{"status":"available","doknr":"OLD275909","ecli":"ECLI:DE:LGDO:2005:1208.2O123.05.00","court":"Landgericht Dortmund","senate":null,"decided":"2005-12-08","aktenzeichen":"2 O 123/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt nach einem Streitwert von 15.476,00 € der Kläger.\n\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des je-weils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n 2\n\nDer Kläger nahm bei der Beklagten 1965 eine Unfallversicherung unter Geltung der AUB 61. Wegen der Einzelheiten des Bedingungswerkes wird auf die Anlage zur Klageschrift, Bl. 13 ff. d. A., Bezug genommen. Versichert war im Jahre 2000 u. a. ein Unfalltagegeld ab dem 8 Tag der Arbeitsunfähigkeit in Höhe von 92,00 DM (= 47,04 €). \n\n 3\n\nDer Kläger erkrankte im Jahre 2000 an Borreliose. Ihm wurde von N für den Zeitraum vom 30.08.2000 bis zum 31.07.2001 das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit attestiert. \n\n 4\n\nDer Kläger meldete der Beklagten mit Schreiben vom 07.05.2001, sein Hausarzt habe als Ursache für Krankheitserscheinungen einen Zeckenbiss vermutet. Diese Vermutung habe sich bestätigt. Die Beklagte lehnte Ansprüche daraufhin mit Schreiben vom 17.05.2001 dem Grunde nach ab. Wegen der Einzelheiten des Schreibens wird auf die Anlage B 2 zur Klageerwiderung, Bl. 29 d. A., Bezug genommen.\n\n 5\n\nDer Kläger meldete sich sodann erst wieder mit Schreiben vom 01.09.2004 bei der Beklagten. Er erklärte, er habe 2001 gewusst, dass jemand gegen die Einstellung der Beklagten zum Zeckenbiss klage. Er habe auf das \"Grundsatzurteil des Amtsgerichts Dortmund\" (128 C 5745/03) gewartet. Die Beklagte lehnte daraufhin erneut Ansprüche des Klägers mit Schreiben vom 02.11.2004 ab und setzte die Frist des § 12 Abs. 3 VVG.\n\n 6\n\nDer Kläger behauptet, er sei im Sommer 2000 von einer Zecke gebissen worden und habe sich dabei mit Borreliose infiziert. Aufgrund dessen sei er vom 30.08.2000 bis zum 31.07.2001 arbeitsunfähig gewesen. \n\n 7\n\nEr meint, ein Zeckenbiss stelle ein versichertes Unfallereignis dar. \n\n 8\n\nWegen der Einzelheiten der Berechnung der Klageforderung wird auf Seite 4 der Klageschrift (Bl. 4 d. A.) Bezug genommen.\n\n 9\n\nDer Kläger beantragt,\n\n 10\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an ihn 15.476,00 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.11.2004 zu zahlen.\n\n 11\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n 12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n 13\n\nSie erhebt die Einrede der Verjährung und beruft sich auf den Ausschluss des § 2 Abs. 3 c AUB 61.\n\n 14\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n 15\n\nDie zulässige Klage ist nicht begründet.\n\n 16\n\nEin Anspruch ist bereits nach dem unstreitigen Sachverhalt nicht gegeben (hierzu im Folgenden I). Im Übrigen wäre ein Anspruch des Klägers auch verjährt (II).\n\n 17\n\nI.\n\n 18\n\nDem Kläger steht ein Anspruch auf Unfalltagegeld nicht zu, da vorliegend der Ausschlusstatbestand des § 2 Abs. 3 c AUB 61 eingreift. Zwar stellt auch der Stich eines Insektes einen Unfall im Sinne des § 2 Abs. 1 AUB 61 dar, denn der Stich eines solchen Tieres ist ein plötzlich von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, durch das der Versicherungsnehmer unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet (OLG Hamm VersR 1987, 253; 1981, 673). Allerdings kann vorliegend offen bleiben, ob die Borreliose durch einen Zeckenbiss übertragen worden ist und ob eine Feststellung, dass dies gegebenenfalls der Fall war, im Nachhinein noch durch ein Sachverständigengutachten möglich ist. Denn es sind nicht alle Folgen eines solchen - gegebenenfalls - Stiches durch ein Tier vom Versicherungsschutz umfasst. Wird nämlich durch den Stich (oder den Biss) eine Infektionskrankheit übertragen, greift der Ausschlusstatbestand des § 2 Abs. 3 c AUB 61 ein. Dies gilt auch für die Übertragung einer Nervenentzündung durch den Biss einer Zecke (OLG Hamm aaO; Prölss/Martin, VVG, 27. Auflage, § 2 AUB 61, Rdnr. 5). Bereits danach kann die Klage keinen Erfolg haben. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von dem Kläger in Bezug genommenen Urteil des Amtsgerichts Dortmund. Dieses Urteil, welches ohnehin zu einem anderen, in den hier interessierenden Teilen nicht inhaltsgleichen Bedingungswerk ergangen ist, vermag nicht zu überzeugen (vgl. hierzu Urteil der Kammer vom 01.09.2005, Aktenzeichen 2 S 5/05, dokumentiert unter nrwe.de).\n\n 19\n\nEin unter dem Versicherungsschutz fallendes Ereignis liegt vorliegend auch nicht deshalb vor, weil etwa eine Wundinfektion im Sinne des § 2 Abs. 2 b AUB 61 behauptet wurde. Eine Wundinfektion ist eine Entzündung der Wunde durch Eindringen von Erregern in die Wunde. Die Infektion muss primär den Wundbereich entzünden. Führt sie zu einer Erkrankung anderer Körperbereiche, ist eine solche Infektionserkrankung nach § 2 Abs. 3 c AUB 61 vom Versicherungsschutz ausgeschlossen (Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechtshandbuch, § 47, Rdnr. 90 m. w. N.). Das Vorliegen einer Wundinfektion im vorgenannten Sinne hat der Kläger nicht behauptet.\n\n 20\n\nII.\n\n 21\n\nEtwaige Ansprüche des Klägers wären auch verjährt, § 12 Abs. 1 VVG.\n\n 22\n\n1.\n\n 23\n\nDer Lauf der Verjährung begann nach § 12 Abs. 1 Satz 2 VVG mit dem Schluss des Jahres 2001, da die Beklagte mit Schreiben vom 17.05.2001 in toto Leistungen ablehnte. Denn Fälligkeit tritt mit der Ablehnung der Geldleistung oder der Weigerung, den Schaden festzustellen ein (Prölss/Martin, aaO, § 11 VVG, Rdnr. 1 m. w. N.).\n\n 24\n\n2.\n\n 25\n\nDer Kläger hat vorliegend erst im März 2005 Klage erhoben. Hemmungstatbestände oder Ähnliches sind nicht ersichtlich.\n\n 26\n\n3.\n\n 27\n\nVerjährung trat damit bereits mit Ablauf des Jahres 2003 ein. \n\n 28\n\nDie erst mit Schreiben vom 02.11.2004 gesetzte Frist des § 12 Abs. 3 VVG (keine Verjährungsfrist, sondern eine hiervon zu unterscheidende materiell-rechtliche Ausschlussfrist) konnte einen Verzicht auf die Einrede der Verjährung oder den Vorwurf treuwidrigen Verhaltens gegenüber dem Kläger nicht begründen (Prölss/Martin, aaO, § 12 VVG, Rdnr. 3).\n\n 29\n\nNach alledem war zu erkennen wie geschehen.\n\n 30\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275909","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2005-12-08/2-o-123-05","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":5},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/275909","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275909","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2005-12-08/2-o-123-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/275909","retrieved":"2026-07-09 02:48:04.311923+00:00"}}