{"status":"available","doknr":"OLD272394","ecli":"ECLI:DE:LGDO:2006:0512.9T367.05.00","court":"Landgericht Dortmund","senate":null,"decided":"2006-05-12","aktenzeichen":"9 T 367/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beteiligte zu 2).\n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf\n\n€ 3.000,00 festgesetzt\n\n1\n\nGRÜNDE\n\n 2\n\nMit Schriftsatz vom 25.10.2004 beantragte die Beteiligte zu 2) wegen eines dinglichen Anspruchs auf Grundschuldzinsen aus einer eingetragenen Grundschuld die Zwangsverwaltung des im Rubrum näher bezeichneten Grundstücks. Gleichzeitig\n\n 3\n\nbeantragte sie, als Zwangsverwalter gemäß § 150a ZVG den bei der Beteiligten zu 2)\n\n 4\n\nbeschäftigten Herrn L als Institutsverwalter einzusetzen. Sie erklärte\n\n 5\n\nzudem, die Herrn L gemäß § 154 S. 1 ZVG obliegende Haftung für die\n\n 6\n\nordnungsgemäße Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen gegenüber allen\n\n 7\n\nBeteiligten zu übernehmen.\n\n 8\n\nIm Verfahren vor dem Amtsgericht Dortmund, Az.: 276 L 31/04 wurde Herr L durch Beschluss vom 29.10.2004 als Institutsverwalter für 21 Eigentumswohnungen eingesetzt. Mit der Anordnung wurden die Verfahren getrennt und einzeln weitergeführt.\n\n 9\n\nGleichzeitig wurde eine vierteljährliche Rechnungslegung angeordnet. Der\n\n 10\n\nAnordnungsbeschluss ist Herrn L am 04.11.2004 zugestellt worden. Mit Schreiben vom 22.11.2004 reichte er einen mit \"Info zur Inbesitznahme\" betitelten Kurzbericht über erste Maßnahmen im Rahmen der Zwangsverwaltung zur Akte mit der Ankündigung, dass ein ausführlicher Beschlagnahmebericht folge. Gleichzeitig unterrichtete er das Gericht davon, dass er eine allgemeine Wohnungsverwaltungs- und Betreuungsgesellschaft als Erfüllungsgehilfin eingesetzt habe, deren Kosten die Beteiligte zu 2) trüge. Unter dem 21.03.2005 reichte Herr L den Beschlagnahmebericht zur Akte. Berichte bezüglich der angeordneten vierteljährlichen Rechnungslegung sind bis zum 28.06.2005 nicht zur Akte gereicht worden.\n\n 11\n\nDurch Beschluss vom 25.05.2005 wurde das Zwangsverwaltungsverfahren über das im Rubrum näher angegebene Grundstück angeordnet. Der Antrag auf Bestellung des Herrn L als Institutsverwalter wurde zurückgewiesen und statt dessen Frau\n\n 12\n\nRechtsanwältin Dr. N zur Zwangsverwalterin bestellt.\n\n 13\n\nDas Amtsgericht begründete die Zurückweisung damit, dass gegen den\n\n 14\n\nVorgeschlagenen Herrn L mit Rücksicht auf seine Person oder die Art der\n\n 15\n\nVerwaltung Bedenken bestehen. Diese ergäben sich aus dem laufenden\n\n 16\n\nZwangsverwaltungsverfahren (AG Dortmund, Az.: 276 L 31/04), in dem Herr L\n\n 17\n\nbereits als Institutsverwalter eingesetzt ist. In dem Verfahren sei nach über4 Monaten\n\n 18\n\nder Beschlagnahmebericht noch nicht eingereicht worden. Eine konkrete\n\n 19\n\nUngeeignetheit müsse nicht erkennbar sein, es würden schon bloße Bedenken\n\n 20\n\nausreichen, welche sich eindeutig aus der verzögerlichen Erledigung ergeben würden.\n\n 21\n\nEs mache keinen Sinn, jemanden zum Institutsverwalter zu bestellen, wenn gegen\n\n 22\n\ndiese Person bereits in anderen Verfahren Zwangsmittel in Erwägung gezogen würden.\n\n 23\n\nHinzu kämen Bedenken an der Eignung des Vorgeschlagenen aufgrund der räumlichen Entfernung in Verbindung mit der Art des Verwaltungsobjektes.\n\n 24\n\nGegen die Zurückweisung des Antrags auf Bestellung des Herrn L als\n\n 25\n\nInstitutsverwalter hat die Beteiligte zu 2) unter dem 01.06.2005 Erinnerung eingelegt.\n\n 26\n\nDer Anordnung der Regelzwangsverwaltung durch eine vom Gericht ausgewählte\n\n 27\n\nZwangsverwalterin läge kein Gläubigerantrag zugrunde. Die Beteiligte zu 2) habe nicht nur im Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung, sondern auch in mehreren\n\n 28\n\nSchriftsätzen zum Ausdruck gebracht, dass das vom Gericht gewünschte\n\n 29\n\nZwangsverwaltungsverfahren abgelehnt würde und ausschließlich die\n\n 30\n\nInstitutszwangsverwaltung für angemessen gehalten würde. Die gewählte Art der\n\n 31\n\nZwangsverwaltung sei ein \"aliud\" und nicht ein \"minus\" zur beantragten\n\n 32\n\nInstitutsverwaltung. Richtigerweise hätte dem Antrag insgesamt entweder stattgegeben werden müssen oder er hätte zurückgewiesen werden müssen. Bezüglich der Geeignetheit des Herrn L könne die Beteiligte zu 2) auf eine große Zahl von Institutszwangsverwaltungen in verschiedenen Gerichtsbezirken verweisen. Der Vorwurf, Herr L habe in dem Parallelverfahren seine Berichtspflichten nicht erfüllt, ließe sich nicht begründen, denn die dort eingetretenen Verzögerungen seien nicht von ihm zu vertreten. In dem genannten Zeitraum sei darüber gestritten worden, ob die Einzelverfahren für Wohnungs- und Teileigentum zusammenzulegen oder weiterhin als Einzelverfahren zu behandeln wären. Diese Frage sei vorentscheidend für den Beschlagnahmebericht gewesen und der Streit habe verhindert, dass der Bericht frühzeitig erstellt werden konnte. Der Antrag in diesem Verfahren vom 25.10.2004 sei auch erst am 25.05.2005 entschieden worden. Die Entfernung zum Verwaltungsobjekt sei kein ausschlaggebender Punkt. Auch der Vollstreckungsschuldner würde sich für eine Institutsverwaltung einsetzen. Diese habe auch Vorteile für ihn. Eine Verwaltung zum Nachteil des Schuldners würde auch der Gläubigerin Schaden zufügen. Eine Interessenkollision sei daher nicht gegeben.\n\n 33\n\nDas Amtsgericht Dortmund hat dem als Erinnerung bezeichneten Rechtsmittel der\n\n 34\n\nBeteiligten zu 2) nicht abgeholfen. Der Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung sei auch bei Ablehnung des Verwaltervorschlags zu bescheiden. Ein allgemeiner Hinweis auf Tätigkeiten des Vorgeschlagenen bei anderen Gerichten reiche nicht aus, die eigene Prüfungspflicht des Gerichts zu ersetzen. Das Verhalten des Herrn L im Parallelverfahren begründe die bestehenden Bedenken des Gerichts. Die eingesetzte Zwangsverwalterin sei hochqualifiziert, geeignet und nach Überzeugung des Gerichts auch nicht überbelastet.\n\n 35\n\nII.\n\n 36\n\nDie als sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 25.05.2005 auszulegende\n\n 37\n\nErinnerung ist zulässig aber nicht begründet.\n\n 38\n\nDie Bestellung von Herrn L zum Verwalter ist zu recht abgelehnt worden.\n\n 39\n\nGemäß § 150a ZVG sind öffentliche Körperschaften, unter staatlicher Aufsicht stehende Institute, Hypothekenbanken und Siedlungsunternehmen i. S. des Reichssiedlungsgesetzes berechtigt, eine in ihren \"Diensten stehende Person als Verwalter vorzuschlagen\". An den Vorschlag ist das Vollstreckungsgericht nach\n\n 40\n\nMaßgabe von § 150a II 1 ZVG gebunden. Die Gläubigerin ist Hypothekenbank und\n\n 41\n\ndamit gemäß § 150a l ZVG vorschlagsberechtigt. Der Vorschlag, Herrn L zum\n\n 42\n\nZwangsverwalter zu bestellen, bindet das Vollstreckungsgericht aber nicht, weil\n\n 43\n\nBedenken gegen die Eignung des Herrn L i. S. v. § 150a II ZVG bestehen.\n\n 44\n\nDie Ablehnung eines vom Gläubiger Vorgeschlagenen setzt dabei objektiv vorhandene, vom Gericht auch im Rahmen der Prüfung nachvollziehbar zu begründende Bedenken voraus (LGBayreuth, Rpfleger 1999, 459; Stöber, ZVG, 17. Aufl., §150a Rn.3.1).\n\n 45\n\nVorliegend hat das Amtsgericht objektiv anhand der Erfahrungen im weiteren\n\n 46\n\nZwangsverwaltungsverfahren nachvollziehbar zu begründende Bedenken festgestellt\n\n 47\n\nund ermessensfehlerfrei von der Bestellung des Vorgeschlagenen abgesehen.\n\n 48\n\nDer Vorgeschlagene muss die Qualifikation mitbringen, die auch ansonsten für die\n\n 49\n\nBestellung eines Zwangsverwalters gilt (Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen, 3. Aufl.,\n\n 50\n\n§ 150a ZVG Rn. 30). Zu einem Institutsverwalter kann somit nur eine geschäftskundige, natürliche Person bestellt werden, die nach Qualifikation und vorhandener Büroausstattung die Gewähr für die ordnungsgemäße Gestaltung und Durchführung der Zwangsverwaltung bietet (Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen, 3. Aufl., § 150a ZVG Rn. 30). Dazu gehört auch, dass der Zwangsverwalter im Rahmen seiner Weisungsgebundenheit (Haarmeyer/Wutzke/ Förster/Hintzen, 3. Aufl., §1 ZwVwV Rn. 4) gegenüber dem Gericht jederzeit Auskunft zu geben hat (§ 16 ZwVwV). Zur Erfüllung dieser Aufgaben gehört nicht nur die fachliche Qualifikation sondern auch die Ausstattung mit dem nötigen technischen Apparat und den personellen Ressourcen, die ihn zu einer geordneten und sachgerechten Abwicklung einer Zwangsverwaltung befähigen. Zwangsverwaltungen nebenbei zu bearbeiten ist nicht Sinn und Zweck des Verfahrens (Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen, 3. Aufl., §150a Rn.8, §1 ZwVwV Rn. 17).\n\n 51\n\nAufgrund der Erfahrungen des Amtsgerichts mit dem Vorgeschlagenen im weiteren\n\n 52\n\nVerfahren Az.: 276 L 31/04 bestehen begründete Bedenken, dass er die Verwaltung in geeigneter Form durchführen würde. Im dem weiteren Verfahren wurde Herr L\n\n 53\n\ndurch Beschluss vom 29.10.2004 als Institutsverwalter eingesetzt. Gleichzeitig wurde\n\n 54\n\neine vierteljährliche Rechnungslegung angeordnet. Erst unter dem 21.03.2005 reichte der Vorgeschlagene den Beschlagnahmebericht zur Akte. Gemäß § 3 II 1 ZwVwV ist der Bericht über die Inbesitznahme bei Gericht einzureichen. Nachträge sind unverzüglich einzureichen (§3 II 2 ZwVwV). Daraus ergibt sich die Pflicht zur unverzügliche Berichterstattung (Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen, 3. Aufl., § 3 ZwVwV Rn. 3; Stöber, ZVG, 17. Aufl., §150 Rn. 3.10). Dieser Pflicht ist der\n\n 55\n\nVorgeschlagene nicht rechtzeitig nachgekommen. Nicht ausschlaggebend ist, dass\n\n 56\n\nzwischen der Gläubigerin des Verfahrens und dem Gericht Streit über eine\n\n 57\n\nZusammenlegung der einzelnen Verfahren bestand. Die Pflichten des\n\n 58\n\nZwangsverwalters sind davon unberührt. Bericht wäre jedenfalls zu erstatten gewesen. Auch weitere Berichte bezüglich der angeordneten vierteljährlichen Rechnungslegung, die vom Gericht im Rahmen der Aufsicht durch Verfügung vom 29.10.2004 aufgegeben wurden, sind bis zum 28.06.2005 nicht zur Akte gereicht worden. Auch insofern bestehen Bedenken, dass auf Seiten des Vorgeschlagenen die nötigen zeitlichen und personellen Ressourcen zur Verfügung stehen. Dafür spricht auch, dass der Vorgeschlagene eine allgemeine Wohnungsverwaltungs- und Betreuungsgesellschaft als Erfüllungsgehilfin eingesetzt hat, deren Kosten die Gläubigerin des weiteren Verfahrens trüge. Grundsatz der Zwangsverwaltung ist gemäß § 1 III 1 ZwVwV, dass die Aufgaben höchstpersönlich wahrzunehmen sind. Dass in dem weiteren Verfahren eine Wohnungsverwaltungs- und Betreuungsgesellschaft eingesetzt wurde, spricht zumindest dafür, dass auf Seiten des Verwalters kein genügender technischer Apparat und die personellen Ressourcen vorhanden sind.\n\n 59\n\nDiese Anzeichen reichen zumindest aus, dass Bedenken an der Qualifikation des\n\n 60\n\nVorgeschlagenen bestehen, die es rechtfertigen, von seiner Bestellung abzusehen. Ob eine fehlende Qualifikation oder mangelnde technische und personelle Ausstattung tatsächlich vorliegen, muss dabei nicht positiv festgestellt werden. Es reicht das Vorliegen objektiver Anzeichen, die Anlass zu Bedenken geben, aus.\n\n 61\n\nDie angefochtene Entscheidung ist im Ergebnis auch insoweit nicht zu beanstanden, als das Amtsgericht Rechtsanwältin Dr. N zur Zwangsverwalterin bestellte und der Beteiligten zu 2) keine Frist zum Vorschlag eines anderen Zwangsverwalters gesetzt hat.\n\n 62\n\nDie Beteiligte zu 2) hat die Anordnung der Zwangsverwaltung des Grundstücks\n\n 63\n\nbeantragt. Ihr steht hinsichtlich der Person des Zwangsverwalters gemäß § 150a l ZVG ein Vorschlagsrecht, nicht jedoch ein Benennungsrecht zu. Damit kommt eine Auslegung ihres Antrags dahin grundsätzlich nicht in Betracht, die Zwangsverwaltung sei nur für den Fall der Bestellung von Herrn L zum Verwalter beantragt. Möchte die Beteiligte zu 2) die Zwangsverwaltung des Grundstücks und die Tätigkeit von Rechtsanwältin Dr. N beenden, kann sie dies durch Rücknahme ihres Antrags jederzeit herbeiführen (vgl. BGH, Beschluss vom 14.04.2005, Az.: VZB 15/05).\n\n 64\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 971ZPO. \n\n 65\n\nDie Wertfestsetzung beruht auf den § 48 GKG. § 3 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272394","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2006-05-12/9-t-367-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 150a","ref_norm":"150a","n":5},{"jurabk":"ZwVwV","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZwVwV","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZwVwV","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/272394","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272394","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2006-05-12/9-t-367-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/272394","retrieved":"2026-07-09 02:43:11.075273+00:00"}}