{"status":"available","doknr":"OLD272706","ecli":"ECLI:DE:LGDO:2006:0427.2O333.05.00","court":"Landgericht Dortmund","senate":null,"decided":"2006-04-27","aktenzeichen":"2 O 333/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt nach einem\n\nStreitwert von 17.000,00 € der Kläger.\n\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe\n\nvon 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages.\n\nvorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nTatbestand\n\n 2\n\nDer Kläger ist seit 08.08.2001 im Kraftfahrzeugbrief ausgewiesener Halter des Verkaufsfahrzeuges VW Typ 70X02D, amtliches Kennzeichen #-## ##, bei dem es sich um einen Grillhähnchen-Imbisswagen handelt. Für dieses Fahrzeug hat der Kläger im April 2004 bei der Beklagten eine Kaskoversicherung mit einer vereinbarten Selbstbeteiligung in Höhe von 500,00 € je Schadensfall genommen. Es gelten die AKB der Beklagten.\n\n 3\n\nDer Kläger behauptet, sein Neffe B habe das Fahrzeug mit Kaufvertrag\n\n 4\n\nvom 05.08.2001 an ihn zu einem Kaufpreis von 50.000,00 DM veräußert.\n\n 5\n\nDer Neffe des Klägers hatte seinerseits das Fahrzeug im Jahr 2000 für 44.000,00 DM\n\n 6\n\nvon dem Voreigentümer T käuflich erworben, wobei die Finanzierung des Kaufpreises\n\n 7\n\ndurch die Aufnahme eines Darlehens in Höhe von 50.000,00 DM erfolgt war, für\n\n 8\n\ndessen Gewährung B am 27.06.2000 zur UR-Nr. ##/2000 des Notars\n\n 9\n\nH in F ein notarielles Schuldanerkenntnis abgegeben hatte.\n\n 10\n\nAm 25.10.2004 geriet der Grillwagen während der Zubereitung von Hähnchen in\n\n 11\n\nBrand. Der Kläger meldete den Schaden der Beklagten mit Formular-Schadenanzeige\n\n 12\n\nim November 2004, wobei der Kläger den Kaufpreis des Fahrzeuges mit 50.000,00 DM\n\n 13\n\nangab und die Frage der Beklagten nach früheren Beschädigungen des Fahrzeuges\n\n 14\n\nverneinte.\n\n 15\n\nDie Beklagte ließ ein Schadengutachten durch die DEKRA Automobil GmbH in F\n\n 16\n\nerstellen, das unter dem 02.12.2004 vorgelegt wurde und sich über einen Netto Wiederbeschaffungswert in Höhe von 17.000,00 € bei einem Restwert von 4.017,24 €\n\n 17\n\nverhält.\n\n 18\n\nMit Schreiben vom 23.12.2004 erbat die Beklagte vom Kläger die Übersendung des\n\n 19\n\nschriftlichen Kaufvertrages über das beschädigte Fahrzeug, woraufhin der Kläger einen\n\n 20\n\nauf den 05.08.2001 datierten ADAC-Formular-Kaufvertrag übersandte, der neben\n\n 21\n\nder Erklärung des Verkäufers, dass das Fahrzeug außer einen Kratzer am Heck keinen Vorschaden aufweise, die Bestätigung des Empfangs des Kaufpreises in Höhe von 50.000,00 DM enthält und als Anschrift des Käufers die vormalige Anschrift des Klägers ausweist. Wegen der weiteren Einzelheiten der Vertragsurkunde wird auf deren bei den Gerichtsakten befindliche Ablichtung (BI. 10 d. A.) Bezug genommen. Tatsächlich hatte der Kläger nach seinem eigenen Vortrag den bedungenen Kaufpreis durch Übernahme der Darlehensschuld seines Neffen übernommen und den schriftlichen Kaufvertrag, den er der Beklagten übersandt hatte, erst nach dem Begehren der Beklagten gemeinsam mit seinem Neffen aufgenommen und alsdann der Beklagten übersandt.\n\n 22\n\nDie Beklagte lehnte mit Schreiben vom 20.01.2005 die Erbringung von Leistungen aus der Kaskoversicherung ab und berief sich zur Begründung auf Leistungsfreiheit wegen Verletzung der klägerischen Aufklärungsobliegenheiten.\n\n 23\n\nDer Kläger behauptet, es sei bei Abschluss des Kaufvertrages ein Kaufpreis in Höhe\n\n 24\n\nvon 50.000,00 DM vereinbart worden. Dieser Betrag sei auch angemessen gewesen,\n\n 25\n\nda sein Neffe neben dem an den Voreigentümer entrichteten Kaufpreis weitere\n\n 26\n\n6.000,00 DM für Reparatur- und Verbesserungsmaßnahmen habe aufwenden müssen.\n\n 27\n\nDie der Beklagten überreichte Kaufvertragsurkunde sei nur deshalb gefertigt worden,\n\n 28\n\nweil die Beklagte auf der Beibringung einer solchen Urkunde bestanden habe. Der\n\n 29\n\nKläger behauptet weiter, ihm sei bei Abschluss des Kaufvertrages nicht bekannt gewesen,\n\n 30\n\ndass das Fahrzeug während der Besitzzeit seines Neffen einen Vorschaden erlitten\n\n 31\n\nhabe. Während seiner, des Klägers, Besitzzeit sei es zu keinem Unfall gekommen,\n\n 32\n\nan dem das bei der Beklagten versicherte Fahrzeug beteiligt gewesen sei. Soweit sich\n\n 33\n\ndie Beklagte auf eine Schadenanzeige aus Anlass eines Verkehrsunfalles auf der BAB 43 berufe, sei bei diesem ein anderes Fahrzeug des Klägers, ein Mitsubishi Minibus, beteiligt gewesen. Bei der Unfallaufnahme durch die Polizei habe er seinerzeit den Kraftfahrzeugschein für das hier in Rede stehende Fahrzeug aus dem Handschuhfach gegriffen, so dass das unzutreffende Kennzeichen in die Unfallanzeige übernommen worden sei.\n\n 34\n\nDer Kläger beantragt,\n\n 35\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an ihn 16.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.01.2005 zu zahlen.\n\n 36\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n 37\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n 38\n\nSie beruft sich im Hinblick auf die Vorlage der nachträglich gefertigten Vertragsurkunde\n\n 39\n\nauf Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung. Ferner behauptet sie, das versicherte\n\n 40\n\nFahrzeug sei in 2000 und 2001 in zwei Unfälle verwickelt gewesen, bei denen\n\n 41\n\nes Schäden davongetragen habe. Der Unfallschaden aus 2000, den der Kläger mit\n\n 42\n\nNichtwissen bestreitet, sei dem Kläger bekannt gewesen.\n\n 43\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen\n\n 44\n\nden Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen\n\n 45\n\nverwiesen.\n\n 46\n\nEntscheidungsgründe\n\n 47\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n 48\n\nDem Kläger stehen gegen die Beklagte aus der abgeschlossenen Fahrzeugversicherung\n\n 49\n\nkeine Ansprüche auf Versicherungsleistungen wegen des Schadensereignisses\n\n 50\n\nvom 25.10.2004 gemäß §§ 1, 49 WG, 12 AKB zu.\n\n 51\n\nDie Beklagte ist gemäß § 7 V Abs. 4 AKB i. V. m. § 6 Abs. 3 Satz 1 WG leistungsfrei,\n\n 52\n\nda der Kläger seine Obliegenheit aus § 7 l Abs. 2 Satz 4 AKB verletzt hat, indem er der\n\n 53\n\nBeklagten auf deren Anforderung eine nachträglich gefertigte Kaufvertragsurkunde überreichte, ohne auf den Umstand der fehlenden Originalität hinzuweisen.\n\n 54\n\nLeistungsfreiheit der Beklagten bei Verletzung der Aufklärungsobliegenheit durch den Kläger ist zwischen den Parteien in § 7 V Abs. 4 AKB vereinbart, wobei der Kläger die gesetzliche Vorsatzvermutung des § 6 Abs. 3 S. 1 WG nicht widerlegt hat. Im Gegenteil ist davon auszugehen, dass der Kläger die Beklagte versucht hat, arglistig über Tatsachen zu täuschen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind. Arglistig handelt, wer mit zumindest bedingt vorsätzlich falschen Angaben möglicherweise die Regulierung beeinflussen will, ohne dass dabei eine Bereicherungsabsicht vorausgesetzt wird. Es genügt vielmehr das Bestreben, Schwierigkeiten bei der Durchsetzung berechtigter Deckungsansprüche zu beseitigen (vgl. OLG Köln, r+s 2004, 67). \n\n 55\n\nFalsche Angaben über die Originalität von Rechnungen und Kaufbelegen\n\n 56\n\nerfüllen deshalb regelmäßig die objektiven Voraussetzungen einer arglistigen Täuschung\n\n 57\n\n(vgl. KG, VersR 2005, 351; OLG Köln, r+s 2004, 67; VersR 2004, 907; OLG\n\n 58\n\nFrankfurt/Main, NVersZ 2001, 37 =r+s 2000, 464; OLG Köln, VersR 2001, 893; OLG\n\n 59\n\nDüsseldorf, NJW-RR 1999, 756; OLG Hamm, r+s 1995, 187; r+s 1988, 373). Nach\n\n 60\n\ndiesen Grundsätzen erfüllt das Verhalten des Klägers den Tatbestand der arglistigen\n\n 61\n\nTäuschung. Unstreitig handelte es sich bei dem der Beklagten überreichten Kaufvertrag über das versicherte Fahrzeug um eine auf Bitten des Klägers nachgefertigte Urkunde,\n\n 62\n\ndie ebenso unstreitig nur deshalb erstellt worden ist, weil die Beklagte einen\n\n 63\n\nschriftlichen Nachweis über den Erwerb des Fahrzeugs verlangte. Dem Kläger wollte\n\n 64\n\nauch mit der Vorlage der Urkunde als Original bewusst auf das Regulierungsverhalten\n\n 65\n\nder Beklagten Einfluss nehmen, wofür bereits die äußeren Umstände der Errichtung\n\n 66\n\nder Urkunde sprechen. Der Kläger war sich darüber im Klaren, dass die Beklagte entgegen\n\n 67\n\nseines zuletzt gehaltenen Vortrags keine nachgefertigte Ersatzurkunde verlangte,\n\n 68\n\nsondern den bei Vertragsschluss selbst errichteten Kaufvertrag. Anders lässt es\n\n 69\n\nsich nicht erklären, dass der Kläger seine bei Anfertigung der Urkunde längst nicht\n\n 70\n\nmehr aktuelle Anschrift in das Kaufvertragsformular einfügte und sich die Urkunde zudem - entgegen den Erklärungen des Klägers über die Entrichtung des Kaufpreises\n\n 71\n\ndurch Schuldübernahme - über die Barzahlung des vollen Kaufpreises verhält. Der\n\n 72\n\nVortrag des Klägers, die Übersendung der nachträglich gefertigten Urkunde sei auf\n\n 73\n\nVeranlassung der Beklagten deshalb erfolgt, weil diese ca. 2-3 Tage nach dem Schadensereignis einen schriftlichen Vertrag verlangte, entlastet den Kläger nicht, da es in soweit bei Übersendung der Urkunde der KlarsteIlung bedurft hätte, dass es sich hierbei um eine nachträglich angefertigte Urkunde handelt. Der Vortrag ist zudem unplausibel,\n\n 74\n\nda die Beklagte eine schriftliche Urkunde entgegen der Sachdarstellung des Klägers\n\n 75\n\nnoch mit Schreiben vom 23.12.2004, mithin rund zwei Monate nach dem Schadensereignis verlangt hat.\n\n 76\n\nAuch die von der sog. Relevanz-Rechtsprechung entwickelten weiteren Voraussetzungen für eine Leistungsfreiheit des Versicherers sind gegeben (vgl. dazu nur Römer, in: Römer/Langheid, WG, 2. Aufl., § 6 Rn. 51 ff. m. w. N.):\n\n 77\n\nDie Überreichung unzutreffender bzw. nachgefertigter Kaufbelege an den Versicherer sind im Rahmen der Kaskoversicherung generell geeignet, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden. Das Verschulden des Klägers ist erheblich; es handelt sich nicht bloß um ein Fehlverhalten, welches auch einem ordentlichen Versicherungsnehmer leicht unterlaufen kann und für das deshalb ein einsichtiger Versicherer Verständnis aufbringen müsste. Einer gesonderten Belehrung des Klägers über die Rechtsfolgen der Obliegenheitsverletzung bedurfte es nicht. Hat nämlich der Versicherungsnehmer arglistig gehandelt, so ist es unerheblich, ob er vom Versicherer über die Folgen vorsätzlich falscher - auch folgenloser - Angaben belehrt worden ist (so ausdrücklich OLG Düsseldorf, r+s 1997, 231).\n\n 78\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272706","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2006-04-27/2-o-333-05","cited_norms":[{"jurabk":"WG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"WG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"WG","ref":"Art 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/272706","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272706","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2006-04-27/2-o-333-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/272706","retrieved":"2026-07-09 02:43:37.994278+00:00"}}