{"status":"available","doknr":"OLD268820","ecli":"ECLI:DE:LGDO:2006:1102.13O55.06.00","court":"Landgericht Dortmund","senate":null,"decided":"2006-11-02","aktenzeichen":"13 O 55/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleis-\n\ntung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.\n\n1\n\nTatbestand\n\n 2\n\nDie Klägerin ist Herausgeberin der X. Sie gründete\n\n 3\n\n1980 mit der N und dem Verlagskaufmann M der Gesellschafter der im bergischen\n\n 4\n\nLand tätigen B ist, die Beklagte. Geschäftszweck der Beklagten ist die Herausgabe von Anzeigenblättern und die Herausgabe und Verteilunq von Werbemitteln. Der\n\n 5\n\nZusammenschluss wurde dem BkartA gemeldet. Das Prüfungsverfahren\n\n 6\n\nwurde ohne Untersagung abgeschlossen.\n\n 7\n\nDer Gesellschaftsvertrag der Beklagten, zu dessen genauen Wortlaut auf\n\n 8\n\nBlatt 60 bis 69 der Akten Bezug genommen wird, enthält in seinen §§ 7,9,\n\n 9\n\n10, 11 und 14 Regelungen zur Entziehung von Geschäftsanteilen, Befugnissen\n\n 10\n\nder Geschäftsführer, Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung, \n\n 11\n\nEinberufung und Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung \n\n 12\n\nund eine Wettbewerbsklausel. Die Regelungen haben folgenden Wortlaut:\n\n 13\n\n,,§ 7\n\n 14\n\nEinziehung von Geschäftsanteilen\n\n 15\n\nNeben der im Gesetz oder sonst in dieser Satzung bestimmten Fällen\n\n 16\n\nkann die Einziehung eines Geschäftsanteils jederzeit mit Zustimmung\n\n 17\n\ndes betroffenen Gesellschafters beschlossen werden. Ohne Zustimmung\n\n 18\n\ndes betroffenen Gesellschafters können Geschäftsanteile eingezogen\n\n 19\n\nwerden:\n\n 20\n\na) wenn über das Vermögen eines Gesellschafters das Vergleichs- oder\n\n 21\n\nKonkursverfahren eröffnet oder dessen Eröffnung mangels\n\n 22\n\nMasse abgelehnt wird,\n\n 23\n\nb) wenn der Geschäftsanteil eines Gesellschafters ohne Zustimmung\n\n 24\n\nder Gesellschaft verpfändet oder durch einen Gläubiger\n\n 25\n\ndes Gesellschafters gepfändet wird,\n\n 26\n\nc) wenn in der Person eines Gesellschafters ein wichtiger Grund\n\n 27\n\neingetreten ist, der für die übrigen Gesellschafter die Fortsetzung\n\n 28\n\ndes Gesellschäftsverhältnisses unzumutbar macht, d. h. ein wichtiger\n\n 29\n\nGrund zum Ausschluss aus der Gesellschaft im Sinne §§\n\n 30\n\n138,140 HGB vorliegt,\n\n 31\n\nd) wenn der Gesellschafter eine Kapitalgesellschaft ist und dieses\n\n 32\n\nzu über 50 % in andere Besitzverhältnisse übergeht. \n\n 33\n\nWird der Geschäftsanteil eingezogen, so ist der Wert des Anteils zu\n\n 34\n\nvergüten. Maßgebend für die Bewertung ist der steuerliche gemeine\n\n 35\n\nWert der Anteile, der auf den Ietzten Feststellungszeitpunkt vor dem\n\n 36\n\nAusscheiden festgestellt worden ist. Der hiernach ermittelte Betrag\n\n 37\n\nkann in 10 gleichen Jahresraten, erstmals am ersten Januar des Jahres\n\n 38\n\nausgezahlt werden, das auf den Einziehungsbeschluss folgt. \n\n 39\n\nFrühere Auszahlung ist möglich.\n\n 40\n\n§9\n\n 41\n\nDie Befugnisse der Geschäftsführer\n\n 42\n\nDie Geschäftsführer bedürfen der Zustimmung der Gesellschafterversammlung\n\n 43\n\nzur Vornahme folgender Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen: \n\n 44\n\n1) zum Erwerb, zur Veräußerung und zur Belastung von Grundstücken\n\n 45\n\nund grundstücksgleichen Rechten, sowie zum wesentlichen\n\n 46\n\nAus- und Umbau von Gebäuden;\n\n 47\n\n2) zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die im Wert und in der\n\n 48\n\nDauer über die von der Gesellschafterversammlung aufgestellten\n\n 49\n\nGrenzen hinausgehen; \n\n 50\n\n3) zur Bestellung und Entlassung von Prokuristen und Handlungs-\n\n 51\n\nbevollmächtigten;\n\n 52\n\n4) bei Einstellungen, Höhergruppierungen und Kündigungen von\n\n 53\n\nDienstkräften, deren Bezüge über die von der Gesellschafterversammlung\n\n 54\n\naufgestellten Grenzen hinausgehen; das gilt nicht für\n\n 55\n\nfristlose Kündigungen; \n\n 56\n\n5) zur Anstellung und Kündigung von Handelsvertretern;\n\n 57\n\n6) zur Eingehung von Wechselverbindlichkeiten und Bürgschaftsverpflichtungen\n\n 58\n\nsowie Inanspruchnahme von Krediten, die im\n\n 59\n\nWert und in der Dauer über die von der Gesellschafterversammlung\n\n 60\n\naufgestellten Grenzen hinausgehen;\n\n 61\n\n7) zur Errichtung von Zweigniederlassungen.\n\n 62\n\n8) zum Erwerb und zur Veräußerung von Beteiligungen an wirtschaftlichen\n\n 63\n\nUnternehmungen;\n\n 64\n\n9) zur Hingabe von Darlehen, ausgenommen Gehalts- und Lohnvorschüsse\n\n 65\n\nvon höchstens zwei Monatsgehältern;\n\n 66\n\n10) zu unentgeltlichen Zuwendungen oberhalb einer von der Gesellschafterversammlung\n\n 67\n\nfestzulegenden Grenze, soweit es sich\n\n 68\n\nnicht um geschäftsübliche Spenden und Bewirtungen handelt;\n\n 69\n\n11) zum Abschluss und zur Kündigung von Druck- und Satzverträgen\n\n 70\n\nsowie von Vertriebsaufträgen;\n\n 71\n\n12) zu einer Änderung des Verbreitungsgebietes der von der Gesellschaft\n\n 72\n\nherausgegebenen Schriften;\n\n 73\n\n13) zu Vereinbarungen über Wettbewerbsbedingungen;\n\n 74\n\n14) zur Preisgestaltung\n\n 75\n\nDie Geschäftsführer haben alljährlich bis Ende Februar eine Planung\n\n 76\n\nder Kosten und Erlöse des Jahres vorzulegen, die von der Gesell-\n\n 77\n\nschafterversammlung bis Ende März zu genehmigen ist. Die\n\n 78\n\nGeschäftsführer sind an die so festgelegten Kostenanschläge gebun-\n\n 79\n\nden. Für die Zeit bis zur Genehmigung des neuen Planes sind die Geschäftsführer\n\n 80\n\nzur Verauslagung von Kosten monatlich von 1/12 des\n\n 81\n\nVorjahres befugt. \n\n 82\n\n§ 10\n\n 83\n\nZuständigkeit der Gesellschafterversammlung\n\n 84\n\nDie Gesellschafterversammlung entscheidet über die im Gesetz und\n\n 85\n\nim Gesellschaftsvertrag genannten, sowie über die folgenden Angelegenheiten:\n\n 86\n\n1) Feststellung des Jahresabschlusses\n\n 87\n\n2) Verwendung des Bilanzgewinns\n\n 88\n\n3) Entlastung der Geschäftsführer\n\n 89\n\n4) Zustimmung zur Teilung, Veräußerung oder Einziehung von\n\n 90\n\nGeschäftsanteilen\n\n 91\n\n5) Übernahme von Pensionsverpflichtungen\n\n 92\n\n6) Erteilung der Zustimmung zu den zustimmungsbedürftigen\n\n 93\n\nRechtsgeschäften und Rechtshandlungen der Geschäftsführer\n\n 94\n\n7) in allen Angelegenheiten, die über das normale Tagesgeschäft\n\n 95\n\nder Geschäftsführung hinausgehen\n\n 96\n\n8) Bestellung eines Sachverständigen zur Prüfung des Jahresabschlusses.\n\n 97\n\n§ 11\n\n 98\n\nEinberufung und Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung\n\n 99\n\nDie Gesellschafterversammlung wird von den Geschäftsführern\n\n 100\n\nschriftlich einberufen, und zwar unter Mitteilung der Tagesordung \n\n 101\n\nmindestens 14 Tage vor dem Tage der Versammlung. Sie ist auf\n\n 102\n\nVerlange eines Gesellschafters einzuberufen auf einen Termin,\n\n 103\n\nder nicht später als vierzehn Tage nach dem Zugang des schriftlichen,\n\n 104\n\nmit Angabe des Verhandlungsgegenstandes versehenen\n\n 105\n\nVerlangens liegen darf. Bei Nichteinhaltung der Frist kann der verlangte\n\n 106\n\nGesellschafter die Gesellschafterversammlung selbst einberufen.\n\n 107\n\nDie Gesellschafter können sich in der Gesellschafterversammlung\n\n 108\n\ndurch einen anderen Gesellschafter oder durch eine mit schriftlicher\n\n 109\n\nVollmacht ausgewiesene Person vertreten lassen .\n\n 110\n\nSollte ein solcher Vertreter in der Branche des Unternehmens\n\n 111\n\nunmittelbar oder mittelbar tätig sein, können die übrigen Gesellschafter\n\n 112\n\ndie Vertretung ablehnen.\n\n 113\n\nDie Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Gesellschafter\n\n 114\n\nvertreten sind. Ist die Gesellschafterversammlung\n\n 115\n\nnicht beschlussfähig, so ist mit gleicher Einladungsfrist erneut\n\n 116\n\neinzuladen zu einer Versammlung, die ohne Rücksicht auf die\n\n 117\n\nAnwesenheit und die Vertretung der Gesellschafter beschlussfähig\n\n 118\n\nist.\n\n 119\n\nBeschlüsse der Gesellschafter können auch, wenn sämtliche Gesellschafter\n\n 120\n\nausdrücklich zustimmen, ohne Einhaltung von Fristen,\n\n 121\n\nim Wege der schriftlichen Stimmabgabe oder durch telefonische\n\n 122\n\nRundfrage gefasst werden. Im letzten Fall ist von dem Geschäfts-\n\n 123\n\nführer eine Niederschrift anzufertigen, die den Gesellschaftern \n\n 124\n\nunverzüglich, spätestens bis zum 3. Tag nach der Rundfrage zuzuleiten\n\n 125\n\nist. Die Gesellschafter können dann innerhalb eines Tages nach\n\n 126\n\nErhalt der Niederschrift durch Erklärung gegenüber dem\n\n 127\n\nGeschäftsführer ihre Stimmabgabe wieder widerrufen.\n\n 128\n\nDer Vorsitz in der Gesellschafterversammlung wechselt in der\n\n 129\n\nWeise, dass jeder der Gesellschafter entsprechend dem An-\n\n 130\n\nfangsbuchstaben seines Namens oder seiner Firma an die Reihe\n\n 131\n\nkommt.\n\n 132\n\nDie Gesellschafterversammlung beschließt mit der Mehrheit der\n\n 133\n\nabgegebenen Stimmen. Je DM 1.000,00 Geschäftsanteil gewähren\n\n 134\n\neine Stimme. Stimmenthaltungen werden als nicht abgegeben\n\n 135\n\ngewertet.\n\n 136\n\nAbweichend davon ist Einstimmigkeit erforderlich - außer in den\n\n 137\n\nsonst in diesem Gesellschaftsvertragvorgesehenen – in folgenden\n\n 138\n\nFällen: \n\n 139\n\na) Änderung des Gesellschaftsvertrages\n\n 140\n\nb) Auflösung der Gesellschaft\n\n 141\n\nc) Übertragung von Geschäftsanteilen oder Teilen davon\n\n 142\n\nd) Beteiligung an anderen Unternehmungen\n\n 143\n\ne) Hinzunehmen weiterer Gesellschaftszwecke\n\n 144\n\nf) Errichtung von Zweigniederlassungen\n\n 145\n\ng) Änderung des Verbreitungsgebietes und Herausgabe neuer Objekt-\n\n 146\n\noder Teilausgaben\n\n 147\n\nh) Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern\n\n 148\n\ni) Festlegung der Grenzen von Dauer und Wert einzelner Rechtsgeschäfte\n\n 149\n\nder Geschäftsführer, für die die Zustimmung der GeseIlschafterversammlung\n\n 150\n\nerforderlich ist. \n\n 151\n\nj) Festlegung und Änderung von Richtlinien für die inhaltliche Tendenz\n\n 152\n\nvon Verlagsobjekten. \n\n 153\n\nDie Gesellschafter sind von den Geschäftsführern unverzüglich von\n\n 154\n\nallen, über das normale Tagesgeschäft hinausgehenden Sachverhalten\n\n 155\n\nzu informieren. Jeder Gesellschafter hat das Recht, von den Geschäftsführern\n\n 156\n\nüber alle Geschäftsvorfälle, Planungen und Entwicklungen\n\n 157\n\nAuskunft zu verlangen und in die Buchhaltung und die Schriften\n\n 158\n\nder Gesellschaft selbst oder durch einen Beauftragten Einblick zu\n\n 159\n\nnehmen.\n\n 160\n\n§14\n\n 161\n\nWettbewerbsklausel\n\n 162\n\nDie Gesellschafter sind verpflichtet, während der Dauer ihrer Mitgliedschaft\n\n 163\n\nin der Gesellschaft weder unmittelbar noch mittelbar Unter-\n\n 164\n\nnehmungen zu betreiben oder zu unterstützen oder sich an Unternehmungen\n\n 165\n\nzu beteiligen, die mit dem von der Gesellschaft unternommenen Betrieb \n\n 166\n\nin Konkurrenz treten können. Diese Verpflichtung\n\n 167\n\nbesteht für einen ausscheidenden Gesellschafter bei Fortbestehen\n\n 168\n\nder Gesellschaft auf die Dauer von drei Jahren nach dem Ausscheiden\n\n 169\n\nfort. In Konkurrenz treten unabhängig vom jeweiligen Verbrei-\n\n 170\n\ntungsgebiet des von der Gesellschaft herausgegebenen Anzeigenblattes\n\n 171\n\nalle Blätter, die im Gebiet des Regierungsbezirkes Münster erscheinen\n\n 172\n\nsollen. Die Gesellschafter können durch einstimmigen Beschluss\n\n 173\n\nAusnahmen von diesem Wettbewerbsverzicht gestatten.\"\n\n 174\n\nDas Stammkapital der Beklagten halten heute zu je 1/3 die Klägerin, der\n\n 175\n\nVerlagskaufmann M und als Rechtsnachfolger der N der Verlag M2, der zu\n\n 176\n\n100 % der S gehört.\n\n 177\n\nDie Gesellschafter der Beklagten befinden sich seit 2005 im Streit, was zu\n\n 178\n\neiner Vielzahl von Rechtsstreiten beim Landgericht Münster und bei der\n\n 179\n\nhiesigen Kartellkammer geführt hat. Frühere Mitarbeiter der Beklagten, so\n\n 180\n\nihr Geschäftsführer S2, der Produktionsleiter und Redakteur L,\n\n 181\n\nzwei Chefredakteure und Mitarbeiter der Vertriebsabteilung sind nun für\n\n 182\n\ndie Klägerin tätig.\n\n 183\n\n~\n\n 184\n\nIn einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung vom 18.08.2005\n\n 185\n\nwar zu beschließen über die Anträge, den Druckvertrag der Beklagten mit\n\n 186\n\nder Klägerin zu kündigen und einen neuen Druckvertrag der Beklagten mit\n\n 187\n\nder Firma M3 abzuschließen. Die Abstimmung über die Tagesordnungspunkte wurde gegen den Widerspruch der Klägerin\n\n 188\n\nzusammengelegt. Der danach allein stimmberechtigte Gesellschafter \n\n 189\n\nM stimmte für die Anträge. \n\n 190\n\nAuf Antrag der Klägerin wurde der Beklagten im Wege\n\n 191\n\neinstweiligen Rechtsschutzes die Vollziehung der Beschlüsse untersagt.\n\n 192\n\nDie hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten wurde zurückgenommen.\n\n 193\n\nIn einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung vom 16.09.2005\n\n 194\n\nbeschlossen die Gesellschafter M2 und M den Abschluss\n\n 195\n\neines Kooperationsvertrages zwischen der Beklagten· und dem Reisebüro\n\n 196\n\nU der Ehefrau des Gesellschafters M, Die Beklagte hatte danach\n\n 197\n\ndem Reisebüro kostenlosen Anzeigenraum zur Verfügung zu stellen\n\n 198\n\nund gegen Provision Reiseangebote zu veröffentlichen. Die Anfechtungsklage\n\n 199\n\nder Klägerin hiergegen wurde vom Landgericht Münster zurückgewiesen.\n\n 200\n\nDas Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Hamm ist noch nicht abgeschlossen.\n\n 201\n\nIn einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung am 01.01.2006 stimmten\n\n 202\n\nDie Gesellschafter M2 und M für die Abberufung und Entlastung des\n\n 203\n\ndamaligen Geschäftsführers S2 der Beklagten.\n\n 204\n\nDie Klägerin stimmte dagegen. Die Gesellschafter M2 und M kündigten das Dienstverhältnis fristlos und untersagten jede Tätigkeit. Der\n\n 205\n\nGeschäftsführer kündigte das Dienstverhältnis seinerseits fristlos und legte sein \n\n 206\n\nAmt nieder. Das von ihm angestrebte einstweilige Rechtsschutzverfahren \n\n 207\n\n23 O 10/06 Landgericht Münster wurde später für erledigt erklärt.\n\n \n 208\n\nAm 02.02.2006 fand eine weitere außerordentliche Gesellschafterversammlung\n\n 209\n\nstatt. Es wurde der 16.02.2006 als Termin für die nächste außerordentliche\n\n 210\n\nGesellschafterversammlung, bei der die Vorstellung eines\n\n 211\n\nneuen Vertriebsleiters erfolgen sollte, festgelegt. Die Klägerin verlangte\n\n 212\n\nmit Schreiben vom 09.02.2005 eine Änderung der Tagesordnung für diese\n\n 213\n\nGesellschafterversammlung. Die Beklagte lud mit Schreiben vom\n\n 214\n\n13.02.2006 zur Gesellschafterversammlung am 16.02.2006 um 15:00 Uhr\n\n 215\n\nein. Am Vormittag des 16.02.2006 teilte die Klägerin der Beklagten per\n\n 216\n\nFax mit, sie werde zur Gesellschafterversammlung nicht erscheinen können,\n\n 217\n\nda sie das Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 02.02.2006\n\n 218\n\nnicht rechtzeitig und die Bewerbungsunterlagen des Vorstellungskandidaten \n\n 219\n\ngar nicht erhalten habe. Sie erschien in der Gesellschafterversammlung\n\n 220\n\nvom 16.02.2006 nicht. Die anwesenden Gesellschafter M und\n\n 221\n\nM2 stellten fest, dass die Gesellschafterversammlung nicht be,-\n\n 222\n\nschlussfähig war und verlangten Einberufung einer neuen Gesellschafterversammlung auf den 28.02.2006. Die Beklagte lud mit \n\n 223\n\nSchreiben vom 16.02,2006 zu einer außerordentlichen \n\n 224\n\nGesellschafterversammlung auf\n\n 225\n\nden 28.02.2006. Die Klägerin teilte mit Schreiben vom 21.02.2006 mit, die\n\n 226\n\nLadungsfrist sei nicht eingehalten. Sie verlangte Einberufung einer außer-\n\n 227\n\nordentlichen Gesellschafterversammlung mit den Tagesordnungspunkten\n\n 228\n\n\"Verdacht gesellschaftsschädigenden Verhaltens durch die Gesellschafter\n\n 229\n\nM und Verlag M2\" und \"Beauftragung der Geschäftsführer\n\n 230\n\nzur Einleitung der sich daraus ergebenden notwendigen Maßnahmen.\" Die\n\n 231\n\nBeklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 22.02.2006 mit, dass auf\n\n 232\n\nWunsch des Gesellschafters Verlag M2 die Tagesordnungspunkte für\n\n 233\n\ndie außerordentliche Gesellschafterversammlung am\n\n 234\n\n28.02.2006 um den Tagesordnungspunkt \"Beschlussfassung über die Einziehung\n\n 235\n\ndes Geschäftsanteils der B2 wegen\n\n 236\n\nVorliegens eines wichtigen Grundes gemäß § 7 Iit c des Gesellschaftsvertrages\"\n\n 237\n\nergänzt wurde.\n\n 238\n\nAn der außerordentlichen Gesellschafterversammlung am 28.02.2006\n\n 239\n\nnahmen die drei Gesellschafter teil, die Klägerin aber nur informatorisch.\n\n 240\n\nBei Aufruf des Tagesordnungspunktes \"Einziehung des Geschäftsanteils\n\n 241\n\nder Klägerin\" verließ sie die Gesellschafterversammlung. Die Gesellschafter\n\n 242\n\nM2 und M stimmten für die Einziehung des Geschäftsanteils\n\n 243\n\nder Klägerin. Zum genauen Wortlaut wird auf das Protokoll der GeseIlschafterversammlung Blatt 51 bis 55 der Akten Bezug genommen.\n\n 244\n\nDie Gesellschafter M und M2 beschlossen bei einer außerordentlichen\n\n 245\n\nGesellschafterversammlung vom 08.03.2006 erneut die Einziehung\n\n 246\n\ndes Geschäftsanteils der Klägerin. Zum Inhalt des Beschlusses\n\n 247\n\nwird auf das Protokoll der Gesellschafterversammlung Blatt 223 bis 226\n\n 248\n\nder Akten verwiesen. Die Klägerin nahm an dieser Gesellschafterver-\n\n 249\n\nsammlung nicht teil. Ob sie eine Ladung zur Gesellschafterversammlung\n\n 250\n\nerhalten hat, ist streitig.\n\n 251\n\nMit Schreiben vom 09.03.2006 meldete die Gesellschafterin M2\n\n 252\n\ndem Bundeskartellamt, dass im Rahmen einer außerordentlichen Ersatzgesellschafterversammlung am 28..02.2006 die Geschäftsanteile der Klägerin\n\n 253\n\naus wichtigem Grund eingezogen wurden und die Anteile der Klägerin\n\n 254\n\nden Geschäftsanteilen der übrigen Gesellschafter angewachsen sind.\n\n 255\n\nDie Klägerin beantragte unter dem 22.03.2006 beim Landgericht Münster\n\n 256\n\nim Verfahren 23 0 44/06 Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen\n\n 257\n\ndie Vollziehurig der Einziehungsbeschlüsse. Sie erhob am 24.03.2006\n\n 258\n\nbeim Landgericht Münster im Verfahren 23 0 48/06 Nichtigkeits- und Anfechtungsklage. Die Verfahren wurden in der Folge auf den Hilfsantrag der\n\n 259\n\nKlägerin an die hiesige Kammer als Kartellgericht verwiesen zu den Aktenzeichen\n\n 260\n\n13 0 48/06 Kart. LG Dortmund und 13 0 55/06 Kart. LG Dortmund.\n\n 261\n\nMitte März 2006 kündigte die H in\n\n 262\n\nN in einem Werbeschreiben an, dass ab April 2006 mittwochs und\n\n 263\n\nsamstags Gratiszeitungen \"H\" an über 340.000 Haushalte im N-land\n\n 264\n\nverteilt werden. Die H ist eine 100% ige Tochter der Klägerin. Deren Geschäftsführer sind Geschäftsführer der H.\n\n 265\n\nDie Beklagte beantragte hiergegen Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes,\n\n 266\n\nzunächst beim Landgericht Münster, dann bei der hiesigen\n\n 267\n\nKammer als Kartellgericht. Mit Urteil vom 04.04.2006 wurde im Verfahren\n\n 268\n\n13 0 42/06 Kart. Landgericht Dortmund der Antrag auf Erlass einer einstweiligen\n\n 269\n\nVerfügung wegen fehlender Dringlichkeit zurückgewiesen. Die\n\n 270\n\nBeklagte, legte gegen das Urteil, zu dessen Inhalt auf Blatt 188 bis 198 der\n\n 271\n\nbeigezogenen Akte 13 O 42/06 Kart. Landgericht Dortmund Bezug genommen\n\n 272\n\nwird, Berufung ein, die sie in der Berufungshauptverhandlung vor\n\n 273\n\ndem Oberlandesgericht Düsseldorf am 09.08.2006 zurücknahm.\n\n 274\n\nDie Klägerin nahm in der mündlichen Verhandlung am 20.04.2006 im Verfahren \n\n 275\n\n13 O 48/06 Kart. LG Dortmund den Antrag auf Erlass einer einstweiligen\n\n 276\n\nVerfügung gegen die Vollziehung der Einziehungsbeschlüsse zurück.\n\n 277\n\nDie Verteilung der H-Gratiszeitungen wurde fortgesetzt. Die Gesellschafter\n\n 278\n\nM2 und M mahnten die Klägerin deswegen ab mit\n\n 279\n\nAnwaltsschreiben vom 25.04.2006. Sie boten die sofortige Zahlung einer\n\n 280\n\nEinziehungsvergütung von 946.702,00 € in einer Summe mit einer Abzinsung \n\n 281\n\nvon 5 % für den Verzicht auf Ratenzahlung an.\n\n 282\n\nDie Beklagte lud mit Schreiben vom 09.05.2006 zu einer außerordentlichen\n\n 283\n\nGesellschafterversammlung für den 18.05.2006 ein, in der vorsorglich\n\n 284\n\nerneut über die Einziehung des Geschäftsanteils der Klägerin abgestimmt werden\n\n 285\n\nsollte. Auf Verlangen der Klägerin wurde die Tagesordnung\n\n 286\n\num den Tagesordnungspunkt \"Einziehung der Geschäftsanteile der Gesellschafter\n\n 287\n\nM2 und M\" ergänzt. Die Beklagte überwies am \n\n 288\n\n17.05.2006 der Klägerin einen Betrag von 946.702,33 €. Die Klägerin verweigerte\n\n 289\n\ndie Annahme des Betrages und veranlasste Rücküberweisung\n\n 290\n\nam 18.05.2006.\n\n 291\n\nAn der Gesellschafterversammlung vom 18.05.2006 nahmen die Vertreter\n\n 292\n\nder Klägerin, der Mitgesellschafter M und die Mitgesellschafterin M2 mit Vertretern teil. Gegen den Widerspruch der Vertreter der\n\n 293\n\nKlägerin übernahm ein Vertreter des Gesellschafters M2 die\n\n 294\n\nVersammlungsleitung. Es wurde die Entziehung des Geschäftsanteils der\n\n 295\n\nKlägerin beschlossen und die Vertagung des Tagungsordnungspunktes\n\n 296\n\n\"Einziehung der Geschäftsanteile der Mitgesellschafter M2 und\n\n 297\n\nM. Zum Wortlaut des Protokolls wird auf Blatt 280 bis 284 der Akte \n\n 298\n\n13 O 89/06 Kart. LG Dortmund Bezug genommen.\n\n 299\n\nDie Beklagte reichte unter dem 02.06.2006 Unterlassungs- und Schadenfeststellungsklage ein beim Landgericht Dortmund als Kartellgericht. \n\n 300\n\nDas Verfahren wurde mit Beschluss vom 11.10.2006 an die hiesige Kammer\n\n 301\n\nfür Handelssachen zur Entscheidung im Verfahren 13 0 137/06 Kart.\n\n 302\n\nLandgericht Dortmund verwiesen. Die Klägerin erhob unter dem\n\n 303\n\n19.06.2006 beim Landgericht Dortmund als Kartellgericht Nichtigkeits- und\n\n 304\n\nAnfechtungsklage bezüglich des Beschlusses vom 18.05.2006. Das Verfahren\n\n 305\n\nwurde am 27.06.2006 an die hiesige Kammer für Handelssachen\n\n 306\n\nabgegeben zum Verfahren 13 0 89/06 Kart. LG Dortmund. Die Klage\n\n 307\n\nwurde mit Urteil vom 02.11.2006 abgewiesen.\n\n 308\n\nDie Klägerin hält die Beschlussfassungen wegen schwerwiegender\n\n 309\n\nRechts- und Vertragsverstöße für nichtig, zumindest anfechtbar. Die GeseIlschafterversammlung vom 28.02.2006 sei, da als Nachfolgegesellschaft\n\n 310\n\nzur beschlussunfähigen Gesellschafterversammlung vom\n\n 311\n\n16.02.2006 nur mit gleicher Ladungsfrist von 2 Wochen einzuberufen, beschlussunfähig gewesen. Der TOP 10 der Tagesordnung sei, da nicht Ge-\n\n 312\n\ngenstand der Gesellschafterversammlung vom 16.02.2006, auch nicht\n\n 313\n\nordnungsgemäß angekündigt worden. Gegenstand von Nachfolgeversammlungen\n\n 314\n\nseien regelmäßig die Tagesordnungen, die für die beschlussunfähige\n\n 315\n\nVersammlung angekündigt worden seien. Ihr sei durch\n\n 316\n\ndie anzureichende Ankündigung auch die Möglichkeit genommen worden,\n\n 317\n\nzum Grund für die Einziehung Stellung zu nehmen.\n\n 318\n\nDer Einziehungsbeschluss vom 08.03.2006 sei ebenfalls grob fehlerhaft.\n\n 319\n\nDie Gesellschafterversammlung sei keine Folgeversammlung und als solche \n\n 320\n\nauch nicht angekündigt worden. Sie sei zu dieser Gesellschafterversammlung\n\n 321\n\nüberhaupt nicht geladen worden und darüber hinaus durch den\n\n 322\n\nBevollmächtigten der Mitgesellschafter von jeder gesellschaftsrechtlichen\n\n 323\n\nMitwirkung ausgeschlossen worden.\n\n 324\n\nDie Einziehungen seien auch materiell rechtwidrig, da ein Grund für eine\n\n 325\n\nAusschließung nach § 7 c der Satzung nicht vorgelegen habe. Sie habe\n\n 326\n\nkeine, erst recht keine schwerwiegende Pflichtverletzung begangen. Sie\n\n 327\n\nhabe zum Zeitpunkt der Gesellschafterversammlung die Herausgabe der\n\n 328\n\nAnzeigenblätter nur vorbereitet. Grund hierfür sei das Verhalten ihrer Mitgesellschafter\n\n 329\n\ngewesen. Diese hätten ab Mitte 2005 alles unternommen,\n\n 330\n\num sie aus der Beklagten herauszudrängen und die verlegerischen Kapazitäten\n\n 331\n\nder Beklagten dem Mitgesellschafter M2 zuzuschanzen.\n\n 332\n\nDer Mitgesellschafter M habe offensichtlich seinen Anteil auf M2\n\n 333\n\nübertragen und damit die Grundlagen der Beklagten als einer auf\n\n 334\n\nGleichberechtigung ausgerichteten Verlagsgesellschaft zerstört. Dass\n\n 335\n\nM nur noch formal die Position als Mitgesellschafter inne habe, zeige\n\n 336\n\nsich in den rechtswidrigen Gesellschafterbeschlüssen vom 18.05.2005\n\n 337\n\nund 16.09.2005. Durch die Zusammenfassung von Beschlussgegenständen sei\n\n 338\n\nihr Stimmrecht planvoll und systematisch ausgeschaltet und sie an\n\n 339\n\nder Abgabe eines Konkurrenzgebotes gehindert worden. Durch den Kooperationsvertrag\n\n 340\n\nsei dem Mitgesellschafter M ein Sondervorteil von\n\n 341\n\n50.000,00 € zugeflossen, während die Beklagte hierdurch keine nachvollziehbaren wirtschaftlichen Vorteile gehabt habe.\n\n 342\n\nDie Vorbereitungsarbeiten für die Herausgabe und den Vertrieb eines Anzeigenblattes\n\n 343\n\nsei noch keine Pflichtverletzung, insbesondere kein Verstoß gegen § 14 der Satzung.\n\n 344\n\nVorbereitungshandlungen seien von Wettbewerbsverboten überhaupt nicht umfasst. Ihr Produkt sei, da wegen der , äußeren und inhaltlichen Gestaltung kein klassisches Anzeigenblatt, überhaupt kein Wettbewerbsprodukt. Die Regelung in § 14 der Satzung sei zudem unwirksam wegen Verstoßes gegen § 138 BGB und § 1 GWB. Ein\n\n 345\n\nWettbewerbsverbot lasse sich auch nicht aus gesellschaftsrechtlicher\n\n 346\n\nTreuepflicht herleiten. Sie habe angesichts der Beteiligung von nur 1/3\n\n 347\n\nund fehlender Mitwirkung in der Geschäftsführung keinen maßgeblichen\n\n 348\n\nEinfluss auf die Gesellschaft. \n\n 349\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n 350\n\nfestzustellen, dass die Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen\n\n 351\n\nder Beklagten vom 28.02.2006 (TOP 10) und vom\n\n 352\n\n08.03.2006 (TOP 5) betreffend die Einziehung des Geschäftsanteils\n\n 353\n\nder Klägerin wegen Vorliegens eines wichtigen Grundes gemäß\n\n 354\n\n§§ 7 lit. C des Gesellschaftsvertrages nichtig sind, hilfsweise,\n\n 355\n\ndie vorgenannten Beschlüsse für nichtig zu erklären. \n\n 356\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n 357\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n 358\n\nDie Beklagte hält die Einziehungsbeschlüsse für formell und materiell\n\n 359\n\nwirksam.\n\n 360\n\nFür beide Gesellschafterversammlungen gelte die abgekürzte Gesellschafterladungsfrist von mindestens einer Woche bis höchstens zwei Wochen.\n\n 361\n\nDie Möglichkeit des § 51 Abs 4 GmbHG, Tagesordnungspunkte \n\n 362\n\ninnerhalb einer Frist von drei Tagen nachzuschieben, gelte auch für Nach-\n\n 363\n\nfolgeversammlungen und sei durch die Satzung nicht abbedungen. Die\n\n 364\n\nGesellschafterversammlung vom 28.02.2006 sei als Folgeversammlung\n\n 365\n\nbeschlussfähig gewesen, weil die Gesellschafterversammlung vom\n\n 366\n\n16.02.2006 durch einvernehmliche Terminsvereinbarung der Gesellschafter\n\n 367\n\nwirksam eingerufen worden sei. Die Ladung zur Gesellschafterver-\n\n 368\n\nsammlung vom 08.03.2006 und das Tagesordnungserweiterungsschreiben\n\n 369\n\nhabe die Klägerin erhalten. Die Gesellschafterversammlung sei zumindest\n\n 370\n\nhinsichtlich des TOP \"Einziehung des Geschäftsanteils der Klägerin\"\n\n 371\n\nals Folgeversammlung beschlussfähig gewesen. Der Einziehungsbeschluss\n\n 372\n\nvom 28.02.2006 beruhe zudem nicht auf einem Einberufungsmangel.\n\n 373\n\nDie Klägerin habe die Gelegenheit zur Diskussion der für die\n\n 374\n\nAusschließung wichtigen TOP3 und 6 nicht wahrgenommen. Die Gesellschafter\n\n 375\n\nhätten auch in einer späteren Versammlung nicht anders abgestimmt,\n\n 376\n\nda die Klägerin auch in der Folgezeit ihr grob gesellschaftsschädi-\n\n 377\n\ngendes Verhalten nicht abgestellt und keinen Konsens mit den übrigen\n\n 378\n\nGesellschaftern gesucht habe. Zumindest liege ein eklatanter Fall missbräuchlichen\n\n 379\n\nVerhaltens vor. Das Gesamtverhalten der Klägerin - heimliches\n\n 380\n\nAbwerben von Personal, Verunglimpfung der eigenen Gesellschaft,\n\n 381\n\nmassives Eindringen in die Geschäftschancen der Beklagten, vorsätzliche\n\n 382\n\nSchädigung der Beklagten, Täuschung der Mitgesellschafter und Torpe-\n\n 383\n\ndieren von Gesellschafterversammlungen - mache eine Fortsetzung des \n\n 384\n\nGesellschaftsverhältnisses für sie, ihre Mitarbeiter und die Mitgesellschafter\n\n 385\n\nunzumutbar. Schon in der ersten Jahreshälfte 2005 habe die Klägerin\n\n 386\n\ndamit begonnen, Mitarbeiter aus Schlüsselfunktionen abzuwerben, zum\n\n 387\n\nTeil mit wahrheitswidrigem Hinweis auf eine baldige Liquidation oder\n\n 388\n\nSchließung. Sie habe gemeinsam mit dem ehemaligen Geschäftsführer\n\n 389\n\nS2 durch Verkürzung und qualitative Verschlechterung und fehlende\n\n 390\n\nStärkung der Vertriebsmannschaft ihre Entwicklung behindert, Unruhe in\n\n 391\n\ndie Gesellschafter reingetragen, Kunden auf das kommende Konkurrenz- \n\n 392\n\nprodukt angesprochen, das Konkurrenzprodukt herausgebracht und durch\n\n 393\n\nmassives Preisdumping Verdrängungswettbewerb betrieben. Die Handlungen\n\n 394\n\nführten für sie zwangsläufig zu einer vermögensmäßigen Schädigung. \n\n 395\n\nEs sei angesichts der identischen Erscheinungsgebiete der Produkte\n\n 396\n\nin N und im Altkreis P, der begrenzten Zahl potentieller\n\n 397\n\nAnzeigenkunden und der Verteilung der Produkte an dieselben\n\n 398\n\nHaushalte ausgeschlossen, ihre Umsatz- und Gewinnergebnisse zu hal-\n\n 399\n\nten, wenn die H-Gratis-Zeitung weiter erscheinen und sich im Markt\n\n 400\n\netablieren werde. Angesichts der ruinösen Preispolitik der Klägerin sei mittelfristig\n\n 401\n\nauch eine Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Existenz nicht auszuschließen.\n\n 402\n\nDie Beklagte hält das Wettbewerbsverbot in § 14 der Satzung für wirksam.\n\n 403\n\nDie Regelung im Gesellschaftsvertrag gebe angesichts der personalistischen\n\n 404\n\nStruktur bei gleichberechtigten Gesellschaftern der Klägerin die\n\n 405\n\nMöglichkeit der massiven Einflussnahme auf ihre Geschäftspolitik. Die\n\n 406\n\nKlägerin hätte nicht nur die Möglichkeit, sich über alle Geschäftsinterna,\n\n 407\n\nauch die Abwehrstrategien gegenüber den Hallo-Anzeigenblättern zu informieren.\n\n 408\n\nSie könnte auch zumindest alle wesentlichen strategischen\n\n 409\n\nSchritte durch das Einstimmigkeitsprinzip verhindern. Die Klägerin habe\n\n 410\n\nsich außerdem in den Gesellschaftsversammlungen zutiefst treuwidrig und\n\n 411\n\ndestruktiv verhalten durch wahrheitswidriges Beantworten von Fragen\n\n 412\n\noder durch Antwortverweigerung.\n\n 413\n\nDie Mitgesellschafter M2 und M hätten stets nur im Interesse\n\n 414\n\nder Beklagten und aller Gesellschafter gehandelt. Die Zusammenfassung\n\n 415\n\nvon Beschlussgegenständen am 18.05.2005 habe die Klägerin nicht be-\n\n 416\n\nnachteiligt, da der neutrale, da nicht eigene Druckinteressen vertretende\n\n 417\n\nGesellschafter M sich für deutlich bessere Druckpreise für die Gesell-\n\n 418\n\nschaft entschieden habe. Die Klägerin dagegen habe durch Abrechnung\n\n 419\n\nder Druckpreise zu überhöhten Konditionen ihre GesellschaftersteIlung\n\n 420\n\njahrelang missbraucht. Der Kooperationsvertrag mit der U habe\n\n 421\n\nfür beide Vertragspartner nur Vorteile gebracht. Der ehemalige Geschäftsführer\n\n 422\n\nS2 habe alle Gesellschafter, auch die Klägerin, betrogen. Er\n\n 423\n\nhabe durch Täuschung einen Dienstwagen erschlichen, entgegen der\n\n 424\n\nVerpflichtung aus dem Anstellungsvertrag erst Anfang 2006 seinen\n\n 425\n\nHauptwohnsitz in N genommen, zu Lasten der Gesellschafter\n\n 426\n\nTausch- und Kompensationsgeschäfte vorgenommen und Druckverträge\n\n 427\n\nzu überhöhten Preisen mit dem Haus B2 geschlossen.\n\n 428\n\nEs sei den Mitgesellschaftern nicht zuzumuten gewesen, vor der Einziehung\n\n 429\n\neine Abmahnung auszusprechen, Diese wäre, wie die spätere Abmahnung und die Verweigerung der Auskunftserteilung trotz ausdrücklicher\n\n 430\n\nNachfrage zeigten, nutzlos gewesen. Hinsichtlich der Abwerbung von\n\n 431\n\nMitarbeitern sei die Klägerin zudem in der Gesellschafterversammlung\n\n 432\n\nvom 02.02.2006 abgemahnt worden.\n\n 433\n\nZur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen\n\n 434\n\nInhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen\n\n 435\n\nsowie auf den Inhalt der informatorisch beigezogenen Akten\n\n 436\n\n13 042/06 Kart., 13 0 48/06 Kart. und 13 0 137/06 Kart., jeweils Landgericht\n\n 437\n\nDortmund, Bezug genommen.\n\n 438\n\nMit Beschluss vom 02.11.2006 wurde die Klage, soweit sie den Beschluss\n\n 439\n\nder Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 08.03.2006 (TOP 5)\n\n 440\n\nbetrifft, abgetrennt zur gesonderten Entscheidung im Verfahren\n\n 441\n\n13 0 154/06 Kart. Landgericht Dortmund.\n\n 442\n\nEntscheidungsgründe\n\n 443\n\nDie Klage ist nach dem verbliebenen Haupt- und Hilfsantrag zulässig, aber\n\n 444\n\nunbegründet.\n\n 445\n\nDer Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom\n\n 446\n\n28.02.2006 zu TOP 10 ist weder nichtig noch anfechtbar. Ein Verstoß ge-\n\n 447\n\ngen wesentliche Regeln über die Einberufung der Gesellschafterversamm-\n\n 448\n\nlung oder ein Verstoß gegen die guten Sitten durch den Inhalt des angegriffenen\n\n 449\n\nBeschlusses liegt nicht vor. Der Beschluss verstößt auch weder\n\n 450\n\ngegen Gesetz noch gegen die Satzung der Beklagten.\n\n 451\n\nDer Beschluss ist formal wirksam zustande gekommen. Die Gesellschaf-\n\n 452\n\nterversammlung vom 28.02.2006 war bezüglich des Einziehungsbe-\n\n 453\n\nschlusses in TOP 10 beschlussfähig. Es handelte sich bei der Gesellschafterversammlung um eine Ersatzversammlung gemäß § 11 \n\n 454\n\nAbs. 3 S. 2 der Satzung für die beschlussunfähige Gesellschafterversammlung \n\n 455\n\nvom 16.02.2006. Die Gesellschafterversammlung vom 28.02.2006 ist auch ordnungsgemäß einberufen worden. Die Ladungsfrist ist gewahrt. Die Frist\n\n 456\n\nbetrug nach Maßgabe von § 11 der Satzung und § 51 Abs. 1 GmbHG eine\n\n 457\n\nWoche bis 14 Tage. Es gilt gemäß § 11 Abs. 3 Satz 2 der Satzung die Ladungsfrist\n\n 458\n\nfür die nicht beschlussfähige Gesellschafterversammlung vom\n\n 459\n\n16.02.2006. Diese war ausweislich des Protokolls der Gesellschafterversammlung\n\n 460\n\nvom 02.02.2006 eine auf Gesellschafterinitiative durch Terminsvereinbarung\n\n 461\n\nmit Verzicht auf gesonderte Ladung einberufene GeseIlschafterversammlung.\n\n 462\n\nDie Tagesordnung zu TOP 10 ist rechtzeitig bekannt gemacht worden. Es\n\n 463\n\ngilt für jede Gesellschafterversammlung, auch für Ersatzversammlungen,\n\n 464\n\ndie gesetzliche Nachschubfrist des § 51 Abs. 4 GmbHG von drei Tagen.\n\n 465\n\nFür Ersatzversammlungen ist entgegen der Auffassung der Klägerin keine\n\n 466\n\nlängere Vorbereitungszeit erforderlich. Die Regelung des § 51 Abs.4\n\n 467\n\nGmbHG ist auch durch die Satzung der Beklagten nicht abbedungen.\n\n 468\n\nDer Einziehungsbeschluss ist auch materiell rechtlich nicht zu beanstanden.\n\n 469\n\nEr verstößt weder gegen gute Sitten noch gegen Gesetz und Satzung.\n\n 470\n\nDie Einziehung des Geschäftsanteils der Klägerin ist rechtmäßig\n\n 471\n\nnach § 7 c der Satzung i. V. m. §§ 34 Abs.1, Abs. 2 GmbHG. Ein wichtiger\n\n 472\n\nGrund, der die Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses mit der\n\n 473\n\nKlägerin für die übrigen Gesellschafter unzumutbar machte, liegt vor.\n\n 474\n\nDie Klägerin hat durch die Vorbereitung der Herausgabe und des Vertriebs\n\n 475\n\nder H-Gratis-Zeitung durch eine Tochtergesellschaft eine Pflichtverletzung\n\n 476\n\nbegangen, die so schwer wiegt, dass bei umfassender Prüfung\n\n 477\n\naller Umstände des Einzelfalls und Gesamtabwägung der beteiligten Inte-\n\n 478\n\nressen eine andere Lösung als das Ausscheiden der Klägerin als Gesellschafter\n\n 479\n\nden Mitgesellschaftern unter keinen Umständen zugemutet werden kann.\n\n 480\n\nDie Herausgabe und Verteilung der H-Zeitung ist ein Verstoß gegen\n\n 481\n\ndas Wettbewerbsverbot in § 14 Satz 1 der Satzung der Beklagten.\n\n 482\n\nDie H-Gratis-Zeitung ist ein Konkurrenzprodukt zu den von der Beklagten\n\n 483\n\nvertriebenen Anzeigenblättern. Sie wird von der Klägerin selbst als\n\n 484\n\nAnzeigenblatt bezeichnet und ist auch als solches zu qualifizieren. Das\n\n 485\n\nvom BVDA in seiner Stellungnahme vom 28.03.2006 angegebene Kriterium\n\n 486\n\nder regelmäßigen, mindestens 12-mal jährlich erfolgenden flächendeckenden\n\n 487\n\nVerteilung an Haushalte eines fest umrissenen Gebietes ist erfüllt.\n\n 488\n\nDie von der Klägerin aufgezeigten Unterschiede bei der inhaltlichen\n\n 489\n\nund formellen Gestaltung sind für die Einordnung als Anzeigenblatt ohne\n\n 490\n\nRelevanz.\n\n 491\n\nDas Wettbewerbsverbot ist auch wirksam. Es verstößt weder gegen Kartellrecht\n\n 492\n\nnoch gegen § 138 BGB.\n\n 493\n\nNichtigkeit gemäß § 134 BGB wegen Verstoßes gegen nationales oder\n\n 494\n\neuropäisches Kartellrecht ist weder für den Gesellschaftsvertrag als solchen\n\n 495\n\nnoch für die Einzelregelung in § 14 des Gesellschaftsvertrages zu\n\n 496\n\nbejahen. Der Zusammenschluss der Gesellschafter stellt auch angesichts\n\n 497\n\nder Zustimmungs- und Einstimmigkeitsvorbehalte kein unzulässiges Preis-\n\n 498\n\nund Gebietskartell auf dem Markt der Anzeigenblätter dar. Er wurde nach\n\n 499\n\nPrüfung durch das Bundeskartellamt auch nicht beanstandet. Allein kartellrechtsrelevant, da potentiell wettbewerbsbehindernd, ist die Regelung\n\n 500\n\nin § 14 Satz 1 der Satzung. Diese ist aber zur Durchführung des kartell-\n\n 501\n\nrechtsneutralen Gesellschaftsverhältnisses unverzichtbar, da sie notwendig ist,\n\n 502\n\ndas Gemeinschaftsunternehmen in seinem Bestand und seiner\n\n 503\n\nFunktionsfähigkeit zu erhalten. Es ist weder nach der Bekanntmachung\n\n 504\n\nder Europäischen Kommission über Nebenabreden Amtsblatt 2005 C\n\n 505\n\n56/24 noch nach § 1 GWB zu beanstanden, wenn durch Wettbewerbsverbote\n\n 506\n\nverhindert werden soll, dass ein Gesellschafter das Gemeinschaftsunternehmen\n\n 507\n\nvon innen her aushöhlt und damit leistungsfähigen Wettbewerb zu Gunsten seiner eigenen Konkurrenztätigkeit einschränkt oder ausschließt (BGH, Urteil vom 03.05.1988, NJW1988, Seite 2737). \n\n 508\n\nDie Gefahr einer solchen inneren Aushöhlung der Gesellschaft besteht nicht\n\n 509\n\nnur bei Gesellschaftern, die die Geschäftsführung der Gesellschaft innehaben\n\n 510\n\noder bei Mehrheitsgesellschaftern. Sie ist auch gegeben bei Gesellschaftern,\n\n 511\n\ndie maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung haben,\n\n 512\n\nda in diesem Fall zu befürchten ist, dass der Geschäftsführer seine Pflicht\n\n 513\n\nvernachlässigt, in allen Angelegenheiten, die das Interesse der GmbH berühren,\n\n 514\n\nallein deren Wohl und nicht den eigenen Nutzen im Auge zu haben.\n\n 515\n\nVon einer solchen maßgeblichen Einflussmöglichkeit der Klägerin ist\n\n 516\n\nauszugehen.\n\n 517\n\nDie Gesellschaftsstruktur der Beklagten ist, auch wenn zwei der Gesell-\n\n 518\n\nschafter keine natürlichen Personen sind, personalistisch geprägt und auf\n\n 519\n\nvertrauensvolle und persönliche Zusammenarbeit der Gesellschafter angelegt.\n\n 520\n\nDie Gesellschafter haben angesichts der weitreichenden Zustimmungsregelung\n\n 521\n\nin § 9 der des Gesellschaftsvertrages die Möglichkeit, das\n\n 522\n\nUnternehmen gemeinschaftlich über Gesellschafteranweisungen zu steuern.\n\n 523\n\nSie haben hiervon über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahrzehnten ständig Gebrauch gemacht. Für die einzelnen Gesellschafter ergibt\n\n 524\n\nsich hieraus aufgrund der weitreichenden, die wesentlichen geschäftspoli-\n\n 525\n\ntischen Entscheidungen betreffenden Veto- und Informationsrechte des §\n\n 526\n\n11 der Satzung die Möglichkeit der nachhaltigen Einflussnahme auf die\n\n 527\n\nGeschäftsführung und zwar bezüglich aller Entscheidungen, die die Wettbewerbsfähigkeit der Gesellschaft betreffen, Die Gesellschafter erhalten\n\n 528\n\ngesellschaftsinterne Informationen, die sie zu Lasten der Gesellschaft\n\n 529\n\nausnutzen können und im Falle einer Konkurrenzfähigkeit im Zweifel ausnutzen\n\n 530\n\nwerden. Die sich hieraus ergebenden Gefahren für die Funktionsfähigkeit\n\n 531\n\nder Gesellschaft sind erheblich. Ihnen kann mit den Mitteln der\n\n 532\n\nInformationsvorenthaltung nach § 51 a II GmbHG nicht begegnet werden.\n\n 533\n\nDies gilt im Fall der Klägerin um so mehr, als diese durch die Übernahme\n\n 534\n\nvon Mitarbeitern in Schlüsselfunktionen bereits über erhebliche Informationen\n\n 535\n\nbezüglich Geschäftsinterna der Beklagten verfügt.\n\n 536\n\nDas Wettbewerbsverbot hält sich auch im Rahmen dessen, was zur Siche-\n\n 537\n\nrung der Funktionsfähigkeit der Gesellschaft erforderlich ist.\n\n 538\n\nEine Überschreitung der Grenzen des Erforderlichen in zeitlicher Hinsicht\n\n 539\n\nkommt bei dem Wettbewerbsverbot des § 14 Satz 1 der Satzung nicht in\n\n 540\n\nBetracht. Es ist nach dem Vorgesagten nicht zu beanstanden, dem Gesellschafter\n\n 541\n\nfür die Dauer seiner Gesellschaftszugehörigkeit ein Wettbewerbsverbot\n\n 542\n\naufzuerlegen. Ob die zeitlichen Grenzen auch im Hinblick auf\n\n 543\n\nein nachvertragliches Wettbewerbsverbot beachtet wurden, kann dahinstehen.\n\n 544\n\nEine etwaige Unwirksamkeit der Regelung in § 14 Satz 2 der Satzung\n\n 545\n\nführt gemäß § 139 BGB und nach Maßgabe der salvatorischen\n\n 546\n\nKlausel in §15 der Satzung nicht zur Unwirksamkeit der gesamten Regelung\n\n 547\n\ndes § 14 der Satzung.\n\n 548\n\nDas Wettbewerbsverbot ist nach dem Wortlaut von § 14 Satz 1 der Sat-\n\n 549\n\nzung räumlich beschränkt auf das tatsächliche Verbreitungsgebiet der An-\n\n 550\n\nzeigenblätter der Beklagten. Ob die Ausweitung in § 14 Satz 3 der Satzung\n\n 551\n\nauf den gesamten Regierungsbezirk Münster unwirksam ist, weil zu\n\n 552\n\nweit gefasst, kann dahinstehen, da auch insoweit die Regelungen des\n\n 553\n\n§ 139 BGB und die salvatorische Klausel gem. § 15 der Satzung greifen.\n\n 554\n\nDas Wettbewerbsverbot ist auch gegenständlich nicht zu weit gefasst.\n\n 555\n\nWenn in § 14 von \"Blätter\" die Rede ist, sind in verständiger, auch die Re- \n\n 556\n\ngelung in § 2 des Gesellschaftsvertrages berücksichtigender Auslegung\n\n 557\n\nnur Anzeigenblätter gemeint. Dass das Verbot weit gefasst ist und auch\n\n 558\n\nbloße Kapitalbeteiligung und untergeordnete und unselbständige Tätigkeiten\n\n 559\n\nder Gesellschafter umfasst, ist nicht zu beanstanden.\n\n 560\n\nEin Verstoß der Regelung gegen § 138 BGB ist nach den vorherigen Ausführungen\n\n 561\n\nzu verneinen. Der Schutz der Gesellschaft vor Aushöhlung\n\n 562\n\ndurch einen Gesellschafter erfordert ein gesellschaftsrechtliches Wettbewerbsverbot.\n\n 563\n\nDie dem Gesellschafter auferlegten Beschränkungen halten\n\n 564\n\nsich im Rahmen des zur Erreichung des Schutzzwecks Erforderlichen.\n\n 565\n\nDie Konkurrenzfähigkeit der Klägerin stellt eine gravierende Pflichtverletzung\n\n 566\n\ndar, da sie die Beklagte wirtschaftlich schädigt. Ob die Beklagte, wie\n\n 567\n\nvon ihr befürchtet, in ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährdet wird, kann\n\n 568\n\ndahinstehen. Ausreichend ist, dass sich, wenn das Konkurrenzprodukt\n\n 569\n\nsich am Markt etabliert, die Umsatz- und Gewinnchancen der Beklagten\n\n 570\n\nverringern und damit einhergehend sich Umsatz- und Gewinnrückgänge\n\n 571\n\nergeben, da die Zahl der Anzeigenkunden im Vertriebsgebiet der Beklagten\n\n 572\n\nbegrenzt ist. Die Tätigkeit der Beklagten und ihrer Mitarbeiter wird, wie\n\n 573\n\nvon der Beklagten nachvollziehbar dargetan, erheblich erschwert.\n\n 574\n\nDer Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot des § 14 Satz 1 der Satzung\n\n 575\n\nbeginnt auch bereits mit der konkreten Vorbereitung der Herausgabe und\n\n 576\n\nVerteilung. Der Tatbestand des Wettbewerbs ist verwirklicht mit dem Be-\n\n 577\n\ntrieb eines Konkurrenzunternehmens. Dies umfasst sämtliche vorbereitenden\n\n 578\n\nMaßnahmen. Zum Zeitpunkt der Beschlussfassung am 28.02.2006\n\n 579\n\nwar die H bereits gegründet und im Hinblick auf\n\n 580\n\ndie Organisation des für Mitte März beabsichtigten Betriebs auch tätig.\n\n 581\n\nDies wurde den Mitgesellschaftern über längere Zeit und schließlich trotz\n\n 582\n\nausdrücklicher Nachfrage verheimlicht, was für sich einen Verstoß gegen\n\n 583\n\ndie gesellschaftsrechtliche Treuepflicht darstellt und den Verbleib der Klä- \n\n 584\n\ngerin in der Beklagten für die übrigen Gesellschafter unzumutbar macht.\n\n 585\n\nDie Klägerin kann sich zur Rechtfertigung ihres Verhaltens nicht auf geseIlschaftswidriges Verhalten der Mitgesellschafter berufen. Auch bei der\n\n 586\n\nfür die Frage der Zumutbarkeit vorzunehmenden Gesamtabwägung der\n\n 587\n\nbeteiligten Interessen kommt einem etwaigen Fehlverhalten der Mitgesell-\n\n 588\n\nschafter keine Bedeutung zu. Die Klägerin hatte, wie die vielen Rechtsstreitigkeiten der Parteien zeigen, ausreichend Möglichkeit, ihre rechtlichen\n\n 589\n\nund wirtschaftlichen Belange durch Inanspruchnahme bestehender\n\n 590\n\nRechtsschutzmöglichkeiten zu wahren. Die Streitigkeiten der Gesellschafter\n\n 591\n\nbetrafen zudem auch nur das Verhältnis der Gesellschafter unterein- \n\n 592\n\nander und ihre Beziehung zur Beklagten. Deren Bestand und die Funkti- \n\n 593\n\nonsfähigkeit wurde durch die Mitgesellschafter nicht in Frage gestellt. Bei\n\n 594\n\nder Pflichtwidrigkeit der Klägerin ist dies grundlegend anders.\n\n 595\n\nDie Einziehung des Gesellschaftsanteils der Klägerin war angesichts der\n\n 596\n\nSchwere der Pflichtwidrigkeit der Klägerin und mangels milderer Mittel\n\n 597\n\nnotwendige ultima ratio. Eine Abmahnung der Klägerin durch die Mitgesellschafter\n\n 598\n\nwäre, wie das spätere Verhalten der Klägerin zeigt, ohne Erfolg geblieben. Der Beklagten war auch nicht zuzumuten, die Klägerin gerichtlich\n\n 599\n\nauf Unterlassung in Anspruch zu nehmen. Sie konnte, wie das\n\n 600\n\neinstweilige Verfügungsverfahren zeigt, einstweiligen Rechtsschutz nicht\n\n 601\n\nerlangen. Es war ihr auch nicht zuzumuten, eine rechtskräftige Entschei-\n\n 602\n\ndung im gerichtlichen Hauptsacheverfahren abzuwarten, da angesichts\n\n 603\n\nder kontroversen Auffassung der Beteiligten die Ausschöpfung des vollen\n\n 604\n\nInstanzenzuges und damit ein lang dauernder Rechtsstreit zu erwarten\n\n 605\n\nwar.\n\n 606\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläu-\n\n 607\n\nfigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268820","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2006-11-02/13-o-55-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":3},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 51a","ref_norm":"51a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268820","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268820","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2006-11-02/13-o-55-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268820","retrieved":"2026-07-09 02:38:03.187794+00:00"}}