{"status":"available","doknr":"OLD276443","ecli":"ECLI:DE:LGDO:2005:1117.14I.K3.05.00","court":"Landgericht Dortmund","senate":null,"decided":"2005-11-17","aktenzeichen":"14 (I) K 3/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Angeklagte wird wegen Totschlags unter Einbeziehung\n\ndes Urteils des Amtsgerichts Dortmund vom 17. März 2005\n\n(67 Ds 155 Js 481/04 = 31/05) zu einer einheitlichen Ju-\n\ngendstrafe von\n\nsieben Jahren\n\nverurteilt.\n\nVon der Auferlegung von Kosten und Auslagen des Verfah-\n\nrens wird abgesehen.\n\n- §212 StGB, §§1, 3 JGG-\n\n1\n\nGründe:\n\n 2\n\nI.\n\n 3\n\nDer am 25.10.1987 in M geborene Angeklagte ist als der älteste Sohn der\n\n 4\n\nEheleute L mit einem 5 Jahre jüngeren Bruder im Elternhaus aufgewachsen.\n\n 5\n\nDie Eltern trennten sich, als der Angeklagte ca. 7 Jahre alt war. \n\n 6\n\nDie Mutter bekam das alleinige Sorgerecht. Im Jahre 1999 heiratete die\n\n 7\n\nMutter des Angeklagten erneut, nachdem der zweite Ehemann schon einige Zeit zuvor mit der Familie zusammengewohnt hatte. Die Scheidung dieser Ehe erfolgte im Jahre 2003. Der zweite Ehemann der Mutter nahm bei dem Angeklagten nicht so sehr eine Vaterrolle ein, der Angeklagte sah ihn mehr als \"Kumpel\". Zu seinem leiblichen Vater, welcher nach F verzog, hatte der Angeklagte zunächst sporadisch, später überhaupt keinen Kontakt mehr.\n\n 8\n\nDer Angeklagte hielt sich viel bei seinen Großeltern mütterlicherseits auf, welche einen Ponyhof in E betrieben. Der Angeklagte half dort aus,\n\n 9\n\nund bekam dafür auch Taschengeld vom Großvater. Die Mutter des Angeklagten betrieb einige Jahre lang diesen Ponyhof zusammen mit ihrem Vater.\n\n 10\n\nNach dem Tod der Großmutter im Jahre 2001 kam es zu einem Zerwürfnis der\n\n 11\n\nMutter mit dem Großvater. Die Mutter des Angeklagten verzog mit ihren Söhnen nach E2. Dort lebten die Familie zunächst von Sozialhilfe, bis die\n\n 12\n\nMutter eine Arbeitsstelle in einem Call-Center fand, zunächst nur für halbe Tage, dann aber, als ihre Söhne schon größer waren, für volle Tage. Der Angeklagte selbst hat mit seinem Großvater weiterhin ständigen Kontakt. Auch nach dem Umzug hielt er sich zeitweise dort auf und half auf dem Ponyhof, wo er noch ein eigenes Zimmer im Haus des Großvaters hatte.\n\n 13\n\nDer Angeklagte wurde zunächst altersgemäß in die Grundschule eingeschult.\n\n 14\n\nSchon dort fiel er durch unbeherrschtes Verhalten auf. Nach vier Jahren wechselte er zur Gesamtschule. Dort war er aber nur einige Monate, weil er dort von Anfang an nicht lernte und auch keine Hausaufgaben machte, so dass er im Unterricht nicht mitkam. Er wechselte zur Hauptschule in E3. Dort ver-\n\n 15\n\nschlechterten sich seine Leistungen dermaßen, dass er die 6. Klasse wiederholen musste und schließlich mit Beginn der 7. Klasse wegen massiver Verhaltensauffälligkeiten in die U-Schule für Erziehungshilfe umgeschult wurde.\n\n 16\n\nIn der Hauptschule hatte der Angeklagte zahlreiche negative Erlebnisse mit ausländischen Mitschülern. Er befand sich damals in einer Klasse mit überwiegend ausländischen Mitschülern, zeitweise gab es nur drei Deutsche in der Klasse. Der Angeklagte wurde von den ausländischen Mitschülern oft verprügelt, z. B. wurde er um Zigaretten erpresst. Die \"Abzieherei\" war im Schulalltag üblich. Der Angeklagte, welcher eine Zahnspange tragen musste, wurde von seinen Mitschülern dermaßen attackiert, dass die Zahnspange ihm aus dem Mund rausgeschlagen wurde und defekt war. Als der Angeklagte nach einem Beinbruch mit einem Stock in die Schule gehen musste, wurde er ebenfalls geschlagen. \n\n 17\n\nEr war auch Beschimpfungen, z. B. als \"Scheiß Deutscher\" ausgesetzt. Teilweise hatte der Angeklagte Angst, in die Schule zu gehen und machte auch aus diesen Gründen manchmal \"blau\".\n\n 18\n\nDer Angeklagte fand schließlich Anschluss an deutsche Jugendliche der rechten Szene. Es hatte sich inzwischen bei ihm ein ausländerfeindliches Bild verankert.\n\n 19\n\nAuch seinem Outfit nach bekannte sich der Angeklagte, z. B. durch das Tragen\n\n 20\n\nvon Springerstiefeln und T-Shirts mit ausländerfeindlichen Aufdrucken oder anderen rechten Inhalten, ausdrücklich zur rechten Szene. Wie es in der rechten Szene üblich war, bezeichnete er damals auch schon Ausländer als \"Zecken\".\n\n 21\n\nDie negative Entwicklung seiner schulischen Leistungen und seines Sozialverhaltens in der Schule setzte sich nach seinem Wechsel in die U-Schule fort.\n\n 22\n\nAuch dort zeigte er nur sehr mangelhafte Schulleistungen bei zahlreichen Fehl-\n\n 23\n\nstunden und fiel durch Aggressionspotential und problematisches Konfliktverhalten auf. Die 7. Klasse musste er wiederholen und wurde schließlich im Sommer 2004 mit einem Abgangszeugnis nach der 7. Klasse entlassen.\n\n 24\n\nDer Angeklagte absolvierte danach ein Betriebspraktikum mit begleitendem Be-\n\n 25\n\nrufschulunterricht zur Erfüllung seiner Schulpflicht. In seinem Praktikumsbetrieb\n\n 26\n\nwar man mit seiner Leistung und seinem Verhalten gegenüber den übrigen Mitarbeitern sehr zufrieden. Auch sein Sozialverhalten innerhalb der Familie und dem familiären Umfeld war nicht zu beanstanden.\n\n 27\n\nIm Laufe der Zeit war der Angeklagte immer mehr in der rechten Szene der Skinheads in E4 verankert, auch gehörte er der \"Kameradschaft M\" an. Er war ein anerkanntes und respektiertes Mitglied der Szene und identifizierte sich mit deren Werten und Zielen. Zu seinem Feindbild gehörten u. a. auch Punker, weil diese \"links\" waren. Diese bezeichnete er ebenfalls als \"Zecken\",\n\n 28\n\nwie es in der Szene üblich war. Zur Demonstration seiner Zugehörigkeit zur Skinheadszene ließ er sich in großen altdeutschen Buchstaben den Schriftzug \"Skinhead\" am Rücken tätowieren.\n\n 29\n\nDer Angeklagte trank seit seinem 15. Lebensjahr Alkohol. Mit Freunden in E\n\n 30\n\ntrank er beinahe täglich Alkohol, meist Bier und auch Schnaps.\n\n 31\n\nWenn sich der Angeklagte auf Feiern mit Kameraden befand, trank er oft so viel\n\n 32\n\nAlkohol, dass er sich - wie er es ausdrückte - regelrecht abschoss und am nächsten Tag Kopfschmerzen hatte. Woran er sich hielt, war, wie es in der rechten Szene verlangt wurde, dass er bei Demonstrationen keinen Alkohol zu sich nahm.\n\n 33\n\nDer Angeklagte hat außer den üblichen Kinderkrankheiten keine schweren Krankheiten oder Unfälle mit Kopf- oder Rückratbeteiligung erlitten. Im Jahre 1997 wurde er wegen des Verdachtes einer virusbedingten Hirnhautentzündung behandelt.\n\n 34\n\nWegen Verhaltsauffälligkeiten befand er sich im November 2000 in der W- Kinderklinik in E5, wo bei unauffälligen körperlichen und neurologi-\n\n 35\n\nschen Befunden eine durchschnittliche Intelligenz bei verminderter Konzentrati-\n\n 36\n\nonsfähigkeit festgestellt wurde. Während des Aufenthalts fielen auch sein gestörtes Sozialverhalten und seine vorhandenen schulischen Wissensdefizite auf.\n\n 37\n\nStrafrechtlich ist der Angeklagte bisher wie folgt in Erscheinung getreten:\n\n 38\n\n1. \n\n 39\n\nDas Verfahren 67 Ds 155 Js 321/04 = 240/04 wurde gemäß § 47 JGG nach ju-\n\n 40\n\ngendrichterlicher Ermahnung und Erfüllung einer Geldauflage eingestellt. In die-\n\n 41\n\nsem Verfahren wurde dem Angeklagten vorgeworfen, am 26.05.2004 gegenüber einem Polizeibeamten, welcher in der Kleingartenanlage in E\n\n 42\n\nbei einem Einsatz wegen Ruhestörung auf den angetrunkenen Angeklagten traf, fortwährend beschimpft zu haben und angedroht zu haben, die Polizeibeamten anzugreifen, bzw. einem Polizeibeamten gegen die Schienbeine treten zu wollen.\n\n 43\n\nIn der Hauptverhandlung hat sich der Angeklagte bei dem Polizeibeamten ent-\n\n 44\n\nschuldigt.\n\n 45\n\n2.\n\n 46\n\nIm Verfahren 67 Ds 155 Js 481/04 = 31/05 wurde der Angeklagte durch das\n\n 47\n\nAmtsgericht Dortmund mit Urteil vom 07.03.2005, rechtskräftig seit dem\n\n 48\n\n25.03.2005, wegen Körperverletzung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tat-\n\n 49\n\neinheit mit Nötigung, zu einem Dauerarrest von einer Woche verurteilt. Ferner\n\n 50\n\nwurde ihm aufgegeben, einen Betrag von 150,00 € innerhalb von vier Monaten an den Geschädigten G zu zahlen.\n\n 51\n\nDer Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde:\n\n 52\n\nAm 26.06.2004 hielt sich der Angeklagte zusammen mit seinen Begleitern, T und X, in einem Zug von X2 nach E6 auf. \n\n 53\n\nDer Angeklagte und seine Begleiter waren deutlich erkennbar mit Kampfho-\n\n 54\n\nsen, Springerstiefeln und teilweise Bomberjacken als Skinheads gekleidet. Der\n\n 55\n\nBegleiter X trug darüber hinaus ein T-Shirt mit dem Aufdruck\n\n 56\n\n\"Skinhead Germany\". Der Angeklagte und seine Begleiter setzten sich zu dem\n\n 57\n\ndeutlich als Punker erkennbaren Zeugen G in ein 4er-Abteil, wo es zunächst\n\n 58\n\nzu verbalen Provokationen gegen den Zeugen G kam. Als der Zeuge G\n\n 59\n\nschließlich versuchte, aufzustehen und den Zug zu verlassen, schlug der Ange-\n\n 60\n\nklagte ihm mit der Faust gegen den Arm und stieß ihn so auf den Sitz zurück. Er forderte den Geschädigten zugleich auf, weiter mit ihnen zu fahren. Als der Zeuge M2 und eine weitere, nicht näher ermittelte weibliche Person zur Hilfe geeilt kamen, konnte der Zeuge G schließlich aufstehen und begab sich zur\n\n 61\n\nAusgangstür des Zuges. Als er mit dem Rücken zu dem Angeklagten und dessen Begleitern stand, kam der Angeklagte von hinten angerannt und trat gegen den Oberschenkel des Zeugen. Darüber hinaus schlug er mehrfach mit der Faust gegen den Arm, den Rücken und den Hinterkopf des Geschädigten. Der Geschädigte erlitt hierdurch eine Platzwunde und eine Gehirnerschütterung.\n\n 62\n\nDer Angeklagte hat das Schmerzensgeld in diesem Verfahren inzwischen durch\n\n 63\n\nseine Tätigkeit in der Untersuchungshaft erarbeitet und auch gezahlt. Eine Ent-\n\n 64\n\nschuldigung gegenüber dem Geschädigten lehnt er jedoch mit der Begründung\n\n 65\n\nab, dieser habe ihn zuerst provoziert und beleidigt.\n\n 66\n\nDer Angeklagte ist im vorliegenden Verfahren am 28.03.2005 vorläufig festge-\n\n 67\n\nnommen worden und befindet sich auf Grund des Haftbefehls des Amtsgerichts\n\n 68\n\nDortmund vom 29.03.2005 (79 Gs 535/05) seit diesem Tage in Untersuchungs-\n\n 69\n\nhaft. In der Untersuchungshaft nimmt er am Schulunterricht und an einer Ar-\n\n 70\n\nbeitsmaßnahme im Metallbereich teil. Seine Leistungen werden in beiden Berei-\n\n 71\n\nchen positiv bewertet. Auch zeigt er in der Zusammenarbeit im Unterricht und im Werkstattbereich mit den Mitgefangenen, auch Ausländern, beanstandungsfreies Verhalten. \n\n 72\n\nII. \n\n 73\n\nAm 28.03.2005, einem Ostermontag, war der Angeklagte allein zu Hause. Seine Mutter war mit seinem jüngeren Bruder nach L4 gefahren, wo die Mutter einen Freund hatte. An diesem Tag schlief der Angeklagte bis ca. 10:00 Uhr. Er hatte sich um 12:00 Uhr mit der Zeugin N in der E6 Innenstadt am T4 verabredet. Er hatte die Zeugin N im Sommer 2004 auf dem Ponyhof des Großvaters kennen gelernt und sich mit ihr angefreundet. Sie hatten\n\n 74\n\nsich oft miteinander unterhalten, ohne dass es zu einer sexuellen Beziehung gekommen war. Die Zeugin N gehört nicht der rechten Szene an. Andererseits\n\n 75\n\nstörte es sie nicht, dass der Angeklagte der Szene der Skinheads angehörte. Was ihr an dem Angeklagten missfiel, war sein oft erheblicher Alkoholkonsum.\n\n 76\n\nDer Angeklagte fuhr mit öffentlichen Verkehrsmitteln in die E6 Innenstadt\n\n 77\n\nund trank auf dem Weg zur Haltestelle T4 nach seinen eigenen Angaben\n\n 78\n\neine Flasche Apfelkorn. Erkaufte sich weiterhin 5 Flaschen Bier, von denen er\n\n 79\n\nebenfalls vor dem Treffen mit N um 12:00 Uhr mittags 3 Flaschen\n\n 80\n\ntrank. Als die beiden sich trafen, hatte der Angeklagte noch eine Flasche Bier in\n\n 81\n\nseiner Jackentasche und eine Flasche in der Hand, welche er gerade trank. Die\n\n 82\n\nbeiden gingen zusammen zu Fuß in die Innenstadt, ohne etwas Bestimmtes vorzuhaben. Als dann ein Anruf von einem \"Kumpel\" des Angeklagten kam, der vorschlug, in E4 ein Fußballspiel einer örtlichen Mannschaft anzuschauen, fragte der Angeklagte die Zeugin, ob sie mitkommen wolle. Die Zeugin\n\n 83\n\nN war damit einverstanden, und die beiden fuhren vom Hauptbahnhof nach\n\n 84\n\nE4 mit der S-Bahn. Vorher schloss der Angeklagte noch in einem Wettbüro eine Fußballwette für 5,00 € ab.\n\n 85\n\nIn E4 nahmen sie einen Bus, um zunächst zur Wohnung des\n\n 86\n\nKumpels des Angeklagten zu kommen, wo der Angeklagte, der inzwischen die\n\n 87\n\nbeiden restlichen gekauften Flaschen Bier ausgetrunken hatte, noch ein bis zwei weitere Flaschen Bier trank. Bei dem Kumpel in der Wohnung hatten sich etwa noch zehn weitere junge Leute eingefunden, welche zu dem Fußballspiel gehen wollten. In der Wohnung ließ der Angeklagte seine Bomberjacke zurück. In dieser befand sich die spätere Tatwaffe, ein beidseitig geschliffenes Wurfmesser aus einem einheitlichen Metallstück, wobei der Griff gelöchert und der Klingenbereich ca. 15 cm lang war. Dieses Messer war mit einer dunklen Nylonhülle umgeben.\n\n 88\n\nDer Angeklagte hatte diese Waffe kurze Zeit zuvor im C-Shop in E6\n\n 89\n\ngekauft, weil das Messer ihm so gut gefiel. Das Messer befand sich vorne in der\n\n 90\n\nJackentasche seiner Bomberjacke.\n\n 91\n\nAuch während des Spiels wurde, auch von dem Angeklagten, Bier getrunken.\n\n 92\n\nNachdem Spiel hielten sich die Gruppe um den Kumpel des Angeklagten sowie\n\n 93\n\ndieser und die Zeugin N noch einige Zeit auf dem Platz auf. Es war gute\n\n 94\n\nStimmung, da die eigene Mannschaft gewonnen hatte. Auf dem Rückweg holte\n\n 95\n\nsich der Angeklagte seine Bomberjacke aus der Wohnung seines Kumpels ab.\n\n 96\n\nUm ca. 18:30 Uhr fuhren der Angeklagte und die Zeugin N mit Bus und Stra-\n\n 97\n\nßenbahn in die E6 Innenstadt zurück. An der Haltestelle L-straße\n\n 98\n\nstiegen sie aus. Sie hatten sich inzwischen entschieden, zum Angeklagten nach\n\n 99\n\nHause zu fahren und wollten an der Haltestelle L-straße die U-Bahn ###\n\n 100\n\nRichtung E7 nehmen.\n\n 101\n\nOben an der Straßenbahnhaltestelle standen 2 bis 3 Punker, darunter der Zeuge T2, welche man an ihrem Outfit, wie Irokesenhaarschnitt und \"kaputte\"\n\n 102\n\n(absichtlich mit Löchern versehene) Kleidung erkannte. Da der Angeklagte an-\n\n 103\n\nhand seines Äußeren (Glatze, Bomberjacke und Springerstiefel mit weißen\n\n 104\n\nSchnürsenkeln) unschwer als \"Rechter\" auszumachen war, kam es zu den übli-\n\n 105\n\nchen Sprüchen und Beschimpfungen zwischen ihnen, ohne dass eine ernstliche, bedrohliche Situation entstand. Der Angeklagte und die Zeugin N fuhren mit der Rolltreppe ein Stockwerk zur sogenannten Verteilerebene herunter. Dort wollte der Angeklagte, es war jetzt kurz vor 19:00 Uhr, eigentlich noch eine Zigarette rauchen, nahm aber davon Abstand, als er auf der Anzeigetafel sah, dass die U- Bahn ### in ca. 2 Minuten eintreffen würde. Sie nahmen deswegen sofort die Rolltreppe hinunter zur U-Bahnstation, wobei ihnen eine Gruppe von ca. 20 Punkern, darunter auch einige weibliche Punker, von unten auf der Rolltreppe, die von der Gegenbahn durch eine normale Treppe getrennt war, entgegenkam. Einige der Punker hatten Bierflaschen in der Hand und tranken Bier, sie waren teilweise offensichtlich alkoholisiert.\n\n 106\n\nAls die Punker den Angeklagten als Skinhead ausmachten, gab es provozierende Sprüche. so beschimpften sie z.B. den Angeklagten u.a. als \"Scheiß Nazi\". Der Angeklagte fand das Verhalten der Gruppe nicht mehr lustig, wie er es in der Hauptverhandlung ausdrückte, in ihm stieg Wut auf. Jedenfalls rief er, als er unten das Ende der Rolltreppe erreicht hatte, zu den Punkern sinngemäß hoch, sie sollten doch zu ihm herkommen, wenn sie etwas wollten. Die Punker wollten an diesem Tag ein Konzert der Gruppe\"I\" besuchen, und reagierten deswegen nicht auf diese Aufforderung. Nur einer der Gruppe, nämlich das spätere Opfer, der 31 jährige T3, machte kehrt und nahm die Rolltreppe abwärts zurück, um zu dem Angeklagten zu gelangen.\n\n 107\n\nDer Angeklagte war von der Zeugin N von der Rolltreppe unten weg zum\n\n 108\n\nBahnsteig gezogen worden. Als die beiden ein Klappern von hinten hörten, gin-\n\n 109\n\ngen sie zur Rolltreppe zurück und sahen den u.a. mit einer Tarnhose und einem\n\n 110\n\nNietengürtel bekleideten T3 die Treppe herunterkommen und gingen auf ihn\n\n 111\n\nzu.\n\n 112\n\nT3 wollte den Angeklagten zur Rede stellen und sprach ihn u. a. darauf an,\n\n 113\n\nwas das eben für Sprüche gewesen seien. Der Angeklagte erwiderte u. a., dass\n\n 114\n\nT3 seine Klappe halten solle.\n\n 115\n\nEs kam zu gegenseitigen Pöbeleien, wobei T3, welcher erkennbar erheblich\n\n 116\n\nangetrunken war und unter Haschischeinfluss stand, mit den Händen herumfuchtelte. Die Zeugin N zog den Angeklagten Richtung Gleise und erklärte schließlich, er könne allein nach Hause fahren, wenn er nicht aufhöre.\n\n 117\n\nDarauf wandte sich der Angeklagte dem Opfer zu und sagte, er werde ihm nichts tun, weil seine Freundin dabei sei. Der Angeklagte ging daraufhin auch etwas weiter, während T3 nicht locker ließ und ihm nachkam. Der Angeklagte zog das Messer aus der Jackeninnentasche und hielt es in der rechten Hand aufrecht im Handteller oder der Faust an der hinteren Unterarmseite seines gestreckten Armes. T3 zeigte keinerlei Reaktion und hatte, was auch der Angeklagte erkennen konnte, das Messer nicht bemerkt. Wegen des hartnäckigen Verhaltens des T3 war der Angeklagte genervt und wütend. Als dann kurze Zeit darauf die U-Bahn in den Bahnsteig einlief und T3 immer noch weiter auf den Angeklagten einredete, nahm der Angeklagte das Messer und stach es dem Opfer, welches ihm direkt gegenüberstand, mit erheblicher Wucht in die Brust. Dabei nahm er den Tod des Opfers zumindest billigend in Kauf.\n\n 118\n\nEs ist nicht ausgeschlossen, dass der Angeklagte bei früheren Auseinanderset-\n\n 119\n\nzungen mit Punkern von einer gesamten Gruppe am Hauptbahnhof in einem Fall einmal so in die Enge getrieben worden war, dass er nur knapp entkommen konnte, und dass er diese Szene vor seinem inneren Auge hatte und sich in Erwartung, dass möglicherweise noch andere Punker in den U-Bahnbahnhof von oben zurückkommen würden, die Gefahr für sich selbst fälschlicherweise größer einschätzte als sie tatsächlich war.\n\n 120\n\nAnschließend lief der Angeklagte mit dem Messer in der Hand in die wartende U-Bahn, wobei die Zeugin N ihm folgte. In der U-Bahn äußerte sich der aufge-\n\n 121\n\nregt wirkende Angeklagte, was von der dort sitzenden Zeugin I² gehört wur-\n\n 122\n\nde, in einer aggressiven Art, indem er \"komm doch!\" oder \"kommt doch!\" rief.\n\n 123\n\nInzwischen waren mehrere Leute insbesondere auch solche, die beim Warten auf die U-Bahn bzw. nach dem Aussteigen aus der U-Bahn auf die Auseinandersetzung aufmerksam geworden waren, dem Opfer, welches kurz nach dem Stich zusammengebrochen war, zur Hilfe geeilt. Auch die Zeugin I², die Arzthelferin ist, ging zu dem Opfer, bei welchem sich schon die Zeugin M3\n\n 124\n\nbefand. Diese war aus der U-Bahn kommend an dem streitenden Opfer und An-\n\n 125\n\ngeklagten vorbeigegangen und hatte dann einen Stoß des Angeklagten gegen\n\n 126\n\ndas Opfer gesehen, wobei sie, obwohl sie das Messer nicht gesehen hatte, auf-\n\n 127\n\ngrund des Zusammensackens des Opfers auf einen Messerstich schloss. Als die Zeugin I² zu dem Opfer kam, konnte sie gerade noch den zu diesem Zeit-\n\n 128\n\npunkt herabsackenden Kopf des Opfers mit ihren Händen abfangen. Als sie er-\n\n 129\n\nkannte, dass das schwer atmende Opfer gurgelnde Laute von sich gab, bemühte sie sich das Opfer wach zu halten, indem sie seine linke Hand hielt. Nachdem der Verdacht eines Messerstichs geäußert worden war, drehte sie das Opfer so, dass sie den Brustbereich :sehen konnte. Dort sah sie dann die blutende Verletzung.\n\n 130\n\nAuch die Zeugin L5, die Straßenbahnfahrerin der U ##, war ausgestiegen\n\n 131\n\nund zu dem Opfer gegangen. Die Zeugin M4, welche mit ihrem\n\n 132\n\nFreund, dem Zeugen W2, aus der Straßenbahn ausgestiegen und auf\n\n 133\n\ndem Weg zur Rolltreppe ebenfalls auf die Auseinandersetzung aufmerksamge-\n\n 134\n\nworden war, wollte mit ihrem Handy den Notruf benachrichtigen, war aber vor Aufregung nicht dazu in der Lage, so dass dieses ein vorbeikommender Mann für sie tat. Auch die Zeugin L5 war zwischendurch in den Führerstand ihrer U-Bahn zurückgekehrt und hatte den Notruf betätigt. Sie war danach wieder zum Opfer gegangen.\n\n 135\n\nAls der Angeklagte bemerkte, dass die U-Bahn nicht weiterfuhr, lief er wieder auf den Bahnsteig und fuhr zusammen mit der Zeugin N mit dem Fahrstuhl nach oben, da er immer noch befürchtete, auf andere Punker zu treffen. Auch die Zeugen U2 und D, die die Auseinandersetzung zunächst schon auf dem\n\n 136\n\nBahnsteig wartend und die Schlussphase aus der geöffneten Tür der U-Bahn, in welcher sie zunächst eingestiegen waren, beobachten und die Verfolgung des Angeklagten aufgenommen hatten, konnten den Angeklagten und die Zeugin N nicht stellen. Ebensowenig war die Verfolgung des Angeklagten durch den Zeugen I³ mit dessen Bekannten erfolgreich, welcher als Fahrgast in\n\n 137\n\nder einfahrenden U-Bahn auf den Angriff des Angeklagten aufmerksam geworden war. Als der Angeklagte mit der Zeugin N dann in denselben Waggon der U- Bahn zunächst eingestiegen war und beide diesen dann verließen, nahmen dieser Zeuge und sein Bekannter vergeblich die Verfolgung auf.\n\n 138\n\nDer Angeklagte und die Zeugin N liefen, nachdem sie auf der oberen Ebene\n\n 139\n\nAngekommen waren, in Richtung Hauptbahnhof. Der Angeklagte warf unterwegs das Messer weg. Schon auf dem Weg zum Hauptbahnhof wandte sich der Angeklagte an die Zeugin N mit der Frage, was man mache, wenn das Opfer sterbe. Am Hauptbahnhof wurden der Angeklagte und die Zeugin N dann kurze Zeit später von der Polizei gestellt. Eine dem Angeklagten entnommene Blutprobe ergab einen Blutalkoholgehalt zur Tatzeit um 19:03 Uhr von 1,7%o(zur Entnahmezeit um 22:52 Uhr 0,70 %o). Das Opfer wies gemäß dem toxikologischen Gutachten vom 15.04.2005 ferner im Blut Spuren von Cannabinoiden und eine im ungiftigen Bereich von 0,05mg/l liegende Konzentration von Cocain/ Benzoylecgonin auf.\n\n 140\n\nTrotz Notmaßnahmen des Notarztes am Tatort und einer Notoperation im Kran-\n\n 141\n\nkenhaus konnte das Leben des Opfers nicht gerettet werden. Es verstarb noch \n\n 142\n\nam selben Abend an einem Herzversagen als Folge der Stichverletzung.\n\n 143\n\nBei der am 29.03.2005 durchgeführten Obduktion stellte der rechtsmedizinische\n\n 144\n\nSachverständige Dr. A fest, dass zwischen 139 bis 144 cm oberhalb\n\n 145\n\nder rechten Fußsohlenebene längsgestellt sich eine etwa 4,8cm lange glattrandige Wunde mit im oberen Wundbereich angedeuteter Schwalbenschwanzbildung befand mit Durchstich durch die Brustwand und das Brustbein auf Höhe der 2ten bis 3ten Rippe. Ferner stellte er einen Durchstich durch den Herzbeutel, eine stichbedingte Verletzung der rechten Kammervorderwand mit Eröffnung der rechten Herzkammer sowie Durchstich durch die Kammerscheidewand und die linke Kammerhinterwand mit Austritt der Stichverletzung an der Rückseite der linken Kammerwand bei eine Stichkanallänge von ca. 15 bis 16 cm fest, wobei der Stichkanal leicht absteigend bis horizontal verlief.\n\n 146\n\nIII.\n\n 147\n\nDer Angeklagte hat sich im Widerspruch zu den obigen Feststellungen folgendermaßen eingelassen:\n\n 148\n\nUnten auf der Ebene der U-Bahngleise hätten sich außer dem Opfer noch zahlreiche andere Punker aufgehalten. Einige von den- darunter insbesondere weiblichen -Punkern seien schon gar nicht die Rolltreppe heraufgefahren und auf der unteren Ebene verblieben.\n\n 149\n\nDiese Einlassung ist durch die glaubhaften Angaben der ausdrücklich zu der Anwesenheit von weiteren Punkern befragten Zeugen U2, D, W2, M3, L5, I³ und N widerlegt, die übereinstimmend angegeben haben, auf der Gleisebene außer dem Opfer keine anderen Punker gesehen zu haben. Die Zeugen U2 und D haben glaubhaft geschildert, dass sie sich zunächst auf der Verteilerebene befunden haben, als die Gruppe der Punker laut und teilweise alkoholisiert, als sie des Angeklagten ansichtig wurden auch lautschreiend, die Rolltreppe hinauffuhren. Lediglich ein Punker, das spätere Opfer, habe sich wieder zur Gleisebene zu dem Angeklagten hinunterbegeben, wobei sie sich auf dem Weg hinunter hinter dem späteren Opfer befunden hätten. Von entscheidender Bedeutung sind die Angaben der sich in unmittelbarer Nähe des Angeklagten befindlichen Zeugin N, welche sich sicher war, auf der Gleisebene keine weiteren Punker gesehen zu haben. Die Angaben dieser drei Zeugen werden abgesichert durch die Bekundungen der übrigen o.a. Zeugen,\n\n 150\n\nwelche sich an verschiedenen Stellen in der Gleisebene aufhielten und ebenfalls glaubhaft angaben, keine anderen Punker gesehen zu haben.\n\n 151\n\nDer Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, dass er das Messer, nachdem er es herausgezogen habe, nicht bewusst versteckt habe. In der Hauptverhandlung hatte er zunächst noch behauptet, das Messer dem Opfer ausdrücklich vorgezeigt zu haben.\n\n 152\n\nDiese Einlassung ist zur Überzeugung der Kammer durch die glaubhaften über-\n\n 153\n\neinstimmenden Aussagen der Zeugen U2 und D widerlegt, die über-\n\n 154\n\neinstimmend die oben festgestellte Haltung des Messers durch den Angeklagten beschrieben haben. Dabei haben sie ihre genauen Beobachtungen mitgeteilt und nicht, wie die Verteidigung meint, eine Wertung vorgenommen. Die beiden Zeugen haben diese Haltung in der Hauptverhandlung auch demonstriert, so dass die Kammer sich selbst ein Bild davon machen konnte, was diese Zeugen als verdecktes Halten des Messers verstanden. Da das Opfer dem Angeklagten gegenüberstand, war das am rechten gestreckten Unterarm an der Rückseite gehaltene Messer für das Opfer nicht zu sehen.\n\n 155\n\nDie Einlassung des Angeklagten, das Opfer habe eine ausholende Bewegung\n\n 156\n\nnach hinten gemacht, als wenn er zum Schlag ausholen wollte, und es habe ausgesehen, als wenn er ein Nietenarmband oder einen ähnlichen Gegenstand an dem Arm hatte, ist widerlegt.\n\n 157\n\nDass das Opfer kein Nietenarmband trug, sondern lediglich einen Nietengürtel um hatte, haben insbesondere die Zeuginnen M3 und I², die direkt sich\n\n 158\n\num das Opfer kümmerten bzw. seine Hand hielten, angegeben. Selbst die Zeugin N, die beim Tatgeschehen als einzige ganz nah dabei war, hat erklärt, dass das Opfer nicht weit ausgeholt habe, sondern, wie sie meinte, mit der rechten Hand an seiner Hosentasche \"rumgefummelt\" habe und nur leicht, wie sie ausdrückte, \"minimal\", die Hand gehoben habe. Die Kammer wertet damit die Einlassung des Angeklagten als Schutzbehauptung.\n\n 159\n\nAuch die Einlassung des Angeklagten, er habe nach der Festnahme durch die\n\n 160\n\nPolizei geglaubt, das Opfer würde kommen, um ihn zu identifizieren, und die Polizei würde ihn \" verarschen\", als sie ihm mitteilte, dass das Opfer tot sei, ist zur Überzeugung der Kammer aufgrund der Beweisaufnahme widerlegt. Es ist schon wenig naheliegend, dass der Angeklagte, welcher nach dem Stich das Opfer zusammenbrechend am Boden liegen sah, nicht mit Schlimmeren rechnete. Widerlegt ist aber diese angebliche innere Vorstellung dadurch, dass, wie die Zeugin N glaubhaft bekundet hat, der Angeklagte selbst auf dem Weg zum Bahnhof die Zeugin gefragt hatte, was sie machen würden, wenn das Opfer sterben würde.\n\n 161\n\nEs mag zwar sein, dass der Angeklagte hoffte und wünschte, dass das Opfer\n\n 162\n\nnicht sterben würde, aber den Gedanken an eine solch schlimme Folge hatte er\n\n 163\n\ndurchaus.\n\n 164\n\nDie Kammer ist auch der Überzeugung, dass der Angeklagte mit einem Tötungsvorsatz in Form des dolus eventualis den Stich in die Brust setzte. Äußerst gefährlichen Gewalthandlungen, und dass ein Stich in die Brust gefährlich ist, war dem alkoholgewöhnten Angeklagten trotz des genossenen Alkohols zweifelsohne bewusst, haben Indizwirkung für die billigende Inkaufnahme des Todeseintritts, insbesondere wenn das Ausbleiben des Erfolgs offensichtlich nur als glücklicher Zufall erscheinen kann. So ist es im Fall eines Stichs in die Brust. Insoweit gehört es zu dem Grundwissen auch eines Menschen mit schulischen Defiziten, dass bei einem Stich im Brustbereich wegen der Herznähe sich leicht tödliche Verletzungen ergeben können, so dass sich das Vorliegen eines bedingten Vorsatzes geradezu aufdrängt.\n\n 165\n\nAuch die Würdigung der Gesamtumstände ergibt nach Auffassung der Kammer, dass der Angeklagte mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt hat. Wie der sachverständige Rechtsmediziner Dr. A erklärt hat, war auch bei dem beidseitig geschliffenen Messer, welches zunächst die Kleidung, Haut und Untergewebe und dann Knochen durchdringen musste, ein erheblicher Kraftaufwand erforderlich, um in den Körper in der festgestellten Tiefe - es wurde ein Stichkanal von ca. 15 cm Länge festgestellt- einzudringen. Die Angaben des Sachverständigen hinsichtlich der Stichkanallänge sind im übrigen problemlos mit den Angaben des Angeklagten in Einklang zu bringen, dass die Klinge seines beidseitig geschliffenen Messers etwa 15 cm lang gewesen sei.\n\n 166\n\nAuch die festgestellte maximale Alkoholisierung des alkoholgewöhnten Angeklagten von 1,7 %o ändert nichts an der Überzeugung von einem bedingten Vorsatz.\n\n 167\n\nEs bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, das ein derartiges Grundwissen hin-\n\n 168\n\nsichtlich der Gefährlichkeit eines Stiches in die Brust bei dem sonst gezielt und auf der Flucht auch folgerichtig handelnden Angeklagten nicht vorhanden gewesen sein könnte.\n\n 169\n\nZur Überzeugung der Kammer hat der Angeklagte eine tödliche Folge seines Stiches auch bewusst in Kauf genommen. Als das Opfer nicht von ihm abließ und weiter hartnäckig auf ihn einredete, als die U-Bahn einlief, setzte er in Aufwallung von Wut den Stich, um sich des lästigen Opfers zu entledigen. In dieser Situation war es dem Angeklagten gleichgültig, ob das Opfer durch den gefährlichen Stich ums Leben kam. Er nahm zur Überzeugung der Kammer den Tod des Opfers dabei billigend in Kauf.\n\n 170\n\nAus der Äußerung des Angeklagten in der U-Bahn, \"kommt doch!\" oder \"komm\n\n 171\n\ndoch!\" kann nicht geschlossen werden, dass sich der Angeklagte im Zeitpunkt\n\n 172\n\ndes Zustechens der möglicherweise tödlichen Folge seines Tuns nicht bewusst\n\n 173\n\nwar. Wenn die Äußerung im Plural erfolgte, konnte es sich auch darauf beziehen, dass der Angeklagte möglicherweise erwartete, dass weitere Punker nach unten kommen würden. Wenn es sich um eine aggressiv gesprochene Äußerung im Singular, also \"komm doch\" gehandelt hat, kann dies auch provozierend in Bezug auf das Opfer gemeint sein in dem Sinne, \"wenn Du noch kannst\". Diese Äußerung kann die oben aufgeführten objektiven Umstände, welche für das billigende lnkaufnehmen des Tötungserfolges sprechen, nicht erschüttern. Für das Vorliegen eines Tötungsvorsatzes zum Zeitpunkt des Stiches ist diese Äußerung irrelevant.\n\n 174\n\nIm Übrigen hält die Kammer auch die Einlassung des Angeklagten, wie schon \n\n 175\n\noben ausgeführt, er habe bei der Polizei noch nicht glauben wollen, dass das Opfer tot sei, für widerlegt.\n\n 176\n\nIV.\n\n 177\n\nDer Angeklagte hat sich durch das festgestellte Verhalten des Totschlags gemäß § 212 StGB schuldig gemacht.\n\n 178\n\nDie Kammer ist der Auffassung, dass Mordmerkmale im Sinne des § 211 StGB\n\n 179\n\nnicht vorliegen. \n\n 180\n\nEs lässt sich nicht feststellen, dass der Angeklagte aus niedrigen Beweggründen gehandelt hat. Die Tatsache, dass der Angeklagte Punker als \"Zecken\" bezeichnet, lässt einen solchen Rückschluss nach Auffassung der Kammer nicht zu.\n\n 181\n\nZwar könnte man zunächst der Auffassung sein, dass die Bezeichnung \"Zecken\" für eine Gruppe von Menschen eine stark menschenyerachtende und den Lebenswert absprechende Einstellung zeigt. Wie die Zeugin N durchaus nachvollziehbar erklärte, ist der Ausdruck \"Zecken\" auch im Sprachschatz von Jugendlichen übergegangen, welche nicht das Menschbild und die Einstellungen der Skinheads teilen. Insoweit liegt sicherlich eine Entschärfung des Begriffes vor. Der Angeklagte hat auch überzeugend vor der Kammer erklärt, dass er zwar die Gruppe der Punker nicht mag und ihre Auffassungen nicht richtig findet. Andererseits hat er aber sein Prinzip dargestellt, dass er sie in Ruhe lasse, wenn sie ihn in Ruhe lassen. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass die Provokationen und Eskalationen der Situation nicht nur vom Angeklagten ausging und er dem Opfer sogar ein \"Friedensangebot\" gemacht hatte, indem er dem Opfer erklärte, er werde ihm nichts tun, weil seine Freundin dabei sei. Bei diesem Hintergrund erscheint es schon zweifelhaft, dass durch den für Punker durchweg gebrauchten Ausdruck \"Zecken\" eine auf niedrigster Stufe stehende menschenverachtende Einstellung zum Ausdruck kommt und bei dem Angeklagten in der konkreten Situation auch gegeben war.\n\n 182\n\nSelbst wenn man dies bejahen würde, so ist dieses jedoch in der konkreten Situation nicht von tragender Bedeutung. Allenfalls wäre diese Einstellung bei der in Wutaufwallung erfolgten letztlich spontanen Tat eines unter mehreren Motiven. Davon ist in der Hauptverhandlung letztlich auch die Staatsanwaltschaft ausgegangen.\n\n 183\n\nDie Kammer ist der Auffassung, dass auch das Mordmerkmal der Heimtücke nicht Gegeben ist. Zwar ist es objektiv so gewesen, dass das angetrunkene Opfer sich keines Angriffes versah und in der konkreten Tatsituation arglos und damit wehrlos diesem Überraschungsangriff ausgesetzt war. Diese objektiven Umstände kannte der Angeklagte auch, so dass er auch Vorsatz hinsichtlich dieser objektiven Umstände hatte.\n\n 184\n\nDie Kammer hat aber berechtigte Zweifel daran, ob der Angeklagte in dem Be-\n\n 185\n\nwusstsein handelte, die Überraschung des arg- und damit wehrlosen Opfers auszunutzen. Dabei hat die Kammer eine Gesamtwürdigung der Umstände vorgenommen. Zunächst ist nicht zu übersehen, dass bei dem Angeklagten, der zwar alkoholgewöhnt ist, bei dem festgestellten Promillegehalt von dem Vorliegen eines leichten bzw. mittleren Rausches auszugehen ist, so dass eine gewisse Enthemmung durchaus vorlag, wie die psychiatrische Sachverständige Dr. I4 ausgeführt hat.\n\n 186\n\nFerner machte sich hier der Einfluss seiner aus der Gesamtentwicklung sich er-\n\n 187\n\ngebenden Gesinnungsbildung und Feindbildentstehung, so wie sie im\n\n 188\n\nWerdegang dargelegt worden ist, bemerkbar. Die Kammer hält es in Übereinstimmung mit der psychiatrischen Sachverständigen Dr. I4 nicht für ausgeschlossen, dass der Angeklagte in dieser Situation eine intrapsychische Reinszenierung einer Bedrohungssituation einerfeindlichen Punkergruppe erlebte und deswegen die Gefahr fälschlicherweise größer einschätzte als sie objektiv war. Der Angeklagte hat ein Vorerlebnis hinsichtlich einer solchen Situation, welche durchaus nicht lebensfremd ist ist, am Hauptbahnhof geschildert. Nach Auffassung der Kammer spricht auch der Umstand, dass der Angeklagte bei seiner Flucht den Fahrstuhl benutzte, dafür, dass er befürchtete, er könne noch Punkern der Gruppe begegnen.\n\n 189\n\nNicht zu übersehen ist, dass der Stich letztlich in Aufwallung von Wut und Verärgerung begangen wurde, so dass es sich um eine spontane Tat handelte. Objektive Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte, der die Auseinandersetzung hinterher eigentlich gar nicht mehr wollte, das Messer versteckt hielt, um in einem günstigen Moment einen tödlichen Stich zu führen, bestehen nicht. Für das Ziehen des Messers, welches nicht sofort eingesetzt wurde, kommt durchaus auch als Motiv in Betracht, dass der Angeklagte befürchtete, dass weitere Punker kommen würden und er damit ein Drohmittel hatte.\n\n 190\n\nAngesichts dieser in der Tatsituation beim Angeklagten vorhandenen inneren\n\n 191\n\nUmstände hat die Kammer berechtigte Zweifel daran, dass der Angeklagte in dem Bewusstsein handelte, die Überraschung des arg- und damit wehrlosen Opfers auszunutzen.\n\n 192\n\nAnhaltspunkte für eine Schuldunfähigkeit des Täters bzw. erheblich verminderte\n\n 193\n\nSchuldfähigkeit bestehen nach den Ausführungen der Sachverständigen Dr. I4, die den Angeklagten auf seine Schuldfähigkeit psychiatrisch untersucht\n\n 194\n\nhat, nicht. Es ergaben sich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Schwachsinn.\n\n 195\n\nDer Angeklagte verfügt über eine durchschnittlich Intelligenz, wie im übrigen\n\n 196\n\nauch schon in der W- Kinderklinik im Jahre 2000 festgestellt wurde .Das\n\n 197\n\nSchulversagen des Angeklagten hat, wie die Kammer beim Werdegang aufge-\n\n 198\n\nzeigt hat, andere Gründe.\n\n 199\n\nDie Sachverständige hat dargelegt, dass sich weder aus den vorgenommenen\n\n 200\n\nTests und Vorbefunden .noch aus der medizinischen Untersuchung und der Ex-\n\n 201\n\nploration Anhalte für das Vorhandensein von krankhaften seelischen Störungen\n\n 202\n\nim Sinne von Psychosen oder einer hirnorganischen Störung ergeben haben,\n\n 203\n\nnoch Anhalte für das Vorliegen von schweren anderen seelischen Abartigkeiten\n\n 204\n\nim Sinne einer schweren Persönlichkeitsstörung oder einen schweren neuroti-\n\n 205\n\nschen Entwicklung. Auch ist das Vorliegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung auszuschließen.\n\n 206\n\nAuch bei Zugrundelegung eines auf den Tatzeitpunkt zurückgerechneten Blutal-\n\n 207\n\nkoholgehalts von 1,7 %o ist bei dem alkoholgewöhnten Angeklagten von dem Vorliegen eines leichten bis mittleren Rausches auszugehen, welcher nicht zu einer erheblichen Verminderung seiner Schuldfähigkeit führte.\n\n 208\n\nDje Tatsache, dass der Angeklagte den Ablauf des Tages, die Tatvorgeschichte\n\n 209\n\nund, soweit er keine Schutzbehauptung aufstellte, auch zur Tat selbst noch ein\n\n 210\n\nzuverlässiges Erinnerungsbild hatte, spricht gegen eine erheblich verminderte\n\n 211\n\nSchuldfähigkeit bedingt durch Alkoholbeeinflussung. Er handelte durchaus nach\n\n 212\n\nder Tat auch noch folgerichtig, als er den Fahrstuhl nahm, um der Gruppe der\n\n 213\n\nPunker, welche er noch oben vermutete, nicht zu begegnen und sich auf dem\n\n 214\n\nWeg zum Hauptbahnhof der Tatwaffe entledigte.\n\n 215\n\nIm Ergebnis bestehen keine Bedenken gegen die volle Schuldfähigkeit des Angeklagten.\n\n 216\n\nV.\n\n 217\n\nAn der strafrechtlichen Verantwortung des zur Tatzeit 17 Jahre und 5 Monate alten Angeklagten bestehen keine Bedenken. Die geistige Entwicklung des durchschnittlich intelligenten Angeklagten ist sicherlich altergemäß. Reiferückstände bestehen allenfalls hinsichtlich seiner sittlich-sozialen Entwicklung. Diese wirken sich aber nicht auf seine strafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne des § 3 JGG aus. Die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht der Tötung in der konkreten Situation einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln werden dadurch nicht berührt. Selbstverständlich war dem Angeklagten klar, dass er sich des lästigen Opfers nicht durch einen tödlichen Stich entledigen konnte. Anhaltspunkte dafür, dass ihm die Fähigkeit fehlte, nach dieser Einsicht zu handeln, bestehen nicht. Insoweit wirkten sich die alkoholische Beeinflussung und die beschriebene aktuelle seelisch-geistige Verfassung nicht so aus, dass er dadurch gehindert war, nach\n\n 218\n\ndieser Unrechtseinsicht zu handeln. Die Kammer befindet sich insoweit in Über-\n\n 219\n\neinstimmung mit der psychiatrischen Sachverständigen Dr. I4, welche die\n\n 220\n\nstrafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne des § 3 JGG beim Angeklagten für gegeben hält. \n\n 221\n\nVI.\n\n 222\n\nDie Kammer ist der Auffassung, dass sowohl unter dem Gesichtspunkt der\n\n 223\n\nSchwere der Schuld als auch unter dem Gesichtspunkt schädlicher Neigungen\n\n 224\n\ngegen den Angeklagten eine Jugendstrafe zu verhängen ist.\n\n 225\n\nDer Angeklagte hat durch die Tat eines der schwersten Verbrechen verwirklicht,\n\n 226\n\nwelche das Strafgesetz vorsieht. Auch bei der Gesamtbetrachtung der näheren\n\n 227\n\nUmstände ist seine Schuld als schwerwiegend anzusehen, so dass schon aus\n\n 228\n\ndem Gesichtspunkt der Schwere der Schuld eine Jugendstrafe erforderlich ist. Der Angeklagte ist bisher in zwei Fällen im Rahmen von aggressiven Handlungsweisen auffällig geworden. Insbesondere das Verfahren 67 Ds 155 Js 484/04 = 31/05 des Amtsgerichts Dortmund, in welchem es ebenfalls um eine Auseinandersetzung mit einem Punker ging, zeigt, dass der Angeklagte zu Aggressionstaten neigt, wenn er auf Menschen trifft, welche seinen Feindbildern entsprechen. Die vorliegende Straftat stellt eine Steigerungsstufe dieser Verhaltensweise dar, so dass in ihr die schädliche Neigung in einer Art und Weise zutage getreten sind, die die Verhängung einer Jugendstrafe unerlässlich machen.\n\n 229\n\nBei der Festsetzung der Jugendstrafe hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen:\n\n 230\n\nZu Gunsten des Angeklagten fiel ins Gewicht, dass er hinsichtlich des äußeren\n\n 231\n\nGeschehensablaufes im Wesentlichen geständig war und diese Tat auch in dem ihm möglichen Maße bereut. Strafmildernd war auch zu berücksichtigen, dass es sich letztlich um eine Spontantat handelte und die Eskalation der Situation vom Opfer mit zu verantworten ist. Schließlich wirkte sich auch strafmildernd aus, dass durch den genossenen Alkohol eine gewisse Enthemmung gegeben war, und, wovon die Kammer ausgegangen ist, der Angeklagte, wie in den Tatsachenfeststellungen beschrieben, die Situation möglicherweise subjektiv gefährlicher einschätzte als sie war. Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer auch berücksichtigt, dass er nur mit Eventualvorsatz handelte. Strafmildernd wirkte sich auch aus, dass der Angeklagte nunmehr schon mehrere Monate Untersuchungshaft\n\n 232\n\nerlitten hat, welche nicht ohne Eindruck auf ihn gewesen sind. Zu Gunsten des\n\n 233\n\nAngeklagten war auch zu berücksichtigen, dass er nunmehr erstmals den Straf-\n\n 234\n\nvollzug kennen lernt, wobei er als Erstverbüßer besonders haftempfindlich ist,\n\n 235\n\nZu seinen Lasten war beider Bemessung der Jugendstrafe zu berücksichtigen,\n\n 236\n\ndass er mit einem vollendeten Totschlag eines der schwersten Verbrechen ver-\n\n 237\n\nwirklicht hat, welches das Strafgesetz kennt. Weiter fällt ins Gewicht, dass er ohne triftigen Anlass zustach und die Umstände, die die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers begründeten, auch erkannt hatte.\n\n 238\n\nWeiter war zu berücksichtigen, dass er hinsichtlich seiner sozialen-sittlichen Entwicklung erhebliche Defizite hat, die es gilt im Rahmen der Erziehung im Jugendvollzug auszugleichen. Dieses wird, wie auch die Sachverständige Dr. I4\n\n 239\n\neinschätzend angab, eine erhebliche Zeit in Anspruch nehmen, um seine festgefügten Feindvorstellungen und Verhaltensmuster zu korrigieren. Darüber hinaus ist es auch erforderlich, dass der Angeklagte seine schulischen Defizite aufholt und eine berufliche Ausbildung absolviert, welche ihn nach seiner Haftentlassung Berufschancen bietet. Diese Umstände tragen im Rahmen eines längerfristigen Erziehungskonzeptes dazu bei, dass der Angeklagte ein integriertes Mitglied unserer Gesellschaft wird.\n\n 240\n\nUnter Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände sowie der Berücksichtigung des Erziehungsgedankens hat die Kammer unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Dortmund vom 17.03.2005 (67 Ds 155 Js 481/04 = 31/05) eine einheitliche Jugendstrafe von sieben Jahren\n\n 241\n\nfür ausreichend, aber auch erforderlich angesehen, um einen gerechten\n\n 242\n\nSchuldausgleich zu finden und dem Erziehungsgedanken genüge zu tragen.\n\n 243\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 74 JGG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276443","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2005-11-17/14-i-k-3-05","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276443","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276443","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2005-11-17/14-i-k-3-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276443","retrieved":"2026-07-09 02:48:53.299225+00:00"}}