{"status":"available","doknr":"OLD275188","ecli":"ECLI:DE:LGDO:2006:0112.2S25.05.00","court":"Landgericht Dortmund","senate":null,"decided":"2006-01-12","aktenzeichen":"2 S 25/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung des Klägers gegen das am 23. Mai 2005\n\nverkündete Urteil des Amtsgerichts Dortmund wird kosten-\n\npflichtig nach einem Berufungsstreitwert von 6.395,34 €\n\nzurückgewiesen.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\nGründe\n\n 2\n\nl.\n\n 3\n\nDer Kläger hat bei der Beklagten durch Vermittlung eines Maklers eine\n\n 4\n\nKrankenversicherung abgeschlossen, von der die Beklagte wegen angeb-\n\n 5\n\nlicher Verletzung vorvertraglicher Anzeigepflichten zurückgetreten ist. Sie\n\n 6\n\nhat dem Kläger vorgeworfen, eine Pollenallergie, die unstreitig schon vor\n\n 7\n\nAntragstellung vorgelegen hat und wiederholt ärztlich behandelt worden\n\n 8\n\nist, trotz Fragen nach Behandlungen und Untersuchungen in den letzten 5\n\n 9\n\nJahren nicht angegeben zu haben. Der Kläger hat behauptet, die Er-\n\n 10\n\nkrankung und deren Behandlungsbedürftigkeit dem Makler mitgeteilt zu\n\n 11\n\nhaben. Dieser habe die Krankheit jedoch für nicht eintragungspflichtig er-\n\n 12\n\nklärt.\n\n 13\n\nNach Leistungsablehnung hat der Kläger Feststellung des Fortbestehens\n\n 14\n\nder Krankenversicherung beantragt und Zahlungsklage erhoben. Das\n\n 15\n\nAmtsgericht hat nach Anhörung des Klägers und informatorischer An-\n\n 16\n\nhörung des Zeugen D2 die Feststellungsklage abgewiesen und der\n\n 17\n\nLeistungsklage überwiegend stattgegeben. Zur Begründung hat es aus-\n\n 18\n\ngeführt, dass eine schuldhafte Anzeigepflichtverletzung des Klägers vor-\n\n 19\n\ngelegen habe, da dieser darauf habe bestehen müssen, dass die von ihm\n\n 20\n\noffenbarte Vorerkrankung auch tatsächlich in das Antragsformular hätte\n\n 21\n\naufgenommen werden müssen. Der Vermittler sei als Makler nicht Auge\n\n 22\n\nund Ohr der Beklagten. Deswegen scheidet eine Zurechnung fehlerhafter\n\n 23\n\nRatschläge des Vermittlers auf die Beklagte aus.\n\n 24\n\nGegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung insoweit eingelegt, als die\n\n 25\n\nFeststellungsklage abgewiesen worden ist. In der Berufungsinstanz be-\n\n 26\n\nstreitet er erstmals den Vortrag der Beklagten, dass diese den Antrag bei\n\n 27\n\nKenntnis der Vorerkrankung jedenfalls nicht unverändert angenommen\n\n 28\n\nhätte. Er weist darauf hin, dass ein fehlerhaftes Verhalten des Maklers\n\n 29\n\njedenfalls ihm auch nicht zuzurechnen sei, da der Makler nicht sein\n\n 30\n\nRepräsentant und auch nicht sein Wissenserklärungsvertreter gewesen\n\n 31\n\nsei. Er macht geltend, dass er den Angaben des Maklers hätte vertrauen\n\n 32\n\ndürfen und dass er deshalb schuldlos gehandelt habe.\n\n 33\n\nDer Kläger beantragt,\n\n 34\n\ndas Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 23.05.2005 - 108\n\n 35\n\nC 1948/05 - teilweise abzuändern und festzustellen, dass\n\n 36\n\nder zwischen den Parteien unter der Versicherungsnummer\n\n 37\n\n890.112.669532 mit Wirkung ab 01.03.2004 abgeschlossene\n\n 38\n\nprivate Krankenversicherungsvertrag über den 31.07.2004\n\n 39\n\nhinaus zu den Bedingungen des am 19.02.2004 von der Be-\n\n 40\n\nklagten ausgestellten Krankenversicherungsscheines fortbe-\n\n 41\n\nsteht.\n\n 42\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n 43\n\ndie Berufung des Klägers zurückzuweisen.\n\n 44\n\nSie hält an ihrer Rechtsauffassung fest, dass ihr das Handeln des Maklers\n\n 45\n\nnicht zuzurechnen sei und der Kläger schuldhaft gehandelt habe. Jeden-\n\n 46\n\nfalls sei ein Vollmachtsmissbrauch anzunehmen, der eine Wissens-\n\n 47\n\nzurechnung ausschließe.\n\n 48\n\nII.\n\n 49\n\nDie Berufung hat keinen Erfolg.\n\n 50\n\nDas Amtsgericht hat zu Recht den Feststellungsantrag des Klägers abge-\n\n 51\n\nwiesen, da das Krankenversicherungsverhältnis zwischen den Parteien\n\n 52\n\ndurch einen berechtigten Rücktritt der Beklagten wegen Verletzung vor-\n\n 53\n\nvertraglicher Anzeigepflichten nicht fortbesteht.\n\n 54\n\n1.\n\n 55\n\nIm rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend geht das Amtsgericht davon aus,\n\n 56\n\ndass bei der - hier unstreitigen - Vermittlung des Versicherungsvertrages\n\n 57\n\ndurch einen Makler die sogenannte Auge-Ohr-Rechtsprechung keine An-\n\n 58\n\nwendung findet, wonach der Agent des Versicherers dem Versicherungs-\n\n 59\n\nnehmer bildlich gesprochen als Auge und Ohr des Versicherers gegen-\n\n 60\n\nübersteht. Was den Agenten gesagt oder vorgelegt worden ist, ist dem\n\n 61\n\nVersicherer gesagt und vorgelegt worden, so dass es, wenn der Ver-\n\n 62\n\nsicherungsantrag wie üblich nicht vom Versicherungsnehmer sondern vom\n\n 63\n\nAgenten auf Grund der Befragung des Antragstellers ausgefüllt worden ist,\n\n 64\n\nnicht auf die schriftlich niedergelegten Antworten, sondern auf das an-\n\n 65\n\nkommt, was der Versicherungsnehmer dem Agenten bei Antragstellung\n\n 66\n\nmündlich mitteilt. Der Versicherungsnehmer hat mithin seine Anzeige-\n\n 67\n\nobliegenheit genügt, wenn er bei Antragsaufnahme dem Agenten dessen\n\n 68\n\nFragen wahrheitsgemäß beantwortet. Stützt der Versicherer den Rücktritt\n\n 69\n\nauf unzutreffende Angaben des Versicherungsnehmers zu gefahrerheb-\n\n 70\n\nlichen Umständen, muss er - der Versicherer -da es um den Vorwurf\n\n 71\n\neiner Obliegenheitsverletzung geht, darlegen und beweisen, dass das-\n\n 72\n\njenige, was der Versicherungsnehmer als ordnungsgemäße Erfüllung der\n\n 73\n\nAnzeigeobliegenheit behauptet, nicht zutrifft. Gelingt dem Versicherer\n\n 74\n\ndieser Beweis nicht, fehlt es bereits am objektiven Tatbestand der Ob-\n\n 75\n\nliegenheitsverletzung, ohne dass es auf ein irgendwie geartetes Ver-\n\n 76\n\nschulden des Versicherungsnehmers in diesem Zusammenhang ankäme.\n\n 77\n\nWird der Versicherungsvertrag hingegen durch einen Makler vermittelt,\n\n 78\n\nfindet eine Wissenszurechnung auf den Versicherer nicht statt. Der\n\n 79\n\nobjektive Tatbestand der Anzeigepflichtverletzung steht durch die un-\n\n 80\n\nrichtigen Angaben im Antragsformular fest. Es ist nunmehr Sache des\n\n 81\n\nVersicherungsnehmers, das nach § 6 Abs. 1 WG vermutete Verschulden\n\n 82\n\nzu widerlegen, wobei er jedwedes Verschulden auszuräumen hat, da ihm\n\n 83\n\nbereits leichte Fahrlässigkeit schadet.\n\n 84\n\nDieser Entlastungsbeweis ist dem Kläger nicht gelungen. Denn der Kläger\n\n 85\n\nhat schon nicht bewiesen, dass er die im Zeitpunkt der Beantragung des\n\n 86\n\nVersicherungsschutzes bestehende Pollenallergie und die in jüngster Zeit\n\n 87\n\nzuvor stattgefundenen ärztlichen Behandlungen dem Makler offenbart hat.\n\n 88\n\nZwar hat sein Bruder bei der Vernehmung vor der Kammer den Vortrag\n\n 89\n\ndes Klägers bestätigt, wonach sowohl die Pollenallergie als auch deren\n\n 90\n\nBehandlungsbedürftigkeit dem Makler mitgeteilt worden sein soll. Der\n\n 91\n\nZeuge D, der den Versicherungsvertrag vermittelt hat, hat jedoch\n\n 92\n\neine solche Offenbarung von Vorerkrankungen und Vorbehandlungen\n\n 93\n\nglaubhaft in Abrede gestellt. Er hat nachvollziehbar erläutert, dass der von\n\n 94\n\nihm gewählte Tarif nur absolut Gesunden vorbehalten sei und dass er\n\n 95\n\ndem Kläger einen anderen Tarif, wenn nicht gar einen anderen Ver-\n\n 96\n\nsicherer, angeraten hätte, wenn der Kläger seine Vorerkrankung offenbart\n\n 97\n\nhätte.\n\n 98\n\nDa dem Kläger die Beweislast für fehlendes Verschulden obliegt, liegt be-\n\n 99\n\nreits das non liquet der Beweisaufnahme - anders als bei der Vermittlung\n\n 100\n\neines Vertrages durch einen Agenten und der damit verbundenen Anwen-\n\n 101\n\ndung der Auge-Ohr-Rechtsprechung - zu Lasten des Klägers. Er hat nicht\n\n 102\n\nnachgewiesen, dass ihn an der unstreitig vorliegenden objektiven Ver-\n\n 103\n\nletzung der Anzeigenobliegenheit kein Verschulden trifft, so dass der\n\n 104\n\nRücktritt der Beklagten berechtigt war und dem Feststellungsbegehren\n\n 105\n\ndes Klägers nicht stattgegeben werden konnte.\n\n 106\n\nSoweit der Kläger erstmals in der Berufungsinstanz bestritten hat, dass\n\n 107\n\ndie Beklagte den Versicherungsantrag bei Kenntnis der Vorerkrankung\n\n 108\n\nund der darauf fußenden ärztlichen Behandlungen nicht oder nicht\n\n 109\n\nunverändert angenommen hätte, konnte er damit gemäß § 531 II ZPO\n\n 110\n\nkein Gehör finden, da er nicht vorgetragen hat, dass dieser Vortrag nicht\n\n 111\n\nschon in erster Instanz hätte erfolgen können.\n\n 112\n\nSeine Berufung gegen das angefochtene Urteil war somit mit der Kosten-\n\n 113\n\nfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275188","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2006-01-12/2-s-25-05","cited_norms":[{"jurabk":"WG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/275188","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275188","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2006-01-12/2-s-25-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/275188","retrieved":"2026-07-09 02:47:04.533133+00:00"}}