{"status":"available","doknr":"OLD282901","ecli":"ECLI:DE:LGDO:2005:0105.21O153.02.00","court":"Landgericht Dortmund","senate":null,"decided":"2005-01-05","aktenzeichen":"21 O 153/02","doktyp":"Grund- und Teilurteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Klageantrag zu 1 ) auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgel-\n\ndes nebst Zinsen ist dem Grunde nach gerechtfertigt.\n\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche\n\nzukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall vom\n\n02.01.2001 auf dem Parkplatz Fa. H in C zu bezahlen, so-\n\nweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte\n\nübergehen.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.\n\n1\n\nTatbestand\n\n 2\n\nDer Kläger macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche aus einem Er-\n\n 3\n\neignis vom 02.01.2001 geltend, das der Kläger als Verkehrsunfall und die Be-\n\n 4\n\nklagte als vorsätzliche Tat des Pkw-Fahrers bezeichnet.\n\n 5\n\nDie Beklagte war am 02.01.2001 Haftpflichtversicherer des Pkw Opel, amtli-\n\n 6\n\nches Kennzeichen #########. Halterin dieses Fahrzeugs und Versicherungs-\n\n 7\n\nnehmerin war die Tochter des Klägers, die Zeugin E.\n\n 8\n\nDie Zeugin war zeitweilig Lebensgefährtin des Zeugen E2. Dieser war\n\n 9\n\nzum Zeitpunkt des Ereignisses Fahrer des Opel, die Zeugin E war Beifahrerin.\n\n 10\n\nKurz vor dem 02.01.2001 hatten sich die Zeugin und der Zeuge getrennt. Es war\n\n 11\n\nzu heftigen, teilweise auch tätlichen Auseinandersetzungen gekommen. Die Zeugin hatte durch einen Schlag des Zeugen E2 einen Trommelfettriss erlitten.\n\n 12\n\nGleichwohl fuhr sie mit dem Zeugen E2 am Nachmittag des 02.01.2001 mit\n\n 13\n\nihrem Pkw fort. Während der Fahrt gab es eine erregte Auseinandersetzung zwischen beiden. Beide wechselten die Plätze im Fahrzeug. Nunmehr war E2\n\n 14\n\nFahrer. Sie fuhren zum Parkplatz der Firma H in C. Dort stellte der\n\n 15\n\nZeuge E2 das Fahrzeug auf einer markierten Fläche des Parkplatzes ab mit\n\n 16\n\nder Fahrzeugfront senkrecht zur Fahrgasse. Beide führten im stehenden Pkw ihren Streit fort. Der Motor lief im Leerlauf für den Heizungsbetrieb.\n\n 17\n\nDie Eltern der Zeugin E, der Kläger und die Zeugin E3, machten sich Sorgen um die Sicherheit ihrer Tochter und suchten sie. Sie\n\n 18\n\nkamen mit ihrem Pkw zum Parkplatz der Firma H. Der Kläger stieg aus\n\n 19\n\nund suchte das Fahrzeug der Tochter. Die Zeugin E3 fuhr auf den\n\n 20\n\nParkplatz, entdeckte den Pkw der Tochter und setzte ihr Fahrzeug in die Parkbox\n\n 21\n\nneben der Beifahrerseite des Opel.\n\n 22\n\nDie Zeugin E3 stieg aus, ging zur Beifahrerseite und versuchte, ihre\n\n 23\n\nTochter aus dem Auto zu ziehen. Nach einigen Bemühungen gelangte die Tochter\n\n 24\n\naus dem Auto. Der Zeuge E2 fuhr nun vorwärts an und erfasste dabei mit\n\n 25\n\ndem Pkw den Kläger, der mittlerweile den Ort des Geschehens erreicht hatte. Der\n\n 26\n\nKläger stürzte zu Boden, das linke Bein wurde überrollt. Er erlitt dabei eine Unterschenkelfraktur links und schwere Knieverletzungen links. Der Zeuge E2 hielt\n\n 27\n\nsofort an und flüchtete.\n\n 28\n\nDer Zeuge E2 wurde von der Strafkammer des Landgerichts Dortmund u.a.\n\n 29\n\nwegen -vorsätzlicher- gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil des Klägers zu\n\n 30\n\neiner Freiheitsstrafe verurteilt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil der\n\n 31\n\nStrafkammer vom 04.06.2002 Bezug genommen.\n\n 32\n\nDer Kläger behauptet, der Zeuge E2 habe sich offensichtlich auf die beiden\n\n 33\n\nFrauen konzentriert und habe aus Verärgerung sich mit dem Fahrzeug entfernen\n\n 34\n\nwollen. Er habe dabei offensichtlich den Kläger übersehen. Das gesamte Ge-\n\n 35\n\nschehen spreche für ein ungewolltes Unfallgeschehen. Es handele sich somit um\n\n 36\n\neinen Verkehrsunfall, für den die Beklagte hafte.\n\n 37\n\nAufgrund der bei diesem Unfall erlittenen Verletzungen hätten sich schwere\n\n 38\n\nSchädigungen insbesondere im linken Knie des Klägers eingestellt. Er habe mittlerweile eine Endoprothese links erhalten, weitere Nachoperationen seien erforderlich. Es sei mit erheblichen Dauerschäden zu rechnen.\n\n 39\n\nDer Kläger beantragt,\n\n 40\n\ndie Beklagte zu verurteilen,\n\n 41\n\n1. an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld\n\n 42\n\nnebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem\n\n 43\n\n14.11.2001 zu zahlen;\n\n 44\n\n2. an den Kläger eine monatliche Schmerzensgeldrente\n\n 45\n\nin Höhe von 250,00 € ab dem 02.01.2001, monatlich im voraus\n\n 46\n\njeweils zum 3. Werktag eines Monats zu bezahlen;\n\n 47\n\n3. darüber hinaus festzustellen, dass die Beklagte\n\n 48\n\nverpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen und immate-\n\n 49\n\nriellen Schäden, letztere, soweit sie nach dem 01.01.2004 ent-\n\n 50\n\nstehen, aus dem Unfall vom 02.01.2001 auf dem Parkplatz der\n\n 51\n\nFirma H in C zu bezahlen, soweit die Ansprüche\n\n 52\n\nnicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte überge-\n\n 53\n\nhen.\n\n 54\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n 55\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n 56\n\nDie Beklagte vertritt die Auffassung, ihre Haftung als Haftpflichtversicherer des\n\n 57\n\nPkw Opel sei wegen einer Vorsatztat des Fahrers ausgeschlossen. Der\n\n 58\n\nHaftungsausschluss beruhe auf §152 WG, er gelte nicht nur für die Versiche-\n\n 59\n\nrungsnehmerin, sondern auch für eine vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalles durch den Fahrer. Darüber hinaus liege kein Unfall vor, da das Fahr-\n\n 60\n\nzeug als Waffe eingesetzt worden sei. Die Beklagte stützt sich insoweit auf die\n\n 61\n\nFeststellungen des Urteils der Strafkammer vom 04.06.2002. Sie behauptet insoweit, der Kläger sei auf die Fahrzeuge zugegangen und habe sich dabei dem\n\n 62\n\nFrontbereich des Fahrzeuges seiner Tochter genähert, in dem weiterhin der Zeuge E2 saß. Der Kläger habe das Fahrzeug seiner Tochter unmittelbar im\n\n 63\n\nFrontbereich passieren wollen. In diesem Moment sei der Zeuge E2, der den\n\n 64\n\nKläger erkannt habe, langsam losgefahren. Der Kläger habe dem Fahrzeug nicht\n\n 65\n\nmehr ausweichen können, sondern sich mit den Händen auf der Motorhaube ab-\n\n 66\n\ngestützt und sei von dem anfahrenden Pkw zurückgedrängt worden. Der Zeuge\n\n 67\n\nE2 habe erkannt, dass der Kläger, um nicht überfahren zu werden, vor dem\n\n 68\n\nFahrzeug rückwärts hergehen müsse und im Falle eines Sturzes erhebliche Verletzungen -insbesondere verursacht durch das fahrende Fahrzeug- erleiden\n\n 69\n\nkönnte. Trotzdem habe er seine Fahrt fortgesetzt. Dem Kläger sei es gelungen,\n\n 70\n\nca. 4 m zurückzugehen, ohne zu Fall zu kommen. Ein Ausweichen, etwa durch\n\n 71\n\neinen Sprung zur Seite, sei ihm nicht möglich gewesen. Nach etwa 4 m sei er mit\n\n 72\n\nseinem Schuh hängen geblieben. Er sei vor die Front des Fahrzeuges gestürzt.\n\n 73\n\nDer Angeklagte habe dies erkannt und ebenfalls erkannt, dass er im Falle der\n\n 74\n\nWeiterfahrt den Zeugen mit dem Fahrzeug überrollen müsste. Trotz der sicheren\n\n 75\n\nErkenntnis, dass durch die Weiterfahrt der Kläger erhebliche Verletzungen da-\n\n 76\n\nvontragen müsste, habe der Zeuge E2, dem es möglich gewesen sei, das\n\n 77\n\nFahrzeug anzuhalten, die Fahrt in langsamer Geschwindigkeit fortgesetzt. Der\n\n 78\n\nKläger sei unter die Front des Fahrzeugs geraten und sei überfahren worden.\n\n 79\n\nVorsorglich trägt die Beklagte zur Schadenshöhe vor, dem Kläger falle ein Mitver-\n\n 80\n\nschulden zur Last, da er die Neigung des Zeugen E2 zu Gewalttätigkeiten\n\n 81\n\nhätte kennen müssen. Darüber hinaus bestreitet die Beklagte die Unfallursäch-\n\n 82\n\nlichkeit der von dem Kläger erlittenen Beeinträchtigungen. Diese beruhten teilweise auf Vorschäden. Darüber hinaus bestreitet die Beklagte das Vorliegen eines\n\n 83\n\nschwerwiegenden Dauerschadens.\n\n 84\n\nWegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der ge-\n\n 85\n\nwechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.\n\n 86\n\nDas Gericht hat die Strafakten LG Dortmund ###############\n\n 87\n\n######### beigezogen. Der Kläger ist gemäß § 141 ZPO angehört worden, die\n\n 88\n\nZeugen E und E3 sind vernommen worden. Zur Beibringung einer ladungsfähigen Anschrift des Zeugen E2 hat das Gericht den\n\n 89\n\nParteien gemäß § 356 ZPO erfolglos eine Frist gesetzt.\n\n 90\n\nEntscheidungsgründe\n\n 91\n\nHinsichtlich des Schmerzensgeldanspruches war die Klage dem Grunde nach\n\n 92\n\nentscheidungsreif. Hinsichtlich der Höhe des Anspruchs wird das Gericht Art und\n\n 93\n\nUmfang der Verletzungen, insbesondere Art und Schwere eines Dauerschadens,\n\n 94\n\nnoch aufklären müssen. Das Gericht hat daher hinsichtlich des Schmerzensgeldanspruches zunächst durch Grundurteil gemäß § 304 ZPO entschieden. Hinsichtlich des Feststellungsantrages war die Klage entscheidungsreif. Insoweit ist durch\n\n 95\n\nTeilurteil entschieden worden.\n\n 96\n\nDie Beklagte haftet dem Kläger gem. §§ 7 Abs. 1 StVG a. F., 3 PflVG auf Ersatz\n\n 97\n\ndes materiellen Schadens und gemäß §§ 823, 847 BGB a.F., 3 PflVG auf Ersatz\n\n 98\n\ndes immateriellen Schadens.\n\n 99\n\nDie Haftung der Beklagten als Haftpflichtversicherer ist nicht wegen einer Vor-\n\n 100\n\nsatztat des Fahrers, der nicht Versicherungsnehmer der Beklagten war, ausge-\n\n 101\n\nschlossen.\n\n 102\n\nDas Gericht hat insoweit Folgendes zugrunde gelegt: Der Begriffvorsatz ist im\n\n 103\n\nzivilrechtlichen Sinne zu verstehen. Danach liegt Vorsatz vor, wenn der Versicherungsnehmer mit Willen und im Bewusstsein eines für einen anderen schädlichen\n\n 104\n\nErfolgs handelt. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer die Schädigung\n\n 105\n\nnur für möglich hält, dies aber billigend in Kauf nimmt. Der Vorsatz im Sinne von §\n\n 106\n\n152 WG muss auch die Schadensfolgen -wenn auch nicht in allen Einzelheiten-\n\n 107\n\numfassen (vgl. Prölss/Martin, WG, § 152 Rdn. 2). Vorsätzliches Handeln ist vom\n\n 108\n\nVersicherer zu beweisen.\n\n 109\n\nDie Beweisaufnahme hat nicht ergeben, dass der Fahrer des Opel Astra vorsätzlich, auch in der Form des dolus eventualis, gehandelt hat.\n\n 110\n\nDas Gericht hat folgendes Beweisergebnis zugrunde gelegt:\n\n 111\n\nDer Kläger hat gegenüber dem Polizeibeamten X im Rahmen einer in-\n\n 112\n\nformellen Anhörung im Krankenhaus V am 03.01.2001 folgende Angaben\n\n 113\n\ngemacht (Bl. 31 f. der Beiakte):\n\n 114\n\nAls ich näher kam, konnte ich meine Frau neben dem Auto meiner Tochter stehen\n\n 115\n\nsehen. Meine Tochter stieg zu dieser Zeit aus. E2 saß hinter dem Lenkrad. Ich\n\n 116\n\nhörte jetzt, wie E2 zu meiner Frau sagte: \"Hau ab hier,,. Ich wollte jetzt zu E2\n\n 117\n\ngehen und fragen was denn eigentlich los sei. Als ich mich vordem Auto befand,\n\n 118\n\nfuhr er plötzlich an. Er fuhr erst langsam an und dann aber immer schneller. Ich\n\n 119\n\nkonnte nicht weg. Ich stand in Höhe des linken Scheinwerfers und versuchte\n\n 120\n\nrückwärts zu gehen. Irgendwann fiel ich dabei hin und geriet unter das Auto meiner Tochter. Er schleifte mich meiner Schätzung nach noch einen halben Meter\n\n 121\n\nmit. Ich hatte in diesem Moment große Schmerzen. Ich sah, dass der E2 aus-\n\n 122\n\nstieg und weglief. Auf Frage muss ich sagen, dass ich den Eindruck hatte, dass\n\n 123\n\nE2 mir nur Angst einjagen wollte. Ich hatte nicht das Gefühl, dass er mich über-\n\n 124\n\nfahren wollte.\n\n 125\n\nDer Kläger hat bei seiner förmlichen Vernehmung als Zeuge vor der Polizei\n\n 126\n\n(wahrscheinlich am 19.01.2001) folgende Angaben gemacht (Bl. 99 f. der Beiakte): Dann kam ich, gegen 19.20 Uhr/20.00 Uhr, zum Parkplatz H. Ich\n\n 127\n\nkonnte sehen, wie meine Frau auch gerade mit unserem Auto auf den Parkplatz\n\n 128\n\nfuhr und direkt neben einem anderen Auto einparkte. Später habe ich dann gesehen, dass es der Wagen meiner Tochter war. Der Wagen meiner Tochter war mit\n\n 129\n\nder Front zu mir und der Wagen meiner Frau mit dem Heck zu mir eingeparkt.\n\n 130\n\nMeine Frau stieg aus und meine Tochter verließ ebenfalls auf der Beifahrerseite\n\n 131\n\nihr Fahrzeug. Ich war noch so 5-6m entfernt. Ich konnte hören, wie E2 meiner\n\n 132\n\nFrau zurief, dass sie abhauen sollte. Ich war in der Zwischenzeit an der Haube\n\n 133\n\ndes Opel angekommen. Dann muss er mich wohl auch gesehen haben. Ich kann\n\n 134\n\nnicht sagen, ob der Wagen an war oder ob er ihn dann gestartet hat. Auf jeden\n\n 135\n\nFall heulte der Motor auf. Ich hatte meine Hände vorne auf der Motorhaube abgestützt und wollte zur Fahrerseite rumgehen. Dazu kam ich aber nicht, weil er dann\n\n 136\n\nlosfuhr. Ich kam genau aus der Richtung und musste vordem Wagen hergehen.\n\n 137\n\nDann fuhr der Wagen an, er hat dabei mehrfach richtig Gas gegeben, der Motor\n\n 138\n\nheulte richtig auf. Dann fuhr er an, ich bin dann weiterzurückgewichen. Dabei habe ich mich immer auf der Motorhaube abgestützt. Dann fuhr er so schnell, dass\n\n 139\n\ner mich an meinem Bein erwischt hat. Der Schuh muss wohl hängen geblieben\n\n 140\n\nsein. Ich stürzte dann rücklings aufs Pflaster und schlug mit dem Kopf auf.\n\n 141\n\nIch hörte dann nur noch, wie die Wagentür geöffnet wurde und Jemand weglief.\n\n 142\n\nBei dem Vorfall wurde nichts gesprochen. Der Wagen war nicht schnell, ich\n\n 143\n\nkonnten immer wieder langsam zurückgehen. Dann wurde er schneller und ich\n\n 144\n\nstürzte. Nachdem ich gestürzt war ist er nicht mehr richtig gefahren, ich denke, er\n\n 145\n\nist nur noch ausgerollt. Ich habe dann ja auch mit meinem Unterkörper unter dem\n\n 146\n\nAuto gelegen....\n\n 147\n\nIch glaube nicht, dass er mich überfahren wollte.\n\n 148\n\nIn seiner Anhörung gem. § 141 ZPO vor der Kammer hat der Kläger u.a. angegeben, als der Opel angefahren sei, habe er sich noch auf Höhe des Hecks seines\n\n 149\n\ndanebenstehenden eigenen Fahrzeuges befunden. Der Opel sei direkt auf ihn\n\n 150\n\nzugekommen. Er habe nicht mehr zur Seite ausweichen können. Mit den Händen\n\n 151\n\nhabe er auf die Motorhaube des Opel gefasst und sei von diesem Fahrzeug nach\n\n 152\n\nhinten zurückgedrückt worden. Nach etwa drei Schritten sei er hängen geblieben\n\n 153\n\nund rückwärts zu Boden gefallen. Es sei nicht so gewesen, dass er unmittelbar\n\n 154\n\nvor dem Opel stand, als dieser losfuhr. Der Opel sei auf jeden Fall ein Stück her-\n\n 155\n\numgefahren. Beim Anfahren des Opels sei er nicht getroffen worden.\n\n 156\n\nDie Zeugin E3 hat bei ihrer polizeilichen Vernehmung (Bl. 18 der Beiakte) am 02.01.2001 folgende Angaben gemacht: In dem Moment kam dann auch\n\n 157\n\ngerade mein Mann zu Fuß auf den Parkplatz. Ich weiß im Moment nicht mehr, wo ich stand und wie das genau kam. Ich weiß nur noch, dass der E2 allein in dem Auto noch saß, plötzlich den Motor startete und direkt auf meinen Mann losfuhr.\n\n 158\n\nIch kann auch nicht sagen, wie weit er mit dem Auto gefahren war und wie schnell er war. Aber er fuhr direkt auf meinen Mann los und erfasste ihn mit der Fahrzeugschnauze voll. Mein Mann lag dann plötzlich unter dem Auto.\n\n 159\n\nDie Zeugin E3 hat vor der Kammer u.a. angegeben, es habe zunächst\n\n 160\n\nein gewisses Gerangel gegeben, als sie ihre Tochter aus dem Fahrzeug ziehen\n\n 161\n\nwollte. Sie sei geladen gewesen und etwas robust aufgetreten. Der Zeuge E2\n\n 162\n\nhabe nicht viel gesagt, war aber aufgeregt. Er sei dann losgefahren. Eigentlich\n\n 163\n\nhabe sie nicht gesehen, wie hier Ehemann auf das Auto zugekommen sei. Es sei soviel Heckmeck gewesen. Gesehen habe sie ihn erst, als er unter dem Auto war.\n\n 164\n\nDie Zeugin E hat bei der polizeilichen Vernehmung vom\n\n 165\n\n03.01.2001 (Bl. 14 f. der Beiakte) Folgendes angegeben:\n\n 166\n\nAuf jeden Fall riss mich meine Mutter aus dem Fahrzeug und mein Vater stand\n\n 167\n\nvor dem Wagen von E2, d. h. direkt vor der Motorhaube. Mein Vater wollte zur\n\n 168\n\nFahrerseite und den E2 aus dem Pkw ziehen. Meine Mutter stand nun ebenfalls\n\n 169\n\nvor der Motorhaube. In diesem Moment fuhr der E2 direkt auf meinen Vater los.\n\n 170\n\nEr hat Vollgas gegeben. Mein Vater wusste nicht, was er machen sollte. Er stützte\n\n 171\n\nsich auf der Motorhaube ab. Meine Mutter stützte sich ebenfalls auf der Motor-\n\n 172\n\nhaube ab, d. h. an der Seite. E2 gab immer wieder ruckartig Gas. Meine Mutter\n\n 173\n\nist nun zur Seite weggeflogen, während mein Vater direkt mittig vor der Motorhaube stand. Wie ein Irrer hat der E2 immer weiter Gas gegeben. Ich schrie E2 an:\n\n 174\n\n\"Hör auf! Du fährst meine Eltern tot!,, Aber er hörte nicht darauf, er gab immer\n\n 175\n\nwieder Gas. Ich weiß nicht, wie weit er gefahren ist, aber es waren auf alle Fälle\n\n 176\n\neinige Meter.\n\n 177\n\nAuf einmal fiel mein Vater zu Boden. Ich konnte ihn nicht mehr sehen. E2 hat\n\n 178\n\ndieses auch gesehen, trotzdem fuhr er einfach weiter. Er ist einfach auf meinen\n\n 179\n\nVater gefahren: Für mich sah es so aus, als wenn er ihn nochmals 1 bis 1 1/2 m\n\n 180\n\nmitgezogen hat. Ich konnte meinen Vater nicht mehr richtig sehen. Ich konnte nur erkennen, dass ein Rad auf meinem Vater stand. Es müsste das Vorderrad Beifahrerseite gewesen sein. Mein Vater war zur Hälfte vom Fahrzeug \n\n 181\n\nbedeckt. ...\n\n 182\n\nIch kann nur noch einmal wiederholen, dass der E2 zuerst versucht hat mich\n\n 183\n\numzubringen und anschließend auf dem Parkplatz meinen Vater. Der ist total\n\n 184\n\ndurchgedreht. Ich habe jetzt total die Angst. Selbst wenn der E2 gefasst wird, ist\n\n 185\n\nda noch sein Bruder. Das ist der N. Der ist genauso durchgeknallt. Der war\n\n 186\n\nauch schon im Gefängnis. Der bringt mich um. Ich weiß nicht mehr, was ich ma-\n\n 187\n\nchen soll. Ich habe wirklich Angst vor denen.\n\n 188\n\nBeide haben mir gegenüber schon mehrfach gesagt, dass sie nichts zu verlieren\n\n 189\n\nhaben. Sie sagten wörtlich: \"Wir bringen dich um!,, und das nicht nur einmal.\n\n 190\n\nVor der Kammer hat die Zeugin E angegeben, es sei sehr schnell\n\n 191\n\ngegangen. Der E2 sei angefahren, in diesem Moment sei ihr Vater genau vor\n\n 192\n\ndem Auto gewesen. Der E2 sei ein Stück nach vorn gefahren. Sie meine, der\n\n 193\n\nKläger habe noch nach rechts auf die Fahrerseite ausweichen wollen. Das sei\n\n 194\n\naber nicht mehr gegangen. Plötzlich sei der Vater verschwunden gewesen.\n\n 195\n\nDer Zeuge E2 konnte nicht vernommen werden, weil beide Parteien, die sich\n\n 196\n\njeweils auf den Zeugen E2 berufen hatten, eine ladungsfähige Anschrift trotz\n\n 197\n\nFristsetzung nach § 356 ZPO nicht angeben konnten.\n\n 198\n\nBei diesem Beweisergebnis hat die Kammer nicht die Überzeugung gewonnen,\n\n 199\n\ndass der Zeuge E2 jedenfalls mit dolus eventualis den Kläger verletzt hat. Die\n\n 200\n\nAussagen der Beteiligten sind in den unterschiedlichen Verfahrensabschnitten\n\n 201\n\nabweichend. Dies kann darauf zurückzuführen sein, dass, jedenfalls der Tendenz\n\n 202\n\nnach, die Zeugen als Familienangehörige des Klägers dessen Schadensersatzansprüche sichern wollen. Das bedeutet aber nicht gleichzeitig, dass die früher vor\n\n 203\n\nder Polizei gemachten Angaben eher die Wirklichkeit treffen. Die damaligen An-\n\n 204\n\ngaben sind gekennzeichnet gewesen von der großen Angst gegenüber dem ge-\n\n 205\n\nwaltbereiten früheren Lebensgefährten der Zeugin E. Insbesondere die Aussagen vor der Polizei waren gekennzeichnet von der Besorgnis, weiteren Bedrohungen durch den Zeugen E2 ausgesetzt zu sein. Auf\n\n 206\n\ndiesem Hintergrund lässt sich -auch der Tendenz nach- den Aussagen der Zeu-\n\n 207\n\ngen im damaligen Verfahrensabschnitt keine höhere Überzeugungskraft zumes-\n\n 208\n\nsen.\n\n 209\n\nZu berücksichtigen ist auf jeden Fall die emotional hoch aufgeladene Situation am 02.01.2001. In dieser Situation kam es zunächst zu einem Gerangel mit der resolut auftretenden Mutter der Zeugin auf der Beifahrerseite des Fahrzeuges. Dieses Geschehen musste die Aufmerksamkeit des Fahrers auf die Beifahrerseite lenken. Es ist nicht auszuschließen, dass der Kläger plötzlich und unerwartet aus einer Querbewegung vor dem Pkw Opel auftauchte und beim Anfahren erfasst wurde. Unter diesen Umständen konnte sich die Kammer nicht davon überzeugen, dass der Zeuge E2 billigend mit der Möglichkeit rechnete, den Kläger zu verletzen. Der Ausschluss nach § 152 WG ist somit nicht bewiesen.\n\n 210\n\nDer geltend gemachte Feststellungsanspruch ist teilweise zulässig und begründet.\n\n 211\n\nSoweit die Feststellung der Ersatzpflicht für bereits entstandene Schäden verlangt wird, ist der Antrag unzulässig und war daher abzuweisen. Hinsichtlich der zukünftigen Schäden kann der Kläger ein Feststellungsinteresse geltend machen. Er hat unstreitig eine Unterschenkelfraktur und jedenfalls eine Knieverletzung erlitten.\n\n 212\n\nVerletzungen mit diesen, bereits aufgrund des unstreitigen Sachvortrags festge-\n\n 213\n\nstellten Verletzungen lassen die Möglichkeit des Eintritts späterer Schäden zu, so dass ein Feststellungsinteresse besteht.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282901","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2005-01-05/21-o-153-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 356","ref_norm":"356","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 141","ref_norm":"141","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 847","ref_norm":"847","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/282901","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282901","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2005-01-05/21-o-153-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/282901","retrieved":"2026-07-09 02:57:59.370773+00:00"}}