{"status":"available","doknr":"OLD273483","ecli":"ECLI:DE:LGDO:2006:0321.14V.QS12.06.00","court":"Landgericht Dortmund","senate":null,"decided":"2006-03-21","aktenzeichen":"14 (V) Qs 12/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die sofortige Beschwerde wird die Vergütung des Pflichtverteidigers auf\n\n1023,64 € festgesetzt.\n\n1\n\nGründe\n\n 2\n\nMit Beschluss vom 24.10.2005 hat die Rechtspflegerin als Urkundsbeamtin der\n\n 3\n\nGeschäftstelle (UdG) die Pflichtverteidigervergütung auf 676,80 € festgesetzt und\n\n 4\n\ndabei je eine Grund- und Verfahrensgebühr vom Antrag abgesetzt, weil sich nach\n\n 5\n\nder Entscheidung des Richters die Beiordnung des Pflichtverteidigers nicht auf die\n\n 6\n\nZeit vor der Verbindung der verschiedenen Verfahren erstrecken solle. Mit Schriftsatz\n\n 7\n\nvom 02.11.2005 hat der Verteidiger klargestellt, dass sich sein Vergütungsantrag\n\n 8\n\nhinsichtlich der abgesetzten Gebühren auf das Verfahren 223 Js 1029/04 beziehen\n\n 9\n\nsolle und erneut deren Festsetzung beantragt. Die UdG hat diesen Antrag\n\n 10\n\nzurückgewiesen, der Richter hat auf die Erinnerung des Verteidigers diese\n\n 11\n\nEntscheidung bestätigt.\n\n 12\n\nDie Beschwerde ist nach §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 bis 8 RVG zulässig. Zur\n\n 13\n\nEntscheidung ist nach § 33 Abs 8 RVG der Einzelrichter berufen.\n\n 14\n\nDie Beschwerde ist auch begründet. Der Verteidiger hat auch Anspruch auf die\n\n 15\n\nbeiden abgesetzten Gebühren in Höhe von 162,00 und 137,00 € nebst Umsatzsteuer\n\n 16\n\nin Höhe von 47,84 €, also 346,84 €, die auch in der Höhe angemessen sind. Wegen\n\n 17\n\nder weiteren Gebühren und Auslagen wird auf den Beschluss vom 24.10.2005 Bezug\n\n 18\n\ngenommen.\n\n 19\n\nDie Problematik der Erstreckung im Sinne des § 48 Abs. 5 Satz 3 RVG stellt sich hier\n\n 20\n\nnicht. Tatsächlich existierte zum Zeitpunkt der Beiordnung des Pflichtverteidigers nur\n\n 21\n\nein einziges Verfahren. Für alle in diesem aus mehreren Ursprungsverfahren\n\n 22\n\ngebildeten Verfahren entfalteten Tätigkeiten ist der Rechtsanwalt nach § 48 Abs. 5\n\n 23\n\nSatz 1 RVG zu vergüten. Für eine Ermessensentscheidung nach Satz 3 ist hier kein\n\n 24\n\nRaum. Wenn der Richter Verfahren verbindet und dann einen Pflichtverteidiger\n\n 25\n\nbestellt, macht er bereits dadurch deutlich, dass eine Verteidigung insgesamt als\n\n 26\n\nnotwendig erachtet. Werden später, also nach einer Bestellung eines\n\n 27\n\nPflichtverteidigers, Verfahren hinzuverbunden, soll dem Richter durch Satz 3 die\n\n 28\n\nMöglichkeit einer Prüfung gegeben werden, ob er die vor der Verbindung entfalteten\n\n 29\n\nTätigkeiten des Anwaltes als ebenfalls notwendig ansieht. Die Kammer teilt die in der\n\n 30\n\nEntscheidung des OLG Hamm vom 06.06.2005 und der Stellungnahme der\n\n 31\n\nBezirksrevisorin vom 19.01.2006 geäußerte Rechtsauffassung.\n\n 32\n\nEine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 56 Abs. 2 RVG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273483","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2006-03-21/14-v-qs-12-06","cited_norms":[{"jurabk":"RVG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273483","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273483","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2006-03-21/14-v-qs-12-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273483","retrieved":"2026-07-09 02:44:43.560711+00:00"}}