{"status":"available","doknr":"OLD271308","ecli":"ECLI:DE:LGDO:2006:0704.12O301.05.00","court":"Landgericht Dortmund","senate":null,"decided":"2006-07-04","aktenzeichen":"12 O 301/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme\n\nder Kosten des Nebenintervenienten, der diese selbst trägt.\n\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von\n\n110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nTatbestand\n\n 2\n\nDie Kläger erwarben Mitte der 50er Jahre das Hausgrundstück G1, welches von ihnen bewohnt wird.\n\n 3\n\nAm 15.10.1993 schlossen sie mit ihrer Tochter, H, geb. M,\n\n 4\n\nvor dem Notar T in E einen Grundstücksübertragungsvertrag (Urkundenrolle Nr. ###/1993). Gegenstand des\n\n 5\n\nVertrages war die Übertragung des Eigentums an dem streitgegenständlichen\n\n 6\n\nHausgrundstück unentgeltlich und im Wege der vorweggenommenen\n\n 7\n\nErbfolge an die Tochter.\n\n 8\n\nIm Rahmen des notariellen Vertrages vereinbarten die Parteien, dass sich\n\n 9\n\nder Übertragsnehmer, die Tochter, verpflichtet, das Wohngrundstück zu\n\n 10\n\nLebzeiten der Übertragsgeber, der Kläger, nicht ohne deren Zustimmung \n\n 11\n\nzu veräußern, zu belasten und baulich zu verändern. Ferner vereinbarten\n\n 12\n\ndie Vertragsparteien, dass dann, wenn der Übertragsnehmer dieser übernommenen\n\n 13\n\nVerpflichtung nicht nachkommt, die Übertragsgeber berechtigt\n\n 14\n\nsind, von dem Übertragsnehmer die Rückübertragung des Eigentums an\n\n 15\n\ndem Wohngrundstück zu verlangen. Darüber hinaus regelten die Vertragsparteien,\n\n 16\n\ndass die Übertragsgeber, die Kläger, zu ihren Lebzeiten\n\n 17\n\nberechtigt sind, die Rückübertragung des vorstehend näher bezeichneten\n\n 18\n\nGrundstücks im Wege des Widerrufs zu verlangen, wenn der Übertragsnehmer\n\n 19\n\nvor dem Übertragsgeber bzw. dem längst lebenden der Übertragsgeber\n\n 20\n\nverstirbt.\n\n 21\n\nIm Übrigen trafen die Vertragspartner im Rahmen des Überlassungsvertrages\n\n 22\n\nfolgende Vereinbarung:\n\n 23\n\n\".....\n\n 24\n\nZur Absicherung dieser Rückauflassungsansprüche der Übertragsgeber\n\n 25\n\nnach Ausübung des Rückforderungs- bzw. Widerrufsrechtes an dem vorstehend\n\n 26\n\nnäher bezeichneten Grundstück bewilligt der Übertragsnehmer\n\n 27\n\nund beantragen die Übertragsgeber die Eintragung einer Auflassungsvormerkung\n\n 28\n\nfür die Übertragsgeber als Gesamtgläubiger nach § 428 BGB im\n\n 29\n\nGrundbuch und zwar im Rang hinter dem noch nachstehend vereinbarten\n\n 30\n\nWohnrecht und mit der weiteren Maßgabe, dass der Anspruch nach dem\n\n 31\n\nTod eines der Übertragsgeber dem Überlebenden allein zustehen soll.\n\n 32\n\n……..\"\n\n 33\n\nDes weiteren erklärten die Vertragspartner unter § 4 des Vertrages die\n\n 34\n\nAuflassung.\n\n 35\n\nWegen des weiteren Inhaltes des Vertrages wird auf die zu den Akten gereichte\n\n 36\n\nAblichtung des notariellen Vertrages vom 15.10.1993 (BI. 7 ff d.A.)\n\n 37\n\nBezug genommen.\n\n 38\n\nDie Tochter der Kläger wurde schließlich am 26.11.1993 als Eigentümerin\n\n 39\n\nim Grundbuch eingetragen.\n\n 40\n\nIn Abteilung II laufende Nr. 4 wurde ferner eine Auflassungsvormerkung\n\n 41\n\nfür die Kläger als Gesamtgläubiger nach § 428 BGB unter Bezugnahme\n\n 42\n\nauf die Bewilligung vom 15.10.1993 eingetragen.\n\n 43\n\nAm 05.05.1998 schlossen die Kläger und ihre Tochter vor dem Notar\n\n 44\n\nT einen Ergänzungsvertrag zum Übertragungsvertrag\n\n 45\n\nvom 15.10.1993 (Urkundenrolle Nr. ###/1998). In diesem trafen die Parteien\n\n 46\n\ndes Vertrages folgende Regelung:\n\n 47\n\n\"....\n\n 48\n\ndie Erschienenen zu 1) und 2) - nachfolgend Übertragsgeber (hier Kläger)\n\n 49\n\ngenannt - sind ferner als Gesamtgläubiger nach § 428 BGB zu\n\n 50\n\nihren Lebzeiten berechtigt, die Rückübertragung bzw. Übertragung des\n\n 51\n\nvorstehend näher bezeichneten Grundstücks der Erschienenen zu 3)\n\n 52\n\n- nachfolgend Übertragsnehmer genannt - zu verlangen, wenn die Ehe\n\n 53\n\ndes Übertragsnehmers rechtskräftig geschieden wird oder wenn über\n\n 54\n\ndas Vermögen des Übertragsnehmers das Konkurs- oder das Vergleichsverfahren\n\n 55\n\neröffnet und nicht innerhalb von 4 Wochen wieder eingestellt\n\n 56\n\nwird oder die Zwangsvollstreckung in das übertragene Grundstück\n\n 57\n\nbetrieben wird.\n\n 58\n\nDas Rückübertragungs- bzw. Übertragungsrecht kann nur schriftlich und\n\n 59\n\nnur innerhalb von 3 Monaten von dem Zeitpunkt an ausgeübt werden, in\n\n 60\n\ndem der Übertragsgeber von den Tatsachen Kenntnis erhält, die ihn zur\n\n 61\n\nGeltendmachung des Anspruchs berechtigen.\n\n 62\n\nDie bereits im Grundbuch von E, Blatt ##### in Abteilung II zu\n\n 63\n\nGunsten der Erschienenen zu 1) und 2) eingetragene Rückauflassungsvormerkung\n\n 64\n\ndient auch zur Sicherung der Rückauflassungsansprüche der\n\n 65\n\nÜbertragsgeber nach Ausübung des Rückforderungsrechts aufgrund der\n\n 66\n\nvorstehend getroffenen Vereinbarung. Des weiteren bleiben die sonstigen\n\n 67\n\nVereinbarungen des Grundstücksübertragungsvertrages vom 15.10.1993\n\n 68\n\n- Urkundennr. ###/93 - des amtierenden Notars unverändert aufrechterhalten.\n\n 69\n\n\"……\n\n 70\n\nWegen der weiteren Einzelheiten der Ergänzungsvereinbarung wird auf\n\n 71\n\nBI. 13 ff d.A. Bezug genommen.\n\n 72\n\nDer Notar T überreichte unter dem 05.05.1998 die erste Ausfertigung\n\n 73\n\nder notariellen Vereinbarung der Vertragspartner dem Grundbuchamt\n\n 74\n\nE zu den dortigen Grundakten. Daraufhin nahm der zuständige\n\n 75\n\nRechtspfleger eine handschriftliche Ergänzung indem bereits unter\n\n 76\n\ndem 29.10.1993 überreichten Grundstücksübertragungsvertrages vor. Insoweit\n\n 77\n\nvermerkte über dem Absatz, in dem es heißt \"Sollte der Übertragsnehmer\n\n 78\n\ndieser übernommenen Verpflichtung nicht nachkommen, sind die\n\n 79\n\nÜbertragsgeber berechtigt, die Rückübertragung des Eigentums an dem\n\n 80\n\nWohnungsgrundstück zu verlangen\", über dem Wort Rückübertragung .s,\n\n 81\n\nauch Ergänzungserklärung vom 05.05.1998, Urkundennr. ####/98, Notar\n\n 82\n\nT\".\n\n 83\n\nWegen der Einzelheiten der Ergänzung wird insoweit auf BI. 13 der\n\n 84\n\nGrundakten, Blatt #####, Amtsgericht Dortmund, Bezug genommen.\n\n 85\n\nDurch Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 09.06.2005 (258 in\n\n 86\n\n86/04) wurde über das Vermögen der Tochter der Kläger das Insolvenzverfahren\n\n 87\n\neröffnet. Zur Insolvenzverwalterin wurde die Beklagte bestellt.\n\n 88\n\nBereits am 22.07.2004 war zu Lasten der Tochter der Kläger in Abteilung\n\n 89\n\nIII laufende Nr. 5 des Grundbuchs von E, Blatt ##### ein allgemeines\n\n 90\n\nVerfügungsverbot gemäß § 21 Abs. 1 InsO eingetragen worden.\n\n 91\n\nAm 14.06.2005 erfolgte sodann in Abteilung III laufende Nr. 6 die Eintragung,\n\n 92\n\ndass über das Vermögen der H das Insolvenzverfahren\n\n 93\n\neröffnet worden ist.\n\n 94\n\nMit Schreiben vom 29.06.2005 forderten die Prozessbevollmächtigten der\n\n 95\n\nKläger die Beklagte auf, das streitgegenständliche Grundstück an die Kläger\n\n 96\n\nzurück zu übertragen. Hierzu erklärte sich die Beklagte jedoch nur gegen\n\n 97\n\nZahlung eines Betrages in fünfstelliger Hölle bereit, was von der Klägerseite\n\n 98\n\nzurückgewiesen wurde.\n\n 99\n\nMit Schreiben vom 26.07.2005 erklärten die Prozessbevollmächtigten gegenüber\n\n 100\n\nder Tochter der Klägerin den Widerruf der Übertragung des\n\n 101\n\nGrundstücks und verlangten die Rückübertragung.\n\n 102\n\nVon der Insolvenzverwalterin wurde eine Rückübertragung mit der Begründung\n\n 103\n\nabgelehnt, dass die im Grundbuch eingetragene Auflassungsvormerkung,\n\n 104\n\nwelche sich auf die Bewilligung vom 15.10.1993 beziehe,\n\n 105\n\nnicht etwaige Rückauflassungsansprüche aus der Urkunde des Notars\n\n 106\n\nvom 05.05.1998 sichere.\n\n 107\n\nDie Kläger haben dem beurkundenden Notar T in diesem\n\n 108\n\nRechtsstreit mit Schriftsatz vom 29.08.2005 den Streit verkündet. Der\n\n 109\n\nStreitverkündungsschriftsatz ist diesem am 27.01.2006 zugestellt worden.\n\n 110\n\nMit Schreiben vom 30.01.2006 hat er den Beitritt auf Seiten der Kläger\n\n 111\n\nerklärt.\n\n 112\n\nDie Kläger und der Streitverkündete sind der Auffassung, die Beklagte sei\n\n 113\n\nzur Rückauflassung des Grundstücks verpflichtet, da dieser Anspruch\n\n 114\n\ninsolvenzfest sei. Denn er sei durch eine Vormerkung gesichert worden,\n\n 115\n\nso dass die Beklagte gemäß § 106 InsO zur Erfüllung verpflichtet sei. Insoweit\n\n 116\n\nmeinen die Kläger und der Streitverkündete unter Hinweis auf die\n\n 117\n\nEntscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26.11.1999 (AZ: V ZR\n\n 118\n\n432/98), dass die am 26.11.1993 eingetragene Auflassungsvormerkung\n\n 119\n\nauch den Rückübertragungsanspruch im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sichere. Eine weiteren Eintragung ins Grundbuch habe es\n\n 120\n\ninsoweit nicht bedurft, da der Rückübereignungsanspruch keine Änderung\n\n 121\n\nerfahren habe.\n\n 122\n\nDie Kläger und der Streitverkündete beantragen,\n\n 123\n\n1) das Grundstück G1,\n\n 124\n\neingetragen im Grundbuch von E,\n\n 125\n\nBlatt ##### zu je hälftigem Miteigentum an die\n\n 126\n\nKläger aufzulassen und die Eintragung im Grundbuch\n\n 127\n\nzu bewilligen,\n\n 128\n\n2) die Löschung der in Abteilung II aufgrund des\n\n 129\n\nInsolvenzverfahrens eingetragenen Verfügungsbeschränkung\n\n 130\n\nzu bewilligen.\n\n 131\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n 132\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n 133\n\nSie ist der Auffassung, eine Verpflichtung zur Auflassung bestehe nicht,\n\n 134\n\nda der Rückauflassungsanspruch im Falle der Insolvenz nicht durch die\n\n 135\n\neingetragene Auflassungsvormerkung gesichert sei. Dies deshalb nicht,\n\n 136\n\nweil die im Grundbuch in Abteilung II laufende Nr. 4 eingetragene Rückauflassungsvormerkung\n\n 137\n\nlediglich auf die Bewilligung im notariellen Vertrag\n\n 138\n\nvom 15.10.1993 Bezug nehme. Gegenstand der Bewilligung seien danach\n\n 139\n\nnur die im notariellen Vertrag vom 15.10.1993 eingetragenen Rückübertragungsansprüche gewesen. Die in der Urkunde vom 05.05.1998 zusätzlich vereinbarten Rückübertragungsansprüche seien damit nicht mehr\n\n 140\n\nwirksam in den Sicherungsumfang der ursprünglichen Vormerkung einbezogen\n\n 141\n\nworden. Etwas anderes ergebe sich auch nicht unter Berücksichtigung\n\n 142\n\nder von der Klägerseite zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs\n\n 143\n\nvom 26.11.1999. Denn vorliegend sei durch den Vertrag vom\n\n 144\n\n05.05.1998 der Rückübertragungsanspruch letztlich erweitert worden.\n\n 145\n\nWegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten\n\n 146\n\nSchriftsätze und deren Anlagen Bezug genommen.\n\n 147\n\nDie Grundbuchakte des Amtsgerichts Dortmund zu Blatt ##### ist beigezogen\n\n 148\n\nworden und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.\n\n 149\n\nEntscheidungsgründe\n\n 150\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n 151\n\nDen Klägern gegenüber der Beklagten kein Anspruch auf Erklärung der\n\n 152\n\nAuflassung zu. Sie können von der Beklagten keine Rückübertragung des\n\n 153\n\nHausgrundstücks aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über\n\n 154\n\ndas Vermögen ihrer Tochter verlangen. Zwar haben die Parteien des Übertragungsvertrages mit der Ergänzungsurkunde vom 05.05.1998 vereinbart,\n\n 155\n\ndass den Klägern für den Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens\n\n 156\n\nüber das Vermögen ihrer Tochter ein Anspruch auf Rückübertragung\n\n 157\n\nzustehen soll. Insoweit haben sie auch mit Schreiben vom 26.07.2005 gegenüber\n\n 158\n\nihrer Tochter den Widerruf erklärt und bereits mit Schreiben vom\n\n 159\n\n29.06.2005 von der Insolvenzverwalterin die Rückübertragung des Grundstücks\n\n 160\n\nverlangt. Die Insolvenzverwalterin ist jedoch nicht gemäß § 106\n\n 161\n\nInsO verpflichtet, die Kläger aus der Insolvenzmasse zu befriedigen. Nach\n\n 162\n\ndieser Vorschrift ist in den Fällen, in denen zur Sicherung eines Anspruchs\n\n 163\n\nauf Einräumung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück des\n\n 164\n\nSchuldners oder zur Sicherung eines Anspruchs auf Änderung des Inhalts\n\n 165\n\noder des Ranges eines solchen Rechts eine Vormerkung eingetragen ist,\n\n 166\n\nder Gläubiger dieses Anspruchs auf sein Verlangen aus der Insolvenzmasse\n\n 167\n\nzu befriedigen.\n\n 168\n\nVorliegend ist bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Auflassungsvormerkung zu Gunsten der Kläger eingetragen worden; und zwar\n\n 169\n\nam 26.11.1993 unter Bezugnahme auf die Bewilligung vom 15.10.1993.\n\n 170\n\nDanach bestand zu Gunsten der Kläger ein künftiger und bedingter Anspruch\n\n 171\n\nauf Rückübertragung des Eigentums an dem von ihnen auf die\n\n 172\n\nTochter übertragenen Grundstück. Dieser Rückübertragungsanspruch ist\n\n 173\n\nfür den Fall, dass die Tochter ohne Zustimmung der Kläger das Grundstück\n\n 174\n\nbelastet, veräußert oder dinglich verändert, begründet worden. Dieser\n\n 175\n\nschuldrechtliche Anspruch auf dingliche Rechtsänderung ist durch die\n\n 176\n\neingetragene Vormerkung gesichert worden, § 883 BGB. Insoweit ist auch\n\n 177\n\neine Insolvenzfestigkeit des Rückübertragungsanspruchs für die im Vertrag\n\n 178\n\nvom 15.10.1998 genannten Fälle erreicht worden. Vorliegend verlangen\n\n 179\n\ndie Kläger jedoch die Rückübereignung aufgrund des Eintritts der Insolvenz\n\n 180\n\nüber das Vermögen der Tochter. Diesbezüglich war von den Vertragsparteien\n\n 181\n\ndes ursprünglichen Übertragungsvertrages am 05.05.1998\n\n 182\n\neine notarielle Ergänzungsurkunde errichtet worden, wonach den Klägern\n\n 183\n\nauch für den Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen\n\n 184\n\nder Tochter das Recht zustehen soll, die Rückübertragung zu verlangen.\n\n 185\n\nDer für den Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgesehene\n\n 186\n\nAnspruch auf Rückübertragung ist jedoch nicht insolvenzfest, so dass\n\n 187\n\nnicht gemäß § 106 InsO Befriedigung aus der Insolvenzmasse verlangt\n\n 188\n\nwerden kann. Da eine weitere Bedingung, bei deren Eintritt die Rückübertragung\n\n 189\n\nverlangt werden kann, vereinbart worden ist, hat der durch die\n\n 190\n\nVormerkung gesicherte Anspruch eine Änderung erfahren. Die Hinzufügung\n\n 191\n\neiner Bedingung stellt eine Änderung bzw. Erweiterung des vorgemerkten\n\n 192\n\nAnspruchs dar (vgl. MüKo-Wacke, 4. Aufl., § 877 Rdziff. 3 und 4).\n\n 193\n\nDa durch die Vormerkung eine Sicherung des Anspruchs nur in dem vorgemerkten\n\n 194\n\nUmfang erfolgt, bedurfte es einer entsprechende Eintragung im \n\n 195\n\nGrundbuch, um hinsichtlich des geänderten Anspruchs den Vormerkungsschutz\n\n 196\n\nzu gewährleisten. Vorliegend haben die Parteien des Übertragungsvertrages\n\n 197\n\nin der Ergänzungsurkunde lediglich vereinbart, dass die\n\n 198\n\nbereits eingetragene Auflassungsvormerkung auch zur Sicherung der mit\n\n 199\n\nder Ergänzungsurkunde begründeten Rückauflassungsansprüche nach\n\n 200\n\nAusübung des Rückforderungsrechtes dienen solle. Eine Eintragung die-\n\n 201\n\nses erweiterten Anspruchs ist vorliegend jedoch nicht erfolgt. Einer Eintragung\n\n 202\n\nbedurfte es jedoch auch unter Berücksichtigung der Entscheidung\n\n 203\n\ndes Bundesgerichtshofs vom 26.11.1999. Nach dieser Entscheidung kann\n\n 204\n\neine erloschene Auflassungsvormerkung durch eine erneute Bewilligung\n\n 205\n\nohne Grundbuchberichtigung und inhaltsgleiche Neueintragung wieder zur\n\n 206\n\nSicherung eines neuen deckungsgleichen Anspruchs verwandt werden\n\n 207\n\nkann. Nach den Darlegungen des Bundesgerichtshofs bedarf es keiner\n\n 208\n\nerneuten Eintragung, wenn die bereits vorhandene Eintragung und die\n\n 209\n\nnachträgliche Bewilligung einander entsprechen. Insoweit sei es ausreichend,\n\n 210\n\ndass Eintragung und nachträgliche Bewilligung der Vormerkung\n\n 211\n\nden gleichen sicherungsfähigen auf dingliche Rechtsänderung gerichteten\n\n 212\n\nAnspruch betreffen. Vor diesem Hintergrund haben die Kläger die Auffassung\n\n 213\n\nvertreten, es habe vorliegend keiner weiteren Eintragung bedurft, da\n\n 214\n\neine Identität des Schuldners und des Gläubigers sowie des Anspruchsziels,\n\n 215\n\nnämlich der Übereignung des Grundstücks gegeben sei. Insoweit ist\n\n 216\n\nes zutreffend, dass in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs entscheidend\n\n 217\n\ndarauf abgestellt wurde, dass inhaltlich identische Übereignungsansprüche \n\n 218\n\ngesichert wurden. Dabei ist jedoch ergänzend ausgeführt\n\n 219\n\nworden, dass von einer Weitersicherung der Vormerkung deswegen auszugehen\n\n 220\n\nsei, weil eine Erweiterung des Eigentumsverschaffungsanspruchs\n\n 221\n\ndurch den Abschluss des späteren Vertrages nicht erfolgt sei. Lediglich\n\n 222\n\ndie Kaufmodalitäten, insbesondere die Höhe des Kaufpreises sowie\n\n 223\n\neine zuvor bestehende Fertigstellungsverpflichtung der Verkäuferin\n\n 224\n\nseien geändert worden, was jedoch nicht zu einer inhaltlichen Änderung\n\n 225\n\ndes Übereignungsanspruchs geführt habe, da die vorgenommenen Modifizierungen\n\n 226\n\nsich nur auf die von der Vormerkung nicht umfassten weiteren\n\n 227\n\nAnsprüche bezogen habe. Im vorliegenden Fall ist jedoch durch die Ergänzungsurkunde eine weitere alternative Bedingung vereinbart worden,\n\n 228\n\nbei deren Eintritt den Klägern ein Anspruch auf Rückübereignung des\n\n 229\n\nHausgrundstücks zustehen soll. Dabei handelt es sich grundsätzlich nicht\n\n 230\n\num einen von der Vormerkung nicht umfassten Anspruch. Denn im Eintra-\n\n 231\n\ngungsvermerk vom 26.11.1993 ist auf die Bewilligung vom 15.10.1993\n\n 232\n\nBezug genommen worden. Dieser Bezugnahme bedurfte es auch, um den\n\n 233\n\nzu sichernden Anspruch näher zu bezeichnen (§ 885 Abs. 2 BGB). Aus\n\n 234\n\ndieser Bezugnahme ergibt sich, dass ein Rückübereignungsanspruch für\n\n 235\n\nden Fall, dass die Kläger die Rückübertragung wegen abredewidriger Belastung,\n\n 236\n\nVeräußerung oder baulicher Veränderung verlangen, besteht.\n\n 237\n\nDurch die Vereinbarung weiterer alternativer Bedingungen hat dieser vorgemerkte\n\n 238\n\nAnspruch eine Änderung bzw. Erweiterung erfahren. Um auch\n\n 239\n\ninsoweit den Vormerkungsschutz zu erreichen, hätte es einer Eintragung\n\n 240\n\nim Grundbuch bedurft.\n\n 241\n\nEine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung des\n\n 242\n\nUmstandes, dass ein Anspruch, der durch verschiedene Vorgänge ausgelöst\n\n 243\n\nwerden kann, durch eine Vormerkung gesichert werden kann und\n\n 244\n\nnicht mehrerer Vormerkungen bedarf.\n\n 245\n\nFerner ist der Vormerkungsschutz für den geänderten Anspruch auch\n\n 246\n\nnicht deshalb gewährleistet, weil durch das Grundbuchamt in dem zu den\n\n 247\n\nAkten gereichten notariellen Vertrag vom 15.10.1993 unter dem Begriff\n\n 248\n\n\"Rückübertragung\" vermerkt worden ist \"siehe auch Ergänzungserklärung\n\n 249\n\nvom 05.05.1998\". Diese Ergänzung ersetzt nicht die Eintragung im Grundbuch,\n\n 250\n\nwelche erforderlich ist, um den Vormerkungsschutz zu erreichen.\n\n 251\n\nDie Kostentscheidung folgt aus §§ 91, 101 ZPO.\n\n 252\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709\n\n 253\n\nZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271308","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2006-07-04/12-o-301-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 428","ref_norm":"428","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 106","ref_norm":"106","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 885","ref_norm":"885","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 883","ref_norm":"883","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271308","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271308","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2006-07-04/12-o-301-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271308","retrieved":"2026-07-09 02:41:34.062443+00:00"}}