{"status":"available","doknr":"OLD277423","ecli":"ECLI:DE:LGDO:2005:0930.14QS.OWI46.05.00","court":"Landgericht Dortmund","senate":null,"decided":"2005-09-30","aktenzeichen":"14 Qs OWi 46/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie sofortige Beschwerde des Betroffenen vom 10.02.2005 gegen den\n\nBeschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 01.02.2005 wird auf Kosten\n\ndes Beschwerdeführers als unbegründet zurückgewiesen .\n\n1\n\nGründe:\n\n 2\n\nDie zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.\n\n 3\n\nUnter Berücksichtigung der Kriterien der insoweit mit § 12 BRAGO gleichlautenden\n\n 4\n\nVorschrift des § 14 RVG hat das Amtsgericht die erstattungsfähigen Kosten letztlich\n\n 5\n\nzutreffend festgesetzt.\n\n 6\n\nNach Auffassung des Landgerichts ist nach der Neuregelung des Gesetzes über die\n\n 7\n\nVergütungen der Rechtsanwälte bei der Kostenfestsetzung zwar abweichend von der\n\n 8\n\nfrüheren Rechtslage durch die nach der Höhe der Geldbuße gestaffelten\n\n 9\n\nGebührenrahmen eine gesetzgeberische Bewertung vorgenommen worden, so dass\n\n 10\n\n- insoweit sind die Ausführungen des Verteidigers im Beschwerdeverfahren\n\n 11\n\nzutreffend - die Beurteilung der Bedeutung der Ordnungswidrigkeit nicht im\n\n 12\n\nVerhältnis zu Ordnungswidrigkeiten erfolgen kann, bei denen eine höhere Geldbuße\n\n 13\n\nals 5.000,- € festgesetzt wird. Gleichwohl ist jedoch nach wie vor innerhalb des\n\n 14\n\nGebührenrahmens das Erfordernis gegeben, nach der jeweiligen Schwierigkeit der\n\n 15\n\nSache, dem Bearbeitungsaufwand etc. zu differenzieren, da hiernach alle\n\n 16\n\nOrdnungswidrigkeiten. die mit einer Geldbuße bis zu 5.000,- € geahndet werden\n\n 17\n\nkönnen - gleich aus welchem in rechtlich oder tatsächlicher Hinsicht anspruchsvollen\n\n 18\n\nGebiet sie stammen - diesem Gebührenrahmen unterfallen. Danach ist die\n\n 19\n\nFortführung der Rechtsprechung der Kammer für Bußgeldsachen, wonach bei\n\n 20\n\nVerkehrsordnungswidrigkeiten wie der vorliegenden grundsätzlich keine\n\n 21\n\nMittelgebühren in Ansatz zu bringen sind, sondern das Honorar angesichts der Art,\n\n 22\n\ndes Umfangs und der Bedeutung der Verkehrsordnungswidrigkeiten sowie der meist\n\n 23\n\ngeringen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten, die mit der Wahrnehmung\n\n 24\n\neines solchen Mandats verbunden sind, normalerweise im unteren Bereich des\n\n 25\n\ngesetzlichen Gebührenrahmens anzusiedeln ist, gerechtfertigt.\n\n 26\n\nAuch wenn die Verstöße gegen die Verkehrsvorschriften den Großteil aller\n\n 27\n\nBußgeldverfahren ausmachen, mit denen die Amtsgerichte befasst sind, ist dies für\n\n 28\n\ndie individuelle Gewichtung eines Verfahrens ohne Belang, es erhält dadurch keine\n\n 29\n\nzusätzliche Bedeutung.\n\n 30\n\nZu einer anderen Bewertung kann es führen, wenn im Einzelfall zu der Geldbuße\n\n 31\n\nweitere Folgen hinzutreten. Auch insoweit ist die Rechtsprechung der Kammer zur\n\n 32\n\nalten Rechtslage weiterhin Maßstab. Ein höherer Ansatz kann etwa angemessen\n\n 33\n\nsein, wenn die drohenden Konsequenzen von besonderem Gewicht sind. Dies kann\n\n 34\n\ninsbesondere bei der Verhängung eines Fahrverbots der Fall sein. Aber auch hier\n\n 35\n\nführt nicht schon allein ein drohendes Fahrverbot grundsätzlich zu einer Herauf-\n\n 36\n\nsetzung der Bedeutung der Sache. Dies ist vielmehr nur dann der Fall, wenn dies\n\n 37\n\ntatsächlich wegen der Dauer besondere berufliche Auswirkungen für den Betroffenen\n\n 38\n\nnach sich zieht. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Zum einen war ein fester Termin für\n\n 39\n\ndie Abgabe des Führerscheins nicht vorgegeben. Zum anderen ist ein berufliches\n\n 40\n\nErfordernis auch nicht erkennbar. Soweit vorgetragen worden ist, dass der Betroffene\n\n 41\n\nals Koch regelmäßig auf Großmärkten in N und E Einkäufe tätigen\n\n 42\n\nmuss, die seine Ehefrau als Restaurantbetreiberin mangels entsprechender\n\n 43\n\nSachkenntnisse nicht leisten könne, ist nicht ersichtlich, weshalb der Betroffene die\n\n 44\n\nEinkäufe, die üblicherweise nicht während der Öffnungszeiten eines Restaurants\n\n 45\n\nerfolgen, nicht gemeinsam mit seiner Ehefrau vornehmen kann.\n\n 46\n\nDie festgesetzten Gebühren waren danach angemessen und ausreichend.\n\n 47\n\nDass die Kammer durch den Einzelrichter zu entscheiden hat, ergibt sich aus § 33 IV\n\n 48\n\nund VIII RVG.\n\n 49\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 OWiG, 473 StPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277423","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2005-09-30/14-qs-owi-46-05","cited_norms":[{"jurabk":"RVG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/277423","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277423","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2005-09-30/14-qs-owi-46-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/277423","retrieved":"2026-07-09 02:50:16.507335+00:00"}}