{"status":"available","doknr":"OLD282007","ecli":"ECLI:DE:LGDO:2005:0218.9T84.05.00","court":"Landgericht Dortmund","senate":null,"decided":"2005-02-18","aktenzeichen":"9 T 84/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Beteiligten zu 2)\n\nzurückgewiesen.\n\nDer Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt.\n\n1\n\nGründe:\n\n 2\n\nI.\n\n 3\n\nDie Beteiligte zu 2) ist deutsche Staatsangehörige und lebt in I. Bei der\n\n 4\n\nBeteiligten zu 1) handelt es sich um die Nichte der Beteiligten zu 2). Das Kind lebt mit\n\n 5\n\nseinen Geschwistern bei seinen leiblichen Eltern in der Türkei.\n\n 6\n\nDie Beteiligte zu 2) adoptierte in der Türkei nach türkischem Recht die Beteiligte zu\n\n 7\n\n1) und beantragte beim Standesamt Herford, die Anerkennung der Adoption\n\n 8\n\nfestzustellen.\n\n 9\n\nIn seiner Entscheidung über die Adoption ging das türkische Gericht allerdings von\n\n 10\n\nnicht zutreffenden Tatsachen aus. So wurde die Beteiligte zu 2) als Witwe bezeichnet, und es wurde als Wohnsitz eine Anschrift in der Türkei aufgenommen, obwohl sie geschieden ist und in Deutschland lebt. Außerdem heißt es in der Entscheidung, dass\n\n 11\n\ndas Kind seit der Geburt bei der Beteiligten zu 2) lebe, was tatsächlich nicht der Fall\n\n 12\n\nist. Bei ihrer Anhörung vor dem Amtsgericht Hamm hat die Beteiligte zu 2)\n\n 13\n\nangegeben, dass sie zwei- bis dreimal im Jahr für zwei bis drei Wochen in der Türkei\n\n 14\n\ngewesen sei. In dieser Zeit habe das Mädchen bei ihr gewohnt.\n\n 15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil des Amtsgerichts Erdemli vom\n\n 16\n\n13.5.2002 (BI. 31 ff.d.A.) und das Anhörungsprotokoll des Amtsgerichts Hamm vom\n\n 17\n\n28.10.2003 (BI. 10 f. d.A.) Bezug genommen.\n\n 18\n\nDie Bundeszentralstelle für Auslandsadoptionen wurde angehört. Es wird insoweit\n\n 19\n\nauf die Stellungnahme vom 21.6.2004 verwiesen.\n\n 20\n\nMit Beschluss vom 15.10.2004 hat das Amtsgericht Hamm festgestellt, dass die\n\n 21\n\nAdoptionsentscheidung des Amtsgerichts Erdemil vom 13.5.2002 nicht\n\n 22\n\nanzuerkennen ist (BI. 39 d.A.). Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, dass die\n\n 23\n\nAnerkennung nach § 16a Nr. 4 FGG zu versagen sei, weil das türkische Gericht von\n\n 24\n\nunzutreffenden Tatsachen ausgegangen und das Kindeswohl nur unzulänglich\n\n 25\n\nberücksichtigt worden sei.\n\n 26\n\nHiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2).\n\n 27\n\nDass das türkische Gericht teilweise von unzutreffenden Tatsachen ausgegangen\n\n 28\n\nsei, sei für die Entscheidung ohne Belang und stehe der Geeignetheit der\n\n 29\n\nAdoptionsbewerberin nicht entgegen. Zudem sei nicht hinreichend berücksichtigt\n\n 30\n\nworden, dass die leiblichen Eltern der Adoption zugestimmt hätten und es sich nicht\n\n 31\n\num eine Volladoption wie im deutschen Recht handele.\n\n 32\n\nII.\n\n 33\n\nDie sofortige Beschwerde ist gern. § 5 Abs. 4 Satz AdWirkG, aber unbegründet.\n\n 34\n\nDas Amtsgericht hat mit zutreffender Begründung die Anerkennung der\n\n 35\n\nAuslandsadoption nach § 16a Nr. 4 FGG abgelehnt. Die Anerkennung der\n\n 36\n\nEntscheidung wäre hier mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts\n\n 37\n\noffensichtlich nicht vereinbar.\n\n 38\n\nDas Amtsgericht Erdemil hat nämlich das Kindeswohl, dass bei Adoptionen sowohl\n\n 39\n\nnach deutschem Recht als auch nach türkischem Recht von herausragender\n\n 40\n\nBedeutung ist, nicht hinreichend berücksichtigt. Insoweit ist es entgegen der\n\n 41\n\nAuffassung der Beteiligten zu 2) von Bedeutung, dass das Amtsgericht Erdemil von\n\n 42\n\nunzutreffenden Tatsachen ausgegangen ist. Das Kindeswohl wird im türkischen\n\n 43\n\nRecht u.a. dadurch geschützt, dass die Adoption gem. Art. 305 ZGB nur möglich sein\n\n 44\n\nsoll, wenn der Adoptivmutter vor der Adoption bereits ein Jahr die Sorge und\n\n 45\n\nErziehung für das Kind oblag. Dadurch wird gewährleistet, dass sich eine dem\n\n 46\n\nKindeswohl dienende Mutter-Kind-Beziehung einstellt. Hier hatte sich die Beteiligte\n\n 47\n\nzu 2) aber nur während der Zeit ihres Urlaubs in der Türkei um das Kind gekümmert.\n\n 48\n\nDas Gericht konnte. sich in Unkenntnis der wahren Sachlage nicht mit der Frage\n\n 49\n\nauseinandersetzen, wie sich die Trennung von den leiblichen Eltern und\n\n 50\n\nGeschwistern und der Umzug in ein fremdes Land auf das Kindeswohl auswirken.\n\n 51\n\nDass bei einer Adoption nach türkischem Recht die rechtlichen Bindungen zu den\n\n 52\n\nleiblichen Eltern nicht vollständig aufgelöst werden, kann zu keiner anderen\n\n 53\n\nBeurteilung führen. Denn durch die räumliche Distanz werden sich die Bindungen zur\n\n 54\n\nleiblichen Familie zwangsläufig lösen, so dass sich das türkische Gericht mit den\n\n 55\n\nAuswirkungen des Umzugs auf das Kindeswohl hätte befassen müssen.\n\n 56\n\nDiese nicht ausreichende Auseinandersetzung mit der Frage des Kindeswohls\n\n 57\n\nwiderspricht somit dem ordre public.\n\n 58\n\nSoweit die Beteiligte zu 2) geltend macht, dass die leiblichen Eltern der Adoption\n\n 59\n\nzugestimmt hätten, kann dies keine andere Entscheidung rechtfertigen, weil gem.\n\n 60\n\nArt. 309 ZGB die Zustimmung der Eltern Voraussetzung für die Adoption nach\n\n 61\n\ntürkischem Recht ist. Aus der Zustimmung der Eltern kann nicht ohne weiteres\n\n 62\n\ngeschlossen werden, dass die Adoption auch dem Wohl des Kindes entspricht. Es ist\n\n 63\n\nmöglich, dass bei der Entscheidung der Eltern wirtschaftliche Aspekte im\n\n 64\n\nVordergrund stehen.\n\n 65\n\nZur Vermeidung von Wiederholungen wird zur weiteren Begründung auf die\n\n 66\n\nzutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.\n\n 67\n\nDie Kammer hat von einer erneuten Anhörung der Beteiligten zu 2) abgesehen, weil\n\n 68\n\ndie entscheidungserheblichen Tatsachen unstreitig sind und die Beschwerde auch\n\n 69\n\nnicht auf neue Tatsachen gestützt wird, die Entscheidung nicht auf dem persönlichen\n\n 70\n\nEindruck der Beteiligten beruht und die Kammer die Angaben der Beteiligten und die\n\n 71\n\nrechtlichen Gesichtspunkte in gleicher Weise würdigt wie das Amtsgericht Hamm.\n\n 72\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 13a Abs. 1 Satz 2 FGG, 131, 30 Abs. 3 Kost.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282007","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2005-02-18/9-t-84-05","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/282007","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282007","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2005-02-18/9-t-84-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/282007","retrieved":"2026-07-09 02:56:41.870456+00:00"}}