n 47\n\nDer 11 Tage vor dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Einstellung des\n\n 48\n\nVerfahrens eingegangene Beiordnungsantrag des Angeklagten hätte daher\n\n 49\n\nantragsgemäß beschieden werden müssen.\n\n 50\n\nDie Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 473 StPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268186","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2006-11-29/vii-qs-12-06","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268186","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268186","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2006-11-29/vii-qs-12-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268186","retrieved":"2026-07-09 02:37:09.633362+00:00"}}