{"status":"available","doknr":"OLD281356","ecli":"ECLI:DE:LGDO:2005:0318.3O583.03.00","court":"Landgericht Dortmund","senate":null,"decided":"2005-03-18","aktenzeichen":"3 O 583/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 24.805,87 € (i.W. vierundzwanzigtausendachthundertundtünf 87/100 Euro) nebst Zinsen In Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.07.2003 Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw A, Cabrio (Fahrgestellnummer: ###############) zu zahlen.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.\n\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nTatbestand\n\n2\n\nDer Kläger begehrt die Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs und Ersatz für von ihm aufgewendete\nMittel für die Reparatur des Gebrauchtwagens.\n\n3\n\nMit schriftlichem Vertrag vom 31.12.2002 kaufte der Kläger bei der Beklagten unter Ausschluss der\nGewährleistung den erstmals am 30.06.2000 zugelassenen streitgegenständlichen PKW BMW Cabrio zu\neinem Kaufpreis von 29.990 €. In der Vertragsurkunde, die von beiden Parteien unterzeichnet wurde, heißt\nes u.a.: \"Gesamtlaufleistung nach Angaben des Vorbesitzers 33.000 km\". In der Rubrik\n\"Beruf/Gewerbe\" wurden im Kaufvertragsformular keine Angaben eingetragen. Als Anschrift\ndes Klägers wurde dessen Privatanschrift angegeben. Zudem wurde die\nGeltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten vereinbart.\n\n4\n\nAus diesen ergibt sich ein Ausschluss der Sachmängelhaftung der\nBeklagten beim Verkauf von Nutzfahrzeugen an Unternehmer, die in\nAusübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit\nhandeln. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zu den Akten\ngereichte Vertragsurkunde (Bl. 144 ff d. A.) Bezug genommen.\n\n5\n\nDa das Getriebe des Fahrzeugs defekt war. ließ der Kläger es auf seine\nKosten für einen Preis von 3.229,06 € auswechseln.\n\n6\n\nMit Schreiben vom 30.06.2003 erklärte der Kläger gegenüber der\nBeklagten den Rücktritt vom Vertrag und vorsorglich dessen Anfechtung\nwegen arglistiger Täuschung mit der Begründung, die Anzeige der\nLaufleistung des KfZ sei manipuliert worden. Erforderte die Beklagte unter\nFristsetzung zum OB.07.2003 zur Zustimmung zur Rückabwicklung durch\nRückgewähr des Fahrzeugs Zug um Zug gegen Rückzahlung des\nKaufpreises abzüglich eines Nutzungsersatzes für die von ihm gefahrenen\nKilometer auf.\n\n7\n\nDer Kläger behauptet, die Laufleistung des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des\nKaufes habe 101.298 km - und damit 68.289 km mehr als vertraglich\nvereinbart - betragen. Am 05.06.2003 sei eine Laufleistung von\n117.500 km festgestellt worden bei Kilometerstandsanzeige von\n49.211 km. Den Pkw habe er zum privaten Gebrauch erworben. Der\nAustausch des Getriebes sei erst erfolgt, nachdem er die Beklagte\naufgefordert habe den Getriebeschaden zu beseitigen. Das Fahrzeug sei\nihm in der Nacht vom 05.05. zum 06.05.2004 bzw. vom 24.05. zum\n25.05.2004 gestohlen worden. Er habe das Fahrzeug abends auf der\nStraße vor seinem Haus abgestellt und am nächsten Morgen sei es nicht\nmehr dort gewesen. Der oder die Täter seien derzeit unbekannt.\n\n8\n\nDer Kläger hat ursprünglich beantragt,\n\n9\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an den\nKläger 29.240,42 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit\n09.07.2003 Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw A, Cabrio\nFahrgestellnummer #################) zu zahlen.\n\n10\n\nAufgrund des behaupteten Diebstahls des streitbefangenen Fahrzeugs beantragt der Kläger nunmehr,\n\n11\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 29.240,42 € nebst 5 %\nZinsen über dem Basiszinssatz seit 09.07.2003 Zug um Zug gegen\nAbtretung der Schadensersatzansprüche gegen den/die Täter, die\ndas Fahrzeug Pkw A, Cabrio (Fahrgestellnummer: ###################) gestohlen haben, zu zahlen.\n\n12\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nDie Beklagte behauptet, der Kläger sei Kfz-Gewerbetreibender und beruft\nsich auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss. Sie habe das\nFahrzeug mit einer Laufleistung von 31.444 km erworben und sei in vier\nWochen damit nur 1.600 km gefahren. Die Manipulation des Tachos sei technisch ausgeschlossen.\n\n15\n\nSie ist der Ansicht, der Kläger könne auch die Kosten für den\nGetriebeaustausch nicht verlangen. Sie behauptet, dass das Getriebe bei\nÜbergabe nicht defekt gewesen sei. Andernfalls hätte der Kläger nicht\nnoch so weit fahren können. Die Beklagte habe Nachbesserung\nangeboten; der Kläger habe den Termin aber zurückweisen lassen.\n\n16\n\nDas Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines\nSachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der\nBeweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Bezug genommen.\n\n17\n\nEntscheidungsgründe\n\n18\n\nDie Klage ist zulässig und im wesentlichen begründet.\n\n19\n\nDem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Rückabwicklung\ndes Kaufvertrages vom 31.12.2002 zu. Der Anspruch des Klägers ergibt\nsich aus §§ 323, 346.434, 437 BGB.\n\n20\n\nDie Parteien haben wirksam einen Kaufvertrag geschlossen. Dem Kläger\nsteht gemäß § 437 Nr. 2, 323 BGB ein Recht zum Rücktritt zu, da die\nKaufsache zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs mangelhaft war. Der\nMangel besteht darin, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt des\nGefahrübergangs nicht die im Kaufvertrag angegebene Fahrleistung,\nsondern eine höhere aufwies. Die Vereinbarung einer Laufleitung eines\ngebrauchten PKW stellt die Vereinbarung einer Soll-Beschaffenheit dar\n(BGH NJW 1996, 1205). Die Fahrleistung eines PKW betrifft den\ntatsächlichen Zustand des Fahrzeugs und stellt somit eine Beschaffenheit\ndes PKW dar (Palandt, 63. Aufl. §434 Rn.10). Dass das verkaufte\nFahrzeug über eine bestimmte Fahrleistung - und damit einen bestimmte\nBeschaffenheit - verfügen sollte, wurde von den Parteien mit der Angabe\nim Kaufvertrag auch ausdrücklich vereinbart im Sinns des § 434 Abs. 1\nS. 1 BGB n.F. (vgl. auch OLG Koblenz. Urteil vom 1. April 2004 NJW 2004.1570-1671).\n\n21\n\nDie tatsächliche Fahrleistung des streitgegenständlichen Fahrzeuges wich\nzum Zeitpunkt der Übergabe von der vereinbarten Fahrleistung ab. Dies\nergibt sich zur Überzeugung des Gerichts aus dem nachvollziehbaren\nGutachten des Sachverständigen T. Danach wurden am\nWegstreckenzähler im Kombiinstrument des Wagens Manipulationen\nvorgenommen. Während die in dieser Anzeige angegebene Laufleistung\nzum Zeitpunkt der Besichtigung durch den Sachverständigen eine\nLaufleistung von 75.080 km betrug, betrug die tatsächliche Laufleistung\ndes streitgegenständlichen Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Besichtigung\nknapp 160.000 km. Dies ergibt eine Differenz von 84.920 km.\n\n22\n\nDieser Mangel lag auch zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vor. Insoweit\ngilt zu Gunsten des Klägers die Vermutung des § 476 BGB, da es sich\nvorliegend um einen Verbrauchsgüterkauf handelt. Die Beklagte ist\nUnternehmerin im Sinne der §§ 475, 14 BGB. Der Kläger handelte beim\nVertragsschluss als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, da er nicht im\nRahmen seiner selbständigen oder gewerblichen Tätigkeit handelte,\nsondern das Fahrzeug zum privaten Gebrauch erwarb (Vgl. dazu Palandt,\n63. Aufl., Vor § 475 Rn.2; §13 Rn.3.). Dafür wiederum ist nicht der\ninnere Wille, sondern der Inhalt des Rechtsgeschäfts und die\nBegleitumstände maßgebend. Beim Kauf eines Pkw ist maßgebend, ob\ndie private Nutzung im Vordergrund steht (Palandt, 63. Aufl., § 13 Rn, 4;\n§ 476 Rn. 4). Nach dem Vorbringen des Klägers der insoweit darlegungs-\nund beweisbelastet ist, nutzt er das Fahrzeug privat. Im Kaufvertrag ist die\nprivate Anschrift des Klägers angegeben. Unter dieser Anschrift ist das\nFahrzeug auch zugelassen. Das Fahrzeug wurde auch privat und nicht\nüber die Firma finanziert. Den Erwerb zu privaten Zwecken hat die\nBeklagte nicht hinreichend substantiiert bestritten. Dass der Kläger beim\nKauf des Pkw seine Gewerbeanmeldung vorgelegt hat, lässt keinen\nSchluss auf die Verwendungsabsicht zu. Zudem ist für die Beurteilung der\nFrage, ob das Fahrzeug privat genutzt wird, das Verhalten des Klägers\ngegenüber der Versicherung und dem Finanzamt nicht ausschlaggebend.\n\n23\n\nSelbst wenn der Kläger beim Kauf seine Gewerbeanmeldung vorgelegt\nhaben sollte, so folgt daraus nicht, dass der Zweck des Kaufs eine gewerbliche Nutzung ist.\n\n24\n\nDer Beweislastumkehr des § 476 BGB steht auch nicht entgegen, dass es\nsich bei dem gekauften Fahrzeug um einen Gebrauchtwagen handelt, da\ndie Vermutung des § 476 BGB weder mit der Art der Sache oder des\nMangels unvereinbar ist. Die Fahrleistung in Kilometern eines Fahrzeugs\nist von dessen Abnutzungszustand unabhängig und damit keine Frage\ndes Verschleißes, sondern eine punktuell nachweisbare Größe.\n\n25\n\nDass der Mangel erst nach Gefahrübergang entstanden ist, wofür die\nBeklagte aufgrund der gesetzlichen Beweislastumkehr des § 476 BGB die\nBeweislast trägt, steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest. Zum\neinen müssen die Angaben in der Kalkulation der Gothaer Versicherung\nnicht richtig sein. Zum anderen erscheint es nahezu ausgeschlossen, dass\nder Kläger innerhalb von sechs Monaten von Januar bis Juni 2003 über\n85.000 km gefahren ist, was nach dem Vortrag der Beklagten zur\nFahrleistung aber der Fall gewesen sein müsste. Dazu müsste der Kläger\nin der Woche 3.200 km gefahren sein.\n\n26\n\nDem Anspruch des Klägers steht auch nicht der vereinbarte\nGewährleistungsausschluss entgegen. Dieser entfaltet gemäß\n§ 475 Abs.1 Satz 1 BGB keine Wirkung, da es sich bei dem Kauf des\nFahrzeugs als beweglicher Sache - wie bereits dargestellt - um einen Verbrauchsgüterkauf handelt.\n\n27\n\nDa der Mangel der zu hohen Fahrleistung nicht behebbar ist und eine\nErsatzlieferung im Sinne des § 275 Abs. 1 BGB unmöglich ist, weil ein\nGebrauchtfahrzeug erworben wurde, war eine Fristsetzung des Klägers\nzur Nacherfüllung durch die Beklagte gemäß § 440 BGB sowie § 323 BGB\nnicht erforderlich (vgl. Palandt § 440 Rn. 9). Der Mangel und damit die\nPflichtverletzung sind auch nicht unerheblich im Sinne des § 323 Abs. 5\nS. 2 BGB (vgl. Palandt § 323 Rn. 27 und § 281 Rn. 48).\n\n28\n\nDer Kläger hat den Rücktritt vom Vertrag mit Schreiben vom 30.06.2003\nerklärt, so dass der Vertrag gemäß § 346 BGB rückabzuwickeln ist.\n\n29\n\nDer Kläger ist gemäß § 346 Abs. 1 und 2 BGB verpflichtet, für die Zeit der\nNutzung des PKW Wertersatz zu leisten, der sich nach dem Verhältnis\nzwischen dem in Kilometern bemessenen tatsächlichen Gebrauch, der\nvoraussichtlichen Gesamtlaufleistung und dem Kaufpreis des Fahrzeugs\nbestimmt (Münchener-Kommentar, 4. Aufl., § 346 Rn. 27). Der Kläger\nmuss sich eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 8.413,19 €\nanrechnen lassen, da er mit dem Fahrzeug, dessen Restlaufzeit mit\n150.000 km zu veranschlagen ist, 42.080 km zurückgelegt hat.\n\n30\n\nZudem ist der Kläger verpflichtet, der Beklagten im Rahmen der\nRückabwicklung das streitgegenständliche Fahrzeug herauszugeben. Die\nPflicht zur Rückgabe des Fahrzeugs aus § 346 Abs. 1 BGB ist auch nicht\ngemäß § 275 Abs. 1 BGB ausgeschlossen. Nur im Fall der Unmöglichkeit\nder Herausgabe des Kaufgegenstandes kommt jedoch eine\nWertersatzpflicht bzw. die Pflicht zur Abtretung von Ansprüchen gegen die\nVersicherung in Betracht. Für die Unmöglichkeit der Herausgabe trägt der\nKläger die volle Darlegungs- und Beweislast (vgl. Münchener-Kommentar,\n4. Aufl., § 275 Rn. 162). Die in der Rechtsprechung anerkannten\nBeweiserleichterungen für die Geltendmachung von Ansprüchen wegen\nDiebstahls einer Sache gegen eine Kaskoversicherung greifen bei der\nBerufung auf die Unmöglichkeit der Herausgabe einer Sache im Rahmen\nder Rückabwicklung eines Kaufvertrages nicht ein. Dafür besteht keine\nVeranlassung, da der Betroffene in diesem Fall das Entwendungsrisiko\ngerade versichern und seine Versicherung in Anspruch nehmen kann.\n\n31\n\nDer Kläger hat keinen hinreichenden Beweis dafür angeboten, dass ihm\ndie Herausgabe des Fahrzeugs unmöglich ist. Zum einen ist der Vortrag\ndes Klägers widersprüchlich. Zunächst trägt er vor. das Fahrzeug sei in\nder Nacht vom 05.05. auf den 06.05.2004, der Nacht der Erstellung des\nSachverständigengutachtens, entwendet worden. Sodann erklärt er, das\nFahrzeug sei in der Nacht vom 24.05. auf den 25.05.2004 gestohlen\nworden. Auch das Vorbringen des Klägers auf den Hinweis des Gerichts\nvom 14.01.2005 (Bl. 140R d.A.) mit Schriftsatz vom 25.02.2005 sowie die\ndarin angebotenen Beweise sind nicht geeignet, den behaupteten\nDiebstahl und die damit verbundene Unmöglichkeit der Herausgabe zu\nbeweisen. Selbst wenn der Kläger das Fahrzeug am Abend abgestellt hat,\nund es am nächsten Morgen nicht mehr dort war, lässt dies nicht zur\nÜberzeugung des Gerichts den Schluss darauf zu, dass das Fahrzeug\ngestohlen wurde. Der Kläger hat auch nicht Beweis dafür angeboten, dass\ner etwa noch im Besitz der Papiere und des Schlüssels für das Fahrzeug ist.\n\n32\n\nDem Kläger steht indes auch der Anspruch auf Erstattung der\nReparaturkosten für das Getriebe in Höhe von 3.229,06 € gemäß\n§§ 347 Abs. 2 BGB als Anspruch auf Ersatz notwendiger Verwendungen\nzu. Der Kläger hat mit dem Austausch des Getriebes notwendige\nAufwendungen getätigt (vgl. dazu Palandt, 63. Aufl., § 994 Rn 5). Die\nBeklagte hat weder die Notwendigkeit der Aufwendungen noch ihre Höhe\nhinreichend substantiiert bestritten. Zwar hat die Beklagte behauptet, der\nKläger hätte versuchen können, die Reparatur des Getriebes auf\nKulanzbasis zu erreichen und die Kosten für das Getriebe seien weit\nüberzogen. Zum einen war der Kläger indes nicht verpflichtet, die\nnotwendige Reparatur auf Kulanzbasis zu erwirken. Zum anderen ist nicht\nnäher vorgetragen, warum und inwieweit der Getriebeaustausch überteuert ist.\n\n33\n\nDie Entscheidung über die Kosten folgt aus § 92 Abs, 1 ZPO, wobei das\njeweilige Unterliegen der Parteien zu berücksichtigen war. Die\nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281356","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2005-03-18/3-o-583-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 476","ref_norm":"476","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 323","ref_norm":"323","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 475","ref_norm":"475","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 434","ref_norm":"434","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 347","ref_norm":"347","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 440","ref_norm":"440","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281356","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281356","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2005-03-18/3-o-583-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281356","retrieved":"2026-07-09 02:55:46.726939+00:00"}}