{"status":"available","doknr":"OLD276352","ecli":"ECLI:DE:LGDO:2005:1122.4O62.05.00","court":"Landgericht Dortmund","senate":null,"decided":"2005-11-22","aktenzeichen":"4 O 62/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.435,88 € (LW.:\n\neintausendvierhundertfünfunddreißig 88/100 Euro) nebst Zinsen\n\nin Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem\n\n30.12.2003 zu zahlen.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nVon den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 97 % und der\n\nBeklagte 3 %.\n\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des\n\njeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nTatbestand\n\n 2\n\nDie Klägerin begehrt vom Beklagten aus eigenem wie aus abgetretenem Recht\n\n 3\n\nSchadensersatz wegen fehlerhafter Beratung bezüglich der Steuererklärung für das Jahr 1997.\n\n 4\n\nDie Klägerin und der Zedent K waren Mitglieder der zwischenzeitlich auseinandergesetzten Erbengemeinschaft nach dem Tod des im April 1995 verstorbenen Herrn H. Der Beklagte, der vormals Steuerberater des Erblassers gewesen war, war neben Herrn L als Testamentsvollstrecker eingesetzt. Er trat auch für die Erbengemeinschaft gegenüber dem Finanzamt auf und erstellte insbesondere die \"Erklärung Einh. Feststellung 1997\", die\n\n 5\n\ner der Erbengemeinschaft auch unter dem 07.05.1998 in Rechnung stellte (BI. 137\n\n 6\n\nd.A.) Zum Nachlass gehörte die J in der Schweiz. Ausweislich eines\n\n 7\n\nErbschaftssteuerbescheids vom 18.12.1996 (BI. 74 d.A.) betrug der Wert der\n\n 8\n\nJ 4.165.392 DM. Ende 1996 wurde ein Mehrfamilienhaus, das etwa die\n\n 9\n\nHälfte des Wertes der J ausmachte, zum Preis von 2.224.000 SFr\n\n 10\n\nveräußert, was die Testamentsvollstrecker den Erben mit Schreiben vom 14.01.1997\n\n 11\n\n(BI. 87 d.A.) mitteilten. Ausweislich des Protokolls über die Generalversammlung der\n\n 12\n\nJ vom 15.01.1997 wurde unter \"Traktandum 7\" (BI. 77 d.A.) die\n\n 13\n\nLiquidation der AG beschlossen und der Vorsitzende und einzige Verwaltungsrat\n\n 14\n\nS zu deren Einleitung und Durchführung bevollmächtigt. Im Januar 1997\n\n 15\n\nwurde ein Teil der Wertpapiere veräußert. Anfang 1997 wurde ein Erlös von\n\n 16\n\n3.074.505 DM an die Kläger des ursprünglich zum Aktenzeichen 128 C 10781/04 vor\n\n 17\n\ndem Amtsgericht Dortmund geführten Rechtsstreit ausbezahlt. Im Jahr 1999 wurde die J im Handelsregister gelöscht.\n\n 18\n\nIm April 2000 teilten der Beklagte und der weitere Testamentsvollstrecker L mit, dass der Nachlass auseinandergesetzt sei. In einem an das Finanzamt Dortmund-Hörde gerichteten Schreiben vom 25.02.2002 (BI. 86 d.A.) bat der Beklagte um eine Berichtigung der Veranlagung unter der Mitteilung, bei den\n\n 19\n\nAbwicklungsarbeiten der Erbengemeinschaft sei festgestellt worden, dass eine in der\n\n 20\n\nSchweiz erfolgte Ausschüttung von Kapitalerträgen im Jahr 1997 in Höhe von\n\n 21\n\n2.657.538 SFr in der Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Feststellung\n\n 22\n\nunberücksichtigt geblieben seien, da die Bescheinigung der Eidgenössischen\n\n 23\n\nSteuerverwaltung irrtümlich in der Akte des verstorbenen Erblassers H abgeheftet worden sei. Unter dem 02.04.2002 erteilte das Finanzamt\n\n 24\n\nDortmund-Hörde einen abgeänderten Steuerbescheid (BI. 11 f. d.A.).\n\n 25\n\nIn einem wohl an die Mitglieder der Erbengemeinschaft gerichteten Schreiben vom 11.04.2002 (BI. 9 d.A.) teilten beide Testamentsvollstrecker mit, dass eine Nachmeldung von \n\n 26\n\nKapitalerträgen für 1997 in Höhe von 2.657,538 SFr. erforderlich geworden und\n\n 27\n\naufgrund dessen ein abgeänderter Bescheid für 1997 ergangen sei. Unter dem\n\n 28\n\n30.04.2002 erhielten die Klägerin und ihr Ehemann einen abgeänderten Steuerbescheid für das Jahr 1997 (BI. 13 f. d.A.), nach dem diese eine Nachzahlung in Höhe von insgesamt 18.198,45 € zu leisten hatte. \n\n 29\n\nDas Finanzamt Dortmund-Hörde hat einen Antrag der Erbengemeinschaft auf Aufhebung des Grundlagenbescheides vom 04.02.2002 abgelehnt. Ein hiergegen gerichteter Einspruch wurde unter dem 21.04.2005 als unbegründet zurückgewiesen.\n\n 30\n\nAusweislich eines seitens der Klägerin als Anlage 9 zum Schriftsatz vom 23.12.2004 in Abschrift zur Akte gelangten Steuerbescheids des Finanzamtes Warendorf für das Jahr 1997 musste der Zedent eine Nachzahlung in Höhe von 73.601,72 € leisten.\n\n 31\n\nAusweislich einer in Kopie zur Akte gereichten Abtretungserklärung vom 20.05.2003\n\n 32\n\n(BI. 174 d.A.) trat der Zedent K unter anderem seinen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin ab. Ausweislich eines weiteren als \"Abtretungserklärung\" überschriebenen und vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin unterschriebenen Schriftstücks vom\n\n 33\n\n27.12.2004 (BI. 175 d.A.) trat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Ansprüche an die Klägerin ab.\n\n 34\n\nDie Klägerin ist der Ansicht, dass dem Beklagten im Zusammenhang mit der Steuererklärung für 1997 Fehler unterlaufen seien. Der Beklagte hafte, weil er es unterlassen hat,\n\n 35\n\nfür sie einen Antrag nach § 35 EStG zu stellen, oder zumindest sie auf\n\n 36\n\neine solche Möglichkeit hinzuweisen. Dabei hafte der Beklagte auch als Steuerberater der Erbengemeinschaft. \n\n 37\n\nSie und den Zedenten träfe kein Mitverschulden,\n\n 38\n\nweil sie auf die Richtigkeit der Angaben des Beklagten gegenüber dem Finanzamt hätten vertrauen dürfen. Die Fehler des Beklagten seien ihr erst Ende 2003 bekannt geworden. Der zunächst ebenfalls erhobene Vorwurf, die Ausschüttung hätte nach § 34 EStG versteuert werden müssen, da sie nicht Kapitalerträge sondern einen\n\n 39\n\nLiquidationsgewinn (§ 17 Abs. 4 Satz 1 EStG) für die J betreffe, wird\n\n 40\n\nausweislich des Schriftsatzes vom 27.09.2005 (BI. 120 d.A.) nicht aufrechterhalten.\n\n 41\n\nAls Schadensersatz begehrt die Klägerin Schadensersatz wegen der gegenüber dem\n\n 42\n\nFinanzamt zu leistenden Verzugszinsen, nämlich 2.594 € aus eigenem und 11.008 €\n\n 43\n\naus abgetretenem Recht, Schadensersatz wegen eines unterbliebenen Hinweises\n\n 44\n\nzur Möglichkeit des § 35 EStG a.F. aus eigenem Recht in Höhe von 8.044,14 € und\n\n 45\n\nSchadensersatz wegen eines unterbliebenen Hinweises zur Möglichkeit des § 35\n\n 46\n\nEStG a.F. aus abgetretenem Recht in Höhe eines erstrangigen Teils von 28.355,86€, hilfsweise den aus der abgetreten Forderung verbleibenden Betrag von 8.073,26 €.\n\n 47\n\nUnstreitig hätte die Klägerin eine im Jahre 1998 erfolgte Steuernachforderung aus\n\n 48\n\nangelegtem Geld bezahlt, das zu einem Zinssatz von mindestens 3-3,5 % angelegt\n\n 49\n\nwar. Die Klägerin ist aber ausweislieh des Schriftsatzes vom 21.11.2005 bereit, sich\n\n 50\n\nnach Maßgabe ihrer Ausführungen auf Bl. 2 des Schriftsatzes vom 21.11.2005 \n\n 51\n\n( Bl. 197 d.A.) Zinsen in Höhe von 4,6 % anrechnen lassen.\n\n 52\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n 53\n\nden Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 50.000 € nebst Zinsen in Höhe\n\n 54\n\nvon 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 30.12.2003 zu zahlen.\n\n 55\n\nHilfsweise beantragt sie,\n\n 56\n\nden Beklagten zu verurteilen, an die Erbengemeinschaft H 50.000 €\n\n 57\n\nnebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem\n\n 58\n\n30.12.2003 zu zahlen.\n\n 59\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n 60\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n 61\n\nDer Beklagte ist der Auffassung, ihm sei keine Pflichtverletzung gegenüber den\n\n 62\n\neinzelnen Erben vorzuwerfen. Zwischen ihm und den einzelnen Erben habe kein\n\n 63\n\neigener Steuerberatungsvertrag bestanden, vielmehr habe jeder Erbe einen eigenen\n\n 64\n\nSteuerberater gehabt. Soweit die Klägerin ihn als Testamentsvollstrecker in\n\n 65\n\nAnspruch nehme, könne es nicht zu seinen Lasten gehen, dass er auch Steuerberater sei. \n\n 66\n\nEr sei als Testamentsvollstrecker nicht bevollmächtigt gewesen, für die\n\n 67\n\neinzelnen Erben Anträge gem. § 35 EStG a.F. zu stellen. Die AntragsteIlung habe den einzelnen Erben oblegen, da sie einen Teil der Einkommensteuerveranlagung\n\n 68\n\ndarstelle. Auch greife § 35 EStG a.F. vorliegend nicht ein. Der Beklagte bestreitet die\n\n 69\n\nForderung des Zedenten mit Nichtwissen. Hinsichtlich der geltend gemachten Zinsen\n\n 70\n\nist er der Ansicht, dass diese nicht erstattungsfähig seien, da die Klägerin und der\n\n 71\n\nZedent bereits bezüglich der nicht geltend gemachten Verrechnungssteuer für das\n\n 72\n\nKalenderjahr 1997 einen titulierten Anspruch einschließlich Zinsen habe. Schließlich\n\n 73\n\nerhebt der Beklagte die Einrede der Verjährung,\n\n 74\n\nEntscheidungsgründe\n\n 75\n\nDie zulässige Klage ist teilweise begründet. Die Klägerin kann vom Beklagte gern. §\n\n 76\n\n2219 BGB Schadensersatz in Höhe von 1.435,88 € wegen der Zinsen verlangen, die\n\n 77\n\nsie und der Zedent K infolge der verspäteten Anmeldung des\n\n 78\n\nEinkommens für 1997 gegenüber dem deutschen Fiskus bezahlen musste.\n\n 79\n\nDie Aktivlegitimation der Klägerin auch hinsichtlich der Schäden des Zedenten\n\n 80\n\nK besteht unstreitig auf Grundlage der Abtretungserklärungen vom\n\n 81\n\n20.05.2003 an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin und vom 27.12.2004 von\n\n 82\n\ndiesem an die Klägerin. Eine Annahme des Abtretungsangebots vom 27.12.2004\n\n 83\n\ndurch die Klägerin liegt in der Bevollmächtigung ihres Bruders Rechtsanwalt L auch mit der Verfolgung der Ansprüche des Zedenten in ihrem Namen.\n\n 84\n\nIn der verspäteten Anmeldung des Einkommens für 1997 liegt eine Verletzung seiner\n\n 85\n\nPflicht als Testamentsvollstrecker der Erbengemeinschaft. Der Beklagte schuldete\n\n 86\n\ngem. § 2216 BGB die ordnungsgemäße Verwaltung der Erbschaft, auch unter\n\n 87\n\nBerücksichtigung steuerlicher Fragen. Soweit er gegenüber dem Finanzamt\n\n 88\n\nErklärungen zum Umfang der erbschaftsbedingten Vermögenszuflüsse abgab, war er\n\n 89\n\nauch den einzelnen Erben gegenüber verpflichtet, mit besonderer Gewissenhaftigkeit\n\n 90\n\nund Sorgfalt vorzugehen, da die Angaben unmittelbare Auswirkungen für deren\n\n 91\n\nindividuelle Steuer- und im Verzögerungsfalle auch Zinslast hatten. Insoweit hat der Beklagte durch sein Auftreten für die Erbengemeinschaft gegenüber dem Finanzamt\n\n 92\n\ndie Pflicht gegenüber den Mitgliedern der Erbengemeinschaft übernommen,\n\n 93\n\nErklärungen zur Veranlagung von Einkommen möglichst frühzeitig abzugeben, und\n\n 94\n\nschuldete insoweit einen sorgfältigen Umfang mit den hierfür erforderlichen Unterlagen. Diese Pflicht hat der Beklagte dadurch verletzt, dass er eine Bescheinigung der Eidgenössischen Steuerverwaltung nicht rechtzeitig beim Finanzamt Dortmund-Hörde einreichte. \n\n 95\n\nDies erfolgte auch schuldhaft. Der Beklagte verstieß durch das\n\n 96\n\nunzutreffende Abheften der Bescheinigung gegen die ihm insoweit obliegende\n\n 97\n\nSorgfalt. Dieser Verstoß ist unstreitig und ergibt sich aus dem seitens des Beklagten an das Finanzamt Dortmund-Hörde gerichteten Schreiben vom 25.02.2002.\n\n 98\n\nDer Klägerin und dem Zedenten ist hierdurch zunächst ein Schaden in Höhe der seitens des Finanzamtes festgesetzten Zinsen entstanden. Dass die in dem\n\n 99\n\nBescheid des Finanzamtes Dortmund Hörde vom 30.04.2002 (BI. 13 d.A.) und in dem als Anlage 5 zum Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom\n\n 100\n\n23.12.2004 zur Akte gereichten Bescheid des Finanzamtes Warendorf vom\n\n 101\n\n13.09.2002 ausgeworfenen \"Zinsen für Einkommensteuer' in Höhe der begehrten\n\n 102\n\n2.594 € für die Klägerin und von 11.008 € für den Zedenten allein deshalb anfielen, weil die Bescheinigung der Eidgenössischen Steuerverwaltung nicht frühzeitig beim Finanzamt eingereicht worden sind, steht für das Gericht nicht im Zweifel. Andere\n\n 103\n\nUmstände, die dazu führen könnten, dass eine Einkommensteuernachzahlung zu leisten war und hierfür Zinsen anfielen, wurden von keiner Seite vorgetragen. Die Zinsen sind auch der Höhe nach nachvollziehbar. Es handelt sich um Zinsen für mehrere Jahre.\n\n 104\n\nDie Klägerin muss sich allerdings nach Schätzung des Gerichts gem. § 287 ZPO im\n\n 105\n\nRahmen der Vorteilsausgleichung 2.280,25 € als den Betrag anrechnen lassen, den\n\n 106\n\nsie dadurch erspart hat, dass sie die Einkommensteuernachzahlung nicht bereits im\n\n 107\n\nJahr 1998, sondern erst 2002 leisten musste, und 9.885,87 € als den Betrag anrechnen lassen, den der Zedent dadurch erspart hat, dass er die Einkommensteuernachzahlung nicht bereits im Jahr 1998, sondern erst 2002 leisten musste. Unstreitig\n\n 108\n\nhätte die Klägerin eine entsprechende Einkommensteuernachzahlung im Jahr 1998\n\n 109\n\naus einem verzinst angelegten Geldbetrag bezahlt. Unabhängig davon, dass die\n\n 110\n\nKlägerin eine Verzinsung des angelegten Kapitals mit 3-3,5 % zugestanden hat, ist\n\n 111\n\nder Schätzung der Vorteilsausgleichung durch das Gericht gem. § 287 ZPO der\n\n 112\n\nseitens der Klägerin für sie und den Zedenten akzeptierte Zinssatz von 4,6 %\n\n 113\n\nzugrunde zu legen. Soweit das Gericht in der mündlichen Verhandlung vom\n\n 114\n\n22.11.2005 darauf hingewiesen hat, es sei ein Zinssatz von 3,5 % zugrunde zu\n\n 115\n\nlegen, beruht dies darauf, dass das Gericht übersehen hatte, dass die Klägerin auf\n\n 116\n\nSeite 2 des Schriftsatzes vom 21.11.2005 die Bereitschaft erklärt hatte, sich für sich\n\n 117\n\nund den Zedenten einen Zinssatz von 4,6 % anrechnen zu lassen. Bei der\n\n 118\n\nSchätzung des anzurechnenden Zinsvorteils ist das Gericht von einer Nachzahlungsverpflichtung der Klägerin in Höhe von 12.392,69 € und des Zedenten in Höhe von 53.727,58 € und davon ausgegangen, dass der Einkommensbescheid des Finanzamtes Dortmund bei zutreffendem Verhalten des Beklagten spätestens am 01.06.1998 zugegangen wäre und die Klägerin die Steuerschuld aus dem Bescheid vom 30.04.2002 bis zum 01.06.2002 beglichen hat, dass also Zinseinkünfte für vier Jahre anzurechnen sind.\n\n 119\n\nEin eventuelles Mitverschulden der Klägerin oder des Zedenten ist nicht zu berücksichtigen.\n\n 120\n\nDa die Bescheinigung der Eidgenössischen Steuerverwaltung falsch\n\n 121\n\nabgeheftet und den Mitgliedern der Erbengemeinschaft nicht mitgeteilt worden war,\n\n 122\n\nhatten diese auch keine Möglichkeit, schadensmindernd, beispielsweise durch eine\n\n 123\n\nfrühzeitige Anmeldung der Einkünfte beim Finanzamt einzugreifen.\n\n 124\n\nSoweit der Beklagte den Anspruch auf Erstattung der gegenüber dem Finanzamt\n\n 125\n\nangefallenen Zinsen in Abrede stellt, weil die Klägerin und der Zedent bereits\n\n 126\n\nbezüglich der nicht geltend gemachten Verrechnungssteuer für das Kalenderjahr\n\n 127\n\n1997 einen titulierten Anspruch einschließlich Zinsen habe, ist dies für das Gericht\n\n 128\n\nnicht nachvollziehbar. Wenn die Klägerin und der Zedent in einem anderen Rechtsstreit Verzugszinsen hinsichtlich eines anderen gegenüber dem Beklagten bestehenden Anspruchs zugesprochen bekommen, steht dies nicht einer Geltendmachung von seitens der Klägerin und des Zedenten gegenüber dem Finanzamt entrichteten Zinsen als eigenständige Schadensposition entgegen.\n\n 129\n\nDer Beklagte kann dem Anspruch auch nicht die Einrede der Verjährung entgegenhalten.\n\n 130\n\nDie Verjährung für Ansprüche aus Testamentsvollstreckerhaftung betrug nach\n\n 131\n\n§ 195 BGB a.F. 30 Jahre. Gem. Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB wäre die Verjährung ab\n\n 132\n\ndem 01.01.2002 nach der kürzeren Frist des § 195 BGB n.F. zu berechnen und\n\n 133\n\nendete damit mit Ablauf des 31.12.2004. Die Verjährung war vorliegend gem. § 204\n\n 134\n\nAbs.1 Nr. 1 BGB n.F. ab dem 27.12.2004 gehemmt. Der am 27.12.2004 beim\n\n 135\n\nAmtsgericht eingegangene Schriftsatz vom 23.12.2004 gilt gem. § 167 ZPO als am\n\n 136\n\n27.12.2004 als zugestellt, da die Zustellung demnächst erfolgte, nämlich ausweislich\n\n 137\n\neines bei der Akte befindlichen Empfangsbekenntnisses des Prozessbevollmächtigten des Beklagten (BI. 54 d.A.) am 11.01.2005. \n\n 138\n\nDass die Zustellung tatsächlich erst\n\n 139\n\nnach dem 31.12.2004 erfolgte, muss sich die Klägerin nicht zurechnen lassen, da sie\n\n 140\n\nalles zur Zustellung Erforderliche rechtzeitig getan hat. Insbesondere hatte sie bereits\n\n 141\n\nausweislich des Eingangsstempels des Amtsgerichts (BI. 40 d.A.) mit Einreichung\n\n 142\n\ndes Schriftsatzes weiteren Kostenvorschuss in Höhe von 1.368 € einbezahlt. Die\n\n 143\n\nkurze Verjährung nach dem Steuerberatungsgesetz ist vorliegend nicht einschlägig.\n\n 144\n\nIm Zweifel ist jede Tätigkeit eines Testamentsvollstreckers, die im weitesten Sinn mit\n\n 145\n\nder Nachlassverwaltung zu tun hat, seinem Amt und nicht seiner Tätigkeit als\n\n 146\n\nSteuerberater zuzurechnen (vgl. Bamberger/Roth/Mayer § 2219 BGB Rn. 19\n\n 147\n\nm.w.N.).\n\n 148\n\nWeitere Ersatzansprüche stehen der Klägerin nicht zu. Insbesondere war der\n\n 149\n\nBeklagte - unabhängig von der Frage, ob vorliegend überhaupt ein Fall des § 35\n\n 150\n\nEStG a.F. vorliegt - nicht verpflichtet, für die Klägerin und den Zedenten einen\n\n 151\n\nAntrag gem. § 35 EStG a.F. zu stellen oder sie auf die Möglichkeit eines solchen\n\n 152\n\nAntrags hinzuweisen. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass der Beklagte es\n\n 153\n\ngegen Entgelt übernommen hatte, für das Jahr 1997 für die Erbengemeinschaft die\n\n 154\n\n\"Erklärung Einh. Feststellung\" abzugeben. Anders als die Abgabe dieser Erklärung\n\n 155\n\nfür die Erbengemeinschaft setzt eine Verpflichtung zur Stellung eines Antrags gem. §\n\n 156\n\n35 EStG a.F. oder zum Hinweis auf eine insoweit bestehende Möglichkeit eine\n\n 157\n\nindividuelle schuldrechtliche Beziehung zwischen den einzelnen Erben und dem\n\n 158\n\nBeklagten voraus. Eine solche besteht nicht. Anderes folgt auch nicht aus dem\n\n 159\n\nseitens der Klägerin vorgelegten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 07.10.1987 (lVa\n\n 160\n\nZR 67/86 - NJW 1988,556). Diese Entscheidung behandelt die steuerrechtlichen\n\n 161\n\nBesonderheiten der oHG, die weder einkommen- noch körperschaftssteuerpflichtig\n\n 162\n\nund daher auch nicht zur Abgabe von entsprechenden Steuererklärungen verpflichtet\n\n 163\n\nist. Vielmehr haben die Gesellschafter ihren Gewinnanteil als eigene Einkünfte aus\n\n 164\n\nGewerbebetrieb zu versteuern, weshalb sich die Feststellung der Besteuerungsgrundlage\n\n 165\n\nnicht gegen die oHG, sondern gegen die einzelnen Gesellschafter richtet.\n\n 166\n\nDer Klägerin ist zuzugeben, dass im vorliegenden Fall eine Parallele insoweit\n\n 167\n\nbesteht, als die Angabe der Geldzuflüsse aus der Erbschaft gegenüber dem Finanzamt\n\n 168\n\nzu einer Steuerpflicht der einzelnen Erben geführt hat, wie es sich auch aus dem\n\n 169\n\nals Teil der Anlage 1 zum Schriftsatz vom 23.12.2004 zur Akte gelangten Bescheid\n\n 170\n\ndes Finanzamtes Dortmund-Hörde zur Feststellung der Besteuerungsgrundlagen\n\n 171\n\nvom 02.04.2002 ergibt. Das führt aber nicht dazu, dass der Beklagte auch die\n\n 172\n\nVerantwortung für die möglichst günstige steuerrechtliche Behandlung der erbschaftlichen Geldzuflüsse in den jeweils individuell durch die Erben abzugebenden Einkommenssteuererklärungen trug. \n\n 173\n\nDer steuermindernde Vortrag des einzelnen\n\n 174\n\nErbens (z.B. durch das Stellen eines Antrags gem. § 35 EStG a.F.) ist dessen\n\n 175\n\nureigene Angelegenheit und von ihm oder seinem Steuerberater, nicht aber von dem\n\n 176\n\nfür die Erbengemeinschaft auch steuerberaterlich tätigen Testamentsvollstrecker\n\n 177\n\nvorzunehmen.\n\n 178\n\nVor diesem Hintergrund kann auch der hilfsweise gestellte Antrag auf Verurteilung\n\n 179\n\ndes Beklagten zur Zahlung an die Erbengemeinschaft keinen Erfolg haben. Auch\n\n 180\n\ndieser würde ein Schuldverhältnis voraussetzen, für dessen Bestehen im Verhältnis\n\n 181\n\nzwischen der Klägerin und dem Beklagten sowie zwischen dem Zedenten und dem\n\n 182\n\nBeklagten kein Anhaltspunkt besteht.\n\n 183\n\nZinsen kann die Klägerin gem. §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 Satz 1 BGB ab dem\n\n 184\n\n30.12.2003 verlangen. Nach dem nicht bestrittenen Vortrag der Klägerin wurde durch\n\n 185\n\nein Schreiben vom 04.12.2003 unter Fristsetzung und Klageandrohung bis zum\n\n 186\n\n29.12.2003 zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von gut 500.000 € aufgefordert, wobei unter anderem auch der Schaden der Klägerin und des Zedenten geltend gemacht wurden.\n\n 187\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92, 709 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276352","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2005-11-22/4-o-62-05","cited_norms":[{"jurabk":"EStG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2216","ref_norm":"2216","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2219","ref_norm":"2219","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 6","ref_norm":"229-6","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276352","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276352","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2005-11-22/4-o-62-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276352","retrieved":"2026-07-09 02:48:46.032436+00:00"}}